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E-1768/2020

E-1768/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz C._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im August 2017 und gelangte am 30. August 2017 in die Schweiz, wo sie am 17. Oktober 2017 um Asyl nachsuchte. Am 25. Oktober 2017 erfolgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) die Befragung zur Person (BzP). B. Im Rahmen der BzP vom 17. Oktober 2017 gab die Beschwerdeführerin an, ihren syrischen Reisepass kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz verloren zu haben. Anlässlich einer illegalen (Wieder-)Einreise von (...) her in die Schweiz wurde ihr dieser am 2. April 2018 seitens der Schweizer Zollbehörden in (...) abgenommen C. Am 31. Oktober 2019 wurde sie zu den Asylgründen vertieft angehört. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie und ihre Familie seien Ajanib gewesen und einen Monat vor Kriegsbeginn eingebürgert worden. Sie sei bereits einmal aus Syrien geflohen und habe etwa zwei Jahre in Istanbul gelebt, bevor sie im Jahr 2015 wieder nach B._______, wo sie vor ihrer Ausreise zuletzt gelebt habe, zurückgekehrt sei. Ihre ganze Familie und Verwandtschaft seien schon immer politisch für die Rechte der Kurden aktiv gewesen und seien es teilweise heute noch. Acht ihrer Angehörigen seien seit Anfang der Revolution bei Gefechten ums Leben gekommen. Ihr Ehemann habe früher an Sitzungen und Versammlungen der Partei von A. Öcalan teilgenommen, bevor er im Jahr 2010 krankheitsbedingt verstorben sei. Sie habe selber an etwa 30 Demonstrationen gegen (den syrischen Präsidenten) Bashar (Hafiz al-Assad) sowie hie und da an Trauermärschen teilgenommen. Die syrischen Behörden hätten an Demonstrationen Fotos von ihr gemacht, weshalb sie gesucht werde. Die syrische Regierung behandle die Kurden schlecht und versuche, sie alle zu vernichten. Sie habe Angst gehabt, wegen ihrer politischen Aktivität eines Tages aus ihrem Haus, wo sie als alte Frau alleine gewohnt habe, geholt zu werden, weshalb sie sich manchmal versteckt habe, wenn die syrische Regierung in ihre Region gekommen sei. Wegen des Krieges, weil die syrische Regierung nach ihr suche und weil sie zu ihren Kindern in die Schweiz habe gehen wollen, habe sie Syrien schliesslich verlassen. Ferner machte sie geltend, auch in der Schweiz an Demonstrationen teilzunehmen und an Ohren-, Knie- und Nierenproblemen zu leiden. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 - eröffnet am 26. Februar 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. E. Mit Eingabe vom 27. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz (Ziff. 4); eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren (Ziff. 5); subeventualiter sei implizit die vorläufige Aufnahme als Flüchtling festzustellen (Ziff. 6). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Einsicht in die Akte A24 sowie die Visa-Akten ersucht; eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten zu gewähren; in beiden Fällen sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 1. April 2020 wurde der Eingang der Beschwerde vom Gericht bestätigt.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - ebenfalls nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 3.2 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, dass aus den Aussagen der Beschwerdeführerin keine individuelle, gezielte erlittene oder in Zukunft zu befürchtende Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sei. Die Teilnahme an Demonstrationen führe nicht per se zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft. Zwar habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, sie werde von den syrischen Behörden gesucht, da sie sich mit ihrer Demonstrationsteilnahme gegen die Regierung gestellt habe, habe jedoch nicht nachvollziehbar darlegen können, woher sie wisse, dass sie von den staatlichen Organen mit Fotos identifiziert und registriert worden sei. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass sie wegen ihrer vorgebrachten politischen Aktivitäten gezielt von den syrischen Behörden gesucht beziehungsweise verfolgt werde, zumal sie keinen Behördenkontakt geltend mache. Ferner hätten ihr die syrischen Behörden am (...) August 2017, kurz vor ihrer Ausreise, einen Pass ausgestellt, womit sie etwa zehn Tage später legal aus Syrien habe ausreisen können, was die Annahme bekräftige, dass die syrischen Behörden sie als Person nicht gezielt gesucht hätten. Die Vorinstanz äussert ferner Zweifel an den vage und stereotyp ausgefallenen Angaben zu den vorgebrachten zahlreichen Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen, da die Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe, nie politisch aktiv gewesen zu sein. Da sie vor ihrer Asylgesuchstellung bereits etwa eineinhalb Monate bei ihren Familienangehörigen in der Schweiz gewohnt habe, sei davon auszugehen, dass man ihr das Schweizer Asylsystem zumindest ein wenig erklärt habe, so dass die vorgebrachte Angst vor den Schweizer Behörden die nachgeschobenen Vorbringen nicht zu erklären vermöge. Bereits anlässlich der BzP habe sie nicht wahrheitsgetreue Angaben betreffend den Verbleib ihres Passes gemacht, was zusätzlich gegen ihre Glaubwürdigkeit spreche. Wirtschaftliche Benachteiligungen und Schikanen gegen die Kurden durch die syrischen Behörden seien zwar zweifelsohne ungerecht, jedoch im Sinne von Art. 3 AsylG - auch seit Beginn der Unruhen im März 2011 - nicht asylbeachtlich. Daran würden auch die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach Familienmitglieder im Bürgerkrieg beziehungsweise im Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) verstorben seien, nichts zu ändern vermögen. Trotz den geltend gemachten politischen Aktivitäten ihrer Familienmitglieder würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie deswegen persönliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erwarten habe. In ihren Ausführungen würden sich keine konkreten Hinweise auf erlittene oder absehbare Reflexverfolgung finden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich daran inskünftig etwas ändern dürfte und sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte. Die Konsultation der Asylverfahren ihrer in der Schweiz lebenden Kinder habe zu keinen Hinweisen geführt, aufgrund derer ihre Verwandtschaft zu einem erhöhten Gefährdungsprofil führen würde. Es gebe schliesslich keine Hinweise darauf, dass sie wegen geltend gemachter Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen in der Schweiz ein Profil aufweise oder eine Funktion inne habe, welche die Aufmerksamkeit des syrischen Staates auf sich ziehen und eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen vermögen könnte.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht, auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt. Die Akte A24 sei zu Unrecht mit «C» als Akte anderer Behörden paginiert worden. Durch die Zustellung durch die andere Behörde würden solche Akten zu Akten des SEM, so dass es für die Gewährung der Einsicht zuständig sei. Ferner sei dieses Dokument entscheidrelevant, da sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf beziehe. Da die Beschwerdeführerin dank eines Visums legal in die Schweiz eingereist sei, seien auch die entsprechenden Visumsakten entscheidrelevant, zumal sie im Hinblick auf das Visum befragt worden sein dürfte. Das SEM habe seine Aktenführungspflicht verletzt, da es diese Akten im Aktenverzeichnis hätte erwähnen und aufnehmen, und Akteneinsicht gewähren müssen. Ferner wiege es schwer, dass das SEM die Durchführung der Anhörung über ein Jahr lang verschleppt habe. Die Beschwerdeführerin habe mehrere, in der Schweiz lebende Kinder, welche als Flüchtlinge anerkannt worden seien, die im Rahmen der BzP auch erfasst worden seien. Das SEM habe in seinem Asylentscheid lediglich auf Seite 6 unter Buchstabe c pauschal behauptet, die entsprechenden Akten beigezogen zu haben. Eine konkrete Begründung, weshalb die Verwandtschaft zu ihren Kindern nicht zu einem erhöhten Gefährdungsprofil führe, habe es unterlassen. Auch habe es keine Notiz betreffend den Beizug der Dossiers verfasst, welche sich im Aktenverzeichnis niederschlagen müsse, so dass kein Hinweis darauf bestehe, dass es die entsprechenden Akten der Kinder tatsächlich beigezogen und inhaltlich gewürdigt habe. In den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2068/2019 und D-2071/2019 vom 9. Mai 2019 sei festgehalten worden, dass das SEM keine Akte des Dossiers des entsprechenden Verwandten ins Dossier der Beschwerdeführenden aufgenommen und auch keine entsprechende Notiz erstellt habe, so dass unmöglich zu kontrollieren sei, ob und inwiefern das entsprechende Dossier überhaupt geprüft worden sei. Hätte das SEM die Akten der Kinder beigezogen, hätte es die Beschwerdeführerin auch nicht zum politischen Engagement ihrer Kinder befragen müssen. Die Anhörung sei für sie sehr anstrengend gewesen, was von der Vorinstanz bei der Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt worden sei. Der Beizug der Akten ihrer Kinder, zusammen mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, hätte ergeben, dass sie zum heutigen Zeitpunkt im Fall einer Rückkehr nach Syrien von den syrischen Behörden als Regimegegnerin gezielt asylrelevant verfolgt würde. Das SEM habe keine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorgenommen. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie, insbesondere ihr Sohn D._______, würden über ein herausragendes politisches Profil verfügen. Das SEM habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, auf das Vorrücken der syrischen Behörden in die kurdischen Gebiete, den Märtyrertod ihrer Nichte E._______, einer sehr bekannten kurdischen Kämpferin der YPJ, sowie das Beherbergen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie von politisch aktiven Personen und ihre Teilnahme an Trauerzügen, einzugehen. Ihre Gefährdungslage verschärfe sich weiter durch den mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei ihren Kindern, welche politisch aktive Regimegegner seien. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie mit ihrer Beschwerde Fotos ihres Sohnes anlässlich exilpolitischer Aktivitäten, sowie einen Ausdruck des Wikipedia Artikels über E._______ (im Artikel: F._______) zu den Akten. Mit dem Vormarsch der syrischen Truppen in Rojava habe sich die Gefährdungslage für die Beschwerdeführerin zusätzlich verstärkt. Weiter sei es vor einigen Wochen zu einer völkerrechtswidrigen Invasion Nordsyriens durch die Türkei gekommen. Die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) habe eine Vereinbarung mit dem syrischen Regime getroffen, wonach syrische Regierungstruppen nach Rojava einrückten und die YPG in die syrische Armee integriert werden solle. Die Situation sei derzeit sehr volatil. Die massive Veränderung der Situation in Syrien verlange eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des aktuellen rechtserheblichen Sachverhalts. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde die Beschwerdeführerin - die als Rückkehrende zusätzlich als Verräterin angesehen und verhört würde - aufgrund des politischen Profils ihrer Familie in das Visier der syrischen Behörden rücken und die Rückkehrer-Befragung für sie eine ausserordentliche Gefahr darstellen. Sollte ihre Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien verneint werden, wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Ferner drohe ihr asylrelevante Verfolgung durch das türkische Militär und die dschihadistischen Milizen. Insgesamt seien die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung erfüllt, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör, sowie der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht, weil die Vorinstanz die Verweiserdossiers in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend gewürdigt und keine entsprechende Aktennotiz erstellt, sowie die aktuelle Lage in Syrien nicht berücksichtigt habe. Dieser Antrag wird vorab behandelt, da eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung führen könnte.

E. 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).

E. 6.3 Was das Aktenstück A24 (Anzeige des Grenzwachpostens (...), als Akten anderer Behörden paginiert) anbelangt, ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die Vorinstanz die Verweigerung der Akteneinsicht falsch begründet hat. Im Ergebnis ist die Einsichtsverweigerung indes zu bestätigen, weil bei A24 schützenswerte öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen i.S.v. Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG vorliegen und ein Potenzial zur Entscheidbeeinflussung diesem Aktenstück klar abzusprechen ist (Art. 28 VwVG e contrario). Hinsichtlich des verlangten Beizugs der Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aktenführungspflicht, weil es die Vorinstanz unterlassen habe, diese Akten im Aktenverzeichnis aufzunehmen und zu erwähnen, ist festzuhalten, dass Visumsakten (z.B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum) gemäss Rechtsprechung - falls solche existieren - potenziell Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen. Zwar hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person erwähnt, sie sei mit einem Visum in die Schweiz eingereist, eine Befragung erwähnte sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht (vgl. SEM-Akte A10, S. 7). Ebenso wenig betonte sie die Wichtigkeit möglicher Visumsakten oder wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, inwiefern diese ergänzenden Hinweise auf asylbedeutsame Umstände liefern und für das vorliegende Verfahren entscheidwesentlich sein könnten. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mangels Beizugs dieser Akten ihre Aktenführungspflicht respektive den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben soll (vgl. auch Urteile des BVGer E-5101/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2.3 und E-1298/2015 vom 26. September 2016 E. 5.3.2). Daher ist der Antrag, nach Einsicht in diese Aktenstücke eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, abzuweisen.

E. 6.4 Die Rüge der mangelhaften Darstellung der Asylvorbringen vermag nicht zu überzeugen. Die rechtserheblichen Vorbringen wurden in der angefochtenen Verfügung korrekt und vollständig dargestellt. Dass den Kindern der Beschwerdeführerin in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde und sie selber in Syrien zu einem gewissen Grade politisch aktiv war, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt.

E. 6.5 Aus der vorinstanzlichen Verfügung ist ersichtlich, dass das SEM für den vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten der Kinder der Beschwerdeführerin beigezogen hat. Diese machte im vorinstanzlichen Verfahren in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht zwar nicht geltend, ihre eigenen Vorfluchtgründe stünden in einer Verbindung zu einer allfälligen durch ihre Familie erlebten Verfolgung. Ebenso legte sie nicht dar, welche Schwierigkeiten die Familienmitglieder genau gehabt und wie sich diese auf sie (im Sinne einer Reflexverfolgung) ausgewirkt hätten. Sie erwähnt lediglich, dass die syrischen Behörden Bilder von ihr gehabt hätten, da alle ihre Kinder politisch aktiv gewesen seien (A22, F62). Um nicht von den Behörden mitgenommen zu werden, habe sie sich von ihnen ferngehalten (A22, F94). Aber sie gab an, zu befürchten, bei einer allfälligen Rückkehr wegen der Aktivitäten ihrer Kinder festgenommen zu werden. Ihre Kinder sind bereits im April und Mai 2008 respektive Oktober 2015 in die Schweiz eingereist, so dass die Vorinstanz - trotz der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft - nicht von einem kausalen Zusammenhang der Vorbringen auszugehen hatte. Entsprechend hatte die Vorinstanz weder Anlass, weitere Abklärungen zu einem möglichen Verfolgungszusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zu tätigen, noch objektive Gründe für eine Mitteilung und Begründung des Beizugsergebnisses Das SEM hat demnach zu Recht - im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 m.w.H.) - keine Aktennotiz erstellt und war auch nicht gehalten, der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu seiner Einschätzung zu gewähren.

E. 6.6 Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung doch ausführlich dargelegt, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant erachtet. Soweit die Beschwerdeführerin ihr politisches Profil betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Auf die veränderte Lage im Heimatstaat ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar nicht ausführlich eingegangen, hat dieser jedoch im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen.

E. 6.7 Dem Anhörungsprotokoll sind ferner keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin - trotz der für sie anstrengenden Befragungssituation - nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe darzulegen. Dem Protokoll sind denn auch keine Korrekturen oder Anmerkungen während der Rückübersetzung zu entnehmen, weshalb nichts auf Schwierigkeiten während den Befragungen hindeutet. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe vollständig hat darlegen können. Ferner ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die Durchführung der Anhörung erst über einem Jahr nach Einreichung des Asylgesuchs, in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Mithin sind keine Verletzungen der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht zu erblicken.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.

E. 8.2 Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien, sind vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin erwähnte ihr politisches Engagement an der BzP nicht, sondern beantwortete die Frage, ob sie politisch oder religiös aktiv gewesen sei, vielmehr ausdrücklich dahingehend: "Ich hatte mit den politischen Aktivitäten nichts zu tun"(A10, S. 8). Auch wenn es sich bei der BzP um eine summarische Befragung handelt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die wichtigsten Asylvorbringen zumindest kurz aufgezeigt beziehungsweise fluchtrelevante Aktivitäten erwähnt hätte. Dazu gehören bestimmt auch Demonstrationsteilnahmen (sie habe an etwa 30 Demonstrationen und auch an Trauermärschen teilgenommen [A22, F14, F35 ff.]), Behördensuchen wegen Fotoaufnahmen (A22, F58 und F61 f.) und das Verstecken von politisch Aktivisten (A22, F39). Entsprechend ist an den an der Anhörung nachgeschobenen Angaben zu zweifeln. Die von ihr vorgebrachte Suche der syrischen Behörden nach ihr konnte sie auf Nachfrage hin nicht konkretisieren (A22, F59 ff.). Ein allfälliges politisches Engagement der Beschwerdeführerin ist demnach insgesamt als niederschwellig zu bezeichnen. An dieser Einschätzung ändert auch ihr Vorbringen nichts, dass ihre ganze Familie politisch aktiv sei und mehrere ihrer Familienangehörigen, darunter die bekannte kurdische Kämpferin der Yekîneyên Parastina Jin (YPJ) E._______, im Rahmen von Kampfhandlungen seit Anfang der Revolution ums Leben gekommen seien (A22, F10 ff.). Im Weiteren brachte sie nicht vor, wegen ihrer Kinder vor ihrer Ausreise behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Ihr ist es nicht gelungen, ein eigenes politisches Profil oder eine Reflexverfolgung, mithin eine behördliche Verfolgung deswegen darzulegen, wodurch eine ernsthafte Gefährdung ihrer Person seitens der syrischen Behörden vor ihrer Ausreise angenommen werden könnte.

E. 8.3 Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, seitens der Türkei und der dschihadistischen Milizen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen auf den (Bürger-)Krieg in ihrem Heimatstaat zurückzuführen und nicht von asylrechtlicher Relevanz ist.

E. 8.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Zusammenhang mit dem geltend gemachten politischen Engagement oder jenes ihrer Kinder zu bejahen wäre. Daran vermag auch der Einwand auf Beschwerdeebene, sie würde bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des politischen Profils der gesamten Familie, insbesondere der in der Schweiz lebenden Kinder, als Verräterin betrachtet, nichts zu ändern. Die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Kinder sind bereits im Jahr 2008 respektive 2015 eingereist. Seit der Ausreise ihrer Kinder hat die Beschwerdeführerin noch mehrere Monate alleine in Syrien gelebt (A22, F47), ohne je ernsthafte Probleme mit den Behörden aufgrund der politischen Einstellung ihrer Familie gehabt zu haben, so dass sich aus diesem Vorbringen keine zukünftige asylrelevante Reflexverfolgung ableiten lässt. Zwar sei ihr Sohn, D._______, seit langem eine treibende Kraft der exilpolitischen syrisch-kurdischen Bewegung und ihre ganze Familie Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; A22, F91). Dass sie selbst oder ihre Familie konkrete Probleme deswegen mit den syrischen Behörden erhalten hätten oder die Behörden in Kenntnis über diesen Umstand seien, zeigt sie jedoch nicht auf. Da keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen, ist schliesslich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien respektive durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrunds gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.). Im Übrigen ist auch auszuschliessen, dass sie durch die Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen in der Schweiz das Missfallen der syrischen Zentralregierung auf sich gezogen hat, macht sie doch nicht geltend, dabei eine aus der Masse hervorstechende Rolle einzunehmen.

E. 8.5 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Die angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 11.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1768/2020 Urteil vom 5. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz C._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im August 2017 und gelangte am 30. August 2017 in die Schweiz, wo sie am 17. Oktober 2017 um Asyl nachsuchte. Am 25. Oktober 2017 erfolgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) die Befragung zur Person (BzP). B. Im Rahmen der BzP vom 17. Oktober 2017 gab die Beschwerdeführerin an, ihren syrischen Reisepass kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz verloren zu haben. Anlässlich einer illegalen (Wieder-)Einreise von (...) her in die Schweiz wurde ihr dieser am 2. April 2018 seitens der Schweizer Zollbehörden in (...) abgenommen C. Am 31. Oktober 2019 wurde sie zu den Asylgründen vertieft angehört. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie und ihre Familie seien Ajanib gewesen und einen Monat vor Kriegsbeginn eingebürgert worden. Sie sei bereits einmal aus Syrien geflohen und habe etwa zwei Jahre in Istanbul gelebt, bevor sie im Jahr 2015 wieder nach B._______, wo sie vor ihrer Ausreise zuletzt gelebt habe, zurückgekehrt sei. Ihre ganze Familie und Verwandtschaft seien schon immer politisch für die Rechte der Kurden aktiv gewesen und seien es teilweise heute noch. Acht ihrer Angehörigen seien seit Anfang der Revolution bei Gefechten ums Leben gekommen. Ihr Ehemann habe früher an Sitzungen und Versammlungen der Partei von A. Öcalan teilgenommen, bevor er im Jahr 2010 krankheitsbedingt verstorben sei. Sie habe selber an etwa 30 Demonstrationen gegen (den syrischen Präsidenten) Bashar (Hafiz al-Assad) sowie hie und da an Trauermärschen teilgenommen. Die syrischen Behörden hätten an Demonstrationen Fotos von ihr gemacht, weshalb sie gesucht werde. Die syrische Regierung behandle die Kurden schlecht und versuche, sie alle zu vernichten. Sie habe Angst gehabt, wegen ihrer politischen Aktivität eines Tages aus ihrem Haus, wo sie als alte Frau alleine gewohnt habe, geholt zu werden, weshalb sie sich manchmal versteckt habe, wenn die syrische Regierung in ihre Region gekommen sei. Wegen des Krieges, weil die syrische Regierung nach ihr suche und weil sie zu ihren Kindern in die Schweiz habe gehen wollen, habe sie Syrien schliesslich verlassen. Ferner machte sie geltend, auch in der Schweiz an Demonstrationen teilzunehmen und an Ohren-, Knie- und Nierenproblemen zu leiden. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 - eröffnet am 26. Februar 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. E. Mit Eingabe vom 27. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz (Ziff. 4); eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren (Ziff. 5); subeventualiter sei implizit die vorläufige Aufnahme als Flüchtling festzustellen (Ziff. 6). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Einsicht in die Akte A24 sowie die Visa-Akten ersucht; eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten zu gewähren; in beiden Fällen sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 1. April 2020 wurde der Eingang der Beschwerde vom Gericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - ebenfalls nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 3.2 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, dass aus den Aussagen der Beschwerdeführerin keine individuelle, gezielte erlittene oder in Zukunft zu befürchtende Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sei. Die Teilnahme an Demonstrationen führe nicht per se zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft. Zwar habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, sie werde von den syrischen Behörden gesucht, da sie sich mit ihrer Demonstrationsteilnahme gegen die Regierung gestellt habe, habe jedoch nicht nachvollziehbar darlegen können, woher sie wisse, dass sie von den staatlichen Organen mit Fotos identifiziert und registriert worden sei. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass sie wegen ihrer vorgebrachten politischen Aktivitäten gezielt von den syrischen Behörden gesucht beziehungsweise verfolgt werde, zumal sie keinen Behördenkontakt geltend mache. Ferner hätten ihr die syrischen Behörden am (...) August 2017, kurz vor ihrer Ausreise, einen Pass ausgestellt, womit sie etwa zehn Tage später legal aus Syrien habe ausreisen können, was die Annahme bekräftige, dass die syrischen Behörden sie als Person nicht gezielt gesucht hätten. Die Vorinstanz äussert ferner Zweifel an den vage und stereotyp ausgefallenen Angaben zu den vorgebrachten zahlreichen Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen, da die Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe, nie politisch aktiv gewesen zu sein. Da sie vor ihrer Asylgesuchstellung bereits etwa eineinhalb Monate bei ihren Familienangehörigen in der Schweiz gewohnt habe, sei davon auszugehen, dass man ihr das Schweizer Asylsystem zumindest ein wenig erklärt habe, so dass die vorgebrachte Angst vor den Schweizer Behörden die nachgeschobenen Vorbringen nicht zu erklären vermöge. Bereits anlässlich der BzP habe sie nicht wahrheitsgetreue Angaben betreffend den Verbleib ihres Passes gemacht, was zusätzlich gegen ihre Glaubwürdigkeit spreche. Wirtschaftliche Benachteiligungen und Schikanen gegen die Kurden durch die syrischen Behörden seien zwar zweifelsohne ungerecht, jedoch im Sinne von Art. 3 AsylG - auch seit Beginn der Unruhen im März 2011 - nicht asylbeachtlich. Daran würden auch die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach Familienmitglieder im Bürgerkrieg beziehungsweise im Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) verstorben seien, nichts zu ändern vermögen. Trotz den geltend gemachten politischen Aktivitäten ihrer Familienmitglieder würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie deswegen persönliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erwarten habe. In ihren Ausführungen würden sich keine konkreten Hinweise auf erlittene oder absehbare Reflexverfolgung finden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich daran inskünftig etwas ändern dürfte und sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte. Die Konsultation der Asylverfahren ihrer in der Schweiz lebenden Kinder habe zu keinen Hinweisen geführt, aufgrund derer ihre Verwandtschaft zu einem erhöhten Gefährdungsprofil führen würde. Es gebe schliesslich keine Hinweise darauf, dass sie wegen geltend gemachter Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen in der Schweiz ein Profil aufweise oder eine Funktion inne habe, welche die Aufmerksamkeit des syrischen Staates auf sich ziehen und eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen vermögen könnte. 5.2 Auf Beschwerdeebene führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht, auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt. Die Akte A24 sei zu Unrecht mit «C» als Akte anderer Behörden paginiert worden. Durch die Zustellung durch die andere Behörde würden solche Akten zu Akten des SEM, so dass es für die Gewährung der Einsicht zuständig sei. Ferner sei dieses Dokument entscheidrelevant, da sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf beziehe. Da die Beschwerdeführerin dank eines Visums legal in die Schweiz eingereist sei, seien auch die entsprechenden Visumsakten entscheidrelevant, zumal sie im Hinblick auf das Visum befragt worden sein dürfte. Das SEM habe seine Aktenführungspflicht verletzt, da es diese Akten im Aktenverzeichnis hätte erwähnen und aufnehmen, und Akteneinsicht gewähren müssen. Ferner wiege es schwer, dass das SEM die Durchführung der Anhörung über ein Jahr lang verschleppt habe. Die Beschwerdeführerin habe mehrere, in der Schweiz lebende Kinder, welche als Flüchtlinge anerkannt worden seien, die im Rahmen der BzP auch erfasst worden seien. Das SEM habe in seinem Asylentscheid lediglich auf Seite 6 unter Buchstabe c pauschal behauptet, die entsprechenden Akten beigezogen zu haben. Eine konkrete Begründung, weshalb die Verwandtschaft zu ihren Kindern nicht zu einem erhöhten Gefährdungsprofil führe, habe es unterlassen. Auch habe es keine Notiz betreffend den Beizug der Dossiers verfasst, welche sich im Aktenverzeichnis niederschlagen müsse, so dass kein Hinweis darauf bestehe, dass es die entsprechenden Akten der Kinder tatsächlich beigezogen und inhaltlich gewürdigt habe. In den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2068/2019 und D-2071/2019 vom 9. Mai 2019 sei festgehalten worden, dass das SEM keine Akte des Dossiers des entsprechenden Verwandten ins Dossier der Beschwerdeführenden aufgenommen und auch keine entsprechende Notiz erstellt habe, so dass unmöglich zu kontrollieren sei, ob und inwiefern das entsprechende Dossier überhaupt geprüft worden sei. Hätte das SEM die Akten der Kinder beigezogen, hätte es die Beschwerdeführerin auch nicht zum politischen Engagement ihrer Kinder befragen müssen. Die Anhörung sei für sie sehr anstrengend gewesen, was von der Vorinstanz bei der Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt worden sei. Der Beizug der Akten ihrer Kinder, zusammen mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, hätte ergeben, dass sie zum heutigen Zeitpunkt im Fall einer Rückkehr nach Syrien von den syrischen Behörden als Regimegegnerin gezielt asylrelevant verfolgt würde. Das SEM habe keine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorgenommen. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie, insbesondere ihr Sohn D._______, würden über ein herausragendes politisches Profil verfügen. Das SEM habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, auf das Vorrücken der syrischen Behörden in die kurdischen Gebiete, den Märtyrertod ihrer Nichte E._______, einer sehr bekannten kurdischen Kämpferin der YPJ, sowie das Beherbergen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie von politisch aktiven Personen und ihre Teilnahme an Trauerzügen, einzugehen. Ihre Gefährdungslage verschärfe sich weiter durch den mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei ihren Kindern, welche politisch aktive Regimegegner seien. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie mit ihrer Beschwerde Fotos ihres Sohnes anlässlich exilpolitischer Aktivitäten, sowie einen Ausdruck des Wikipedia Artikels über E._______ (im Artikel: F._______) zu den Akten. Mit dem Vormarsch der syrischen Truppen in Rojava habe sich die Gefährdungslage für die Beschwerdeführerin zusätzlich verstärkt. Weiter sei es vor einigen Wochen zu einer völkerrechtswidrigen Invasion Nordsyriens durch die Türkei gekommen. Die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) habe eine Vereinbarung mit dem syrischen Regime getroffen, wonach syrische Regierungstruppen nach Rojava einrückten und die YPG in die syrische Armee integriert werden solle. Die Situation sei derzeit sehr volatil. Die massive Veränderung der Situation in Syrien verlange eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des aktuellen rechtserheblichen Sachverhalts. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde die Beschwerdeführerin - die als Rückkehrende zusätzlich als Verräterin angesehen und verhört würde - aufgrund des politischen Profils ihrer Familie in das Visier der syrischen Behörden rücken und die Rückkehrer-Befragung für sie eine ausserordentliche Gefahr darstellen. Sollte ihre Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien verneint werden, wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Ferner drohe ihr asylrelevante Verfolgung durch das türkische Militär und die dschihadistischen Milizen. Insgesamt seien die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung erfüllt, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör, sowie der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht, weil die Vorinstanz die Verweiserdossiers in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend gewürdigt und keine entsprechende Aktennotiz erstellt, sowie die aktuelle Lage in Syrien nicht berücksichtigt habe. Dieser Antrag wird vorab behandelt, da eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung führen könnte. 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 6.3 Was das Aktenstück A24 (Anzeige des Grenzwachpostens (...), als Akten anderer Behörden paginiert) anbelangt, ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die Vorinstanz die Verweigerung der Akteneinsicht falsch begründet hat. Im Ergebnis ist die Einsichtsverweigerung indes zu bestätigen, weil bei A24 schützenswerte öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen i.S.v. Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG vorliegen und ein Potenzial zur Entscheidbeeinflussung diesem Aktenstück klar abzusprechen ist (Art. 28 VwVG e contrario). Hinsichtlich des verlangten Beizugs der Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aktenführungspflicht, weil es die Vorinstanz unterlassen habe, diese Akten im Aktenverzeichnis aufzunehmen und zu erwähnen, ist festzuhalten, dass Visumsakten (z.B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum) gemäss Rechtsprechung - falls solche existieren - potenziell Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen. Zwar hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person erwähnt, sie sei mit einem Visum in die Schweiz eingereist, eine Befragung erwähnte sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht (vgl. SEM-Akte A10, S. 7). Ebenso wenig betonte sie die Wichtigkeit möglicher Visumsakten oder wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, inwiefern diese ergänzenden Hinweise auf asylbedeutsame Umstände liefern und für das vorliegende Verfahren entscheidwesentlich sein könnten. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mangels Beizugs dieser Akten ihre Aktenführungspflicht respektive den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben soll (vgl. auch Urteile des BVGer E-5101/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2.3 und E-1298/2015 vom 26. September 2016 E. 5.3.2). Daher ist der Antrag, nach Einsicht in diese Aktenstücke eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, abzuweisen. 6.4 Die Rüge der mangelhaften Darstellung der Asylvorbringen vermag nicht zu überzeugen. Die rechtserheblichen Vorbringen wurden in der angefochtenen Verfügung korrekt und vollständig dargestellt. Dass den Kindern der Beschwerdeführerin in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde und sie selber in Syrien zu einem gewissen Grade politisch aktiv war, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. 6.5 Aus der vorinstanzlichen Verfügung ist ersichtlich, dass das SEM für den vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten der Kinder der Beschwerdeführerin beigezogen hat. Diese machte im vorinstanzlichen Verfahren in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht zwar nicht geltend, ihre eigenen Vorfluchtgründe stünden in einer Verbindung zu einer allfälligen durch ihre Familie erlebten Verfolgung. Ebenso legte sie nicht dar, welche Schwierigkeiten die Familienmitglieder genau gehabt und wie sich diese auf sie (im Sinne einer Reflexverfolgung) ausgewirkt hätten. Sie erwähnt lediglich, dass die syrischen Behörden Bilder von ihr gehabt hätten, da alle ihre Kinder politisch aktiv gewesen seien (A22, F62). Um nicht von den Behörden mitgenommen zu werden, habe sie sich von ihnen ferngehalten (A22, F94). Aber sie gab an, zu befürchten, bei einer allfälligen Rückkehr wegen der Aktivitäten ihrer Kinder festgenommen zu werden. Ihre Kinder sind bereits im April und Mai 2008 respektive Oktober 2015 in die Schweiz eingereist, so dass die Vorinstanz - trotz der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft - nicht von einem kausalen Zusammenhang der Vorbringen auszugehen hatte. Entsprechend hatte die Vorinstanz weder Anlass, weitere Abklärungen zu einem möglichen Verfolgungszusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zu tätigen, noch objektive Gründe für eine Mitteilung und Begründung des Beizugsergebnisses Das SEM hat demnach zu Recht - im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 m.w.H.) - keine Aktennotiz erstellt und war auch nicht gehalten, der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu seiner Einschätzung zu gewähren. 6.6 Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung doch ausführlich dargelegt, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant erachtet. Soweit die Beschwerdeführerin ihr politisches Profil betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Auf die veränderte Lage im Heimatstaat ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar nicht ausführlich eingegangen, hat dieser jedoch im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen. 6.7 Dem Anhörungsprotokoll sind ferner keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin - trotz der für sie anstrengenden Befragungssituation - nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe darzulegen. Dem Protokoll sind denn auch keine Korrekturen oder Anmerkungen während der Rückübersetzung zu entnehmen, weshalb nichts auf Schwierigkeiten während den Befragungen hindeutet. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe vollständig hat darlegen können. Ferner ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die Durchführung der Anhörung erst über einem Jahr nach Einreichung des Asylgesuchs, in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Mithin sind keine Verletzungen der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht zu erblicken. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 8. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. 8.2 Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien, sind vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin erwähnte ihr politisches Engagement an der BzP nicht, sondern beantwortete die Frage, ob sie politisch oder religiös aktiv gewesen sei, vielmehr ausdrücklich dahingehend: "Ich hatte mit den politischen Aktivitäten nichts zu tun"(A10, S. 8). Auch wenn es sich bei der BzP um eine summarische Befragung handelt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die wichtigsten Asylvorbringen zumindest kurz aufgezeigt beziehungsweise fluchtrelevante Aktivitäten erwähnt hätte. Dazu gehören bestimmt auch Demonstrationsteilnahmen (sie habe an etwa 30 Demonstrationen und auch an Trauermärschen teilgenommen [A22, F14, F35 ff.]), Behördensuchen wegen Fotoaufnahmen (A22, F58 und F61 f.) und das Verstecken von politisch Aktivisten (A22, F39). Entsprechend ist an den an der Anhörung nachgeschobenen Angaben zu zweifeln. Die von ihr vorgebrachte Suche der syrischen Behörden nach ihr konnte sie auf Nachfrage hin nicht konkretisieren (A22, F59 ff.). Ein allfälliges politisches Engagement der Beschwerdeführerin ist demnach insgesamt als niederschwellig zu bezeichnen. An dieser Einschätzung ändert auch ihr Vorbringen nichts, dass ihre ganze Familie politisch aktiv sei und mehrere ihrer Familienangehörigen, darunter die bekannte kurdische Kämpferin der Yekîneyên Parastina Jin (YPJ) E._______, im Rahmen von Kampfhandlungen seit Anfang der Revolution ums Leben gekommen seien (A22, F10 ff.). Im Weiteren brachte sie nicht vor, wegen ihrer Kinder vor ihrer Ausreise behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Ihr ist es nicht gelungen, ein eigenes politisches Profil oder eine Reflexverfolgung, mithin eine behördliche Verfolgung deswegen darzulegen, wodurch eine ernsthafte Gefährdung ihrer Person seitens der syrischen Behörden vor ihrer Ausreise angenommen werden könnte. 8.3 Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, seitens der Türkei und der dschihadistischen Milizen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen auf den (Bürger-)Krieg in ihrem Heimatstaat zurückzuführen und nicht von asylrechtlicher Relevanz ist. 8.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Zusammenhang mit dem geltend gemachten politischen Engagement oder jenes ihrer Kinder zu bejahen wäre. Daran vermag auch der Einwand auf Beschwerdeebene, sie würde bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des politischen Profils der gesamten Familie, insbesondere der in der Schweiz lebenden Kinder, als Verräterin betrachtet, nichts zu ändern. Die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Kinder sind bereits im Jahr 2008 respektive 2015 eingereist. Seit der Ausreise ihrer Kinder hat die Beschwerdeführerin noch mehrere Monate alleine in Syrien gelebt (A22, F47), ohne je ernsthafte Probleme mit den Behörden aufgrund der politischen Einstellung ihrer Familie gehabt zu haben, so dass sich aus diesem Vorbringen keine zukünftige asylrelevante Reflexverfolgung ableiten lässt. Zwar sei ihr Sohn, D._______, seit langem eine treibende Kraft der exilpolitischen syrisch-kurdischen Bewegung und ihre ganze Familie Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; A22, F91). Dass sie selbst oder ihre Familie konkrete Probleme deswegen mit den syrischen Behörden erhalten hätten oder die Behörden in Kenntnis über diesen Umstand seien, zeigt sie jedoch nicht auf. Da keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen, ist schliesslich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien respektive durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrunds gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.). Im Übrigen ist auch auszuschliessen, dass sie durch die Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen in der Schweiz das Missfallen der syrischen Zentralregierung auf sich gezogen hat, macht sie doch nicht geltend, dabei eine aus der Masse hervorstechende Rolle einzunehmen. 8.5 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Die angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: