Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Gemäss ihren Angaben haben die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am (...) verlassen und sind in die Türkei gelangt, wo sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt wurden. Nach Gewährung der humanitären Visa sind sie am 19. Oktober 2016 auf dem Luftweg legal in die Schweiz eingereist. B. Am 14. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden in der Schweiz Asylgesuche ein. Ihre Befragungen zur Person (BzP) fanden am 24. November 2016 statt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 13. März 2018 und in einer Fortsetzung vom 23. April 2018 vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 23. April wurden die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdeführerin 3, am 15. Mai 2018 die Beschwerdeführerin 4 und am 22. Juni 2018 die Beschwerdeführerin 5 vertieft zu ihren Asylgesuchen angehört. C. C.a Der Beschwerdeführer, ethnischer Kurde und aus einem Dorf bei F._______ in der Region von G._______ stammend, brachte vor, er habe ab dem Jahre (...) in Aleppo gewohnt und gearbeitet. Er habe eine (...) besessen und mit seinen Waren Handel betrieben. Wegen der Gefechte in Aleppo sei er im März 2013 zusammen mit seiner Familie nach F._______ umgezogen. Nachdem es auch dort zu Gefechten gekommen sei und sie nicht nach Aleppo hätten zurückkehren können, da ihr Haus von den H._______-Milizen besetzt worden sei, habe er mit seiner Familie, mit Reisepässen versehen, Syrien am (...) über die türkische Grenze verlassen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, (...) S. mit dem Decknamen «I._______» sei seit dem Jahre (...) bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) im Nordirak aktiv gewesen. S. sei (...) gewesen und habe eine (...). Im Jahre (...) habe S. die PKK verlassen (...). Am (...) sei S. von der PKK erschossen worden. Die J._______, sein (...) und später er selber hätten eine Klage gegen die PKK eingereicht. Die PKK habe Druck auf ihn und seine Familie ausgeübt, damit sie die Klage zurückziehen würden. Im Jahre (...) seien die Täter zu (...) Haftstrafen verurteilt worden. Nach dem Attentat auf (...) S. habe er dessen Aktivitäten für die J._______ weiterführen wollen. Am (...) sei auf ihn und K.H., ein (...), geschossen worden. K.H. habe mit seiner Schusswaffe zurückgeschossen, wobei er (der Beschwerdeführer) während des SchusswechseIs erheblich verletzt worden sei. Neben der nicht registrierten Schusswaffe von K.H. seien in seinem Auto (des Beschwerdeführers) Flugblätter der J._______ gefunden worden. Er sei festgenommen und während eines Monats inhaftiert worden. Es sei auch ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Nach dem Attentat auf ihn habe er sich weiter für die Anliegen der J._______ eingesetzt. Im Jahre 2006 sei er wegen Zugehörigkeit zur J._______ zu drei Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Haftstrafe habe er nie angetreten, da er diese mit Hilfe seines Anwaltes und von Geldzahlungen immer wieder habe verschieben können. Schliesslich sei die Haftstrafe durch eine Generalamnestie erloschen. Im Jahre (...) sei ein Ausreiseverbot gegen ihn ausgesprochen worden, was ihn bei seiner Arbeit als (...) eingeschränkt habe. Von diesem Ausreiseverbot habe er bei einem Grenzübergang erfahren. Er habe sich an verschiedene Behörden in Aleppo, Kamishli und Damaskus gewandt. Wegen des Ausreiseverbotes sei er mehrmals vorgeladen worden. Es habe zweieinhalb Jahre angehalten. Nach Kriegsausbruch sei eine Amnestie erfolgt, wonach auch sein Ausreiseverbot hätte aufgehoben werden sollen. Beim Passamt sei ihm jedoch erklärt worden, dass die Aufhebung für ihn nicht gelte. Durch Bestechungsgeld habe er dennoch einen Pass ausgestellt erhalten. Ab dem Jahre (...) habe er an geheimen Versammlungen teilgenommen und humanitäre Hilfe geleistet. Seinen Tätigkeiten sei er auch im Rahmen des Vereins K._______ nachgekommen. Dem Verein sei vorgeworfen worden, politisch aktiv zu sein. Sowohl die PKK beziehungsweise die PYD als auch der syrische Staat hätten ihn (den Beschwerdeführer) für sich gewinnen wollen. Da er dies abgelehnt habe, sei er vorgeladen, überwacht und kontrolliert worden. Er habe auch Drohungen erhalten. Im Jahre (...) sei (...) in Aleppo von Leuten der FSA (Freie Syrische Armee) geplündert worden. Die Täterschaft habe er von den syrischen Behörden erfahren. Bei einem Überfall sei ihm eine Pistole an den Kopf gehalten worden. Er habe diesen Vorfall der syrischen Armee gemeldet. Ende des Jahres 2012 oder anfangs Januar 2013 sei er unterwegs angehalten und (...) sei dabei mitsamt dem Auto des Beschwerdeführers durch islamische Gruppierungen gekidnappt und eine Woche festgehalten worden. Infolge der Gefechte sei (...) zerstört worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Bestätigungsschreibens der "Arabic"-Organisation für Menschenrechte vom 8. Januar 2015, Kopien von Gerichtsunterlagen zu (...) S. und Kopien von Gerichtsunterlagen zu seinem eigenen Verfahren aus dem Jahre (...) zu den Akten. Zudem wurden mehrere Berichte zu ärztlichen Behandlungen in der Schweiz eingereicht. C.b Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen geltend, insbesondere im Zeitraum des Jahres (...) Drohungen gegen ihren Ehemann auch über persönlich entgegengenommene Telefonanrufe wahrgenommen zu haben. Dabei sei gefordert worden, ihr Ehemann habe seine Tätigkeiten einzustellen, ansonsten auch ihr und ihren Töchtern etwas geschehen könnte. C.c Die Beschwerdeführerinnen 3, 4 und 5 gaben zur Hauptsache an, über die konkreten Hintergründe der durch die politischen Spannungen entstandenen Probleme ihres Vaters nicht detailliert Bescheid zu wissen, sie hätten sich jedoch teilweise Druckversuchen der PKK und PYD und der Angst, zwangsrekrutiert zu werden, ausgesetzt gesehen. Auch hätten sie bemerkt, dass ihr Vater sie des Öfteren aus Sicherheitsgründen (...) abgeholt habe. D. Mit drei separaten Verfügungen vom 15. Januar 2020 erkannte das SEM darauf, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug ihrer Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Die Beschwerdeführenden gelangten durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügungen der Vorinstanz seien in den Ziffern 1. bis und mit 2. des Dispositivs aufzuheben, es sei deren Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Verfahren betreffend aller Verfügungen des SEM seien zu vereinigen, eventualiter zu koordinieren. Weiter wurde beantragt, dass "vor einem Endentscheid der Aktenbeizug, den die Vorinstanz laut Entscheidbegründung in die Dossiers von Angehörigen in der Schweiz vorgenommen" habe, "zur Stellungnahme und Beschwerdeergänzung offen zu legen" sei und "die Akten von L._______, ZEMIS 1 (...) noch beizuziehen" seien. F. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Februar 2020 wurden die Beschwerdeverfahren E-913/2020, E-915/2020, E-916/2020, E-917/2020 und E-918/2020 vereinigt. Weiter verfügte sie, auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aktuell verzichtet. Die Vorinstanz wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden vor, mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerde prima facie eine intakte Gewinnaussicht habe und nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne. Da die Beschwerdeführenden bedürftig seien, sei auch die Rechtsfolge der Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zwingend, was offenbar vorliegend untergegangen und nachzuholen sei. H. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die auf Stufe Vernehmlassung beigezogenen Akten aus dem Asyldossier von L._______, würden keine Sachverhaltselemente enthalten, die eine andere Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nahelegen würden (Asyldossier N [...]). I. Am 5. März 2020 zog das Bundesverwaltungsgericht das Asyldossier N (...) zur Konsultation bei. J. Mit Verfügung vom 6. März 2020 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich innert Frist zur Vernehmlassung zu äussern. K. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 20. März 2020 wurde vorgebracht, das SEM beziehe sich in der Vernehmlassung auf beigezogene Akten und halte dafür, diesen liessen sich keine relevanten Hinweise auf Verfolgung der Beschwerdeführenden entnehmen. Diese Schlussfolgerung begründe das SEM aber mit keinem Wort, weshalb eine Stellungnahme dazu unmöglich sei. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfordere, zumindest die Grundzüge der Überlegungen zur Kenntnis gebracht zu erhalten, um darauf reagieren zu können, zumal der Rechtsvertretung der Inhalt der Akten nicht bekannt sei, auf die sich das SEM beziehe. Es werde darum ersucht, das SEM entweder zur Ergänzung aufzufordern oder aber - sollte das Gericht die Auffassung des SEM teilen - der Rechtsvertretung die entsprechenden Überlegungen noch zur Stellungnahme zu unterbreiten, bevor das Urteil ergehe.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift verfassten Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am jeweiligen Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher je zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das formellrechtliche Begehren der Beschwerdeführenden, es seien ihnen vor dem Endentscheid die Akten (ihrer Angehörigen in der Schweiz), die die Vorinstanz laut Entscheidbegründung beigezogen habe, zur Stellungnahme und Beschwerdeergänzung offenzulegen, ist abzuweisen. Auch das in diesem Zusammenhang mit der Replik vom 20. März 2020 gestellte Gesuch, das SEM sei entweder zur ergänzenden Erläuterung aufzufordern, weshalb sich den beigezogenen Akten keine relevanten Hinweise auf Verfolgung der Beschwerdeführenden entnehmen liessen, oder es sei durch das Gericht, falls dieses die Meinung des SEM teile, der Rechtsvertretung die entsprechenden Überlegungen zur Stellungnahme zu unterbreiten, bevor das Urteil ergehe, ist abzuweisen. Die Sichtweise der Beschwerdeführenden, die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfordere es, zumindest die Grundzüge der Überlegungen zur Kenntnis gebracht zu erhalten, weshalb sich den beigezogenen Akten keine relevanten Hinweise auf Verfolgung der Beschwerdeführenden entnehmen liessen, folgt das Gericht nicht. Die gegen das SEM und prospektiv gegen das Gericht erhobene Rüge der Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. Das SEM hat sich weder im Rahmen der materiellen Begründung der angefochtenen Verfügungen vom 15. Januar 2020 noch in der Vernehmlassung vom 3. März 2020 auf konkrete Sachumstände aus den Akten N (...), N (...), N (...) und N (...) ([...] des Beschwerdeführers) sowie N (...) (L._______) gestützt, die für die Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden von entscheidwesentlicher Bedeutung gewesen wären. Es fehlt demnach gerade an Sachverhalten, die den Beschwerdeführenden zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs überhaupt hätten offengelegt werden können. Auch das Bundesverwaltungsgericht zieht für die Entscheidfindung des vorliegenden Urteils keine relevanten Aspekte aus den beigezogenen und vom Gericht konsultierten Akten N (...), N (...), N (...), N (...) und N (...) heran, weshalb von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gesprochen werden kann.
E. 3.2 Soweit in der Replik vom 20. März 2020 vorgebracht wird, den Beschwerdeführenden sei der Inhalt der vom SEM beigezogenen Akten nicht bekannt, ist anzumerken, dass eine Einwilligung der bezeichneten Personen zur Einsichtnahme in deren Dossiers nicht aktenkundig ist, andernfalls einer entsprechenden Akteneinsichtnahme grundsätzlich nichts entgegengestanden hätte.
E. 4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person stünde wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in den angefochtenen Verfügungen angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf das entsprechende Beschwerdebegehren ist somit nicht einzutreten.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide m.w.H.).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (so etwa Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6 In der Beschwerdeschrift wird festgehalten, die Asylgesuche der Ehefrau und der Töchter des Beschwerdeführers würden sich allesamt auf denselben Sachverhalt und die Gründe stützen, die den Beschwerdeführer als Hauptbeschwerdeführer und Familienoberhaupt betreffen würden. Das Gericht teilt diese Auffassung. Die vorliegende Begründung der Beschwerden ist zudem ebenfalls im Wesentlichen auf die Sachverhalte konzentriert, die den Beschwerdeführer betreffen. Das Verfahren hat sich demnach im Wesentlichen und zur Hauptsache auf die Prüfung der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer auszurichten.
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz beurteilen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden - ungeachtet der Frage, ob ihrer Begründung in allen Teilen zu folgen ist - zu Recht abgelehnt.
E. 8 Die Vorinstanz gelangt in den angefochtenen Verfügungen und insbesondere in der Verfügung den Beschwerdeführer betreffend zum Schluss, die Vorbringen hielten einerseits den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und andererseits jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Verfügungen des SEM basieren auf einem richtig und vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt, erfassen in ihrer Begründung die wesentlichen Sachvorträge und angebotenen Beweismittel und lassen der entsprechenden Würdigung jedenfalls im Resultat nicht zu beanstandende rechtliche Schlüsse folgen. Die Entgegnungen und vertretenen Sichtweisen in der Rechtsmitteleingabe vermögen nicht darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen nicht rechtskonform ergangen wären und Bundesrecht verletzen sollten. Im Folgenden ist, wie bereits angeführt, das Schwergewicht auf die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer zu legen.
E. 8.1 Es ist mit der Feststellung in der Beschwerdeschrift einig zu gehen, dass das SEM (...), das Attentat auf S. und den Angriff auf den Beschwerdeführer sowie das gegen ihn angestrengte Straf- und Gerichtsverfahren mit der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel zog. Dieser Einschätzung folgt auch das Gericht, womit diese Sachverhalte als erstellt zu erachten sind. Auch das geltend gemachte, im Jahre (...) gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausreiseverbot hat das SEM nicht per se angezweifelt.
E. 8.2.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht an, dass gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt (BVGE 2010/57 E. 4.1, 2009/51 E. 4.2.5). Auch wenn sich keine starre Grenze festsetzen lässt, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, kann festgehalten werden, dass dieser nach asylrechtlicher Literatur und Praxis nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten in der Regel als zerrissen gelten müsste. Dabei ist jeweils auch allfälligen plausiblen objektiven und subjektiven Gründen Rechnung zu tragen, welche eine sofortige Ausreise verunmöglichten (BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m. w. H.). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde er nach dem Schusswechsel vom (...) festgenommen, für einen Monat inhaftiert und nach einem eröffneten Verfahren im Jahre (...) zu drei Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt. Nach der Verurteilung (die Frage nach dem - zumindest soweit allenfalls der Sachumstand des Auffindens einer nicht registrierten Schusswaffe miteinbezogenen worden wäre - rechtsstaatlich legitimen Handeln kann vorliegend offenbleiben) wurde er nicht weiter verfolgt, sondern war vielmehr in der Lage, die Verbüssung der Haftstrafe immer wieder erfolgreich zu verschieben, bis sie schliesslich durch eine Generalamnestie erlosch. Bezüglich der soeben genannten Sachumstände ist der notwendige Kausalzusammenhang mit der anfangs (...) beziehungsweise mehrere Jahre später erfolgten Ausreise aus Syrien in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht nicht gegeben.
E. 8.2.2 Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass auch das im Jahre (...) gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausreiseverbot nicht als Vorfluchtgrund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kausal gewesen sein kann, nachdem ihm im Jahre (...) infolge einer Amnestie zwar offenbar unter Bezahlung eines Bestechungsgeldes ein Pass ausgestellt wurde, mit dem er aber erst (...) Syrien verlassen hat. Auch ist zu erwähnen, dass er im Zusammenhang mit dem Erwerb seines Reisepasses persönlich bei verschiedenen staatlichen Sicherheitsbehörden vorstellig geworden ist, ohne dass er flüchtlingsrechtlich relevanten ernsthaften Massnahmen ausgesetzt worden wäre oder ihm solche angedroht worden wären (vgl. Akten SEM A22/25, S.11/12).
E. 8.3 Das SEM stellte zu Recht fest, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zur Plünderung (...) in Aleppo durch die FSA im Jahre (...) und zum späteren Überfall sowie Diebstahl mit einer Pistole sei es ihm möglich gewesen, sich nach diesen Ereignissen an die syrischen Sicherheitsbehörden zu wenden. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn das SEM diese Vorfälle und das Kidnapping (...) durch islamistische Gruppierungen sowie die Zerstörung der (...) im Rahmen von Gefechten als Folge der damaligen allgemeinen Lage in Syrien als nicht asylrelevant erachtete.
E. 8.4.1 Das SEM erkannte im Abgleich der BzP und der vertieften Anhörungen bezüglich der geltend gemachten politischen Tätigkeiten auf widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers und schloss daraus, das von ihm geltend gemachte politische Engagement nach dem Jahre (...) könne nicht geglaubt werden. Das Gericht folgt dem SEM zumindest insoweit, als im diesbezüglichen Aussageverhalten offenkundig zum Teil nicht kongruente Erklärungen festzustellen sind. Auch ist dem SEM zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Attentat auf (...) S. und dem Angriff auf ihn selbst sowie seinem Gerichtsverfahren und dem Ausreiseverbot stets genau, kohärent, widerspruchsfrei und äusserst substantiiert ausgefallen sind, im Gegensatz dazu die Angaben zu seinem angeblichen politischen Engagement und die daraus folgenden angeblichen Verfolgungsmassnahmen jedoch nicht dieselbe Qualität aufweisen. In der Tat nehmen sich die Vorbringen zu den Parteien und Organisationen, in die er involviert gewesen sei, und zu den spezifischen parteibezogenen Tätigkeiten inhaltlich eher rudimentär und zurückhaltend aus. Es kann vorliegend aufgrund der vorstehenden und nachfolgenden Erwägungen darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen des SEM bezüglich der Glaubhaftmachung der geltend gemachten verschiedenen politischen Engagements des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er als (...) insbesondere mit finanziellen Mitteln politische Ziele (...) S. mitunterstützte und in der Folge der im Jahre 2011 in Syrien ausgebrochenen Ereignisse im Rahmen der Teilnahme an einzelnen Sitzungen Optionen gesellschaftspolitischer Lösungen der Konfliktsituation mitdiskutierte sowie Gleichgesinnte unterstützte. Jedenfalls gab er verschiedentlich zum Ausdruck, keine führende Position eingenommen zu haben, indem er etwa vorbrachte, ein normales und nicht organisiertes Mitglied der Partei gewesen zu sein, als neutrale Person für die Bewegung humanitäre Hilfe geleistet und gelegentlich an Sitzungen neutrale Personen getroffen zu haben. In einer Gesamtbewertung des Aussageverhaltens zu seinen Kernvorbringen, die PKK beziehungsweise PYD wie auch der syrische Staat hätten ihn für sich gewinnen wollen, kann - wie nachstehend auszuführen ist - trotz seiner entsprechenden Absagen und der daraus angeblich folgenden Konsequenzen nicht geschlossen werden, er hätte glaubhaft gemacht, begründeterweise befürchten zu müssen, vor seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 8.4.2 Gemäss Erwägungen des SEM sei das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bezogen auf die Massnahmen seitens der PKK und der syrischen Behörden nach der Verurteilung im Jahre (...) inkohärent und somit unglaubhaft. Zumindest im Ergebnis ist diese Ansicht zu teilen.
E. 8.4.2.1 In einer Gesamtbetrachtung zeichnen sich die vorgebrachten Angaben zum seitens der PKK gegen ihn gerichteten Verhalten im Zeitraum nach dem Jahre (...) bis zur Ausreise aus Syrien im Jahre (...) durch Nachschübe, inkohärente Steigerungen, Wechsel der inhaltlichen Schwerpunkte und der Intensität sowie Verschiebungen der massgeblichen Zeitpunkte aus. Anlässlich der BzP machte er alleine für den Zeitraum der Jahre (...) und (...) geltend, infolge seiner Tätigkeit für die J._______ Drohungen seitens der PKK ausgesetzt gewesen zu sein. Aufgrund der Drohungen gegen Leib und Leben gegenüber ihm und seinen Familienangehörigen habe er aber im Jahre (...) seine entsprechende Tätigkeit eingestellt. Auf die Anschlussfrage, ob er somit danach, seit dem Jahre (...), bis zu seiner Ausreise keine Probleme wegen seiner politischen Tätigkeit mehr gehabt habe, nannte er die PKK namentlich gar nicht mehr, sondern lediglich den syrischen Staat, der ihn immer wieder beobachtet und kontrolliert habe (A8/16 Pt. 7.01 S. 9/10). Er führte weiter aus, seit dem Ausbruch des Krieges im Jahre 2011 habe er zwei Mal (...) an Sitzungen teilgenommen und deswegen immer wieder indirekte Drohungen erhalten, wobei er dabei die PKK nicht mehr erwähnte. Demgegenüber brachte er im Rahmen des ersten Teils der vertieften Anhörung (Akten SEM A22/25) vor, seit dem Jahre 2011 habe ihn die PKK immer wieder unter Druck gesetzt. Auf entsprechende Frage machte er geltend, nebst dem von der syrischen Regierung ausgeübten Druck hätten ihn auch die Belästigungen und der Druck seitens der PKK veranlasst, im Jahre (...) sein Heimatland zu verlassen. Auf die Nachfrage, was konkret geschehen sei, das ihn zur Ausreise aus Syrien veranlasst habe, gab er als Hauptgrund die Ausweitung des Krieges nach Aleppo und dessen Gefährdungen an (A22/25 F29 und F30). Auf die weitere Nachfrage, was denn nun seitens der PKK (und der Behörden) konkret geschehen sei, führte er an, die PKK habe von ihm verlangt, er müsse auf die Klage verzichten und wieder für sie arbeiten ([...]). Im Sinne der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung ist es auch in Berücksichtigung der kulturspezifischen Gedankenwelt zumindest schwer nachvollziehbar, weshalb die PKK dauernd gefordert haben soll, dass der Beschwerdeführer die Klage gegen die PKK zurückziehe beziehungsweise die Verantwortung der PKK an der Ermordung (...) S. in versöhnlicher Weise abspreche, wenn die Attentäter bereits im Jahre (...) verurteilt wurden und der Bevölkerung als PKK-Anhänger identifizierte Täter bekannt gewesen sein mussten. Im Verlaufe der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, noch zwischen Januar und März (...) habe ihn die PKK telefonisch kontaktiert und von ihm verlangt, wieder für sie zu arbeiten, was er abgelehnt habe. Die PKK habe ihm zu verstehen gegeben, dass er das später bereuen werde. Weiter gab er seiner Einschätzung Ausdruck, dies sei gar einer Todesdrohung gegenüber ihm oder seiner Kinder gleichgekommen (A22/25 F56 und F57). Demnach ist bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Massnahmen der PKK, die ihn (und seine Familie) konkret zur Ausreise aus Syrien mitbewogen haben sollen, eine deutliche Steigerung innerhalb der Anhörung und insbesondere gegenüber dem Aussageverhalten anlässlich der BzP festzustellen. Soweit er gar Todesdrohungen seitens der PKK gegenüber ihm und seiner Familie empfunden haben müsste, die ihn konkret zum Verlassen des Heimatlandes bewogen hätten, dürfte begründeterweise davon ausgegangen werden, dass er diesem Umstand anlässlich der Anhörung früher entsprechendes Gewicht beigemessen, konkret benannt und zudem diesen einschneidenden Beweggrund zur Ausreise auch bereits anlässlich der BzP zumindest erwähnt hätte. Eine weitere Steigerung und wesentliche Ausdehnung der angeblichen Bedrohung durch die PKK ist darin zu erblicken, dass er anlässlich der Anhörung noch den blossen Eindruck vertrat, diese Drohungen hätten geklungen, als ob die PKK noch einmal versuche, ein weiteres Attentat auf ihn zu verüben (A22/25 F37). Im Rahmen des zweiten Teils der Anhörung (A25/13) führte er vorerst aus, die (späteren) Drohungen seien auf indirekte Weise geschehen (A25/13 F50 S.10, 1. Abs.), um darauf zu Protokoll zu geben, er habe bei einem der Telefonanrufe der PKK erfahren, dass eine Person beauftragt worden sei, einen Mordversuch auf ihn auszuüben (a.a.O., 2. Abs.), und zusammenfassend erklärte, ein weiterer Mordversuch hätte möglich sein können (A25/13 F51). In der Folge dieser Anhörung gab er - ohne Einschränkung - an, ungefähr (...), zirka eineinhalb Monate vor seiner Ausreise, habe er (in G._______) beim Zusammensitzen mit der M._______ ([...]) erfahren, dass ein weiterer Mordversuch auf ihn ausgeübt werde (A25/13 F54 und F55). Es ist dem SEM beizupflichten, dass zu erwarten gewesen wäre, der Beschwerdeführer hätte diesen Sachverhalt des angeblich gegen ihn geplanten Attentates bereits beim ersten Termin der Anhörung angeführt, als er sich ausdrücklich zu denselben Gesprächen mit der M._______ äusserte (A22/25 F105). Auch wäre davon auszugehen, dass er vom kurz vor seiner Ausreise aus Syrien erfahrenen geplanten Mordanschlag anlässlich der BzP als ein für die Ausreise wesentliches Motiv zumindest kurz berichtet hätte, wenn dieser der tatsächlich gegebenen Gefährdungslage als Grund für das Ersuchen um Schutz für Leib und Leben entsprochen hätte. In Gewichtung der gesamten Aktenlage ist entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Sichtweise nicht glaubhaft gemacht, dass die Bedrängnisse der PKK gegenüber dem Beschwerdeführer die erforderliche Intensität an eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.3 AsylG erreicht hätten.
E. 8.4.2.2 Gleiches gilt für die geltend gemachten Belästigungen und Druckausübungen seitens des syrischen Staates gegenüber dem Beschwerdeführer. Er machte geltend, aufgrund von verschiedenen politischen Tätigkeiten nach der Verurteilung aus dem Jahre (...) bedroht, kontrolliert, observiert und ständig von den Sicherheitsbehörden vorgeladen und belästigt worden zu sein. In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM jedoch zutreffend fest, dass aufgrund verschiedener wesentlicher Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers die von ihm angeführten Verfolgungsmassnahmen nach dem Jahre (...) seitens der syrischen Behörden nicht glaubhaft gemacht sind. So kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer vorerst eine Vorladung von der politischen Sicherheit und vier Vorladungen von der Militärsicherheitsbehörde erwähnt, später hingegen angegeben habe, von den Militärsicherheitsbehörden zwei Mal vorgeladen und von der politischen Sicherheitsbehörde zweimal mitgenommen worden zu sein (vgl. Akte A22/25, S. 14-15). Schliesslich habe er anlässlich des ersten Teils der Anhörung aber noch vorgebracht, er sei in einer indirekten Weise vorgeladen worden, so dass er Informationen liefern sollte, beziehungsweise es sei eine Person von dieser Sektion zu ihm geschickt worden (vgl. Akte A22/25, S. 21). Am zweiten Anhörungstermin habe er indes angegeben, er sei im Jahre (...) einmal von der politischen Sicherheitsbehörde vorgeladen worden. Danach sei in verschiedenen Zeitabständen eine Person von der politischen Sicherheitsbehörde zu ihm geschickt worden. Bei jedem Ereignis sei er als Verdächtiger dargestellt worden. Von den Militärsicherheitsbehörden sei er zweimal vorgeladen worden und zwar nach dem Attentat sowie am Anfang der Ereignisse in Syrien, beziehungsweise bevor sich diese Ereignisse in Aleppo zugetragen hätten. Auf Nachfrage habe er dann ausgeführt, er sei ab dem Jahre (...) im Zusammenhang mit dem Ausreiseverbot mehrmals von den Staatssicherheitsbehörden vorgeladen worden, beziehungsweise sei er auch mehrmals zu diesen Behörden in Kamishli und Aleppo gegangen, um das Ausreiseverbot aufheben zu lassen (Akte A25/13, S. 4-5). Angesprochen auf die Aussage anlässlich der ersten Anhörung, zwei Mal von der politischen Sicherheitsbehörde mitgenommen worden zu sein, während er anlässlich des zweiten Teils der Anhörung von einer einmaligen Vorladung dieser Behörde gesprochen habe, vermochte der Beschwerdeführer, wie vom SEM zutreffend erkannt, die Ungereimtheit nicht aufzulösen. (vgl. A25/13 F56 S. 11). Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, es sei von einer (einmaligen) offiziellen Vorladung und nicht offiziellen Vorladungen vor die politische Sicherheitsbehörde zu unterscheiden, vermag nicht zu überzeugen. Auch die Entgegnung und der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Vorladungen seien nie schriftlich beziehungsweise formell erfolgt und es handle sich dabei um sehr viele informelle Kontakte und einige Ereignisse mit Vorsprachen, die teilweise im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung und der Anhörungen über fünf Jahre zurückgelegen hätten, weshalb es nicht erstaune, wenn die Gegenüberstellung der Auflistung teilweise widersprüchlich ausfalle, erscheinen in Würdigung des diesbezüglichen gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers weder hilfreich noch sachgerecht. Unbesehen der festgestellten Unstimmigkeiten ist in Ergänzung der Ausführungen des SEM festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Behelligungen und Bedrängungen seitens der syrischen Behörden in einer Gesamtbetrachtung der Aktenlage keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Ausweitung und Intensität angenommen haben. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen sich aus den entsprechenden Ausführungen keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne ernsthafter Nachteile gemäss Art. 3 AsylG folgern. Nach Einschätzung des Gerichts zeigt sich in einem Gesamtbild, dass es dem Beschwerdeführer offenbar gelungen ist, sich jedenfalls immer wieder mit den syrischen Behörden insoweit zu arrangieren, als konkrete Nachteile gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen Druck bewirkt hätten, seitens des syrischen Staates ausblieben. Auch nannte der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage nach den grössten Nachteilen, die er seitens der syrischen Behörden erlitten hätte, als schlimmsten Nachteil die Behinderung seiner Geschäftstätigkeit, so etwa, dass eine Geschäftseröffnung gezwungenermassen nur zusammen mit einem Araber möglich gewesen sei (A22/25 F51). Auch diese Einschränkung kann in Berücksichtigung der Aktenlage offenkundig nicht als Massnahme gelten, die im Sinne eines unerträglichen Druckes ein menschenunwürdiges Leben der Beschwerdeführenden bewirkt hätte.
E. 8.4.3 Das SEM hat entgegen dem Einwand in der Beschwerdeschrift in einer Gesamtwürdigung der Aktenlage zutreffend darauf erkannt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder solche begründeterweise hätte befürchten müssen.
E. 8.4.4 In Ergänzung der obigen Erwägungen fällt auf und ist in die Beurteilung miteinzubeziehen, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Anhörung durch das SEM zum Ausdruck brachte, sie könne sich bezüglich der für das Asylgesuch in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht wesentlichen Sachverhalte lediglich dahingehend äussern, als sie im Zeitraum des Jahres (...) telefonisch Drohungen seitens der PKK entgegengenommen habe. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin 2 habe lediglich in der Phase (...) persönlich etwas von den Drohungen mitbekommen, da der Beschwerdeführer versucht habe, sie von diesen Dingen abzuschirmen. In Anbetracht des Bildungsstandes, der sozialen Stellung, der engen Einbindung in die Familiengemeinschaft und der damit verbundenen Mitverantwortung der Beschwerdeführerin 2 am Schicksal der Familie ist für das Gericht kaum nachvollziehbar, dass sie von ihrem Ehemann über Jahre hinweg bis zur Ausreise aus Syrien (...) nicht über dessen Gefährdungssituationen in Kenntnis gesetzt worden wäre, falls ihm solche in Form von Nachteilen an Leib und Leben oder Freiheit konkret gedroht hätten. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass spätestens nach der Ausreise aus Syrien, nachdem sich die Beschwerdeführenden in der Türkei jedenfalls vor der PKK und dem syrischen Staat in Sicherheit befunden hatten, der Beschwerdeführer zumindest seine Ehefrau über die wesentlichen Bedrohungslagen im Heimatland orientiert hätte und sie demnach hätte im Stande sein müssen, anlässlich der Anhörung zu ihrem Asylgesuch darüber in deren Grundzügen zu berichten.
E. 8.4.5 Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind zudem nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Der in der Beschwerdeschrift vertretenen Einschätzung, aus dem Attentat (...) S. und den Angriff auf den Beschwerdeführer, aus der Verurteilung und der Reisesperre etc. in der Vergangenheit würden sich heute Gefahren ergeben, die nachwirken und sich insgesamt zu einer Asylrelevanz kumulieren würden, folgt das Gericht nicht. Es ist aufgrund der Aktenlage und nach den obigen Feststellungen gerade nicht darauf zu schliessen, der Beschwerdeführer würde bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien künftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einer Form in den Fokus der syrischen Behörden oder der PKK geraten, die ihn flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen aussetzen würde.
E. 8.4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat.
E. 8.5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zu ihren Asylgesuchen in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht keine weitergehenden Gründe als der Beschwerdeführer geltend. Dies schliesst eine vom Beschwerdeführer abgeleitete und auf sie ausstrahlende Reflexverfolgung aus. Auch sind in objektiver Hinsicht aufgrund der Aktenlage für die Zuerkennung derer Flüchtlingseigenschaft keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben.
E. 8.5.2 Insoweit die Beschwerdeführerinnen 3 bis 5 vorbrachten, sie hätten im Zeitraum vor ihrer Ausreise aus Syrien befürchtet, möglicherweise rekrutiert zu werden, und dies auch künftig nicht auszuschliessen sei, gilt festzustellen, dass eine allfällige Zwangsrekrutierung durch die PKK und Mobilisierung durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) keine Verfolgung darstellt, welche auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen beruht. Eine entsprechende militärische Rekrutierung würde vielmehr an den Wohnort, das Alter und allenfalls an das Geschlecht einer betroffenen Person knüpfen und wäre gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. Referenzurteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 sowie dazu auch Urteile BVGer E-6558/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.2, D-4838/2019 vom 30. Dezember 2019 E. 7.4.2 und D-7460/2016 vom 12. Dezember 2019 E. 5.2). Auf die entsprechenden Ausführungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann verwiesen werden.
E. 8.6 Das Gericht hat die beigezogenen Akten N (...), N (...), N (...), N (...) und N (...) konsultiert. Aus diesen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens wesentlich sein könnten. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, angesichts der festgestellten Flüchtlingseigenschaft (...) sei davon auszugehen, dass sich vermutungsweise zusätzlich Gefährdungselemente daraus ergeben würden, dass die Beschwerdeführenden zu diesen Personen geflohen seien und auch über diese befragt würden, sollten sie dereinst im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Syrien zurückgeführt werden. Diese, im Übrigen hypothetische, nur als blosse Vermutung vorgebrachte Einschätzung vermag nach den oben ausgeführten Erwägungen nicht zu überzeugen.
E. 9 Insgesamt ist entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen würden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.3 Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 15. Januar 2020 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse erübrigt sich, wie bereits festgehalten, die Überprüfung der Unzulässigkeit.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da gestützt auf die Akten von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 12.2 Den Beschwerdeführenden ist ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Dieser reichte mit Eingabe vom 17. Februar 2020 eine Kostennote zu den Akten und weist einen Aufwand von 9.80 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 33.30 aus. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und die Auslagen sind angemessen. Seit Einreichung der Kostennote ist kein Aufwand in der Form ersichtlich, der als für das Verfahren notwendig erachtet werden könnte. Der Stundenansatz ist auf Fr. 220.- festzusetzen. Dem Rechtsbeistand ist, wie von diesem in der Kostennote ausgewiesen, ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'357.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden gutgeheissen.
- Die Gesuche um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheissen und den Beschwerdeführenden lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'357.90 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-913/2020, E-915/2020, E-916/2020, E-917/2020, E-918/2020 Urteil vom 11. Februar 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, und deren Tochter C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Beschwerdeführerinnen 3-5, Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, advokatur kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 15. Januar 2020 / N (...),N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Gemäss ihren Angaben haben die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am (...) verlassen und sind in die Türkei gelangt, wo sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt wurden. Nach Gewährung der humanitären Visa sind sie am 19. Oktober 2016 auf dem Luftweg legal in die Schweiz eingereist. B. Am 14. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden in der Schweiz Asylgesuche ein. Ihre Befragungen zur Person (BzP) fanden am 24. November 2016 statt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 13. März 2018 und in einer Fortsetzung vom 23. April 2018 vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 23. April wurden die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdeführerin 3, am 15. Mai 2018 die Beschwerdeführerin 4 und am 22. Juni 2018 die Beschwerdeführerin 5 vertieft zu ihren Asylgesuchen angehört. C. C.a Der Beschwerdeführer, ethnischer Kurde und aus einem Dorf bei F._______ in der Region von G._______ stammend, brachte vor, er habe ab dem Jahre (...) in Aleppo gewohnt und gearbeitet. Er habe eine (...) besessen und mit seinen Waren Handel betrieben. Wegen der Gefechte in Aleppo sei er im März 2013 zusammen mit seiner Familie nach F._______ umgezogen. Nachdem es auch dort zu Gefechten gekommen sei und sie nicht nach Aleppo hätten zurückkehren können, da ihr Haus von den H._______-Milizen besetzt worden sei, habe er mit seiner Familie, mit Reisepässen versehen, Syrien am (...) über die türkische Grenze verlassen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, (...) S. mit dem Decknamen «I._______» sei seit dem Jahre (...) bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) im Nordirak aktiv gewesen. S. sei (...) gewesen und habe eine (...). Im Jahre (...) habe S. die PKK verlassen (...). Am (...) sei S. von der PKK erschossen worden. Die J._______, sein (...) und später er selber hätten eine Klage gegen die PKK eingereicht. Die PKK habe Druck auf ihn und seine Familie ausgeübt, damit sie die Klage zurückziehen würden. Im Jahre (...) seien die Täter zu (...) Haftstrafen verurteilt worden. Nach dem Attentat auf (...) S. habe er dessen Aktivitäten für die J._______ weiterführen wollen. Am (...) sei auf ihn und K.H., ein (...), geschossen worden. K.H. habe mit seiner Schusswaffe zurückgeschossen, wobei er (der Beschwerdeführer) während des SchusswechseIs erheblich verletzt worden sei. Neben der nicht registrierten Schusswaffe von K.H. seien in seinem Auto (des Beschwerdeführers) Flugblätter der J._______ gefunden worden. Er sei festgenommen und während eines Monats inhaftiert worden. Es sei auch ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Nach dem Attentat auf ihn habe er sich weiter für die Anliegen der J._______ eingesetzt. Im Jahre 2006 sei er wegen Zugehörigkeit zur J._______ zu drei Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Haftstrafe habe er nie angetreten, da er diese mit Hilfe seines Anwaltes und von Geldzahlungen immer wieder habe verschieben können. Schliesslich sei die Haftstrafe durch eine Generalamnestie erloschen. Im Jahre (...) sei ein Ausreiseverbot gegen ihn ausgesprochen worden, was ihn bei seiner Arbeit als (...) eingeschränkt habe. Von diesem Ausreiseverbot habe er bei einem Grenzübergang erfahren. Er habe sich an verschiedene Behörden in Aleppo, Kamishli und Damaskus gewandt. Wegen des Ausreiseverbotes sei er mehrmals vorgeladen worden. Es habe zweieinhalb Jahre angehalten. Nach Kriegsausbruch sei eine Amnestie erfolgt, wonach auch sein Ausreiseverbot hätte aufgehoben werden sollen. Beim Passamt sei ihm jedoch erklärt worden, dass die Aufhebung für ihn nicht gelte. Durch Bestechungsgeld habe er dennoch einen Pass ausgestellt erhalten. Ab dem Jahre (...) habe er an geheimen Versammlungen teilgenommen und humanitäre Hilfe geleistet. Seinen Tätigkeiten sei er auch im Rahmen des Vereins K._______ nachgekommen. Dem Verein sei vorgeworfen worden, politisch aktiv zu sein. Sowohl die PKK beziehungsweise die PYD als auch der syrische Staat hätten ihn (den Beschwerdeführer) für sich gewinnen wollen. Da er dies abgelehnt habe, sei er vorgeladen, überwacht und kontrolliert worden. Er habe auch Drohungen erhalten. Im Jahre (...) sei (...) in Aleppo von Leuten der FSA (Freie Syrische Armee) geplündert worden. Die Täterschaft habe er von den syrischen Behörden erfahren. Bei einem Überfall sei ihm eine Pistole an den Kopf gehalten worden. Er habe diesen Vorfall der syrischen Armee gemeldet. Ende des Jahres 2012 oder anfangs Januar 2013 sei er unterwegs angehalten und (...) sei dabei mitsamt dem Auto des Beschwerdeführers durch islamische Gruppierungen gekidnappt und eine Woche festgehalten worden. Infolge der Gefechte sei (...) zerstört worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Bestätigungsschreibens der "Arabic"-Organisation für Menschenrechte vom 8. Januar 2015, Kopien von Gerichtsunterlagen zu (...) S. und Kopien von Gerichtsunterlagen zu seinem eigenen Verfahren aus dem Jahre (...) zu den Akten. Zudem wurden mehrere Berichte zu ärztlichen Behandlungen in der Schweiz eingereicht. C.b Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen geltend, insbesondere im Zeitraum des Jahres (...) Drohungen gegen ihren Ehemann auch über persönlich entgegengenommene Telefonanrufe wahrgenommen zu haben. Dabei sei gefordert worden, ihr Ehemann habe seine Tätigkeiten einzustellen, ansonsten auch ihr und ihren Töchtern etwas geschehen könnte. C.c Die Beschwerdeführerinnen 3, 4 und 5 gaben zur Hauptsache an, über die konkreten Hintergründe der durch die politischen Spannungen entstandenen Probleme ihres Vaters nicht detailliert Bescheid zu wissen, sie hätten sich jedoch teilweise Druckversuchen der PKK und PYD und der Angst, zwangsrekrutiert zu werden, ausgesetzt gesehen. Auch hätten sie bemerkt, dass ihr Vater sie des Öfteren aus Sicherheitsgründen (...) abgeholt habe. D. Mit drei separaten Verfügungen vom 15. Januar 2020 erkannte das SEM darauf, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug ihrer Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Die Beschwerdeführenden gelangten durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügungen der Vorinstanz seien in den Ziffern 1. bis und mit 2. des Dispositivs aufzuheben, es sei deren Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Verfahren betreffend aller Verfügungen des SEM seien zu vereinigen, eventualiter zu koordinieren. Weiter wurde beantragt, dass "vor einem Endentscheid der Aktenbeizug, den die Vorinstanz laut Entscheidbegründung in die Dossiers von Angehörigen in der Schweiz vorgenommen" habe, "zur Stellungnahme und Beschwerdeergänzung offen zu legen" sei und "die Akten von L._______, ZEMIS 1 (...) noch beizuziehen" seien. F. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Februar 2020 wurden die Beschwerdeverfahren E-913/2020, E-915/2020, E-916/2020, E-917/2020 und E-918/2020 vereinigt. Weiter verfügte sie, auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aktuell verzichtet. Die Vorinstanz wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden vor, mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerde prima facie eine intakte Gewinnaussicht habe und nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne. Da die Beschwerdeführenden bedürftig seien, sei auch die Rechtsfolge der Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zwingend, was offenbar vorliegend untergegangen und nachzuholen sei. H. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die auf Stufe Vernehmlassung beigezogenen Akten aus dem Asyldossier von L._______, würden keine Sachverhaltselemente enthalten, die eine andere Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nahelegen würden (Asyldossier N [...]). I. Am 5. März 2020 zog das Bundesverwaltungsgericht das Asyldossier N (...) zur Konsultation bei. J. Mit Verfügung vom 6. März 2020 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich innert Frist zur Vernehmlassung zu äussern. K. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 20. März 2020 wurde vorgebracht, das SEM beziehe sich in der Vernehmlassung auf beigezogene Akten und halte dafür, diesen liessen sich keine relevanten Hinweise auf Verfolgung der Beschwerdeführenden entnehmen. Diese Schlussfolgerung begründe das SEM aber mit keinem Wort, weshalb eine Stellungnahme dazu unmöglich sei. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfordere, zumindest die Grundzüge der Überlegungen zur Kenntnis gebracht zu erhalten, um darauf reagieren zu können, zumal der Rechtsvertretung der Inhalt der Akten nicht bekannt sei, auf die sich das SEM beziehe. Es werde darum ersucht, das SEM entweder zur Ergänzung aufzufordern oder aber - sollte das Gericht die Auffassung des SEM teilen - der Rechtsvertretung die entsprechenden Überlegungen noch zur Stellungnahme zu unterbreiten, bevor das Urteil ergehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015). 1.3 Die in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift verfassten Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am jeweiligen Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher je zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das formellrechtliche Begehren der Beschwerdeführenden, es seien ihnen vor dem Endentscheid die Akten (ihrer Angehörigen in der Schweiz), die die Vorinstanz laut Entscheidbegründung beigezogen habe, zur Stellungnahme und Beschwerdeergänzung offenzulegen, ist abzuweisen. Auch das in diesem Zusammenhang mit der Replik vom 20. März 2020 gestellte Gesuch, das SEM sei entweder zur ergänzenden Erläuterung aufzufordern, weshalb sich den beigezogenen Akten keine relevanten Hinweise auf Verfolgung der Beschwerdeführenden entnehmen liessen, oder es sei durch das Gericht, falls dieses die Meinung des SEM teile, der Rechtsvertretung die entsprechenden Überlegungen zur Stellungnahme zu unterbreiten, bevor das Urteil ergehe, ist abzuweisen. Die Sichtweise der Beschwerdeführenden, die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfordere es, zumindest die Grundzüge der Überlegungen zur Kenntnis gebracht zu erhalten, weshalb sich den beigezogenen Akten keine relevanten Hinweise auf Verfolgung der Beschwerdeführenden entnehmen liessen, folgt das Gericht nicht. Die gegen das SEM und prospektiv gegen das Gericht erhobene Rüge der Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. Das SEM hat sich weder im Rahmen der materiellen Begründung der angefochtenen Verfügungen vom 15. Januar 2020 noch in der Vernehmlassung vom 3. März 2020 auf konkrete Sachumstände aus den Akten N (...), N (...), N (...) und N (...) ([...] des Beschwerdeführers) sowie N (...) (L._______) gestützt, die für die Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden von entscheidwesentlicher Bedeutung gewesen wären. Es fehlt demnach gerade an Sachverhalten, die den Beschwerdeführenden zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs überhaupt hätten offengelegt werden können. Auch das Bundesverwaltungsgericht zieht für die Entscheidfindung des vorliegenden Urteils keine relevanten Aspekte aus den beigezogenen und vom Gericht konsultierten Akten N (...), N (...), N (...), N (...) und N (...) heran, weshalb von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gesprochen werden kann. 3.2 Soweit in der Replik vom 20. März 2020 vorgebracht wird, den Beschwerdeführenden sei der Inhalt der vom SEM beigezogenen Akten nicht bekannt, ist anzumerken, dass eine Einwilligung der bezeichneten Personen zur Einsichtnahme in deren Dossiers nicht aktenkundig ist, andernfalls einer entsprechenden Akteneinsichtnahme grundsätzlich nichts entgegengestanden hätte.
4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person stünde wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in den angefochtenen Verfügungen angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf das entsprechende Beschwerdebegehren ist somit nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (so etwa Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6. In der Beschwerdeschrift wird festgehalten, die Asylgesuche der Ehefrau und der Töchter des Beschwerdeführers würden sich allesamt auf denselben Sachverhalt und die Gründe stützen, die den Beschwerdeführer als Hauptbeschwerdeführer und Familienoberhaupt betreffen würden. Das Gericht teilt diese Auffassung. Die vorliegende Begründung der Beschwerden ist zudem ebenfalls im Wesentlichen auf die Sachverhalte konzentriert, die den Beschwerdeführer betreffen. Das Verfahren hat sich demnach im Wesentlichen und zur Hauptsache auf die Prüfung der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer auszurichten.
7. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz beurteilen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden - ungeachtet der Frage, ob ihrer Begründung in allen Teilen zu folgen ist - zu Recht abgelehnt.
8. Die Vorinstanz gelangt in den angefochtenen Verfügungen und insbesondere in der Verfügung den Beschwerdeführer betreffend zum Schluss, die Vorbringen hielten einerseits den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und andererseits jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Verfügungen des SEM basieren auf einem richtig und vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt, erfassen in ihrer Begründung die wesentlichen Sachvorträge und angebotenen Beweismittel und lassen der entsprechenden Würdigung jedenfalls im Resultat nicht zu beanstandende rechtliche Schlüsse folgen. Die Entgegnungen und vertretenen Sichtweisen in der Rechtsmitteleingabe vermögen nicht darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen nicht rechtskonform ergangen wären und Bundesrecht verletzen sollten. Im Folgenden ist, wie bereits angeführt, das Schwergewicht auf die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer zu legen. 8.1 Es ist mit der Feststellung in der Beschwerdeschrift einig zu gehen, dass das SEM (...), das Attentat auf S. und den Angriff auf den Beschwerdeführer sowie das gegen ihn angestrengte Straf- und Gerichtsverfahren mit der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel zog. Dieser Einschätzung folgt auch das Gericht, womit diese Sachverhalte als erstellt zu erachten sind. Auch das geltend gemachte, im Jahre (...) gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausreiseverbot hat das SEM nicht per se angezweifelt. 8.2 8.2.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht an, dass gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt (BVGE 2010/57 E. 4.1, 2009/51 E. 4.2.5). Auch wenn sich keine starre Grenze festsetzen lässt, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, kann festgehalten werden, dass dieser nach asylrechtlicher Literatur und Praxis nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten in der Regel als zerrissen gelten müsste. Dabei ist jeweils auch allfälligen plausiblen objektiven und subjektiven Gründen Rechnung zu tragen, welche eine sofortige Ausreise verunmöglichten (BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m. w. H.). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde er nach dem Schusswechsel vom (...) festgenommen, für einen Monat inhaftiert und nach einem eröffneten Verfahren im Jahre (...) zu drei Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt. Nach der Verurteilung (die Frage nach dem - zumindest soweit allenfalls der Sachumstand des Auffindens einer nicht registrierten Schusswaffe miteinbezogenen worden wäre - rechtsstaatlich legitimen Handeln kann vorliegend offenbleiben) wurde er nicht weiter verfolgt, sondern war vielmehr in der Lage, die Verbüssung der Haftstrafe immer wieder erfolgreich zu verschieben, bis sie schliesslich durch eine Generalamnestie erlosch. Bezüglich der soeben genannten Sachumstände ist der notwendige Kausalzusammenhang mit der anfangs (...) beziehungsweise mehrere Jahre später erfolgten Ausreise aus Syrien in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht nicht gegeben. 8.2.2 Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass auch das im Jahre (...) gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausreiseverbot nicht als Vorfluchtgrund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kausal gewesen sein kann, nachdem ihm im Jahre (...) infolge einer Amnestie zwar offenbar unter Bezahlung eines Bestechungsgeldes ein Pass ausgestellt wurde, mit dem er aber erst (...) Syrien verlassen hat. Auch ist zu erwähnen, dass er im Zusammenhang mit dem Erwerb seines Reisepasses persönlich bei verschiedenen staatlichen Sicherheitsbehörden vorstellig geworden ist, ohne dass er flüchtlingsrechtlich relevanten ernsthaften Massnahmen ausgesetzt worden wäre oder ihm solche angedroht worden wären (vgl. Akten SEM A22/25, S.11/12). 8.3 Das SEM stellte zu Recht fest, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zur Plünderung (...) in Aleppo durch die FSA im Jahre (...) und zum späteren Überfall sowie Diebstahl mit einer Pistole sei es ihm möglich gewesen, sich nach diesen Ereignissen an die syrischen Sicherheitsbehörden zu wenden. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn das SEM diese Vorfälle und das Kidnapping (...) durch islamistische Gruppierungen sowie die Zerstörung der (...) im Rahmen von Gefechten als Folge der damaligen allgemeinen Lage in Syrien als nicht asylrelevant erachtete. 8.4 8.4.1 Das SEM erkannte im Abgleich der BzP und der vertieften Anhörungen bezüglich der geltend gemachten politischen Tätigkeiten auf widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers und schloss daraus, das von ihm geltend gemachte politische Engagement nach dem Jahre (...) könne nicht geglaubt werden. Das Gericht folgt dem SEM zumindest insoweit, als im diesbezüglichen Aussageverhalten offenkundig zum Teil nicht kongruente Erklärungen festzustellen sind. Auch ist dem SEM zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Attentat auf (...) S. und dem Angriff auf ihn selbst sowie seinem Gerichtsverfahren und dem Ausreiseverbot stets genau, kohärent, widerspruchsfrei und äusserst substantiiert ausgefallen sind, im Gegensatz dazu die Angaben zu seinem angeblichen politischen Engagement und die daraus folgenden angeblichen Verfolgungsmassnahmen jedoch nicht dieselbe Qualität aufweisen. In der Tat nehmen sich die Vorbringen zu den Parteien und Organisationen, in die er involviert gewesen sei, und zu den spezifischen parteibezogenen Tätigkeiten inhaltlich eher rudimentär und zurückhaltend aus. Es kann vorliegend aufgrund der vorstehenden und nachfolgenden Erwägungen darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen des SEM bezüglich der Glaubhaftmachung der geltend gemachten verschiedenen politischen Engagements des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er als (...) insbesondere mit finanziellen Mitteln politische Ziele (...) S. mitunterstützte und in der Folge der im Jahre 2011 in Syrien ausgebrochenen Ereignisse im Rahmen der Teilnahme an einzelnen Sitzungen Optionen gesellschaftspolitischer Lösungen der Konfliktsituation mitdiskutierte sowie Gleichgesinnte unterstützte. Jedenfalls gab er verschiedentlich zum Ausdruck, keine führende Position eingenommen zu haben, indem er etwa vorbrachte, ein normales und nicht organisiertes Mitglied der Partei gewesen zu sein, als neutrale Person für die Bewegung humanitäre Hilfe geleistet und gelegentlich an Sitzungen neutrale Personen getroffen zu haben. In einer Gesamtbewertung des Aussageverhaltens zu seinen Kernvorbringen, die PKK beziehungsweise PYD wie auch der syrische Staat hätten ihn für sich gewinnen wollen, kann - wie nachstehend auszuführen ist - trotz seiner entsprechenden Absagen und der daraus angeblich folgenden Konsequenzen nicht geschlossen werden, er hätte glaubhaft gemacht, begründeterweise befürchten zu müssen, vor seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 8.4.2 Gemäss Erwägungen des SEM sei das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bezogen auf die Massnahmen seitens der PKK und der syrischen Behörden nach der Verurteilung im Jahre (...) inkohärent und somit unglaubhaft. Zumindest im Ergebnis ist diese Ansicht zu teilen. 8.4.2.1 In einer Gesamtbetrachtung zeichnen sich die vorgebrachten Angaben zum seitens der PKK gegen ihn gerichteten Verhalten im Zeitraum nach dem Jahre (...) bis zur Ausreise aus Syrien im Jahre (...) durch Nachschübe, inkohärente Steigerungen, Wechsel der inhaltlichen Schwerpunkte und der Intensität sowie Verschiebungen der massgeblichen Zeitpunkte aus. Anlässlich der BzP machte er alleine für den Zeitraum der Jahre (...) und (...) geltend, infolge seiner Tätigkeit für die J._______ Drohungen seitens der PKK ausgesetzt gewesen zu sein. Aufgrund der Drohungen gegen Leib und Leben gegenüber ihm und seinen Familienangehörigen habe er aber im Jahre (...) seine entsprechende Tätigkeit eingestellt. Auf die Anschlussfrage, ob er somit danach, seit dem Jahre (...), bis zu seiner Ausreise keine Probleme wegen seiner politischen Tätigkeit mehr gehabt habe, nannte er die PKK namentlich gar nicht mehr, sondern lediglich den syrischen Staat, der ihn immer wieder beobachtet und kontrolliert habe (A8/16 Pt. 7.01 S. 9/10). Er führte weiter aus, seit dem Ausbruch des Krieges im Jahre 2011 habe er zwei Mal (...) an Sitzungen teilgenommen und deswegen immer wieder indirekte Drohungen erhalten, wobei er dabei die PKK nicht mehr erwähnte. Demgegenüber brachte er im Rahmen des ersten Teils der vertieften Anhörung (Akten SEM A22/25) vor, seit dem Jahre 2011 habe ihn die PKK immer wieder unter Druck gesetzt. Auf entsprechende Frage machte er geltend, nebst dem von der syrischen Regierung ausgeübten Druck hätten ihn auch die Belästigungen und der Druck seitens der PKK veranlasst, im Jahre (...) sein Heimatland zu verlassen. Auf die Nachfrage, was konkret geschehen sei, das ihn zur Ausreise aus Syrien veranlasst habe, gab er als Hauptgrund die Ausweitung des Krieges nach Aleppo und dessen Gefährdungen an (A22/25 F29 und F30). Auf die weitere Nachfrage, was denn nun seitens der PKK (und der Behörden) konkret geschehen sei, führte er an, die PKK habe von ihm verlangt, er müsse auf die Klage verzichten und wieder für sie arbeiten ([...]). Im Sinne der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung ist es auch in Berücksichtigung der kulturspezifischen Gedankenwelt zumindest schwer nachvollziehbar, weshalb die PKK dauernd gefordert haben soll, dass der Beschwerdeführer die Klage gegen die PKK zurückziehe beziehungsweise die Verantwortung der PKK an der Ermordung (...) S. in versöhnlicher Weise abspreche, wenn die Attentäter bereits im Jahre (...) verurteilt wurden und der Bevölkerung als PKK-Anhänger identifizierte Täter bekannt gewesen sein mussten. Im Verlaufe der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, noch zwischen Januar und März (...) habe ihn die PKK telefonisch kontaktiert und von ihm verlangt, wieder für sie zu arbeiten, was er abgelehnt habe. Die PKK habe ihm zu verstehen gegeben, dass er das später bereuen werde. Weiter gab er seiner Einschätzung Ausdruck, dies sei gar einer Todesdrohung gegenüber ihm oder seiner Kinder gleichgekommen (A22/25 F56 und F57). Demnach ist bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Massnahmen der PKK, die ihn (und seine Familie) konkret zur Ausreise aus Syrien mitbewogen haben sollen, eine deutliche Steigerung innerhalb der Anhörung und insbesondere gegenüber dem Aussageverhalten anlässlich der BzP festzustellen. Soweit er gar Todesdrohungen seitens der PKK gegenüber ihm und seiner Familie empfunden haben müsste, die ihn konkret zum Verlassen des Heimatlandes bewogen hätten, dürfte begründeterweise davon ausgegangen werden, dass er diesem Umstand anlässlich der Anhörung früher entsprechendes Gewicht beigemessen, konkret benannt und zudem diesen einschneidenden Beweggrund zur Ausreise auch bereits anlässlich der BzP zumindest erwähnt hätte. Eine weitere Steigerung und wesentliche Ausdehnung der angeblichen Bedrohung durch die PKK ist darin zu erblicken, dass er anlässlich der Anhörung noch den blossen Eindruck vertrat, diese Drohungen hätten geklungen, als ob die PKK noch einmal versuche, ein weiteres Attentat auf ihn zu verüben (A22/25 F37). Im Rahmen des zweiten Teils der Anhörung (A25/13) führte er vorerst aus, die (späteren) Drohungen seien auf indirekte Weise geschehen (A25/13 F50 S.10, 1. Abs.), um darauf zu Protokoll zu geben, er habe bei einem der Telefonanrufe der PKK erfahren, dass eine Person beauftragt worden sei, einen Mordversuch auf ihn auszuüben (a.a.O., 2. Abs.), und zusammenfassend erklärte, ein weiterer Mordversuch hätte möglich sein können (A25/13 F51). In der Folge dieser Anhörung gab er - ohne Einschränkung - an, ungefähr (...), zirka eineinhalb Monate vor seiner Ausreise, habe er (in G._______) beim Zusammensitzen mit der M._______ ([...]) erfahren, dass ein weiterer Mordversuch auf ihn ausgeübt werde (A25/13 F54 und F55). Es ist dem SEM beizupflichten, dass zu erwarten gewesen wäre, der Beschwerdeführer hätte diesen Sachverhalt des angeblich gegen ihn geplanten Attentates bereits beim ersten Termin der Anhörung angeführt, als er sich ausdrücklich zu denselben Gesprächen mit der M._______ äusserte (A22/25 F105). Auch wäre davon auszugehen, dass er vom kurz vor seiner Ausreise aus Syrien erfahrenen geplanten Mordanschlag anlässlich der BzP als ein für die Ausreise wesentliches Motiv zumindest kurz berichtet hätte, wenn dieser der tatsächlich gegebenen Gefährdungslage als Grund für das Ersuchen um Schutz für Leib und Leben entsprochen hätte. In Gewichtung der gesamten Aktenlage ist entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Sichtweise nicht glaubhaft gemacht, dass die Bedrängnisse der PKK gegenüber dem Beschwerdeführer die erforderliche Intensität an eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.3 AsylG erreicht hätten. 8.4.2.2 Gleiches gilt für die geltend gemachten Belästigungen und Druckausübungen seitens des syrischen Staates gegenüber dem Beschwerdeführer. Er machte geltend, aufgrund von verschiedenen politischen Tätigkeiten nach der Verurteilung aus dem Jahre (...) bedroht, kontrolliert, observiert und ständig von den Sicherheitsbehörden vorgeladen und belästigt worden zu sein. In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM jedoch zutreffend fest, dass aufgrund verschiedener wesentlicher Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers die von ihm angeführten Verfolgungsmassnahmen nach dem Jahre (...) seitens der syrischen Behörden nicht glaubhaft gemacht sind. So kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer vorerst eine Vorladung von der politischen Sicherheit und vier Vorladungen von der Militärsicherheitsbehörde erwähnt, später hingegen angegeben habe, von den Militärsicherheitsbehörden zwei Mal vorgeladen und von der politischen Sicherheitsbehörde zweimal mitgenommen worden zu sein (vgl. Akte A22/25, S. 14-15). Schliesslich habe er anlässlich des ersten Teils der Anhörung aber noch vorgebracht, er sei in einer indirekten Weise vorgeladen worden, so dass er Informationen liefern sollte, beziehungsweise es sei eine Person von dieser Sektion zu ihm geschickt worden (vgl. Akte A22/25, S. 21). Am zweiten Anhörungstermin habe er indes angegeben, er sei im Jahre (...) einmal von der politischen Sicherheitsbehörde vorgeladen worden. Danach sei in verschiedenen Zeitabständen eine Person von der politischen Sicherheitsbehörde zu ihm geschickt worden. Bei jedem Ereignis sei er als Verdächtiger dargestellt worden. Von den Militärsicherheitsbehörden sei er zweimal vorgeladen worden und zwar nach dem Attentat sowie am Anfang der Ereignisse in Syrien, beziehungsweise bevor sich diese Ereignisse in Aleppo zugetragen hätten. Auf Nachfrage habe er dann ausgeführt, er sei ab dem Jahre (...) im Zusammenhang mit dem Ausreiseverbot mehrmals von den Staatssicherheitsbehörden vorgeladen worden, beziehungsweise sei er auch mehrmals zu diesen Behörden in Kamishli und Aleppo gegangen, um das Ausreiseverbot aufheben zu lassen (Akte A25/13, S. 4-5). Angesprochen auf die Aussage anlässlich der ersten Anhörung, zwei Mal von der politischen Sicherheitsbehörde mitgenommen worden zu sein, während er anlässlich des zweiten Teils der Anhörung von einer einmaligen Vorladung dieser Behörde gesprochen habe, vermochte der Beschwerdeführer, wie vom SEM zutreffend erkannt, die Ungereimtheit nicht aufzulösen. (vgl. A25/13 F56 S. 11). Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, es sei von einer (einmaligen) offiziellen Vorladung und nicht offiziellen Vorladungen vor die politische Sicherheitsbehörde zu unterscheiden, vermag nicht zu überzeugen. Auch die Entgegnung und der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Vorladungen seien nie schriftlich beziehungsweise formell erfolgt und es handle sich dabei um sehr viele informelle Kontakte und einige Ereignisse mit Vorsprachen, die teilweise im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung und der Anhörungen über fünf Jahre zurückgelegen hätten, weshalb es nicht erstaune, wenn die Gegenüberstellung der Auflistung teilweise widersprüchlich ausfalle, erscheinen in Würdigung des diesbezüglichen gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers weder hilfreich noch sachgerecht. Unbesehen der festgestellten Unstimmigkeiten ist in Ergänzung der Ausführungen des SEM festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Behelligungen und Bedrängungen seitens der syrischen Behörden in einer Gesamtbetrachtung der Aktenlage keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Ausweitung und Intensität angenommen haben. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen sich aus den entsprechenden Ausführungen keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne ernsthafter Nachteile gemäss Art. 3 AsylG folgern. Nach Einschätzung des Gerichts zeigt sich in einem Gesamtbild, dass es dem Beschwerdeführer offenbar gelungen ist, sich jedenfalls immer wieder mit den syrischen Behörden insoweit zu arrangieren, als konkrete Nachteile gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen Druck bewirkt hätten, seitens des syrischen Staates ausblieben. Auch nannte der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage nach den grössten Nachteilen, die er seitens der syrischen Behörden erlitten hätte, als schlimmsten Nachteil die Behinderung seiner Geschäftstätigkeit, so etwa, dass eine Geschäftseröffnung gezwungenermassen nur zusammen mit einem Araber möglich gewesen sei (A22/25 F51). Auch diese Einschränkung kann in Berücksichtigung der Aktenlage offenkundig nicht als Massnahme gelten, die im Sinne eines unerträglichen Druckes ein menschenunwürdiges Leben der Beschwerdeführenden bewirkt hätte. 8.4.3 Das SEM hat entgegen dem Einwand in der Beschwerdeschrift in einer Gesamtwürdigung der Aktenlage zutreffend darauf erkannt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder solche begründeterweise hätte befürchten müssen. 8.4.4 In Ergänzung der obigen Erwägungen fällt auf und ist in die Beurteilung miteinzubeziehen, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Anhörung durch das SEM zum Ausdruck brachte, sie könne sich bezüglich der für das Asylgesuch in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht wesentlichen Sachverhalte lediglich dahingehend äussern, als sie im Zeitraum des Jahres (...) telefonisch Drohungen seitens der PKK entgegengenommen habe. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin 2 habe lediglich in der Phase (...) persönlich etwas von den Drohungen mitbekommen, da der Beschwerdeführer versucht habe, sie von diesen Dingen abzuschirmen. In Anbetracht des Bildungsstandes, der sozialen Stellung, der engen Einbindung in die Familiengemeinschaft und der damit verbundenen Mitverantwortung der Beschwerdeführerin 2 am Schicksal der Familie ist für das Gericht kaum nachvollziehbar, dass sie von ihrem Ehemann über Jahre hinweg bis zur Ausreise aus Syrien (...) nicht über dessen Gefährdungssituationen in Kenntnis gesetzt worden wäre, falls ihm solche in Form von Nachteilen an Leib und Leben oder Freiheit konkret gedroht hätten. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass spätestens nach der Ausreise aus Syrien, nachdem sich die Beschwerdeführenden in der Türkei jedenfalls vor der PKK und dem syrischen Staat in Sicherheit befunden hatten, der Beschwerdeführer zumindest seine Ehefrau über die wesentlichen Bedrohungslagen im Heimatland orientiert hätte und sie demnach hätte im Stande sein müssen, anlässlich der Anhörung zu ihrem Asylgesuch darüber in deren Grundzügen zu berichten. 8.4.5 Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind zudem nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Der in der Beschwerdeschrift vertretenen Einschätzung, aus dem Attentat (...) S. und den Angriff auf den Beschwerdeführer, aus der Verurteilung und der Reisesperre etc. in der Vergangenheit würden sich heute Gefahren ergeben, die nachwirken und sich insgesamt zu einer Asylrelevanz kumulieren würden, folgt das Gericht nicht. Es ist aufgrund der Aktenlage und nach den obigen Feststellungen gerade nicht darauf zu schliessen, der Beschwerdeführer würde bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien künftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einer Form in den Fokus der syrischen Behörden oder der PKK geraten, die ihn flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen aussetzen würde. 8.4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat. 8.5 8.5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zu ihren Asylgesuchen in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht keine weitergehenden Gründe als der Beschwerdeführer geltend. Dies schliesst eine vom Beschwerdeführer abgeleitete und auf sie ausstrahlende Reflexverfolgung aus. Auch sind in objektiver Hinsicht aufgrund der Aktenlage für die Zuerkennung derer Flüchtlingseigenschaft keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben. 8.5.2 Insoweit die Beschwerdeführerinnen 3 bis 5 vorbrachten, sie hätten im Zeitraum vor ihrer Ausreise aus Syrien befürchtet, möglicherweise rekrutiert zu werden, und dies auch künftig nicht auszuschliessen sei, gilt festzustellen, dass eine allfällige Zwangsrekrutierung durch die PKK und Mobilisierung durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) keine Verfolgung darstellt, welche auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen beruht. Eine entsprechende militärische Rekrutierung würde vielmehr an den Wohnort, das Alter und allenfalls an das Geschlecht einer betroffenen Person knüpfen und wäre gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. Referenzurteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 sowie dazu auch Urteile BVGer E-6558/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.2, D-4838/2019 vom 30. Dezember 2019 E. 7.4.2 und D-7460/2016 vom 12. Dezember 2019 E. 5.2). Auf die entsprechenden Ausführungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann verwiesen werden. 8.6 Das Gericht hat die beigezogenen Akten N (...), N (...), N (...), N (...) und N (...) konsultiert. Aus diesen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens wesentlich sein könnten. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, angesichts der festgestellten Flüchtlingseigenschaft (...) sei davon auszugehen, dass sich vermutungsweise zusätzlich Gefährdungselemente daraus ergeben würden, dass die Beschwerdeführenden zu diesen Personen geflohen seien und auch über diese befragt würden, sollten sie dereinst im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Syrien zurückgeführt werden. Diese, im Übrigen hypothetische, nur als blosse Vermutung vorgebrachte Einschätzung vermag nach den oben ausgeführten Erwägungen nicht zu überzeugen.
9. Insgesamt ist entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen würden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 15. Januar 2020 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse erübrigt sich, wie bereits festgehalten, die Überprüfung der Unzulässigkeit.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da gestützt auf die Akten von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Den Beschwerdeführenden ist ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Dieser reichte mit Eingabe vom 17. Februar 2020 eine Kostennote zu den Akten und weist einen Aufwand von 9.80 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 33.30 aus. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und die Auslagen sind angemessen. Seit Einreichung der Kostennote ist kein Aufwand in der Form ersichtlich, der als für das Verfahren notwendig erachtet werden könnte. Der Stundenansatz ist auf Fr. 220.- festzusetzen. Dem Rechtsbeistand ist, wie von diesem in der Kostennote ausgewiesen, ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'357.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden gutgeheissen.
3. Die Gesuche um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheissen und den Beschwerdeführenden lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'357.90 ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: