Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden - ethnische Kurden aus Qamishli (Provinz Al Hasaka) - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. September 2016 und reisten [nach] D._______. Nach drei Monaten habe die Beschwerdeführerin D._______ verlassen und sei über verschiedene Länder am 29. Dezember 2016 in die Schweiz gelangt, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer sei im Januar 2017 nach Qamishli zurückgekehrt, worauf er seinen Heimatstaat am 18. Juni 2017 erneut Richtung D._______ verlassen habe. Am 28. Juli 2017 reiste er mit einem durch das Schweizer Konsulat in [Stadt in D._______] ausgestellten humanitären Visum in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2017 (Beschwerdeführerin) respektive am 11. August 2017 (Beschwerdeführer) fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 5. Juni 2018 wurden sie ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe Syrien wegen des ihm bevorstehenden Militärdienstes verlassen. Während der Schulzeit habe er seinen Militärdienst in der syrischen Armee mehrmals, letztmals bis zum 15. März 2013 verschieben können. Danach sei dies nicht mehr möglich gewesen. Er und seine Familie seien von der Rekrutierungsabteilung wiederholt telefonisch kontaktiert worden, damit er Militärdienst leiste. Zudem hätten ihn auch Leute der Apoci (Anmerkung Gericht: Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan, also Mitglieder der Partei der Demokratischen Union [PYD] und deren militärischen Arms, die Volksverteidigungseinheiten [YPG]) zu rekrutieren versucht. Dazu seien sie immer wieder anlässlich von Razzien zu ihm oder seinen Eltern nach Hause gekommen, wo sie ihn jedoch nie angetroffen hätten. Nach seiner Rückkehr sei er zwischen Januar und April 2017 erneut zweimal von den Apoci-Leuten zwecks Rekrutierung gesucht worden. Er machte zudem geltend, seit 2007 Mitglied der Al-Party gewesen zu sein und seit 2013 zusammen mit Kameraden Parolen an die Wände geschrieben zu haben. Sie seien dabei von Patrouillen der Regierung zwar verfolgt, aber nie erwischt worden. A.c Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe von zirka März bis Juli 2015 als Fotografin bei einer Menschenrechtsorganisation gearbeitet. Als solche habe sie die Geschehnisse vor Ort fotografieren müssen, wie beispielsweise die Zerstörung der Klinik E._______. Sie sei bei ihrer Arbeit oft behindert worden, indem man ihr verboten habe, an gewissen Orten zu fotografieren. Sie habe sich bedroht gefühlt. Kolleginnen, welche für das Regime fotografiert hätten, hätten sie gewarnt, vorsichtig zu sein. Einen oder zwei Monate nachdem sie diese Tätigkeit aufgegeben habe, habe sie ihre Arbeit bei der Menschenrechtsorganisation wiederaufgenommen, jedoch nicht mehr als Fotografin. Sie habe Hilfeleistungen ausgeführt und an Sitzungen teilgenommen. Sie sei immer wieder davor gewarnt worden, vorsichtig zu sein. Sie habe zudem Angst um ihren Ehemann gehabt. Die Apoci-Leute hätten ab dem Jahr 2015 bis zu ihrer Ausreise zehn bis zwölf Mal im Rahmen von Razzien nach ihm gefragt und ihn rekrutieren wollen. Deshalb habe sich ihr Ehemann kaum mehr zu Hause aufgehalten und sich bei Verwandten in anderen Ortschaften versteckt. Auch die Regierung habe ihren Ehemann seit 2014 wiederholt telefonisch kontaktiert und ihn zum Leisten des Militärdienstes aufgefordert. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.d Die Beschwerdeführenden reichten zur Untermauerung ihren Angaben nebst verschiedenen Ausweisen und Bescheinigungen (Identitätskarten, Familienbüchlein, Führerschein [je im Original], Kopien von Ehescheinen, Zivilregisterauszug, Ausbildungszeugnissen mit Beglaubigungen) die folgenden Unterlagen (im Original) als Beweismittel ein:
- zwei militärische Vorladungen von 2009,
- Militärbüchlein,
- Ausweis der Human Rights Organization in Qamishli vom (...) 2016. Eine Überprüfung der von den Beschwerdeführenden eingereichten Ausweise ergab, dass diese - mit Ausnahme des Führerausweises, bei dem es sich um eine Totalfälschung handle - echt seien. B. Am (...) wurde das Kind C._______ geboren. C. Mit Verfügung vom 8. November 2019 - eröffnet am 11. November 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. D. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurde die Nachreichung einer Unterstützungsbestätigung in Aussicht gestellt. E. Am 12. Dezember 2019 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen seitens der Apoci-Leute beziehungsweise YPG würden gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter Hinweis auf das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015) mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Es möge im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehen, hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehen würde (Urteil BVGer D-2683/2017 vom 24. August 2017). Was die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung in der syrischen Armee betreffe, sei festzuhalten, dass eine solche die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermöge. Im syrischen Kontext ergebe die Quellenanalyse, dass die syrischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen würden. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion, welche die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfülle, habe nur jemand zu befürchten, der zusätzliche Faktoren erfülle. Beim Beschwerdeführer würden keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vorliegen, die ein politisches Profil begründen könnten, zumal er in der Vergangenheit nie mit den Behörden in Konflikt gekommen sei und auch keiner von den syrischen Behörden als oppositionell eingestuften, politisch aktiven Familie entstamme. Allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung würden daher keine Verfolgung darstellen. Ferner sei bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tätigkeit bei einer Menschenrechtsorganisation als Fotografin oder Journalistin aufgrund ihrer oberflächlichen und vagen Schilderung nicht von einem überdurchschnittlichen Engagement auszugehen. Der einzige von ihr konkret erwähnte Vorfall, die Zerstörung der Klinik E._______, sei im Internet relativ gut dokumentiert. Dass bei derartigen Ereignissen Journalisten nicht immer vorgelassen würden, sei nicht zwingend auf ihre Betätigung für eine nichtstaatliche Organisation zurückzuführen. Aus ihren vagen und oberflächlichen Aussagen ergebe sich weder eine einleuchtende Erklärung, weshalb man gerade ihre Arbeit hätte behindern sollen, noch ein Bedrohungsmotiv. Jedenfalls würden sich aus ihnen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit besonders exponiert hätte und damit ins Visier der Behörden geraten wäre. Sie habe die angeblichen Drohungen zudem vage und ausweichend beschrieben. Selbst bei Wahrunterstellung könne weder von einer asylbeachtlichen Intensität noch einer begründeten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen aufgrund ihrer Tätigkeit bei besagter Organisation ausgegangen werden.
E. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe weder für das syrische Regime noch für die kurdischen Behörden Militärdienst leisten wollen. Die Beschwerdeführerin sei als Fotografin und Menschenrechtsaktivistin gewarnt beziehungsweise bedroht worden. Damit seien sie bei den heimatlichen Behörden als Dienstverweigerer und politische Gegner registriert worden und würden bis heute gesucht. Der Name des Beschwerdeführers stehe auf einer Liste des Internetportals Zaman al-Wasel als Wehrdienstverweigerer. Überdies müssten Familienmitglieder von gesuchten, geflohenen Personen mit Nachstellungen rechnen. Wer seinen nationalen und militärischen Pflichten nicht nachkomme, müsse mit harten und unverhältnismässigen Strafen rechnen. Die behördliche Verfolgung von Deserteuren und Refraktären sei in Syrien als politisch motiviert einzustufen. Die Vorinstanz habe die Militärdienstverweigerung nicht in Abrede gestellt, sondern allgemein und nicht fallspezifisch beurteilt und sich dabei auf alte Referenzurteile gestützt. Die Beschwerdeführenden verweisen auf Berichte von verschiedenen Nichtregierungs-Organisationen zur Situation von Wehrdienstverweigerern in Syrien. Ferner habe die Vorinstanz die geltend gemachte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fotografin und Menschenrechtsaktivistin nicht in Abrede gestellt, sich jedoch nicht mit den Folgen auseinandergesetzt. Deren Arbeit sei den syrischen Behörden mit absoluter Sicherheit aufgefallen. Personen, die als Fotografen und Menschenrechtsaktivisten arbeiteten, würden leicht erkannt. Das syrische Regime kontrolliere die Stadt Qamishli weiterhin. Die Vorinstanz habe zudem die aktuellen Berichte zur Lage in Syrien nicht berücksichtigt. Die Lage sei instabil und eine Verbesserung sei nicht in Sicht. Zudem hätte die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführenden weiter abklären müssen. Die Beschwerdeführenden hätten als Dienstverweigerer kurdischer Herkunft und Regimegegner im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
E. 7.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rekrutierungsversuche seitens der YPG betrifft, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und das dort erwähnte Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 hinzuweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Daher ist eine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung durch die YPG zu verneinen.
E. 7.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Militärdienstverweigerung bei der syrischen Armee ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 hinzuweisen, in dem dieses zum Schluss gelangte, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden , sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1, E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1). Im vorliegenden Fall besteht keine Konstellation besonderer Exponiertheit. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage (vgl. hiezu auch Nachstehendes zu seiner Ehefrau) weder einer oppositionell aktiven Familie noch machte er geltend, irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt zu haben oder politisch oder auf andere Weise diesen aufgefallen zu sein (vgl. Akten A22 S. 8 und A29 F77ff.). Daran vermögen weder sein Einwand, wonach er aus politischer Überzeugung den Militärdienst verweigert habe, noch der Umstand, dass er auf einer Liste des Internetportals Zaman al-Wasel als gesuchter Wehrdienstverweigerer aufgeführt sei, etwas zu ändern, zumal er nicht vorbringt, er sei auf Letzterer als politisch Aktiver vermerkt und deshalb besonders exponiert. Mit Blick auf die oben genannte Praxis kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, er werde aufgrund der Militärdienstverweigerung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinem Hinweis auf andere syrische Staatsangehörige, die in der Schweiz aufgrund ihrer Dienstverweigerung als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Weiteren lassen die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit als Fotografin bei einer Menschenrechtsorganisation nicht darauf schliessen, dass sie deshalb in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist. So kann ihren Angaben anlässlich der BzP und der Anhörung entnommen werden, dass sie von (...) bis (...) 2015 als Fotografin tätig gewesen sei (vgl. Akte A6 S. 4). Dabei sei sie sowohl von den Regierungs- als auch von den Autonomiebehörden oft dazu angehalten worden, nicht zu fotografieren. Damit habe man ihre Arbeit beschränkt. Zudem sei sie (indirekt) bedroht worden, wenn sie Fotoaufnahmen gemacht habe. Deshalb habe sie ihre Arbeit aufgegeben (vgl. Akte A6 S. 9). Auf entsprechenden Vorhalt führte sie anlässlich der Anhörung zwar aus, sie sei für ihre Arbeit viele Male kritisiert und diese verboten worden (A28 F5). Ihre Angaben zu ihrem Aufgabenbereich und ihrem Engagement für die Menschenrechtsorganisation fielen jedoch insgesamt vage und unbestimmt aus (vgl. Akte A28 F14 ff.). Sie berichtete lediglich über zwei Vorfälle, die ihr in Erinnerung geblieben seien, insbesondere die Zerstörung der Klinik E._______ am (...) 2015, deren Anschlagstelle sie fotografiert habe. Jedoch vermochte sie damit nicht darzutun, dass sie den syrischen Behörden deshalb als regimekritische Person aufgefallen wäre, zumal die Zerstörung der Klinik gemäss dem vom SEM zitierten Bericht offenbar auf einen explodierten Gaskanister und entgegen ihren Aussagen nicht auf einen Anschlag zurückzuführen war (https://www.(...) abgerufen am 19. Dezember 2019). Auch kann betreffend die von ihr erwähnten Hilfeleistungen, die sie im Namen der Menschenrechtsorganisation für die Bevölkerung ausgeführt habe, ihren Aussagen nichts entnommen werden, was von besonderer Brisanz gewesen wäre und aufgrund dessen sie dem syrischen Regime und den kurdischen Behörden (negativ) aufgefallen wäre. Es ist daher nicht von einem gezielten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an ihrer Person auszugehen. Ihre Angaben erweisen sich damit als asylrechtlich nicht relevant.
E. 7.4 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 9.2 Die mit Verfügung vom 8. November 2019 vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E. 9.3 Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9.4 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese ersuchten mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nachdem sich die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist der Antrag um Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die Beschwerdeführenden sind von deren Bezahlung zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6558/2019 Urteil vom 9. Januar 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. November 2019. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - ethnische Kurden aus Qamishli (Provinz Al Hasaka) - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. September 2016 und reisten [nach] D._______. Nach drei Monaten habe die Beschwerdeführerin D._______ verlassen und sei über verschiedene Länder am 29. Dezember 2016 in die Schweiz gelangt, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer sei im Januar 2017 nach Qamishli zurückgekehrt, worauf er seinen Heimatstaat am 18. Juni 2017 erneut Richtung D._______ verlassen habe. Am 28. Juli 2017 reiste er mit einem durch das Schweizer Konsulat in [Stadt in D._______] ausgestellten humanitären Visum in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2017 (Beschwerdeführerin) respektive am 11. August 2017 (Beschwerdeführer) fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 5. Juni 2018 wurden sie ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe Syrien wegen des ihm bevorstehenden Militärdienstes verlassen. Während der Schulzeit habe er seinen Militärdienst in der syrischen Armee mehrmals, letztmals bis zum 15. März 2013 verschieben können. Danach sei dies nicht mehr möglich gewesen. Er und seine Familie seien von der Rekrutierungsabteilung wiederholt telefonisch kontaktiert worden, damit er Militärdienst leiste. Zudem hätten ihn auch Leute der Apoci (Anmerkung Gericht: Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan, also Mitglieder der Partei der Demokratischen Union [PYD] und deren militärischen Arms, die Volksverteidigungseinheiten [YPG]) zu rekrutieren versucht. Dazu seien sie immer wieder anlässlich von Razzien zu ihm oder seinen Eltern nach Hause gekommen, wo sie ihn jedoch nie angetroffen hätten. Nach seiner Rückkehr sei er zwischen Januar und April 2017 erneut zweimal von den Apoci-Leuten zwecks Rekrutierung gesucht worden. Er machte zudem geltend, seit 2007 Mitglied der Al-Party gewesen zu sein und seit 2013 zusammen mit Kameraden Parolen an die Wände geschrieben zu haben. Sie seien dabei von Patrouillen der Regierung zwar verfolgt, aber nie erwischt worden. A.c Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe von zirka März bis Juli 2015 als Fotografin bei einer Menschenrechtsorganisation gearbeitet. Als solche habe sie die Geschehnisse vor Ort fotografieren müssen, wie beispielsweise die Zerstörung der Klinik E._______. Sie sei bei ihrer Arbeit oft behindert worden, indem man ihr verboten habe, an gewissen Orten zu fotografieren. Sie habe sich bedroht gefühlt. Kolleginnen, welche für das Regime fotografiert hätten, hätten sie gewarnt, vorsichtig zu sein. Einen oder zwei Monate nachdem sie diese Tätigkeit aufgegeben habe, habe sie ihre Arbeit bei der Menschenrechtsorganisation wiederaufgenommen, jedoch nicht mehr als Fotografin. Sie habe Hilfeleistungen ausgeführt und an Sitzungen teilgenommen. Sie sei immer wieder davor gewarnt worden, vorsichtig zu sein. Sie habe zudem Angst um ihren Ehemann gehabt. Die Apoci-Leute hätten ab dem Jahr 2015 bis zu ihrer Ausreise zehn bis zwölf Mal im Rahmen von Razzien nach ihm gefragt und ihn rekrutieren wollen. Deshalb habe sich ihr Ehemann kaum mehr zu Hause aufgehalten und sich bei Verwandten in anderen Ortschaften versteckt. Auch die Regierung habe ihren Ehemann seit 2014 wiederholt telefonisch kontaktiert und ihn zum Leisten des Militärdienstes aufgefordert. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.d Die Beschwerdeführenden reichten zur Untermauerung ihren Angaben nebst verschiedenen Ausweisen und Bescheinigungen (Identitätskarten, Familienbüchlein, Führerschein [je im Original], Kopien von Ehescheinen, Zivilregisterauszug, Ausbildungszeugnissen mit Beglaubigungen) die folgenden Unterlagen (im Original) als Beweismittel ein:
- zwei militärische Vorladungen von 2009,
- Militärbüchlein,
- Ausweis der Human Rights Organization in Qamishli vom (...) 2016. Eine Überprüfung der von den Beschwerdeführenden eingereichten Ausweise ergab, dass diese - mit Ausnahme des Führerausweises, bei dem es sich um eine Totalfälschung handle - echt seien. B. Am (...) wurde das Kind C._______ geboren. C. Mit Verfügung vom 8. November 2019 - eröffnet am 11. November 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. D. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurde die Nachreichung einer Unterstützungsbestätigung in Aussicht gestellt. E. Am 12. Dezember 2019 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen seitens der Apoci-Leute beziehungsweise YPG würden gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter Hinweis auf das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015) mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Es möge im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehen, hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehen würde (Urteil BVGer D-2683/2017 vom 24. August 2017). Was die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung in der syrischen Armee betreffe, sei festzuhalten, dass eine solche die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermöge. Im syrischen Kontext ergebe die Quellenanalyse, dass die syrischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen würden. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion, welche die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfülle, habe nur jemand zu befürchten, der zusätzliche Faktoren erfülle. Beim Beschwerdeführer würden keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vorliegen, die ein politisches Profil begründen könnten, zumal er in der Vergangenheit nie mit den Behörden in Konflikt gekommen sei und auch keiner von den syrischen Behörden als oppositionell eingestuften, politisch aktiven Familie entstamme. Allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung würden daher keine Verfolgung darstellen. Ferner sei bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tätigkeit bei einer Menschenrechtsorganisation als Fotografin oder Journalistin aufgrund ihrer oberflächlichen und vagen Schilderung nicht von einem überdurchschnittlichen Engagement auszugehen. Der einzige von ihr konkret erwähnte Vorfall, die Zerstörung der Klinik E._______, sei im Internet relativ gut dokumentiert. Dass bei derartigen Ereignissen Journalisten nicht immer vorgelassen würden, sei nicht zwingend auf ihre Betätigung für eine nichtstaatliche Organisation zurückzuführen. Aus ihren vagen und oberflächlichen Aussagen ergebe sich weder eine einleuchtende Erklärung, weshalb man gerade ihre Arbeit hätte behindern sollen, noch ein Bedrohungsmotiv. Jedenfalls würden sich aus ihnen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit besonders exponiert hätte und damit ins Visier der Behörden geraten wäre. Sie habe die angeblichen Drohungen zudem vage und ausweichend beschrieben. Selbst bei Wahrunterstellung könne weder von einer asylbeachtlichen Intensität noch einer begründeten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen aufgrund ihrer Tätigkeit bei besagter Organisation ausgegangen werden. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe weder für das syrische Regime noch für die kurdischen Behörden Militärdienst leisten wollen. Die Beschwerdeführerin sei als Fotografin und Menschenrechtsaktivistin gewarnt beziehungsweise bedroht worden. Damit seien sie bei den heimatlichen Behörden als Dienstverweigerer und politische Gegner registriert worden und würden bis heute gesucht. Der Name des Beschwerdeführers stehe auf einer Liste des Internetportals Zaman al-Wasel als Wehrdienstverweigerer. Überdies müssten Familienmitglieder von gesuchten, geflohenen Personen mit Nachstellungen rechnen. Wer seinen nationalen und militärischen Pflichten nicht nachkomme, müsse mit harten und unverhältnismässigen Strafen rechnen. Die behördliche Verfolgung von Deserteuren und Refraktären sei in Syrien als politisch motiviert einzustufen. Die Vorinstanz habe die Militärdienstverweigerung nicht in Abrede gestellt, sondern allgemein und nicht fallspezifisch beurteilt und sich dabei auf alte Referenzurteile gestützt. Die Beschwerdeführenden verweisen auf Berichte von verschiedenen Nichtregierungs-Organisationen zur Situation von Wehrdienstverweigerern in Syrien. Ferner habe die Vorinstanz die geltend gemachte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fotografin und Menschenrechtsaktivistin nicht in Abrede gestellt, sich jedoch nicht mit den Folgen auseinandergesetzt. Deren Arbeit sei den syrischen Behörden mit absoluter Sicherheit aufgefallen. Personen, die als Fotografen und Menschenrechtsaktivisten arbeiteten, würden leicht erkannt. Das syrische Regime kontrolliere die Stadt Qamishli weiterhin. Die Vorinstanz habe zudem die aktuellen Berichte zur Lage in Syrien nicht berücksichtigt. Die Lage sei instabil und eine Verbesserung sei nicht in Sicht. Zudem hätte die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführenden weiter abklären müssen. Die Beschwerdeführenden hätten als Dienstverweigerer kurdischer Herkunft und Regimegegner im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. 7.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rekrutierungsversuche seitens der YPG betrifft, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und das dort erwähnte Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 hinzuweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Daher ist eine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung durch die YPG zu verneinen. 7.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Militärdienstverweigerung bei der syrischen Armee ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 hinzuweisen, in dem dieses zum Schluss gelangte, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden , sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1, E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1). Im vorliegenden Fall besteht keine Konstellation besonderer Exponiertheit. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage (vgl. hiezu auch Nachstehendes zu seiner Ehefrau) weder einer oppositionell aktiven Familie noch machte er geltend, irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt zu haben oder politisch oder auf andere Weise diesen aufgefallen zu sein (vgl. Akten A22 S. 8 und A29 F77ff.). Daran vermögen weder sein Einwand, wonach er aus politischer Überzeugung den Militärdienst verweigert habe, noch der Umstand, dass er auf einer Liste des Internetportals Zaman al-Wasel als gesuchter Wehrdienstverweigerer aufgeführt sei, etwas zu ändern, zumal er nicht vorbringt, er sei auf Letzterer als politisch Aktiver vermerkt und deshalb besonders exponiert. Mit Blick auf die oben genannte Praxis kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, er werde aufgrund der Militärdienstverweigerung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinem Hinweis auf andere syrische Staatsangehörige, die in der Schweiz aufgrund ihrer Dienstverweigerung als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Weiteren lassen die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit als Fotografin bei einer Menschenrechtsorganisation nicht darauf schliessen, dass sie deshalb in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist. So kann ihren Angaben anlässlich der BzP und der Anhörung entnommen werden, dass sie von (...) bis (...) 2015 als Fotografin tätig gewesen sei (vgl. Akte A6 S. 4). Dabei sei sie sowohl von den Regierungs- als auch von den Autonomiebehörden oft dazu angehalten worden, nicht zu fotografieren. Damit habe man ihre Arbeit beschränkt. Zudem sei sie (indirekt) bedroht worden, wenn sie Fotoaufnahmen gemacht habe. Deshalb habe sie ihre Arbeit aufgegeben (vgl. Akte A6 S. 9). Auf entsprechenden Vorhalt führte sie anlässlich der Anhörung zwar aus, sie sei für ihre Arbeit viele Male kritisiert und diese verboten worden (A28 F5). Ihre Angaben zu ihrem Aufgabenbereich und ihrem Engagement für die Menschenrechtsorganisation fielen jedoch insgesamt vage und unbestimmt aus (vgl. Akte A28 F14 ff.). Sie berichtete lediglich über zwei Vorfälle, die ihr in Erinnerung geblieben seien, insbesondere die Zerstörung der Klinik E._______ am (...) 2015, deren Anschlagstelle sie fotografiert habe. Jedoch vermochte sie damit nicht darzutun, dass sie den syrischen Behörden deshalb als regimekritische Person aufgefallen wäre, zumal die Zerstörung der Klinik gemäss dem vom SEM zitierten Bericht offenbar auf einen explodierten Gaskanister und entgegen ihren Aussagen nicht auf einen Anschlag zurückzuführen war (https://www.(...) abgerufen am 19. Dezember 2019). Auch kann betreffend die von ihr erwähnten Hilfeleistungen, die sie im Namen der Menschenrechtsorganisation für die Bevölkerung ausgeführt habe, ihren Aussagen nichts entnommen werden, was von besonderer Brisanz gewesen wäre und aufgrund dessen sie dem syrischen Regime und den kurdischen Behörden (negativ) aufgefallen wäre. Es ist daher nicht von einem gezielten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an ihrer Person auszugehen. Ihre Angaben erweisen sich damit als asylrechtlich nicht relevant. 7.4 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Die mit Verfügung vom 8. November 2019 vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 9.3 Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9.4 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese ersuchten mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nachdem sich die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist der Antrag um Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die Beschwerdeführenden sind von deren Bezahlung zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: