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E-1779/2018

E-1779/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Araber ursprünglich aus B._______ (Gouvernement Deir ez-Zor) - ist gemäss eigenen Angaben am (...) 2013 legal bei Dschar bulus (Gouvernement Aleppo; dieser Grenzposten sei damals von der früheren Jabhat al Nusra-Front kontrolliert worden, vgl. A24 F98 f.), in die Türkei eingereist. Seine Familie - die Ehefrau und drei Kinder - seien zunächst in C._______ (kurdisch: [...]; Gouvernement al-Hasaka) verblieben, bevor sie zwei bis drei Monate später nachgekommen seien (A24 F38 f.). Am 13. oder 14. Oktober 2015 habe er die Türkei ohne seine Familie Richtung Griechenland verlassen. Am 22. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein (A5), wo er am 27. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. Am 11. November 2015 wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. B. Anlässlich der summarischen Befragung (BzP) vom 3. November 2015 und der eingehenden Anhörung vom 3. Juli 2017 brachte er vor, er sei in B._______ aufgewachsen und habe an der Pädagogischen Fachhochschule Englisch studiert (A24 F52 und 63 ff.). Im (...) habe er geheiratet. Später habe er für zweieinhalb Jahre bis zum November 2001 Militärdienst geleistet (A24 F62). Seit 2003 sei er bei der Firma «D._______» angestellt gewesen (A24 F20, 53 und 104 f.). Im Jahr 2006 (A24 F19) habe er einen Gedichtband namens «(...)» publiziert, mit welchem er auch die Baath-Partei und die frühere Jabhat al Nusra-Front kritisiert habe (A24 F78). Ferner habe er verschiedene Artikel für eine Zeitung geschrieben (A24 F5, 14 f. und 89). Auch weil er ein Kosmopolit gewesen sei, sei er schon vor Ausbruch des Bürgerkrieges von Nationalisten und Religiösen schikaniert worden (A24 F78). Seine Ehefrau habe als (...) gearbeitet und sie hätten in B._______ seit dem Jahr 2010 eine Wohnung besessen (A24 F51). Hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit informierte er an der BzP, er sei nur auf dem Papier muslimisch; tatsächlich fühle er sich konfessionslos, weil er auf den einzelnen Menschen und nicht auf dessen Religionszugehörigkeit schaue (A6 S. 3). Am (...) 2012 sei sein Bruder, der von einem Mittagessen mit dem Vater gekommen sei, in einem Stadtteil von B._______ umgekommen, das damals unter der Kontrolle des Regimes gewesen sei. Man habe zwar behauptet, sein Bruder sei während eines Beschusses umgekommen. Tatsächlich sei er indes, wie die Menschen des dortigen Gemüsemarktes dem Beschwerdeführer erzählt hätten, von einem Scharfschützen des Regimes getötet worden (A24 F77 und 79 f.). Seine Leiche habe neben dem (...) gelegen; wäre es ein Beschuss gewesen, wären dort mehrere Leichen gefunden worden. Der Beschwerdeführer sei telefonisch über den Tod seines Bruders informiert worden (A24 F77). Daraufhin, weil sein Wohnquartier (...) (A24 F26) unter Beschuss gestanden habe, habe er sich mit seiner Familie im Keller eines Nachbarn versteckt (A24 F77). Zwei bis drei Tage später habe der Beschwerdeführer vor seiner Wohnungstür im dritten Stock des Gebäudes eine Kalaschnikow-Kugel gefunden. Weil vor keiner anderen Wohnungstür eine weitere Patrone gelegen habe, sei dies eine persönliche Drohung des Assad-Regimes, welches damals die Kontrolle in diesem Quartier ausgeübt habe, gegen ihn gewesen (A24 F77 und 81 ff.). Ausserdem habe er als Intellektueller und Kosmopolit freie Gedanken und könne diese auch äussern (A24 F85 f.). Hinzugekommen sei, dass er sich ein paar Tage vor dem Tod seines Bruders geweigert habe, auf Geheiss des Unternehmens, in welchem er angestellt gewesen sei, während einer Kundgebung ein Bild von Bashar al-Assad zu tragen (A24 F82 und 85). Am gleichen Abend, als er die Patrone gefunden habe, habe er einen Bekannten, einen Taxifahrer, angerufen, dass dieser ihn und seine Familie am nächsten Tag aus der Stadt fahre. Er habe diese Entscheidung getroffen, weil in dieser Zeit viele Intellektuelle - wie der Beschwerdeführer und sein bereits getöteter Bruder - sowie Ingenieure, Lehrer und Ärzte bedroht worden seien (A24 F77 und 83 f.). So sei auch der Philosoph und Lehrer (...), der in seinem Quartier gelebt habe, getötet worden (A24 F77). Am nächsten Tag seien sie mit dem Taxi zunächst zu einem Freund gefahren (A24 F77). Dabei hätten sie einen Kontrollposten passiert (A24 F93 f.). Nach drei Tagen seien sie nach (...) (kurdisch: [...], Gouvernement al-Hasaka) weitergereist, wo sie acht Monate geblieben seien. Wegen den Kämpfen mit der früheren Jabhat al Nusra-Front seien sie über (...) bei (...) (kurdisch: [...], Gouvernement al-Hasaka) nach C._______ geflohen (A24 F35 ff., 77 und 95 ff.). In dieser Zeit im kurdischen Gebiet sei die Ehefrau einmal zurück in die Wohnung in B._______ gefahren, um Winterkleider zu holen. Die Tür sei kaputt gewesen und die Wohnung sei durchsucht worden (A24 F12 und 97). Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise im Juni 2013 weiterhin für die Firma «D._______» tätig gewesen (A24 F102 ff.). Von seiner Familie seien noch ein Bruder und sein Vater in Damaskus wohnhaft, drei weitere Geschwister seien im Ausland (A6 S. 5; A24 F40 ff., 69 ff. und 112). Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder würden sich in (...) (Türkei) aufhalten (A24 F29 ff. und 44 ff.). C. Bis im Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten (A23): Einen Gedichtband namens «(...)», von welchem an der Anhörung Kopien des Umschlages und von weiteren Seiten gemacht wurden (A23 Beweismittel 1; A24 F5 ff. und 16 ff.). Einen Ausweis der Firma «D._______» (Production Department, [...]) lautend auf den Namen des Beschwerdeführers (A23 Beweismittel 2; A24 F20). Einen USB-Stick, dessen Inhalt (Videos und Dokumente) auf eine CD gespeichert wurde (A23 Beweismittel 3 und 6 ff.; A24 F5 und 73): Video (a) mit dem Leichnam des Bruders (A24 F9 und 77); Video (b) mit dem gleichen Bruder, der eine Oud (arabische Laute) spielt und dabei singt (A24 F10; als Beweis, dass das Opfer sein Bruder sei); Video (c) als Beweismittel, dass die Wohnung in B._______ während der Abwesenheit der Familie durchsucht worden sei (A24 F10 ff.); Auszüge aus dem Gedichtband «(...)» (A23 Beweismittel 6); zwei Links zum Video (a) betreffend den Bruder (A23 Beweismittel 7; Anmerkung des Gerichts: diese Links sind nicht abrufbar) und einen Link zu einem Artikel der Zeitung «(...)» sowie dessen Inhalt (16 Seiten) respektive einen Auszug davon als Rezension (mit englischer und deutscher Übersetzung; A23 Beweismittel 8 und 9). Einen Reiseausweis der Syrischen Republik des Beschwerdeführers (ausgestellt am [...] 2012 in B._______; A23 Beweismittel 4) und seine syrische Identitätskarte (A23 Beweismittel 5). D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 - eröffnet am 22. Februar 2018 - hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung an. Weil der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Auf Details dieses Entscheides wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 23. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 des Verfügungsdispositivs seien aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf Details dieser Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen (jeweils) Kopien einer Taufbestätigung der Kirche (...) vom 30. April 2017, eines Schreibens des Pfarrers dieser Kirche vom 20. März 2018, eines handschriftlichen Briefes des Beschwerdeführers (ohne Datum) hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum sowie ein (neuer) Zeitungsartikel von «(...)» (Auszug der Webpage) aus dem Jahr 2009 (vgl. Beschwerde S. 7) und eine Fürsorgebestätigung des Migrationsamtes des Kantons (...) vom 15. März 2018 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 lehnte die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung ab und ordnete innert Frist die Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- an. Dieser Betrag wurde am 12. April 2018 fristgerecht der Gerichtskasse einbezahlt. G. Im Rahmen seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM am 3. Mai 2018 hinsichtlich der neuen Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zum Christentum konvertiert sei. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte. H. Am 12. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr und reichte gleichzeitig jeweils eine Kopie eines Schreibens von (...) vom 21. Mai 2018 sowie von (...) (im Namen des christlichen arabischen Netzwerkes CAN) vom 25. Mai 2018, verschiedene Fotos, Videos und eine Honorarnote vom 12. Juni 2018 zu den Akten. I. Am 11. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um einen Wechsel des Wohnsitzkantons. Seine Partnerin (mit Schweizer Bürgerrecht), welche er im Oktober 2017 kennengelernt habe, lebe im Kanton (...) und beide wünschten, zusammen leben zu können. Am 3. Januar 2019 (recte: 2020) wurde dieses Gesuch von der Vorinstanz bewilligt.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wurde die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt, da der relevante Sachverhalt nicht ausreichend geklärt sei. Dieses Begehren ist vorab zu prüfen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde als neue Tatsache geltend, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert und am 30. April 2017 in der Kirche (...) getauft worden (vgl. verschiedene Beilagen der Beschwerdeschrift). Anlässlich der Anhörung - obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits konvertiert sei - habe er dies nicht erwähnt, da er besorgt darüber gewesen sei, sich hinsichtlich seiner früheren Aussagen der BzP zu widersprechen. Um den ganzen Sachverhalt vollständig abzuklären, sei die Sache daher an das SEM zurückzuweisen. Insbesondere sei eine weitere Anhörung durchzuführen, damit sich der Beschwerdeführer zu seiner Konversion und den befürchteten Nachteilen in Syrien äussern könne (Beschwerde S. 5, 12; vgl. auch Replik S. 1, 6).

E. 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.4 Der Antrag auf Kassation der Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist abzuweisen. Eine Kassation kann namentlich nicht dadurch erwirkt werden, dass relevante Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, sondern erst auf Beschwerdeebene vorgebracht werden. Der Beschwerdeführer hätte sich bereits an der Anhörung gestützt auf seine Mitwirkungspflicht zu seinem Übertritt zum Christentum äussern können respektive müssen, ohne dass er sich dabei mit seinen Aussagen der BzP widersprochen hätte. Dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt hätte, wird offenkundig nicht dargetan. Nach Eingang der Beschwerde, bei welcher er durch einen handgeschriebenen Brief (ohne Datum) seine diesbezügliche Situation darlegte, wurde das SEM eingeladen, sich zu dieser neuen Tatsache zu äussern, was es am 3. Mai 2018 auch getan hat. Hinsichtlich dieser Erwägungen nahm der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik am 12. Juni 2018 Stellung. Er konnte folglich seine Gründe, weshalb er zum Christentum konvertiert sei, und die damit verbundenen Nachteile, welche er in Syrien befürchte, vollumfänglich darlegen. Es besteht demnach keine Veranlassung für eine Kassation.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen teils nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG), teils nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) seien. So sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass er als regierungskritischer Autor und Publizist in Syrien gefährdet gewesen sei. Im Jahr 2006 habe er einen Gedichtband und bis ins Jahr 2010 verschiedene Artikel in der Zeitung «(...)» publiziert. Danach sei er, aus Angst, verfolgt zu werden, nicht mehr publizistisch tätig gewesen. Einerseits, so das SEM, könne den eingereichten Gedichten keine regierungskritische Einstellung des Beschwerdeführers entnommen werden; anderseits habe er diese Gedichte im Jahr 2006 in einem Buch publiziert und deswegen bis zur Ausreise keine Behelligungen seitens der Regierung erfahren. Dem eingereichten Artikel, welcher in «(...)» erschienen sei und sich mit den Gedichten des Beschwerdeführers befasse, seien weder das Erscheinungsdatum noch der Autor zu entnehmen (vgl. A23 Beweismittel 8 und 9); auch aus dieser Rezension sei kein Hinweis auf eine regierungskritische Haltung des Beschwerdeführers ersichtlich. Folglich habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er durch seine Tätigkeit als Autor einen besonderen Bekanntheitsgrad und ein exponiertes politisches Profil erlangt habe, aufgrund dessen er als regimefeindlich hätte eingestuft werden können. Ferner habe er keine genauen Angaben zu den Umständen des Todes seines Bruders machen können. Zeugen hätten ihm mitgeteilt, der Bruder sei von Scharfschützen der Regierung getötet worden. Es gebe gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers keinen bestimmten Grund, weshalb sein Bruder getötet worden sei, da die Regierung während des Krieges ihrer eigenen Agenda folge (A24 F77 ff. und 111). Der Beschwerdeführer habe folglich nicht glaubhaft darlegen können, dass die Tötung seines Bruders gezielt und aus politischen Gründen erfolgt sei und zu einer Gefährdung seiner Person geführt habe. Die eingereichten Videos vermöchten diese Einschätzung nicht zu ändern, weil sie keine diesbezüglichen Hinweise enthieten und ausserdem keinen Zusammenhang zu seiner vorgebrachten Gefährdung aufzeigen würden. Seine Angst, persönlich und gezielt verfolgt zu werden, gründe nur auf Vermutungen. Selbst wenn er vor seiner Wohnungstüre eine Patrone einer Kalaschnikow gefunden hätte, würden ausreichende Anhaltspunkte fehlen, dass dies eine Bedrohung seiner Person seitens der Regierung sei. Die Argumente, sein Quartier habe (damals) unter der Kontrolle des Regimes gestanden und er sei schon vorher im Visier der Behörden gewesen, weil er ein Intellektueller sei und sich geweigert habe, ein Bild von Bashar al-Assad zu tragen, seien nicht überzeugend. Der Urheber der vorgebrachten Drohung sei objektiv gesehen nicht zu bestimmen und seine Schlussfolgerung daher nur eine reine Vermutung. Folglich würden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung seiner Person vorliegen. Gleich verhalte es sich mit dem geltend gemachten Angriff auf seine Wohnung in B._______ nach dem Verlassen der Stadt. Auch das diesbezügliche Video (c) zeige keine Hinweise auf die Täterschaft oder auf Gründe eines solchen Aktes. Dieser Angriff sei letztlich als Folge des syrischen Bürgerkrieges zu beurteilen, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise getroffen habe und daher keine Asylrelevanz entfalte. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass er in Syrien keine konkreten Nachteile seitens der Regierung erlitten habe. Im Gegenteil habe er bis zu seiner Auseise im Juni 2013 beim (...) Unternehmen «D._______» - einem halbstaatlichen syrischen Unternehmen - gearbeitet. Zudem habe er sich beim Verlassen der Region B._______ an einem Kontrollposten der Regierung ausgewiesen, ohne dort behelligt zu werden. Schliesslich habe er im (...) 2013 Syrien legal mit seinem Reisepass verlassen. Sein persönliches Verhalten - insbesondere seine Tätigkeit bei einem halbstaatlichen Unternehmen mit engem Kontakt zur Direktion - zeige, dass er die Gefahr von Seiten der Regierung nicht als derart gross eingeschätzt habe, dass er Kontakte mit staatlichen Einrichtungen vermieden hätte. Hätten die syrischen Behörden ein Interesse an ihm gehabt, sei davon auszugehen, dass er konkreten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. Es zeige sich demgemäss, dass zu keinem Zeitpunkt ein Interesse des Regimes an seiner Person bestanden und er sich folglich nicht in akuter Gefahr befunden habe.

E. 5.2.1 In der Beschwerde wurde zunächst darüber informiert, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz zum Christentum konvertiert und am 30. April 2017 in der Kirche (...) getauft worden sei. Er habe sich schon anlässlich der BzP distanziert zu seiner ursprünglichen Religion geäussert. Durch die Werte des Christentums habe er nach seiner Einreise in die Schweiz neuen Halt gefunden. Heute übe er seinen Glauben offen aus, besuche regelmässig Kurse und nehme an Gottesdiensten und weiteren Treffen dieser Kirchgemeinde teil. Ausserdem versuche er, andere Asylsuchende von dieser Kirche zu überzeugen und sei in diesem Sinne missionarisch tätig. Aufgrund seiner Konversion zum Christentum befürchte er, in Syrien von nichtstaatlichen Akteuren wie seine streng religiöse Familie oder islamisch oppositionelle Gruppierungen sowie vom syrischen Regime verfolgt zu werden.

E. 5.2.2 Ferner wurde hinsichtlich der Ausreisegründe des Beschwerdeführers ausgeführt, er habe sich in seinen Gedichten sehr wohl regimekritisch geäussert. Aufgrund der Unterdrückung durch das Regime von al-Assad habe er in seinen Gedichten Metaphern - also einen indirekten Weg, das Regime zu kritisieren - verwendet. Bereits der Titel «(...)» des Gedichtbands solle zum Ausdruck bringen, dass er sich (...) verstecken müsse, um seine Kritik ausdrücken zu können. Auch der bereits eingereichte Artikel der Zeitung «(...)» (A23 Beweismittel 8 und 9) - eine Rezension seines Gedichtbands - zeige, dass er mit seinen Gedichten das Regime kritisiert habe. In einem weiteren Artikel der gleichen Zeitung, der mit der Beschwerde eingereicht wird, nehme der Journalist, seinerseits ebenfalls auf lyrische Art, auf die Gedichte des Beschwerdeführers Bezug. Beide Artikel würden überdies zeigen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Gedichten einen bestimmten Bekanntheitsgrad in der Region erlangt habe. Ferner könne klargestellt werden, dass beide Artikel aus dem Jahr 2009 stammen würden und von einem Journalisten namens (...) verfasst worden seien. Hinsichtlich der Tötung seines Bruders habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner detailreichen Schilderungen glaubhaft dargelegt, dass sein Bruder von Scharfschützen umgebracht worden sei (A24 F77). Das Video (a) zeige ausserdem, dass sein Bruder gezielt getötet worden sei. Dort sei eine Stimme zu hören, welche «von Scharfschützen, von Scharfschützen» rufe. Ausserdem sei der Leichnam seines Bruders alleine neben einem (...) gefunden worden, was die Tatsache belege, dass er von Scharfschützen gezielt getötet worden sei, weil man sonst weitere Leichen gefunden hätte. Überdies sei offensichtlich, dass diese Tötung nicht nur gezielt, sondern auch aus politischen Gründen erfolgt sei. Wie der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe und Berichten zu entnehmen sei, seien dannzumal sämtliche gebildeten und oppositionell gesinnten Personen im Visier der Regierung gestanden. So sei es auch das Ziel der Regierung gewesen, die Familie des Beschwerdeführers zu eliminieren, weil es sich dabei um gebildete und folglich kritische Personen gehandelt habe, welche für die Regierung eine Gefahr gewesen seien. Auch die Weigerung des Beschwerdeführers, an einer Kundgebung ein Bild von Bashar al-Assad zu tragen, habe seine politische Einstellung deutlich zum Ausdruck gebracht. Weiter sei die hinterlegte Kalaschnikow-Patrone klar als eine gezielte Drohung gegen den Beschwerdeführer zu qualifizieren, weil vor keiner anderen Wohnungstür im Haus eine solche gelegen habe. Diese sei mit Absicht dort hinterlegt worden, denn die Wohnung habe sich im obersten Stock befunden. Weil der Beschwerdeführer in einem Regierungsgebiet (genannt [...]) gelebt habe, sei offensichtlich, dass diese Patrone von der Regierung stamme. Diese Annahme werde durch die Tatsache belegt, dass die Wohnung später durchsucht worden sei. Der Meinung der Vorinstanz, beim früheren Arbeitgeber handle es sich um ein halbstaatliches Unternehmen, sei klar zu widersprechen. Wie der Beschwerdeführer schon ausgesagt habe, basiere dieses Unternehmen auf einem «Joint Venture»-Abkommen - folglich sei er nicht von der Regierung, sondern von einem privaten Unternehmen angestellt gewesen. Ferner widerlege der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Verlassen der Stadt B._______ beim Passieren eines Checkpoints nicht behelligt worden sei, nicht die Tatsache, dass er von der Regierung verfolgt worden sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er Syrien an einem Grenzposten der früheren Jabhat al Nusra-Front verlassen habe und folglich bei der Ausreise nicht von der Regierung kontrolliert worden sei. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund seiner unterstellten politischen Einstellung als gebildete Person von der Regierung verfolgt worden sei.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers fest, die geltend gemachten befürchteten Nachteile würden in der Beschwerde in keiner Weise ausgeführt, womit keine hinreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor gezielter und persönlicher Verfolgung vorliegen würden. Überdies würden Christen in Syrien rein aufgrund ihres Glaubens grundsätzlich keiner Verfolgung durch den syrischen Staat unterliegen. Ferner sei nicht von einer landesweiten Kollektivverfolgung von Christen in Syrien gemäss geltender Rechtsprechung - mit einer möglichen Ausnahme der Regionen, in welchen der IS (sogenannter "Islamischer Staat") aktiv sei - auszugehen. Eine solche Ausnahme sei bezüglich B._______ aus aktueller Sicht jedoch zu verneinen.

E. 5.4 In der Replik wurde diesbezüglich entgegengehalten, dass Christen in Syrien allgemein - vom Staat wie auch von islamisch-extremistischen Organisationen - diskriminiert und verfolgt würden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn eine Person vom Islam zum Christentum - wie der Beschwerdeführer - konvertiert sei. Der Beschwerdeführer fürchte sich indes auch vor einer Verfolgung durch seine eigene Familie, welche streng religiös sei. Im islamischen Recht sei die Apostasie eine Todsünde, weshalb die Mitglieder seiner Familie das Recht hätten, den Beschwerdeführer umzubringen. Aus diesem Grund, und weil seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sich in Grenznähe zu Syrien aufhalten würden, habe er keinen Kontakt zu seiner Familie. Ausserdem könne er seine neue Religion in Syrien nicht ausleben, was gegen völkerrechtliche Rechtsprechung spreche (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] C-71/11 und C-91/11 vom 5. September 2012). Es wäre unmöglich für ihn, seinen Glauben nach einer möglichen Rückkehr nach Syrien zu verbergen, ein unerträglicher psychischer Druck anzunehmen sei.

E. 6 Vorab sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu prüfen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, er habe nach der Tötung seines Bruders in begründeter Weise befürchten müssen, seinerseits ebenfalls gezielt vom syrischen Regime umgebracht zu werden; als intellektueller und kosmopolitischer Mensch gelte er in Syrien als Regimekritiker und sei in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise bedroht.

E. 6.2 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. ebenda E. 5.7.2).

E. 6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien keine persönlich und gezielt gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen erlebt. Dass er im Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Frucht vor gezielter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt habe, lässt sich aufgrund seiner Vorbringen ebenfalls nicht bejahen. Diesbezüglich müsste konkreter Anlass zur Annahme bestehen, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ereignen würde; namentlich genügt es nicht, wenn die Furcht vor Verfolgung lediglich in einem hypothetischen Sinne mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen; es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung einer begründeten Furcht BVGE 2014/27 E. 6.1, 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2020/57 E. 2.5, je m.w.H.). Das Gericht schliesst sich der Einschätzung an, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Heimatland als Regimekritiker betrachtet worden sei. Seit seinen Publikationen - der Gedichtband im Jahr 2006 (A24 F19) und die Artikel auf der Kulturseite der Zeitung «(...)» in den Jahren bis 2010 oder 2011, die im Verfahren nicht eingereicht worden sind (A24 F14 f.; Beschwerde S. 4); nach 2011 habe der Beschwerdeführer nichts mehr publiziert - sind bis zur Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 Jahre vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer je aus diesem Grund behelligt worden wäre; den Protokollen sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er aufgrund dieser Publikationen bis zum Todesfall seines Bruders im (...) 2012 je Nachteile erlitten hätte. Seinen Angaben gemäss habe der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2012 allgemein «ein gutes Leben» geführt (A24 F51). Allfällige schikanöse Behandlungen (A24 F78), welche in diese Zeit fallen, wurden auch nicht in substantiierter Weise dargelegt. Dass die Tötung des Bruders einen Zusammenhang zu der publizistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers gehabt habe und demnach habe befürchtet werden müssen, als nächstes stehe der Beschwerdeführer selber im Visier der Verfolger, findet ebenfalls keine objektiven Grundlagen in den Vorbringen. Ausserdem ist dem SEM zuzustimmen, dass den vorgelegten Auszügen seines Gedichtbands (A23 Beweismittel 6; A24 F18) kein regimefeindliches Profil - weder implizit noch explizit - entnommen werden kann. Die Rezensionen des Gedichtbands (A23 Beweismittel 8 und 9 und Beschwerdebeilage Nr. 7), welche im Jahr 2009 erschienen seien (vgl. Beschwerde S. 7), zeugen wohl von einem gewissen Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers, sagen indes ebenfalls nichts über einen regimekritischen Inhalt oder eine politische Wirkung der Gedichte aus. Zusammenfassend lässt sich bezüglich den Publikationen des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise feststellen. Auch dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seiner früheren Publikationen wegen als Regimekritiker gelten würde und zukünftige Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht zu bejahen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Bruder sei vom syrischen Regime gezielt getötet worden; dies habe einen politischen Hintergrund und habe sich gegen den Bruder als intellektuelle Person gerichtet, wie auch andere Intellektuelle, beispielsweise der im selben Quartier wie der Beschwerdeführer wohnhaft gewesene Lehrer und Philosoph (...), gezielt umgebracht worden seien. Auch das Leben des Beschwerdeführers sei in Gefahr gewesen, weil auch er ein Regimegegner, Intellektueller und gebildeter Kosmopolit sei. Seine Abneigung gegen das Regime sei auch durch seine Weigerung, an einer Demonstration ein al-Assad-Bild zu tragen, zum Ausdruck gekommen. Ausserdem habe man ihn durch die Hinterlegung einer Kalaschnikow-Kugel persönlich bedroht. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Tötung des Bruders nicht bestritten wird. Indes ist nicht erstellt, ob dieser gezielt getötet wurde. Einerseits war der Monat (...) 2012 in B._______ teilweise von heftigen Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und der Freien Syrischen Armee (FSA) geprägt (vgl. Reuters, [Quelle zur Lage in B._______]). Anderseits ist in den Aussagen des Beschwerdeführers kein Grund erkennbar, weshalb das Regime beabsichtigt habe, seinen Bruder zu töten. Es scheint, dass dieser ein unauffälliges Leben geführt habe. So habe er als Leiter in der Firma (...) ([...]), einer Zulieferfirma für Erdölunternehmen, gearbeitet (A24 F90 f.). Auf dem Rückweg eines Mittagessens mit seinem Vater sei er in der Nähe des (...) umgekommen (A24 F77). Dass es keine weiteren Leichen in der Nähe gegeben habe (A24 F77) und eine Stimme auf dem Video (a) rufe, ein Scharfschütze habe ihn getötet (A23 Beweismittel 3; A24 F9), ist als Beweis für eine gezielte Tötung nicht ausreichend. Auch wenn sein Bruder «aufgrund seiner möglichen kritischen Haltung» (vgl. Beschwerde S. 9) tatsächlich gezielt getötet worden wäre, ist nicht ersichtlich, wie dieser Umstand mit einer angeblich gezielten und politisch motivierten Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang steht. Gemäss den Einschätzungen des UNHCR zur Lage in Syrien (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung vom November 2017, HCR/PC/SYR/17/01, S. 56 ff. m.w.H.) sind bestimmte Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, Dozenten, Ärzte und sonstiges Gesundheitspersonal, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, Menschenrechtsaktivisten sowie Künstler je nach Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung oder gemäss anderer massgeblicher Gründe in Syrien gefährdet. Der Beschwerdeführer, der sich wie bereits erwähnt nicht als lyrischer Regimekritiker mit einer politischen Meinung exponiert hat und deshalb im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet wäre (vgl. E. 6.3), mag eine gute Ausbildung genossen haben, ist indes lediglich aus diesem Grund asylrechtlich nicht gefährdet. Die Weigerung des Beschwerdeführers, an einer Kundgebung auf Geheiss seines Vorgesetzten ein Bild von Bashar al-Assad zu tragen (A24 F82), ist ohne weitere sichtbare Konsequenzen geblieben und folglich asylrechtlich irrelevant. Dass aufgrund dieser Weigerung dem Beschwerdeführer eine Kalaschnikow-Kugel vor die Wohnungstür hingelegt worden sei, ist als blosse Spekulation zu werten; auch diesbezüglich liegen keinerlei konkrete Hinweise vor, die zur Darlegung einer begründeten Furcht vor Verfolgung geeignet wären.

E. 6.5 Gemäss der Vorinstanz würden bezüglich der Hinterlegung einer Kalaschnikow-Patrone vor die Wohnungstür des Beschwerdeführers im obersten Stockwerk ausreichende Anhaltspunkte dafür fehlen, dass dies als eine persönliche Bedrohung seiner Person seitens des Regimes zu beurteilen wäre. Das Gericht teilt diese Einschätzung. Wie bereits erwähnt, war der Monat (...) 2012 von heftigen Kämpfen zwischen der Regierung und der FSA geprägt. Aber auch wenn diese Kugel tatsächlich absichtlich vor die Wohnungstür gelegt worden wäre, fehlt ein flüchtlingsrelevantes Motiv für diese Tat, da ein solches weder durch die Publikationen noch durch die gute Bildung des Beschwerdeführers erkennbar wird. Es ist dem SEM zuzustimmen, dass der Urheber der vorgebrachten Drohung objektiv gesehen nicht zu bestimmen ist und die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers daher nur auf Vermutungen basiert.

E. 6.6 Hinsichtlich der Frage, ob das Unternehmen «D._______» eine halbstaatliche syrische Firma sei, ist festzuhalten, dass verschiedene Erdölfelder in Syrien vor Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2011 durch «Joint Ventures» in Zusammenarbeit zwischen staatlichen syrischen Firmen und internationalen Unternehmen erschlossen und betrieben wurden. So bezeichnete auch die (...)» ihre Zusammenarbeit im Rahmen der «D._______» als «Joint Venture» mit der «Syrian Petroleum Company». Ein grosser Teil dieser Firmen hat die Operationen in Syrien gemäss den durch die Europäische Union (EU) verhängten Sanktionen Ende 2011 eingestellt, indes teilweise die vertraglichen Rechte behalten (vgl. Butter David, Salvaging Syria's Economy, Research Paper, Middle East and North Africa Programme, Chatham House [Hrsg.], März 2016). Ob es sich bei den Mitarbeitenden von «D._______» im rechtlichen Sinne um Staatsagestellte handelt, ist gemäss Kenntnissen des Gerichts unklar. Folglich kann nicht eindeutig gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme offiziell in Kontakt mit staatlichen Einrichtungen gestanden ist. Dies ist indes für vorliegendes Verfahren nicht relevant, da aufgrund des zuvor Gesagten kein flüchtlingsrelevanter Grund ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime verfolgt wurde.

E. 6.7 Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

E. 7 Zweitens ist das Vorliegen von Nachfluchtgründen zu untersuchen. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Übertritts zum Christentum nach seiner Ausreise aus Syrien bei einer Rückkehr asylrechtlich gefährdet sein könnte.

E. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat. Auch das Gericht zieht die Konversion nicht in Zweifel. Im Beschwerdeverfahren werden Beweisunterlagen eingereicht (Bestätigung der Taufe, Schreiben des Pfarrers, Beschwerdebeilagen 4 und 5; persönliches Schreiben des Beschwerdeführers mit der Motivation seiner Konversion, Beschwerdebeilage 6; Fotos und Videos von kirchlichen Anlässen, Replikbeilagen 3-6; zwei Bestätigungsschreiben, Replikbeilagen 1 und 2). Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Begegnungstreffs für Migranten Kontakte zu Angehörigen der Kirche (...) geknüpft und seit 2016 kirchliche Anlässe in (...) besucht hat; im April 2017 wurde er getauft. Er besuche die Gottesdienste und andere Anlässe, Seminare und Kurse, studiere die Bibel und nehme an Veranstaltungen des "christlichen arabischen Netzwerkes (CAN)" teil, an einem Anlass im Mai 2018 habe er einen Beitrag präsentiert. Wie sich die Glaubensausübung seit dem Umzug des Beschwerdeführers in den Kanton (...) darstellt (vgl. oben Bst. I), geht aus den Akten nicht hervor.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer fürchtet eine Verfolgung sowohl von Seiten privater Dritter, gegen die der syrische Staat ihn nicht schützen würde, als auch seitens des Staats selber. Er begründet seine Gefährdung dahingehend, dass sowohl seine Familie als auch islamisch-extremistische Gruppierungen seine Konversion nicht billigen würden und er bei einer Rückkehr nach Syrien um sein Leben fürchten müsste. Er könnte seinen christlichen Glauben in Syrien nicht mehr ausüben, was einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würde. Auch seitens des syrischen Staates sei mit einer Verfolgung zu rechnen, da die Apostasie in Syrien verboten sei.

E. 7.3 Was die allgemeine Situation der christlichen Minderheit in Syrien betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt, zumal diese in der Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von religiös motivierten Übergriffen geworden sind (vgl. Referenzurteile des BVGer D-5884/2015 vom 13. April 2017 E. 6 [Aleppo]; E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10 [Provinz al-Hasaka]; D-5337/2014 vom 27. Oktober 2016 E. 7 [Stadt al-Hasaka]; D-1495/2015 vom 21. März 2016 E. 9 [Stadt al-Qamishli]).

E. 7.4 Was die Situation der Christen in Gebieten unter der Kontrolle von fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen betrifft, ist in der Tat eine Gefährdung anzuerkennen. In Gebieten, welche vom IS oder der früheren Jabhat al Nusra-Front (heute Jabhat Fatha al-Sham) kontrolliert werden, werden Minderheiten - so auch Christen - der Gefahr ausgesetzt, willkürlich entführt, misshandelt oder getötet zu werden; besonders dann, wenn gegen die von diesen Gruppen implementierte Auslegung des Islams oder der Scharia verstossen wurde. Eine freie Religionsausübung ist dort nicht möglich (vgl. BAMF, a.a.O., S. 5 m.w.H.; UNHCR-Erwägungen, a.a.O., S. 61 f. m.w.H. sowie Referenzurteil des BVGer E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10.2.2). Nach dem Sommer 2014 vertrieb der IS die FSA aus den von dieser kontrollierten Stadtteilen; weiter unter der Kontrolle der Regierung befanden sich B._______ (...). Gegen Ende des Jahres 2017 wurde der erfolgreiche Abschluss der Offensive der Regierungstruppen vermeldet, der IS sei aus der Region vertrieben worden. Im März 2019 wurde auch das letzte vom IS gehaltene Dorf Baghouz von den Demokratischen Kräften Syriens (DKS; Syrian Democratic Forces SDF) befreit. Das Gouvernement Deir ez-Zor bleibt jedoch zersplittert und umstritten (vgl. EASO, Syria Security Situation, Mai 2020, S. 161 ff. m.w.H. [https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/05_2020_EASO_COI_Report_Syria_ Security_sitution.pdf, besucht am 10. Juni 2020]). Hinsichtlich des IS ist aus aktueller Sicht zwar nicht davon auszugehen, dass dieser komplett aus dem Gouvernement Deir ez-Zor verschwunden ist. Ein grosser Teil der dortigen Anschläge und Angriffe zwischen März 2019 und März 2020 wurde vom IS durchgeführt (vgl. EASO, a.a.O., S. 165 f. m.w.H.; Aaron Zelin, [Washington Institute for Near East Policy], A Year Since Baghuz, the Islamic Staate is Neither Defeated nor Resurging [Yet], 25. März 2020 [https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/view/a-year-since-baghuz-the-islamic-state-is-neither-defeated-nor-resurging-yet, besucht am 10. Juni 2020]). Nichtsdestotrotz wird B._______ heute wieder durch die Regierungstruppen kontrolliert; wenige hundert Meter (...) entfernt beginnt das Gebiet, welches sich unter der Kontrolle der DKS respektive SDF - dieses Militärbündnis gehört indes nicht zu islamisch-extremistischen Organisationen - befindet. Eine bloss entfernte Möglichkeit, dass der IS oder eine andere islamisch-extremistische Organisation die Kontrolle über B._______ übernehmen wird, reicht zur Darlegung einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht aus. Es müssten konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Dies kann vorliegend nicht bejaht werden.

E. 7.5 Was die Situation von zum Christentum konvertierten Personen betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, die Konversion vom Islam zu einem anderen Glauben sei nach syrischem Recht eine Straftat, weshalb ihm auch vom syrischen Regime Verfolgung drohe; auch wäre es ihm verboten, seine neue Religion auszuüben (vgl. Replik S. 2 f.). In der Tat garantiert die syrische Verfassung de facto zwar allen Bürgerinnen und Bürgern Religionsfreiheit, welche jedoch in unterschiedlicher Weise eingeschränkt wird; die Konversion zum Christentum beispielsweise ist verboten, zum Islam hingegen nicht. Eine gezielte Christenverfolgung fand jedoch weder während der Amtszeit von Hafiz al-Assad noch Bashar al-Assad statt. Auch zur Zeit des Bürgerkrieges blieben christliche Minderheiten, zumindest in den Gebieten unter Regierungskontrolle, von gezielten Angriffen allein wegen ihres Glaubens verschont (vgl. Länderreport 18 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Syrien, Lage der Christen, September 2019, S. 5 m.w.H.). Mit Ausweitung des Bürgerkrieges sahen sich ausserdem viele Christen gezwungen, Partei für al-Assad zu ergreifen, da sie das Regime des alawitischen Herrschers als einzigen Schutz gegen eine mögliche Herrschaft sunnitischer Extremisten sehen (vgl. BAMF, a.a.O., S. 6 m.w.H.). Dem Gericht liegen keine Berichte über Verfolgungen von Konvertiten zum Christentum in Syrien vor; auch der Beschwerdeführer verweist einzig auf die bestehende Sanktionsmöglichkeit, zitiert indessen keine entsprechenden Berichte (Replik S. 2); die bereits erwähnten Einschätzungen des UNHCR zur Situation in Syrien (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 2017, a.a.O.) berichten ebenfalls nicht von bekannt gewordenen Verfolgungssituationen konvertierter Personen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 16. April 2020 (E-3085/2018) festgehalten, auch betreffend zum Christentum konvertierte Personen in Syrien könne nicht von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden (a.a.O., E. 6.3); eine Verfolgungsgefahr für Konvertierte hat es zudem namentlich dann verneint, wenn davon ausgegangen werden kann, dass im Heimatland die Konversion nicht allgemein bekannt geworden ist (Entscheid D-3397/2017 vom 25. Juli 2019 E. 552 f.).

E. 7.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er fürchte eine Verfolgung durch seine eigene Familie, welche streng religiös sei, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gab an der BzP zu Protokoll, er habe sich schon im Heimatland - obwohl er auf dem Papier muslimisch gewesen sei - konfessionslos gefühlt (A6 S. 3). Seinen weiteren Aussagen lässt sich entnehmen, dass die Bande zwischen den einzelnen Familienmitgliedern eng respektive unproblematisch waren. So habe er sich nach der Tötung seines Bruders telefonisch zunächst mit einem Cousin, später mit seinem anderen Bruder - (...), der heute in Damaskus lebe - ausgetauscht (A24 F77). Angesichts dieser engen Familienbande ist nicht davon auszugehen, dass die frühere Konfessionslosigkeit des Beschwerdeführers in Syrien ein Problem für die Familie gewesen war. Überhaupt sind keine Aussagen in den Protokollen zu finden, welche auf Probleme zwischen den Familienmitgliedern hindeuten. Demzufolge ist das Vorbringen zu bezweifeln, dass die eigene Familie den Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion verfolgen würde.

E. 7.7 Ferner ist aufgrund der heute bestehenden Aktenlage davon auszugehen, dass die Konversion des Beschwerdeführers bisher in Syrien niemandem bekannt geworden ist. Seinen Angaben gemäss habe er seine Familie über die Konversion nicht informiert (vgl. Replik S. 3). Auch anderweitig wird nicht ersichtlich, wie sein Glaubenswechsel im Heimatland hätte bekannt werden sollen. Namentlich ist festzuhalten, dass die geltend gemachten missionarischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sich bisher in einem sehr geringem Rahmen gehalten haben; er führt diesbezüglich aus, er versuche andere Asylsuchende, die an den Treffen seiner Kirche teilnehmen würden, von seinem neuen Glauben zu überzeugen (Beschwerde S. 5, 12) und habe damit begonnen, sich im "christlichen arabischen Netzwerk CAN" zu vernetzen; er erhoffe sich, vielleicht in Zukunft in einem grösseren Rahmen missionarisch aktiv zu werden (Replik S. 4 f.); derzeit handelt es sich dabei offenbar vorwiegend um beabsichtigte zukünftige Aktivitäten.

E. 7.8 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, nach seiner Konversion müsse ein unerträglicher psychischer Druck bejaht werden, bleiben seine Ausführungen letztlich unsubstantiiert. Er führt diesbezüglich aus, bei einer Rückkehr nach Syrien wäre er nun allenfalls gezwungen, gegen seinen heutigen Glauben an islamischen Bräuchen wie dem Ramadan oder den Freitagsgebeten teilzunehmen (Beschwerde S. 12); seinem streng islamischen Vater würde andernfalls auffallen, dass der Sohn sich an islamischen Ritualen nicht beteiligt (Beschwerde S. 15); es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er seinen Glauben gerade seiner Familie gegenüber verheimlichen müsse, um eine Verfolgung zu vermeiden (Replik S. 3). Diese Ausführungen bleiben - nicht zuletzt angesichts der früheren Aussagen, der Beschwerdeführer habe sich schon im Heimatland nicht als Muslim, sondern als Konfessionsloser gefühlt - zu wenig substantiiert, um den geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck nachvollziehbar aufzuzeigen.

E. 7.9 Eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund der in der Schweiz erfolgten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum ist nach dem Gesagten nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit aufgezeigt worden. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe in seiner Person vorliegen. Er erfüllt die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (i.V.m. Art. 54 AsylG) nicht.

E. 7.10 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit der geltend gemachten Konversion zum Christentum eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Die Gesamtsituation in Syrien gilt jedoch weiterhin als ausgesprochen volatil und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Lage in diesem Land ist ungewiss. Diesen Aspekten trägt die aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme Rechnung.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Namentlich ist eine Heirat mit der Schweizer Partnerin nicht beabsichtigt (vgl. Akten zum Kantonswechselgesuch). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2018 den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, nachdem die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1779/2018 Urteil vom 12. August 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Araber ursprünglich aus B._______ (Gouvernement Deir ez-Zor) - ist gemäss eigenen Angaben am (...) 2013 legal bei Dschar bulus (Gouvernement Aleppo; dieser Grenzposten sei damals von der früheren Jabhat al Nusra-Front kontrolliert worden, vgl. A24 F98 f.), in die Türkei eingereist. Seine Familie - die Ehefrau und drei Kinder - seien zunächst in C._______ (kurdisch: [...]; Gouvernement al-Hasaka) verblieben, bevor sie zwei bis drei Monate später nachgekommen seien (A24 F38 f.). Am 13. oder 14. Oktober 2015 habe er die Türkei ohne seine Familie Richtung Griechenland verlassen. Am 22. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein (A5), wo er am 27. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. Am 11. November 2015 wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. B. Anlässlich der summarischen Befragung (BzP) vom 3. November 2015 und der eingehenden Anhörung vom 3. Juli 2017 brachte er vor, er sei in B._______ aufgewachsen und habe an der Pädagogischen Fachhochschule Englisch studiert (A24 F52 und 63 ff.). Im (...) habe er geheiratet. Später habe er für zweieinhalb Jahre bis zum November 2001 Militärdienst geleistet (A24 F62). Seit 2003 sei er bei der Firma «D._______» angestellt gewesen (A24 F20, 53 und 104 f.). Im Jahr 2006 (A24 F19) habe er einen Gedichtband namens «(...)» publiziert, mit welchem er auch die Baath-Partei und die frühere Jabhat al Nusra-Front kritisiert habe (A24 F78). Ferner habe er verschiedene Artikel für eine Zeitung geschrieben (A24 F5, 14 f. und 89). Auch weil er ein Kosmopolit gewesen sei, sei er schon vor Ausbruch des Bürgerkrieges von Nationalisten und Religiösen schikaniert worden (A24 F78). Seine Ehefrau habe als (...) gearbeitet und sie hätten in B._______ seit dem Jahr 2010 eine Wohnung besessen (A24 F51). Hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit informierte er an der BzP, er sei nur auf dem Papier muslimisch; tatsächlich fühle er sich konfessionslos, weil er auf den einzelnen Menschen und nicht auf dessen Religionszugehörigkeit schaue (A6 S. 3). Am (...) 2012 sei sein Bruder, der von einem Mittagessen mit dem Vater gekommen sei, in einem Stadtteil von B._______ umgekommen, das damals unter der Kontrolle des Regimes gewesen sei. Man habe zwar behauptet, sein Bruder sei während eines Beschusses umgekommen. Tatsächlich sei er indes, wie die Menschen des dortigen Gemüsemarktes dem Beschwerdeführer erzählt hätten, von einem Scharfschützen des Regimes getötet worden (A24 F77 und 79 f.). Seine Leiche habe neben dem (...) gelegen; wäre es ein Beschuss gewesen, wären dort mehrere Leichen gefunden worden. Der Beschwerdeführer sei telefonisch über den Tod seines Bruders informiert worden (A24 F77). Daraufhin, weil sein Wohnquartier (...) (A24 F26) unter Beschuss gestanden habe, habe er sich mit seiner Familie im Keller eines Nachbarn versteckt (A24 F77). Zwei bis drei Tage später habe der Beschwerdeführer vor seiner Wohnungstür im dritten Stock des Gebäudes eine Kalaschnikow-Kugel gefunden. Weil vor keiner anderen Wohnungstür eine weitere Patrone gelegen habe, sei dies eine persönliche Drohung des Assad-Regimes, welches damals die Kontrolle in diesem Quartier ausgeübt habe, gegen ihn gewesen (A24 F77 und 81 ff.). Ausserdem habe er als Intellektueller und Kosmopolit freie Gedanken und könne diese auch äussern (A24 F85 f.). Hinzugekommen sei, dass er sich ein paar Tage vor dem Tod seines Bruders geweigert habe, auf Geheiss des Unternehmens, in welchem er angestellt gewesen sei, während einer Kundgebung ein Bild von Bashar al-Assad zu tragen (A24 F82 und 85). Am gleichen Abend, als er die Patrone gefunden habe, habe er einen Bekannten, einen Taxifahrer, angerufen, dass dieser ihn und seine Familie am nächsten Tag aus der Stadt fahre. Er habe diese Entscheidung getroffen, weil in dieser Zeit viele Intellektuelle - wie der Beschwerdeführer und sein bereits getöteter Bruder - sowie Ingenieure, Lehrer und Ärzte bedroht worden seien (A24 F77 und 83 f.). So sei auch der Philosoph und Lehrer (...), der in seinem Quartier gelebt habe, getötet worden (A24 F77). Am nächsten Tag seien sie mit dem Taxi zunächst zu einem Freund gefahren (A24 F77). Dabei hätten sie einen Kontrollposten passiert (A24 F93 f.). Nach drei Tagen seien sie nach (...) (kurdisch: [...], Gouvernement al-Hasaka) weitergereist, wo sie acht Monate geblieben seien. Wegen den Kämpfen mit der früheren Jabhat al Nusra-Front seien sie über (...) bei (...) (kurdisch: [...], Gouvernement al-Hasaka) nach C._______ geflohen (A24 F35 ff., 77 und 95 ff.). In dieser Zeit im kurdischen Gebiet sei die Ehefrau einmal zurück in die Wohnung in B._______ gefahren, um Winterkleider zu holen. Die Tür sei kaputt gewesen und die Wohnung sei durchsucht worden (A24 F12 und 97). Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise im Juni 2013 weiterhin für die Firma «D._______» tätig gewesen (A24 F102 ff.). Von seiner Familie seien noch ein Bruder und sein Vater in Damaskus wohnhaft, drei weitere Geschwister seien im Ausland (A6 S. 5; A24 F40 ff., 69 ff. und 112). Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder würden sich in (...) (Türkei) aufhalten (A24 F29 ff. und 44 ff.). C. Bis im Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten (A23): Einen Gedichtband namens «(...)», von welchem an der Anhörung Kopien des Umschlages und von weiteren Seiten gemacht wurden (A23 Beweismittel 1; A24 F5 ff. und 16 ff.). Einen Ausweis der Firma «D._______» (Production Department, [...]) lautend auf den Namen des Beschwerdeführers (A23 Beweismittel 2; A24 F20). Einen USB-Stick, dessen Inhalt (Videos und Dokumente) auf eine CD gespeichert wurde (A23 Beweismittel 3 und 6 ff.; A24 F5 und 73): Video (a) mit dem Leichnam des Bruders (A24 F9 und 77); Video (b) mit dem gleichen Bruder, der eine Oud (arabische Laute) spielt und dabei singt (A24 F10; als Beweis, dass das Opfer sein Bruder sei); Video (c) als Beweismittel, dass die Wohnung in B._______ während der Abwesenheit der Familie durchsucht worden sei (A24 F10 ff.); Auszüge aus dem Gedichtband «(...)» (A23 Beweismittel 6); zwei Links zum Video (a) betreffend den Bruder (A23 Beweismittel 7; Anmerkung des Gerichts: diese Links sind nicht abrufbar) und einen Link zu einem Artikel der Zeitung «(...)» sowie dessen Inhalt (16 Seiten) respektive einen Auszug davon als Rezension (mit englischer und deutscher Übersetzung; A23 Beweismittel 8 und 9). Einen Reiseausweis der Syrischen Republik des Beschwerdeführers (ausgestellt am [...] 2012 in B._______; A23 Beweismittel 4) und seine syrische Identitätskarte (A23 Beweismittel 5). D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 - eröffnet am 22. Februar 2018 - hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung an. Weil der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Auf Details dieses Entscheides wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 23. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 des Verfügungsdispositivs seien aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf Details dieser Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen (jeweils) Kopien einer Taufbestätigung der Kirche (...) vom 30. April 2017, eines Schreibens des Pfarrers dieser Kirche vom 20. März 2018, eines handschriftlichen Briefes des Beschwerdeführers (ohne Datum) hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum sowie ein (neuer) Zeitungsartikel von «(...)» (Auszug der Webpage) aus dem Jahr 2009 (vgl. Beschwerde S. 7) und eine Fürsorgebestätigung des Migrationsamtes des Kantons (...) vom 15. März 2018 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 lehnte die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung ab und ordnete innert Frist die Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- an. Dieser Betrag wurde am 12. April 2018 fristgerecht der Gerichtskasse einbezahlt. G. Im Rahmen seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM am 3. Mai 2018 hinsichtlich der neuen Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zum Christentum konvertiert sei. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte. H. Am 12. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr und reichte gleichzeitig jeweils eine Kopie eines Schreibens von (...) vom 21. Mai 2018 sowie von (...) (im Namen des christlichen arabischen Netzwerkes CAN) vom 25. Mai 2018, verschiedene Fotos, Videos und eine Honorarnote vom 12. Juni 2018 zu den Akten. I. Am 11. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um einen Wechsel des Wohnsitzkantons. Seine Partnerin (mit Schweizer Bürgerrecht), welche er im Oktober 2017 kennengelernt habe, lebe im Kanton (...) und beide wünschten, zusammen leben zu können. Am 3. Januar 2019 (recte: 2020) wurde dieses Gesuch von der Vorinstanz bewilligt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wurde die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt, da der relevante Sachverhalt nicht ausreichend geklärt sei. Dieses Begehren ist vorab zu prüfen. 3.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde als neue Tatsache geltend, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert und am 30. April 2017 in der Kirche (...) getauft worden (vgl. verschiedene Beilagen der Beschwerdeschrift). Anlässlich der Anhörung - obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits konvertiert sei - habe er dies nicht erwähnt, da er besorgt darüber gewesen sei, sich hinsichtlich seiner früheren Aussagen der BzP zu widersprechen. Um den ganzen Sachverhalt vollständig abzuklären, sei die Sache daher an das SEM zurückzuweisen. Insbesondere sei eine weitere Anhörung durchzuführen, damit sich der Beschwerdeführer zu seiner Konversion und den befürchteten Nachteilen in Syrien äussern könne (Beschwerde S. 5, 12; vgl. auch Replik S. 1, 6). 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.4 Der Antrag auf Kassation der Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist abzuweisen. Eine Kassation kann namentlich nicht dadurch erwirkt werden, dass relevante Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, sondern erst auf Beschwerdeebene vorgebracht werden. Der Beschwerdeführer hätte sich bereits an der Anhörung gestützt auf seine Mitwirkungspflicht zu seinem Übertritt zum Christentum äussern können respektive müssen, ohne dass er sich dabei mit seinen Aussagen der BzP widersprochen hätte. Dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt hätte, wird offenkundig nicht dargetan. Nach Eingang der Beschwerde, bei welcher er durch einen handgeschriebenen Brief (ohne Datum) seine diesbezügliche Situation darlegte, wurde das SEM eingeladen, sich zu dieser neuen Tatsache zu äussern, was es am 3. Mai 2018 auch getan hat. Hinsichtlich dieser Erwägungen nahm der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik am 12. Juni 2018 Stellung. Er konnte folglich seine Gründe, weshalb er zum Christentum konvertiert sei, und die damit verbundenen Nachteile, welche er in Syrien befürchte, vollumfänglich darlegen. Es besteht demnach keine Veranlassung für eine Kassation. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen teils nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG), teils nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) seien. So sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass er als regierungskritischer Autor und Publizist in Syrien gefährdet gewesen sei. Im Jahr 2006 habe er einen Gedichtband und bis ins Jahr 2010 verschiedene Artikel in der Zeitung «(...)» publiziert. Danach sei er, aus Angst, verfolgt zu werden, nicht mehr publizistisch tätig gewesen. Einerseits, so das SEM, könne den eingereichten Gedichten keine regierungskritische Einstellung des Beschwerdeführers entnommen werden; anderseits habe er diese Gedichte im Jahr 2006 in einem Buch publiziert und deswegen bis zur Ausreise keine Behelligungen seitens der Regierung erfahren. Dem eingereichten Artikel, welcher in «(...)» erschienen sei und sich mit den Gedichten des Beschwerdeführers befasse, seien weder das Erscheinungsdatum noch der Autor zu entnehmen (vgl. A23 Beweismittel 8 und 9); auch aus dieser Rezension sei kein Hinweis auf eine regierungskritische Haltung des Beschwerdeführers ersichtlich. Folglich habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er durch seine Tätigkeit als Autor einen besonderen Bekanntheitsgrad und ein exponiertes politisches Profil erlangt habe, aufgrund dessen er als regimefeindlich hätte eingestuft werden können. Ferner habe er keine genauen Angaben zu den Umständen des Todes seines Bruders machen können. Zeugen hätten ihm mitgeteilt, der Bruder sei von Scharfschützen der Regierung getötet worden. Es gebe gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers keinen bestimmten Grund, weshalb sein Bruder getötet worden sei, da die Regierung während des Krieges ihrer eigenen Agenda folge (A24 F77 ff. und 111). Der Beschwerdeführer habe folglich nicht glaubhaft darlegen können, dass die Tötung seines Bruders gezielt und aus politischen Gründen erfolgt sei und zu einer Gefährdung seiner Person geführt habe. Die eingereichten Videos vermöchten diese Einschätzung nicht zu ändern, weil sie keine diesbezüglichen Hinweise enthieten und ausserdem keinen Zusammenhang zu seiner vorgebrachten Gefährdung aufzeigen würden. Seine Angst, persönlich und gezielt verfolgt zu werden, gründe nur auf Vermutungen. Selbst wenn er vor seiner Wohnungstüre eine Patrone einer Kalaschnikow gefunden hätte, würden ausreichende Anhaltspunkte fehlen, dass dies eine Bedrohung seiner Person seitens der Regierung sei. Die Argumente, sein Quartier habe (damals) unter der Kontrolle des Regimes gestanden und er sei schon vorher im Visier der Behörden gewesen, weil er ein Intellektueller sei und sich geweigert habe, ein Bild von Bashar al-Assad zu tragen, seien nicht überzeugend. Der Urheber der vorgebrachten Drohung sei objektiv gesehen nicht zu bestimmen und seine Schlussfolgerung daher nur eine reine Vermutung. Folglich würden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung seiner Person vorliegen. Gleich verhalte es sich mit dem geltend gemachten Angriff auf seine Wohnung in B._______ nach dem Verlassen der Stadt. Auch das diesbezügliche Video (c) zeige keine Hinweise auf die Täterschaft oder auf Gründe eines solchen Aktes. Dieser Angriff sei letztlich als Folge des syrischen Bürgerkrieges zu beurteilen, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise getroffen habe und daher keine Asylrelevanz entfalte. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass er in Syrien keine konkreten Nachteile seitens der Regierung erlitten habe. Im Gegenteil habe er bis zu seiner Auseise im Juni 2013 beim (...) Unternehmen «D._______» - einem halbstaatlichen syrischen Unternehmen - gearbeitet. Zudem habe er sich beim Verlassen der Region B._______ an einem Kontrollposten der Regierung ausgewiesen, ohne dort behelligt zu werden. Schliesslich habe er im (...) 2013 Syrien legal mit seinem Reisepass verlassen. Sein persönliches Verhalten - insbesondere seine Tätigkeit bei einem halbstaatlichen Unternehmen mit engem Kontakt zur Direktion - zeige, dass er die Gefahr von Seiten der Regierung nicht als derart gross eingeschätzt habe, dass er Kontakte mit staatlichen Einrichtungen vermieden hätte. Hätten die syrischen Behörden ein Interesse an ihm gehabt, sei davon auszugehen, dass er konkreten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. Es zeige sich demgemäss, dass zu keinem Zeitpunkt ein Interesse des Regimes an seiner Person bestanden und er sich folglich nicht in akuter Gefahr befunden habe. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wurde zunächst darüber informiert, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz zum Christentum konvertiert und am 30. April 2017 in der Kirche (...) getauft worden sei. Er habe sich schon anlässlich der BzP distanziert zu seiner ursprünglichen Religion geäussert. Durch die Werte des Christentums habe er nach seiner Einreise in die Schweiz neuen Halt gefunden. Heute übe er seinen Glauben offen aus, besuche regelmässig Kurse und nehme an Gottesdiensten und weiteren Treffen dieser Kirchgemeinde teil. Ausserdem versuche er, andere Asylsuchende von dieser Kirche zu überzeugen und sei in diesem Sinne missionarisch tätig. Aufgrund seiner Konversion zum Christentum befürchte er, in Syrien von nichtstaatlichen Akteuren wie seine streng religiöse Familie oder islamisch oppositionelle Gruppierungen sowie vom syrischen Regime verfolgt zu werden. 5.2.2 Ferner wurde hinsichtlich der Ausreisegründe des Beschwerdeführers ausgeführt, er habe sich in seinen Gedichten sehr wohl regimekritisch geäussert. Aufgrund der Unterdrückung durch das Regime von al-Assad habe er in seinen Gedichten Metaphern - also einen indirekten Weg, das Regime zu kritisieren - verwendet. Bereits der Titel «(...)» des Gedichtbands solle zum Ausdruck bringen, dass er sich (...) verstecken müsse, um seine Kritik ausdrücken zu können. Auch der bereits eingereichte Artikel der Zeitung «(...)» (A23 Beweismittel 8 und 9) - eine Rezension seines Gedichtbands - zeige, dass er mit seinen Gedichten das Regime kritisiert habe. In einem weiteren Artikel der gleichen Zeitung, der mit der Beschwerde eingereicht wird, nehme der Journalist, seinerseits ebenfalls auf lyrische Art, auf die Gedichte des Beschwerdeführers Bezug. Beide Artikel würden überdies zeigen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Gedichten einen bestimmten Bekanntheitsgrad in der Region erlangt habe. Ferner könne klargestellt werden, dass beide Artikel aus dem Jahr 2009 stammen würden und von einem Journalisten namens (...) verfasst worden seien. Hinsichtlich der Tötung seines Bruders habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner detailreichen Schilderungen glaubhaft dargelegt, dass sein Bruder von Scharfschützen umgebracht worden sei (A24 F77). Das Video (a) zeige ausserdem, dass sein Bruder gezielt getötet worden sei. Dort sei eine Stimme zu hören, welche «von Scharfschützen, von Scharfschützen» rufe. Ausserdem sei der Leichnam seines Bruders alleine neben einem (...) gefunden worden, was die Tatsache belege, dass er von Scharfschützen gezielt getötet worden sei, weil man sonst weitere Leichen gefunden hätte. Überdies sei offensichtlich, dass diese Tötung nicht nur gezielt, sondern auch aus politischen Gründen erfolgt sei. Wie der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe und Berichten zu entnehmen sei, seien dannzumal sämtliche gebildeten und oppositionell gesinnten Personen im Visier der Regierung gestanden. So sei es auch das Ziel der Regierung gewesen, die Familie des Beschwerdeführers zu eliminieren, weil es sich dabei um gebildete und folglich kritische Personen gehandelt habe, welche für die Regierung eine Gefahr gewesen seien. Auch die Weigerung des Beschwerdeführers, an einer Kundgebung ein Bild von Bashar al-Assad zu tragen, habe seine politische Einstellung deutlich zum Ausdruck gebracht. Weiter sei die hinterlegte Kalaschnikow-Patrone klar als eine gezielte Drohung gegen den Beschwerdeführer zu qualifizieren, weil vor keiner anderen Wohnungstür im Haus eine solche gelegen habe. Diese sei mit Absicht dort hinterlegt worden, denn die Wohnung habe sich im obersten Stock befunden. Weil der Beschwerdeführer in einem Regierungsgebiet (genannt [...]) gelebt habe, sei offensichtlich, dass diese Patrone von der Regierung stamme. Diese Annahme werde durch die Tatsache belegt, dass die Wohnung später durchsucht worden sei. Der Meinung der Vorinstanz, beim früheren Arbeitgeber handle es sich um ein halbstaatliches Unternehmen, sei klar zu widersprechen. Wie der Beschwerdeführer schon ausgesagt habe, basiere dieses Unternehmen auf einem «Joint Venture»-Abkommen - folglich sei er nicht von der Regierung, sondern von einem privaten Unternehmen angestellt gewesen. Ferner widerlege der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Verlassen der Stadt B._______ beim Passieren eines Checkpoints nicht behelligt worden sei, nicht die Tatsache, dass er von der Regierung verfolgt worden sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er Syrien an einem Grenzposten der früheren Jabhat al Nusra-Front verlassen habe und folglich bei der Ausreise nicht von der Regierung kontrolliert worden sei. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund seiner unterstellten politischen Einstellung als gebildete Person von der Regierung verfolgt worden sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers fest, die geltend gemachten befürchteten Nachteile würden in der Beschwerde in keiner Weise ausgeführt, womit keine hinreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor gezielter und persönlicher Verfolgung vorliegen würden. Überdies würden Christen in Syrien rein aufgrund ihres Glaubens grundsätzlich keiner Verfolgung durch den syrischen Staat unterliegen. Ferner sei nicht von einer landesweiten Kollektivverfolgung von Christen in Syrien gemäss geltender Rechtsprechung - mit einer möglichen Ausnahme der Regionen, in welchen der IS (sogenannter "Islamischer Staat") aktiv sei - auszugehen. Eine solche Ausnahme sei bezüglich B._______ aus aktueller Sicht jedoch zu verneinen. 5.4 In der Replik wurde diesbezüglich entgegengehalten, dass Christen in Syrien allgemein - vom Staat wie auch von islamisch-extremistischen Organisationen - diskriminiert und verfolgt würden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn eine Person vom Islam zum Christentum - wie der Beschwerdeführer - konvertiert sei. Der Beschwerdeführer fürchte sich indes auch vor einer Verfolgung durch seine eigene Familie, welche streng religiös sei. Im islamischen Recht sei die Apostasie eine Todsünde, weshalb die Mitglieder seiner Familie das Recht hätten, den Beschwerdeführer umzubringen. Aus diesem Grund, und weil seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sich in Grenznähe zu Syrien aufhalten würden, habe er keinen Kontakt zu seiner Familie. Ausserdem könne er seine neue Religion in Syrien nicht ausleben, was gegen völkerrechtliche Rechtsprechung spreche (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] C-71/11 und C-91/11 vom 5. September 2012). Es wäre unmöglich für ihn, seinen Glauben nach einer möglichen Rückkehr nach Syrien zu verbergen, ein unerträglicher psychischer Druck anzunehmen sei.

6. Vorab sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu prüfen. 6.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, er habe nach der Tötung seines Bruders in begründeter Weise befürchten müssen, seinerseits ebenfalls gezielt vom syrischen Regime umgebracht zu werden; als intellektueller und kosmopolitischer Mensch gelte er in Syrien als Regimekritiker und sei in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise bedroht. 6.2 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. ebenda E. 5.7.2). 6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien keine persönlich und gezielt gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen erlebt. Dass er im Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Frucht vor gezielter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt habe, lässt sich aufgrund seiner Vorbringen ebenfalls nicht bejahen. Diesbezüglich müsste konkreter Anlass zur Annahme bestehen, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ereignen würde; namentlich genügt es nicht, wenn die Furcht vor Verfolgung lediglich in einem hypothetischen Sinne mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen; es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung einer begründeten Furcht BVGE 2014/27 E. 6.1, 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2020/57 E. 2.5, je m.w.H.). Das Gericht schliesst sich der Einschätzung an, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Heimatland als Regimekritiker betrachtet worden sei. Seit seinen Publikationen - der Gedichtband im Jahr 2006 (A24 F19) und die Artikel auf der Kulturseite der Zeitung «(...)» in den Jahren bis 2010 oder 2011, die im Verfahren nicht eingereicht worden sind (A24 F14 f.; Beschwerde S. 4); nach 2011 habe der Beschwerdeführer nichts mehr publiziert - sind bis zur Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 Jahre vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer je aus diesem Grund behelligt worden wäre; den Protokollen sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er aufgrund dieser Publikationen bis zum Todesfall seines Bruders im (...) 2012 je Nachteile erlitten hätte. Seinen Angaben gemäss habe der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2012 allgemein «ein gutes Leben» geführt (A24 F51). Allfällige schikanöse Behandlungen (A24 F78), welche in diese Zeit fallen, wurden auch nicht in substantiierter Weise dargelegt. Dass die Tötung des Bruders einen Zusammenhang zu der publizistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers gehabt habe und demnach habe befürchtet werden müssen, als nächstes stehe der Beschwerdeführer selber im Visier der Verfolger, findet ebenfalls keine objektiven Grundlagen in den Vorbringen. Ausserdem ist dem SEM zuzustimmen, dass den vorgelegten Auszügen seines Gedichtbands (A23 Beweismittel 6; A24 F18) kein regimefeindliches Profil - weder implizit noch explizit - entnommen werden kann. Die Rezensionen des Gedichtbands (A23 Beweismittel 8 und 9 und Beschwerdebeilage Nr. 7), welche im Jahr 2009 erschienen seien (vgl. Beschwerde S. 7), zeugen wohl von einem gewissen Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers, sagen indes ebenfalls nichts über einen regimekritischen Inhalt oder eine politische Wirkung der Gedichte aus. Zusammenfassend lässt sich bezüglich den Publikationen des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise feststellen. Auch dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seiner früheren Publikationen wegen als Regimekritiker gelten würde und zukünftige Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht zu bejahen. 6.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Bruder sei vom syrischen Regime gezielt getötet worden; dies habe einen politischen Hintergrund und habe sich gegen den Bruder als intellektuelle Person gerichtet, wie auch andere Intellektuelle, beispielsweise der im selben Quartier wie der Beschwerdeführer wohnhaft gewesene Lehrer und Philosoph (...), gezielt umgebracht worden seien. Auch das Leben des Beschwerdeführers sei in Gefahr gewesen, weil auch er ein Regimegegner, Intellektueller und gebildeter Kosmopolit sei. Seine Abneigung gegen das Regime sei auch durch seine Weigerung, an einer Demonstration ein al-Assad-Bild zu tragen, zum Ausdruck gekommen. Ausserdem habe man ihn durch die Hinterlegung einer Kalaschnikow-Kugel persönlich bedroht. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Tötung des Bruders nicht bestritten wird. Indes ist nicht erstellt, ob dieser gezielt getötet wurde. Einerseits war der Monat (...) 2012 in B._______ teilweise von heftigen Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und der Freien Syrischen Armee (FSA) geprägt (vgl. Reuters, [Quelle zur Lage in B._______]). Anderseits ist in den Aussagen des Beschwerdeführers kein Grund erkennbar, weshalb das Regime beabsichtigt habe, seinen Bruder zu töten. Es scheint, dass dieser ein unauffälliges Leben geführt habe. So habe er als Leiter in der Firma (...) ([...]), einer Zulieferfirma für Erdölunternehmen, gearbeitet (A24 F90 f.). Auf dem Rückweg eines Mittagessens mit seinem Vater sei er in der Nähe des (...) umgekommen (A24 F77). Dass es keine weiteren Leichen in der Nähe gegeben habe (A24 F77) und eine Stimme auf dem Video (a) rufe, ein Scharfschütze habe ihn getötet (A23 Beweismittel 3; A24 F9), ist als Beweis für eine gezielte Tötung nicht ausreichend. Auch wenn sein Bruder «aufgrund seiner möglichen kritischen Haltung» (vgl. Beschwerde S. 9) tatsächlich gezielt getötet worden wäre, ist nicht ersichtlich, wie dieser Umstand mit einer angeblich gezielten und politisch motivierten Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang steht. Gemäss den Einschätzungen des UNHCR zur Lage in Syrien (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung vom November 2017, HCR/PC/SYR/17/01, S. 56 ff. m.w.H.) sind bestimmte Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, Dozenten, Ärzte und sonstiges Gesundheitspersonal, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, Menschenrechtsaktivisten sowie Künstler je nach Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung oder gemäss anderer massgeblicher Gründe in Syrien gefährdet. Der Beschwerdeführer, der sich wie bereits erwähnt nicht als lyrischer Regimekritiker mit einer politischen Meinung exponiert hat und deshalb im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet wäre (vgl. E. 6.3), mag eine gute Ausbildung genossen haben, ist indes lediglich aus diesem Grund asylrechtlich nicht gefährdet. Die Weigerung des Beschwerdeführers, an einer Kundgebung auf Geheiss seines Vorgesetzten ein Bild von Bashar al-Assad zu tragen (A24 F82), ist ohne weitere sichtbare Konsequenzen geblieben und folglich asylrechtlich irrelevant. Dass aufgrund dieser Weigerung dem Beschwerdeführer eine Kalaschnikow-Kugel vor die Wohnungstür hingelegt worden sei, ist als blosse Spekulation zu werten; auch diesbezüglich liegen keinerlei konkrete Hinweise vor, die zur Darlegung einer begründeten Furcht vor Verfolgung geeignet wären. 6.5 Gemäss der Vorinstanz würden bezüglich der Hinterlegung einer Kalaschnikow-Patrone vor die Wohnungstür des Beschwerdeführers im obersten Stockwerk ausreichende Anhaltspunkte dafür fehlen, dass dies als eine persönliche Bedrohung seiner Person seitens des Regimes zu beurteilen wäre. Das Gericht teilt diese Einschätzung. Wie bereits erwähnt, war der Monat (...) 2012 von heftigen Kämpfen zwischen der Regierung und der FSA geprägt. Aber auch wenn diese Kugel tatsächlich absichtlich vor die Wohnungstür gelegt worden wäre, fehlt ein flüchtlingsrelevantes Motiv für diese Tat, da ein solches weder durch die Publikationen noch durch die gute Bildung des Beschwerdeführers erkennbar wird. Es ist dem SEM zuzustimmen, dass der Urheber der vorgebrachten Drohung objektiv gesehen nicht zu bestimmen ist und die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers daher nur auf Vermutungen basiert. 6.6 Hinsichtlich der Frage, ob das Unternehmen «D._______» eine halbstaatliche syrische Firma sei, ist festzuhalten, dass verschiedene Erdölfelder in Syrien vor Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2011 durch «Joint Ventures» in Zusammenarbeit zwischen staatlichen syrischen Firmen und internationalen Unternehmen erschlossen und betrieben wurden. So bezeichnete auch die (...)» ihre Zusammenarbeit im Rahmen der «D._______» als «Joint Venture» mit der «Syrian Petroleum Company». Ein grosser Teil dieser Firmen hat die Operationen in Syrien gemäss den durch die Europäische Union (EU) verhängten Sanktionen Ende 2011 eingestellt, indes teilweise die vertraglichen Rechte behalten (vgl. Butter David, Salvaging Syria's Economy, Research Paper, Middle East and North Africa Programme, Chatham House [Hrsg.], März 2016). Ob es sich bei den Mitarbeitenden von «D._______» im rechtlichen Sinne um Staatsagestellte handelt, ist gemäss Kenntnissen des Gerichts unklar. Folglich kann nicht eindeutig gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme offiziell in Kontakt mit staatlichen Einrichtungen gestanden ist. Dies ist indes für vorliegendes Verfahren nicht relevant, da aufgrund des zuvor Gesagten kein flüchtlingsrelevanter Grund ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime verfolgt wurde. 6.7 Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

7. Zweitens ist das Vorliegen von Nachfluchtgründen zu untersuchen. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Übertritts zum Christentum nach seiner Ausreise aus Syrien bei einer Rückkehr asylrechtlich gefährdet sein könnte. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat. Auch das Gericht zieht die Konversion nicht in Zweifel. Im Beschwerdeverfahren werden Beweisunterlagen eingereicht (Bestätigung der Taufe, Schreiben des Pfarrers, Beschwerdebeilagen 4 und 5; persönliches Schreiben des Beschwerdeführers mit der Motivation seiner Konversion, Beschwerdebeilage 6; Fotos und Videos von kirchlichen Anlässen, Replikbeilagen 3-6; zwei Bestätigungsschreiben, Replikbeilagen 1 und 2). Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Begegnungstreffs für Migranten Kontakte zu Angehörigen der Kirche (...) geknüpft und seit 2016 kirchliche Anlässe in (...) besucht hat; im April 2017 wurde er getauft. Er besuche die Gottesdienste und andere Anlässe, Seminare und Kurse, studiere die Bibel und nehme an Veranstaltungen des "christlichen arabischen Netzwerkes (CAN)" teil, an einem Anlass im Mai 2018 habe er einen Beitrag präsentiert. Wie sich die Glaubensausübung seit dem Umzug des Beschwerdeführers in den Kanton (...) darstellt (vgl. oben Bst. I), geht aus den Akten nicht hervor. 7.2 Der Beschwerdeführer fürchtet eine Verfolgung sowohl von Seiten privater Dritter, gegen die der syrische Staat ihn nicht schützen würde, als auch seitens des Staats selber. Er begründet seine Gefährdung dahingehend, dass sowohl seine Familie als auch islamisch-extremistische Gruppierungen seine Konversion nicht billigen würden und er bei einer Rückkehr nach Syrien um sein Leben fürchten müsste. Er könnte seinen christlichen Glauben in Syrien nicht mehr ausüben, was einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würde. Auch seitens des syrischen Staates sei mit einer Verfolgung zu rechnen, da die Apostasie in Syrien verboten sei. 7.3 Was die allgemeine Situation der christlichen Minderheit in Syrien betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt, zumal diese in der Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von religiös motivierten Übergriffen geworden sind (vgl. Referenzurteile des BVGer D-5884/2015 vom 13. April 2017 E. 6 [Aleppo]; E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10 [Provinz al-Hasaka]; D-5337/2014 vom 27. Oktober 2016 E. 7 [Stadt al-Hasaka]; D-1495/2015 vom 21. März 2016 E. 9 [Stadt al-Qamishli]). 7.4 Was die Situation der Christen in Gebieten unter der Kontrolle von fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen betrifft, ist in der Tat eine Gefährdung anzuerkennen. In Gebieten, welche vom IS oder der früheren Jabhat al Nusra-Front (heute Jabhat Fatha al-Sham) kontrolliert werden, werden Minderheiten - so auch Christen - der Gefahr ausgesetzt, willkürlich entführt, misshandelt oder getötet zu werden; besonders dann, wenn gegen die von diesen Gruppen implementierte Auslegung des Islams oder der Scharia verstossen wurde. Eine freie Religionsausübung ist dort nicht möglich (vgl. BAMF, a.a.O., S. 5 m.w.H.; UNHCR-Erwägungen, a.a.O., S. 61 f. m.w.H. sowie Referenzurteil des BVGer E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10.2.2). Nach dem Sommer 2014 vertrieb der IS die FSA aus den von dieser kontrollierten Stadtteilen; weiter unter der Kontrolle der Regierung befanden sich B._______ (...). Gegen Ende des Jahres 2017 wurde der erfolgreiche Abschluss der Offensive der Regierungstruppen vermeldet, der IS sei aus der Region vertrieben worden. Im März 2019 wurde auch das letzte vom IS gehaltene Dorf Baghouz von den Demokratischen Kräften Syriens (DKS; Syrian Democratic Forces SDF) befreit. Das Gouvernement Deir ez-Zor bleibt jedoch zersplittert und umstritten (vgl. EASO, Syria Security Situation, Mai 2020, S. 161 ff. m.w.H. [https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/05_2020_EASO_COI_Report_Syria_ Security_sitution.pdf, besucht am 10. Juni 2020]). Hinsichtlich des IS ist aus aktueller Sicht zwar nicht davon auszugehen, dass dieser komplett aus dem Gouvernement Deir ez-Zor verschwunden ist. Ein grosser Teil der dortigen Anschläge und Angriffe zwischen März 2019 und März 2020 wurde vom IS durchgeführt (vgl. EASO, a.a.O., S. 165 f. m.w.H.; Aaron Zelin, [Washington Institute for Near East Policy], A Year Since Baghuz, the Islamic Staate is Neither Defeated nor Resurging [Yet], 25. März 2020 [https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/view/a-year-since-baghuz-the-islamic-state-is-neither-defeated-nor-resurging-yet, besucht am 10. Juni 2020]). Nichtsdestotrotz wird B._______ heute wieder durch die Regierungstruppen kontrolliert; wenige hundert Meter (...) entfernt beginnt das Gebiet, welches sich unter der Kontrolle der DKS respektive SDF - dieses Militärbündnis gehört indes nicht zu islamisch-extremistischen Organisationen - befindet. Eine bloss entfernte Möglichkeit, dass der IS oder eine andere islamisch-extremistische Organisation die Kontrolle über B._______ übernehmen wird, reicht zur Darlegung einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht aus. Es müssten konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Dies kann vorliegend nicht bejaht werden. 7.5 Was die Situation von zum Christentum konvertierten Personen betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, die Konversion vom Islam zu einem anderen Glauben sei nach syrischem Recht eine Straftat, weshalb ihm auch vom syrischen Regime Verfolgung drohe; auch wäre es ihm verboten, seine neue Religion auszuüben (vgl. Replik S. 2 f.). In der Tat garantiert die syrische Verfassung de facto zwar allen Bürgerinnen und Bürgern Religionsfreiheit, welche jedoch in unterschiedlicher Weise eingeschränkt wird; die Konversion zum Christentum beispielsweise ist verboten, zum Islam hingegen nicht. Eine gezielte Christenverfolgung fand jedoch weder während der Amtszeit von Hafiz al-Assad noch Bashar al-Assad statt. Auch zur Zeit des Bürgerkrieges blieben christliche Minderheiten, zumindest in den Gebieten unter Regierungskontrolle, von gezielten Angriffen allein wegen ihres Glaubens verschont (vgl. Länderreport 18 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Syrien, Lage der Christen, September 2019, S. 5 m.w.H.). Mit Ausweitung des Bürgerkrieges sahen sich ausserdem viele Christen gezwungen, Partei für al-Assad zu ergreifen, da sie das Regime des alawitischen Herrschers als einzigen Schutz gegen eine mögliche Herrschaft sunnitischer Extremisten sehen (vgl. BAMF, a.a.O., S. 6 m.w.H.). Dem Gericht liegen keine Berichte über Verfolgungen von Konvertiten zum Christentum in Syrien vor; auch der Beschwerdeführer verweist einzig auf die bestehende Sanktionsmöglichkeit, zitiert indessen keine entsprechenden Berichte (Replik S. 2); die bereits erwähnten Einschätzungen des UNHCR zur Situation in Syrien (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 2017, a.a.O.) berichten ebenfalls nicht von bekannt gewordenen Verfolgungssituationen konvertierter Personen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 16. April 2020 (E-3085/2018) festgehalten, auch betreffend zum Christentum konvertierte Personen in Syrien könne nicht von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden (a.a.O., E. 6.3); eine Verfolgungsgefahr für Konvertierte hat es zudem namentlich dann verneint, wenn davon ausgegangen werden kann, dass im Heimatland die Konversion nicht allgemein bekannt geworden ist (Entscheid D-3397/2017 vom 25. Juli 2019 E. 552 f.). 7.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er fürchte eine Verfolgung durch seine eigene Familie, welche streng religiös sei, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gab an der BzP zu Protokoll, er habe sich schon im Heimatland - obwohl er auf dem Papier muslimisch gewesen sei - konfessionslos gefühlt (A6 S. 3). Seinen weiteren Aussagen lässt sich entnehmen, dass die Bande zwischen den einzelnen Familienmitgliedern eng respektive unproblematisch waren. So habe er sich nach der Tötung seines Bruders telefonisch zunächst mit einem Cousin, später mit seinem anderen Bruder - (...), der heute in Damaskus lebe - ausgetauscht (A24 F77). Angesichts dieser engen Familienbande ist nicht davon auszugehen, dass die frühere Konfessionslosigkeit des Beschwerdeführers in Syrien ein Problem für die Familie gewesen war. Überhaupt sind keine Aussagen in den Protokollen zu finden, welche auf Probleme zwischen den Familienmitgliedern hindeuten. Demzufolge ist das Vorbringen zu bezweifeln, dass die eigene Familie den Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion verfolgen würde. 7.7 Ferner ist aufgrund der heute bestehenden Aktenlage davon auszugehen, dass die Konversion des Beschwerdeführers bisher in Syrien niemandem bekannt geworden ist. Seinen Angaben gemäss habe er seine Familie über die Konversion nicht informiert (vgl. Replik S. 3). Auch anderweitig wird nicht ersichtlich, wie sein Glaubenswechsel im Heimatland hätte bekannt werden sollen. Namentlich ist festzuhalten, dass die geltend gemachten missionarischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sich bisher in einem sehr geringem Rahmen gehalten haben; er führt diesbezüglich aus, er versuche andere Asylsuchende, die an den Treffen seiner Kirche teilnehmen würden, von seinem neuen Glauben zu überzeugen (Beschwerde S. 5, 12) und habe damit begonnen, sich im "christlichen arabischen Netzwerk CAN" zu vernetzen; er erhoffe sich, vielleicht in Zukunft in einem grösseren Rahmen missionarisch aktiv zu werden (Replik S. 4 f.); derzeit handelt es sich dabei offenbar vorwiegend um beabsichtigte zukünftige Aktivitäten. 7.8 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, nach seiner Konversion müsse ein unerträglicher psychischer Druck bejaht werden, bleiben seine Ausführungen letztlich unsubstantiiert. Er führt diesbezüglich aus, bei einer Rückkehr nach Syrien wäre er nun allenfalls gezwungen, gegen seinen heutigen Glauben an islamischen Bräuchen wie dem Ramadan oder den Freitagsgebeten teilzunehmen (Beschwerde S. 12); seinem streng islamischen Vater würde andernfalls auffallen, dass der Sohn sich an islamischen Ritualen nicht beteiligt (Beschwerde S. 15); es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er seinen Glauben gerade seiner Familie gegenüber verheimlichen müsse, um eine Verfolgung zu vermeiden (Replik S. 3). Diese Ausführungen bleiben - nicht zuletzt angesichts der früheren Aussagen, der Beschwerdeführer habe sich schon im Heimatland nicht als Muslim, sondern als Konfessionsloser gefühlt - zu wenig substantiiert, um den geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck nachvollziehbar aufzuzeigen. 7.9 Eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund der in der Schweiz erfolgten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum ist nach dem Gesagten nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit aufgezeigt worden. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe in seiner Person vorliegen. Er erfüllt die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (i.V.m. Art. 54 AsylG) nicht. 7.10 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit der geltend gemachten Konversion zum Christentum eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Die Gesamtsituation in Syrien gilt jedoch weiterhin als ausgesprochen volatil und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Lage in diesem Land ist ungewiss. Diesen Aspekten trägt die aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme Rechnung. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Namentlich ist eine Heirat mit der Schweizer Partnerin nicht beabsichtigt (vgl. Akten zum Kantonswechselgesuch). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2018 den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, nachdem die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe Versand: