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E-3085/2018

E-3085/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend Bf 1) suchte am 27. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2008 wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung des Bf 1 aus der Schweiz verfügt. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Auf ein entsprechendes Gesuch vom 1. Mai 2012 bewilligte das SEM den Beschwerdeführenden 2 bis 4 die Einreise in die Schweiz. C. Mit Verfügung des SEM vom 31. August 2012 wurden die Beschwerdeführenden 2 bis 4 in die vorläufige Aufnahme des Bf 1 einbezogen. II. A.Mit Eingabe an das SEM vom 14. Juli 2014 wurde beantragt, es sei wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft des Bf 1 festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 seien in dessen Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Das SEM nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch des Bf 1 und als erstes Asylgesuch der Beschwerdeführenden 2 bis 4 entgegen. B.Hierzu wurden der Bf 1 am 29. August 2016 und die Beschwerdeführenden 2 bis 4 am 13. Februar 2018 vom SEM angehört. Der Bf 1 begründete sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe in der Zwischenzeit Auszüge aus dem syrischen Strafregister erhalten, die beweisen würden, dass er im (...) 2008 in Syrien zu zwölf Jahren Haft wegen Refraktion und wegen der Flucht ins Ausland verurteilt worden sei. Im gleichen Jahr sei auch sein - aus erster Ehe stammender - Sohn J. (N [...]) aus den gleichen Gründen in Syrien zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zudem sei im Internet eine geheime Liste von Personen veröffentlicht worden, welche von den syrischen Behörden gesucht würden. Er und sein Sohn J. seien auf dieser Liste zu finden. Im Weiteren brachte er vor, er und seine Familie seien in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Wegen seiner Sympathie zum Christentum sei er bereits vor seiner Ausreise aus Syrien massiv bedroht worden. Aus diesem Grund sei einer seiner Freunde in Syrien gar umgebracht worden. Er und seine Familie seien in der Schweiz getauft worden, worüber seine Familienangehörigen in Syrien kurz zuvor habe informieren müssen. In der Folge hätten diese den Kontakt zu ihm abgebrochen. Die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend Bf 2) brachte im Wesentlichen vor, sie und der Bf 1 seien bereits im Jahre 2004 in Syrien zum Christentum konvertiert. Der Bf 1 habe viele Kontakte zu Christen gehabt. Sie und der Bf 1 hätten begonnen, sich mit der Bibel auseinanderzusetzen und sich mit Glaubensgenossen der evangelischen Kirche in F._______ zu treffen, um zu beten und über den Koran und die Bibel zu diskutieren. Manchmal habe sie auch zusammen mit dem Bf 1 zu Hause die Bibel gelesen. Aus Unachtsamkeit habe sie ab und zu die Bibel im Wohnzimmer liegen lassen, wodurch die Familie des Bf 1 von ihrer Nähe zum Christentum erfahren und dies aufgrund derer streng konservativ-islamischen Haltung nicht gebilligt habe. Nach der Ausreise der Beschwerdeführenden 2 bis 4 ausSyrien im Jahre 2008 sei ein Bruder des Bf 1 ihnen gar nach G._______ (Türkei) gefolgt, um ihnen gegenüber Todesdrohungen auszusprechen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden sie und ihre Kinder von der Familie des Bf 1 umgebracht. Aber auch mit ihrer eigenen Familie habe sie Probleme, die sie wegen ihrer Konversion verstossen habe. Der Bf 3 machte zur Hauptsache geltend, bei einer Rückkehr nach Syrien würde er als Christ verfolgt und müsste befürchten, von der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) zwangsrekrutiert zu werden. Der Bf 4 brachte im Kern vor, sein Vater (Bf 1) habe ihm gesagt, die Familie könne nach der Konversion zum Christentum nicht nach Syrien zurückkehren, da sie dort umgebracht würden. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden als geltend gemachte Beweismittel folgende Schriftstücke zu den Akten: Auszüge aus dem syrischen Strafregister im Original, Ausdruck Fahndungsliste der syrischen Behörden aus dem Internet, Auszug aus dem syrischen Familienregister, Bestätigungsschreiben ihrer Konversion zum Christentum in der Schweiz und Fotografien von der Taufe ihrer Familie. C.Mit Verfügung vom 26. April 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Die vorläufigen Aufnahmen vom 17. März 2008 (betreffend Bf 1) und vom 31. August 2012 (betreffend Bf 2 bis 4) würden bis zu deren Erlöschen weiterhin bestehen. Der Bf 5 werde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. D. Mit Beschwerde vom 25. Mai 2018 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht der Eingang der Beschwerde bestätigt. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist ihre finanziellen Verhältnisse mittels beigelegten Formularen «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» rechtsgenüglich darzulegen. G. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein vom Bf 1 selbst ausgefülltes Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mit verschiedenen Beilagen zu den Akten. Im Begleitschreiben hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden fest, er erlaube sich, auf die Angaben im (eingereichten) Formular zu verweisen, und machte geltend, die Einkünfte seines Mandanten genügten nicht, um neben den nachgewiesenen Lebenskosten die Kosten eines Verfahrens zu tragen. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2018 wurde festgestellt, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden könne. Auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Anwalts werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aktuell verzichtet. Zudem wurde das SEM ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2018 stellte sich das SEM auf den Standpunkt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten, und verwies auf seine entsprechenden Erwägungen. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kostennote zu den Akten. K. Am 30. Januar 2019 erkundigten sich die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter und am 12. Dezember 2019 sowie am 19. Dezember 2019 über den Bf 1 persönlich nach dem vorliegenden Verfahrensstand und gaben ihrem Wunsch nach einem baldigen Verfahrensabschluss Ausdruck. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Beschwerdeführenden jeweils schriftlich mit, dass Verfahren wie das vorliegende nicht als vordringlich zu behandelnde Geschäfte eingestuft seien und angesichts einer Vielzahl am Bundesverwaltungsgericht hängiger prioritärer Verfahren bezüglich des Erledigungszeitpunktes für das vorliegende Verfahren keine verbindlichen Angaben möglich seien. Das Gericht sei jedoch bemüht, das Verfahren in einer angemessenen Frist zum Abschluss zu bringen. Mit Schreiben vom 11. März 2020 stellte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass das Vorgehen des Gerichts im vorliegenden Fall als Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung zu qualifizieren sei und ersuchte "zum letzten Mal" um einen raschen Entscheid. Sollte das Gericht es versäumen, dem Rechtsvertreter bis zum 31. März 2020 eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen, werde er gegen die Untätigkeit mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 46a VwVG vorgehen. Mit Schreiben vom 13. März 2020 machte das Gericht den Rechtsvertreter erneut darauf aufmerksam, dass angesichts einer Vielzahl am Bundesverwaltungsgericht hängiger prioritärer Verfahren bezüglich des Erledigungszeitpunktes für das vorliegende Verfahren keine verbindlichen Angaben möglich seien. Das Gericht sei jedoch bemüht, das Verfahren in einer angemessenen Frist zum Abschluss zu bringen und sei zudem bestrebt, auch bezüglich der Verfahren wie das vorliegende die gerichtsintern angestrebten Priorisierungen wenn immer möglich einzuhalten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Art. 83 Abs. 1-4 des Gesetzes ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 1-4 AIG (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar und die anderen Bedingungen sind nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, es bestehe ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unzulässigkeit anstelle der blossen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung, da erstere Feststellung wesentlich höheren Schutz vor einem künftigen Wegweisungsvollzug biete, verkennt die Rechtslage. Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde den Betroffenen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen wären (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Auf das Eventualbegehren, es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen, ist demnach nicht weiter einzugehen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten einerseits den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und andererseits jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Verfügung des SEM basiert auf einem richtig und vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt, erfasst in ihrer Begründung in einer nachvollziehbaren Argumentationskette die wesentlichen Sachvorträge und angebotenen Beweismittel und lässt der entsprechenden Würdigung nicht zu beanstandende rechtliche Schlüsse folgen. Die Entgegnungen und vertretenen Sichtweisen in der Rechtsmitteleingabe vermögen in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung nicht rechtskonform ergangen wäre und Bundesrecht verletzen sollte.

E. 6.1 Die Vorbringen des Bf 1 zu seinem zweiten Asylgesuch sind nicht geeignet, aus diesen die Voraussetzungen zur Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft abzuleiten. Zur Hauptsache reichte er hierzu namentlich zwei Strafregisterauszüge aus Syrien datiert vom (...) 2015 zu den Akten, die je ein Urteil vom (...) 2008 ihn selbst betreffend und ein Urteil vom (...) 2008 seinen Sohn J. betreffend bestätigen würden. Gemäss miteingereichter deutscher Übersetzung sind die Urteile vom "Obligatorischer Militärgericht" wegen der Straftat "Flucht ins Ausland" ergangen und lauten auf eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren mit Massnahmen. Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in Syrien ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können und somit ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden muss. Auch ist in der Tat erstaunlich, dass die geltend gemachten Verurteilungen aus dem Jahre 2008 den Beschwerdeführenden erst im Jahre 2015 aufgrund der Entdeckung einer Fahndungsliste im Internet über den in H._______ lebenden Bruder des Bf 1 hätten zur Kenntnis gelangt werden sollen, zumal die Bf 2 Syrien erst zirka im Jahre 2010 (Akten SEM C27/12 F13) beziehungsweise am (...) 2011 (B3/8 S. 7) verliess. Es wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zumindest die engere Verwandtschaft von den Verurteilungen aus dem Jahre 2008 zeitnäher Kenntnis erlangt hätten. So ist auch gemäss den Angaben der Bf 2 nach ihrer Ausreise aus Syrien ihr Schwager (Bruder des Bf 1) in die Türkei nach G._______ nachgereist und es wäre zu erwarten gewesen, dieser hätte ihr von der einschneidenden Verurteilung seines Bruders und dessen Sohnes berichtet. Insofern vermag im Übrigen der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand in der Beschwerde, der Bf 1 habe anlässlich der Anhörung vom 29. August 2016 genau erklärt, dass er einzig noch mit seinem in H._______ lebenden Bruder und zum Rest seiner Familie aufgrund seiner Konversion keinen Kontakt mehr habe, nicht zu überzeugen. Der Bf 1 gab zu Protokoll, seine Familie (in Syrien) habe den Kontakt abgebrochen, nachdem er sich habe taufen lassen (C6/9 F8). Die Taufe in der Schweiz fand am (...) 2013 statt. Abgesehen davon stellte das SEM zu Recht fest, dass im Jahre 2008 in Syrien noch kein Bürgerkrieg herrschte, so dass eine in dieser Zeit ausgesprochene Haftstrafe für Militärdienstverweigerung nicht politisch motiviert und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre. In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, der Bf 1 müsse bei einer Rückkehr (nach Syrien) eine sofortige Festnahme und Bestrafung befürchten und er erfülle - mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (als Grundsatzurteil publiziert in BVGE 2015/3) - die Flüchtlingseigenschaft, da seine Situation mit den dem Urteil BVGE 2015/3 zugrundliegenden Umständen sehr vergleichbar sei. Dieser Rechtsbetrachtung ist nicht zu folgen. In BVGE 2015/3 ging das Gericht davon aus, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O. E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht. Eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext reicht für sich allein genommen nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei einer asylsuchenden Person weitere Umstände hinzutreten, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte (vgl. u.a. Urteil BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1). Der Bf 1 bestätigte anlässlich seines ersten Asylgesuches, niemals mit Organisationen, der Armee, Polizei oder den Behörden in Syrien Probleme gehabt zu haben, nie in Haft oder vor Gericht gewesen zu sein und sich auch weder religiös noch politisch betätigt zu haben (A1/9 S. 6). Den Anhörungsprotokollen oder aus der Aktenlage lassen sich auch keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Familien der Beschwerdeführenden während der letzten Jahre oppositionell aktiv gewesen wären und Probleme mit der syrischen Regierung hätten. Damit sind keine zusätzlichen exponierenden Faktoren zu erkennen. Auch aus der Konversion zum Christentum sind - wie sich aus den nachstehenden Erwägung ergibt - keine im vorliegenden Zusammenhang und in entscheidwesentlicher Hinsicht massgeblichen Aspekte abzuleiten. Die Folgerung des SEM, es könne insgesamt nicht geglaubt werden, dass der Bf 1 in Syrien wegen Militärdienstverweigerung und Flucht ins Ausland zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei und deshalb gesucht werde, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Es ist auch mit der Einschätzung des SEM einig zu gehen, dass die im Internet öffentlich gemachte, eigentlich geheime Liste von in Syrien gesuchten Personen keinen Beweiswert zu entfalten vermag, zumal die Urheberschaft dieser Liste gänzlich unbekannt ist.

E. 6.2 Die Bf 2 brachte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, sie und der Bf 1 seien bereits im Jahre 2004 in Syrien zum Christentum konvertiert. Die streng konservativ-islamische Familie des Bf 1 habe deren Nähe zum Christentum nicht gebilligt. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden sie und ihre Kinder von der Familie des Bf 1 umgebracht. Aber auch mit ihrer eigenen Familie habe sie Probleme, die sie wegen ihrer Konversion verstossen habe. Der Bf 1 brachte hierzu im Kern vor, er sei eine Schande für seine Familie und diese Schande könne nur mit Blut gelöst werden (C6/9 F28). Aufgrund des gesamten Aussageverhaltens sowie sämtlicher vorinstanzlichen Akten stellte das SEM zu Recht fest, dass die Bf 2 und der Bf 1 eine wesentlich unterschiedliche Entwicklung deren Konversion zum Christentum und der ihnen daraus erwachsenen Bedrohungslage darstellten. So hat der Bf 1 im Rahmen seines ersten Asylgesuches anlässlich der Erstbefragung vom 11. Februar 2008 ausdrücklich bestätigt, er habe sein Heimatland ausschliesslich wegen der Probleme seines Sohnes J. (insbesondere bevorstehende Militärrekrutierung) verlassen (A1/9 S.5). In der Anhörung vom 22. Februar 2008 brachte er zu den konkret religiösen Aspekten seiner Asylbegründung in freier Schilderung vor, er habe in einem europäischen Fernsehsender Berichterstattungen über Religionsthemen verfolgt, in denen auch über andere Propheten wie zum Beispiel Jesus berichtet worden sei. Darüber habe er am Arbeitsplatz mit Kunden und Kollegen diskutiert. Ein enger Freund von ihm, der ebenfalls der Ansicht gewesen sei, dass ihre (islamische) Religion keine gute Religion sei und die Wahrheit der Welterschaffung sich anders darstelle, sei von ihm (dem Bf 1) unbekannter Seite erschossen worden. 20 Tage danach sei er in einen anonymen Telefonanruf angewiesen worden, niemandem davon zu erzählen. Dem Einwand in der Beschwerde, dem Bf 1 und der Bf 2 könne eine verschiedene Äusserung zur Konversion nicht entgegengehalten werden, ist zwar insofern zuzustimmen, als der Bf 1 anlässlich dieser Anhörung nach seiner freien Schilderung nicht weiter zum Thema Christentum befragt wurde. Dass er aber hätte aufgefordert werden sollen, sich zu einer allfälligen Konversion und einem möglichen konkreteren Findungsweg zum Christentum zu äussern, erscheint in Berücksichtigung der Angaben der Bf 2 im vorliegenden Kontext nicht massgeblich. Die Bf 2 brachte vor, die Familienmitglieder hätten im Jahr 2005 von der Konvertierung des Bf 1 erfahren und er sei bis zum Jahre 2008 unter grossen Druck gesetzt worden (C27/12 F23). Sein Vater habe mit ihm gestritten, ihm gesagt, er werde ihn wegen des Glaubenswechsels aus der Familie verstossen, und habe ihm auch mit dem Tod gedroht (C27/12 F7). Damit wäre aufgrund der einschneidenden Natur der Sache vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Bf 1 von sich aus vom Zerwürfnis mit seinen Eltern und Geschwistern sowie allenfalls weiteren Verwandten und dessen Auswirkungen berichtet hätte, falls dies tatsächlich den wirklichen Gegebenheiten in der von der Bf 2 geschilderten Form entsprochen hätte. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zudem nicht nur richtigerweise darauf hin, dass die Bf 2 anlässlich ihrer Befragung auf der Schweizerischen Botschaft in G._______ vom (...) 2011 die Konversion zum Christentum in Syrien und die ihr daraus erwachsenen Probleme mit der Familie des Bf 1 mit keinem Wort, sondern die drohende Zwangsverheiratung ihrer Pflegetochter thematisiert habe. Vielmehr geht aus dem entsprechenden Protokoll hervor, dass sie wiederholte Nachfragen, ob sie in Syrien irgendwelche andere konkrete Probleme gehabt habe, gar explizit verneinte (B3/8 S. 7). Der Erklärungsversuch der Bf 2 anlässlich der Anhörung, man habe ihr gesagt, nur die gestellten Fragen zu beantworten (C27/12 F52), und der entsprechende Einwand in der Beschwerde vermögen demnach nicht zu überzeugen. Ebenso aktenkundig ist, dass sie bei der Befragung auf der Botschaft erklärte, der ihr in die Türkei nachgereiste Schwager, der ihr wichtige Dokumente aus Syrien mitgebracht habe, sei ihr gegenüber sehr nett und hilfsbereit gewesen (B3/8 S. 6 unten). Im Rahmen der Anhörung zu ihrem Asylgesuch in der Schweiz brachte sie nun vor, dieser Schwager habe ihr (in G._______) gesagt, da sie (die Beschwerdeführenden) zum Christentum konvertiert und vorher Muslime gewesen seien, müsse er sie töten (C27/12 F5). Zu diesem in massgeblicher Form inkongruenten Sachvortrag der Bf 2 nehmen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe keine Stellung. Es ist mit der Folgerung des SEM einig zu gehen, dass aufgrund der nachgeschobenen und ungereimten Angaben nicht glaubhaft gemacht ist, die Bf 1 und 2 wären schon vor der Flucht aus Syrien ernsthaften Todesdrohungen durch die Familie des Bf 1 ausgesetzt gewesen und vor diesem Hintergrund auch das Vorbringen, sie würden bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien von dieser Familie mit dem Tod bedroht werden, unglaubhaft erscheint. Gemäss Angaben der Bf 2 haben die Familienangehörigen bereits im Jahr 2005 von der Konvertierung im Jahre 2004 erfahren und die Beschwerdeführenden sind in den drei Jahren (Bf 1) beziehungsweise sieben Jahren (Bf 2 bis 4) vor ihrer Ausreise aus Syrien auch bei Aufenthalt in unmittelbarer Nähe seitens ihrer Familienangehörigen keinen gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Es ist in Beurteilung der gesamten Aktenlage in objektiver Hinsicht nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien begründeterweise befürchten müssten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seitens ihrer Familienangehörigen ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die in der Beschwerde vertretene gegenteilige Auffassung vermag nicht zu überzeugen.

E. 6.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden müssten aufgrund ihrer in der Schweiz definitiv gewordenen Konversion auch seitens des syrischen Staates und zudem durch die zahlreichen noch aktiven islamisch-extremistischen Organisationen eine asylrelevante Verfolgung befürchten. Dies betrifft die Frage einer möglichen Kollektivverfolgung von zum Christentum konvertierten Staatsbürgern in Syrien. Die Verfolgung eines Kollektivs ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann zu bejahen, wenn eine relativ grosse Anzahl von Personen einer bestimmten Gruppe einer Verfolgung aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten Gründe ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Die Nachteile müssen zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Eine Verfolgung im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind, oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Auch in der heutigen Situation in Syrien und im Speziellen in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden ist weder seitens der syrischen Regierung noch seitens der verschiedenen dortigen militärischen und politischen Akteure eine kollektive Verfolgung gegenüber der christlichen Minderheit oder konvertierten Muslimen zu erkennen. Der Bf 1 gab auf die Frage, was er und seine Familie als Christen unabhängig von Problemen mit seinen Familienangehörigen in Syrien (bei einer Rückkehr dorthin) befürchte, in seiner eigenen Einschätzung zum Ausdruck, er habe "Angst vor den Islamisten, mehr nicht" (C6/9 F31). Die unmittelbare Bedrohung durch die Organisation des terroristischen ISS (Islamischer Staat Syrien) oder anderer extremistisch-terroristisch tätigen Organisationen ist in Syrien aktuell weitestgehend gebannt. Eine aktuelle Kollektivverfolgung auch konvertierter Christen ist in Syrien zu verneinen. Die alltäglichen Diskriminierungen und Schikanen, denen sich die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit allenfalls ausgesetzt sehen müssen, vermögen für sich alleine keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Die hohen Anforderungen an die Bejahung eines unerträglichen psychischen Druckes sind nicht erfüllt.

E. 6.4 Insoweit in der Beschwerde aus den allgemeinen kriegerischen Handlungen durch unterschiedliche Akteure im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden eine zu befürchtende Gefährdung ihrer physischen Integrität geltend gemacht wird, kann dies unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten nicht relevant sein. Einer allfälligen Gefährdung aus derartigen Gründen aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden bereits Rechnung getragen.

E. 6.5 Das SEM hat im angefochtenen Entscheid ferner zutreffend festgestellt, dass die geltend gemachte drohende Zwangsrekrutierung des Bf 3 durch die PKK und eine allfällige Mobilisierung durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) keine Verfolgung darstellt, welche auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen beruht, sondern die militärischen Rekrutierungen vielmehr an den Wohnort, das Alter und allenfalls an das Geschlecht einer betroffenen Person knüpfe (angefochtene Verfügung, S. 7). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine mögliche entsprechende Einziehung zum militärischen Dienst gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist (vgl. Referenzurteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 sowie dazu auch Urteile BVGer E-6558/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.2, D-4838/2019 vom 30. Dezember 2019 E. 7.4.2 und D-7460/2016 vom 12. Dezember 2019 E. 5.2). Auf die entsprechenden Ausführungen und die Verweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Angesichts der diesbezüglichen gefestigten und aktuellen Rechtspraxis vermögen die in der Rechtsmitteleingabe gegenteilig vertretenen Betrachtungsweisen in flüchtlingsrechtlich massgeblicher Hinsicht keine andere Rechtsfolge zu bewirken.

E. 6.6 Die Beschwerdeführenden 3 und 4 machen keine weitergehenden Asylgründe als die Beurteilten geltend. Anhaltspunkte für die Zuerkennung derer Flüchtlingseigenschaft sind aufgrund der Aktenlage nicht gegeben.

E. 7 Insgesamt ist entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und gemäss der Aktenlage haben sie bei den zuständigen Behörden auch keinen entsprechenden Anspruch geltend gemacht. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich nicht geradezu als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Den Beschwerdeführenden ist ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Dieser reichte mit Eingabe vom 2. Juli 2018 eine Kostennote zu den Akten und wies einen Aufwand von 12.55 Stunden à Fr. 200.- sowie Auslagen von Fr. 20.90 aus. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und die Auslagen sind angemessen. Seit Einreichung der Kostennote ist kein Aufwand in der Form ersichtlich, der als für das Verfahren notwendig erachtet werden könnte. Der Stundenansatz ist auf Fr. 150.- für den nicht-anwaltlichen Vertreter zu kürzen. Dem Rechtsbeistand ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2052.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2052.90 ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3085/2018 Urteil vom 16. April 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1 (Bf 1), B.______, geboren am (...), Beschwerdeführerin (Bf 2), und deren Kinder C._______, geboren (...) (Bf 3), D._______, geboren am (...) (Bf 4), E._______, geboren am (...) (Bf 5), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug), (Mehrfachgesuch Bf 1); Verfügung des SEM vom 26. April 2018. Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend Bf 1) suchte am 27. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2008 wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung des Bf 1 aus der Schweiz verfügt. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Auf ein entsprechendes Gesuch vom 1. Mai 2012 bewilligte das SEM den Beschwerdeführenden 2 bis 4 die Einreise in die Schweiz. C. Mit Verfügung des SEM vom 31. August 2012 wurden die Beschwerdeführenden 2 bis 4 in die vorläufige Aufnahme des Bf 1 einbezogen. II. A.Mit Eingabe an das SEM vom 14. Juli 2014 wurde beantragt, es sei wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft des Bf 1 festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 seien in dessen Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Das SEM nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch des Bf 1 und als erstes Asylgesuch der Beschwerdeführenden 2 bis 4 entgegen. B.Hierzu wurden der Bf 1 am 29. August 2016 und die Beschwerdeführenden 2 bis 4 am 13. Februar 2018 vom SEM angehört. Der Bf 1 begründete sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe in der Zwischenzeit Auszüge aus dem syrischen Strafregister erhalten, die beweisen würden, dass er im (...) 2008 in Syrien zu zwölf Jahren Haft wegen Refraktion und wegen der Flucht ins Ausland verurteilt worden sei. Im gleichen Jahr sei auch sein - aus erster Ehe stammender - Sohn J. (N [...]) aus den gleichen Gründen in Syrien zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zudem sei im Internet eine geheime Liste von Personen veröffentlicht worden, welche von den syrischen Behörden gesucht würden. Er und sein Sohn J. seien auf dieser Liste zu finden. Im Weiteren brachte er vor, er und seine Familie seien in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Wegen seiner Sympathie zum Christentum sei er bereits vor seiner Ausreise aus Syrien massiv bedroht worden. Aus diesem Grund sei einer seiner Freunde in Syrien gar umgebracht worden. Er und seine Familie seien in der Schweiz getauft worden, worüber seine Familienangehörigen in Syrien kurz zuvor habe informieren müssen. In der Folge hätten diese den Kontakt zu ihm abgebrochen. Die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend Bf 2) brachte im Wesentlichen vor, sie und der Bf 1 seien bereits im Jahre 2004 in Syrien zum Christentum konvertiert. Der Bf 1 habe viele Kontakte zu Christen gehabt. Sie und der Bf 1 hätten begonnen, sich mit der Bibel auseinanderzusetzen und sich mit Glaubensgenossen der evangelischen Kirche in F._______ zu treffen, um zu beten und über den Koran und die Bibel zu diskutieren. Manchmal habe sie auch zusammen mit dem Bf 1 zu Hause die Bibel gelesen. Aus Unachtsamkeit habe sie ab und zu die Bibel im Wohnzimmer liegen lassen, wodurch die Familie des Bf 1 von ihrer Nähe zum Christentum erfahren und dies aufgrund derer streng konservativ-islamischen Haltung nicht gebilligt habe. Nach der Ausreise der Beschwerdeführenden 2 bis 4 ausSyrien im Jahre 2008 sei ein Bruder des Bf 1 ihnen gar nach G._______ (Türkei) gefolgt, um ihnen gegenüber Todesdrohungen auszusprechen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden sie und ihre Kinder von der Familie des Bf 1 umgebracht. Aber auch mit ihrer eigenen Familie habe sie Probleme, die sie wegen ihrer Konversion verstossen habe. Der Bf 3 machte zur Hauptsache geltend, bei einer Rückkehr nach Syrien würde er als Christ verfolgt und müsste befürchten, von der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) zwangsrekrutiert zu werden. Der Bf 4 brachte im Kern vor, sein Vater (Bf 1) habe ihm gesagt, die Familie könne nach der Konversion zum Christentum nicht nach Syrien zurückkehren, da sie dort umgebracht würden. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden als geltend gemachte Beweismittel folgende Schriftstücke zu den Akten: Auszüge aus dem syrischen Strafregister im Original, Ausdruck Fahndungsliste der syrischen Behörden aus dem Internet, Auszug aus dem syrischen Familienregister, Bestätigungsschreiben ihrer Konversion zum Christentum in der Schweiz und Fotografien von der Taufe ihrer Familie. C.Mit Verfügung vom 26. April 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Die vorläufigen Aufnahmen vom 17. März 2008 (betreffend Bf 1) und vom 31. August 2012 (betreffend Bf 2 bis 4) würden bis zu deren Erlöschen weiterhin bestehen. Der Bf 5 werde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. D. Mit Beschwerde vom 25. Mai 2018 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht der Eingang der Beschwerde bestätigt. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist ihre finanziellen Verhältnisse mittels beigelegten Formularen «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» rechtsgenüglich darzulegen. G. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein vom Bf 1 selbst ausgefülltes Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mit verschiedenen Beilagen zu den Akten. Im Begleitschreiben hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden fest, er erlaube sich, auf die Angaben im (eingereichten) Formular zu verweisen, und machte geltend, die Einkünfte seines Mandanten genügten nicht, um neben den nachgewiesenen Lebenskosten die Kosten eines Verfahrens zu tragen. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2018 wurde festgestellt, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden könne. Auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Anwalts werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aktuell verzichtet. Zudem wurde das SEM ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2018 stellte sich das SEM auf den Standpunkt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten, und verwies auf seine entsprechenden Erwägungen. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kostennote zu den Akten. K. Am 30. Januar 2019 erkundigten sich die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter und am 12. Dezember 2019 sowie am 19. Dezember 2019 über den Bf 1 persönlich nach dem vorliegenden Verfahrensstand und gaben ihrem Wunsch nach einem baldigen Verfahrensabschluss Ausdruck. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Beschwerdeführenden jeweils schriftlich mit, dass Verfahren wie das vorliegende nicht als vordringlich zu behandelnde Geschäfte eingestuft seien und angesichts einer Vielzahl am Bundesverwaltungsgericht hängiger prioritärer Verfahren bezüglich des Erledigungszeitpunktes für das vorliegende Verfahren keine verbindlichen Angaben möglich seien. Das Gericht sei jedoch bemüht, das Verfahren in einer angemessenen Frist zum Abschluss zu bringen. Mit Schreiben vom 11. März 2020 stellte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass das Vorgehen des Gerichts im vorliegenden Fall als Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung zu qualifizieren sei und ersuchte "zum letzten Mal" um einen raschen Entscheid. Sollte das Gericht es versäumen, dem Rechtsvertreter bis zum 31. März 2020 eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen, werde er gegen die Untätigkeit mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 46a VwVG vorgehen. Mit Schreiben vom 13. März 2020 machte das Gericht den Rechtsvertreter erneut darauf aufmerksam, dass angesichts einer Vielzahl am Bundesverwaltungsgericht hängiger prioritärer Verfahren bezüglich des Erledigungszeitpunktes für das vorliegende Verfahren keine verbindlichen Angaben möglich seien. Das Gericht sei jedoch bemüht, das Verfahren in einer angemessenen Frist zum Abschluss zu bringen und sei zudem bestrebt, auch bezüglich der Verfahren wie das vorliegende die gerichtsintern angestrebten Priorisierungen wenn immer möglich einzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Art. 83 Abs. 1-4 des Gesetzes ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 1-4 AIG (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar und die anderen Bedingungen sind nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, es bestehe ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unzulässigkeit anstelle der blossen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung, da erstere Feststellung wesentlich höheren Schutz vor einem künftigen Wegweisungsvollzug biete, verkennt die Rechtslage. Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde den Betroffenen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen wären (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Auf das Eventualbegehren, es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen, ist demnach nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten einerseits den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und andererseits jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Verfügung des SEM basiert auf einem richtig und vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt, erfasst in ihrer Begründung in einer nachvollziehbaren Argumentationskette die wesentlichen Sachvorträge und angebotenen Beweismittel und lässt der entsprechenden Würdigung nicht zu beanstandende rechtliche Schlüsse folgen. Die Entgegnungen und vertretenen Sichtweisen in der Rechtsmitteleingabe vermögen in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung nicht rechtskonform ergangen wäre und Bundesrecht verletzen sollte. 6.1 Die Vorbringen des Bf 1 zu seinem zweiten Asylgesuch sind nicht geeignet, aus diesen die Voraussetzungen zur Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft abzuleiten. Zur Hauptsache reichte er hierzu namentlich zwei Strafregisterauszüge aus Syrien datiert vom (...) 2015 zu den Akten, die je ein Urteil vom (...) 2008 ihn selbst betreffend und ein Urteil vom (...) 2008 seinen Sohn J. betreffend bestätigen würden. Gemäss miteingereichter deutscher Übersetzung sind die Urteile vom "Obligatorischer Militärgericht" wegen der Straftat "Flucht ins Ausland" ergangen und lauten auf eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren mit Massnahmen. Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in Syrien ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können und somit ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden muss. Auch ist in der Tat erstaunlich, dass die geltend gemachten Verurteilungen aus dem Jahre 2008 den Beschwerdeführenden erst im Jahre 2015 aufgrund der Entdeckung einer Fahndungsliste im Internet über den in H._______ lebenden Bruder des Bf 1 hätten zur Kenntnis gelangt werden sollen, zumal die Bf 2 Syrien erst zirka im Jahre 2010 (Akten SEM C27/12 F13) beziehungsweise am (...) 2011 (B3/8 S. 7) verliess. Es wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zumindest die engere Verwandtschaft von den Verurteilungen aus dem Jahre 2008 zeitnäher Kenntnis erlangt hätten. So ist auch gemäss den Angaben der Bf 2 nach ihrer Ausreise aus Syrien ihr Schwager (Bruder des Bf 1) in die Türkei nach G._______ nachgereist und es wäre zu erwarten gewesen, dieser hätte ihr von der einschneidenden Verurteilung seines Bruders und dessen Sohnes berichtet. Insofern vermag im Übrigen der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand in der Beschwerde, der Bf 1 habe anlässlich der Anhörung vom 29. August 2016 genau erklärt, dass er einzig noch mit seinem in H._______ lebenden Bruder und zum Rest seiner Familie aufgrund seiner Konversion keinen Kontakt mehr habe, nicht zu überzeugen. Der Bf 1 gab zu Protokoll, seine Familie (in Syrien) habe den Kontakt abgebrochen, nachdem er sich habe taufen lassen (C6/9 F8). Die Taufe in der Schweiz fand am (...) 2013 statt. Abgesehen davon stellte das SEM zu Recht fest, dass im Jahre 2008 in Syrien noch kein Bürgerkrieg herrschte, so dass eine in dieser Zeit ausgesprochene Haftstrafe für Militärdienstverweigerung nicht politisch motiviert und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre. In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, der Bf 1 müsse bei einer Rückkehr (nach Syrien) eine sofortige Festnahme und Bestrafung befürchten und er erfülle - mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (als Grundsatzurteil publiziert in BVGE 2015/3) - die Flüchtlingseigenschaft, da seine Situation mit den dem Urteil BVGE 2015/3 zugrundliegenden Umständen sehr vergleichbar sei. Dieser Rechtsbetrachtung ist nicht zu folgen. In BVGE 2015/3 ging das Gericht davon aus, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O. E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht. Eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext reicht für sich allein genommen nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei einer asylsuchenden Person weitere Umstände hinzutreten, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte (vgl. u.a. Urteil BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1). Der Bf 1 bestätigte anlässlich seines ersten Asylgesuches, niemals mit Organisationen, der Armee, Polizei oder den Behörden in Syrien Probleme gehabt zu haben, nie in Haft oder vor Gericht gewesen zu sein und sich auch weder religiös noch politisch betätigt zu haben (A1/9 S. 6). Den Anhörungsprotokollen oder aus der Aktenlage lassen sich auch keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Familien der Beschwerdeführenden während der letzten Jahre oppositionell aktiv gewesen wären und Probleme mit der syrischen Regierung hätten. Damit sind keine zusätzlichen exponierenden Faktoren zu erkennen. Auch aus der Konversion zum Christentum sind - wie sich aus den nachstehenden Erwägung ergibt - keine im vorliegenden Zusammenhang und in entscheidwesentlicher Hinsicht massgeblichen Aspekte abzuleiten. Die Folgerung des SEM, es könne insgesamt nicht geglaubt werden, dass der Bf 1 in Syrien wegen Militärdienstverweigerung und Flucht ins Ausland zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei und deshalb gesucht werde, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Es ist auch mit der Einschätzung des SEM einig zu gehen, dass die im Internet öffentlich gemachte, eigentlich geheime Liste von in Syrien gesuchten Personen keinen Beweiswert zu entfalten vermag, zumal die Urheberschaft dieser Liste gänzlich unbekannt ist. 6.2 Die Bf 2 brachte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, sie und der Bf 1 seien bereits im Jahre 2004 in Syrien zum Christentum konvertiert. Die streng konservativ-islamische Familie des Bf 1 habe deren Nähe zum Christentum nicht gebilligt. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden sie und ihre Kinder von der Familie des Bf 1 umgebracht. Aber auch mit ihrer eigenen Familie habe sie Probleme, die sie wegen ihrer Konversion verstossen habe. Der Bf 1 brachte hierzu im Kern vor, er sei eine Schande für seine Familie und diese Schande könne nur mit Blut gelöst werden (C6/9 F28). Aufgrund des gesamten Aussageverhaltens sowie sämtlicher vorinstanzlichen Akten stellte das SEM zu Recht fest, dass die Bf 2 und der Bf 1 eine wesentlich unterschiedliche Entwicklung deren Konversion zum Christentum und der ihnen daraus erwachsenen Bedrohungslage darstellten. So hat der Bf 1 im Rahmen seines ersten Asylgesuches anlässlich der Erstbefragung vom 11. Februar 2008 ausdrücklich bestätigt, er habe sein Heimatland ausschliesslich wegen der Probleme seines Sohnes J. (insbesondere bevorstehende Militärrekrutierung) verlassen (A1/9 S.5). In der Anhörung vom 22. Februar 2008 brachte er zu den konkret religiösen Aspekten seiner Asylbegründung in freier Schilderung vor, er habe in einem europäischen Fernsehsender Berichterstattungen über Religionsthemen verfolgt, in denen auch über andere Propheten wie zum Beispiel Jesus berichtet worden sei. Darüber habe er am Arbeitsplatz mit Kunden und Kollegen diskutiert. Ein enger Freund von ihm, der ebenfalls der Ansicht gewesen sei, dass ihre (islamische) Religion keine gute Religion sei und die Wahrheit der Welterschaffung sich anders darstelle, sei von ihm (dem Bf 1) unbekannter Seite erschossen worden. 20 Tage danach sei er in einen anonymen Telefonanruf angewiesen worden, niemandem davon zu erzählen. Dem Einwand in der Beschwerde, dem Bf 1 und der Bf 2 könne eine verschiedene Äusserung zur Konversion nicht entgegengehalten werden, ist zwar insofern zuzustimmen, als der Bf 1 anlässlich dieser Anhörung nach seiner freien Schilderung nicht weiter zum Thema Christentum befragt wurde. Dass er aber hätte aufgefordert werden sollen, sich zu einer allfälligen Konversion und einem möglichen konkreteren Findungsweg zum Christentum zu äussern, erscheint in Berücksichtigung der Angaben der Bf 2 im vorliegenden Kontext nicht massgeblich. Die Bf 2 brachte vor, die Familienmitglieder hätten im Jahr 2005 von der Konvertierung des Bf 1 erfahren und er sei bis zum Jahre 2008 unter grossen Druck gesetzt worden (C27/12 F23). Sein Vater habe mit ihm gestritten, ihm gesagt, er werde ihn wegen des Glaubenswechsels aus der Familie verstossen, und habe ihm auch mit dem Tod gedroht (C27/12 F7). Damit wäre aufgrund der einschneidenden Natur der Sache vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Bf 1 von sich aus vom Zerwürfnis mit seinen Eltern und Geschwistern sowie allenfalls weiteren Verwandten und dessen Auswirkungen berichtet hätte, falls dies tatsächlich den wirklichen Gegebenheiten in der von der Bf 2 geschilderten Form entsprochen hätte. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zudem nicht nur richtigerweise darauf hin, dass die Bf 2 anlässlich ihrer Befragung auf der Schweizerischen Botschaft in G._______ vom (...) 2011 die Konversion zum Christentum in Syrien und die ihr daraus erwachsenen Probleme mit der Familie des Bf 1 mit keinem Wort, sondern die drohende Zwangsverheiratung ihrer Pflegetochter thematisiert habe. Vielmehr geht aus dem entsprechenden Protokoll hervor, dass sie wiederholte Nachfragen, ob sie in Syrien irgendwelche andere konkrete Probleme gehabt habe, gar explizit verneinte (B3/8 S. 7). Der Erklärungsversuch der Bf 2 anlässlich der Anhörung, man habe ihr gesagt, nur die gestellten Fragen zu beantworten (C27/12 F52), und der entsprechende Einwand in der Beschwerde vermögen demnach nicht zu überzeugen. Ebenso aktenkundig ist, dass sie bei der Befragung auf der Botschaft erklärte, der ihr in die Türkei nachgereiste Schwager, der ihr wichtige Dokumente aus Syrien mitgebracht habe, sei ihr gegenüber sehr nett und hilfsbereit gewesen (B3/8 S. 6 unten). Im Rahmen der Anhörung zu ihrem Asylgesuch in der Schweiz brachte sie nun vor, dieser Schwager habe ihr (in G._______) gesagt, da sie (die Beschwerdeführenden) zum Christentum konvertiert und vorher Muslime gewesen seien, müsse er sie töten (C27/12 F5). Zu diesem in massgeblicher Form inkongruenten Sachvortrag der Bf 2 nehmen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe keine Stellung. Es ist mit der Folgerung des SEM einig zu gehen, dass aufgrund der nachgeschobenen und ungereimten Angaben nicht glaubhaft gemacht ist, die Bf 1 und 2 wären schon vor der Flucht aus Syrien ernsthaften Todesdrohungen durch die Familie des Bf 1 ausgesetzt gewesen und vor diesem Hintergrund auch das Vorbringen, sie würden bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien von dieser Familie mit dem Tod bedroht werden, unglaubhaft erscheint. Gemäss Angaben der Bf 2 haben die Familienangehörigen bereits im Jahr 2005 von der Konvertierung im Jahre 2004 erfahren und die Beschwerdeführenden sind in den drei Jahren (Bf 1) beziehungsweise sieben Jahren (Bf 2 bis 4) vor ihrer Ausreise aus Syrien auch bei Aufenthalt in unmittelbarer Nähe seitens ihrer Familienangehörigen keinen gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Es ist in Beurteilung der gesamten Aktenlage in objektiver Hinsicht nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien begründeterweise befürchten müssten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seitens ihrer Familienangehörigen ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die in der Beschwerde vertretene gegenteilige Auffassung vermag nicht zu überzeugen. 6.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden müssten aufgrund ihrer in der Schweiz definitiv gewordenen Konversion auch seitens des syrischen Staates und zudem durch die zahlreichen noch aktiven islamisch-extremistischen Organisationen eine asylrelevante Verfolgung befürchten. Dies betrifft die Frage einer möglichen Kollektivverfolgung von zum Christentum konvertierten Staatsbürgern in Syrien. Die Verfolgung eines Kollektivs ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann zu bejahen, wenn eine relativ grosse Anzahl von Personen einer bestimmten Gruppe einer Verfolgung aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten Gründe ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Die Nachteile müssen zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Eine Verfolgung im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind, oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Auch in der heutigen Situation in Syrien und im Speziellen in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden ist weder seitens der syrischen Regierung noch seitens der verschiedenen dortigen militärischen und politischen Akteure eine kollektive Verfolgung gegenüber der christlichen Minderheit oder konvertierten Muslimen zu erkennen. Der Bf 1 gab auf die Frage, was er und seine Familie als Christen unabhängig von Problemen mit seinen Familienangehörigen in Syrien (bei einer Rückkehr dorthin) befürchte, in seiner eigenen Einschätzung zum Ausdruck, er habe "Angst vor den Islamisten, mehr nicht" (C6/9 F31). Die unmittelbare Bedrohung durch die Organisation des terroristischen ISS (Islamischer Staat Syrien) oder anderer extremistisch-terroristisch tätigen Organisationen ist in Syrien aktuell weitestgehend gebannt. Eine aktuelle Kollektivverfolgung auch konvertierter Christen ist in Syrien zu verneinen. Die alltäglichen Diskriminierungen und Schikanen, denen sich die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit allenfalls ausgesetzt sehen müssen, vermögen für sich alleine keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Die hohen Anforderungen an die Bejahung eines unerträglichen psychischen Druckes sind nicht erfüllt. 6.4 Insoweit in der Beschwerde aus den allgemeinen kriegerischen Handlungen durch unterschiedliche Akteure im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden eine zu befürchtende Gefährdung ihrer physischen Integrität geltend gemacht wird, kann dies unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten nicht relevant sein. Einer allfälligen Gefährdung aus derartigen Gründen aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden bereits Rechnung getragen. 6.5 Das SEM hat im angefochtenen Entscheid ferner zutreffend festgestellt, dass die geltend gemachte drohende Zwangsrekrutierung des Bf 3 durch die PKK und eine allfällige Mobilisierung durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) keine Verfolgung darstellt, welche auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen beruht, sondern die militärischen Rekrutierungen vielmehr an den Wohnort, das Alter und allenfalls an das Geschlecht einer betroffenen Person knüpfe (angefochtene Verfügung, S. 7). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine mögliche entsprechende Einziehung zum militärischen Dienst gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist (vgl. Referenzurteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 sowie dazu auch Urteile BVGer E-6558/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.2, D-4838/2019 vom 30. Dezember 2019 E. 7.4.2 und D-7460/2016 vom 12. Dezember 2019 E. 5.2). Auf die entsprechenden Ausführungen und die Verweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Angesichts der diesbezüglichen gefestigten und aktuellen Rechtspraxis vermögen die in der Rechtsmitteleingabe gegenteilig vertretenen Betrachtungsweisen in flüchtlingsrechtlich massgeblicher Hinsicht keine andere Rechtsfolge zu bewirken. 6.6 Die Beschwerdeführenden 3 und 4 machen keine weitergehenden Asylgründe als die Beurteilten geltend. Anhaltspunkte für die Zuerkennung derer Flüchtlingseigenschaft sind aufgrund der Aktenlage nicht gegeben.

7. Insgesamt ist entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und gemäss der Aktenlage haben sie bei den zuständigen Behörden auch keinen entsprechenden Anspruch geltend gemacht. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich nicht geradezu als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Den Beschwerdeführenden ist ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Dieser reichte mit Eingabe vom 2. Juli 2018 eine Kostennote zu den Akten und wies einen Aufwand von 12.55 Stunden à Fr. 200.- sowie Auslagen von Fr. 20.90 aus. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und die Auslagen sind angemessen. Seit Einreichung der Kostennote ist kein Aufwand in der Form ersichtlich, der als für das Verfahren notwendig erachtet werden könnte. Der Stundenansatz ist auf Fr. 150.- für den nicht-anwaltlichen Vertreter zu kürzen. Dem Rechtsbeistand ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2052.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2052.90 ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: