Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 27. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ Asylgesuche. Am 14. August 2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer sogenannten Befragung zur Person (BzP) summarisch zu den Asylgründen befragt. Am 29. Oktober 2019 hörte ihn das SEM einlässlich an. A.a Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen folgendermassen: Er sei als Kurde in E._______ geboren und aufgewachsen; nach der Schule habe er als (...) und (...) gearbeitet und zwischen (...) und (...) seinen Militärdienst absolviert. Danach sei er nach Griechenland umgesiedelt, wo er sich mit seiner ersten Frau und den beiden in diesem Land geborenen Kindern bis 2011 aufgehalten habe. Nach der Trennung der (später geschiedenen) Eheleute sei er mit seinen (...) im Sommer 2011 nach Syrien zurückgekehrt; sie hätten sich dann zuerst in E._______ und später in F._______ aufgehalten. In der Folge habe er erneut geheiratet, habe aber schon nach kurzer Zeit feststellen müssen, dass seine zweite Frau seine Kinder schlecht behandle. Er habe dagegen nichts unternehmen können, weil die Frau und ihre Angehörigen Anhänger der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gewesen seien und sie ihm damit gedroht habe, dieser zu verraten, dass er ein Barzani-Anhänger sei. Etwa eineinhalb Jahre später, kurz nachdem das erste gemeinsame Kind mit seiner zweiten Frau zu Welt gekommen sei, habe er die Situation nicht mehr ausgehalten und ihr gesagt, dass er sich von ihr trennen wolle. Am nächsten Tag habe ein Cousin, der für die PKK das Dorfgefängnis betreut habe, ihm mitgeteilt, dass seine Frau ihn bei der PKK angezeigt und ihn beschuldigt habe, die Partei beleidigt und deren Märtyrer beschimpft zu haben. Er (Beschwerdeführer) habe sich sofort zur Flucht mit seinen Kindern entschieden, weil er habe davon ausgehen müssen, von der PKK verhaftet und hingerichtet oder den syrischen Regierungstruppen ausgeliefert zu werden. Im (...) 2013 seien sie illegal in die Türkei ausgereist und zwei Monate später wieder nach Griechenland gegangen. Dort hätten sie Asylgesuche gestellt und seien im September 2014 als Flüchtlinge anerkannt worden. Im selben Jahr habe er zum Christentum konvertiert. Im Juli 2015 hätten sie Griechenland verlassen und seien über Italien in die Schweiz eingereist. A.b Der Beschwerdeführer reichte neben verschiedenen Identitätspapieren unter anderem mehrere Empfehlungsschreiben (zum Teil aus kirchlichen Kreisen) und die Kopie eines Artikels aus dem (...) vom (...) 2016 über sein musikalisches Wirken zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. November 2019 (zwei Tage später eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2019 erhoben der Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, der Asylentscheid sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vormals zuständige Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte Fürsprech Walker als amtlichen Rechtsbeistand ein; gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 machten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist von ihrem Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie vollumfänglich an den Ausführungen in ihrer Beschwerde festhielten. Mit der Eingabe wurden die Kopie des Militärbüchleins des Beschwerdeführers, ein USB-Stick mit Videos von musikalischen Darbietungen des Beschwerdeführers, eine Beschreibung von seinen Liedern mit politischen Inhalten und eine Kostennote ins Recht gelegt. G. Anfang des Jahres 2021 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren von der Leitung der Abteilung V aus organisatorischen Gründen dem im Rubrum erwähnten vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung zugeteilt.
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 wurden (Art. 54 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 4.1.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, von seiner Frau bei der PKK verleumdet worden zu sein, gelinge es ihm nicht, eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien schwer nachvollziehbar, pauschal und oberflächlich ausgefallen. Es sei zwar wohl nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass seine zweite Frau ihn aus persönlichen Motiven bei der PKK angeschwärzt habe; dass ihm deswegen die Festnahme drohen würde, sei aber ebenso abwegig wie die angeblich befürchtete Inhaftierung, Ermordung oder Auslieferung an die Regierungstruppen. Für ein solches Vorgehen der PKK würden jegliche objektiven Anhaltspunkte fehlen, und die angeblichen - mit auffällig drastischen Formulierungen umschriebenen - Befürchtungen seien letztlich reine Mutmassungen. Dass die gesamte Familie der Frau ihn angeblich "mit aller Macht" habe zu töten versucht, erscheine als übertrieben; bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer auch keine konkreten Vorkommnisse schildern können, die solche Befürchtungen stützen könnten. Zudem seien beim Vergleich der beiden Befragungsprotokolle diesbezüglich auch einige Aussagewidersprüche festzustellen.
E. 4.1.2 Die Konversion zum Christentum im September 2014 sei zwar glaubhaft gemacht, entfalte aber keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Syrien sei ein laizistischer Staat, in dem alle Religionsangehörigen - und auch die Christen - einen festen Platz in der Gesellschaft hätten. Eine staatliche Verfolgung von Personen christlichen Glaubens sei nicht festzustellen und drohe auch dem Beschwerdeführer nicht. Dass ein Teil der Familienangehörigen seit der Konversion nicht mehr mit dem Beschwerdeführer sprechen würden, stelle keinen ernsthaften Nachteil im Sinn des Asylgesetzes dar.
E. 4.1.3 Auch den bürgerkriegsbedingten Nachteilen sei nach Lehre und Praxis die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen.
E. 4.1.4 Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Relevanz gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Folglich würden er und seine Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das Asylgesuch abgelehnt werden müsse.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, das SEM habe im Asylentscheid Bundesrecht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz verkenne insbesondere offensichtlich die Folgen einer Konversion zum Christentum in Syrien völlig. Es möge sein, dass Christen, die in eine christliche Familie hineingeboren worden seien, in Syrien keine grossen Probleme wegen ihres Glaubens hätten. Bei Konvertiten sei dies aber gänzlich anders, weil das in Syrien geltende Recht eine Konversion weg vom Islam ausschliesse. Im Prinzip sei eine solche mit der Todesstrafe bedroht. Das islamische Recht würde es jedem gläubigen Muslim erlauben, den Beschwerdeführer und seine (...) zu töten, um sie für das Abfallen von ihrer ursprünglichen Religion zu bestrafen; dabei könne es sich bei den Tätern auch um Mitglieder der eigenen Familie handeln, die sich verpflichtet fühlen würden, die Familienehre wiederherzustellen (oder aus den Kreisen ihrer Moscheen unter Druck gesetzt würden, das "familieninterne Problem" selber zu lösen. Die Konversion sei im syrischen Länderkontext deshalb flüchtlingsrechtlich relevant.
E. 4.2.3 Das SEM übersehe zudem den Umstand, dass der Beschwerde-führer ein bekannter (...)-Musiker und Liedermacher sei. Das Ausleben der kurdischen Kultur sei in Syrien verboten, und solche Aktivitäten würden verbotene Handlung darstellen. Der Beschwerdeführer schreibe seine Liedtexte teilweise selber, und diese würden unter anderem die Lage der Kurden in ihrer Heimat beschreiben, wodurch die Grenze zwischen reiner Folklore und politischen Aussagen definitiv überschritten werde. Er setze sich demnach im Exil faktisch und effektiv für die kurdische Sache ein. Das SEM hätte hier abklären müssen, ob subjektive Nachfluchtgründe gegeben seien; dies umso mehr, als ein Beitrag über den Musiker (mit voller Namensnennung) in einer schweizerischen Zeitung zu den Akten gereicht worden sei und er auch in der Bundesanhörung über seine musikalischen Aktivitäten gesprochen habe.
E. 4.2.4 Soweit das SEM den angefochtenen Asylentscheid damit begründe, dass ein Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden, habe das SEM den Beweiswert der BzP überbewertet und dabei die Praxis seiner Beschwerde-behörde nur ungenügend berücksichtigt.
E. 4.2.5 Die Ehefrau des Beschwerdeführers wolle ihn vernichten und habe zu diesem Zweck versucht, ihre Familie, bei der es sich um PKK-Anhänger handeln, zu instrumentalisieren; dabei habe auch die Schwiegermutter eine treibende Rolle ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei rechtzeitig gewarnt worden und habe gerade noch fliehen können. Deshalb sei es nur logisch, dass er keine Vorkommnisse habe schildern können, die seine Befürchtungen gestützt hätten; andernfalls wäre er heute wohl nicht mehr am Leben.
E. 4.2.6 Zu Beginn des BzP-Protokoll sei der Hinweis aufgeführt, dass bei dieser Befragung nur die wichtigsten Asylgründe und auch diese nur summarisch behandelt und Vertiefungen in der späteren Anhörung erfolgen würden. Der Beschwerdeführer habe sich unter diesen Umständen kurz gehalten, was die vermeintlichen Widersprüche zwischen den beiden Protokollen erkläre.
E. 4.2.7 Die vom SEM vertretene Auffassung, wonach der Bürgerkrieg und dessen Auswirkungen keinen Asylgrund darstellen würde, sei korrekt. Der Beschwerdeführer sei aber ein Reservist der syrischen Armee. Er habe erfahren, dass kürzlich ein Aufgebot zum Reservedienst für ihn ergangen sei. Die Dienstverweigerung eines syrischen Reservisten, der sich zudem politisch regimekritisch exponiere, sei asylrechtlich relevant, weil die zu erwartenden Sanktionen unverhältnismässig hart wären.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde.
E. 4.3.1 Die Widersprüche der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers könnten nicht mit dem summarischen Charakter der BzP begründet werden. Nach wie vor würden die zentralen Asylvorbringen auf persönlichen Mutmassungen und Annahmen und nicht auf konkreten Indizien beruhen.
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer habe weder ein ausgeprägtes politisches Profil, noch sei er auffallend exilpolitisch aktiv. Dass seine angebliche Sympathie für die Barzani-Familie ein derartiges Verfolgungsinteresse an ihm hätte auslösen könnte, sei unwahrscheinlich.
E. 4.3.3 Die Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Konversion seien verallgemeinernd. Ausser, dass ein Teil der Familienangehörigen nicht mehr mit dem Beschwerdeführer sprechen wollten, habe er in der Anhörung keine von ihm, befürchteten Konsequenzen aus der Konversion beschrieben.
E. 4.3.4 Auch die angeblichen Schwierigkeiten, die dem Beschwerdeführer wegen seiner musikalischen Aktivitäten erwachsen könnten, würden übertrieben wirken. Das Leben der kurdischen Kultur sei in Syrien nicht per se verboten, weshalb das Spielen eines traditionellen Instruments noch keine verbotene Handlung darstelle. Der Beschwerdeführer habe denn auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, in Syrien wegen seiner musikalischen Aktivitäten Probleme gehabt zu haben. Soweit nun auf Beschwerdeebene behauptet werde, er habe sich mit dem Musizieren und dem Vortragen seiner Texte politisch exponiert, sei dies ein nachgeschobenes Vorbringen und vermöge nicht zu überzeugen.
E. 4.3.5 Das Gleiche gelte für das neue Vorbringen, der Beschwerdeführer habe mittlerweile ein Aufgebot als Reservist erhalten; es wecke doch erhebliches Erstaunen, dass der Beschwerdeführer während des bisher mehr als vier Jahre dauernden Asylverfahrens nichts Derartiges geltend gemacht habe, um dann angeblich just während der laufenden Beschwerdefrist eine Vorladung zu erhalten. Im Übrigen sei die Nichtbefolgung einer militärischen Vorladung auch im syrischen Länderkontext asylrechtlich nur relevant ist, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorliegen würden - dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall.
E. 4.4 In der Replik vom 26. Februar 2020 liessen die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren festhalten.
E. 4.4.1 Sie hielten daran fest, dass die BzP eine summarische Befragung sei, und es unter diesen Umständen nicht angehe, von Asylsuchenden eine vollständige Darlegung der Asylgründen in dieser Erstbefragung zu verlangen.
E. 4.4.2 Gewisse kurdische Gruppierungen würden mit dem Assad-Regime zusammenarbeiten, wobei auch Geheimdienstinformationen ausgetauscht und Dienstverweigerer an das syrische Regime ausgeliefert würden.
E. 4.4.3 Inzwischen liege ein USB-Stick mit Videos vor, der zu den Akten gereicht werden könne, auf denen der Beschwerdeführer verschiedene Lieder spiele. Im Rahmen der politischen Lieder singe er auch über Barzani und seine Partei. In Anbetracht dieses Engagements des Beschwerde-führers als politischer Sänger dürfe nicht von einem fehlenden politischen Profil gesprochen werden.
E. 4.4.4 Was die Gefahr durch die Konversion anbelange, werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, an denen festgehalten werde. So lange die Konversion des Beschwerdeführers nur innerhalb der Familie bekannt gewesen sei, habe sich das Risiko in Grenzen gehalten; hingegen wäre es für den Beschwerdeführer auf die Dauer nicht zumutbar gewesen, auf die Ausübung seines neuen Glaubens zu verzichten. Wenn er regelmässig christliche Gottesdienste besucht hätte, wäre seine Konversion allgemein bekannt geworden.
E. 4.4.5 Auch wenn das Ausleben der kurdischen Kultur in Syrien nicht verboten sein möge, sei es immer wieder vorgekommen, dass die syrischen Sicherheitskräfte kurdische Kulturveranstaltungen oder Feste gewaltsam beendet hätten, weil das Ausleben der kurdischen Kultur eben immer auch einen politischen Hintergrund habe. Auch das bei solchen Veranstaltungen übliche Zeigen von Fahnen in den kurdischen Farben, sei eminent politisch. Der Beschwerdeführer trete nicht nur an solchen Veranstaltungen auf, sondern habe im Internet seine eigenen Kanäle, unter anderem auch auf Youtube und auf Facebook. Teilweise verwende er dabei seinen Künstlernamen "G._______" (weil er auch Lieder über die Stadt F._______ singe, dabei seine Liebe zu dieser Stadt darstelle und deren Zerstörung beklage, wobei er die PKK hierfür verantwortlich mache). Die Lieder des Beschwerdeführers, die er auch bei Veranstaltungen seiner Partei im Exil gesungen habe, seien nicht nur traditionelle kurdische Folklore, sondern sie hätten auch politische Inhalte.
E. 4.4.6 Der Beschwerdeführer habe sich nach Erhalt des angefochtenen Asylentscheids mit seiner Familie in Verbindung gesetzt und sich nach der aktuellen Lage erkundigt. Dabei (und deswegen) habe er von dem Aufgebot erfahren. Das Aufgebot zum Reservedienst sei erst nach der Bundesanhörung ergangen. Er bemühe sich, das Dokument zu den Akten zu reichen und könne mit der Replik bereits eine Kopie des Militärbüchleins ein-reichen.
E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 f., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rzn. 11.17 f.).
E. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, sollen zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit bilden. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1; Kneer / Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2015/2 S. 5 ff.).
E. 6 Unter Berücksichtigung dieser Beurteilungskriterien hält das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest:
E. 6.1.1 Die Schilderung der Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführen mit seiner zweiten Frau gehabt haben soll, sind wenig substanziiert und auch für das Bundesverwaltungsgericht teilweise kaum nachvollziehbar: Er soll gemäss seiner Darstellung kurz nach Beginn der ehelichen Beziehung festgestellt haben, dass diese seine beiden Töchter massiv körperlich misshandelt habe (vgl. Protokoll Anhörung ad F16 S. 3: "[...] jedes Mal wenn ich nach Hause kam, habe ich meine Kinder mit blauen Flecken am Körper angetroffen. Meine neue Frau war nicht gut zu meinen Kindern gewesen [...]"). Nachdem einzig die Sorge um das Wohlergehen der Kinder den Grund für die im August 2011 - zu Beginn des Bürgerkriegs - erfolgte Rückkehr aus Griechenland gebildet haben soll (vgl. a.a.O.), ist unverständlich, wieso der Vater die angeblich andauernden Misshandlungen seiner Töchter eineinhalb Jahre lang geduldet haben soll. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers wird auch nicht nachvollziehbar, wieso er seine Partnerin ausgerechnet kurz nach der Geburt des gemeinsamen Kinds verlassen haben will (vgl. a.a.O. ad F12 S. 4). Und schliesslich erscheint neben der angeblichen Warnung durch einen der PKK angehörenden Cousin (vgl. a.a.O.) auch überraschend, dass dem Beschwerdeführer dann innert kurzer Frist die erneute Ausreise aus Syrien mit den beiden kleinen Kindern gelungen sein soll (vgl. Protokoll BzP S. 7).
E. 6.1.2 Im Übrigen beruht die Annahme des Beschwerdeführers, dass die PKK ihn verfolgen würde (vgl. Protokoll Anhörung ad F16 S. 4), auf der Annahme, dass diese den Verleumdungen seiner Ehefrau Glauben schenken würde. Auch dies erscheint in keine Weise als zwingend, zumal offensichtliche materielle Interessen der Frau bestanden (vgl. a.a.O. ad F28).
E. 6.1.3 Den vom SEM in diesem Zusammenhang aufgezählten Aussagewiderspruch (betreffend die Kenntnis des Beschwerdeführers von der Begründung der angeblichen Anzeige seiner Frau; vgl. angefochtene Verfügung S. 4) wird in der Beschwerde inhaltlich nicht wirklich bestritten (vgl. Beschwerde S. 6); er lässt sich auch nach Auffassung des Gerichts nicht bloss mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (vgl. hierzu erstmals EMARK 1993 Nr. 3).
E. 6.1.4 Unter diesen Umständen geht auch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner definitiven Ausreise aus Syrien wegen des Verhaltens seiner zweiten Frau berechtigterweise ernsthafte Probleme (mit der PKK) befürchten musste.
E. 6.2.1 Auf Beschwerdeebene wird der Beschwerdeführer als (durch Auftritte und via Soziale Medien) international bekannt gewordener Musiker beschrieben, der bei seinen Auftritten neben kurdischer Folklore auch immer wieder explizite politische Inhalte vertrete. In der Replikbeilage 3 werden Teile einzelner Songtexte, die auf einem Datenträger abgespeichert sind, nach politischen Themen aufgeschlüsselt.
E. 6.2.2 In der Anhörung hatte der Beschwerdeführer bei der Frage nach eigenen politischen Aktivitäten unter anderem Folgendes zu Protokoll gegeben: "In dieser Hinsicht spiele ich Musik und singe Lieder über Kurdistan, das sind meine Aktivitäten" (vgl. Protokoll ad F49). Auf die Frage nach exilpolitischen Aktivitäten antwortete er mit: "Politische Aktivitäten, d.h. bei einer Partei mitzumachen, ich mache so etwas nicht mit, ich singe nur kurdische Lieder" (vgl. a.a.O. ad F82).
E. 6.2.3 Die (schwer lesbare) Kopie des Berichts im (...) vom (...) 2016 (vgl. Beweismittelverzeichnis A16) gibt immerhin diese Aussage des Beschwerdeführes zu seinen Songtexten wieder: "[...] über die Liebe [...] aber auch über Politik und Krieg".
E. 6.2.4 Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, vor der definitiven Ausreise aus Syrien Probleme wegen seiner Musik gehabt zu haben. Im Gegensatz zur Vorinstanz gewinnt das Gericht bei Durchsicht der gesamten Akten jedoch den Eindruck, dass der Beschwerdeführer - jedenfalls seit dem Verlassen seines Heimatlandes - die Grenze zwischen traditioneller kurdischer Folklore und explizit-politischen Inhalten mitunter klar überschreitet. Angesichts der vielen Fundstellen im Internet ist zudem von einem gewissen Bekanntheitsgrad auszugehen. Daraus dürfte - für den hypothetischen Fall seiner Rückkehr in das bürgerkriegszerrissene Heimatland - heute eine abstrakte Gefährdung des Beschwerdeführers resultieren, wobei der Grad der konkreten Gefahr sich anhand der Akten nur schwer zuverlässig abschätzen lässt.
E. 6.3.1 Die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum während seines (zweiten) Aufenthalts in Griechenland im September 2014 ist in den Akten ausführlich dokumentiert und wird vom SEM zu Recht nicht an-gezweifelt.
E. 6.3.2 Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu den flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen einer solchen Konversion im syrischen Länderkontext lässt sich so zusammenfassen, dass nicht von einer Kollektivverfolgung der Konvertiten auszugehen ist (vgl. Urteil BVGer E-3085/2018 vom 16. April 2020 E. 6.3) und die individuelle Verfolgungsgefahr unter anderem davon abhängt, ob die Konversion im Heimatland allgemein bekannt geworden ist (vgl. insbes. Urteile E-1779/2018 vom 12. August 2020 E. 7 und D-3397/2017 vom 25. Juli 2019 E. 5.5).
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass sein Übertritt in seiner Verwandtschaft bekannt geworden ist und mehrere Angehörige seither den Kontakt zu ihm abgebrochen haben (vgl. Protokoll Anhörung ad F47 f.). Hinzu kommt, dass er seinen (neuen) Glauben offensichtlich auch musikalisch in der Öffentlichkeit ausdrückt: Auf dem mit der Replik eingereichten Datenträger sind beispielsweise im Internet publizierte Auftritte des Beschwerdeführers bei der Taufe zweier Kinder in einer Kirche, ein vor einem geschmückten Christbaum vorgetragenes "Weihnachtlied" oder ein Auftritt in einem "christlichen Camp" abgespeichert.
E. 6.3.4 Unter diesen Umständen würde auch die in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Konversion den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefahr von Behelligungen und Verfolgungsmassnahmen aussetzen.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei dieser Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Konversion und seines kulturell-politischen Engagements nach der Ausreise bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer flüchtlingsrechtlich relevant begründeten Verfolgung würde. Damit ist seine originäre Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
E. 6.5 Ob er zusätzlich auch durch das angebliche Aufgebot zum Reservedienst in der syrischen Armee gefährdet wäre, kann ebenso offenbleiben wie die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens.
E. 6.6 Nachdem sich die relevanten Sachverhaltselemente - die Konversion und das exilpolitische Engagement als Sänger (wie auch die angebliche Einberufung als Reservist) - erst nach der Ausreise aus dem Heimatland verwirklicht haben, liegen sogenannte subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Die originäre Flüchtlingseigenschaft kann demnach wegen dieses Asylausschlussgrunds nicht zu Gewährung von Asyl in der Schweiz führen.
E. 6.7 Für eine Anschlussverfolgung der beiden (...) des Beschwerdeführers wegen ihres Vaters ergeben sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte. Diese beiden (...) erfüllen damit die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie sind jedoch, nachdem keine dagegen sprechenden Gründe ersichtlich sind, in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen (vgl. BVGE 2019 VI/8 E. 4.1).
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Die Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen abzuweisen, soweit die Gewährung des Asyls in der Schweiz und der Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung beantragt worden ist. Die Beschwerde ist hingegen mit Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen; das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden im Sinn der vorstehenden Erwägungen - originär gestützt auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 54 (Beschwerdeführer) respektive derivativ gestützt auf Art. 51 AsylG ([...]) - als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
E. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten praxis-gemäss zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Dezember 2019 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch von einer (teilweisen) Kostenauflage abzusehen.
E. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine hälftige Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 26. Juni (recte 26. Februar) 2020 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint als angemessen. Die reduzierte Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist auf der Basis des in der Honorarnote ausgewiesenen Stundenansatzes von Fr. 230.- somit auf insgesamt Fr. 1165.- (inkl. Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.
E. 9.3 Mit der Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a AsylG) und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Dieses ist unter Anwendung des in der Zwischenverfügung angekündigten Stundenansatzes von maximal Fr. 220.- auf insgesamt Fr. 1115.- (inklusive hälftige Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit die Abweisung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend, abgewiesen. Soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, wird die Beschwerde gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden im Sinn der Erwägungen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- 4.1 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1165.- auszurichten. 4.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1115.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6722/2019 Urteil vom 5. August 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Martina Stark Parteien A._______, geboren am (...), und seine Töchter B._______, geboren am (...), sowie C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 27. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ Asylgesuche. Am 14. August 2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer sogenannten Befragung zur Person (BzP) summarisch zu den Asylgründen befragt. Am 29. Oktober 2019 hörte ihn das SEM einlässlich an. A.a Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen folgendermassen: Er sei als Kurde in E._______ geboren und aufgewachsen; nach der Schule habe er als (...) und (...) gearbeitet und zwischen (...) und (...) seinen Militärdienst absolviert. Danach sei er nach Griechenland umgesiedelt, wo er sich mit seiner ersten Frau und den beiden in diesem Land geborenen Kindern bis 2011 aufgehalten habe. Nach der Trennung der (später geschiedenen) Eheleute sei er mit seinen (...) im Sommer 2011 nach Syrien zurückgekehrt; sie hätten sich dann zuerst in E._______ und später in F._______ aufgehalten. In der Folge habe er erneut geheiratet, habe aber schon nach kurzer Zeit feststellen müssen, dass seine zweite Frau seine Kinder schlecht behandle. Er habe dagegen nichts unternehmen können, weil die Frau und ihre Angehörigen Anhänger der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gewesen seien und sie ihm damit gedroht habe, dieser zu verraten, dass er ein Barzani-Anhänger sei. Etwa eineinhalb Jahre später, kurz nachdem das erste gemeinsame Kind mit seiner zweiten Frau zu Welt gekommen sei, habe er die Situation nicht mehr ausgehalten und ihr gesagt, dass er sich von ihr trennen wolle. Am nächsten Tag habe ein Cousin, der für die PKK das Dorfgefängnis betreut habe, ihm mitgeteilt, dass seine Frau ihn bei der PKK angezeigt und ihn beschuldigt habe, die Partei beleidigt und deren Märtyrer beschimpft zu haben. Er (Beschwerdeführer) habe sich sofort zur Flucht mit seinen Kindern entschieden, weil er habe davon ausgehen müssen, von der PKK verhaftet und hingerichtet oder den syrischen Regierungstruppen ausgeliefert zu werden. Im (...) 2013 seien sie illegal in die Türkei ausgereist und zwei Monate später wieder nach Griechenland gegangen. Dort hätten sie Asylgesuche gestellt und seien im September 2014 als Flüchtlinge anerkannt worden. Im selben Jahr habe er zum Christentum konvertiert. Im Juli 2015 hätten sie Griechenland verlassen und seien über Italien in die Schweiz eingereist. A.b Der Beschwerdeführer reichte neben verschiedenen Identitätspapieren unter anderem mehrere Empfehlungsschreiben (zum Teil aus kirchlichen Kreisen) und die Kopie eines Artikels aus dem (...) vom (...) 2016 über sein musikalisches Wirken zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. November 2019 (zwei Tage später eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2019 erhoben der Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, der Asylentscheid sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vormals zuständige Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte Fürsprech Walker als amtlichen Rechtsbeistand ein; gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 machten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist von ihrem Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie vollumfänglich an den Ausführungen in ihrer Beschwerde festhielten. Mit der Eingabe wurden die Kopie des Militärbüchleins des Beschwerdeführers, ein USB-Stick mit Videos von musikalischen Darbietungen des Beschwerdeführers, eine Beschreibung von seinen Liedern mit politischen Inhalten und eine Kostennote ins Recht gelegt. G. Anfang des Jahres 2021 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren von der Leitung der Abteilung V aus organisatorischen Gründen dem im Rubrum erwähnten vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung zugeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 wurden (Art. 54 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, von seiner Frau bei der PKK verleumdet worden zu sein, gelinge es ihm nicht, eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien schwer nachvollziehbar, pauschal und oberflächlich ausgefallen. Es sei zwar wohl nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass seine zweite Frau ihn aus persönlichen Motiven bei der PKK angeschwärzt habe; dass ihm deswegen die Festnahme drohen würde, sei aber ebenso abwegig wie die angeblich befürchtete Inhaftierung, Ermordung oder Auslieferung an die Regierungstruppen. Für ein solches Vorgehen der PKK würden jegliche objektiven Anhaltspunkte fehlen, und die angeblichen - mit auffällig drastischen Formulierungen umschriebenen - Befürchtungen seien letztlich reine Mutmassungen. Dass die gesamte Familie der Frau ihn angeblich "mit aller Macht" habe zu töten versucht, erscheine als übertrieben; bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer auch keine konkreten Vorkommnisse schildern können, die solche Befürchtungen stützen könnten. Zudem seien beim Vergleich der beiden Befragungsprotokolle diesbezüglich auch einige Aussagewidersprüche festzustellen. 4.1.2 Die Konversion zum Christentum im September 2014 sei zwar glaubhaft gemacht, entfalte aber keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Syrien sei ein laizistischer Staat, in dem alle Religionsangehörigen - und auch die Christen - einen festen Platz in der Gesellschaft hätten. Eine staatliche Verfolgung von Personen christlichen Glaubens sei nicht festzustellen und drohe auch dem Beschwerdeführer nicht. Dass ein Teil der Familienangehörigen seit der Konversion nicht mehr mit dem Beschwerdeführer sprechen würden, stelle keinen ernsthaften Nachteil im Sinn des Asylgesetzes dar. 4.1.3 Auch den bürgerkriegsbedingten Nachteilen sei nach Lehre und Praxis die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen. 4.1.4 Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Relevanz gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Folglich würden er und seine Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das Asylgesuch abgelehnt werden müsse. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, das SEM habe im Asylentscheid Bundesrecht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt. 4.2.2 Die Vorinstanz verkenne insbesondere offensichtlich die Folgen einer Konversion zum Christentum in Syrien völlig. Es möge sein, dass Christen, die in eine christliche Familie hineingeboren worden seien, in Syrien keine grossen Probleme wegen ihres Glaubens hätten. Bei Konvertiten sei dies aber gänzlich anders, weil das in Syrien geltende Recht eine Konversion weg vom Islam ausschliesse. Im Prinzip sei eine solche mit der Todesstrafe bedroht. Das islamische Recht würde es jedem gläubigen Muslim erlauben, den Beschwerdeführer und seine (...) zu töten, um sie für das Abfallen von ihrer ursprünglichen Religion zu bestrafen; dabei könne es sich bei den Tätern auch um Mitglieder der eigenen Familie handeln, die sich verpflichtet fühlen würden, die Familienehre wiederherzustellen (oder aus den Kreisen ihrer Moscheen unter Druck gesetzt würden, das "familieninterne Problem" selber zu lösen. Die Konversion sei im syrischen Länderkontext deshalb flüchtlingsrechtlich relevant. 4.2.3 Das SEM übersehe zudem den Umstand, dass der Beschwerde-führer ein bekannter (...)-Musiker und Liedermacher sei. Das Ausleben der kurdischen Kultur sei in Syrien verboten, und solche Aktivitäten würden verbotene Handlung darstellen. Der Beschwerdeführer schreibe seine Liedtexte teilweise selber, und diese würden unter anderem die Lage der Kurden in ihrer Heimat beschreiben, wodurch die Grenze zwischen reiner Folklore und politischen Aussagen definitiv überschritten werde. Er setze sich demnach im Exil faktisch und effektiv für die kurdische Sache ein. Das SEM hätte hier abklären müssen, ob subjektive Nachfluchtgründe gegeben seien; dies umso mehr, als ein Beitrag über den Musiker (mit voller Namensnennung) in einer schweizerischen Zeitung zu den Akten gereicht worden sei und er auch in der Bundesanhörung über seine musikalischen Aktivitäten gesprochen habe. 4.2.4 Soweit das SEM den angefochtenen Asylentscheid damit begründe, dass ein Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden, habe das SEM den Beweiswert der BzP überbewertet und dabei die Praxis seiner Beschwerde-behörde nur ungenügend berücksichtigt. 4.2.5 Die Ehefrau des Beschwerdeführers wolle ihn vernichten und habe zu diesem Zweck versucht, ihre Familie, bei der es sich um PKK-Anhänger handeln, zu instrumentalisieren; dabei habe auch die Schwiegermutter eine treibende Rolle ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei rechtzeitig gewarnt worden und habe gerade noch fliehen können. Deshalb sei es nur logisch, dass er keine Vorkommnisse habe schildern können, die seine Befürchtungen gestützt hätten; andernfalls wäre er heute wohl nicht mehr am Leben. 4.2.6 Zu Beginn des BzP-Protokoll sei der Hinweis aufgeführt, dass bei dieser Befragung nur die wichtigsten Asylgründe und auch diese nur summarisch behandelt und Vertiefungen in der späteren Anhörung erfolgen würden. Der Beschwerdeführer habe sich unter diesen Umständen kurz gehalten, was die vermeintlichen Widersprüche zwischen den beiden Protokollen erkläre. 4.2.7 Die vom SEM vertretene Auffassung, wonach der Bürgerkrieg und dessen Auswirkungen keinen Asylgrund darstellen würde, sei korrekt. Der Beschwerdeführer sei aber ein Reservist der syrischen Armee. Er habe erfahren, dass kürzlich ein Aufgebot zum Reservedienst für ihn ergangen sei. Die Dienstverweigerung eines syrischen Reservisten, der sich zudem politisch regimekritisch exponiere, sei asylrechtlich relevant, weil die zu erwartenden Sanktionen unverhältnismässig hart wären. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. 4.3.1 Die Widersprüche der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers könnten nicht mit dem summarischen Charakter der BzP begründet werden. Nach wie vor würden die zentralen Asylvorbringen auf persönlichen Mutmassungen und Annahmen und nicht auf konkreten Indizien beruhen. 4.3.2 Der Beschwerdeführer habe weder ein ausgeprägtes politisches Profil, noch sei er auffallend exilpolitisch aktiv. Dass seine angebliche Sympathie für die Barzani-Familie ein derartiges Verfolgungsinteresse an ihm hätte auslösen könnte, sei unwahrscheinlich. 4.3.3 Die Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Konversion seien verallgemeinernd. Ausser, dass ein Teil der Familienangehörigen nicht mehr mit dem Beschwerdeführer sprechen wollten, habe er in der Anhörung keine von ihm, befürchteten Konsequenzen aus der Konversion beschrieben. 4.3.4 Auch die angeblichen Schwierigkeiten, die dem Beschwerdeführer wegen seiner musikalischen Aktivitäten erwachsen könnten, würden übertrieben wirken. Das Leben der kurdischen Kultur sei in Syrien nicht per se verboten, weshalb das Spielen eines traditionellen Instruments noch keine verbotene Handlung darstelle. Der Beschwerdeführer habe denn auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, in Syrien wegen seiner musikalischen Aktivitäten Probleme gehabt zu haben. Soweit nun auf Beschwerdeebene behauptet werde, er habe sich mit dem Musizieren und dem Vortragen seiner Texte politisch exponiert, sei dies ein nachgeschobenes Vorbringen und vermöge nicht zu überzeugen. 4.3.5 Das Gleiche gelte für das neue Vorbringen, der Beschwerdeführer habe mittlerweile ein Aufgebot als Reservist erhalten; es wecke doch erhebliches Erstaunen, dass der Beschwerdeführer während des bisher mehr als vier Jahre dauernden Asylverfahrens nichts Derartiges geltend gemacht habe, um dann angeblich just während der laufenden Beschwerdefrist eine Vorladung zu erhalten. Im Übrigen sei die Nichtbefolgung einer militärischen Vorladung auch im syrischen Länderkontext asylrechtlich nur relevant ist, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorliegen würden - dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. 4.4 In der Replik vom 26. Februar 2020 liessen die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren festhalten. 4.4.1 Sie hielten daran fest, dass die BzP eine summarische Befragung sei, und es unter diesen Umständen nicht angehe, von Asylsuchenden eine vollständige Darlegung der Asylgründen in dieser Erstbefragung zu verlangen. 4.4.2 Gewisse kurdische Gruppierungen würden mit dem Assad-Regime zusammenarbeiten, wobei auch Geheimdienstinformationen ausgetauscht und Dienstverweigerer an das syrische Regime ausgeliefert würden. 4.4.3 Inzwischen liege ein USB-Stick mit Videos vor, der zu den Akten gereicht werden könne, auf denen der Beschwerdeführer verschiedene Lieder spiele. Im Rahmen der politischen Lieder singe er auch über Barzani und seine Partei. In Anbetracht dieses Engagements des Beschwerde-führers als politischer Sänger dürfe nicht von einem fehlenden politischen Profil gesprochen werden. 4.4.4 Was die Gefahr durch die Konversion anbelange, werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, an denen festgehalten werde. So lange die Konversion des Beschwerdeführers nur innerhalb der Familie bekannt gewesen sei, habe sich das Risiko in Grenzen gehalten; hingegen wäre es für den Beschwerdeführer auf die Dauer nicht zumutbar gewesen, auf die Ausübung seines neuen Glaubens zu verzichten. Wenn er regelmässig christliche Gottesdienste besucht hätte, wäre seine Konversion allgemein bekannt geworden. 4.4.5 Auch wenn das Ausleben der kurdischen Kultur in Syrien nicht verboten sein möge, sei es immer wieder vorgekommen, dass die syrischen Sicherheitskräfte kurdische Kulturveranstaltungen oder Feste gewaltsam beendet hätten, weil das Ausleben der kurdischen Kultur eben immer auch einen politischen Hintergrund habe. Auch das bei solchen Veranstaltungen übliche Zeigen von Fahnen in den kurdischen Farben, sei eminent politisch. Der Beschwerdeführer trete nicht nur an solchen Veranstaltungen auf, sondern habe im Internet seine eigenen Kanäle, unter anderem auch auf Youtube und auf Facebook. Teilweise verwende er dabei seinen Künstlernamen "G._______" (weil er auch Lieder über die Stadt F._______ singe, dabei seine Liebe zu dieser Stadt darstelle und deren Zerstörung beklage, wobei er die PKK hierfür verantwortlich mache). Die Lieder des Beschwerdeführers, die er auch bei Veranstaltungen seiner Partei im Exil gesungen habe, seien nicht nur traditionelle kurdische Folklore, sondern sie hätten auch politische Inhalte. 4.4.6 Der Beschwerdeführer habe sich nach Erhalt des angefochtenen Asylentscheids mit seiner Familie in Verbindung gesetzt und sich nach der aktuellen Lage erkundigt. Dabei (und deswegen) habe er von dem Aufgebot erfahren. Das Aufgebot zum Reservedienst sei erst nach der Bundesanhörung ergangen. Er bemühe sich, das Dokument zu den Akten zu reichen und könne mit der Replik bereits eine Kopie des Militärbüchleins ein-reichen. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 f., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rzn. 11.17 f.). 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, sollen zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit bilden. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1; Kneer / Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2015/2 S. 5 ff.).
6. Unter Berücksichtigung dieser Beurteilungskriterien hält das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest: 6.1 6.1.1 Die Schilderung der Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführen mit seiner zweiten Frau gehabt haben soll, sind wenig substanziiert und auch für das Bundesverwaltungsgericht teilweise kaum nachvollziehbar: Er soll gemäss seiner Darstellung kurz nach Beginn der ehelichen Beziehung festgestellt haben, dass diese seine beiden Töchter massiv körperlich misshandelt habe (vgl. Protokoll Anhörung ad F16 S. 3: "[...] jedes Mal wenn ich nach Hause kam, habe ich meine Kinder mit blauen Flecken am Körper angetroffen. Meine neue Frau war nicht gut zu meinen Kindern gewesen [...]"). Nachdem einzig die Sorge um das Wohlergehen der Kinder den Grund für die im August 2011 - zu Beginn des Bürgerkriegs - erfolgte Rückkehr aus Griechenland gebildet haben soll (vgl. a.a.O.), ist unverständlich, wieso der Vater die angeblich andauernden Misshandlungen seiner Töchter eineinhalb Jahre lang geduldet haben soll. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers wird auch nicht nachvollziehbar, wieso er seine Partnerin ausgerechnet kurz nach der Geburt des gemeinsamen Kinds verlassen haben will (vgl. a.a.O. ad F12 S. 4). Und schliesslich erscheint neben der angeblichen Warnung durch einen der PKK angehörenden Cousin (vgl. a.a.O.) auch überraschend, dass dem Beschwerdeführer dann innert kurzer Frist die erneute Ausreise aus Syrien mit den beiden kleinen Kindern gelungen sein soll (vgl. Protokoll BzP S. 7). 6.1.2 Im Übrigen beruht die Annahme des Beschwerdeführers, dass die PKK ihn verfolgen würde (vgl. Protokoll Anhörung ad F16 S. 4), auf der Annahme, dass diese den Verleumdungen seiner Ehefrau Glauben schenken würde. Auch dies erscheint in keine Weise als zwingend, zumal offensichtliche materielle Interessen der Frau bestanden (vgl. a.a.O. ad F28). 6.1.3 Den vom SEM in diesem Zusammenhang aufgezählten Aussagewiderspruch (betreffend die Kenntnis des Beschwerdeführers von der Begründung der angeblichen Anzeige seiner Frau; vgl. angefochtene Verfügung S. 4) wird in der Beschwerde inhaltlich nicht wirklich bestritten (vgl. Beschwerde S. 6); er lässt sich auch nach Auffassung des Gerichts nicht bloss mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (vgl. hierzu erstmals EMARK 1993 Nr. 3). 6.1.4 Unter diesen Umständen geht auch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner definitiven Ausreise aus Syrien wegen des Verhaltens seiner zweiten Frau berechtigterweise ernsthafte Probleme (mit der PKK) befürchten musste. 6.2 6.2.1 Auf Beschwerdeebene wird der Beschwerdeführer als (durch Auftritte und via Soziale Medien) international bekannt gewordener Musiker beschrieben, der bei seinen Auftritten neben kurdischer Folklore auch immer wieder explizite politische Inhalte vertrete. In der Replikbeilage 3 werden Teile einzelner Songtexte, die auf einem Datenträger abgespeichert sind, nach politischen Themen aufgeschlüsselt. 6.2.2 In der Anhörung hatte der Beschwerdeführer bei der Frage nach eigenen politischen Aktivitäten unter anderem Folgendes zu Protokoll gegeben: "In dieser Hinsicht spiele ich Musik und singe Lieder über Kurdistan, das sind meine Aktivitäten" (vgl. Protokoll ad F49). Auf die Frage nach exilpolitischen Aktivitäten antwortete er mit: "Politische Aktivitäten, d.h. bei einer Partei mitzumachen, ich mache so etwas nicht mit, ich singe nur kurdische Lieder" (vgl. a.a.O. ad F82). 6.2.3 Die (schwer lesbare) Kopie des Berichts im (...) vom (...) 2016 (vgl. Beweismittelverzeichnis A16) gibt immerhin diese Aussage des Beschwerdeführes zu seinen Songtexten wieder: "[...] über die Liebe [...] aber auch über Politik und Krieg". 6.2.4 Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, vor der definitiven Ausreise aus Syrien Probleme wegen seiner Musik gehabt zu haben. Im Gegensatz zur Vorinstanz gewinnt das Gericht bei Durchsicht der gesamten Akten jedoch den Eindruck, dass der Beschwerdeführer - jedenfalls seit dem Verlassen seines Heimatlandes - die Grenze zwischen traditioneller kurdischer Folklore und explizit-politischen Inhalten mitunter klar überschreitet. Angesichts der vielen Fundstellen im Internet ist zudem von einem gewissen Bekanntheitsgrad auszugehen. Daraus dürfte - für den hypothetischen Fall seiner Rückkehr in das bürgerkriegszerrissene Heimatland - heute eine abstrakte Gefährdung des Beschwerdeführers resultieren, wobei der Grad der konkreten Gefahr sich anhand der Akten nur schwer zuverlässig abschätzen lässt. 6.3 6.3.1 Die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum während seines (zweiten) Aufenthalts in Griechenland im September 2014 ist in den Akten ausführlich dokumentiert und wird vom SEM zu Recht nicht an-gezweifelt. 6.3.2 Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu den flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen einer solchen Konversion im syrischen Länderkontext lässt sich so zusammenfassen, dass nicht von einer Kollektivverfolgung der Konvertiten auszugehen ist (vgl. Urteil BVGer E-3085/2018 vom 16. April 2020 E. 6.3) und die individuelle Verfolgungsgefahr unter anderem davon abhängt, ob die Konversion im Heimatland allgemein bekannt geworden ist (vgl. insbes. Urteile E-1779/2018 vom 12. August 2020 E. 7 und D-3397/2017 vom 25. Juli 2019 E. 5.5). 6.3.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass sein Übertritt in seiner Verwandtschaft bekannt geworden ist und mehrere Angehörige seither den Kontakt zu ihm abgebrochen haben (vgl. Protokoll Anhörung ad F47 f.). Hinzu kommt, dass er seinen (neuen) Glauben offensichtlich auch musikalisch in der Öffentlichkeit ausdrückt: Auf dem mit der Replik eingereichten Datenträger sind beispielsweise im Internet publizierte Auftritte des Beschwerdeführers bei der Taufe zweier Kinder in einer Kirche, ein vor einem geschmückten Christbaum vorgetragenes "Weihnachtlied" oder ein Auftritt in einem "christlichen Camp" abgespeichert. 6.3.4 Unter diesen Umständen würde auch die in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Konversion den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefahr von Behelligungen und Verfolgungsmassnahmen aussetzen. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei dieser Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Konversion und seines kulturell-politischen Engagements nach der Ausreise bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer flüchtlingsrechtlich relevant begründeten Verfolgung würde. Damit ist seine originäre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. 6.5 Ob er zusätzlich auch durch das angebliche Aufgebot zum Reservedienst in der syrischen Armee gefährdet wäre, kann ebenso offenbleiben wie die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. 6.6 Nachdem sich die relevanten Sachverhaltselemente - die Konversion und das exilpolitische Engagement als Sänger (wie auch die angebliche Einberufung als Reservist) - erst nach der Ausreise aus dem Heimatland verwirklicht haben, liegen sogenannte subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Die originäre Flüchtlingseigenschaft kann demnach wegen dieses Asylausschlussgrunds nicht zu Gewährung von Asyl in der Schweiz führen. 6.7 Für eine Anschlussverfolgung der beiden (...) des Beschwerdeführers wegen ihres Vaters ergeben sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte. Diese beiden (...) erfüllen damit die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie sind jedoch, nachdem keine dagegen sprechenden Gründe ersichtlich sind, in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen (vgl. BVGE 2019 VI/8 E. 4.1). 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Die Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen abzuweisen, soweit die Gewährung des Asyls in der Schweiz und der Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung beantragt worden ist. Die Beschwerde ist hingegen mit Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen; das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden im Sinn der vorstehenden Erwägungen - originär gestützt auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 54 (Beschwerdeführer) respektive derivativ gestützt auf Art. 51 AsylG ([...]) - als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten praxis-gemäss zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Dezember 2019 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch von einer (teilweisen) Kostenauflage abzusehen. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine hälftige Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 26. Juni (recte 26. Februar) 2020 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint als angemessen. Die reduzierte Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist auf der Basis des in der Honorarnote ausgewiesenen Stundenansatzes von Fr. 230.- somit auf insgesamt Fr. 1165.- (inkl. Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. 9.3 Mit der Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a AsylG) und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Dieses ist unter Anwendung des in der Zwischenverfügung angekündigten Stundenansatzes von maximal Fr. 220.- auf insgesamt Fr. 1115.- (inklusive hälftige Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit die Abweisung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend, abgewiesen. Soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, wird die Beschwerde gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden im Sinn der Erwägungen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. 4.1 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1165.- auszurichten. 4.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1115.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: