Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A._______ (fortan: der Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (fortan: die Beschwerdeführerin; gemeinsam: die Beschwerdeführenden) suchten am 28. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Dezember fand - jeweils getrennt - die Befragung zur Person (BzP) statt und am 18. Mai 2018 wurden die Beschwerdeführenden getrennt zu den Asylgründen angehört (Anhörung). B. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Aleppo - reichten dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zum Nachweis der Identität ihre syrischen Identitätskarten (im Original), das syrische Familienbuch (im Original) ein und reichten als weiteres Beweismittel einen Diagnosebericht des Inselspitals Bern über die medizinische Behandlung ihres gemeinsamen Sohnes zu den Akten. C. Zu seiner Biographie und zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend. Er stamme aus dem Dorf E._______ im Distrikt Afrin (Provinz Aleppo), wo er mit 6 Geschwistern aufgewachsen sei und die örtliche Schule bis zur sechsten Klasse besucht habe. Von 2000 bis 2003 habe er den obligatorischen syrischen Militärdienst - nach dreimonatiger Grundausbildung in Damaskus - in der Funktion als Fahrer bei einer im Libanon stationierten Einheit geleistet. Danach habe er in Aleppo den Beruf des Schneiders erlernt und sei fortan in diesem Beruf in Aleppo tätig gewesen und habe mit der Familie dort gelebt. Nach Ausbruch des Kriegs sei er aufgrund der prekären Lage zirka Ende 2012 mit seiner Familie nach Damaskus geflüchtet. Vor seiner Flucht sollen Kämpfer der Freien Syrischen Armee (FSA) in Aleppo wiederholt versucht haben, ihn - gegen Bezahlung - als Mitglied für einen Kampfeinsatz in ihren Reihen zu rekrutieren, was er jedoch abgelehnt habe. In dieser Zeit habe er auch befürchtet, von der syrischen Regierung in den Militärdienst eingezogen zu werden, da er damals noch nicht 40 Jahre alt gewesen sei und in Kriegszeiten auch jene Männer einberufen werden, welche den obligatorischen Militärdienst schon absolviert haben. In Damaskus sei er denn auch bei zwei Gelegenheiten von syrischen Regierungssoldaten festgehalten und kontrolliert worden, wobei man ihn jeweils gegen eine Geldzahlung wieder habe gehen lassen. Aufgrund dieser Vorfälle und weil er vom syrischen Regime nicht in Ruhe gelassen worden sei, habe er Damaskus mit seiner Familie im November 2013 in Richtung Aleppo verlassen. Auf der Fahrt nach Aleppo habe man auf ihren Bus geschossen, wobei sein Sohn am Kopf getroffen und verletzt worden sei und danach in einem Spital in der Stadt Homs operiert werden musste. Kurz darauf, im Dezember 2013, habe er sich mit seiner Familie in sein Heimatdorf im Distrikt Afrin begeben. Dort habe die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) ihn zwangsrekrutiert, wobei er sie davon habe überzeugen können, zunächst in der Verpflegung - und nicht an der Waffe - für sie tätig zu sein. Insgesamt sei er zirka zwei Monate bei der YPG in Afrin geblieben und für deren Verpflegung zuständig gewesen. Aus Furcht, er werde bald für die YPG mit der Waffe in den Krieg ziehen müssen, sei er mit seiner Familie wieder nach Aleppo gereist, wo sie drei Monate geblieben seien. Da in Aleppo keine Medikamente mehr für den Sohn verfügbar gewesen seien, habe sich die Familie zurück ins Heimatdorf im Distrikt Afrin begeben. Nach einem kurzen Aufenthalt von zirka einem Monat sollen sie Syrien im November 2014 schliesslich verlassen haben und in die Türkei ausgereist sein. In der Folge hätten sie drei Monate in Istanbul gelebt, bevor sie nach Griechenland und rund eineinhalb Jahre später mit Hilfe von humanitären Visa - ausgestellt von der Schweizer Auslandvertretung in Athen - in die Schweiz eingereist seien. D. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemanns. Sie selber machte keine eigenen Asylgründe geltend und habe weder mit den syrischen Behörden noch mit der YPG oder sonstigen Gruppierungen in Syrien Probleme gehabt. E. Mit Verfügung vom 30. August 2019 (fortan: angefochtene Verfügung) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als nicht zumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und deren Kinder anordnete. F. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht eine Fürsorgebestätigung, datierend vom 2. Oktober 2019, zu den Akten reichen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AslyG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei den im Rahmen des Kriegs und der allgemeinen Gewalt erlittenen Schwierigkeiten im Alltag, den Kontrollen durch Streitkräfte, der ständigen Angst vor Gewalttaten sowie der fehlenden medizinischen Versorgung des Sohnes fehle es am gezielten Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes. Diese Vorbringen beziehungsweise Nachteile bezögen sich vielmehr auf die allgemeine Lage in Syrien, welche die gesamte Bevölkerung betreffen. Was die geltend gemachte Entführung durch Unbekannte in Homs betreffe, so ergebe sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass diese finanziell motiviert gewesen sei und kein asylrelevantes Motiv aufweise. Weiter treffe es zwar zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) und die YPG kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht im sogenannten «Defence Service» an junge Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren ergingen. Diese Rekrutierungsbemühungen entfalteten gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität aber keine Asylrelevanz (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Darüber hinaus sei gemäss geltender Rechtsprechung auch nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Entsprechend vermöge die Zwangsrekrutierung respektive die Furcht vor einer Bestrafung durch die YPG infolge Desertion keine Asylrelevanz zu entfalten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereits 38 Jahre alt und damit von der Deklaration zum «Defence Service» nicht persönlich betroffen. In Bezug auf die Wehrdienstverweigerung für den Reservedienst der syrischen Armee sei mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sodann festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se begründe, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG einhergehe, wenn also die betroffene Person aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Anschauungen) wegen der Wehr-dienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Laut Quellenanalyse zur Situation in Syrien unterstelle das Regime nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung, sondern nur solchen, die zusätzlich ein politisches Profil aufwiesen. Eine Bestrafung der Wehrdienstverweigerung oder Desertion erfolge demnach nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Faktoren vorlägen. Im Fall des Beschwerdeführers seien keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren ersichtlich.
E. 5.2 Den vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hält der Beschwerdeführer entgegen, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung sowohl seitens der staatlichen Behörden als auch seitens der kurdischen Behörden beziehungsweise der YPG. Da er bereits seinen regulären Militärdienst geleistet und über gewisse Erfahrung verfügt habe, habe er damit rechnen müssen, von den syrischen Behörden in den Reservedienst eingezogen zu werden. Er sei auch mehrfach an Kontrollposten der syrischen Armee angehalten worden. Verschiedene Berichte bestätigen denn auch, dass die syrischen Behörden ihn gestützt auf deren angepasste Rekrutierungspraxis - trotz des bereits absolvierten obligatorischen Militärdienstes - als Reservist zwangsrekrutiert hätten. Er habe sich bewusst geweigert, den Wehrdienst anzutreten und habe sich nur durch seine rechtzeitige Ausreise aus Syrien einer Zwangsrekrutierung entziehen können. Dadurch und namentlich durch seine Ausreise werde er seitens der syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer, Deserteur und Oppositioneller betrachtet, wofür er - mit Verweis auf verschiedene Berichte - in Syrien mit harten Strafen rechnen müsse. Es sei dabei insbesondere zu beachten, dass er als Wehrdienstpflichtiger ein spezifisches Profil aufweise und ihm durch seine illegale Ausreise von den staatlichen Behörden eine regierungsfeindliche Haltung vorgeworfen werde. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Aufgrund seiner illegalen Ausreise lägen auch subjektive Nachfluchtgründe vor, da er mit seiner Ausreise als Wehrdienstpflichtiger gegen spezifische Ausreisebestimmungen der syrischen Regierung verstossen habe. Was die Rekrutierung durch die kurdischen Behörden beziehungsweise durch die YPG betrifft, seien Zwangsrekrutierungen - sogar von Minderjährigen - auch hier gängige Praxis und sehr verbreitet, wovon auch detaillierte Berichte zeugen würden. Der Beschwerdeführer habe deshalb begründete Furcht gehabt, von der YPG für einen Kampfeinsatz rekrutiert zu werden und habe nur durch Flucht aus Syrien einem zwangsweisen Kampfeinsatz entgehen können. Personen, welche aus dem aktiven Dienst flüchten oder sich gegen die Zwangsrekrutierung wehren oder sich diesem entziehen, würden dabei mit Sanktionen wie Arrest, Folter oder gar dem Tode bestraft, was im Falle einer Rückkehr auch ihm drohen würde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von den staatlich-syrischen Behörden wie auch von der YPG als Regimekritiker und Oppositioneller identifiziert worden und insbesondere der syrischen Regierung seit geraumer Zeit bekannt sei. Da die syrische Regierung in Nordsyrien wieder vermehrt Präsenz zeige und mit der YPG kollaboriere, sei anzunehmen, dass die YPG der syrischen Regierung bei der Suche nach dem Beschwerdeführer Hand bieten werde.
E. 6.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 6.3 Die formellen Rügen sind unbegründet. Es kann der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, indem sie eine allfällige Gefährdung respektive das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft alleine aufgrund der illegalen Ausreise nicht geprüft hat. Die Vorinstanz beschränkte ihre Prüfung zu Recht auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fluchtgründe. Eine Gefährdung wegen des Verstosses gegen spezifische Ausreisebestimmungen und damit eine Gefährdung wegen illegaler Ausreise im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen wird von den Beschwerdeführenden erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht und fand keinen Eingang in das erstinstanzliche Verfahren. Die Vorinstanz war demgemäss zu Recht nicht gehalten, diesen etwaigen Gefährdungstatbestand - ohne explizite Erwähnung seitens der Beschwerdeführenden - ausdrücklich zu prüfen, zumal dieser im Übrigen ohne weiteres zu verneinen ist. Ferner kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht darin erblickt werden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die behauptete Verfolgung durch die FSA und die erlittenen Schläge durch Soldaten der syrischen Armee anlässlich einer Kontrolle nicht erwähnt hat. Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Angaben in Aleppo verschiedene Male von Angehörigen der FSA angehalten und ihm wurde dabei angeboten, gegen Bezahlung für sie zu kämpfen (vgl. SEM-Akten A17/19 F101, F108 und F111). Seine Weigerung für sie tätig zu werden habe jedoch keine Nachteile oder Sanktionen zur Folge gehabt (vgl. SEM-Akten A17/19 F112). Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, eine mögliche asylrelevante Verfolgung durch die FSA zu prüfen. Sodann hat die Vorinstanz - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - die behauptete zweimalige Kontrolle beziehungsweise Verhaftung durch die syrische Armee in der angefochtenen Verfügung erwähnt (angefochtene Verfügung, S. 5) und die diesbezüglichen protokollierten Aussagen damit in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. SEM-Akten A17/19 F81 und F86). Dabei ist es unerheblich, ob sie die behaupteten Schläge durch die syrischen Regierungssoldaten in der angefochtenen Verfügung explizit erwähnt hat oder nicht.
E. 6.4 Weiter ist aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie aus den Akten nicht ersichtlich, welche weiteren konkreten Abklärungen die Vorinstanz für die Entscheidfindung hätte tätigen müssen und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert dargelegt. Die Vorinstanz war schliesslich auch nicht gehalten, eine weitere Anhörung durchzuführen, zumal das Verfahren als spruchreif gilt. Demgemäss ist der Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt zu erachten. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts ist dementsprechend abzuweisen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Entgegnungen der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.
E. 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Bestrafung durch die syrischen Behörden aufgrund seiner behaupteten Militärdienstverweigerung beziehungsweise seiner Weigerung, in den Reservedienst einzurücken, ist Folgendes festzuhalten. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Eine entsprechende Sanktion muss vielmehr darauf abzielen, einem Wehrdienstpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E.5). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Voraussetzungen seien bei einem syrischen Refraktär erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 [als Referenzurteil publiziert]). Im vorliegenden Fall ist eine solche Konstellation indessen zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, er macht aber nicht geltend, dass er einer oppositionell aktiven Familie angehören würde (vgl. SEM-Akten A17/19 F98). Weiter ist auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer selbst je öffentlich regimekritisch aufgetreten ist oder sich regimekritischen Aktivitäten gewidmet hätte oder auch nur dessen verdächtigt worden wäre. In der BzP verneinte er denn auch, je politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein (SEM-Akten A9/11 Ziffer 7.01 S. 7). Demgemäss ist nicht davon auszugehen, dass er ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten und als Regimegegner registriert worden ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Auffassung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden beschränken sich dabei weitgehend auf Ausführungen zur allgemeinen Rekrutierungspraxis von Wehrdienstpflichtigen durch die syrischen Behörden. Schliesslich lässt die behauptete wiederholte Kontrolle beziehungsweise Festhaltung des Beschwerdeführers durch syrische Regierungssoldaten in Damaskus nicht darauf schliessen, dass er von den staatlichen Behörden als Regimegegner oder Oppositioneller eingestuft worden wäre. Gemäss den protokollierten Aussagen konnte er die Soldaten jeweils mit einer Geldsumme bestechen, damit sie ihn wieder laufen liessen (vgl. SEM-Akten, A17/19 F81 und F86), weshalb angenommen werden kann, dass die Festhaltungen primär finanziell motiviert waren und nicht aufgrund seines angeblichen Status als Regimegegner erfolgte. Sodann können die Beschwerdeführenden auch aus dem Umstand der illegalen Ausreise aus Syrien nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es besteht keine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen wäre. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. die Urteile D-901/2020 vom 26. Februar 2020 E. 6.3 und D-4666/2019 vom 26. November 2019 E. 7.5). Wie oben aufgezeigt weist der Beschwerdeführer kein spezifisches Profil auf und es ist nicht davon auszugehen, dass er im Blickfeld der syrischen (Sicherheits-)Behörden stand beziehungsweise steht. Das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes aufgrund der illegalen Ausreise ist zu verneinen.
E. 7.3 Bezüglich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor einer politisch motivierten Bestrafung durch die YPG infolge seiner behaupteten Refraktion ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und das dort erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist demnach davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. a.a.O. E. 5.3; bspw. bestätigt im Urteil des BVGer E-6558/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.2). Der Beschwerdeführer brachte in der Anhörung denn auch nicht vor, er werde aufgrund seiner Desertion von der YPG gezielt verfolgt oder habe mit drakonischen Sanktionen seitens der YPG zu rechnen. Er sagte lediglich, er sei geflüchtet und wisse nicht, was die YPG mit ihm gemacht hätte (SEM-Akten A17/19 F100). Selbst unter der Annahme, es komme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, wäre deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal die Quellenlage - entgegen der Beschwerde - nicht darauf hindeutet, dass Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG als «Staatsfeinde» betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt würden. Die obligatorische Dienstpflicht knüpft in der Heimatregion des Beschwerdeführers lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten (oder darunter subsumierbaren) Eigenschaften an und stellt grundsätzlich eine Bürgerpflicht dar. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat, weshalb dieser Punkt nicht Prozessgegenstand bildet (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, vgl. auch vorne E. 2.1).
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Es bleibt anzumerken, dass aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss gezogen werden kann, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen, die auch heute noch als volatil zu bezeichnen und von der seit nunmehr über zehn Jahren andauernden Bürgerkriegssituation geprägt ist. Die Vorinstanz hat einer solchen Gefährdung mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Die Beschwerde erweist sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind deshalb den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5126/2019 Urteil vom 29. Juli 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (fortan: der Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (fortan: die Beschwerdeführerin; gemeinsam: die Beschwerdeführenden) suchten am 28. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Dezember fand - jeweils getrennt - die Befragung zur Person (BzP) statt und am 18. Mai 2018 wurden die Beschwerdeführenden getrennt zu den Asylgründen angehört (Anhörung). B. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Aleppo - reichten dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zum Nachweis der Identität ihre syrischen Identitätskarten (im Original), das syrische Familienbuch (im Original) ein und reichten als weiteres Beweismittel einen Diagnosebericht des Inselspitals Bern über die medizinische Behandlung ihres gemeinsamen Sohnes zu den Akten. C. Zu seiner Biographie und zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend. Er stamme aus dem Dorf E._______ im Distrikt Afrin (Provinz Aleppo), wo er mit 6 Geschwistern aufgewachsen sei und die örtliche Schule bis zur sechsten Klasse besucht habe. Von 2000 bis 2003 habe er den obligatorischen syrischen Militärdienst - nach dreimonatiger Grundausbildung in Damaskus - in der Funktion als Fahrer bei einer im Libanon stationierten Einheit geleistet. Danach habe er in Aleppo den Beruf des Schneiders erlernt und sei fortan in diesem Beruf in Aleppo tätig gewesen und habe mit der Familie dort gelebt. Nach Ausbruch des Kriegs sei er aufgrund der prekären Lage zirka Ende 2012 mit seiner Familie nach Damaskus geflüchtet. Vor seiner Flucht sollen Kämpfer der Freien Syrischen Armee (FSA) in Aleppo wiederholt versucht haben, ihn - gegen Bezahlung - als Mitglied für einen Kampfeinsatz in ihren Reihen zu rekrutieren, was er jedoch abgelehnt habe. In dieser Zeit habe er auch befürchtet, von der syrischen Regierung in den Militärdienst eingezogen zu werden, da er damals noch nicht 40 Jahre alt gewesen sei und in Kriegszeiten auch jene Männer einberufen werden, welche den obligatorischen Militärdienst schon absolviert haben. In Damaskus sei er denn auch bei zwei Gelegenheiten von syrischen Regierungssoldaten festgehalten und kontrolliert worden, wobei man ihn jeweils gegen eine Geldzahlung wieder habe gehen lassen. Aufgrund dieser Vorfälle und weil er vom syrischen Regime nicht in Ruhe gelassen worden sei, habe er Damaskus mit seiner Familie im November 2013 in Richtung Aleppo verlassen. Auf der Fahrt nach Aleppo habe man auf ihren Bus geschossen, wobei sein Sohn am Kopf getroffen und verletzt worden sei und danach in einem Spital in der Stadt Homs operiert werden musste. Kurz darauf, im Dezember 2013, habe er sich mit seiner Familie in sein Heimatdorf im Distrikt Afrin begeben. Dort habe die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) ihn zwangsrekrutiert, wobei er sie davon habe überzeugen können, zunächst in der Verpflegung - und nicht an der Waffe - für sie tätig zu sein. Insgesamt sei er zirka zwei Monate bei der YPG in Afrin geblieben und für deren Verpflegung zuständig gewesen. Aus Furcht, er werde bald für die YPG mit der Waffe in den Krieg ziehen müssen, sei er mit seiner Familie wieder nach Aleppo gereist, wo sie drei Monate geblieben seien. Da in Aleppo keine Medikamente mehr für den Sohn verfügbar gewesen seien, habe sich die Familie zurück ins Heimatdorf im Distrikt Afrin begeben. Nach einem kurzen Aufenthalt von zirka einem Monat sollen sie Syrien im November 2014 schliesslich verlassen haben und in die Türkei ausgereist sein. In der Folge hätten sie drei Monate in Istanbul gelebt, bevor sie nach Griechenland und rund eineinhalb Jahre später mit Hilfe von humanitären Visa - ausgestellt von der Schweizer Auslandvertretung in Athen - in die Schweiz eingereist seien. D. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemanns. Sie selber machte keine eigenen Asylgründe geltend und habe weder mit den syrischen Behörden noch mit der YPG oder sonstigen Gruppierungen in Syrien Probleme gehabt. E. Mit Verfügung vom 30. August 2019 (fortan: angefochtene Verfügung) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als nicht zumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und deren Kinder anordnete. F. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht eine Fürsorgebestätigung, datierend vom 2. Oktober 2019, zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AslyG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei den im Rahmen des Kriegs und der allgemeinen Gewalt erlittenen Schwierigkeiten im Alltag, den Kontrollen durch Streitkräfte, der ständigen Angst vor Gewalttaten sowie der fehlenden medizinischen Versorgung des Sohnes fehle es am gezielten Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes. Diese Vorbringen beziehungsweise Nachteile bezögen sich vielmehr auf die allgemeine Lage in Syrien, welche die gesamte Bevölkerung betreffen. Was die geltend gemachte Entführung durch Unbekannte in Homs betreffe, so ergebe sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass diese finanziell motiviert gewesen sei und kein asylrelevantes Motiv aufweise. Weiter treffe es zwar zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) und die YPG kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht im sogenannten «Defence Service» an junge Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren ergingen. Diese Rekrutierungsbemühungen entfalteten gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität aber keine Asylrelevanz (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Darüber hinaus sei gemäss geltender Rechtsprechung auch nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Entsprechend vermöge die Zwangsrekrutierung respektive die Furcht vor einer Bestrafung durch die YPG infolge Desertion keine Asylrelevanz zu entfalten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereits 38 Jahre alt und damit von der Deklaration zum «Defence Service» nicht persönlich betroffen. In Bezug auf die Wehrdienstverweigerung für den Reservedienst der syrischen Armee sei mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sodann festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se begründe, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG einhergehe, wenn also die betroffene Person aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Anschauungen) wegen der Wehr-dienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Laut Quellenanalyse zur Situation in Syrien unterstelle das Regime nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung, sondern nur solchen, die zusätzlich ein politisches Profil aufwiesen. Eine Bestrafung der Wehrdienstverweigerung oder Desertion erfolge demnach nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Faktoren vorlägen. Im Fall des Beschwerdeführers seien keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren ersichtlich. 5.2 Den vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hält der Beschwerdeführer entgegen, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung sowohl seitens der staatlichen Behörden als auch seitens der kurdischen Behörden beziehungsweise der YPG. Da er bereits seinen regulären Militärdienst geleistet und über gewisse Erfahrung verfügt habe, habe er damit rechnen müssen, von den syrischen Behörden in den Reservedienst eingezogen zu werden. Er sei auch mehrfach an Kontrollposten der syrischen Armee angehalten worden. Verschiedene Berichte bestätigen denn auch, dass die syrischen Behörden ihn gestützt auf deren angepasste Rekrutierungspraxis - trotz des bereits absolvierten obligatorischen Militärdienstes - als Reservist zwangsrekrutiert hätten. Er habe sich bewusst geweigert, den Wehrdienst anzutreten und habe sich nur durch seine rechtzeitige Ausreise aus Syrien einer Zwangsrekrutierung entziehen können. Dadurch und namentlich durch seine Ausreise werde er seitens der syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer, Deserteur und Oppositioneller betrachtet, wofür er - mit Verweis auf verschiedene Berichte - in Syrien mit harten Strafen rechnen müsse. Es sei dabei insbesondere zu beachten, dass er als Wehrdienstpflichtiger ein spezifisches Profil aufweise und ihm durch seine illegale Ausreise von den staatlichen Behörden eine regierungsfeindliche Haltung vorgeworfen werde. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Aufgrund seiner illegalen Ausreise lägen auch subjektive Nachfluchtgründe vor, da er mit seiner Ausreise als Wehrdienstpflichtiger gegen spezifische Ausreisebestimmungen der syrischen Regierung verstossen habe. Was die Rekrutierung durch die kurdischen Behörden beziehungsweise durch die YPG betrifft, seien Zwangsrekrutierungen - sogar von Minderjährigen - auch hier gängige Praxis und sehr verbreitet, wovon auch detaillierte Berichte zeugen würden. Der Beschwerdeführer habe deshalb begründete Furcht gehabt, von der YPG für einen Kampfeinsatz rekrutiert zu werden und habe nur durch Flucht aus Syrien einem zwangsweisen Kampfeinsatz entgehen können. Personen, welche aus dem aktiven Dienst flüchten oder sich gegen die Zwangsrekrutierung wehren oder sich diesem entziehen, würden dabei mit Sanktionen wie Arrest, Folter oder gar dem Tode bestraft, was im Falle einer Rückkehr auch ihm drohen würde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von den staatlich-syrischen Behörden wie auch von der YPG als Regimekritiker und Oppositioneller identifiziert worden und insbesondere der syrischen Regierung seit geraumer Zeit bekannt sei. Da die syrische Regierung in Nordsyrien wieder vermehrt Präsenz zeige und mit der YPG kollaboriere, sei anzunehmen, dass die YPG der syrischen Regierung bei der Suche nach dem Beschwerdeführer Hand bieten werde. 6. 6.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 6.3 Die formellen Rügen sind unbegründet. Es kann der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, indem sie eine allfällige Gefährdung respektive das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft alleine aufgrund der illegalen Ausreise nicht geprüft hat. Die Vorinstanz beschränkte ihre Prüfung zu Recht auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fluchtgründe. Eine Gefährdung wegen des Verstosses gegen spezifische Ausreisebestimmungen und damit eine Gefährdung wegen illegaler Ausreise im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen wird von den Beschwerdeführenden erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht und fand keinen Eingang in das erstinstanzliche Verfahren. Die Vorinstanz war demgemäss zu Recht nicht gehalten, diesen etwaigen Gefährdungstatbestand - ohne explizite Erwähnung seitens der Beschwerdeführenden - ausdrücklich zu prüfen, zumal dieser im Übrigen ohne weiteres zu verneinen ist. Ferner kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht darin erblickt werden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die behauptete Verfolgung durch die FSA und die erlittenen Schläge durch Soldaten der syrischen Armee anlässlich einer Kontrolle nicht erwähnt hat. Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Angaben in Aleppo verschiedene Male von Angehörigen der FSA angehalten und ihm wurde dabei angeboten, gegen Bezahlung für sie zu kämpfen (vgl. SEM-Akten A17/19 F101, F108 und F111). Seine Weigerung für sie tätig zu werden habe jedoch keine Nachteile oder Sanktionen zur Folge gehabt (vgl. SEM-Akten A17/19 F112). Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, eine mögliche asylrelevante Verfolgung durch die FSA zu prüfen. Sodann hat die Vorinstanz - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - die behauptete zweimalige Kontrolle beziehungsweise Verhaftung durch die syrische Armee in der angefochtenen Verfügung erwähnt (angefochtene Verfügung, S. 5) und die diesbezüglichen protokollierten Aussagen damit in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. SEM-Akten A17/19 F81 und F86). Dabei ist es unerheblich, ob sie die behaupteten Schläge durch die syrischen Regierungssoldaten in der angefochtenen Verfügung explizit erwähnt hat oder nicht. 6.4 Weiter ist aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie aus den Akten nicht ersichtlich, welche weiteren konkreten Abklärungen die Vorinstanz für die Entscheidfindung hätte tätigen müssen und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert dargelegt. Die Vorinstanz war schliesslich auch nicht gehalten, eine weitere Anhörung durchzuführen, zumal das Verfahren als spruchreif gilt. Demgemäss ist der Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt zu erachten. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts ist dementsprechend abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Entgegnungen der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Bestrafung durch die syrischen Behörden aufgrund seiner behaupteten Militärdienstverweigerung beziehungsweise seiner Weigerung, in den Reservedienst einzurücken, ist Folgendes festzuhalten. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Eine entsprechende Sanktion muss vielmehr darauf abzielen, einem Wehrdienstpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E.5). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Voraussetzungen seien bei einem syrischen Refraktär erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 [als Referenzurteil publiziert]). Im vorliegenden Fall ist eine solche Konstellation indessen zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, er macht aber nicht geltend, dass er einer oppositionell aktiven Familie angehören würde (vgl. SEM-Akten A17/19 F98). Weiter ist auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer selbst je öffentlich regimekritisch aufgetreten ist oder sich regimekritischen Aktivitäten gewidmet hätte oder auch nur dessen verdächtigt worden wäre. In der BzP verneinte er denn auch, je politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein (SEM-Akten A9/11 Ziffer 7.01 S. 7). Demgemäss ist nicht davon auszugehen, dass er ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten und als Regimegegner registriert worden ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Auffassung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden beschränken sich dabei weitgehend auf Ausführungen zur allgemeinen Rekrutierungspraxis von Wehrdienstpflichtigen durch die syrischen Behörden. Schliesslich lässt die behauptete wiederholte Kontrolle beziehungsweise Festhaltung des Beschwerdeführers durch syrische Regierungssoldaten in Damaskus nicht darauf schliessen, dass er von den staatlichen Behörden als Regimegegner oder Oppositioneller eingestuft worden wäre. Gemäss den protokollierten Aussagen konnte er die Soldaten jeweils mit einer Geldsumme bestechen, damit sie ihn wieder laufen liessen (vgl. SEM-Akten, A17/19 F81 und F86), weshalb angenommen werden kann, dass die Festhaltungen primär finanziell motiviert waren und nicht aufgrund seines angeblichen Status als Regimegegner erfolgte. Sodann können die Beschwerdeführenden auch aus dem Umstand der illegalen Ausreise aus Syrien nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es besteht keine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen wäre. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. die Urteile D-901/2020 vom 26. Februar 2020 E. 6.3 und D-4666/2019 vom 26. November 2019 E. 7.5). Wie oben aufgezeigt weist der Beschwerdeführer kein spezifisches Profil auf und es ist nicht davon auszugehen, dass er im Blickfeld der syrischen (Sicherheits-)Behörden stand beziehungsweise steht. Das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes aufgrund der illegalen Ausreise ist zu verneinen. 7.3 Bezüglich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor einer politisch motivierten Bestrafung durch die YPG infolge seiner behaupteten Refraktion ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und das dort erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist demnach davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. a.a.O. E. 5.3; bspw. bestätigt im Urteil des BVGer E-6558/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.2). Der Beschwerdeführer brachte in der Anhörung denn auch nicht vor, er werde aufgrund seiner Desertion von der YPG gezielt verfolgt oder habe mit drakonischen Sanktionen seitens der YPG zu rechnen. Er sagte lediglich, er sei geflüchtet und wisse nicht, was die YPG mit ihm gemacht hätte (SEM-Akten A17/19 F100). Selbst unter der Annahme, es komme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, wäre deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal die Quellenlage - entgegen der Beschwerde - nicht darauf hindeutet, dass Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG als «Staatsfeinde» betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt würden. Die obligatorische Dienstpflicht knüpft in der Heimatregion des Beschwerdeführers lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten (oder darunter subsumierbaren) Eigenschaften an und stellt grundsätzlich eine Bürgerpflicht dar. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat, weshalb dieser Punkt nicht Prozessgegenstand bildet (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, vgl. auch vorne E. 2.1). 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Es bleibt anzumerken, dass aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss gezogen werden kann, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen, die auch heute noch als volatil zu bezeichnen und von der seit nunmehr über zehn Jahren andauernden Bürgerkriegssituation geprägt ist. Die Vorinstanz hat einer solchen Gefährdung mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Die Beschwerde erweist sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind deshalb den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: