Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 16. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am folgen- den Tag fand eine Personalienaufnahme statt und am 23. Mai 2022 wurde ein Dublin-Gespräch durchgeführt. A.b Ein Abgleich mit dem europäischen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die griechische Botschaft in Istanbul dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum, gültig vom (…) Februar 2022 bis zum (…) Mai 2022, erteilt hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigte er, dass er die Tür- kei am 1. April 2022 unter Verwendung seines Reisepasses und des grie- chischen Visums verlassen habe. Er habe sich etwa 44 Tage in Griechen- land aufgehalten und sei dann in einem LKW in die Schweiz gereist. A.c Die griechischen Behörden lehnten ein Übernahmeersuchen des SEM vom 23. Mai 2022 mit Schreiben vom 18. Juli 2022 ab, namentlich weil der Beschwerdeführer in Griechenland nicht um internationalen Schutz ersucht habe sowie unter Hinweis auf das stark belastete Asylsystem in Griechen- land. A.d Daraufhin beendete das SEM das Dublin-Verfahren und teilte dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2022 mit, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. B. B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. August 2022 zu seinen Asylgründen an. Eine ergänzende Anhörung fand am 9. September 2022 statt. Dabei machte er geltend, er stamme aus der Provinz B._______ und habe sechs Geschwister. Nach dem Schulabschluss habe er in C._______ (…) studiert und danach an verschiedenen Orten in der Türkei als (…) gearbei- tet. Die kurdische und alevitische Bevölkerung werde in seinem Heimat- staat seit langer Zeit unter Druck gesetzt und es komme immer wieder zu Umsiedlungen und Aufständen, welche blutig niedergeschlagen würden. Seine ganze Familie habe stets die kurdische Sache und die Partei HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) unterstützt. Er selbst habe sich im Rahmen von verschiedenen legalen Aktionen für seinen Glauben und seine Kultur eingesetzt, indem er etwa an Demonst- rationen und Aktivitäten der HDP teilgenommen habe. Im Jahr 2011 sei er
D-579/2024 Seite 3 einmal nachts von Polizisten mit Maschinengewehren angehalten und durchsucht worden. Einige Jahre später habe er Güter für eine Hilfsaktion zugunsten von Kobane gesammelt. Diese Aktion sei von der türkischen Regierung verboten worden und er sei – zu Unrecht – als Mitglied einer militanten Jugendgruppe der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiter- partei Kurdistans) registriert worden. Obwohl er ausschliesslich an legalen Aktivitäten teilgenommen habe, sei er von den türkischen Behörden fichiert worden. Mehrere seiner Brüder lebten als anerkannte Flüchtlinge im Aus- land. Im März 2018 habe er begonnen, für das (…) in B._______ zu arbei- ten. Nach drei Monaten sei er entlassen worden mit der Begründung, er sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Seine Beschwerden an das Gouvernement und die Polizeidirektion seien nicht beantwortet worden, weshalb er sich gerichtlich gegen die Entlassung gewehrt habe. Aus den Gerichtsakten habe er erfahren, dass ihm respektive seinen Familienmit- gliedern verschiedene Aktivitäten vorgeworfen worden seien, etwa die Teil- nahme an Trauerfeiern. Erstinstanzlich sei bestätigt worden, dass es ge- nügend Informationen gebe, um ihn aus Sicherheitsgründen zu entlassen; die Kündigung sei mithin als rechtmässig beurteilt worden. Die zweite In- stanz habe die Sache zwar zurückgewiesen, woraufhin das erste Gericht den Fall erneut behandelt, sich aber für unzuständig erklärt habe. Sein An- walt habe gemeint, angesichts der vorliegenden Informationen der Sicher- heitsbehörden – betreffend ihn selbst und seine Familie – sei es wohl nicht möglich, die Entlassung aufzuheben. Aufgrund dieser Anschuldigungen habe er in der Türkei keine Lebenssicherheit, weshalb er bereits 2019 ver- sucht habe, über Bosnien nach Europa zu gelangen. Dabei sei er jedoch aufgegriffen und zurückgeschickt worden. Er habe in der Folge jeweils für einige Monate in verschiedenen Bereichen gearbeitet und zudem den Mi- litärdienst abgeleistet. Im Jahr 2022 habe sich der Bezirksgouverneur mit bewaffneten Leuten vor der alevitischen Gebetsstätte fotografieren lassen, wogegen er zusammen mit anderen Aleviten protestiert habe. Schliesslich seien die Sicherheitskräfte einmal bei ihm zuhause vorbeigekommen, als er bei der Arbeit gewesen sei. Sie hätten seine Wohnung durchsucht und seinem Bruder gesagt, er (der Beschwerdeführer) werde wegen der Teil- nahme an der Beerdigung eines Terroristen und wegen Propaganda für eine Terrororganisation gesucht. Drei Tage später sei er von Polizisten auf- gegriffen und auf dem Polizeiposten zu diesen Vorwürfen befragt worden. Zudem sei er nach seinen Brüdern, die sich im Ausland aufhielten, gefragt worden. Dabei habe er seine Stimme etwas erhoben, woraufhin es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher er einen Schlag auf die Brust erhalten habe. Gegen Mittag sei er freigelassen worden und habe sich ärztlich bestätigen lassen, dass er nicht arbeitsfähig sei. Einen Tag
D-579/2024 Seite 4 später, am 1. April 2022, sei er ausgereist. Angesichts der gegen ihn erho- benen Anschuldigungen habe er befürchtet, er könnte jederzeit verhaftet werden. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine tür- kische Identitätskarte und einen Führerschein im Original ein. Weiter gab er folgende Beweismittel zu den Akten (alle in Kopie): Mehrere Diplome und Zertifikate (Beruf und Sport), Unterlagen zu seinen Brüdern und deren Aufenthaltsstatus in Frankreich respektive Deutschland, diverse Doku- mente im Zusammenhang mit der Kündigung im Jahr 2018 und deren An- fechtung (darunter ein Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ vom
23. Mai 2019 inklusive Übersetzung und ein Urteil des Regionalgerichts E._______ vom 24. Dezember 2020), ein Hausdurchsuchungsprotokoll vom 28. März 2022, eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, einen Internetbericht über Aktivitäten an der Universität aus dem Jahr 2012, ei- nen Internetbericht und Fotos betreffend den Tod und die Beerdigung eines Verwandten im Jahr 2017, einen Internetbericht aus dem Jahr 2014 betref- fend den Tod einer Cousine, welche Mitglied er Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) gewesen sei, einen Bericht und Fotos über den Besuch des Bezirksgouverneurs bei der alevitischen Gebets- stätte im Jahr 2022 sowie die diesbezüglichen Proteste, Fotos des (ver- storbenen) Bruders des Beschwerdeführers (unter anderem mit kurdischen Kämpfern), einen Internetbericht über die Beerdigung eines Märtyrers im Jahr 2018 sowie ein Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerde- führers. C. Mit Verfügung vom 14. September 2022 wies das SEM den Beschwerde- führer dem Kanton F._______ zu. Gleichentags wurde sein Asylgesuch zur Behandlung dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 – eröffnet am
27. Dezember 2023 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 26. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, ihm sei Einsicht in
D-579/2024 Seite 5 die Akte 10/2 sowie in die Akten betreffend den Beizug der Dossiers seiner Brüder zu gewähren. Nach Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht – eventualiter der Gewährung des rechtlichen Gehörs – sei eine angemes- sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Wei- ter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde lagen – neben dem Asylentscheid – ein E-Mail von G._______ an das SEM vom
24. April 2023 sowie die folgenden türkischsprachigen Unterlagen (alle mit Übersetzung) bei: Schreiben des türkischen Anwalts H._______ vom 2. Ja- nuar 2024, zwei Hausdurchsuchungsprotokolle vom 19. April 2023 und vom 28. März 2023 sowie eine Benachrichtigung über ein Zustellungsdo- kument des Generalkonsulats I._______ an G._______ vom 6. November 2023. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig räumte sie ihm die Gelegenheit ein, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen oder – wenn er auf ein solches verzichte – einen Kostenvorschuss zu zahlen. G. Der Kostenvorschuss wurde am 8. Februar 2024 geleistet. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 wies die Instruktions- richterin das Gesuch um Einsicht in die Akte 10/2 ab und forderte den Be- schwerdeführer auf, bei der Vorinstanz Einverständniserklärungen seiner Brüder betreffend Einsicht in deren Akten einzureichen. H.b Der Beschwerdeführer liess dem Gericht mit Eingaben vom 23. Feb- ruar 2024 respektive 27. Februar 2024 Einverständniserklärungen seiner Brüder J._______ und G._______ zukommen. H.c Mit Instruktionsverfügung vom 29. Februar 2024 wurden die Einver- ständniserklärungen dem SEM übermittelt und dieses aufgefordert, die
D-579/2024 Seite 6 Akteneinsichtsgesuche des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dossiers seiner Brüder zu behandeln. H.d Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
14. März 2024 Einsicht in die Akten seines Bruders J._______ (N […]), während es die Einsicht in die Akten des Bruders G._______ (N […]) ver- weigerte, da dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei. H.e Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 28. März 2024 die Möglichkeit eingeräumt, eine Beschwerdeergänzung einzu- reichen. H.f Mit Eingabe vom 26. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Be- schwerdeergänzung ein. Darin wurde insbesondere erneut betont, ange- sichts der Konnexität zwischen dem vorliegenden Verfahren und jenem sei- ner Brüder sei es unerlässlich, dass ihm auch Einsicht in die Akten von G._______ gewährt werde. Die Brüder hätten den Beschwerdeführer in ih- ren Asylverfahren ausdrücklich erwähnt und auf ihn Bezug genommen. I. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 7. Juni 2024 zu den Beschwerde- eingaben vernehmen. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. Juni 2024 eine Replik zu den Akten. Dieser lagen diverse Fotos, ein Ausdruck von Instagram so- wie Internetartikel bei. K. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel eine Verfügung seines Wohnkantons vom 26. Juni 2024 über die Teilnahme an einem Einsatzprogramm zu den Akten.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-579/2024 Seite 7 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu prüfen sind.
E. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs- grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab- klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest- stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei- dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN- JAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gal- len 2019, Rz. 29 zu Art. 49). Weiter haben die Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
D-579/2024 Seite 8 Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Aus dem Akteneinsichtsrecht, welches ebenfalls auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusst, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Per- son setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).
E. 3.3 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM behaupte zwar, es habe die Akten der Brüder J._______ und G._______ für die Beurteilung des vorlie- genden Asylgesuchs beigezogen; dies sei jedoch nicht in einer entspre- chenden Aktennotiz festgehalten worden. Daraus lässt sich jedoch weder eine Verletzung der Aktenführungspflicht noch des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör ableiten. Falls das SEM die Dossiers von Verwandten beizieht, sollte dies Niederschlag im Asylentscheid finden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1791/2020 vom 17. April 2023 E. 4.5 m.H.). Dies ist vorliegend der Fall, nachdem das SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 6) ausdrücklich festgehalten hat, die Dossiers der beiden Brüder J._______ und G._______ seien konsultiert worden. Weiter ging die Vorinstanz ein- lässlich auf die Frage einer möglichen Reflexverfolgung ein und erwähnte dabei unter anderem auch die Brüder (vgl. S. 10-12 der angefochtenen Verfügung). Eine ungenügende Auseinandersetzung mit den Akten der Brüder ist daher zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer in seiner An- hörung zu keinem Zeitpunkt konkret auf allfällige Asylgründe von J._______ oder G._______ einging, sondern nur allgemein erklärte, dass er und seine Familie nach den Brüdern, die sich im Ausland befinden, ge- fragt worden seien. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die E-Mail von G._______ an das SEM (Beschwerdebeilage 2) zu den Akten des Be- schwerdeführers hätte genommen werden sollen. Zwar wird er darin na- mentlich erwähnt, im Wesentlichen aber lediglich in dem Sinne, dass um einen raschen Abschluss seine Asylverfahrens gebeten wird. Inwiefern die Anhänge der E-Mail für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten, wird ebenfalls nicht näher dargelegt. Der Umstand, dass der Beschwerde- führer mit den Einschätzungen des SEM hinsichtlich einer allfälligen (zu- sätzlichen) Gefährdung wegen der Aktivitäten der Familienangehörigen nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör dar.
D-579/2024 Seite 9
E. 3.4 Der Antrag auf Einsicht in die Akte 10/2 wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 abgewiesen, da diese vom SEM zu Recht als amts- internes Aktenstück eingestuft wurde. Weitere Akten zum Beizug der Dos- siers der Brüder sind nicht vorhanden, weshalb das entsprechende Akten- einsichtsgesuch ebenfalls abzuweisen ist. Sodann wurde dem Beschwer- deführer vom SEM mit Schreiben vom 14. März 2024 Einsicht in die Akten von J._______ gewährt, während die Einsicht in die Akten von G._______ gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG verweigert wurde, da dessen Ver- fahren noch nicht abgeschlossen sei. In der Folge erhielt der Beschwerde- führer die Möglichkeit, seine Beschwerde zu ergänzen. Zwar trifft es zu, dass er bislang keine Einsicht in die Akten von G._______ erhalten hat. Dies ist indessen dem bis heute nicht abgeschlossenen Verfahren geschul- det. Es ist darauf hinzuweisen, dass G._______, der im Jahr 2014 im Rah- men des Familiennachzugs von England in die Schweiz kam, bereits seit vielen Jahren im Ausland lebt. Demgegenüber hielt sich der Beschwerde- führer nach dessen Ausreise noch bis 2022 in der Türkei auf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Akten von G._______ – über eine allgemeine Be- rücksichtigung im Rahmen des Umstands, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stammt, hinaus – für das vorliegende Ver- fahren relevant sein könnten. Unter diesen Umständen ist es nicht zu be- anstanden, dass er keine Einsicht in das Dossier seines Bruders erhielt. Entsprechend ist auch nicht von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen.
E. 3.5 Weiter wird in der Beschwerde kritisiert, dass das SEM die umfangrei- chen Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Beweismittel seien auch nicht voll- ständig übersetzt respektive es seien keine Übersetzungen angefordert worden. Die auszugsweisen Übersetzungen anlässlich der Anhörung so- wie die kurzen Bemerkungen in der als «Übersetzung Beweismittel» be- zeichneten Akte 22/3 seien offensichtlich nicht ausreichend. Die Vorinstanz hat die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung umfassend aufgelistet und ging im Rahmen der materiellen Er- wägungen darauf ein (vgl. dort S. 5 f. und S. 13). Sie hat dem Beschwer- deführer anlässlich der Anhörung die Möglichkeit gegeben, die Bedeutung und den wesentlichen Inhalt der vorgelegten Beweismittel darzulegen (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-24/13, F30 ff.). Zu einzelnen Beweismit- teln wurde eine (teilweise) Übersetzung eingereicht (vgl. Beweismittelver- zeichnis zu Vorhaben […] (nachfolgend: BM-Verzeichnis), ID-12/7) und verschiedene Unterlagen wurden vom SEM zusammenfassend übersetzt
D-579/2024 Seite 10 (vgl. Akte 22/3). Damit war es der Vorinstanz möglich, die Relevanz der Beweismittel zu beurteilen und diese bei der Prüfung des Asylgesuchs an- gemessen zu würdigen. Eine weitergehende Übersetzung erwies sich als nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, das SEM habe die Beweismittel nicht ausreichend berücksichtigt. Im Wesentlichen zielt er damit aber auf eine andere materielle Beurteilung der Sachlage ab, da er aus den vorgelegten Unterlagen andere Schlüsse zieht und daraus – anders als die Vorinstanz – eine asylrelevante Verfolgung ableitet. Dies ist jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs.
E. 3.6 Sodann wird in der Beschwerde moniert, die Rückübersetzung der An- hörung vom 11. August 2022 habe aufgrund der Fehlplanung des SEM ab- gebrochen werden müssen, wobei sich die zeitlichen Verhältnisse nicht ge- nau nachvollziehen liessen. Erst rund einen Monat später, zu Beginn der zweiten Anhörung, sei der restliche Teil der Anhörung rückübersetzt wor- den. Dieses Vorgehen stelle eine schwere Verletzung der Abklärungspflicht dar, zumal sich nach so langer Zeit kaum mehr überprüfen lasse, ob die Protokollierung korrekt erfolgt sei. Die zweite Anhörung habe zudem inklu- sive der vorangehenden Rückübersetzung von 9 Uhr bis 18 Uhr gedauert, was viel zu lange sei. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass eine Rückübersetzung, die fast einen Monat nach der Anhörung stattfindet, problematisch erscheint. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass es den Beteiligten kaum möglich sein dürfte, sich zu diesem Zeitpunkt noch Wort für Wort an das Gesagte zu erinnern. Im konkreten Fall war es ihm aber dennoch mög- lich, verschiedene Anmerkungen anzubringen und seine Vorbringen zu er- gänzen respektive zu präzisieren (vgl. Akte 24/13, S. 12 f.). Es darf ange- nommen werden, dass er gravierende inhaltliche Fehler bei der Protokol- lierung oder Übersetzung erkannt und beanstandet hätte. Zudem wurden immerhin die ersten sieben Seiten der Anhörung vom 11. August 2022 di- rekt übersetzt, während die fehlende Rückübersetzung die Seiten acht bis elf betraf. Des Weiteren wies das SEM in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Ablehnung des Asylgesuchs nicht unter Bezugnahme auf einzelne Aussagen erfolgte. Es wurden ihm keine Widersprüche oder Ungereimtheiten vorgeworfen, die allenfalls aus der verspäteten Rücküber- setzung resultiert haben könnten. Im Ergebnis ist ihm daher durch das Vor- gehen des SEM kein Nachteil entstanden. Weiter erhielt er anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 9. September 2025 nochmals die Gelegen- heit, sich umfassend zu seinen Asylgründen zu äussern. Diese zweite Be- fragung dauerte von 10:10 Uhr bis 18 Uhr, wobei zuvor noch der zweite Teil
D-579/2024 Seite 11 der Rückübersetzung der ersten Anhörung erfolgte. Dies ist zwar relativ lange, es wurden aber mehrere Pausen – darunter eine einstündige Mit- tagspause – eingelegt (vgl. Akte 25/19). Ferner wurde nicht geltend ge- macht und ist nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Ausgestaltung der Anhörung nicht möglich gewesen wäre, seine Vor- bringen genügend klar darzulegen. Folglich ist ihm auch in diesem Zusam- menhang kein Nachteil entstanden, weshalb nicht von einer Verletzung der Abklärungspflicht auszugehen ist.
E. 3.7 Auch sonst sind den Akten keine Verletzungen der Abklärungs- oder der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs zu entnehmen. Zwar wurde in der Beschwerde vorgebracht, die Vorinstanz habe weder das po- litische Profil des Beschwerdeführers noch das seiner (erweiterten) Familie angemessen gewürdigt. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, son- dern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes ein- zelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung der Be- gründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Aus- sagen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerde- führer gelangte.
E. 3.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die zahlreich erhobenen formellen Rügen im Ergebnis als unbegründet. Das Begehren, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und zur weiteren Abklärung respektive Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3), ist demzufolge abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-579/2024 Seite 12 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM zunächst aus, das Gerichtsverfahren betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers sei im März 2021 vollständig abgeschlossen worden und er habe die Angele- genheit nicht mehr weiterverfolgt. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zur Ausreise ein Jahr später. Zudem würde der Verlust einer Arbeitsstelle nicht die die nötige Intensität erreichen, um die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft zu begründen. Es sei ihm danach möglich gewesen, in anderen Bereichen zu arbeiten. Weiter habe er an zahlreichen politischen Aktivitäten teilgenommen, namentlich zur Unterstützung der HDP. Abgese- hen von der später verbotenen Hilfskampagne für Kobane seien diese stets legal gewesen. Die Aktion für Kobane habe 2014 stattgefunden und liege bereits lange zurück, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er des- wegen noch konkrete Massnahmen zu erwarten hätte. Seine Befürchtung, in diesem Rahmen als Mitglied einer militanten Untergruppe der PKK re- gistriert worden zu sein, habe er nicht weiter begründet. Er sei zudem nie in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen, habe sich in den letzten zwei Jahren vor der Ausreise kaum mehr politisch engagiert und sei auch kein Parteimitglied gewesen. Zwar treffe es zu, dass die türkischen Behör- den diverse Aktivitäten der kurdischen Bevölkerung kritisch beobachteten, darunter auch die Teilnahme an Trauerfeiern von in ihren Augen terroristi- schen Personen. Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer deswegen überprüft worden sei und es Hausdurchsuchungen gegeben habe. Letzt- lich könne die Glaubhaftigkeit dieser Vorfälle jedoch offengelassen werden, da es sich nicht um konkrete, folgenschwere Massnahmen gegen seine Person gehandelt habe. Zudem halte das eingereichte Hausdurchsu- chungsprotokoll fest, es seien keine Beweise für eine Straftat gefunden worden. Es gebe daher keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit weiteren Konsequenzen hätte rechnen müssen. Auch nach seiner Mitnahme auf den Polizeiposten unmittelbar vor der Ausreise seien offenbar keine
D-579/2024 Seite 13 Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden. Der Vorfall habe sich auch nicht wesentlich von früheren, ähnlichen Ereignissen unterschieden. Schliesslich sei nicht vorgebracht worden, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe oder ein Gerichtsverfahren eröffnet worden wäre. Sodann mache der Beschwerdeführer geltend, er befürchte in der Türkei eine Verfolgung aufgrund des Umstands, dass er aus einer politischen Fa- milie stamme und verschiedene Verwandte Verbindungen zur PKK oder deren Unterorganisationen hätten. Grundsätzlich reiche es aber für die An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, wenn nahe Angehörige er- hebliche Nachteile erlitten hätten oder solche befürchteten. Nur bei beson- deren Umständen sei von einer relevanten Reflexverfolgung auszugehen. Dies sei etwa der Fall, wenn die betroffene Person deswegen selbst bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, sie stehe mit gesuchten Personen in Kontakt, ebenso bei eigenen politischen Aktivitäten oder Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hinaus müssten die türki- schen Behörden aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung haben. Der Vater des Be- schwerdeführers habe gemäss dessen Aussagen lediglich bis in das Jahr 2004 Verbindungen zur PKK gehabt, weshalb sich daraus keine Nachteile ableiten liessen, die ihn zum heutigen Zeitpunkt treffen könnten. Weiter be- fänden sich verschiedene seiner Brüder im Ausland, wo sie teilweise als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Diesbezüglich habe er angegeben, dass er von den türkischen Behörden öfter nach seinen Brüdern gefragt worden sei und darauf hingewiesen habe, diese hielten sich im Ausland auf. Derartige unspezifische Erkundigungen seien nicht als erhebliche Nachteile zu werten, da sie offensichtlich nicht die nötige Intensität erreich- ten. Er habe nicht geltend gemacht, dass sich diese Vorfälle intensiviert hätten. Zudem hätten diese keine weiteren Konsequenzen nach sich ge- zogen. Dasselbe gelte für die Teilnahmen an Beerdigungen von angebli- chen Terroristen. Es sei daher nicht zu erkennen, dass er aufgrund seiner Verwandten einer massgeblichen Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass etwa sein Bruder K._______ weiterhin in der Türkei lebe, wo er zwar gewissen Diskriminierungen aus- gesetzt sei, aber keinen behördlichen Nachteilen im Sinne einer Reflexver- folgung. Zusammenfassend erwiesen sich die Vorbringen des Beschwer- deführers daher als flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Familie des Be- schwerdeführers seit Jahrzehnten politisch aktiv sei. Auch er selbst habe
D-579/2024 Seite 14 sich über viele Jahre hinweg politisch engagiert und verschiedene Ver- wandte hätten Verbindungen zur PKK. Der türkische Rechtsanwalt H._______ bestätige in seinem Schreiben vom 2. Januar 2024, dass ge- gen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden sei. In die- sem Rahmen sei eine Festnahme angeordnet worden und ein Geheimhal- tungsbeschluss ergangen, weshalb keine Einsicht in die Verfahrensakten genommen werden könne. Nach der Ausreise hätten Polizeibeamte wie- derholt bei seiner Familie und seinem Umfeld Auskunft verlangt. Sodann zeige ein Hausdurchsuchungsprotokoll vom 19. April 2023, dass die Be- hörden erneut seine Wohnung durchsucht hätten. Die Behauptung des SEM, dass er nicht mit weiteren Massnahmen seitens der Behörden hätte rechnen müssen, erweise sich als willkürlich. Das eingeleitete Ermittlungs- verfahren sowie die zweite Hausdurchsuchung belegten vielmehr die wei- terhin bestehende Gefährdung. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die nicht bestrittenen Sachverhaltselemente einer Gesamtwürdigung zu unter- ziehen und die zahlreichen Beweismittel sowie das hängige Verfahren und sein politisches Profil angemessen zu berücksichtigen. Es sei auch weder erwähnt noch gewürdigt worden, dass er und seine Familie Aleviten seien. Weiter seien die Teilnahmen an Beerdigungen von Verwandten, die aus Sicht der türkischen Behörden Terroristen seien, oder der konfrontative Verlauf der Einvernahme kurz vor der Ausreise nicht gewürdigt worden. Die Situation sei eskaliert und er habe jederzeit mit einer Verhaftung rechnen müssen. Bereits bei der Anhörung habe er dargelegt, er kenne Leute, die wegen der Teilnahme an der Beerdigung ihrer Verwandten zu 20 Jahren Haft verurteilt worden seien. Es sei offensichtlich, dass ihm genau dies ebenfalls gedroht habe, zumal er und seine Familie über ein ausgeprägtes politisches Profil verfügten. Ihm sei unter anderem vorgeworfen worden, dass er Mitglied einer militanten Jugendorganisation der PKK sei, was ein äusserst schwerwiegender Vorwurf sei. Bei seiner Kündigung seien ar- beitsrechtliche Einwände vorgeschoben worden, aber diese habe eindeu- tig politischen Charakter gehabt und sei auf seine Aktivitäten zurückzufüh- ren gewesen. Er sei in diesem Zusammenhang behördlich als oppositio- neller, alevitischer Kurde identifiziert worden. Das SEM verkenne, dass selbst einfache Mitglieder der HDP einer Verfolgung ausgesetzt seien. Die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich erheblich zugespitzt und die Repression von Oppositionellen und missliebigen Personen habe stark zu- genommen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch aufgrund des Um- stands gefährdet, dass mehrere seiner Brüder asylrelevant verfolgt und deswegen als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die damit zusammen- hängende Reflexverfolgung habe eine wesentliche Rolle bei der Eskalation
D-579/2024 Seite 15 seiner persönlichen Verfolgung gespielt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr von den Behörden verhört würde, wo- bei mit einem willkürlichen Vorgehen der Befrager zu rechnen sei, was in seinem Fall eine grosse Gefahr darstelle. Sein Profil werde durch die Asyl- gesuchstellung in der Schweiz sowie die Nähe zu seinen verfolgten Brü- dern zusätzlich verschärft. Die türkischen Behörden gingen radikal gegen Kritiker und Oppositionelle vor, darunter auch solche, welche sich im Exil befänden. In der Türkei drohe dem Beschwerdeführer daher eine Inhaftie- rung, Misshandlung sowie eine Verurteilung zu einer jahrelangen, politisch- ethnisch-religiös motivierten Strafe. Er erfülle damit die Flüchtlingseigen- schaft und ihm sei Asyl zu gewähren.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, mit der Beschwerde sei neu ein Hausdurchsuchungsprotokoll vom 19. April 2023 und das Schrei- ben eines türkischen Anwalts eingereicht worden. Ersteres habe bereits zu einem Zeitpunkt vorgelegen, als die Sache noch erstinstanzlich in Bearbei- tung gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer dieses bereits damals hätte vorlegen können. Inhaltlich besage es aber dasselbe wie das bereits bekannte Hausdurchsuchungsprotokoll vom 28. März 2022 und es könne daraus nicht auf eine konkrete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ge- schlossen werden. Im Anwaltsschreiben werde sodann ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren und ein Geheimhaltungsbeschluss erwähnt. Diese würden jedoch weder näher begründet noch belegt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass selbst bei Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens noch nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Schliesslich habe er hinsichtlich seines alevitischen Glaubens zu keinem Zeitpunkt konkrete Nachteile geltend gemacht.
E. 5.4 In der Replik wird vorgebracht, das SEM gehe nicht darauf ein, dass der Beschwerdeführer in die Türkei bereits verhaftet und misshandelt wor- den sei, womit die Anforderungen für die Annahme einer begründeten Furcht herabgesetzt seien. Zudem sei auf einem Foto zu sehen, wie er vom Geheimdienst und der Militärpolizei kontrolliert werde, was zeige, dass er von den Behörden identifiziert worden sei. Das SEM weigere sich weiter- hin, die Verbindungen zwischen ihm und seinen Brüdern vorzunehmen und deren Akten zu würdigen. Sodann komme der Tatsache, dass er Alevite sei, eine herausragende Bedeutung zu, da diese Glaubensrichtung in der Türkei nicht anerkannt werde. Der Beschwerdeführer habe sich aktiv für seinen Glauben eingesetzt und sich etwa an Demonstrationen beteiligt
D-579/2024 Seite 16 sowie Gottesdienste abgehalten. Die Aleviten würden von bewaffneten tür- kischen Einheiten beim Ausüben ihres Glaubens schikaniert und ein Glau- bensoberhaupt, welches an einer Presseerklärung gewesen sei, an wel- cher er ebenfalls teilgenommen habe, sei wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu mehr als sieben Jahren Haft verurteilt wor- den. Ferner sei entgegen den Ausführungen des SEM ein eingeleitetes Er- mittlungsverfahren durchaus als asylrelevante Verfolgung zu werten. Schliesslich sei der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits sehr gut in- tegriert.
E. 6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künfti- ger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H).
E. 6.2 Auf die Frage nach seinen Asylgründen verwies der Beschwerdeführer zunächst auf die Situation der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei im historischen Kontext sowie den Umstand, dass diese anhal- tend unter Druck gesetzt werde (vgl. Akte 24/13, F49). Weiter gab er an, dass sich verschiedene Familienmitglieder und auch er selbst für die kur- dische Partei engagiert hätten (vgl. Akte 24/13, F50). Als konkreten Grund für die Ausreise führte er an, dass er – wie er aus einem Gerichtsverfahren wisse, das er hinsichtlich seiner Entlassung im Jahr 2018 angestrengt habe
– fichiert und Anschuldigungen ausgesetzt gewesen sei, welche jederzeit zu einer Verhaftung hätten führen können (vgl. Akte 24/13, F51 und F54). Nachdem er schliesslich Ende März 2022 zu Hause gesucht und wenige Tage später kurzzeitig festgenommen worden sei, habe er die Türkei ver- lassen (vgl. Akte 24/13, F63). Obwohl der Beschwerdeführer aus einer po- litischen Familie stammt und nach einer Sicherheitsprüfung entlassen wor- den sei (vgl. Akte 25/19, F24 f.), hielt er sich in der Folge noch mehrere Jahre lang im Heimatstaat auf. In dieser Zeit leistete er – ungeachtet der
D-579/2024 Seite 17 angeblichen Sicherheitsbedenken gegen seine Person – den Militärdienst und war kaum mehr politisch aktiv (vgl. Akte 25/19, F37). Er übte auch wei- terhin verschiedene Arbeitstätigkeiten aus, namentlich sei er von 2020 bis 2022 in L._______ als (…) tätig gewesen (vgl. Akte 24/13, F12). Eigenen Angaben zufolge war er bereits zum damaligen Zeitpunkt fichiert und ver- schiedene seiner Brüder lebten teils als anerkannte Flüchtlinge im Ausland. Auch die früheren Aktivitäten seiner weiteren Verwandten sowie die eige- nen, durchwegs legalen Tätigkeiten des Beschwerdeführers waren den Behörden bekannt. Trotz dieser Umstände konnte er weiterhin in der Türkei leben und einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Sein Vorbringen, wonach er aufgrund der Anschuldigungen – die bereits im Jahr 2018 vorlagen – keine Lebenssicherheit habe (vgl. Akte 24/13, F63; Akte 25/19, F44), ist vage und zu wenig konkret, um eine auch objektiv begründete Furcht vor einer in absehbarer Zukunft drohenden Verfolgung zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass ihm Fälle bekannt seien, in denen Leute allein wegen der Teilnahme an einem Begräbnis von einer als «Terrorist» betrachteten Per- son zu langen Haftstrafen verurteilt worden seien. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer dasselbe Schicksal gedroht hätte, zumal nicht erstellt ist, dass sein Profil mit jenem der betroffenen Personen vergleichbar ist. Auf Nachfrage des SEM konnte er auch nicht näher darle- gen, weshalb er genau im Jahr 2022 ausgereist ist, obwohl die von ihm als Ausreisegrund genannten Anschuldigungen schon 2018 vorgelegen haben (vgl. Akte 25/19, F74 ff.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm unmittel- bar eine Verhaftung gedroht hätte, brachte er nicht vor.
E. 6.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es sei kurz vor der Aus- reise zu einer Hausdurchsuchung bei ihm gekommen (vgl. Akte 25/19, F50). Wenige Tage später sei er von der Polizei aufgegriffen, auf den Pos- ten mitgenommen und befragt worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, an der Beerdigung eines Terroristen teilgenommen und Propaganda für eine Terrororganisation gemacht zu haben (vgl. Akte 25/19, F51). Er sei ungefähr vier Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten worden (vgl. Akte 25/19, F62) und es sei zu einer Auseinandersetzung respektive einem «Gerangel» gekommen, bei welchem er einen Schlag auf die Brust erhal- ten habe (vgl. Akte 24/13, F63 und Akte 25/19, F64). Auch wenn ein solcher Vorfall unangenehm ist, erreicht er nicht die notwendige Intensität, um als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft zu werden. Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, dass er bei diesem Verhör keine Angst verspürt habe, da sein Strafregister sauber sei und sie derartige Ereignisse viele Male er- lebt hätten, weshalb sie sich zu einem gewissen Grad daran gewöhnt hät- ten (vgl. Akte 25/19, F65). Offenbar wurde er ohne weitere Massnahmen
D-579/2024 Seite 18 vom Polizeiposten entlassen und es ist nicht ersichtlich, dass bei der Haus- durchsuchung am 28. März 2022 belastendes Material gefunden worden wäre (vgl. dazu auch Beschwerdebeilage 5). Er machte auch nicht geltend, dass im Zeitpunkt der Ausreise gegen ihn ein laufendes Straf- respektive Ermittlungsverfahren bestanden hätte. Auch der Umstand, dass er legal unter Verwendung seines Reisepasses aus der Türkei ausreisen konnte (vgl. Akte 13/2), lässt darauf schliessen, dass er damals nicht von den hei- matlichen Behörden gesucht wurde.
E. 6.4.1 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf das Schreiben eines türki- schen Anwalts vom 2. Januar 2024 vorgebracht, gegen den Beschwerde- führer sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororga- nisation eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang sei ein Festnahme- befehl ergangen und es sei möglich, dass er bei einer Rückkehr in die Tür- kei umgehend verhaftet werde. Aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlus- ses lägen jedoch keine weiteren Informationen zu diesem Verfahren vor (vgl. zum Ganzen Beschwerdebeilage 3). Es wurden jedoch keine Unter- lagen eingereicht, welche die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens oder die Ausstellung eines Festnahmebefehls oder einen Geheimhaltungsbe- schluss belegen würden. Dies lässt sich auch aus dem zweiten Hausdurch- suchungsprotokoll vom 19. April 2023 (vgl. Beschwerdebeilage 4) nicht ab- leiten. Zudem ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass selbst die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation für sich alleine nicht zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen würde.
E. 6.4.2 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage befasst, welche Be- deutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbe- leidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylver- fahren zukommt. Es kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren auf- grund dieser beiden Straftatbestände noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfol- gungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe. Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des türkischen Antiterrorgeset- zes (ATG) behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Er- mittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich einem Drittel zu
D-579/2024 Seite 19 Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprü- che oder bedingte Haftstrafen erfolgt (vgl. zum Ganzen a.a.O. E: 8.3 ff.). Im selben Referenzurteil stellte das Gericht fest, dass ein in der Türkei ein- geleitetes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbe- leidigung und/oder Propaganda für eine terroristische Organisation allen- falls dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn verschiedene Vo- raussetzungen erfüllt sind. Hierfür bedarf es etwa der Erhebung einer An- klage und es müsste in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das zuständige Strafgericht kommen, wobei diese aus flüchtlingsrechtlich rele- vanten Motiven erfolgen und zu einer Strafe führen müsste, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist (vgl. a.a.O. E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).
E. 6.4.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es nicht einmal Be- lege für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, geschweige denn für die Erhebung einer Anklage gibt. Konkrete Anhaltspunkte für eine dro- hende Verurteilung zu einer massgeblichen Strafe aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG sind zum heutigen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund ist in Anbetracht des erwähnten Referenzurteils nicht davon auszugehen, dass ein allfälliges – derzeit unbelegtes – hängiges Ermittlungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe nach sich ziehen würde.
E. 6.5 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, ihm drohe aufgrund sei- ner politischen Familie in der Türkei eine Reflexverfolgung. Von einer sol- chen ist auszugehen, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der pri- mär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstre- cken. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Mitglieder der PKK oder einer ihrer Nachfolgeorganisationen grundsätzlich vorkommen können. Hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers wies das SEM zutreffend darauf hin, dass dessen Verbindungen zur PKK respektive ihm vorgeworfene Tätig- keiten offenbar weit zurückliegen und sich vor 2004 ereigneten (vgl. Akte 25/19, F24). Weiter erwähnte er eine Cousine, die bei der MLKP gewesen und als Märtyrerin verstorben sei, sowie einen weiteren Verwandten, der um die Jahrtausendwende wegen PKK-Aktivitäten im Gefängnis gewesen sei (vgl. Akte 25/19, F83 f.). Zudem erklärte er, in seinem Herkunftsgebiet B._______ seien viele Leute zur PKK gegangen und er habe Freunde, die in deren Reihen gefallen seien (vgl. Akte 25/19, F82). Schliesslich leben mehrere seiner Brüder im Ausland, darunter G._______ und J._______ in der Schweiz, letzterer als anerkannter Flüchtling, M._______ in
D-579/2024 Seite 20 Deutschland und N._______ als Flüchtling in Frankreich; zudem habe auch O._______ als Flüchtling in Frankreich gelebt, sei aber zwischenzeit- lich verstorben (vgl. Akte 24/13, F19). Zwar wurde im Rahmen der Entlas- sung des Beschwerdeführers im Jahr 2018 auch auf Aktivitäten seiner Brü- der verwiesen (vgl. Akte 25/19, F24). Ausserdem scheint es mehrmals vor- gekommen zu sein, dass er oder andere Familienmitglieder nach den Brü- dern befragt wurden (vgl. Akte 24/13, F63; Akte 25/19, F51, F63). In Bezug auf G._______ ist jedoch – wie oben dargelegt – festzustellen, dass er sich bereits seit 2014 in der Schweiz aufhält und vorher in England war. Ein Asylgesuch stellt er erst im Jahr 2022 (vgl. dazu auch Beschwerdebeilage 2). Auch der als Flüchtling anerkannte Bruder J._______ verliess seinen Heimatstaat bereits im Jahr 2017 und damit mehrere Jahre vor dem Be- schwerdeführer. Es lässt sich vorliegend nicht von der Hand weisen, dass der Beschwerde- führer aus einer politisch aktiven, kurdisch-alevitischen Familie stammt und mehrere nahe Angehörige ins Visier der heimatlichen Behörden gerieten. Dennoch führte die Ausreise der Brüder nicht dazu, dass die im Heimat- staat verbliebenen Familienmitglieder seitens der Behörden einer Behand- lung ausgesetzt waren, welche als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten wären. Offenbar wurden sie lediglich im Rahmen kurzzei- tiger Befragungen auf den Verbleib der Brüder angesprochen. Darüber hin- aus scheint es nicht zu Massnahmen der Sicherheitsbehörden gekommen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich dies bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ändern würde, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass in seinem Fall eine flücht- lingsrechtlich relevante Gefahr einer Reflexverfolgung besteht.
E. 6.6 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend machte, ihm drohe auf- grund seiner alevitischen Religionszugehörigkeit massgebliche Verfol- gung. Zwar wies er in allgemeiner Weise auf Diskriminierungen von Kurden und Aleviten hin und erwähnte einen Vorfall, bei welchem der Bezirksgou- verneur mit bewaffneten Leuten vor einer alevitischen Gebetsstätte posiert habe, wogegen sie protestiert hätten (vgl. Akte 25/19, F39). Dies scheint jedoch keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen zu haben. Aus diesen Vorbringen lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer aus religiösen Gründen erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten gehabt hätte.
D-579/2024 Seite 21
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei im legalen Rahmen für die HDP sowie generell für die kurdi- sche Sache eingesetzt hat. Er stammt aus einer politisch aktiven Familie und die Mehrheit seiner Brüder hält sich im Ausland auf, teilweise als an- erkannte Flüchtlinge. Sein politischer Hintergrund respektive jener seiner Familie hat wohl auch dazu geführt, dass er im Jahr 2018 seine Anstellung beim (…) in B._______ verloren hat. Dennoch konnte er weiterhin in der Türkei leben und arbeiten sowie den Militärdienst absolvieren, ohne dabei erheblichen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Auch wenn Polizisten seinen Bruder und seine Mutter nach ihm gefragt und Hausdurchsuchungen durchgeführt hätten, gibt es keinerlei Unterlagen, welche die Einleitung ei- nes Ermittlungsverfahrens gegen ihn belegen würden. Selbst wenn ein sol- ches vorläge, wäre dieses im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung nicht geeignet, eine drohende Verfolgung zu belegen. Er konnte seinen Heimatstaat legal unter Verwendung seines Reisepasses verlassen. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage in der Türkei ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise oder bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flücht- lingsrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt wäre. Das SEM hat so- mit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab- gelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-579/2024 Seite 22 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführun- gen jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tür- kei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu- lässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protes- ten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul – der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt – oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer lan- desweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2).
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein heute (…)-jähriger Mann ohne akten- kundige gesundheitliche Probleme. Er verfügt über eine gute Ausbildung und war in der Türkei in verschiedenen Bereichen arbeitstätig (vgl. Akte 24/13, F11 f. und F22 ff.). Seine Eltern leben nach wie vor in der Türkei, ebenso wie sein verheirateter Bruder K._______. Trotz einer höchstwahr- scheinlich politisch motivierten Entlassung war er weiterhin in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es kann davon ausgegangen werden, dass er dies bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wiederum tun kann. Es gibt somit keine konkreten Hinweise dafür, dass er in der Türkei aus sozialen, wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen in eine Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher – unge- achtet der geltend gemachten guten Integration in der Schweiz – als zu- mutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. – fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. Februar 2024 geleistete Kostenvorschuss in glei- cher Höhe ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-579/2024 Seite 25
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-579/2024 Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 16. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am folgenden Tag fand eine Personalienaufnahme statt und am 23. Mai 2022 wurde ein Dublin-Gespräch durchgeführt. A.b Ein Abgleich mit dem europäischen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die griechische Botschaft in Istanbul dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum, gültig vom (...) Februar 2022 bis zum (...) Mai 2022, erteilt hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigte er, dass er die Türkei am 1. April 2022 unter Verwendung seines Reisepasses und des griechischen Visums verlassen habe. Er habe sich etwa 44 Tage in Griechenland aufgehalten und sei dann in einem LKW in die Schweiz gereist. A.c Die griechischen Behörden lehnten ein Übernahmeersuchen des SEM vom 23. Mai 2022 mit Schreiben vom 18. Juli 2022 ab, namentlich weil der Beschwerdeführer in Griechenland nicht um internationalen Schutz ersucht habe sowie unter Hinweis auf das stark belastete Asylsystem in Griechenland. A.d Daraufhin beendete das SEM das Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2022 mit, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. B. B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. August 2022 zu seinen Asylgründen an. Eine ergänzende Anhörung fand am 9. September 2022 statt. Dabei machte er geltend, er stamme aus der Provinz B._______ und habe sechs Geschwister. Nach dem Schulabschluss habe er in C._______ (...) studiert und danach an verschiedenen Orten in der Türkei als (...) gearbeitet. Die kurdische und alevitische Bevölkerung werde in seinem Heimatstaat seit langer Zeit unter Druck gesetzt und es komme immer wieder zu Umsiedlungen und Aufständen, welche blutig niedergeschlagen würden. Seine ganze Familie habe stets die kurdische Sache und die Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) unterstützt. Er selbst habe sich im Rahmen von verschiedenen legalen Aktionen für seinen Glauben und seine Kultur eingesetzt, indem er etwa an Demonstrationen und Aktivitäten der HDP teilgenommen habe. Im Jahr 2011 sei er einmal nachts von Polizisten mit Maschinengewehren angehalten und durchsucht worden. Einige Jahre später habe er Güter für eine Hilfsaktion zugunsten von Kobane gesammelt. Diese Aktion sei von der türkischen Regierung verboten worden und er sei - zu Unrecht - als Mitglied einer militanten Jugendgruppe der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) registriert worden. Obwohl er ausschliesslich an legalen Aktivitäten teilgenommen habe, sei er von den türkischen Behörden fichiert worden. Mehrere seiner Brüder lebten als anerkannte Flüchtlinge im Ausland. Im März 2018 habe er begonnen, für das (...) in B._______ zu arbeiten. Nach drei Monaten sei er entlassen worden mit der Begründung, er sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Seine Beschwerden an das Gouvernement und die Polizeidirektion seien nicht beantwortet worden, weshalb er sich gerichtlich gegen die Entlassung gewehrt habe. Aus den Gerichtsakten habe er erfahren, dass ihm respektive seinen Familienmitgliedern verschiedene Aktivitäten vorgeworfen worden seien, etwa die Teilnahme an Trauerfeiern. Erstinstanzlich sei bestätigt worden, dass es genügend Informationen gebe, um ihn aus Sicherheitsgründen zu entlassen; die Kündigung sei mithin als rechtmässig beurteilt worden. Die zweite Instanz habe die Sache zwar zurückgewiesen, woraufhin das erste Gericht den Fall erneut behandelt, sich aber für unzuständig erklärt habe. Sein Anwalt habe gemeint, angesichts der vorliegenden Informationen der Sicherheitsbehörden - betreffend ihn selbst und seine Familie - sei es wohl nicht möglich, die Entlassung aufzuheben. Aufgrund dieser Anschuldigungen habe er in der Türkei keine Lebenssicherheit, weshalb er bereits 2019 versucht habe, über Bosnien nach Europa zu gelangen. Dabei sei er jedoch aufgegriffen und zurückgeschickt worden. Er habe in der Folge jeweils für einige Monate in verschiedenen Bereichen gearbeitet und zudem den Militärdienst abgeleistet. Im Jahr 2022 habe sich der Bezirksgouverneur mit bewaffneten Leuten vor der alevitischen Gebetsstätte fotografieren lassen, wogegen er zusammen mit anderen Aleviten protestiert habe. Schliesslich seien die Sicherheitskräfte einmal bei ihm zuhause vorbeigekommen, als er bei der Arbeit gewesen sei. Sie hätten seine Wohnung durchsucht und seinem Bruder gesagt, er (der Beschwerdeführer) werde wegen der Teilnahme an der Beerdigung eines Terroristen und wegen Propaganda für eine Terrororganisation gesucht. Drei Tage später sei er von Polizisten aufgegriffen und auf dem Polizeiposten zu diesen Vorwürfen befragt worden. Zudem sei er nach seinen Brüdern, die sich im Ausland aufhielten, gefragt worden. Dabei habe er seine Stimme etwas erhoben, woraufhin es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher er einen Schlag auf die Brust erhalten habe. Gegen Mittag sei er freigelassen worden und habe sich ärztlich bestätigen lassen, dass er nicht arbeitsfähig sei. Einen Tag später, am 1. April 2022, sei er ausgereist. Angesichts der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen habe er befürchtet, er könnte jederzeit verhaftet werden. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine türkische Identitätskarte und einen Führerschein im Original ein. Weiter gab er folgende Beweismittel zu den Akten (alle in Kopie): Mehrere Diplome und Zertifikate (Beruf und Sport), Unterlagen zu seinen Brüdern und deren Aufenthaltsstatus in Frankreich respektive Deutschland, diverse Dokumente im Zusammenhang mit der Kündigung im Jahr 2018 und deren Anfechtung (darunter ein Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ vom 23. Mai 2019 inklusive Übersetzung und ein Urteil des Regionalgerichts E._______ vom 24. Dezember 2020), ein Hausdurchsuchungsprotokoll vom 28. März 2022, eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, einen Internetbericht über Aktivitäten an der Universität aus dem Jahr 2012, einen Internetbericht und Fotos betreffend den Tod und die Beerdigung eines Verwandten im Jahr 2017, einen Internetbericht aus dem Jahr 2014 betreffend den Tod einer Cousine, welche Mitglied er Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) gewesen sei, einen Bericht und Fotos über den Besuch des Bezirksgouverneurs bei der alevitischen Gebetsstätte im Jahr 2022 sowie die diesbezüglichen Proteste, Fotos des (verstorbenen) Bruders des Beschwerdeführers (unter anderem mit kurdischen Kämpfern), einen Internetbericht über die Beerdigung eines Märtyrers im Jahr 2018 sowie ein Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers. C. Mit Verfügung vom 14. September 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu. Gleichentags wurde sein Asylgesuch zur Behandlung dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 - eröffnet am 27. Dezember 2023 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 26. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, ihm sei Einsicht in die Akte 10/2 sowie in die Akten betreffend den Beizug der Dossiers seiner Brüder zu gewähren. Nach Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht - eventualiter der Gewährung des rechtlichen Gehörs - sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde lagen - neben dem Asylentscheid - ein E-Mail von G._______ an das SEM vom 24. April 2023 sowie die folgenden türkischsprachigen Unterlagen (alle mit Übersetzung) bei: Schreiben des türkischen Anwalts H._______ vom 2. Januar 2024, zwei Hausdurchsuchungsprotokolle vom 19. April 2023 und vom 28. März 2023 sowie eine Benachrichtigung über ein Zustellungsdokument des Generalkonsulats I._______ an G._______ vom 6. November 2023. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig räumte sie ihm die Gelegenheit ein, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen oder - wenn er auf ein solches verzichte - einen Kostenvorschuss zu zahlen. G. Der Kostenvorschuss wurde am 8. Februar 2024 geleistet. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Akte 10/2 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bei der Vorinstanz Einverständniserklärungen seiner Brüder betreffend Einsicht in deren Akten einzureichen. H.b Der Beschwerdeführer liess dem Gericht mit Eingaben vom 23. Februar 2024 respektive 27. Februar 2024 Einverständniserklärungen seiner Brüder J._______ und G._______ zukommen. H.c Mit Instruktionsverfügung vom 29. Februar 2024 wurden die Einverständniserklärungen dem SEM übermittelt und dieses aufgefordert, die Akteneinsichtsgesuche des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dossiers seiner Brüder zu behandeln. H.d Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2024 Einsicht in die Akten seines Bruders J._______ (N [...]), während es die Einsicht in die Akten des Bruders G._______ (N [...]) verweigerte, da dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei. H.e Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 28. März 2024 die Möglichkeit eingeräumt, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. H.f Mit Eingabe vom 26. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde insbesondere erneut betont, angesichts der Konnexität zwischen dem vorliegenden Verfahren und jenem seiner Brüder sei es unerlässlich, dass ihm auch Einsicht in die Akten von G._______ gewährt werde. Die Brüder hätten den Beschwerdeführer in ihren Asylverfahren ausdrücklich erwähnt und auf ihn Bezug genommen. I. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 7. Juni 2024 zu den Beschwerdeeingaben vernehmen. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. Juni 2024 eine Replik zu den Akten. Dieser lagen diverse Fotos, ein Ausdruck von Instagram sowie Internetartikel bei. K. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel eine Verfügung seines Wohnkantons vom 26. Juni 2024 über die Teilnahme an einem Einsatzprogramm zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49). Weiter haben die Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Aus dem Akteneinsichtsrecht, welches ebenfalls auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusst, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). 3.3 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM behaupte zwar, es habe die Akten der Brüder J._______ und G._______ für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs beigezogen; dies sei jedoch nicht in einer entsprechenden Aktennotiz festgehalten worden. Daraus lässt sich jedoch weder eine Verletzung der Aktenführungspflicht noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör ableiten. Falls das SEM die Dossiers von Verwandten beizieht, sollte dies Niederschlag im Asylentscheid finden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1791/2020 vom 17. April 2023 E. 4.5 m.H.). Dies ist vorliegend der Fall, nachdem das SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 6) ausdrücklich festgehalten hat, die Dossiers der beiden Brüder J._______ und G._______ seien konsultiert worden. Weiter ging die Vorinstanz einlässlich auf die Frage einer möglichen Reflexverfolgung ein und erwähnte dabei unter anderem auch die Brüder (vgl. S. 10-12 der angefochtenen Verfügung). Eine ungenügende Auseinandersetzung mit den Akten der Brüder ist daher zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Anhörung zu keinem Zeitpunkt konkret auf allfällige Asylgründe von J._______ oder G._______ einging, sondern nur allgemein erklärte, dass er und seine Familie nach den Brüdern, die sich im Ausland befinden, gefragt worden seien. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die E-Mail von G._______ an das SEM (Beschwerdebeilage 2) zu den Akten des Beschwerdeführers hätte genommen werden sollen. Zwar wird er darin namentlich erwähnt, im Wesentlichen aber lediglich in dem Sinne, dass um einen raschen Abschluss seine Asylverfahrens gebeten wird. Inwiefern die Anhänge der E-Mail für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten, wird ebenfalls nicht näher dargelegt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Einschätzungen des SEM hinsichtlich einer allfälligen (zusätzlichen) Gefährdung wegen der Aktivitäten der Familienangehörigen nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. 3.4 Der Antrag auf Einsicht in die Akte 10/2 wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 abgewiesen, da diese vom SEM zu Recht als amtsinternes Aktenstück eingestuft wurde. Weitere Akten zum Beizug der Dossiers der Brüder sind nicht vorhanden, weshalb das entsprechende Akteneinsichtsgesuch ebenfalls abzuweisen ist. Sodann wurde dem Beschwerdeführer vom SEM mit Schreiben vom 14. März 2024 Einsicht in die Akten von J._______ gewährt, während die Einsicht in die Akten von G._______ gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG verweigert wurde, da dessen Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Beschwerde zu ergänzen. Zwar trifft es zu, dass er bislang keine Einsicht in die Akten von G._______ erhalten hat. Dies ist indessen dem bis heute nicht abgeschlossenen Verfahren geschuldet. Es ist darauf hinzuweisen, dass G._______, der im Jahr 2014 im Rahmen des Familiennachzugs von England in die Schweiz kam, bereits seit vielen Jahren im Ausland lebt. Demgegenüber hielt sich der Beschwerdeführer nach dessen Ausreise noch bis 2022 in der Türkei auf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Akten von G._______ - über eine allgemeine Berücksichtigung im Rahmen des Umstands, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stammt, hinaus - für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass er keine Einsicht in das Dossier seines Bruders erhielt. Entsprechend ist auch nicht von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen. 3.5 Weiter wird in der Beschwerde kritisiert, dass das SEM die umfangreichen Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Beweismittel seien auch nicht vollständig übersetzt respektive es seien keine Übersetzungen angefordert worden. Die auszugsweisen Übersetzungen anlässlich der Anhörung sowie die kurzen Bemerkungen in der als «Übersetzung Beweismittel» bezeichneten Akte 22/3 seien offensichtlich nicht ausreichend. Die Vorinstanz hat die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung umfassend aufgelistet und ging im Rahmen der materiellen Erwägungen darauf ein (vgl. dort S. 5 f. und S. 13). Sie hat dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die Möglichkeit gegeben, die Bedeutung und den wesentlichen Inhalt der vorgelegten Beweismittel darzulegen (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-24/13, F30 ff.). Zu einzelnen Beweismitteln wurde eine (teilweise) Übersetzung eingereicht (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben [...] (nachfolgend: BM-Verzeichnis), ID-12/7) und verschiedene Unterlagen wurden vom SEM zusammenfassend übersetzt (vgl. Akte 22/3). Damit war es der Vorinstanz möglich, die Relevanz der Beweismittel zu beurteilen und diese bei der Prüfung des Asylgesuchs angemessen zu würdigen. Eine weitergehende Übersetzung erwies sich als nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, das SEM habe die Beweismittel nicht ausreichend berücksichtigt. Im Wesentlichen zielt er damit aber auf eine andere materielle Beurteilung der Sachlage ab, da er aus den vorgelegten Unterlagen andere Schlüsse zieht und daraus - anders als die Vorinstanz - eine asylrelevante Verfolgung ableitet. Dies ist jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs. 3.6 Sodann wird in der Beschwerde moniert, die Rückübersetzung der Anhörung vom 11. August 2022 habe aufgrund der Fehlplanung des SEM abgebrochen werden müssen, wobei sich die zeitlichen Verhältnisse nicht genau nachvollziehen liessen. Erst rund einen Monat später, zu Beginn der zweiten Anhörung, sei der restliche Teil der Anhörung rückübersetzt worden. Dieses Vorgehen stelle eine schwere Verletzung der Abklärungspflicht dar, zumal sich nach so langer Zeit kaum mehr überprüfen lasse, ob die Protokollierung korrekt erfolgt sei. Die zweite Anhörung habe zudem inklusive der vorangehenden Rückübersetzung von 9 Uhr bis 18 Uhr gedauert, was viel zu lange sei. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass eine Rückübersetzung, die fast einen Monat nach der Anhörung stattfindet, problematisch erscheint. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass es den Beteiligten kaum möglich sein dürfte, sich zu diesem Zeitpunkt noch Wort für Wort an das Gesagte zu erinnern. Im konkreten Fall war es ihm aber dennoch möglich, verschiedene Anmerkungen anzubringen und seine Vorbringen zu ergänzen respektive zu präzisieren (vgl. Akte 24/13, S. 12 f.). Es darf angenommen werden, dass er gravierende inhaltliche Fehler bei der Protokollierung oder Übersetzung erkannt und beanstandet hätte. Zudem wurden immerhin die ersten sieben Seiten der Anhörung vom 11. August 2022 direkt übersetzt, während die fehlende Rückübersetzung die Seiten acht bis elf betraf. Des Weiteren wies das SEM in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Ablehnung des Asylgesuchs nicht unter Bezugnahme auf einzelne Aussagen erfolgte. Es wurden ihm keine Widersprüche oder Ungereimtheiten vorgeworfen, die allenfalls aus der verspäteten Rückübersetzung resultiert haben könnten. Im Ergebnis ist ihm daher durch das Vorgehen des SEM kein Nachteil entstanden. Weiter erhielt er anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 9. September 2025 nochmals die Gelegenheit, sich umfassend zu seinen Asylgründen zu äussern. Diese zweite Befragung dauerte von 10:10 Uhr bis 18 Uhr, wobei zuvor noch der zweite Teil der Rückübersetzung der ersten Anhörung erfolgte. Dies ist zwar relativ lange, es wurden aber mehrere Pausen - darunter eine einstündige Mittagspause - eingelegt (vgl. Akte 25/19). Ferner wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Ausgestaltung der Anhörung nicht möglich gewesen wäre, seine Vorbringen genügend klar darzulegen. Folglich ist ihm auch in diesem Zusammenhang kein Nachteil entstanden, weshalb nicht von einer Verletzung der Abklärungspflicht auszugehen ist. 3.7 Auch sonst sind den Akten keine Verletzungen der Abklärungs- oder der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs zu entnehmen. Zwar wurde in der Beschwerde vorgebracht, die Vorinstanz habe weder das politische Profil des Beschwerdeführers noch das seiner (erweiterten) Familie angemessen gewürdigt. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Aussagen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. 3.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die zahlreich erhobenen formellen Rügen im Ergebnis als unbegründet. Das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur weiteren Abklärung respektive Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3), ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM zunächst aus, das Gerichtsverfahren betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers sei im März 2021 vollständig abgeschlossen worden und er habe die Angelegenheit nicht mehr weiterverfolgt. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zur Ausreise ein Jahr später. Zudem würde der Verlust einer Arbeitsstelle nicht die die nötige Intensität erreichen, um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es sei ihm danach möglich gewesen, in anderen Bereichen zu arbeiten. Weiter habe er an zahlreichen politischen Aktivitäten teilgenommen, namentlich zur Unterstützung der HDP. Abgesehen von der später verbotenen Hilfskampagne für Kobane seien diese stets legal gewesen. Die Aktion für Kobane habe 2014 stattgefunden und liege bereits lange zurück, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er deswegen noch konkrete Massnahmen zu erwarten hätte. Seine Befürchtung, in diesem Rahmen als Mitglied einer militanten Untergruppe der PKK registriert worden zu sein, habe er nicht weiter begründet. Er sei zudem nie in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen, habe sich in den letzten zwei Jahren vor der Ausreise kaum mehr politisch engagiert und sei auch kein Parteimitglied gewesen. Zwar treffe es zu, dass die türkischen Behörden diverse Aktivitäten der kurdischen Bevölkerung kritisch beobachteten, darunter auch die Teilnahme an Trauerfeiern von in ihren Augen terroristischen Personen. Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer deswegen überprüft worden sei und es Hausdurchsuchungen gegeben habe. Letztlich könne die Glaubhaftigkeit dieser Vorfälle jedoch offengelassen werden, da es sich nicht um konkrete, folgenschwere Massnahmen gegen seine Person gehandelt habe. Zudem halte das eingereichte Hausdurchsuchungsprotokoll fest, es seien keine Beweise für eine Straftat gefunden worden. Es gebe daher keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit weiteren Konsequenzen hätte rechnen müssen. Auch nach seiner Mitnahme auf den Polizeiposten unmittelbar vor der Ausreise seien offenbar keine Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden. Der Vorfall habe sich auch nicht wesentlich von früheren, ähnlichen Ereignissen unterschieden. Schliesslich sei nicht vorgebracht worden, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe oder ein Gerichtsverfahren eröffnet worden wäre. Sodann mache der Beschwerdeführer geltend, er befürchte in der Türkei eine Verfolgung aufgrund des Umstands, dass er aus einer politischen Familie stamme und verschiedene Verwandte Verbindungen zur PKK oder deren Unterorganisationen hätten. Grundsätzlich reiche es aber für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, wenn nahe Angehörige erhebliche Nachteile erlitten hätten oder solche befürchteten. Nur bei besonderen Umständen sei von einer relevanten Reflexverfolgung auszugehen. Dies sei etwa der Fall, wenn die betroffene Person deswegen selbst bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, sie stehe mit gesuchten Personen in Kontakt, ebenso bei eigenen politischen Aktivitäten oder Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hinaus müssten die türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung haben. Der Vater des Beschwerdeführers habe gemäss dessen Aussagen lediglich bis in das Jahr 2004 Verbindungen zur PKK gehabt, weshalb sich daraus keine Nachteile ableiten liessen, die ihn zum heutigen Zeitpunkt treffen könnten. Weiter befänden sich verschiedene seiner Brüder im Ausland, wo sie teilweise als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Diesbezüglich habe er angegeben, dass er von den türkischen Behörden öfter nach seinen Brüdern gefragt worden sei und darauf hingewiesen habe, diese hielten sich im Ausland auf. Derartige unspezifische Erkundigungen seien nicht als erhebliche Nachteile zu werten, da sie offensichtlich nicht die nötige Intensität erreichten. Er habe nicht geltend gemacht, dass sich diese Vorfälle intensiviert hätten. Zudem hätten diese keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen. Dasselbe gelte für die Teilnahmen an Beerdigungen von angeblichen Terroristen. Es sei daher nicht zu erkennen, dass er aufgrund seiner Verwandten einer massgeblichen Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass etwa sein Bruder K._______ weiterhin in der Türkei lebe, wo er zwar gewissen Diskriminierungen ausgesetzt sei, aber keinen behördlichen Nachteilen im Sinne einer Reflexverfolgung. Zusammenfassend erwiesen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers daher als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Familie des Beschwerdeführers seit Jahrzehnten politisch aktiv sei. Auch er selbst habe sich über viele Jahre hinweg politisch engagiert und verschiedene Verwandte hätten Verbindungen zur PKK. Der türkische Rechtsanwalt H._______ bestätige in seinem Schreiben vom 2. Januar 2024, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden sei. In diesem Rahmen sei eine Festnahme angeordnet worden und ein Geheimhaltungsbeschluss ergangen, weshalb keine Einsicht in die Verfahrensakten genommen werden könne. Nach der Ausreise hätten Polizeibeamte wiederholt bei seiner Familie und seinem Umfeld Auskunft verlangt. Sodann zeige ein Hausdurchsuchungsprotokoll vom 19. April 2023, dass die Behörden erneut seine Wohnung durchsucht hätten. Die Behauptung des SEM, dass er nicht mit weiteren Massnahmen seitens der Behörden hätte rechnen müssen, erweise sich als willkürlich. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren sowie die zweite Hausdurchsuchung belegten vielmehr die weiterhin bestehende Gefährdung. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die nicht bestrittenen Sachverhaltselemente einer Gesamtwürdigung zu unterziehen und die zahlreichen Beweismittel sowie das hängige Verfahren und sein politisches Profil angemessen zu berücksichtigen. Es sei auch weder erwähnt noch gewürdigt worden, dass er und seine Familie Aleviten seien. Weiter seien die Teilnahmen an Beerdigungen von Verwandten, die aus Sicht der türkischen Behörden Terroristen seien, oder der konfrontative Verlauf der Einvernahme kurz vor der Ausreise nicht gewürdigt worden. Die Situation sei eskaliert und er habe jederzeit mit einer Verhaftung rechnen müssen. Bereits bei der Anhörung habe er dargelegt, er kenne Leute, die wegen der Teilnahme an der Beerdigung ihrer Verwandten zu 20 Jahren Haft verurteilt worden seien. Es sei offensichtlich, dass ihm genau dies ebenfalls gedroht habe, zumal er und seine Familie über ein ausgeprägtes politisches Profil verfügten. Ihm sei unter anderem vorgeworfen worden, dass er Mitglied einer militanten Jugendorganisation der PKK sei, was ein äusserst schwerwiegender Vorwurf sei. Bei seiner Kündigung seien arbeitsrechtliche Einwände vorgeschoben worden, aber diese habe eindeutig politischen Charakter gehabt und sei auf seine Aktivitäten zurückzuführen gewesen. Er sei in diesem Zusammenhang behördlich als oppositioneller, alevitischer Kurde identifiziert worden. Das SEM verkenne, dass selbst einfache Mitglieder der HDP einer Verfolgung ausgesetzt seien. Die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich erheblich zugespitzt und die Repression von Oppositionellen und missliebigen Personen habe stark zugenommen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch aufgrund des Umstands gefährdet, dass mehrere seiner Brüder asylrelevant verfolgt und deswegen als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die damit zusammenhängende Reflexverfolgung habe eine wesentliche Rolle bei der Eskalation seiner persönlichen Verfolgung gespielt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr von den Behörden verhört würde, wobei mit einem willkürlichen Vorgehen der Befrager zu rechnen sei, was in seinem Fall eine grosse Gefahr darstelle. Sein Profil werde durch die Asylgesuchstellung in der Schweiz sowie die Nähe zu seinen verfolgten Brüdern zusätzlich verschärft. Die türkischen Behörden gingen radikal gegen Kritiker und Oppositionelle vor, darunter auch solche, welche sich im Exil befänden. In der Türkei drohe dem Beschwerdeführer daher eine Inhaftierung, Misshandlung sowie eine Verurteilung zu einer jahrelangen, politisch-ethnisch-religiös motivierten Strafe. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, mit der Beschwerde sei neu ein Hausdurchsuchungsprotokoll vom 19. April 2023 und das Schreiben eines türkischen Anwalts eingereicht worden. Ersteres habe bereits zu einem Zeitpunkt vorgelegen, als die Sache noch erstinstanzlich in Bearbeitung gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer dieses bereits damals hätte vorlegen können. Inhaltlich besage es aber dasselbe wie das bereits bekannte Hausdurchsuchungsprotokoll vom 28. März 2022 und es könne daraus nicht auf eine konkrete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Im Anwaltsschreiben werde sodann ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren und ein Geheimhaltungsbeschluss erwähnt. Diese würden jedoch weder näher begründet noch belegt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass selbst bei Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens noch nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Schliesslich habe er hinsichtlich seines alevitischen Glaubens zu keinem Zeitpunkt konkrete Nachteile geltend gemacht. 5.4 In der Replik wird vorgebracht, das SEM gehe nicht darauf ein, dass der Beschwerdeführer in die Türkei bereits verhaftet und misshandelt worden sei, womit die Anforderungen für die Annahme einer begründeten Furcht herabgesetzt seien. Zudem sei auf einem Foto zu sehen, wie er vom Geheimdienst und der Militärpolizei kontrolliert werde, was zeige, dass er von den Behörden identifiziert worden sei. Das SEM weigere sich weiterhin, die Verbindungen zwischen ihm und seinen Brüdern vorzunehmen und deren Akten zu würdigen. Sodann komme der Tatsache, dass er Alevite sei, eine herausragende Bedeutung zu, da diese Glaubensrichtung in der Türkei nicht anerkannt werde. Der Beschwerdeführer habe sich aktiv für seinen Glauben eingesetzt und sich etwa an Demonstrationen beteiligt sowie Gottesdienste abgehalten. Die Aleviten würden von bewaffneten türkischen Einheiten beim Ausüben ihres Glaubens schikaniert und ein Glaubensoberhaupt, welches an einer Presseerklärung gewesen sei, an welcher er ebenfalls teilgenommen habe, sei wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu mehr als sieben Jahren Haft verurteilt worden. Ferner sei entgegen den Ausführungen des SEM ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren durchaus als asylrelevante Verfolgung zu werten. Schliesslich sei der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits sehr gut integriert. 6. 6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H). 6.2 Auf die Frage nach seinen Asylgründen verwies der Beschwerdeführer zunächst auf die Situation der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei im historischen Kontext sowie den Umstand, dass diese anhaltend unter Druck gesetzt werde (vgl. Akte 24/13, F49). Weiter gab er an, dass sich verschiedene Familienmitglieder und auch er selbst für die kurdische Partei engagiert hätten (vgl. Akte 24/13, F50). Als konkreten Grund für die Ausreise führte er an, dass er - wie er aus einem Gerichtsverfahren wisse, das er hinsichtlich seiner Entlassung im Jahr 2018 angestrengt habe - fichiert und Anschuldigungen ausgesetzt gewesen sei, welche jederzeit zu einer Verhaftung hätten führen können (vgl. Akte 24/13, F51 und F54). Nachdem er schliesslich Ende März 2022 zu Hause gesucht und wenige Tage später kurzzeitig festgenommen worden sei, habe er die Türkei verlassen (vgl. Akte 24/13, F63). Obwohl der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stammt und nach einer Sicherheitsprüfung entlassen worden sei (vgl. Akte 25/19, F24 f.), hielt er sich in der Folge noch mehrere Jahre lang im Heimatstaat auf. In dieser Zeit leistete er - ungeachtet der angeblichen Sicherheitsbedenken gegen seine Person - den Militärdienst und war kaum mehr politisch aktiv (vgl. Akte 25/19, F37). Er übte auch weiterhin verschiedene Arbeitstätigkeiten aus, namentlich sei er von 2020 bis 2022 in L._______ als (...) tätig gewesen (vgl. Akte 24/13, F12). Eigenen Angaben zufolge war er bereits zum damaligen Zeitpunkt fichiert und verschiedene seiner Brüder lebten teils als anerkannte Flüchtlinge im Ausland. Auch die früheren Aktivitäten seiner weiteren Verwandten sowie die eigenen, durchwegs legalen Tätigkeiten des Beschwerdeführers waren den Behörden bekannt. Trotz dieser Umstände konnte er weiterhin in der Türkei leben und einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Sein Vorbringen, wonach er aufgrund der Anschuldigungen - die bereits im Jahr 2018 vorlagen - keine Lebenssicherheit habe (vgl. Akte 24/13, F63; Akte 25/19, F44), ist vage und zu wenig konkret, um eine auch objektiv begründete Furcht vor einer in absehbarer Zukunft drohenden Verfolgung zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass ihm Fälle bekannt seien, in denen Leute allein wegen der Teilnahme an einem Begräbnis von einer als «Terrorist» betrachteten Person zu langen Haftstrafen verurteilt worden seien. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer dasselbe Schicksal gedroht hätte, zumal nicht erstellt ist, dass sein Profil mit jenem der betroffenen Personen vergleichbar ist. Auf Nachfrage des SEM konnte er auch nicht näher darlegen, weshalb er genau im Jahr 2022 ausgereist ist, obwohl die von ihm als Ausreisegrund genannten Anschuldigungen schon 2018 vorgelegen haben (vgl. Akte 25/19, F74 ff.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm unmittelbar eine Verhaftung gedroht hätte, brachte er nicht vor. 6.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es sei kurz vor der Ausreise zu einer Hausdurchsuchung bei ihm gekommen (vgl. Akte 25/19, F50). Wenige Tage später sei er von der Polizei aufgegriffen, auf den Posten mitgenommen und befragt worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, an der Beerdigung eines Terroristen teilgenommen und Propaganda für eine Terrororganisation gemacht zu haben (vgl. Akte 25/19, F51). Er sei ungefähr vier Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten worden (vgl. Akte 25/19, F62) und es sei zu einer Auseinandersetzung respektive einem «Gerangel» gekommen, bei welchem er einen Schlag auf die Brust erhalten habe (vgl. Akte 24/13, F63 und Akte 25/19, F64). Auch wenn ein solcher Vorfall unangenehm ist, erreicht er nicht die notwendige Intensität, um als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft zu werden. Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, dass er bei diesem Verhör keine Angst verspürt habe, da sein Strafregister sauber sei und sie derartige Ereignisse viele Male erlebt hätten, weshalb sie sich zu einem gewissen Grad daran gewöhnt hätten (vgl. Akte 25/19, F65). Offenbar wurde er ohne weitere Massnahmen vom Polizeiposten entlassen und es ist nicht ersichtlich, dass bei der Hausdurchsuchung am 28. März 2022 belastendes Material gefunden worden wäre (vgl. dazu auch Beschwerdebeilage 5). Er machte auch nicht geltend, dass im Zeitpunkt der Ausreise gegen ihn ein laufendes Straf- respektive Ermittlungsverfahren bestanden hätte. Auch der Umstand, dass er legal unter Verwendung seines Reisepasses aus der Türkei ausreisen konnte (vgl. Akte 13/2), lässt darauf schliessen, dass er damals nicht von den heimatlichen Behörden gesucht wurde. 6.4 6.4.1 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf das Schreiben eines türkischen Anwalts vom 2. Januar 2024 vorgebracht, gegen den Beschwerdeführer sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang sei ein Festnahmebefehl ergangen und es sei möglich, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei umgehend verhaftet werde. Aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlusses lägen jedoch keine weiteren Informationen zu diesem Verfahren vor (vgl. zum Ganzen Beschwerdebeilage 3). Es wurden jedoch keine Unterlagen eingereicht, welche die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens oder die Ausstellung eines Festnahmebefehls oder einen Geheimhaltungsbeschluss belegen würden. Dies lässt sich auch aus dem zweiten Hausdurchsuchungsprotokoll vom 19. April 2023 (vgl. Beschwerdebeilage 4) nicht ableiten. Zudem ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass selbst die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation für sich alleine nicht zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen würde. 6.4.2 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. Es kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren aufgrund dieser beiden Straftatbestände noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe. Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt (vgl. zum Ganzen a.a.O. E: 8.3 ff.). Im selben Referenzurteil stellte das Gericht fest, dass ein in der Türkei eingeleitetes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für eine terroristische Organisation allenfalls dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind. Hierfür bedarf es etwa der Erhebung einer Anklage und es müsste in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das zuständige Strafgericht kommen, wobei diese aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolgen und zu einer Strafe führen müsste, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist (vgl. a.a.O. E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 6.4.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es nicht einmal Belege für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, geschweige denn für die Erhebung einer Anklage gibt. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verurteilung zu einer massgeblichen Strafe aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG sind zum heutigen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund ist in Anbetracht des erwähnten Referenzurteils nicht davon auszugehen, dass ein allfälliges - derzeit unbelegtes - hängiges Ermittlungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe nach sich ziehen würde. 6.5 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, ihm drohe aufgrund seiner politischen Familie in der Türkei eine Reflexverfolgung. Von einer solchen ist auszugehen, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Mitglieder der PKK oder einer ihrer Nachfolgeorganisationen grundsätzlich vorkommen können. Hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers wies das SEM zutreffend darauf hin, dass dessen Verbindungen zur PKK respektive ihm vorgeworfene Tätigkeiten offenbar weit zurückliegen und sich vor 2004 ereigneten (vgl. Akte 25/19, F24). Weiter erwähnte er eine Cousine, die bei der MLKP gewesen und als Märtyrerin verstorben sei, sowie einen weiteren Verwandten, der um die Jahrtausendwende wegen PKK-Aktivitäten im Gefängnis gewesen sei (vgl. Akte 25/19, F83 f.). Zudem erklärte er, in seinem Herkunftsgebiet B._______ seien viele Leute zur PKK gegangen und er habe Freunde, die in deren Reihen gefallen seien (vgl. Akte 25/19, F82). Schliesslich leben mehrere seiner Brüder im Ausland, darunter G._______ und J._______ in der Schweiz, letzterer als anerkannter Flüchtling, M._______ in Deutschland und N._______ als Flüchtling in Frankreich; zudem habe auch O._______ als Flüchtling in Frankreich gelebt, sei aber zwischenzeitlich verstorben (vgl. Akte 24/13, F19). Zwar wurde im Rahmen der Entlassung des Beschwerdeführers im Jahr 2018 auch auf Aktivitäten seiner Brüder verwiesen (vgl. Akte 25/19, F24). Ausserdem scheint es mehrmals vorgekommen zu sein, dass er oder andere Familienmitglieder nach den Brüdern befragt wurden (vgl. Akte 24/13, F63; Akte 25/19, F51, F63). In Bezug auf G._______ ist jedoch - wie oben dargelegt - festzustellen, dass er sich bereits seit 2014 in der Schweiz aufhält und vorher in England war. Ein Asylgesuch stellt er erst im Jahr 2022 (vgl. dazu auch Beschwerdebeilage 2). Auch der als Flüchtling anerkannte Bruder J._______ verliess seinen Heimatstaat bereits im Jahr 2017 und damit mehrere Jahre vor dem Beschwerdeführer. Es lässt sich vorliegend nicht von der Hand weisen, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven, kurdisch-alevitischen Familie stammt und mehrere nahe Angehörige ins Visier der heimatlichen Behörden gerieten. Dennoch führte die Ausreise der Brüder nicht dazu, dass die im Heimatstaat verbliebenen Familienmitglieder seitens der Behörden einer Behandlung ausgesetzt waren, welche als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten wären. Offenbar wurden sie lediglich im Rahmen kurzzeitiger Befragungen auf den Verbleib der Brüder angesprochen. Darüber hinaus scheint es nicht zu Massnahmen der Sicherheitsbehörden gekommen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich dies bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ändern würde, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass in seinem Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr einer Reflexverfolgung besteht. 6.6 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend machte, ihm drohe aufgrund seiner alevitischen Religionszugehörigkeit massgebliche Verfolgung. Zwar wies er in allgemeiner Weise auf Diskriminierungen von Kurden und Aleviten hin und erwähnte einen Vorfall, bei welchem der Bezirksgouverneur mit bewaffneten Leuten vor einer alevitischen Gebetsstätte posiert habe, wogegen sie protestiert hätten (vgl. Akte 25/19, F39). Dies scheint jedoch keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen zu haben. Aus diesen Vorbringen lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer aus religiösen Gründen erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten gehabt hätte. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei im legalen Rahmen für die HDP sowie generell für die kurdische Sache eingesetzt hat. Er stammt aus einer politisch aktiven Familie und die Mehrheit seiner Brüder hält sich im Ausland auf, teilweise als anerkannte Flüchtlinge. Sein politischer Hintergrund respektive jener seiner Familie hat wohl auch dazu geführt, dass er im Jahr 2018 seine Anstellung beim (...) in B._______ verloren hat. Dennoch konnte er weiterhin in der Türkei leben und arbeiten sowie den Militärdienst absolvieren, ohne dabei erheblichen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Auch wenn Polizisten seinen Bruder und seine Mutter nach ihm gefragt und Hausdurchsuchungen durchgeführt hätten, gibt es keinerlei Unterlagen, welche die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn belegen würden. Selbst wenn ein solches vorläge, wäre dieses im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung nicht geeignet, eine drohende Verfolgung zu belegen. Er konnte seinen Heimatstaat legal unter Verwendung seines Reisepasses verlassen. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage in der Türkei ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise oder bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt wäre. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein heute (...)-jähriger Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er verfügt über eine gute Ausbildung und war in der Türkei in verschiedenen Bereichen arbeitstätig (vgl. Akte 24/13, F11 f. und F22 ff.). Seine Eltern leben nach wie vor in der Türkei, ebenso wie sein verheirateter Bruder K._______. Trotz einer höchstwahrscheinlich politisch motivierten Entlassung war er weiterhin in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es kann davon ausgegangen werden, dass er dies bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wiederum tun kann. Es gibt somit keine konkreten Hinweise dafür, dass er in der Türkei aus sozialen, wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen in eine Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher - ungeachtet der geltend gemachten guten Integration in der Schweiz - als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. Februar 2024 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: