Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss seinen Angaben im Jahr 2017. Am 26. August 2020 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Am 28. August 2020 wurde die Befragung zur Person und am 11. Sep- tember 2020 ein sogenanntes Dublin-Gespräch mit dem Beschwerde- führer durchgeführt und in der Folge ein Dublin-Zuständigkeitsverfahren eingeleitet. Dieses wurde mit Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2020 aufgrund der sich damals präsentierenden Aktenlage beendet. A.c Am 11. Januar 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen an. In der Folge wurde er am
15. Januar 2021 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: B.a Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, wo er die Schule besucht und mit der Matura abgeschlossen habe. In der Folge sei er der Kurdischen Freiheitspartei Azady beigetreten. Er habe bereits im Jahr 2007 begonnen, politische Lieder vorzutragen. Nach der Matura im Jahr (…) habe er in D._______ ein Studium der (…) begonnen. Während dieses Studienaufenthalts habe er aufgrund seines damaligen heiklen Personen- status als Ajnabi (registrierter Ausländer) auf politische Aktivitäten verzich- tet. Im Jahr (…) habe er die syrische Staatsangehörigkeit erworben. Er sei dann, wie die anderen damals eingebürgerten Altersgenossen, von der Mi- litärdienstpflicht dispensiert worden. In jener Zeit habe er ab und zu seine Familie in C._______ besucht. Im Jahr 2013 sei er einmal unterwegs in E._______ von Mitgliedern der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) kontrolliert und zum Büro des politischen Sicherheitsdienstes geführt worden. Ein Offizier habe ihm gesagt, er müsse seinen Identitätsausweis wegen eines fehlerhaften Eintrags korrigieren lassen und er solle auf sich aufpassen. B.b Während seiner Besuche bei der Familie habe er vermummt an De- monstrationen teilgenommen. Zudem hab er mit einer Musikgruppe na- mens F._______ Konzerte gegeben. Nach dem Abschluss des Studiums sei er im Jahr (…) nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe er begonnen,
E-2642/2021 Seite 3 Privatunterricht (…) zu erteilen. Daneben sei er verschiedentlich als Musi- ker an kurdischen Veranstaltungen aufgetreten. (…) habe er geheiratet, im (…) sei er Vater geworden. Er habe auch wieder
– nunmehr unvermummt – an Demonstrationen teilgenommen. Vor dem Referendum im Nordirak am 20./21. September 2017 habe er dort ein Lied aufgenommen, welches veröffentlicht worden sei, und ein (…) Fernsehka- nal habe ein Interview mit ihm geführt und dieses auch aus- gestrahlt. Er habe anschliessend unverzüglich nach Syrien zurückkehren müssen, da er das Land zuvor mit einer Bürgschaft verlassen gehabt habe. B.c Wegen seiner Aktivitäten sei er vom politischen Sicherheitsdienst von G._______ vorgeladen worden; die Vorladung sei gleichzeitig ein Haftbe- fehl gewesen. Ihm sei vorgeworfen worden, gegen den Staat demonstriert und Flugblätter verteilt zu haben. Die PYD habe ihm dieses Dokument überbracht und von ihm verlangt, sich an ihrer Seite am bewaffneten Kampf zu beteiligen. Da er sich geweigert habe, habe diese Partei ihm das Doku- ment übergeben. Bereits zuvor habe die PYD seinen Vater darauf ange- sprochen, weshalb sich keiner seiner Söhne ihrer Miliz – den YPG (Yekîneyên Parastina Gel) – anschliesse. Nach diesem Vorfall habe er (Be- schwerdeführer) sich der mit seiner Partei besprochen. Diese habe ihm die Ausreise aus Syrien vorgeschlagen und ihm entsprechende Unterstützung zuge- sichert. B.d Am (…) 2017 habe ihn ein Freund mit dem Auto zur Grenze gefahren. Mit einem Bekannten sei er anschliessend zu Fuss nach Kurdistan (Nord- irak) geflohen. Er sei bis am (…). 2019 im Irak geblieben, bevor er via den Iran in die Türkei und etwa einen Monat später nach Griechenland weiter- gereist sei. Dort habe er für die Kampfverbände der PYD ein Unterstüt- zungslied geschrieben. Ein Bruder in der Schweiz habe sein Lied gesun- gen und dazu einen Video-Clip aufgenommen. Nach etwa einem Jahr in Griechenland sei er mit einer gefälschten griechischen Identitätskarte auf dem Luftweg von H._______ nach I._______ gelangt. Nach seiner Flucht sei sein ältester Bruder J._______ etwa im Jahr 2018 auf der Fahrt nach E._______ an einem Kontrollposten des Regimes an- gehalten und bei dieser Gelegenheit nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt worden. Aus Angst vor einer künftigen Fahndung habe sich der Bruder ebenfalls in den Nordirak begeben; er sei jedoch später, nachdem er von seiner Ankunft in der Schweiz erfahren habe, wieder nach C._______ zu- rückgekehrt.
E-2642/2021 Seite 4 B.e Der Beschwerdeführer reichte die folgenden Beweismittel zu den Akten des SEM: Syrische Identitätskarte, Führerausweis, Diplom "(…)", Bestätigungsschreiben der PYKS (Partîya Yekîtîya Kurdistani – Sûrîyê), Vorladung/Haftbefehl vom (…) 2017 (Kopie), Heiratsurkunde, Familien- büchlein, Abschluss-zeugnis des Studiums der (…), Linkverweise zu diver- sen Videos auf Youtube, Zulassungsausweis für Maturaprüfung, Studen- tenausweis der Universität D._______ und Kopie einer zweiten Identitäts- karte. C. Am 15. Januar 2021 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerde- führers dem erweiterten Verfahren zu. D. Die Vorinstanz konsultierte am 18. Januar 2021 die Dossiers der beiden Brüder K._______ (N […]) und L._______ (N […]) sowie dreier Cousinen beziehungsweise Cousins des Beschwerdeführers (N […], N […] und N […]) und erstellte eine entsprechende Aktennotiz (A29/2). E. E.a Am 16. April 2021 reichte der Beschwerdeführer durch die vormalige Rechtsvertretung den Haftbefehl im Original (samt Übersetzung) zu den Akten und ersuchte um Akteneinsicht sowie um rasche Entscheidfindung. E.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 27. April 2021 antrags- gemäss Einsicht in seine Akten. F. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 4. Mai 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. G. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 legte die vormalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. H.a Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 4. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 4. Mai 2021
E-2642/2021 Seite 5 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neu- beurteilung; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzu- nehmen. H.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei vollumfängli- che Einsicht in die Aktenstücke des erstinstanzlichen Asylverfahrens A8, A11/1, A29/2 und A38/1 zu gewähren; eventualiter sei zu Akte A8 (inklusive sämtlicher Beweismittel und Übersetzungen) und zu den Akten A11/1, A29/2 sowie A38/1 das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei nach Gewäh- rung der Akteneinsicht (respektive des rechtlichen Gehörs) eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Es sei weiter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und von der Auferlegung von Ver- fahrenskosten abzusehen. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde mit Bezug auf die Aktennotiz A29 (vgl. oben Bst. D) gutgeheissen und das SEM wurde auf- gefordert, dem Beschwerdeführer in dieses Aktenstück (sowie in den Inhalt des Beweismittel-Couverts, falls wider Erwarten in die einzelnen Beweis- mittel noch keine Einsicht gewährt worden wäre) Einsicht zu geben. Die Gesuche um Einsichtnahme in die weiteren drei Aktenstücke (und eventu- ell des rechtlichen Gehörs) wurden, wie der Antrag auf Setzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung, abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. J.a Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2021 namentlich fest, dem Beschwerdeführer sei nunmehr in das Aktenstück A28 (recte: A29) Einsicht gewährt worden. Das SEM halte in Kenntnis der Beschwer- devorbringen vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom
4. Mai 2021 fest. J.b Der Beschwerdeführer reichte seine Replik dazu am 23. Juli 2023 zu den Akten und hielt unter anderem dafür, durch das nachträgliche Gewäh- ren der Einsicht in Aktenstück A29 stehe nunmehr fest, dass das SEM
E-2642/2021 Seite 6 ursprünglich den Anspruch auf Akteneinsicht und ebenso den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt habe; eine Heilung sei vorliegend nicht möglich. K. Mit Eingaben vom 5. April und 3. Oktober 2022 reichte der Beschwerde- führer Datenträger betreffend Musikauftritte in der Schweiz ins Recht.
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-2642/2021 Seite 7
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört ins- besondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Be- hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst- haft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich ent- sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
E-2642/2021 Seite 8 einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).
E. 3.1.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst, die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen- den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Per- son zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis be- steht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärun- gen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus- sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs in Form des Akteneinsichtsrechtes rügt, da ihm die Aktenstücke A8, A11/1, A29/2 und A38/1 nicht editiert worden seien, kann auf das in der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2021 Gesagte verwiesen werden.
E. 3.2.2 Hinsichtlich der Einsichtnahme in die Akte A29/2 ist festzuhalten, dass das SEM diese dem Beschwerdeführer im Rahmen des Schriften- wechsels nunmehr zugestellt hat und er sich dazu äussern konnte.
E-2642/2021 Seite 9
E. 3.2.3 Dem SEM wird dazu weiter vorgehalten, es habe zwar erklärt, die Dossiers von Angehörigen beigezogen zu haben, ausser zu den Brüdern K._______ und L._______ habe es zu den "weiteren Verwandten" (N […], N […], N […]) jedoch keine näheren Angaben (zu diesen Personen) ge- macht, was eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör und der Begründungspflicht darstelle. Ausserdem werde die Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass das SEM pauschal behaupte, die Konsultation dieser Dossiers würde seine Einschätzung nicht ändern. Un- ter beispielhafter Nennung einiger Gerichtsurteile wird sodann vermutet, es sei nicht ersichtlich, ob das SEM die erwähnten Dossiers überhaupt beige- zogen und inhaltlich gewürdigt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels, namentlich aufgrund der zugestellten Akte A29/2, nun- mehr die Bezeichnungen der "weiteren Verwandten" einsehen und sich in der Replik dazu äussern konnte. Den formell-rechtlichen Ansprüchen ist jedenfalls mit dem Zustellen der Akte A29/2, verbunden mit der Kenntnis- gabe der verwandtschaftlichen Grade (Bruder/Cousins/Cousine) sowie der Möglichkeit zur Stellungnahme insgesamt hinreichend Rechnung getragen worden. Die ursprünglich geäusserte Vermutung, das SEM habe die Dos- siers eventuell gar nicht konsultiert und gewürdigt (vgl. Beschwerde S. 6), hat sich als unbegründet erwiesen.
E. 3.2.4 Insgesamt erweisen sich nach dem Gesagten die im Zusammenhang mit dem Recht auf Akteneinsicht erhobenen Rügen als im Wesentlichen unbegründet. Die zunächst unterbliebene Gewährung der Einsicht in das Aktenstück A29/2 wurde im Rahmen des Schriftenwechsels nachgeholt, womit dieser geringfügige formale Mangel der Verfügung geheilt wurde.
E. 3.3.1 Weiter wird gerügt, es wiege schwer, dass die Vorinstanz in ihrer Ver- fügung angebe, der Haftbefehl vom 27. September 2017 liege nur in Form einer Kopie vor. Tatsache sei, dass dieses Beweismittel als Original zu den Akten gereicht worden sei.
E. 3.3.2 Diese Rüge ist unverständlich: Der Verfügung ist klar zu entnehmen, dass der Haftbefehl zunächst als Kopie und danach im Original eingereicht worden ist (vgl. Verfügung S. 4: "In einer Eingabe vom 16. April 2021 haben Sie den Haftbefehl im Original […] nachgereicht").
E-2642/2021 Seite 10
E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sodann darin, dass das SEM ihm vor Erlass der Verfügung nicht seine Überlegungen bezüglich des Haftbefehls mitgeteilt und ihn zur Stellung- nahme aufgefordert habe. Zudem hätte dieses Dokument weiteren Abklä- rungen, insbesondere einer Analyse anhand von beim SEM existierenden Vergleichsmaterial zugeführt werden müssen. Weiter habe das SEM nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Einbürgerung nicht als richtiger syrischer Staatsangehöriger betrachtet worden sei und deshalb weiterhin im Visier der Behörden gestanden habe respektive von diesen schlechter behandelt worden sei. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen werde dadurch unterstrichen, dass der Bruder L._______ als Staatenloser aner- kannt worden sei. Sodann habe die Vorinstanz das vorliegende Asylverfah- ren dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Die diesbezüglichen Fragen der früheren Rechtsvertretung nach der Art der Abklärungen habe das SEM jedoch nicht konkret oder gar nicht beantwortet. So sei nicht ersicht- lich, ob und welche weiteren Abklärungen tatsächlich vorgenommen wor- den seien; ein Beispiel sei der Beizug der Verweiserdossiers, dazu würde die Akte A 38/1 wohl Aufschluss geben. Das Unterlassen weiterer Abklä- rungen wiege als besonders schwere Verletzung der Abklärungspflicht, die übrigens auch durch die übermässig lange Dauer des Anhörung verletzt worden sei. Das SEM habe – vermutlich angesichts dieser langen Dauer – auch das Stellen notwendiger Nachfragen unterlassen. Dies sei aber nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Das SEM habe sich zudem geweigert, sämtliche Unterlagen betreffend Musikvideos entgegen zu nehmen, und da die YouTube-Videos während der Anhörung auf Arabisch erfasst worden seien, seien diese weder vom Rechtsvertreter noch vom Bundesverwal- tungsgericht auffindbar und abrufbar. Insgesamt habe die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt. Die angefochtene Verfügung müsse zwingend aufgehoben und zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen werden.
E. 3.4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Verfahrensleitung im erstinstanzli- chen Verfahren entsprechend bei der dort zuständigen Behörde, dem SEM, gelegen hat. Wie oben (vgl. E. 3.1.2) ausgeführt, besteht eine Not- wendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen namentlich beim Weiterbestehen von Unsicherheiten und Zweifeln. Vorliegend hat die Vorinstanz im Rahmen des erweiterten Verfahrens die weiteren Abklärun- gen in Form der eingehenden Anhörung, der Konsultation der besagten Verweiserdossiers und der Vornahme von amtsinternen Abklärungen (dazu
E-2642/2021 Seite 11 A38/1) getätigt. Der Beschwerdeführer konnte sich eingehend zu seinen Asylgründen äussern und am Ende der Anhörung hat er die Vollständigkeit und den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen nach Rückübersetzung unter- schriftlich bestätigt (vgl. Protokoll A24/22 S. 20). Seiner Abklärungspflicht ist die Vorinstanz damit im Rahmen des erweiterten Verfahrens rechts- genüglich nachgekommen.
E. 3.4.3 Das SEM hat im Sachverhaltsteil der angefochtenen Verfügung die Asylgründe des Beschwerdeführers aufgeführt, die eingereichten Beweis- mittel sowie die konsultierten Referenzakten einzeln aufgelistet und im Erwägungsteil die zentralen Asylgründe beurteilt, dabei die Beweismittel erwähnt und den Schluss gezogen, die Asylgründe seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. Die Vorinstanz ist ihrer Pflicht zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts und ihrer Begründungspflicht hinsichtlich des- sen Beurteilung nachgekommen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt auch deshalb nicht vor, weil es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Ent- scheides zu machen und diesen – wie sich aus der vorliegenden Be- schwerdeschrift ergibt – sachgerecht anzufechten. Soweit die Würdigung der Sachvorbringen und Beweismittel nicht den Vorstellungen des Be- schwerdeführers entspricht, tangiert dies die materiell-, nicht jedoch die formell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht liegt nicht vor.
E. 3.5.1 Schliesslich wird weiter eine Verletzung der Abklärungspflicht in der langen Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers gesehen.
E. 3.5.2 Dass eine Anhörung allenfalls länger dauert, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verlet- zung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei einer solchen Weisung um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Be- schwerdeführer mit fortschreitender Dauer der Befragung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat mitzuwirken, oder dass die Befragung hätte abgebrochen werden müssen. Solches hat auch die bei der Anhörung mit- wirkende Rechtsvertretung nicht angebracht (und wird auch im vorliegen- den Beschwerdeverfahren nicht behauptet). Es bleibt anzumerken, dass im Protokoll der Anhörung die Zeitspanne von 9.10 Uhr (Beginn) bis 16.30 Uhr (Ende nach der Rückübersetzung) aufgeführt ist und in dieser
E-2642/2021 Seite 12 insgesamt 7 Stunden 20 Minuten dauernden Anhörung knapp zwei Stun- den gut aufgeteilte Pausen eingeräumt worden sind (vgl. Protokoll A24/22 S. 6, 11, 13, 14 und 17).
E. 3.6 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es be- steht keine Veranlassung, die Verfügung der Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieses Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs im Wesentli- chen wie folgt:
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe angegeben, wegen seiner Aktivitäten als Sänger, vermutlich insbesondere wegen eines veröffentlichten Lieds über das bevorstehende Referendum für die Selbständigkeit des kurdischen Nordiraks sowie eines auf einem nordirakischen Fernsehkanal dazu aus- gestrahlten Interviews, eine Vorladung vom politischen Sicherheitsdienst in G._______ erhalten zu haben, die von der PYD übergeben worden sei. Diese Vorladung sei gleichzeitig ein Haftbefehl gewesen. Man habe ihm darin vorgeworfen, gegen den Staat demonstriert und Flugblätter verteilt zu haben. Diese Vorbringen seien jedoch als überwiegend unglaubhaft zu beurteilen. Neben den diesbezüglich festzustellenden vagen und wider-
E-2642/2021 Seite 13 sprüchlichen Angaben sei als wenig wahrscheinlich einzustufen, dass Aktivitäten im Irak für eine innerirakische politische Frage Verfolgungs- massnahmen durch den syrischen Staat hätten auslösen sollen, ausser- dem sei die kurdische Kontrolle im Nordosten Syriens durch den syrischen Staat im fraglichen Zeitpunkt geduldet gewesen. Es sei vor diesem Hinter- grund wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden ein kulturpoliti- sches Engagement für die Autonome Region Kurdistan im Nordirak als Bedrohung empfunden und in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass ge- ahndet haben sollten.
E. 5.1.2 An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zum Haftbefehl, der zugleich eine Vorladung sein solle, sei festzuhalten, dass in Syrien erwiesenermassen praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten. Die Beweiskraft sol- cher Dokumente sei entsprechend gering. Folglich könnte selbst einem formell echten amtlichen Dokument praxisgemäss nur dann eine relevante Beweiskraft beigemessen werden, wenn dieses im Kontext eines hinrei- chend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde. Dies sei vor- liegend nicht der Fall. So habe der Beschwerdeführer selbst auf wiederhol- tes Nachfragen der Rechtsvertretung betreffend die Umstände der Über- gabe des Haftbefehls keine gehaltvollen Angaben machen können, was angesichts des für ihn verhängnisvollen Vorkommnisses zu erwarten ge- wesen wäre. Seine diesbezüglich substanzlosen Angaben würden darauf hindeuten, dass es sich beim angeblichen Erhalt einer Vorladung respek- tive eines Haftbefehls um ein Konstrukt handle. Dieser Eindruck werde durch weitere ungereimte, widersprüchliche Angaben unterstrichen. Die Beweismittel würden sich als untauglich erweisen und könnten die vorge- brachten Asylgründe nicht glaubhaft machen. Bei dieser Aktenlage komme auch dem Bestätigungsschreiben der PYKS, das als Gefälligkeitsschrei- ben einzustufen sei, kein genügender Beweiswert zu.
E. 5.1.3 Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, er sei im Jahr 2013 in E._______ von Mitgliedern der PYD kontrolliert und von diesen zum Büro des politischen Sicherheitsdienstes geführt worden. Ein Offizier habe ihm gesagt, er müsse seine Identitätskarte wegen eines fehlerhaften Ein- trages korrigieren lassen und er solle auf sich aufpassen. Die dazu zu den Akten gereichte Identitätskarte liege nur in Kopie vor. Kopien komme in- dessen aufgrund der leichten Manipulierbarkeit keine ausreichende Be- weiskraft zu. Ungeachtet dessen habe sich dieser einmalige und kurze Vor- fall mehrere Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers ereignet und gemäss seinen Angaben sei dieser ohne ernsthafte Nachteile geblieben.
E-2642/2021 Seite 14 Der Beschwerdeführer habe dargelegt, ab dem Jahr 2011 bei Besuchen in C._______ vermummt und nach seiner Rückkehr nach C._______ (…) 2014 unverhüllt an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Aus den An- gaben und Akten würden sich jedoch keine Hinweise dafür ergeben, er sei deswegen ins Visier der syrischen Behörden geraten. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung reiche die Teilnahme an regime- kritischen Demonstrationen allein nicht aus; vielmehr müssten ausrei- chende Hinweise auf eine Identifizierung durch die syrischen Behörden vorliegen. Beim Beschwerdeführer bestünden keine konkreten Indizien, aufgrund derer zu schliessen wäre, dass die syrischen Behörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten, zumal der Haftbefehl keine entspre- chende Identifizierung nachzuweisen vermöge. Ebenso verhalte es sich mit seinen musikalischen Aktivitäten in der Herkunftsregion vor Aufnahme des Studiums. Weiter weise der Umstand, dass ihm im Jahr 2011 die syri- sche Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, darauf hin, dass er von den Behörden als unbescholten eingestuft worden sei. Dass er sich im Nordirak für das Nordirak-Referendum eingesetzt und dazu einem (…) Fernsehsen- der ein Interview gewährt habe, welches ausgestrahlt worden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass ihm deswegen in Syrien mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine Verfolgung drohe, zumal er wie erwähnt keine konkrete Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft machen können.
E. 5.1.4 Angesichts des Rückzugs der syrischen Behörden im Nordosten Sy- riens und deren Fokus auf andere politische Gruppierungen und Landes- teile Syriens sei ausserdem eher unwahrscheinlich, dass der syrische Staat seine kulturellen Aktivitäten als Bedrohung einstufe. Bezüglich des Engagements nach der Rückkehr aus D._______ (…) 2014 sei festzuhal- ten, dass sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Ge- bieten Nordsyriens – mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und E._______
– vollständig zurückgezogen habe, weshalb nicht ersichtlich sei, dass die heimatlichen Behörden ihn deswegen zur Rechenschaft ziehen sollten. Dass der Bruder nach der Ausreise des Beschwerdeführers an einem Kon- trollposten angehalten und dabei nach ihm gefragt worden sei, lasse sich nicht überprüfen. Zudem vermöge diese Nachfrage für sich allein nicht be- reits eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen.
E. 5.1.5 Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer zwar ein kulturelles Engagement für das kurdische Volk mit diversen Beweismitteln belegt und damit glaubhaft gemacht. Die einzige in diesem Zusammenhang erfolgte Verfolgungsmassnahme habe sich jedoch als unglaubhaft erwiesen. Damit würden sich diese Vorbringen in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als nicht be- deutsam erweisen.
E-2642/2021 Seite 15
E. 5.1.6 Was die angegebenen Rekrutierungsversuche der PYD für ihre Miliz YPG betreffe, sei es zwar eine Tatsache, dass in jenen Gebieten Nord- syriens, die durch die PYD und die YPG kontrolliert werden, Aufforderun- gen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen würden. Im Juli 2014 hät- ten die kurdischen Behörden eine militärische Wehrpflicht deklariert, wo- nach in der Region lebende junge Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren den so genannten "Defence Service" zu leisten hätten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes komme diesen Rekru- tierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinn von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine flüchtlingsrechtliche Re- levanz zu. Auch wenn im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehen könne, sei nicht davon auszuge- hen, dass eine Weigerung flüchtlingsrechtlich relevante Sanktionen nach sich ziehe. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mittler- weile das Wehrdienstalter überschritten haben dürfte. Demnach vermöch- ten die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen.
E. 5.1.7 An dieser Einschätzung vermöge die Konsultation der Dossiers der beiden Brüder und weiterer Verwandter nichts zu ändern. So lasse sich aus diesen Dossiers nicht ableiten, seine Familie verfüge über ein pointiertes Profil, aufgrund dessen dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgung drohe. Ange- sichts der Aktenlage sei es auch nicht erforderlich, auf die Beweisofferte (Videoclip mit einem eigens komponierten Lied "zur Unterstützung der Kämpfer der YPG und YPJ") einzugehen, zumal nicht ersichtlich sei, inwie- fern dieses Beweismittel an der Sachlage etwas zu ändern vermöchte.
E. 5.1.8 Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer er- fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; sein Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt:
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2007 mit dem Singen politischer Lieder begonnen und dies heimlich fortgesetzt. In D._______ habe er sich zurückgehalten, dafür habe er während der Aufenthalte bei seiner Familie umso mehr – insbesondere an Demonstrationen sowie mu- sikalisch mit der F._______-Gruppe – Aktivitäten entfaltet. Im Jahr 2014 hätten die Parteien Al-Parti, Azady, Yeketi und die zweite Azady-Partei eine enge Zusammenarbeit begonnen. Der Beschwerdeführer habe sich sehr
E-2642/2021 Seite 16 engagiert und an sämtlichen Veranstaltungen und Sitzungen teilgenom- men.
E. 5.2.2 Die syrischen Behörden – insbesondere der politische Geheimdienst
– hätten seine Aktivitäten beobachtet, ihn identifiziert und einen Haftbefehl ausgestellt. Er werde von den syrischen Behörden als Regimefeind und Staatsgegner betrachtet und sei deshalb bereits im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien gezielt asylrelevant verfolgt gewesen. Seine Aktivitäten seien durch Beweismittel belegt, insbesondere durch eine Fotografie, die ihn als Sänger an einem Newroz-Fest vor einigen Jahren zeige, sowie durch zahl- reiche YouTube-Links und Screenshots mit Aufnahmen des Beschwerde- führers bei Auftritten bei Newroz und anderen kurdischen Festen. Auf ei- nem YouTube-Video singe der Bruder und am Anfang werde der Be- schwerdeführer ausdrücklich erwähnt.
E. 5.2.3 Auch wenn die Vorfälle im Jahr 2013 nicht die fluchtauslösenden Er- eignisse darstellen würden, sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer dabei identifiziert worden sei. Die Argumentation des SEM, es bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei seinen politischen Aktivitäten identifiziert worden sei, sei geradezu absurd und will- kürlich; der eingereichte Haftbefehl sei ein objektiver Beweis für die Identi- fizierung des Beschwerdeführers. Seit seiner Einbürgerung – die im Asyl- verfahren nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden dürfe – sei er zu- nehmend aktiv geworden; die aktenkundigen Unterlagen würden sein poli- tisches Profil belegen.
E. 5.2.4 Zudem werde der Beschwerdeführer von der PYD, die eng mit den syrischen Behörden zusammenarbeite, verfolgt: Der Beschwerdeführer sei mit seinen Tätigkeiten für die politischen Gegner der PYD (die übrigen kur- dischen Parteien) sowie insbesondere mit dem Engagement im Nordirak ins Visier der PYD geraten und wohl von dieser verraten worden. Auch das von der Vorinstanz angefertigte "Consulting" führe zum zwingenden Schluss, dass der Beschwerdeführer von der PYD beziehungsweise deren Miliz als Verräter betrachtet und asylrelevant verfolgt werde: So habe die PYD ihn wiederholt zu rekrutieren versucht und wegen seiner Weigerung und Flucht gelte er als Verräter, der mit dem Regime zusammenarbeite.
E. 5.2.5 Sodann sei zu berücksichtigen, dass seit dem Herbst 2019 das syri- sche Regime erneut in den kurdischen Gebieten einmarschiert sei und dort seinen Einfluss wieder sukzessive ausbaue. Es sei damit schlicht tat- sachenwidrig zu behaupten, die syrischen Behörden hätten in Rojava
E-2642/2021 Seite 17 kaum mehr Einfluss und Macht, zumal sie mit der PYD kooperieren wür- den.
E. 5.2.6 Insgesamt drohe dem Beschwerdeführer in Syrien sowohl seitens des syrischen Regimes als auch seitens der PYD eine asylrelevante Ver- folgung. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu ge- währen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ge- nügen.
E. 6.2 Er macht hauptsächlich eine Verfolgung durch die syrischen Behörden geltend. Der Haftbefehl sei letztlich erlassen worden, weil er im Nordirak öffentlich ein Lied über das Referendum für die Selbständigkeit des kurdi- schen Nordiraks gesungen und ein Medieninterview dazu gegeben habe.
E. 6.2.1 Vorweg ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als erfahrungsge- mäss Dokumente jeglicher Art in Syrien leicht käuflich erworben werden können, was deren Beweiswert erheblich beeinträchtigt. Der Beschwerde- führer hat zum Haftbefehl (mit Ausstelldatum […] 2017) erklärt, es habe sich um eine Vorladung gehandelt, die gleichzeitig ein Haftbefehl gewesen sei (vgl. Protokoll A24/22 F/A 100). Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt auf, dass der Beschwerdeführer zuerst erklärt hat, dieses Dokument sei ihm "durch ein PYD-Mitglied" ausgehändigt worden; gemäss später protokollierten Angaben sollen es hingegen zwei PYD-Mitglieder ("ein jun- ger Mann und eine junge Frau") gewesen sein, welche das Papier über- bracht hätten (vgl. a.a.O. F/A 100 und 148 f.). Weiter ist nicht nachvollzieh- bar, dass der Beschwerdeführer gemäss Inhalt des Dokuments zwar als Demonstrationsteilnehmer bekannt gewesen sein soll (er will ab dem Jahr 2014 unvermummt an Kundgebungen teilgenommen haben und gemäss Beschwerde soll der politische Geheimdienst sein Tun beobachtet haben), er dennoch namentlich im Jahr 2015 offenbar ungehindert und ohne dass dies Konsequenzen gezeitigt hätte, etwa sechsmal kontrolliert in den Nord- irak reisen und wieder nach Syrien zurückkehren konnte (vgl. a.a.O. F/A 32, 116, 140). Das Dokument steht gemäss Schilderungen und auch ge- mäss dem Bestätigungsschreiben der PYKS letztlich im Kontext seiner Reise in den Nordirak, wo ein Lied des Beschwerdeführers zum bevorste- henden Referendum betreffend Selbständigkeit des kurdischen Nordiraks
E-2642/2021 Seite 18 aufgenommen und ein Interview mit dem Beschwerdeführer geführt wor- den sei.
E. 6.2.2 Mit dem SEM fällt auf, dass der Haftbefehl auf eine Mitteilung der Leitung der Sicherheitsabteilung D._______ vom (…) 2017 zurückgehe. Allerdings soll gemäss Angaben des Beschwerdeführers sein Lied am (…) 2017 und das Interview einen Tag vor dem Referendum vom (…) 2017 in M._______ aufgenommen worden sein (vgl. a.a.O. F/A 102, 104, 108 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, dass des-wegen bereits am (…) 2017 in D._______ ein Suchbefehl zuhanden der Sicherheitsabteilung in G._______ ausgestellt worden sein soll.
E. 6.2.3 Ungeachtet dessen ist kaum wahrscheinlich, dass solche Aktivitäten im Nordirak zugunsten einer inner-irakischen politischen Angelegenheit Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden hätten auslösen sollen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund dessen, dass der Be- schwerdeführer gemäss seinen Angaben bereits zuvor (so im Jahr 2015, vgl. oben) mehrfach im Nordirak in vergleichbarer Weise kulturell tätig ge- wesen sei, ohne dass dies für ihn Konsequenzen gehabt hätte. Sodann hat der Beschwerdeführer selber angegeben, die syrischen Behörden hätten sich im Jahr 2012 aus seiner Heimatregion C._______ zurückgezogen, was eine Verfolgung von dieser Seite als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Haftbefehl auf den (…) 2017 datiert ist, als der Beschwerdeführer sich an seinem offiziellen Wohnsitz aufgehalten und damit einfach auffindbar gewesen wäre. Gemäss seinen weiteren Angaben hat er selbst Mitte Oktober 2017 noch an der Wohn- adresse gelebt, da ihm der Haftbefehl zwei bis drei Tage vor seiner Aus- reise (die am […] 2017 erfolgt sei) dort überbracht worden sei (vgl. a.a.O. F/A 8 und138, 148).
E. 6.2.4 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass kaum davon auszugehen ist, das syrische Regime würde das kulturelle und politische Engagement des Beschwerdeführers für die Autonome Region Kurdistan im Nordirak als innersyrische Bedrohung auffassen und ihn deswegen in einer flüchtlings- rechtlich relevanten Weise verfolgen. Daran ändert der Einwand nichts, das Regime sei seit dem Jahr 2019 wieder in die fragliche Region einmar- schiert und wolle seine Macht dort wieder ausbauen.
E. 6.2.5 Die geltend gemachte Verfolgung per Haftbefehl konnte der Be- schwerdeführer nach dem Gesagten nicht glaubhaft machen. Dass er we- gen seines kulturellen Engagements seitens der YPG Verfolgung zu be- fürchten hatte, ist aufgrund dessen, dass er sich hierbei für die kurdische
E-2642/2021 Seite 19 Sache eingesetzt hat und beispielsweise auch das zuletzt im Ausland ge- schriebene Lied inhaltlich die YPG unterstützt habe (vgl. a.a.O. F/A 146), nicht anzunehmen.
E. 6.2.6 Es gibt nach dem Gesagten auch keine konkreten Anhaltspunkte da- für, die syrischen Behörden hätten den Beschwerdeführer wegen De- monstrationsteilnahmen im Visier gehabt. In D._______ will er sich jeweils vermummt haben; in der Heimatregion hat er gemäss eigenen Angaben unvermummt an Demonstrationen besucht, ist kulturell tätig gewesen und hat die erwähnten Reisen über die Landesgrenze unternommen. Das kul- turelle Engagement des Beschwerdeführers kann als glaubhaft beurteilt werden. Allerdings ist aufgrund des oben Gesagten sowie angesichts des Umstands, dass sich das Regime im Sommer 2012 aus dem kurdischen Gebiet zurückgezogen hat, nicht davon auszugehen, der Beschwerdefüh- rer respektive sein Engagement sei den syrischen Behörden überhaupt zur Kenntnis gelangt; wäre er tatsächlich identifiziert worden und hätte (wie in der Beschwerde geltend gemacht) der politische Geheimdienst ihn über lange Zeit beschattet, hätte er zweifellos früher mit entsprechenden Verfol- gungsmassnahmen rechnen müssen und kaum ungehindert in der geschil- derten Weise über mehrere Jahre agieren können. Dass er namentlich wie- derholt zwecks kultureller Tätigkeiten in den Nordirak reisen konnte, dürfte im Übrigen damit zusammenhängen, dass das syrische Regime sich ab 2012 aus dem kurdischen Gebiet in Nordsyrien zurückgezogen hat und die YPG dieses pro-kurdische Engagement toleriert hatten.
E. 6.2.7 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer demnach zwar ein kulturel- les Engagement glaubhaft machen, nicht jedoch, dass er wegen politischer Aktivitäten verfolgt wurde. Das diesbezüglich als beweisbildend einge- reichte Dokument erweist sich – wie oben ausgeführt – aufgrund erhebli- cher Ungereimtheiten als untaugliches Beweismittel und die Aussagen in diesem Kontext sind nicht stimmig ausgefallen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die PYD habe ihm dieses Doku- ment daheim überbracht. Sie habe ihn damit für ihre Miliz YPG rekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, jedoch Angst bekom- men, da er im Jahr 2013 einmal der PYD bei einer Kontrolle in E._______ seinen Identitätsausweis habe zeigen müssen und ein Offizier ihn aufge- fordert habe, er solle einen Fehler auf dem Ausweis korrigieren und auf sich aufpassen. Diese Ausweiskontrolle soll vier Jahre vor dem angebli- chen Erhalt der Vorladung erfolgt sein und stünde damit in keinem zeitli- chen Kontext zur angeblich fluchtauslösenden Suche im Herbst 2017. Dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Personenkontrolle beim
E-2642/2021 Seite 20 Busbahnhof in E._______ als politisch aktive Person identifiziert worden sein soll, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, erscheint weit herge- holt, zumal er diesfalls kaum nur zu einer gelegentlichen Korrektur in sei- nem Ausweis aufgefordert worden wäre.
E. 6.4 Was die befürchtete Zwangsrekrutierung für die YPG betrifft, ist festzu- halten, dass – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – allfällige Rekru- tierungsversuche der YPG gemäss konstanter und weiterhin geltender Rechtsprechung keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen (vgl. Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 und in letzter Zeit etwa BVGer E-904/2022 vom 13. März 2023 S. 7 f.). Diese Erwägun- gen der Vorinstanz erweisen sich ebenfalls als zutreffend.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer weist schliesslich auf seine beiden Brüder hin, die ebenfalls in die Schweiz geflüchtet seien. Diese Dossiers wurden so- wohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht konsultiert. Beide Brüder werden zwar als staatenlos aufgeführt. Der Bruder K._______ hat im Jahr 2015, der Bruder L._______ bereits im Jahr 2011 um Asyl in der Schweiz nachgesucht. Beide Asylgesuche wurden rechtskräftig abgewie- sen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, aus diesen Dossiers würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die ganze Fa- milie im Herkunftsstaat über ein herausragendes politisches Profil verfüge, das im Fall einer Rückkehr nach Syrien zu einer mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit drohenden Reflexverfolgung führen würde. Solches wird in der Beschwerde auch nicht substanziiert dargetan.
E. 6.6 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, die ihn bei Musikauftritten in der Schweiz zeigen sollen, vermögen den Anforderungen zur Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen nicht zu genügen, zumal aufgrund dieser kulturellen Auftritte nicht anzunehmen ist, dem Beschwer- deführer drohten deswegen im (hypothetischen) Fall einer Rückkehr flücht- lingsrechtlich relevante Nachteile.
E. 6.7 Insgesamt erweisen sich die Asylvorbringen weder als glaubhaft noch als flüchtlingsrechtlich relevant. Daran vermögen die eingereichten Unter- lagen und Videosequenzen sowie insbesondere das Bestätigungsschrei- ben der PYKS – dem im vorliegenden Kontext nur der Charakter eines Ge- fälligkeitsschreibens zukommen kann – nichts zu ändern.
E. 6.8 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E-2642/2021 Seite 21
E. 6.9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.10 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Nachdem die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Mai 2021 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest- gestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
24. Juni 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gutgeheissen und der Beschwerdeführer wurde vom Leisten von Verfahrenskosten befreit. Den Akten sind keine Hinweise auf eine re- levante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen. Es sind demnach keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2642/2021 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2642/2021 Urteil vom 28. Juni 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss seinen Angaben im Jahr 2017. Am 26. August 2020 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Am 28. August 2020 wurde die Befragung zur Person und am 11. September 2020 ein sogenanntes Dublin-Gespräch mit dem Beschwerde-führer durchgeführt und in der Folge ein Dublin-Zuständigkeitsverfahren eingeleitet. Dieses wurde mit Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2020 aufgrund der sich damals präsentierenden Aktenlage beendet. A.c Am 11. Januar 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen an. In der Folge wurde er am 15. Januar 2021 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: B.a Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, wo er die Schule besucht und mit der Matura abgeschlossen habe. In der Folge sei er der Kurdischen Freiheitspartei Azady beigetreten. Er habe bereits im Jahr 2007 begonnen, politische Lieder vorzutragen. Nach der Matura im Jahr (...) habe er in D._______ ein Studium der (...) begonnen. Während dieses Studienaufenthalts habe er aufgrund seines damaligen heiklen Personenstatus als Ajnabi (registrierter Ausländer) auf politische Aktivitäten verzichtet. Im Jahr (...) habe er die syrische Staatsangehörigkeit erworben. Er sei dann, wie die anderen damals eingebürgerten Altersgenossen, von der Militärdienstpflicht dispensiert worden. In jener Zeit habe er ab und zu seine Familie in C._______ besucht. Im Jahr 2013 sei er einmal unterwegs in E._______ von Mitgliedern der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) kontrolliert und zum Büro des politischen Sicherheitsdienstes geführt worden. EinOffizier habe ihm gesagt, er müsse seinen Identitätsausweis wegen eines fehlerhaften Eintrags korrigieren lassen und er solle auf sich aufpassen. B.b Während seiner Besuche bei der Familie habe er vermummt an Demonstrationen teilgenommen. Zudem hab er mit einer Musikgruppe namens F._______ Konzerte gegeben. Nach dem Abschluss des Studiums sei er im Jahr (...) nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe er begonnen, Privatunterricht (...) zu erteilen. Daneben sei er verschiedentlich als Musiker an kurdischen Veranstaltungen aufgetreten. (...) habe er geheiratet, im (...) sei er Vater geworden. Er habe auch wieder - nunmehr unvermummt - an Demonstrationen teilgenommen. Vor dem Referendum im Nordirak am 20./21. September 2017 habe er dort ein Lied aufgenommen, welches veröffentlicht worden sei, und ein (...) Fernsehkanal habe ein Interview mit ihm geführt und dieses auch aus-gestrahlt. Er habe anschliessend unverzüglich nach Syrien zurückkehren müssen, da er das Land zuvor mit einer Bürgschaft verlassen gehabt habe. B.c Wegen seiner Aktivitäten sei er vom politischen Sicherheitsdienst von G._______ vorgeladen worden; die Vorladung sei gleichzeitig ein Haftbefehl gewesen. Ihm sei vorgeworfen worden, gegen den Staat demonstriert und Flugblätter verteilt zu haben. Die PYD habe ihm dieses Dokument überbracht und von ihm verlangt, sich an ihrer Seite am bewaffneten Kampf zu beteiligen. Da er sich geweigert habe, habe diese Partei ihm das Dokument übergeben. Bereits zuvor habe die PYD seinen Vater darauf angesprochen, weshalb sich keiner seiner Söhne ihrer Miliz - den YPG (Yekîneyên Parastina Gel) - anschliesse. Nach diesem Vorfall habe er (Beschwerdeführer) sich der mit seiner Partei besprochen. Diese habe ihm die Ausreise aus Syrien vorgeschlagen und ihm entsprechende Unterstützung zuge-sichert. B.d Am (...) 2017 habe ihn ein Freund mit dem Auto zur Grenze gefahren. Mit einem Bekannten sei er anschliessend zu Fuss nach Kurdistan (Nordirak) geflohen. Er sei bis am (...). 2019 im Irak geblieben, bevor er via den Iran in die Türkei und etwa einen Monat später nach Griechenland weitergereist sei. Dort habe er für die Kampfverbände der PYD ein Unterstützungslied geschrieben. Ein Bruder in der Schweiz habe sein Lied gesungen und dazu einen Video-Clip aufgenommen. Nach etwa einem Jahr in Griechenland sei er mit einer gefälschten griechischen Identitätskarte auf dem Luftweg von H._______ nach I._______ gelangt. Nach seiner Flucht sei sein ältester Bruder J._______ etwa im Jahr 2018 auf der Fahrt nach E._______ an einem Kontrollposten des Regimes angehalten und bei dieser Gelegenheit nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt worden. Aus Angst vor einer künftigen Fahndung habe sich der Bruder ebenfalls in den Nordirak begeben; er sei jedoch später, nachdem er von seiner Ankunft in der Schweiz erfahren habe, wieder nach C._______ zurückgekehrt. B.e Der Beschwerdeführer reichte die folgenden Beweismittel zu denAkten des SEM: Syrische Identitätskarte, Führerausweis, Diplom "(...)", Bestätigungsschreiben der PYKS (Partîya Yekîtîya Kurdistani - Sûrîyê), Vorladung/Haftbefehl vom (...) 2017 (Kopie), Heiratsurkunde, Familienbüchlein, Abschluss-zeugnis des Studiums der (...), Linkverweise zu diversen Videos auf Youtube, Zulassungsausweis für Maturaprüfung, Studentenausweis der Universität D._______ und Kopie einer zweiten Identitätskarte. C. Am 15. Januar 2021 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerde-führers dem erweiterten Verfahren zu. D. Die Vorinstanz konsultierte am 18. Januar 2021 die Dossiers der beiden Brüder K._______ (N [...]) und L._______ (N [...]) sowie dreier Cousinen beziehungsweise Cousins des Beschwerdeführers (N [...], N [...] und N [...]) und erstellte eine entsprechende Aktennotiz (A29/2). E. E.a Am 16. April 2021 reichte der Beschwerdeführer durch die vormalige Rechtsvertretung den Haftbefehl im Original (samt Übersetzung) zu den Akten und ersuchte um Akteneinsicht sowie um rasche Entscheidfindung. E.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 27. April 2021 antragsgemäss Einsicht in seine Akten. F. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 4. Mai 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. G. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 legte die vormalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. H.a Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 4. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 4. Mai 2021 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neu-beurteilung; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. H.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei vollumfängliche Einsicht in die Aktenstücke des erstinstanzlichen Asylverfahrens A8, A11/1, A29/2 und A38/1 zu gewähren; eventualiter sei zu Akte A8 (inklusive sämtlicher Beweismittel und Übersetzungen) und zu den Akten A11/1, A29/2 sowie A38/1 das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei nach Gewährung der Akteneinsicht (respektive des rechtlichen Gehörs) eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Es sei weiter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde mit Bezug auf die Aktennotiz A29 (vgl. oben Bst. D) gutgeheissen und das SEM wurde aufgefordert, dem Beschwerdeführer in dieses Aktenstück (sowie in den Inhalt des Beweismittel-Couverts, falls wider Erwarten in die einzelnen Beweismittel noch keine Einsicht gewährt worden wäre) Einsicht zu geben. Die Gesuche um Einsichtnahme in die weiteren drei Aktenstücke (und eventuell des rechtlichen Gehörs) wurden, wie der Antrag auf Setzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung, abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. J.a Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2021 namentlich fest, dem Beschwerdeführer sei nunmehr in das Aktenstück A28 (recte: A29) Einsicht gewährt worden. Das SEM halte in Kenntnis der Beschwerdevorbringen vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 4. Mai 2021 fest. J.b Der Beschwerdeführer reichte seine Replik dazu am 23. Juli 2023 zu den Akten und hielt unter anderem dafür, durch das nachträgliche Gewähren der Einsicht in Aktenstück A29 stehe nunmehr fest, dass das SEM ursprünglich den Anspruch auf Akteneinsicht und ebenso den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt habe; eine Heilung sei vorliegend nicht möglich. K. Mit Eingaben vom 5. April und 3. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer Datenträger betreffend Musikauftritte in der Schweiz ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 3.1.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 3.2 3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form des Akteneinsichtsrechtes rügt, da ihm die Aktenstücke A8, A11/1, A29/2 und A38/1 nicht editiert worden seien, kann auf das in der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2021 Gesagte verwiesen werden. 3.2.2 Hinsichtlich der Einsichtnahme in die Akte A29/2 ist festzuhalten, dass das SEM diese dem Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels nunmehr zugestellt hat und er sich dazu äussern konnte. 3.2.3 Dem SEM wird dazu weiter vorgehalten, es habe zwar erklärt, die Dossiers von Angehörigen beigezogen zu haben, ausser zu den Brüdern K._______ und L._______ habe es zu den "weiteren Verwandten" (N [...], N [...], N [...]) jedoch keine näheren Angaben (zu diesen Personen) gemacht, was eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht darstelle. Ausserdem werde die Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass das SEM pauschal behaupte, die Konsultation dieser Dossiers würde seine Einschätzung nicht ändern. Unter beispielhafter Nennung einiger Gerichtsurteile wird sodann vermutet, es sei nicht ersichtlich, ob das SEM die erwähnten Dossiers überhaupt beigezogen und inhaltlich gewürdigt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels, namentlich aufgrund der zugestellten Akte A29/2, nunmehr die Bezeichnungen der "weiteren Verwandten" einsehen und sich in der Replik dazu äussern konnte. Den formell-rechtlichen Ansprüchen ist jedenfalls mit dem Zustellen der Akte A29/2, verbunden mit der Kenntnisgabe der verwandtschaftlichen Grade (Bruder/Cousins/Cousine) sowie der Möglichkeit zur Stellungnahme insgesamt hinreichend Rechnung getragen worden. Die ursprünglich geäusserte Vermutung, das SEM habe die Dossiers eventuell gar nicht konsultiert und gewürdigt (vgl. Beschwerde S. 6), hat sich als unbegründet erwiesen. 3.2.4 Insgesamt erweisen sich nach dem Gesagten die im Zusammenhang mit dem Recht auf Akteneinsicht erhobenen Rügen als im Wesentlichen unbegründet. Die zunächst unterbliebene Gewährung der Einsicht in das Aktenstück A29/2 wurde im Rahmen des Schriftenwechsels nachgeholt, womit dieser geringfügige formale Mangel der Verfügung geheilt wurde. 3.3 3.3.1 Weiter wird gerügt, es wiege schwer, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung angebe, der Haftbefehl vom 27. September 2017 liege nur in Form einer Kopie vor. Tatsache sei, dass dieses Beweismittel als Original zu den Akten gereicht worden sei. 3.3.2 Diese Rüge ist unverständlich: Der Verfügung ist klar zu entnehmen, dass der Haftbefehl zunächst als Kopie und danach im Original eingereicht worden ist (vgl. Verfügung S. 4: "In einer Eingabe vom 16. April 2021haben Sie den Haftbefehl im Original [...] nachgereicht"). 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sodann darin, dass das SEM ihm vor Erlass der Verfügung nicht seine Überlegungen bezüglich des Haftbefehls mitgeteilt und ihn zur Stellungnahme aufgefordert habe. Zudem hätte dieses Dokument weiteren Abklärungen, insbesondere einer Analyse anhand von beim SEM existierenden Vergleichsmaterial zugeführt werden müssen. Weiter habe das SEM nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Einbürgerung nicht als richtiger syrischer Staatsangehöriger betrachtet worden sei und deshalb weiterhin im Visier der Behörden gestanden habe respektive von diesen schlechter behandelt worden sei. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen werde dadurch unterstrichen, dass der Bruder L._______ als Staatenloser anerkannt worden sei. Sodann habe die Vorinstanz das vorliegende Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Die diesbezüglichen Fragen der früheren Rechtsvertretung nach der Art der Abklärungen habe das SEM jedoch nicht konkret oder gar nicht beantwortet. So sei nicht ersichtlich, ob und welche weiteren Abklärungen tatsächlich vorgenommen worden seien; ein Beispiel sei der Beizug der Verweiserdossiers, dazu würde die Akte A 38/1 wohl Aufschluss geben. Das Unterlassen weiterer Abklärungen wiege als besonders schwere Verletzung der Abklärungspflicht, die übrigens auch durch die übermässig lange Dauer des Anhörung verletzt worden sei. Das SEM habe - vermutlich angesichts dieser langen Dauer - auch das Stellen notwendiger Nachfragen unterlassen. Dies sei aber nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Das SEM habe sich zudem geweigert, sämtliche Unterlagen betreffend Musikvideos entgegen zu nehmen, und da die YouTube-Videos während der Anhörung auf Arabisch erfasst worden seien, seien diese weder vom Rechtsvertreter noch vom Bundesverwaltungsgericht auffindbar und abrufbar. Insgesamt habe die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt. Die angefochtene Verfügung müsse zwingend aufgehoben und zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen werden. 3.4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Verfahrensleitung im erstinstanzlichen Verfahren entsprechend bei der dort zuständigen Behörde, dem SEM, gelegen hat. Wie oben (vgl. E. 3.1.2) ausgeführt, besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen namentlich beim Weiterbestehen von Unsicherheiten und Zweifeln. Vorliegend hat die Vorinstanz im Rahmen des erweiterten Verfahrens die weiteren Abklärungen in Form der eingehenden Anhörung, der Konsultation der besagten Verweiserdossiers und der Vornahme von amtsinternen Abklärungen (dazu A38/1) getätigt. Der Beschwerdeführer konnte sich eingehend zu seinen Asylgründen äussern und am Ende der Anhörung hat er die Vollständigkeit und den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen nach Rückübersetzung unter-schriftlich bestätigt (vgl. Protokoll A24/22 S. 20). Seiner Abklärungspflicht ist die Vorinstanz damit im Rahmen des erweiterten Verfahrens rechtsgenüglich nachgekommen. 3.4.3 Das SEM hat im Sachverhaltsteil der angefochtenen Verfügung die Asylgründe des Beschwerdeführers aufgeführt, die eingereichten Beweismittel sowie die konsultierten Referenzakten einzeln aufgelistet und im Erwägungsteil die zentralen Asylgründe beurteilt, dabei die Beweismittel erwähnt und den Schluss gezogen, die Asylgründe seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. Die Vorinstanz ist ihrer Pflicht zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts und ihrer Begründungspflicht hinsichtlich dessen Beurteilung nachgekommen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt auch deshalb nicht vor, weil es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie sich aus der vorliegenden Beschwerdeschrift ergibt - sachgerecht anzufechten. Soweit die Würdigung der Sachvorbringen und Beweismittel nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entspricht, tangiert dies die materiell-, nicht jedoch die formell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht liegt nicht vor. 3.5 3.5.1 Schliesslich wird weiter eine Verletzung der Abklärungspflicht in der langen Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers gesehen. 3.5.2 Dass eine Anhörung allenfalls länger dauert, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei einer solchen Weisung um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer der Befragung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat mitzuwirken, oder dass die Befragung hätte abgebrochen werden müssen. Solches hat auch die bei der Anhörung mitwirkende Rechtsvertretung nicht angebracht (und wird auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behauptet). Es bleibt anzumerken, dass im Protokoll der Anhörung die Zeitspanne von 9.10 Uhr (Beginn) bis 16.30 Uhr (Ende nach der Rückübersetzung) aufgeführt ist und in dieser insgesamt 7 Stunden 20 Minuten dauernden Anhörung knapp zwei Stunden gut aufgeteilte Pausen eingeräumt worden sind (vgl. Protokoll A24/22 S. 6, 11, 13, 14 und 17). 3.6 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung der Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieses Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs im Wesentlichen wie folgt: 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe angegeben, wegen seiner Aktivitäten als Sänger, vermutlich insbesondere wegen eines veröffentlichten Lieds über das bevorstehende Referendum für die Selbständigkeit des kurdischen Nordiraks sowie eines auf einem nordirakischen Fernsehkanal dazu ausgestrahlten Interviews, eine Vorladung vom politischen Sicherheitsdienst in G._______ erhalten zu haben, die von der PYD übergeben worden sei. Diese Vorladung sei gleichzeitig ein Haftbefehl gewesen. Man habe ihm darin vorgeworfen, gegen den Staat demonstriert und Flugblätter verteilt zu haben. Diese Vorbringen seien jedoch als überwiegend unglaubhaft zu beurteilen. Neben den diesbezüglich festzustellenden vagen und wider-sprüchlichen Angaben sei als wenig wahrscheinlich einzustufen, dass Aktivitäten im Irak für eine innerirakische politische Frage Verfolgungsmassnahmen durch den syrischen Staat hätten auslösen sollen, ausserdem sei die kurdische Kontrolle im Nordosten Syriens durch den syrischen Staat im fraglichen Zeitpunkt geduldet gewesen. Es sei vor diesem Hintergrund wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden ein kulturpolitisches Engagement für die Autonome Region Kurdistan im Nordirak als Bedrohung empfunden und in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass geahndet haben sollten. 5.1.2 An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zum Haftbefehl, der zugleich eine Vorladung sein solle, sei festzuhalten, dass in Syrien erwiesenermassen praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten. Die Beweiskraft solcher Dokumente sei entsprechend gering. Folglich könnte selbst einem formell echten amtlichen Dokument praxisgemäss nur dann eine relevante Beweiskraft beigemessen werden, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. So habe der Beschwerdeführer selbst auf wiederholtes Nachfragen der Rechtsvertretung betreffend die Umstände der Übergabe des Haftbefehls keine gehaltvollen Angaben machen können, was angesichts des für ihn verhängnisvollen Vorkommnisses zu erwarten gewesen wäre. Seine diesbezüglich substanzlosen Angaben würden darauf hindeuten, dass es sich beim angeblichen Erhalt einer Vorladung respektive eines Haftbefehls um ein Konstrukt handle. Dieser Eindruck werde durch weitere ungereimte, widersprüchliche Angaben unterstrichen. Die Beweismittel würden sich als untauglich erweisen und könnten die vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft machen. Bei dieser Aktenlage komme auch dem Bestätigungsschreiben der PYKS, das als Gefälligkeitsschreiben einzustufen sei, kein genügender Beweiswert zu. 5.1.3 Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, er sei im Jahr 2013 in E._______ von Mitgliedern der PYD kontrolliert und von diesen zum Büro des politischen Sicherheitsdienstes geführt worden. Ein Offizier habe ihm gesagt, er müsse seine Identitätskarte wegen eines fehlerhaften Eintrages korrigieren lassen und er solle auf sich aufpassen. Die dazu zu den Akten gereichte Identitätskarte liege nur in Kopie vor. Kopien komme indessen aufgrund der leichten Manipulierbarkeit keine ausreichende Beweiskraft zu. Ungeachtet dessen habe sich dieser einmalige und kurze Vorfall mehrere Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers ereignet und gemäss seinen Angaben sei dieser ohne ernsthafte Nachteile geblieben. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, ab dem Jahr 2011 bei Besuchen in C._______ vermummt und nach seiner Rückkehr nach C._______ (...) 2014 unverhüllt an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Aus den Angaben und Akten würden sich jedoch keine Hinweise dafür ergeben, er sei deswegen ins Visier der syrischen Behörden geraten. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung reiche die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen allein nicht aus; vielmehr müssten ausreichende Hinweise auf eine Identifizierung durch die syrischen Behörden vorliegen. Beim Beschwerdeführer bestünden keine konkreten Indizien, aufgrund derer zu schliessen wäre, dass die syrischen Behörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten, zumal der Haftbefehl keine entsprechende Identifizierung nachzuweisen vermöge. Ebenso verhalte es sich mit seinen musikalischen Aktivitäten in der Herkunftsregion vor Aufnahme des Studiums. Weiter weise der Umstand, dass ihm im Jahr 2011 die syrische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, darauf hin, dass er von den Behörden als unbescholten eingestuft worden sei. Dass er sich im Nordirak für das Nordirak-Referendum eingesetzt und dazu einem (...) Fernsehsender ein Interview gewährt habe, welches ausgestrahlt worden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass ihm deswegen in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohe, zumal er wie erwähnt keine konkrete Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft machen können. 5.1.4 Angesichts des Rückzugs der syrischen Behörden im Nordosten Syriens und deren Fokus auf andere politische Gruppierungen und Landesteile Syriens sei ausserdem eher unwahrscheinlich, dass der syrische Staat seine kulturellen Aktivitäten als Bedrohung einstufe. Bezüglich des Engagements nach der Rückkehr aus D._______ (...) 2014 sei festzuhalten, dass sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und E._______ - vollständig zurückgezogen habe, weshalb nicht ersichtlich sei, dass die heimatlichen Behörden ihn deswegen zur Rechenschaft ziehen sollten. Dass der Bruder nach der Ausreise des Beschwerdeführers an einem Kontrollposten angehalten und dabei nach ihm gefragt worden sei, lasse sich nicht überprüfen. Zudem vermöge diese Nachfrage für sich allein nicht bereits eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. 5.1.5 Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer zwar ein kulturelles Engagement für das kurdische Volk mit diversen Beweismitteln belegt und damit glaubhaft gemacht. Die einzige in diesem Zusammenhang erfolgte Verfolgungsmassnahme habe sich jedoch als unglaubhaft erwiesen. Damit würden sich diese Vorbringen in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als nicht bedeutsam erweisen. 5.1.6 Was die angegebenen Rekrutierungsversuche der PYD für ihre Miliz YPG betreffe, sei es zwar eine Tatsache, dass in jenen Gebieten Nord-syriens, die durch die PYD und die YPG kontrolliert werden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen würden. Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden eine militärische Wehrpflicht deklariert, wonach in der Region lebende junge Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren den so genannten "Defence Service" zu leisten hätten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes komme diesen Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinn von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Auch wenn im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehen könne, sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung flüchtlingsrechtlich relevante Sanktionen nach sich ziehe. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile das Wehrdienstalter überschritten haben dürfte. Demnach vermöchten die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. 5.1.7 An dieser Einschätzung vermöge die Konsultation der Dossiers der beiden Brüder und weiterer Verwandter nichts zu ändern. So lasse sich aus diesen Dossiers nicht ableiten, seine Familie verfüge über ein pointiertes Profil, aufgrund dessen dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgung drohe. Angesichts der Aktenlage sei es auch nicht erforderlich, auf die Beweisofferte (Videoclip mit einem eigens komponierten Lied "zur Unterstützung der Kämpfer der YPG und YPJ") einzugehen, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern dieses Beweismittel an der Sachlage etwas zu ändern vermöchte. 5.1.8 Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; sein Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt: 5.2.1 Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2007 mit dem Singen politischer Lieder begonnen und dies heimlich fortgesetzt. In D._______ habe er sich zurückgehalten, dafür habe er während der Aufenthalte bei seiner Familie umso mehr - insbesondere an Demonstrationen sowie musikalisch mit der F._______-Gruppe - Aktivitäten entfaltet. Im Jahr 2014 hätten die Parteien Al-Parti, Azady, Yeketi und die zweite Azady-Partei eine enge Zusammenarbeit begonnen. Der Beschwerdeführer habe sich sehr engagiert und an sämtlichen Veranstaltungen und Sitzungen teilgenommen. 5.2.2 Die syrischen Behörden - insbesondere der politische Geheimdienst - hätten seine Aktivitäten beobachtet, ihn identifiziert und einen Haftbefehl ausgestellt. Er werde von den syrischen Behörden als Regimefeind und Staatsgegner betrachtet und sei deshalb bereits im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien gezielt asylrelevant verfolgt gewesen. Seine Aktivitäten seien durch Beweismittel belegt, insbesondere durch eine Fotografie, die ihn als Sänger an einem Newroz-Fest vor einigen Jahren zeige, sowie durch zahlreiche YouTube-Links und Screenshots mit Aufnahmen des Beschwerdeführers bei Auftritten bei Newroz und anderen kurdischen Festen. Auf einem YouTube-Video singe der Bruder und am Anfang werde der Beschwerdeführer ausdrücklich erwähnt. 5.2.3 Auch wenn die Vorfälle im Jahr 2013 nicht die fluchtauslösenden Ereignisse darstellen würden, sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer dabei identifiziert worden sei. Die Argumentation des SEM, es bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei seinen politischen Aktivitäten identifiziert worden sei, sei geradezu absurd und willkürlich; der eingereichte Haftbefehl sei ein objektiver Beweis für die Identifizierung des Beschwerdeführers. Seit seiner Einbürgerung - die im Asylverfahren nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden dürfe - sei er zunehmend aktiv geworden; die aktenkundigen Unterlagen würden sein politisches Profil belegen. 5.2.4 Zudem werde der Beschwerdeführer von der PYD, die eng mit den syrischen Behörden zusammenarbeite, verfolgt: Der Beschwerdeführer sei mit seinen Tätigkeiten für die politischen Gegner der PYD (die übrigen kurdischen Parteien) sowie insbesondere mit dem Engagement im Nordirak ins Visier der PYD geraten und wohl von dieser verraten worden. Auch das von der Vorinstanz angefertigte "Consulting" führe zum zwingenden Schluss, dass der Beschwerdeführer von der PYD beziehungsweise deren Miliz als Verräter betrachtet und asylrelevant verfolgt werde: So habe die PYD ihn wiederholt zu rekrutieren versucht und wegen seiner Weigerung und Flucht gelte er als Verräter, der mit dem Regime zusammenarbeite. 5.2.5 Sodann sei zu berücksichtigen, dass seit dem Herbst 2019 das syrische Regime erneut in den kurdischen Gebieten einmarschiert sei und dort seinen Einfluss wieder sukzessive ausbaue. Es sei damit schlicht tat-sachenwidrig zu behaupten, die syrischen Behörden hätten in Rojava kaum mehr Einfluss und Macht, zumal sie mit der PYD kooperieren würden. 5.2.6 Insgesamt drohe dem Beschwerdeführer in Syrien sowohl seitens des syrischen Regimes als auch seitens der PYD eine asylrelevante Verfolgung. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. 6.2 Er macht hauptsächlich eine Verfolgung durch die syrischen Behörden geltend. Der Haftbefehl sei letztlich erlassen worden, weil er im Nordirak öffentlich ein Lied über das Referendum für die Selbständigkeit des kurdischen Nordiraks gesungen und ein Medieninterview dazu gegeben habe. 6.2.1 Vorweg ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als erfahrungsgemäss Dokumente jeglicher Art in Syrien leicht käuflich erworben werden können, was deren Beweiswert erheblich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat zum Haftbefehl (mit Ausstelldatum [...] 2017) erklärt, es habe sich um eine Vorladung gehandelt, die gleichzeitig ein Haftbefehl gewesen sei (vgl. Protokoll A24/22 F/A 100). Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt auf, dass der Beschwerdeführer zuerst erklärt hat, dieses Dokument sei ihm "durch ein PYD-Mitglied" ausgehändigt worden; gemäss später protokollierten Angaben sollen es hingegen zwei PYD-Mitglieder ("ein junger Mann und eine junge Frau") gewesen sein, welche das Papier überbracht hätten (vgl. a.a.O. F/A 100 und 148 f.). Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gemäss Inhalt des Dokuments zwar als Demonstrationsteilnehmer bekannt gewesen sein soll (er will ab dem Jahr 2014 unvermummt an Kundgebungen teilgenommen haben und gemäss Beschwerde soll der politische Geheimdienst sein Tun beobachtet haben), er dennoch namentlich im Jahr 2015 offenbar ungehindert und ohne dass dies Konsequenzen gezeitigt hätte, etwa sechsmal kontrolliert in den Nordirak reisen und wieder nach Syrien zurückkehren konnte (vgl. a.a.O. F/A 32, 116, 140). Das Dokument steht gemäss Schilderungen und auch gemäss dem Bestätigungsschreiben der PYKS letztlich im Kontext seiner Reise in den Nordirak, wo ein Lied des Beschwerdeführers zum bevorstehenden Referendum betreffend Selbständigkeit des kurdischen Nordiraks aufgenommen und ein Interview mit dem Beschwerdeführer geführt worden sei. 6.2.2 Mit dem SEM fällt auf, dass der Haftbefehl auf eine Mitteilung der Leitung der Sicherheitsabteilung D._______ vom (...) 2017 zurückgehe. Allerdings soll gemäss Angaben des Beschwerdeführers sein Lied am (...) 2017 und das Interview einen Tag vor dem Referendum vom (...) 2017 in M._______ aufgenommen worden sein (vgl. a.a.O. F/A 102, 104, 108 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, dass des-wegen bereits am (...) 2017 in D._______ ein Suchbefehl zuhanden der Sicherheitsabteilung in G._______ ausgestellt worden sein soll. 6.2.3 Ungeachtet dessen ist kaum wahrscheinlich, dass solche Aktivitäten im Nordirak zugunsten einer inner-irakischen politischen Angelegenheit Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden hätten auslösen sollen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bereits zuvor (so im Jahr 2015, vgl. oben) mehrfach im Nordirak in vergleichbarer Weise kulturell tätig gewesen sei, ohne dass dies für ihn Konsequenzen gehabt hätte. Sodann hat der Beschwerdeführer selber angegeben, die syrischen Behörden hätten sich im Jahr 2012 aus seiner Heimatregion C._______ zurückgezogen, was eine Verfolgung von dieser Seite als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Haftbefehl auf den (...) 2017 datiert ist, als der Beschwerdeführer sich an seinem offiziellen Wohnsitz aufgehalten und damit einfach auffindbar gewesen wäre. Gemäss seinen weiteren Angaben hat er selbst Mitte Oktober 2017 noch an der Wohn-adresse gelebt, da ihm der Haftbefehl zwei bis drei Tage vor seiner Ausreise (die am [...] 2017 erfolgt sei) dort überbracht worden sei (vgl. a.a.O. F/A 8 und138, 148). 6.2.4 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass kaum davon auszugehen ist, das syrische Regime würde das kulturelle und politische Engagement des Beschwerdeführers für die Autonome Region Kurdistan im Nordirak als innersyrische Bedrohung auffassen und ihn deswegen in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Weise verfolgen. Daran ändert der Einwand nichts, das Regime sei seit dem Jahr 2019 wieder in die fragliche Region einmarschiert und wolle seine Macht dort wieder ausbauen. 6.2.5 Die geltend gemachte Verfolgung per Haftbefehl konnte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht glaubhaft machen. Dass er wegen seines kulturellen Engagements seitens der YPG Verfolgung zu befürchten hatte, ist aufgrund dessen, dass er sich hierbei für die kurdische Sache eingesetzt hat und beispielsweise auch das zuletzt im Ausland geschriebene Lied inhaltlich die YPG unterstützt habe (vgl. a.a.O. F/A 146), nicht anzunehmen. 6.2.6 Es gibt nach dem Gesagten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die syrischen Behörden hätten den Beschwerdeführer wegen Demonstrationsteilnahmen im Visier gehabt. In D._______ will er sich jeweils vermummt haben; in der Heimatregion hat er gemäss eigenen Angaben unvermummt an Demonstrationen besucht, ist kulturell tätig gewesen und hat die erwähnten Reisen über die Landesgrenze unternommen. Das kulturelle Engagement des Beschwerdeführers kann als glaubhaft beurteilt werden. Allerdings ist aufgrund des oben Gesagten sowie angesichts des Umstands, dass sich das Regime im Sommer 2012 aus dem kurdischen Gebiet zurückgezogen hat, nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer respektive sein Engagement sei den syrischen Behörden überhaupt zur Kenntnis gelangt; wäre er tatsächlich identifiziert worden und hätte (wie in der Beschwerde geltend gemacht) der politische Geheimdienst ihn über lange Zeit beschattet, hätte er zweifellos früher mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen müssen und kaum ungehindert in der geschilderten Weise über mehrere Jahre agieren können. Dass er namentlich wiederholt zwecks kultureller Tätigkeiten in den Nordirak reisen konnte, dürfte im Übrigen damit zusammenhängen, dass das syrische Regime sich ab 2012 aus dem kurdischen Gebiet in Nordsyrien zurückgezogen hat und die YPG dieses pro-kurdische Engagement toleriert hatten. 6.2.7 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer demnach zwar ein kulturelles Engagement glaubhaft machen, nicht jedoch, dass er wegen politischer Aktivitäten verfolgt wurde. Das diesbezüglich als beweisbildend eingereichte Dokument erweist sich - wie oben ausgeführt - aufgrund erheblicher Ungereimtheiten als untaugliches Beweismittel und die Aussagen in diesem Kontext sind nicht stimmig ausgefallen. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die PYD habe ihm dieses Dokument daheim überbracht. Sie habe ihn damit für ihre Miliz YPG rekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, jedoch Angst bekommen, da er im Jahr 2013 einmal der PYD bei einer Kontrolle in E._______ seinen Identitätsausweis habe zeigen müssen und ein Offizier ihn aufgefordert habe, er solle einen Fehler auf dem Ausweis korrigieren und auf sich aufpassen. Diese Ausweiskontrolle soll vier Jahre vor dem angeblichen Erhalt der Vorladung erfolgt sein und stünde damit in keinem zeitlichen Kontext zur angeblich fluchtauslösenden Suche im Herbst 2017. Dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Personenkontrolle beim Busbahnhof in E._______ als politisch aktive Person identifiziert worden sein soll, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, erscheint weit hergeholt, zumal er diesfalls kaum nur zu einer gelegentlichen Korrektur in seinem Ausweis aufgefordert worden wäre. 6.4 Was die befürchtete Zwangsrekrutierung für die YPG betrifft, ist festzuhalten, dass - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - allfällige Rekrutierungsversuche der YPG gemäss konstanter und weiterhin geltender Rechtsprechung keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen (vgl. Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 und in letzter Zeit etwa BVGer E-904/2022 vom 13. März 2023 S. 7 f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich ebenfalls als zutreffend. 6.5 Der Beschwerdeführer weist schliesslich auf seine beiden Brüder hin, die ebenfalls in die Schweiz geflüchtet seien. Diese Dossiers wurden sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht konsultiert. Beide Brüder werden zwar als staatenlos aufgeführt. Der Bruder K._______ hat im Jahr 2015, der Bruder L._______ bereits im Jahr 2011 um Asyl in der Schweiz nachgesucht. Beide Asylgesuche wurden rechtskräftig abgewiesen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, aus diesen Dossiers würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die ganze Familie im Herkunftsstaat über ein herausragendes politisches Profil verfüge, das im Fall einer Rückkehr nach Syrien zu einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Reflexverfolgung führen würde. Solches wird in der Beschwerde auch nicht substanziiert dargetan. 6.6 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, die ihn bei Musikauftritten in der Schweiz zeigen sollen, vermögen den Anforderungen zur Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen nicht zu genügen, zumal aufgrund dieser kulturellen Auftritte nicht anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer drohten deswegen im (hypothetischen) Fall einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile. 6.7 Insgesamt erweisen sich die Asylvorbringen weder als glaubhaft noch als flüchtlingsrechtlich relevant. Daran vermögen die eingereichten Unterlagen und Videosequenzen sowie insbesondere das Bestätigungsschrei-ben der PYKS - dem im vorliegenden Kontext nur der Charakter eines Gefälligkeitsschreibens zukommen kann - nichts zu ändern. 6.8 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6.9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.10 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Nachdem die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Mai 2021 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-gestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und der Beschwerdeführer wurde vom Leisten von Verfahrenskosten befreit. Den Akten sind keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen. Es sind demnach keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: