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D-1797/2020

D-1797/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 16. September 2017 in die Schweiz, wo er am 20. September 2017 um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 25. September 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 10. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______. Er habe die Schule im (...) Schuljahr abgebrochen und danach in einer Autowerkstatt in C._______ als Automechaniker gearbeitet, wobei er hauptsächlich Autos für (...) repariert habe. Ende (...) seien Personen der Opposition, mutmasslich von der (...) oder vom (...), in der Autowerkstatt vorbeigekommen und hätten seinen Vorgesetzten gezwungen, Explosionsmaterial an einem (...)auto zu montieren. Die Regierung habe davon erfahren und in der Folge alle Mitarbeiter der Werkstatt festgenommen und zur Sicherheitsabteilung gebracht. Er sei in der Folge etwa (...) bis (...) Tage in Haft gewesen. Der (...) seines Vorgesetzten habe einen Anwalt beauftragt und eine Kaution bezahlt, weshalb sie aus der Haft entlassen worden seien. Er sei etwa (...) Tage zu Hause geblieben. In dieser Zeit habe er erfahren, dass zwei seiner Bekannten an einem Regierungskontrollposten festgenommen und zum Militärdienst verpflichtet worden seien. Er habe befürchtet, dass ihm dasselbe zustossen würde. Sein (...) habe darum beschlossen, dass er (Beschwerdeführer) das Land verlassen müsse, bevor man auch ihn zum Militärdienst einziehe. B.b Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Februar 2020 - eröffnet am 5. März 2020 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge aktueller Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 30. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 1. April 2020 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hätte ihren Entscheid ausführlich und fallbezogen begründen müssen und sich nicht nur auf pauschale Feststellungen und standardisierte Begründungen beschränken dürfen. Die Rüge geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz begründete in der angefochtenen Verfügung hinreichend ausführlich und nachvollziehbar, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f. Ziff. II). Im Übrigen zeigt die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Die Lage (in Syrien) müsse nach dem Angriff der Türkei mit Hilfe bewaffneter syrischer Gruppierungen neu beurteilt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). Was den Hinweis auf die Sicherheitslage in Syrien anbelangt, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, inwiefern die türkische Militäroffensive zu einer erhöhten Gefahr asylrelevanter Verfolgung für ihn führen würde. Solches ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Im Übrigen stellt es keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, wenn das SEM die Lage in Syrien sowie die Tragweite einer Wehrdienstverweigerung im Hinblick auf die Asylrelevanz anders einschätzt als vom Beschwerdeführer erwartet. Vielmehr wird in der Beschwerde die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Die Rüge erweist sich als unzutreffend.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien gemäss Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe Syrien jedoch im (...) verlassen und sich damit der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Folglich seien die syrischen Behörden bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn zum Militärdienst einzuberufen. Demnach sei seine Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung nicht begründet. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem vorgebracht habe, dass sein Vorgesetzter samt allen Angestellten inhaftiert worden und er (Beschwerdeführer) etwa (...) Tage in Haft gewesen sei, sei den Akten keine persönlich gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahme zu entnehmen. So habe der Beschwerdeführer erst nach der Freilassung erfahren, weswegen sie alle verhaftet worden seien, es sei nur sein Vorgesetzter verhört worden. Der (...) seines Vorgesetzten habe einen Anwalt organisiert, der eine gewisse Summe bezahlt habe, damit sie alle freigelassen worden seien. Nach Angabe des Beschwerdeführers habe diese Inhaftierung keine Konsequenzen für ihn gehabt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, er hätte auf jeden Fall früher oder später einrücken und sich bei der syrischen Rekrutierungsbehörde melden müssen. Stattdessen habe er sich durch seine Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen, weshalb er als klassischer Dienstverweigerer gelte. Zudem habe er gegen die Ausreisebestimmungen sowie das ihm bei der Freilassung auferlegte Ausreiseverbot verstossen. So sei das Strafverfahren in jenem Zusammenhang nicht abgeschlossen gewesen und kein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen worden; er hätte sich indessen bis zum Abschluss des Strafverfahrens den Behörden zur Verfügung halten müssen. Ferner sei auf Entscheide der Vorinstanz zu verweisen, in denen die Flüchtlingseigenschaft lediglich wegen der illegalen Ausreise aus Syrien und wegen des Verstosses gegen die behördlichen Ausreisebestimmungen anerkannt worden sei. Auch habe sie Syrer im dienst- und reservepflichtigen Alter vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen. Somit gebiete der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass er ebenfalls als Flüchtling aufzunehmen sei, da seine Umstände und die persönlichen Verhältnisse identisch seien. Er werde sich um Beschaffung von Beweismitteln bemühen, welche seine Einberufung, Registrierung sowie die Suche nach ihm belegen würden, und diese nachreichen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.

E. 6.2 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, weil er sich nicht für den obligatorischen Militärdienst gemeldet habe, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag. Solches ist nur dann der Fall, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Voraussetzungen seien bei einem syrischen Refraktär erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. Urteil des BVGer D-1794/2020 vom 5. Juni 2020 E. 7.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall liegt keine Konstellation vor, die mit jener im Urteil BVGE 2015/3 vergleichbar wäre. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage weder einer oppositionellen Familie noch ist er selbst regimekritisch tätig gewesen. Soweit er in der Beschwerde vorbringt, er habe sich aus politischer Überzeugung dem Militärdienst entzogen, hat sich diese Gesinnung bisher nicht nach aussen manifestiert. So gab der Beschwerdeführer im vor-instanzlichen Verfahren an, er sei nicht politisch aktiv gewesen (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01). Zudem verneinte der Beschwerdeführer - abgesehen vom Vorfall an der Arbeitsstelle (vgl. dazu nachstehend) - je sonstige Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01).

E. 6.3 Im Zusammenhang mit der Verhaftung nach dem beschriebenen Vorfall in der Autowerkstatt gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, der (...) seines Arbeitgebers habe einen Anwalt für ihn, seinen Chef und die übrigen Mitarbeiter organisiert und auch viel Geld für ihre Freilassung bezahlt, weshalb sie regulär aus der Haft entlassen worden seien. Auf Nachfrage hin ergänzte er, ein Entlassungsschreiben habe es nicht gegeben, da sie «heimlich» - gemeint ist offenkundig informell - und dementsprechend auch ohne Gerichtsbeschluss festgenommen und festgehalten worden seien (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01). Vor diesem Hintergrund sind seine abweichenden Angaben in der Rechtsmittelschrift, die Verhaftung am Arbeitsplatz habe ein Strafverfahren nach sich gezogen, als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu erachten. Weiter fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von einer Freilassung infolge Bezahlung eines hohen Geldbetrages seitens des (...) des Vorgesetzten sprach und bei der Anhörung ausführte, dank Geldbestechung und Beziehungen freigekommen zu sein (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01; act. A14, F75). Die Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, wonach er neu die Freilassung auf Kaution und ein gleichzeitiges Ausreiseverbot erwähnt, erscheint als gesteigerte Darstellung und ist deshalb nicht glaubhaft.

E. 6.4 Die Schlussfolgerung des SEM, dass den Akten keine persönlich gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahme zu entnehmen ist, die asylbeachtlich wäre, ist damit nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Nachreichung von allfälligen Beweismitteln verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer etwaige Beweismittel in seiner Rechtsmittelschrift nicht substantiiert und ihm zudem während seines über zweieinhalbjährigen Asylverfahrens hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, allenfalls vorhandene Beweismittel zu den Akten zu reichen.

E. 6.5 Was den Hinweis auf die seit Herbst 2019 erfolgte Militäroffensive im Nordosten Syriens und damit die Sicherheitslage betrifft, trifft es zwar zu, dass diese als in jeglicher Hinsicht volatil zu bezeichnen ist. Unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten ist daraus - in Übereinstimmung mit der Vor-instanz - indes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden.

E. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, die Vor- instanz habe in anderen Fällen asylsuchende syrische Staatsangehörige bereits aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder aufgrund des Umstandes, dass sie sich im dienst- und reservedienstpflichtigen Alter befinden, als Flüchtlinge anerkannt, weshalb ihm aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, ist schliesslich festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der angebliche Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen worden seien, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. Die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen werden in der Rechtsmittelschrift zudem auch nicht in ausreichendem Masse spezifiziert. Schliesslich existiert keine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen wäre. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. die Urteile D-901/2020 vom 26. Februar 2020 E. 6.3 und D-4666/2019 vom 26. November 2019 E. 7.5; D-1794/2020 vom 5. Juni 2020 E. 7.8).

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch trotz behaupteter Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1797/2020 Urteil vom 30. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 16. September 2017 in die Schweiz, wo er am 20. September 2017 um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 25. September 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 10. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______. Er habe die Schule im (...) Schuljahr abgebrochen und danach in einer Autowerkstatt in C._______ als Automechaniker gearbeitet, wobei er hauptsächlich Autos für (...) repariert habe. Ende (...) seien Personen der Opposition, mutmasslich von der (...) oder vom (...), in der Autowerkstatt vorbeigekommen und hätten seinen Vorgesetzten gezwungen, Explosionsmaterial an einem (...)auto zu montieren. Die Regierung habe davon erfahren und in der Folge alle Mitarbeiter der Werkstatt festgenommen und zur Sicherheitsabteilung gebracht. Er sei in der Folge etwa (...) bis (...) Tage in Haft gewesen. Der (...) seines Vorgesetzten habe einen Anwalt beauftragt und eine Kaution bezahlt, weshalb sie aus der Haft entlassen worden seien. Er sei etwa (...) Tage zu Hause geblieben. In dieser Zeit habe er erfahren, dass zwei seiner Bekannten an einem Regierungskontrollposten festgenommen und zum Militärdienst verpflichtet worden seien. Er habe befürchtet, dass ihm dasselbe zustossen würde. Sein (...) habe darum beschlossen, dass er (Beschwerdeführer) das Land verlassen müsse, bevor man auch ihn zum Militärdienst einziehe. B.b Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Februar 2020 - eröffnet am 5. März 2020 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge aktueller Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 30. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 1. April 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hätte ihren Entscheid ausführlich und fallbezogen begründen müssen und sich nicht nur auf pauschale Feststellungen und standardisierte Begründungen beschränken dürfen. Die Rüge geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz begründete in der angefochtenen Verfügung hinreichend ausführlich und nachvollziehbar, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f. Ziff. II). Im Übrigen zeigt die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Die Lage (in Syrien) müsse nach dem Angriff der Türkei mit Hilfe bewaffneter syrischer Gruppierungen neu beurteilt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). Was den Hinweis auf die Sicherheitslage in Syrien anbelangt, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, inwiefern die türkische Militäroffensive zu einer erhöhten Gefahr asylrelevanter Verfolgung für ihn führen würde. Solches ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Im Übrigen stellt es keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, wenn das SEM die Lage in Syrien sowie die Tragweite einer Wehrdienstverweigerung im Hinblick auf die Asylrelevanz anders einschätzt als vom Beschwerdeführer erwartet. Vielmehr wird in der Beschwerde die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Die Rüge erweist sich als unzutreffend. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien gemäss Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe Syrien jedoch im (...) verlassen und sich damit der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Folglich seien die syrischen Behörden bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn zum Militärdienst einzuberufen. Demnach sei seine Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung nicht begründet. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem vorgebracht habe, dass sein Vorgesetzter samt allen Angestellten inhaftiert worden und er (Beschwerdeführer) etwa (...) Tage in Haft gewesen sei, sei den Akten keine persönlich gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahme zu entnehmen. So habe der Beschwerdeführer erst nach der Freilassung erfahren, weswegen sie alle verhaftet worden seien, es sei nur sein Vorgesetzter verhört worden. Der (...) seines Vorgesetzten habe einen Anwalt organisiert, der eine gewisse Summe bezahlt habe, damit sie alle freigelassen worden seien. Nach Angabe des Beschwerdeführers habe diese Inhaftierung keine Konsequenzen für ihn gehabt. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, er hätte auf jeden Fall früher oder später einrücken und sich bei der syrischen Rekrutierungsbehörde melden müssen. Stattdessen habe er sich durch seine Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen, weshalb er als klassischer Dienstverweigerer gelte. Zudem habe er gegen die Ausreisebestimmungen sowie das ihm bei der Freilassung auferlegte Ausreiseverbot verstossen. So sei das Strafverfahren in jenem Zusammenhang nicht abgeschlossen gewesen und kein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen worden; er hätte sich indessen bis zum Abschluss des Strafverfahrens den Behörden zur Verfügung halten müssen. Ferner sei auf Entscheide der Vorinstanz zu verweisen, in denen die Flüchtlingseigenschaft lediglich wegen der illegalen Ausreise aus Syrien und wegen des Verstosses gegen die behördlichen Ausreisebestimmungen anerkannt worden sei. Auch habe sie Syrer im dienst- und reservepflichtigen Alter vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen. Somit gebiete der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass er ebenfalls als Flüchtling aufzunehmen sei, da seine Umstände und die persönlichen Verhältnisse identisch seien. Er werde sich um Beschaffung von Beweismitteln bemühen, welche seine Einberufung, Registrierung sowie die Suche nach ihm belegen würden, und diese nachreichen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 6.2 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, weil er sich nicht für den obligatorischen Militärdienst gemeldet habe, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag. Solches ist nur dann der Fall, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Voraussetzungen seien bei einem syrischen Refraktär erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. Urteil des BVGer D-1794/2020 vom 5. Juni 2020 E. 7.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall liegt keine Konstellation vor, die mit jener im Urteil BVGE 2015/3 vergleichbar wäre. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage weder einer oppositionellen Familie noch ist er selbst regimekritisch tätig gewesen. Soweit er in der Beschwerde vorbringt, er habe sich aus politischer Überzeugung dem Militärdienst entzogen, hat sich diese Gesinnung bisher nicht nach aussen manifestiert. So gab der Beschwerdeführer im vor-instanzlichen Verfahren an, er sei nicht politisch aktiv gewesen (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01). Zudem verneinte der Beschwerdeführer - abgesehen vom Vorfall an der Arbeitsstelle (vgl. dazu nachstehend) - je sonstige Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01). 6.3 Im Zusammenhang mit der Verhaftung nach dem beschriebenen Vorfall in der Autowerkstatt gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, der (...) seines Arbeitgebers habe einen Anwalt für ihn, seinen Chef und die übrigen Mitarbeiter organisiert und auch viel Geld für ihre Freilassung bezahlt, weshalb sie regulär aus der Haft entlassen worden seien. Auf Nachfrage hin ergänzte er, ein Entlassungsschreiben habe es nicht gegeben, da sie «heimlich» - gemeint ist offenkundig informell - und dementsprechend auch ohne Gerichtsbeschluss festgenommen und festgehalten worden seien (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01). Vor diesem Hintergrund sind seine abweichenden Angaben in der Rechtsmittelschrift, die Verhaftung am Arbeitsplatz habe ein Strafverfahren nach sich gezogen, als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu erachten. Weiter fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von einer Freilassung infolge Bezahlung eines hohen Geldbetrages seitens des (...) des Vorgesetzten sprach und bei der Anhörung ausführte, dank Geldbestechung und Beziehungen freigekommen zu sein (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01; act. A14, F75). Die Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, wonach er neu die Freilassung auf Kaution und ein gleichzeitiges Ausreiseverbot erwähnt, erscheint als gesteigerte Darstellung und ist deshalb nicht glaubhaft. 6.4 Die Schlussfolgerung des SEM, dass den Akten keine persönlich gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahme zu entnehmen ist, die asylbeachtlich wäre, ist damit nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Nachreichung von allfälligen Beweismitteln verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer etwaige Beweismittel in seiner Rechtsmittelschrift nicht substantiiert und ihm zudem während seines über zweieinhalbjährigen Asylverfahrens hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, allenfalls vorhandene Beweismittel zu den Akten zu reichen. 6.5 Was den Hinweis auf die seit Herbst 2019 erfolgte Militäroffensive im Nordosten Syriens und damit die Sicherheitslage betrifft, trifft es zwar zu, dass diese als in jeglicher Hinsicht volatil zu bezeichnen ist. Unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten ist daraus - in Übereinstimmung mit der Vor-instanz - indes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, die Vor- instanz habe in anderen Fällen asylsuchende syrische Staatsangehörige bereits aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder aufgrund des Umstandes, dass sie sich im dienst- und reservedienstpflichtigen Alter befinden, als Flüchtlinge anerkannt, weshalb ihm aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, ist schliesslich festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der angebliche Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen worden seien, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. Die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen werden in der Rechtsmittelschrift zudem auch nicht in ausreichendem Masse spezifiziert. Schliesslich existiert keine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen wäre. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. die Urteile D-901/2020 vom 26. Februar 2020 E. 6.3 und D-4666/2019 vom 26. November 2019 E. 7.5; D-1794/2020 vom 5. Juni 2020 E. 7.8). 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch trotz behaupteter Bedürftigkeit abzuweisen ist. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: