Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 5. Juni 2023 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu seiner Per- son und zum Fluchtweg (Personalienaufnahme [PA]). Er gab an, er sei sy- rischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht und danach als (…) gearbeitet. Am 1. Mai 2023 habe er Syrien in Richtung der Türkei verlassen und sei am 30. Mai 2023 in die Schweiz gelangt, wo sein Bruder C._______ lebe. C. Am 9. Juni 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 26. Juli 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein der Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, Kurden seien in Syrien vielen Ungerechtigkeiten ausgesetzt. Manche Lehrer hätten Kurden nicht gemocht und kurdische Schüler geschlagen, selbst wenn diese nichts gemacht hätten. Als er in der zweiten oder dritten Klasse gewesen sei, seien die Schulkinder aufgefordert worden, Baath zu werden. 2011 oder 2012 habe er einige Male für die Rechte der Kurden und gegen das Regime demonstriert, weil er wegen der ungerechten Be- handlung durch die Lehrer wütend gewesen sei. Abgesehen davon seien weder er noch seine Familie politisch aktiv oder Sympathisanten einer be- stimmten Partei gewesen. Als er im Jahr (…) volljährig geworden sei, habe Krieg geherrscht und das syrische Regime habe damals viele junge Män- ner für den Militärdienst abgeholt. Volljährigkeit bedeute automatisch, dass man für den Militärdienst gesucht werde, dafür brauche es keinen Beleg. Ob es für ihn ein Aufgebot zur Musterung gegeben habe, wisse er nicht. Sein Vater habe damals so etwas wie «sie suchen nach dir» gesagt. Es habe wohl einen Anruf gegeben, bei dem man seinen Vater habe wissen lassen, dass es Zeit für ihn (den Beschwerdeführer) sei einzurücken. Er habe versucht dies zu vermeiden, indem er sein (…) geschlossen habe. Vor der im Jahr 2023 erfolgten Ausreise habe er nie Kontakt mit den syri- schen Behörden gehabt und er sei nicht vom Militär eingezogen worden. Im August 2022 sei er von Mitgliedern der Freien Syrischen Armee (FSA)
D-4769/2023 Seite 3 in D._______ festgenommen worden. Er sei damals auf dem Weg in die Türkei gewesen. Er sei 28 bis 30 Tage festgehalten, geschlagen und ver- hört worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, Kurde zu sein, und unterstellt worden, zum syrischen Regime zu gehören. Man habe ein Foto von ihm gemacht und seinem Vater geschickt, um von diesem ein Lösegeld zu er- pressen. Nach Erhalt des Lösegelds sei er am 27. September 2022 freige- lassen worden. Nach der Freilassung sei es zu keinen weiteren Vorfällen mit der FSA gekommen. Seit der Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga sei das syrische Regime an seinem Wohnort präsenter gewesen. Es sei zu Explosionen gekommen und er habe gerüchteweise gehört, dass auf dem Markt in B._______ zwei oder drei junge Männer verschwunden seien. Er habe befürchtet, dass ihm das Gleiche passieren und er wegen seiner kurdischen Ethnie vom Regime getötet werden könnte. Zudem habe auch die Türkei in B._______ Fahrzeuge angegriffen. Da er die ganze Si- tuation nicht mehr ertragen habe, sei er am 1. Mai 2023 illegal aus Syrien ausgereist. Seinen weiterhin in B._______ wohnhaften Eltern und (…) Ge- schwistern gehe es gut, er spreche jeden Tag mit ihnen. (…) Geschwister seien in E._______ und ein Bruder in der Schweiz. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Befragungsprotokolle und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte des Beschwerdeführers, Aus- weiskopie des Bruders C._______, Entlassungsschreiben vom 27. Sep- tember 2022 [Kopie], Foto des Beschwerdeführers [Kopie]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten). E. Am 3. August 2023 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respek- tive der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner Stellungnahme vom 4. August 2023 mit der geplanten Ablehnung seines Asylgesuchs nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 7. August 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug als unzumutbar erachtete und den Beschwerdeführer vor- läufig aufnahm (Dispositivziffern 4-5). Es wies den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu, beauftragte diesen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde
D-4769/2023 Seite 4 gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffern 6-7). Es händigte dem Beschwerdeführer die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 8) und hielt fest, dass der Vorname des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsin- formationssystem (ZEMIS) von A._______ auf G._______ geändert werde. Es führte im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver- möchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Auf eine vertiefte Prüfung der Glaub- haftigkeit der Vorbringen könne verzichtet werden; eine spätere Geltend- machung werde vorbehalten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. G. Mit Schreiben vom 8. August 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertre- tung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. H. Mit Eingabe vom 6. September 2023 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter (Vollmacht vom 22. August 2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Disposi- tivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, statt nur der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. August 2023 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ersucht. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei vor dem militä- rischen Aktivdienst geflohen und dies sei als Wehrdienstverweigerung an- zusehen. Er befürchte, deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien in asyl- relevanter Weise bestraft zu werden. Auf die detaillierte Beschwerdebe- gründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
7. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
D-4769/2023 Seite 5
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 8.3)
– einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Vorab ist hinsichtlich des Gegenstands des vorliegenden Beschwerdever- fahrens festzuhalten, dass die vom SEM verfügte Kantonszuweisung so- wie die Datenänderung im ZEMIS unangefochten blieben und somit in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-4769/2023 Seite 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel- mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis- tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei- genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewäh- rung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 6 Juli 2022 E. 7.4 und u. a. Urteil des BVGer D-6903/2019 vom 28. April 2021 E. 5.6), weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in dieser Hinsicht zu verneinen ist.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde- führer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei vor dem Dienst in der syrischen Armee geflüchtet respektive fürchte sich vor einer Einziehung in den staatlichen Militärdienst.
E. 6.2.1 Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist – wie eine allfällige Sank- tionierung für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion – praxisgemäss flüchtlingsrecht- lich nur beachtlich, wenn entsprechende Massnahmen darauf abzielen, ei- nem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem
u. a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Die be- troffene Person muss demnach aus den in dieser Norm genannten Grün- den (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstver- weigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nach- teilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im syrischen Kontext ist dies dann der Fall, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner an- gesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit ge- nügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylre- levanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f., insbes. E. 6.2.4).
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweige- rung auch im syrischen Kontext nur aus den besagten Gründen als flücht- lingsrechtlich relevant. Die Dienstverweigerung eines syrischen Militär- dienstpflichtigen ist somit dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die be- treffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart expo- niert und die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus poli- tischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 und 5.1.2). Bestehen keine zusätzlichen expo- nierenden Faktoren, droht einem syrischen Dienstverweigerer keine
D-4769/2023 Seite 8 Strafe, die mit genügender Wahrscheinlichkeit die Schwelle der Asylrele- vanz erreicht (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4).
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge die militärische Musterung noch nicht durchlaufen. Mit seiner Ausreise hat er sich somit der wehrdienstlichen Musterung, nicht aber der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen. Im heutigen Zeitpunkt steht folglich noch gar nicht fest, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet wer- den könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Ent- gegen seiner Auffassung kann er trotz des dienstpflichtigen Alters nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden. Aber selbst wenn es künftig zu einer Einberufung in den Militärdienst kommen sollte, könnte nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Be- schwerdeführers geschlossen werden. Allein in seiner kurdischen Ethnie und der Herkunftsregion sind keine Risikofaktoren zu erblicken. Auch die vorgebrachte Teilnahme an ein paar Demonstrationen 2011/2012 lässt keine Exponiertheit erkennen, die darauf schliessen lassen würde, dass er in Syrien als Regimegegner gelten würde. Es liegen keine konkreten An- haltspunkte für die Annahme vor, dass er den syrischen Behörden deswe- gen vor der – erst über zehn Jahre später erfolgten – Ausreise negativ im Sinn eines Regimegegners aufgefallen respektive als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Seinen Angaben zufolge hat er in all den Jahren vor der Ausreise nie Kontakt oder Probleme mit den syrischen (Militär-)Behörden und keine konkreten Verfolgungs- massnahmen zu gewärtigen gehabt. Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich dies nunmehr geändert hätte, liegen nicht vor. Seine Eltern und meh- rere Geschwister sind weiterhin in B._______ wohnhaft, ohne von den Be- hörden behelligt zu werden. Das Vorliegen eines massgeblichen Risikopro- fils des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen. Es ist folglich nicht zu schliessen, dass er bei einer allfälligen künftigen Musterung respektive Ein- berufung in den Militärdienst mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1).
E. 6.3 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssitu- ation in Syrien stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers (verstärktes Gefühl der Angst nach der Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga und aufgrund der Präsenz der Türkei in der Herkunftsregion) ist darauf hin- zuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schwei- zerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person
D-4769/2023 Seite 9 individuell fokussierten Willen des Verfolgers, diese bestimmte Person un- mittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen, voraussetzt. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen des Beschwer- deführers nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Entgegen der von ihm geäusserten Ansicht genügt auch seine kurdische Ethnie allein nicht, um eine flücht- lingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss gel- tender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staats- angehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und ge- zielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassen- den Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollek- tivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichts- punkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türki- schen Truppen in Nordsyrien, ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Sy- rien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatili- tät und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammen- hang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rech- nung getragen. In Bezug auf die vorgebrachte Festhaltung durch Angehö- rige der FSA zwecks Erpressung eines Lösegelds wird den vorinstanzli- chen Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten. Im Übrigen ist – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.1) – darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht dient, sondern Schutz vor künftiger Verfolgung bezweckt (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Seit der Freilassung im September 2022 sei es zu keinen weiteren Vorfällen mit der FSA gekommen und konkrete Hinweise für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger asylrelevanter Verfolgung seitens der FSA liegen nicht vor. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Ent- wicklung in Syrien wurde vom SEM – wie bereits erwähnt – im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang an- geordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung ge- tragen.
E. 6.4 Nachdem keine individuelle Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, ist schliesslich gemäss konstanter Praxis auch nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers al- lein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung im Ausland auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2943/2019 vom
D-4769/2023 Seite 10
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien Anfang Mai 2023 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen (Militär-)Behörden, die FSA oder Drittpersonen bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ange- ordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zuläs- sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (vgl. auch E. 8.3). Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.
E. 8.3 Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses
D-4769/2023 Seite 11 nicht einzutreten. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die Wegwei- sungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Sobald eine Bedingung erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen- heit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht offen (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AIG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen erneut zu prüfen sind. Im Übrigen würde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzu- lässigkeit des Vollzugs, soweit nicht mit der Flüchtlingseigenschaft verbun- den, keine andere Rechtsstellung bewirken als eine – wie vorliegend – we- gen Unzumutbarkeit angeordnete vorläufige Aufnahme. Die Flüchtlingsei- genschaft erfüllt der Beschwerdeführer, wie zuvor festgestellt, nicht. Ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4769/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4769/2023 Urteil vom 27. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug), (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. August 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 5. Juni 2023 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu seiner Person und zum Fluchtweg (Personalienaufnahme [PA]). Er gab an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht und danach als (...) gearbeitet. Am 1. Mai 2023 habe er Syrien in Richtung der Türkei verlassen und sei am 30. Mai 2023 in die Schweiz gelangt, wo sein Bruder C._______ lebe. C. Am 9. Juni 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 26. Juli 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein der Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, Kurden seien in Syrien vielen Ungerechtigkeiten ausgesetzt. Manche Lehrer hätten Kurden nicht gemocht und kurdische Schüler geschlagen, selbst wenn diese nichts gemacht hätten. Als er in der zweiten oder dritten Klasse gewesen sei, seien die Schulkinder aufgefordert worden, Baath zu werden. 2011 oder 2012 habe er einige Male für die Rechte der Kurden und gegen das Regime demonstriert, weil er wegen der ungerechten Behandlung durch die Lehrer wütend gewesen sei. Abgesehen davon seien weder er noch seine Familie politisch aktiv oder Sympathisanten einer bestimmten Partei gewesen. Als er im Jahr (...) volljährig geworden sei, habe Krieg geherrscht und das syrische Regime habe damals viele junge Männer für den Militärdienst abgeholt. Volljährigkeit bedeute automatisch, dass man für den Militärdienst gesucht werde, dafür brauche es keinen Beleg. Ob es für ihn ein Aufgebot zur Musterung gegeben habe, wisse er nicht. Sein Vater habe damals so etwas wie «sie suchen nach dir» gesagt. Es habe wohl einen Anruf gegeben, bei dem man seinen Vater habe wissen lassen, dass es Zeit für ihn (den Beschwerdeführer) sei einzurücken. Er habe versucht dies zu vermeiden, indem er sein (...) geschlossen habe. Vor der im Jahr 2023 erfolgten Ausreise habe er nie Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt und er sei nicht vom Militär eingezogen worden. Im August 2022 sei er von Mitgliedern der Freien Syrischen Armee (FSA) in D._______ festgenommen worden. Er sei damals auf dem Weg in die Türkei gewesen. Er sei 28 bis 30 Tage festgehalten, geschlagen und verhört worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, Kurde zu sein, und unterstellt worden, zum syrischen Regime zu gehören. Man habe ein Foto von ihm gemacht und seinem Vater geschickt, um von diesem ein Lösegeld zu erpressen. Nach Erhalt des Lösegelds sei er am 27. September 2022 freigelassen worden. Nach der Freilassung sei es zu keinen weiteren Vorfällen mit der FSA gekommen. Seit der Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga sei das syrische Regime an seinem Wohnort präsenter gewesen. Es sei zu Explosionen gekommen und er habe gerüchteweise gehört, dass auf dem Markt in B._______ zwei oder drei junge Männer verschwunden seien. Er habe befürchtet, dass ihm das Gleiche passieren und er wegen seiner kurdischen Ethnie vom Regime getötet werden könnte. Zudem habe auch die Türkei in B._______ Fahrzeuge angegriffen. Da er die ganze Situation nicht mehr ertragen habe, sei er am 1. Mai 2023 illegal aus Syrien ausgereist. Seinen weiterhin in B._______ wohnhaften Eltern und (...) Geschwistern gehe es gut, er spreche jeden Tag mit ihnen. (...) Geschwister seien in E._______ und ein Bruder in der Schweiz. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Befragungsprotokolle und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte des Beschwerdeführers, Ausweiskopie des Bruders C._______, Entlassungsschreiben vom 27. September 2022 [Kopie], Foto des Beschwerdeführers [Kopie]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten). E. Am 3. August 2023 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner Stellungnahme vom 4. August 2023 mit der geplanten Ablehnung seines Asylgesuchs nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 7. August 2023 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug als unzumutbar erachtete und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm (Dispositivziffern 4-5). Es wies den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu, beauftragte diesen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffern 6-7). Es händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 8) und hielt fest, dass der Vorname des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von A._______ auf G._______ geändert werde. Es führte im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen könne verzichtet werden; eine spätere Geltendmachung werde vorbehalten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. G. Mit Schreiben vom 8. August 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. H. Mit Eingabe vom 6. September 2023 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter (Vollmacht vom 22. August 2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, statt nur der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. August 2023 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei vor dem militärischen Aktivdienst geflohen und dies sei als Wehrdienstverweigerung anzusehen. Er befürchte, deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien in asylrelevanter Weise bestraft zu werden. Auf die detaillierte Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 8.3) - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Vorab ist hinsichtlich des Gegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens festzuhalten, dass die vom SEM verfügte Kantonszuweisung sowie die Datenänderung im ZEMIS unangefochten blieben und somit in Rechtskraft erwachsen sind.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei vor dem Dienst in der syrischen Armee geflüchtet respektive fürchte sich vor einer Einziehung in den staatlichen Militärdienst. 6.2.1 Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist - wie eine allfällige Sanktionierung für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nur beachtlich, wenn entsprechende Massnahmen darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u. a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Die betroffene Person muss demnach aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im syrischen Kontext ist dies dann der Fall, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f., insbes. E. 6.2.4). 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung auch im syrischen Kontext nur aus den besagten Gründen als flüchtlingsrechtlich relevant. Die Dienstverweigerung eines syrischen Militärdienstpflichtigen ist somit dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert und die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 und 5.1.2). Bestehen keine zusätzlichen exponierenden Faktoren, droht einem syrischen Dienstverweigerer keine Strafe, die mit genügender Wahrscheinlichkeit die Schwelle der Asylrelevanz erreicht (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4). 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge die militärische Musterung noch nicht durchlaufen. Mit seiner Ausreise hat er sich somit der wehrdienstlichen Musterung, nicht aber der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen. Im heutigen Zeitpunkt steht folglich noch gar nicht fest, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Entgegen seiner Auffassung kann er trotz des dienstpflichtigen Alters nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden. Aber selbst wenn es künftig zu einer Einberufung in den Militärdienst kommen sollte, könnte nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Allein in seiner kurdischen Ethnie und der Herkunftsregion sind keine Risikofaktoren zu erblicken. Auch die vorgebrachte Teilnahme an ein paar Demonstrationen 2011/2012 lässt keine Exponiertheit erkennen, die darauf schliessen lassen würde, dass er in Syrien als Regimegegner gelten würde. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass er den syrischen Behörden deswegen vor der - erst über zehn Jahre später erfolgten - Ausreise negativ im Sinn eines Regimegegners aufgefallen respektive als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Seinen Angaben zufolge hat er in all den Jahren vor der Ausreise nie Kontakt oder Probleme mit den syrischen (Militär-)Behörden und keine konkreten Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen gehabt. Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich dies nunmehr geändert hätte, liegen nicht vor. Seine Eltern und mehrere Geschwister sind weiterhin in B._______ wohnhaft, ohne von den Behörden behelligt zu werden. Das Vorliegen eines massgeblichen Risikoprofils des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen. Es ist folglich nicht zu schliessen, dass er bei einer allfälligen künftigen Musterung respektive Einberufung in den Militärdienst mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1). 6.3 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers (verstärktes Gefühl der Angst nach der Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga und aufgrund der Präsenz der Türkei in der Herkunftsregion) ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen, voraussetzt. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Entgegen der von ihm geäusserten Ansicht genügt auch seine kurdische Ethnie allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. In Bezug auf die vorgebrachte Festhaltung durch Angehörige der FSA zwecks Erpressung eines Lösegelds wird den vorinstanzlichen Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten. Im Übrigen ist - wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.1) - darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht dient, sondern Schutz vor künftiger Verfolgung bezweckt (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Seit der Freilassung im September 2022 sei es zu keinen weiteren Vorfällen mit der FSA gekommen und konkrete Hinweise für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger asylrelevanter Verfolgung seitens der FSA liegen nicht vor. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM - wie bereits erwähnt - im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 6.4 Nachdem keine individuelle Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, ist schliesslich gemäss konstanter Praxis auch nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung im Ausland auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4 und u. a. Urteil des BVGer D-6903/2019 vom 28. April 2021 E. 5.6), weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in dieser Hinsicht zu verneinen ist. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien Anfang Mai 2023 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen (Militär-)Behörden, die FSA oder Drittpersonen bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (vgl. auch E. 8.3). Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. 8.3 Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Sobald eine Bedingung erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AIG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen erneut zu prüfen sind. Im Übrigen würde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs, soweit nicht mit der Flüchtlingseigenschaft verbunden, keine andere Rechtsstellung bewirken als eine - wie vorliegend - wegen Unzumutbarkeit angeordnete vorläufige Aufnahme. Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt der Beschwerdeführer, wie zuvor festgestellt, nicht. Ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: