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D-4869/2019

D-4869/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4869/2019 Urteil vom 7. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), und B._______, geboren am (...), mit ihren Kindern C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), und F._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. August 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) - Staatsangehörige von Syrien arabischer Ethnie - am 25. Februar 2016 von Österreich kommend in die Schweiz einreisten und noch am gleichen Tag für sich und ihre damals drei Kinder um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass sie anlässlich ihrer Einreise von der schweizerischen Grenzwacht angehalten worden waren, welche dabei den Reisepass des Beschwerdeführers zuhanden des SEM sichergestellt hatte (vgl. dazu nachfolgend), dass die Ehegatten am 3. März 2016 zu ihrer Person und zu ihrem persönlichen Hintergrund, zu ihren Reise- und Identitätspapieren, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden, dass sie dabei übereinstimmend vorbrachten, sie hätten ihre Heimat vor knapp einem Monat wegen des Krieges verlassen, mithin wegen der fehlenden Sicherheit und der Bombardierungen (vgl. SEM-Akten A5 und A6 [BzP-Protokolle], je Ziff. 7.01), dass die Beschwerdeführerin zusätzlich vorbrachte, sie hätten ihre Heimat auch wegen ihrer Tochter E._______ verlassen, da das Kind auf medizinische Behandlung angewiesen sei (vgl. A6, Ziff. 7.01), was vom Beschwerdeführer bestätigt wurde (vgl. A5, Ziff. 8.02), dass das Kind gemäss Aktenlage im Zeitpunkt seiner Einreise an einer schweren Entwicklungsstörung und Fehlbildungen litt, dass den Ehegatten nach ihrem ersten Vortrag eine Reihe von gezielten Nachfragen gestellt wurden, worauf sie übereinstimmend angaben, sie hätten zwar Kriegsereignisse miterlebt (Raketenbeschuss; die Beschwerdeführerin), in der Heimat seien sie aber weder politisch aktiv gewesen, noch hätten sie jemals Probleme mit irgendeiner Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst einer Organisation gehabt, noch seien sie jemals in ein Verfahren verwickelt worden (vgl. A5 und A6, je Ziff. 7.02), dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner Militärdienstpflicht befragt wurde, worauf er ausführte, er habe seine Dienstpflicht schon (...) beendet, er sei aber dreimal zum Reservedienst aufgefordert worden, respektive eigentlich hätten ihm Freunde, welche im Militär seien, auf seine Nachfrage hin davon berichtet, dass er auf der Liste der Leute stehe, welche für diesen Dienst gesucht würden (vgl. A5, Ziff. 7.02, F. 1-4), dass er in der Folge auf zweimalige Nachfrage hin bestätigte, eine offizielle Aufforderung zum Dienst habe er nie erhalten (vgl. a.a.O., F. 5), dass der Beschwerdeführer allerdings zwei Monate später - mit Eingabe an das SEM vom 3. Mai 2016 - eine Beweismittelsammlung zu den Akten reichte, welche neben verschiedenen Ausweisen auch Kopien eines angeblichen Aufgebots als Reservist vom (...) 2014 und einer angeblichen Vorladung des militärischen Sicherheitsdienstes vom (...) 2014 enthielt (beide ausgestellt angeblich in Idlib), dass am (...) das jüngste Kind der Beschwerdeführenden geboren und vom SEM ins Verfahren seiner Eltern miteinbezogen wurde, dass die Ehegatten am 13. Juli 2017 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden (vgl. SEM-Akten A21 und A22 [Anhörungsprotokolle]), dass der Beschwerdeführer dabei die vorgenannten Beweismittel im Original nachreichte und geltend machte, das Aufgebot als Reservist und die Vorladung des militärischen Sicherheitsdienstes seien ihm schon zugegangen, als er sich noch in der Heimat aufgehalten habe, und zwar das Aufgebot 2014 über seine Verwandten und die Vorladung 2015 durch Vermittlung der Revolutionäre (vgl. A21 F. 5-8, F. 59 ff und F. 64 ff.), dass der Beschwerdeführer gemäss den Einträgen in seinem Reisepass zwischen dem (...) 2013 und dem (...) 2013 sowie zwischen dem (...) 2014 und dem (...) 2014 immer wieder Reisen in den Libanon unternommen hat, und zwar immer über den offiziellen Grenzübergang an der syrisch-libanesischen Grenze, welcher (... [bei]) G._______ gelegen ist (vgl. dazu die amtlichen Aus- und Einreisestempel der syrischen und libanesischen Grenzbehörden), dass er auf diesbezügliche Nachfrage hin bestätigte, er und seine Familie hätten nach Ausbruch des Krieges unter anderem während rund eines Jahres in Damaskus gelebt, wobei er sich in dieser Zeit auch während Monaten im Libanon aufgehalten habe, und in dieser Zeit sei er mehrfach problemlos von Syrien in den Libanon gereist (vgl. A21 F. 35 ff. und F. 47), dass er in Damaskus allerdings einmal anlässlich einer allgemeinen Razzia angehalten und dabei auch beinahe verhaftet worden wäre, dass ihm zwar nichts Weiteres passiert sei, sie das Ereignis aber zum Anlass genommen hätten, von Damaskus in die Provinz Idlib umzuziehen (vgl. A21 F. 56 und F. 106), dass er ausserdem seinem Bruder H._______ während des Ramadans zur Flucht aus dem Militär verholfen habe, auch wenn er nicht mehr wisse, in welchem Jahr das gewesen sei, und ihm dabei die Todesstrafe hätte drohen können, wären sie erwischt worden (vgl. a.a.O., F. 49-55), dass es schliesslich im Kreis seiner Familie eine ganze Reihe von Personen gebe, darunter auch Offiziere, die desertiert seien, weshalb ihre Familie nur schon wegen ihres Namens bekannt sei, und darüber hinaus auch schon zwei seiner Brüder, beides (... [Fahrer]), in Haft gewesen seien, der eine vier Tage und der Andere 12 Stunden (vgl. a.a.O., F. 24 ff.), dass auch von der Beschwerdeführerin berichtet wurde, der Beschwerdeführer sei in Damaskus einmal beinahe verhaftet worden, worauf sie in die Provinz Idlib umgezogen seien (vgl. A22, F. 8 f.), dass sie im Anschluss daran vor allem über ihre Kriegserlebnisse in Idlib berichtete (vgl. a.a.O., F. 3, F. 11 ff. und F. 27 f.), wie auch über die dort herrschende, schwierige Sicherheits- und Versorgungslage, was ihre Familie letztlich zur Ausreise veranlasst habe (vgl. a.a.O., F. 19 und 23), dass dies im Wesentlichen auch vom Beschwerdeführer bestätigt wurde (vgl. A21 F. 89 ff.), dass der rubrizierte Rechtsvertreter mit Eingabe an das SEM vom 24. Januar 2019 seine Mandatsübernahme bekannt gab und gleichzeitig um vorgängige Gewährung von Akteneinsicht ersuchte, sollte das SEM einen negativen Asylentscheid ausfällen wollen, dass er aber keinen negativen Entscheid erwarte, da im Falle seiner Mandanten von einer hohen Gefährdung auszugehen sei, nachdem der Beschwerdeführer seinem Bruder zur Desertion aus dem Militär verholfen habe und sich dieser Bruder seither im Rebellengebiet aufhalte, was vom Regime als Beleg für dessen Regimefeindlichkeit gewertet werden dürfte, dass der Beschwerdeführer zudem wegen Refraktion gesucht werde, wozu er Beweismittel vorgelegt habe, und die Beschwerdeführenden auch illegal ausgereist seien, dass ausserdem neu hinzugekommen sei, dass der Bruder der Beschwerdeführerin ermordet, mithin regelrecht exekutiert worden sei, was er mit einem Internet-Link zu einem Video belegen könne, dass darüber hinaus die gesamte Familie der Beschwerdeführerin gesucht werde, da deren Vater (...) desertiert sei, was er durch Vorlage einer Kopie von dessen Dienstausweis belegen könne, dass der Rechtsvertreter abschliessend vorbrachte, er bitte daher um eine Befragung der Beschwerdeführenden zu den neuen Tatsachen, soweit eine solche für einen positiven Entscheid noch notwendig sein sollte, dass das SEM den Beschwerdeführenden am 31. Januar 2019 über ihren Rechtsvertreter mitteilte, auf das Akteneinsichtsgesuch werde nach Abschluss der amtlichen Untersuchungen zurückgekommen, dass das SEM den Beschwerdeführenden am 22. August 2019 über ihren Rechtsvertreter die ersuchte Akteneinsicht gewährte, verbunden mit der Feststellung, damit werde keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, da nach Abschluss der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels bestehe, dass der Rechtsvertreter daraufhin mit Eingabe vom 26. August 2019 ans SEM gelangte (vorab per Telefax) und darum ersuchte, den Beschwerdeführenden die Möglichkeit einzuräumen, eine Stellungnahme nachzureichen, dass vom SEM die ersuchte Frist nicht gewährt wurde, sondern das SEM mit Verfügung vom 29. August 2019 (eröffnet am 2. September 2019) feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihre Asylgesuche ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Ziffn. 1-3 des Dispositivs), dass das SEM gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete (vgl. Ziffn. 4-6 des Dispositivs), dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 20. September 2019 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 1-3 des Dispositivs, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragten, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit anstelle der blossen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchten, dass auf die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde vorgelegte Beweismittelsammlung - umfassend einerseits einen Ausweis des Vaters der Beschwerdeführerin von 1986 (Kopie mit Übersetzung), eine den Vater betreffendes Bestätigungsschreiben der FSA von 2012 (Kopie mit Übersetzung) und drei Videodateien zum vorgebrachten Tod des Bruders der Beschwerdeführerin (inkl. Übersetzung in separater Abschrift), andererseits eine Sammlung von Ausweisen und Fotos betreffend den Bruder des Beschwerdeführers und dessen Engagement bei den syrischen Weisshelmen - soweit wesentlich nachfolgend eingegangen wird, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden, dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert wurden, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 3. Dezember 2019 - und damit fristgerecht - eingezahlt wurde, dass die Beschwerdeführenden am 9. Dezember 2019 über ihren Rechtsvertreter ans Gericht gelangten und zur Hauptsache die in der Zwischenverfügung vom 22. November 2019 gezogenen Schlüsse betreffend die mutmassliche Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde bemängelten, dass sie zudem unter Verweis auf zwei Länderberichte zu Syrien vom Juli 2017 und vom Juli 2019 geltend machten, in ihrem Fall sei gerade auch die Frage der Gefährdung der syrischen Weisshelme zu beachten, dass die Beschwerdeführenden am 6. November 2020 über ihren Rechtsvertreter mitteilen liessen, dass ihre Tochter E._______ an einem Geburtsgebrechen leide, für welches die zuständige IV-Stelle keine Leistungspflicht anerkennen wolle, ihr Kind aber vermutlich auf eine bessere Behandlung hoffen könnte, wenn bald ein positiver Asylentscheid vorliege, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. November 2020 auf das EuGH-Urteil C-238/19 vom 19. November 2020 verweisen liessen, welches massgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung an Refraktäre und Deserteure aus Syrien habe, dass sie gerade auch mit Blick darauf auf eine Gutheissung ihrer Beschwerde hofften, zumal in ihrem Fall zusätzliche Risikofaktoren für künftige politische Verfolgung sprächen, dass die Beschwerdeführenden am 28. Juni 2021 über ihren Rechtsvertreter eine Verfahrensstandanfrage einreichten, welche vom Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2021 beantwortet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (BVGE 2014/26 E. 5), dass am 1. März 2019 die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 (AS 2016 3101) abschliessend in Kraft getreten ist, im vorliegenden Verfahren jedoch das bisherige Recht gilt (vgl. dazu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten AsylG-Änderung), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde und im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans die Vorinstanz verlangen, weil ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei, dass sie dabei geltend machen, das SEM habe nicht nur notwendige Sachverhaltsabklärungen unterlassen, indem es keine zusätzliche Anhörung angesetzt habe, und ihnen zudem die Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme verwehrt, sondern es habe darüber hinaus auch noch den rechtserheblichen Sachverhalt bloss unvollständig und nicht nachvollziehbar zergliedert wiedergegeben, dass diese Rügen allerdings als unbegründet zu erkennen sind, da auch für das Gericht - wie nachfolgend aufgezeigt - kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich ist und das von den Beschwerdeführenden sinngemäss behauptete Recht auf eine Stellungnahme vor Erlass des Asyl- und Wegweisungsentscheides in Verfahren nach dem vorliegend anwendbaren Recht nicht besteht, dass sich die Beschwerdeführenden gleichzeitig entgegenhalten lassen müssen, dass es ihnen während Monaten möglich gewesen wäre, die von ihnen in der Eingabe vom 24. Januar 2019 erstmals eingebrachten Vorbringen über das angebliche Vorliegen einer Reflexverfolgungssituation zu substanziieren, dass zu den formellen Rügen schliesslich festzuhalten bleibt, dass das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung die über weite Strecken unstrukturierten Gesuchsvorbringen der Beschwerdeführenden in einer geordneten Weise aufgenommen hat, was notwendig war, und sich das SEM anschliessend mit den Gesuchsvorbringen in einer vertieften und insgesamt nachvollziehbaren Weise auseinandergesetzt hat, was auch nicht zu bemängeln ist, dass nach dem Gesagten keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich ist und von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, da es - wie nachfolgend aufgezeigt - auch aufgrund der Beschwerdevorbringen keiner weiteren Sachverhaltsabklärungen bedarf (Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass daher eine Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt und das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers über den angeblichen Erhalt eines Aufgebots für den Reservedienst und einer Vorladung des militärischen Sicherheitsdienstes seien als unglaubhaft zu erkennen, da weder seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen noch die vorgelegten Beweismittel zu überzeugen vermöchten, dass dieser Schluss vom Gericht zu bestätigen ist, da die diesbezüglichen, sehr ausführlichen Erwägungen des SEM (vgl. a.a.O., Ziff. 3a - 3d) - auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - in jedem Punkt berechtigt sind, dass es den Beschwerdeführer mit ihren anders lautenden Beschwerdevorbringen (gemäss Begründung Ziff. 4., Abs. 1-6) nicht gelingt, den vorinstanzlichen Schluss betreffend die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu entkräften, dass den Beschwerdeführenden letztlich entgegenzuhalten bleibt, dass gerade die überaus intensive Reisetätigkeit des Beschwerdeführers zwischen (...) 2014 und (...) 2014 ein genügender Beleg dafür darstellt, dass er zu dieser Zeit mit Sicherheit weder stellungspflichtig war, noch wegen Refraktion gesucht wurde, ansonsten er in dieser Zeit nicht mehrfach und jeweils - wie von ihm beschrieben - auch völlig problemlos die syrischen Grenzkontrollen hätte passieren können, dass damit auch hinreichend gesichert ist, dass es sich beim angeblichen Aufgebot für den Reservedienst vom (...) 2014 und bei der angeblichen Vorladung des militärischen Sicherheitsdienstes (...) 2014, welche angeblich beide in Idlib ausgestellt wurden, um Fälschungen handelt, dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Refraktär, dass das SEM zwar in einer Zusatzerwägung ausserdem ausführt, die behauptete Refraktion wäre [bei angenommener Glaubhaftigkeit] auch nicht asylrelevant (vgl. a.a.O., Ziff. 3e), zumal keine zusätzlichen einzelfallspezifischen Risikofaktoren vorliegen würden, dass diesem Punkt aber nach der Feststellung der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens ohnehin keine Entscheidrelevanz zukommt, weshalb auf weitere Erwägungen dazu und zu den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen verzichtet werden kann, dass auf der anderen Seite mit dem SEM ebenfalls darin einig zu gehen ist, dass aufgrund der Aktenlage insgesamt nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer gefährdet sein könnte, weil er angeblich seinem Bruder H._______ bei dessen Desertion geholfen habe, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten und soweit ersichtlich schon im Frühjahr 2013 erfolgten Desertion seines Bruders nie ein konkretes Problem bekommen hatte und auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen bleibt, dass er danach noch während eines Jahres unbehelligt in Damaskus gelebt hat und er in dieser Zeit auch immer wieder problemlos die syrischen Grenzkontrollen passieren konnte, dass damit als hinreichend gesichert zu erkennen ist, dass die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer das Verhalten seines Bruders nie zum Vorhalt gemacht haben, und gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, für die syrischen Behörden sei auch noch heute kein persönlicher Bezug zwischen den beiden ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwar mit seiner Beschwerde eine Reihe von Beweismitteln zum persönlichen Engagement seines Bruders als Weisshelm vorgelegt hat, aber auch damit nichts dargetan ist, was auf einen erkennbaren persönlichen Bezug zu diesem schliessen liesse, dass es vor diesem Hintergrund auch keiner weiteren Abklärungen zum Bruder und dessen Engagement bedarf (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass schliesslich auch die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, dass nach dem Beschwerdeführer auch die Beschwerdeführerin keinen familiären Hintergrund erkennen lässt, der für sich alleine für eine asylrelevante Gefährdungssituation sprechen würde, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass das SEM aufgrund der unsubstanziierten Angaben und Ausführungen in der Eingabe vom 24. Januar 2019 auf die Durchführung einer ergänzenden Anhörung zur vorgebrachten Desertion des Vaters und zum Tod ihres Bruders durchaus verzichten durfte (Art. 33 Abs. 1 VwVG), zumal die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise während vieler Monate im Kreis ihrer Familie gelebt hatte und sie sich in der Folge nie auf eine mögliche Gefährdung wegen ihrer Angehörigen berufen hatte, dass die Beschwerdeführerin zwar auf Beschwerdeebene zusätzliche Angaben gemacht und weitere Beweismittel zu ihrer Familie vorgelegt hat, dass der Tod ihres Bruders als sehr tragisches Ereignis zu bezeichnen ist, welches ihre Familie zweifellos schwer getroffen haben dürfte, dass jedoch auch mit Blick darauf kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin hätte sich aufgrund ihres familiären Hintergrundes vor Verfolgung zu fürchten, da sich das Vorbringen über die angebliche Reflexverfolgungssituation letztlich im Wesentlichen in blossen Behauptungen auf der Basis von schlichten Mutmassungen erschöpft, dass das Vorbringen daneben auch deshalb nicht zu überzeugen vermag, da der Vater der Beschwerdeführerin laut den vorgelegten Beweismitteln schon 2012 desertiert sei, die Beschwerdeführerin aber noch bis zum (...) 2014 in Damaskus wohnhaft blieb, ohne dass sie dort jemals von den Behörden behelligt worden wäre, dass damit auch im Falle der Beschwerdeführerin als hinreichend gesichert zu erkennen ist, dass ihr die syrischen Behörden das Verhalten ihrer Angehörigen nie zum Vorhalt gemacht haben, und gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, für die syrischen Behörden sei auch noch heute kein persönlicher Bezug ersichtlich, dass damit auch in diesem Punkt nichts ersichtlich gemacht ist, was weiterer Abklärungen bedürfen würde (Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass schliesslich auch das Vorbringen betreffend die illegale Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien nicht überzeugt, da praxisgemäss alleine eine solche keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet, wenn - wie vorliegend - keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegt (vgl. dazu statt vieler: BVGer-Urteile D-3015/2020 vom 22. November 2021 E. 8.5 und E-5126/2019 vom 29. Juli 2021 E. 7 [3. Absatz] m.w.H.]), dass nach dem Gesagten weder die Vorbringen über das Vorliegen einer Verfolgungssituation im Ausreisezeitpunkt noch jene über das angebliche Vorliegen objektiver und subjektiver Nachfluchtgründe überzeugen, dass bei dieser Sachlage das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM vorliegend anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, weil der Wegweisungsvollzug nach Syrien unzumutbar sei (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG [SR 142.20]), dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen vom Gericht nicht näher zu prüfen sind, da die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AIG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) alternativer Natur sind und der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist, sobald eine der drei Bedingungen erfüllt ist, dass es daher einer Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges anstelle der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht bedarf, zumal sich die Position der Beschwerdeführenden dadurch auch nicht ändern würde, nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen ist, dass diesen Erwägungen gemäss die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten im vorliegenden Verfahren praxisgemäss auf Fr. 750.- festzusetzen sind und der am 3. Dezember 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu deren Bezahlung zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: