Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 hiess das SEM das am (…) Mai 2015 in der Schweiz gestellte Asylgesuch des Bruders des Beschwerdeführers (B._______; N […]) unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft gut. B. Der Beschwerdeführer selber stellte am 5. September 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch, wo- bei er eine 10-Finger-Daktyloskopierung verweigerte. Das SEM erfasste ihn mit der Verfahrensnummer N (…). Das Gesuch zog er mit unterschrift- licher Erklärung vom 7. September 2015 unter Hinweis auf seine Absicht, die Schweiz definitiv zu verlassen, wieder zurück. Bereits am folgenden Tag meldete sich der Beschwerdeführer wieder im EVZ, um neuerlich ein Asylgesuch zu stellen, wobei er am 9. September 2015 eine 10-Finger-Daktyloskopierung zuliess. Das SEM erfasste ihn nunmehr mit der vorliegenden Verfahrensnummer N (…). Am 22.September 2015 schrieb das SEM das am 5. September 2015 ge- stellte Asylgesuch als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom
25. September 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Au- gust 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes gel- tend: Er sei Kurde und stamme (…) Stadt D._______ (Provinz AI-Hasaka). (…) habe er die Schule mit der Matura abgeschlossen. Im Jahr 2002 sei er in den Militärdienst eingezogen und am (…) Februar 2005 ordentlich ent- lassen worden. Bis 2015 habe er in der Folge einen Laden für (…)artikel betrieben und parallel als (…) gearbeitet. Nach Ausbruch der Krise in Sy- rien habe er an Demonstrationen teilgenommen, ohne dabei eine spezielle Funktion zu bekleiden. Mit den Behörden, irgendwelchen Gruppierungen oder Drittpersonen habe er nie Probleme gehabt. Seine Stadt sei in jener Zeit von den «Asayish» kontrolliert worden, die aber auch Verwaltungsan- weisungen des Regimes umgesetzt hätten; die syrischen Behörden seien hauptsächlich in Al-Hasaka und Kamishli präsent gewesen. Am 13. Juli 2015 habe er bei der Verrichtung von (…)arbeiten von einem Cousin die Mitteilung erhalten, dass er gemäss seinem (des Beschwerdeführers) Va- ter selbentags für den Militärreservedienst aufgeboten worden sei und für sich eine Lösung suchen müsse. Er habe sich sogleich zu seinem Vater
E-3222/2018 Seite 3 begeben, um die Sachlage zu beraten. Dieser habe ihm erklärt, das Auf- gebot sei von einem Beamten des Aushebungsamtes AI-Hasaka in Beglei- tung eines Polizisten überbracht worden. Gemäss dem Aufgebot hätte er sich innert 24 Stunden dort melden sollen. Er habe indessen nicht die Ab- sicht gehabt, auf unbestimmte Zeit in den Reservedienst einzurücken und unschuldige Menschen zu töten; dabei sei er von seiner Familie unterstützt worden. Er habe nunmehr Sanktionen nach dem Militärgesetz befürchtet und sich entsprechend rund eine Woche beziehungsweise bis zur Ausreise in der Stadt versteckt gehalten, und zwar zuhause beziehungsweise bei Freunden beziehungsweise auch bei Verwandten. Den von seiner Familie unterstützten Ausreiseentschluss habe er schliesslich gefasst, um einer Festnahme, beispielsweise an einem Kontrollposten in Al-Hasaka oder Ka- mishli, oder anderweitigen Kontakten mit den Behörden zu entgehen, denn er sei bestimmt wegen Wehrdienstverweigerung behördlich ausgeschrie- ben gewesen. Der Entscheid und die Zeit seit dem Aufgebot seien psy- chisch schwierig gewesen. Mit Hilfe eines Schleppers habe er Syrien um den 5. August 2015 illegal und papierlos in Richtung Türkei verlassen und sei in der Folge via Griechenland in die Schweiz gelangt, wo er am 5. be- ziehungsweise 8. September 2015 illegal eingereist sei und sich auch be- reits sein Bruder B._______ aufhalte. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung sei- nen syrischen Reisepass, seine syrische Identitätskarte, sein Militärdienst- büchlein, eine Bestätigung betreffend die ordentliche Beendigung seines Militärdienstes, ein Aufgebot vom 13. Juli 2015 zum Reservedienst sowie ein Schulzeugnis zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 – eröffnet am 2. Mai 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispo- sitiv Ziff. 1), und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2). Gleich- zeitig ordnete das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an (Dispositiv Ziff. 3). Hingegen gewährte es ihm infolge Unzu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme (Dispo- sitiv Ziff. 4-6). D. Auf Gesuch vom 9. Mai 2018 seines gleichentags mandatierten Rechtsver- treters erhielt der Beschwerdeführer am 11. Mai 2018 antragsgemäss Ein- sicht in die Verfahrensakten.
E-3222/2018 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 sowie Ergänzungen vom 27. November 2018 und vom 16. April 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ver- fügung vom 1. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Da- rin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit (statt der blossen Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bei- ordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gut. G. Mit Schreiben vom 24. April 2021 orientierte das Bundesverwaltungsge- richt den Beschwerdeführer über den zwischenzeitlich erfolgten Übergang der instruktionsrichterlichen Zuständigkeit von Richterin Regula Schenker Senn auf Richterin Roswitha Petry. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung ein. I. Seit dem (…) April 2021 ist der Beschwerdeführer im Besitz einer auslän- derrechtlichen Aufenthaltsbewilligung B.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-3222/2018 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist, vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkung, ein- zutreten.
E. 1.5 Der (nicht näher begründete) Antrag betreffend Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Anordnung der Wegwei- sung) ist mit Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung B gegenstandslos geworden und bedarf keiner Beurteilung mehr. Dies trifft ebenso auf den Beschwerdeantrag Ziffer 4 (eventualiter Feststellung der Unzulässigkeit statt der blossen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu- ges) zu. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil pu- bliziert] sowie BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4) gilt bei den Durch- führbarkeitskomponenten des Wegweisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zu- mutbarkeit und Möglichkeit) das Alternativitätsprinzip. Wird die vorläufige Aufnahme gestützt auf die eine Undurchführbarkeitskomponente (vorlie- gend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges) zugesprochen, besteht mangels aktueller Beschwer kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Feststellung einer anderen Undurchführbarkeitskomponente (vorliegend Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges). Auf den betreffenden Antrag
E-3222/2018 Seite 6 ist somit unbesehen der nachträglichen Erteilung einer ausländerrechtli- chen Aufenthaltsbewilligung B nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be- gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E-3222/2018 Seite 7
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist.
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden einenteils den An- forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. So habe sich der Beschwerdeführer bezüglich seines Aufenthalts nach Er- halt des Reservedienstaufgebots widersprüchlich und unplausibel geäus- sert (zu Hause versteckt gehalten bzw. zeitweise zu Freunden oder Ver- wandten gegangen, aber dort stets im Haus geblieben bzw. tagsüber bei der Familie gewesen, aber nie dort übernachtet). Weiter erstaune es, dass das Aufgebot von einem Beamten des Aushebungsamtes überbracht wor- den sei, die Behörden jedoch nach Ablauf der 24 Stunden nicht mehr bei ihm vorbeigekommen seien. Sodann stehe die Aussage, wonach er sich nach Erhalt des Aufgebots noch ungefähr eine Woche in D._______ auf- gehalten habe und dann in die Türkei gereist sei, im Widerspruch zu jener, wonach er am (…) Juli 2015 das Aufgebot erhalten habe und am 5. oder
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe und den Beschwerdeergänzungen ver- tritt der Beschwerdeführer zunächst die Auffassung, seine Aussagen zu Chronologie und Örtlichkeiten betreffend die Zeit nach Erhalt des Reserve- dienstaufgebots seien entgegen der Vorinstanz durchaus kohärent und glaubhaft. Diesbezüglich festgestellte Widersprüche seien vermeintlicher Art oder stellten bloss kleinere Fehler oder Präzisierungen dar. Zudem habe er bereits in der Anhörung in ehrlicher Weise und mehrmals Erinne- rungslücken eingestanden; diese seien auf seinen Schockzustand und seine psychische Angeschlagenheit nach Erhalt des Aufgebots zurückzu- führen und als Realkennzeichen zu werten. Auch andere Realkennzeichen (z.B. langer freier Bericht, assoziatives Erzählen) habe das SEM in Miss- achtung seiner Abwägungspflicht unerwähnt belassen. Zudem sei die An- hörung mit weniger als drei Stunden nur kurz gewesen und lasse eine tie- fergehende Glaubhaftigkeitsanalyse nicht zu. Gesamthaft sei von einer durchaus glaubhaften Schilderung seiner Vorbringen auszugehen. Weiter treffe es durchaus zu, dass er durch die syrischen Behörden zum Reser- vedienst beordert worden sei, denn diese seien gemäss Berichten in jener Zeit insbesondere in Al-Hasaka – diese Stadt sei betreffend Diensteinbe- rufungen für das Aushebungsamt D._______ zuständig geworden – prä- sent geblieben und hätten zudem in Enklaven in den von der PYD/YPG kontrollierten Gebieten weiterhin Rekrutierungen und Razzien vorgenom- men. Es sei zu Kooperationen dieser Kräfte gekommen. Das SEM habe bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung den herabgesetzten Beweisanforde- rungen nach Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. In einer Gesamtbetrachtung müsse vorliegend die Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen bejaht werden. Sodann richtet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Be- weiswürdigung des vorgelegten Dienstaufgebots. Das Dokument weise zwar keine Echtheitsmerkmale auf, jedoch sei es gestempelt und unter- schrieben. Dass Dokumente dieser Art in Syrien auch unrechtmässig er- worben werden könnten, dürfe ihm nicht angelastet werden. Zudem ent- spreche es nicht einer praxisgemäss geforderten seriösen Beweiswürdi-
E-3222/2018 Seite 10 gung, wenn einem Dokument, das keine offensichtlichen Fälschungsmerk- male aufweise, mit dem Argument der leichten Käuflichkeit jegliche Be- weistauglichkeit abgesprochen werde. Weiter bekräftigt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Grundsatz- urteil D-5553/2013 des Bundesverwaltungsgerichts die Asylrelevanz seiner Wehrdienstverweigerung unter dem Aspekt von 3 AsylG. Er habe sich dem Einrücken in die Armee entzogen, weshalb ihm nun eine unverhältnismäs- sig lange, zudem von unmenschlicher Behandlung und regelmässiger Fol- ter begleitete und mithin illegitime Freiheitsstrafe drohe; auch seine Exeku- tion sei nicht ausgeschlossen. Dies stelle einen absoluten Malus dar. Der EuGH bestätige in einem Urteil vom 19. November 2020 die hohe Wahr- scheinlichkeit, dass eine Wehrdienstverweigerung von den syrischen Be- hörden unabhängig von den persönlichen Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde. Er sei daher wegen seiner Na- tionalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und seiner politischen Anschauung an Leib, Leben und Freiheit gefährdet. Auch die bei einem Armeeeinzug drohende Verstrickung in völkerrechtlich ver- pönte Handlungen (z.B. Erschiessen von unbewaffneten Zivilisten) sei flüchtlingsrechtlich hochrelevant und bewirke bei einer Rückkehr einen un- erträglichen psychischen Druck, zumal er noch im wehrdienstfähigen Alter sei. Die Flüchtlingseigenschaft müsse ihm zudem schon aufgrund der Wehrdienstverweigerung seines Bruders B._______ zugesprochen wer- den, da er dadurch als blosser Familienangehöriger praxisgemäss bereits einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Der Bruder sei den syrischen Be- hörden als Refraktär bekannt und werde daher als Regimekritiker gewertet und er selber müsse bei einer Rückkehr deshalb mit seiner Festnahme, einer Befragung zu seinem Bruder und Folter rechnen. Er habe somit An- spruch auf Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls. Hinzu komme schliesslich sein praxisgemässer Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (ohne Asyl) aufgrund der in seiner illegalen Aus- reise und in der Asylantragsstellung im Ausland bestehenden subjektiven Nachfluchtgründe. Die illegale Ausreise werde in Syrien als politische Op- position und Form der Regimekritik angesehen. Rückgeführte abgewie- sene Asylbewerber würden Berichten zufolge meist bereits bei der Einreise verhaftet, verhört und misshandelt, zumal wenn das Regime über sie ein Personenprofil als politisch aktive Person erstellt habe oder eine Militär- dienstverweigerung vorliege. Diese Voraussetzungen seien bei ihm gege- ben.
E-3222/2018 Seite 11
E. 6 August 2015 aus Syrien ausgereist sei. Auf Vorhalt einerseits dieses Wi- derspruchs und anderseits des Umstandes, dass das mehrwöchige Ver- bleiben in Syrien erstaune, habe er in widersprüchlicher und nicht nach- vollziehbarer Weise erklärt, er sei psychisch angeschlagen gewesen, habe kein Zeitgefühl mehr gehabt und ausserdem seien inzwischen zwei Jahre vergangen. Die Militärvorladung würdigte das SEM dahingehend, dass das Dokument keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweise, Dokumente dieser Art bekanntermassen käuflich erworben werden könnten und auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage abruf- und ausdruck- bar sei; die Beweiskraft sei praxisgemäss entsprechend gering. Hinzu
E-3222/2018 Seite 8 komme in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen des Bundesverwal- tungsgerichts, dass sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kur- dischen Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme der Städte AI-Hasaka und Kamishli – zurückgezogen und nach Übernahme der Gebietskontrolle durch die syrisch-kurdische Partei PYD und deren militärische Organisa- tion YPG die Einberufung von kurdischstämmigen Personen zum Militär- dienst prinzipiell gestoppt habe, um Spannungen mit den kurdischen Trup- pen zu vermeiden. Demnach erscheine es unwahrscheinlich, dass die Si- cherheitskräfte des syrischen Regimes dort noch Rekrutierungsmassnah- men für die staatliche Armee vorgenommen hätten. Dieser Einschätzung habe der Beschwerdeführer keine überzeugenden Argumente entgegen- zuhalten vermocht, sondern selber zu Protokoll gegeben, D._______ sei unter Kontrolle der kurdischen Truppen gewesen. Aufgrund dieser wider- sprüchlichen und unplausiblen Angaben könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer für den Reservedienst aufgeboten worden sei. Auf die Nennung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente werde daher unter Vorbehalt verzichtet. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Demonstrati- onsteilnahmen sei festzustellen, dass die syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder ver- meintliche Regimegegner brutal und rücksichtslos vorgehen würden. Teil- nehmer an regimekritischen Demonstrationen seien in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, hätten mithin eine Behandlung zu erwarten, die ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einer flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Der Be- schwerdeführer habe aber im Zusammenhang mit den angeblichen, jedoch nicht mit Beweismitteln unterlegten Demonstrationsteilnahmen gemäss ei- genen Aussagen keine Nachteile erfahren und auch eingeräumt, keine Probleme mit den syrischen Behörden oder Gruppierungen gehabt zu ha- ben. Die Demonstrationsteilnahmen habe er zudem nicht als kausal für die Ausreise genannt. Dies zeige auf, dass er in Syrien kaum politisch tiefer- gehend interessiert gewesen sein könne und sich kein ausserordentliches politisches Profil zugelegt habe. Es ergebe sich das Bild einer bestenfalls nur sehr niederschwellig politisch aktiven Person, deren allfällige Gefähr- dung zudem eine Identifikation als Regimegegner durch die Behörden be- dinge. Blosse Demonstrationsteilnahmen reichten deshalb praxisgemäss nicht aus, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. Gemäss eigenen Angaben hätten ihn die syrischen Behörden indessen weder als
E-3222/2018 Seite 9 Demonstrationsteilnehmer identifiziert noch sonst als Regimegegner ein- gestuft. Eine asylrelevante Verfolgung liege daher insoweit nicht vor und eine solche sei auch in Zukunft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die vom SEM konsultierten Asylakten des Bruders (N […]) lieferten ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er in der Hei- mat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten habe.
E. 6.1.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachver- haltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und über weite Teile über- zeugender Begründung sowie korrekter Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit respektive je- nen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genü- gen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Ge- währung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltene Beweismittelwürdigung sind, abgesehen von noch zu erwähnenden margi- nalen Einschränkungen, nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfü- gung (vgl. dort E. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt zu keiner grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Soweit sie nicht blosse Wiederholungen, Be- kräftigungen und Gegenbehauptungen enthält, ist im Einzelnen Folgendes in Erwägung zu ziehen:
E. 6.1.2 Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Aussagen zu Chronologie und Örtlichkeiten betreffend die Zeit nach Erhalt des Reserve- dienstaufgebots seien durchaus kohärent und glaubhaft und die vom SEM diesbezüglich festgestellten Widersprüche seien vermeintlicher Art oder stellten bloss kleinere Fehler oder Präzisierungen dar, kann das Gericht nicht folgen. Auch unter Berücksichtigung der zweijährigen Zeitspanne zwi- schen den fraglichen Ereignissen und der Anhörung und damit verbunde- nen gewissen Erinnerungsverlusten bleiben die Aussagen ungereimt. Die in der Anhörung auf Vorhalt von Unstimmigkeiten oder nunmehr in der Be- schwerde unternommenen Erklärungsversuche (insb. Schockzustand, psychische Angeschlagenheit, Einräumung von Erinnerungslücken) deu- ten in der vorgelegten Form deutlich mehr auf einen konstruierten Verfol- gungssachverhalt als auf das Bestehen von Realkennzeichen hin. Insofern ist dem SEM vorliegend auch keine Missachtung der Abwägungspflicht durch Unterschlagung von Realkennzeichen vorzuwerfen. Weiter ist die Dauer der Anhörung mit weniger als drei Stunden zwar durchaus als un- terdurchschnittlich zu bezeichnen, nicht aber der Protokollumfang von 15 Seiten. Das Protokoll lässt auch inhaltlich eine durchaus genügende Ab- klärung des Sachverhalts erkennen und der Einwand einer unzureichen- den Grundlage für eine tiefergehende Glaubhaftigkeitsanalyse erscheint nicht gerechtfertigt. Die protokollierten Aussagen deuten vielmehr auf eine unproblematische und damit anhörungseffiziente Verständigung zwischen
E-3222/2018 Seite 12 Beschwerdeführer und Dolmetscher hin; dies wird denn auch vom Be- schwerdeführer in der Anhörung nach dem Einführungsteil ausdrücklich bestätigt. Zudem fallen die zahlreichen Vertiefungsfragen des SEM-Mitar- beiters (exemplarisch F34) und der Hilfswerksvertretung (insb. ab F61) auf. Sodann trifft es in teilweiser Stützung der entsprechenden Einwände in der Beschwerde zwar zu, dass die Verhältnisse betreffend Gebiets- und Ver- waltungskontrolle in der Provinz Al-Hasaka in der fraglichen Zeit nicht im- mer durch klare Trennlinien erkennbar waren und phasenweise Kollabora- tionen und Kooperationen zwischen der syrischen Regierung und der PYD/YPG zwecks Verfolgung gemeinsamer oder je eigener Ziele zu ver- zeichnen waren. Das Argument des SEM, wonach es unwahrscheinlich sei, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes in der Heimatstadt des Beschwerdeführers noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee vorgenommen hätten, ist daher nur mit gewisser Relativierung ver- wendbar; die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in F40 der Anhörung sind mithin nicht gänzlich von der Hand zu weisen und stimmen zudem mit den Aussagen seines Bruders B._______ in dessen Asylverfahren überein. Unbesehen dessen erscheint aber das Verhalten des Beschwerdeführers nach Erhalt des Reservedienstaufgebots (Aufent- halt vor allem zuhause beziehungsweise auch bei Verwandten und Freun- den, verbunden mit regelmässigen Standortverschiebungen; vgl. z.B. An- hörung F54) durchaus unrealistisch und unplausibel, ganz abgesehen von den diesbezüglich aufgetretenen klaren Widersprüchen. Weiter vermochte der Beschwerdeführer sein mehrwöchiges Zuwarten mit der Ausreise nicht schlüssig zu erklären (vgl. z.B. F62). Die mit zwei Beamten beim Vater des Beschwerdeführers erfolgte Aufbietung des Letzteren zur Vorsprache in- nert einer – objektiv ohnehin kaum realisierbaren – Frist von 24 Stunden beim Aushebungsamt in Al-Hasaka ohne jegliche weiteren Behördenbesu- che nach ungenutztem Fristablauf erstaunt genauso. Soweit sich der Be- schwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung des vorgeleg- ten Reservedienstaufgebots richtet, ist ihm zwar zuzustimmen, dass ihm die Tatsache einer problemlosen unrechtmässigen Erwerbbarkeit eines solchen Dokuments nicht per se im Sinne einer Unterstellung angelastet werden dürfe. Dies macht das SEM jedoch in keiner Weise, und ebenso wenig spricht es dem Aufgebot jegliche Beweistauglichkeit ab oder qualifi- ziert es gar als Fälschung. Vielmehr erachtet die Vorinstanz vorliegend die Beweiskraft des Dokuments und mithin dessen Beweiswert als erheblich eingeschränkt. Eine solche Beweiswürdigung ist entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung durchaus seriös und in der Sache vorlie- gend auch zutreffend. Zusammenfassend hat das SEM somit in einer Ge-
E-3222/2018 Seite 13 samtbetrachtung bei seiner Glaubhaftigkeitsbeurteilung den herabgesetz- ten Beweisanforderungen nach Art. 7 AsylG durchaus hinreichend Rech- nung getragen und die Aufbietung des Beschwerdeführers als Reservist zum Militärdienst zutreffend als unglaubhaft erkannt. Ganz unbesehen des gewonnenen Ergebnisses kommt das Bundesver- waltungsgericht angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers bei Be- ginn des Asylverfahrens (Asylgesuch, Verweigerung der Daktyloskopie- rung, Rückzug des Asylgesuchs, neuerliches Asylgesuch am Folgetag) nicht umhin, zumindest partiell die persönliche Glaubwürdigkeit des Be- schwerdeführers und die Ernsthaftigkeit der Geltendmachung der angebli- chen Militärdienstverweigerung als Asylgrund in Zweifel zu ziehen. Ein Glaubwürdigkeitsdefizit hat in der Regel und insbesondere auch vorliegend nachteilige Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asyl- vorbringen.
E. 6.1.3 Mit diesem Zwischenergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit einer Wehdienstverwei- gerung unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG und zu den betreffenden Aus- führungen in der Rechtsmitteleingabe und in der Beschwerdeergänzung (dort betr. EuGH-Urteil vom 19. November 2020); es kann diesbezüglich dennoch auf die nach wie vor massgebliche Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts verwiesen werden (vgl. hierzu insb. BVGE 2015/3, BVGE 2020 VI/4 und das Referenzurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020). Fest- zuhalten ist zudem, dass das SEM auch die angeblichen Demonstrations- teilnahmen des zurecht als politisch nicht profiliert eingestuften Beschwer- deführers in Syrien mit zutreffender und praxiskonformer Begründung als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erkannt hat. Dies wird in der Beschwerde denn auch substanziell nicht bestritten. Soweit der Beschwer- deführer geltend macht, die Flüchtlingseigenschaft müsse ihm schon auf- grund der Wehrdienstverweigerung seines Bruders B._______ zugespro- chen werden, da er dadurch als blosser Familienangehöriger praxisge- mäss bereits einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, kann ihm nicht gefolgt werden: Der direkte Rückschluss von der den syrischen Behörden womög- lich bekannten Eigenschaft des Bruders als Refraktär und mithin behaup- tungsgemäss als Regimegegner auf eine reflexive Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ist in dieser Einfachheit nicht zulässig. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber seinen regulären Militär- dienst absolviert hat und sowohl er als auch sein Bruder (gemäss dessen Asylakten) nicht über ein politisches Profil verfügen. Im Übrigen hat der
E-3222/2018 Seite 14 Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, zwischen der Flucht seines Bru- ders und der eigenen Ausreise reflexiven Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt gewesen zu sein. Mangels anderweitiger aus den Akten hervorge- hender Anhaltspunkte ist im Übrigen davon auszugehen, dass dies auch auf die weiteren in Syrien verbliebenen Familienangehörigen zutrifft. Soweit in der Beschwerde die illegale Ausreise und das Stellen eines Asyl- antrages im Ausland als subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht werden, ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begrün- deten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Gemäss vorstehenden Erkenntnissen konnte der Beschwerdefüh- rer keine im Sinne von Art. 3 AsylG asylbeachtliche Verfolgungssituation aus Vorfluchtgründen glaubhaft machen und er weist kein anderweitiges spezifisches Profil auf, das ihn in den Interessenfokus der syrischen (Si- cherheits-)Behörden hätte rücken lassen. Vor diesem Hintergrund sind das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe und mithin das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfol- gung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie 2011/50 E. 3.1.1; ferner statt vieler die BVGer-Urteile D-3015/2020 vom
22. November 2021 E. 8.5 und E-5126/2019 vom 29. Juli 2021 E. 7 [3. Ab- satz] m.w.H.) auch in dieser Hinsicht zu verneinen.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Wehrdienstverweigerung nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaub- haftmachen konnte und er keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrecht- lich beachtlichen Benachteiligungen erlebt oder zu befürchten hat, weshalb weder ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling noch auf Gewährung von Asyl besteht.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist und soweit sie nicht gegenstands- los geworden ist.
E-3222/2018 Seite 15
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als voll- umfänglich unterlegen, zumal auch der gegenstandslos gewordene Antrag auf Aufhebung der Wegweisung im Zeitpunkt vor Eintritt der Gegenstands- losigkeit abzuweisen gewesen wäre (vgl. Art. 44 AsylG). Die Kosten wären daher ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 [2. Satz] des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf deren Er- hebung ist jedoch unter Berücksichtigung des mit Zwischenverfügung vom
14. Juni 2018 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung zu verzichten.
E. 8.2 Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht angesichts des zuvor Erwogenen nicht (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m Art. 5 VGKE).
E. 8.3 Für das vom Bundesverwaltungsgericht zugunsten des Rechtsvertre- ters auszurichtende amtliche Honorar im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren sind die Art. 9–12 VGKE sowie der reduzierte Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018) massgeblich. Der beigeordnete Rechtsbeistand präsentiert in seiner aktualisierten Honorar- note vom 16. April 2019 einen Gesamtaufwand von Fr. 3'406.10, basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 300.–. Der zeitliche Aufwand von 8.4 Stunden für die Beschwerdeabfassung erscheint dabei leicht überhöht, zu- mal die 21-seitige Beschwerde über weite Teile auch textbausteinartige Passagen aufweist, die zwar notwendig erscheinen, aber auch bereits in zahlreichen anderen Beschwerden dieser Rechtsvertretung verwendet wurden. Demgegenüber fällt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit August 2019 zumindest zeitweise erwerbstätig ist, kaum ins Gewicht, da der weitaus grösste Teil des Vertretungsaufwandes in der Phase der Un- terstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers entstanden ist. Das Bun- desverwaltungsgericht erachtet daher vorliegend ein Honorar von insge- samt Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) als angemessen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3222/2018 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und so- weit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dem amtlich beigeordneten Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 1’400.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3222/2018 Urteil vom 9. Februar 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann,Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 hiess das SEM das am (...) Mai 2015 in der Schweiz gestellte Asylgesuch des Bruders des Beschwerdeführers (B._______; N [...]) unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft gut. B. Der Beschwerdeführer selber stellte am 5. September 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch, wobei er eine 10-Finger-Daktyloskopierung verweigerte. Das SEM erfasste ihn mit der Verfahrensnummer N (...). Das Gesuch zog er mit unterschriftlicher Erklärung vom 7. September 2015 unter Hinweis auf seine Absicht, die Schweiz definitiv zu verlassen, wieder zurück. Bereits am folgenden Tag meldete sich der Beschwerdeführer wieder im EVZ, um neuerlich ein Asylgesuch zu stellen, wobei er am 9. September 2015 eine 10-Finger-Daktyloskopierung zuliess. Das SEM erfasste ihn nunmehr mit der vorliegenden Verfahrensnummer N (...). Am 22.September 2015 schrieb das SEM das am 5. September 2015 gestellte Asylgesuch als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 25. September 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. August 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Kurde und stamme (...) Stadt D._______ (Provinz AI-Hasaka). (...) habe er die Schule mit der Matura abgeschlossen. Im Jahr 2002 sei er in den Militärdienst eingezogen und am (...) Februar 2005 ordentlich entlassen worden. Bis 2015 habe er in der Folge einen Laden für (...)artikel betrieben und parallel als (...) gearbeitet. Nach Ausbruch der Krise in Syrien habe er an Demonstrationen teilgenommen, ohne dabei eine spezielle Funktion zu bekleiden. Mit den Behörden, irgendwelchen Gruppierungen oder Drittpersonen habe er nie Probleme gehabt. Seine Stadt sei in jener Zeit von den «Asayish» kontrolliert worden, die aber auch Verwaltungsanweisungen des Regimes umgesetzt hätten; die syrischen Behörden seien hauptsächlich in Al-Hasaka und Kamishli präsent gewesen. Am 13. Juli 2015 habe er bei der Verrichtung von (...)arbeiten von einem Cousin die Mitteilung erhalten, dass er gemäss seinem (des Beschwerdeführers) Vater selbentags für den Militärreservedienst aufgeboten worden sei und für sich eine Lösung suchen müsse. Er habe sich sogleich zu seinem Vater begeben, um die Sachlage zu beraten. Dieser habe ihm erklärt, das Aufgebot sei von einem Beamten des Aushebungsamtes AI-Hasaka in Begleitung eines Polizisten überbracht worden. Gemäss dem Aufgebot hätte er sich innert 24 Stunden dort melden sollen. Er habe indessen nicht die Absicht gehabt, auf unbestimmte Zeit in den Reservedienst einzurücken und unschuldige Menschen zu töten; dabei sei er von seiner Familie unterstützt worden. Er habe nunmehr Sanktionen nach dem Militärgesetz befürchtet und sich entsprechend rund eine Woche beziehungsweise bis zur Ausreise in der Stadt versteckt gehalten, und zwar zuhause beziehungsweise bei Freunden beziehungsweise auch bei Verwandten. Den von seiner Familie unterstützten Ausreiseentschluss habe er schliesslich gefasst, um einer Festnahme, beispielsweise an einem Kontrollposten in Al-Hasaka oder Kamishli, oder anderweitigen Kontakten mit den Behörden zu entgehen, denn er sei bestimmt wegen Wehrdienstverweigerung behördlich ausgeschrieben gewesen. Der Entscheid und die Zeit seit dem Aufgebot seien psychisch schwierig gewesen. Mit Hilfe eines Schleppers habe er Syrien um den 5. August 2015 illegal und papierlos in Richtung Türkei verlassen und sei in der Folge via Griechenland in die Schweiz gelangt, wo er am 5. beziehungsweise 8. September 2015 illegal eingereist sei und sich auch bereits sein Bruder B._______ aufhalte. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung seinen syrischen Reisepass, seine syrische Identitätskarte, sein Militärdienstbüchlein, eine Bestätigung betreffend die ordentliche Beendigung seines Militärdienstes, ein Aufgebot vom 13. Juli 2015 zum Reservedienst sowie ein Schulzeugnis zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 - eröffnet am 2. Mai 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2). Gleichzeitig ordnete das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an (Dispositiv Ziff. 3). Hingegen gewährte es ihm infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme (Dispositiv Ziff. 4-6). D. Auf Gesuch vom 9. Mai 2018 seines gleichentags mandatierten Rechtsvertreters erhielt der Beschwerdeführer am 11. Mai 2018 antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten. E. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 sowie Ergänzungen vom 27. November 2018 und vom 16. April 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 1. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit (statt der blossen Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gut. G. Mit Schreiben vom 24. April 2021 orientierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über den zwischenzeitlich erfolgten Übergang der instruktionsrichterlichen Zuständigkeit von Richterin Regula Schenker Senn auf Richterin Roswitha Petry. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung ein. I. Seit dem (...) April 2021 ist der Beschwerdeführer im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung B. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkung, einzutreten. 1.5 Der (nicht näher begründete) Antrag betreffend Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Anordnung der Wegweisung) ist mit Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung B gegenstandslos geworden und bedarf keiner Beurteilung mehr. Dies trifft ebenso auf den Beschwerdeantrag Ziffer 4 (eventualiter Feststellung der Unzulässigkeit statt der blossen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges) zu. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert] sowie BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4) gilt bei den Durchführbarkeitskomponenten des Wegweisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) das Alternativitätsprinzip. Wird die vorläufige Aufnahme gestützt auf die eine Undurchführbarkeitskomponente (vorliegend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges) zugesprochen, besteht mangels aktueller Beschwer kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Feststellung einer anderen Undurchführbarkeitskomponente (vorliegend Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges). Auf den betreffenden Antrag ist somit unbesehen der nachträglichen Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung B nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist. 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden einenteils den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. So habe sich der Beschwerdeführer bezüglich seines Aufenthalts nach Erhalt des Reservedienstaufgebots widersprüchlich und unplausibel geäussert (zu Hause versteckt gehalten bzw. zeitweise zu Freunden oder Verwandten gegangen, aber dort stets im Haus geblieben bzw. tagsüber bei der Familie gewesen, aber nie dort übernachtet). Weiter erstaune es, dass das Aufgebot von einem Beamten des Aushebungsamtes überbracht worden sei, die Behörden jedoch nach Ablauf der 24 Stunden nicht mehr bei ihm vorbeigekommen seien. Sodann stehe die Aussage, wonach er sich nach Erhalt des Aufgebots noch ungefähr eine Woche in D._______ aufgehalten habe und dann in die Türkei gereist sei, im Widerspruch zu jener, wonach er am (...) Juli 2015 das Aufgebot erhalten habe und am 5. oder 6. August 2015 aus Syrien ausgereist sei. Auf Vorhalt einerseits dieses Widerspruchs und anderseits des Umstandes, dass das mehrwöchige Verbleiben in Syrien erstaune, habe er in widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Weise erklärt, er sei psychisch angeschlagen gewesen, habe kein Zeitgefühl mehr gehabt und ausserdem seien inzwischen zwei Jahre vergangen. Die Militärvorladung würdigte das SEM dahingehend, dass das Dokument keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweise, Dokumente dieser Art bekanntermassen käuflich erworben werden könnten und auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage abruf- und ausdruckbar sei; die Beweiskraft sei praxisgemäss entsprechend gering. Hinzu komme in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte AI-Hasaka und Kamishli - zurückgezogen und nach Übernahme der Gebietskontrolle durch die syrisch-kurdische Partei PYD und deren militärische Organisation YPG die Einberufung von kurdischstämmigen Personen zum Militärdienst prinzipiell gestoppt habe, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Demnach erscheine es unwahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes dort noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee vorgenommen hätten. Dieser Einschätzung habe der Beschwerdeführer keine überzeugenden Argumente entgegenzuhalten vermocht, sondern selber zu Protokoll gegeben, D._______ sei unter Kontrolle der kurdischen Truppen gewesen. Aufgrund dieser widersprüchlichen und unplausiblen Angaben könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer für den Reservedienst aufgeboten worden sei. Auf die Nennung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente werde daher unter Vorbehalt verzichtet. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen sei festzustellen, dass die syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner brutal und rücksichtslos vorgehen würden. Teilnehmer an regimekritischen Demonstrationen seien in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, hätten mithin eine Behandlung zu erwarten, die gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Der Beschwerdeführer habe aber im Zusammenhang mit den angeblichen, jedoch nicht mit Beweismitteln unterlegten Demonstrationsteilnahmen gemäss eigenen Aussagen keine Nachteile erfahren und auch eingeräumt, keine Probleme mit den syrischen Behörden oder Gruppierungen gehabt zu haben. Die Demonstrationsteilnahmen habe er zudem nicht als kausal für die Ausreise genannt. Dies zeige auf, dass er in Syrien kaum politisch tiefergehend interessiert gewesen sein könne und sich kein ausserordentliches politisches Profil zugelegt habe. Es ergebe sich das Bild einer bestenfalls nur sehr niederschwellig politisch aktiven Person, deren allfällige Gefährdung zudem eine Identifikation als Regimegegner durch die Behörden bedinge. Blosse Demonstrationsteilnahmen reichten deshalb praxisgemäss nicht aus, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. Gemäss eigenen Angaben hätten ihn die syrischen Behörden indessen weder als Demonstrationsteilnehmer identifiziert noch sonst als Regimegegner eingestuft. Eine asylrelevante Verfolgung liege daher insoweit nicht vor und eine solche sei auch in Zukunft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die vom SEM konsultierten Asylakten des Bruders (N [...]) lieferten ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten habe. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe und den Beschwerdeergänzungen vertritt der Beschwerdeführer zunächst die Auffassung, seine Aussagen zu Chronologie und Örtlichkeiten betreffend die Zeit nach Erhalt des Reservedienstaufgebots seien entgegen der Vorinstanz durchaus kohärent und glaubhaft. Diesbezüglich festgestellte Widersprüche seien vermeintlicher Art oder stellten bloss kleinere Fehler oder Präzisierungen dar. Zudem habe er bereits in der Anhörung in ehrlicher Weise und mehrmals Erinnerungslücken eingestanden; diese seien auf seinen Schockzustand und seine psychische Angeschlagenheit nach Erhalt des Aufgebots zurückzuführen und als Realkennzeichen zu werten. Auch andere Realkennzeichen (z.B. langer freier Bericht, assoziatives Erzählen) habe das SEM in Missachtung seiner Abwägungspflicht unerwähnt belassen. Zudem sei die Anhörung mit weniger als drei Stunden nur kurz gewesen und lasse eine tiefergehende Glaubhaftigkeitsanalyse nicht zu. Gesamthaft sei von einer durchaus glaubhaften Schilderung seiner Vorbringen auszugehen. Weiter treffe es durchaus zu, dass er durch die syrischen Behörden zum Reservedienst beordert worden sei, denn diese seien gemäss Berichten in jener Zeit insbesondere in Al-Hasaka - diese Stadt sei betreffend Diensteinberufungen für das Aushebungsamt D._______ zuständig geworden - präsent geblieben und hätten zudem in Enklaven in den von der PYD/YPG kontrollierten Gebieten weiterhin Rekrutierungen und Razzien vorgenommen. Es sei zu Kooperationen dieser Kräfte gekommen. Das SEM habe bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung den herabgesetzten Beweisanforderungen nach Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. In einer Gesamtbetrachtung müsse vorliegend die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bejaht werden. Sodann richtet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung des vorgelegten Dienstaufgebots. Das Dokument weise zwar keine Echtheitsmerkmale auf, jedoch sei es gestempelt und unterschrieben. Dass Dokumente dieser Art in Syrien auch unrechtmässig erworben werden könnten, dürfe ihm nicht angelastet werden. Zudem entspreche es nicht einer praxisgemäss geforderten seriösen Beweiswürdigung, wenn einem Dokument, das keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweise, mit dem Argument der leichten Käuflichkeit jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werde. Weiter bekräftigt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Grundsatzurteil D-5553/2013 des Bundesverwaltungsgerichts die Asylrelevanz seiner Wehrdienstverweigerung unter dem Aspekt von 3 AsylG. Er habe sich dem Einrücken in die Armee entzogen, weshalb ihm nun eine unverhältnismässig lange, zudem von unmenschlicher Behandlung und regelmässiger Folter begleitete und mithin illegitime Freiheitsstrafe drohe; auch seine Exekution sei nicht ausgeschlossen. Dies stelle einen absoluten Malus dar. Der EuGH bestätige in einem Urteil vom 19. November 2020 die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Wehrdienstverweigerung von den syrischen Behörden unabhängig von den persönlichen Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde. Er sei daher wegen seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und seiner politischen Anschauung an Leib, Leben und Freiheit gefährdet. Auch die bei einem Armeeeinzug drohende Verstrickung in völkerrechtlich verpönte Handlungen (z.B. Erschiessen von unbewaffneten Zivilisten) sei flüchtlingsrechtlich hochrelevant und bewirke bei einer Rückkehr einen unerträglichen psychischen Druck, zumal er noch im wehrdienstfähigen Alter sei. Die Flüchtlingseigenschaft müsse ihm zudem schon aufgrund der Wehrdienstverweigerung seines Bruders B._______ zugesprochen werden, da er dadurch als blosser Familienangehöriger praxisgemäss bereits einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Der Bruder sei den syrischen Behörden als Refraktär bekannt und werde daher als Regimekritiker gewertet und er selber müsse bei einer Rückkehr deshalb mit seiner Festnahme, einer Befragung zu seinem Bruder und Folter rechnen. Er habe somit Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls. Hinzu komme schliesslich sein praxisgemässer Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (ohne Asyl) aufgrund der in seiner illegalen Ausreise und in der Asylantragsstellung im Ausland bestehenden subjektiven Nachfluchtgründe. Die illegale Ausreise werde in Syrien als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen. Rückgeführte abgewiesene Asylbewerber würden Berichten zufolge meist bereits bei der Einreise verhaftet, verhört und misshandelt, zumal wenn das Regime über sie ein Personenprofil als politisch aktive Person erstellt habe oder eine Militärdienstverweigerung vorliege. Diese Voraussetzungen seien bei ihm gegeben. 6. 6.1 6.1.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und über weite Teile überzeugender Begründung sowie korrekter Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit respektive jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltene Beweismittelwürdigung sind, abgesehen von noch zu erwähnenden marginalen Einschränkungen, nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt zu keiner grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Soweit sie nicht blosse Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen enthält, ist im Einzelnen Folgendes in Erwägung zu ziehen: 6.1.2 Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Aussagen zu Chronologie und Örtlichkeiten betreffend die Zeit nach Erhalt des Reservedienstaufgebots seien durchaus kohärent und glaubhaft und die vom SEM diesbezüglich festgestellten Widersprüche seien vermeintlicher Art oder stellten bloss kleinere Fehler oder Präzisierungen dar, kann das Gericht nicht folgen. Auch unter Berücksichtigung der zweijährigen Zeitspanne zwischen den fraglichen Ereignissen und der Anhörung und damit verbundenen gewissen Erinnerungsverlusten bleiben die Aussagen ungereimt. Die in der Anhörung auf Vorhalt von Unstimmigkeiten oder nunmehr in der Beschwerde unternommenen Erklärungsversuche (insb. Schockzustand, psychische Angeschlagenheit, Einräumung von Erinnerungslücken) deuten in der vorgelegten Form deutlich mehr auf einen konstruierten Verfolgungssachverhalt als auf das Bestehen von Realkennzeichen hin. Insofern ist dem SEM vorliegend auch keine Missachtung der Abwägungspflicht durch Unterschlagung von Realkennzeichen vorzuwerfen. Weiter ist die Dauer der Anhörung mit weniger als drei Stunden zwar durchaus als unterdurchschnittlich zu bezeichnen, nicht aber der Protokollumfang von 15 Seiten. Das Protokoll lässt auch inhaltlich eine durchaus genügende Abklärung des Sachverhalts erkennen und der Einwand einer unzureichenden Grundlage für eine tiefergehende Glaubhaftigkeitsanalyse erscheint nicht gerechtfertigt. Die protokollierten Aussagen deuten vielmehr auf eine unproblematische und damit anhörungseffiziente Verständigung zwischen Beschwerdeführer und Dolmetscher hin; dies wird denn auch vom Beschwerdeführer in der Anhörung nach dem Einführungsteil ausdrücklich bestätigt. Zudem fallen die zahlreichen Vertiefungsfragen des SEM-Mitarbeiters (exemplarisch F34) und der Hilfswerksvertretung (insb. ab F61) auf. Sodann trifft es in teilweiser Stützung der entsprechenden Einwände in der Beschwerde zwar zu, dass die Verhältnisse betreffend Gebiets- und Verwaltungskontrolle in der Provinz Al-Hasaka in der fraglichen Zeit nicht immer durch klare Trennlinien erkennbar waren und phasenweise Kollaborationen und Kooperationen zwischen der syrischen Regierung und der PYD/YPG zwecks Verfolgung gemeinsamer oder je eigener Ziele zu verzeichnen waren. Das Argument des SEM, wonach es unwahrscheinlich sei, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes in der Heimatstadt des Beschwerdeführers noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee vorgenommen hätten, ist daher nur mit gewisser Relativierung verwendbar; die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in F40 der Anhörung sind mithin nicht gänzlich von der Hand zu weisen und stimmen zudem mit den Aussagen seines Bruders B._______ in dessen Asylverfahren überein. Unbesehen dessen erscheint aber das Verhalten des Beschwerdeführers nach Erhalt des Reservedienstaufgebots (Aufenthalt vor allem zuhause beziehungsweise auch bei Verwandten und Freunden, verbunden mit regelmässigen Standortverschiebungen; vgl. z.B. Anhörung F54) durchaus unrealistisch und unplausibel, ganz abgesehen von den diesbezüglich aufgetretenen klaren Widersprüchen. Weiter vermochte der Beschwerdeführer sein mehrwöchiges Zuwarten mit der Ausreise nicht schlüssig zu erklären (vgl. z.B. F62). Die mit zwei Beamten beim Vater des Beschwerdeführers erfolgte Aufbietung des Letzteren zur Vorsprache innert einer - objektiv ohnehin kaum realisierbaren - Frist von 24 Stunden beim Aushebungsamt in Al-Hasaka ohne jegliche weiteren Behördenbesuche nach ungenutztem Fristablauf erstaunt genauso. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung des vorgelegten Reservedienstaufgebots richtet, ist ihm zwar zuzustimmen, dass ihm die Tatsache einer problemlosen unrechtmässigen Erwerbbarkeit eines solchen Dokuments nicht per se im Sinne einer Unterstellung angelastet werden dürfe. Dies macht das SEM jedoch in keiner Weise, und ebenso wenig spricht es dem Aufgebot jegliche Beweistauglichkeit ab oder qualifiziert es gar als Fälschung. Vielmehr erachtet die Vorinstanz vorliegend die Beweiskraft des Dokuments und mithin dessen Beweiswert als erheblich eingeschränkt. Eine solche Beweiswürdigung ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung durchaus seriös und in der Sache vorliegend auch zutreffend. Zusammenfassend hat das SEM somit in einer Gesamtbetrachtung bei seiner Glaubhaftigkeitsbeurteilung den herabgesetzten Beweisanforderungen nach Art. 7 AsylG durchaus hinreichend Rechnung getragen und die Aufbietung des Beschwerdeführers als Reservist zum Militärdienst zutreffend als unglaubhaft erkannt. Ganz unbesehen des gewonnenen Ergebnisses kommt das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers bei Beginn des Asylverfahrens (Asylgesuch, Verweigerung der Daktyloskopierung, Rückzug des Asylgesuchs, neuerliches Asylgesuch am Folgetag) nicht umhin, zumindest partiell die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Ernsthaftigkeit der Geltendmachung der angeblichen Militärdienstverweigerung als Asylgrund in Zweifel zu ziehen. Ein Glaubwürdigkeitsdefizit hat in der Regel und insbesondere auch vorliegend nachteilige Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen. 6.1.3 Mit diesem Zwischenergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit einer Wehdienstverweigerung unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG und zu den betreffenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und in der Beschwerdeergänzung (dort betr. EuGH-Urteil vom 19. November 2020); es kann diesbezüglich dennoch auf die nach wie vor massgebliche Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. hierzu insb. BVGE 2015/3, BVGE 2020 VI/4 und das Referenzurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020). Festzuhalten ist zudem, dass das SEM auch die angeblichen Demonstrationsteilnahmen des zurecht als politisch nicht profiliert eingestuften Beschwerdeführers in Syrien mit zutreffender und praxiskonformer Begründung als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erkannt hat. Dies wird in der Beschwerde denn auch substanziell nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Flüchtlingseigenschaft müsse ihm schon aufgrund der Wehrdienstverweigerung seines Bruders B._______ zugesprochen werden, da er dadurch als blosser Familienangehöriger praxisgemäss bereits einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, kann ihm nicht gefolgt werden: Der direkte Rückschluss von der den syrischen Behörden womöglich bekannten Eigenschaft des Bruders als Refraktär und mithin behauptungsgemäss als Regimegegner auf eine reflexive Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ist in dieser Einfachheit nicht zulässig. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber seinen regulären Militärdienst absolviert hat und sowohl er als auch sein Bruder (gemäss dessen Asylakten) nicht über ein politisches Profil verfügen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, zwischen der Flucht seines Bruders und der eigenen Ausreise reflexiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Mangels anderweitiger aus den Akten hervorgehender Anhaltspunkte ist im Übrigen davon auszugehen, dass dies auch auf die weiteren in Syrien verbliebenen Familienangehörigen zutrifft. Soweit in der Beschwerde die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylantrages im Ausland als subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht werden, ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Gemäss vorstehenden Erkenntnissen konnte der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG asylbeachtliche Verfolgungssituation aus Vorfluchtgründen glaubhaft machen und er weist kein anderweitiges spezifisches Profil auf, das ihn in den Interessenfokus der syrischen (Sicherheits-)Behörden hätte rücken lassen. Vor diesem Hintergrund sind das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe und mithin das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie 2011/50 E. 3.1.1; ferner statt vieler die BVGer-Urteile D-3015/2020 vom 22. November 2021 E. 8.5 und E-5126/2019 vom 29. Juli 2021 E. 7 [3. Absatz] m.w.H.) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Wehrdienstverweigerung nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaftmachen konnte und er keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen erlebt oder zu befürchten hat, weshalb weder ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling noch auf Gewährung von Asyl besteht.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als vollumfänglich unterlegen, zumal auch der gegenstandslos gewordene Antrag auf Aufhebung der Wegweisung im Zeitpunkt vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit abzuweisen gewesen wäre (vgl. Art. 44 AsylG). Die Kosten wären daher ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 [2. Satz] des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf deren Erhebung ist jedoch unter Berücksichtigung des mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 8.2 Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht angesichts des zuvor Erwogenen nicht (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m Art. 5 VGKE). 8.3 Für das vom Bundesverwaltungsgericht zugunsten des Rechtsvertreters auszurichtende amtliche Honorar im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Art. 9-12 VGKE sowie der reduzierte Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018) massgeblich. Der beigeordnete Rechtsbeistand präsentiert in seiner aktualisierten Honorarnote vom 16. April 2019 einen Gesamtaufwand von Fr. 3'406.10, basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 300.-. Der zeitliche Aufwand von 8.4 Stunden für die Beschwerdeabfassung erscheint dabei leicht überhöht, zumal die 21-seitige Beschwerde über weite Teile auch textbausteinartige Passagen aufweist, die zwar notwendig erscheinen, aber auch bereits in zahlreichen anderen Beschwerden dieser Rechtsvertretung verwendet wurden. Demgegenüber fällt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit August 2019 zumindest zeitweise erwerbstätig ist, kaum ins Gewicht, da der weitaus grösste Teil des Vertretungsaufwandes in der Phase der Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers entstanden ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher vorliegend ein Honorar von insgesamt Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) als angemessen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dem amtlich beigeordneten Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'400.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: