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D-6934/2023

D-6934/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügungen vom 13. Februar 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an. A.c Mit Verfügung vom 14. August 2023 hob es die Nichteintretensent- scheide vom 13. Februar 2023 auf und nahm die nationalen Asylverfahren wieder auf. A.d Am 23. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asyl- gründen angehört. Er gab an, er sei Kurde und habe bis (…) im Dorf C._______ gelebt und sei anschliessend nach D._______ gezogen. Von (…) bis (…) habe er re- gulären Militärdienst geleistet. Zwei Monate nach seiner Entlassung sei er zum Reservedienst aufgefordert worden. Er habe nicht einrücken wollen, um nicht sein eigenes Volk erschiessen zu müssen. Deshalb sei er unge- fähr eine Woche nach der Aufforderung zum Reservedienst illegal in die Türkei gereist. Er gelte daher als Deserteur. Er sei ungefähr (…) Jahre in der Türkei geblieben, bis das syrische Regime seine Region verlassen habe. Anschliessend sei er nach D._______ zurückgekehrt und habe im Jahr (…) die Beschwerdeführerin geheiratet. Sein jüngerer Bruder sei, als er (der Beschwerdeführer) in der Türkei gewesen sei, im Alter von (…) Jah- ren von den Havala (Anmerkung der dolmetschenden Person: damit sei die PKK [kurdische Arbeiterpartei] gemeint) mitgenommen und später als Märtyrer gefallen, weshalb die Havala ihn (den Beschwerdeführer) aufge- fordert hätten, die Waffen seines Bruders zu tragen. Sie hätten gedroht, dass jemand aus der Familie die Waffe des Märtyrers tragen müsse. Er habe es nicht gewagt, zu Hause zu bleiben. Die Genossen hätten ihm stän- dig gedroht und ihn abholen wollen. Er habe zwei Jahre keine Ruhe gefun- den. Einmal hätten die Havala ihn mitgenommen. Seine Mutter habe ver- sucht ihn in Schutz zu nehmen, sie sei aber geschlagen und geschubst worden, so dass sie ihr den Arm gebrochen hätten. Er sei für (…) Tage in ein Gefängnis gesteckt und geschlagen worden. Aus Furcht, dass die Sa- che im Fernsehen erscheinen würde, hätten sie ihn wieder freigelassen. Die Havala hätten auch seine Schwester abgeholt; als er mit seiner Mutter

D-6934/2023 Seite 3 bei den Havala nach ihr gefragt habe, seien sie geschlagen worden. Seine Mutter habe das Bewusstsein verloren und sei hingefallen. Nachdem er und seine Mutter zwei Tage dortgeblieben seien, hätten die Havala seine Schwester schliesslich zurückgegeben. Im Jahr (…) habe er mit seiner Frau, der Beschwerdeführerin, versucht, in den Libanon auszureisen. Sie seien unterwegs von einer Bande erwischt und einen Monat lang im Ge- fängnis festgehalten worden. Nach der Zahlung einer Lösegeldforderung seien sie freigelassen worden und nach D._______ zurückgekehrt. Die Un- gerechtigkeit unter der Macht der Havala sei schlimmer als das syrische Regime selbst. Deshalb seien zwei seiner Brüder in den E._______ ge- flüchtet und der andere Bruder, der jetzt mit ihm in der Schweiz sei, sei (…) Jahre im F._______ gewesen. Er selber sei mit der Beschwerdeführerin im Jahr (…) erneut in die Türkei geflüchtet, wo er bis zur Weiterreise in die Schweiz geblieben sei. Sie hätten keinerlei Rechte in Syrien, weder bei den kurdischen Behörden noch beim syrischen Regime. In gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihm gut. A.e Am 6. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asyl- gründen angehört. Sie gab an, sie sei Kurdin und in D._______ aufgewachsen. Als der Daesh D._______ im Jahr (…) angegriffen habe und ihr Vater getötet worden sei, sei sie mit ihrer Familie in die Türkei geflüchtet. Nachdem D._______ be- freit worden sei, seien sie zurückgekehrt. Am (…) habe sie den Beschwer- deführer geheiratet. Nach der Eheschliessung habe sie ihr ungeborenes Kind verloren. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei als Märtyrer gefallen. Die Havala hätten die Familie aufgefordert, dass einer von ihnen seine Waffe tragen müsse. Sie und der Beschwerdeführer hätten gedacht, so könne es nicht weitergehen, weshalb sie beschlossen hätten auszureisen. Ihr Ehemann werde zudem von der syrischen Regierung gesucht, weil er, als sie noch nicht verheiratet gewesen seien, hätte Reservemilitärdienst leisten sollen, aber stattdessen in die Türkei geflüchtet sei. Zudem seien sie im Jahr (…) bei einem Fluchtversuch nach Libanon durch eine Bande festgehalten und erst nach einer Lösegeldzahlung freigelassen worden. Als sie in der Schweiz angekommen sei, sei es ihr psychisch nicht beson- ders gut gegangen. Aber jetzt gehe es ihr gut. A.f Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 15. November 2023 Stellung zum Entscheidentwurf. Sie führten aus, sie seien mit dem

D-6934/2023 Seite 4 beabsichtigten ablehnenden Entscheid nicht einverstanden. Sie würden das SEM um eine B-Bewilligung ersuchen. Der Beschwerdeführer habe Dokumente und Beweise eingereicht, dass er hätte Reservedienst leisten müssen. Er sei daher vom syrischen Regime gefährdet gewesen und habe sich nicht im vom Regime kontrollierten Teil des Landes aufhalten können. Auch seitens der YPG (Yekîneyên Parastina Gel [kurdische Volksverteidi- gungseinheiten]) habe die Gefahr einer Rekrutierung bestanden. Er habe sich den Hausbesuchen entziehen können, es sei ihm aber kein Leben mit annähernd normaler Lebensqualität möglich gewesen. Wegen seines ge- fallenen Bruders sei er auch in der Türkei in grosser Gefahr gewesen, er habe dort illegal leben müssen und nicht einmal selbst einkaufen können. Zudem habe die Bande, die sie entführt habe, ihnen gedroht, dass sie bei einem erneuten Fluchtversuch getötet würden. Auch aus diesem Grund habe für sie Lebensgefahr bestanden. A.g Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden syrische Identi- tätskarten der Beschwerdeführenden im Original, eine Kopie einer Vorla- dung zum Reservedienst, diverse Fotos, eine Kopie eines Ehescheins, ein Militärbüchlein im Original und eine Bestätigung der Abgabe der Militäraus- rüstung («Baraat Zema») im Original zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 17. November 2023 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indes aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom

14. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Flüchtlingseigen- schaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde lagen unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom (…), ein Schreiben der Rechtsvertretung an den Arzt der Beschwerdeführerin sowie Fotos bezüglich des verstorbenen Bruders des Beschwerdeführers bei.

D-6934/2023 Seite 5 D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 750.– auf, welcher am 14. Februar 2024 fristgerecht bezahlt wurde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] sowie Übergangsbe- stimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

D-6934/2023 Seite 6

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wehrdienstverweigerung bei der syrischen Armee entfalte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Gemäss Rechtsprechung vermöge eine Wehrdienstverweigerung nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung verbunden sei. lm syrischen Kontext sei dann eine flüchtlings- rechtlich beachtliche Verfolgung anzunehmen, wenn die Dienstverweige- rung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Beim Be- schwerdeführer würden keine zusätzlichen Risikofaktoren vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass ihm eine Wehrdienstverweigerung als oppositionspolitische Stellungnahme eingestuft und entsprechend schwer bestraft würde. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Weiter würden auch die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der YPG mangels Verfolgungsmotivs und mangels hinreichender Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ent- falten. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung flüchtlings- rechtlich relevante Sanktionen nach sich ziehe. Es bestünden auch keine Hinweise auf eine Intensivierung der Rekrutierungsversuche durch die YPG. So seien die einschneidendsten Ereignisse im Zusammenhang mit der YPG, namentlich die Entführung der Schwester des Beschwerdefüh- rers sowie dessen kurzzeitige Gefangenschaft, im Jahr (…) vorgefallen. Die Beschwerdeführenden hätten sich anschliessend noch über (…) Jahre in Syrien aufgehalten. Auch beim letzten Hausbesuch habe die YPG vom Beschwerdeführer abgelassen, nachdem die Familie laut geschrien habe. Sodann seien der Beschwerdeführer nicht im Zusammenhang mit einer Zwangsrekrutierung verhaftet worden, sondern nach einer körperlichen

D-6934/2023 Seite 7 Auseinandersetzung mit der YPG. Nach (…) Tagen in Gewahrsam sei er freigelassen und nicht in den Dienst eingezogen worden. Ferner lasse sich bezüglich des Vorfalls mit der unbekannten Bande anlässlich des Flucht- versuchs kein relevantes Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführen- den ableiten. Der Zusammenstoss mit der Bande habe zufällig stattgefun- den und die Beschwerdeführenden seien nicht gezielt von der Bande auf- gesucht worden. Zudem habe es sich um eine Behelligung mit einem fi- nanziellen Motiv gehandelt. Weiter könne zwischen der Tötung des Vaters der Beschwerdeführerin durch den Daesh vor (…) Jahren und der aktuel- len Ausreise kein kausaler Zusammenhang festgestellt werden. Zudem würden die befürchteten Nachteile in einem allgemeinen Kriegszustand und keiner konkreten Verfolgung gründen. Soweit die Beschwerdeführen- den geltend machen würden, dass sie in Syrien keine Rechte hätten, sei festzuhalten, dass kriegerische Auseinandersetzungen und deren Auswir- kungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung keine Verfol- gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden.

E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die YPG hätten eine reale Absicht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Die Rekrutierungsmassnahmen der YPG würden einerseits eine Intensität aufweisen, die flüchtlingsrechtlich relevant sei. So hätten sie die Schwester des Beschwerdeführers mitge- nommen, den Beschwerdeführer (…) Tage lang einsperrt und geschlagen sowie seiner Mutter den Arm gebrochen. Andererseits befürchte der Be- schwerdeführer, dass er das gleiche Schicksal wie sein Bruder erleide, der im Krieg gefallen sei. Weiter sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angst, der Beschwerdeführer könnte mitgenommen werden, und infolge des Todes ihres Vaters einem unerträglichen psychischen Druck ausge- setzt gewesen. Sie leide psychisch und sei in ärztlicher Behandlung. Sie werde so schnell wie möglich ein Formular zum Gesundheitszustand ein- reichen.

E. 6.1 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht und mit überzeugen- der Begründung verneint hat. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanz- liche Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung Ziff. II und Zusammenfas- sung oben E. 5.1).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Ausbruch des Bürger- kriegs wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im sy- rischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis

D-6934/2023 Seite 8 entwickelt. Gemäss Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vermag eine Wehr- dienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur ver- bunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flücht- lingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich- kommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbeson- dere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart be- straft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis da- von aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätz- liche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen las- sen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E.5.1.1 und 5.1.2). Von einer solchen, flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine allfäl- lige Bestrafung wegen Desertion ist im Fall des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer wie dargelegt zum Leis- ten eines Reservedienst aufgefordert wurde und er dieser Aufforderung keine Folge leistete, sind den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er den syrischen Sicherheitskräften als Person mit einer oppositionellen Gesinnung aufgefallen sein könnte und sich in diesem Sinne besonders exponiert hätte, zumal weder er noch sonst je- mand von seiner Familie sich jemals politisch engagierte (vgl. SEM act. 1216487-52/14 F91). Der Beschwerdeführer setzt in diesem Zusammen- hang den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auch nichts entgegen (vgl. Beschwerde Seite 4 Ziffer 1.).

E. 6.3 Ferner ist eine Rekrutierung durch die YPG gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Zwar können Rekrutierungsversuche durch die YPG erge- hen, eine Weigerung zieht aber – auch im heutigen Kontext – keine flücht- lingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich. Selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, wäre deren zugrundelie- gende Motivation nicht asylrelevant, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staats- feinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Be- strafung zugeführt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom

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23. Juni 2015 E. 5.3, bestätigt unter anderen im Urteil des BVGer E-4918/2021 vom 15. November 2023 E. 5.3; vgl. auch zur neueren Quel- lenlage: Danish Immigration Service [DIS], Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022, Ziff. 3). In Ermangelung eines asylrele- vanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfü- gung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessge- genstand ist.

E. 6.4 Anderweitiges ist letztlich auch den Vorbringen der Beschwerdeführen- den respektive den angeblichen Erlebnissen des Beschwerdeführers und seiner Familie im Zusammenhang mit den Rekrutierungsversuchen der Havala respektive der YPG nicht zu entnehmen, zumal es sich diesbezüg- lich nicht um politisch motivierte, die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichende Sanktionen gehandelt hat. Auch die von den Beschwerdefüh- renden eingereichten Beweismittel sind nicht tauglich, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Die Fotos bezüglich des angeblich im Krieg gestorbenen Bruders zielen einzig auf die Glaubhaftigkeit der Rekrutierung ab, welche vom SEM nicht in Abrede gestellt wurde, betreffen aber nicht deren Asylrelevanz.

E. 6.5 Es ist auch nicht davon auszugehen, die angeblichen Rekrutierungs- versuche gegenüber dem Beschwerdeführer hätten objektiv gesehen in ih- rer Gesamtheit zu einem unerträglichen psychischen Druck bei der Be- schwerdeführerin geführt oder würden bei einer – aufgrund der verfügten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz hypothetischen – Rückkehr nach Sy- rien dazu führen. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ist praxisgemäss dann anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingrif- fen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Ein- griffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Le- ben nicht mehr möglich erscheint (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1996 Nr. 30 E. 4.d.; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.; BVGE 2013/11 E. 5.4.2). Eine solche Situation ist hier offensichtlich nicht gegeben. Daran vermag auch ihr gel- tend gemachter psychischer Zustand nichts zu ändern, zumal die psychi- sche Befindlichkeit und wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, nicht ausschlaggebend ist. In antizipierter Würdigung besteht für das Gericht nach dem Gesagten auch keine Veranlassung, die in Aussicht gestellte Nachreichung eines Arztberichtes abzuwarten.

D-6934/2023 Seite 10

E. 6.6 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den daher zutreffend vereint und ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 17. November 2023 die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübri- gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe ein- bezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-6934/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6934/2023 Urteil vom 22. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügungen vom 13. Februar 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an. A.c Mit Verfügung vom 14. August 2023 hob es die Nichteintretensentscheide vom 13. Februar 2023 auf und nahm die nationalen Asylverfahren wieder auf. A.d Am 23. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er gab an, er sei Kurde und habe bis (...) im Dorf C._______ gelebt und sei anschliessend nach D._______ gezogen. Von (...) bis (...) habe er regulären Militärdienst geleistet. Zwei Monate nach seiner Entlassung sei er zum Reservedienst aufgefordert worden. Er habe nicht einrücken wollen, um nicht sein eigenes Volk erschiessen zu müssen. Deshalb sei er ungefähr eine Woche nach der Aufforderung zum Reservedienst illegal in die Türkei gereist. Er gelte daher als Deserteur. Er sei ungefähr (...) Jahre in der Türkei geblieben, bis das syrische Regime seine Region verlassen habe. Anschliessend sei er nach D._______ zurückgekehrt und habe im Jahr (...) die Beschwerdeführerin geheiratet. Sein jüngerer Bruder sei, als er (der Beschwerdeführer) in der Türkei gewesen sei, im Alter von (...) Jahren von den Havala (Anmerkung der dolmetschenden Person: damit sei die PKK [kurdische Arbeiterpartei] gemeint) mitgenommen und später als Märtyrer gefallen, weshalb die Havala ihn (den Beschwerdeführer) aufgefordert hätten, die Waffen seines Bruders zu tragen. Sie hätten gedroht, dass jemand aus der Familie die Waffe des Märtyrers tragen müsse. Er habe es nicht gewagt, zu Hause zu bleiben. Die Genossen hätten ihm ständig gedroht und ihn abholen wollen. Er habe zwei Jahre keine Ruhe gefunden. Einmal hätten die Havala ihn mitgenommen. Seine Mutter habe versucht ihn in Schutz zu nehmen, sie sei aber geschlagen und geschubst worden, so dass sie ihr den Arm gebrochen hätten. Er sei für (...) Tage in ein Gefängnis gesteckt und geschlagen worden. Aus Furcht, dass die Sache im Fernsehen erscheinen würde, hätten sie ihn wieder freigelassen. Die Havala hätten auch seine Schwester abgeholt; als er mit seiner Mutter bei den Havala nach ihr gefragt habe, seien sie geschlagen worden. Seine Mutter habe das Bewusstsein verloren und sei hingefallen. Nachdem er und seine Mutter zwei Tage dortgeblieben seien, hätten die Havala seine Schwester schliesslich zurückgegeben. Im Jahr (...) habe er mit seiner Frau, der Beschwerdeführerin, versucht, in den Libanon auszureisen. Sie seien unterwegs von einer Bande erwischt und einen Monat lang im Gefängnis festgehalten worden. Nach der Zahlung einer Lösegeldforderung seien sie freigelassen worden und nach D._______ zurückgekehrt. Die Ungerechtigkeit unter der Macht der Havala sei schlimmer als das syrische Regime selbst. Deshalb seien zwei seiner Brüder in den E._______ geflüchtet und der andere Bruder, der jetzt mit ihm in der Schweiz sei, sei (...) Jahre im F._______ gewesen. Er selber sei mit der Beschwerdeführerin im Jahr (...) erneut in die Türkei geflüchtet, wo er bis zur Weiterreise in die Schweiz geblieben sei. Sie hätten keinerlei Rechte in Syrien, weder bei den kurdischen Behörden noch beim syrischen Regime. In gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihm gut. A.e Am 6. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Sie gab an, sie sei Kurdin und in D._______ aufgewachsen. Als der Daesh D._______ im Jahr (...) angegriffen habe und ihr Vater getötet worden sei, sei sie mit ihrer Familie in die Türkei geflüchtet. Nachdem D._______ befreit worden sei, seien sie zurückgekehrt. Am (...) habe sie den Beschwerdeführer geheiratet. Nach der Eheschliessung habe sie ihr ungeborenes Kind verloren. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei als Märtyrer gefallen. Die Havala hätten die Familie aufgefordert, dass einer von ihnen seine Waffe tragen müsse. Sie und der Beschwerdeführer hätten gedacht, so könne es nicht weitergehen, weshalb sie beschlossen hätten auszureisen. Ihr Ehemann werde zudem von der syrischen Regierung gesucht, weil er, als sie noch nicht verheiratet gewesen seien, hätte Reservemilitärdienst leisten sollen, aber stattdessen in die Türkei geflüchtet sei. Zudem seien sie im Jahr (...) bei einem Fluchtversuch nach Libanon durch eine Bande festgehalten und erst nach einer Lösegeldzahlung freigelassen worden. Als sie in der Schweiz angekommen sei, sei es ihr psychisch nicht besonders gut gegangen. Aber jetzt gehe es ihr gut. A.f Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 15. November 2023 Stellung zum Entscheidentwurf. Sie führten aus, sie seien mit dem beabsichtigten ablehnenden Entscheid nicht einverstanden. Sie würden das SEM um eine B-Bewilligung ersuchen. Der Beschwerdeführer habe Dokumente und Beweise eingereicht, dass er hätte Reservedienst leisten müssen. Er sei daher vom syrischen Regime gefährdet gewesen und habe sich nicht im vom Regime kontrollierten Teil des Landes aufhalten können. Auch seitens der YPG (Yekîneyên Parastina Gel [kurdische Volksverteidigungseinheiten]) habe die Gefahr einer Rekrutierung bestanden. Er habe sich den Hausbesuchen entziehen können, es sei ihm aber kein Leben mit annähernd normaler Lebensqualität möglich gewesen. Wegen seines gefallenen Bruders sei er auch in der Türkei in grosser Gefahr gewesen, er habe dort illegal leben müssen und nicht einmal selbst einkaufen können. Zudem habe die Bande, die sie entführt habe, ihnen gedroht, dass sie bei einem erneuten Fluchtversuch getötet würden. Auch aus diesem Grund habe für sie Lebensgefahr bestanden. A.g Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden syrische Identitätskarten der Beschwerdeführenden im Original, eine Kopie einer Vorladung zum Reservedienst, diverse Fotos, eine Kopie eines Ehescheins, ein Militärbüchlein im Original und eine Bestätigung der Abgabe der Militärausrüstung («Baraat Zema») im Original zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 17. November 2023 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indes aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde lagen unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom (...), ein Schreiben der Rechtsvertretung an den Arzt der Beschwerdeführerin sowie Fotos bezüglich des verstorbenen Bruders des Beschwerdeführers bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 750.- auf, welcher am 14. Februar 2024 fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] sowie Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wehrdienstverweigerung bei der syrischen Armee entfalte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Gemäss Rechtsprechung vermöge eine Wehrdienstverweigerung nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung verbunden sei. lm syrischen Kontext sei dann eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung anzunehmen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Beim Beschwerdeführer würden keine zusätzlichen Risikofaktoren vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass ihm eine Wehrdienstverweigerung als oppositionspolitische Stellungnahme eingestuft und entsprechend schwer bestraft würde. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Weiter würden auch die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der YPG mangels Verfolgungsmotivs und mangels hinreichender Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung flüchtlingsrechtlich relevante Sanktionen nach sich ziehe. Es bestünden auch keine Hinweise auf eine Intensivierung der Rekrutierungsversuche durch die YPG. So seien die einschneidendsten Ereignisse im Zusammenhang mit der YPG, namentlich die Entführung der Schwester des Beschwerdeführers sowie dessen kurzzeitige Gefangenschaft, im Jahr (...) vorgefallen. Die Beschwerdeführenden hätten sich anschliessend noch über (...) Jahre in Syrien aufgehalten. Auch beim letzten Hausbesuch habe die YPG vom Beschwerdeführer abgelassen, nachdem die Familie laut geschrien habe. Sodann seien der Beschwerdeführer nicht im Zusammenhang mit einer Zwangsrekrutierung verhaftet worden, sondern nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit der YPG. Nach (...) Tagen in Gewahrsam sei er freigelassen und nicht in den Dienst eingezogen worden. Ferner lasse sich bezüglich des Vorfalls mit der unbekannten Bande anlässlich des Fluchtversuchs kein relevantes Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden ableiten. Der Zusammenstoss mit der Bande habe zufällig stattgefunden und die Beschwerdeführenden seien nicht gezielt von der Bande aufgesucht worden. Zudem habe es sich um eine Behelligung mit einem finanziellen Motiv gehandelt. Weiter könne zwischen der Tötung des Vaters der Beschwerdeführerin durch den Daesh vor (...) Jahren und der aktuellen Ausreise kein kausaler Zusammenhang festgestellt werden. Zudem würden die befürchteten Nachteile in einem allgemeinen Kriegszustand und keiner konkreten Verfolgung gründen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen würden, dass sie in Syrien keine Rechte hätten, sei festzuhalten, dass kriegerische Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die YPG hätten eine reale Absicht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Die Rekrutierungsmassnahmen der YPG würden einerseits eine Intensität aufweisen, die flüchtlingsrechtlich relevant sei. So hätten sie die Schwester des Beschwerdeführers mitgenommen, den Beschwerdeführer (...) Tage lang einsperrt und geschlagen sowie seiner Mutter den Arm gebrochen. Andererseits befürchte der Beschwerdeführer, dass er das gleiche Schicksal wie sein Bruder erleide, der im Krieg gefallen sei. Weiter sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angst, der Beschwerdeführer könnte mitgenommen werden, und infolge des Todes ihres Vaters einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Sie leide psychisch und sei in ärztlicher Behandlung. Sie werde so schnell wie möglich ein Formular zum Gesundheitszustand einreichen. 6. 6.1 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht und mit überzeugender Begründung verneint hat. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung Ziff. II und Zusammenfassung oben E. 5.1). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Ausbruch des Bürgerkriegs wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im syrischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis entwickelt. Gemäss Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E.5.1.1 und 5.1.2). Von einer solchen, flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine allfällige Bestrafung wegen Desertion ist im Fall des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer wie dargelegt zum Leisten eines Reservedienst aufgefordert wurde und er dieser Aufforderung keine Folge leistete, sind den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er den syrischen Sicherheitskräften als Person mit einer oppositionellen Gesinnung aufgefallen sein könnte und sich in diesem Sinne besonders exponiert hätte, zumal weder er noch sonst jemand von seiner Familie sich jemals politisch engagierte (vgl. SEM act. 1216487-52/14 F91). Der Beschwerdeführer setzt in diesem Zusammenhang den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auch nichts entgegen (vgl. Beschwerde Seite 4 Ziffer 1.). 6.3 Ferner ist eine Rekrutierung durch die YPG gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Zwar können Rekrutierungsversuche durch die YPG ergehen, eine Weigerung zieht aber - auch im heutigen Kontext - keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich. Selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, wäre deren zugrundeliegende Motivation nicht asylrelevant, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, bestätigt unter anderen im Urteil des BVGer E-4918/2021 vom 15. November 2023 E. 5.3; vgl. auch zur neueren Quellenlage: Danish Immigration Service [DIS], Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022, Ziff. 3). In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist. 6.4 Anderweitiges ist letztlich auch den Vorbringen der Beschwerdeführenden respektive den angeblichen Erlebnissen des Beschwerdeführers und seiner Familie im Zusammenhang mit den Rekrutierungsversuchen der Havala respektive der YPG nicht zu entnehmen, zumal es sich diesbezüglich nicht um politisch motivierte, die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichende Sanktionen gehandelt hat. Auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel sind nicht tauglich, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Die Fotos bezüglich des angeblich im Krieg gestorbenen Bruders zielen einzig auf die Glaubhaftigkeit der Rekrutierung ab, welche vom SEM nicht in Abrede gestellt wurde, betreffen aber nicht deren Asylrelevanz. 6.5 Es ist auch nicht davon auszugehen, die angeblichen Rekrutierungsversuche gegenüber dem Beschwerdeführer hätten objektiv gesehen in ihrer Gesamtheit zu einem unerträglichen psychischen Druck bei der Beschwerdeführerin geführt oder würden bei einer - aufgrund der verfügten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz hypothetischen - Rückkehr nach Syrien dazu führen. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ist praxisgemäss dann anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1996 Nr. 30 E. 4.d.; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.; BVGE 2013/11 E. 5.4.2). Eine solche Situation ist hier offensichtlich nicht gegeben. Daran vermag auch ihr geltend gemachter psychischer Zustand nichts zu ändern, zumal die psychische Befindlichkeit und wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, nicht ausschlaggebend ist. In antizipierter Würdigung besteht für das Gericht nach dem Gesagten auch keine Veranlassung, die in Aussicht gestellte Nachreichung eines Arztberichtes abzuwarten. 6.6 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden daher zutreffend vereint und ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 17. November 2023 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: