Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______ (arabisch; kurdisch: D._______; Provinz E._______) - suchte am 18. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in F._______ um Asyl nach und wurde daraufhin dem EVZ G._______ zugewiesen. Dort wurde sie am 26. November 2015 zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (...) brachte sie ihr Kind B._______ zur Welt. Am 12. Februar 2018 hörte sie das SEM zu ihren Asylgründen an (Anhörung). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, Syrien wegen des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen zu haben. Die Stadt H._______, wo sie die Fachhochschule besucht habe, sei während ihres dritten Studienjahres - im Jahr 2015 - vom sogenannten «Islamischen Staat» angegriffen worden. Nachdem sie erfahren habe, dass es an ihrer Fachhochschule eine Explosion gegeben habe, sei sie am 21. März 2015 auf Wunsch ihres (...) nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe kurze Zeit später die bewaffnete Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) das Polizeirevier der syrischen Regierung übernommen. Im Zuge dieser Übernahme sei eines Nachts ein Polizist der syrischen Regierung neben dem Haus ihrer Familie während einer Schiesserei von einer Kugel getroffen worden. Als sie ihm habe helfen wollen, sei er bereits tot gewesen. Die YPG habe sodann gefordert, dass zukünftig mindestens ein Mitglied jeder Familie bei der Bewachung des Dorfes mithelfen müsse. Aufgrund des Erlebten in Zusammenhang mit dem erschossenen Polizisten habe sie sich dazu nicht in der Lage gefühlt, weshalb ihr (...) dieser Aufforderung nachgekommen sei. Nachdem der sogenannte «Islamische Staat» auch C._______ angegriffen habe und ihr (...) schwer erkrankt sei, habe letzterer überlegt, sie zu ihrem (...) nach I._______ zu schicken. Daraufhin habe sie sich in H._______ einen Reisepass ausstellen lassen und Syrien ungefähr am 28. Oktober 2015 auf dem Luftweg verlassen. Auf der Flucht habe sie sich am 5. November 2015 in Abwesenheit ihres (...) J._______ (N [...]), der zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz gewesen sei, religiös trauen lassen. Am 14. November 2015 sei sie selbst - zusammen mit ihrem (...) respektive (...) K._______ (N [...]) - in die Schweiz eingereist. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte sie ihren Pass, ihre Identitätskarte (jeweils im Original), eine Geburtsmitteilung betreffend B._______ vom (...), eine Mitteilung der Kindesanerkennung durch J._______ vom 13. September 2017 sowie die Mitteilung einer Namenserklärung desselben Datums ins Recht. B. Mit Verfügung vom 24. April 2019 - eröffnet am 3. Mai 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Ausnahme der Aktenstücke A2/2, A3/1, A4/12, A13/1, A15/1, A16/1, A25/2 und A28/1 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. Mai 2019 entsprechende Akteneinsicht. D. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2019 (Datum des Poststempels) liess die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung vom 24. April 2019 (Asylentscheid) anfechten. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr und ihrem Kind Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien sie und ihr Kind als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A2/2 und A4/12 zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu deren Inhalt zu gewähren und - nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs - eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Fürsorgebestätigung vom 31. Mai 2019 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 12. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Am 1. Juli 2019 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - eine Todesbescheinigung betreffend ihren (...) (in Kopie; inkl. deutscher Übersetzung) zu den Akten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ihr Kind in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Willkürverbots vor.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, da sie ihr die Aktenstücke A2/2 und A4/12 nicht zur Einsicht zugestellt habe. Bei der Akte A2/2 handle es sich gemäss Bezeichnung um eine interne Mitteilung, wobei es die Vorinstanz unterlassen habe anzugeben, worum es in dieser internen Mitteilung gehe. Sodann handle es sich bei der Akte A4/12 um die Akten der Grenzwache, welche die Vorinstanz fälschlicherweise als «Akten anderer Behörden» paginiert habe. Es sei offensichtlich, dass diese Unterlagen durch die Zustellung an die Vorinstanz zu Akten derselben geworden seien und somit die Vorinstanz für die Gewährung der Akteneinsicht zuständig gewesen wäre. Wie aus der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 hervorgeht, hat die Vorinstanz die Aktenstücke A2/2 und A4/12 zu Recht von der Akteneinsicht ausgenommen und in dieser Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Hinsichtlich des Aktenstücks A2/2 («interne Kommunikation», paginiert als «interne Akte») ist die Vorinstanz zwar vorab in Bezug auf die Aktenführung daran zu erinnern, dass die Bezeichnung «interne Kommunikation» grundsätzlich ungenügend ist, da es sich bei dieser Bezeichnung nicht um eine Beschreibung eines Dokuments handelt. Vorliegend hat die Vorinstanz aber - unabhängig vom Beschrieb im Aktenverzeichnis - das Aktenstück A2/2 (E-Mail betreffend daktyloskopische Erfassung) zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akte im Sinne von BGE 115 V 303 respektive der Geheimhaltung gemäss Art. 27 VwVG unterliegende Akte paginiert. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung nicht zulasten der Beschwerdeführerin auf dieses Aktenstück abgestützt. Bezüglich des Aktenstücks A4/12 («Rapport des Grenzwachtkorps») ist zunächst festzuhalten, dass für die Durchführung der Akteneinsicht die verfügende Behörde (vorliegend: das SEM) zuständig ist, und dies grundsätzlich auch bezüglich Akten anderer Stellen gilt, die sie in ihr Aktenverzeichnis aufnimmt (vgl. BGE 129 I 249 E. 4.2). Beim vorliegenden Aktenstück A4/12 handelt es sich indes unabhängig von der Klassifizierung um eine für den Ausgang des Asylverfahrens unwesentliche Akte (Anhaltung der Beschwerdeführerin am Grenzübergang L._______ am 13. November 2015; Übergabe an die Polizei), auf die sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung nicht zulasten der Beschwerdeführerin abstützte.
E. 4.4 Seitens der Beschwerdeführerin wird ferner gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Beizug der Dossiers ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten (N [...] und N [...]) mit einer Aktennotiz aktenkundig zu machen. Somit sei nicht nachvollziehbar, ob die Akten tatsächlich beigezogen worden seien. Es sei daher offensichtlich, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und festgestellt habe. Es trifft zwar zu, dass eine Aktennotiz zum Beizug dieser Dossiers zu begrüssen wäre. Die Vorinstanz hat jedoch den Beizug in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufgeführt (vgl. Verfügung des SEM vom 24. April 2019, Ziff. I/5.) Ausserdem ist der Beizug im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hinterlegt. Mithin ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz diese Dossiers ausreichend geprüft und gewürdigt hat. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine begründete Furcht wegen ihrer Familienangehörigen geltend gemacht hat, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, in der angefochtenen Verfügung vertiefte Ausführungen zu den Verwandten zu machen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids.
E. 4.5 Weiter moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die ihr obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht missachtet. Sie habe nicht gewürdigt, dass sie zusammen mit ihrem (...) respektive (...) K._______ in die Schweiz eingereist sei. In der angefochtenen Verfügung sind die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich nicht einverstanden ist, stellte keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht dar.
E. 4.6 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz dadurch verletzt, dass sie das Asylverfahren jahrelang verzögert und die Anhörung zu den Asylgründen erst zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt habe. Inwiefern die Verfahrensdauer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellen soll, wird in der Beschwerde nicht substantiiert. Die Beschwerdeführerin legt namentlich nicht dar, inwiefern ihr daraus ein Nachteil entstanden sein soll. Im Übrigen hätte es ihr offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, wenn sie mit der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens nicht einverstanden gewesen ist.
E. 4.7 Schliesslich wird die Rüge der Verletzung des Willkürverbots in der Beschwerde nicht substantiiert. Auch den Akten ist nicht zu entnehmen, worin die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots liegen soll. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 4.8 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge des Bürgerkrieges in Syrien keine asylrelevanten Nachteile erlitten, habe sie doch keine gezielt gegen ihre Person gerichteten Massnahmen geschildert. So habe sie erklärt, weder mit den syrischen Behörden, noch mit Angehörigen des sogenannten «Islamischen Staates» oder Vertretern der YPG oder anderen kurdischen Organisationen Probleme gehabt zu haben. Zudem habe auch die Hilfe, die sie dem Polizisten der syrischen Regierung während der Schiesserei vor ihrem Haus in C._______ geleistet habe, keine Konsequenzen für sie gehabt. Ferner hätten diejenigen, die bei der Bewachung des Dorfes mitgemacht hätten, dies freiwillig getan. Die übrigen Dorfbewohner, die sich - wie sie selbst - geweitert hätten, hätten keine Probleme bekommen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat sowohl durch die syrische Regierung, den sogenannten «Islamischen Staat», die YPG sowie durch Flüchtlinge aus dem Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse von einem Verhör durch die syrischen Behörden ausgegangen werden, welches für sie eine ausserordentliche Gefahr darstellen würde. Ihr Profil als (...) und (...) von K._______, einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling (inklusive Asylgewährung), verschärfe sich durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich. Die Wahrscheinlichkeit, einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und aufgrund des politischen Profils von K._______ von den syrischen Sicherheitskräften gezielt asylrelevant verfolgt zu werden, sei ausgesprochen hoch. Hinzu komme, dass laut den jüngsten Aussagen des Generalmajors der Republikanischen Garden des syrischen Regimes (Issam Zahredinne) alle Flüchtlinge Verräter seien, die bestraft werden müssten. Hierzu könne auf diverse allgemein zugängliche Internetartikel verwiesen werden. Dies sei ebenfalls ein Beleg dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr eine gezielte asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung drohe. Sodann sei der sogenannte «Islamische Staat» in ihrer Region weiterhin nicht besiegt, weshalb ihr weiterhin Übergriffe durch denselben drohten. Ferner drohe ihr von Seiten der YPG eine Zwangsrekrutierung, zumal ihre Familie bereits zur Tätigkeit des Beschützens des Dorfes aufgefordert worden sei. Schliesslich sei sie diesen Gefahren als junge Frau, deren (...) mittlerweile verstorben sei, schutzlos ausgeliefert.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).
E. 7.3 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden wegen der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz lebenden (...) respektive (...) K._______ betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
E. 7.3.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.).
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer Reflexverfolgung (vgl. Beschwerde S. 8 und 10 f.) in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung des in der Schweiz weilenden (...) respektive (...) K._______ auf ihre Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, nachdem sie im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei entsprechende behördliche Benachteiligungen geltend gemacht hat (vgl. SEM-Akten A24/11 F42). Obwohl sich ihr (...) respektive (...) K._______ - wie sie selbst - seit November 2015 in der Schweiz aufhält, zog dieser Umstand offenbar keine behördlichen Konsequenzen für die übrigen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in der Heimat nach sich, machte sie laut Angaben in der Anhörung vom 12. Februar 2018 doch keine Behelligungen geltend, welche ihrem (...) oder ihren (...) deswegen entstanden sein sollen. Demzufolge bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien allein aufgrund der (...) respektive (...) zu K._______ einer asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt wäre.
E. 7.4 Weiter ist festzuhalten, dass - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde S. 8 ff.) - die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, die Beschwerdeführerin hätte bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da in ihrem Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
E. 7.5 Bezüglich der Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch den sogenannten «Islamischen Staat» ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung keine individuellen Schwierigkeiten geltend machte. Sie habe jeweils Angst gehabt, wenn dieser vor Ort gewesen sei und gekämpft habe, ansonsten habe sie aber keine Probleme gehabt (vgl. SEM-Akten A24/11 F32, F40, F43). Die kriegsbedingten Erlebnisse waren für die Beschwerdeführerin zweifellos eine grosse Belastung, den Vorbringen fehlt es jedoch an einer gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, mithin sind sie nicht asylrelevant. Vor diesem Hintergrund liegen - entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst S. 10) - auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen von Seiten des sogenannten «Islamischen Staates» zu befürchten hätte.
E. 7.6 Hinsichtlich der Furcht vor der YPG vor einer asylrelevanten Verfolgung hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Weigerung der Beschwerdeführerin zur Bewachung des Dorfes keine Konsequenzen gehabt habe (vgl. SEM-Akten A24/11 F69), weshalb dieses Vorbringen nicht geeignet ist, asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Dass der Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde geltend gemacht (vgl. daselbst S. 8), eine Zwangsrekrutierung durch die YPG drohe, wurde von ihr selbst anlässlich der Anhörung nicht vorgebracht (vgl. SEM-Akten A24/11 F44). Diesbezüglich ist jedenfalls festzuhalten, dass eine mögliche Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht zur Anerkennung als Flüchtling führt. Es ist auf die entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (insbesondere E. 5.3) zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist danach davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (zuletzt bestätigt im Urteil des BVGer E-3085/2018 vom 16. April 2020). Angesichts der gefestigten und aktuellen Rechtspraxis vermag dieses Beschwerdevorbringen in flüchtlingsrechtlich massgeblicher Hinsicht keine andere Rechtsfolge zu bewirken.
E. 7.7 Bezüglich der vorgebrachten Verfolgungssituation seitens irakischer Flüchtlinge auf Beschwerdeebene (vgl. daselbst S. 8) ist schliesslich festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht ansatzweise substantiiert wurde. Da sich auch aus den vorinstanzlichen Akten keine Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in diesem Zusammenhang ergeben, ist darauf nicht näher einzugehen.
E. 7.8 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Todesbescheinigung betreffend den (...) der Beschwerdeführerin (vgl. Prozessgeschichte, Bst. G.) allenfalls im Rahmen eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu prüfen wäre. Sie ist vorliegend aufgrund der verfügten vorläufigen Aufnahme jedoch unerheblich.
E. 7.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2708/2019 Urteil vom 11. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...),und ihr KindB._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. April 2019. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______ (arabisch; kurdisch: D._______; Provinz E._______) - suchte am 18. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in F._______ um Asyl nach und wurde daraufhin dem EVZ G._______ zugewiesen. Dort wurde sie am 26. November 2015 zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (...) brachte sie ihr Kind B._______ zur Welt. Am 12. Februar 2018 hörte sie das SEM zu ihren Asylgründen an (Anhörung). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, Syrien wegen des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen zu haben. Die Stadt H._______, wo sie die Fachhochschule besucht habe, sei während ihres dritten Studienjahres - im Jahr 2015 - vom sogenannten «Islamischen Staat» angegriffen worden. Nachdem sie erfahren habe, dass es an ihrer Fachhochschule eine Explosion gegeben habe, sei sie am 21. März 2015 auf Wunsch ihres (...) nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe kurze Zeit später die bewaffnete Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) das Polizeirevier der syrischen Regierung übernommen. Im Zuge dieser Übernahme sei eines Nachts ein Polizist der syrischen Regierung neben dem Haus ihrer Familie während einer Schiesserei von einer Kugel getroffen worden. Als sie ihm habe helfen wollen, sei er bereits tot gewesen. Die YPG habe sodann gefordert, dass zukünftig mindestens ein Mitglied jeder Familie bei der Bewachung des Dorfes mithelfen müsse. Aufgrund des Erlebten in Zusammenhang mit dem erschossenen Polizisten habe sie sich dazu nicht in der Lage gefühlt, weshalb ihr (...) dieser Aufforderung nachgekommen sei. Nachdem der sogenannte «Islamische Staat» auch C._______ angegriffen habe und ihr (...) schwer erkrankt sei, habe letzterer überlegt, sie zu ihrem (...) nach I._______ zu schicken. Daraufhin habe sie sich in H._______ einen Reisepass ausstellen lassen und Syrien ungefähr am 28. Oktober 2015 auf dem Luftweg verlassen. Auf der Flucht habe sie sich am 5. November 2015 in Abwesenheit ihres (...) J._______ (N [...]), der zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz gewesen sei, religiös trauen lassen. Am 14. November 2015 sei sie selbst - zusammen mit ihrem (...) respektive (...) K._______ (N [...]) - in die Schweiz eingereist. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte sie ihren Pass, ihre Identitätskarte (jeweils im Original), eine Geburtsmitteilung betreffend B._______ vom (...), eine Mitteilung der Kindesanerkennung durch J._______ vom 13. September 2017 sowie die Mitteilung einer Namenserklärung desselben Datums ins Recht. B. Mit Verfügung vom 24. April 2019 - eröffnet am 3. Mai 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Ausnahme der Aktenstücke A2/2, A3/1, A4/12, A13/1, A15/1, A16/1, A25/2 und A28/1 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. Mai 2019 entsprechende Akteneinsicht. D. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2019 (Datum des Poststempels) liess die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung vom 24. April 2019 (Asylentscheid) anfechten. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr und ihrem Kind Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien sie und ihr Kind als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A2/2 und A4/12 zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu deren Inhalt zu gewähren und - nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs - eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Fürsorgebestätigung vom 31. Mai 2019 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 12. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Am 1. Juli 2019 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - eine Todesbescheinigung betreffend ihren (...) (in Kopie; inkl. deutscher Übersetzung) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ihr Kind in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Willkürverbots vor. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, da sie ihr die Aktenstücke A2/2 und A4/12 nicht zur Einsicht zugestellt habe. Bei der Akte A2/2 handle es sich gemäss Bezeichnung um eine interne Mitteilung, wobei es die Vorinstanz unterlassen habe anzugeben, worum es in dieser internen Mitteilung gehe. Sodann handle es sich bei der Akte A4/12 um die Akten der Grenzwache, welche die Vorinstanz fälschlicherweise als «Akten anderer Behörden» paginiert habe. Es sei offensichtlich, dass diese Unterlagen durch die Zustellung an die Vorinstanz zu Akten derselben geworden seien und somit die Vorinstanz für die Gewährung der Akteneinsicht zuständig gewesen wäre. Wie aus der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 hervorgeht, hat die Vorinstanz die Aktenstücke A2/2 und A4/12 zu Recht von der Akteneinsicht ausgenommen und in dieser Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Hinsichtlich des Aktenstücks A2/2 («interne Kommunikation», paginiert als «interne Akte») ist die Vorinstanz zwar vorab in Bezug auf die Aktenführung daran zu erinnern, dass die Bezeichnung «interne Kommunikation» grundsätzlich ungenügend ist, da es sich bei dieser Bezeichnung nicht um eine Beschreibung eines Dokuments handelt. Vorliegend hat die Vorinstanz aber - unabhängig vom Beschrieb im Aktenverzeichnis - das Aktenstück A2/2 (E-Mail betreffend daktyloskopische Erfassung) zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akte im Sinne von BGE 115 V 303 respektive der Geheimhaltung gemäss Art. 27 VwVG unterliegende Akte paginiert. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung nicht zulasten der Beschwerdeführerin auf dieses Aktenstück abgestützt. Bezüglich des Aktenstücks A4/12 («Rapport des Grenzwachtkorps») ist zunächst festzuhalten, dass für die Durchführung der Akteneinsicht die verfügende Behörde (vorliegend: das SEM) zuständig ist, und dies grundsätzlich auch bezüglich Akten anderer Stellen gilt, die sie in ihr Aktenverzeichnis aufnimmt (vgl. BGE 129 I 249 E. 4.2). Beim vorliegenden Aktenstück A4/12 handelt es sich indes unabhängig von der Klassifizierung um eine für den Ausgang des Asylverfahrens unwesentliche Akte (Anhaltung der Beschwerdeführerin am Grenzübergang L._______ am 13. November 2015; Übergabe an die Polizei), auf die sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung nicht zulasten der Beschwerdeführerin abstützte. 4.4 Seitens der Beschwerdeführerin wird ferner gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Beizug der Dossiers ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten (N [...] und N [...]) mit einer Aktennotiz aktenkundig zu machen. Somit sei nicht nachvollziehbar, ob die Akten tatsächlich beigezogen worden seien. Es sei daher offensichtlich, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und festgestellt habe. Es trifft zwar zu, dass eine Aktennotiz zum Beizug dieser Dossiers zu begrüssen wäre. Die Vorinstanz hat jedoch den Beizug in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufgeführt (vgl. Verfügung des SEM vom 24. April 2019, Ziff. I/5.) Ausserdem ist der Beizug im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hinterlegt. Mithin ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz diese Dossiers ausreichend geprüft und gewürdigt hat. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine begründete Furcht wegen ihrer Familienangehörigen geltend gemacht hat, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, in der angefochtenen Verfügung vertiefte Ausführungen zu den Verwandten zu machen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids. 4.5 Weiter moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die ihr obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht missachtet. Sie habe nicht gewürdigt, dass sie zusammen mit ihrem (...) respektive (...) K._______ in die Schweiz eingereist sei. In der angefochtenen Verfügung sind die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich nicht einverstanden ist, stellte keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht dar. 4.6 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz dadurch verletzt, dass sie das Asylverfahren jahrelang verzögert und die Anhörung zu den Asylgründen erst zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt habe. Inwiefern die Verfahrensdauer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellen soll, wird in der Beschwerde nicht substantiiert. Die Beschwerdeführerin legt namentlich nicht dar, inwiefern ihr daraus ein Nachteil entstanden sein soll. Im Übrigen hätte es ihr offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, wenn sie mit der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens nicht einverstanden gewesen ist. 4.7 Schliesslich wird die Rüge der Verletzung des Willkürverbots in der Beschwerde nicht substantiiert. Auch den Akten ist nicht zu entnehmen, worin die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots liegen soll. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.8 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge des Bürgerkrieges in Syrien keine asylrelevanten Nachteile erlitten, habe sie doch keine gezielt gegen ihre Person gerichteten Massnahmen geschildert. So habe sie erklärt, weder mit den syrischen Behörden, noch mit Angehörigen des sogenannten «Islamischen Staates» oder Vertretern der YPG oder anderen kurdischen Organisationen Probleme gehabt zu haben. Zudem habe auch die Hilfe, die sie dem Polizisten der syrischen Regierung während der Schiesserei vor ihrem Haus in C._______ geleistet habe, keine Konsequenzen für sie gehabt. Ferner hätten diejenigen, die bei der Bewachung des Dorfes mitgemacht hätten, dies freiwillig getan. Die übrigen Dorfbewohner, die sich - wie sie selbst - geweitert hätten, hätten keine Probleme bekommen. 6.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat sowohl durch die syrische Regierung, den sogenannten «Islamischen Staat», die YPG sowie durch Flüchtlinge aus dem Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse von einem Verhör durch die syrischen Behörden ausgegangen werden, welches für sie eine ausserordentliche Gefahr darstellen würde. Ihr Profil als (...) und (...) von K._______, einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling (inklusive Asylgewährung), verschärfe sich durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich. Die Wahrscheinlichkeit, einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und aufgrund des politischen Profils von K._______ von den syrischen Sicherheitskräften gezielt asylrelevant verfolgt zu werden, sei ausgesprochen hoch. Hinzu komme, dass laut den jüngsten Aussagen des Generalmajors der Republikanischen Garden des syrischen Regimes (Issam Zahredinne) alle Flüchtlinge Verräter seien, die bestraft werden müssten. Hierzu könne auf diverse allgemein zugängliche Internetartikel verwiesen werden. Dies sei ebenfalls ein Beleg dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr eine gezielte asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung drohe. Sodann sei der sogenannte «Islamische Staat» in ihrer Region weiterhin nicht besiegt, weshalb ihr weiterhin Übergriffe durch denselben drohten. Ferner drohe ihr von Seiten der YPG eine Zwangsrekrutierung, zumal ihre Familie bereits zur Tätigkeit des Beschützens des Dorfes aufgefordert worden sei. Schliesslich sei sie diesen Gefahren als junge Frau, deren (...) mittlerweile verstorben sei, schutzlos ausgeliefert. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 7.3 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden wegen der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz lebenden (...) respektive (...) K._______ betrifft, ist Folgendes festzuhalten: 7.3.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). 7.3.2 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer Reflexverfolgung (vgl. Beschwerde S. 8 und 10 f.) in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung des in der Schweiz weilenden (...) respektive (...) K._______ auf ihre Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, nachdem sie im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei entsprechende behördliche Benachteiligungen geltend gemacht hat (vgl. SEM-Akten A24/11 F42). Obwohl sich ihr (...) respektive (...) K._______ - wie sie selbst - seit November 2015 in der Schweiz aufhält, zog dieser Umstand offenbar keine behördlichen Konsequenzen für die übrigen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in der Heimat nach sich, machte sie laut Angaben in der Anhörung vom 12. Februar 2018 doch keine Behelligungen geltend, welche ihrem (...) oder ihren (...) deswegen entstanden sein sollen. Demzufolge bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien allein aufgrund der (...) respektive (...) zu K._______ einer asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. 7.4 Weiter ist festzuhalten, dass - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde S. 8 ff.) - die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, die Beschwerdeführerin hätte bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da in ihrem Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 7.5 Bezüglich der Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch den sogenannten «Islamischen Staat» ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung keine individuellen Schwierigkeiten geltend machte. Sie habe jeweils Angst gehabt, wenn dieser vor Ort gewesen sei und gekämpft habe, ansonsten habe sie aber keine Probleme gehabt (vgl. SEM-Akten A24/11 F32, F40, F43). Die kriegsbedingten Erlebnisse waren für die Beschwerdeführerin zweifellos eine grosse Belastung, den Vorbringen fehlt es jedoch an einer gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, mithin sind sie nicht asylrelevant. Vor diesem Hintergrund liegen - entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst S. 10) - auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen von Seiten des sogenannten «Islamischen Staates» zu befürchten hätte. 7.6 Hinsichtlich der Furcht vor der YPG vor einer asylrelevanten Verfolgung hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Weigerung der Beschwerdeführerin zur Bewachung des Dorfes keine Konsequenzen gehabt habe (vgl. SEM-Akten A24/11 F69), weshalb dieses Vorbringen nicht geeignet ist, asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Dass der Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde geltend gemacht (vgl. daselbst S. 8), eine Zwangsrekrutierung durch die YPG drohe, wurde von ihr selbst anlässlich der Anhörung nicht vorgebracht (vgl. SEM-Akten A24/11 F44). Diesbezüglich ist jedenfalls festzuhalten, dass eine mögliche Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht zur Anerkennung als Flüchtling führt. Es ist auf die entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (insbesondere E. 5.3) zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist danach davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (zuletzt bestätigt im Urteil des BVGer E-3085/2018 vom 16. April 2020). Angesichts der gefestigten und aktuellen Rechtspraxis vermag dieses Beschwerdevorbringen in flüchtlingsrechtlich massgeblicher Hinsicht keine andere Rechtsfolge zu bewirken. 7.7 Bezüglich der vorgebrachten Verfolgungssituation seitens irakischer Flüchtlinge auf Beschwerdeebene (vgl. daselbst S. 8) ist schliesslich festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht ansatzweise substantiiert wurde. Da sich auch aus den vorinstanzlichen Akten keine Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in diesem Zusammenhang ergeben, ist darauf nicht näher einzugehen. 7.8 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Todesbescheinigung betreffend den (...) der Beschwerdeführerin (vgl. Prozessgeschichte, Bst. G.) allenfalls im Rahmen eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu prüfen wäre. Sie ist vorliegend aufgrund der verfügten vorläufigen Aufnahme jedoch unerheblich. 7.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: