Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der – damals noch minderjährige – Beschwerdeführer suchte am 15. Au- gust 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. August 2018 hatten bereits seine Eltern und jüngeren Geschwister Asylgesuche eingereicht. B. B.a Am 21. August 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 28. November 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Die Lebensumstände seien wegen des Krieges in Syrien schwierig gewesen. Er sei (…) Jahre zur Schule ge- gangen, habe diese dann wegen des Kriegsausbruchs abbrechen müssen und keine Ausbildung absolvieren können. Nach dem Schulabbruch habe er als (…) gearbeitet. Er habe Syrien wegen des Krieges und des Wun- sches, sich weiterzubilden, verlassen. Zudem seien einmal Leute gekom- men und hätten versucht, ihn für die regimetreue Miliz der Shabiha zu rek- rutieren. Er sei nicht zu Hause gewesen, als diese Leute nach ihm gefragt hätten. Seine Mutter habe die Tür geöffnet und die Leute hätten gefordert, dass er sich der Miliz anschliessen solle. Seine Eltern hätten ihm dies be- richtet und ihn drei Tage nach dem Vorfall respektive kurze Zeit – weniger als einen Monat – später in den C._______ geschickt. Bis zur Ausreise habe er sich versteckt und bemüht, Kontrollposten fernzubleiben. Er sei auch vor der Verpflichtung, Militärdienst in der staatlichen syrischen Armee zu leisten, geflohen, wobei er diesbezüglich vor der Ausreise noch keine Vorladung erhalten und auch noch nie Probleme mit der Armee gehabt habe. Er habe Syrien etwa ein Jahr bevor er hierzulande ein Asylgesuch gestellt habe respektive ungefähr gegen Ende 2017 oder anfangs 2018 illegal verlassen und sei nach D._______ gereist. Seine Eltern und seine Brüder seien ihm (…) oder (…) beziehungsweise (…) oder (…) Monate später gefolgt. Als er bereits im C._______ gewesen sei, seien besagte Leute noch einmal bei ihm zuhause erschienen und hätten nun seinen jün- geren Bruder mitnehmen wollen. Nachdem ihm ein humanitäres Visum ausgestellt worden sei, sei er am (…) 2018 von D._______ aus in die Schweiz geflogen. Verschiedene Onkel väterlicherseits würden noch im sy- rischen E._______ leben. (…) Onkel und (…) Tanten mütterlicherseits seien in der Schweiz. Er habe keine gesundheitlichen Probleme.
D-1916/2020 Seite 3 B.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge- reichten Beweismittel (Pass [ausgestellt am {…} 2017], Identitätskarte [ausgestellt am (…) 2017], Fotos aus dem zerstörten B._______) verwie- sen (vgl. vorinstanzliche Akten A14, A26 und A33). C. Am (…) erreichte der Beschwerdeführer die Volljährigkeit. D. Mit separater Verfügung vom 27. Februar 2020 lehnte das SEM die Asyl- gesuche der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ab, unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Familie wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist Gegenstand der Beschwerdeverfahren D-1791/2020 (betref- fend die Mutter und Geschwister) und D-6612/2020 (betreffend den Vater). E. E.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 (eröffnet am 5. März 2020) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug als unzumutbar erachtete und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Der geltend gemachte Rek- rutierungsversuch der Shabiha sei nicht glaubhaft. Nachdem die von den Eltern des Beschwerdeführers vorgebrachte Bedrohung durch die Shabiha als unglaubhaft erachtet worden sei, sei dem besagten Vorbringen des Be- schwerdeführers die Grundlage entzogen. Zudem seien seine diesbezüg- lichen Ausführungen oberflächlich geblieben, habe er doch lediglich ange- geben, «sie» hätten in seiner Abwesenheit nach ihm gefragt und ihn für die Shabiha rekrutieren wollen. Der Mangel an Details erhärte den Eindruck, dass dieses Vorbringen konstruiert sei. Mit den auf die allgemeine Kriegs- lage in Syrien zurückzuführenden Nachteilen (fehlende Ausbildungsmög- lichkeiten, mangelnde Perspektive) vermöge der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Aus den Fo- tos, welche die Zerstörung in B._______ illustrieren würden, ergebe sich keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungslage.
D-1916/2020 Seite 4 Allein seine Angst vor einem künftigen Einzug in den syrischen Militärdienst vermöge die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu begründen. Es könne angesichts seines Alters zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben wor- den wäre. Er habe das Land aber vor Erreichen der Volljährigkeit respek- tive des Dienstalters verlassen und nachdem er noch kein Militärdienst- büchlein erhalten und sich noch nicht dem obligatorischen medizinischen Test unterzogen habe, sei auch nicht gesichert, ob er überhaupt als militär- diensttauglich befunden worden wäre. Durch die Ausreise habe er sich demnach der wehrdienstlichen Musterung, nicht aber der eigentlichen Dienstpflicht entzogen. Folglich könne er nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden. Eine begründete Furcht vor asylrele- vanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG vermöge er damit nicht darzulegen. F. F.a Mit Eingabe vom 6. April 2020 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sa- che zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und Neu- beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der Einsicht in die Visumsakten und in ein separates Aktenverzeichnis, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Visumsakten und danach um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Des Weiteren ersuchte er – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
17. März 2020 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie der Aktenführungspflicht nicht vollständig nachgekommen sei, nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und rich- tig abgeklärt habe. Die Akten betreffend das ihm erteilte Visum zur Einreise in die Schweiz hätten in das Asyldossier aufgenommen und ihm Einsicht in diese gewährt werden müssen, zumal er im C._______ vor der Visumsau- sstellung befragt worden sei. Zudem wäre das SEM gehalten gewesen, ein separates, von den Asylakten seiner Eltern und Geschwister getrenntes Aktenverzeichnis anzufertigen und ihm Einsicht in dieses zu gewähren,
D-1916/2020 Seite 5 nachdem es für ihn einen separaten Asylentscheid gefällt habe. Des Wei- teren habe das SEM seinen Wohnort B._______ und die dortige Situation nicht berücksichtigt. Er habe geschildert, dass sein Wohnviertel vom Militär und von Kontrollbarrikaden umstellt gewesen sei. Nach der Invasion des türkischen Militärs und jihadistischer Milizen in E._______ habe sich die Situation weiter verschlechtert. Auf die Akten seiner Eltern habe das SEM zwar Bezug genommen, aber die Dossiers weiterer in der Schweiz wohn- hafter Verwandter nicht erwähnt. Es sei daher anzunehmen, dass es das politische Profil seiner Familie ignoriert habe, zumal sich der Beizug von Verwandtendossiers in den Akten niederschlagen müsste. Es gehe nicht an, zwecks Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgung auf un- glaubhafte Aussagen seiner Eltern zu verweisen. Er habe die Verfolgung durch die Shabiha so ausführlich geschildert, wie es von ihm unter den gegebenen Umständen habe erwartet werden können. Er habe die Verfol- ger in der Mehrzahl mit «sie» bezeichnet. Die vom SEM zum Beleg der Detailarmut seiner Aussagen angeführten Protokollstellen würden keine of- fenen Fragen betreffen, sondern solche, die mit Ja oder Nein zu beantwor- ten gewesen seien, oder die auf die Nennung eines Zeitpunkts abgezielt hätten. Er habe nur indirekt über seine Familie von der ihm drohenden Rek- rutierung durch die Shabiha erfahren, da er zum fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Darüber hinaus hätte er auch Dienst in der syri- schen Armee leisten müssen. Der Aushebung und somit dem Militärdienst habe er sich durch die Flucht ins Ausland entzogen. Nachdem er mittler- weile volljährig sei, würde er nun als Militärdienstverweigerer gelten und bei einer Rückkehr als Landesverräter behandelt, zumal davon auszuge- hen sei, dass ihm aufgrund seiner kurdischen Ethnie und des politischen Profils seiner Familie unterstellt würde, dass die Dienstverweigerung Aus- druck einer ethnisch-politischen Staatsfeindlichkeit sei. Er habe folglich be- gründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet, in den Militär- dienst eingezogen, misshandelt oder gar getötet zu werden. Die durch den jahrelangen Bürgerkrieg geschwächte syrische Armee sei dringend auf neue Rekruten angewiesen, auch auf Kurden, die helfen müssten, die nordostsyrischen Gebiete gegen die türkisch-islamistischen Invasoren zu verteidigen. Nachdem seine Verfolgung in engem Zusammenhang zur Ver- folgung seiner Eltern stehe, verweise er im Übrigen vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerde der Eltern in deren Verfahren. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. April 2020 den Eingang der Beschwerde.
D-1916/2020 Seite 6 H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie den Antrag um Einsicht in ein separates Aktenverzeichnis respektive um Erstellung eines solchen ab. Des Weiteren forderte sie das SEM auf, zum Antrag des Beschwerdeführers um Beizug der Visumsakten und um Ge- währung der Einsicht in diese Stellung zu nehmen. I. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh- rer Einsicht in die Visumsakten (versehen mit einem Aktenverzeichnis). Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juni 2020 nahm es Stellung zu den besagten Akten. Aus diesen würden sich keine ergänzen- den Hinweise auf flüchtlingsrelevante Umstände entnehmen lassen, die für das Asylverfahren entscheidwesentlich gewesen wären. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des SEM vom 25. Juni 2020 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 15. Juli 2020 eine die Visum- akten betreffende Beschwerdeergänzung einzureichen. K. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine entspre- chen Beschwerdeergänzung sowie ein weiteres Beweismittel (USB-Stick) ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM nunmehr zur materiellen Vernehmlassung zur Beschwerde vom
30. März 2020, ergänzt am 15. Juli 2020, ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2022 führte das SEM im Wesentli- chen aus, auf dem mit der Beschwerdeergänzung vom 15. Juli 2020 ein- gereichten USB-Stick seien drei Videos. In einem sei eine Frau zu sehen, die vor einer Gruppe auf Kurdisch eine Rede halte. Es sei davon auszuge- hen, dass es sich um die Mutter des Beschwerdeführers handle. Aus die- sem Video lasse sich kein exponiertes politisches Engagement der Mutter herleiten, welches die von der Mutter geltend gemachte Verfolgung seitens
D-1916/2020 Seite 7 verschiedener Kriegsparteien belegen würde. Aus den anderen Videos (Rundgang durch zerstörtes Haus und aus der Ferne zu sehender Be- schuss) lasse sich kein direkter Bezug zum Beschwerdeführer herstellen. N. Am 27. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. O. Mit der (innert erstreckter Frist) eingereichten Replik vom 25. August 2022 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den, welche die anhal- tenden Angriffe auf seine Herkunftsregion illustrieren würden Akten (Auflis- tung und Fotos von Angriffen). Des Weiteren entgegnete er im Wesentli- chen, dass das SEM im Verfahren seiner Mutter von der vorgefassten An- sicht der Niederschwelligkeit deren Engagements ausgegangen sei.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
D-1916/2020 Seite 8 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht zeitgleich und mit demselben Spruchgremium wie die Entscheide in den Beschwerdeverfahren der El- tern und Geschwister des Beschwerdeführers (Urteile D-1791/2020 [be- treffend die Mutter und Geschwister] und D-6612/2020 [betreffend den Va- ter]). Die Verfahren wurden koordiniert behandelt und die Akten der Fami- lienmitglieder beigezogen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Ver- letzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz zu prüfen.
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich zur Sa- che zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich aus- drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2b).
D-1916/2020 Seite 9
E. 4.3 Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM hätte ein von den Akten seiner Eltern und Geschwister getrenntes Aktenverzeichnis er- stellen und ihm Einsicht in dieses gewähren müssen, nachdem es für ihn einen separaten Asylentscheid erlassen habe, ist auf die Zwischenverfü- gung vom 3. Juni 2020 zu verweisen. In dieser wurde der Antrag um Er- stellung eines separaten Aktenverzeichnisses bereits abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Rüge der unrichtigen Führung der Akten des im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung und der Anhörung noch minderjähri- gen Beschwerdeführers fehlgeht. Das SEM hat dem Beschwerdeführer am
17. März 2020 eine Kopie des ihn betreffenden Aktenverzeichnisses zuge- stellt, so dass auch diesbezüglich keine Gehörsverletzung vorliegt.
E. 4.4 Bezüglich der Rüge, die Akten betreffend das Einreisevisum des Be- schwerdeführers hätten beigezogen und ihm Einsicht in diese gewährt wer- den müssen, ist festzuhalten, dass Visumsakten (z. B. Befragungsproto- kolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum), falls solche existieren, zwar potenziell Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1768/2020 vom 5. Mai 2020 E. 6.3, E-5101/2015 vom
2. Oktober 2017 E. 3.2.3 und E-1298/2015 vom 26. September 2016 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren ledig- lich erwähnt, er sei mit einem Visum eingereist, aber nicht dargelegt, dass er im C._______ zu den Fluchtgründen befragt worden sei. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das SEM mangels Beizugs der besagten Akten im vorinstanzlichen Verfahren den Gehörsanspruch des Beschwerdefüh- rers verletzt haben sollte. Erst auf Beschwerdeebene hat der Beschwerde- führer angegeben, dass vor der Visumsausstellung eine Befragung erfolgt sei. Nachdem das SEM daraufhin die Visumsakten beigezogen und dem Beschwerdeführer Einsicht in diese gewährt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Notwendigkeit des entsprechenden Aktenbei- zugs. Dies umso mehr, als sich aus den Akten keine Hinweise auf mass- gebliche Befragungen ergeben.
E. 4.5 Auch mit dem Einwand, das SEM habe in der Verfügung weder alle Aussagen noch einen (allfälligen) Beizug der Dossiers weiterer in der Schweiz wohnhafter Verwandter erwähnt, vermag der Beschwerdeführer keine Gehörsverletzung darzutun. Wie vorstehend ausgeführt, war es nicht notwendig, dass sich das SEM mit jeder Angabe des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzte (vgl. E. 4.2). Der Sachverhalt ist genügend aus- führlich dargestellt und entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das SEM den Wohnort (B._______) und die dortige Situation
D-1916/2020 Seite 10 ausdrücklich berücksichtigt (vgl. S. 2 Ziff. 4, S. 3 Ziff. 2 und S. 4 Ziff. 1 der Verfügung vom 27. Februar 2020). Aus der Verfügung geht hervor, von wel- chen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum vorlie- genden Ergebnis gelangte. Es ist daraus auch ersichtlich, dass es die Ak- ten der Eltern des Beschwerdeführers bei seinem Entscheid berücksichtigt hat. Hinsichtlich der erwähnten weiteren Verwandten in der Schweiz ([…] Onkel und […] Tanten mütterlicherseits) hat der Beschwerdeführer keiner- lei Verbindung zu seinen Asylgründen dargelegt. Im Übrigen hat das SEM sich mit den Akten der besagten Verwandten im Asylentscheid der Eltern des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die Reflexverfolgungsge- fahr für die Familie verneint.
E. 4.6 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist da- her abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
D-1916/2020 Seite 11 und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass- geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be- zweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaf- fen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjek- tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 6 Juli 2022 E. 7.4 und u. a. Urteil des BVGer D-6903/2019 vom 28. April 2021 E. 5.6), weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in dieser Hinsicht zu verneinen ist.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde- führer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, es seien einmal in seiner Ab- wesenheit Leute vorbeikommen, die ihn für die Miliz der Shabiha hätten rekrutieren wollen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer nur indirekt durch seine Eltern von dem Vorfall erfahren habe, blieben seine diesbezüglichen Ausführungen auffallend vage. Zu- dem hat sein Vater im Widerspruch zu den Angaben des
D-1916/2020 Seite 12 Beschwerdeführers ausgesagt, der Rekrutierungsversuch sei von Seiten der Freien Syrischen Armee (FSA) – und nicht der Shabiha – erfolgt. Aber selbst bei Wahrunterstellung des besagten Vorbringens, legte der Be- schwerdeführer nicht dar, inwiefern er durch die Shabiha und deren Vor- schlag, sich ihnen anzuschliessen, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten oder zu befürchten gehabt hätte. Er vermochte in diesem Zusam- menhang keine Asylgründe zu substanziieren.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, sich vor einer Einzie- hung in den staatlichen syrischen Militärdienst zu fürchten.
E. 6.3.1 Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist – wie eine allfällige Sank- tionierung für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion – praxisgemäss flüchtlingsrecht- lich nur beachtlich, wenn entsprechende Massnahmen darauf abzielen, ei- nem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem
u. a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Die be- troffene Person muss demnach aus den in dieser Norm genannten Grün- den (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstver- weigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nach- teilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im syrischen Kontext ist dies dann der Fall, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner an- gesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit ge- nügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylre- levanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f., insbes. E. 6.2.4).
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweige- rung auch im syrischen Kontext nur aus den besagten Gründen als flücht- lingsrechtlich relevant. Die Dienstverweigerung eines syrischen Militär- dienstpflichtigen ist somit dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die be- treffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart expo- niert und die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus poli- tischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 und 5.1.2). Bestehen keine zusätzlichen
D-1916/2020 Seite 13 exponierenden Faktoren, droht einem syrischen Dienstverweigerer keine Strafe, die mit genügender Wahrscheinlichkeit die Schwelle der Asylrele- vanz erreicht (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4).
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien noch minderjährig und ist seinen Angaben zufolge noch nicht in Kontakt mit den syrischen Militärbehörden bezüglich seiner Aushebung gestanden. Er hat sich mit seiner Ausreise somit der wehrdienstlichen Musterung, nicht aber der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee ent- zogen. Im heutigen Zeitpunkt steht folglich noch gar nicht fest, ob er über- haupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Er kann daher trotz seines inzwischen dienstpflichtigen Alters nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur be- trachtet werden. Aber selbst wenn es künftig zu einer Einberufung in den Militärdienst kommen sollte, könnte nicht auf eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zusätzli- che Gefährdungselemente, die auf eine politisch motivierte Verfolgung schliessen lassen würden, sind bei ihm nicht ersichtlich. Er hat nicht gel- tend gemacht, dass er wegen seiner kurdischen Ethnie oder wegen eige- ner Aktivitäten bisher die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicher- heitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen hat. Vielmehr hat er aus- gesagt, nie Probleme mit den syrischen (Militär-)Behörden gehabt zu ha- ben. Angesichts der Tatsache, dass ihm von den heimatlichen Behörden im Jahr 2017 ein Reisepass ausgestellt wurde, ist denn auch davon aus- zugehen, dass er diesen nicht negativ im Sinne eines Regimegegners be- kannt war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm wegen des früheren En- gagements seiner Mutter im Bereich der Frauenrechte in einer kurdischen Frauengruppe in B._______, welches vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren D-1791/2020 als niederschwellig eingestuft wurde, nunmehr eine oppositionelle respektive regimefeindliche Haltung unter- stellt würde. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass Geschwistern der Mutter, welche Syrien lange vor dem Beschwerdeführer verlassen haben, hierzulande Asyl gewährt wurde, ein massgebliches Risikoprofil des Be- schwerdeführers zu begründen, zumal im Urteil D-1791/2020 vom heuti- gen Tag das Bestehen einer in diesem Zusammenhang stehenden Re- flexverfolgungsgefahr für die Mutter des Beschwerdeführers verneint wurde. Auch der Beschwerdeführer hat nach den Ausreisen der besagten Verwandten noch jahrelang in Syrien gelebt, ohne dass er wegen der Ver- wandtschaft irgendwelche Nachteile oder Probleme zu gewärtigen gehabt hätte. Insgesamt gibt es nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Beschwerdeführers zusätzliche exponierende Faktoren vorliegen,
D-1916/2020 Seite 14 welche zur Annahme führen, dass er in Syrien nunmehr als Regimegegner gelten würde und deshalb bei einer allfälligen künftigen Musterung respek- tive Einberufung in den Militärdienst aus politischen Gründen eine unver- hältnismässig strenge Behandlung respektive Bestrafung bei Nichtbefol- gung zu gewärtigen hätte. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde folg- lich allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Ergreifung durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1).
E. 6.4 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssitu- ation in Syrien stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers (fehlende Ausbildungsmöglichkeiten, mangelnde Perspektive) ist darauf hinzuwei- sen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizeri- scher Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm durch den Kriegsausbruch der Weiterbesuch der Schule und die Absolvie- rung einer Ausbildung verunmöglicht worden sei, nicht auf eine solche ge- zielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen wer- den. Auch die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers genügt allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass sy- rische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in beson- derer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von ei- ner Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Ge- sichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kur- den derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusam- menhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.
D-1916/2020 Seite 15
E. 6.5 Nachdem keine individuelle Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, ist schliesslich gemäss konstanter Praxis auch nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers al- lein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung im Ausland auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2943/2019 vom
E. 6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol- gung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhalts- punkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen (Militär-)Behörden oder Drittpersonen bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien liegen aufgrund der Ak- tenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigen- schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu- treffend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen weiteren Aus- führungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 27. Februar 2020 die vor- läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit
D-1916/2020 Seite 16 des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläu- fige Aufnahme formell in Kraft. Präzisierend ist lediglich festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be- schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat die- ser generellen Gefährdung mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwer- deführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm je- doch mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020 die unentgeltliche Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhe- bung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1916/2020 Urteil vom 17. April 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der - damals noch minderjährige - Beschwerdeführer suchte am 15. August 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. August 2018 hatten bereits seine Eltern und jüngeren Geschwister Asylgesuche eingereicht. B. B.a Am 21. August 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 28. November 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Die Lebensumstände seien wegen des Krieges in Syrien schwierig gewesen. Er sei (...) Jahre zur Schule gegangen, habe diese dann wegen des Kriegsausbruchs abbrechen müssen und keine Ausbildung absolvieren können. Nach dem Schulabbruch habe er als (...) gearbeitet. Er habe Syrien wegen des Krieges und des Wunsches, sich weiterzubilden, verlassen. Zudem seien einmal Leute gekommen und hätten versucht, ihn für die regimetreue Miliz der Shabiha zu rekrutieren. Er sei nicht zu Hause gewesen, als diese Leute nach ihm gefragt hätten. Seine Mutter habe die Tür geöffnet und die Leute hätten gefordert, dass er sich der Miliz anschliessen solle. Seine Eltern hätten ihm dies berichtet und ihn drei Tage nach dem Vorfall respektive kurze Zeit - weniger als einen Monat - später in den C._______ geschickt. Bis zur Ausreise habe er sich versteckt und bemüht, Kontrollposten fernzubleiben. Er sei auch vor der Verpflichtung, Militärdienst in der staatlichen syrischen Armee zu leisten, geflohen, wobei er diesbezüglich vor der Ausreise noch keine Vorladung erhalten und auch noch nie Probleme mit der Armee gehabt habe. Er habe Syrien etwa ein Jahr bevor er hierzulande ein Asylgesuch gestellt habe respektive ungefähr gegen Ende 2017 oder anfangs 2018 illegal verlassen und sei nach D._______ gereist. Seine Eltern und seine Brüder seien ihm (...) oder (...) beziehungsweise (...) oder (...) Monate später gefolgt. Als er bereits im C._______ gewesen sei, seien besagte Leute noch einmal bei ihm zuhause erschienen und hätten nun seinen jüngeren Bruder mitnehmen wollen. Nachdem ihm ein humanitäres Visum ausgestellt worden sei, sei er am (...) 2018 von D._______ aus in die Schweiz geflogen. Verschiedene Onkel väterlicherseits würden noch im syrischen E._______ leben. (...) Onkel und (...) Tanten mütterlicherseits seien in der Schweiz. Er habe keine gesundheitlichen Probleme. B.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Pass [ausgestellt am {...} 2017], Identitätskarte [ausgestellt am (...) 2017], Fotos aus dem zerstörten B._______) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A14, A26 und A33). C. Am (...) erreichte der Beschwerdeführer die Volljährigkeit. D. Mit separater Verfügung vom 27. Februar 2020 lehnte das SEM die Asylgesuche der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ab, unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Familie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die dagegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand der Beschwerdeverfahren D-1791/2020 (betreffend die Mutter und Geschwister) und D-6612/2020 (betreffend den Vater). E. E.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 (eröffnet am 5. März 2020) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug als unzumutbar erachtete und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Der geltend gemachte Rekrutierungsversuch der Shabiha sei nicht glaubhaft. Nachdem die von den Eltern des Beschwerdeführers vorgebrachte Bedrohung durch die Shabiha als unglaubhaft erachtet worden sei, sei dem besagten Vorbringen des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen. Zudem seien seine diesbezüglichen Ausführungen oberflächlich geblieben, habe er doch lediglich angegeben, «sie» hätten in seiner Abwesenheit nach ihm gefragt und ihn für die Shabiha rekrutieren wollen. Der Mangel an Details erhärte den Eindruck, dass dieses Vorbringen konstruiert sei. Mit den auf die allgemeine Kriegslage in Syrien zurückzuführenden Nachteilen (fehlende Ausbildungsmöglichkeiten, mangelnde Perspektive) vermöge der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Aus den Fotos, welche die Zerstörung in B._______ illustrieren würden, ergebe sich keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungslage. Allein seine Angst vor einem künftigen Einzug in den syrischen Militärdienst vermöge die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu begründen. Es könne angesichts seines Alters zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe das Land aber vor Erreichen der Volljährigkeit respektive des Dienstalters verlassen und nachdem er noch kein Militärdienstbüchlein erhalten und sich noch nicht dem obligatorischen medizinischen Test unterzogen habe, sei auch nicht gesichert, ob er überhaupt als militärdiensttauglich befunden worden wäre. Durch die Ausreise habe er sich demnach der wehrdienstlichen Musterung, nicht aber der eigentlichen Dienstpflicht entzogen. Folglich könne er nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG vermöge er damit nicht darzulegen. F. F.a Mit Eingabe vom 6. April 2020 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der Einsicht in die Visumsakten und in ein separates Aktenverzeichnis, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Visumsakten und danach um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Des Weiteren ersuchte er - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 17. März 2020 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie der Aktenführungspflicht nicht vollständig nachgekommen sei, nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt habe. Die Akten betreffend das ihm erteilte Visum zur Einreise in die Schweiz hätten in das Asyldossier aufgenommen und ihm Einsicht in diese gewährt werden müssen, zumal er im C._______ vor der Visumsausstellung befragt worden sei. Zudem wäre das SEM gehalten gewesen, ein separates, von den Asylakten seiner Eltern und Geschwister getrenntes Aktenverzeichnis anzufertigen und ihm Einsicht in dieses zu gewähren, nachdem es für ihn einen separaten Asylentscheid gefällt habe. Des Weiteren habe das SEM seinen Wohnort B._______ und die dortige Situation nicht berücksichtigt. Er habe geschildert, dass sein Wohnviertel vom Militär und von Kontrollbarrikaden umstellt gewesen sei. Nach der Invasion des türkischen Militärs und jihadistischer Milizen in E._______ habe sich die Situation weiter verschlechtert. Auf die Akten seiner Eltern habe das SEM zwar Bezug genommen, aber die Dossiers weiterer in der Schweiz wohnhafter Verwandter nicht erwähnt. Es sei daher anzunehmen, dass es das politische Profil seiner Familie ignoriert habe, zumal sich der Beizug von Verwandtendossiers in den Akten niederschlagen müsste. Es gehe nicht an, zwecks Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgung auf unglaubhafte Aussagen seiner Eltern zu verweisen. Er habe die Verfolgung durch die Shabiha so ausführlich geschildert, wie es von ihm unter den gegebenen Umständen habe erwartet werden können. Er habe die Verfolger in der Mehrzahl mit «sie» bezeichnet. Die vom SEM zum Beleg der Detailarmut seiner Aussagen angeführten Protokollstellen würden keine offenen Fragen betreffen, sondern solche, die mit Ja oder Nein zu beantworten gewesen seien, oder die auf die Nennung eines Zeitpunkts abgezielt hätten. Er habe nur indirekt über seine Familie von der ihm drohenden Rekrutierung durch die Shabiha erfahren, da er zum fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Darüber hinaus hätte er auch Dienst in der syrischen Armee leisten müssen. Der Aushebung und somit dem Militärdienst habe er sich durch die Flucht ins Ausland entzogen. Nachdem er mittlerweile volljährig sei, würde er nun als Militärdienstverweigerer gelten und bei einer Rückkehr als Landesverräter behandelt, zumal davon auszugehen sei, dass ihm aufgrund seiner kurdischen Ethnie und des politischen Profils seiner Familie unterstellt würde, dass die Dienstverweigerung Ausdruck einer ethnisch-politischen Staatsfeindlichkeit sei. Er habe folglich begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet, in den Militärdienst eingezogen, misshandelt oder gar getötet zu werden. Die durch den jahrelangen Bürgerkrieg geschwächte syrische Armee sei dringend auf neue Rekruten angewiesen, auch auf Kurden, die helfen müssten, die nordostsyrischen Gebiete gegen die türkisch-islamistischen Invasoren zu verteidigen. Nachdem seine Verfolgung in engem Zusammenhang zur Verfolgung seiner Eltern stehe, verweise er im Übrigen vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerde der Eltern in deren Verfahren. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. April 2020 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie den Antrag um Einsicht in ein separates Aktenverzeichnis respektive um Erstellung eines solchen ab. Des Weiteren forderte sie das SEM auf, zum Antrag des Beschwerdeführers um Beizug der Visumsakten und um Gewährung der Einsicht in diese Stellung zu nehmen. I. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Visumsakten (versehen mit einem Aktenverzeichnis). Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juni 2020 nahm es Stellung zu den besagten Akten. Aus diesen würden sich keine ergänzenden Hinweise auf flüchtlingsrelevante Umstände entnehmen lassen, die für das Asylverfahren entscheidwesentlich gewesen wären. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des SEM vom 25. Juni 2020 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 15. Juli 2020 eine die Visumakten betreffende Beschwerdeergänzung einzureichen. K. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechen Beschwerdeergänzung sowie ein weiteres Beweismittel (USB-Stick) ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM nunmehr zur materiellen Vernehmlassung zur Beschwerde vom 30. März 2020, ergänzt am 15. Juli 2020, ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2022 führte das SEM im Wesentlichen aus, auf dem mit der Beschwerdeergänzung vom 15. Juli 2020 eingereichten USB-Stick seien drei Videos. In einem sei eine Frau zu sehen, die vor einer Gruppe auf Kurdisch eine Rede halte. Es sei davon auszugehen, dass es sich um die Mutter des Beschwerdeführers handle. Aus diesem Video lasse sich kein exponiertes politisches Engagement der Mutter herleiten, welches die von der Mutter geltend gemachte Verfolgung seitens verschiedener Kriegsparteien belegen würde. Aus den anderen Videos (Rundgang durch zerstörtes Haus und aus der Ferne zu sehender Beschuss) lasse sich kein direkter Bezug zum Beschwerdeführer herstellen. N. Am 27. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. O. Mit der (innert erstreckter Frist) eingereichten Replik vom 25. August 2022 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den, welche die anhaltenden Angriffe auf seine Herkunftsregion illustrieren würden Akten (Auflistung und Fotos von Angriffen). Des Weiteren entgegnete er im Wesentlichen, dass das SEM im Verfahren seiner Mutter von der vorgefassten Ansicht der Niederschwelligkeit deren Engagements ausgegangen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Urteil in vorliegender Sache ergeht zeitgleich und mit demselben Spruchgremium wie die Entscheide in den Beschwerdeverfahren der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers (Urteile D-1791/2020 [betreffend die Mutter und Geschwister] und D-6612/2020 [betreffend den Vater]). Die Verfahren wurden koordiniert behandelt und die Akten der Familienmitglieder beigezogen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz zu prüfen. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2b). 4.3 Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM hätte ein von den Akten seiner Eltern und Geschwister getrenntes Aktenverzeichnis erstellen und ihm Einsicht in dieses gewähren müssen, nachdem es für ihn einen separaten Asylentscheid erlassen habe, ist auf die Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020 zu verweisen. In dieser wurde der Antrag um Erstellung eines separaten Aktenverzeichnisses bereits abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Rüge der unrichtigen Führung der Akten des im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung und der Anhörung noch minderjährigen Beschwerdeführers fehlgeht. Das SEM hat dem Beschwerdeführer am 17. März 2020 eine Kopie des ihn betreffenden Aktenverzeichnisses zugestellt, so dass auch diesbezüglich keine Gehörsverletzung vorliegt. 4.4 Bezüglich der Rüge, die Akten betreffend das Einreisevisum des Beschwerdeführers hätten beigezogen und ihm Einsicht in diese gewährt werden müssen, ist festzuhalten, dass Visumsakten (z. B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum), falls solche existieren, zwar potenziell Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1768/2020 vom 5. Mai 2020 E. 6.3, E-5101/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2.3 und E-1298/2015 vom 26. September 2016 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren lediglich erwähnt, er sei mit einem Visum eingereist, aber nicht dargelegt, dass er im C._______ zu den Fluchtgründen befragt worden sei. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das SEM mangels Beizugs der besagten Akten im vorinstanzlichen Verfahren den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt haben sollte. Erst auf Beschwerdeebene hat der Beschwerdeführer angegeben, dass vor der Visumsausstellung eine Befragung erfolgt sei. Nachdem das SEM daraufhin die Visumsakten beigezogen und dem Beschwerdeführer Einsicht in diese gewährt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Notwendigkeit des entsprechenden Aktenbeizugs. Dies umso mehr, als sich aus den Akten keine Hinweise auf massgebliche Befragungen ergeben. 4.5 Auch mit dem Einwand, das SEM habe in der Verfügung weder alle Aussagen noch einen (allfälligen) Beizug der Dossiers weiterer in der Schweiz wohnhafter Verwandter erwähnt, vermag der Beschwerdeführer keine Gehörsverletzung darzutun. Wie vorstehend ausgeführt, war es nicht notwendig, dass sich das SEM mit jeder Angabe des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzte (vgl. E. 4.2). Der Sachverhalt ist genügend ausführlich dargestellt und entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das SEM den Wohnort (B._______) und die dortige Situation ausdrücklich berücksichtigt (vgl. S. 2 Ziff. 4, S. 3 Ziff. 2 und S. 4 Ziff. 1 der Verfügung vom 27. Februar 2020). Aus der Verfügung geht hervor, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum vorliegenden Ergebnis gelangte. Es ist daraus auch ersichtlich, dass es die Akten der Eltern des Beschwerdeführers bei seinem Entscheid berücksichtigt hat. Hinsichtlich der erwähnten weiteren Verwandten in der Schweiz ([...] Onkel und [...] Tanten mütterlicherseits) hat der Beschwerdeführer keinerlei Verbindung zu seinen Asylgründen dargelegt. Im Übrigen hat das SEM sich mit den Akten der besagten Verwandten im Asylentscheid der Eltern des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die Reflexverfolgungsgefahr für die Familie verneint. 4.6 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, es seien einmal in seiner Abwesenheit Leute vorbeikommen, die ihn für die Miliz der Shabiha hätten rekrutieren wollen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer nur indirekt durch seine Eltern von dem Vorfall erfahren habe, blieben seine diesbezüglichen Ausführungen auffallend vage. Zudem hat sein Vater im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers ausgesagt, der Rekrutierungsversuch sei von Seiten der Freien Syrischen Armee (FSA) - und nicht der Shabiha - erfolgt. Aber selbst bei Wahrunterstellung des besagten Vorbringens, legte der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern er durch die Shabiha und deren Vorschlag, sich ihnen anzuschliessen, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten oder zu befürchten gehabt hätte. Er vermochte in diesem Zusammenhang keine Asylgründe zu substanziieren. 6.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, sich vor einer Einziehung in den staatlichen syrischen Militärdienst zu fürchten. 6.3.1 Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist - wie eine allfällige Sanktionierung für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nur beachtlich, wenn entsprechende Massnahmen darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u. a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Die betroffene Person muss demnach aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im syrischen Kontext ist dies dann der Fall, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f., insbes. E. 6.2.4). 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung auch im syrischen Kontext nur aus den besagten Gründen als flüchtlingsrechtlich relevant. Die Dienstverweigerung eines syrischen Militärdienstpflichtigen ist somit dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert und die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 und 5.1.2). Bestehen keine zusätzlichen exponierenden Faktoren, droht einem syrischen Dienstverweigerer keine Strafe, die mit genügender Wahrscheinlichkeit die Schwelle der Asylrelevanz erreicht (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4). 6.3.3 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien noch minderjährig und ist seinen Angaben zufolge noch nicht in Kontakt mit den syrischen Militärbehörden bezüglich seiner Aushebung gestanden. Er hat sich mit seiner Ausreise somit der wehrdienstlichen Musterung, nicht aber der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen. Im heutigen Zeitpunkt steht folglich noch gar nicht fest, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Er kann daher trotz seines inzwischen dienstpflichtigen Alters nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden. Aber selbst wenn es künftig zu einer Einberufung in den Militärdienst kommen sollte, könnte nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zusätzliche Gefährdungselemente, die auf eine politisch motivierte Verfolgung schliessen lassen würden, sind bei ihm nicht ersichtlich. Er hat nicht geltend gemacht, dass er wegen seiner kurdischen Ethnie oder wegen eigener Aktivitäten bisher die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen hat. Vielmehr hat er ausgesagt, nie Probleme mit den syrischen (Militär-)Behörden gehabt zu haben. Angesichts der Tatsache, dass ihm von den heimatlichen Behörden im Jahr 2017 ein Reisepass ausgestellt wurde, ist denn auch davon auszugehen, dass er diesen nicht negativ im Sinne eines Regimegegners bekannt war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm wegen des früheren Engagements seiner Mutter im Bereich der Frauenrechte in einer kurdischen Frauengruppe in B._______, welches vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren D-1791/2020 als niederschwellig eingestuft wurde, nunmehr eine oppositionelle respektive regimefeindliche Haltung unterstellt würde. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass Geschwistern der Mutter, welche Syrien lange vor dem Beschwerdeführer verlassen haben, hierzulande Asyl gewährt wurde, ein massgebliches Risikoprofil des Beschwerdeführers zu begründen, zumal im Urteil D-1791/2020 vom heutigen Tag das Bestehen einer in diesem Zusammenhang stehenden Reflexverfolgungsgefahr für die Mutter des Beschwerdeführers verneint wurde. Auch der Beschwerdeführer hat nach den Ausreisen der besagten Verwandten noch jahrelang in Syrien gelebt, ohne dass er wegen der Verwandtschaft irgendwelche Nachteile oder Probleme zu gewärtigen gehabt hätte. Insgesamt gibt es nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Beschwerdeführers zusätzliche exponierende Faktoren vorliegen, welche zur Annahme führen, dass er in Syrien nunmehr als Regimegegner gelten würde und deshalb bei einer allfälligen künftigen Musterung respektive Einberufung in den Militärdienst aus politischen Gründen eine unverhältnismässig strenge Behandlung respektive Bestrafung bei Nichtbefolgung zu gewärtigen hätte. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde folglich allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Ergreifung durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1). 6.4 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers (fehlende Ausbildungsmöglichkeiten, mangelnde Perspektive) ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm durch den Kriegsausbruch der Weiterbesuch der Schule und die Absolvierung einer Ausbildung verunmöglicht worden sei, nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Auch die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers genügt allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 6.5 Nachdem keine individuelle Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, ist schliesslich gemäss konstanter Praxis auch nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung im Ausland auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4 und u. a. Urteil des BVGer D-6903/2019 vom 28. April 2021 E. 5.6), weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in dieser Hinsicht zu verneinen ist. 6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen (Militär-)Behörden oder Drittpersonen bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 27. Februar 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. Präzisierend ist lediglich festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: