Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende Juni 2015 und gelangte nach Aufenthalten in der Türkei und Griechenland am 14. Oktober 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dabei machte er unter anderem geltend, im Jahr 2001 geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Aufgrund von Zweifeln an seinen Altersangaben gab das SEM am 20. Ok- tober 2017 beim (…) eine Handknochenanalyse in Auftrag. Im Bericht vom
24. Oktober 2017 wurde festgestellt, dass das Skelettalter des Beschwer- deführers bei 19 Jahren oder mehr liege. Am 27. Oktober 2017 wurde ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Anschliessend wurde sein Geburtsda- tum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 1999 angepasst, versehen mit einem Bestreitungsvermerk. C. Am 27. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person befragt (BzP; act. A12/13) und am 27. August 2018 zu seinen Asyl- gründen angehört (act. 24/14). Dabei begründete er sein Asylgesuch wie folgt: Er sei in B._______ (Provinz C._______) geboren und habe bis zur Ausreise in seinem Heimatdorf D._______ in der Nähe von B._______ ge- lebt. Er habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht, diese dann auf- grund der Unruhen abgebrochen und seinem Vater beim Schafhandel ge- holfen. Als er einmal mit seinem Vater bei einem kurdischen Kontrollposten angehalten worden sei, habe der Wächter seinem Vater gesagt, dass die- ser ihn – den Beschwerdeführer – aufgrund seines Alters zu den kurdi- schen Volksverteidigungseinheiten (YPG) beziehungsweise zur Arbeiter- partei Kurdistans (PKK) schicken müsse. Aus Angst vor einer Rekrutierung sei er auf Wunsch des Vaters einige Wochen später ausgereist. Sein älterer Bruder E._______ sei aus dem gleichen Grund bereits fünf Monate vor ihm ausgereist und lebe inzwischen in Deutschland. Sein jün- gerer Bruder F._______ sei von bewaffneten Gruppierungen entführt wor- den und bis heute unbekannten Aufenthalts. Sein Vater habe deswegen einen Herzinfarkt erlitten. Mitglieder der PKK, der YPG und anderer bewaff- neter Gruppierungen hätten wiederholt bei der Familie nachgefragt, wes- halb zwei Söhne ausgereist seien anstatt zu kämpfen. Auch ehemalige Mit- glieder der Daesh seien darunter gewesen. Seine Eltern seien von diesen
D-1408/2020 Seite 3 Gruppierungen bedroht worden und man habe ihnen Verrat vorgeworfen. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er überlege sich, zum Christen- tum zu konvertieren. Der Beschwerdeführer reichte Fotokopien der Ausweise der Eltern und Fo- tos von Familienangehörigen zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 16. November 2017 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Bern zugewiesen. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbar- keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 bat der Beschwerdeführer um eine deutsche Übersetzung der in französischer Sprache abgefassten Verfü- gung. Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 teilte ihm die Vorinstanz mit, dass Verfügungen des SEM gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG in einer Sprache eröffnet würden, die am Wohnort des Asylsuchenden Amtssprache sei. G. Am 9. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 – 3 betreffend Asyl und Wegweisung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei der Asylentscheid betreffend Asyl und Wegweisung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie seine Rechtsvertretung als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation sowie eine Schnellrecherche der Länder- analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Syrien: Rekrutierung von Minderjährigen durch die PYD» vom 14. April 2015 ein.
D-1408/2020 Seite 4 H. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 wurde die Vorinstanz eingela- den, eine Vernehmlassung einzureichen. Dieser Aufforderung kam das SEM am 1. April 2020 fristgerecht nach. I. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 machte der Beschwerdeführer innert er- streckter Frist von seinem Replikrecht Gebrauch und hielt an seinen Be- gehren und deren Begründung fest. J. Am 7. Mai 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfah- rensstand und reichte die Anmeldung zu einer konsiliarischen psychiatri- schen Untersuchung vom 12. Oktober 2020, ein ärztliches Zeugnis vom
4. Mai 2021, ein Schreiben der christlichen Gemeinschaft (…) vom 26. Ap- ril 2021, einen Bericht des Zentrums für kurdische Studien vom 20. März 2020 sowie einen Artikel der Wochenzeitung (WOZ) vom 8. Oktober 2020 zu den Akten. K. Am 22. März 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand. und bat um Fristansetzung zur Einreichung einer Hono- rarnote. L. Mit Schreiben vom 19. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass noch keine verbindlichen Angaben zur voraussichtlichen Dauer bis zum Urteilszeitpunkt möglich seien. M. Am 4. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Be- handlung des Beschwerdeverfahrens aus organisatorischen Gründen per
5. Mai 2022 auf den vorsitzenden Richter übertragen worden sei. Zudem wurde er darüber informiert, dass praxisgemäss keine Frist zur Einreichung einer Kostennote angesetzt und bei deren Fehlen eine allfällige Parteient- schädigung oder ein amtliches Honorar aufgrund der Akten festgesetzt werde. N. Am 5. August 2022 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Kostennote ein.
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Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Ver- fahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit ist im vorlie- genden Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Die Vorinstanz erachtete das vom Beschwerdeführer angegebene Ge- burtsjahr 2001 und damit auch seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asyl- gesuchstellung als unglaubhaft. Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung an. Die Aussagen des Be- schwerdeführers zu seinem Alter und demjenigen seiner Geschwister so- wie zum Verlust des Familienbüchleins erweisen sich als ausweichend und widersprüchlich (vgl. act. A15/4 S. 2 f., A24/14 F63 ff., F72, A12/13 F1.06). Die blosse gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers, seine Anga- ben seien substanziiert und stringent, vermag diese Zweifel nicht zu ent- kräften. Weiter sprechen auch das Fehlen von Identitätspapieren und das Ergebnis der Handknochenanalyse vom 24. Oktober 2017 gegen seine be- hauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3), wurde er vom SEM im Asylverfahren zu Recht als volljährige Person eingestuft.
E. 5.1 Bezüglich der angegebenen Asylgründe kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er einen Monat vor der Ausreise zusammen mit seinem Vater an einem PKK-Kontrollposten ange- halten worden sei. Bei dieser Gelegenheit habe der Wächter dem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer im Alter sei, um sich ihnen anzu- schliessen. Danach habe man sie – den Beschwerdeführer und seinen Va- ter – weiterfahren lassen. Zu Hause angekommen, habe der Vater be- schlossen, dass der Beschwerdeführer ausreisen müsse, um einer drohen- den Rekrutierung zu entgehen. Zwar sei im Juli 2014 die Wehrpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren in den von der PYD (Partei der Demokratischen Union) und der YPG kontrollierten Gebieten (…)syriens als obligatorisch erklärt worden («Defense Service») und es sei auch denk-
D-1408/2020 Seite 7 bar, dass die drohende Wehrpflicht einen gewissen psychischen Druck er- zeugen könne. Die geschilderten Rekrutierungsmassnahmen seien man- gels Verfolgungsgrund und ausreichender Intensität jedoch nicht asylrele- vant. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor drohender Rekrutierung durch die syrische Regierung oder die Daesh sei unbegrün- det. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdefüh- rer bei einem Verbleib in Syrien tatsächlich für die Armee rekrutiert worden wäre. Er habe seinen Heimatstaat aber im Jahr 2015 verlassen und sich dadurch der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Weiter gehe aus seinen Unterlagen nicht hervor, dass die syrischen Behörden vor sei- ner Abreise mit ihm in Kontakt getreten seien und auch die Aussage über eine Rekrutierung durch die Daesh sei nicht weiter konkretisiert worden. Zudem sei festzustellen, dass es bei den drei oder vier Hausbesuchen durch YPG-Mitglieder bei den Eltern zu keinen drastischen Massnahmen gekommen sei, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermit- teln. Weiter gehe bezüglich der geltend gemachten Anziehung zum Chris- tentum aus den Akten keine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sy- rien hervor. Letztlich vermöge auch eine Situation eines bewaffneten Kon- flikts allein nicht die Gewährung von Asyl nach Art. 3 AsylG zu begründen, da davon die gesamte syrische Bevölkerung gleichermassen betroffen sei und nicht von einer individuellen Verfolgung auszugehen sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er von der Anhaltung am Kontrollposten bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 eine begründete Furcht davor hatte, von der YPG als Kindersoldat zwangsrekrutiert zu wer- den. Weitere Rekrutierungsversuche habe er vermeiden können, weil er sich nach dem Vorfall mehrheitlich zuhause versteckt und seine Ausreise vorbereitet habe. Seine Eltern seien nach seiner Ausreise sodann mehr- fach aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt respektive bedroht, be- leidigt und aufgefordert worden, ihn zum Einrücken zu bewegen. Dies be- lege die Absicht, ihn als Kindersoldaten einzusetzen. Aufgrund seines Al- ters und seiner Ethnie liege eine Rekrutierung durch die PKK oder ihr na- hestehende Organisationen nahe. Es wäre jedoch aufgrund der vorherr- schenden Situation in B._______ durchaus möglich gewesen, dass er an- dernfalls von der syrischen Armee oder von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staats (IS) festgenommen, rekrutiert oder getötet worden wäre. Mangels militärischer Ausbildung wäre er als reines «Kanonenfutter» eingesetzt und gezwungen worden, Zivilpersonen zu töten. Er sei ausser- dem nicht als Wehrdienstverweigerer zu qualifizieren, da er im Zeitpunkt seiner Rekrutierung noch minderjährig gewesen sei und somit als Kinder- soldat eingesetzt worden wäre. Ausserdem sei die PKK grundsätzlich
D-1408/2020 Seite 8 keine Regierungsorganisation, auch wenn sie damals kurz die Kontrolle über B._______ gehabt habe. Es habe deshalb vermutungsweise keine Befugnis bestanden, eine Wehrpflicht für junge Männer einzuführen. Somit sei sein Fluchtgrund, anders als von der Vorinstanz angenommen, nicht die Desertion respektive die Wehrdienstverweigerung, sondern einerseits die begründete Furcht davor, gezwungen zu werden, auf Zivilpersonen zu schiessen und dadurch Kriegsverbrechen zu begehen, andererseits die Furcht um sein Leben bei Verbleiben in seinem Heimatland. Wie gefährlich sich die Situation für kurdische Syrerinnen und Syrer in B._______ aktuell noch immer gestalte, zeige auch die Tatsache, dass sein Vater erst vor kurzem auf offener Strasse und vor den Augen seines jüngsten Bruders durch IS-Kämpfer erschossen worden sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien laufe er noch immer Gefahr, zwangsrekrutiert oder durch den IS getötet zu werden, da er als Kurde einer ethnischen Minderheit angehöre, welche verfolgt werde, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Seine Heimat- region B._______ sei sodann im Jahr (…) vom (…) Militär besetzt und Kurdinnen und Kurden seien vertrieben und enteignet und alles Kurdische sei aus dem öffentlichen Leben verbannt worden. Als junger, kurdischer Mann im kampffähigen Alter würde er für die (…) Besetzer eine Bedrohung darstellen, was ihn in seinem Heimatland der Gefahr für Leib und Leben aussetze. Diese Machtergreifung stelle einen objektiven Nachfluchtgrund dar und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zuzusprechen. Weiter sei er inzwischen praktizierendes Mitglied einer christlichen Glau- bensgemeinschaft, was ihn in Syrien ebenfalls in Gefahr bringe, verfolgt und unterdrückt zu werden.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Über- einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürch- ten hat.
E. 6.1.1 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die Rekrutierung von Minderjährigen einen Asylgrund darstellen könne, ist festzuhalten, dass eine Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht zur Anerkennung als Flücht- ling führt (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017). Es ist auf die entsprechenden Erwägungen (insbesondere E. 5.3) im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D‑5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter ander-
D-1408/2020 Seite 9 weitiger Anhaltspunkte ist danach davon auszugehen, dass auch im heuti- gen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht er- gehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktio- nen nach sich ziehen würde (Urteil des BVGer D‑3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3). Angesichts dessen, dass selbst wehrpflichtige männliche Bür- ger zwischen 18 und 30 Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei einer Dienstverweigerung zu befürchten haben, ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei nicht wehrpflichtigen minderjährigen Personen, welche zu Unrecht oder irrtümlich rekrutiert wurden oder werden sollen, anders verhält. Dem- nach ist auch die Aussage, der Beschwerdeführer befürchte, gezwungen zu werden, auf Zivilpersonen zu schiessen und dadurch Kriegsverbrechen zu begehen, mangels eines drohenden ernsthaften Nachteils im Fall der Dienstverweigerung für die Frage seiner Flüchtlingseigenschaft ohne Be- deutung.
E. 6.1.2 Weiter ist festzuhalten, dass es gemäss Berichten in Syrien zwar tat- sächlich in Einzelfällen zu Rekrutierungen Minderjähriger seitens der YPG gekommen ist, was offensichtlich nicht als legitimes Vorgehen im Rahmen der Bemühungen um Selbstverteidigung bezeichnet werden kann. Aller- dings kann aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geschlos- sen werden, dass ihm selbst ‒ der im Zeitpunkt seiner Ausreise noch min- derjährig war – konkret und in absehbarer Zukunft eine Zwangsrekrutie- rung durch die YPG respektive die PKK gedroht hätte. Der Beschwerde- führer macht denn auch lediglich geltend, sein Vater sei am Kontrollposten von einem Wächter auf seinen Eintritt in den Wehrdienst angesprochen worden. Die Aussage des Wächters, der Beschwerdeführer «werde lang- sam älter» (vgl. act. A24/14 F75) lässt keinen Rückschluss auf eine unmit- telbar bevorstehende beziehungsweise konkret drohende Rekrutierung zu. Hätte eine konkrete Rekrutierungsabsicht bestanden, wäre davon auszu- gehen gewesen, dass der Beschwerdeführer in den Wochen nach dem Vorfall am Checkpoint zu Hause aufgesucht worden wäre. Dies ist jedoch offenbar nicht geschehen. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, nach seiner Ausreise hätten Mitglieder der PKK, der YPG und anderer be- waffneter Gruppierungen wiederholt bei der Familie nachgefragt, vermag er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Besuche für die Familie jeweils ohne weiterrei- chende Konsequenzen abgelaufen sind, ebenfalls gegen das Bestehen ernsthafter Rekrutierungsabsichten seitens bewaffneter kurdischer Grup- pierungen.
D-1408/2020 Seite 10
E. 6.1.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er habe befürch- ten müssen, durch die staatliche syrische Armee aufgegriffen und zum Mi- litärdienst verpflichtet zu werden. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise hatte der damals minderjährige Beschwerdeführer hinsichtlich der militärischen Dienstpflicht in der syrischen Armee das für die Einberufung vorgesehene gesetzliche Alter noch nicht erreicht. Angesichts dessen besteht kein Grund zur Befürchtung, er könnte durch den syrischen Staat als Wehr- dienstverweigerer betrachtet werden und deshalb der Gefahr einer poli- tisch motivierten Bestrafung und mithin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Die Annahme einer entsprechenden Gefährdung würde praxisgemäss ohnehin das Vorliegen weiterer Umstände voraussetzen, die den Beschwerdeführer in den Augen der syrischen Behörden als Regimegegner erkennen liessen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). Solche Umstände liegen im Fall des Beschwerdefüh- rers nicht vor.
E. 6.1.4 Zur sinngemäss geltend gemachten Reflexverfolgung des Beschwer- deführers aufgrund der angeblichen Entführung seines jüngeren Bruders durch bewaffnete Gruppierungen (A24/14 F15 ff.) und der Ausreise seines älteren Bruders nach Deutschland (A24/14 F21 ff.) sei erwähnt, dass auf- grund der Aktenlage keine Hinweise dafür bestehen, dass die Entführung des Bruders gezielt und mit der Absicht, den Beschwerdeführer zu bestra- fen oder ein sonstiges Verhalten seinerseits zu erzwingen, erfolgte. Auch durch die Ausreise des älteren Bruders lassen sich keine Hinweise auf eine asylrelevante Reflexverfolgung erkennen, womit der Beschwerdeführer wegen seiner Geschwister nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
E. 6.1.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführende für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung hatte.
E. 6.2.1 Sodann ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu be- gründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart brei- ten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der (…) Truppen in (…)syrien, ist nicht davon auszugehen, dass
D-1408/2020 Seite 11 sämtliche Syrien und insbesondere in (…)syrien verbliebenen Kurden der- zeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Ur- teile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3; E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3 und D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Somit können daraus keine objektiven Nachfluchtgründe geltend gemacht werden. Dies gilt im gleichen Masse für die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen seitens des IS. Auch der Tod des Va- ters, welcher auf offener Strasse erschossen worden sei, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – auf die tragischen Umstände des Krie- ges zurückzuführen und vermag keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich rele- vanter Verfolgung zu begründen.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer machte bereits bei seiner Anhörung geltend, sich eine Konversion zum Christentum zu überlegen. Später reichte er eine Empfehlung und Bestätigung einer christlichen Gemeinschaft vom 26. April 2021 ein und bestätigte, mittlerweile praktizierendes Mitglied einer christli- chen Glaubensgemeinschaft zu sein, was ihn in seinem Heimatstaat der Gefahr von Verfolgung und Unterdrückung aussetze.
E. 6.2.3 Was die allgemeine Situation der christlichen Minderheit in Syrien be- trifft, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher keine Kollektivverfolgung von Christinnen und Christen festgestellt, zumal diese in der Bürgerkriegs- situation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen Gründen ver- folgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein Bruchteil der Christinnen und Christen in Syrien Opfer von religiös motivierten Über- griffen geworden ist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5884/2015 vom
13. April 2017 E. 6 [C._______]; E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10). Eine Verfolgungsgefahr für Konvertierte ist zudem dann zu vernei- nen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass im Heimatland die Kon- version nicht allgemein bekannt geworden ist (Entscheid D-3397/2017 vom
25. Juli 2019 E. 552 f.). Von dem fehlenden Bekanntwerden ist vorliegend aufgrund der bestehenden Aktenlage auszugehen. Es bestehen keine Hin- weise, dass der Beschwerdeführer seine Familie über die Konversion in- formiert und diese allenfalls negativ darauf reagiert hätte. Weiter fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben bei einer Rückkehr nach Syrien in einer Art und Weise leben würde, die ihn einer Gefährdung aussetzen könnte.
E. 6.2.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer weder objektive noch subjektive Nachfluchtgründe in seiner Person vorliegen. Er erfüllt die originäre
D-1408/2020 Seite 12 Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (i.V.m. Art. 54 AsylG) nicht.
E. 6.3.1 Es bestehen insgesamt keine konkreten und glaubhaften Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.3.2 Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter den Erleb- nissen in Syrien gelitten hat. Aus den ärztlichen Berichten lässt sich aber hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls daraus nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Be- schwerdeführers Rechnung getragen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2020 den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, nachdem die Wegweisungs- vollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.).
E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver- fügung des SEM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen
D-1408/2020 Seite 13 Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das mit der Be- schwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aus- sichtslos zu bezeichnen waren und die Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers aufgrund der Akten belegt ist. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde bereits mit Verfügung vom 17. März 2020 bewilligt.
E. 9.2 Gleichzeitig wurde in der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Rechtsver- treters Rechtsanwalt Matthias Wasem als unentgeltlicher Rechtsbeistand gestellt, welches gemäss aArt. 110a AsylG ebenfalls gutzuheissen ist. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensaus- gang durch die Gerichtskasse zu vergüten, wobei nur der notwendige Auf- wand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der Kostennote vom
5. August 2022 werden ein zeitlicher Vertretungsaufwand für das amtliche Honorar von 15 Stunden und 25 Minuten à Fr. 200.–, Auslagen von Fr. 90.90 und eine Mehrwertsteuer von Fr. 244.41 ausgewiesen. Die Kos- tennote ist in Bezug auf den Aufwand für die Fristerstreckungsgesuche um 15 Minuten auf insgesamt 15 Stunden und 10 Minuten zu kürzen. Im Übri- gen erweist sich der ausgewiesene zeitliche Aufwand als hoch, aber noch angemessen. Der in der Kostennote verwendete Stundenansatz liegt so- dann innerhalb des bei amtlicher Vertretung für Anwältinnen und Anwälte praxisgemäss geltenden Rahmens von Fr. 200.– bis Fr. 220.– (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit auf insgesamt Fr. 3'364.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1408/2020 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- beiständung werden gutgeheissen.
- Rechtsanwalt Matthias Wasem wird dem Beschwerdeführer als unentgelt- licher Rechtsbeistand beigeordnet.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'364.80 entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1408/2020 Urteil vom 31. August 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Matthias Wasem, Advokaturbüro Wasem, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende Juni 2015 und gelangte nach Aufenthalten in der Türkei und Griechenland am 14. Oktober 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dabei machte er unter anderem geltend, im Jahr 2001 geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Aufgrund von Zweifeln an seinen Altersangaben gab das SEM am 20. Oktober 2017 beim (...) eine Handknochenanalyse in Auftrag. Im Bericht vom 24. Oktober 2017 wurde festgestellt, dass das Skelettalter des Beschwerdeführers bei 19 Jahren oder mehr liege. Am 27. Oktober 2017 wurde ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Anschliessend wurde sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 1999 angepasst, versehen mit einem Bestreitungsvermerk. C. Am 27. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person befragt (BzP; act. A12/13) und am 27. August 2018 zu seinen Asylgründen angehört (act. 24/14). Dabei begründete er sein Asylgesuch wie folgt: Er sei in B._______ (Provinz C._______) geboren und habe bis zur Ausreise in seinem Heimatdorf D._______ in der Nähe von B._______ gelebt. Er habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht, diese dann aufgrund der Unruhen abgebrochen und seinem Vater beim Schafhandel geholfen. Als er einmal mit seinem Vater bei einem kurdischen Kontrollposten angehalten worden sei, habe der Wächter seinem Vater gesagt, dass dieser ihn - den Beschwerdeführer - aufgrund seines Alters zu den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) beziehungsweise zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) schicken müsse. Aus Angst vor einer Rekrutierung sei er auf Wunsch des Vaters einige Wochen später ausgereist. Sein älterer Bruder E._______ sei aus dem gleichen Grund bereits fünf Monate vor ihm ausgereist und lebe inzwischen in Deutschland. Sein jüngerer Bruder F._______ sei von bewaffneten Gruppierungen entführt worden und bis heute unbekannten Aufenthalts. Sein Vater habe deswegen einen Herzinfarkt erlitten. Mitglieder der PKK, der YPG und anderer bewaffneter Gruppierungen hätten wiederholt bei der Familie nachgefragt, weshalb zwei Söhne ausgereist seien anstatt zu kämpfen. Auch ehemalige Mitglieder der Daesh seien darunter gewesen. Seine Eltern seien von diesen Gruppierungen bedroht worden und man habe ihnen Verrat vorgeworfen. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er überlege sich, zum Christentum zu konvertieren. Der Beschwerdeführer reichte Fotokopien der Ausweise der Eltern und Fotos von Familienangehörigen zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 16. November 2017 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Bern zugewiesen. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 bat der Beschwerdeführer um eine deutsche Übersetzung der in französischer Sprache abgefassten Verfügung. Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 teilte ihm die Vorinstanz mit, dass Verfügungen des SEM gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG in einer Sprache eröffnet würden, die am Wohnort des Asylsuchenden Amtssprache sei. G. Am 9. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 betreffend Asyl und Wegweisung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Asylentscheid betreffend Asyl und Wegweisung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie seine Rechtsvertretung als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation sowie eine Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Syrien: Rekrutierung von Minderjährigen durch die PYD» vom 14. April 2015 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. Dieser Aufforderung kam das SEM am 1. April 2020 fristgerecht nach. I. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 machte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist von seinem Replikrecht Gebrauch und hielt an seinen Begehren und deren Begründung fest. J. Am 7. Mai 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und reichte die Anmeldung zu einer konsiliarischen psychiatrischen Untersuchung vom 12. Oktober 2020, ein ärztliches Zeugnis vom 4. Mai 2021, ein Schreiben der christlichen Gemeinschaft (...) vom 26. April 2021, einen Bericht des Zentrums für kurdische Studien vom 20. März 2020 sowie einen Artikel der Wochenzeitung (WOZ) vom 8. Oktober 2020 zu den Akten. K. Am 22. März 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand. und bat um Fristansetzung zur Einreichung einer Honorarnote. L. Mit Schreiben vom 19. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass noch keine verbindlichen Angaben zur voraussichtlichen Dauer bis zum Urteilszeitpunkt möglich seien. M. Am 4. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Behandlung des Beschwerdeverfahrens aus organisatorischen Gründen per 5. Mai 2022 auf den vorsitzenden Richter übertragen worden sei. Zudem wurde er darüber informiert, dass praxisgemäss keine Frist zur Einreichung einer Kostennote angesetzt und bei deren Fehlen eine allfällige Parteientschädigung oder ein amtliches Honorar aufgrund der Akten festgesetzt werde. N. Am 5. August 2022 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Die Vorinstanz erachtete das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsjahr 2001 und damit auch seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung als unglaubhaft. Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung an. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und demjenigen seiner Geschwister sowie zum Verlust des Familienbüchleins erweisen sich als ausweichend und widersprüchlich (vgl. act. A15/4 S. 2 f., A24/14 F63 ff., F72, A12/13 F1.06). Die blosse gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers, seine Angaben seien substanziiert und stringent, vermag diese Zweifel nicht zu entkräften. Weiter sprechen auch das Fehlen von Identitätspapieren und das Ergebnis der Handknochenanalyse vom 24. Oktober 2017 gegen seine behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3), wurde er vom SEM im Asylverfahren zu Recht als volljährige Person eingestuft. 5. 5.1 Bezüglich der angegebenen Asylgründe kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er einen Monat vor der Ausreise zusammen mit seinem Vater an einem PKK-Kontrollposten angehalten worden sei. Bei dieser Gelegenheit habe der Wächter dem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer im Alter sei, um sich ihnen anzuschliessen. Danach habe man sie - den Beschwerdeführer und seinen Vater - weiterfahren lassen. Zu Hause angekommen, habe der Vater beschlossen, dass der Beschwerdeführer ausreisen müsse, um einer drohenden Rekrutierung zu entgehen. Zwar sei im Juli 2014 die Wehrpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren in den von der PYD (Partei der Demokratischen Union) und der YPG kontrollierten Gebieten (...)syriens als obligatorisch erklärt worden («Defense Service») und es sei auch denkbar, dass die drohende Wehrpflicht einen gewissen psychischen Druck erzeugen könne. Die geschilderten Rekrutierungsmassnahmen seien mangels Verfolgungsgrund und ausreichender Intensität jedoch nicht asylrelevant. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor drohender Rekrutierung durch die syrische Regierung oder die Daesh sei unbegründet. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien tatsächlich für die Armee rekrutiert worden wäre. Er habe seinen Heimatstaat aber im Jahr 2015 verlassen und sich dadurch der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Weiter gehe aus seinen Unterlagen nicht hervor, dass die syrischen Behörden vor seiner Abreise mit ihm in Kontakt getreten seien und auch die Aussage über eine Rekrutierung durch die Daesh sei nicht weiter konkretisiert worden. Zudem sei festzustellen, dass es bei den drei oder vier Hausbesuchen durch YPG-Mitglieder bei den Eltern zu keinen drastischen Massnahmen gekommen sei, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln. Weiter gehe bezüglich der geltend gemachten Anziehung zum Christentum aus den Akten keine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien hervor. Letztlich vermöge auch eine Situation eines bewaffneten Konflikts allein nicht die Gewährung von Asyl nach Art. 3 AsylG zu begründen, da davon die gesamte syrische Bevölkerung gleichermassen betroffen sei und nicht von einer individuellen Verfolgung auszugehen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er von der Anhaltung am Kontrollposten bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 eine begründete Furcht davor hatte, von der YPG als Kindersoldat zwangsrekrutiert zu werden. Weitere Rekrutierungsversuche habe er vermeiden können, weil er sich nach dem Vorfall mehrheitlich zuhause versteckt und seine Ausreise vorbereitet habe. Seine Eltern seien nach seiner Ausreise sodann mehrfach aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt respektive bedroht, beleidigt und aufgefordert worden, ihn zum Einrücken zu bewegen. Dies belege die Absicht, ihn als Kindersoldaten einzusetzen. Aufgrund seines Alters und seiner Ethnie liege eine Rekrutierung durch die PKK oder ihr nahestehende Organisationen nahe. Es wäre jedoch aufgrund der vorherrschenden Situation in B._______ durchaus möglich gewesen, dass er andernfalls von der syrischen Armee oder von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staats (IS) festgenommen, rekrutiert oder getötet worden wäre. Mangels militärischer Ausbildung wäre er als reines «Kanonenfutter» eingesetzt und gezwungen worden, Zivilpersonen zu töten. Er sei ausserdem nicht als Wehrdienstverweigerer zu qualifizieren, da er im Zeitpunkt seiner Rekrutierung noch minderjährig gewesen sei und somit als Kindersoldat eingesetzt worden wäre. Ausserdem sei die PKK grundsätzlich keine Regierungsorganisation, auch wenn sie damals kurz die Kontrolle über B._______ gehabt habe. Es habe deshalb vermutungsweise keine Befugnis bestanden, eine Wehrpflicht für junge Männer einzuführen. Somit sei sein Fluchtgrund, anders als von der Vorinstanz angenommen, nicht die Desertion respektive die Wehrdienstverweigerung, sondern einerseits die begründete Furcht davor, gezwungen zu werden, auf Zivilpersonen zu schiessen und dadurch Kriegsverbrechen zu begehen, andererseits die Furcht um sein Leben bei Verbleiben in seinem Heimatland. Wie gefährlich sich die Situation für kurdische Syrerinnen und Syrer in B._______ aktuell noch immer gestalte, zeige auch die Tatsache, dass sein Vater erst vor kurzem auf offener Strasse und vor den Augen seines jüngsten Bruders durch IS-Kämpfer erschossen worden sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien laufe er noch immer Gefahr, zwangsrekrutiert oder durch den IS getötet zu werden, da er als Kurde einer ethnischen Minderheit angehöre, welche verfolgt werde, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Seine Heimatregion B._______ sei sodann im Jahr (...) vom (...) Militär besetzt und Kurdinnen und Kurden seien vertrieben und enteignet und alles Kurdische sei aus dem öffentlichen Leben verbannt worden. Als junger, kurdischer Mann im kampffähigen Alter würde er für die (...) Besetzer eine Bedrohung darstellen, was ihn in seinem Heimatland der Gefahr für Leib und Leben aussetze. Diese Machtergreifung stelle einen objektiven Nachfluchtgrund dar und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zuzusprechen. Weiter sei er inzwischen praktizierendes Mitglied einer christlichen Glaubensgemeinschaft, was ihn in Syrien ebenfalls in Gefahr bringe, verfolgt und unterdrückt zu werden.
6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. 6.1 6.1.1 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die Rekrutierung von Minderjährigen einen Asylgrund darstellen könne, ist festzuhalten, dass eine Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht zur Anerkennung als Flüchtling führt (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017). Es ist auf die entsprechenden Erwägungen (insbesondere E. 5.3) im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist danach davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3). Angesichts dessen, dass selbst wehrpflichtige männliche Bürger zwischen 18 und 30 Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei einer Dienstverweigerung zu befürchten haben, ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei nicht wehrpflichtigen minderjährigen Personen, welche zu Unrecht oder irrtümlich rekrutiert wurden oder werden sollen, anders verhält. Demnach ist auch die Aussage, der Beschwerdeführer befürchte, gezwungen zu werden, auf Zivilpersonen zu schiessen und dadurch Kriegsverbrechen zu begehen, mangels eines drohenden ernsthaften Nachteils im Fall der Dienstverweigerung für die Frage seiner Flüchtlingseigenschaft ohne Bedeutung. 6.1.2 Weiter ist festzuhalten, dass es gemäss Berichten in Syrien zwar tatsächlich in Einzelfällen zu Rekrutierungen Minderjähriger seitens der YPG gekommen ist, was offensichtlich nicht als legitimes Vorgehen im Rahmen der Bemühungen um Selbstverteidigung bezeichnet werden kann. Allerdings kann aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass ihm selbst der im Zeitpunkt seiner Ausreise noch minderjährig war - konkret und in absehbarer Zukunft eine Zwangsrekrutierung durch die YPG respektive die PKK gedroht hätte. Der Beschwerdeführer macht denn auch lediglich geltend, sein Vater sei am Kontrollposten von einem Wächter auf seinen Eintritt in den Wehrdienst angesprochen worden. Die Aussage des Wächters, der Beschwerdeführer «werde langsam älter» (vgl. act. A24/14 F75) lässt keinen Rückschluss auf eine unmittelbar bevorstehende beziehungsweise konkret drohende Rekrutierung zu. Hätte eine konkrete Rekrutierungsabsicht bestanden, wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer in den Wochen nach dem Vorfall am Checkpoint zu Hause aufgesucht worden wäre. Dies ist jedoch offenbar nicht geschehen. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, nach seiner Ausreise hätten Mitglieder der PKK, der YPG und anderer bewaffneter Gruppierungen wiederholt bei der Familie nachgefragt, vermag er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Besuche für die Familie jeweils ohne weiterreichende Konsequenzen abgelaufen sind, ebenfalls gegen das Bestehen ernsthafter Rekrutierungsabsichten seitens bewaffneter kurdischer Gruppierungen. 6.1.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er habe befürchten müssen, durch die staatliche syrische Armee aufgegriffen und zum Militärdienst verpflichtet zu werden. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise hatte der damals minderjährige Beschwerdeführer hinsichtlich der militärischen Dienstpflicht in der syrischen Armee das für die Einberufung vorgesehene gesetzliche Alter noch nicht erreicht. Angesichts dessen besteht kein Grund zur Befürchtung, er könnte durch den syrischen Staat als Wehrdienstverweigerer betrachtet werden und deshalb der Gefahr einer politisch motivierten Bestrafung und mithin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Die Annahme einer entsprechenden Gefährdung würde praxisgemäss ohnehin das Vorliegen weiterer Umstände voraussetzen, die den Beschwerdeführer in den Augen der syrischen Behörden als Regimegegner erkennen liessen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). Solche Umstände liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. 6.1.4 Zur sinngemäss geltend gemachten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der angeblichen Entführung seines jüngeren Bruders durch bewaffnete Gruppierungen (A24/14 F15 ff.) und der Ausreise seines älteren Bruders nach Deutschland (A24/14 F21 ff.) sei erwähnt, dass aufgrund der Aktenlage keine Hinweise dafür bestehen, dass die Entführung des Bruders gezielt und mit der Absicht, den Beschwerdeführer zu bestrafen oder ein sonstiges Verhalten seinerseits zu erzwingen, erfolgte. Auch durch die Ausreise des älteren Bruders lassen sich keine Hinweise auf eine asylrelevante Reflexverfolgung erkennen, womit der Beschwerdeführer wegen seiner Geschwister nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 6.1.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführende für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung hatte. 6.2 6.2.1 Sodann ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der (...) Truppen in (...)syrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche Syrien und insbesondere in (...)syrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3; E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3 und D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Somit können daraus keine objektiven Nachfluchtgründe geltend gemacht werden. Dies gilt im gleichen Masse für die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen seitens des IS. Auch der Tod des Vaters, welcher auf offener Strasse erschossen worden sei, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - auf die tragischen Umstände des Krieges zurückzuführen und vermag keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. 6.2.2 Der Beschwerdeführer machte bereits bei seiner Anhörung geltend, sich eine Konversion zum Christentum zu überlegen. Später reichte er eine Empfehlung und Bestätigung einer christlichen Gemeinschaft vom 26. April 2021 ein und bestätigte, mittlerweile praktizierendes Mitglied einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu sein, was ihn in seinem Heimatstaat der Gefahr von Verfolgung und Unterdrückung aussetze. 6.2.3 Was die allgemeine Situation der christlichen Minderheit in Syrien betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher keine Kollektivverfolgung von Christinnen und Christen festgestellt, zumal diese in der Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur ein Bruchteil der Christinnen und Christen in Syrien Opfer von religiös motivierten Übergriffen geworden ist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5884/2015 vom 13. April 2017 E. 6 [C._______]; E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10). Eine Verfolgungsgefahr für Konvertierte ist zudem dann zu verneinen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass im Heimatland die Konversion nicht allgemein bekannt geworden ist (Entscheid D-3397/2017 vom 25. Juli 2019 E. 552 f.). Von dem fehlenden Bekanntwerden ist vorliegend aufgrund der bestehenden Aktenlage auszugehen. Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer seine Familie über die Konversion informiert und diese allenfalls negativ darauf reagiert hätte. Weiter fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben bei einer Rückkehr nach Syrien in einer Art und Weise leben würde, die ihn einer Gefährdung aussetzen könnte. 6.2.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer weder objektive noch subjektive Nachfluchtgründe in seiner Person vorliegen. Er erfüllt die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (i.V.m. Art. 54 AsylG) nicht. 6.3 6.3.1 Es bestehen insgesamt keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6.3.2 Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter den Erlebnissen in Syrien gelitten hat. Aus den ärztlichen Berichten lässt sich aber hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2020 den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, nachdem die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.).
8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des SEM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Akten belegt ist. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde bereits mit Verfügung vom 17. März 2020 bewilligt. 9.2 Gleichzeitig wurde in der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Rechtsvertreters Rechtsanwalt Matthias Wasem als unentgeltlicher Rechtsbeistand gestellt, welches gemäss aArt. 110a AsylG ebenfalls gutzuheissen ist. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der Kostennote vom 5. August 2022 werden ein zeitlicher Vertretungsaufwand für das amtliche Honorar von 15 Stunden und 25 Minuten à Fr. 200.-, Auslagen von Fr. 90.90 und eine Mehrwertsteuer von Fr. 244.41 ausgewiesen. Die Kostennote ist in Bezug auf den Aufwand für die Fristerstreckungsgesuche um 15 Minuten auf insgesamt 15 Stunden und 10 Minuten zu kürzen. Im Übrigen erweist sich der ausgewiesene zeitliche Aufwand als hoch, aber noch angemessen. Der in der Kostennote verwendete Stundenansatz liegt sodann innerhalb des bei amtlicher Vertretung für Anwältinnen und Anwälte praxisgemäss geltenden Rahmens von Fr. 200.- bis Fr. 220.- (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit auf insgesamt Fr. 3'364.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden gutgeheissen.
3. Rechtsanwalt Matthias Wasem wird dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'364.80 entrichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Versand: