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D-3397/2017

D-3397/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-25 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde syrischer Herkunft aus dem Dorf F._______ bei G._______ (Provinz Aleppo) mit letztem Wohnsitz in H._______ - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge letztmals Ende Dezember 2013 Richtung Türkei. Der Beschwerdeführer hielt sich danach in Griechenland, Ungarn, Deutschland, Dänemark und Schweden auf. Von Schweden sei er nach Ungarn zurückgeschafft worden. Er habe sich danach nach Griechenland begeben, wo er seine Frau getroffen habe. Die Beschwerdeführerin - auch eine Kurdin syrischer Herkunft aus F._______ - verliess Syrien Ende März 2015 mit ihrem Vater Richtung Türkei. Von Griechenland reisten die Beschwerdeführenden durch weitere europäische Länder am 7. August 2015 in die Schweiz ein, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchten. B. Am 19. August 2015 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP). Am 19. September 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches aus, er sei im Jahr 2005 oder 2006 militärisch ausgehoben worden. Weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei er aus Syrien Richtung Griechenland ausgereist. Unterwegs in der Türkei sei er verhaftet und nach Syrien ausgeschafft worden. Er sei zehn Tage beziehungsweise eineinhalb Monate im Zentralgefängnis in I._______ gewesen. Er habe seine Identitätskarte abgeben und viel Geld bezahlen müssen, damit er entlassen worden sei. Etwa drei Tage später beziehungsweise nach einer Woche in H._______ habe er Syrien wieder verlassen. Als er in Griechenland gewesen sei, habe seine Familie ein Aufgebot zum Militärdienst für ihn erhalten. Während seiner Abwesenheit sei seine Familie alle drei Monate von den syrischen Behörden belästigt worden, weshalb sie ins Dorf gezogen seien. Am 10. Oktober 2010 nach dem Bankrott von Griechenland, sei er illegal mit einem Schlepper nach Syrien zurückgekehrt. Seine Eltern hätten gewollt, dass er zurückkehre. Er habe sich nach der Rückkehr lediglich im Dorf aufgehalten und sich in der Öffentlichkeit nicht gezeigt. Er wäre sonst in den Militärdienst eingezogen worden. Es sei nach ihm gefahndet worden. Im Jahr 2013 sei er aus Syrien ausgereist, weil die Lage schlecht gewesen sei, Krieg geherrscht und es keine Arbeit mehr gegeben habe. Im September/Oktober 2013 sei er, wie alle jungen Personen, von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) aufgefordert worden, an Strassensperren teilzunehmen. Nach der zweiten Aufforderung sei er geflüchtet. Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuches an, nach der Ausreise ihres Mannes, sei sie von der YPG zwei Mal aufgefordert worden, an Strassensperren teilzunehmen. Bei der dritten und vierten Aufforderung sei ihr gedroht worden. Weil sie mit einer Freundin über das Christentum gesprochen habe, habe deren Vater gemeint, wenn sie die Religion wechseln wollten, könnten sie nach vier Tagen getötet werden. Zudem habe es im Dorf und in G._______ keine Arbeit und kein Brot mehr gegeben. Die Menschen dort hätten Hunger gehabt. Deshalb sei sie ausgereist. Nach ihrer Ausreise sei sie zum Christentum konvertiert. Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Reisepässe, zwei Taufbekenntnisse, das Militärbüchlein und einen Auszug aus dem Familienregister des Beschwerdeführers zu den Akten. C. Am (...) kamen der Sohn und am (...) die Tochter der Beschwerdeführenden zur Welt. D. Mit zwei separaten Verfügungen vom 29. Mai 2017 - beide eröffnet am 30. Mai 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte deren Asylgesuche vom 8. August 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch beim Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit und bei der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reichten mit dieser einen fremdsprachigen Internetausdruck ein. F. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden auf, eine Beschwerdebegründung einzureichen und den Internetausdruck in eine Amtssprache zu übersetzen. G. Mit Eingabe vom 16. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin eine Beschwerdebegründung ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei im Asylpunkt aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde wurde ein Strafregisterauszug inklusive beglaubigter Übersetzung, eine Kopie eines DHL-Versandscheins und eine Erklärung des Beschwerdeführers zum Internetausdruck beigelegt. H. Am 17. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 16. August 2017 ein. I. Mit Verfügung vom 28. August 2017 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Am 12. September 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. K. Am 12. Oktober 2017 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und reichten eine Übersetzung des Internetauszugs und eine Kostennote ein. L. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte beziehungsweise verbesserte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 4.1.1 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer aus, dass dieser im Alter von 17 oder 18 Jahren militärisch ausgehoben und als militärdiensttauglich befunden worden sei. In der Folge sei ihm im Alter von 19 Jahren ein Marschbefehl zugestellt worden. Dieses Vorgehen seitens der Militärbehörden entspreche dem in Syrien üblichen Rekrutierungsprozedere. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach seine Rekrutierung in diskriminierender Absicht erfolgt wäre. Auch die vorgebrachte Inhaftierung im Jahr 2006 nach seiner Rücküberstellung aus der Türkei liefere dafür keine Anhaltspunkte. Ohnehin falle auf, dass er zur angeblichen Haftdauer widersprüchliche Angaben gemacht habe. Während er in der BzP noch von einer zehntägigen Haft gesprochen habe, habe er in der Anhörung auf einmal geltend gemacht, für eineinhalb Monate in Haft gewesen zu sein. Auf Vorhalt habe er keine Erklärung für die auseinandergehenden Angaben liefern können. Auch seine übrigen Angaben zur vorgebrachten Haft seien vage und unsubstantiiert geblieben. So sei es ihm nicht gelungen, plausibel zu erklären, weshalb er überhaupt so lange in Haft behalten worden sei respektive weshalb er zu dem Zeitpunkt habe befürchten müssen, wegen eines Verstosses gegen das Militärstrafrecht zur Rechenschaft gezogen zu werden. Es erscheine daher zweifelhaft, dass es eine Inhaftierung in der dargestellten Form gegeben habe. Zudem sei er im Jahr 2006/2007 für den Militärdienst aufgeboten worden. Es gebe keine Hinweise, wonach die syrische Armee zu diesem Zeitpunkt Aufgaben wahrgenommen habe, welche ihn unter Umständen in die Lage versetzt hätten, Befehle zum Begehen von völkerrechtswidrigen Taten ausführen zu müssen. Vielmehr seien der syrischen Armee zu jenem Zeitpunkt die als legitim zu bezeichnenden Aufgaben der Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung von Ruhe und öffentlicher Sicherheit im Landesinnern zugekommen. Demnach ergebe sich, dass das Vorgehen der syrischen Militärbehörden, ihn für den Dienst bei den Streitkräften zu rekrutieren, rechtsstaatlich korrekt erfolgt und daher asylrechtlich nicht relevant sei. Folglich sei auch eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion in seinem Fall grundsätzlich nicht asylbeachtlich, weil es einem legitimen Recht eines Staates entspreche, Sanktionen gegen Personen zu ergreifen, welche einem militärrechtlich korrekt ergangenen Marschbefehl keine Folge leisten. Zwar manifestiere sich die Situation in Syrien inzwischen anders als zum Zeitpunkt seiner Refraktion. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Sanktionen gegenüber Refraktären, welche Syrien seit dem Ausbruch der Unruhen verlassen hätten, keine rechtsstaatlichen Grundlagen hätten, politisch motiviert seien und Betroffene somit in einer der von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften treffen würden. Er habe Syrien jedoch erstmals vor den Unruhen im März 2011 verlassen und sich dadurch dem bevorstehenden Dienst entzogen. Zwar sei er im Jahr 2010 heimlich wieder nach Syrien zurückgekehrt, habe aber bis zur erneuten illegalen Ausreise Ende Dezember 2013 keinerlei Behördenkontakt gehabt. Er habe sich ausschliesslich im Heimatdorf aufgehalten, damit die syrischen Behörden von seiner Rückkehr keine Kenntnis erlangen würden. In den Augen der syrischen Behörden würde es sich bei ihm damit um einen Refraktär von vor dem Ausbruch der Unruhen im März 2011 handeln. Seine geltend gemachte Furcht vor Sanktionen aufgrund seiner Refraktion stelle daher kein Vorbringen dar, welches als asylbeachtlich einzustufen sei. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen werde darauf verzichtet, diese auf die Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Die im Juli 2014 verankerte Dienstpflicht der autonomen Kantone Nordsyriens knüpfe lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen an, nicht jedoch an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften. Die vorgebrachte Furcht vor einer (zwangsweisen) Rekrutierung durch die YPG sei grundsätzlich als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Es könne daher offenbleiben, ob allfällige disziplinarische Massnahmen, von denen die Personen bei Verweigerung der Dienstpflicht betroffen wären, intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nur einmalig und zwar im September/Oktober 2013, also bevor die Dienstpflicht überhaupt gesetzlich verankert worden sei, von der YPG bezüglich des bewaffneten Dienstes kontaktiert worden zu sein. In den zwei bis drei Monaten bis zu seiner endgültigen Ausreise hätten keine weiteren Kontakte stattgefunden. Eine offizielle und verbindliche Aufforderung habe es ohnehin nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der einzelfallspezifischen Umstände sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Sanktionen der YPG zu rechnen habe. Seine dahingehenden Vorbringen würden keine Asylrelevanz entfalten. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der christlichen Bevölkerung in Syrien seien nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von Übergriffen geworden seien. Gemessen an der gesamten christlichen Bevölkerung in Syrien von rund zwei Millionen Personen weise das Verfolgungsmuster - trotz aller damit im Einzelfall verbundenen Tragik - somit eine relativ geringe Dichte auf. Er habe nicht geltend gemacht, in diesem Zusammenhang eine Verfolgung durch eine der Konfliktparteien oder Nachteile in seinem familiären Umfeld zu befürchten. Vielmehr habe er die von seiner Ehefrau geltend gemachte Konversion im Rahmen des Asylverfahren gar nicht erst erwähnt. Es sei entsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten habe, weshalb der aktenkundige Umstand keine Asylrelevanz entfalte. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 4.1.2 Zur Begründung der Verfügung der Beschwerdeführerin führte das SEM im Wesentlichen aus, der Wahrheitsgehalt der Drohungen durch die YPG würden bereits deshalb zweifelhaft erscheinen, weil sie den an der Anhörung als fluchtauslösend bezeichnenden Sachverhalt anlässlich der BzP noch mit keinem Wort erwähnt habe. Entsprechend vage und oberflächlich seien auch ihre dahingehenden Ausführungen geblieben. Ihre Schilderungen würden keine Realkennzeichen enthalten. So würden insbesondere ihre Angaben zu den angeblichen Besuchen der YPG-Angehörigen jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Selbst auf wiederholtes Nachfragen hin, sei sie nicht in der Lage gewesen, die Reaktionen der einzelnen Beteiligten einigermassen erlebnisgeprägt darzustellen. Zudem enthielten ihre Darstellungen Widersprüche betreffend die angeblichen Drohungen. Es entstehe der Eindruck, dass es sich bei der dargestellten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handle. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der christlichen Bevölkerung in Syrien seien nicht erfüllt. Sie mache nicht geltend, in diesem Zusammenhang eine Verfolgung durch eine der Konfliktparteien zu befürchten. Ihre Angaben zu allfälligen Konsequenzen im familiären Umfeld und im Bekanntenkreis seien vage geblieben. Sie habe von verschiedenen in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Drohungen gesprochen, habe aber nicht aufzuzeigen vermocht, inwiefern dieser Umstand für ihre Ausreise kausal anzusehen sei. Ausserdem habe sie erklärt, dass nur ihre Familie über den Glaubenswechsel informiert sei. Diese habe sich für sie gefreut. Von ihrem Bekanntenkreis wisse demgegenüber niemand Bescheid. Es falle ausserdem auf, dass sie bei der BzP weder ihre Affiliation zum Christentum noch allfällige in diesem Zusammenhang befürchtete oder erlittene Nachteile erwähnt habe. Dies lasse Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer dahingehenden Vorbringen aufkommen und werfe die Frage auf, ob sie die eingereichten Taufbekenntnisse nicht primär zur Beeinflussung des Asylentscheids habe ausstellen lassen.

E. 4.2 In der Beschwerde und deren Verbesserung wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei unverständlich, wieso die syrischen Behörden den Beschwerdeführer anders behandeln würden, als eine Person, die nach den Unruhen im März 2011 desertiert sei. Würde der Beschwerdeführer heute nach Syrien zurückkehren, müsste er mit Verfolgungsmassnahmen rechnen. Er würde als Regimegegner angesehen und habe deswegen eine unverhältnismässig strenge Bestrafung zu befürchten. Der Beschwerdeführer habe ein Dokument besorgen können, das einen Strafregisterauszug darstelle. Das Dokument sei über seinen Onkel, der in der Türkei als Anwalt tätig sei, in die Schweiz versendet worden. Dieses Dokument sei von ihm auch schon eingefordert worden, als er vor ungefähr acht Monaten zivilrechtlich habe heiraten wollen. Jedoch habe sein Onkel dieses nicht vorher besorgen können. Das Dokument zeige auf, dass der Beschwerdeführer bereits einmal aufgrund von Desertion vom obligatorischen Militärdienst, vom Strafsicherheitsgericht in H._______ verurteilt worden sei. Aufgrund dieses Vorkommnisses sei der Beschwerdeführer besonders in den Fokus der Behörden geraten beziehungsweise habe damit ein besonders Risikoprofil. Bereits in einem ähnlichen Fall sei das Bundesverwaltungsgericht bei einem Beschwerdeführer, der der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Streitkräfte auf sich gezogen habe, von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Dienstverweigerung für die syrischen Behörden eine Regimefeindlichkeit aufweise (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Da auch der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sei sowie ein besonderes Risikoprofil aufweise, könne von einer hohen Wahrscheinlichkeit von unverhältnismässigen Sanktionen bei einer Rückkehr nach Syrien ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe eine Liste unter (...) mit gesuchten Deserteuren eingereicht, auf welcher sein Name erscheine. Er zeige damit auf, dass das syrische Regime ihn tatsächlich suche und er gefährdet wäre, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Dieses Dokument untermaure zusätzlich seine Gefährdung vor Verfolgung, da es aufzeige, dass die syrischen Behörden bereits auf ihn aufmerksam geworden seien, womit eine erhöhte Gefahr von Verfolgungshandlungen einhergehe. Er sei bereits durch die YPG aufgefordert worden, bewaffneten Dienst an den Checkpoints zu leisten. Mit der erneuten Ausreise habe er sich dieser Aufforderung entzogen. Die Beschwerdeführerin, die auch eine Aufforderung zum Dienst erhalten habe, sei sogar bedroht worden, falls sie der Aufforderung nicht Folge leisten werde. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Frau zum Christentum konvertiert. Nach wie vor würden Christen in Syrien verfolgt. Eine vorerst unterbliebene Verfolgung schliesse eine zukünftige mögliche Verfolgung nicht aus. Gemäss der Beschwerdeführerin sei es im Familien- und Bekanntenkreis nicht gut aufgenommen worden, dass die Beschwerdeführenden sich Gedanken über eine Konversion zum Christentum machen würden und dadurch eine Denunzierung des Ehepaares nicht ausgeschlossen werden könne. Angesichts der gesamten Umstände, sei eine Verfolgung der Beschwerdeführenden als wahrscheinlich anzusehen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, in der Beschwerdeschrift werde es unterlassen, auszuführen, was die Hintergründe der angeblich im Oktober 2011 ergangenen Verurteilung gewesen seien. Dies verwundere insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen auf Nachfrage verneint habe, dass in Syrien jemals ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden respektive eine gerichtliche Verurteilung ergangen sei (vgl. Akte A46/24 F181 f.). Auch seinen übrigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Militärdienst ergäben keinen Aufschluss über die allfälligen Hintergründe einer derartigen Verurteilung, habe der Beschwerdeführer doch lediglich erwähnt, dass seinen Eltern im Jahr 2006/20007 ein an ihn gerichteter Marschbefehl zugestellt worden sei, gemäss welchem er in den Dienst hätte einrücken müssen. Wie und weshalb es rund vier Jahre später zu dieser Verurteilung gekommen sein solle, ohne dass der Beschwerdeführer selbst oder seine Familie etwas davon mitbekommen hätten, werde nicht erkennbar (vgl. Akte A46/24 F116 ff.). Überdies gelte anzumerken, dass solche Dokumente leicht unrechtmässig erworben werden könnten, wodurch ihnen von vornherein nur ein geringer Beweiswert beizumessen sei. Das vorliegende Dokument weise zudem augenschliche Unregelmässigkeiten auf. So sei augenfällig, dass es sich bei den so bezeichneten Stempeln auf dem Dokument nicht um Nassstempel, sondern um digitale Aufdrucke handle. Aufgrund des Gesagten sei damit insgesamt zu bezweifeln, dass es sich beim eingereichten Dokument um ein authentisches Dokument handle. Ähnliches gelte es bezüglich des ebenfalls auf Beschwerdeebene eingereichten Internetauszugs festzuhalten, bei dem es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um einen Eintrag auf dem Portal (...) handle, aus welchem ersichtlich werde, dass er in Syrien als Deserteur gesucht werde. Zunächst gelte festzuhalten, dass eine identische Suchabfrage durch das SEM auf keiner der drei Listen auf der Datenbank einen Treffer ergeben habe. Ohnehin sei nicht gesichert, auf welchen Quellen die Datensätze auf diesem Portal basieren würden, wodurch deren Reliabilität nicht abschliessend überprüfbar seien. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Refraktion und auch das Grundsatzurteil (BVGE 2015/3) seien dem SEM bekannt. Dennoch sei für das SEM nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten könne. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der Syrien eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2006/2007 verlassen und kurz darauf einen Marschbefehl zugestellt bekommen habe, habe der Dienstverweigerer aus dem angeführten Urteil Syrien nur wenige Monate vor Ausbruch der Unruhen im März 2011 verlassen und entstamme zudem einer oppositionell aktiven Familie. Den vorliegenden Akten seien hingegen keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein politisch heikles Profil verfüge oder einer politisch einschlägig bekannten Familie entstamme und aufgrund dessen im Zusammenhang mit der Dienstverweigerung, welche bereits Jahre vor Ausbruch der Unruhen erfolgt sei, asylrelevante Sanktionen befürchten müsse.

E. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der eingereichte Strafregisterauszug, welcher eine gerichtliche Verurteilung vom Oktober 2011 belege, sei erst kurz vor Einreichung in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt. Zum Zeitpunkt der Anhörung sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er im Jahr 2011 rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb er sich auch nicht dazu habe äussern können. Er habe ihn auch nicht als Beweismittel für sein Asylverfahren beschafft. Nach der Geburt seines Sohnes im März 2016 hätten die Beschwerdeführenden den Sohn unter dem Namen des Beschwerdeführers registrieren lassen wollen. Das Zivilstandsamt habe hierzu offizielle Heiratsdokumente gefordert, da die religiöse Trauung nicht anerkannt worden sei. Im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens sei sodann ein heimatlicher Strafregisterauszug benötigt worden. Er habe seinen Verwandten, der in Syrien als Anwalt tätig sei, gebeten, ein solches Dokument zu besorgen. Die Beschaffung des Dokuments habe aufgrund der herrschenden Situation in Syrien sehr lange gedauert. Man müsse es mit Schmiergeld erlangen, was völlig normal sei in Syrien. Sein Onkel habe das Dokument schliesslich über die Grenze in die Türkei geschmuggelt und es von dort per DHL-Kurier versandt. Als er den Strafregisterauszug im Sommer 2017 erhalten habe, sei der Beschwerdeführer selbst überrascht gewesen, dort von der Verurteilung zu erfahren. Die Erwägungen zur angeblichen Unechtheit des Dokuments vermöchten nicht zu überzeugen. Allein die Konsistenz der Stempel erscheine als ein schwaches Argument, zumal es unklar sei, wie genau die Verwaltung in Syrien nach mehreren Kriegsjahren ausgestattet sei und wie genau Vergleichsdokumente aussehen würden. Inhaltliche Fälschungsmerkmale nenne das SEM keine. Die Vorinstanz gebe an, bei einer Suchabfrage der Listen des syrischen Oppositionsportals (...) keine Treffer betreffend den Beschwerdeführer zu erhalten. Dies sei falsch. Wie die Beilage aufzeige, sei die Eingabereihenfolge klar und funktioniere. Jedoch sei einzuräumen, dass die Suche sich ohne arabische Tastatur schwierig gestalte. Mit einem Online-Tool, welches die Umwandlung von lateinischen Buchstaben in das arabische Alphabet ermögliche, sei es gelungen mit Hilfe des Beschwerdeführers schnell, seinen Eintrag auf der Liste zu finden. Mit Google-translate funktioniere es nicht, da die Schreibrichtung von rechts nach links nicht beachtet werde. Gemäss Medienberichten habe die Datenbank 1,6 Millionen Einträge aus 152 Nationen, darunter sei auch der Schweizer Journalist Kurt Pelda. Die Einträge würden demnach auf Geheimdiensteinträgen beruhen. Nach kurzer Recherche scheine die Liste durchaus als ein taugliches Beweismittel, um eine Verfolgung durch das Assad-Regime zu belegen. Im Übrigen sei der Bruder des Beschwerdeführers auch aufgeführt.

E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer fürchtet sich einerseits vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund seiner Militärdienstverweigerung im Jahr 2006/2007. Andererseits sei er im September/Oktober 2013 von der YPG aufgefordert worden, an Strassensperren teilzunehmen, woraufhin er aus Syrien ausgereist sei. Auch die Beschwerdeführerin fürchtet sich vor einer Rekrutierung durch die YPG. Zudem habe sie Drohungen erhalten, weil sie mit einer Freundin über das Christentum gesprochen habe.

E. 5.3.1 Das SEM bezweifelt nicht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006/2007 von den syrischen Behörden zum Dienst aufgeboten worden ist. Es erachtet es aber als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückschiebung aus der Türkei inhaftiert, im Jahr 2011 wegen Dienstverweigerung verurteilt worden sei und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte.

E. 5.3.2 Eine allfällige Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Solches wäre asylrechtlich nur dann von Relevanz, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien könnte dies etwa dann der Fall sein, wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3).

E. 5.3.3 Beim Beschwerdeführer liegt keine solche spezielle Situation vor. Das Aufgebot zum Militärdienst hat er mehrere Jahre vor Ausbruch des Krieges im Jahr 2011 erhalten, als er sich im Ausland aufgehalten hatte. Zudem war er politisch nicht aktiv, weshalb er bei den syrischen Behörden nicht als Oppositioneller registriert ist. Soweit geltend gemacht wird, er sei bereits einmal im Jahr 2006, als er von der Türkei nach Syrien zurückgeschafft worden sei, inhaftiert worden, ist durchaus vorstellbar, dass er damals zur Abklärung seiner Identität von den syrischen Behörden kurz festgehalten worden sein könnte, zumal er keine Identitätspapiere auf sich getragen hatte. Bezüglich der geltend gemachten mehrtägigen Haft hat das SEM jedoch zutreffend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer hierzu nur vage und unsubstantiiert geäussert hatte und sich hinsichtlich der Haftdauer und der Dauer, wie lange er sich nach der Haftentlassung noch in Syrien aufgehalten hatte, widersprochen hat. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, warum er sich vor einer Verlegung ins Militärgefängnis gefürchtet habe (vgl. Akte A46/24 F127 und F141), wenn er zu jenem Zeitpunkt noch gar keinen Marschbefehl bekommen hatte, dem er nicht hätte Folge leisten können. Insofern hat das SEM die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2006 zu Recht als unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer gab zudem an, die Eltern seien von den syrischen Behörden belästigt worden und hätten Geld bezahlen müssen, weil er sich dem Militärdienst ferngehalten hatte, und deshalb aus H._______ ins Dorf zurückgezogen. Trotzdem drängten die Eltern den Beschwerdeführer im Oktober 2010 zur Rückkehr nach Syrien, obwohl sich zum damaligen Zeitpunkt das syrische Regime noch nicht aus den kurdischen Gebieten zurückgezogen hatte. Der Beschwerdeführer hatte demnach keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen durch das syrische Regime, als er im Jahr 2010 nach Syrien zurückkehrte. Danach hielt er sich gemäss seinen Angaben nur im Dorf auf, bis er Ende Dezember 2013 aus Syrien ausreiste, ohne dass er nochmals die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hat. Es bestehen deshalb insgesamt keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die syrischen Behörden - nebst der Dienstverweigerung - auch aus anderen Gründen auf den Beschwerdeführer hätten aufmerksam werden sollen. Die Dienstverweigerung als solche vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen.

E. 5.3.4 In der Beschwerde wird sodann erstmals geltend gemacht, der Name des Beschwerdeführers stehe auf einer Liste von Deserteuren unter (...). Er sei ein gesuchter Mann. Mit Beschwerdeverbesserung wurde sodann einen Strafregisterauszug eingereicht, wonach er vom Staatssicherheitsgericht in H._______ wegen Desertion vom obligatorischen Dienst am (...) 2011 verurteilt worden sei. Diesbezüglich hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer während sechs Jahren keine Kenntnis von seiner Verurteilung hatte. Nach Kenntnissen des Gerichts wurden vor Ausbruch des Krieges Militärdienstverweigerer von der Polizei zu Hause aufgesucht. Der Beschwerdeführer hielt sich ab 2010 wieder in seinem Heimatdorf auf, welches den syrischen Behörden bekannt gewesen wäre. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer erst im Jahr 2011 verurteilt worden ist, obwohl er bereits im Jahr 2006 den Militärdienst hätte antreten sollen. Aus seinem Reisepass geht sodann hervor, dass er diesen am (...) 2008 auf der syrischen Botschaft in J._______ hat erneuern lassen können, obwohl er einem Aufgebot zum Militärdienst keine Folge geleistet haben soll. Zudem machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Erhalt des Strafregisterauszugs. Laut Beschwerdeverbesserung habe der Onkel, welcher in der Türkei als Anwalt tätig sei, das Dokument besorgt. In der Replik wurde demgegenüber ausgeführt, ein Verwandter, der in Syrien als Anwalt tätig sei, habe den Strafregisterauszug mit Schmiergeld besorgt. Zudem fällt auf, dass der Strafregisterauszug in der Spalte der Strafe, diese gar nicht aufführt. Es bestehen deshalb Zweifel an der Echtheit des eingereichten Strafregisterauszugs.

E. 5.3.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, dass er in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der Behörden aus asylrechtlich relevanten Gründen auf sich gezogen hat. Es kann deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Militärdienstverweigerung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.

E. 5.4 Bezüglich der Befürchtung der Beschwerdeführenden von der YPG zwangsrekrutiert zu werden, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass im Juli 2014 in den autonomen Kantonen der kurdischen Gebiete Syriens die obligatorische Dienstpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der bisher verfügbaren Quellen davon aus, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung, einem solchen Aufgebot Folge zu leisten, jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 5.3). Es kann deshalb offenbleiben, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die YPG glaubhaft ist, da sich selbst für den Fall, dass dies zutreffen sollte, allein aufgrund der Weigerung, Dienst zu leisten, noch keine Furcht vor Verfolgung ableiten liesse.

E. 5.5.1 Ferner erwähnte die Beschwerdeführerin, sie habe bereits in Syrien mit einer Freundin über das Christentum diskutiert. Nach ihrer Ausreise sei sie und der Beschwerdeführer konvertiert. Sie fürchten sich deshalb vor ernsthaften Nachteilen aufgrund ihrer Konversion zum Christentum. Sie reichten zwei Taufbekenntnisse vom 3. Juli 2016 ein.

E. 5.5.2 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen, weil sie mit einer Freundin über das Christentum gesprochen habe, handelt es sich mangels Intensität nicht um ein asylrelevantes Vorbringen. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Anhörung selbst an, es habe keine weiteren Konsequenzen gegeben, ausser dass ihre Freundin keinen Kontakt mehr mit ihr haben durfte und ihre eigenen Eltern mitgeteilt hätten, sie solle nicht nochmal über das Christentum sprechen (vgl. Akte A47/17 F64-F66). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr aufgrund der Konversion zum Christentum in der Schweiz eine künftige Verfolgung droht. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung an, dass sie seit dem Vorfall in Syrien mit niemandem über dieses Thema spreche und es ihre private Sache sei (vgl. Akte A47/17). Ausserhalb ihrer Familie weiss demnach niemand von dem Glaubenswechsel. Ihre Familie hat sich über die Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum gefreut. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hat sogar ihr Vater immer über die Religion von Jesus gesprochen (vgl. Akte A47/17 F67, F80 f.). Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte, aufgrund deren sich die Beschwerdeführerin wegen der Konversion zum Christentum vor einer künftigen konkreten asylrelevanten Verfolgung zu fürchten hat.

E. 5.5.3 Der Beschwerdeführer seinerseits erwähnte seine Konversion zum Christentum bis zur Einreichung der Beschwerde mit keinem Wort. Aus den Akten geht hervor, dass er sich weniger als ein Jahr vor dem Taufbekenntnis noch dem Islam zugehörig empfunden hat, zumal er anlässlich der BzP am 19. August 2015 bei der Frage nach der Religion keine Äusserungen hinsichtlich einer Konversion machte (vgl. Akte A6/12 S. 3 Ziff. 1.13). Selbst nach der Taufe vom 3. Juli 2016 erwähnte er anlässlich der darauffolgenden Anhörung vom 19. September 2016 mit keinem Wort, dass er sich aufgrund seiner Konversion zum Christentum vor asylrelevanten Nachteilen fürchtet. Jedenfalls hätte ihn die Konversion nicht davon abgehalten seine Familie in Deutschland zu besuchen (vgl. Akte Anhörung A46/24 F189). Es ist deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion eine asylrelevante Verfolgung droht.

E. 5.5.4 Hinsichtlich der in der Beschwerdeverbesserung geltend gemachten Verfolgung von Christen in Syrien hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung von Christen in Syrien nicht erfüllt seien. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss geltender Rechtsprechung sind hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt, zumal diese in der Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von religiös motivierten Übergriffen geworden sind (vgl. Referenzurteile des BVGer D-5884/2015 vom 13. April 2017 E. 6, E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10, D-5337/2014 vom 27. Oktober 2016 E. 7, D1495/2015 vom 21. März 2016 E. 9).

E. 5.6 Insofern die Beschwerdeführenden geltend machten, sie seien aufgrund der allgemeinen schlechten Lage in Syrien ausgereist und weil es keine Arbeit und keine Nahrung mehr gegeben habe, handelt es sich um Schwierigkeiten, die einzig auf den Bürgerkrieg in Syrien zurückzuführen sind und deshalb nicht asylrelevant sind. Der herrschenden Situation in Syrien wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden.

E. 6 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung oder der Konversion zum Christentum eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Den Beschwerdeführenden ist es mithin nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Beschwerdeverbesserung vom 16. August 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und reichten eine Fürsorgebestätigung ein. Diese Gesuche wären im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gutzuheissen gewesen. Inzwischen arbeitet der Beschwerdeführer unregelmässig. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass mit diesen Gelegenheitsarbeiten für den Unterhalt einer fünfköpfigen Familie ausreichende beziehungsweise den prozessualen Notbedarf übersteigende Einkünfte erzielt werden, weshalb die Beschwerdeführenden nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten sind. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 12. Oktober 2017 geltend gemachte zeitliche Aufwand von sieben Stunden und 15 Minuten erscheint als angemessen für sämtliche Aufwendungen. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für die nicht-anwaltliche Vertretung aus. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der Rechtsvertreterin ist demnach durch die Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1155.- (inkl. die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 67.50) zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Frau dipl.-jur. Tilla Jacomet wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und ihr durch die Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1155.- vergütet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3397/2017 law/fes Urteil vom 25. Juli 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügungen des SEM vom 29. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde syrischer Herkunft aus dem Dorf F._______ bei G._______ (Provinz Aleppo) mit letztem Wohnsitz in H._______ - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge letztmals Ende Dezember 2013 Richtung Türkei. Der Beschwerdeführer hielt sich danach in Griechenland, Ungarn, Deutschland, Dänemark und Schweden auf. Von Schweden sei er nach Ungarn zurückgeschafft worden. Er habe sich danach nach Griechenland begeben, wo er seine Frau getroffen habe. Die Beschwerdeführerin - auch eine Kurdin syrischer Herkunft aus F._______ - verliess Syrien Ende März 2015 mit ihrem Vater Richtung Türkei. Von Griechenland reisten die Beschwerdeführenden durch weitere europäische Länder am 7. August 2015 in die Schweiz ein, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchten. B. Am 19. August 2015 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP). Am 19. September 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches aus, er sei im Jahr 2005 oder 2006 militärisch ausgehoben worden. Weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei er aus Syrien Richtung Griechenland ausgereist. Unterwegs in der Türkei sei er verhaftet und nach Syrien ausgeschafft worden. Er sei zehn Tage beziehungsweise eineinhalb Monate im Zentralgefängnis in I._______ gewesen. Er habe seine Identitätskarte abgeben und viel Geld bezahlen müssen, damit er entlassen worden sei. Etwa drei Tage später beziehungsweise nach einer Woche in H._______ habe er Syrien wieder verlassen. Als er in Griechenland gewesen sei, habe seine Familie ein Aufgebot zum Militärdienst für ihn erhalten. Während seiner Abwesenheit sei seine Familie alle drei Monate von den syrischen Behörden belästigt worden, weshalb sie ins Dorf gezogen seien. Am 10. Oktober 2010 nach dem Bankrott von Griechenland, sei er illegal mit einem Schlepper nach Syrien zurückgekehrt. Seine Eltern hätten gewollt, dass er zurückkehre. Er habe sich nach der Rückkehr lediglich im Dorf aufgehalten und sich in der Öffentlichkeit nicht gezeigt. Er wäre sonst in den Militärdienst eingezogen worden. Es sei nach ihm gefahndet worden. Im Jahr 2013 sei er aus Syrien ausgereist, weil die Lage schlecht gewesen sei, Krieg geherrscht und es keine Arbeit mehr gegeben habe. Im September/Oktober 2013 sei er, wie alle jungen Personen, von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) aufgefordert worden, an Strassensperren teilzunehmen. Nach der zweiten Aufforderung sei er geflüchtet. Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuches an, nach der Ausreise ihres Mannes, sei sie von der YPG zwei Mal aufgefordert worden, an Strassensperren teilzunehmen. Bei der dritten und vierten Aufforderung sei ihr gedroht worden. Weil sie mit einer Freundin über das Christentum gesprochen habe, habe deren Vater gemeint, wenn sie die Religion wechseln wollten, könnten sie nach vier Tagen getötet werden. Zudem habe es im Dorf und in G._______ keine Arbeit und kein Brot mehr gegeben. Die Menschen dort hätten Hunger gehabt. Deshalb sei sie ausgereist. Nach ihrer Ausreise sei sie zum Christentum konvertiert. Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Reisepässe, zwei Taufbekenntnisse, das Militärbüchlein und einen Auszug aus dem Familienregister des Beschwerdeführers zu den Akten. C. Am (...) kamen der Sohn und am (...) die Tochter der Beschwerdeführenden zur Welt. D. Mit zwei separaten Verfügungen vom 29. Mai 2017 - beide eröffnet am 30. Mai 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte deren Asylgesuche vom 8. August 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch beim Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit und bei der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reichten mit dieser einen fremdsprachigen Internetausdruck ein. F. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden auf, eine Beschwerdebegründung einzureichen und den Internetausdruck in eine Amtssprache zu übersetzen. G. Mit Eingabe vom 16. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin eine Beschwerdebegründung ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei im Asylpunkt aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde wurde ein Strafregisterauszug inklusive beglaubigter Übersetzung, eine Kopie eines DHL-Versandscheins und eine Erklärung des Beschwerdeführers zum Internetausdruck beigelegt. H. Am 17. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 16. August 2017 ein. I. Mit Verfügung vom 28. August 2017 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Am 12. September 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. K. Am 12. Oktober 2017 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und reichten eine Übersetzung des Internetauszugs und eine Kostennote ein. L. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte beziehungsweise verbesserte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer aus, dass dieser im Alter von 17 oder 18 Jahren militärisch ausgehoben und als militärdiensttauglich befunden worden sei. In der Folge sei ihm im Alter von 19 Jahren ein Marschbefehl zugestellt worden. Dieses Vorgehen seitens der Militärbehörden entspreche dem in Syrien üblichen Rekrutierungsprozedere. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach seine Rekrutierung in diskriminierender Absicht erfolgt wäre. Auch die vorgebrachte Inhaftierung im Jahr 2006 nach seiner Rücküberstellung aus der Türkei liefere dafür keine Anhaltspunkte. Ohnehin falle auf, dass er zur angeblichen Haftdauer widersprüchliche Angaben gemacht habe. Während er in der BzP noch von einer zehntägigen Haft gesprochen habe, habe er in der Anhörung auf einmal geltend gemacht, für eineinhalb Monate in Haft gewesen zu sein. Auf Vorhalt habe er keine Erklärung für die auseinandergehenden Angaben liefern können. Auch seine übrigen Angaben zur vorgebrachten Haft seien vage und unsubstantiiert geblieben. So sei es ihm nicht gelungen, plausibel zu erklären, weshalb er überhaupt so lange in Haft behalten worden sei respektive weshalb er zu dem Zeitpunkt habe befürchten müssen, wegen eines Verstosses gegen das Militärstrafrecht zur Rechenschaft gezogen zu werden. Es erscheine daher zweifelhaft, dass es eine Inhaftierung in der dargestellten Form gegeben habe. Zudem sei er im Jahr 2006/2007 für den Militärdienst aufgeboten worden. Es gebe keine Hinweise, wonach die syrische Armee zu diesem Zeitpunkt Aufgaben wahrgenommen habe, welche ihn unter Umständen in die Lage versetzt hätten, Befehle zum Begehen von völkerrechtswidrigen Taten ausführen zu müssen. Vielmehr seien der syrischen Armee zu jenem Zeitpunkt die als legitim zu bezeichnenden Aufgaben der Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung von Ruhe und öffentlicher Sicherheit im Landesinnern zugekommen. Demnach ergebe sich, dass das Vorgehen der syrischen Militärbehörden, ihn für den Dienst bei den Streitkräften zu rekrutieren, rechtsstaatlich korrekt erfolgt und daher asylrechtlich nicht relevant sei. Folglich sei auch eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion in seinem Fall grundsätzlich nicht asylbeachtlich, weil es einem legitimen Recht eines Staates entspreche, Sanktionen gegen Personen zu ergreifen, welche einem militärrechtlich korrekt ergangenen Marschbefehl keine Folge leisten. Zwar manifestiere sich die Situation in Syrien inzwischen anders als zum Zeitpunkt seiner Refraktion. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Sanktionen gegenüber Refraktären, welche Syrien seit dem Ausbruch der Unruhen verlassen hätten, keine rechtsstaatlichen Grundlagen hätten, politisch motiviert seien und Betroffene somit in einer der von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften treffen würden. Er habe Syrien jedoch erstmals vor den Unruhen im März 2011 verlassen und sich dadurch dem bevorstehenden Dienst entzogen. Zwar sei er im Jahr 2010 heimlich wieder nach Syrien zurückgekehrt, habe aber bis zur erneuten illegalen Ausreise Ende Dezember 2013 keinerlei Behördenkontakt gehabt. Er habe sich ausschliesslich im Heimatdorf aufgehalten, damit die syrischen Behörden von seiner Rückkehr keine Kenntnis erlangen würden. In den Augen der syrischen Behörden würde es sich bei ihm damit um einen Refraktär von vor dem Ausbruch der Unruhen im März 2011 handeln. Seine geltend gemachte Furcht vor Sanktionen aufgrund seiner Refraktion stelle daher kein Vorbringen dar, welches als asylbeachtlich einzustufen sei. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen werde darauf verzichtet, diese auf die Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Die im Juli 2014 verankerte Dienstpflicht der autonomen Kantone Nordsyriens knüpfe lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen an, nicht jedoch an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften. Die vorgebrachte Furcht vor einer (zwangsweisen) Rekrutierung durch die YPG sei grundsätzlich als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Es könne daher offenbleiben, ob allfällige disziplinarische Massnahmen, von denen die Personen bei Verweigerung der Dienstpflicht betroffen wären, intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nur einmalig und zwar im September/Oktober 2013, also bevor die Dienstpflicht überhaupt gesetzlich verankert worden sei, von der YPG bezüglich des bewaffneten Dienstes kontaktiert worden zu sein. In den zwei bis drei Monaten bis zu seiner endgültigen Ausreise hätten keine weiteren Kontakte stattgefunden. Eine offizielle und verbindliche Aufforderung habe es ohnehin nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der einzelfallspezifischen Umstände sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Sanktionen der YPG zu rechnen habe. Seine dahingehenden Vorbringen würden keine Asylrelevanz entfalten. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der christlichen Bevölkerung in Syrien seien nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von Übergriffen geworden seien. Gemessen an der gesamten christlichen Bevölkerung in Syrien von rund zwei Millionen Personen weise das Verfolgungsmuster - trotz aller damit im Einzelfall verbundenen Tragik - somit eine relativ geringe Dichte auf. Er habe nicht geltend gemacht, in diesem Zusammenhang eine Verfolgung durch eine der Konfliktparteien oder Nachteile in seinem familiären Umfeld zu befürchten. Vielmehr habe er die von seiner Ehefrau geltend gemachte Konversion im Rahmen des Asylverfahren gar nicht erst erwähnt. Es sei entsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten habe, weshalb der aktenkundige Umstand keine Asylrelevanz entfalte. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.1.2 Zur Begründung der Verfügung der Beschwerdeführerin führte das SEM im Wesentlichen aus, der Wahrheitsgehalt der Drohungen durch die YPG würden bereits deshalb zweifelhaft erscheinen, weil sie den an der Anhörung als fluchtauslösend bezeichnenden Sachverhalt anlässlich der BzP noch mit keinem Wort erwähnt habe. Entsprechend vage und oberflächlich seien auch ihre dahingehenden Ausführungen geblieben. Ihre Schilderungen würden keine Realkennzeichen enthalten. So würden insbesondere ihre Angaben zu den angeblichen Besuchen der YPG-Angehörigen jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Selbst auf wiederholtes Nachfragen hin, sei sie nicht in der Lage gewesen, die Reaktionen der einzelnen Beteiligten einigermassen erlebnisgeprägt darzustellen. Zudem enthielten ihre Darstellungen Widersprüche betreffend die angeblichen Drohungen. Es entstehe der Eindruck, dass es sich bei der dargestellten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handle. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der christlichen Bevölkerung in Syrien seien nicht erfüllt. Sie mache nicht geltend, in diesem Zusammenhang eine Verfolgung durch eine der Konfliktparteien zu befürchten. Ihre Angaben zu allfälligen Konsequenzen im familiären Umfeld und im Bekanntenkreis seien vage geblieben. Sie habe von verschiedenen in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Drohungen gesprochen, habe aber nicht aufzuzeigen vermocht, inwiefern dieser Umstand für ihre Ausreise kausal anzusehen sei. Ausserdem habe sie erklärt, dass nur ihre Familie über den Glaubenswechsel informiert sei. Diese habe sich für sie gefreut. Von ihrem Bekanntenkreis wisse demgegenüber niemand Bescheid. Es falle ausserdem auf, dass sie bei der BzP weder ihre Affiliation zum Christentum noch allfällige in diesem Zusammenhang befürchtete oder erlittene Nachteile erwähnt habe. Dies lasse Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer dahingehenden Vorbringen aufkommen und werfe die Frage auf, ob sie die eingereichten Taufbekenntnisse nicht primär zur Beeinflussung des Asylentscheids habe ausstellen lassen. 4.2 In der Beschwerde und deren Verbesserung wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei unverständlich, wieso die syrischen Behörden den Beschwerdeführer anders behandeln würden, als eine Person, die nach den Unruhen im März 2011 desertiert sei. Würde der Beschwerdeführer heute nach Syrien zurückkehren, müsste er mit Verfolgungsmassnahmen rechnen. Er würde als Regimegegner angesehen und habe deswegen eine unverhältnismässig strenge Bestrafung zu befürchten. Der Beschwerdeführer habe ein Dokument besorgen können, das einen Strafregisterauszug darstelle. Das Dokument sei über seinen Onkel, der in der Türkei als Anwalt tätig sei, in die Schweiz versendet worden. Dieses Dokument sei von ihm auch schon eingefordert worden, als er vor ungefähr acht Monaten zivilrechtlich habe heiraten wollen. Jedoch habe sein Onkel dieses nicht vorher besorgen können. Das Dokument zeige auf, dass der Beschwerdeführer bereits einmal aufgrund von Desertion vom obligatorischen Militärdienst, vom Strafsicherheitsgericht in H._______ verurteilt worden sei. Aufgrund dieses Vorkommnisses sei der Beschwerdeführer besonders in den Fokus der Behörden geraten beziehungsweise habe damit ein besonders Risikoprofil. Bereits in einem ähnlichen Fall sei das Bundesverwaltungsgericht bei einem Beschwerdeführer, der der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Streitkräfte auf sich gezogen habe, von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Dienstverweigerung für die syrischen Behörden eine Regimefeindlichkeit aufweise (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Da auch der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sei sowie ein besonderes Risikoprofil aufweise, könne von einer hohen Wahrscheinlichkeit von unverhältnismässigen Sanktionen bei einer Rückkehr nach Syrien ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe eine Liste unter (...) mit gesuchten Deserteuren eingereicht, auf welcher sein Name erscheine. Er zeige damit auf, dass das syrische Regime ihn tatsächlich suche und er gefährdet wäre, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Dieses Dokument untermaure zusätzlich seine Gefährdung vor Verfolgung, da es aufzeige, dass die syrischen Behörden bereits auf ihn aufmerksam geworden seien, womit eine erhöhte Gefahr von Verfolgungshandlungen einhergehe. Er sei bereits durch die YPG aufgefordert worden, bewaffneten Dienst an den Checkpoints zu leisten. Mit der erneuten Ausreise habe er sich dieser Aufforderung entzogen. Die Beschwerdeführerin, die auch eine Aufforderung zum Dienst erhalten habe, sei sogar bedroht worden, falls sie der Aufforderung nicht Folge leisten werde. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Frau zum Christentum konvertiert. Nach wie vor würden Christen in Syrien verfolgt. Eine vorerst unterbliebene Verfolgung schliesse eine zukünftige mögliche Verfolgung nicht aus. Gemäss der Beschwerdeführerin sei es im Familien- und Bekanntenkreis nicht gut aufgenommen worden, dass die Beschwerdeführenden sich Gedanken über eine Konversion zum Christentum machen würden und dadurch eine Denunzierung des Ehepaares nicht ausgeschlossen werden könne. Angesichts der gesamten Umstände, sei eine Verfolgung der Beschwerdeführenden als wahrscheinlich anzusehen. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, in der Beschwerdeschrift werde es unterlassen, auszuführen, was die Hintergründe der angeblich im Oktober 2011 ergangenen Verurteilung gewesen seien. Dies verwundere insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen auf Nachfrage verneint habe, dass in Syrien jemals ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden respektive eine gerichtliche Verurteilung ergangen sei (vgl. Akte A46/24 F181 f.). Auch seinen übrigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Militärdienst ergäben keinen Aufschluss über die allfälligen Hintergründe einer derartigen Verurteilung, habe der Beschwerdeführer doch lediglich erwähnt, dass seinen Eltern im Jahr 2006/20007 ein an ihn gerichteter Marschbefehl zugestellt worden sei, gemäss welchem er in den Dienst hätte einrücken müssen. Wie und weshalb es rund vier Jahre später zu dieser Verurteilung gekommen sein solle, ohne dass der Beschwerdeführer selbst oder seine Familie etwas davon mitbekommen hätten, werde nicht erkennbar (vgl. Akte A46/24 F116 ff.). Überdies gelte anzumerken, dass solche Dokumente leicht unrechtmässig erworben werden könnten, wodurch ihnen von vornherein nur ein geringer Beweiswert beizumessen sei. Das vorliegende Dokument weise zudem augenschliche Unregelmässigkeiten auf. So sei augenfällig, dass es sich bei den so bezeichneten Stempeln auf dem Dokument nicht um Nassstempel, sondern um digitale Aufdrucke handle. Aufgrund des Gesagten sei damit insgesamt zu bezweifeln, dass es sich beim eingereichten Dokument um ein authentisches Dokument handle. Ähnliches gelte es bezüglich des ebenfalls auf Beschwerdeebene eingereichten Internetauszugs festzuhalten, bei dem es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um einen Eintrag auf dem Portal (...) handle, aus welchem ersichtlich werde, dass er in Syrien als Deserteur gesucht werde. Zunächst gelte festzuhalten, dass eine identische Suchabfrage durch das SEM auf keiner der drei Listen auf der Datenbank einen Treffer ergeben habe. Ohnehin sei nicht gesichert, auf welchen Quellen die Datensätze auf diesem Portal basieren würden, wodurch deren Reliabilität nicht abschliessend überprüfbar seien. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Refraktion und auch das Grundsatzurteil (BVGE 2015/3) seien dem SEM bekannt. Dennoch sei für das SEM nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten könne. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der Syrien eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2006/2007 verlassen und kurz darauf einen Marschbefehl zugestellt bekommen habe, habe der Dienstverweigerer aus dem angeführten Urteil Syrien nur wenige Monate vor Ausbruch der Unruhen im März 2011 verlassen und entstamme zudem einer oppositionell aktiven Familie. Den vorliegenden Akten seien hingegen keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein politisch heikles Profil verfüge oder einer politisch einschlägig bekannten Familie entstamme und aufgrund dessen im Zusammenhang mit der Dienstverweigerung, welche bereits Jahre vor Ausbruch der Unruhen erfolgt sei, asylrelevante Sanktionen befürchten müsse. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der eingereichte Strafregisterauszug, welcher eine gerichtliche Verurteilung vom Oktober 2011 belege, sei erst kurz vor Einreichung in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt. Zum Zeitpunkt der Anhörung sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er im Jahr 2011 rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb er sich auch nicht dazu habe äussern können. Er habe ihn auch nicht als Beweismittel für sein Asylverfahren beschafft. Nach der Geburt seines Sohnes im März 2016 hätten die Beschwerdeführenden den Sohn unter dem Namen des Beschwerdeführers registrieren lassen wollen. Das Zivilstandsamt habe hierzu offizielle Heiratsdokumente gefordert, da die religiöse Trauung nicht anerkannt worden sei. Im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens sei sodann ein heimatlicher Strafregisterauszug benötigt worden. Er habe seinen Verwandten, der in Syrien als Anwalt tätig sei, gebeten, ein solches Dokument zu besorgen. Die Beschaffung des Dokuments habe aufgrund der herrschenden Situation in Syrien sehr lange gedauert. Man müsse es mit Schmiergeld erlangen, was völlig normal sei in Syrien. Sein Onkel habe das Dokument schliesslich über die Grenze in die Türkei geschmuggelt und es von dort per DHL-Kurier versandt. Als er den Strafregisterauszug im Sommer 2017 erhalten habe, sei der Beschwerdeführer selbst überrascht gewesen, dort von der Verurteilung zu erfahren. Die Erwägungen zur angeblichen Unechtheit des Dokuments vermöchten nicht zu überzeugen. Allein die Konsistenz der Stempel erscheine als ein schwaches Argument, zumal es unklar sei, wie genau die Verwaltung in Syrien nach mehreren Kriegsjahren ausgestattet sei und wie genau Vergleichsdokumente aussehen würden. Inhaltliche Fälschungsmerkmale nenne das SEM keine. Die Vorinstanz gebe an, bei einer Suchabfrage der Listen des syrischen Oppositionsportals (...) keine Treffer betreffend den Beschwerdeführer zu erhalten. Dies sei falsch. Wie die Beilage aufzeige, sei die Eingabereihenfolge klar und funktioniere. Jedoch sei einzuräumen, dass die Suche sich ohne arabische Tastatur schwierig gestalte. Mit einem Online-Tool, welches die Umwandlung von lateinischen Buchstaben in das arabische Alphabet ermögliche, sei es gelungen mit Hilfe des Beschwerdeführers schnell, seinen Eintrag auf der Liste zu finden. Mit Google-translate funktioniere es nicht, da die Schreibrichtung von rechts nach links nicht beachtet werde. Gemäss Medienberichten habe die Datenbank 1,6 Millionen Einträge aus 152 Nationen, darunter sei auch der Schweizer Journalist Kurt Pelda. Die Einträge würden demnach auf Geheimdiensteinträgen beruhen. Nach kurzer Recherche scheine die Liste durchaus als ein taugliches Beweismittel, um eine Verfolgung durch das Assad-Regime zu belegen. Im Übrigen sei der Bruder des Beschwerdeführers auch aufgeführt. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2 Der Beschwerdeführer fürchtet sich einerseits vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund seiner Militärdienstverweigerung im Jahr 2006/2007. Andererseits sei er im September/Oktober 2013 von der YPG aufgefordert worden, an Strassensperren teilzunehmen, woraufhin er aus Syrien ausgereist sei. Auch die Beschwerdeführerin fürchtet sich vor einer Rekrutierung durch die YPG. Zudem habe sie Drohungen erhalten, weil sie mit einer Freundin über das Christentum gesprochen habe. 5.3 5.3.1 Das SEM bezweifelt nicht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006/2007 von den syrischen Behörden zum Dienst aufgeboten worden ist. Es erachtet es aber als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückschiebung aus der Türkei inhaftiert, im Jahr 2011 wegen Dienstverweigerung verurteilt worden sei und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. 5.3.2 Eine allfällige Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Solches wäre asylrechtlich nur dann von Relevanz, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien könnte dies etwa dann der Fall sein, wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). 5.3.3 Beim Beschwerdeführer liegt keine solche spezielle Situation vor. Das Aufgebot zum Militärdienst hat er mehrere Jahre vor Ausbruch des Krieges im Jahr 2011 erhalten, als er sich im Ausland aufgehalten hatte. Zudem war er politisch nicht aktiv, weshalb er bei den syrischen Behörden nicht als Oppositioneller registriert ist. Soweit geltend gemacht wird, er sei bereits einmal im Jahr 2006, als er von der Türkei nach Syrien zurückgeschafft worden sei, inhaftiert worden, ist durchaus vorstellbar, dass er damals zur Abklärung seiner Identität von den syrischen Behörden kurz festgehalten worden sein könnte, zumal er keine Identitätspapiere auf sich getragen hatte. Bezüglich der geltend gemachten mehrtägigen Haft hat das SEM jedoch zutreffend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer hierzu nur vage und unsubstantiiert geäussert hatte und sich hinsichtlich der Haftdauer und der Dauer, wie lange er sich nach der Haftentlassung noch in Syrien aufgehalten hatte, widersprochen hat. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, warum er sich vor einer Verlegung ins Militärgefängnis gefürchtet habe (vgl. Akte A46/24 F127 und F141), wenn er zu jenem Zeitpunkt noch gar keinen Marschbefehl bekommen hatte, dem er nicht hätte Folge leisten können. Insofern hat das SEM die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2006 zu Recht als unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer gab zudem an, die Eltern seien von den syrischen Behörden belästigt worden und hätten Geld bezahlen müssen, weil er sich dem Militärdienst ferngehalten hatte, und deshalb aus H._______ ins Dorf zurückgezogen. Trotzdem drängten die Eltern den Beschwerdeführer im Oktober 2010 zur Rückkehr nach Syrien, obwohl sich zum damaligen Zeitpunkt das syrische Regime noch nicht aus den kurdischen Gebieten zurückgezogen hatte. Der Beschwerdeführer hatte demnach keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen durch das syrische Regime, als er im Jahr 2010 nach Syrien zurückkehrte. Danach hielt er sich gemäss seinen Angaben nur im Dorf auf, bis er Ende Dezember 2013 aus Syrien ausreiste, ohne dass er nochmals die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hat. Es bestehen deshalb insgesamt keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die syrischen Behörden - nebst der Dienstverweigerung - auch aus anderen Gründen auf den Beschwerdeführer hätten aufmerksam werden sollen. Die Dienstverweigerung als solche vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. 5.3.4 In der Beschwerde wird sodann erstmals geltend gemacht, der Name des Beschwerdeführers stehe auf einer Liste von Deserteuren unter (...). Er sei ein gesuchter Mann. Mit Beschwerdeverbesserung wurde sodann einen Strafregisterauszug eingereicht, wonach er vom Staatssicherheitsgericht in H._______ wegen Desertion vom obligatorischen Dienst am (...) 2011 verurteilt worden sei. Diesbezüglich hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer während sechs Jahren keine Kenntnis von seiner Verurteilung hatte. Nach Kenntnissen des Gerichts wurden vor Ausbruch des Krieges Militärdienstverweigerer von der Polizei zu Hause aufgesucht. Der Beschwerdeführer hielt sich ab 2010 wieder in seinem Heimatdorf auf, welches den syrischen Behörden bekannt gewesen wäre. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer erst im Jahr 2011 verurteilt worden ist, obwohl er bereits im Jahr 2006 den Militärdienst hätte antreten sollen. Aus seinem Reisepass geht sodann hervor, dass er diesen am (...) 2008 auf der syrischen Botschaft in J._______ hat erneuern lassen können, obwohl er einem Aufgebot zum Militärdienst keine Folge geleistet haben soll. Zudem machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Erhalt des Strafregisterauszugs. Laut Beschwerdeverbesserung habe der Onkel, welcher in der Türkei als Anwalt tätig sei, das Dokument besorgt. In der Replik wurde demgegenüber ausgeführt, ein Verwandter, der in Syrien als Anwalt tätig sei, habe den Strafregisterauszug mit Schmiergeld besorgt. Zudem fällt auf, dass der Strafregisterauszug in der Spalte der Strafe, diese gar nicht aufführt. Es bestehen deshalb Zweifel an der Echtheit des eingereichten Strafregisterauszugs. 5.3.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, dass er in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der Behörden aus asylrechtlich relevanten Gründen auf sich gezogen hat. Es kann deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Militärdienstverweigerung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 5.4 Bezüglich der Befürchtung der Beschwerdeführenden von der YPG zwangsrekrutiert zu werden, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass im Juli 2014 in den autonomen Kantonen der kurdischen Gebiete Syriens die obligatorische Dienstpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der bisher verfügbaren Quellen davon aus, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung, einem solchen Aufgebot Folge zu leisten, jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 5.3). Es kann deshalb offenbleiben, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die YPG glaubhaft ist, da sich selbst für den Fall, dass dies zutreffen sollte, allein aufgrund der Weigerung, Dienst zu leisten, noch keine Furcht vor Verfolgung ableiten liesse. 5.5 5.5.1 Ferner erwähnte die Beschwerdeführerin, sie habe bereits in Syrien mit einer Freundin über das Christentum diskutiert. Nach ihrer Ausreise sei sie und der Beschwerdeführer konvertiert. Sie fürchten sich deshalb vor ernsthaften Nachteilen aufgrund ihrer Konversion zum Christentum. Sie reichten zwei Taufbekenntnisse vom 3. Juli 2016 ein. 5.5.2 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen, weil sie mit einer Freundin über das Christentum gesprochen habe, handelt es sich mangels Intensität nicht um ein asylrelevantes Vorbringen. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Anhörung selbst an, es habe keine weiteren Konsequenzen gegeben, ausser dass ihre Freundin keinen Kontakt mehr mit ihr haben durfte und ihre eigenen Eltern mitgeteilt hätten, sie solle nicht nochmal über das Christentum sprechen (vgl. Akte A47/17 F64-F66). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr aufgrund der Konversion zum Christentum in der Schweiz eine künftige Verfolgung droht. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung an, dass sie seit dem Vorfall in Syrien mit niemandem über dieses Thema spreche und es ihre private Sache sei (vgl. Akte A47/17). Ausserhalb ihrer Familie weiss demnach niemand von dem Glaubenswechsel. Ihre Familie hat sich über die Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum gefreut. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hat sogar ihr Vater immer über die Religion von Jesus gesprochen (vgl. Akte A47/17 F67, F80 f.). Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte, aufgrund deren sich die Beschwerdeführerin wegen der Konversion zum Christentum vor einer künftigen konkreten asylrelevanten Verfolgung zu fürchten hat. 5.5.3 Der Beschwerdeführer seinerseits erwähnte seine Konversion zum Christentum bis zur Einreichung der Beschwerde mit keinem Wort. Aus den Akten geht hervor, dass er sich weniger als ein Jahr vor dem Taufbekenntnis noch dem Islam zugehörig empfunden hat, zumal er anlässlich der BzP am 19. August 2015 bei der Frage nach der Religion keine Äusserungen hinsichtlich einer Konversion machte (vgl. Akte A6/12 S. 3 Ziff. 1.13). Selbst nach der Taufe vom 3. Juli 2016 erwähnte er anlässlich der darauffolgenden Anhörung vom 19. September 2016 mit keinem Wort, dass er sich aufgrund seiner Konversion zum Christentum vor asylrelevanten Nachteilen fürchtet. Jedenfalls hätte ihn die Konversion nicht davon abgehalten seine Familie in Deutschland zu besuchen (vgl. Akte Anhörung A46/24 F189). Es ist deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion eine asylrelevante Verfolgung droht. 5.5.4 Hinsichtlich der in der Beschwerdeverbesserung geltend gemachten Verfolgung von Christen in Syrien hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung von Christen in Syrien nicht erfüllt seien. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss geltender Rechtsprechung sind hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt, zumal diese in der Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von religiös motivierten Übergriffen geworden sind (vgl. Referenzurteile des BVGer D-5884/2015 vom 13. April 2017 E. 6, E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10, D-5337/2014 vom 27. Oktober 2016 E. 7, D1495/2015 vom 21. März 2016 E. 9). 5.6 Insofern die Beschwerdeführenden geltend machten, sie seien aufgrund der allgemeinen schlechten Lage in Syrien ausgereist und weil es keine Arbeit und keine Nahrung mehr gegeben habe, handelt es sich um Schwierigkeiten, die einzig auf den Bürgerkrieg in Syrien zurückzuführen sind und deshalb nicht asylrelevant sind. Der herrschenden Situation in Syrien wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden.

6. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung oder der Konversion zum Christentum eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Den Beschwerdeführenden ist es mithin nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Beschwerdeverbesserung vom 16. August 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und reichten eine Fürsorgebestätigung ein. Diese Gesuche wären im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gutzuheissen gewesen. Inzwischen arbeitet der Beschwerdeführer unregelmässig. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass mit diesen Gelegenheitsarbeiten für den Unterhalt einer fünfköpfigen Familie ausreichende beziehungsweise den prozessualen Notbedarf übersteigende Einkünfte erzielt werden, weshalb die Beschwerdeführenden nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten sind. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 12. Oktober 2017 geltend gemachte zeitliche Aufwand von sieben Stunden und 15 Minuten erscheint als angemessen für sämtliche Aufwendungen. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für die nicht-anwaltliche Vertretung aus. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der Rechtsvertreterin ist demnach durch die Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1155.- (inkl. die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 67.50) zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Frau dipl.-jur. Tilla Jacomet wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und ihr durch die Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1155.- vergütet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: