Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus D._______ – suchten zusammen mit dem damaligen Ehemann (E._______ [nachfolgend: F._______) der Beschwerdeführerin (geschie- den seit (…) 2022 [vgl. nachfolgend Bst. P]) und Vater der Kinder am 6. Au- gust 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. August 2018 stellte auch der älteste Sohn G._______ (nachfolgend: H._______) ein Asylgesuch (separates Verfahren). B. B.a Die Beschwerdeführerin wurde am 9. August 2018 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 29. November 2018 zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im We- sentlichen geltend, sie habe die Schule in der siebten Klasse abgebrochen. Seit der Heirat mit F._______ im Jahr (…) sei sie Hausfrau gewesen. Nach Ausbruch des Krieges habe sie begonnen, sich im Bereich der Frauen- rechte zu engagieren. In den Wohnvierteln von D._______ seien Cominen
– aus Bewohnern gebildete Gruppen, die sich verschiedenen Themen (bspw. Gesundheit, Bildung) angenommen hätten – gegründet worden. Für die Frauen habe es eine eigene Comin gegeben. Sie habe im Rahmen der kurdischen Organisation «(…)» in ihrem Quartier Frauen über ihre Rechte und Entwicklungsmöglichkeiten aufgeklärt. Sie habe auch an Demonstra- tionen teilgenommen und einmal am Ende eines Umzugs eine Rede ge- halten. Bei einer Sitzung, die sie etwa anfangs 2017 organisiert habe, habe sie ebenfalls eine Rede gehalten, wie ein auf einer DVD gespeichertes Vi- deo zeige. Nicht alle Bewohner seien mit der Arbeit der Cominen einver- standen gewesen und hätten es abgelehnt, Mitglied zu werden. Angehö- rige der Cominen seien mitunter auf der Strasse beschimpft worden. Weil die Gefahr für sie seit etwa einem Jahr grösser und sie aufgrund der an- haltenden Bombardements immer müder geworden sei, habe sie das Land verlassen wollen. Ihre Familie habe einen (…) betrieben und dieser sei durch eine Bombe beschädigt und anschliessend geplündert worden. Sie hätten wegen der Bombardements auch mehrmals umziehen müssen. Es habe Gebiete gegeben, die von der Regierung kontrolliert worden seien, und solche, die unter der Kontrolle von Radikalen respektive der al Nusra- Front gestanden seien, und sie seien mittendrin gewesen. Ihren Sohn H._______ hätten sie schon vor etwa einem Jahr weggeschickt, weil alle Seiten – die syrischen Behörden, Radikale und die YPG (Yekîneyên Pa-
D-1791/2020 Seite 3 rastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) – diesen hätten rekrutieren wol- len. Zivil gekleidete Angehörige der Shabiha seien zu ihr nach Hause ge- kommen und hätten ihr vorgeschlagen, H._______ gegen ein Entgelt zu ihnen zu schicken. Da sie aber nicht gewollt habe, dass H._______ für ir- gendjemanden Militärdienst leiste, habe sie ihn in den I._______ geschickt. Nach dem Besuch der Shabiha-Leute habe sie ihre politische Tätigkeit ein- geschränkt. Es habe gegen sie keine direkten Drohungen gegeben und sie sei nie festgenommen worden. Es habe aber Schläferzellen gegeben, vor denen sie sich gefürchtet habe. Schläfer hätten mehrheitlich der radikalen Opposition angehört beziehungsweise jede Gruppierung habe Schläferzel- len gehabt. Respektive die Shabiha-Leute hätten ihr mit einer Festnahme gedroht und nach dem mittleren Sohn verlangt, als diese ein zweites Mal vergeblich nach H._______ gefragt hätten. Im Juni 2018 beziehungsweise zwei Monate nach der Ausreise von H._______ sei sie mit ihrem Mann und den beiden jüngeren Söhnen mit einem Taxi nach J._______ gefahren. Von dort aus seien sie am 6. August 2018 mit humanitären Visa in die Schweiz geflogen (Anmerkung Gericht: Einreisestempel im Pass vom (…) 2018 da- tierend). Hierzulande sei sie nicht politisch tätig. Sie wolle nun ein ruhiges Leben führen. Ihre Eltern und Geschwister seien auch in der Schweiz, mit Ausnahme einer in der K._______ wohnhaften Schwester. Ein Bruder und eine Schwester seien bei der Guerilla gewesen und ihr Vater sei mehrmals von den syrischen Behörden befragt worden. Sie habe (…) und Schmerzen an (…) und (…). In Syrien sei ihr ein Splitter im (…) operativ entfernt wor- den. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde sie sich vor den syrischen Be- hörden und vor radikalen Gruppierungen fürchten. B.b Auch der Sohn (…) wurde am 9. August 2018 befragt und am 29. No- vember 2018 vertieft angehört. Er gab im Wesentlichen an, seine Familie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Die Mutter oder der Vater – er wisse nicht, wer von beiden – sei von den syrischen Behörden aus einem ihm nicht bekannten Grund bedroht worden. Respektive sein älterer Bruder sei bedroht worden. Beide Seiten – das Regime und die al Nusra-Front – hätten den Bruder rekrutieren wollen, weshalb die Eltern diesen in den I._______ geschickt hätten. Danach sei auch seine Mutter seitens der al Nusra-Front bedroht worden. Dies wegen ihrer politischen Tätigkeit. Die Art ihrer Tätigkeit sei ihm nicht bekannt beziehungsweise er wisse nur, dass sie sich für Frauen eingesetzt habe. Als nach der Mutter gefragt worden sei, habe der Vater dies als Zeichen gesehen, dass die Familie vernichtet werden sollte, respektive dass er ([…]) nach dem Weggang von H._______ als nächstes an der Reihe gewesen wäre. Sein Vater sei (...) und seit jeher auf Hilfe angewiesen. Nach der Flucht von H._______, der sich immer um
D-1791/2020 Seite 4 den Vater und den Haushalt gekümmert habe, sei die Situation zuhause zusehends schwierig geworden. Sie seien deshalb ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der syrischen Regierung geschnappt zu wer- den. Er sei gesund und es gehe ihm hierzulande sehr gut. B.c F._______ wurde am 9. August 2018 befragt und am 28. November 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Betreffend dessen Vorbrin- gen wird auf das Beschwerdeverfahren D-6612/2020 verwiesen (vgl. auch nachfolgend Bst. P). B.d Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (…) respektive der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Pässe, Identitätskarten, (…) von F._______, Zivilregisterauszug, Familienbüchlein, Foto der Beschwerdeführerin, das sie bei einer Demonstration in D._______ zeige, Fotos aus dem zerstörten D._______, DVD) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A12, A13, A14, A34 und A35). C. C.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 (eröffnet am 28. Februar 2020) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden sowie F._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug als unzumutbar erachtete und die Familie vorläufig aufnahm. C.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Be- schwerdeführenden – und von F._______ – vermöchten weder den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch je- nen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden einerseits durch das syrische Regime, insbesondere durch die regierungstreuen Shabiha und auch durch «Radikale», wegen des politischen Engagements der Be- schwerdeführerin, und anderseits durch verschiedene Gruppierungen – staatliche syrische Armee, Shabiha, Freie Syrische Armee (FSA), al Nusra- Front – wegen des Versuchs, den Sohn H._______ zu rekrutieren, bedroht worden seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Aktivitäten seien oberflächlich ausgefallen. Ihren Schilderungen fehle es gänzlich an erlebnisorientierten Angaben. Sie habe lediglich einzelne Tätigkeitsfelder aufgelistet, ohne ihr eigenes Engagement im Detail zu beschreiben. Es würden daher grundsätzliche Zweifel an ihrem politischen Engagement be-
D-1791/2020 Seite 5 stehen. An dieser Einschätzung vermöge das Foto von ihr nichts zu än- dern, zumal sich auch diesem keine konkreten Tätigkeiten und kein quali- fiziertes politisches Profil der Beschwerdeführerin ergeben würden. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie sich niederschwellig politisch eingesetzt habe, es vermöge aber nicht zu überzeugen, dass mehrere syrische Kriegsparteien ihr Engagement als Bedrohung empfunden haben sollten und sie deswegen verfolgt hätten. Die Schilderung der Drohungen sei sub- stanzlos geblieben. So habe die Beschwerdeführerin nur oberflächlich an- gegeben, «man» habe gedroht, ihren Kindern etwas anzutun. Auf die Frage, wen sie mit «man» meine, habe sie gesagt, es habe keine direkte Bedrohung gegeben, sondern nur eine indirekte durch Schläferzellen. Diese ausweichende Antwort vermittle nicht den Eindruck, dass sie auf Selbsterlebtes zurückgreifen könne. Auch die Angaben zu den Verfolgern seien unpräzise, habe sie doch zunächst nur angegeben, sowohl vor dem Regime als auch vor «Radikalen» Angst gehabt zu haben, und dann ge- sagt, militärische Gruppen, die al Nusra-Front und regierungstreue Sha- biha hätten sie aufgesucht. Die Nennung verschiedenster Kriegsparteien erwecke den Anschein, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf eine konkrete Bedrohungssituation berufen könne. Zudem habe sie die Besu- che der Shabiha nur detailarm und stereotyp geschildert, ohne erlebnisori- entierte Angaben zu machen. Dieses Aussageverhalten vermittle den Ein- druck, dass sie nicht Selbsterlebtes, sondern eine auswendig gelernte Szene mit allgemein bekannten Bildern aus Syrien wiedergebe. Einen Zu- sammenhang zwischen ihrer politischen Arbeit und der drohenden Rekru- tierung des Sohnes habe sie nicht überzeugend erläutern können. Der Ver- such, diese verschiedenen Vorbringen in einen Zusammenhang zu brin- gen, erhärte den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin sich an allgemein bekannten Bedrohungssituationen orientiere, um ein Verfolgungsvorbrin- gen zu konstruieren. Auch die Ausführungen von F._______ zur Bedro- hungslage seien unsubstanziiert und oberflächlich geblieben. Auf Rückfra- gen sei er ausgewichen und habe lediglich angegeben, «sie» hätten eine Drohung geschickt und seine Frau aufgefordert, ihr Engagement zu been- den, und später seien «sie» vorbeigekommen und hätten seinen Sohn mit- nehmen wollen. Auf erneute Nachfrage zu den Verfolgern habe er pauschal geantwortet, es seien von allen Seiten Leute gekommen. Er sei indes nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zu den Drohungen und Verfol- gern zu machen, und seine oberflächlichen und ausweichenden Angaben würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen untermauern. Schliesslich vermöge auch der Sohn (…) mit seinen ebenfalls unsubstan- ziiert und stereotyp ausgefallenen Angaben die Zweifel an den Verfol- gungsvorbringen nicht zu beheben. Mit den auf die allgemeine Kriegslage
D-1791/2020 Seite 6 in Syrien zurückzuführenden Nachteilen (Beschädigung/Plünderung des (…), Umzüge, psychische Belastung) vermöchten die Beschwerdeführen- den die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Auch aus den Fotos, welche die Zerstörung in D._______ illustrieren würden, ergebe sich keine gezielt gegen die Beschwerdeführenden persönlich ge- richtete Bedrohungslage. Nachdem Geschwistern der Beschwerdeführerin hierzulande die Flücht- lingseigenschaft zuerkannt worden sei, sei die Frage einer allfälligen Re- flexverfolgung zu prüfen. Der Schwester L._______ und dem Bruder M._______ sei im Jahr 2014 Asyl gewährt worden, aber von deren Profilen lasse sich keine der Beschwerdeführerin drohende Reflexverfolgung ablei- ten. Die Beschwerdeführerin habe noch bis 2018 in Syrien gelebt und ge- mäss Aktenlage keine ernsthaften Probleme im Zusammenhang mit L._______ und M._______ gehabt. Ihre Schwestern N._______ und O._______, die 2011 respektive 2017 in den Flüchtlingsstatus ihrer Ehe- männer einbezogen worden seien, hätten keine eigenen Asylgründe und keine Probleme im Zusammenhang mit L._______ und M._______ vorge- bracht. Die Asylgesuche der Eltern der Beschwerdeführerin seien 2019 ab- gelehnt und die Eltern wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden. Dem Bruder P._______ sei im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs wegen der Aktivitäten von L._______ und M._______ Asyl gewährt worden, aber das Profil der Beschwerdeführerin unterscheide sich. Der Umstand, dass die Eltern und Schwestern nicht als Flüchtlinge anerkannt worden seien, deute darauf hin, dass nicht allen Fa- milienmitgliedern Reflexverfolgung drohe. Tendenziell hätten die syrischen Behörden die männlichen Angehörigen von politisch aktiven Personen im Fokus. Die Beschwerdeführerin sei seit (…) verheiratet und die Aktenlage deute darauf hin, dass die syrischen Behörden sie mit der Familie ihres Mannes und weniger mit ihren Geschwistern in Verbindung bringen wür- den. Es lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rück- kehr nach Syrien eine Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu be- fürchten hätte. D. Mit separater Verfügung vom 27. Februar 2020 lehnte das SEM auch das Asylgesuch des ältesten Sohnes H._______ ab, unter gleichzeitiger Anord- nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs. Die von H._______ erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens D-1916/2020.
D-1791/2020 Seite 7 E. E.a Mit Eingabe vom 30. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden und F._______ durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Even- tualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu ge- währen. Subeventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A10 und A37 sowie in die Visa-Akten und die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung eingereichte DVD, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu, und danach um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Des Weiteren wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
17. März 2020 – die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. E.a Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie der Aktenführungspflicht nicht vollständig nachgekommen sei, nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und rich- tig abgeklärt habe. Das SEM habe ihnen keine Einsicht in die Akten A10 (Bericht Identitätsabklärung) und A37 (Dokumentenanalyse) gewährt. Zu- dem hätten die Akten betreffend die ihnen erteilten Visa zur Einreise in die Schweiz in das Asyldossier aufgenommen und ihnen Einsicht in diese ge- währt werden müssen, zumal sie im I._______ vor der Visumsausstellung befragt worden seien. Des Weiteren wäre das SEM gehalten gewesen, eine Aktennotiz betreffend die in der Verfügung angeführte Konsultation der Dossiers der Verwandten der Beschwerdeführerin anzufertigen. Der Beizug von Verwandtendossiers müsse sich in den Akten niederschlagen. Darüber hinaus habe das SEM nicht erwähnt, dass sie in D._______ gelebt hätten, und keinen Bezug auf die veränderte Situation nach der Invasion der Türkei im Norden Syriens genommen. D._______ sei auch nach der Rückeroberung durch das syrische Regime ein Brennpunkt geblieben, wo nebst dem Regime und der Shabiha auch weiterhin oppositionelle Grup- pierungen, die FSA und islamistische Milizen aktiv gewesen seien und ver- suchten hätten, junge Leute zu rekrutieren. Die Lage in den kurdischen Gebieten sei weiterhin volatil. Nicht erfasst sei zudem, dass auch F._______ politisch aktiv gewesen sei und Facebook-Konten von ihm blo-
D-1791/2020 Seite 8 ckiert worden seien. Das SEM habe es unterlassen, der Beschwerdefüh- rerin bei der Anhörung Nachfragen zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Engagement so ausführlich beschrieben, wie es von ihr unter die- sen Umständen habe erwartet werden können. Zudem habe sie damals erwähnt, (…)schmerzen zu haben, und auch aus der Notiz der Hilfswerk- vertretung gehe hervor, dass sie erschöpft gewesen sei. Sie habe nur des- halb auf der Fortsetzung der Anhörung bestanden, weil sie die Familie nicht nochmals habe allein lassen wollen. In Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme verweise sie auf den beiliegenden Arztbericht vom 19. Februar 2020. Das SEM habe sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin in erster Linie auf die BzP gestützt. Es sei aber absurd, ihr in diesem Zusammenhang Oberflächlichkeit vorzuwerfen, sei sie bei der BzP doch belehrt worden, nur summarisch das Wichtige zu schildern. Sie habe damals ihre Aktivitäten so konkret und detailliert be- schrieben, wie es von ihr bei einer summarischen Befragung habe erwartet werden können. Sie habe ausgeführt, Frauen über ihre Entwicklungsmög- lichkeiten aufgeklärt zu haben, und damit aufgezeigt, dass sie sich jahre- lang als Frauenrechtsaktivistin betätigt habe. Zur Illustration ihrer Aktivitä- ten reiche sie einen USB-Stick ein, auf dem ihre Rede, vier Fotos von ihr sowie ein Foto der Leiche einer politischen Aktivistin und ein Artikel auf Facebook über den Tod dieser Aktivistin zu sehen seien. Das SEM ver- kenne, dass die kurdische Frauenorganisation, für die sie tätig gewesen sei, mit der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat), dem syrischen Ableger der PKK (Partiya Karkêren Kurdistan), verbunden gewesen sei. Die Gleichbe- rechtigung der Frauen sei ein zentrales Element der PYD. Bei der Anhö- rung habe sie detailliert über ihre Tätigkeit berichtet. Im Übrigen sei sie damals aufgefordert worden, ihre Arbeitsbereiche nur kurz darzulegen. Dass das SEM es unterlassen habe, weitere Fragen zu ihrem Engagement zu stellen, könne nicht ihr angelastet werden. Zudem wiege schwer, dass das SEM ihre gesundheitlichen Probleme, welche die Anhörung geprägt hätten, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht erwähnt habe. Sie habe die Verfolgung durch mehrere Kriegsparteien, insbeson- dere die Shabiha, so ausführlich beschrieben, wie es von ihr angesichts der Anhörungssituation habe erwartet werden können. Sie habe dargelegt, dass ihr Sohn wegen ihrer politischen Aktivitäten hätte rekrutiert werden sollen, respektive dass sie dadurch zur Beendigung ihres Engagements hätte bewegt werden sollen. Das SEM habe die Kausalität zu Unrecht ver- neint. Auch habe es nicht erfasst, dass sie in Brennpunkt-Quartieren in D._______ gelebt hätten, die von allen Seiten unter Druck geraten seien.
D-1791/2020 Seite 9 Die PYD/YPG habe nach der Invasion in Q._______ anfangs 2018 die Macht in der Region verloren und dies habe zu einer Zunahme der Gefähr- dung durch Schläferzellen des Regimes und der al Nusra-Front geführt. Vor allem die Gefährdung des Sohnes H._______ habe zugenommen. Aber auch die Beschwerdeführerin sei bedroht worden. Es sei absurd, den Aussagen von (…), der bei der Anhörung erst (…)-jährig gewesen sei, viel Bedeutung beizumessen. Im Übrigen habe er seinem Alter entsprechend detaillierte Angaben zur geografischen Situation und zu der von allen Sei- ten ausgehenden Bedrohung gemacht. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer politisch engagierten kurdischen Familie, die seit vielen Jahren für die PYD aktiv gewesen sei, und habe sich selbst für die «(…)», eine Frauenabteilung der PYD, engagiert. Ihr Mann habe sie dabei unterstützt, indem er von zu Hause aus Schriften verfasst und Facebook-Profile ver- waltet habe. Sie hätten in einem von der PYD kontrollierten Gebiet in D._______ gelebt. Dieses habe sowohl an vom syrischen Regime als auch an von der Opposition (FSA, Milizen) kontrollierte Stadtteile gegrenzt. Mit dem Abzug der kurdischen Einheiten hätten sie den Rückhalt im Quartier verloren. In der Folge seien sie sowohl von der regimetreuen Shabiha als auch von oppositionellen islamistischen Einheiten mit dem Tod bedroht worden. Die Shabiha und die Milizen hätten versucht, die Beschwerdefüh- rerin zum Verstummen zu bringen, insbesondere durch die angedrohte Rekrutierung des Sohnes H._______ Im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien habe ihnen Verfolgung seitens des syrischen Regimes gedroht und bei ei- ner Rückkehr würden sie sich vor Verhaftung, Misshandlung oder gar der Tötung fürchten. Mit der Behauptung, dass die syrischen Behörden haupt- sächlich männliche Familienangehörige im Fokus hätten, verkenne das SEM, dass es die Beschwerdeführerin gewesen sei, die politisch aktiv ge- wesen sei und aus einer politischen Familie stamme. Zudem sei ihr Mann im (…) und sie auch deshalb im Vordergrund gestanden. Die Verfolgung habe sich gegen die Beschwerdeführerin gerichtet. Darüber hinaus würden sie befürchten, bei einer Rückkehr aufgrund der Angehörigen der Be- schwerdeführerin unter Reflexverfolgung zu leiden. Insbesondere die Ge- schwister M._______ und L._______ der Beschwerdeführerin würden über herausragende Profile verfügen. Offenbar würden in Syrien Fahndungslis- ten mit Millionen gesuchter Personen existieren, anhand derer missliebige Personen bei einer Rückkehr identifiziert und danach verfolgt würden. Sie würden hierzu auf verschiedene im Internet einsehbare Artikel aus dem Jahr 2018 verweisen. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rück- kehr verhört würden. Auch sei anzunehmen, dass sich ihre Profile durch die Asylgesuchstellung noch verschärfen würden. Die Wahrscheinlichkeit,
D-1791/2020 Seite 10 asylrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt zu werden, sei hoch. Zu- mindest wären sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Zur Dokumenta- tion der Situation in ihrer Herkunftsregion würden sie folgende Beweismittel einreichen: Video, in dem ein zerstörtes Haus und ein Angriff türkischer Invasoren zu sehen seien, Screenshot der Facebook-Seite von F._______, Foto ihres Hauses, Vertragskopie bezüglich des Verkaufs ihrer Wohnung und Todesurkunde betreffend den Schwager der Beschwerdeführerin. F. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete das Beschwerdeverfahren D-1791/2020 und bestätigte am 1. April 2020 den Eingang der Be- schwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Den An- trag um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A10 (Bericht Identitätsabklä- rung) und A37 (Dokumentenanalyse) wies sie ab. Des Weiteren forderte sie das SEM auf, die sich im Beweismittelumschlag befindende, aber nicht akturierte DVD in das Beweismittelverzeichnis aufzunehmen und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Einsicht in diese zu gewähren. Den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies sie hinsichtlich der Aktenstücke A10, A37 sowie der DVD ab. Zudem forderte sie das SEM auf, zum Antrag um Beizug der Visa-Akten und um Gewäh- rung der Einsicht in diese Stellung zu nehmen. H. Das SEM nahm die DVD ins Beweismittelverzeichnis auf und teilte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. Juni 2020 mit, dass sich auf der DVD keine Dateien befinden würden und dem Versionsverlauf zu entnehmen sei, dass weder Dateien auf die DVD her- aufgeladen noch gelöscht worden seien. I. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 gewährte das SEM den Beschwerdefüh- renden Einsicht in die Visa-Akten (versehen mit einem Aktenverzeichnis). Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juni 2020 nahm es Stellung zu den besagten Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 stellte die Instruktionsrichterin
D-1791/2020 Seite 11 den Beschwerdeführenden die Stellungnahme des SEM vom 25. Juni 2020 zu und räumte ihnen Gelegenheit ein, bis zum 15. Juli 2020 eine die Visa-Akten betreffende Beschwerdeergänzung einzureichen. K. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine ent- sprechende Beschwerdeergänzung sowie ein weiteres Beweismittel (USB- Stick) ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur materiellen Vernehmlassung zur Beschwerde vom 30. März 2020, ergänzt am 15. Juli 2020, ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2022 führte das SEM im Wesentli- chen aus, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Anhörung zu den Be- weismitteln geäussert und bezüglich der (leeren) DVD gesagt, dass sie bei einer Sitzung eine Rede gehalten habe. Das SEM habe sich ausführlich zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ein starkes politisches Engagement und daraus angeblich resultierender Verfolgung geäussert. Die eingereichten Fotos seien berücksichtigt wor- den, und dass die DVD die Beschwerdeführerin bei einer Sitzung zeigen sollte, vermöge an der Einschätzung ihres Engagements nichts zu ändern. Es sei festgestellt worden, dass nicht auszuschliessen sei, dass die Be- schwerdeführerin sich niederschwellig politisch engagiert habe, sich dar- aus aber nicht herleiten lasse, dass mehrere Kriegsparteien ihr Engage- ment als Bedrohung wahrgenommen und sie deswegen verfolgt hätten. Auf dem mit der Beschwerdeergänzung vom 15. Juli 2020 eingereichten USB-Stick sei eine Frau zu sehen, die vor einer Gruppe auf Kurdisch eine Rede halte. Es sei davon auszugehen, dass es sich um die Beschwerde- führerin handle. Auch aus diesem Video lasse sich indes kein exponiertes politisches Engagement der Beschwerdeführerin herleiten, welches die Verfolgung seitens verschiedener Kriegsparteien belegen würde. Dieses Video sei daher nicht geeignet, das besagte Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Aus den beiden anderen Videos (Rundgang durch ein zerstörtes Haus und aus der Ferne zu sehender Beschuss) lasse sich kein direkter Bezug zu den Beschwerdeführenden herstellen.
D-1791/2020 Seite 12 N. Am 27. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zu und räumte ihnen Gelegenheit zur Replik ein. O. In der (innert erstreckter Frist) eingereichten Replik vom 25. August 2022 entgegneten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, das SEM sei von der vorgefassten Ansicht der Niederschwelligkeit des Engagements der Beschwerdeführerin ausgegangen. Sollte die Sache nicht zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin anschliessend im Rahmen einer ergänzenden Anhörung befragt werden, sei festzustellen, dass die Aufnahmen auf dem USB-Stick das Profil der Beschwerdeführerin belegen würden. Zur Illustra- tion der anhaltenden Angriffe auf ihre Herkunftsregion würden weitere Be- weismittel eingereicht (Auflistung/Fotos von Angriffen). P. P.a Mit Urteil des Bezirksgerichts R._______ vom (…) 2022 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden. P.b Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2023 stellte die Instruktions- richterin fest, dass angesichts der Auflösung der Ehe eine Verfahrenstren- nung angezeigt sei. Das Beschwerdeverfahren von F._______ werde unter der Verfahrensnummer D-6612/2020 fortgeführt, in Koordinierung mit dem Beschwerdeverfahren D-1791/2020. Q. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin beigezogen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Wie in der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2023 festgehalten, wurden die Beschwerdeverfahren D-1791/2020 und D-6612/2020 aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs koordiniert behandelt und die Akten der Familienmitglieder beigezogen. Die Urteile ergehen zeitgleich und mit demselben Spruchgremium. Im Beschwerdeverfahren D-1916/2020 be- treffend den ältesten Sohn H._______ ergeht ebenfalls zeitgleich ein Urteil desselben Spruchkörpers.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführenden betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz zu prüfen.
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich zur Sa- che zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die
D-1791/2020 Seite 14 Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich aus- drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden rügten, das SEM habe ihnen keine Einsicht in die Akten A10 und A37 und die von der Beschwerdeführerin bei der An- hörung vom 29. November 2018 vorgelegte CD gewährt. Diesbezüglich ist auf die Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020 zu verweisen. In dieser wurde bereits festgestellt, dass hinsichtlich der Akten A10 (Bericht Identitätsab- klärung) und A37 (Dokumentenanalyse [Pässe und Identitätskarten]) keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt. Der Aufforderung, die im Be- weismittelumschlag liegende, aber (noch) nicht akturierte DVD in das Be- weismittelverzeichnis aufzunehmen und dem Rechtsvertreter Einsicht in diese zu gewähren, ist das SEM nachgekommen (vgl. A14 und Schreiben vom 16. Juni 2020), so dass, wenn überhaupt, keine Verletzung der Akten- führungspflicht und des Einsichtsrechts (mehr) vorliegt.
E. 4.4 Bezüglich der Rüge, die Akten betreffend der Einreisevisa hätten bei- gezogen und Einsicht in diese gewährt werden müssen, ist festzuhalten, dass Visumsakten (z. B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum), falls solche existieren, zwar poten- ziell Hinweise auf asylbedeutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1768/2020 vom 5. Mai 2020 E. 6.3, E-5101/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2.3 und E-1298/2015 vom
26. September 2016 E. 5.3.2). Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanz- lichen Verfahren lediglich erwähnt, sie seien mit Visa eingereist, aber nicht dargelegt, dass sie im I._______ zu den Fluchtgründen befragt worden seien. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das SEM mangels Beizugs besagter Akten im vorinstanzlichen Verfahren den Gehörsanspruch der Be- schwerdeführenden verletzt haben sollte. Erst auf Beschwerdeebene hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass vor der Visumsausstellung eine
D-1791/2020 Seite 15 Befragung erfolgt sei. Nachdem das SEM daraufhin die Visumsakten bei- gezogen und den Beschwerdeführenden Einsicht in diese gewährt hat, er- übrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Notwendigkeit des ent- sprechenden Aktenbeizugs. Dies umso mehr, als sich aus den Akten keine Hinweise auf massgebliche Befragungen ergeben.
E. 4.5 Auch mit dem Einwand, der Beizug der Dossiers der Verwandten der Beschwerdeführerin hätte vom SEM in einer Aktennotiz festgehalten wer- den müssen, vermögen die Beschwerdeführenden keine Gehörsverlet- zung darzutun. Zieht die Vorinstanz das Dossier eines Verwandten bei und berücksichtigt dieses, sollte dies Niederschlag im Asylentscheid finden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Dies ist vorliegend der Fall. Aus der vorinstanzlichen Verfügung ist ersichtlich, dass das SEM die Akten der Eltern und Geschwister der Be- schwerdeführerin konsultiert und bei seinem Entscheid berücksichtigt hat (vgl. S. 6-7 der Verfügung vom 27. Februar 2020). Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihrer Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren lediglich erwähnt, dass zwei Geschwister bei der Guerilla gewesen seien und der Vater von den syrischen Behörden befragt worden sei, aber nicht geltend gemacht, dass sie wegen ihrer Verwandten in Syrien persönlich verfolgt worden sei, respektive dass eine direkte Verbindung zu ihren Fluchtgrün- den vorliegen würde. Für das SEM bestanden denn auch keine objektiven Gründe, den Beschwerdeführenden vor dem Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des besagten Aktenbeizugs bezie- hungsweise zu seiner Einschätzung einer Reflexverfolgungsgefahr zu ge- währen (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer E-1768/2020 vom 5. Mai 2020 E. 6.5, E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 m.w.H.).
E. 4.6 Die Rüge, das SEM habe die Pflicht zur Erstellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts verletzt, indem es bei der Anhörung der Beschwerde- führerin keine Rückfragen zu ihren Aktivitäten gestellt und nicht alle Aussa- gen in der Verfügung erwähnt habe, geht ebenfalls fehl. Die Beschwerde- führerin wurde bei der Anhörung vom 29. November 2018 detailliert zu ih- ren Asylgründen befragt und es wurden ihr viele gezielte (Nach-)Fragen zu ihren Schilderungen – insbesondere zu ihren Tätigkeiten – gestellt (vgl. A35 S. 12-14 F74-F96). Dem Anhörungsprotokoll sind auch keine Hin- weise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheit- lichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe vorzu- bringen. Sie sagte, dass sie (…)schmerzen habe, wobei sie diese selbst als leicht bezeichnete (vgl. A35 S. 10 F66 ff., S. 13 F86). Im Verlauf der Anhörung wurde sie mehrmals nach ihrem Befinden gefragt und auf ihren
D-1791/2020 Seite 16 gesundheitlichen Zustand wurde situativ Rücksicht genommen (vgl. A35 S. 13 F87 [Pause]). Am Ende der Anhörung bestätigte sie, dass sie ihre Asylgründe vollständig habe darlegen können (vgl. A35 S. 15 F102-103). Der mit der Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2020 eingereichten Diag- noseliste der Hausärztin vom 19. Februar 2020 ([…]) lässt sich nicht ent- nehmen, dass gesundheitliche Beschwerden es der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 (BzP vom 9. August 2018 und Anhörung vom 29. November
2018) verunmöglicht hätten, ihre Asylgründe im Rahmen ihrer Befragungen vorzutragen. Das SEM hat sich in der Verfügung vom 27. Februar 2020 zwar nicht mit jeder Angabe der Beschwerdeführenden einzeln auseinan- dergesetzt, dies ist aber auch nicht notwendig (vgl. vorstehende E. 4.2). Der Sachverhalt ist genügend ausführlich dargestellt und entgegen der Be- hauptung der Beschwerdeführenden hat das SEM den Wohnort (D._______) und die dortige Situation ausdrücklich berücksichtigt (vgl. S. 2 Ziff. 5 und 6 sowie S. 5 Ziff. 2 der Verfügung vom 27. Februar 2020). F._______ hat auf die Aktivitäten der Beschwerdeführerin verwiesen. Auch wenn er erwähnt hat, dass sein Facebook-Konto zeitweilig gesperrt gewe- sen sei, hat er betont, selbst nicht politisch aktiv gewesen zu sein, sondern nur die Beschwerdeführerin bei ihren Aktivitäten in administrativer Hinsicht unterstützt zu haben. Aus der Verfügung ist ersichtlich, von welchen Krite- rien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum vorliegenden Er- gebnis gelangte. Der Entscheid konnte sachgerecht angefochten werden. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Dass das SEM nach einer gesamt- heitlichen Würdigung zu einem anderen Schluss als die Beschwerdefüh- renden gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Die Würdigung des Sachverhalts bildet nunmehr Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens.
E. 4.7 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist da- her abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-1791/2020 Seite 17 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass- geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be- zweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaf- fen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nach- fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 6 D-1791/2020 Seite 18
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten letzt- lich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Be- schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte in erster Linie Ausführungen zur allge- meinen Situation und Entwicklung der Machtverhältnisse in D._______ so- wie zu Gruppen (Cominen), die sich aus Bewohnern der Stadt gebildet und sich in den jeweiligen Wohnvierteln verschiedenen Themen wie Gesund- heit oder Bildung angenommen hätten. Der Grossteil der Beweismittel be- zieht sich darauf (Fotos und Videos von beschädigten Häusern in D._______, Auflistung dortiger Angriffe, Verkaufsvertrag betreffend die Wohnung der Beschwerdeführenden, Todesurkunde betreffend den Schwager der Beschwerdeführerin). Ihr eigenes Engagement schilderte die Beschwerdeführerin trotz gezielter Rückfragen nur oberflächlich und unsubstanziiert. Aufgrund der Aktenlage ist zwar, wie auch das SEM fest- gestellt hat, nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin sich aus Interesse für die Situation kurdischer Frauen in einer der PYD nahestehen- den Frauengruppe in ihrer Wohngegend engagiert hat, konkrete Anhalts- punkte dafür, dass sie dabei eine Kaderfunktion ausgeübt hätte, lassen sich den Akten indes nicht entnehmen. Die von der Beschwerdeführerin genannten Aufgaben (Informierung anderer Frauen über ihre Entwick- lungsmöglichkeiten und Rechte, Teilnahme an Demonstrationen, Halten ei- ner Rede bei einer Sitzung anfangs 2017) und die dazu eingereichten Be- weismittel (Fotos, Video) lassen keine wesentliche Exponierung ihrer Per- son erkennen. Aus den Dokumenten zum Tod einer anderen Frau, bei der es sich um eine kurdische Aktivistin handle, ergibt sich kein direkter Bezug zur Beschwerdeführerin respektive zu ihrem Engagement. Zudem vermit- teln die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Eindruck, dass ihre Ak- tivitäten nicht primär gegen das syrische Regime gerichtet gewesen seien, sondern sie sich hauptsächlich im lokalen Umfeld im Bereich der Frauen- förderung engagiert habe. Ihr Engagement ist aufgrund der Aktenlage als niederschwellig einzustufen. Dass sie deswegen persönlich ins Visier der syrischen Behörden oder anderer Bürgerkriegsparteien geraten und von diesen als ernstzunehmende Gegnerin eingestuft worden wäre, vermochte die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sie in den Jahren ihres Engagements – ab Ausbruch des Bürgerkriegs (2011) bis zu der im Sommer 2018 erfolgten Ausreise – wegen ihrer Aktivitäten konkrete Verfolgungsmassnahmen asylbeachtli- cher Intensität zu gewärtigen gehabt hätte. Mit dem Hinweis auf gelegent-
D-1791/2020 Seite 19 liche Beschimpfungen von Mitgliedern der Cominen vermag die Beschwer- deführerin nicht aufzuzeigen, dass sie persönlich wegen ihres Engage- ments verfolgt worden wäre. Zwar gab sie an, «man» habe ihr gedroht. Auf Rückfrage nach der Identität der Verfolger berichtigte sie aber, es habe keine direkten Drohungen gegen sie gegeben, sie habe sich nur generell vor Schläferzellen gefürchtet. Die nachfolgende Äusserung, doch persön- lich bedroht worden zu sein, steht dazu in klarem Widerspruch, und kann folglich nicht geglaubt werden, zumal die diesbezüglichen Angaben zu den Verfolgern (Shabiha, Milizen, oppositionelle islamistische Einheiten res- pektive Bedrohung von «allen Seiten») und dem Inhalt der Drohungen (An- drohung der Rekrutierung des Sohnes H._______ respektive der Fest- nahme der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Tötung) wiederum undifferenziert und sehr widersprüchlich ausfielen. Wäre die Beschwerde- führerin tatsächlich wegen ihrer politischen beziehungsweise gesellschaft- lichen Aktivitäten im Fokus der syrischen Behörden oder anderer Bürger- kriegsparteien gestanden und hätte ein diesbezügliches Interesse an der gezielten Verfolgung ihrer Person bestanden, wäre davon auszugehen, dass in all den Jahren bis zu ihrer Ausreise eine Festnahme oder andere Verfolgungsmassnahmen erfolgt wären. Diesfalls wäre ihr von den syri- schen Behörden wohl auch kaum im (…) 2017 – mithin nach der Rede an einer Sitzung anfangs 2017 – ein Reisepass ausgestellt worden. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts der anhaltenden Bombardements und der sich verschiebenden Kräfteverhältnisse in der Region zusehends erschöpft war und Angst vor verschiedensten Kriegsak- teuren gehabt hat. Aber sie vermochte nicht in einem für die Glaubhaftigkeit ausreichenden Mass darzulegen, dass ihr – nicht grundsätzlich anzuzwei- felndes – niederschwelliges Engagement im Bereich der Frauenrechte dazu geführt habe, dass sie seitens diverser Bürgerkriegsparteien gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahmen von asylrelevanter In- tensität erlebt habe oder ihr im Zeitpunkt ihrer Ausreise solche unmittelbar gedroht hätten. Weder die Ausführungen von F._______ im Rahmen seiner Befragungen noch die Schilderungen des Sohnes (…) vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Inwiefern die Beschwerdeführenden durch die Shabiha und deren Vor- schlag, H._______ solle sich ihnen gegen ein Entgelt anschliessen, flücht- lingsrechtlich relevante Nachteile erlitten oder zu befürchten gehabt hätten, legten sie nicht dar. Im Übrigen liegen diesbezüglich widersprüchliche An- gaben vor, sagte F._______ doch aus, die Familie sei nicht wie von der Beschwerdeführerin angegeben, von Shabiha-Mitgliedern, sondern von der FSA zwecks Rekrutierung von H._______ aufgesucht worden. (…)
D-1791/2020 Seite 20 sprach wiederum – abweichend von den Angaben seiner Eltern – von der al Nusra-Front. Aber selbst bei Wahrunterstellung des besagten Vorbrin- gens, vermochten die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang keine Asylgründe substanziiert darzulegen. Gleiches gilt für das Vorbrin- gen, noch weitere Seiten (staatliche syrische Armee, YPG, al Nusra-Front) hätten Interesse an einer Rekrutierung von H._______ – und allenfalls von (…) – gehabt.
E. 6.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ergeben sich vorliegend auch keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Verwandten der Beschwerdeführerin gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden.
E. 6.3.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige oder Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dar- gelegten Sinn zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchti- gen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu- tung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht (vgl. zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss.
E. 6.3.2 Den Geschwistern L._______ und M._______ der Beschwerdeführe- rin wurde hierzulande im Jahr 2014 Asyl gewährt; beide hatten angegeben, Mitglieder der PKK gewesen zu sein, sich aber von dieser losgesagt zu haben. Allein die Verwandtschaft zu diesen Geschwistern, lässt nicht auto- matisch auf eine gezielte Bedrohungslage für die Beschwerdeführenden folgern, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragungen nicht geltend machte, wegen der PKK-Vergangenheit von L._______ und M._______ persönlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Die vom Bundesverwaltungsge- richt vorgenommene Konsultation der Akten besagter Geschwister ergab
D-1791/2020 Seite 21 auch keine konkreten Hinweise für eine den Beschwerdeführenden nun- mehr bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien drohende Re- flexverfolgungsgefahr. Die besagten Geschwister haben Syrien bereits (…) respektive (…) verlassen. Die Beschwerdeführenden verblieben noch viele Jahre in Syrien und haben keine konkreten Probleme respektive Nachteile vorgebracht, die sie wegen diesen Verwandten seitens der syrischen Be- hörden erlitten beziehungsweise befürchtet hätten. Hätten die syrischen Behörden sie in diesem Zusammenhang im Visier gehabt, wären ihnen wohl kaum im (…) 2017 Reisepässe von den heimatlichen Behörden aus- gestellt worden. Aufgrund der Aktenlage ist bei der Beschwerdeführerin von einem andersgelagerten Profil als demjenigen ihres bereits im Jahr (…) aus Syrien ausgereisten Bruders P._______, dem hierzulande im Jahr 2015 im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens Asyl gewährt wurde, aus- zugehen. Die Asylgesuche der Eltern der Beschwerdeführerin wurden im Jahr 2019 rechtskräftig abgelehnt; das Bestehen einer Reflexverfolgungs- gefahr für diese wurde folglich ebenfalls verneint. In einer Gesamtbetrach- tung vermögen die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht darzu- legen, sie könnten künftig aufgrund der Verwandten der Beschwerdeführe- rin seitens der heimatlichen Behörden einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein.
E. 6.4 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssitu- ation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführenden (Beschä- digung ihres (…) durch eine Bombe und anschliessende Plünderung des (…), durch Bombardements bedingte Umzüge, psychische Belastung und Erschöpfung) ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfor- dert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vorliegend kann aus den besagten Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Auch die kurdi- sche Ethnie der Beschwerdeführenden genügt allein nicht, um eine flücht- lingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss gel- tender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staats- angehörige kurdischer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivver- folgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Trup- pen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv
D-1791/2020 Seite 22 begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Auf- nahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen.
E. 6.5 Nachdem keine individuelle Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, ist schliesslich gemäss konstanter Praxis auch nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung der Beschwerdeführenden allein aufgrund der Ausreise aus Syrien, die illegal erfolgt sei, und der Asyl- gesuchstellung im Ausland auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4 und u. a. Urteil des BVGer D- 6903/2019 vom 28. April 2021 E. 5.6), weshalb auch das Vorliegen subjek- tiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
E. 6.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt der Aus- reise aus Syrien im Sommer 2018 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich re- levanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künf- tigen gezielten (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführenden asylbeacht- lichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden oder Drittpersonen liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zutreffend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen in den Rechtsmittel- eingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-1791/2020 Seite 23 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 27. Februar 2020 die vor- läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbar- keit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be- schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung mit der vorläufigen Aufnahme der Be- schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen je- doch mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020 die unentgeltliche Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von de- ren prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
D-1791/2020 Seite 24
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1791/2020 Urteil vom 17. April 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), und die Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus D._______ - suchten zusammen mit dem damaligen Ehemann (E._______ [nachfolgend: F._______) der Beschwerdeführerin (geschieden seit (...) 2022 [vgl. nachfolgend Bst. P]) und Vater der Kinder am 6. August 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. August 2018 stellte auch der älteste Sohn G._______ (nachfolgend: H._______) ein Asylgesuch (separates Verfahren). B. B.a Die Beschwerdeführerin wurde am 9. August 2018 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 29. November 2018 zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe die Schule in der siebten Klasse abgebrochen. Seit der Heirat mit F._______ im Jahr (...) sei sie Hausfrau gewesen. Nach Ausbruch des Krieges habe sie begonnen, sich im Bereich der Frauenrechte zu engagieren. In den Wohnvierteln von D._______ seien Cominen - aus Bewohnern gebildete Gruppen, die sich verschiedenen Themen (bspw. Gesundheit, Bildung) angenommen hätten - gegründet worden. Für die Frauen habe es eine eigene Comin gegeben. Sie habe im Rahmen der kurdischen Organisation «(...)» in ihrem Quartier Frauen über ihre Rechte und Entwicklungsmöglichkeiten aufgeklärt. Sie habe auch an Demonstrationen teilgenommen und einmal am Ende eines Umzugs eine Rede gehalten. Bei einer Sitzung, die sie etwa anfangs 2017 organisiert habe, habe sie ebenfalls eine Rede gehalten, wie ein auf einer DVD gespeichertes Video zeige. Nicht alle Bewohner seien mit der Arbeit der Cominen einverstanden gewesen und hätten es abgelehnt, Mitglied zu werden. Angehörige der Cominen seien mitunter auf der Strasse beschimpft worden. Weil die Gefahr für sie seit etwa einem Jahr grösser und sie aufgrund der anhaltenden Bombardements immer müder geworden sei, habe sie das Land verlassen wollen. Ihre Familie habe einen (...) betrieben und dieser sei durch eine Bombe beschädigt und anschliessend geplündert worden. Sie hätten wegen der Bombardements auch mehrmals umziehen müssen. Es habe Gebiete gegeben, die von der Regierung kontrolliert worden seien, und solche, die unter der Kontrolle von Radikalen respektive der al Nusra-Front gestanden seien, und sie seien mittendrin gewesen. Ihren Sohn H._______ hätten sie schon vor etwa einem Jahr weggeschickt, weil alle Seiten - die syrischen Behörden, Radikale und die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) - diesen hätten rekrutieren wollen. Zivil gekleidete Angehörige der Shabiha seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr vorgeschlagen, H._______ gegen ein Entgelt zu ihnen zu schicken. Da sie aber nicht gewollt habe, dass H._______ für irgendjemanden Militärdienst leiste, habe sie ihn in den I._______ geschickt. Nach dem Besuch der Shabiha-Leute habe sie ihre politische Tätigkeit eingeschränkt. Es habe gegen sie keine direkten Drohungen gegeben und sie sei nie festgenommen worden. Es habe aber Schläferzellen gegeben, vor denen sie sich gefürchtet habe. Schläfer hätten mehrheitlich der radikalen Opposition angehört beziehungsweise jede Gruppierung habe Schläferzellen gehabt. Respektive die Shabiha-Leute hätten ihr mit einer Festnahme gedroht und nach dem mittleren Sohn verlangt, als diese ein zweites Mal vergeblich nach H._______ gefragt hätten. Im Juni 2018 beziehungsweise zwei Monate nach der Ausreise von H._______ sei sie mit ihrem Mann und den beiden jüngeren Söhnen mit einem Taxi nach J._______ gefahren. Von dort aus seien sie am 6. August 2018 mit humanitären Visa in die Schweiz geflogen (Anmerkung Gericht: Einreisestempel im Pass vom (...) 2018 datierend). Hierzulande sei sie nicht politisch tätig. Sie wolle nun ein ruhiges Leben führen. Ihre Eltern und Geschwister seien auch in der Schweiz, mit Ausnahme einer in der K._______ wohnhaften Schwester. Ein Bruder und eine Schwester seien bei der Guerilla gewesen und ihr Vater sei mehrmals von den syrischen Behörden befragt worden. Sie habe (...) und Schmerzen an (...) und (...). In Syrien sei ihr ein Splitter im (...) operativ entfernt worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde sie sich vor den syrischen Behörden und vor radikalen Gruppierungen fürchten. B.b Auch der Sohn (...) wurde am 9. August 2018 befragt und am 29. November 2018 vertieft angehört. Er gab im Wesentlichen an, seine Familie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Die Mutter oder der Vater - er wisse nicht, wer von beiden - sei von den syrischen Behörden aus einem ihm nicht bekannten Grund bedroht worden. Respektive sein älterer Bruder sei bedroht worden. Beide Seiten - das Regime und die al Nusra-Front - hätten den Bruder rekrutieren wollen, weshalb die Eltern diesen in den I._______ geschickt hätten. Danach sei auch seine Mutter seitens der al Nusra-Front bedroht worden. Dies wegen ihrer politischen Tätigkeit. Die Art ihrer Tätigkeit sei ihm nicht bekannt beziehungsweise er wisse nur, dass sie sich für Frauen eingesetzt habe. Als nach der Mutter gefragt worden sei, habe der Vater dies als Zeichen gesehen, dass die Familie vernichtet werden sollte, respektive dass er ([...]) nach dem Weggang von H._______ als nächstes an der Reihe gewesen wäre. Sein Vater sei (...) und seit jeher auf Hilfe angewiesen. Nach der Flucht von H._______, der sich immer um den Vater und den Haushalt gekümmert habe, sei die Situation zuhause zusehends schwierig geworden. Sie seien deshalb ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der syrischen Regierung geschnappt zu werden. Er sei gesund und es gehe ihm hierzulande sehr gut. B.c F._______ wurde am 9. August 2018 befragt und am 28. November 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Betreffend dessen Vorbringen wird auf das Beschwerdeverfahren D-6612/2020 verwiesen (vgl. auch nachfolgend Bst. P). B.d Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (...) respektive der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Pässe, Identitätskarten, (...) von F._______, Zivilregisterauszug, Familienbüchlein, Foto der Beschwerdeführerin, das sie bei einer Demonstration in D._______ zeige, Fotos aus dem zerstörten D._______, DVD) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A12, A13, A14, A34 und A35). C. C.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 (eröffnet am 28. Februar 2020) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden sowie F._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug als unzumutbar erachtete und die Familie vorläufig aufnahm. C.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden - und von F._______ - vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden einerseits durch das syrische Regime, insbesondere durch die regierungstreuen Shabiha und auch durch «Radikale», wegen des politischen Engagements der Beschwerdeführerin, und anderseits durch verschiedene Gruppierungen - staatliche syrische Armee, Shabiha, Freie Syrische Armee (FSA), al Nusra-Front - wegen des Versuchs, den Sohn H._______ zu rekrutieren, bedroht worden seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Aktivitäten seien oberflächlich ausgefallen. Ihren Schilderungen fehle es gänzlich an erlebnisorientierten Angaben. Sie habe lediglich einzelne Tätigkeitsfelder aufgelistet, ohne ihr eigenes Engagement im Detail zu beschreiben. Es würden daher grundsätzliche Zweifel an ihrem politischen Engagement bestehen. An dieser Einschätzung vermöge das Foto von ihr nichts zu ändern, zumal sich auch diesem keine konkreten Tätigkeiten und kein qualifiziertes politisches Profil der Beschwerdeführerin ergeben würden. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie sich niederschwellig politisch eingesetzt habe, es vermöge aber nicht zu überzeugen, dass mehrere syrische Kriegsparteien ihr Engagement als Bedrohung empfunden haben sollten und sie deswegen verfolgt hätten. Die Schilderung der Drohungen sei substanzlos geblieben. So habe die Beschwerdeführerin nur oberflächlich angegeben, «man» habe gedroht, ihren Kindern etwas anzutun. Auf die Frage, wen sie mit «man» meine, habe sie gesagt, es habe keine direkte Bedrohung gegeben, sondern nur eine indirekte durch Schläferzellen. Diese ausweichende Antwort vermittle nicht den Eindruck, dass sie auf Selbsterlebtes zurückgreifen könne. Auch die Angaben zu den Verfolgern seien unpräzise, habe sie doch zunächst nur angegeben, sowohl vor dem Regime als auch vor «Radikalen» Angst gehabt zu haben, und dann gesagt, militärische Gruppen, die al Nusra-Front und regierungstreue Shabiha hätten sie aufgesucht. Die Nennung verschiedenster Kriegsparteien erwecke den Anschein, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf eine konkrete Bedrohungssituation berufen könne. Zudem habe sie die Besuche der Shabiha nur detailarm und stereotyp geschildert, ohne erlebnisorientierte Angaben zu machen. Dieses Aussageverhalten vermittle den Eindruck, dass sie nicht Selbsterlebtes, sondern eine auswendig gelernte Szene mit allgemein bekannten Bildern aus Syrien wiedergebe. Einen Zusammenhang zwischen ihrer politischen Arbeit und der drohenden Rekrutierung des Sohnes habe sie nicht überzeugend erläutern können. Der Versuch, diese verschiedenen Vorbringen in einen Zusammenhang zu bringen, erhärte den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin sich an allgemein bekannten Bedrohungssituationen orientiere, um ein Verfolgungsvorbringen zu konstruieren. Auch die Ausführungen von F._______ zur Bedrohungslage seien unsubstanziiert und oberflächlich geblieben. Auf Rückfragen sei er ausgewichen und habe lediglich angegeben, «sie» hätten eine Drohung geschickt und seine Frau aufgefordert, ihr Engagement zu beenden, und später seien «sie» vorbeigekommen und hätten seinen Sohn mitnehmen wollen. Auf erneute Nachfrage zu den Verfolgern habe er pauschal geantwortet, es seien von allen Seiten Leute gekommen. Er sei indes nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zu den Drohungen und Verfolgern zu machen, und seine oberflächlichen und ausweichenden Angaben würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen untermauern. Schliesslich vermöge auch der Sohn (...) mit seinen ebenfalls unsubstanziiert und stereotyp ausgefallenen Angaben die Zweifel an den Verfolgungsvorbringen nicht zu beheben. Mit den auf die allgemeine Kriegslage in Syrien zurückzuführenden Nachteilen (Beschädigung/Plünderung des (...), Umzüge, psychische Belastung) vermöchten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Auch aus den Fotos, welche die Zerstörung in D._______ illustrieren würden, ergebe sich keine gezielt gegen die Beschwerdeführenden persönlich gerichtete Bedrohungslage. Nachdem Geschwistern der Beschwerdeführerin hierzulande die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sei die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung zu prüfen. Der Schwester L._______ und dem Bruder M._______ sei im Jahr 2014 Asyl gewährt worden, aber von deren Profilen lasse sich keine der Beschwerdeführerin drohende Reflexverfolgung ableiten. Die Beschwerdeführerin habe noch bis 2018 in Syrien gelebt und gemäss Aktenlage keine ernsthaften Probleme im Zusammenhang mit L._______ und M._______ gehabt. Ihre Schwestern N._______ und O._______, die 2011 respektive 2017 in den Flüchtlingsstatus ihrer Ehemänner einbezogen worden seien, hätten keine eigenen Asylgründe und keine Probleme im Zusammenhang mit L._______ und M._______ vorgebracht. Die Asylgesuche der Eltern der Beschwerdeführerin seien 2019 abgelehnt und die Eltern wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden. Dem Bruder P._______ sei im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs wegen der Aktivitäten von L._______ und M._______ Asyl gewährt worden, aber das Profil der Beschwerdeführerin unterscheide sich. Der Umstand, dass die Eltern und Schwestern nicht als Flüchtlinge anerkannt worden seien, deute darauf hin, dass nicht allen Familienmitgliedern Reflexverfolgung drohe. Tendenziell hätten die syrischen Behörden die männlichen Angehörigen von politisch aktiven Personen im Fokus. Die Beschwerdeführerin sei seit (...) verheiratet und die Aktenlage deute darauf hin, dass die syrischen Behörden sie mit der Familie ihres Mannes und weniger mit ihren Geschwistern in Verbindung bringen würden. Es lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. D. Mit separater Verfügung vom 27. Februar 2020 lehnte das SEM auch das Asylgesuch des ältesten Sohnes H._______ ab, unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die von H._______ erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens D-1916/2020. E. E.a Mit Eingabe vom 30. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden und F._______ durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A10 und A37 sowie in die Visa-Akten und die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung eingereichte DVD, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu, und danach um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Des Weiteren wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 17. März 2020 - die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. E.a Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie der Aktenführungspflicht nicht vollständig nachgekommen sei, nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt habe. Das SEM habe ihnen keine Einsicht in die Akten A10 (Bericht Identitätsabklärung) und A37 (Dokumentenanalyse) gewährt. Zudem hätten die Akten betreffend die ihnen erteilten Visa zur Einreise in die Schweiz in das Asyldossier aufgenommen und ihnen Einsicht in diese gewährt werden müssen, zumal sie im I._______ vor der Visumsausstellung befragt worden seien. Des Weiteren wäre das SEM gehalten gewesen, eine Aktennotiz betreffend die in der Verfügung angeführte Konsultation der Dossiers der Verwandten der Beschwerdeführerin anzufertigen. Der Beizug von Verwandtendossiers müsse sich in den Akten niederschlagen. Darüber hinaus habe das SEM nicht erwähnt, dass sie in D._______ gelebt hätten, und keinen Bezug auf die veränderte Situation nach der Invasion der Türkei im Norden Syriens genommen. D._______ sei auch nach der Rückeroberung durch das syrische Regime ein Brennpunkt geblieben, wo nebst dem Regime und der Shabiha auch weiterhin oppositionelle Gruppierungen, die FSA und islamistische Milizen aktiv gewesen seien und versuchten hätten, junge Leute zu rekrutieren. Die Lage in den kurdischen Gebieten sei weiterhin volatil. Nicht erfasst sei zudem, dass auch F._______ politisch aktiv gewesen sei und Facebook-Konten von ihm blockiert worden seien. Das SEM habe es unterlassen, der Beschwerdeführerin bei der Anhörung Nachfragen zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Engagement so ausführlich beschrieben, wie es von ihr unter diesen Umständen habe erwartet werden können. Zudem habe sie damals erwähnt, (...)schmerzen zu haben, und auch aus der Notiz der Hilfswerkvertretung gehe hervor, dass sie erschöpft gewesen sei. Sie habe nur deshalb auf der Fortsetzung der Anhörung bestanden, weil sie die Familie nicht nochmals habe allein lassen wollen. In Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme verweise sie auf den beiliegenden Arztbericht vom 19. Februar 2020. Das SEM habe sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin in erster Linie auf die BzP gestützt. Es sei aber absurd, ihr in diesem Zusammenhang Oberflächlichkeit vorzuwerfen, sei sie bei der BzP doch belehrt worden, nur summarisch das Wichtige zu schildern. Sie habe damals ihre Aktivitäten so konkret und detailliert beschrieben, wie es von ihr bei einer summarischen Befragung habe erwartet werden können. Sie habe ausgeführt, Frauen über ihre Entwicklungsmöglichkeiten aufgeklärt zu haben, und damit aufgezeigt, dass sie sich jahrelang als Frauenrechtsaktivistin betätigt habe. Zur Illustration ihrer Aktivitäten reiche sie einen USB-Stick ein, auf dem ihre Rede, vier Fotos von ihr sowie ein Foto der Leiche einer politischen Aktivistin und ein Artikel auf Facebook über den Tod dieser Aktivistin zu sehen seien. Das SEM verkenne, dass die kurdische Frauenorganisation, für die sie tätig gewesen sei, mit der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat), dem syrischen Ableger der PKK (Partiya Karkêren Kurdistan), verbunden gewesen sei. Die Gleichberechtigung der Frauen sei ein zentrales Element der PYD. Bei der Anhörung habe sie detailliert über ihre Tätigkeit berichtet. Im Übrigen sei sie damals aufgefordert worden, ihre Arbeitsbereiche nur kurz darzulegen. Dass das SEM es unterlassen habe, weitere Fragen zu ihrem Engagement zu stellen, könne nicht ihr angelastet werden. Zudem wiege schwer, dass das SEM ihre gesundheitlichen Probleme, welche die Anhörung geprägt hätten, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht erwähnt habe. Sie habe die Verfolgung durch mehrere Kriegsparteien, insbesondere die Shabiha, so ausführlich beschrieben, wie es von ihr angesichts der Anhörungssituation habe erwartet werden können. Sie habe dargelegt, dass ihr Sohn wegen ihrer politischen Aktivitäten hätte rekrutiert werden sollen, respektive dass sie dadurch zur Beendigung ihres Engagements hätte bewegt werden sollen. Das SEM habe die Kausalität zu Unrecht verneint. Auch habe es nicht erfasst, dass sie in Brennpunkt-Quartieren in D._______ gelebt hätten, die von allen Seiten unter Druck geraten seien. Die PYD/YPG habe nach der Invasion in Q._______ anfangs 2018 die Macht in der Region verloren und dies habe zu einer Zunahme der Gefährdung durch Schläferzellen des Regimes und der al Nusra-Front geführt. Vor allem die Gefährdung des Sohnes H._______ habe zugenommen. Aber auch die Beschwerdeführerin sei bedroht worden. Es sei absurd, den Aussagen von (...), der bei der Anhörung erst (...)-jährig gewesen sei, viel Bedeutung beizumessen. Im Übrigen habe er seinem Alter entsprechend detaillierte Angaben zur geografischen Situation und zu der von allen Seiten ausgehenden Bedrohung gemacht. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer politisch engagierten kurdischen Familie, die seit vielen Jahren für die PYD aktiv gewesen sei, und habe sich selbst für die «(...)», eine Frauenabteilung der PYD, engagiert. Ihr Mann habe sie dabei unterstützt, indem er von zu Hause aus Schriften verfasst und Facebook-Profile verwaltet habe. Sie hätten in einem von der PYD kontrollierten Gebiet in D._______ gelebt. Dieses habe sowohl an vom syrischen Regime als auch an von der Opposition (FSA, Milizen) kontrollierte Stadtteile gegrenzt. Mit dem Abzug der kurdischen Einheiten hätten sie den Rückhalt im Quartier verloren. In der Folge seien sie sowohl von der regimetreuen Shabiha als auch von oppositionellen islamistischen Einheiten mit dem Tod bedroht worden. Die Shabiha und die Milizen hätten versucht, die Beschwerdeführerin zum Verstummen zu bringen, insbesondere durch die angedrohte Rekrutierung des Sohnes H._______ Im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien habe ihnen Verfolgung seitens des syrischen Regimes gedroht und bei einer Rückkehr würden sie sich vor Verhaftung, Misshandlung oder gar der Tötung fürchten. Mit der Behauptung, dass die syrischen Behörden hauptsächlich männliche Familienangehörige im Fokus hätten, verkenne das SEM, dass es die Beschwerdeführerin gewesen sei, die politisch aktiv gewesen sei und aus einer politischen Familie stamme. Zudem sei ihr Mann im (...) und sie auch deshalb im Vordergrund gestanden. Die Verfolgung habe sich gegen die Beschwerdeführerin gerichtet. Darüber hinaus würden sie befürchten, bei einer Rückkehr aufgrund der Angehörigen der Beschwerdeführerin unter Reflexverfolgung zu leiden. Insbesondere die Geschwister M._______ und L._______ der Beschwerdeführerin würden über herausragende Profile verfügen. Offenbar würden in Syrien Fahndungslisten mit Millionen gesuchter Personen existieren, anhand derer missliebige Personen bei einer Rückkehr identifiziert und danach verfolgt würden. Sie würden hierzu auf verschiedene im Internet einsehbare Artikel aus dem Jahr 2018 verweisen. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr verhört würden. Auch sei anzunehmen, dass sich ihre Profile durch die Asylgesuchstellung noch verschärfen würden. Die Wahrscheinlichkeit, asylrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt zu werden, sei hoch. Zumindest wären sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Zur Dokumentation der Situation in ihrer Herkunftsregion würden sie folgende Beweismittel einreichen: Video, in dem ein zerstörtes Haus und ein Angriff türkischer Invasoren zu sehen seien, Screenshot der Facebook-Seite von F._______, Foto ihres Hauses, Vertragskopie bezüglich des Verkaufs ihrer Wohnung und Todesurkunde betreffend den Schwager der Beschwerdeführerin. F. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete das Beschwerdeverfahren D-1791/2020 und bestätigte am 1. April 2020 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Den Antrag um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A10 (Bericht Identitätsabklärung) und A37 (Dokumentenanalyse) wies sie ab. Des Weiteren forderte sie das SEM auf, die sich im Beweismittelumschlag befindende, aber nicht akturierte DVD in das Beweismittelverzeichnis aufzunehmen und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Einsicht in diese zu gewähren. Den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies sie hinsichtlich der Aktenstücke A10, A37 sowie der DVD ab. Zudem forderte sie das SEM auf, zum Antrag um Beizug der Visa-Akten und um Gewährung der Einsicht in diese Stellung zu nehmen. H. Das SEM nahm die DVD ins Beweismittelverzeichnis auf und teilte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. Juni 2020 mit, dass sich auf der DVD keine Dateien befinden würden und dem Versionsverlauf zu entnehmen sei, dass weder Dateien auf die DVD heraufgeladen noch gelöscht worden seien. I. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Einsicht in die Visa-Akten (versehen mit einem Aktenverzeichnis). Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juni 2020 nahm es Stellung zu den besagten Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Stellungnahme des SEM vom 25. Juni 2020 zu und räumte ihnen Gelegenheit ein, bis zum 15. Juli 2020 eine die Visa-Akten betreffende Beschwerdeergänzung einzureichen. K. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Beschwerdeergänzung sowie ein weiteres Beweismittel (USB-Stick) ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur materiellen Vernehmlassung zur Beschwerde vom 30. März 2020, ergänzt am 15. Juli 2020, ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2022 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Anhörung zu den Beweismitteln geäussert und bezüglich der (leeren) DVD gesagt, dass sie bei einer Sitzung eine Rede gehalten habe. Das SEM habe sich ausführlich zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ein starkes politisches Engagement und daraus angeblich resultierender Verfolgung geäussert. Die eingereichten Fotos seien berücksichtigt worden, und dass die DVD die Beschwerdeführerin bei einer Sitzung zeigen sollte, vermöge an der Einschätzung ihres Engagements nichts zu ändern. Es sei festgestellt worden, dass nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin sich niederschwellig politisch engagiert habe, sich daraus aber nicht herleiten lasse, dass mehrere Kriegsparteien ihr Engagement als Bedrohung wahrgenommen und sie deswegen verfolgt hätten. Auf dem mit der Beschwerdeergänzung vom 15. Juli 2020 eingereichten USB-Stick sei eine Frau zu sehen, die vor einer Gruppe auf Kurdisch eine Rede halte. Es sei davon auszugehen, dass es sich um die Beschwerdeführerin handle. Auch aus diesem Video lasse sich indes kein exponiertes politisches Engagement der Beschwerdeführerin herleiten, welches die Verfolgung seitens verschiedener Kriegsparteien belegen würde. Dieses Video sei daher nicht geeignet, das besagte Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Aus den beiden anderen Videos (Rundgang durch ein zerstörtes Haus und aus der Ferne zu sehender Beschuss) lasse sich kein direkter Bezug zu den Beschwerdeführenden herstellen. N. Am 27. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zu und räumte ihnen Gelegenheit zur Replik ein. O. In der (innert erstreckter Frist) eingereichten Replik vom 25. August 2022 entgegneten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, das SEM sei von der vorgefassten Ansicht der Niederschwelligkeit des Engagements der Beschwerdeführerin ausgegangen. Sollte die Sache nicht zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin anschliessend im Rahmen einer ergänzenden Anhörung befragt werden, sei festzustellen, dass die Aufnahmen auf dem USB-Stick das Profil der Beschwerdeführerin belegen würden. Zur Illustration der anhaltenden Angriffe auf ihre Herkunftsregion würden weitere Beweismittel eingereicht (Auflistung/Fotos von Angriffen). P. P.a Mit Urteil des Bezirksgerichts R._______ vom (...) 2022 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden. P.b Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass angesichts der Auflösung der Ehe eine Verfahrenstrennung angezeigt sei. Das Beschwerdeverfahren von F._______ werde unter der Verfahrensnummer D-6612/2020 fortgeführt, in Koordinierung mit dem Beschwerdeverfahren D-1791/2020. Q. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Wie in der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2023 festgehalten, wurden die Beschwerdeverfahren D-1791/2020 und D-6612/2020 aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs koordiniert behandelt und die Akten der Familienmitglieder beigezogen. Die Urteile ergehen zeitgleich und mit demselben Spruchgremium. Im Beschwerdeverfahren D-1916/2020 betreffend den ältesten Sohn H._______ ergeht ebenfalls zeitgleich ein Urteil desselben Spruchkörpers.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführenden betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz zu prüfen. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.3 Die Beschwerdeführenden rügten, das SEM habe ihnen keine Einsicht in die Akten A10 und A37 und die von der Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 29. November 2018 vorgelegte CD gewährt. Diesbezüglich ist auf die Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020 zu verweisen. In dieser wurde bereits festgestellt, dass hinsichtlich der Akten A10 (Bericht Identitätsabklärung) und A37 (Dokumentenanalyse [Pässe und Identitätskarten]) keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt. Der Aufforderung, die im Beweismittelumschlag liegende, aber (noch) nicht akturierte DVD in das Beweismittelverzeichnis aufzunehmen und dem Rechtsvertreter Einsicht in diese zu gewähren, ist das SEM nachgekommen (vgl. A14 und Schreiben vom 16. Juni 2020), so dass, wenn überhaupt, keine Verletzung der Aktenführungspflicht und des Einsichtsrechts (mehr) vorliegt. 4.4 Bezüglich der Rüge, die Akten betreffend der Einreisevisa hätten beigezogen und Einsicht in diese gewährt werden müssen, ist festzuhalten, dass Visumsakten (z. B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum), falls solche existieren, zwar potenziell Hinweise auf asylbedeutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1768/2020 vom 5. Mai 2020 E. 6.3, E-5101/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2.3 und E-1298/2015 vom 26. September 2016 E. 5.3.2). Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren lediglich erwähnt, sie seien mit Visa eingereist, aber nicht dargelegt, dass sie im I._______ zu den Fluchtgründen befragt worden seien. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das SEM mangels Beizugs besagter Akten im vorinstanzlichen Verfahren den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden verletzt haben sollte. Erst auf Beschwerdeebene hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass vor der Visumsausstellung eine Befragung erfolgt sei. Nachdem das SEM daraufhin die Visumsakten beigezogen und den Beschwerdeführenden Einsicht in diese gewährt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Notwendigkeit des entsprechenden Aktenbeizugs. Dies umso mehr, als sich aus den Akten keine Hinweise auf massgebliche Befragungen ergeben. 4.5 Auch mit dem Einwand, der Beizug der Dossiers der Verwandten der Beschwerdeführerin hätte vom SEM in einer Aktennotiz festgehalten werden müssen, vermögen die Beschwerdeführenden keine Gehörsverletzung darzutun. Zieht die Vorinstanz das Dossier eines Verwandten bei und berücksichtigt dieses, sollte dies Niederschlag im Asylentscheid finden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Dies ist vorliegend der Fall. Aus der vorinstanzlichen Verfügung ist ersichtlich, dass das SEM die Akten der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin konsultiert und bei seinem Entscheid berücksichtigt hat (vgl. S. 6-7 der Verfügung vom 27. Februar 2020). Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihrer Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren lediglich erwähnt, dass zwei Geschwister bei der Guerilla gewesen seien und der Vater von den syrischen Behörden befragt worden sei, aber nicht geltend gemacht, dass sie wegen ihrer Verwandten in Syrien persönlich verfolgt worden sei, respektive dass eine direkte Verbindung zu ihren Fluchtgründen vorliegen würde. Für das SEM bestanden denn auch keine objektiven Gründe, den Beschwerdeführenden vor dem Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des besagten Aktenbeizugs beziehungsweise zu seiner Einschätzung einer Reflexverfolgungsgefahr zu gewähren (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer E-1768/2020 vom 5. Mai 2020 E. 6.5, E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 m.w.H.). 4.6 Die Rüge, das SEM habe die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es bei der Anhörung der Beschwerdeführerin keine Rückfragen zu ihren Aktivitäten gestellt und nicht alle Aussagen in der Verfügung erwähnt habe, geht ebenfalls fehl. Die Beschwerdeführerin wurde bei der Anhörung vom 29. November 2018 detailliert zu ihren Asylgründen befragt und es wurden ihr viele gezielte (Nach-)Fragen zu ihren Schilderungen - insbesondere zu ihren Tätigkeiten - gestellt (vgl. A35 S. 12-14 F74-F96). Dem Anhörungsprotokoll sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe vorzubringen. Sie sagte, dass sie (...)schmerzen habe, wobei sie diese selbst als leicht bezeichnete (vgl. A35 S. 10 F66 ff., S. 13 F86). Im Verlauf der Anhörung wurde sie mehrmals nach ihrem Befinden gefragt und auf ihren gesundheitlichen Zustand wurde situativ Rücksicht genommen (vgl. A35 S. 13 F87 [Pause]). Am Ende der Anhörung bestätigte sie, dass sie ihre Asylgründe vollständig habe darlegen können (vgl. A35 S. 15 F102-103). Der mit der Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2020 eingereichten Diagnoseliste der Hausärztin vom 19. Februar 2020 ([...]) lässt sich nicht entnehmen, dass gesundheitliche Beschwerden es der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 (BzP vom 9. August 2018 und Anhörung vom 29. November 2018) verunmöglicht hätten, ihre Asylgründe im Rahmen ihrer Befragungen vorzutragen. Das SEM hat sich in der Verfügung vom 27. Februar 2020 zwar nicht mit jeder Angabe der Beschwerdeführenden einzeln auseinandergesetzt, dies ist aber auch nicht notwendig (vgl. vorstehende E. 4.2). Der Sachverhalt ist genügend ausführlich dargestellt und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden hat das SEM den Wohnort (D._______) und die dortige Situation ausdrücklich berücksichtigt (vgl. S. 2 Ziff. 5 und 6 sowie S. 5 Ziff. 2 der Verfügung vom 27. Februar 2020). F._______ hat auf die Aktivitäten der Beschwerdeführerin verwiesen. Auch wenn er erwähnt hat, dass sein Facebook-Konto zeitweilig gesperrt gewesen sei, hat er betont, selbst nicht politisch aktiv gewesen zu sein, sondern nur die Beschwerdeführerin bei ihren Aktivitäten in administrativer Hinsicht unterstützt zu haben. Aus der Verfügung ist ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum vorliegenden Ergebnis gelangte. Der Entscheid konnte sachgerecht angefochten werden. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Die Würdigung des Sachverhalts bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4.7 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten letztlich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte in erster Linie Ausführungen zur allgemeinen Situation und Entwicklung der Machtverhältnisse in D._______ sowie zu Gruppen (Cominen), die sich aus Bewohnern der Stadt gebildet und sich in den jeweiligen Wohnvierteln verschiedenen Themen wie Gesundheit oder Bildung angenommen hätten. Der Grossteil der Beweismittel bezieht sich darauf (Fotos und Videos von beschädigten Häusern in D._______, Auflistung dortiger Angriffe, Verkaufsvertrag betreffend die Wohnung der Beschwerdeführenden, Todesurkunde betreffend den Schwager der Beschwerdeführerin). Ihr eigenes Engagement schilderte die Beschwerdeführerin trotz gezielter Rückfragen nur oberflächlich und unsubstanziiert. Aufgrund der Aktenlage ist zwar, wie auch das SEM festgestellt hat, nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin sich aus Interesse für die Situation kurdischer Frauen in einer der PYD nahestehenden Frauengruppe in ihrer Wohngegend engagiert hat, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie dabei eine Kaderfunktion ausgeübt hätte, lassen sich den Akten indes nicht entnehmen. Die von der Beschwerdeführerin genannten Aufgaben (Informierung anderer Frauen über ihre Entwicklungsmöglichkeiten und Rechte, Teilnahme an Demonstrationen, Halten einer Rede bei einer Sitzung anfangs 2017) und die dazu eingereichten Beweismittel (Fotos, Video) lassen keine wesentliche Exponierung ihrer Person erkennen. Aus den Dokumenten zum Tod einer anderen Frau, bei der es sich um eine kurdische Aktivistin handle, ergibt sich kein direkter Bezug zur Beschwerdeführerin respektive zu ihrem Engagement. Zudem vermitteln die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Eindruck, dass ihre Aktivitäten nicht primär gegen das syrische Regime gerichtet gewesen seien, sondern sie sich hauptsächlich im lokalen Umfeld im Bereich der Frauenförderung engagiert habe. Ihr Engagement ist aufgrund der Aktenlage als niederschwellig einzustufen. Dass sie deswegen persönlich ins Visier der syrischen Behörden oder anderer Bürgerkriegsparteien geraten und von diesen als ernstzunehmende Gegnerin eingestuft worden wäre, vermochte die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sie in den Jahren ihres Engagements - ab Ausbruch des Bürgerkriegs (2011) bis zu der im Sommer 2018 erfolgten Ausreise - wegen ihrer Aktivitäten konkrete Verfolgungsmassnahmen asylbeachtlicher Intensität zu gewärtigen gehabt hätte. Mit dem Hinweis auf gelegentliche Beschimpfungen von Mitgliedern der Cominen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass sie persönlich wegen ihres Engagements verfolgt worden wäre. Zwar gab sie an, «man» habe ihr gedroht. Auf Rückfrage nach der Identität der Verfolger berichtigte sie aber, es habe keine direkten Drohungen gegen sie gegeben, sie habe sich nur generell vor Schläferzellen gefürchtet. Die nachfolgende Äusserung, doch persönlich bedroht worden zu sein, steht dazu in klarem Widerspruch, und kann folglich nicht geglaubt werden, zumal die diesbezüglichen Angaben zu den Verfolgern (Shabiha, Milizen, oppositionelle islamistische Einheiten respektive Bedrohung von «allen Seiten») und dem Inhalt der Drohungen (Androhung der Rekrutierung des Sohnes H._______ respektive der Festnahme der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Tötung) wiederum undifferenziert und sehr widersprüchlich ausfielen. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich wegen ihrer politischen beziehungsweise gesellschaftlichen Aktivitäten im Fokus der syrischen Behörden oder anderer Bürgerkriegsparteien gestanden und hätte ein diesbezügliches Interesse an der gezielten Verfolgung ihrer Person bestanden, wäre davon auszugehen, dass in all den Jahren bis zu ihrer Ausreise eine Festnahme oder andere Verfolgungsmassnahmen erfolgt wären. Diesfalls wäre ihr von den syrischen Behörden wohl auch kaum im (...) 2017 - mithin nach der Rede an einer Sitzung anfangs 2017 - ein Reisepass ausgestellt worden. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts der anhaltenden Bombardements und der sich verschiebenden Kräfteverhältnisse in der Region zusehends erschöpft war und Angst vor verschiedensten Kriegsakteuren gehabt hat. Aber sie vermochte nicht in einem für die Glaubhaftigkeit ausreichenden Mass darzulegen, dass ihr - nicht grundsätzlich anzuzweifelndes - niederschwelliges Engagement im Bereich der Frauenrechte dazu geführt habe, dass sie seitens diverser Bürgerkriegsparteien gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahmen von asylrelevanter Intensität erlebt habe oder ihr im Zeitpunkt ihrer Ausreise solche unmittelbar gedroht hätten. Weder die Ausführungen von F._______ im Rahmen seiner Befragungen noch die Schilderungen des Sohnes (...) vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Inwiefern die Beschwerdeführenden durch die Shabiha und deren Vorschlag, H._______ solle sich ihnen gegen ein Entgelt anschliessen, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten oder zu befürchten gehabt hätten, legten sie nicht dar. Im Übrigen liegen diesbezüglich widersprüchliche Angaben vor, sagte F._______ doch aus, die Familie sei nicht wie von der Beschwerdeführerin angegeben, von Shabiha-Mitgliedern, sondern von der FSA zwecks Rekrutierung von H._______ aufgesucht worden. (...) sprach wiederum - abweichend von den Angaben seiner Eltern - von der al Nusra-Front. Aber selbst bei Wahrunterstellung des besagten Vorbringens, vermochten die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang keine Asylgründe substanziiert darzulegen. Gleiches gilt für das Vorbringen, noch weitere Seiten (staatliche syrische Armee, YPG, al Nusra-Front) hätten Interesse an einer Rekrutierung von H._______ - und allenfalls von (...) - gehabt. 6.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ergeben sich vorliegend auch keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Verwandten der Beschwerdeführerin gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden. 6.3.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige oder Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinn zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht (vgl. zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss. 6.3.2 Den Geschwistern L._______ und M._______ der Beschwerdeführerin wurde hierzulande im Jahr 2014 Asyl gewährt; beide hatten angegeben, Mitglieder der PKK gewesen zu sein, sich aber von dieser losgesagt zu haben. Allein die Verwandtschaft zu diesen Geschwistern, lässt nicht automatisch auf eine gezielte Bedrohungslage für die Beschwerdeführenden folgern, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragungen nicht geltend machte, wegen der PKK-Vergangenheit von L._______ und M._______ persönlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Konsultation der Akten besagter Geschwister ergab auch keine konkreten Hinweise für eine den Beschwerdeführenden nunmehr bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien drohende Reflexverfolgungsgefahr. Die besagten Geschwister haben Syrien bereits (...) respektive (...) verlassen. Die Beschwerdeführenden verblieben noch viele Jahre in Syrien und haben keine konkreten Probleme respektive Nachteile vorgebracht, die sie wegen diesen Verwandten seitens der syrischen Behörden erlitten beziehungsweise befürchtet hätten. Hätten die syrischen Behörden sie in diesem Zusammenhang im Visier gehabt, wären ihnen wohl kaum im (...) 2017 Reisepässe von den heimatlichen Behörden ausgestellt worden. Aufgrund der Aktenlage ist bei der Beschwerdeführerin von einem andersgelagerten Profil als demjenigen ihres bereits im Jahr (...) aus Syrien ausgereisten Bruders P._______, dem hierzulande im Jahr 2015 im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens Asyl gewährt wurde, auszugehen. Die Asylgesuche der Eltern der Beschwerdeführerin wurden im Jahr 2019 rechtskräftig abgelehnt; das Bestehen einer Reflexverfolgungsgefahr für diese wurde folglich ebenfalls verneint. In einer Gesamtbetrachtung vermögen die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht darzulegen, sie könnten künftig aufgrund der Verwandten der Beschwerdeführerin seitens der heimatlichen Behörden einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein. 6.4 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführenden (Beschädigung ihres (...) durch eine Bombe und anschliessende Plünderung des (...), durch Bombardements bedingte Umzüge, psychische Belastung und Erschöpfung) ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Auch die kurdische Ethnie der Beschwerdeführenden genügt allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. 6.5 Nachdem keine individuelle Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, ist schliesslich gemäss konstanter Praxis auch nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung der Beschwerdeführenden allein aufgrund der Ausreise aus Syrien, die illegal erfolgt sei, und der Asylgesuchstellung im Ausland auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4 und u. a. Urteil des BVGer D-6903/2019 vom 28. April 2021 E. 5.6), weshalb auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 6.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im Sommer 2018 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführenden asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden oder Drittpersonen liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zutreffend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 27. Februar 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von deren prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: