Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 15. November 2015 in die Schweiz ein und suchte am 17. November 2015 um Asyl nach. Am 1. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit dem Jahr 2013 syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Dort habe er mit seinen Eltern und drei Schwestern gelebt. Sein Bruder halte sich im C._______ auf. Er habe die Grundschule absolviert und keinen Beruf erlernt. In (...) und auf dem (...) habe er als (...) gearbeitet. Die Kurden seien in Syrien benachteiligt. Die Verhältnisse in Syrien und die wirtschaftliche Lage der Familie seien schlecht. Konkrete Probleme mit den syrischen Behörden habe er nicht gehabt. Er sei nie in Haft gewesen. Im (...) 2013 habe er Syrien verlassen und sei zum Arbeiten in den Nordirak gereist, um die Familie finanziell zu unterstützen. Vor der Ausreise in den Nordirak habe er sich noch nie im Ausland aufgehalten. Im Oktober 2015 habe er sich vom Nordirak auf den Weg nach Europa gemacht. A.b Am 26. Januar 2018 führte die Vorinstanz die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie gehöre den Ajnabi an. Im Jahr 2011 hätten sich er und seine Familie infolge eines Dekrets von Präsident Bashar Al-Assad einbürgern lassen können. Zwei Onkel, die in D._______ auf dem (...) gearbeitet hätten, hätten ihm im gleichen Jahr im Sommer eine Ausbildung und Arbeit in D._______ auf dem (...) angeboten. Ende (...) 2011 habe er in E._______, D._______, seine neu erhaltene (...) verloren. Er sei mit einem Onkel zum Polizeiposten gegangen, um den Verlust der (...) zu melden. Ihm sei mitgeteilt worden, er müsse 24 Stunden dort bleiben, damit ein Rapport geschrieben werden könne. Als sein Name im System eingegeben worden sei, seien die Namen seines Vaters und seines Grossvaters erschienen. Die beiden seien wegen ihres politischen Engagements im System erfasst gewesen. Deshalb hätten die Polizisten ihn - den Beschwerdeführer - länger als die angegebenen 24 Stunden festgehalten, um ihn zu verhören. Sein Vater sei darüber informiert worden, woraufhin er zum Polizeiposten gekommen sei. Er habe seinen Vater aber nicht sehen dürfen. Insgesamt sei er während (...) Monaten inhaftiert gewesen und verhört sowie geschlagen worden. Ein Offizier habe seinem Vater schliesslich angeboten, ihn gegen die Bezahlung von 200'000 Syrische Lira (SYP) aus der Haft zu entlassen. Sein Vater habe das Geld organisiert, woraufhin er freigelassen worden sei. Die Behörden hätten nicht seinen Vater statt ihn festnehmen können, da sie gegen seinen Vater nichts in der Hand gehabt hätten. Nach der Freilassung sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe sich in F._______ gegen Bezahlung von nochmals 200'000 SYP eine neue (...) ausstellen lassen können. Im Jahr 2012 sei er Mitglied der Kurdischen Yekiti Partei in Syrien (P.Y.K.S.; Kurdische Einheitspartei Syrien) geworden. Sein Vater und sein Grossvater seien ebenfalls Mitglieder der Partei. Seinem Grossvater sei die Staatsbürgerschaft nach einer früheren Inhaftierung entzogen worden. Er selbst habe jeweils an Parteisitzungen teilgenommen. Da es ihm nach der Haftentlassung psychisch schlecht gegangen sei, habe sein Vater ihm vorgeschlagen, zur Erholung zu seinem G._______ zu gehen, der sich im H._______ aufgehalten habe. Für zehn Monate beziehungsweise nach der Newroz-Feier 2012 bis (...) 2013 sei er im H._______ gewesen. Bei der Rückkehr nach Syrien seien er und vier weitere Personen an der Grenze von syrischen Offizieren angehalten worden. Ihnen sei gesagt worden, sie müssten entweder 5'000 SYP bezahlen oder in den Militärdienst einrücken. Nachdem sie nach der Bezahlung des entsprechenden Betrags hätten weiterfahren dürfen, seien sie von Angehörigen der (...) festgehalten und mitgenommen worden. Als sie diese davon überzeugt hätten, Muslime zu sein, seien sie freigelassen worden. Nach der Rückkehr habe er sich vor einer Rekrutierung durch die Apojis (Anmerkung Gericht: Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan, also Mitglieder der Partei der Demokratischen Union [PYD] und deren militärischen Arm, die Volksverteidigungseinheiten [YPG]) gefürchtet. Im (...) 2013 habe er Syrien endgültig verlassen und sei legal in den Nordirak ausgereist. Seine Familie lebe nach wie vor in B._______. Im Nordirak habe er sich an Neujahr 2015 den (...) angeschlossen. Zu Beginn des Jahres 2015 habe seine Familie einen ihn betreffenden Marschbefehl der syrischen Armee erhalten. In Folge des Nichtbeachtens des Marschbefehls sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Die Behörden hätten seinen Vater zweimal wegen des Einrückens in den Militärdienst kontaktiert. Danach sei nichts mehr vorgefallen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung folgende Dokumente ein: Kopie Marschbefehl vom (...) 2015, Kopie Passierscheine vom 15. Juli 2015 und 2. August 2015, Kopie Iraq/Kurdistan Immigration Card, Kopie syrische ID, Parteibestätigung P.Y.K.S, Schweizer Sektion, vom 24. Januar 2018 im Original. B. Mit Verfügung vom 17. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 18. September 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte den Beschwerdeführer, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihm als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet werden soll. E. Am 25. Oktober 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihr Mandat an und ersuchte um Einsetzung als amtliche Rechtsvertretung. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 bestellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsvertreterin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 2. November 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. I. Am 24. Juli 2019 äusserte sich die Instruktionsrichterin zum Stand des Verfahrens. Zudem liess sie dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zukommen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten einerseits den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und andererseits jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die unterschiedlichen Darstellungen anlässlich der BzP und der Anhörung liessen den Wahrheitsgehalt der Vorbringen in einem zweifelhaften Licht erscheinen. Bei der BzP habe er gesagt, in Syrien keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben sowie nie in Haft und im Ausland gewesen zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er berichtet, inhaftiert gewesen zu sein, nach der Rückkehr aus dem H._______ festgehalten worden zu sein und ihn betreffend liege ein Marsch- sowie Haftbefehl vor. Als Erklärung für die abweichenden Angaben habe er ausgeführt, Freunde aus dem Flüchtlingszentrum hätten ihm gesagt, ohne Beweismittel werde er zurückgeschickt. Daraus müsse resultiert haben, dass er sich im Zeitraum zwischen der BzP und der Anhörung eine Geschichte zu den Asylgründen ausgedacht habe. Daran ändere die Kopie des Marschbefehls nichts, da solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Betreffend die nach der Anhörung eingereichte Mitgliederbestätigung der P.Y.K.S. sei unter dem Blickwinkel von subjektiven Nachfluchtgründen festzuhalten, dass er anlässlich der Anhörung erklärt habe, lediglich an Sitzungen teilzunehmen und in keine anderen Aktivitäten involviert zu sein. Die mit diesem Schreiben vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe seien als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen. Deshalb könne die Tatsache, dass bei der eingereichten Iraq/Kurdistan Immigration ID-Card eine Passnummer vermerkt sei, obwohl er angegeben habe, nie einen Pass besessen zu haben, ungeprüft bleiben. Die blosse Befürchtung, eines Tages von den Apojis rekrutiert zu werden, reiche nicht aus, eine asylrelevante Furcht zu begründen. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Schliesslich müssten die im Irak geltend gemachten Probleme nicht geprüft werden, da der Beschwerdeführer betreffend Syrien die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und die Verfolgung in einem Drittstaat nur dann asylrelevant sei, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatstaat Flüchtling sei.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin Art. 7 AsylG verletzt. Er habe bei der Anhörung versucht zu erklären, weshalb er anlässlich der BzP nicht alle Fluchtgründe genannt habe. Bekannte im Flüchtlingszentrum hätten ihm gesagt, er werde nach Syrien geschickt, wenn er seine Gründe nicht mit Dokumenten belegen könne. Deshalb habe er nicht von der Inhaftierung und der Festhaltung durch die Behörden berichtet. Er sei damals erst seit Kurzem in der Schweiz und verängstigt gewesen. Nach Rücksprache mit der Beratungsstelle I._______ habe er sich dazu entschieden, bei der Anhörung die Wahrheit zu erzählen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die an der Anhörung vorgebrachten Gründe nicht nachgeschoben. Er habe sich keine Geschichte ausgedacht. Zudem habe die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung nicht alle seine Vorbringen genügend berücksichtigt, insbesondere die (...) Haft im Jahr 2011, die Probleme beim Grenzübertritt im (...) 2013, der Marschbefehl vom (...) 2015, der Haftbefehl, die drohende Rekrutierung durch die Apojis sowie die Erlebnisse bei den (...) im Irak. Beim eingereichten Marschbefehl handle es sich nicht um eine Fälschung, sondern um das Original. Mit der Mitgliederbestätigung der P.K.Y.S. wolle er seine Mitgliedschaft sowie jener seiner Familie bei der Partei beweisen. Mit 15 Jahren sei er der Partei beigetreten. Mitglieder dieser Partei würden in Syrien verfolgt. Die auf der Immigration Card festgehaltene Nummer sei keine Passnummer, sondern die nationale Nummer der syrischen Identitätskarte.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer verneinte anlässlich der BzP explizit, vor der Ausreise aus Syrien im Ausland und jemals in Haft gewesen zu sein sowie konkrete Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A9/10 Ziff. 2.04 und 7.01). Diese Angaben stehen offensichtlich im Widerspruch zu den Vorbringen an der Anhörung, als er ausführte, inhaftiert gewesen zu sein und nach der Rückkehr aus dem H._______ nach Syrien Probleme beim Grenzübertritt gehabt zu haben. Die Erklärung, weshalb er bei den Befragungen grundsätzlich divergierende Darlegungen gemacht hat, vermag nicht zu überzeugen. Die Kernvorbringen kann er - abgesehen vom eingereichten Marschbefehl - nach wie vor nicht belegen. Zudem war ihm bereits zum Zeitpunkt der BzP die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG bekannt. Insofern sind hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen in der Anhörung - wie auch von der Vorinstanz entsprechend festgestellt - grundsätzlich Zweifel angebracht. Letztlich kann die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe in Anbetracht der nachstehenden Erwägungen aber offenbleiben.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
E. 7.2.1 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.2.1, m.w.H.). Der Beschwerdeführer machte geltend, von Ende (...) 2011 an für (...) Monate in D._______ inhaftiert und währenddessen geschlagen worden zu sein. Rund vier Monate nach der Haftentlassung respektive nach dem Feiertag Newroz 2012 sei er in den H._______ gegangen. (...) 2013 sei er nach Syrien zurückgekehrt und im (...) 2013 endgültig ausgereist, mithin hielt er sich erneut rund ein halbes Jahr in seinem Heimatstaat auf. Konkrete Probleme mit den syrischen Behörden im Zusammenhang mit der Inhaftierung machte er weder vor der Ausreise in den H._______ noch insbesondere nach der Rückkehr aus dem H._______ geltend. Zudem ist er gemäss seinen Angaben nicht wegen Furcht vor weiteren Massnahmen durch die syrischen Behörden in den H._______ gegangen, sondern um sich von seinen psychischen Problemen als Folge der Erlebnisse während der Haft erholen zu können (vgl. SEM-Akte A24/19 F50). Somit fehlt es zwischen der Inhaftierung und der endgültigen Ausreise aus Syrien am flüchtlingsrechtlich erforderlichen Kausalzusammenhang.
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich der Festhaltung an der Grenze anlässlich der Rückkehr (...) 2013 an, gegen die Bezahlung von 5'000 SYP hätten die syrischen Grenzbeamten ihn und die weiteren Passagiere gehen lassen (vgl. SEM-Akte A24/19 F51). Bezüglich der Mitnahme durch Angehörige der (...) führte er aus, diese hätten ihn freigelassen, nachdem er ihnen habe glaubhaftmachen können, Muslim zu sein (vgl. a.a.O.). Konkret erlittene Nachteile und deswegen entstandene Probleme aus einem Grund nach Art. 3 AsylG machte er in diesem Zusammenhang nicht geltend. Diese Vorkommnisse sind demnach nicht asylrelevant.
E. 7.2.3 Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (siehe E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte würden seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, seien seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3, E. 6.7.2 m.w.H.). In BVGE 2015/3 ging das Gericht davon aus, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O. E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteil BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1). Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Dienstverweigerung ausgegangen würde, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Die vorgebrachte zweimonatige Inhaftierung hatte keine weiteren Folgen für den Beschwerdeführer. Er hat denn auch in diesem Zusammenhang bei der Ausreise in den H._______ im Jahr 2012, bei der Rückkehr nach Syrien im (...) 2013 sowie bis zum endgültigen Verlassen Syriens im (...) 2013 keine weiteren Probleme geltend gemacht. Die Bestechung am Grenzübergang verleiht dem Beschwerdeführer kein Profil eines Regimegegners. Die blosse Teilnahme an Parteiversammlungen in B._______ ohne politische Exponierung begründet ebenfalls kein zusätzliches Motiv (vgl. SEM-Akte A24/19 F19). Dem Anhörungsprotokoll lassen sich auch keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers während der letzten Jahre oppositionell aktiv gewesen ist und Probleme mit der syrischen Regierung hatte. Damit sind zusammenfassend keine zusätzlichen exponierenden Faktoren zu erkennen.
E. 7.3 Weiter hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die geltend gemachte mögliche Einziehung durch die Apojis in der angefochtenen Verfügung geprüft. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diese gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts asylrechtlich nicht relevant ist (vgl. Referenzurteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 sowie dazu auch Urteile BVGer E-6558/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.2, D-4838/2019 vom 30. Dezember 2019 E. 7.4.2 und D-7460/2016 vom 12. Dezember 2019 E. 5.2).
E. 7.4 Schliesslich nahm die Vorinstanz ebenfalls entgegen den Ausführungen in der Beschwerde Bezug auf die Erlebnisse im Irak und stellte fest, diese seien nicht asylrelevant. Ein näheres Eingehen auf das Verlassen der (...) und allfälliger dadurch entstehender Probleme im Irak erübrigt sich, da die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Heimatstaat, mithin Syrien, zu prüfen ist.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte.
E. 8.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung an, in der Schweiz an Versammlungen der P.K.Y.S. teilzunehmen, wobei er aufgrund der Schule und der Arbeit meistens nicht dabei sein könne (vgl. SEM-Akte A24/19 F19). Weitere Aktivitäten für die Partei, namentlich Teilnahmen an Demonstrationen, machte er nicht geltend. Insofern ist die Mitgliederbestätigung der Yekiti Schweiz vom 24. Januar 2018, welche entsprechende Tätigkeiten aufführt, als Gefälligkeit zu werten. Die blosse Teilnahme an Parteiversammlungen verleiht dem Beschwerdeführer kein exponiertes Profil und ist nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe zu begründen.
E. 9 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 hat die Instruktionsrichterin lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Mandatsanzeige vom 25. Oktober 2018 legte sie eine Honorarnote bei. In dieser weist sie einen Aufwand von drei Stunden à Fr. 200.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Da es sich um eine nichtanwaltliche Rechtsvertreterin handelt, ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spesenpauschale wird praxisgemäss nicht vergütet. Aufgrund der beiden von der Rechtsvertreterin gemachten Eingaben ist von Versandkosten im Betrag von Fr. 10.60 auszugehen. Der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin ist vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 463.- auszurichten (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 463.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5358/2018 Hä, Urteil vom 26. Februar 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. August 2018. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 15. November 2015 in die Schweiz ein und suchte am 17. November 2015 um Asyl nach. Am 1. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit dem Jahr 2013 syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Dort habe er mit seinen Eltern und drei Schwestern gelebt. Sein Bruder halte sich im C._______ auf. Er habe die Grundschule absolviert und keinen Beruf erlernt. In (...) und auf dem (...) habe er als (...) gearbeitet. Die Kurden seien in Syrien benachteiligt. Die Verhältnisse in Syrien und die wirtschaftliche Lage der Familie seien schlecht. Konkrete Probleme mit den syrischen Behörden habe er nicht gehabt. Er sei nie in Haft gewesen. Im (...) 2013 habe er Syrien verlassen und sei zum Arbeiten in den Nordirak gereist, um die Familie finanziell zu unterstützen. Vor der Ausreise in den Nordirak habe er sich noch nie im Ausland aufgehalten. Im Oktober 2015 habe er sich vom Nordirak auf den Weg nach Europa gemacht. A.b Am 26. Januar 2018 führte die Vorinstanz die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie gehöre den Ajnabi an. Im Jahr 2011 hätten sich er und seine Familie infolge eines Dekrets von Präsident Bashar Al-Assad einbürgern lassen können. Zwei Onkel, die in D._______ auf dem (...) gearbeitet hätten, hätten ihm im gleichen Jahr im Sommer eine Ausbildung und Arbeit in D._______ auf dem (...) angeboten. Ende (...) 2011 habe er in E._______, D._______, seine neu erhaltene (...) verloren. Er sei mit einem Onkel zum Polizeiposten gegangen, um den Verlust der (...) zu melden. Ihm sei mitgeteilt worden, er müsse 24 Stunden dort bleiben, damit ein Rapport geschrieben werden könne. Als sein Name im System eingegeben worden sei, seien die Namen seines Vaters und seines Grossvaters erschienen. Die beiden seien wegen ihres politischen Engagements im System erfasst gewesen. Deshalb hätten die Polizisten ihn - den Beschwerdeführer - länger als die angegebenen 24 Stunden festgehalten, um ihn zu verhören. Sein Vater sei darüber informiert worden, woraufhin er zum Polizeiposten gekommen sei. Er habe seinen Vater aber nicht sehen dürfen. Insgesamt sei er während (...) Monaten inhaftiert gewesen und verhört sowie geschlagen worden. Ein Offizier habe seinem Vater schliesslich angeboten, ihn gegen die Bezahlung von 200'000 Syrische Lira (SYP) aus der Haft zu entlassen. Sein Vater habe das Geld organisiert, woraufhin er freigelassen worden sei. Die Behörden hätten nicht seinen Vater statt ihn festnehmen können, da sie gegen seinen Vater nichts in der Hand gehabt hätten. Nach der Freilassung sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe sich in F._______ gegen Bezahlung von nochmals 200'000 SYP eine neue (...) ausstellen lassen können. Im Jahr 2012 sei er Mitglied der Kurdischen Yekiti Partei in Syrien (P.Y.K.S.; Kurdische Einheitspartei Syrien) geworden. Sein Vater und sein Grossvater seien ebenfalls Mitglieder der Partei. Seinem Grossvater sei die Staatsbürgerschaft nach einer früheren Inhaftierung entzogen worden. Er selbst habe jeweils an Parteisitzungen teilgenommen. Da es ihm nach der Haftentlassung psychisch schlecht gegangen sei, habe sein Vater ihm vorgeschlagen, zur Erholung zu seinem G._______ zu gehen, der sich im H._______ aufgehalten habe. Für zehn Monate beziehungsweise nach der Newroz-Feier 2012 bis (...) 2013 sei er im H._______ gewesen. Bei der Rückkehr nach Syrien seien er und vier weitere Personen an der Grenze von syrischen Offizieren angehalten worden. Ihnen sei gesagt worden, sie müssten entweder 5'000 SYP bezahlen oder in den Militärdienst einrücken. Nachdem sie nach der Bezahlung des entsprechenden Betrags hätten weiterfahren dürfen, seien sie von Angehörigen der (...) festgehalten und mitgenommen worden. Als sie diese davon überzeugt hätten, Muslime zu sein, seien sie freigelassen worden. Nach der Rückkehr habe er sich vor einer Rekrutierung durch die Apojis (Anmerkung Gericht: Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan, also Mitglieder der Partei der Demokratischen Union [PYD] und deren militärischen Arm, die Volksverteidigungseinheiten [YPG]) gefürchtet. Im (...) 2013 habe er Syrien endgültig verlassen und sei legal in den Nordirak ausgereist. Seine Familie lebe nach wie vor in B._______. Im Nordirak habe er sich an Neujahr 2015 den (...) angeschlossen. Zu Beginn des Jahres 2015 habe seine Familie einen ihn betreffenden Marschbefehl der syrischen Armee erhalten. In Folge des Nichtbeachtens des Marschbefehls sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Die Behörden hätten seinen Vater zweimal wegen des Einrückens in den Militärdienst kontaktiert. Danach sei nichts mehr vorgefallen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung folgende Dokumente ein: Kopie Marschbefehl vom (...) 2015, Kopie Passierscheine vom 15. Juli 2015 und 2. August 2015, Kopie Iraq/Kurdistan Immigration Card, Kopie syrische ID, Parteibestätigung P.Y.K.S, Schweizer Sektion, vom 24. Januar 2018 im Original. B. Mit Verfügung vom 17. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 18. September 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte den Beschwerdeführer, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihm als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet werden soll. E. Am 25. Oktober 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihr Mandat an und ersuchte um Einsetzung als amtliche Rechtsvertretung. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 bestellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsvertreterin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 2. November 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. I. Am 24. Juli 2019 äusserte sich die Instruktionsrichterin zum Stand des Verfahrens. Zudem liess sie dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten einerseits den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und andererseits jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die unterschiedlichen Darstellungen anlässlich der BzP und der Anhörung liessen den Wahrheitsgehalt der Vorbringen in einem zweifelhaften Licht erscheinen. Bei der BzP habe er gesagt, in Syrien keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben sowie nie in Haft und im Ausland gewesen zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er berichtet, inhaftiert gewesen zu sein, nach der Rückkehr aus dem H._______ festgehalten worden zu sein und ihn betreffend liege ein Marsch- sowie Haftbefehl vor. Als Erklärung für die abweichenden Angaben habe er ausgeführt, Freunde aus dem Flüchtlingszentrum hätten ihm gesagt, ohne Beweismittel werde er zurückgeschickt. Daraus müsse resultiert haben, dass er sich im Zeitraum zwischen der BzP und der Anhörung eine Geschichte zu den Asylgründen ausgedacht habe. Daran ändere die Kopie des Marschbefehls nichts, da solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Betreffend die nach der Anhörung eingereichte Mitgliederbestätigung der P.Y.K.S. sei unter dem Blickwinkel von subjektiven Nachfluchtgründen festzuhalten, dass er anlässlich der Anhörung erklärt habe, lediglich an Sitzungen teilzunehmen und in keine anderen Aktivitäten involviert zu sein. Die mit diesem Schreiben vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe seien als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen. Deshalb könne die Tatsache, dass bei der eingereichten Iraq/Kurdistan Immigration ID-Card eine Passnummer vermerkt sei, obwohl er angegeben habe, nie einen Pass besessen zu haben, ungeprüft bleiben. Die blosse Befürchtung, eines Tages von den Apojis rekrutiert zu werden, reiche nicht aus, eine asylrelevante Furcht zu begründen. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Schliesslich müssten die im Irak geltend gemachten Probleme nicht geprüft werden, da der Beschwerdeführer betreffend Syrien die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und die Verfolgung in einem Drittstaat nur dann asylrelevant sei, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatstaat Flüchtling sei. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin Art. 7 AsylG verletzt. Er habe bei der Anhörung versucht zu erklären, weshalb er anlässlich der BzP nicht alle Fluchtgründe genannt habe. Bekannte im Flüchtlingszentrum hätten ihm gesagt, er werde nach Syrien geschickt, wenn er seine Gründe nicht mit Dokumenten belegen könne. Deshalb habe er nicht von der Inhaftierung und der Festhaltung durch die Behörden berichtet. Er sei damals erst seit Kurzem in der Schweiz und verängstigt gewesen. Nach Rücksprache mit der Beratungsstelle I._______ habe er sich dazu entschieden, bei der Anhörung die Wahrheit zu erzählen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die an der Anhörung vorgebrachten Gründe nicht nachgeschoben. Er habe sich keine Geschichte ausgedacht. Zudem habe die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung nicht alle seine Vorbringen genügend berücksichtigt, insbesondere die (...) Haft im Jahr 2011, die Probleme beim Grenzübertritt im (...) 2013, der Marschbefehl vom (...) 2015, der Haftbefehl, die drohende Rekrutierung durch die Apojis sowie die Erlebnisse bei den (...) im Irak. Beim eingereichten Marschbefehl handle es sich nicht um eine Fälschung, sondern um das Original. Mit der Mitgliederbestätigung der P.K.Y.S. wolle er seine Mitgliedschaft sowie jener seiner Familie bei der Partei beweisen. Mit 15 Jahren sei er der Partei beigetreten. Mitglieder dieser Partei würden in Syrien verfolgt. Die auf der Immigration Card festgehaltene Nummer sei keine Passnummer, sondern die nationale Nummer der syrischen Identitätskarte. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer verneinte anlässlich der BzP explizit, vor der Ausreise aus Syrien im Ausland und jemals in Haft gewesen zu sein sowie konkrete Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A9/10 Ziff. 2.04 und 7.01). Diese Angaben stehen offensichtlich im Widerspruch zu den Vorbringen an der Anhörung, als er ausführte, inhaftiert gewesen zu sein und nach der Rückkehr aus dem H._______ nach Syrien Probleme beim Grenzübertritt gehabt zu haben. Die Erklärung, weshalb er bei den Befragungen grundsätzlich divergierende Darlegungen gemacht hat, vermag nicht zu überzeugen. Die Kernvorbringen kann er - abgesehen vom eingereichten Marschbefehl - nach wie vor nicht belegen. Zudem war ihm bereits zum Zeitpunkt der BzP die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG bekannt. Insofern sind hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen in der Anhörung - wie auch von der Vorinstanz entsprechend festgestellt - grundsätzlich Zweifel angebracht. Letztlich kann die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe in Anbetracht der nachstehenden Erwägungen aber offenbleiben. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 7.2.1 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.2.1, m.w.H.). Der Beschwerdeführer machte geltend, von Ende (...) 2011 an für (...) Monate in D._______ inhaftiert und währenddessen geschlagen worden zu sein. Rund vier Monate nach der Haftentlassung respektive nach dem Feiertag Newroz 2012 sei er in den H._______ gegangen. (...) 2013 sei er nach Syrien zurückgekehrt und im (...) 2013 endgültig ausgereist, mithin hielt er sich erneut rund ein halbes Jahr in seinem Heimatstaat auf. Konkrete Probleme mit den syrischen Behörden im Zusammenhang mit der Inhaftierung machte er weder vor der Ausreise in den H._______ noch insbesondere nach der Rückkehr aus dem H._______ geltend. Zudem ist er gemäss seinen Angaben nicht wegen Furcht vor weiteren Massnahmen durch die syrischen Behörden in den H._______ gegangen, sondern um sich von seinen psychischen Problemen als Folge der Erlebnisse während der Haft erholen zu können (vgl. SEM-Akte A24/19 F50). Somit fehlt es zwischen der Inhaftierung und der endgültigen Ausreise aus Syrien am flüchtlingsrechtlich erforderlichen Kausalzusammenhang. 7.2.2 Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich der Festhaltung an der Grenze anlässlich der Rückkehr (...) 2013 an, gegen die Bezahlung von 5'000 SYP hätten die syrischen Grenzbeamten ihn und die weiteren Passagiere gehen lassen (vgl. SEM-Akte A24/19 F51). Bezüglich der Mitnahme durch Angehörige der (...) führte er aus, diese hätten ihn freigelassen, nachdem er ihnen habe glaubhaftmachen können, Muslim zu sein (vgl. a.a.O.). Konkret erlittene Nachteile und deswegen entstandene Probleme aus einem Grund nach Art. 3 AsylG machte er in diesem Zusammenhang nicht geltend. Diese Vorkommnisse sind demnach nicht asylrelevant. 7.2.3 Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (siehe E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte würden seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, seien seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3, E. 6.7.2 m.w.H.). In BVGE 2015/3 ging das Gericht davon aus, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O. E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteil BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1). Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Dienstverweigerung ausgegangen würde, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Die vorgebrachte zweimonatige Inhaftierung hatte keine weiteren Folgen für den Beschwerdeführer. Er hat denn auch in diesem Zusammenhang bei der Ausreise in den H._______ im Jahr 2012, bei der Rückkehr nach Syrien im (...) 2013 sowie bis zum endgültigen Verlassen Syriens im (...) 2013 keine weiteren Probleme geltend gemacht. Die Bestechung am Grenzübergang verleiht dem Beschwerdeführer kein Profil eines Regimegegners. Die blosse Teilnahme an Parteiversammlungen in B._______ ohne politische Exponierung begründet ebenfalls kein zusätzliches Motiv (vgl. SEM-Akte A24/19 F19). Dem Anhörungsprotokoll lassen sich auch keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers während der letzten Jahre oppositionell aktiv gewesen ist und Probleme mit der syrischen Regierung hatte. Damit sind zusammenfassend keine zusätzlichen exponierenden Faktoren zu erkennen. 7.3 Weiter hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die geltend gemachte mögliche Einziehung durch die Apojis in der angefochtenen Verfügung geprüft. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diese gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts asylrechtlich nicht relevant ist (vgl. Referenzurteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 sowie dazu auch Urteile BVGer E-6558/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.2, D-4838/2019 vom 30. Dezember 2019 E. 7.4.2 und D-7460/2016 vom 12. Dezember 2019 E. 5.2). 7.4 Schliesslich nahm die Vorinstanz ebenfalls entgegen den Ausführungen in der Beschwerde Bezug auf die Erlebnisse im Irak und stellte fest, diese seien nicht asylrelevant. Ein näheres Eingehen auf das Verlassen der (...) und allfälliger dadurch entstehender Probleme im Irak erübrigt sich, da die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Heimatstaat, mithin Syrien, zu prüfen ist. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. 8. 8.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 8.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung an, in der Schweiz an Versammlungen der P.K.Y.S. teilzunehmen, wobei er aufgrund der Schule und der Arbeit meistens nicht dabei sein könne (vgl. SEM-Akte A24/19 F19). Weitere Aktivitäten für die Partei, namentlich Teilnahmen an Demonstrationen, machte er nicht geltend. Insofern ist die Mitgliederbestätigung der Yekiti Schweiz vom 24. Januar 2018, welche entsprechende Tätigkeiten aufführt, als Gefälligkeit zu werten. Die blosse Teilnahme an Parteiversammlungen verleiht dem Beschwerdeführer kein exponiertes Profil und ist nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe zu begründen.
9. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 hat die Instruktionsrichterin lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Mandatsanzeige vom 25. Oktober 2018 legte sie eine Honorarnote bei. In dieser weist sie einen Aufwand von drei Stunden à Fr. 200.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Da es sich um eine nichtanwaltliche Rechtsvertreterin handelt, ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spesenpauschale wird praxisgemäss nicht vergütet. Aufgrund der beiden von der Rechtsvertreterin gemachten Eingaben ist von Versandkosten im Betrag von Fr. 10.60 auszugehen. Der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin ist vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 463.- auszurichten (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 463.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef