Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügungen vom 13. Februar 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an. A.c Mit Verfügung vom 14. August 2023 hob es den Nichteintretensent- scheid vom 13. Februar 2023 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. A.d Am 6. November 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asyl- gründen angehört. Er gab an, er sei Kurde und habe bis (…) in B._______ gelebt, anschlies- send sei er nach C._______ gezogen. Im (…) Monat des Jahres v sei er in den Libanon ausgereist. Im Jahr (…) habe die Hisbollah seine syrische Identitätskarte zerbrochen, so dass er seine Aufenthaltsbewilligung im Li- banon nicht mehr habe erneuern können. Im selben Jahr habe er den Li- banon verlassen, um über Libyen nach Europa zu reisen. In Libyen sei er unter unwürdigen Bedingungen festgehalten, geschlagen und erniedrigt worden, weshalb er nach (…) Monaten in den Libanon zurückgekehrt sei. Wiederum nach (…) Monaten sei er in die Türkei gegangen, wo bereits sein Bruder und dessen Ehefrau gewesen seien. Sie hätten sich dort durchgeschlagen, bis sie nach Europa gekommen seien. Er könne nicht nach Syrien zurückkehren, weil er am (…) eine Aufforderung für den syrischen Militärdienst erhalten habe. Er sei damals im Libanon gewesen. Seine Familie in Syrien habe einen entsprechenden Beleg erhal- ten. Der Dorfvorsteher habe seiner Mutter gesagt, dass er (der Beschwer- deführer) zurückkehren müsse, um seinen Militärdienst zu leisten, ansons- ten drohe ihm eine Geldstrafe und eine Verlängerung seiner Dienstzeit. Er werde daher als Hochverräter angesehen. Weiter sei seine Identitätskarte zerbrochen worden, so dass er schon alleine deswegen zwischen den «Zweigstellen» verloren gehen würde. Falls er nach C._______ komme, sei sein Leben wegen den Havala (Anmerkung Gericht: kurdische Einhei- ten) in Gefahr. Die Havala hätten seinen jüngsten Bruder mitgenommen und - als dieser im Jahr (…) getötet worden sei – seine Familie aufgefor- dert, dass ein anderes Familienmitglied die Waffen seines verstorbenen
D-6935/2023 Seite 3 Bruders tragen müsse. Zwei seiner Brüder seien deswegen geflüchtet und ein weiterer Bruder, der mit ihm in die Schweiz eingereist sei, habe mehr- mals Streit mit den Havala gehabt. Die Havala hätten versucht, jenen Bru- der gegen dessen Willen in den Militärdienst einzuziehen. In der Nacht seien sie vermummt zu seiner Familie nach Hause gekommen. Seine Mut- ter habe sich für seinen Bruder gewehrt und es sei zu einer Auseinander- setzung gekommen, wobei sich seine Mutter den Arm gebrochen habe. Die Havala hätten vom Bruder abgelassen, weil die Nachbarn den Vorfall mit- bekommen hätten. Zudem hätten die Havala einmal seine Schwester ab- geholt. Sein Bruder und seine Mutter seien hinterhergegangen, wobei der Bruder verhaftet und zusammengeschlagen worden sei. Nach einer Weile hätten sie ihn gehen lassen. Die Havala würden immer noch bei ihnen zu Hause vorbeigehen. Weiter habe die YPG (Anmerkung Gericht: Yekîneyên Parastina Gel [kurdische Volksverteidigungseinheiten]) das Grundstück ih- res Hauses, das während des Krieges zerstört worden sei, beschlagnahmt. Gesundheitlich gehe es ihm nicht gut. Er habe eine (…), seit er im Jahr (…) in Libyen geschlagen worden sei. Er habe in der Schweiz deswegen eine Klink besucht, wo er (…) erhalten habe. A.e Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 15. November 2023 Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. Er führte aus, dass ihm im Liba- non der Ausweis zerstört worden sei, damit er nicht nach Syrien zurück- kehren könne. Ohne Ausweis würde er in Syrien Probleme bekommen. Weiter habe er nie eine Waffe tragen wollen, weder für das syrische Re- gime noch für die YPG. Deshalb habe er sich dem Wehrdienst und der Rekrutierung durch die YPG entzogen. Er sei in Syrien deswegen in gros- ser Gefahr gewesen. A.f Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden die syrische Iden- titätskarte des Beschwerdeführers im Original, eine Kopie einer Vorladung zum Militärdienst (inklusive Übersetzung), diverse Fotos, eine Kopie einer Ausreisebestätigung (inklusive Übersetzung), ein Austrittsblatt des Medic- Help vom (…), eine medizinische Dokumentation der ors Pflege D._______, ein Endbericht der Medics Labor AG, ein Zwischenbericht der Medics Labor AG und eine Wegweisungsverfügung aus Italien zu den Ak- ten gereicht.
D-6935/2023 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 17. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indes aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. De- zember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde lagen unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom (…), eine Kopie einer Militäraufforderung, eine Übersetzung betreffend eine un- datierte «Quittung» für Rückkehrer aus dem Ausland, ausgestellt von der Abteilung Rückkehr des syrischen Innenministeriums sowie Fotos bezüg- lich des verstorbenen Bruders bei. D. Mit Zwischenverfügungen vom 20. Dezember 2023 forderte die Instrukti- onsrichterin den Beschwerdeführer im Sinne einer Beschwerdeverbesse- rung auf, eine Kopie der mangelhaften Beschwerdeeingabe mit seiner Ori- ginalunterschrift oder der Originalunterschrift seines Vertreters zu ergän- zen. E. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 (Poststempel) kam der Beschwerde- führer dieser Aufforderung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– auf, welcher am
14. Februar 2024 fristgerecht bezahlt wurde.
D-6935/2023 Seite 5
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verord- nung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] sowie Über- gangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und (nach Beschwerdeverbesserung) formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-6935/2023 Seite 6 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Um- stand, dass er sich vor einem künftigen Einzug in den syrischen Militär- dienst fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor flücht- lingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Durch seine Ausreise aus Syrien habe er sich der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht entzogen. Er könne somit nicht als Wehrdienst- verweigerer betrachtet werden und habe dementsprechend keine flücht- lingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten. So sei auch die einge- reichte Vorladung zur militärischen Aushebung ein Aufgebot zur wehr- dienstlichen Musterung und kein Aufgebot in den Grundwehrdienst nach Feststellung der Diensttauglichkeit. Zudem sei die die Beweiskraft des Do- kuments als gering einzustufen. Weiter vermöchten Rekrutierungsbemü- hungen der YPG gemäss Rechtsprechung mangels eines Verfolgungsmo- tivs und mangels hinreichender Intensität keine flüchtlingsrechtliche Rele- vanz zu entfalten. Es möge sein, dass im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehe. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung flüchtlingsrechtlich rele- vante Sanktionen nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer selber habe sich seit seiner Ausreise aus Syrien im Jahre (…) nie wieder dort aufgehalten und habe somit nie persönlichen Kontakt zur YPG gehabt. Demnach gebe es auch keine objektiven Hinweise darauf, dass konkrete Verfolgungs- massnahmen seitens der YPG gegen ihn vorgenommen worden seien. An dieser Einschätzung vermöge die angebliche Beschlagnahmung des Grundstückes seiner Mutter durch die YPG nichts zu ändern. Betreffend die zerbrochene Identitätskarte sei festzuhalten, dass hypothetische Zu- kunftsszenarien nicht ausreichen würden, eine begründete Furcht zu recht- fertigen. Er habe diesbezüglich keine ernsthaften Nachteile erlebt. Zudem habe er sich über Dritte einen syrischen Pass ausstellen lassen, welchen er ebenfalls hätte nutzen können.
E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die YPG hätten eine reale Absicht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Die Rekrutierungsmassnahmen der
D-6935/2023 Seite 7 YPG würden einerseits eine Intensität aufweisen, die flüchtlingsrechtlich relevant sei. So hätten sie die Schwester des Beschwerdeführers mitge- nommen, den Bruder des Beschwerdeführers (…) Tage lang einsperrt und geschlagen sowie seiner Mutter den Arm gebrochen. Andererseits be- fürchte der Beschwerdeführer, dass er das gleiche Schicksal wie sein Bru- der erleide, der im Krieg gefallen sei.
E. 6.1 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Anstelle von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung Ziff. II und Zu- sammenfassung oben E. 5.1). Dies gilt insbesondere für die vorinstanzli- chen Erwägungen im Zusammenhang mit der Furcht des Beschwerdefüh- rers vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee, denen auf Beschwer- deebene nichts entgegengesetzt wird (vgl. Beschwerde Seite 4 Ziff. 1.).
E. 6.2 Ferner ist eine Rekrutierung durch die Havala beziehungsweise YPG gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Zwar können Rekrutierungsversuche durch die YPG ergehen, eine Weigerung zieht aber – auch im heutigen Kontext – keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich. Selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, wäre deren zugrundeliegende Motivation nicht asylrelevant, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch moti- vierten drakonischen Bestrafung zugeführt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, bestätigt unter anderen im Urteil des BVGer E-4918/2021 vom 15. November 2023 E. 5.3; vgl. auch zur neueren Quellenlage: Danish Immigration Service [DIS], Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022, Ziff. 3). In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der ange- fochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist.
E. 6.3 Anderweitiges ist letztlich auch den Vorbringen des Beschwerdeführers respektive den angeblichen Erlebnissen seiner Familie im Zusammenhang mit den Rekrutierungsversuchen der Havala respektive der YPG nicht zu entnehmen, zumal es sich diesbezüglich nicht um politisch motivierte, die
D-6935/2023 Seite 8 Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichende Sanktionen gehandelt hat. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht ge- eignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Die Fotos bezüglich des angeblich im Krieg gestorbenen Bruders zielen einzig auf die Glaub- haftigkeit der Rekrutierung ab, welche vom SEM nicht in Abrede gestellt wurde, betreffen aber nicht deren Asylrelevanz. Zudem betrifft die angebli- che Militäraufforderung vom (…) (vgl. SEM Akten Vorhaben Nr. 1216492 BM 008/25) die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Rekrutierung durch die syrische Armee und nicht die Rekrutierung durch die YPG. Be- züglich der Rekrutierung durch die syrische Armee kann – wie bereits er- wähnt – auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, zu- mal diese vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht in Frage ge- stellt werden.
E. 6.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers daher im Ergebnis zutreffend vereint und ihre Asylgesuche zu Recht abge- lehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 17. November 2023 die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
D-6935/2023 Seite 9
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbe- zahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-6935/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6935/2023 Urteil vom 22. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügungen vom 13. Februar 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an. A.c Mit Verfügung vom 14. August 2023 hob es den Nichteintretensentscheid vom 13. Februar 2023 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. A.d Am 6. November 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er gab an, er sei Kurde und habe bis (...) in B._______ gelebt, anschliessend sei er nach C._______ gezogen. Im (...) Monat des Jahres v sei er in den Libanon ausgereist. Im Jahr (...) habe die Hisbollah seine syrische Identitätskarte zerbrochen, so dass er seine Aufenthaltsbewilligung im Libanon nicht mehr habe erneuern können. Im selben Jahr habe er den Libanon verlassen, um über Libyen nach Europa zu reisen. In Libyen sei er unter unwürdigen Bedingungen festgehalten, geschlagen und erniedrigt worden, weshalb er nach (...) Monaten in den Libanon zurückgekehrt sei. Wiederum nach (...) Monaten sei er in die Türkei gegangen, wo bereits sein Bruder und dessen Ehefrau gewesen seien. Sie hätten sich dort durchgeschlagen, bis sie nach Europa gekommen seien. Er könne nicht nach Syrien zurückkehren, weil er am (...) eine Aufforderung für den syrischen Militärdienst erhalten habe. Er sei damals im Libanon gewesen. Seine Familie in Syrien habe einen entsprechenden Beleg erhalten. Der Dorfvorsteher habe seiner Mutter gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) zurückkehren müsse, um seinen Militärdienst zu leisten, ansonsten drohe ihm eine Geldstrafe und eine Verlängerung seiner Dienstzeit. Er werde daher als Hochverräter angesehen. Weiter sei seine Identitätskarte zerbrochen worden, so dass er schon alleine deswegen zwischen den «Zweigstellen» verloren gehen würde. Falls er nach C._______ komme, sei sein Leben wegen den Havala (Anmerkung Gericht: kurdische Einheiten) in Gefahr. Die Havala hätten seinen jüngsten Bruder mitgenommen und - als dieser im Jahr (...) getötet worden sei - seine Familie aufgefordert, dass ein anderes Familienmitglied die Waffen seines verstorbenen Bruders tragen müsse. Zwei seiner Brüder seien deswegen geflüchtet und ein weiterer Bruder, der mit ihm in die Schweiz eingereist sei, habe mehrmals Streit mit den Havala gehabt. Die Havala hätten versucht, jenen Bruder gegen dessen Willen in den Militärdienst einzuziehen. In der Nacht seien sie vermummt zu seiner Familie nach Hause gekommen. Seine Mutter habe sich für seinen Bruder gewehrt und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei sich seine Mutter den Arm gebrochen habe. Die Havala hätten vom Bruder abgelassen, weil die Nachbarn den Vorfall mitbekommen hätten. Zudem hätten die Havala einmal seine Schwester abgeholt. Sein Bruder und seine Mutter seien hinterhergegangen, wobei der Bruder verhaftet und zusammengeschlagen worden sei. Nach einer Weile hätten sie ihn gehen lassen. Die Havala würden immer noch bei ihnen zu Hause vorbeigehen. Weiter habe die YPG (Anmerkung Gericht: Yekîneyên Parastina Gel [kurdische Volksverteidigungseinheiten]) das Grundstück ihres Hauses, das während des Krieges zerstört worden sei, beschlagnahmt. Gesundheitlich gehe es ihm nicht gut. Er habe eine (...), seit er im Jahr (...) in Libyen geschlagen worden sei. Er habe in der Schweiz deswegen eine Klink besucht, wo er (...) erhalten habe. A.e Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 15. November 2023 Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. Er führte aus, dass ihm im Libanon der Ausweis zerstört worden sei, damit er nicht nach Syrien zurückkehren könne. Ohne Ausweis würde er in Syrien Probleme bekommen. Weiter habe er nie eine Waffe tragen wollen, weder für das syrische Regime noch für die YPG. Deshalb habe er sich dem Wehrdienst und der Rekrutierung durch die YPG entzogen. Er sei in Syrien deswegen in grosser Gefahr gewesen. A.f Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original, eine Kopie einer Vorladung zum Militärdienst (inklusive Übersetzung), diverse Fotos, eine Kopie einer Ausreisebestätigung (inklusive Übersetzung), ein Austrittsblatt des Medic-Help vom (...), eine medizinische Dokumentation der ors Pflege D._______, ein Endbericht der Medics Labor AG, ein Zwischenbericht der Medics Labor AG und eine Wegweisungsverfügung aus Italien zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 17. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indes aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde lagen unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom (...), eine Kopie einer Militäraufforderung, eine Übersetzung betreffend eine undatierte «Quittung» für Rückkehrer aus dem Ausland, ausgestellt von der Abteilung Rückkehr des syrischen Innenministeriums sowie Fotos bezüglich des verstorbenen Bruders bei. D. Mit Zwischenverfügungen vom 20. Dezember 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer im Sinne einer Beschwerdeverbesserung auf, eine Kopie der mangelhaften Beschwerdeeingabe mit seiner Originalunterschrift oder der Originalunterschrift seines Vertreters zu ergänzen. E. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 (Poststempel) kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- auf, welcher am 14. Februar 2024 fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und (nach Beschwerdeverbesserung) formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] sowie Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Umstand, dass er sich vor einem künftigen Einzug in den syrischen Militärdienst fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Durch seine Ausreise aus Syrien habe er sich der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht entzogen. Er könne somit nicht als Wehrdienstverweigerer betrachtet werden und habe dementsprechend keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten. So sei auch die eingereichte Vorladung zur militärischen Aushebung ein Aufgebot zur wehrdienstlichen Musterung und kein Aufgebot in den Grundwehrdienst nach Feststellung der Diensttauglichkeit. Zudem sei die die Beweiskraft des Dokuments als gering einzustufen. Weiter vermöchten Rekrutierungsbemühungen der YPG gemäss Rechtsprechung mangels eines Verfolgungsmotivs und mangels hinreichender Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Es möge sein, dass im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehe. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung flüchtlingsrechtlich relevante Sanktionen nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer selber habe sich seit seiner Ausreise aus Syrien im Jahre (...) nie wieder dort aufgehalten und habe somit nie persönlichen Kontakt zur YPG gehabt. Demnach gebe es auch keine objektiven Hinweise darauf, dass konkrete Verfolgungsmassnahmen seitens der YPG gegen ihn vorgenommen worden seien. An dieser Einschätzung vermöge die angebliche Beschlagnahmung des Grundstückes seiner Mutter durch die YPG nichts zu ändern. Betreffend die zerbrochene Identitätskarte sei festzuhalten, dass hypothetische Zukunftsszenarien nicht ausreichen würden, eine begründete Furcht zu rechtfertigen. Er habe diesbezüglich keine ernsthaften Nachteile erlebt. Zudem habe er sich über Dritte einen syrischen Pass ausstellen lassen, welchen er ebenfalls hätte nutzen können. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die YPG hätten eine reale Absicht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Die Rekrutierungsmassnahmen der YPG würden einerseits eine Intensität aufweisen, die flüchtlingsrechtlich relevant sei. So hätten sie die Schwester des Beschwerdeführers mitgenommen, den Bruder des Beschwerdeführers (...) Tage lang einsperrt und geschlagen sowie seiner Mutter den Arm gebrochen. Andererseits befürchte der Beschwerdeführer, dass er das gleiche Schicksal wie sein Bruder erleide, der im Krieg gefallen sei. 6. 6.1 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Anstelle von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung Ziff. II und Zusammenfassung oben E. 5.1). Dies gilt insbesondere für die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengesetzt wird (vgl. Beschwerde Seite 4 Ziff. 1.). 6.2 Ferner ist eine Rekrutierung durch die Havala beziehungsweise YPG gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Zwar können Rekrutierungsversuche durch die YPG ergehen, eine Weigerung zieht aber - auch im heutigen Kontext - keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich. Selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, wäre deren zugrundeliegende Motivation nicht asylrelevant, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, bestätigt unter anderen im Urteil des BVGer E-4918/2021 vom 15. November 2023 E. 5.3; vgl. auch zur neueren Quellenlage: Danish Immigration Service [DIS], Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022, Ziff. 3). In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist. 6.3 Anderweitiges ist letztlich auch den Vorbringen des Beschwerdeführers respektive den angeblichen Erlebnissen seiner Familie im Zusammenhang mit den Rekrutierungsversuchen der Havala respektive der YPG nicht zu entnehmen, zumal es sich diesbezüglich nicht um politisch motivierte, die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichende Sanktionen gehandelt hat. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Die Fotos bezüglich des angeblich im Krieg gestorbenen Bruders zielen einzig auf die Glaubhaftigkeit der Rekrutierung ab, welche vom SEM nicht in Abrede gestellt wurde, betreffen aber nicht deren Asylrelevanz. Zudem betrifft die angebliche Militäraufforderung vom (...) (vgl. SEM Akten Vorhaben Nr. 1216492 BM 008/25) die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Rekrutierung durch die syrische Armee und nicht die Rekrutierung durch die YPG. Bezüglich der Rekrutierung durch die syrische Armee kann - wie bereits erwähnt - auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, zumal diese vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht in Frage gestellt werden. 6.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers daher im Ergebnis zutreffend vereint und ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 17. November 2023 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: