Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte zusammen mit seiner damaligen Ehefrau B._______ (nachfolgend: C._______; geschieden seit (…) 2022 [vgl. nach- folgend Bst. P]) und den gemeinsamen Kindern D._______ (nachfolgend: E._______) und F._______ (nachfolgend: G._______) am 6. August 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. August 2018 stellte auch der älteste Sohn H._______ (nachfolgend: I._______) ein Asylgesuch (separates Ver- fahren). B. B.a Am 9. August 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 28. November 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus J._______. Er habe nach Absolvierung des Gym- nasiums ein Jahr lang (…) studiert. Im Jahr (…) habe er C._______ gehei- ratet. Sein (…), den er ab (…) in J._______ geführt habe, sei etwa 2012 bei einem Bombeneinschlag beschädigt und danach geplündert worden. Seither habe er nur noch einen (…) betrieben. Wegen der Bombardements hätten sie innerhalb von J._______ mehrmals umziehen müssen. Sie seien aus Syrien ausgereist, weil seine Frau und sein ältester Sohn I._______ in Gefahr gewesen seien. Seine Frau habe sich seit 2012 oder 2013 in einem kurdischen Frauenverein namens «(…)» oder «(…)» für die Rechte von Frauen engagiert. Sie habe in ihrem von Kurden bewohnten Stadtviertel Frauen über ihre Rechte aufgeklärt und bei Demonstrationen mitgemacht. Sie sei deswegen vom syrischen Regime und von der Freien Syrischen Armee (FSA) bedroht worden. Sie sei von einer Person beziehungsweise mehreren Personen angesprochen und aufgefordert worden, ihre Tätigkeit einzustellen. Respektive sie sei nicht direkt bedroht worden, es habe in ihrem Quartier aber Schläferzellen beziehungsweise Spitzel des Regimes, der FSA oder der al Nusra-Front gegeben, wodurch eine indirekte Bedro- hung bestanden habe. Nachdem die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) J._______ verlassen hätten, hätten sie als Kurden keinen Rückhalt mehr gehabt, und das syrische Regime habe be- gonnen, kurdische Jugendliche für das Militär auszusuchen. Als dann auch noch K._______ in die Hände der Türken gefallen sei, hätten alle kurdi- schen Familien Angst gehabt. Er selbst sei nicht politisch aktiv gewesen, habe aber seiner Frau insofern geholfen, als er dank seiner Schulbildung und Arabischkenntnisse beispielsweise bei Übersetzungen, der Erstellung
D-6612/2020 Seite 3 von Statistiken und internen Berichten oder der Ausstellung von Wahlkar- ten mitgewirkt habe. Zwei Mal sei er wegen seiner Frau auf der Strasse bedroht worden, wohl von Angehörigen der FSA. Zudem hätten alle mögli- chen Parteien Interesse an der Rekrutierung seines dazumal schon fast volljährigen Sohnes I._______ gehabt. So hätte die FSA vor etwa einem Jahr I._______ gerne mitgenommen. I._______ sei damals aber nicht zu- hause gewesen. Im Jahr 2017 habe er für sich und seine Söhne Pässe von den syrischen Behörden ausstellen lassen. Im Juni 2018 sei er mit seiner Frau und den beiden jüngeren Söhnen per Taxi in den L._______ gereist, nachdem er I._______ bereits zwei Monate zuvor dorthin geschickt habe. Respektive I._______ habe Syrien bereits sieben oder acht Monate vor ihnen verlassen. Nach dem Weggang von I._______ sei im Hinblick auf eine Rekrutierung nach ihrem mittleren Sohn gefragt worden. Nachdem ihnen von der Schweizer Vertretung im L._______ humanitäre Visa ausge- stellt worden seien, sei er mit C._______ und den beiden jüngeren Söhnen von M._______ aus in die Schweiz geflogen. I._______ sei nachgekom- men. Er sei schon seit der Jugendzeit krank und habe deshalb in Syrien keinen Militärdienst geleistet. Er habe sich mehrmals im N._______ behan- deln lassen, aber ohne nennenswerten Erfolg. Es sei von einer (…), (…) oder (…) gesprochen worden. Er erhoffe sich hierzulande eine erfolgrei- chere Behandlung. B.b C._______ und E._______ wurden am 9. August 2018 befragt und am
29. November 2018 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Betreffend de- ren Vorbringen wird auf das Beschwerdeverfahren D-1791/2020 verwiesen (vgl. auch nachfolgend Bst. P). B.c Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers bezie- hungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Pässe, Identitätskarten, (…), Zivilregisterauszug, Familienbüchlein, Foto von C._______, welches diese bei einer Demonstration in J._______ zeige, Fotos aus dem zerstör- ten J._______, DVD) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A11, A14 und A32). C. C.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 (eröffnet am 28. Februar 2020) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer und C._______ sowie die Kinder E._______ und G._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüll- ten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
D-6612/2020 Seite 4 Schweiz an, wobei es den Vollzug als unzumutbar erachtete und die Fami- lie vorläufig aufnahm. C.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be- schwerdeführers und von C._______ sowie E._______ vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Familie einerseits durch das syrische Regime, insbesondere durch die regierungstreuen Shabiha und auch durch «Radikale», wegen des po- litischen Engagements von C._______, und anderseits durch verschie- dene Gruppierungen – staatliche syrische Armee, Shabiha, FSA, al Nusra- Front – wegen des Versuchs, den Sohn I._______ zu rekrutieren, bedroht worden seien. Die Aussagen von C._______ zu ihren Aktivitäten seien oberflächlich und ohne erlebnisorientierte Angaben ausgefallen. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass C._______ sich niederschwellig politisch eingesetzt habe, es vermöge aber nicht zu überzeugen, dass mehrere sy- rische Kriegsparteien ihr Engagement als Bedrohung empfunden haben sollten und sie deswegen verfolgt hätten. Die Schilderung der Drohungen sei substanzlos geblieben. Auch die Angaben zu den Verfolgern seien un- präzise, habe sie doch zunächst nur angegeben, sowohl vor dem Regime als auch vor «Radikalen» Angst gehabt zu haben, und dann gesagt, militä- rische Gruppen, die al Nusra-Front und regierungstreue Shabiha hätten sie aufgesucht. Die Nennung verschiedenster Kriegsparteien erwecke den An- schein, dass C._______ sich nicht auf eine konkrete Bedrohungssituation berufen könne. Zudem habe sie die Besuche der Shabiha nur detailarm und stereotyp geschildert, ohne erlebnisorientierte Angaben zu machen. Dieses Aussageverhalten vermittle den Eindruck, dass sie nicht Selbster- lebtes, sondern eine auswendig gelernte Szene mit allgemein bekannten Bildern aus Syrien wiedergebe. Einen Zusammenhang zwischen ihrer po- litischen Arbeit und der drohenden Rekrutierung des Sohnes I._______ habe sie nicht überzeugend erläutern können. Der Versuch, diese ver- schiedenen Vorbringen in einen Zusammenhang zu bringen, erhärte den Eindruck, dass C._______ sich an allgemein bekannten Bedrohungssitua- tionen orientiere, um ein Verfolgungsvorbringen zu konstruieren. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Bedrohungslage seien unsub- stanziiert und oberflächlich geblieben. Auf Rückfragen sei er ausgewichen und habe lediglich angegeben, «sie» hätten eine Drohung geschickt und C._______ aufgefordert, ihr Engagement zu beenden, und später seien «sie» vorbeigekommen und hätten seinen Sohn mitnehmen wollen. Auf er- neute Nachfrage zu den Verfolgern habe er pauschal geantwortet, es seien
D-6612/2020 Seite 5 von allen Seiten Leute gekommen. Er sei indes nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zu den Drohungen und Verfolgern zu machen, und seine oberflächlichen und ausweichenden Angaben würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen untermauern. Schliesslich vermöge auch der Sohn E._______ mit seinen ebenfalls unsubstanziiert und stereotyp ausgefallenen Angaben die Zweifel an den Verfolgungsvorbringen nicht zu beheben. Mit den auf die allgemeine Kriegslage in Syrien zurückzuführen- den Nachteilen (Beschädigung/Plünderung des (…), Umzüge, psychische Belastung) vermöchten der Beschwerdeführer und C._______ sowie die Kinder die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Auch aus den Fotos, welche die Zerstörung in J._______ illustrieren wür- den, ergebe sich keine gezielt gegen den Beschwerdeführer und seine Fa- milie persönlich gerichtete Bedrohungslage. Geschwistern von C._______ sei hierzulande die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Es lägen aber keine konkreten Hinweise dafür vor, dass C._______ oder der Beschwerdeführer und die Kinder in diesem Zusam- menhang bei einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. D. Mit separater Verfügung vom 27. Februar 2020 lehnte das SEM auch das Asylgesuch des ältesten Sohnes I._______ ab, unter gleichzeitiger Anord- nung der vorläufigen Aufnahme von I._______ wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die von I._______ erhobene Beschwerde ist Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens D-1916/2020. E. E.a Mit Eingabe vom 30. März 2020 erhob der Beschwerdeführer zusam- men mit C._______, E._______ und G._______ durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurtei- lung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A10 und A37 sowie in die Visumsakten und die von C._______ im Rahmen ihrer Anhörung vom 29. November 2018 einge- reichte DVD, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu,
D-6612/2020 Seite 6 und danach um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Des Weiteren wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeits-be- stätigung vom 17. März 2020 – die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. E.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es der Aktenfüh- rungspflicht nicht vollständig nachgekommen sei, nicht vollumfängliche Ak- teneinsicht gewährt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollstän- dig und richtig abgeklärt habe. Es habe keine Einsicht in die Akten A10 (Bericht Identitätsabklärung) und A37 (Dokumentenanalyse) gewährt. Zu- dem hätten die Akten betreffend das ihm erteilte Visum zur Einreise in die Schweiz in das Asyldossier aufgenommen und ihm Einsicht in diese ge- währt werden müssen, zumal er im N._______ vor der Visumsausstellung befragt worden sei. Des Weiteren wäre das SEM gehalten gewesen, eine Aktennotiz betreffend die in der Verfügung angeführte Konsultation der Dossiers der Verwandten von C. anzufertigen. Der Beizug von Verwand- tendossiers müsse sich in den Akten niederschlagen. Darüber hinaus habe das SEM nicht erwähnt, dass er in J._______ gelebt habe, und keinen Be- zug auf die veränderte Situation nach der Invasion der Türkei im Norden Syriens genommen. J._______ sei auch nach der Rückeroberung durch das syrische Regime ein Brennpunkt geblieben, wo nebst dem Regime und der Shabiha auch weiterhin oppositionelle Gruppierungen, die FSA und is- lamistische Milizen aktiv gewesen seien und versuchten hätten, junge Leute zu rekrutieren. Die Lage in den kurdischen Gebieten sei weiterhin volatil. Nicht erfasst sei zudem, dass auch er politisch aktiv gewesen sei und Facebook-Konten von ihm blockiert worden seien. Das SEM habe es unterlassen, C._______ bei der Anhörung konkrete (Nach-)Fragen zu stel- len. C._______ habe ihr Engagement so ausführlich beschrieben, wie es von ihr unter diesen Umständen habe erwartet werden können. Zudem habe sie damals erwähnt, (…)schmerzen zu haben, und auch aus der Notiz der Hilfswerksvertretung gehe hervor, dass sie erschöpft gewesen sei. Das SEM habe sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von C._______ in erster Linie auf die BzP gestützt. Es sei aber absurd, ihr in diesem Zusammenhang Oberflächlichkeit vorzuwerfen, sei sie bei der BzP doch belehrt worden, nur summarisch das Wichtige zu schildern. Sie habe damals ihre Aktivitäten so konkret und detailliert beschrieben, wie es von ihr bei einer summarischen Befragung habe erwartet werden können. Auf dem beiliegenden USB-Stick seien eine Rede von C._______, vier
D-6612/2020 Seite 7 Fotos von ihr sowie ein Foto der Leiche einer politischen Aktivistin und ein Artikel auf Facebook über den Tod dieser Aktivistin zu sehen seien. Das SEM verkenne, dass die kurdische Frauenorganisation, für die C._______ tätig gewesen sei, mit der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat), dem syrischen Ableger der PKK (Partiya Karkêren Kurdistan), verbunden gewesen sei. Die Gleichberechtigung der Frauen sei ein zentrales Element der PYD. Bei der Anhörung habe C._______ detailliert über ihre Tätigkeit berichtet. Zu- dem wiege schwer, dass das SEM die gesundheitlichen Probleme von C._______, welche die Anhörung geprägt hätten, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht erwähnt habe. C._______ habe die Verfolgung durch mehrere Kriegsparteien, insbesondere die Shabiha, so ausführlich beschrieben, wie es von ihr angesichts der Anhörungssituation habe erwartet werden können. Sie habe dargelegt, dass ihr Sohn wegen ihrer politischen Aktivitäten hätte rekrutiert werden sollen, respektive dass sie dadurch zur Beendigung ihres Engagements hätte bewegt werden sol- len. Das SEM habe die Kausalität zu Unrecht verneint. Auch habe es nicht erfasst, dass sie in Brennpunkt-Quartieren in J._______ gelebt hätten, die von allen Seiten unter Druck geraten seien. Die PYD/YPG habe nach der Invasion in K._______ anfangs 2018 die Macht in der Region verloren und dies habe zu einer Zunahme der Gefährdung durch Schläferzellen des Re- gimes und der al Nusra-Front geführt. Vor allem die Gefährdung des Soh- nes I._______ habe zugenommen. Aber auch C._______ sei bedroht wor- den. Es sei absurd, den Aussagen von E._______, der bei der Anhörung erst (…)-jährig gewesen sei, viel Bedeutung beizumessen. Im Übrigen habe er seinem Alter entsprechend detaillierte Angaben zur geografischen Situation und zu der von allen Seiten ausgehenden Bedrohung gemacht. C._______ stamme aus einer politisch engagierten kurdischen Familie, die seit vielen Jahren für die PYD aktiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sie dabei unterstützt, indem er von zu Hause aus Schriften verfasst und Facebook-Profile verwaltet habe. Sie hätten in einem von der PYD kontrollierten Gebiet in J._______ gelebt. Dieses habe sowohl an vom sy- rischen Regime als auch an von der Opposition (FSA, Milizen) kontrollierte Stadtteile gegrenzt. Mit dem Abzug der kurdischen Einheiten hätten sie den Rückhalt im Quartier verloren. In der Folge seien sie sowohl von der re- gimetreuen Shabiha als auch von oppositionellen islamistischen Einheiten mit dem Tod bedroht worden. Die Shabiha und die Milizen hätten versucht, C._______ zum Verstummen zu bringen, insbesondere durch die ange- drohte Rekrutierung des Sohnes I._______. Im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien habe ihm Verfolgung seitens des syrischen Regimes gedroht und bei einer Rückkehr würde er sich vor Verhaftung, Misshandlung oder gar der Tötung fürchten. Es sei C._______ gewesen, die politisch aktiv
D-6612/2020 Seite 8 gewesen sei und aus einer politischen Familie stamme. Zudem sei er im (…) und C._______ auch deshalb im Vordergrund gestanden. Die Verfol- gung habe sich gegen C._______ gerichtet. Darüber hinaus befürchte er, bei einer Rückkehr aufgrund der Angehörigen von C._______ unter Re- flexverfolgung zu leiden. Insbesondere die Geschwister O._______ und P._______ von C._______ würden über herausragende Profile verfügen. Offenbar würden in Syrien Fahndungslisten mit Millionen gesuchter Perso- nen existieren, anhand derer missliebige Personen bei einer Rückkehr identifiziert und danach verfolgt würden. Er verweise hierzu auf verschie- dene im Internet einsehbare Artikel aus dem Jahr 2018. Auch sei anzuneh- men, dass sich sein Profil durch die Asylgesuchstellung noch verschärfen würde. Die Wahrscheinlichkeit, asylrechtlich relevanten Massnahmen aus- gesetzt zu werden, sei hoch. Zumindest sei er als Flüchtlinge vorläufig auf- zunehmen. Zur Dokumentation der Situation in seiner Herkunftsregion rei- che er folgende Beweismittel ein: Video, in dem ein zerstörtes Haus und ein Angriff türkischer Invasoren zu sehen seien, Screenshot seiner Face- book-Seite, Foto seines Hauses, Vertragskopie bezüglich des Verkaufs seiner Wohnung und Todesurkunde betreffend seinen Bruder. F. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete das Beschwerdeverfahren D-1791/2020 und bestätigte am 1. April 2020 den Eingang der Be- schwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Den An- trag um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A10 (Bericht Identitätsabklä- rung) und A37 (Dokumentenanalyse) wies sie ab. Des Weiteren forderte sie das SEM auf, die sich im Beweismittelumschlag befindende, aber nicht akturierte DVD in das Beweismittelverzeichnis aufzunehmen und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in diese zu gewähren. Den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies sie hinsichtlich der Aktenstücke A10, A37 sowie der DVD ab. Zudem forderte sie das SEM auf, zum Antrag um Beizug der Visumsakten und um Gewäh- rung der Einsicht in diese Stellung zu nehmen. H. Das SEM nahm die DVD ins Beweismittelverzeichnis auf und teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16. Juni 2020 mit, dass sich auf der DVD keine Dateien befinden würden und dem Versionsverlauf zu
D-6612/2020 Seite 9 entnehmen sei, dass weder Dateien auf die DVD heraufgeladen noch ge- löscht worden seien. I. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh- rer Einsicht in die Visa-Akten (versehen mit einem Aktenverzeichnis). Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juni 2020 nahm es Stellung zu den besagten Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des SEM vom 25. Juni 2020 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 15. Juli 2020 eine die Visa- Akten betreffende Beschwerdeergänzung einzureichen. K. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine entspre- chende Beschwerdeergänzung sowie ein weiteres Beweismittel (USB- Stick) ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM nunmehr zur materiellen Vernehmlassung zur Beschwerde vom
30. März 2020, ergänzt am 15. Juli 2020, ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2022 führte das SEM im Wesentli- chen aus, C._______ habe sich bei der Anhörung zu den Beweismitteln geäussert und bezüglich der (leeren) DVD gesagt, dass sie bei einer Sit- zung eine Rede gehalten habe. Das SEM habe sich ausführlich zur Un- glaubhaftigkeit der Vorbringen von C._______ in Bezug auf ein starkes po- litisches Engagement und daraus angeblich resultierender Verfolgung ge- äussert. Die eingereichten Fotos seien berücksichtigt worden, und dass die DVD C. bei einer Sitzung zeigen sollte, vermöge an der Einschätzung ihres Engagements nichts zu ändern. Es sei festgestellt worden, dass nicht aus- zuschliessen sei, dass C._______ sich niederschwellig politisch engagiert habe, sich daraus aber nicht herleiten lasse, dass mehrere Kriegsparteien ihr Engagement als Bedrohung wahrgenommen und sie deswegen verfolgt hätten. Auf dem mit der Beschwerdeergänzung vom 15. Juli 2020 einge- reichten USB-Stick sei eine Frau zu sehen, die vor einer Gruppe auf Kur- disch eine Rede halte. Es sei davon auszugehen, dass es sich um
D-6612/2020 Seite 10 C._______ handle. Auch aus diesem Video lasse sich indes kein exponier- tes politisches Engagement herleiten, welches die Verfolgung seitens ver- schiedener Kriegsparteien belegen würde. Dieses Video sei daher nicht geeignet, das besagte Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Aus den bei- den anderen Videos (Rundgang durch ein zerstörtes Haus und aus der Ferne zu sehender Beschuss) lasse sich kein direkter Bezug zum Be- schwerdeführer herstellen. N. Am 27. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. O. In der (innert erstreckter Frist) eingereichten Replik vom 25. August 2022 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das SEM sei von der vorgefassten Ansicht der Niederschwelligkeit des Engagements von C._______ ausgegangen. Zur Illustration der anhaltenden Angriffe auf seine Herkunftsregion reiche er weitere Beweismittel ein (Auflistung/Fotos von Angriffen). P. P.a Mit Urteil des Bezirksgerichts Q._______ vom (…) 2022 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. P.b Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2023 stellte die Instruktions- richterin fest, dass angesichts der Auflösung der Ehe eine Verfahrenstren- nung angezeigt sei. Das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers werde unter der Verfahrensnummer D-6612/2020 fortgeführt, in Koordinie- rung mit dem Beschwerdeverfahren D-1791/2020. Q. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten der Eltern und Geschwister von C._______ beigezogen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
D-6612/2020 Seite 11 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Wie in der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2023 festgehalten, wurden die Beschwerdeverfahren D-6612/2020 und D-1791/2020 aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs koordiniert behandelt und die Akten der Familienmitglieder beigezogen. Die Urteile ergehen zeitgleich und mit demselben Spruchgremium. Im Beschwerdeverfahren D-1916/2020 be- treffend den ältesten Sohn I._______ ergeht ebenfalls zeitgleich ein Urteil desselben Spruchkörpers.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Ver- letzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz zu prüfen.
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
D-6612/2020 Seite 12 Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich zur Sa- che zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich aus- drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe keine Einsicht in die Akten A10 und A37 und die von C._______ bei der Anhörung vom 29. November 2018 vorgelegte DVD gewährt. Diesbezüglich ist auf die Zwischenverfü- gung im Verfahren D-1791/2020 vom 3. Juni 2020 zu verweisen. In dieser wurde bereits festgestellt, dass hinsichtlich der Akten A10 (Bericht Identi- tätsabklärung) und A37 (Dokumentenanalyse [Pässe und Identitätskarten]) keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt. Der Aufforderung, die im Beweismittelumschlag liegende, aber (noch) nicht akturierte DVD in das Beweismittelverzeichnis aufzunehmen und dem Rechtsvertreter Einsicht in diese zu gewähren, ist das SEM nachgekommen (vgl. A14 und Schreiben vom 16. Juni 2020), so dass, wenn überhaupt, keine Verletzung der Akten- führungspflicht und des Einsichtsrechts (mehr) vorliegt.
E. 4.4 Bezüglich der Rüge, die Akten betreffend das Einreisevisum hätten bei- gezogen und Einsicht in diese gewährt werden müssen, ist festzuhalten, dass Visumsakten (z. B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum), falls solche existieren, zwar poten- ziell Hinweise auf asylbedeutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1768/2020 vom 5. Mai 2020 E. 6.3, E-5101/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2.3 und E-1298/2015 vom
26. September 2016 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzli- chen Verfahren lediglich erwähnt, mit einem Visum eingereist zu sein, aber nicht dargelegt, dass er im N._______ zu den Fluchtgründen befragt wor- den sei. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das SEM mangels Beizugs
D-6612/2020 Seite 13 besagter Akten im vorinstanzlichen Verfahren den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt haben sollte. Erst auf Beschwerdeebene hat der Beschwerdeführer angegeben, dass vor der Visumsausstellung eine Befragung erfolgt sei. Nachdem das SEM daraufhin die Visumsakten bei- gezogen und dem Beschwerdeführer Einsicht in diese gewährt hat, erübri- gen sich weitere Ausführungen zur Frage der Notwendigkeit des entspre- chenden Aktenbeizugs. Dies umso mehr, als sich aus den Akten keine Hin- weise auf massgebliche Befragungen ergeben.
E. 4.5 Auch mit dem Einwand, der Beizug der Dossiers der Verwandten von C._______ hätte in einer Aktennotiz festgehalten werden müssen, vermag der Beschwerdeführer keine Gehörsverletzung darzutun. Zieht die Vo- rinstanz das Dossier eines Verwandten bei und berücksichtigt dieses, sollte dies Niederschlag im Asylentscheid finden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Vorliegend ist aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, dass das SEM die Akten der Ge- schwister und Eltern von C._______ konsultiert und bei seinem Entscheid berücksichtigt hat (vgl. S. 6-7 der Verfügung vom 27. Februar 2020). Der Beschwerdeführer hatte die besagten Verwandten im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht erwähnt und C._______ hatte im Rahmen ihrer Befragungen nicht geltend gemacht, dass sie wegen ihrer Verwandten in Syrien persön- lich verfolgt worden sei, respektive dass eine direkte Verbindung zu ihren Fluchtgründen bestehen würde. Für das SEM bestanden denn auch keine objektiven Gründe, dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des besagten Aktenbeizugs be- ziehungsweise zu seiner Einschätzung einer Reflexverfolgungsgefahr zu gewähren (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer E-1768/2020 vom 5. Mai 2020 E. 6.5, E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 m.w.H).
E. 4.6 Die Rüge, das SEM habe die Pflicht zur Erstellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts verletzt, indem es bei der Anhörung von C._______ keine Rückfragen zu deren Aktivitäten gestellt und nicht alle Aussagen in der Verfügung erwähnt habe, geht ebenfalls fehl. C._______ wurde bei der Anhörung vom 29. November 2018 detailliert zu ihren Asylgründen befragt und es wurden viele (Nach-)Fragen zu ihren Aktivitäten gestellt. In der Ver- fügung vom 27. Februar 2020 hat sich das SEM zwar nicht mit jeder An- gabe einzeln auseinandergesetzt, dies ist aber auch nicht notwendig, wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 4.2). Der Sachverhalt ist genügend ausführ- lich dargestellt und entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das SEM den Wohnort (J._______) und die dortige Situation ausdrücklich berücksichtigt (vgl. S. 2 Ziff. 5 und 6 sowie S. 5 Ziff. 2 der Verfügung vom
D-6612/2020 Seite 14
27. Februar 2020). Auch wenn der Beschwerdeführer erwähnt hat, dass sein Facebook-Konto zeitweilig gesperrt gewesen sei, hat er klar zu Proto- koll gegeben, dass er selbst nicht politisch aktiv gewesen sei und sich die Verfolgung gegen C._______ gerichtet habe. Aus der vorinstanzlichen Ver- fügung ist ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum vorliegenden Ergebnis gelangte. Der Entscheid konnte sachgerecht angefochten werden. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Die Würdigung des Sachver- halts bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 4.7 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist da- her abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass- geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be- zweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
D-6612/2020 Seite 15 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaf- fen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nach- fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde- führer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer berief sich auf Aktivitäten seiner Ex-Frau C._______. Er brachte vor, diese habe sich in ihrem Wohnviertel in J._______ in einem kurdischen Frauenverein für die Rechte von Frauen engagiert und sei deswegen in Gefahr gewesen. Er selbst sei nicht politisch aktiv gewesen, sondern habe nur C._______ bei ihren Aktivitäten in admi- nistrativer Hinsicht unterstützt. In Bezug auf die Beurteilung des Engage- ments von C._______ ist auf das Urteil D-1791/2020 vom heutigen Tag zu verweisen. Demnach ist zwar nicht auszuschliessen, dass C._______ sich aus Interesse für die Situation kurdischer Frauen in einer der PYD nahe- stehenden Frauengruppe in ihrer Wohngegend engagiert hat, ihr Engage- ment ist aber als niederschwellig einzustufen. C._______ vermochte mit ihren Vorbringen nicht glaubhaft darzulegen, dass sie wegen ihres Enga- gements im Bereich der Frauenrechte persönlich ins Visier der syrischen Behörden oder anderer Bürgerkriegsparteien geraten und von diesen als
D-6612/2020 Seite 16 ernstzunehmende Gegnerin eingestuft worden sei, und sie deswegen Ver- folgungsmassnahmen von asylrelevanter Intensität erlebt hätte oder ihr im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien solche gedroht hätten. Auch der Be- schwerdeführer vermochte solches nicht glaubhaft zu machen. Seine Aus- führungen blieben undifferenziert und widersprüchlich, gab er doch zu- nächst pauschal an, C._______ sei vom syrischen Regime und von der FSA bedroht worden, konkretisierte dann, dass sie lediglich von einer Per- son oder mehreren Personen angesprochen und zur Einstellung ihrer Tä- tigkeit aufgefordert worden sei, und berichtigte schliesslich, dass sie gar nicht direkt bedroht worden sei, sondern sich nur generell vor Schläferzel- len beziehungsweise Spitzeln des Regimes, der FSA oder der al Nusra- Front gefürchtet habe. Nachdem nicht glaubhaft ist, dass C._______ we- gen ihres Engagements in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei, liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be- schwerdeführer aufgrund der Aktivitäten von C._______ einer asylrelevan- ten Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre, respektive dass ihm in diesem Zusammenhang Verfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses gedroht hätten. Mit den Vorbringen, dass er zwei Mal wegen C._______ auf der Strasse mutmasslich von Angehörigen der FSA bedroht und sein Facebook-Konto zeitweilig gesperrt worden sei, vermag er jedenfalls nicht darzulegen, dass er Verfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmas- ses erlitten habe beziehungsweise ihm solche gedroht hätten. Hätte sei- tens der syrischen Behörden ein Interesse an der Verfolgung der Person des Beschwerdeführers bestanden, wäre ihm wohl kaum im (…) 2017 von den heimatlichen Behörden ein Reisepass ausgestellt worden. Inwiefern der Beschwerdeführer wegen des vorgebrachten Interessens der FSA an einer Rekrutierung des Sohnes I._______ relevante Nachteile er- litten oder zu befürchten gehabt hätte, legte er nicht dar. Im Übrigen steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu den Angaben von C._______, wo- nach sie nicht von der FSA, sondern von Shabiha-Mitgliedern zwecks Rek- rutierung von I._______ aufgesucht worden seien. Aber selbst bei Wahr- unterstellung des besagten Vorbringens des Beschwerdeführers, ver- mochte er in diesem Zusammenhang keine Asylgründe substanziiert dar- zulegen. Gleiches gilt für das – gänzlich unsubstanziierte – Vorbringen, alle möglichen weiteren Seiten hätten ebenfalls Interesse an einer Rekrutie- rung von I._______ gehabt.
E. 6.3 Es ergeben sich vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Geschwistern
D-6612/2020 Seite 17 von C._______, denen hierzulande Asyl gewährt wurde, lange bevor der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist ist, gezielte Reflexverfolgungs- massnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden.
E. 6.4 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssitu- ation in Syrien stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschädi- gung seines (…) durch eine Bombe und anschliessende Plünderung des (…), durch Bombardements bedingte Umzüge, psychische Belastung) ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese be- stimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Auch die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers genügt allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich rele- vante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtspre- chung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdi- scher Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter An- feindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegan- gen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh- rers Rechnung getragen.
E. 6.5 Nachdem keine individuelle Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, ist schliesslich gemäss konstanter Praxis auch nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers al- lein aufgrund der Ausreise aus Syrien, die illegal erfolgt sei, und der Asyl- gesuchstellung im Ausland auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4 und u. a. Urteil des BVGer D- 6903/2019 vom 28. April 2021 E. 5.6), weshalb auch das Vorliegen subjek- tiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
E. 6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt der
D-6612/2020 Seite 18 Ausreise aus Syrien im Sommer 2018 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künf- tigen gezielten (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers asylbeachtli- chen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden oder Drittpersonen liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern ver- mögen.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 27. Februar 2020 die vor- läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläu- fige Aufnahme formell in Kraft. Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerde- führer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herr- schende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser gene- rellen Gefährdung mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).
D-6612/2020 Seite 19
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von dessen pro- zessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzu- sehen. (Dispositiv nächste Seite)
D-6612/2020 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6612/2020 Urteil vom 17. April 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte zusammen mit seiner damaligen Ehefrau B._______ (nachfolgend: C._______; geschieden seit (...) 2022 [vgl. nachfolgend Bst. P]) und den gemeinsamen Kindern D._______ (nachfolgend: E._______) und F._______ (nachfolgend: G._______) am 6. August 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. August 2018 stellte auch der älteste Sohn H._______ (nachfolgend: I._______) ein Asylgesuch (separates Verfahren). B. B.a Am 9. August 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 28. November 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus J._______. Er habe nach Absolvierung des Gymnasiums ein Jahr lang (...) studiert. Im Jahr (...) habe er C._______ geheiratet. Sein (...), den er ab (...) in J._______ geführt habe, sei etwa 2012 bei einem Bombeneinschlag beschädigt und danach geplündert worden. Seither habe er nur noch einen (...) betrieben. Wegen der Bombardements hätten sie innerhalb von J._______ mehrmals umziehen müssen. Sie seien aus Syrien ausgereist, weil seine Frau und sein ältester Sohn I._______ in Gefahr gewesen seien. Seine Frau habe sich seit 2012 oder 2013 in einem kurdischen Frauenverein namens «(...)» oder «(...)» für die Rechte von Frauen engagiert. Sie habe in ihrem von Kurden bewohnten Stadtviertel Frauen über ihre Rechte aufgeklärt und bei Demonstrationen mitgemacht. Sie sei deswegen vom syrischen Regime und von der Freien Syrischen Armee (FSA) bedroht worden. Sie sei von einer Person beziehungsweise mehreren Personen angesprochen und aufgefordert worden, ihre Tätigkeit einzustellen. Respektive sie sei nicht direkt bedroht worden, es habe in ihrem Quartier aber Schläferzellen beziehungsweise Spitzel des Regimes, der FSA oder der al Nusra-Front gegeben, wodurch eine indirekte Bedrohung bestanden habe. Nachdem die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) J._______ verlassen hätten, hätten sie als Kurden keinen Rückhalt mehr gehabt, und das syrische Regime habe begonnen, kurdische Jugendliche für das Militär auszusuchen. Als dann auch noch K._______ in die Hände der Türken gefallen sei, hätten alle kurdischen Familien Angst gehabt. Er selbst sei nicht politisch aktiv gewesen, habe aber seiner Frau insofern geholfen, als er dank seiner Schulbildung und Arabischkenntnisse beispielsweise bei Übersetzungen, der Erstellung von Statistiken und internen Berichten oder der Ausstellung von Wahlkarten mitgewirkt habe. Zwei Mal sei er wegen seiner Frau auf der Strasse bedroht worden, wohl von Angehörigen der FSA. Zudem hätten alle möglichen Parteien Interesse an der Rekrutierung seines dazumal schon fast volljährigen Sohnes I._______ gehabt. So hätte die FSA vor etwa einem Jahr I._______ gerne mitgenommen. I._______ sei damals aber nicht zuhause gewesen. Im Jahr 2017 habe er für sich und seine Söhne Pässe von den syrischen Behörden ausstellen lassen. Im Juni 2018 sei er mit seiner Frau und den beiden jüngeren Söhnen per Taxi in den L._______ gereist, nachdem er I._______ bereits zwei Monate zuvor dorthin geschickt habe. Respektive I._______ habe Syrien bereits sieben oder acht Monate vor ihnen verlassen. Nach dem Weggang von I._______ sei im Hinblick auf eine Rekrutierung nach ihrem mittleren Sohn gefragt worden. Nachdem ihnen von der Schweizer Vertretung im L._______ humanitäre Visa ausgestellt worden seien, sei er mit C._______ und den beiden jüngeren Söhnen von M._______ aus in die Schweiz geflogen. I._______ sei nachgekommen. Er sei schon seit der Jugendzeit krank und habe deshalb in Syrien keinen Militärdienst geleistet. Er habe sich mehrmals im N._______ behandeln lassen, aber ohne nennenswerten Erfolg. Es sei von einer (...), (...) oder (...) gesprochen worden. Er erhoffe sich hierzulande eine erfolgreichere Behandlung. B.b C._______ und E._______ wurden am 9. August 2018 befragt und am 29. November 2018 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Betreffend deren Vorbringen wird auf das Beschwerdeverfahren D-1791/2020 verwiesen (vgl. auch nachfolgend Bst. P). B.c Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Pässe, Identitätskarten, (...), Zivilregisterauszug, Familienbüchlein, Foto von C._______, welches diese bei einer Demonstration in J._______ zeige, Fotos aus dem zerstörten J._______, DVD) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A11, A14 und A32). C. C.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 (eröffnet am 28. Februar 2020) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer und C._______ sowie die Kinder E._______ und G._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug als unzumutbar erachtete und die Familie vorläufig aufnahm. C.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers und von C._______ sowie E._______ vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Familie einerseits durch das syrische Regime, insbesondere durch die regierungstreuen Shabiha und auch durch «Radikale», wegen des politischen Engagements von C._______, und anderseits durch verschiedene Gruppierungen - staatliche syrische Armee, Shabiha, FSA, al Nusra-Front - wegen des Versuchs, den Sohn I._______ zu rekrutieren, bedroht worden seien. Die Aussagen von C._______ zu ihren Aktivitäten seien oberflächlich und ohne erlebnisorientierte Angaben ausgefallen. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass C._______ sich niederschwellig politisch eingesetzt habe, es vermöge aber nicht zu überzeugen, dass mehrere syrische Kriegsparteien ihr Engagement als Bedrohung empfunden haben sollten und sie deswegen verfolgt hätten. Die Schilderung der Drohungen sei substanzlos geblieben. Auch die Angaben zu den Verfolgern seien unpräzise, habe sie doch zunächst nur angegeben, sowohl vor dem Regime als auch vor «Radikalen» Angst gehabt zu haben, und dann gesagt, militärische Gruppen, die al Nusra-Front und regierungstreue Shabiha hätten sie aufgesucht. Die Nennung verschiedenster Kriegsparteien erwecke den Anschein, dass C._______ sich nicht auf eine konkrete Bedrohungssituation berufen könne. Zudem habe sie die Besuche der Shabiha nur detailarm und stereotyp geschildert, ohne erlebnisorientierte Angaben zu machen. Dieses Aussageverhalten vermittle den Eindruck, dass sie nicht Selbsterlebtes, sondern eine auswendig gelernte Szene mit allgemein bekannten Bildern aus Syrien wiedergebe. Einen Zusammenhang zwischen ihrer politischen Arbeit und der drohenden Rekrutierung des Sohnes I._______ habe sie nicht überzeugend erläutern können. Der Versuch, diese verschiedenen Vorbringen in einen Zusammenhang zu bringen, erhärte den Eindruck, dass C._______ sich an allgemein bekannten Bedrohungssituationen orientiere, um ein Verfolgungsvorbringen zu konstruieren. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Bedrohungslage seien unsubstanziiert und oberflächlich geblieben. Auf Rückfragen sei er ausgewichen und habe lediglich angegeben, «sie» hätten eine Drohung geschickt und C._______ aufgefordert, ihr Engagement zu beenden, und später seien «sie» vorbeigekommen und hätten seinen Sohn mitnehmen wollen. Auf erneute Nachfrage zu den Verfolgern habe er pauschal geantwortet, es seien von allen Seiten Leute gekommen. Er sei indes nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zu den Drohungen und Verfolgern zu machen, und seine oberflächlichen und ausweichenden Angaben würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen untermauern. Schliesslich vermöge auch der Sohn E._______ mit seinen ebenfalls unsubstanziiert und stereotyp ausgefallenen Angaben die Zweifel an den Verfolgungsvorbringen nicht zu beheben. Mit den auf die allgemeine Kriegslage in Syrien zurückzuführenden Nachteilen (Beschädigung/Plünderung des (...), Umzüge, psychische Belastung) vermöchten der Beschwerdeführer und C._______ sowie die Kinder die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Auch aus den Fotos, welche die Zerstörung in J._______ illustrieren würden, ergebe sich keine gezielt gegen den Beschwerdeführer und seine Familie persönlich gerichtete Bedrohungslage. Geschwistern von C._______ sei hierzulande die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Es lägen aber keine konkreten Hinweise dafür vor, dass C._______ oder der Beschwerdeführer und die Kinder in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. D. Mit separater Verfügung vom 27. Februar 2020 lehnte das SEM auch das Asylgesuch des ältesten Sohnes I._______ ab, unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme von I._______ wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die von I._______ erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens D-1916/2020. E. E.a Mit Eingabe vom 30. März 2020 erhob der Beschwerdeführer zusammen mit C._______, E._______ und G._______ durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A10 und A37 sowie in die Visumsakten und die von C._______ im Rahmen ihrer Anhörung vom 29. November 2018 eingereichte DVD, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu, und danach um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Des Weiteren wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeits-bestätigung vom 17. März 2020 - die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. E.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es der Aktenführungspflicht nicht vollständig nachgekommen sei, nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt habe. Es habe keine Einsicht in die Akten A10 (Bericht Identitätsabklärung) und A37 (Dokumentenanalyse) gewährt. Zudem hätten die Akten betreffend das ihm erteilte Visum zur Einreise in die Schweiz in das Asyldossier aufgenommen und ihm Einsicht in diese gewährt werden müssen, zumal er im N._______ vor der Visumsausstellung befragt worden sei. Des Weiteren wäre das SEM gehalten gewesen, eine Aktennotiz betreffend die in der Verfügung angeführte Konsultation der Dossiers der Verwandten von C. anzufertigen. Der Beizug von Verwandtendossiers müsse sich in den Akten niederschlagen. Darüber hinaus habe das SEM nicht erwähnt, dass er in J._______ gelebt habe, und keinen Bezug auf die veränderte Situation nach der Invasion der Türkei im Norden Syriens genommen. J._______ sei auch nach der Rückeroberung durch das syrische Regime ein Brennpunkt geblieben, wo nebst dem Regime und der Shabiha auch weiterhin oppositionelle Gruppierungen, die FSA und islamistische Milizen aktiv gewesen seien und versuchten hätten, junge Leute zu rekrutieren. Die Lage in den kurdischen Gebieten sei weiterhin volatil. Nicht erfasst sei zudem, dass auch er politisch aktiv gewesen sei und Facebook-Konten von ihm blockiert worden seien. Das SEM habe es unterlassen, C._______ bei der Anhörung konkrete (Nach-)Fragen zu stellen. C._______ habe ihr Engagement so ausführlich beschrieben, wie es von ihr unter diesen Umständen habe erwartet werden können. Zudem habe sie damals erwähnt, (...)schmerzen zu haben, und auch aus der Notiz der Hilfswerksvertretung gehe hervor, dass sie erschöpft gewesen sei. Das SEM habe sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von C._______ in erster Linie auf die BzP gestützt. Es sei aber absurd, ihr in diesem Zusammenhang Oberflächlichkeit vorzuwerfen, sei sie bei der BzP doch belehrt worden, nur summarisch das Wichtige zu schildern. Sie habe damals ihre Aktivitäten so konkret und detailliert beschrieben, wie es von ihr bei einer summarischen Befragung habe erwartet werden können. Auf dem beiliegenden USB-Stick seien eine Rede von C._______, vier Fotos von ihr sowie ein Foto der Leiche einer politischen Aktivistin und ein Artikel auf Facebook über den Tod dieser Aktivistin zu sehen seien. Das SEM verkenne, dass die kurdische Frauenorganisation, für die C._______ tätig gewesen sei, mit der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat), dem syrischen Ableger der PKK (Partiya Karkêren Kurdistan), verbunden gewesen sei. Die Gleichberechtigung der Frauen sei ein zentrales Element der PYD. Bei der Anhörung habe C._______ detailliert über ihre Tätigkeit berichtet. Zudem wiege schwer, dass das SEM die gesundheitlichen Probleme von C._______, welche die Anhörung geprägt hätten, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht erwähnt habe. C._______ habe die Verfolgung durch mehrere Kriegsparteien, insbesondere die Shabiha, so ausführlich beschrieben, wie es von ihr angesichts der Anhörungssituation habe erwartet werden können. Sie habe dargelegt, dass ihr Sohn wegen ihrer politischen Aktivitäten hätte rekrutiert werden sollen, respektive dass sie dadurch zur Beendigung ihres Engagements hätte bewegt werden sollen. Das SEM habe die Kausalität zu Unrecht verneint. Auch habe es nicht erfasst, dass sie in Brennpunkt-Quartieren in J._______ gelebt hätten, die von allen Seiten unter Druck geraten seien. Die PYD/YPG habe nach der Invasion in K._______ anfangs 2018 die Macht in der Region verloren und dies habe zu einer Zunahme der Gefährdung durch Schläferzellen des Regimes und der al Nusra-Front geführt. Vor allem die Gefährdung des Sohnes I._______ habe zugenommen. Aber auch C._______ sei bedroht worden. Es sei absurd, den Aussagen von E._______, der bei der Anhörung erst (...)-jährig gewesen sei, viel Bedeutung beizumessen. Im Übrigen habe er seinem Alter entsprechend detaillierte Angaben zur geografischen Situation und zu der von allen Seiten ausgehenden Bedrohung gemacht. C._______ stamme aus einer politisch engagierten kurdischen Familie, die seit vielen Jahren für die PYD aktiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sie dabei unterstützt, indem er von zu Hause aus Schriften verfasst und Facebook-Profile verwaltet habe. Sie hätten in einem von der PYD kontrollierten Gebiet in J._______ gelebt. Dieses habe sowohl an vom syrischen Regime als auch an von der Opposition (FSA, Milizen) kontrollierte Stadtteile gegrenzt. Mit dem Abzug der kurdischen Einheiten hätten sie den Rückhalt im Quartier verloren. In der Folge seien sie sowohl von der regimetreuen Shabiha als auch von oppositionellen islamistischen Einheiten mit dem Tod bedroht worden. Die Shabiha und die Milizen hätten versucht, C._______ zum Verstummen zu bringen, insbesondere durch die angedrohte Rekrutierung des Sohnes I._______. Im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien habe ihm Verfolgung seitens des syrischen Regimes gedroht und bei einer Rückkehr würde er sich vor Verhaftung, Misshandlung oder gar der Tötung fürchten. Es sei C._______ gewesen, die politisch aktiv gewesen sei und aus einer politischen Familie stamme. Zudem sei er im (...) und C._______ auch deshalb im Vordergrund gestanden. Die Verfolgung habe sich gegen C._______ gerichtet. Darüber hinaus befürchte er, bei einer Rückkehr aufgrund der Angehörigen von C._______ unter Reflexverfolgung zu leiden. Insbesondere die Geschwister O._______ und P._______ von C._______ würden über herausragende Profile verfügen. Offenbar würden in Syrien Fahndungslisten mit Millionen gesuchter Personen existieren, anhand derer missliebige Personen bei einer Rückkehr identifiziert und danach verfolgt würden. Er verweise hierzu auf verschiedene im Internet einsehbare Artikel aus dem Jahr 2018. Auch sei anzunehmen, dass sich sein Profil durch die Asylgesuchstellung noch verschärfen würde. Die Wahrscheinlichkeit, asylrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt zu werden, sei hoch. Zumindest sei er als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Zur Dokumentation der Situation in seiner Herkunftsregion reiche er folgende Beweismittel ein: Video, in dem ein zerstörtes Haus und ein Angriff türkischer Invasoren zu sehen seien, Screenshot seiner Facebook-Seite, Foto seines Hauses, Vertragskopie bezüglich des Verkaufs seiner Wohnung und Todesurkunde betreffend seinen Bruder. F. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete das Beschwerdeverfahren D-1791/2020 und bestätigte am 1. April 2020 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Den Antrag um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A10 (Bericht Identitätsabklärung) und A37 (Dokumentenanalyse) wies sie ab. Des Weiteren forderte sie das SEM auf, die sich im Beweismittelumschlag befindende, aber nicht akturierte DVD in das Beweismittelverzeichnis aufzunehmen und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in diese zu gewähren. Den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies sie hinsichtlich der Aktenstücke A10, A37 sowie der DVD ab. Zudem forderte sie das SEM auf, zum Antrag um Beizug der Visumsakten und um Gewährung der Einsicht in diese Stellung zu nehmen. H. Das SEM nahm die DVD ins Beweismittelverzeichnis auf und teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16. Juni 2020 mit, dass sich auf der DVD keine Dateien befinden würden und dem Versionsverlauf zu entnehmen sei, dass weder Dateien auf die DVD heraufgeladen noch gelöscht worden seien. I. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Visa-Akten (versehen mit einem Aktenverzeichnis). Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juni 2020 nahm es Stellung zu den besagten Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des SEM vom 25. Juni 2020 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 15. Juli 2020 eine die Visa-Akten betreffende Beschwerdeergänzung einzureichen. K. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Beschwerdeergänzung sowie ein weiteres Beweismittel (USB-Stick) ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM nunmehr zur materiellen Vernehmlassung zur Beschwerde vom 30. März 2020, ergänzt am 15. Juli 2020, ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2022 führte das SEM im Wesentlichen aus, C._______ habe sich bei der Anhörung zu den Beweismitteln geäussert und bezüglich der (leeren) DVD gesagt, dass sie bei einer Sitzung eine Rede gehalten habe. Das SEM habe sich ausführlich zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen von C._______ in Bezug auf ein starkes politisches Engagement und daraus angeblich resultierender Verfolgung geäussert. Die eingereichten Fotos seien berücksichtigt worden, und dass die DVD C. bei einer Sitzung zeigen sollte, vermöge an der Einschätzung ihres Engagements nichts zu ändern. Es sei festgestellt worden, dass nicht auszuschliessen sei, dass C._______ sich niederschwellig politisch engagiert habe, sich daraus aber nicht herleiten lasse, dass mehrere Kriegsparteien ihr Engagement als Bedrohung wahrgenommen und sie deswegen verfolgt hätten. Auf dem mit der Beschwerdeergänzung vom 15. Juli 2020 eingereichten USB-Stick sei eine Frau zu sehen, die vor einer Gruppe auf Kurdisch eine Rede halte. Es sei davon auszugehen, dass es sich um C._______ handle. Auch aus diesem Video lasse sich indes kein exponiertes politisches Engagement herleiten, welches die Verfolgung seitens verschiedener Kriegsparteien belegen würde. Dieses Video sei daher nicht geeignet, das besagte Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Aus den beiden anderen Videos (Rundgang durch ein zerstörtes Haus und aus der Ferne zu sehender Beschuss) lasse sich kein direkter Bezug zum Beschwerdeführer herstellen. N. Am 27. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. O. In der (innert erstreckter Frist) eingereichten Replik vom 25. August 2022 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das SEM sei von der vorgefassten Ansicht der Niederschwelligkeit des Engagements von C._______ ausgegangen. Zur Illustration der anhaltenden Angriffe auf seine Herkunftsregion reiche er weitere Beweismittel ein (Auflistung/Fotos von Angriffen). P. P.a Mit Urteil des Bezirksgerichts Q._______ vom (...) 2022 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. P.b Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass angesichts der Auflösung der Ehe eine Verfahrenstrennung angezeigt sei. Das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers werde unter der Verfahrensnummer D-6612/2020 fortgeführt, in Koordinierung mit dem Beschwerdeverfahren D-1791/2020. Q. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten der Eltern und Geschwister von C._______ beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Wie in der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2023 festgehalten, wurden die Beschwerdeverfahren D-6612/2020 und D-1791/2020 aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs koordiniert behandelt und die Akten der Familienmitglieder beigezogen. Die Urteile ergehen zeitgleich und mit demselben Spruchgremium. Im Beschwerdeverfahren D-1916/2020 betreffend den ältesten Sohn I._______ ergeht ebenfalls zeitgleich ein Urteil desselben Spruchkörpers.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz zu prüfen. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.3 Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe keine Einsicht in die Akten A10 und A37 und die von C._______ bei der Anhörung vom 29. November 2018 vorgelegte DVD gewährt. Diesbezüglich ist auf die Zwischenverfügung im Verfahren D-1791/2020 vom 3. Juni 2020 zu verweisen. In dieser wurde bereits festgestellt, dass hinsichtlich der Akten A10 (Bericht Identitätsabklärung) und A37 (Dokumentenanalyse [Pässe und Identitätskarten]) keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt. Der Aufforderung, die im Beweismittelumschlag liegende, aber (noch) nicht akturierte DVD in das Beweismittelverzeichnis aufzunehmen und dem Rechtsvertreter Einsicht in diese zu gewähren, ist das SEM nachgekommen (vgl. A14 und Schreiben vom 16. Juni 2020), so dass, wenn überhaupt, keine Verletzung der Aktenführungspflicht und des Einsichtsrechts (mehr) vorliegt. 4.4 Bezüglich der Rüge, die Akten betreffend das Einreisevisum hätten beigezogen und Einsicht in diese gewährt werden müssen, ist festzuhalten, dass Visumsakten (z. B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum), falls solche existieren, zwar potenziell Hinweise auf asylbedeutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1768/2020 vom 5. Mai 2020 E. 6.3, E-5101/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2.3 und E-1298/2015 vom 26. September 2016 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren lediglich erwähnt, mit einem Visum eingereist zu sein, aber nicht dargelegt, dass er im N._______ zu den Fluchtgründen befragt worden sei. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das SEM mangels Beizugs besagter Akten im vorinstanzlichen Verfahren den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt haben sollte. Erst auf Beschwerdeebene hat der Beschwerdeführer angegeben, dass vor der Visumsausstellung eine Befragung erfolgt sei. Nachdem das SEM daraufhin die Visumsakten beigezogen und dem Beschwerdeführer Einsicht in diese gewährt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Notwendigkeit des entsprechenden Aktenbeizugs. Dies umso mehr, als sich aus den Akten keine Hinweise auf massgebliche Befragungen ergeben. 4.5 Auch mit dem Einwand, der Beizug der Dossiers der Verwandten von C._______ hätte in einer Aktennotiz festgehalten werden müssen, vermag der Beschwerdeführer keine Gehörsverletzung darzutun. Zieht die Vorinstanz das Dossier eines Verwandten bei und berücksichtigt dieses, sollte dies Niederschlag im Asylentscheid finden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Vorliegend ist aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, dass das SEM die Akten der Geschwister und Eltern von C._______ konsultiert und bei seinem Entscheid berücksichtigt hat (vgl. S. 6-7 der Verfügung vom 27. Februar 2020). Der Beschwerdeführer hatte die besagten Verwandten im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt und C._______ hatte im Rahmen ihrer Befragungen nicht geltend gemacht, dass sie wegen ihrer Verwandten in Syrien persönlich verfolgt worden sei, respektive dass eine direkte Verbindung zu ihren Fluchtgründen bestehen würde. Für das SEM bestanden denn auch keine objektiven Gründe, dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des besagten Aktenbeizugs beziehungsweise zu seiner Einschätzung einer Reflexverfolgungsgefahr zu gewähren (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer E-1768/2020 vom 5. Mai 2020 E. 6.5, E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 m.w.H). 4.6 Die Rüge, das SEM habe die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es bei der Anhörung von C._______ keine Rückfragen zu deren Aktivitäten gestellt und nicht alle Aussagen in der Verfügung erwähnt habe, geht ebenfalls fehl. C._______ wurde bei der Anhörung vom 29. November 2018 detailliert zu ihren Asylgründen befragt und es wurden viele (Nach-)Fragen zu ihren Aktivitäten gestellt. In der Verfügung vom 27. Februar 2020 hat sich das SEM zwar nicht mit jeder Angabe einzeln auseinandergesetzt, dies ist aber auch nicht notwendig, wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 4.2). Der Sachverhalt ist genügend ausführlich dargestellt und entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das SEM den Wohnort (J._______) und die dortige Situation ausdrücklich berücksichtigt (vgl. S. 2 Ziff. 5 und 6 sowie S. 5 Ziff. 2 der Verfügung vom 27. Februar 2020). Auch wenn der Beschwerdeführer erwähnt hat, dass sein Facebook-Konto zeitweilig gesperrt gewesen sei, hat er klar zu Protokoll gegeben, dass er selbst nicht politisch aktiv gewesen sei und sich die Verfolgung gegen C._______ gerichtet habe. Aus der vorinstanzlichen Verfügung ist ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum vorliegenden Ergebnis gelangte. Der Entscheid konnte sachgerecht angefochten werden. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Die Würdigung des Sachverhalts bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4.7 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 6.2 Der Beschwerdeführer berief sich auf Aktivitäten seiner Ex-Frau C._______. Er brachte vor, diese habe sich in ihrem Wohnviertel in J._______ in einem kurdischen Frauenverein für die Rechte von Frauen engagiert und sei deswegen in Gefahr gewesen. Er selbst sei nicht politisch aktiv gewesen, sondern habe nur C._______ bei ihren Aktivitäten in administrativer Hinsicht unterstützt. In Bezug auf die Beurteilung des Engagements von C._______ ist auf das Urteil D-1791/2020 vom heutigen Tag zu verweisen. Demnach ist zwar nicht auszuschliessen, dass C._______ sich aus Interesse für die Situation kurdischer Frauen in einer der PYD nahestehenden Frauengruppe in ihrer Wohngegend engagiert hat, ihr Engagement ist aber als niederschwellig einzustufen. C._______ vermochte mit ihren Vorbringen nicht glaubhaft darzulegen, dass sie wegen ihres Engagements im Bereich der Frauenrechte persönlich ins Visier der syrischen Behörden oder anderer Bürgerkriegsparteien geraten und von diesen als ernstzunehmende Gegnerin eingestuft worden sei, und sie deswegen Verfolgungsmassnahmen von asylrelevanter Intensität erlebt hätte oder ihr im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien solche gedroht hätten. Auch der Beschwerdeführer vermochte solches nicht glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen blieben undifferenziert und widersprüchlich, gab er doch zunächst pauschal an, C._______ sei vom syrischen Regime und von der FSA bedroht worden, konkretisierte dann, dass sie lediglich von einer Person oder mehreren Personen angesprochen und zur Einstellung ihrer Tätigkeit aufgefordert worden sei, und berichtigte schliesslich, dass sie gar nicht direkt bedroht worden sei, sondern sich nur generell vor Schläferzellen beziehungsweise Spitzeln des Regimes, der FSA oder der al Nusra-Front gefürchtet habe. Nachdem nicht glaubhaft ist, dass C._______ wegen ihres Engagements in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei, liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktivitäten von C._______ einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre, respektive dass ihm in diesem Zusammenhang Verfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses gedroht hätten. Mit den Vorbringen, dass er zwei Mal wegen C._______ auf der Strasse mutmasslich von Angehörigen der FSA bedroht und sein Facebook-Konto zeitweilig gesperrt worden sei, vermag er jedenfalls nicht darzulegen, dass er Verfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses erlitten habe beziehungsweise ihm solche gedroht hätten. Hätte seitens der syrischen Behörden ein Interesse an der Verfolgung der Person des Beschwerdeführers bestanden, wäre ihm wohl kaum im (...) 2017 von den heimatlichen Behörden ein Reisepass ausgestellt worden. Inwiefern der Beschwerdeführer wegen des vorgebrachten Interessens der FSA an einer Rekrutierung des Sohnes I._______ relevante Nachteile erlitten oder zu befürchten gehabt hätte, legte er nicht dar. Im Übrigen steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu den Angaben von C._______, wonach sie nicht von der FSA, sondern von Shabiha-Mitgliedern zwecks Rekrutierung von I._______ aufgesucht worden seien. Aber selbst bei Wahrunterstellung des besagten Vorbringens des Beschwerdeführers, vermochte er in diesem Zusammenhang keine Asylgründe substanziiert darzulegen. Gleiches gilt für das - gänzlich unsubstanziierte - Vorbringen, alle möglichen weiteren Seiten hätten ebenfalls Interesse an einer Rekrutierung von I._______ gehabt. 6.3 Es ergeben sich vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Geschwistern von C._______, denen hierzulande Asyl gewährt wurde, lange bevor der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist ist, gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden. 6.4 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschädigung seines (...) durch eine Bombe und anschliessende Plünderung des (...), durch Bombardements bedingte Umzüge, psychische Belastung) ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Auch die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers genügt allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 6.5 Nachdem keine individuelle Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, ist schliesslich gemäss konstanter Praxis auch nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der Ausreise aus Syrien, die illegal erfolgt sei, und der Asylgesuchstellung im Ausland auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4 und u. a. Urteil des BVGer D-6903/2019 vom 28. April 2021 E. 5.6), weshalb auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im Sommer 2018 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers asylbeachtli-chen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden oder Drittpersonen liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 27. Februar 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: