Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ (arabisch; kurdisch: C._______) im Distrikt al-Malikiya (arabisch; kurdisch: Dêrik; Provinz al-Hasakah). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im März 2015 in Richtung Türkei. Am 5. August 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 7. August 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 20. August 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 30. November 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zug zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe Syrien einerseits verlassen, weil ihn die staatlichen Militärbehörden - nachdem er seinen obligatorischen Militärdienst vom [...] 2008 bis zum [...] 2010 als D._______ in einer Panzereinheit abgeleistet habe - zum Reservedienst in der syrischen Armee hätten einziehen wollen. Im Oktober 2014 sei ihm durch einen Polizeibeamten aus einem Nachbardorf ein Aufgebot zugestellt worden, wonach er sich am [...] November 2014 in der Stadt al-Qamishli (arabisch; kurdisch: Qami lo) zu melden habe. Er habe dem Aufgebot aber nicht Folge geleistet, und danach seien mehrfach staatliche Agenten zum Haus seiner Familie gekommen und hätten ihn gesucht. Andererseits habe ihn ebenfalls im Oktober 2014 auch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zum Kriegsdienst einziehen wollen. Ausserdem habe ihm von Seiten des sogenannten "Islamischen Staats" Gefahr gedroht. Während seines obligatorischen Militärdiensts sei er im Übrigen zu einem seiner älteren Brüder befragt worden, der bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen sei. Wegen dieses Bruders sei er damals auch während zehn Tagen inhaftiert worden. Anlässlich seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer unter anderem sein syrisches militärisches Dienstbüchlein, ein Aufgebot zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee sowie ein Aufgebot der YPG zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling, lehnte dessen Asylgesuch jedoch wegen subjektiver Nachfluchtgründe gestützt auf Art. 54 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte das Staatssekretariat des Weiteren die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend, und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das SEM. Eventualiter beantragte er die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zum einen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zum anderen ersuchte er darum, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel die Kopie eines syrischen amtlichen Dokuments (Haftbefehl) mit deutscher Übersetzung sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt des eingereichten syrischen Dokuments wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 23. August 2017 wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen, und zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde mit Frist bis zum 7. September 2017 zu ergänzen. F. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 6. September 2017 wurde eine Ergänzung der Beschwerde eingereicht. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. H. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. J. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme ein. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. November 2017 übermittelte der Beschwerdeführer das Original des mit der Beschwerdeschrift als Kopie eingereichten syrischen amtlichen Dokuments. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3 Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde sinngemäss ausschliesslich gegen die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs sowie Anordnung der Wegweisung). Die von der Vorinstanz festgestellte Flüchtlingseigenschaft wie auch die verfügte vorläufige Aufnahme bleiben von der Anfechtung unberührt; die Frage des Vollzugs bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 4.1 Im vorliegenden Fall wird zunächst vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden.
E. 4.2 Dabei wird zum einen geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 4 f.), das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, indem ihm durch das SEM die Einsicht in zwei vorinstanzliche Aktenstücke verweigert worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf vollumfängliche Einsicht in die betreffenden vorinstanzlichen Aktenstücke A1 und A13 und auf Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung gutgeheissen wurden. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 6. September 2017 wurde in der Folge eine Ergänzung der Beschwerde eingereicht. Dabei wurde der bereits mit der Beschwerdeschrift geäusserte Standpunkt wiederholt, die unvollständige Akteneinsicht müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Allerdings ist festzustellen, dass es sich bei den fraglichen Aktenstücken um Unterlagen der Kantonspolizei Zürich betreffend die unkontrollierte Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz (Aktenstück A1) beziehungsweise um einen Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung in Bezug auf die beim Beschwerdeführer bei dessen Einreise sichergestellten Dokumente (Aktenstück A13) handelt. Diesen Aktenstücken kommt für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers keinerlei Bedeutung zu, und es liegt somit offensichtlich keine Gehörsverletzung vor, welche eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnte.
E. 4.3 Ferner wird mit der Beschwerdeschrift (S. 5 f.) behauptet, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es weitgehend unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dies gelte insbesondere für das militärische Dienstbüchlein und das Aufgebot zum Reservedienst in der syrischen Armee (Mobilisierungskarte). Durch das Ignorieren dieser Beweismittel habe die Vorinstanz zudem das Willkürverbot in schwerwiegender Weise verletzt. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung durchaus auf die genannten Beweismittel eingegangen ist und diese bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt hat. Die Frage, ob die Vorinstanz dabei zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst in der syrischen Armee sei angesichts der eingereichten Beweismittel nicht glaubhaft, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. Des Weiteren ist festzustellen, dass angesichts der Ausführungen in der Beschwerdeschrift schlicht nicht nachvollziehbar ist, worin die behauptete Verletzung des Willkürverbots bestehen soll.
E. 4.4 In einem weiteren Punkt wird mit der Beschwerdeschrift (S. 6) geltend gemacht, das SEM habe das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Heimatstaat wegen des Aufgebots zum Reservedienst in der syrischen Armee verlassen habe, nur in Bezug auf die Glaubhaftigkeit geprüft, nicht aber hinsichtlich der Asylrelevanz. Auch habe das SEM den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers lediglich damit begründet, dass ihm aufgrund seiner Flucht aus Syrien eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Auch auf diese Fragestellungen ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
E. 4.5 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 6 f.) vorgebracht, das SEM habe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen, indem es verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht oder in unzureichender Weise erwähnt habe. Dies gelte in Bezug darauf, dass der Beschwerdeführer sich gemäss der eingereichten Mobilisierungskarte bis am [...]. November 2014 bei den syrischen Behörden hätte melden müssen, dass er - weil er dies nicht getan habe - zuhause von syrischen Agenten gesucht worden sei, dass er während des obligatorischen Militärdiensts wegen seines für die PKK tätigen Bruders zehn Tage lang inhaftiert worden sei und dass er aufgrund der Tätigkeit des Bruders mehrfach durch die syrischen Behörden belästigt und verhört worden sei. In Bezug auf diese Gesichtspunkte ist festzustellen, dass den betreffenden Elementen des Sachverhalts, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Der Behauptung, die Vorinstanz hätte diese Aspekte bei der Beurteilung des Asylgesuchs erwähnen müssen, kann daher nicht gefolgt werden.
E. 4.6 Ferner macht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend (Beschwerdeschrift, S. 7 f.; Eingabe vom 13. Oktober 2017, S. 2 f.), besonders schwer wiege unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs der Umstand, dass das SEM davon abgesehen habe, das Asyldossier des Bruders des Beschwerdeführers, E._______ (Asylverfahrensnummer [...]), beizuziehen. Dieser sei in der Schweiz bei gleichzeitiger Asylgewährung als Flüchtling anerkannt worden, was ein klarer Hinweis auf die Notwendigkeit eines zwingenden Beizugs des Dossiers im Fall des Beschwerdeführers sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwar zu Protokoll gab, er sei während seines Militärdiensts zwischen 2008 und 2010 einmal zu einem seiner älteren Brüder befragt worden, der bei der PKK gewesen sei, und dabei während zehn Tagen inhaftiert worden. Jedoch machte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz weder geltend, er habe nach seiner Entlassung aus dem obligatorischen Militärdienst wegen jenes Bruders weitere Schwierigkeiten gehabt, noch handelt es sich dabei überhaupt um den Bruder namens E._______, welchem in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 5). Hinsichtlich des Bruders E._______ machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen durch das SEM keinerlei Angaben, welche dieses dazu hätten veranlassen müssen, die betreffenden Akten im Asylverfahren des Beschwerdeführers beizuziehen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit auch diesbezüglich keine Rede sein.
E. 4.7 Soweit mit der Beschwerdeschrift (S. 8 f.) im Zusammenhang mit Fragen des rechtlichen Gehörs auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - betreffend den Beizug der Asylverfahrensakten von Familienangehörigen bei geltend gemachter Reflexverfolgung - verwiesen wird, so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gerade nicht geltend machte, er sei wegen einer drohenden Reflexverfolgung aus Syrien ausgereist. Den genannten Urteilen kommt im vorliegenden Fall somit keine Bedeutung zu.
E. 4.8 Des Weiteren wird behauptet (Beschwerdeschrift, S. 9 f.), der rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht vollständig abgeklärt worden, was ebenfalls einer Gehörsverletzung gleichkomme. Das SEM habe, indem es von der Annahme ausgehe, die Bedrohungslage des Beschwerdeführers sei erst durch dessen illegale Ausreise aus Syrien geschaffen worden, rechtswidrig darauf verzichtet, die vorgebrachten Vorfluchtgründe zu berücksichtigen und auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Dabei hätte eine Verneinung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers in Abgrenzung zu den Nachfluchtgründen begründet werden müssen. Mit diesem Vorbringen ist keine konkrete Rüge verbunden, aus welchen Gründen und in welcher Weise im Falle des Beschwerdeführers der entscheidwesentliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen hat, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weshalb deren asylrechtliche Relevanz nicht zu prüfen sei, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen einzugehen.
E. 4.9 In einem weiteren Punkt wird behauptet (Beschwerdeschrift., S. 10), es stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass zwischen der Erstbefragung und der eingehenden Anhörung des Beschwerdeführers mehr als ein Jahr ungenutzt verstrichen sei. Diese Rüge ist als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen.
E. 4.10 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift (S. 10 f.) unter dem Aspekt der Abklärungspflicht geltend gemacht, das SEM habe den Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt, indem die eingehende Anhörung des Beschwerdeführers sechs Stunden und zwanzig Minuten gedauert habe. Gemäss einer internen Weisung des SEM solle die Anhörungsdauer in der Regel maximal vier Stunden betragen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Anhörung um 9 Uhr 40 begann und um 16 Uhr beendet wurde, wobei sie durch zwei kürzere Pausen von fünfzehn beziehungsweise zwanzig Minuten und eine Mittagspause von einer Stunde und zehn Minuten unterbrochen wurde. Die tatsächliche Anhörungsdauer betrug somit entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters vier Stunden und fünfunddreissig Minuten. Es ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb das SEM unter den erwähnten Umständen seine Abklärungspflicht oder den Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt haben sollte. Die genannte Rüge ist nicht nur als offensichtlich unbegründet, sondern geradezu als trölerisch zu bezeichnen.
E. 4.11 Mit der Replik vom 13. Oktober 2017 wurden die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Begründungen in Bezug auf die behaupteten Verletzungen des rechtlichen Gehörs ergänzt. Den betreffenden Ausführungen lässt sich nichts entnehmen, was sich auf die soeben getroffenen Einschätzungen auswirken könnte.
E. 4.12 Zusammenfassend erweist sich, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. Gleiches gilt auch für die unter dem Titel einer Gehörsverletzung vorgebrachte Rüge, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch in erster Linie damit, er sei im Oktober 2014 zum Reservedienst in der syrischen Armee aufgeboten worden. Diesem Aufgebot habe er aber nicht Folge geleistet, weshalb er danach von Agenten des syrischen Staats gesucht worden sei. Auf Beschwerdeebene macht er ausserdem zusätzlich geltend, am 4. Januar 2015 sei gegen ihn deswegen ein Haftbefehl ausgestellt worden.
E. 6.1.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im fraglichen Zeitraum zwischen dem geltend gemachten Aufgebot zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee im Oktober 2014 und der Ausreise des Beschwerdeführers im März 2015 weite Teile des Distrikts al-Malikiya in der Provinz al-Hasakah von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wurden, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Den genannten Umstand bestätigte auch der Beschwerdeführer selbst mit seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren, wonach die Polizeistation im Nachbardorf durch die YPG übernommen worden sei (Protokoll der Anhörung, S. 10). Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes - so etwa der vom Beschwerdeführer erwähnte, aus der Hauptstadt Damaskus stammende Polizeibeamte, der ursprünglich in jener Polizeistation im Nachbardorf gearbeitet habe in diesem Gebiet damals noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von entsprechenden schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzuführen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der Stadt al-Malikiya und deren näheren Umgebung, in welcher das Heimatdorf des Beschwerdeführers liegt, für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Somit ist zwar nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufgebot zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee zuging. Es ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, dass er wegen dessen Nichtbefolgung in seiner Heimatregion, dem Distrikt al-Malikiya, der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war.
E. 6.1.2 Diese Einschätzung wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren unterstützt. Zwar machte er bei der Erstbefragung noch geltend, nachdem er dem Aufgebot zum Reservedienst keine Folge geleistet habe, seien mehrfach staatliche Agenten zum Haus seiner Familie gekommen und hätten ihn gesucht. Jedoch korrigierte er diese Aussage auf betreffende Nachfrage hin im Rahmen seiner Anhörung (entsprechendes Protokoll, S. 12) dahingehend, es sei nie offiziell nach ihm gesucht worden, sondern es habe in seinem Heimatdorf lediglich Dorfbewohner gegeben, von denen man gewusst habe, dass sie für das staatliche Regime gearbeitet hätten. Die offizielle Polizei aber sei nie zu ihm nach Hause gekommen. Von einer Suche der staatlichen Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer wegen des Nichtbefolgens des behaupteten Aufgebots zum Reservedienst kann somit nicht gesprochen werden.
E. 6.1.3 Im Beschwerdeverfahren wurde ein syrisches amtliches Dokument eingereicht, wobei es sich gemäss vorliegender Übersetzung um einen vom 4. Januar 2015 datierenden Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer handeln soll. Diesbezüglich ist zum einen festzustellen, dass dieses Beweismittel manifeste Fälschungsindizien aufweist. So soll es sich angeblich um ein Original handeln; jedoch wurde das Schriftstück, auch wenn es originale handschriftliche Eintragungen und zwei Stempel aufweist, offensichtlich auf der Basis eines kopierten Formulars angefertigt. Zum anderen ist in keiner Weise erklärlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des angeblichen Haftbefehls kommen konnte. Wie aus der Übersetzung hervorgeht, soll das Schreiben von der staatlichen Rekrutierungsbehörde an den Präsidenten der Geheimdienststelle in al-Qamishli gerichtet sein, mit der Aufforderung an den Geheimdienst, den Beschwerdeführer zu verhaften und der Rekrutierungsbehörde zu übergeben. Damit würde es sich dessen Echtheit vorausgesetzt - um ein internes behördliches Dokument handeln, das nicht zur Weitergabe an Aussenstehende vorgesehen ist. Das genannte Beweismittel ist nach dem Gesagten als gefälscht zu erachten.
E. 6.2 In einem zweiten Punkt brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor, im Oktober 2014 habe ihn auch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG zum Kriegsdienst einziehen wollen. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht in jenem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit einiger Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird ("Demokratische Föderation Nordsyrien") und zu welchem der Distrikt al-Malikiya gehört, im Rahmen der entsprechenden Selbstverwaltung seit Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle (männlichen) Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren gilt. Dieser Umstand als solcher ist, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgehalten wurde, aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten (vgl. dazu das länderspezifische Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Demnach ist davon auszugehen, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht in den erwähnten Selbstverteidigungseinheiten ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Auch den Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ist nicht zu entnehmen, dass ihm in diesem Zusammenhang konkrete Verfolgungsmassnahmen gedroht hätten. Demgegenüber gab er ausdrücklich zu Protokoll, seine Familie habe wegen seiner Nichtbefolgung des Aufgebots der YPG keinerlei Schwierigkeiten gehabt (Protokoll der Anhörung, S. 15 f.).
E. 6.3 Schliesslich begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit, es habe ihm ausserdem von Seiten des sogenannten "Islamischen Staats" Gefahr gedroht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung auf entsprechende Frage hin angab, er habe persönlich niemals Probleme mit dem "Islamischen Staat" gehabt (entsprechendes Protokoll, S. 16). Jedoch gebe es in seiner Heimatregion viele Araber, die sich der genannten Organisation angeschlossen hätten, und es seien im Zeitraum vor seiner Ausreise viele Menschen entführt und umgebracht worden, so insbesondere in der Region Sinjar im Nordirak, die nicht weit entfernt sei. Auf dieser Grundlage ist offensichtlich nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers durch den sogenannten "Islamischen Staat" zu sprechen, macht er doch keinerlei individuelle, gegen seine Person gerichtete konkrete Verfolgung durch diese Organisation geltend.
E. 6.4 Die Beschwerdeschrift und die weiteren Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens enthalten nichts, was an den soeben getroffenen Einschätzungen etwas ändern könnte. Insbesondere ist festzustellen, dass die ausführlichen Darlegungen der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien keinerlei konkreten Bezug zu den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen.
E. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen festzuhalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers namens E._______ mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4494/2014 vom 6. Juli 2017 als Flüchtling anerkannt wurde, worauf ihm durch das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2017 in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Allerdings machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren, wie bereits festgestellt (vgl. E. 4.6), in keiner Weise geltend, er habe in seinem Heimatstaat wegen des Bruders E._______ irgendwelche Probleme gehabt. Abgesehen von der blossen Rüge, das SEM habe das Asyldossier des Bruders E._______ nicht beigezogen, werden auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Gründe vorgebracht, weshalb der Beschwerdeführer zum heutigen oder einem künftigen Zeitpunkt aufgrund seines Bruders E._______ einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
E. 6.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass er als Reservist der staatlichen Armee unerlaubterweise aus Syrien ausreiste. Dieser Umstand wurde durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juli 2017 im Rahmen der Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe berücksichtigt.
E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig bezüglich der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 10 Das mit Eingabe vom 8. November 2017 als Beweismittel eingereichte, als syrischer Haftbefehl bezeichnete Schriftstück ist angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt (vgl. E. 6.1.3), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das als Beweismittel eingereichte, als syrischer Haftbefehl bezeichnete Dokument wird eingezogen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4613/2017 Urteil vom 19. März 2019 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ (arabisch; kurdisch: C._______) im Distrikt al-Malikiya (arabisch; kurdisch: Dêrik; Provinz al-Hasakah). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im März 2015 in Richtung Türkei. Am 5. August 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 7. August 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 20. August 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 30. November 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zug zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe Syrien einerseits verlassen, weil ihn die staatlichen Militärbehörden - nachdem er seinen obligatorischen Militärdienst vom [...] 2008 bis zum [...] 2010 als D._______ in einer Panzereinheit abgeleistet habe - zum Reservedienst in der syrischen Armee hätten einziehen wollen. Im Oktober 2014 sei ihm durch einen Polizeibeamten aus einem Nachbardorf ein Aufgebot zugestellt worden, wonach er sich am [...] November 2014 in der Stadt al-Qamishli (arabisch; kurdisch: Qami lo) zu melden habe. Er habe dem Aufgebot aber nicht Folge geleistet, und danach seien mehrfach staatliche Agenten zum Haus seiner Familie gekommen und hätten ihn gesucht. Andererseits habe ihn ebenfalls im Oktober 2014 auch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zum Kriegsdienst einziehen wollen. Ausserdem habe ihm von Seiten des sogenannten "Islamischen Staats" Gefahr gedroht. Während seines obligatorischen Militärdiensts sei er im Übrigen zu einem seiner älteren Brüder befragt worden, der bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen sei. Wegen dieses Bruders sei er damals auch während zehn Tagen inhaftiert worden. Anlässlich seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer unter anderem sein syrisches militärisches Dienstbüchlein, ein Aufgebot zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee sowie ein Aufgebot der YPG zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling, lehnte dessen Asylgesuch jedoch wegen subjektiver Nachfluchtgründe gestützt auf Art. 54 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte das Staatssekretariat des Weiteren die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend, und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das SEM. Eventualiter beantragte er die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zum einen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zum anderen ersuchte er darum, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel die Kopie eines syrischen amtlichen Dokuments (Haftbefehl) mit deutscher Übersetzung sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt des eingereichten syrischen Dokuments wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 23. August 2017 wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen, und zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde mit Frist bis zum 7. September 2017 zu ergänzen. F. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 6. September 2017 wurde eine Ergänzung der Beschwerde eingereicht. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. H. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. J. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme ein. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. November 2017 übermittelte der Beschwerdeführer das Original des mit der Beschwerdeschrift als Kopie eingereichten syrischen amtlichen Dokuments. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde sinngemäss ausschliesslich gegen die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs sowie Anordnung der Wegweisung). Die von der Vorinstanz festgestellte Flüchtlingseigenschaft wie auch die verfügte vorläufige Aufnahme bleiben von der Anfechtung unberührt; die Frage des Vollzugs bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Im vorliegenden Fall wird zunächst vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 4.2 Dabei wird zum einen geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 4 f.), das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, indem ihm durch das SEM die Einsicht in zwei vorinstanzliche Aktenstücke verweigert worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf vollumfängliche Einsicht in die betreffenden vorinstanzlichen Aktenstücke A1 und A13 und auf Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung gutgeheissen wurden. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 6. September 2017 wurde in der Folge eine Ergänzung der Beschwerde eingereicht. Dabei wurde der bereits mit der Beschwerdeschrift geäusserte Standpunkt wiederholt, die unvollständige Akteneinsicht müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Allerdings ist festzustellen, dass es sich bei den fraglichen Aktenstücken um Unterlagen der Kantonspolizei Zürich betreffend die unkontrollierte Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz (Aktenstück A1) beziehungsweise um einen Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung in Bezug auf die beim Beschwerdeführer bei dessen Einreise sichergestellten Dokumente (Aktenstück A13) handelt. Diesen Aktenstücken kommt für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers keinerlei Bedeutung zu, und es liegt somit offensichtlich keine Gehörsverletzung vor, welche eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnte. 4.3 Ferner wird mit der Beschwerdeschrift (S. 5 f.) behauptet, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es weitgehend unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dies gelte insbesondere für das militärische Dienstbüchlein und das Aufgebot zum Reservedienst in der syrischen Armee (Mobilisierungskarte). Durch das Ignorieren dieser Beweismittel habe die Vorinstanz zudem das Willkürverbot in schwerwiegender Weise verletzt. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung durchaus auf die genannten Beweismittel eingegangen ist und diese bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt hat. Die Frage, ob die Vorinstanz dabei zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst in der syrischen Armee sei angesichts der eingereichten Beweismittel nicht glaubhaft, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. Des Weiteren ist festzustellen, dass angesichts der Ausführungen in der Beschwerdeschrift schlicht nicht nachvollziehbar ist, worin die behauptete Verletzung des Willkürverbots bestehen soll. 4.4 In einem weiteren Punkt wird mit der Beschwerdeschrift (S. 6) geltend gemacht, das SEM habe das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Heimatstaat wegen des Aufgebots zum Reservedienst in der syrischen Armee verlassen habe, nur in Bezug auf die Glaubhaftigkeit geprüft, nicht aber hinsichtlich der Asylrelevanz. Auch habe das SEM den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers lediglich damit begründet, dass ihm aufgrund seiner Flucht aus Syrien eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Auch auf diese Fragestellungen ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 4.5 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 6 f.) vorgebracht, das SEM habe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen, indem es verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht oder in unzureichender Weise erwähnt habe. Dies gelte in Bezug darauf, dass der Beschwerdeführer sich gemäss der eingereichten Mobilisierungskarte bis am [...]. November 2014 bei den syrischen Behörden hätte melden müssen, dass er - weil er dies nicht getan habe - zuhause von syrischen Agenten gesucht worden sei, dass er während des obligatorischen Militärdiensts wegen seines für die PKK tätigen Bruders zehn Tage lang inhaftiert worden sei und dass er aufgrund der Tätigkeit des Bruders mehrfach durch die syrischen Behörden belästigt und verhört worden sei. In Bezug auf diese Gesichtspunkte ist festzustellen, dass den betreffenden Elementen des Sachverhalts, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Der Behauptung, die Vorinstanz hätte diese Aspekte bei der Beurteilung des Asylgesuchs erwähnen müssen, kann daher nicht gefolgt werden. 4.6 Ferner macht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend (Beschwerdeschrift, S. 7 f.; Eingabe vom 13. Oktober 2017, S. 2 f.), besonders schwer wiege unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs der Umstand, dass das SEM davon abgesehen habe, das Asyldossier des Bruders des Beschwerdeführers, E._______ (Asylverfahrensnummer [...]), beizuziehen. Dieser sei in der Schweiz bei gleichzeitiger Asylgewährung als Flüchtling anerkannt worden, was ein klarer Hinweis auf die Notwendigkeit eines zwingenden Beizugs des Dossiers im Fall des Beschwerdeführers sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwar zu Protokoll gab, er sei während seines Militärdiensts zwischen 2008 und 2010 einmal zu einem seiner älteren Brüder befragt worden, der bei der PKK gewesen sei, und dabei während zehn Tagen inhaftiert worden. Jedoch machte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz weder geltend, er habe nach seiner Entlassung aus dem obligatorischen Militärdienst wegen jenes Bruders weitere Schwierigkeiten gehabt, noch handelt es sich dabei überhaupt um den Bruder namens E._______, welchem in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 5). Hinsichtlich des Bruders E._______ machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen durch das SEM keinerlei Angaben, welche dieses dazu hätten veranlassen müssen, die betreffenden Akten im Asylverfahren des Beschwerdeführers beizuziehen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit auch diesbezüglich keine Rede sein. 4.7 Soweit mit der Beschwerdeschrift (S. 8 f.) im Zusammenhang mit Fragen des rechtlichen Gehörs auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - betreffend den Beizug der Asylverfahrensakten von Familienangehörigen bei geltend gemachter Reflexverfolgung - verwiesen wird, so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gerade nicht geltend machte, er sei wegen einer drohenden Reflexverfolgung aus Syrien ausgereist. Den genannten Urteilen kommt im vorliegenden Fall somit keine Bedeutung zu. 4.8 Des Weiteren wird behauptet (Beschwerdeschrift, S. 9 f.), der rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht vollständig abgeklärt worden, was ebenfalls einer Gehörsverletzung gleichkomme. Das SEM habe, indem es von der Annahme ausgehe, die Bedrohungslage des Beschwerdeführers sei erst durch dessen illegale Ausreise aus Syrien geschaffen worden, rechtswidrig darauf verzichtet, die vorgebrachten Vorfluchtgründe zu berücksichtigen und auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Dabei hätte eine Verneinung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers in Abgrenzung zu den Nachfluchtgründen begründet werden müssen. Mit diesem Vorbringen ist keine konkrete Rüge verbunden, aus welchen Gründen und in welcher Weise im Falle des Beschwerdeführers der entscheidwesentliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen hat, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weshalb deren asylrechtliche Relevanz nicht zu prüfen sei, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen einzugehen. 4.9 In einem weiteren Punkt wird behauptet (Beschwerdeschrift., S. 10), es stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass zwischen der Erstbefragung und der eingehenden Anhörung des Beschwerdeführers mehr als ein Jahr ungenutzt verstrichen sei. Diese Rüge ist als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen. 4.10 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift (S. 10 f.) unter dem Aspekt der Abklärungspflicht geltend gemacht, das SEM habe den Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt, indem die eingehende Anhörung des Beschwerdeführers sechs Stunden und zwanzig Minuten gedauert habe. Gemäss einer internen Weisung des SEM solle die Anhörungsdauer in der Regel maximal vier Stunden betragen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Anhörung um 9 Uhr 40 begann und um 16 Uhr beendet wurde, wobei sie durch zwei kürzere Pausen von fünfzehn beziehungsweise zwanzig Minuten und eine Mittagspause von einer Stunde und zehn Minuten unterbrochen wurde. Die tatsächliche Anhörungsdauer betrug somit entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters vier Stunden und fünfunddreissig Minuten. Es ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb das SEM unter den erwähnten Umständen seine Abklärungspflicht oder den Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt haben sollte. Die genannte Rüge ist nicht nur als offensichtlich unbegründet, sondern geradezu als trölerisch zu bezeichnen. 4.11 Mit der Replik vom 13. Oktober 2017 wurden die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Begründungen in Bezug auf die behaupteten Verletzungen des rechtlichen Gehörs ergänzt. Den betreffenden Ausführungen lässt sich nichts entnehmen, was sich auf die soeben getroffenen Einschätzungen auswirken könnte. 4.12 Zusammenfassend erweist sich, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. Gleiches gilt auch für die unter dem Titel einer Gehörsverletzung vorgebrachte Rüge, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch in erster Linie damit, er sei im Oktober 2014 zum Reservedienst in der syrischen Armee aufgeboten worden. Diesem Aufgebot habe er aber nicht Folge geleistet, weshalb er danach von Agenten des syrischen Staats gesucht worden sei. Auf Beschwerdeebene macht er ausserdem zusätzlich geltend, am 4. Januar 2015 sei gegen ihn deswegen ein Haftbefehl ausgestellt worden. 6.1.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im fraglichen Zeitraum zwischen dem geltend gemachten Aufgebot zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee im Oktober 2014 und der Ausreise des Beschwerdeführers im März 2015 weite Teile des Distrikts al-Malikiya in der Provinz al-Hasakah von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wurden, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Den genannten Umstand bestätigte auch der Beschwerdeführer selbst mit seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren, wonach die Polizeistation im Nachbardorf durch die YPG übernommen worden sei (Protokoll der Anhörung, S. 10). Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes - so etwa der vom Beschwerdeführer erwähnte, aus der Hauptstadt Damaskus stammende Polizeibeamte, der ursprünglich in jener Polizeistation im Nachbardorf gearbeitet habe in diesem Gebiet damals noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von entsprechenden schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzuführen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der Stadt al-Malikiya und deren näheren Umgebung, in welcher das Heimatdorf des Beschwerdeführers liegt, für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Somit ist zwar nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufgebot zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee zuging. Es ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, dass er wegen dessen Nichtbefolgung in seiner Heimatregion, dem Distrikt al-Malikiya, der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war. 6.1.2 Diese Einschätzung wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren unterstützt. Zwar machte er bei der Erstbefragung noch geltend, nachdem er dem Aufgebot zum Reservedienst keine Folge geleistet habe, seien mehrfach staatliche Agenten zum Haus seiner Familie gekommen und hätten ihn gesucht. Jedoch korrigierte er diese Aussage auf betreffende Nachfrage hin im Rahmen seiner Anhörung (entsprechendes Protokoll, S. 12) dahingehend, es sei nie offiziell nach ihm gesucht worden, sondern es habe in seinem Heimatdorf lediglich Dorfbewohner gegeben, von denen man gewusst habe, dass sie für das staatliche Regime gearbeitet hätten. Die offizielle Polizei aber sei nie zu ihm nach Hause gekommen. Von einer Suche der staatlichen Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer wegen des Nichtbefolgens des behaupteten Aufgebots zum Reservedienst kann somit nicht gesprochen werden. 6.1.3 Im Beschwerdeverfahren wurde ein syrisches amtliches Dokument eingereicht, wobei es sich gemäss vorliegender Übersetzung um einen vom 4. Januar 2015 datierenden Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer handeln soll. Diesbezüglich ist zum einen festzustellen, dass dieses Beweismittel manifeste Fälschungsindizien aufweist. So soll es sich angeblich um ein Original handeln; jedoch wurde das Schriftstück, auch wenn es originale handschriftliche Eintragungen und zwei Stempel aufweist, offensichtlich auf der Basis eines kopierten Formulars angefertigt. Zum anderen ist in keiner Weise erklärlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des angeblichen Haftbefehls kommen konnte. Wie aus der Übersetzung hervorgeht, soll das Schreiben von der staatlichen Rekrutierungsbehörde an den Präsidenten der Geheimdienststelle in al-Qamishli gerichtet sein, mit der Aufforderung an den Geheimdienst, den Beschwerdeführer zu verhaften und der Rekrutierungsbehörde zu übergeben. Damit würde es sich dessen Echtheit vorausgesetzt - um ein internes behördliches Dokument handeln, das nicht zur Weitergabe an Aussenstehende vorgesehen ist. Das genannte Beweismittel ist nach dem Gesagten als gefälscht zu erachten. 6.2 In einem zweiten Punkt brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor, im Oktober 2014 habe ihn auch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG zum Kriegsdienst einziehen wollen. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht in jenem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit einiger Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird ("Demokratische Föderation Nordsyrien") und zu welchem der Distrikt al-Malikiya gehört, im Rahmen der entsprechenden Selbstverwaltung seit Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle (männlichen) Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren gilt. Dieser Umstand als solcher ist, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgehalten wurde, aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten (vgl. dazu das länderspezifische Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Demnach ist davon auszugehen, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht in den erwähnten Selbstverteidigungseinheiten ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Auch den Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ist nicht zu entnehmen, dass ihm in diesem Zusammenhang konkrete Verfolgungsmassnahmen gedroht hätten. Demgegenüber gab er ausdrücklich zu Protokoll, seine Familie habe wegen seiner Nichtbefolgung des Aufgebots der YPG keinerlei Schwierigkeiten gehabt (Protokoll der Anhörung, S. 15 f.). 6.3 Schliesslich begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit, es habe ihm ausserdem von Seiten des sogenannten "Islamischen Staats" Gefahr gedroht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung auf entsprechende Frage hin angab, er habe persönlich niemals Probleme mit dem "Islamischen Staat" gehabt (entsprechendes Protokoll, S. 16). Jedoch gebe es in seiner Heimatregion viele Araber, die sich der genannten Organisation angeschlossen hätten, und es seien im Zeitraum vor seiner Ausreise viele Menschen entführt und umgebracht worden, so insbesondere in der Region Sinjar im Nordirak, die nicht weit entfernt sei. Auf dieser Grundlage ist offensichtlich nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers durch den sogenannten "Islamischen Staat" zu sprechen, macht er doch keinerlei individuelle, gegen seine Person gerichtete konkrete Verfolgung durch diese Organisation geltend. 6.4 Die Beschwerdeschrift und die weiteren Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens enthalten nichts, was an den soeben getroffenen Einschätzungen etwas ändern könnte. Insbesondere ist festzustellen, dass die ausführlichen Darlegungen der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien keinerlei konkreten Bezug zu den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen festzuhalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers namens E._______ mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4494/2014 vom 6. Juli 2017 als Flüchtling anerkannt wurde, worauf ihm durch das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2017 in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Allerdings machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren, wie bereits festgestellt (vgl. E. 4.6), in keiner Weise geltend, er habe in seinem Heimatstaat wegen des Bruders E._______ irgendwelche Probleme gehabt. Abgesehen von der blossen Rüge, das SEM habe das Asyldossier des Bruders E._______ nicht beigezogen, werden auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Gründe vorgebracht, weshalb der Beschwerdeführer zum heutigen oder einem künftigen Zeitpunkt aufgrund seines Bruders E._______ einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. 6.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass er als Reservist der staatlichen Armee unerlaubterweise aus Syrien ausreiste. Dieser Umstand wurde durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juli 2017 im Rahmen der Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe berücksichtigt.
8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig bezüglich der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
10. Das mit Eingabe vom 8. November 2017 als Beweismittel eingereichte, als syrischer Haftbefehl bezeichnete Schriftstück ist angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt (vgl. E. 6.1.3), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das als Beweismittel eingereichte, als syrischer Haftbefehl bezeichnete Dokument wird eingezogen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: