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D-6903/2019

D-6903/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste im Rahmen des europäischen Relocation-Programms am 29. März 2017 von B._______ her in die Schweiz ein und suchte hierzulande um Asyl nach. A.a Am 4. April 2017 wurde sie vom SEM zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 1. Oktober 2018 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie sei in C._______ geboren und dort registriert, habe aber die meiste Zeit in D._______ gelebt. Sie habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und sei danach Hausfrau gewesen. Ihr Ehemann sei (...). Sie sei Mutter von (...) Söhnen. (...) seien im Kindesalter gestorben, (...) seien in der Schweiz und einer halte sich im E._______ auf. Sie sei nie politisch oder religiös aktiv gewesen, habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und sei nie persönlich verfolgt worden. Sie und ihre Familie seien einzig wegen des Bürgerkriegs aus Syrien ausgereist. Nachts hätten sie Bomben und Raketen gehört und deshalb in ständiger Angst gelebt. Beziehungsweise sie habe sich in Syrien politisch betätigt. Dies bis zur im (...) 2016 erfolgten Ausreise. Respektive nach Ausbruch des Bürgerkriegs sei sie nicht mehr politisch aktiv gewesen. Bei friedlichen Newroz-Feiern seien jedes Jahr Menschen von syrischen Soldaten geschlagen worden. Ihr (Verwandter) F._______, der schon in jungen Jahren der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) beigetreten sei und heute in der G._______ eine langjährige Gefängnisstrafe verbüsse, habe sie vor Jahrzehnten mit kurdischen Frauen in Kontakt gebracht, die ihr von der Unterdrückung der Frauen in der Türkei berichtet hätten. Diese Begegnungen hätten sie beeindruckt und schliesslich dazu veranlasst, auch Mitglied zu werden. Vor (...) bis (...) Jahren habe sie einmal Öcalan getroffen. Sie habe Treffen mit Frauen organisiert und an Demonstrationen teilgenommen. Ihr Vorgesetzter in der Partei, dessen Namen sie nicht kenne, habe sie jeweils über geplante Treffen informiert, und sie habe dann die anderen Frauen davon in Kenntnis gesetzt. Diese Frauengruppe habe keinen Namen gehabt. Ihr Mann sei mit ihren Aktivitäten nicht einverstanden gewesen und sie hätten deswegen öfters gestritten. Sie sei von der Regierung observiert worden. Vor langer Zeit, noch bevor es den Fernsehsender Rohani gegeben habe, habe ihr Mann einen Bericht erhalten, wonach sie ihre politischen Aktivitäten nicht mehr ausüben dürfe. Er habe ihr den Bericht gezeigt, sie wisse aber nicht, von wem er ausgestellt worden sei und wie ihr Mann diesen erhalten habe. Als sich die Lage aufgrund des Bürgerkriegs zusehends verschlechtert habe und sie kein Geld mehr gehabt hätten, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Zunächst hätten ihr Mann und die Kinder Syrien verlassen. Im (...) 2016 sei sie mit der Familie ihrer Schwiegertochter gefolgt. Sie habe Syrien illegal in Richtung der Türkei verlassen und sei von dort aus Ende (...) 2016 nach B._______ gelangt. Sie habe sich auch in B._______ und der Schweiz politisch betätigt. Sie habe an Konferenzen, Newroz-Feierlichkeiten, Demonstrationen und hierzulande an einem (...) teilgenommen. Die eingereichten Bilder seien weder im Internet noch sonst irgendwo veröffentlicht worden. Beziehungsweise der (...) sei gefilmt und sie in einer Schweizer Zeitung abgebildet worden, wobei sie den Namen der Zeitung und das Erscheinungsdatum nicht nennen könne. Zwei Söhne - H._______ und I._______ - hätten Probleme im syrischen Militärdienst gehabt. Der Dienst von H._______ sei verlängert worden und I._______ sei während des Dienstes etwa (...) Monate inhaftiert und erst nach Zahlung einer Geldsumme an seinen Offizier wieder freigelassen worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte sie, von der syrischen Regierung, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder der al Nusra-Front getötet zu werden. Jeder Kurde werde in Syrien von der Regierung angegriffen, festgenommen und gefoltert. Ein Arzt in Syrien habe bei ihr (...) und (...) diagnostiziert. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte, Fotos) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A11 und A12). B. B.a Mit Verfügung vom 22. November 2019 - eröffnet am 26. November 2019 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug zurzeit als unzumutbar erachtete und die Beschwerdeführerin deshalb vorläufig aufnahm (Dispositivziffern 4-6). B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Die geltend gemachten politischen Aktivitäten in Syrien habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Bei der BzP habe sie verneint, in Syrien politisch aktiv gewesen zu sein. Ihre Erklärung bei der Anhörung, wonach sie nichts gesagt habe, weil sie Angst gehabt habe, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei es unverständlich, dass sie nicht einmal den Namen ihres Vorgesetzten in der Partei kenne, obwohl sie das Bindeglied zwischen diesem und den anderen Frauen gewesen sei. Die Angaben zu ihren Aktivitäten und Aufgaben in der Partei seien substanzlos und allgemein geblieben. Auch zu den Problemen, die sie wegen ihrer Aktivitäten bekommen habe, habe sie sich ausweichend und unsubstanziiert geäussert. So habe sie nicht angeben können, wie ihr Mann den Bericht über ihre Aktivitäten erhalten habe und von wem dieser ausgestellt worden sei, obwohl sie ihn selbst gelesen habe. Zudem habe sie sich zur Dauer ihrer Aktivitäten widersprüchlich geäussert, indem sie zunächst angegeben habe, bis zur Ausreise aktiv gewesen zu sein, später aber zu Protokoll gegeben habe, nach Ausbruch des Kriegs in Syrien keine Aktivitäten mehr ausgeübt zu haben. Die Fotografie, auf der sie mit Öcalan zu sehen sei, tauge nicht, die geltend gemachten politischen Aktivitäten glaubhaft zu machen. Einerseits sei das Bild vor (...) bis (...) Jahren aufgenommen worden, und andererseits sei nicht eindeutig erkennbar, ob tatsächlich die Beschwerdeführerin darauf abgebildet sei. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sie auf der Aufnahme zu sehen und sie politisch aktiv gewesen sei, lägen ihre Handlungen so weit zurück, dass kein Kausalzusammenhang zu ihrer Ausreise ersichtlich sei. Das Vorbringen, Syrien wegen der gefährlichen Lage aufgrund des Bürgerkriegs verlassen zu haben, vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich keine persönliche Verfolgung geltend gemacht und eine Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien liege nicht vor. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Die eingereichten Bilder würden nicht den Anschein erwecken, dass die Beschwerdeführerin bei den erwähnten Anlässen eine führende Rolle gehabt hätte, respektive dass sie ein die Aufmerksamkeit des syrischen Staats auf sich ziehendes Profil oder eine entsprechende Funktion aufweisen würde. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei indes aufgrund der Sicherheitslage in Syrien als nicht zumutbar zu erachten und die Beschwerdeführerin daher vorläufig aufzunehmen. C. C.a Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei ein Mitglied der PKK respektive des syrischen Ablegers PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) gewesen. In der Gruppe von Frauen, der sie angehört und die parteiintern "(...)" geheissen habe, habe sie eine Kaderfunktion ausgeübt. Sie habe die Gruppentreffen organisiert und an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Der PKK-Führer Öcalan habe von den Aktivitäten der besagten Frauengruppe gehört und sie treffen wollen. Anlässlich einer Feier zum 15. August - der 15. August 1984 gelte als Geburtsstunde der PKK - sei es zu dem fotografisch dokumentierten Treffen gekommen. Sie habe ihre Aktivitäten über Jahre hinweg fortgesetzt und dabei immer stärker bemerkt, dass sie observiert worden sei. Mehrmals sei sie nur knapp einer Verhaftung entgangen. Auch sei ihrem Mann von der syrischen Regierung mitgeteilt worden, dass sie ihren Aktivitäten nicht mehr nachgehen dürfe. Dies habe zu hitzigen Diskussionen mit ihrem Mann geführt und er habe ihr gesagt, dass er im Fall ihrer Festnahme nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle. Die gesamten Umstände seien schliesslich so unerträglich geworden, dass sie und ihre Familie beschlossen hätten, Syrien zu verlassen. Im (...) 2016 sei sie ihrem Mann und den Kindern in die Türkei gefolgt. Ihr Mann sei schon bald nach der Ankunft in B._______ in die Schweiz weitergereist, während sie noch etwa ein Jahr lang in B._______ geblieben sei. In B._______ und der Schweiz sei sie weiterhin für die PYD aktiv. Auch sei sie Mitglied der exilpolitisch tätigen Organisation J._______. Sie nehme an Demonstrationen teil und sei Teil eines (...) in K._______ gewesen. Bei den Anlässen engagiere sie sich als Rednerin und trete auch als Interviewpartnerin vor die Kamera. Ihr im E._______ lebender Sohn L._______ sei zwei oder drei Jahre nach Absolvierung des regulären Militärdiensts zum Reservedienst aufgeboten worden und deshalb in den E._______ geflohen, was vom syrischen Regime als Desertion bewertet werden dürfte. Ihr Sohn I._______, der während des obligatorischen Militärdiensts ohne ersichtlichen Grund mehrere Monate inhaftiert und erst nach Zahlung einer Geldsumme wieder freigelassen worden sei, sei auch zum Reservedienst aufgeboten worden, habe diesen aber nicht angetreten. Der Militärdienst ihres Sohns H._______ sei über die obligatorische Dienstzeit hinaus verlängert worden. Da sich die Frage einer potenziellen Reflexverfolgung stelle, beantrage sie den Beizug der Akten ihrer Söhne I._______ und H._______. Dass sie bei der BzP ihre politische Tätigkeit und die dadurch bedingte Verfolgung nicht erwähnt habe, rühre daher, dass sie in Syrien erlebt habe, wie Frauen schlecht behandelt worden seien. Angesichts ihrer Sozialisation sei es ihr nicht leichtgefallen, Vertrauen zu fassen. Zudem sei sie davon ausgegangen, dass die Arme des syrischen Sicherheitsapparats bis in die Schweiz reichen würden, weshalb sie es anfangs nicht gewagt habe, ihre Erlebnisse offenzulegen. Zudem sei sie mit den administrativen Abläufen des Schweizer Systems nicht vertraut gewesen. Erst nach einigen Monaten sei ihr bewusstgeworden, dass sie in der Schweiz in Sicherheit sei. Im Rahmen der Anhörung habe sie dann detailliert berichtet, wie sie zur PKK gekommen sei und welche Aufgaben sie erfüllt habe. Sie habe Treffen organisiert und an Demonstrationen, zu denen auch die jährlichen Newroz-Feste gehört hätten, teilgenommen. Ihr Vorgesetzter in der Partei sei schon vor langer Zeit als Märtyrer gefallen und sie könne sich schlicht nicht mehr an dessen Namen erinnern. An das für sie prägende Treffen mit Öcalan habe sie sich gut erinnern und angeben können, dass dieses im Rahmen einer Feier zum 15. August stattgefunden habe. Des Weiteren habe sie ausführlich über die zwei für ihren Parteibeitritt ausschlaggebenden Treffen mit kurdischen Frauen berichtet. Das gleichberechtigte, friedliche Zusammenleben von Frauen und Männern sei ihr ein Anliegen gewesen. Der Bericht über ihre politischen Aktivitäten sei ihrem Mann und nicht ihr übergeben worden. Sie habe aber den Inhalt, den sie gesehen habe, wiedergeben können. Die darauf wohl vermerkten Namen habe sie nicht im Gedächtnis behalten können. Vielmehr sei es ihr nahegegangen, dass ihr Mann ihr für den Fall einer Festnahme die Unterstützung verweigert habe. Auch an den Zeitpunkt des Erhalts dieses Schreibens könne sie sich nicht mehr erinnern, es müsse aber vor Ende 2012 gewesen sein, da sie wisse, dass der kurdische Fernsehsender Rohani TV, der Ende 2012 gegründet worden sei, damals noch nicht existiert habe. Sie sei der PKK in den früher (...)-Jahren beigetreten und bis zur Ausreise Parteimitglied gewesen. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sei sie aber nicht mehr aktiv gewesen, weil sie sich damals um einen kranken Sohn habe kümmern müssen. Die beiliegende Bestätigung der PYD zeige, dass sie nach wie vor Teil der Partei sei. Das Foto mit Öcalan belege, dass sie sich schon lange den Zielen der PKK verschrieben habe. Aufgrund ihrer politischen Anschauung, namentlich ihrer Zugehörigkeit zur PYD, sei sie in Syrien gefährdet gewesen. Zudem sei von einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien auszugehen. Das SEM habe dies zwar verneint, zitiere aber nur alte Quellen. Mittlerweile habe sich die Situation für Personen kurdischer Ethnie im kurdischen Gebiet in Syrien verschlechtert und es sei von einer gezielten ethnisch motivierten Verfolgung auszugehen. Sie verweise diesbezüglich auf die verstärkte türkische Offensive im Jahr 2018 und den angekündigten Abzug der US-amerikanischen Truppen sowie diverse Berichte aus den Jahren 2018 und 2019. Das SEM habe zudem das rechtliche Gehör verletzt, indem es unterlassen habe zu prüfen, ob sie wegen ihres (Verwandten) F._______, der wegen der Mitgliedschaft in der PKK und der Teilnahme an bewaffneten Aktionen in der G._______ zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, wovon die syrischen Behörden wissen dürften, und der Desertion ihrer Söhne I._______ und L._______ (im E._______), und eventuell auch von H._______, einer Reflexverfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Sollte das Gericht von einer Rückweisung an die Vorinstanz absehen, wäre die Frage der Reflexverfolgungsgefahr im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Diesfalls verweise sie auf den Antrag auf Beizug der Akten ihrer Söhne I._______ und H._______. Sie gehe davon aus, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien zum Verbleib ihrer Söhne und deren Gesinnung befragt und ihr dabei eine asylrelevante Behandlung drohen würde. Zudem erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihres exilpolitischen Engagements. Sie habe an Versammlungen der J._______ Reden gehalten, für die Freilassung von Öcalan demonstriert und sich dazu interviewen lassen. Sie sei in verschiedenen Medien abgebildet und teils namentlich erwähnt worden. Bereits die illegale Ausreise aus Syrien und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland werde vom syrischen Regime als Akt der Opposition verstanden. Rückgeführte abgewiesene Asylsuchende müssten mit Verhaftung und Misshandlung rechnen. Neben politisch aktiven Regimegegnern seien Kurden sowie Familienangehörige von gesuchten Personen speziell gefährdet. Gemäss Rechtsprechung sei es ferner naheliegend, dass aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt exilpolitischer Tätigkeiten verhört würden und von Verhaftung und Folter betroffen seien, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Es sei daher davon auszugehen, dass sie, die ihre Mitgliedschaft in der PYD öffentlich kundtue und sich exilpolitisch exponiere, von den syrischen Behörden als Bedrohung für das Regime wahrgenommen würde und daher bei einer Rückkehr nach Syrien verhört, verhaftet oder gar getötet würde. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente ein: PYD-Mitgliedschaftsbestätigung, diverse Fotos von exilpolitischen Anlässen, Frontseite der Zeitung "M._______", Fotografie eines Zeitungsartikels, Bestätigung der J._______, Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Januar 2020 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug der Akten der Söhne H._______ und I._______ sei festzuhalten, dass das SEM die Asylgesuche der beiden Söhne abgelehnt habe. Das Verfahren von I._______ sei beim Bundesverwaltungsgericht hängig, während dasjenige von H._______ rechtskräftig abgeschlossen sei. Es sei somit nicht ersichtlich, woraus die Beschwerdeführerin eine potenzielle Reflexverfolgung ableiten wolle. Hinsichtlich der Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Reflexverfolgung wegen der politischen Aktivitäten ihres (Verwandten) sei in Betracht zu ziehen, dass der (Verwandte) selbst eine Familie und einen Sohn habe, die in Syrien leben würden. Auch der Vater der Beschwerdeführerin, (...) Brüder und eine Schwester seien in Syrien wohnhaft. Würde tatsächlich das Risiko einer Reflexverfolgung bestehen, wären es zunächst die Männer aus der nahestehenden Familie, die in den Fokus der Behörden geraten würden. Da diese jedoch weiterhin im Heimatland leben würden, sei nicht von einer entsprechenden Gefahr für die Beschwerdeführerin auszugehen. Die Mitgliedschaftsbestätigung der PYD vermöge die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen, zumal es sich bei solchen Schreiben häufig um Gefälligkeitsschreiben handle, weshalb diesem Dokument ein geringer Beweiswert zukomme. Die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin seien bereits in der angefochtenen Verfügung umfassend abgehandelt worden. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos vermöchten an der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin kein Profil aufweise, das die Aufmerksamkeit des syrischen Staats auf sich ziehen könnte, nichts zu ändern. G. Am 3. März 2020 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zu und räumte ihr Gelegenheit ein, bis zum 18. März 2020 eine Replik einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Vorab ist die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu prüfen.

E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 351 E. 4.2 m.w.H.).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin monierte, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es nicht geprüft habe, ob sie wegen ihres in der G._______ inhaftierten (Verwandten) F._______ oder wegen der Desertion ihrer Söhne I._______, L._______ (E._______) und eventuell auch H._______ einer Reflexverfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zwar Ausführungen zum besagten (Verwandten) und den drei Söhnen machte, aber nicht geltend machte, wegen dieser Verwandten in Syrien persönlich verfolgt worden zu sein. Eine zu einer Kassation führende Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz liegt somit nicht vor (Art. 28 VwVG). Es besteht damit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Beizug der Asylakten ihrer Söhne I._______ und H._______ im Beschwerdeverfahren ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.

E. 5.2 Auch wenn dem SEM zuzustimmen ist, dass an der Glaubhaftigkeit der auch auf gezielte Rückfragen substanzarm gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren politischen Aktivitäten in Syrien durchaus Vorbehalte angebracht sind, ist es aufgrund der Aktenlage doch nicht auszuschliessen, dass sie sich aus Interesse für die Situation kurdischer Frauen in einer der PKK respektive PYD zugehörigen oder nahestehenden Frauengruppe politisch engagiert hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie dabei, wie in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Dezember 2019 behauptet, eine Kaderfunktion ausgeübt hätte, lassen sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Die von der Beschwerdeführerin genannten Aufgaben (Informierung anderer Frauen über geplante Treffen, Teilnahme an friedlichen Demonstrationen und Newroz-Festen) lassen keine wesentliche Exponierung ihrer Person erkennen. Auch vermitteln die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Eindruck, dass ihre Aktivitäten sehr lange zurückliegen (Parteibeitritt in den (...)-Jahren; Begegnung mit Öcalan vor (...) Jahrzehnten; fehlende Erinnerung an den Namen des Parteivorgesetzten, mit dem sie zusammengearbeitet habe, aufgrund dessen Ableben vor sehr langer Zeit). Dass sie in all den Jahrzehnten bis zur erst im (...) 2016 erfolgten Ausreise von den syrischen Behörden wegen ihrer politischen Aktivitäten konkrete Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen gehabt hätte, legte die Beschwerdeführerin nicht dar. Ihre Angaben zu der schriftlichen Aufforderung, ihre Aktivitäten einzustellen, die ihrem Ehemann übergeben worden sei, blieben substanzlos, vermochte die Beschwerdeführerin doch nicht einmal zu sagen, von wem dieses Schreiben verfasst worden sei, obwohl sie es selbst gelesen habe. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich eine solche schriftliche Mahnung erhalten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich, wenn auch nicht an den Namen des Unterzeichners, doch zumindest an die ausstellende Behörde/Stelle zu erinnern vermöchte, da es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis gehandelt haben dürfte. Auch ihr Unvermögen, den Erhalt des besagten Schreibens zeitlich genauer einzuordnen, erstaunt. Die vage Angabe, die Zustellung sei vor der Gründung des Fernsehsenders Rohani Ende 2012 erfolgt, trägt nicht zur Klärung und näheren zeitlichen Eingrenzung bei, gab die Beschwerdeführerin doch an, seit Ausbruch des Bürgerkriegs - mithin bereits seit 2011 - nicht mehr politisch aktiv gewesen zu sein. Hätten die syrischen Behörden die Beschwerdeführerin wegen politischer Aktivitäten tatsächlich im Visier und ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse gehabt, wäre davon auszugehen, dass in den Jahrzehnten vor ihrer Ausreise eine Festnahme oder eine Vorladung erfolgt wäre. Solches machte die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Vielmehr gab sie an, Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen zu haben. Dass ihr zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien im (...) 2016 in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG seitens der syrischen Behörden gedroht hätten, vermochte sie mit ihren Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren und ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Dezember 2019 nicht darzulegen.

E. 5.3 Es ergeben sich vorliegend auch keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Verwandten gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden. Allein die Verwandtschaft zum (Verwandten), der in der G._______ wegen Aktivitäten für die PKK eine langjährige Freiheitsstrafe verbüsse, lässt nicht automatisch auf eine gezielte Bedrohungslage für die Beschwerdeführerin folgern, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, je in diesem Zusammenhang stehenden Nachteilen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Die in der Schweiz gestellten Asylgesuche der Söhne H._______, N._______ und O._______ wurden rechtskräftig abgelehnt, so dass auch in Bezug auf diese Verwandten keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin drohende Reflexverfolgung vorliegen. Die antragsgemäss erfolgte Konsultation der Akten des Sohnes I._______ ergab ebenfalls keine Hinweise für eine begründete Reflexverfolgungsgefahr der Mutter (Beschwerdeführerin). Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dem Sohn P._______, der Syrien eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr (...) verlassen hat, in der Schweiz am (...) Asyl gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin, die nach der Ausreise von P._______ noch mehrere Jahre in Syrien geblieben ist, hat keine konkreten Probleme respektive Nachteile vorgebracht, die sie wegen dieses Sohnes seitens der syrischen Behörden erlitten beziehungsweise befürchtet hat. Aus den Akten des Sohnes I._______ lassen sich auch keine konkreten Hinweise für eine der Beschwerdeführerin drohende Reflexverfolgungsgefahr wegen der Aktivitäten von I._______ entnehmen. Die Umstände des Wegzugs des Sohnes L._______ in den E._______ wurden von der Beschwerdeführerin nicht belegt. In einer Gesamtbetrachtung vermag die Beschwerdeführerin somit keine begründete Furcht darzulegen, sie könnte künftig aufgrund ihrer Verwandten einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt sein.

E. 5.4 Auch mit dem vorgebrachten exilpolitischen Engagement vermag die Beschwerdeführerin kein relevantes Risikoprofil zu begründen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Aktivitäten nach der Ausreise aus Syrien nunmehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten wäre.

E. 5.4.1 Im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) hält das Bundesverwaltungsgericht fest, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt. Danach vermag allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten bei einer Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 6.3 f. m.w.H.).

E. 5.4.2 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen als einfaches Mitglied der PYD und der J._______) sind als niederschwellig einzustufen und lassen nicht darauf schliessen, sie sei der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Fotografien, welche die Beschwerdeführerin im Kreis vieler anderer Kundgebungsteilnehmer zeigen, und Zeitungsausschnitte bestätigen, dass die Beschwerdeführerin sich prokurdisch engagiert und für Öcalan einsetzt ([...]). Ihr Engagement ist somit nicht primär gegen das syrische Regime gerichtet. In Bezug auf das syrische Regime überschreitet ihr Engagement jedenfalls nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger in der Schweiz und in anderen europäischen Staaten. Die Beschwerdeführerin vermag damit nicht darzulegen, dass sie wegen ihrer Aktivität persönlich ins Visier der syrischen Behörden geraten und als ernstzunehmende Gegnerin des Regimes namentlich identifiziert und registriert worden wäre. Es müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete, individuelle Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht einem subjektiven Empfinden des Betroffenen oder Vermutungen fussen. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht auszumachen.

E. 5.5 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (generelles Gefühl der Unsicherheit, Angst vor Bombardements, Furcht vor dem IS und der al Nusra-Front) ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Entgegen der von ihr geäusserten Ansicht genügt auch ihre kurdische Ethnie allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6128/2019 vom 15. März 2021 E. 4.3, D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.5, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.4 und D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz in Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin Rechnung getragen.

E. 5.6 Schliesslich ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung allein aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u. a. die Urteile des BVGer D-6128/2019 vom 15. März 2021 E. 4.4, D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.6, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.5, E-1822/2018 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 und E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.), weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auch diesbezüglich zu verneinen ist.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin zu belegen oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer Ausreisen aus Syrien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der syrischen Behörden oder radikaler Islamisten gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführerin asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden oder Drittpersonen bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zutreffend abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 22. November 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. auch E.7.3). Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. Präzisierend ist lediglich festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 7.3 Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Sobald eine Bedingung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit) erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AIG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind. Im Übrigen würde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, soweit nicht mit der Flüchtlingseigenschaft verbunden, keine andere Rechtsstellung bewirken als eine - wie vorliegend - wegen Unzumutbarkeit angeordnete vorläufige Aufnahme. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bedürftig wäre.

E. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 12. Februar 2020 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1200.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1200.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6903/2019 Urteil vom 28. April 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste im Rahmen des europäischen Relocation-Programms am 29. März 2017 von B._______ her in die Schweiz ein und suchte hierzulande um Asyl nach. A.a Am 4. April 2017 wurde sie vom SEM zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 1. Oktober 2018 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie sei in C._______ geboren und dort registriert, habe aber die meiste Zeit in D._______ gelebt. Sie habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und sei danach Hausfrau gewesen. Ihr Ehemann sei (...). Sie sei Mutter von (...) Söhnen. (...) seien im Kindesalter gestorben, (...) seien in der Schweiz und einer halte sich im E._______ auf. Sie sei nie politisch oder religiös aktiv gewesen, habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und sei nie persönlich verfolgt worden. Sie und ihre Familie seien einzig wegen des Bürgerkriegs aus Syrien ausgereist. Nachts hätten sie Bomben und Raketen gehört und deshalb in ständiger Angst gelebt. Beziehungsweise sie habe sich in Syrien politisch betätigt. Dies bis zur im (...) 2016 erfolgten Ausreise. Respektive nach Ausbruch des Bürgerkriegs sei sie nicht mehr politisch aktiv gewesen. Bei friedlichen Newroz-Feiern seien jedes Jahr Menschen von syrischen Soldaten geschlagen worden. Ihr (Verwandter) F._______, der schon in jungen Jahren der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) beigetreten sei und heute in der G._______ eine langjährige Gefängnisstrafe verbüsse, habe sie vor Jahrzehnten mit kurdischen Frauen in Kontakt gebracht, die ihr von der Unterdrückung der Frauen in der Türkei berichtet hätten. Diese Begegnungen hätten sie beeindruckt und schliesslich dazu veranlasst, auch Mitglied zu werden. Vor (...) bis (...) Jahren habe sie einmal Öcalan getroffen. Sie habe Treffen mit Frauen organisiert und an Demonstrationen teilgenommen. Ihr Vorgesetzter in der Partei, dessen Namen sie nicht kenne, habe sie jeweils über geplante Treffen informiert, und sie habe dann die anderen Frauen davon in Kenntnis gesetzt. Diese Frauengruppe habe keinen Namen gehabt. Ihr Mann sei mit ihren Aktivitäten nicht einverstanden gewesen und sie hätten deswegen öfters gestritten. Sie sei von der Regierung observiert worden. Vor langer Zeit, noch bevor es den Fernsehsender Rohani gegeben habe, habe ihr Mann einen Bericht erhalten, wonach sie ihre politischen Aktivitäten nicht mehr ausüben dürfe. Er habe ihr den Bericht gezeigt, sie wisse aber nicht, von wem er ausgestellt worden sei und wie ihr Mann diesen erhalten habe. Als sich die Lage aufgrund des Bürgerkriegs zusehends verschlechtert habe und sie kein Geld mehr gehabt hätten, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Zunächst hätten ihr Mann und die Kinder Syrien verlassen. Im (...) 2016 sei sie mit der Familie ihrer Schwiegertochter gefolgt. Sie habe Syrien illegal in Richtung der Türkei verlassen und sei von dort aus Ende (...) 2016 nach B._______ gelangt. Sie habe sich auch in B._______ und der Schweiz politisch betätigt. Sie habe an Konferenzen, Newroz-Feierlichkeiten, Demonstrationen und hierzulande an einem (...) teilgenommen. Die eingereichten Bilder seien weder im Internet noch sonst irgendwo veröffentlicht worden. Beziehungsweise der (...) sei gefilmt und sie in einer Schweizer Zeitung abgebildet worden, wobei sie den Namen der Zeitung und das Erscheinungsdatum nicht nennen könne. Zwei Söhne - H._______ und I._______ - hätten Probleme im syrischen Militärdienst gehabt. Der Dienst von H._______ sei verlängert worden und I._______ sei während des Dienstes etwa (...) Monate inhaftiert und erst nach Zahlung einer Geldsumme an seinen Offizier wieder freigelassen worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte sie, von der syrischen Regierung, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder der al Nusra-Front getötet zu werden. Jeder Kurde werde in Syrien von der Regierung angegriffen, festgenommen und gefoltert. Ein Arzt in Syrien habe bei ihr (...) und (...) diagnostiziert. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte, Fotos) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A11 und A12). B. B.a Mit Verfügung vom 22. November 2019 - eröffnet am 26. November 2019 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug zurzeit als unzumutbar erachtete und die Beschwerdeführerin deshalb vorläufig aufnahm (Dispositivziffern 4-6). B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Die geltend gemachten politischen Aktivitäten in Syrien habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Bei der BzP habe sie verneint, in Syrien politisch aktiv gewesen zu sein. Ihre Erklärung bei der Anhörung, wonach sie nichts gesagt habe, weil sie Angst gehabt habe, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei es unverständlich, dass sie nicht einmal den Namen ihres Vorgesetzten in der Partei kenne, obwohl sie das Bindeglied zwischen diesem und den anderen Frauen gewesen sei. Die Angaben zu ihren Aktivitäten und Aufgaben in der Partei seien substanzlos und allgemein geblieben. Auch zu den Problemen, die sie wegen ihrer Aktivitäten bekommen habe, habe sie sich ausweichend und unsubstanziiert geäussert. So habe sie nicht angeben können, wie ihr Mann den Bericht über ihre Aktivitäten erhalten habe und von wem dieser ausgestellt worden sei, obwohl sie ihn selbst gelesen habe. Zudem habe sie sich zur Dauer ihrer Aktivitäten widersprüchlich geäussert, indem sie zunächst angegeben habe, bis zur Ausreise aktiv gewesen zu sein, später aber zu Protokoll gegeben habe, nach Ausbruch des Kriegs in Syrien keine Aktivitäten mehr ausgeübt zu haben. Die Fotografie, auf der sie mit Öcalan zu sehen sei, tauge nicht, die geltend gemachten politischen Aktivitäten glaubhaft zu machen. Einerseits sei das Bild vor (...) bis (...) Jahren aufgenommen worden, und andererseits sei nicht eindeutig erkennbar, ob tatsächlich die Beschwerdeführerin darauf abgebildet sei. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sie auf der Aufnahme zu sehen und sie politisch aktiv gewesen sei, lägen ihre Handlungen so weit zurück, dass kein Kausalzusammenhang zu ihrer Ausreise ersichtlich sei. Das Vorbringen, Syrien wegen der gefährlichen Lage aufgrund des Bürgerkriegs verlassen zu haben, vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich keine persönliche Verfolgung geltend gemacht und eine Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien liege nicht vor. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Die eingereichten Bilder würden nicht den Anschein erwecken, dass die Beschwerdeführerin bei den erwähnten Anlässen eine führende Rolle gehabt hätte, respektive dass sie ein die Aufmerksamkeit des syrischen Staats auf sich ziehendes Profil oder eine entsprechende Funktion aufweisen würde. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei indes aufgrund der Sicherheitslage in Syrien als nicht zumutbar zu erachten und die Beschwerdeführerin daher vorläufig aufzunehmen. C. C.a Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei ein Mitglied der PKK respektive des syrischen Ablegers PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) gewesen. In der Gruppe von Frauen, der sie angehört und die parteiintern "(...)" geheissen habe, habe sie eine Kaderfunktion ausgeübt. Sie habe die Gruppentreffen organisiert und an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Der PKK-Führer Öcalan habe von den Aktivitäten der besagten Frauengruppe gehört und sie treffen wollen. Anlässlich einer Feier zum 15. August - der 15. August 1984 gelte als Geburtsstunde der PKK - sei es zu dem fotografisch dokumentierten Treffen gekommen. Sie habe ihre Aktivitäten über Jahre hinweg fortgesetzt und dabei immer stärker bemerkt, dass sie observiert worden sei. Mehrmals sei sie nur knapp einer Verhaftung entgangen. Auch sei ihrem Mann von der syrischen Regierung mitgeteilt worden, dass sie ihren Aktivitäten nicht mehr nachgehen dürfe. Dies habe zu hitzigen Diskussionen mit ihrem Mann geführt und er habe ihr gesagt, dass er im Fall ihrer Festnahme nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle. Die gesamten Umstände seien schliesslich so unerträglich geworden, dass sie und ihre Familie beschlossen hätten, Syrien zu verlassen. Im (...) 2016 sei sie ihrem Mann und den Kindern in die Türkei gefolgt. Ihr Mann sei schon bald nach der Ankunft in B._______ in die Schweiz weitergereist, während sie noch etwa ein Jahr lang in B._______ geblieben sei. In B._______ und der Schweiz sei sie weiterhin für die PYD aktiv. Auch sei sie Mitglied der exilpolitisch tätigen Organisation J._______. Sie nehme an Demonstrationen teil und sei Teil eines (...) in K._______ gewesen. Bei den Anlässen engagiere sie sich als Rednerin und trete auch als Interviewpartnerin vor die Kamera. Ihr im E._______ lebender Sohn L._______ sei zwei oder drei Jahre nach Absolvierung des regulären Militärdiensts zum Reservedienst aufgeboten worden und deshalb in den E._______ geflohen, was vom syrischen Regime als Desertion bewertet werden dürfte. Ihr Sohn I._______, der während des obligatorischen Militärdiensts ohne ersichtlichen Grund mehrere Monate inhaftiert und erst nach Zahlung einer Geldsumme wieder freigelassen worden sei, sei auch zum Reservedienst aufgeboten worden, habe diesen aber nicht angetreten. Der Militärdienst ihres Sohns H._______ sei über die obligatorische Dienstzeit hinaus verlängert worden. Da sich die Frage einer potenziellen Reflexverfolgung stelle, beantrage sie den Beizug der Akten ihrer Söhne I._______ und H._______. Dass sie bei der BzP ihre politische Tätigkeit und die dadurch bedingte Verfolgung nicht erwähnt habe, rühre daher, dass sie in Syrien erlebt habe, wie Frauen schlecht behandelt worden seien. Angesichts ihrer Sozialisation sei es ihr nicht leichtgefallen, Vertrauen zu fassen. Zudem sei sie davon ausgegangen, dass die Arme des syrischen Sicherheitsapparats bis in die Schweiz reichen würden, weshalb sie es anfangs nicht gewagt habe, ihre Erlebnisse offenzulegen. Zudem sei sie mit den administrativen Abläufen des Schweizer Systems nicht vertraut gewesen. Erst nach einigen Monaten sei ihr bewusstgeworden, dass sie in der Schweiz in Sicherheit sei. Im Rahmen der Anhörung habe sie dann detailliert berichtet, wie sie zur PKK gekommen sei und welche Aufgaben sie erfüllt habe. Sie habe Treffen organisiert und an Demonstrationen, zu denen auch die jährlichen Newroz-Feste gehört hätten, teilgenommen. Ihr Vorgesetzter in der Partei sei schon vor langer Zeit als Märtyrer gefallen und sie könne sich schlicht nicht mehr an dessen Namen erinnern. An das für sie prägende Treffen mit Öcalan habe sie sich gut erinnern und angeben können, dass dieses im Rahmen einer Feier zum 15. August stattgefunden habe. Des Weiteren habe sie ausführlich über die zwei für ihren Parteibeitritt ausschlaggebenden Treffen mit kurdischen Frauen berichtet. Das gleichberechtigte, friedliche Zusammenleben von Frauen und Männern sei ihr ein Anliegen gewesen. Der Bericht über ihre politischen Aktivitäten sei ihrem Mann und nicht ihr übergeben worden. Sie habe aber den Inhalt, den sie gesehen habe, wiedergeben können. Die darauf wohl vermerkten Namen habe sie nicht im Gedächtnis behalten können. Vielmehr sei es ihr nahegegangen, dass ihr Mann ihr für den Fall einer Festnahme die Unterstützung verweigert habe. Auch an den Zeitpunkt des Erhalts dieses Schreibens könne sie sich nicht mehr erinnern, es müsse aber vor Ende 2012 gewesen sein, da sie wisse, dass der kurdische Fernsehsender Rohani TV, der Ende 2012 gegründet worden sei, damals noch nicht existiert habe. Sie sei der PKK in den früher (...)-Jahren beigetreten und bis zur Ausreise Parteimitglied gewesen. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sei sie aber nicht mehr aktiv gewesen, weil sie sich damals um einen kranken Sohn habe kümmern müssen. Die beiliegende Bestätigung der PYD zeige, dass sie nach wie vor Teil der Partei sei. Das Foto mit Öcalan belege, dass sie sich schon lange den Zielen der PKK verschrieben habe. Aufgrund ihrer politischen Anschauung, namentlich ihrer Zugehörigkeit zur PYD, sei sie in Syrien gefährdet gewesen. Zudem sei von einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien auszugehen. Das SEM habe dies zwar verneint, zitiere aber nur alte Quellen. Mittlerweile habe sich die Situation für Personen kurdischer Ethnie im kurdischen Gebiet in Syrien verschlechtert und es sei von einer gezielten ethnisch motivierten Verfolgung auszugehen. Sie verweise diesbezüglich auf die verstärkte türkische Offensive im Jahr 2018 und den angekündigten Abzug der US-amerikanischen Truppen sowie diverse Berichte aus den Jahren 2018 und 2019. Das SEM habe zudem das rechtliche Gehör verletzt, indem es unterlassen habe zu prüfen, ob sie wegen ihres (Verwandten) F._______, der wegen der Mitgliedschaft in der PKK und der Teilnahme an bewaffneten Aktionen in der G._______ zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, wovon die syrischen Behörden wissen dürften, und der Desertion ihrer Söhne I._______ und L._______ (im E._______), und eventuell auch von H._______, einer Reflexverfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Sollte das Gericht von einer Rückweisung an die Vorinstanz absehen, wäre die Frage der Reflexverfolgungsgefahr im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Diesfalls verweise sie auf den Antrag auf Beizug der Akten ihrer Söhne I._______ und H._______. Sie gehe davon aus, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien zum Verbleib ihrer Söhne und deren Gesinnung befragt und ihr dabei eine asylrelevante Behandlung drohen würde. Zudem erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihres exilpolitischen Engagements. Sie habe an Versammlungen der J._______ Reden gehalten, für die Freilassung von Öcalan demonstriert und sich dazu interviewen lassen. Sie sei in verschiedenen Medien abgebildet und teils namentlich erwähnt worden. Bereits die illegale Ausreise aus Syrien und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland werde vom syrischen Regime als Akt der Opposition verstanden. Rückgeführte abgewiesene Asylsuchende müssten mit Verhaftung und Misshandlung rechnen. Neben politisch aktiven Regimegegnern seien Kurden sowie Familienangehörige von gesuchten Personen speziell gefährdet. Gemäss Rechtsprechung sei es ferner naheliegend, dass aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt exilpolitischer Tätigkeiten verhört würden und von Verhaftung und Folter betroffen seien, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Es sei daher davon auszugehen, dass sie, die ihre Mitgliedschaft in der PYD öffentlich kundtue und sich exilpolitisch exponiere, von den syrischen Behörden als Bedrohung für das Regime wahrgenommen würde und daher bei einer Rückkehr nach Syrien verhört, verhaftet oder gar getötet würde. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente ein: PYD-Mitgliedschaftsbestätigung, diverse Fotos von exilpolitischen Anlässen, Frontseite der Zeitung "M._______", Fotografie eines Zeitungsartikels, Bestätigung der J._______, Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Januar 2020 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug der Akten der Söhne H._______ und I._______ sei festzuhalten, dass das SEM die Asylgesuche der beiden Söhne abgelehnt habe. Das Verfahren von I._______ sei beim Bundesverwaltungsgericht hängig, während dasjenige von H._______ rechtskräftig abgeschlossen sei. Es sei somit nicht ersichtlich, woraus die Beschwerdeführerin eine potenzielle Reflexverfolgung ableiten wolle. Hinsichtlich der Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Reflexverfolgung wegen der politischen Aktivitäten ihres (Verwandten) sei in Betracht zu ziehen, dass der (Verwandte) selbst eine Familie und einen Sohn habe, die in Syrien leben würden. Auch der Vater der Beschwerdeführerin, (...) Brüder und eine Schwester seien in Syrien wohnhaft. Würde tatsächlich das Risiko einer Reflexverfolgung bestehen, wären es zunächst die Männer aus der nahestehenden Familie, die in den Fokus der Behörden geraten würden. Da diese jedoch weiterhin im Heimatland leben würden, sei nicht von einer entsprechenden Gefahr für die Beschwerdeführerin auszugehen. Die Mitgliedschaftsbestätigung der PYD vermöge die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen, zumal es sich bei solchen Schreiben häufig um Gefälligkeitsschreiben handle, weshalb diesem Dokument ein geringer Beweiswert zukomme. Die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin seien bereits in der angefochtenen Verfügung umfassend abgehandelt worden. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos vermöchten an der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin kein Profil aufweise, das die Aufmerksamkeit des syrischen Staats auf sich ziehen könnte, nichts zu ändern. G. Am 3. März 2020 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zu und räumte ihr Gelegenheit ein, bis zum 18. März 2020 eine Replik einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Vorab ist die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu prüfen. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 351 E. 4.2 m.w.H.). 3.3 Die Beschwerdeführerin monierte, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es nicht geprüft habe, ob sie wegen ihres in der G._______ inhaftierten (Verwandten) F._______ oder wegen der Desertion ihrer Söhne I._______, L._______ (E._______) und eventuell auch H._______ einer Reflexverfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zwar Ausführungen zum besagten (Verwandten) und den drei Söhnen machte, aber nicht geltend machte, wegen dieser Verwandten in Syrien persönlich verfolgt worden zu sein. Eine zu einer Kassation führende Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz liegt somit nicht vor (Art. 28 VwVG). Es besteht damit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Beizug der Asylakten ihrer Söhne I._______ und H._______ im Beschwerdeverfahren ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 5.2 Auch wenn dem SEM zuzustimmen ist, dass an der Glaubhaftigkeit der auch auf gezielte Rückfragen substanzarm gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren politischen Aktivitäten in Syrien durchaus Vorbehalte angebracht sind, ist es aufgrund der Aktenlage doch nicht auszuschliessen, dass sie sich aus Interesse für die Situation kurdischer Frauen in einer der PKK respektive PYD zugehörigen oder nahestehenden Frauengruppe politisch engagiert hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie dabei, wie in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Dezember 2019 behauptet, eine Kaderfunktion ausgeübt hätte, lassen sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Die von der Beschwerdeführerin genannten Aufgaben (Informierung anderer Frauen über geplante Treffen, Teilnahme an friedlichen Demonstrationen und Newroz-Festen) lassen keine wesentliche Exponierung ihrer Person erkennen. Auch vermitteln die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Eindruck, dass ihre Aktivitäten sehr lange zurückliegen (Parteibeitritt in den (...)-Jahren; Begegnung mit Öcalan vor (...) Jahrzehnten; fehlende Erinnerung an den Namen des Parteivorgesetzten, mit dem sie zusammengearbeitet habe, aufgrund dessen Ableben vor sehr langer Zeit). Dass sie in all den Jahrzehnten bis zur erst im (...) 2016 erfolgten Ausreise von den syrischen Behörden wegen ihrer politischen Aktivitäten konkrete Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen gehabt hätte, legte die Beschwerdeführerin nicht dar. Ihre Angaben zu der schriftlichen Aufforderung, ihre Aktivitäten einzustellen, die ihrem Ehemann übergeben worden sei, blieben substanzlos, vermochte die Beschwerdeführerin doch nicht einmal zu sagen, von wem dieses Schreiben verfasst worden sei, obwohl sie es selbst gelesen habe. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich eine solche schriftliche Mahnung erhalten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich, wenn auch nicht an den Namen des Unterzeichners, doch zumindest an die ausstellende Behörde/Stelle zu erinnern vermöchte, da es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis gehandelt haben dürfte. Auch ihr Unvermögen, den Erhalt des besagten Schreibens zeitlich genauer einzuordnen, erstaunt. Die vage Angabe, die Zustellung sei vor der Gründung des Fernsehsenders Rohani Ende 2012 erfolgt, trägt nicht zur Klärung und näheren zeitlichen Eingrenzung bei, gab die Beschwerdeführerin doch an, seit Ausbruch des Bürgerkriegs - mithin bereits seit 2011 - nicht mehr politisch aktiv gewesen zu sein. Hätten die syrischen Behörden die Beschwerdeführerin wegen politischer Aktivitäten tatsächlich im Visier und ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse gehabt, wäre davon auszugehen, dass in den Jahrzehnten vor ihrer Ausreise eine Festnahme oder eine Vorladung erfolgt wäre. Solches machte die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Vielmehr gab sie an, Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen zu haben. Dass ihr zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien im (...) 2016 in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG seitens der syrischen Behörden gedroht hätten, vermochte sie mit ihren Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren und ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Dezember 2019 nicht darzulegen. 5.3 Es ergeben sich vorliegend auch keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Verwandten gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden. Allein die Verwandtschaft zum (Verwandten), der in der G._______ wegen Aktivitäten für die PKK eine langjährige Freiheitsstrafe verbüsse, lässt nicht automatisch auf eine gezielte Bedrohungslage für die Beschwerdeführerin folgern, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, je in diesem Zusammenhang stehenden Nachteilen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Die in der Schweiz gestellten Asylgesuche der Söhne H._______, N._______ und O._______ wurden rechtskräftig abgelehnt, so dass auch in Bezug auf diese Verwandten keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin drohende Reflexverfolgung vorliegen. Die antragsgemäss erfolgte Konsultation der Akten des Sohnes I._______ ergab ebenfalls keine Hinweise für eine begründete Reflexverfolgungsgefahr der Mutter (Beschwerdeführerin). Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dem Sohn P._______, der Syrien eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr (...) verlassen hat, in der Schweiz am (...) Asyl gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin, die nach der Ausreise von P._______ noch mehrere Jahre in Syrien geblieben ist, hat keine konkreten Probleme respektive Nachteile vorgebracht, die sie wegen dieses Sohnes seitens der syrischen Behörden erlitten beziehungsweise befürchtet hat. Aus den Akten des Sohnes I._______ lassen sich auch keine konkreten Hinweise für eine der Beschwerdeführerin drohende Reflexverfolgungsgefahr wegen der Aktivitäten von I._______ entnehmen. Die Umstände des Wegzugs des Sohnes L._______ in den E._______ wurden von der Beschwerdeführerin nicht belegt. In einer Gesamtbetrachtung vermag die Beschwerdeführerin somit keine begründete Furcht darzulegen, sie könnte künftig aufgrund ihrer Verwandten einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt sein. 5.4 Auch mit dem vorgebrachten exilpolitischen Engagement vermag die Beschwerdeführerin kein relevantes Risikoprofil zu begründen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Aktivitäten nach der Ausreise aus Syrien nunmehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten wäre. 5.4.1 Im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) hält das Bundesverwaltungsgericht fest, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt. Danach vermag allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten bei einer Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 6.3 f. m.w.H.). 5.4.2 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen als einfaches Mitglied der PYD und der J._______) sind als niederschwellig einzustufen und lassen nicht darauf schliessen, sie sei der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Fotografien, welche die Beschwerdeführerin im Kreis vieler anderer Kundgebungsteilnehmer zeigen, und Zeitungsausschnitte bestätigen, dass die Beschwerdeführerin sich prokurdisch engagiert und für Öcalan einsetzt ([...]). Ihr Engagement ist somit nicht primär gegen das syrische Regime gerichtet. In Bezug auf das syrische Regime überschreitet ihr Engagement jedenfalls nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger in der Schweiz und in anderen europäischen Staaten. Die Beschwerdeführerin vermag damit nicht darzulegen, dass sie wegen ihrer Aktivität persönlich ins Visier der syrischen Behörden geraten und als ernstzunehmende Gegnerin des Regimes namentlich identifiziert und registriert worden wäre. Es müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete, individuelle Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht einem subjektiven Empfinden des Betroffenen oder Vermutungen fussen. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht auszumachen. 5.5 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (generelles Gefühl der Unsicherheit, Angst vor Bombardements, Furcht vor dem IS und der al Nusra-Front) ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Entgegen der von ihr geäusserten Ansicht genügt auch ihre kurdische Ethnie allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6128/2019 vom 15. März 2021 E. 4.3, D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.5, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.4 und D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz in Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. 5.6 Schliesslich ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung allein aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u. a. die Urteile des BVGer D-6128/2019 vom 15. März 2021 E. 4.4, D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.6, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.5, E-1822/2018 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 und E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.), weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auch diesbezüglich zu verneinen ist. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin zu belegen oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer Ausreisen aus Syrien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der syrischen Behörden oder radikaler Islamisten gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführerin asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden oder Drittpersonen bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zutreffend abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 22. November 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. auch E.7.3). Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. Präzisierend ist lediglich festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 7.3 Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Sobald eine Bedingung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit) erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AIG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind. Im Übrigen würde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, soweit nicht mit der Flüchtlingseigenschaft verbunden, keine andere Rechtsstellung bewirken als eine - wie vorliegend - wegen Unzumutbarkeit angeordnete vorläufige Aufnahme. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bedürftig wäre. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 12. Februar 2020 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1200.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1200.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: