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D-901/2020

D-901/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie suchte am 4. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Januar 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) und am 28. Januar 2020 seine Anhörung zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass er im Dorf B._______ (Distrikt Dêrik [kurdisch, arabisch: al-Malikiya], Provinz al-Hasakah) geboren sei, wo er bis zur Ausreise gelebt und insbesondere auch die Grundschule besucht habe. Die Mittelschule habe er in der Stadt C._______ besucht, welche sich nur wenige Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt befinde. Er sei in Syrien unterdrückt worden und habe sein Leben nicht mehr weiterführen können. Insbesondere sei es für ihn nicht mehr möglich gewesen, die Universität zu besuchen, da er am (...). März 2011 für felddiensttauglich befunden worden sei und am (...). April 2012 in den Militärdienst hätte einrücken sollen. Zwar sei ihm - zwecks Beendigung der Mittelschule - ein Aufschub bis zum 31. Dezember 2012 gewährt worden, aber an diesem Datum hätte er sich definitiv in einem Rekrutierungsbüro melden müssen. Man hätte ihn dann auf der Stelle einziehen können. Dies sei für ihn keine Option gewesen, da er dann gezwungen worden wäre, andere Menschen zu töten und sich auch selber einer Gefahr ausgesetzt hätte. Ausserdem sei sein älterer Bruder D._______ im Dezember 2012 vom Militärdienst desertiert, was dazu geführt habe, dass man ihn erst recht gesucht habe, um Druck auf seinen Bruder ausüben zu können. Von 2013 bis zum siebten Monat des Jahres 2019 habe er im kurdischen Territorium des Nordiraks gelebt. Dann sei er in die Türkei gereist, wo er sich rund drei Monate lang versteckt gehalten habe. Im zehnten Monat sei er in E._______ in Griechenland angekommen, von wo aus er mit dem Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land geflogen und schliesslich mit der Eisenbahn, dem Auto und dem Bus weitergereist, bevor er am 3. oder 4. Januar 2020 in die Schweiz gelangt sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte sowie Kopien seines Militärbüchleins ein. C. Am 4. Februar 2020 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. Mit gleichentags erfolgter Eingabe erklärte die Rechtsvertretung den Verzicht auf eine Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzulässig, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. E. Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde sinngemäss eine Verletzung der Abklärungspflicht gerügt, indem das SEM die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft habe. Weiter wurde sinngemäss geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen statt auf konkrete Tatsachen gestützt. Folglich seien ihre Vorstellungen "total falsch", womit sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Zudem lasse sie asylrelevante Tatsachen ausser Acht. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung der Begründungspflicht, indem er vorbringt, die Vorinstanz hätte ihren Entscheid ausführlich und fallbezogen begründen sollen.

E. 3.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. hierzu auch Art. 30-33 VwVG). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für die Entscheidung rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 456 f. und 1043; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2019, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49).

E. 3.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BVGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Schliesslich umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als verfahrensrechtliche Garantie die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.).

E. 3.2.3 In der Beschwerdeschrift wurde nicht näher ausgeführt, inwieweit das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt haben soll. Auch inwiefern sich zusätzliche Sachverhaltsabklärungen aufgedrängt hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr werden in allgemeiner Art und Weise die Erwägungen der Vorinstanz beanstandet. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch das SEM nicht teilt, stellt indessen keine unvollständige beziehungsweise unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. Auch was den Vorwurf betrifft, die virtuelle Praxis des SEM bei der Beurteilung der Asylgesuche und Qualifikation der Tatsachen und Aussagen führe zu falschen Entscheiden, vermengte der Beschwerdeführer die Frage der Sachverhaltsfeststellung mit derjenigen der Würdigung der Darlegungen. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte, womit das Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Insofern der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist festzustellen, dass sich auch diese Rüge als unbegründet erweist. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kam, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mithin liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Zunächst sei die Glaubhaftigkeit der behaupteten Probleme mit den syrischen Behörden infolge seiner Nichteinrückung am 31. Dezember 2012 deshalb in Frage zu stellen, weil sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte al-Hasakah und Qamischli - zurückgezogen habe. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle in diesem Gebiet durch die syrisch-kurdische Partiya Yekitîya Demokrat (Demokratische Einheitspartei, PYD) und deren militärische Organisation Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten, YPG) habe die syrische Regierung prinzipiell die Einberufung von kurdischstämmigen Personen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Demnach erscheine es unwahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchgeführt hätten. Völlig unglaubhaft seien sodann seine Behauptungen, die syrischen Behörden hätten ihn ausserdem festnehmen wollen, weil sein Bruder D._______ im Dezember 2012 desertiert sei. Zum einen sei - wie bereits erwähnt - die syrische Regierung zu jenem Zeitpunkt nicht mehr Herr der Lage in seiner Heimatregion gewesen. Auch entbehrten seine Ausführungen, wonach man ihn "auf der Stelle erschossen" hätte, wenn sich D._______ nicht den syrischen Behörden gestellt hätte, jeglicher Realität, da er durch ein solches Vorgehen einerseits als potentieller Soldat für die syrische Armee endgültig ausgefallen wäre und sich die syrischen Behörden vorschnell ihres Druckmittels gegenüber seinem Bruder entledigt hätten. Noch gravierender sei jedoch die Tatsache zu werten, dass seine Aussagen nicht mit denen von D._______ korrelierten: Während er ausgesagt habe, dass er zum Zeitpunkt, als D._______ bei der Familie aufgetaucht sei, Syrien bereits verlassen gehabt und als Ausreisedatum den 15. Januar 2013 genannt habe, habe D._______ anlässlich seiner Anhörung angegeben, dass er sich nach seiner Desertion am 7. Dezember 2012 während sieben Tagen bei einem Schlepper versteckt gehalten habe, bevor er von seinem Schwager abgeholt und nach C._______ gebracht worden sei, wobei er nach seiner Ankunft die Eltern und die Schwester getroffen habe und am selben Tag in das Heimatdorf gefahren sei. Dort habe er sich bis anfangs Januar 2013 aufgehalten, bevor er in den Nordirak gereist sei. Da sich seine Asylvorbringen nach dem Gesagten in wichtigen Punkten als unglaubhaft erwiesen hätten, müsse seine Ausreise aus Syrien als Folge des dort herrschenden Bürgerkrieges gesehen werden. In diesem Zusammenhang habe er an der Anhörung auch bestätigt, neben dem Nichteinrücken in den Militärdienst keine anderen Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Dementsprechend würden seine Vorbringen auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlich vor, dass er sich nur durch Flucht ins Ausland der bevorstehenden regulären Rekrutierung beziehungsweise Zwangsrekrutierung, der behördlichen Suche, der Verhaftung und der Gewalt seitens der syrischen Behörden habe entziehen können. Er habe aufgezeigt, inwiefern er unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet gewesen sei respektive sei. Er habe es willentlich und bewusst aus politischer Überzeugung unterlassen, sich bei den Militärbehörden zu melden und den behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten. Nach einem Wehrdienstentzug werde man zur Haft ausgeschrieben, gesucht und in Abwesenheit verurteilt. Er gelte als klassischer Dienstverweigerer, der nicht in der Armee habe dienen wollen, weil eben diese Armee Kriegsverbrechen begangen und viele unschuldige Menschen getötet habe. Dienstverweigerern würde von den syrischen Behörden grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt und diese würden bei einer Rückkehr sehr streng bestraft. Er sei zudem der Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der Desertion seines Bruders ausgesetzt gewesen. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden sei durch diverse Quellen dokumentiert. Die Vorinstanz habe aber die Reflexverfolgung in ihrem Entscheid mit keinem Wort erwähnt. Seine Aussagen seien zudem konsistent, widerspruchsfrei, realistisch und plausibel sowie durchaus asylrelevant. Die im Asylentscheid erwähnten Widersprüche seien wohl auf ein Missverständnis zurückzuführen. Seine Aussagen und die seines Bruders seien sehr missverständlich formuliert gewesen, ein Widerspruch liege aber nicht vor. Schliesslich seien Tatsachen zu beurteilen, die nicht in Abrede gestellt werden könnten: seine militärische Aushebung, die Diensttauglichkeit und Dienstverschiebung sowie die Desertion seines Bruders. Sein Bruder habe sich nach der Desertion bei einem Schwager, der in C._______ wohnhaft gewesen sei, gemeldet. Dieser Schwager habe seinen Vater in Kenntnis gesetzt. Aus Angst vor Vergeltung und Willkür der Behörde sei er [der Beschwerdeführer] zu einem anderen Schwager in ein Dorf an der irakischen Grenze gebracht worden. Er habe seinen Bruder nach dessen Desertion nicht gesehen und keinen Kontakt zu ihm gehabt. Sein Bruder habe sich unter anderem an einem Ort nahe der türkischen Grenze aufgehalten und mehrmals versucht, diese zu passieren. Mithin hätten sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten, bevor sie schlussendlich das Land hätten verlassen können. Demnach habe sowohl er, wie auch sein Bruder, sich nicht bis zur Ausreise zu Hause aufgehalten, da sie sonst für die syrischen Behörden leicht greifbar gewesen wären. Es sei auch zu beachten, dass die syrische Militärbehörde bis heute die Militärgeschäfte in den von Kurden kontrollierten Gebieten verwalte und die Rekrutierungsämter und Militärregister in diesen Gebieten führe. Die Informationen, welche der Vorinstanz vorlägen, seien nicht korrekt. Die syrische Regierung habe sich aus den grossen Städten nicht zurückgezogen und kontrolliere sie bis heute. Es würden bis heute Männer im dienstpflichtigen Alter aus diesen Gebieten aufgeboten und rekrutiert. Einige Rekrutierungsämter seien lediglich aus Sicherheitsgründen verlegt worden. Eine Verlegung bedeute aber nicht die Aufhebung eines Amtes. Es habe sich nichts geändert, da diese Ämter weiterhin für die jeweilige Region zuständig seien und Männer aus diesen Regionen für den Militär- und Reservedienst aufböten und Rekrutierungen durchführten. Darüber hinaus sei der Rückzug der syrischen Behörden kein Dauerzustand. Die syrischen Behörden hätten die Kontrolle über diese Gebiete nicht im Kampf verloren, sondern lediglich den Kurden vereinbarungsgemäss vorläufig überlassen. Die syrische Regierung habe inzwischen die Kontrolle über die meisten verlorenen Gebiete vollständig übernommen und verstärke Schritt für Schritt ihre Präsenz. Die Suche nach Deserteuren, Dienstverweigerern und Wehrdienstpflichtigen sei seit Rückkehr der syrischen Regierung intensiviert worden, weshalb die Situation neu beurteilt werden müsse, da nun andere Verhältnisse herrschten. Schliesslich sei auf Entscheide der Vorinstanz zu verweisen, wo die vorläufige Aufnahme als Flüchtling gewährt worden sei. Die Vorinstanz habe in diesen Entscheid die Flüchtlingseigenschaft lediglich wegen der illegalen Ausreise aus Syrien und wegen Verstosses gegen die behördlichen Ausreisebestimmungen anerkannt. Auch habe sie Syrer im dienst- und reservepflichtigen Alter vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen. Somit gebiete der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass er ebenfalls als Flüchtling aufzunehmen sei, da seine Umstände und die persönlichen Verhältnisse identisch seien.

E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vor- sowie Nachfluchtgründe zu Recht verneint hat.

E. 6.2 Das SEM äusserte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den syrischen Behörden. Dem ist mit folgender Begründung zuzustimmen: Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind im fraglichen Zeitraum zwischen Dezember 2012 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Januar 2013 weite Teile des Distrikts Dêrik in der Provinz Al-Hasakah von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneter Organisation YPG kontrolliert worden, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.1). Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes in diesem Gebiet damals noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzuführen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der Stadt C._______ und deren näheren Umgebung, in welcher das Heimatdorf des Beschwerdeführers liegt, für die Sicherheitskräfte des syrischen Staates noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Angesichts dieser Umstände ist wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden zu Hause zwecks Festnahme gesucht worden ist. Die Glaubhaftigkeit der Wehrdienstverweigerung an sich kann im vorliegenden Fall offen bleiben: Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall ist eine solche Konstellation indessen zu verneinen. Zunächst ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, substantiiert dartun, dass er einer oppositionell aktiven Familie angehört (vgl. [...]). Auch ist er selber nie regimekritisch tätig gewesen. Soweit er in der Beschwerde vorbringt, er habe sich aus politischer Überzeugung dem Militärdienst entzogen, hat sich diese Gesinnung bisher nicht nach aussen manifestiert. Der Beschwerdeführer gab im vorinstanzlichen Verfahren an, er sei nicht politisch aktiv gewesen (vgl. [...]). Ein politisches Profil ergibt sich auch aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörung nicht. Zudem verneinte der Beschwerdeführer, auch je sonstige Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben (vgl. [...]). Es ist damit nicht davon auszugehen, dass er bereits vor seiner Ausreise und vor der geltend gemachten Einberufung in den Militärdienst die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hätte und er als politischer Gegner betrachtet würde. Im Weiteren bestätigt sich die vorinstanzliche Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Desertion seines Bruders. In diesem Zusammenhang ist vorab auf die vorgängigen Erwägungen zu verweisen, wonach die syrischen Sicherheitsbehörden zum geltend gemachten Zeitpunkt in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht mehr in der Lage waren, Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit jenen seines Bruders übereinstimmen. Zwar geht aus den Aussagen des Bruders entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hervor, dass dieser sich nicht bis zur Ausreise im Heimatdorf aufgehalten hat (vgl. [...]). Ein Widerspruch lässt sich dennoch ausmachen: Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers während seiner Anhörung geht hervor, dass die Familie zum Zeitpunkt, als die syrischen Sicherheitsbehörden vorbeigekommen seien, nichts von der Desertion des Bruders gewusst habe (vgl. [...]). Auch trug der Beschwerdeführer, der als Ausreisedatum den 15. Januar 2013 angab, vor, dass der Bruder im 2013 zur Familie gekommen, er zu diesem Zeitpunkt aber schon ausgereist gewesen sei (vgl. [...]). Im Widerspruch dazu schilderte der Bruder des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung, dass er am 7. Dezember 2012 desertiert sei und sich sieben Tage bei einem Schlepper aufgehalten habe, bevor er von einem Schwager nach C._______ gebracht worden sei, wo er seine Eltern und seine Schwester gesehen habe und kurz in sein Dorf zurückgekehrt sei (vgl. [...]). Auch geht aus den Aussagen des Bruders hervor, dass die Familie bereits zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes beim Schlepper von der Desertion gewusst habe (vgl. [...]).

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe in anderen Fällen asylsuchende syrische Staatsangehörige bereits aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder aufgrund des Umstandes, dass sie sich im dienst- und reservedienstpflichten Alter befinden, als Flüchtlinge anerkannt, weshalb ihm aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. Die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen werden in der Beschwerde zudem auch nicht in ausreichendem Masse spezifiziert. Schliesslich existiert keine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E.7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.).

E. 6.4 Soweit in der Beschwerde allgemeine Ausführungen zum Militärdienst und zur Lage in Syrien gemacht werden, vermag der Beschwerdeführer daraus nichts für sich abzuleiten.

E. 6.5 Was den Hinweis auf die kürzlich erfolgte Militäroffensive im Nordosten Syriens betrifft, trifft es zwar zu, dass die Lage in Syrien als in jeglicher Hinsicht volatil zu bezeichnen ist. Unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten ist daraus indes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden.

E. 6.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-901/2020 Urteil vom 26. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie suchte am 4. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Januar 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) und am 28. Januar 2020 seine Anhörung zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass er im Dorf B._______ (Distrikt Dêrik [kurdisch, arabisch: al-Malikiya], Provinz al-Hasakah) geboren sei, wo er bis zur Ausreise gelebt und insbesondere auch die Grundschule besucht habe. Die Mittelschule habe er in der Stadt C._______ besucht, welche sich nur wenige Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt befinde. Er sei in Syrien unterdrückt worden und habe sein Leben nicht mehr weiterführen können. Insbesondere sei es für ihn nicht mehr möglich gewesen, die Universität zu besuchen, da er am (...). März 2011 für felddiensttauglich befunden worden sei und am (...). April 2012 in den Militärdienst hätte einrücken sollen. Zwar sei ihm - zwecks Beendigung der Mittelschule - ein Aufschub bis zum 31. Dezember 2012 gewährt worden, aber an diesem Datum hätte er sich definitiv in einem Rekrutierungsbüro melden müssen. Man hätte ihn dann auf der Stelle einziehen können. Dies sei für ihn keine Option gewesen, da er dann gezwungen worden wäre, andere Menschen zu töten und sich auch selber einer Gefahr ausgesetzt hätte. Ausserdem sei sein älterer Bruder D._______ im Dezember 2012 vom Militärdienst desertiert, was dazu geführt habe, dass man ihn erst recht gesucht habe, um Druck auf seinen Bruder ausüben zu können. Von 2013 bis zum siebten Monat des Jahres 2019 habe er im kurdischen Territorium des Nordiraks gelebt. Dann sei er in die Türkei gereist, wo er sich rund drei Monate lang versteckt gehalten habe. Im zehnten Monat sei er in E._______ in Griechenland angekommen, von wo aus er mit dem Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land geflogen und schliesslich mit der Eisenbahn, dem Auto und dem Bus weitergereist, bevor er am 3. oder 4. Januar 2020 in die Schweiz gelangt sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte sowie Kopien seines Militärbüchleins ein. C. Am 4. Februar 2020 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. Mit gleichentags erfolgter Eingabe erklärte die Rechtsvertretung den Verzicht auf eine Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzulässig, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. E. Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde sinngemäss eine Verletzung der Abklärungspflicht gerügt, indem das SEM die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft habe. Weiter wurde sinngemäss geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen statt auf konkrete Tatsachen gestützt. Folglich seien ihre Vorstellungen "total falsch", womit sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Zudem lasse sie asylrelevante Tatsachen ausser Acht. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung der Begründungspflicht, indem er vorbringt, die Vorinstanz hätte ihren Entscheid ausführlich und fallbezogen begründen sollen. 3.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. hierzu auch Art. 30-33 VwVG). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für die Entscheidung rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 456 f. und 1043; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2019, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49). 3.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BVGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Schliesslich umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als verfahrensrechtliche Garantie die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.). 3.2.3 In der Beschwerdeschrift wurde nicht näher ausgeführt, inwieweit das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt haben soll. Auch inwiefern sich zusätzliche Sachverhaltsabklärungen aufgedrängt hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr werden in allgemeiner Art und Weise die Erwägungen der Vorinstanz beanstandet. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch das SEM nicht teilt, stellt indessen keine unvollständige beziehungsweise unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. Auch was den Vorwurf betrifft, die virtuelle Praxis des SEM bei der Beurteilung der Asylgesuche und Qualifikation der Tatsachen und Aussagen führe zu falschen Entscheiden, vermengte der Beschwerdeführer die Frage der Sachverhaltsfeststellung mit derjenigen der Würdigung der Darlegungen. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte, womit das Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Insofern der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist festzustellen, dass sich auch diese Rüge als unbegründet erweist. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kam, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mithin liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Zunächst sei die Glaubhaftigkeit der behaupteten Probleme mit den syrischen Behörden infolge seiner Nichteinrückung am 31. Dezember 2012 deshalb in Frage zu stellen, weil sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte al-Hasakah und Qamischli - zurückgezogen habe. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle in diesem Gebiet durch die syrisch-kurdische Partiya Yekitîya Demokrat (Demokratische Einheitspartei, PYD) und deren militärische Organisation Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten, YPG) habe die syrische Regierung prinzipiell die Einberufung von kurdischstämmigen Personen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Demnach erscheine es unwahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchgeführt hätten. Völlig unglaubhaft seien sodann seine Behauptungen, die syrischen Behörden hätten ihn ausserdem festnehmen wollen, weil sein Bruder D._______ im Dezember 2012 desertiert sei. Zum einen sei - wie bereits erwähnt - die syrische Regierung zu jenem Zeitpunkt nicht mehr Herr der Lage in seiner Heimatregion gewesen. Auch entbehrten seine Ausführungen, wonach man ihn "auf der Stelle erschossen" hätte, wenn sich D._______ nicht den syrischen Behörden gestellt hätte, jeglicher Realität, da er durch ein solches Vorgehen einerseits als potentieller Soldat für die syrische Armee endgültig ausgefallen wäre und sich die syrischen Behörden vorschnell ihres Druckmittels gegenüber seinem Bruder entledigt hätten. Noch gravierender sei jedoch die Tatsache zu werten, dass seine Aussagen nicht mit denen von D._______ korrelierten: Während er ausgesagt habe, dass er zum Zeitpunkt, als D._______ bei der Familie aufgetaucht sei, Syrien bereits verlassen gehabt und als Ausreisedatum den 15. Januar 2013 genannt habe, habe D._______ anlässlich seiner Anhörung angegeben, dass er sich nach seiner Desertion am 7. Dezember 2012 während sieben Tagen bei einem Schlepper versteckt gehalten habe, bevor er von seinem Schwager abgeholt und nach C._______ gebracht worden sei, wobei er nach seiner Ankunft die Eltern und die Schwester getroffen habe und am selben Tag in das Heimatdorf gefahren sei. Dort habe er sich bis anfangs Januar 2013 aufgehalten, bevor er in den Nordirak gereist sei. Da sich seine Asylvorbringen nach dem Gesagten in wichtigen Punkten als unglaubhaft erwiesen hätten, müsse seine Ausreise aus Syrien als Folge des dort herrschenden Bürgerkrieges gesehen werden. In diesem Zusammenhang habe er an der Anhörung auch bestätigt, neben dem Nichteinrücken in den Militärdienst keine anderen Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Dementsprechend würden seine Vorbringen auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlich vor, dass er sich nur durch Flucht ins Ausland der bevorstehenden regulären Rekrutierung beziehungsweise Zwangsrekrutierung, der behördlichen Suche, der Verhaftung und der Gewalt seitens der syrischen Behörden habe entziehen können. Er habe aufgezeigt, inwiefern er unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet gewesen sei respektive sei. Er habe es willentlich und bewusst aus politischer Überzeugung unterlassen, sich bei den Militärbehörden zu melden und den behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten. Nach einem Wehrdienstentzug werde man zur Haft ausgeschrieben, gesucht und in Abwesenheit verurteilt. Er gelte als klassischer Dienstverweigerer, der nicht in der Armee habe dienen wollen, weil eben diese Armee Kriegsverbrechen begangen und viele unschuldige Menschen getötet habe. Dienstverweigerern würde von den syrischen Behörden grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt und diese würden bei einer Rückkehr sehr streng bestraft. Er sei zudem der Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der Desertion seines Bruders ausgesetzt gewesen. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden sei durch diverse Quellen dokumentiert. Die Vorinstanz habe aber die Reflexverfolgung in ihrem Entscheid mit keinem Wort erwähnt. Seine Aussagen seien zudem konsistent, widerspruchsfrei, realistisch und plausibel sowie durchaus asylrelevant. Die im Asylentscheid erwähnten Widersprüche seien wohl auf ein Missverständnis zurückzuführen. Seine Aussagen und die seines Bruders seien sehr missverständlich formuliert gewesen, ein Widerspruch liege aber nicht vor. Schliesslich seien Tatsachen zu beurteilen, die nicht in Abrede gestellt werden könnten: seine militärische Aushebung, die Diensttauglichkeit und Dienstverschiebung sowie die Desertion seines Bruders. Sein Bruder habe sich nach der Desertion bei einem Schwager, der in C._______ wohnhaft gewesen sei, gemeldet. Dieser Schwager habe seinen Vater in Kenntnis gesetzt. Aus Angst vor Vergeltung und Willkür der Behörde sei er [der Beschwerdeführer] zu einem anderen Schwager in ein Dorf an der irakischen Grenze gebracht worden. Er habe seinen Bruder nach dessen Desertion nicht gesehen und keinen Kontakt zu ihm gehabt. Sein Bruder habe sich unter anderem an einem Ort nahe der türkischen Grenze aufgehalten und mehrmals versucht, diese zu passieren. Mithin hätten sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten, bevor sie schlussendlich das Land hätten verlassen können. Demnach habe sowohl er, wie auch sein Bruder, sich nicht bis zur Ausreise zu Hause aufgehalten, da sie sonst für die syrischen Behörden leicht greifbar gewesen wären. Es sei auch zu beachten, dass die syrische Militärbehörde bis heute die Militärgeschäfte in den von Kurden kontrollierten Gebieten verwalte und die Rekrutierungsämter und Militärregister in diesen Gebieten führe. Die Informationen, welche der Vorinstanz vorlägen, seien nicht korrekt. Die syrische Regierung habe sich aus den grossen Städten nicht zurückgezogen und kontrolliere sie bis heute. Es würden bis heute Männer im dienstpflichtigen Alter aus diesen Gebieten aufgeboten und rekrutiert. Einige Rekrutierungsämter seien lediglich aus Sicherheitsgründen verlegt worden. Eine Verlegung bedeute aber nicht die Aufhebung eines Amtes. Es habe sich nichts geändert, da diese Ämter weiterhin für die jeweilige Region zuständig seien und Männer aus diesen Regionen für den Militär- und Reservedienst aufböten und Rekrutierungen durchführten. Darüber hinaus sei der Rückzug der syrischen Behörden kein Dauerzustand. Die syrischen Behörden hätten die Kontrolle über diese Gebiete nicht im Kampf verloren, sondern lediglich den Kurden vereinbarungsgemäss vorläufig überlassen. Die syrische Regierung habe inzwischen die Kontrolle über die meisten verlorenen Gebiete vollständig übernommen und verstärke Schritt für Schritt ihre Präsenz. Die Suche nach Deserteuren, Dienstverweigerern und Wehrdienstpflichtigen sei seit Rückkehr der syrischen Regierung intensiviert worden, weshalb die Situation neu beurteilt werden müsse, da nun andere Verhältnisse herrschten. Schliesslich sei auf Entscheide der Vorinstanz zu verweisen, wo die vorläufige Aufnahme als Flüchtling gewährt worden sei. Die Vorinstanz habe in diesen Entscheid die Flüchtlingseigenschaft lediglich wegen der illegalen Ausreise aus Syrien und wegen Verstosses gegen die behördlichen Ausreisebestimmungen anerkannt. Auch habe sie Syrer im dienst- und reservepflichtigen Alter vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen. Somit gebiete der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass er ebenfalls als Flüchtling aufzunehmen sei, da seine Umstände und die persönlichen Verhältnisse identisch seien. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vor- sowie Nachfluchtgründe zu Recht verneint hat. 6.2 Das SEM äusserte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den syrischen Behörden. Dem ist mit folgender Begründung zuzustimmen: Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind im fraglichen Zeitraum zwischen Dezember 2012 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Januar 2013 weite Teile des Distrikts Dêrik in der Provinz Al-Hasakah von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneter Organisation YPG kontrolliert worden, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.1). Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes in diesem Gebiet damals noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzuführen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der Stadt C._______ und deren näheren Umgebung, in welcher das Heimatdorf des Beschwerdeführers liegt, für die Sicherheitskräfte des syrischen Staates noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Angesichts dieser Umstände ist wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden zu Hause zwecks Festnahme gesucht worden ist. Die Glaubhaftigkeit der Wehrdienstverweigerung an sich kann im vorliegenden Fall offen bleiben: Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall ist eine solche Konstellation indessen zu verneinen. Zunächst ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, substantiiert dartun, dass er einer oppositionell aktiven Familie angehört (vgl. [...]). Auch ist er selber nie regimekritisch tätig gewesen. Soweit er in der Beschwerde vorbringt, er habe sich aus politischer Überzeugung dem Militärdienst entzogen, hat sich diese Gesinnung bisher nicht nach aussen manifestiert. Der Beschwerdeführer gab im vorinstanzlichen Verfahren an, er sei nicht politisch aktiv gewesen (vgl. [...]). Ein politisches Profil ergibt sich auch aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörung nicht. Zudem verneinte der Beschwerdeführer, auch je sonstige Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben (vgl. [...]). Es ist damit nicht davon auszugehen, dass er bereits vor seiner Ausreise und vor der geltend gemachten Einberufung in den Militärdienst die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hätte und er als politischer Gegner betrachtet würde. Im Weiteren bestätigt sich die vorinstanzliche Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Desertion seines Bruders. In diesem Zusammenhang ist vorab auf die vorgängigen Erwägungen zu verweisen, wonach die syrischen Sicherheitsbehörden zum geltend gemachten Zeitpunkt in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht mehr in der Lage waren, Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit jenen seines Bruders übereinstimmen. Zwar geht aus den Aussagen des Bruders entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hervor, dass dieser sich nicht bis zur Ausreise im Heimatdorf aufgehalten hat (vgl. [...]). Ein Widerspruch lässt sich dennoch ausmachen: Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers während seiner Anhörung geht hervor, dass die Familie zum Zeitpunkt, als die syrischen Sicherheitsbehörden vorbeigekommen seien, nichts von der Desertion des Bruders gewusst habe (vgl. [...]). Auch trug der Beschwerdeführer, der als Ausreisedatum den 15. Januar 2013 angab, vor, dass der Bruder im 2013 zur Familie gekommen, er zu diesem Zeitpunkt aber schon ausgereist gewesen sei (vgl. [...]). Im Widerspruch dazu schilderte der Bruder des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung, dass er am 7. Dezember 2012 desertiert sei und sich sieben Tage bei einem Schlepper aufgehalten habe, bevor er von einem Schwager nach C._______ gebracht worden sei, wo er seine Eltern und seine Schwester gesehen habe und kurz in sein Dorf zurückgekehrt sei (vgl. [...]). Auch geht aus den Aussagen des Bruders hervor, dass die Familie bereits zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes beim Schlepper von der Desertion gewusst habe (vgl. [...]). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe in anderen Fällen asylsuchende syrische Staatsangehörige bereits aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder aufgrund des Umstandes, dass sie sich im dienst- und reservedienstpflichten Alter befinden, als Flüchtlinge anerkannt, weshalb ihm aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. Die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen werden in der Beschwerde zudem auch nicht in ausreichendem Masse spezifiziert. Schliesslich existiert keine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E.7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.). 6.4 Soweit in der Beschwerde allgemeine Ausführungen zum Militärdienst und zur Lage in Syrien gemacht werden, vermag der Beschwerdeführer daraus nichts für sich abzuleiten. 6.5 Was den Hinweis auf die kürzlich erfolgte Militäroffensive im Nordosten Syriens betrifft, trifft es zwar zu, dass die Lage in Syrien als in jeglicher Hinsicht volatil zu bezeichnen ist. Unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten ist daraus indes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden. 6.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: