Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge fünf Tage nach dem islamischen Opferfest 2015 (vgl. A16 F 105 f., 113 f.; d.h. Ende September 2015) in Richtung Türkei und reiste am 7. Oktober 2015 aus [EU-Staat] herkommend in die Schweiz ein. Am 9. Oktober 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nach. Eine Befragung zur Person (BzP) wurde nicht durchgeführt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen. B. Am 29. Oktober 2015 wurde eine an den Beschwerdeführer adressierte Kuriersendung von den Grenzkontrollbehörden kontrolliert und in der Folge dem SEM zugestellt (SEM-Akten A11), welche die folgenden Dokumente des Beschwerdeführers, alle im Original, beinhaltete:
- seine Identitätskarte;
- sein Militärbüchlein;
- eine militärische Austrittsbescheinigung vom (...) 2005;
- einen Mitgliederausweis der Studenten- und Jugendunion der Demokratischen Partei Kurdistans, ausgestellt am (...) 2015. C. Am 22. Juni 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei trug der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er stamme aus B._______, einem Dorf, das etwa (...) von Al-Malikiya (kurdisch: Derik, Provinz Al-Hasaka) liege. Ungefähr vom (...) 2003 bis zum (...) 2005 habe er seinen obligatorischen Militärdienst geleistet. Im Jahr 2006 habe er das Abitur gemacht; in den Jahren 2007 bis 2013 habe er in Damaskus studiert. Im Jahr 2015 sei er der kurdischen Studenten-Union beigetreten (gemäss dem eingereichten Mitgliederausweis die Studenten- und Jugendunion der Demokratischen Partei Kurdistan; vgl. A10 Beweismittel 2); der Partei selber habe er bereits seit 2006 oder 2007 angehört (vgl. A16 F57 ff.). Während des Ramadans im Jahr 2013 habe er in Damaskus Probleme mit den Sicherheitsbehörden bekommen; diese Schikanen seien auf seine kurdische Herkunft zurückzuführen gewesen (A16 F128-138). Er sei deshalb nach Al-Malikiya zurückgekehrt und habe sich im Jahr 2013 an der Universität in Al-Hasaka immatrikulieren lassen. Im März 2015 habe er ausserdem bei zwei Hilfsorganisationen namens C._______ und D._______ bei der Verteilung von Hilfsgütern mitgearbeitet (A16 F69f.). Im Jahr 2014 habe seine Familie ein Reservedienstaufgebot für den Beschwerdeführer erhalten. Dies habe den Beschwerdeführer dazu veranlasst, Syrien zu verlassen. Um nicht in den Reservedienst eingezogen zu werden, habe er sich nur noch in Al-Malikiya bewegen können, wo die syrische Regierung nicht präsent gewesen sei, hingegen nicht mehr nach Al-Hasaka oder nach Kamishli gehen können; auch sein Studium habe er nicht beenden können, denn die Universität habe sich in Al-Hasaka im Stadtgebiet unter Kontrolle der syrischen Regierung befunden (vgl. A16 F125, 143, 167). Ferner habe er sich auch vor der 'Freien Syrischen Armee' (FSA) und dem IS gefürchtet. Aufgrund dieser Umstände habe er Syrien schliesslich verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:
- Schul- und Studienunterlagen (Diplom des Schulabschlusses; Studentenausweis; Immatrikulationsbescheinigung);
- seine Reservistenkarte im Original (gemäss Darstellung des Beschwerdeführers sei dies das Reservedienstaufgebot);
- seinen Mitgliederausweis des "(...)", ausgestellt am (...) 2011;
- eine Mitgliedschaftsbestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans in Syrien (PDK-S);
- seinen Ausweis der "Human Rights Organization in [syrisch-kurdische Stadt]", gültig bis am (...) 2016. D. Mit Verfügung vom 12. August 2016 - eröffnet am 16. August 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit zuguns-ten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. E. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers focht mit Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2016 die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und stellte folgende Anträge:
1. Dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Einsicht in die Übersetzungen des SEM zur Akte 10 zu gewähren;
2. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Übersetzungen des SEM zur Akte A10 zu gewähren;
3. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen;
4. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 12. August 2016 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
5. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 12. August 2016 aufzuheben, es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren;
6. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 12. August 2016 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen;
7. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten;
8. Der Beschwerdeführer sei weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien;
9. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, wobei er aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme ohnehin über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz verfüge. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Antrag auf Akteneinsicht in die (fünf) Übersetzungen zu den Beweismitteln der Akte A10/1 wurde gutgeheissen und die entsprechenden Übersetzungen dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme und anschliessenden Stellungnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer zu den eingesehenen Akten Stellung. H. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 wurde die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG beantragt. I. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 führte sie aus, weshalb sie an ihren bisherigen Erwägungen festhalte. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 forderte das Gericht den Rechtsvertreter auf, sich zu den vom Gericht in den Erwägungen genannten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern. Ferner bot es dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik zur Vernehmlassung einzureichen. K. Mit Replik vom 9. November 2016 wurde zur Vernehmlassung Stellung genommen sowie ein an den Beschwerdeführer gerichteter neuer Einberufungsbefehl zum Reservedienst, ausgestellt am (...) 2016 durch das Rekrutierungsbüro in Al-Malikiya, eingereicht; diesen habe der in Syrien lebende Bruder E._______ erhalten und in den Irak bringen lassen; von dort aus habe ein Onkel das Dokument nach Deutschland mitgenommen und schliesslich in die Schweiz geschickt. Als weiteres Beweismittel wurde eine Mitgliedschaftsbestätigung der PDK-S vom (...) 2016 zu den Akten gereicht. Schliesslich erklärte der Rechtsvertreter sich damit einverstanden, sich zu den vom Gericht genannten Bedingungen als amtlichen Rechtsbeistand einsetzen zu lassen. L. Mit Eingabe vom 14. November 2016 reichte der Rechtsvertreter einen Originalbriefumschlag, mit welchem der Einberufungsbefehl des Rekrutierungsbüros in Al-Malikiya vom Onkel des Beschwerdeführers aus Deutschland an den Beschwerdeführer geschickt worden sei, als Beweismittel zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 23. November 2016 reichte der Rechtsvertreter eine deutsche Übersetzung des am 9. November 2016 eingereichten Einberufungsbefehls sowie eine deutsche Übersetzung der am 9. November 2016 eingereichten Bestätigung der PDK-S als weitere Beweismittel zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 reichte der Rechtsvertreter ein als "Fahndungsaufruf" vom (...) 2017 bezeichnetes Dokument (eine Haftanweisung des Rekrutierungsbüros Al-Malikya an die Abteilung der Militärpolizei in Al-Kamishli) samt deutscher Übersetzung als Beweismittel zu den Akten. O. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte am 18. September 2018 in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch. Am 27. September 2018 fand eine summarische Befragung (Befragung zur Person) statt. Das Verfahren ist erstinstanzlich hängig. P. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 reichte der Rechtsvertreter einen Suchauftrag des politischen Sicherheitsdienstes in Al-Hasaka an das Pass- und Migrationsamt in Damaskus vom (...) 2018 samt deutscher Übersetzung als Beweismittel zu den Akten. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2018 hiess das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Vorinstanz wurde eingeladen, zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen. R. Das SEM äusserte sich mit zweiter Vernehmlassung vom 14. November 2018. S. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 zu den Ausführungen des SEM Stellung. Er machte neu geltend, er habe sich sowohl in Syrien in den Jahren 2012 und 2014) wie auch in der Schweiz (im Jahr 2016) an Demonstrationen beteiligt, und reichte entsprechende Beweismittel (Fotografien; eine CD-ROM mit Videoaufnahmen und entsprechenden Standbildern) zu den Akten. T. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht auf die jüngsten Ereignisse des Syrienkriegs hin, insbesondere darauf, dass das syrische Regime daran sei, die kurdischen Gebiete in Rojava wieder unter seine Kontrolle zu bringen. Als Beweismittel wurde ein Ausdruck der Karte AFP «accord russo-turc sur le nord-est de la Syrie» ins Recht gelegt.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde verschiedene prozessuale Anträge. Die diesbezüglichen formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der Pflicht der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 2.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die vollumfängliche Einsicht in die Übersetzungen des SEM zur Akte A10 (Beweismittelumschlag); eventualiter wurde die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Übersetzungen des SEM zur Akte A10 beantragt (Beschwerde Ziff. 1 ff.). Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die (fünf) Übersetzungen zu den Beweismitteln der Akte A10 gewährt und Frist zur Stellungnahme angesetzt. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Oktober 2016 eine entsprechende Stellungnahme ein. Der Mangel des verletzten Einsichtsrechts wurde demnach nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt. Eine Kassation aus diesem Grund rechtfertigt sich mithin nicht.
E. 2.5 Sodann habe das SEM die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nur mangelhaft gewürdigt, indem es sich lediglich zum Militärbüchlein und zur Reservistenkarte, nicht aber zu den andern Beweismitteln geäussert habe. Damit sei ebenso der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot verletzt worden. Zudem habe das SEM verschiedene Sachverhaltsaspekte (politisches Profil und Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien, anhaltende Drohungen seitens der Sicherheitsleute in Damaskus) ungewürdigt gelassen, womit es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Des Weiteren beschränke sich das SEM im Wesentlichen darauf, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu bezeichnen, obwohl es zwingend weitere Abklärungen hätte durchführen müssen (Beschwerde Ziff. 9 ff.). Nach Durchsicht der Akten ist eine entsprechende Gehörsverletzung zu verneinen. Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sie die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hat. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids war ohne weiteres möglich. Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist es im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, gerecht geworden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund gewisser unerwähnter Sachverhaltselemente ist unbegründet. Letztere vermögen - wie in den untenstehenden Erwägungen aufgezeigt wird - an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. Betreffend die Würdigung der Beweismittel ist im Sinne der vorstehenden Erwägung festzustellen, dass das SEM vorliegend nicht angehalten war, sämtliche Beweismittel einzeln zu würdigen. Mit der einlässlichen Würdigung der beiden entscheiderheblichen Beweismittel (Militärbüchlein und Reservistenkarte, die sich auf das zentrale Vorbringen beziehen, der Beschwerdeführer sei zum Reservedienst aufgeboten worden) ist es seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Ferner nahm das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung zum Vorwurf Stellung, weitere Beweisunterlagen seien nicht gewürdigt worden (es handelt sich um die Bestätigung der Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei Kurdistans PDK-S sowie um Mitgliedschaftsausweise bei der Human Rights Organization in [syrisch-kurdische Stadt], beim (...) und bei der Studenten- und Jugendorganisation der Demokratischen Partei Kurdistans; A10 Beweismittel 10, 11, 7 und 2). Das SEM hielt namentlich fest, deren Beweiswert sei als gering einzustufen, da sie käuflich erwerbbar seien; der Beschwerdeführer habe zudem keine Verfolgung geltend gemacht, die er wegen seiner Tätigkeiten für die Partei erlebt hätte. Zu diesen Ausführungen in der Vernehmlassung konnte der Beschwerdeführer wiederum replikweise Stellung nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die nicht geheilt worden wäre, ist im Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erblicken.
E. 2.6 Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Anhörung des Beschwerdeführers nicht in dessen kurdischer Muttersprache, sondern auf Arabisch durchgeführt worden sei. Zwar habe sich der Beschwerdeführer hierzu bereit erklärt, indes gehe aus dem Protokoll hervor, dass es an mehreren Stellen zu Verständigungs- und Übersetzungsfehlern gekommen sei. Dies habe denn auch die Hilfswerksvertretung auf ihrem Unterschriftenblatt festgehalten. Schliesslich habe die Anhörung vom 22. Juni 2016 rund sieben Stunden und 20 Minuten lange gedauert, wobei lediglich drei Pausen à zweimal 15 Minuten und einmal 50 Minuten stattgefunden hätten. Diese lange Anhörungsdauer verletze den Grundsatz des fairen Verfahrens (Beschwerde Ziff. 17, 18). Zu Beginn der Anhörung vom 22. Juni 2016 gab der Beschwerdeführer an, er verstehe den Dolmetscher gut und es spiele für ihn keine Rolle, ob die Anhörung auf Arabisch oder Kurmanci durchgeführt würde (vgl. A16 F1 ff.). Er erklärte sich anschliessend bereit, die Anhörung auf Arabisch durchzuführen. Nach einer gewissen Dauer der Anhörung bestätigte er erneut, sein Arabisch genüge für die Anhörung (A16 F38). Dem Protokoll der Anhörung sind keine konkreten Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen. Am Ende der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er nun alles sagen konnte, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte oder ob er etwas anfügen möchte. Dies Frage verneinte er ausdrücklich (vgl. a.a.O. F220). Zudem wurde ihm das Befragungsprotokoll im Anschluss an die Anhörung rückübersetzt und der Beschwerdeführer bestätigte, dass ihm das Protokoll dieser Anhörung Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei und dieses vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Es ist somit keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu erkennen. Ebenso wenig besteht seitens des Beschwerdeführers ein Rechtsanspruch auf eine kurze Anhörung und einen Abbruch, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf bestünde. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Zudem sind weder aus dem Protokoll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung irgendwelche kognitiven Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer eruierbar.
E. 2.7 Der Hauptantrag des Beschwerdeführers (Ziffer 4 seiner Rechtsbegehren), die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM bestritt in der angefochtenen Verfügung nicht, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat, nachdem er sein Militärbüchlein eingereicht hat und das allgemeine Einberufungsprozedere plausibel habe erklären können. Dagegen habe er die angebliche Einberufung als Reservist im Jahr 2014 weder glaubhaft machen noch mittels Beweismitteln untermauern können. So erscheine es angesichts der Gegebenheiten in Al-Malikiya zunächst aussergewöhnlich, dass er im Jahr 2014 ein Aufgebot zum Reservedienst erhalten habe und sich im dortigen Rekrutierungsbüro hätte melden sollen. Wie er selber zutreffend angegeben habe, sei Al-Malikiya unter vollständiger Kontrolle der PYD, wozu auch das Rekrutierungsbüro gehöre. Vor diesem Hintergrund vermöge das Vorbringen über die Einberufung deshalb nicht zu überzeugen. Weiter habe er unsubstantiierte und widersprüchliche Angaben zum angeblichen Aufgebot gemacht. So habe er zunächst angegeben, dass seine Familie die eingereichte Reservistenkarte als Aufgebot erhalten habe. Auf Vorhalt hin, dass es sich bei der eingereichten Karte um seine Reservistenkarte und nicht um einen Marschbefehl handle, sei er ausgewichen und habe sinngemäss angegeben, dass man diese Karte nach Beendigung des Militärdiensts erhalte und man damit quasi als einberufen gelte, wenn es die Lage erfordere. Diese Erklärung überzeuge indes nicht. Zwar seien tatsächlich im Jahr 2014 in Regionen unter Kontrolle der Regierung viele Reservisten aufgeboten worden; es habe aber keine Generalmobilmachung stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sodann auch keine genauen Angaben darüber machen können, wann und auf welche Weise seiner Familie das Aufgebot ausgehändigt worden sein solle. Als Beleg für die geltend gemachte Einberufung im Jahr 2014 sei die Reservistenkarte ungeeignet, weil darauf weder ein Datum noch ein konkreter Meldeort stehe. Gegen eine Abgabe dieser Karte im Jahr 2014 spreche nicht zuletzt auch die Handschrift. Bei der Reservistennummer [Ziffern] oben links auf der Karte sei nämlich eine auffällige Ähnlichkeit mit derjenigen im Militärbüchlein auf Seite [Zahl] feststellbar. Dies lasse vermuten, dass beide Nummern von derselben Person geschrieben worden seien. Dieser Umstand deute darauf hin, dass die Karte bei Beendigung des Militärdiensts oder zumindest kurze Zeit danach ausgestellt worden sei und nicht erst neun Jahre später. Das fragliche Vorbringen halte somit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
E. 4.2 Ferner seien die Probleme mit den Sicherheitsleuten in Damaskus im Jahr 2013, welche den Beschwerdeführer dazu veranlasst hätten, Damaskus zu verlassen und nach Al-Malikiya zurückzukehren, lokal begrenzt gewesen und hätten später gelöst werden können; es seien aus den damaligen falschen Beschuldigungen keine asylrelevanten Konsequenzen entstanden und es gebe in den Akten keine Hinweise darauf, dass er deswegen staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt hätte. Schliesslich komme der geltend gemachten Furcht vor einer Festnahme durch das Regime, den IS oder die FSA sowie vor Explosionen ebenso wenig asylrechtliche Relevanz zu.
E. 5.1 In der Beschwerde wird den Ausführungen des SEM entgegnet, es hätten gemäss Berichten der SFH auch im Jahr 2015 in den von der PYD verwalteten Gebieten Rekrutierungen durch die syrische Armee stattgefunden, wobei dort eine flexible und temporäre Kooperation zwischen der PYD und dem syrischen Regime bestehe.
E. 5.2 Weiter sei die Zustellung der Reservistenkarte entgegen der Behauptung des SEM sehr wohl als Aufgebot in den Militärdienst zu verstehen. In der Reservistenkarte werde nämlich die Einberufung in den Reservedienst festgehalten. Dem Beschwerdeführer sei die Reservistenkarte statt zum Zeitpunkt seiner Militärdienstentlassung im 2005 erst im Jahr 2014 ausgehändigt worden; er wisse nicht, worauf diese zeitliche Verzögerung zurückzuführen sei. Dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und pauschale Angaben über den Erhalt der Reservistenkarte beziehungsweise des Militärdienstaufgebots gemacht habe, sei auf sein anfänglich geringes Interesse an dieser Einberufung zurückzuführen, da ihm in Al-Malikiya selber keine Gefahr einer Festnahme gedroht habe; erst als er sich ausserhalb Al-Malikiya habe bewegen wollen, sei im bewusst worden, dass er verfolgt und verhaftet werden könnte. Entgegen der Behauptung des SEM seien die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Erhalt der Reservistenkarte beziehungsweise des Aufgebots zum Reservedienst nachvollziehbar und stimmig und der Beschwerdeführer habe sich individuell und glaubhaft geäussert.
E. 5.3 Ausserdem habe er sich auch als Mitglied der PDK-S und einer kurdischen Studentenunion und als Helfer einer Menschenrechtsorganisation mehrere Jahre politisch, kulturell und humanitär engagiert.
E. 5.4 Es wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien von der syrischen Regierung als Dienstverweigerer, Mitglied der PDK-S und als kurdischer Regimekritiker betrachtet würde, weshalb er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz habe schliesslich das Gefährdungsprofil zusätzlich verschärft.
E. 6 In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 führte das SEM betreffend die als Beweismittel eingereichte undatierte Mitgliederbestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK-S) aus, dass diese den Charakter eines reinen Gefälligkeitsschreibens aufweise. Sie sei daher als Nachweis für ein heikles politisches Profil und damit für eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung ungeeignet. Es sei gerichtsnotorisch, dass in Syrien aufgrund der grassierenden Korruption Dokumente und Dienstleistungen jeglicher Art käuflich erworben werden könnten. Angesichts dessen sei der Beweiswert derartiger Dokumente als gering einzustufen. Der Beschwerdeführer habe denn auch nie konkret dargelegt, seit wann er Parteimitglied gewesen sei, welche Stellung er innerhalb der Partei innegehabt habe und welche Funktionen er ausgeübt habe. Konkrete asylrelevante Benachteiligungen aufgrund seiner Tätigkeiten für die Partei habe er ebenso wenig geltend gemacht.
E. 7 In der Replik wurde dem SEM entgegnet, der Beschwerdeführer habe nebst der Mitgliederbestätigung bei der PDK-S auch einen Parteiausweis der Studenten- und Jugendunion der PDK-S eingereicht. Er habe auch angegeben, wann er beigetreten sei und welche Funktion er innerhalb der Partei ausgeübt habe, wobei die entsprechenden Protokollstellen zitiert wurden. Das SEM habe es deshalb versäumt, diesen Sachverhaltsteil korrekt zu würdigen. Weiter wurden eine Vorladung des Militärbüros Al-Malikiya vom (...) 2016 sowie eine Mitgliederbestätigung des PDK-S vom (...) 2016 als Beweismittel eingereicht. Mit weiteren Eingaben vom 17. Mai 2017 und vom 23. Oktober 2018 (vgl. oben Bst. N und O) machte der Beschwerdeführer geltend, inzwischen werde nach ihm gefahndet. Hierzu reichte er eine als "Fahndungsaufruf" bezeichnete Haftanweisung des Rekrutierungsbüros Al-Malikya an die Abteilung der Militärpolizei in Al-Kamishli, datierend vom (...) 2017, sowie einen Suchauftrag des politischen Sicherheitsdienstes in Al-Hasaka an das Pass- und Migrationsamt in Damaskus vom (...) 2018 zu den Akten.
E. 8 Das SEM äusserte sich in seiner zweiten Vernehmlassung vom 14. November 2018 zu diesen neu vorgelegten Beweismitteln. Ergänzend zu seinen bisherigen Erwägungen hielt das SEM fest, die Dokumente würden keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweisen. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Beispielsweise könne auf der Website des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden. Als entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen. Zudem sei die Glaubhaftigkeit des behaupteten Reservistenaufgebots auch deshalb in Frage zu stellen, weil sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Kamischli - zurückgezogen habe. Mithin sei nicht davon auszugehen, dass in Al-Malikyia nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiere. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle in diesem Gebiet durch die syrisch-kurdische Partei PYD und deren militärischen Organisation YPG habe die syrische Regierung prinzipiell die Einberufung von kurdisch-stämmigen Personen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Demnach erscheine es unwahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchführen würden. Genauso unwahrscheinlich sei folglich, dass der politische Sicherheitsdienst im Jahr 2018 angeblich alle ein bis zwei Wochen bei der Mutter des Beschwerdeführers vorspreche, wie dies in der Eingabe vom 23. Oktober 2018 behauptet werde.
E. 9 Mit Replik vom 5. Dezember 2018 hielt der Beschwerdeführer daran fest, die eingereichten Unterlagen seien durchaus beweiskräftig; sie würden keine Fälschungsmerkmale aufweisen. Entgegen der Behauptung des SEM stehe fest, dass die syrische Regierung weiterhin in den kurdischen Gebieten tätig sei und mit der vorherrschenden Partei PYD beziehungsweise YPG kooperiere. Dies würden auch die als Beweismittel angeführten Schnellrecherchen der SFH zeigen. Zudem werde bestätigt, dass die syrischen Behörden weiterhin im kurdisch dominierten Norden Syriens vertreten seien. Dass es in Al-Malikiya kein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes mehr gebe, sei eine blosse Behauptung des SEM, die durch keine Quellen belegt werde. Das syrische Militär kontrolliere insbesondere noch immer Teile von Kamischli. Verschiedene Quellen würden bestätigen, dass zwischen der PYD und dem syrischen Regime eine wenn auch flexible und temporäre Kooperation bestehe. Ferner sei das syrische Regime weiterhin in den Städten Al-Hasaka und Kamischli präsent und rekrutiere dort Leute. Schliesslich wurde mit Bezug auf das Urteil D-5108/2017 vom 26. Oktober 2018 des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass die Herkunft einer Person aus den kurdischen Gebieten einen wesentlichen Risikofaktor bei der Prüfung der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung darstelle. Weiter habe der Beschwerdeführer an diversen Demonstrationen in Syrien und in der Schweiz teilgenommen, was teilweise mit Foto beziehungsweise mit Videoaufnahmen belegt werden könne.
E. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch die heimatlichen Behörden nicht als Regimegegner betrachtet wurde, weshalb die Furcht vor politischer Verfolgung nicht objektiv begründet erscheint.
E. 10.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die erst im Beschwerdeverfahren (mit Eingabe vom 5. Dezember 2018) geltend gemachte angebliche Teilnahme an Demonstrationen in Syrien als nachgeschoben eingeschätzt werden muss. Von Demonstrationsteilnahmen war im Verfahren vor dem SEM nie die Rede gewesen. Die zum Beleg einer angeblichen Demonstrationsteilnahme ausgedruckten Standbilder aus Videoaufnahmen (vgl. Beilagen zu Eingabe vom 5. Dezember 2018) sind derart unklar und verschwommen, dass es unmöglich ist, darauf irgend eine Person zu identifizieren. Soweit in der nachträglich zu den Akten gereichten Mitgliedschaftsbestätigung der PDK-S vom (...) 2016 (eingereicht mit Eingabe vom 9. November 2016; Übersetzung eingereicht am 23. November 2016) ausgeführt wird, der Beschwerdeführer "[sei] von der syrischen Regierung verfolgt [worden], weil er an den Aktivitäten, die gegen das Regime waren, teilgenommen [habe]", entspricht auch dies nicht den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers, der vielmehr die angebliche Einberufung in den Reservedienst als Fluchtgrund geltend gemacht hat. Soweit schliesslich gemäss dem mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 eingereichten "Suchauftrag" angeblich der politische Sicherheitsdienst in Al-Hasaka den Beschwerdeführer im (...) 2018, mithin fast drei Jahre nach seiner Ausreise, zur Suche ausgeschrieben haben soll, weil er zum bewaffneten Ungehorsam und zur Teilnahme an Ausschreitungen in Al-Malikiya angestiftet habe, schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorin-stanz an, dass diesem Dokument kein ausschlaggebender Beweiswert zugemessen werden kann. Weder fügen sich die angeblich gegen den Beschwerdeführer aufgeführten Vorwürfe in einen sinnvollen Zusammenhang zu seinen bisherigen Fluchtvorbringen, noch wird nachvollziehbar, wieso sich ein Suchauftrag des Sicherheitsdienstes Al-Hasaka an das Pass- und Migrationsamt von Damaskus richten sollte.
E. 10.3 Dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst in den Jahren 2003 bis 2005 absolviert hat und in der Folge dem Reservedienst zugeteilt gewesen ist, steht nicht in Zweifel; auch die Vorinstanz hat dies als glaubhaft gemacht anerkannt. Die Aussagen sind diesbezüglich glaubhaft ausgefallen (vgl. A16 F49ff., 186 ff.), und der Beschwerdeführer hat entsprechende Beweisunterlagen, namentlich sein Militärbüchlein und die militärische Austrittsbescheinigung (A10 Beweismittel 3 und 4), eingereicht.
E. 10.4 Zweifelhaft ist demgegenüber die angebliche Einberufung in den Reservedienst. Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 2014 aufgeboten worden. Im Beschwerdeverfahren wird zudem vorgebracht, im (...) 2016 habe der Beschwerdeführer (erneut) ein Reservistenaufgebot erhalten. Bei dem Beweismittel, das der Beschwerdeführer der Vorinstanz als angebliche Einberufung des Jahres 2014 einreichte, handelt es sich in Wirklichkeit um die Reservistenkarte. Der Beschwerdeführer vermochte keine substantiierten Angaben zu den konkreten Umständen des Erhalts dieses Dokuments zu machen und konnte auch keine überzeugenden Erklärungen zu den verschiedenen Ungereimtheiten geben (A16/25 F207f.). Als unglaubhaft würdigte die Vorinstanz insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Reservistenkarte, welche in der Regel bei Abschluss des ordentlichen Militärdiensts ausgehändigt wird, erst neun Jahre nach seiner Entlassung aus dem ordentlichen Dienst erhalten haben will (A16/25 F209-215). Der Umstand, dass er sich nach dem Erhalt des Dienstaufgebots bis zu seiner Ausreise noch gegen ein Jahr in Al-Malikiya aufgehalten habe, erweckt ebenso wenig den Anschein, dass er sich in einer Bedrohungssituation befunden hätte (A16/25 F200f., F218). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, worin auf überzeugende Weise verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente aufgezeigt werden. Die Einberufung zum Reservedienst im Jahr 2014 und die geltend gemachte Angst vor behördlicher Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise erweist sich demnach als unglaubhaft.
E. 10.5 Was den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einberufungsbefehl in die syrische Armee, ausgestellt vom Rekrutierungsbüro Al-Malikiya am (...) 2016, betrifft (eingereicht mit Eingabe vom 9. November 2016; Übersetzung eingereicht am 23. November 2016), ist festzuhalten, dass zum damaligen Zeitpunkt die dortige Region der Provinz Al-Hasaka schon seit längerer Zeit nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Sicherheitskräfte stand, sondern von den kurdischen Kräften kontrolliert wurde. Dem Gericht liegen zur damaligen Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der Provinz Al-Hasaka verschiedene Quellen vor, nach welchen die syrische Regierung in den kurdisch-kontrollierten Gebieten keine Wehrpflichtigen mehr in den Militärdienst einberufe. So gebe es zwar verschiedene Hinweise auf eine gewisse Zusammenarbeit der syrischen Regierung und der kurdischen Behörden Nordsyriens; diese Zusammenarbeit betreffe aber nie den Bereich der Rekrutierung von Männern für die syrische Armee (vgl. Entscheid E-5758/2015 vom 8. Januar 2018 E. 6.2.4 m.w.H.). Zwar ist es nach Erkenntnissen des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass weiterhin Einberufungen im Namen des Rekrutierungsbüros Al-Malikiya, und mit dem Stempel dieses Büros versehen, hätten ausgestellt werden können, indem die syrischen Behörden die entsprechenden Unterlagen bei ihrem Abzug mitgenommen und an anderem Ort weiterverwendet hätten. Hingegen ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in Al-Malikiya für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Mö-lichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen tatsächlich durchzusetzen (vgl. Urteil D-4613/2017 vom 19. März 2019 E. 6.1.1.). Damit muss auch der angebliche Fahndungsaufruf vom (...) 2017 (eingereicht mit Eingabe vom 17. Mai 2017) - in welchem der Leiter des Rekrutierungsbüros Al-Malikiya anordnet, es sei der Beschwerdeführer festzunehmen und "bei uns ab[zu]liefern" - angesichts der tatsächlichen Machtverhältnisse in Al-Malikya als nicht plausibel eingestuft werden; aufgrund der weit verbreiteten Möglichkeiten, solche Dokumente problemlos käuflich zu erwerben, und der fehlenden fälschungssicheren Merkmale kommt dem Dokument, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, keine Beweiskraft zu.
E. 10.6 Nach dem Gesagten überwiegen die Ungereimtheiten und Zweifel an den Darstellungen des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2016 (erneut) in den Reservedienst einberufen und in der Folge per Fahndungsaufruf gesucht worden sei. Das Gericht hält die geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer - sowohl vor als auch nach seiner Ausreise - für nicht glaubhaft gemacht und schliesst sich den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wie in den beiden Vernehmlassungen an. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der ihm angeblich drohenden Rekrutierung in die syrische Armee müssen aus heutiger Sicht als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt werden; zur Darlegung einer begründeten Furcht vor Verfolgung sind sie nicht geeignet. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die aktuellen Entwicklungen im Norden Syriens, auf die mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 aufmerksam gemacht wird, vertieft einzugehen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweisdokumente aus Syrien aus verschiedenen Gründen - konkrete Machtverhältnisse in der Provinz Al-Hasaka, Erwerbbarkeit gefälschter Behördendokumente, bereits bestehende zahlreiche Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Einberufungsbefehl beziehungsweise der Reservistenkarte - nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Demokratischen Partei Kurdistan (PDK-S) oder seine blosse kurdische Herkunft für sich alleine nicht geeignet sind, auf eine Verfolgungssituation schliessen zu lassen.
E. 10.7 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen würde.
E. 10.7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1).
E. 10.7.2 Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 erstmals geltend, er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch. Namentlich habe er im Jahr 2016 in [Schweizer Stadt] an einer Demonstration gegen die syrische Regierung teilgenommen; weiter habe er an einer Demonstration für Kurden in der Türkei teilgenommen. Ebenso habe er jedes Jahr am Newroz-Fest in der Schweiz teilgenommen. Hierzu reichte er entsprechende Fotos zu den Akten. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich allerdings kein überdurchschnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement. Gestützt auf die Aktenlage ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm - durch seine Teilnahme an wenigen politischen Veranstaltungen - offensichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers überschreitet die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe kann vorliegend klar verneint werden. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.).
E. 11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, im Rahmen seines Asylverfahrens eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 13 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar, weshalb sie im angefochtenen Entscheid seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8).
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist auch in den Eventualanträgen abzuweisen (Ziffer 5 und 6).
E. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügungen vom 22. September 2016 sowie vom 1. November 2018 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers gutgeheissen. Von der Bedürftigkeit ist auch bei der heutigen Aktenlage weiterhin auszugehen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem Rechtsvertreter ist als amtlich beigeordneter Rechtsbeistand ein Honorar auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht; hingegen lässt sich der Vertretungssaufwand aufgrund der Akten zuverlässig einschätzen. Der Stundenansatz liegt für den amtlichen Rechtsbeistand bei Fr. 220.- (vgl. die Erwägungen der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 3'500.- zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5658/2016 Urteil vom 3. Dezember 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge fünf Tage nach dem islamischen Opferfest 2015 (vgl. A16 F 105 f., 113 f.; d.h. Ende September 2015) in Richtung Türkei und reiste am 7. Oktober 2015 aus [EU-Staat] herkommend in die Schweiz ein. Am 9. Oktober 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nach. Eine Befragung zur Person (BzP) wurde nicht durchgeführt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen. B. Am 29. Oktober 2015 wurde eine an den Beschwerdeführer adressierte Kuriersendung von den Grenzkontrollbehörden kontrolliert und in der Folge dem SEM zugestellt (SEM-Akten A11), welche die folgenden Dokumente des Beschwerdeführers, alle im Original, beinhaltete:
- seine Identitätskarte;
- sein Militärbüchlein;
- eine militärische Austrittsbescheinigung vom (...) 2005;
- einen Mitgliederausweis der Studenten- und Jugendunion der Demokratischen Partei Kurdistans, ausgestellt am (...) 2015. C. Am 22. Juni 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei trug der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er stamme aus B._______, einem Dorf, das etwa (...) von Al-Malikiya (kurdisch: Derik, Provinz Al-Hasaka) liege. Ungefähr vom (...) 2003 bis zum (...) 2005 habe er seinen obligatorischen Militärdienst geleistet. Im Jahr 2006 habe er das Abitur gemacht; in den Jahren 2007 bis 2013 habe er in Damaskus studiert. Im Jahr 2015 sei er der kurdischen Studenten-Union beigetreten (gemäss dem eingereichten Mitgliederausweis die Studenten- und Jugendunion der Demokratischen Partei Kurdistan; vgl. A10 Beweismittel 2); der Partei selber habe er bereits seit 2006 oder 2007 angehört (vgl. A16 F57 ff.). Während des Ramadans im Jahr 2013 habe er in Damaskus Probleme mit den Sicherheitsbehörden bekommen; diese Schikanen seien auf seine kurdische Herkunft zurückzuführen gewesen (A16 F128-138). Er sei deshalb nach Al-Malikiya zurückgekehrt und habe sich im Jahr 2013 an der Universität in Al-Hasaka immatrikulieren lassen. Im März 2015 habe er ausserdem bei zwei Hilfsorganisationen namens C._______ und D._______ bei der Verteilung von Hilfsgütern mitgearbeitet (A16 F69f.). Im Jahr 2014 habe seine Familie ein Reservedienstaufgebot für den Beschwerdeführer erhalten. Dies habe den Beschwerdeführer dazu veranlasst, Syrien zu verlassen. Um nicht in den Reservedienst eingezogen zu werden, habe er sich nur noch in Al-Malikiya bewegen können, wo die syrische Regierung nicht präsent gewesen sei, hingegen nicht mehr nach Al-Hasaka oder nach Kamishli gehen können; auch sein Studium habe er nicht beenden können, denn die Universität habe sich in Al-Hasaka im Stadtgebiet unter Kontrolle der syrischen Regierung befunden (vgl. A16 F125, 143, 167). Ferner habe er sich auch vor der 'Freien Syrischen Armee' (FSA) und dem IS gefürchtet. Aufgrund dieser Umstände habe er Syrien schliesslich verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:
- Schul- und Studienunterlagen (Diplom des Schulabschlusses; Studentenausweis; Immatrikulationsbescheinigung);
- seine Reservistenkarte im Original (gemäss Darstellung des Beschwerdeführers sei dies das Reservedienstaufgebot);
- seinen Mitgliederausweis des "(...)", ausgestellt am (...) 2011;
- eine Mitgliedschaftsbestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans in Syrien (PDK-S);
- seinen Ausweis der "Human Rights Organization in [syrisch-kurdische Stadt]", gültig bis am (...) 2016. D. Mit Verfügung vom 12. August 2016 - eröffnet am 16. August 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit zuguns-ten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. E. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers focht mit Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2016 die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und stellte folgende Anträge:
1. Dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Einsicht in die Übersetzungen des SEM zur Akte 10 zu gewähren;
2. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Übersetzungen des SEM zur Akte A10 zu gewähren;
3. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen;
4. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 12. August 2016 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
5. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 12. August 2016 aufzuheben, es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren;
6. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 12. August 2016 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen;
7. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten;
8. Der Beschwerdeführer sei weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien;
9. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, wobei er aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme ohnehin über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz verfüge. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Antrag auf Akteneinsicht in die (fünf) Übersetzungen zu den Beweismitteln der Akte A10/1 wurde gutgeheissen und die entsprechenden Übersetzungen dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme und anschliessenden Stellungnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer zu den eingesehenen Akten Stellung. H. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 wurde die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG beantragt. I. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 führte sie aus, weshalb sie an ihren bisherigen Erwägungen festhalte. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 forderte das Gericht den Rechtsvertreter auf, sich zu den vom Gericht in den Erwägungen genannten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern. Ferner bot es dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik zur Vernehmlassung einzureichen. K. Mit Replik vom 9. November 2016 wurde zur Vernehmlassung Stellung genommen sowie ein an den Beschwerdeführer gerichteter neuer Einberufungsbefehl zum Reservedienst, ausgestellt am (...) 2016 durch das Rekrutierungsbüro in Al-Malikiya, eingereicht; diesen habe der in Syrien lebende Bruder E._______ erhalten und in den Irak bringen lassen; von dort aus habe ein Onkel das Dokument nach Deutschland mitgenommen und schliesslich in die Schweiz geschickt. Als weiteres Beweismittel wurde eine Mitgliedschaftsbestätigung der PDK-S vom (...) 2016 zu den Akten gereicht. Schliesslich erklärte der Rechtsvertreter sich damit einverstanden, sich zu den vom Gericht genannten Bedingungen als amtlichen Rechtsbeistand einsetzen zu lassen. L. Mit Eingabe vom 14. November 2016 reichte der Rechtsvertreter einen Originalbriefumschlag, mit welchem der Einberufungsbefehl des Rekrutierungsbüros in Al-Malikiya vom Onkel des Beschwerdeführers aus Deutschland an den Beschwerdeführer geschickt worden sei, als Beweismittel zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 23. November 2016 reichte der Rechtsvertreter eine deutsche Übersetzung des am 9. November 2016 eingereichten Einberufungsbefehls sowie eine deutsche Übersetzung der am 9. November 2016 eingereichten Bestätigung der PDK-S als weitere Beweismittel zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 reichte der Rechtsvertreter ein als "Fahndungsaufruf" vom (...) 2017 bezeichnetes Dokument (eine Haftanweisung des Rekrutierungsbüros Al-Malikya an die Abteilung der Militärpolizei in Al-Kamishli) samt deutscher Übersetzung als Beweismittel zu den Akten. O. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte am 18. September 2018 in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch. Am 27. September 2018 fand eine summarische Befragung (Befragung zur Person) statt. Das Verfahren ist erstinstanzlich hängig. P. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 reichte der Rechtsvertreter einen Suchauftrag des politischen Sicherheitsdienstes in Al-Hasaka an das Pass- und Migrationsamt in Damaskus vom (...) 2018 samt deutscher Übersetzung als Beweismittel zu den Akten. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2018 hiess das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Vorinstanz wurde eingeladen, zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen. R. Das SEM äusserte sich mit zweiter Vernehmlassung vom 14. November 2018. S. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 zu den Ausführungen des SEM Stellung. Er machte neu geltend, er habe sich sowohl in Syrien in den Jahren 2012 und 2014) wie auch in der Schweiz (im Jahr 2016) an Demonstrationen beteiligt, und reichte entsprechende Beweismittel (Fotografien; eine CD-ROM mit Videoaufnahmen und entsprechenden Standbildern) zu den Akten. T. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht auf die jüngsten Ereignisse des Syrienkriegs hin, insbesondere darauf, dass das syrische Regime daran sei, die kurdischen Gebiete in Rojava wieder unter seine Kontrolle zu bringen. Als Beweismittel wurde ein Ausdruck der Karte AFP «accord russo-turc sur le nord-est de la Syrie» ins Recht gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde verschiedene prozessuale Anträge. Die diesbezüglichen formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 2.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der Pflicht der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 2.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 2.4 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die vollumfängliche Einsicht in die Übersetzungen des SEM zur Akte A10 (Beweismittelumschlag); eventualiter wurde die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Übersetzungen des SEM zur Akte A10 beantragt (Beschwerde Ziff. 1 ff.). Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die (fünf) Übersetzungen zu den Beweismitteln der Akte A10 gewährt und Frist zur Stellungnahme angesetzt. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Oktober 2016 eine entsprechende Stellungnahme ein. Der Mangel des verletzten Einsichtsrechts wurde demnach nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt. Eine Kassation aus diesem Grund rechtfertigt sich mithin nicht. 2.5 Sodann habe das SEM die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nur mangelhaft gewürdigt, indem es sich lediglich zum Militärbüchlein und zur Reservistenkarte, nicht aber zu den andern Beweismitteln geäussert habe. Damit sei ebenso der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot verletzt worden. Zudem habe das SEM verschiedene Sachverhaltsaspekte (politisches Profil und Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien, anhaltende Drohungen seitens der Sicherheitsleute in Damaskus) ungewürdigt gelassen, womit es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Des Weiteren beschränke sich das SEM im Wesentlichen darauf, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu bezeichnen, obwohl es zwingend weitere Abklärungen hätte durchführen müssen (Beschwerde Ziff. 9 ff.). Nach Durchsicht der Akten ist eine entsprechende Gehörsverletzung zu verneinen. Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sie die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hat. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids war ohne weiteres möglich. Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist es im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, gerecht geworden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund gewisser unerwähnter Sachverhaltselemente ist unbegründet. Letztere vermögen - wie in den untenstehenden Erwägungen aufgezeigt wird - an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. Betreffend die Würdigung der Beweismittel ist im Sinne der vorstehenden Erwägung festzustellen, dass das SEM vorliegend nicht angehalten war, sämtliche Beweismittel einzeln zu würdigen. Mit der einlässlichen Würdigung der beiden entscheiderheblichen Beweismittel (Militärbüchlein und Reservistenkarte, die sich auf das zentrale Vorbringen beziehen, der Beschwerdeführer sei zum Reservedienst aufgeboten worden) ist es seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Ferner nahm das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung zum Vorwurf Stellung, weitere Beweisunterlagen seien nicht gewürdigt worden (es handelt sich um die Bestätigung der Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei Kurdistans PDK-S sowie um Mitgliedschaftsausweise bei der Human Rights Organization in [syrisch-kurdische Stadt], beim (...) und bei der Studenten- und Jugendorganisation der Demokratischen Partei Kurdistans; A10 Beweismittel 10, 11, 7 und 2). Das SEM hielt namentlich fest, deren Beweiswert sei als gering einzustufen, da sie käuflich erwerbbar seien; der Beschwerdeführer habe zudem keine Verfolgung geltend gemacht, die er wegen seiner Tätigkeiten für die Partei erlebt hätte. Zu diesen Ausführungen in der Vernehmlassung konnte der Beschwerdeführer wiederum replikweise Stellung nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die nicht geheilt worden wäre, ist im Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erblicken. 2.6 Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Anhörung des Beschwerdeführers nicht in dessen kurdischer Muttersprache, sondern auf Arabisch durchgeführt worden sei. Zwar habe sich der Beschwerdeführer hierzu bereit erklärt, indes gehe aus dem Protokoll hervor, dass es an mehreren Stellen zu Verständigungs- und Übersetzungsfehlern gekommen sei. Dies habe denn auch die Hilfswerksvertretung auf ihrem Unterschriftenblatt festgehalten. Schliesslich habe die Anhörung vom 22. Juni 2016 rund sieben Stunden und 20 Minuten lange gedauert, wobei lediglich drei Pausen à zweimal 15 Minuten und einmal 50 Minuten stattgefunden hätten. Diese lange Anhörungsdauer verletze den Grundsatz des fairen Verfahrens (Beschwerde Ziff. 17, 18). Zu Beginn der Anhörung vom 22. Juni 2016 gab der Beschwerdeführer an, er verstehe den Dolmetscher gut und es spiele für ihn keine Rolle, ob die Anhörung auf Arabisch oder Kurmanci durchgeführt würde (vgl. A16 F1 ff.). Er erklärte sich anschliessend bereit, die Anhörung auf Arabisch durchzuführen. Nach einer gewissen Dauer der Anhörung bestätigte er erneut, sein Arabisch genüge für die Anhörung (A16 F38). Dem Protokoll der Anhörung sind keine konkreten Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen. Am Ende der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er nun alles sagen konnte, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte oder ob er etwas anfügen möchte. Dies Frage verneinte er ausdrücklich (vgl. a.a.O. F220). Zudem wurde ihm das Befragungsprotokoll im Anschluss an die Anhörung rückübersetzt und der Beschwerdeführer bestätigte, dass ihm das Protokoll dieser Anhörung Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei und dieses vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Es ist somit keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu erkennen. Ebenso wenig besteht seitens des Beschwerdeführers ein Rechtsanspruch auf eine kurze Anhörung und einen Abbruch, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf bestünde. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Zudem sind weder aus dem Protokoll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung irgendwelche kognitiven Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer eruierbar. 2.7 Der Hauptantrag des Beschwerdeführers (Ziffer 4 seiner Rechtsbegehren), die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nach dem Gesagten abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM bestritt in der angefochtenen Verfügung nicht, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat, nachdem er sein Militärbüchlein eingereicht hat und das allgemeine Einberufungsprozedere plausibel habe erklären können. Dagegen habe er die angebliche Einberufung als Reservist im Jahr 2014 weder glaubhaft machen noch mittels Beweismitteln untermauern können. So erscheine es angesichts der Gegebenheiten in Al-Malikiya zunächst aussergewöhnlich, dass er im Jahr 2014 ein Aufgebot zum Reservedienst erhalten habe und sich im dortigen Rekrutierungsbüro hätte melden sollen. Wie er selber zutreffend angegeben habe, sei Al-Malikiya unter vollständiger Kontrolle der PYD, wozu auch das Rekrutierungsbüro gehöre. Vor diesem Hintergrund vermöge das Vorbringen über die Einberufung deshalb nicht zu überzeugen. Weiter habe er unsubstantiierte und widersprüchliche Angaben zum angeblichen Aufgebot gemacht. So habe er zunächst angegeben, dass seine Familie die eingereichte Reservistenkarte als Aufgebot erhalten habe. Auf Vorhalt hin, dass es sich bei der eingereichten Karte um seine Reservistenkarte und nicht um einen Marschbefehl handle, sei er ausgewichen und habe sinngemäss angegeben, dass man diese Karte nach Beendigung des Militärdiensts erhalte und man damit quasi als einberufen gelte, wenn es die Lage erfordere. Diese Erklärung überzeuge indes nicht. Zwar seien tatsächlich im Jahr 2014 in Regionen unter Kontrolle der Regierung viele Reservisten aufgeboten worden; es habe aber keine Generalmobilmachung stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sodann auch keine genauen Angaben darüber machen können, wann und auf welche Weise seiner Familie das Aufgebot ausgehändigt worden sein solle. Als Beleg für die geltend gemachte Einberufung im Jahr 2014 sei die Reservistenkarte ungeeignet, weil darauf weder ein Datum noch ein konkreter Meldeort stehe. Gegen eine Abgabe dieser Karte im Jahr 2014 spreche nicht zuletzt auch die Handschrift. Bei der Reservistennummer [Ziffern] oben links auf der Karte sei nämlich eine auffällige Ähnlichkeit mit derjenigen im Militärbüchlein auf Seite [Zahl] feststellbar. Dies lasse vermuten, dass beide Nummern von derselben Person geschrieben worden seien. Dieser Umstand deute darauf hin, dass die Karte bei Beendigung des Militärdiensts oder zumindest kurze Zeit danach ausgestellt worden sei und nicht erst neun Jahre später. Das fragliche Vorbringen halte somit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 4.2 Ferner seien die Probleme mit den Sicherheitsleuten in Damaskus im Jahr 2013, welche den Beschwerdeführer dazu veranlasst hätten, Damaskus zu verlassen und nach Al-Malikiya zurückzukehren, lokal begrenzt gewesen und hätten später gelöst werden können; es seien aus den damaligen falschen Beschuldigungen keine asylrelevanten Konsequenzen entstanden und es gebe in den Akten keine Hinweise darauf, dass er deswegen staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt hätte. Schliesslich komme der geltend gemachten Furcht vor einer Festnahme durch das Regime, den IS oder die FSA sowie vor Explosionen ebenso wenig asylrechtliche Relevanz zu. 5. 5.1 In der Beschwerde wird den Ausführungen des SEM entgegnet, es hätten gemäss Berichten der SFH auch im Jahr 2015 in den von der PYD verwalteten Gebieten Rekrutierungen durch die syrische Armee stattgefunden, wobei dort eine flexible und temporäre Kooperation zwischen der PYD und dem syrischen Regime bestehe. 5.2 Weiter sei die Zustellung der Reservistenkarte entgegen der Behauptung des SEM sehr wohl als Aufgebot in den Militärdienst zu verstehen. In der Reservistenkarte werde nämlich die Einberufung in den Reservedienst festgehalten. Dem Beschwerdeführer sei die Reservistenkarte statt zum Zeitpunkt seiner Militärdienstentlassung im 2005 erst im Jahr 2014 ausgehändigt worden; er wisse nicht, worauf diese zeitliche Verzögerung zurückzuführen sei. Dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und pauschale Angaben über den Erhalt der Reservistenkarte beziehungsweise des Militärdienstaufgebots gemacht habe, sei auf sein anfänglich geringes Interesse an dieser Einberufung zurückzuführen, da ihm in Al-Malikiya selber keine Gefahr einer Festnahme gedroht habe; erst als er sich ausserhalb Al-Malikiya habe bewegen wollen, sei im bewusst worden, dass er verfolgt und verhaftet werden könnte. Entgegen der Behauptung des SEM seien die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Erhalt der Reservistenkarte beziehungsweise des Aufgebots zum Reservedienst nachvollziehbar und stimmig und der Beschwerdeführer habe sich individuell und glaubhaft geäussert. 5.3 Ausserdem habe er sich auch als Mitglied der PDK-S und einer kurdischen Studentenunion und als Helfer einer Menschenrechtsorganisation mehrere Jahre politisch, kulturell und humanitär engagiert. 5.4 Es wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien von der syrischen Regierung als Dienstverweigerer, Mitglied der PDK-S und als kurdischer Regimekritiker betrachtet würde, weshalb er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz habe schliesslich das Gefährdungsprofil zusätzlich verschärft. 6. In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 führte das SEM betreffend die als Beweismittel eingereichte undatierte Mitgliederbestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK-S) aus, dass diese den Charakter eines reinen Gefälligkeitsschreibens aufweise. Sie sei daher als Nachweis für ein heikles politisches Profil und damit für eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung ungeeignet. Es sei gerichtsnotorisch, dass in Syrien aufgrund der grassierenden Korruption Dokumente und Dienstleistungen jeglicher Art käuflich erworben werden könnten. Angesichts dessen sei der Beweiswert derartiger Dokumente als gering einzustufen. Der Beschwerdeführer habe denn auch nie konkret dargelegt, seit wann er Parteimitglied gewesen sei, welche Stellung er innerhalb der Partei innegehabt habe und welche Funktionen er ausgeübt habe. Konkrete asylrelevante Benachteiligungen aufgrund seiner Tätigkeiten für die Partei habe er ebenso wenig geltend gemacht. 7. In der Replik wurde dem SEM entgegnet, der Beschwerdeführer habe nebst der Mitgliederbestätigung bei der PDK-S auch einen Parteiausweis der Studenten- und Jugendunion der PDK-S eingereicht. Er habe auch angegeben, wann er beigetreten sei und welche Funktion er innerhalb der Partei ausgeübt habe, wobei die entsprechenden Protokollstellen zitiert wurden. Das SEM habe es deshalb versäumt, diesen Sachverhaltsteil korrekt zu würdigen. Weiter wurden eine Vorladung des Militärbüros Al-Malikiya vom (...) 2016 sowie eine Mitgliederbestätigung des PDK-S vom (...) 2016 als Beweismittel eingereicht. Mit weiteren Eingaben vom 17. Mai 2017 und vom 23. Oktober 2018 (vgl. oben Bst. N und O) machte der Beschwerdeführer geltend, inzwischen werde nach ihm gefahndet. Hierzu reichte er eine als "Fahndungsaufruf" bezeichnete Haftanweisung des Rekrutierungsbüros Al-Malikya an die Abteilung der Militärpolizei in Al-Kamishli, datierend vom (...) 2017, sowie einen Suchauftrag des politischen Sicherheitsdienstes in Al-Hasaka an das Pass- und Migrationsamt in Damaskus vom (...) 2018 zu den Akten. 8. Das SEM äusserte sich in seiner zweiten Vernehmlassung vom 14. November 2018 zu diesen neu vorgelegten Beweismitteln. Ergänzend zu seinen bisherigen Erwägungen hielt das SEM fest, die Dokumente würden keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweisen. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Beispielsweise könne auf der Website des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden. Als entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen. Zudem sei die Glaubhaftigkeit des behaupteten Reservistenaufgebots auch deshalb in Frage zu stellen, weil sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Kamischli - zurückgezogen habe. Mithin sei nicht davon auszugehen, dass in Al-Malikyia nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiere. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle in diesem Gebiet durch die syrisch-kurdische Partei PYD und deren militärischen Organisation YPG habe die syrische Regierung prinzipiell die Einberufung von kurdisch-stämmigen Personen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Demnach erscheine es unwahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchführen würden. Genauso unwahrscheinlich sei folglich, dass der politische Sicherheitsdienst im Jahr 2018 angeblich alle ein bis zwei Wochen bei der Mutter des Beschwerdeführers vorspreche, wie dies in der Eingabe vom 23. Oktober 2018 behauptet werde. 9. Mit Replik vom 5. Dezember 2018 hielt der Beschwerdeführer daran fest, die eingereichten Unterlagen seien durchaus beweiskräftig; sie würden keine Fälschungsmerkmale aufweisen. Entgegen der Behauptung des SEM stehe fest, dass die syrische Regierung weiterhin in den kurdischen Gebieten tätig sei und mit der vorherrschenden Partei PYD beziehungsweise YPG kooperiere. Dies würden auch die als Beweismittel angeführten Schnellrecherchen der SFH zeigen. Zudem werde bestätigt, dass die syrischen Behörden weiterhin im kurdisch dominierten Norden Syriens vertreten seien. Dass es in Al-Malikiya kein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes mehr gebe, sei eine blosse Behauptung des SEM, die durch keine Quellen belegt werde. Das syrische Militär kontrolliere insbesondere noch immer Teile von Kamischli. Verschiedene Quellen würden bestätigen, dass zwischen der PYD und dem syrischen Regime eine wenn auch flexible und temporäre Kooperation bestehe. Ferner sei das syrische Regime weiterhin in den Städten Al-Hasaka und Kamischli präsent und rekrutiere dort Leute. Schliesslich wurde mit Bezug auf das Urteil D-5108/2017 vom 26. Oktober 2018 des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass die Herkunft einer Person aus den kurdischen Gebieten einen wesentlichen Risikofaktor bei der Prüfung der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung darstelle. Weiter habe der Beschwerdeführer an diversen Demonstrationen in Syrien und in der Schweiz teilgenommen, was teilweise mit Foto beziehungsweise mit Videoaufnahmen belegt werden könne. 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch die heimatlichen Behörden nicht als Regimegegner betrachtet wurde, weshalb die Furcht vor politischer Verfolgung nicht objektiv begründet erscheint. 10.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die erst im Beschwerdeverfahren (mit Eingabe vom 5. Dezember 2018) geltend gemachte angebliche Teilnahme an Demonstrationen in Syrien als nachgeschoben eingeschätzt werden muss. Von Demonstrationsteilnahmen war im Verfahren vor dem SEM nie die Rede gewesen. Die zum Beleg einer angeblichen Demonstrationsteilnahme ausgedruckten Standbilder aus Videoaufnahmen (vgl. Beilagen zu Eingabe vom 5. Dezember 2018) sind derart unklar und verschwommen, dass es unmöglich ist, darauf irgend eine Person zu identifizieren. Soweit in der nachträglich zu den Akten gereichten Mitgliedschaftsbestätigung der PDK-S vom (...) 2016 (eingereicht mit Eingabe vom 9. November 2016; Übersetzung eingereicht am 23. November 2016) ausgeführt wird, der Beschwerdeführer "[sei] von der syrischen Regierung verfolgt [worden], weil er an den Aktivitäten, die gegen das Regime waren, teilgenommen [habe]", entspricht auch dies nicht den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers, der vielmehr die angebliche Einberufung in den Reservedienst als Fluchtgrund geltend gemacht hat. Soweit schliesslich gemäss dem mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 eingereichten "Suchauftrag" angeblich der politische Sicherheitsdienst in Al-Hasaka den Beschwerdeführer im (...) 2018, mithin fast drei Jahre nach seiner Ausreise, zur Suche ausgeschrieben haben soll, weil er zum bewaffneten Ungehorsam und zur Teilnahme an Ausschreitungen in Al-Malikiya angestiftet habe, schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorin-stanz an, dass diesem Dokument kein ausschlaggebender Beweiswert zugemessen werden kann. Weder fügen sich die angeblich gegen den Beschwerdeführer aufgeführten Vorwürfe in einen sinnvollen Zusammenhang zu seinen bisherigen Fluchtvorbringen, noch wird nachvollziehbar, wieso sich ein Suchauftrag des Sicherheitsdienstes Al-Hasaka an das Pass- und Migrationsamt von Damaskus richten sollte. 10.3 Dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst in den Jahren 2003 bis 2005 absolviert hat und in der Folge dem Reservedienst zugeteilt gewesen ist, steht nicht in Zweifel; auch die Vorinstanz hat dies als glaubhaft gemacht anerkannt. Die Aussagen sind diesbezüglich glaubhaft ausgefallen (vgl. A16 F49ff., 186 ff.), und der Beschwerdeführer hat entsprechende Beweisunterlagen, namentlich sein Militärbüchlein und die militärische Austrittsbescheinigung (A10 Beweismittel 3 und 4), eingereicht. 10.4 Zweifelhaft ist demgegenüber die angebliche Einberufung in den Reservedienst. Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 2014 aufgeboten worden. Im Beschwerdeverfahren wird zudem vorgebracht, im (...) 2016 habe der Beschwerdeführer (erneut) ein Reservistenaufgebot erhalten. Bei dem Beweismittel, das der Beschwerdeführer der Vorinstanz als angebliche Einberufung des Jahres 2014 einreichte, handelt es sich in Wirklichkeit um die Reservistenkarte. Der Beschwerdeführer vermochte keine substantiierten Angaben zu den konkreten Umständen des Erhalts dieses Dokuments zu machen und konnte auch keine überzeugenden Erklärungen zu den verschiedenen Ungereimtheiten geben (A16/25 F207f.). Als unglaubhaft würdigte die Vorinstanz insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Reservistenkarte, welche in der Regel bei Abschluss des ordentlichen Militärdiensts ausgehändigt wird, erst neun Jahre nach seiner Entlassung aus dem ordentlichen Dienst erhalten haben will (A16/25 F209-215). Der Umstand, dass er sich nach dem Erhalt des Dienstaufgebots bis zu seiner Ausreise noch gegen ein Jahr in Al-Malikiya aufgehalten habe, erweckt ebenso wenig den Anschein, dass er sich in einer Bedrohungssituation befunden hätte (A16/25 F200f., F218). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, worin auf überzeugende Weise verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente aufgezeigt werden. Die Einberufung zum Reservedienst im Jahr 2014 und die geltend gemachte Angst vor behördlicher Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise erweist sich demnach als unglaubhaft. 10.5 Was den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einberufungsbefehl in die syrische Armee, ausgestellt vom Rekrutierungsbüro Al-Malikiya am (...) 2016, betrifft (eingereicht mit Eingabe vom 9. November 2016; Übersetzung eingereicht am 23. November 2016), ist festzuhalten, dass zum damaligen Zeitpunkt die dortige Region der Provinz Al-Hasaka schon seit längerer Zeit nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Sicherheitskräfte stand, sondern von den kurdischen Kräften kontrolliert wurde. Dem Gericht liegen zur damaligen Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der Provinz Al-Hasaka verschiedene Quellen vor, nach welchen die syrische Regierung in den kurdisch-kontrollierten Gebieten keine Wehrpflichtigen mehr in den Militärdienst einberufe. So gebe es zwar verschiedene Hinweise auf eine gewisse Zusammenarbeit der syrischen Regierung und der kurdischen Behörden Nordsyriens; diese Zusammenarbeit betreffe aber nie den Bereich der Rekrutierung von Männern für die syrische Armee (vgl. Entscheid E-5758/2015 vom 8. Januar 2018 E. 6.2.4 m.w.H.). Zwar ist es nach Erkenntnissen des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass weiterhin Einberufungen im Namen des Rekrutierungsbüros Al-Malikiya, und mit dem Stempel dieses Büros versehen, hätten ausgestellt werden können, indem die syrischen Behörden die entsprechenden Unterlagen bei ihrem Abzug mitgenommen und an anderem Ort weiterverwendet hätten. Hingegen ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in Al-Malikiya für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Mö-lichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen tatsächlich durchzusetzen (vgl. Urteil D-4613/2017 vom 19. März 2019 E. 6.1.1.). Damit muss auch der angebliche Fahndungsaufruf vom (...) 2017 (eingereicht mit Eingabe vom 17. Mai 2017) - in welchem der Leiter des Rekrutierungsbüros Al-Malikiya anordnet, es sei der Beschwerdeführer festzunehmen und "bei uns ab[zu]liefern" - angesichts der tatsächlichen Machtverhältnisse in Al-Malikya als nicht plausibel eingestuft werden; aufgrund der weit verbreiteten Möglichkeiten, solche Dokumente problemlos käuflich zu erwerben, und der fehlenden fälschungssicheren Merkmale kommt dem Dokument, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, keine Beweiskraft zu. 10.6 Nach dem Gesagten überwiegen die Ungereimtheiten und Zweifel an den Darstellungen des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2016 (erneut) in den Reservedienst einberufen und in der Folge per Fahndungsaufruf gesucht worden sei. Das Gericht hält die geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer - sowohl vor als auch nach seiner Ausreise - für nicht glaubhaft gemacht und schliesst sich den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wie in den beiden Vernehmlassungen an. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der ihm angeblich drohenden Rekrutierung in die syrische Armee müssen aus heutiger Sicht als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt werden; zur Darlegung einer begründeten Furcht vor Verfolgung sind sie nicht geeignet. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die aktuellen Entwicklungen im Norden Syriens, auf die mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 aufmerksam gemacht wird, vertieft einzugehen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweisdokumente aus Syrien aus verschiedenen Gründen - konkrete Machtverhältnisse in der Provinz Al-Hasaka, Erwerbbarkeit gefälschter Behördendokumente, bereits bestehende zahlreiche Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Einberufungsbefehl beziehungsweise der Reservistenkarte - nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Demokratischen Partei Kurdistan (PDK-S) oder seine blosse kurdische Herkunft für sich alleine nicht geeignet sind, auf eine Verfolgungssituation schliessen zu lassen. 10.7 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen würde. 10.7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1). 10.7.2 Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 erstmals geltend, er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch. Namentlich habe er im Jahr 2016 in [Schweizer Stadt] an einer Demonstration gegen die syrische Regierung teilgenommen; weiter habe er an einer Demonstration für Kurden in der Türkei teilgenommen. Ebenso habe er jedes Jahr am Newroz-Fest in der Schweiz teilgenommen. Hierzu reichte er entsprechende Fotos zu den Akten. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich allerdings kein überdurchschnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement. Gestützt auf die Aktenlage ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm - durch seine Teilnahme an wenigen politischen Veranstaltungen - offensichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers überschreitet die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe kann vorliegend klar verneint werden. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.). 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, im Rahmen seines Asylverfahrens eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 12. 12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar, weshalb sie im angefochtenen Entscheid seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist auch in den Eventualanträgen abzuweisen (Ziffer 5 und 6). 15. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügungen vom 22. September 2016 sowie vom 1. November 2018 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers gutgeheissen. Von der Bedürftigkeit ist auch bei der heutigen Aktenlage weiterhin auszugehen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem Rechtsvertreter ist als amtlich beigeordneter Rechtsbeistand ein Honorar auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht; hingegen lässt sich der Vertretungssaufwand aufgrund der Akten zuverlässig einschätzen. Der Stundenansatz liegt für den amtlichen Rechtsbeistand bei Fr. 220.- (vgl. die Erwägungen der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 3'500.- zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: