opencaselaw.ch

D-2497/2019

D-2497/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 1. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2015 wurde er zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 2. November 2017 eingehend angehört. Am 24. April 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums für seine Ehefrau, welches am 7. Mai 2018 gutgeheissen wurde. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2018 in die Schweiz ein, wo sie am 21. Juli 2018 um Asyl ersuchte. Am 26. Juli 2018 wurde sie zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (BzP) und am 23. Oktober eingehend angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe in der Provinz Al-Hasaka die Fachhochschule für (...) besucht und sein Studium im Jahr (...) abgeschlossen. In der Folge sei er im (...) in den Militärdienst eingerückt. Sein obligatorischer Militärdienst sei nach Ableistung um vier Monate verlängert worden und er sei in D._______ stationiert worden, wo er für eine Gruppe von zehn Soldaten zuständig gewesen sei. Im Oktober 2011 sei er aus dem Militärdienst entlassen worden. Bereits eineinhalb Monate später habe man ihn zum Leisten von aktivem Reservedienst aufgeboten. Diesem Aufgebot habe er keine Folge geleistet und habe sein Dorf aus Angst vor einer Verhaftung kaum mehr verlassen. Anfang 2013 sei er in die Autonome Region Kurdistan geflohen. Nachdem die syrischen Behörden sich aus der Umgebung seines Dorfes zurückgezogen hätten, sei er etwa ein Jahr später nach Syrien zurückgekehrt. Am 12. Mai 2015 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Zu dieser Zeit hätten die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) begonnen, in seiner Wohngegend verstärkt junge Männer für den Wehrdienst zu rekrutieren, woraufhin er sich zur Ausreise entschlossen und Syrien im Juli 2015 verlassen habe. Die Beschwerdeführerin sei nach der Ausreise ihres Mannes wieder zu ihren Eltern gezogen. Nach Erteilung eines humanitären Visums sei sie in den Libanon ausgereist und in die Schweiz geflogen. B. Mit Verfügung vom 17. April 2019 (Eröffnungsdatum 23. April 2019) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde als unzulässig befunden und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Am 23. Mai 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, diese sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und inklusive Bestellen der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. Mit Eingabe vom 25. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden das Original des Marschbefehls für Reservisten zu den Akten. Dieses sei für den Beschwerdeführer nach dessen Ausreise am 8. Dezember 2018 erlassen und durch einen Bekannten erhältlich gemacht und in die Schweiz geschickt worden. F. Am 30. Juli 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2021 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 24. August 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Er mache geltend, in den aktiven Reservedienst der syrischen Armee einberufen worden zu sein, mache diesbezüglich jedoch äusserst widersprüchliche und unsubstantiierte Angaben. So habe er zunächst ausgesagt, ein Polizist habe seinem Vater das Reservistenaufgebot für ihn ausgehändigt. Bei der Übersetzung des Aufgebots während der Anhörung habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich bei dem Dokument nicht um ein Aufgebot, sondern um eine Reservistenkarte handle. Dies sei eine Bestätigung, dass er als Reservist eingeteilt sei und unter gegebenen Umständen einrücken müsste und (noch) kein Aufgebot. Indem er die Reservistenkarte als Aufgebot zum aktiven Reservedienst bezeichnet habe, vermöge sein Sachvortrag nicht zu überzeugen. Darauf angesprochen sei er der Frage ausgewichen, was impliziere, dass er persönlich gar kein Aufgebot erhalten habe. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, sein Vater sei mit den Beamten des Rekrutierungsamtes befreundet gewesen und diese hätten ihm erzählt, dass er zum Leisten von Reservedienst aufgeboten worden sei. Diese im Nachhinein angepasste Version eines mündlichen Aufgebots widerspreche jedoch der ursprünglichen Schilderung klar. Es sei ihm somit nicht gelungen, die Einberufung in den aktiven Reservedienst im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Zum Vorbringen, die YPG habe im Jahr 2015 verstärkt junge Männer in seiner Wohngegend rekrutiert, hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage hin angegeben, dass die YPG nie persönlich auf ihn zugekommen sei. Dieses Vorbringen entfalte somit keine Asylrelevanz. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass auch eine gezielte Aufforderung zum Leisten von Wehrdienst durch die YPG keine Asylrelevanz entfalten würde, zumal die Rekrutierungsbemühungen der YPG mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität ohnehin nicht als asylrelevant einzustufen wären. Ferner würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Gemäss Quellenanalyse im syrischen Kontext würden die syrischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt schliesslich einer Person selbst im Falle von Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht zwingend eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen. Analog dazu sei im Fall von illegal ausgereisten Reservisten nur beim Vorliegen spezifischer politischer Faktoren davon auszugehen, dass die syrischen Behörden deren Ausreise als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechend bestrafen würden. Im Falle des Beschwerdeführers würden keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vorliegen, die ein politisches Profil begründen könnten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden dem entgegen, bei dem von der Vorinstanz vorgehaltene Widerspruch betreffend schriftliches oder mündliches Aufgebot für den aktiven Reservedienst handle es sich bei genauer Betrachtung um keinen solchen, sondern um eine Präzisierung des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der Anhörung erklärt, dass er auch über einen Cousin erfahren habe, dass seine Reserveeinheit zurzeit nach und nach aufgeboten würde. Dazu sei gekommen, dass der Vater des Beschwerdeführers durch einen Angestellten des Rekrutierungsbüros informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer namentlich für den Reservedienst vorgesehen sei. Es sei somit durchaus glaubhaft, dass er bereits behördlich in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden sei. In BVGE 2015/3 werde bereits der Ausreise kurz vor dem Einrücken besonderes Gewicht eingeräumt, ebenso müsse vorliegend der Ausreise nach der Aushebung einschlägige Bedeutung zugestanden werden. Auch der Aussage der Vorinstanz, beim Beschwerdeführer würden keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vorliegen, welche die illegale Ausreise zum Asylgrund werden liessen, sei zu widersprechen. Aufgrund der militärischen Stellung als erster Sergeant beziehungsweise Unteroffizier eines Sonderkommandos für Razzien und Untersuchungen dränge sich der Schluss auf, dass er in den Augen der Regierung als Verräter gelte. Damit sei eine flüchtlingsrechtliche Motivation gegeben und ihm sei Asyl zu gewähren. Gemäss Eventualantrag sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Sachverhalt bezüglich die konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Motivation der syrischen Behörden bei der befürchteten konventionsrelevanten Bestrafung abzuklären. Seine besondere militärische Stellung und Funktion werde im Sachverhalt erwähnt, in den Erwägungen erschöpfe sich die individuelle Begründung aber in einem einzigen Satz. Damit sei die Begründungspflicht verletzt.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, gemäss Rechtsprechung vermöge eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Im Syrien-Kontext sei im Falle von Wehrdienstverweigerung dann eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung anzunehmen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Das heisse, die Strafmassnahmen erlangten eine flüchtlingsrechtliche Relevanz, wenn die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht diene, sondern damit zu rechnen sei, dass der Dienstverweigerer als politischer Gegner der syrischen Regierung qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Es werde davon ausgegangen, dass Dienstverweigerern ohne zusätzlich exponierende Faktoren keine die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Relevanz erreichende Strafe drohe. Im Falle des Beschwerdeführers würden keine zusätzlichen Risikofaktoren vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass das syrische Regime seine Wehrdienstverweigerung als oppositionspolitische Stellungnahme einstufe und entsprechend schwer bestrafe. Somit entfalte die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz.

E. 5.4 In der Replik führten die Beschwerdeführenden aus, die Vorinstanz habe es auch auf Vernehmlassungsstufe unterlassen, die konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers als höherrangiger Militärangehöriger abzuklären. In der Vernehmlassung seien die Versäumnisse weder in Bezug auf die Sachverhaltserhebung noch auf die Begründung nachgeholt worden. Der Begründungspflicht sei nicht Genüge getan.

E. 6.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 6.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Die Begründungspflicht gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2). Des Weiteren gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).

E. 6.1.3 Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Der Vorwurf in der Beschwerde, die militärische Stellung und Funktion des Beschwerdeführers seien nicht berücksichtigt worden beziehungsweise es sei diesbezüglich mangelhaft geprüft worden, kann nicht gestützt werden, zumal die Vorinstanz den Dienstgrad erwähnt. Dass das SEM diesen Sachverhalt offensichtlich anders gewertet hat als die Beschwerdeführenden stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungs- und Begründungspflicht dar, sondern es handelt sich dabei um eine materielle Frage. Sodann zeigt die Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.

E. 6.1.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E. 6.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung teilweise mit der Unglaubhaftigkeit, teilweise mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. So hat sie das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zum aktiven Reservedienst aufgefordert, als unglaubhaft eingestuft, da sich die angebliche Aufforderung während der Anhörung als Reservistenkarte herausgestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet im Folgenden auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit des erwähnten Vorbringens, da es dieses ohnehin als nicht asylrelevant einstuft. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 62, N 16; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 398).

E. 6.2.1 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Zeit-raum vor der Ausreise der Beschwerdeführenden - welche im Juli 2015 erfolgt sei - die Heimatregion des Beschwerdeführers von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes in diesem Gebiet damals noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von entsprechenden schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzusetzen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt im Heimatort des Beschwerdeführers für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nicht erfolgten Leistung des Reservediensts in der staatlichen syrischen Armee in seiner Heimat zum Zeitpunkt seiner Ausreise der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war. Diese Einschätzung wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren unterstützt. So machte er geltend, die Militärpolizei sei nicht zu ihm ins Dorf gekommen. In Dörfern sei die Lage schwer, jemanden festzunehmen, da diese klein und übersichtlich seien und man die Militärfahrzeuge kommen sehe (vgl. vorinstanzliche Akten A33 F93f.). Nachdem er sich im fraglichen Zeitraum, wie ausgeführt, in einem Gebiet aufhielt, welches die staatlichen Sicherheitskräfte der weitgehenden Kontrolle der kurdischen militärischen Einheiten überlassen hatten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit der Feststellung der nichterfolgten Dienstleistung nicht zugleich der Vorwurf einer Dienstverweigerung verbunden ist, welche als Feindlichkeit gegenüber dem staatlichen syrischen Regime ausgelegt wird.

E. 6.3 In Bezug auf die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten befürchteten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG komme keine asylrechtliche Relevanz zu, ist festzuhalten, dass allfälligen Rekrutierungsbemühungen durch die YPG grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz zukommt, da sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würde (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Diese Einschätzung ist als nach wie vor grundsätzlich zutreffend zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2092/2021 vom 17. Mai 2021 E. 5.4 oder E-7316/2018 vom 15. Februar 2021 E. 6.2).

E. 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM in zutreffender Weise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine asyl-rechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. April 2019 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, weshalb ihr ein amtliches Honorar zu entrichten ist. Gemäss der mit der Replik eingereichten Kostennote hatte sie einen Arbeitsaufwand von 9 Stunden. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter und von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dieser Stundenansatz wurde der damaligen Rechtsbeiständin im Rahmen der amtlichen Verbeiständung mitgeteilt (Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 200.- ist für die Aufwendungen von lic. iur. Monika Böckle entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Dazu kommen die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 30.-. Somit ergibt sich ein zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzendes amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'380.-. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Frau lic. iur. Monika Böckle wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'380.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2497/2019 Urteil vom 9. Dezember 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 1. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2015 wurde er zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 2. November 2017 eingehend angehört. Am 24. April 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums für seine Ehefrau, welches am 7. Mai 2018 gutgeheissen wurde. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2018 in die Schweiz ein, wo sie am 21. Juli 2018 um Asyl ersuchte. Am 26. Juli 2018 wurde sie zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (BzP) und am 23. Oktober eingehend angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe in der Provinz Al-Hasaka die Fachhochschule für (...) besucht und sein Studium im Jahr (...) abgeschlossen. In der Folge sei er im (...) in den Militärdienst eingerückt. Sein obligatorischer Militärdienst sei nach Ableistung um vier Monate verlängert worden und er sei in D._______ stationiert worden, wo er für eine Gruppe von zehn Soldaten zuständig gewesen sei. Im Oktober 2011 sei er aus dem Militärdienst entlassen worden. Bereits eineinhalb Monate später habe man ihn zum Leisten von aktivem Reservedienst aufgeboten. Diesem Aufgebot habe er keine Folge geleistet und habe sein Dorf aus Angst vor einer Verhaftung kaum mehr verlassen. Anfang 2013 sei er in die Autonome Region Kurdistan geflohen. Nachdem die syrischen Behörden sich aus der Umgebung seines Dorfes zurückgezogen hätten, sei er etwa ein Jahr später nach Syrien zurückgekehrt. Am 12. Mai 2015 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Zu dieser Zeit hätten die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) begonnen, in seiner Wohngegend verstärkt junge Männer für den Wehrdienst zu rekrutieren, woraufhin er sich zur Ausreise entschlossen und Syrien im Juli 2015 verlassen habe. Die Beschwerdeführerin sei nach der Ausreise ihres Mannes wieder zu ihren Eltern gezogen. Nach Erteilung eines humanitären Visums sei sie in den Libanon ausgereist und in die Schweiz geflogen. B. Mit Verfügung vom 17. April 2019 (Eröffnungsdatum 23. April 2019) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde als unzulässig befunden und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Am 23. Mai 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, diese sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und inklusive Bestellen der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. Mit Eingabe vom 25. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden das Original des Marschbefehls für Reservisten zu den Akten. Dieses sei für den Beschwerdeführer nach dessen Ausreise am 8. Dezember 2018 erlassen und durch einen Bekannten erhältlich gemacht und in die Schweiz geschickt worden. F. Am 30. Juli 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2021 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 24. August 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Er mache geltend, in den aktiven Reservedienst der syrischen Armee einberufen worden zu sein, mache diesbezüglich jedoch äusserst widersprüchliche und unsubstantiierte Angaben. So habe er zunächst ausgesagt, ein Polizist habe seinem Vater das Reservistenaufgebot für ihn ausgehändigt. Bei der Übersetzung des Aufgebots während der Anhörung habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich bei dem Dokument nicht um ein Aufgebot, sondern um eine Reservistenkarte handle. Dies sei eine Bestätigung, dass er als Reservist eingeteilt sei und unter gegebenen Umständen einrücken müsste und (noch) kein Aufgebot. Indem er die Reservistenkarte als Aufgebot zum aktiven Reservedienst bezeichnet habe, vermöge sein Sachvortrag nicht zu überzeugen. Darauf angesprochen sei er der Frage ausgewichen, was impliziere, dass er persönlich gar kein Aufgebot erhalten habe. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, sein Vater sei mit den Beamten des Rekrutierungsamtes befreundet gewesen und diese hätten ihm erzählt, dass er zum Leisten von Reservedienst aufgeboten worden sei. Diese im Nachhinein angepasste Version eines mündlichen Aufgebots widerspreche jedoch der ursprünglichen Schilderung klar. Es sei ihm somit nicht gelungen, die Einberufung in den aktiven Reservedienst im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Zum Vorbringen, die YPG habe im Jahr 2015 verstärkt junge Männer in seiner Wohngegend rekrutiert, hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage hin angegeben, dass die YPG nie persönlich auf ihn zugekommen sei. Dieses Vorbringen entfalte somit keine Asylrelevanz. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass auch eine gezielte Aufforderung zum Leisten von Wehrdienst durch die YPG keine Asylrelevanz entfalten würde, zumal die Rekrutierungsbemühungen der YPG mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität ohnehin nicht als asylrelevant einzustufen wären. Ferner würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Gemäss Quellenanalyse im syrischen Kontext würden die syrischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt schliesslich einer Person selbst im Falle von Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht zwingend eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen. Analog dazu sei im Fall von illegal ausgereisten Reservisten nur beim Vorliegen spezifischer politischer Faktoren davon auszugehen, dass die syrischen Behörden deren Ausreise als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechend bestrafen würden. Im Falle des Beschwerdeführers würden keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vorliegen, die ein politisches Profil begründen könnten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden dem entgegen, bei dem von der Vorinstanz vorgehaltene Widerspruch betreffend schriftliches oder mündliches Aufgebot für den aktiven Reservedienst handle es sich bei genauer Betrachtung um keinen solchen, sondern um eine Präzisierung des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der Anhörung erklärt, dass er auch über einen Cousin erfahren habe, dass seine Reserveeinheit zurzeit nach und nach aufgeboten würde. Dazu sei gekommen, dass der Vater des Beschwerdeführers durch einen Angestellten des Rekrutierungsbüros informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer namentlich für den Reservedienst vorgesehen sei. Es sei somit durchaus glaubhaft, dass er bereits behördlich in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden sei. In BVGE 2015/3 werde bereits der Ausreise kurz vor dem Einrücken besonderes Gewicht eingeräumt, ebenso müsse vorliegend der Ausreise nach der Aushebung einschlägige Bedeutung zugestanden werden. Auch der Aussage der Vorinstanz, beim Beschwerdeführer würden keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vorliegen, welche die illegale Ausreise zum Asylgrund werden liessen, sei zu widersprechen. Aufgrund der militärischen Stellung als erster Sergeant beziehungsweise Unteroffizier eines Sonderkommandos für Razzien und Untersuchungen dränge sich der Schluss auf, dass er in den Augen der Regierung als Verräter gelte. Damit sei eine flüchtlingsrechtliche Motivation gegeben und ihm sei Asyl zu gewähren. Gemäss Eventualantrag sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Sachverhalt bezüglich die konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Motivation der syrischen Behörden bei der befürchteten konventionsrelevanten Bestrafung abzuklären. Seine besondere militärische Stellung und Funktion werde im Sachverhalt erwähnt, in den Erwägungen erschöpfe sich die individuelle Begründung aber in einem einzigen Satz. Damit sei die Begründungspflicht verletzt. 5.3 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, gemäss Rechtsprechung vermöge eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Im Syrien-Kontext sei im Falle von Wehrdienstverweigerung dann eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung anzunehmen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Das heisse, die Strafmassnahmen erlangten eine flüchtlingsrechtliche Relevanz, wenn die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht diene, sondern damit zu rechnen sei, dass der Dienstverweigerer als politischer Gegner der syrischen Regierung qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Es werde davon ausgegangen, dass Dienstverweigerern ohne zusätzlich exponierende Faktoren keine die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Relevanz erreichende Strafe drohe. Im Falle des Beschwerdeführers würden keine zusätzlichen Risikofaktoren vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass das syrische Regime seine Wehrdienstverweigerung als oppositionspolitische Stellungnahme einstufe und entsprechend schwer bestrafe. Somit entfalte die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. 5.4 In der Replik führten die Beschwerdeführenden aus, die Vorinstanz habe es auch auf Vernehmlassungsstufe unterlassen, die konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers als höherrangiger Militärangehöriger abzuklären. In der Vernehmlassung seien die Versäumnisse weder in Bezug auf die Sachverhaltserhebung noch auf die Begründung nachgeholt worden. Der Begründungspflicht sei nicht Genüge getan. 6. 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 6.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Die Begründungspflicht gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2). Des Weiteren gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). 6.1.3 Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Der Vorwurf in der Beschwerde, die militärische Stellung und Funktion des Beschwerdeführers seien nicht berücksichtigt worden beziehungsweise es sei diesbezüglich mangelhaft geprüft worden, kann nicht gestützt werden, zumal die Vorinstanz den Dienstgrad erwähnt. Dass das SEM diesen Sachverhalt offensichtlich anders gewertet hat als die Beschwerdeführenden stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungs- und Begründungspflicht dar, sondern es handelt sich dabei um eine materielle Frage. Sodann zeigt die Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. 6.1.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen. 6.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung teilweise mit der Unglaubhaftigkeit, teilweise mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. So hat sie das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zum aktiven Reservedienst aufgefordert, als unglaubhaft eingestuft, da sich die angebliche Aufforderung während der Anhörung als Reservistenkarte herausgestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet im Folgenden auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit des erwähnten Vorbringens, da es dieses ohnehin als nicht asylrelevant einstuft. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 62, N 16; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 398). 6.2.1 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Zeit-raum vor der Ausreise der Beschwerdeführenden - welche im Juli 2015 erfolgt sei - die Heimatregion des Beschwerdeführers von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes in diesem Gebiet damals noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von entsprechenden schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzusetzen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt im Heimatort des Beschwerdeführers für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nicht erfolgten Leistung des Reservediensts in der staatlichen syrischen Armee in seiner Heimat zum Zeitpunkt seiner Ausreise der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war. Diese Einschätzung wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren unterstützt. So machte er geltend, die Militärpolizei sei nicht zu ihm ins Dorf gekommen. In Dörfern sei die Lage schwer, jemanden festzunehmen, da diese klein und übersichtlich seien und man die Militärfahrzeuge kommen sehe (vgl. vorinstanzliche Akten A33 F93f.). Nachdem er sich im fraglichen Zeitraum, wie ausgeführt, in einem Gebiet aufhielt, welches die staatlichen Sicherheitskräfte der weitgehenden Kontrolle der kurdischen militärischen Einheiten überlassen hatten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit der Feststellung der nichterfolgten Dienstleistung nicht zugleich der Vorwurf einer Dienstverweigerung verbunden ist, welche als Feindlichkeit gegenüber dem staatlichen syrischen Regime ausgelegt wird. 6.3 In Bezug auf die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten befürchteten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG komme keine asylrechtliche Relevanz zu, ist festzuhalten, dass allfälligen Rekrutierungsbemühungen durch die YPG grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz zukommt, da sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würde (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Diese Einschätzung ist als nach wie vor grundsätzlich zutreffend zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2092/2021 vom 17. Mai 2021 E. 5.4 oder E-7316/2018 vom 15. Februar 2021 E. 6.2). 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM in zutreffender Weise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine asyl-rechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. April 2019 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, weshalb ihr ein amtliches Honorar zu entrichten ist. Gemäss der mit der Replik eingereichten Kostennote hatte sie einen Arbeitsaufwand von 9 Stunden. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter und von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dieser Stundenansatz wurde der damaligen Rechtsbeiständin im Rahmen der amtlichen Verbeiständung mitgeteilt (Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 200.- ist für die Aufwendungen von lic. iur. Monika Böckle entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Dazu kommen die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 30.-. Somit ergibt sich ein zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzendes amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'380.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Frau lic. iur. Monika Böckle wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'380.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: