opencaselaw.ch

D-4076/2023

D-4076/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 10. Oktober 2022 mit einem durch die Schweizer Behörden am 8. Juni 2022 in Istanbul ausgestellten Schengen- visum (gültig vom […] 2022 bis […] 2022) in die Schweiz ein und ersuchte am 14. Februar 2023 um Asyl. B. Am 17. Februar 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei legte der Beschwerdeführer seinen türkischen Reisepass zu den Akten. C. Mit Vollmacht vom 17. Februar 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zu- gewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) (…) ihr Man- dat an. D. D.a Am 27. April 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Darin machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Istanbul gelebt. Nach seinem Schul- abschluss habe er während rund sieben Jahren als (…) gearbeitet und da- neben das (…) angefangen, dieses jedoch nicht beendet. Seine Eltern und zwei Schwestern würden in Istanbul leben, ein Bruder sowie zwei Schwes- tern seien aufgrund politischer Probleme in die Schweiz geflüchtet. Er sei, wie auch sein Bruder und einige seiner Cousins, politisch aktiv und seit seiner Jugendzeit Mitglied der Demokratischen Partei der Völker (kur- disch: Partiya Demokratîk a Gelan [HDP]) gewesen. In der Türkei habe er regelmässig an 1. Mai-Kundgebungen teilgenommen. Anlässlich einer sol- chen Kundgebung im Jahr 2015 sei er zweimal festgenommen und dem Geheimdienst der Polizei übergeben worden, wobei er ungefähr während fünf Stunden über sich und die Bewohner seines Wohnviertels ausgefragt worden sei. Danach habe man ihn wieder freigelassen. In der Folge sei er immer wieder im Geschäft, in welchem er gearbeitet habe, von Beamten in Zivil aufgesucht und über seine Verwandten, insbesondere über seinen Bruder, der in die Schweiz Asyl erhalten habe, ausgefragt worden. Der Bru- der und sein Vater seien in der Vergangenheit bereits zu fünf respektive zehn Jahren Haft verurteilt worden. Er sei öfters inoffiziell mitgenommen und wieder freigelassen worden. Zudem habe er ständig das Gefühl ge- habt, im öffentlichen Raum von Beamten überwacht zu werden. Am 3. Sep- tember 2022 sei es zum Vorfall gekommen, welcher ihn veranlasst habe,

D-4076/2023 Seite 3 die Türkei zu verlassen. An diesem Tag sei er in der Nähe des Platzes (…) gewesen, als ein Auto angehalten habe, zwei in Zivil gekleidete Polizisten ausgestiegen seien und ihn in das Fahrzeug gezerrt hätten. Dort sei er von einem Vorsteher des Geheimdienstes über seine Familienangehörigen ausgefragt worden, da ihnen unterstellt worden sei, Verbindungen zu Sy- rien zu haben. Weiter habe der Vorsteher ihn unter Druck gesetzt, als In- formant für ihn zu arbeiten, und ihn damit bedroht, dass sein Name an- sonsten auf eine Liste gesetzt würde. Nach ungefähr zwei Stunden habe man ihn wieder gehen lassen. Nach seiner Freilassung hätten seine Eltern umgehend die Familienanwältin kontaktiert, welche ihnen erklärt habe, dass es keine Möglichkeiten gebe, sich gegen diese Art Behördendruck zu wehren, solange keine offiziellen Vorwürfe gegen ihn vorliegen würden. Ungefähr einen Monat später sei er ausgereist. Am 10. Oktober 2022 – rund einen Monat nach seiner Ausreise – sei es in seinem Elternhaus zu einer Hausdurchsuchung gekommen, wobei die anwesenden Beamten nach ihm gefragt hätten. Am 5. Dezember 2022 sei einer seiner Cousins von den Behörden festgehalten und nach ihm (dem Beschwerdeführer) ge- fragt worden. Er befürchte, bei seiner Wiedereinreise in die Türkei festge- nommen und für eine Straftat belangt zu werden, welche er nicht begangen habe. Zudem fürchte er sich, den Militärdienst zu absolvieren, da er dort als Kurde und Alevit Diskriminierungen ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben seiner türkischen Anwältin, ver- schiedene türkische Verfahrensakten seines Bruders und Vaters, einen USB-Stick mit zwei gespeicherten Videoaufnahmen und eine Mitgliederbe- stätigung der HDP zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erwei- terten Verfahren zugeteilt und dem Kanton B._______ zugewiesen. F. Am 9. Mai 2023 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. G. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 (eröffnet am 27. Juni 2023) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und wies ihn aus der Schweiz weg. Er wurde ver- pflichtet, die Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, wobei er ansonsten unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit

D-4076/2023 Seite 4 dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editions- pflichtigen Akten ausgehändigt. H. Am 26. Juni 2023 zeigte die Rechtsvertretung mit Vollmacht vom selbigen Tag ihr Mandat an und ersuchte um Akteneinsicht. I. I.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die Verfügung des SEM vom 23. Juni 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling oder als ausländische Person vorläufig aufzunehmen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur umfassenden Sachverhaltsabklärung, Begründung und zur rechtsgenüglichen Durchführung seines Asylverfahrens zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. I.b Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2023 wurden die Gesuche um un- entgeltliche Prozessführung und um amtliche Verbeiständung abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist ei- nen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. K. Am 29. August 2023 ging der Kostenvorschuss innert Frist bei der Ge- richtskasse ein.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-4076/2023 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus- lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol- che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes- halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes, des rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrecht. Formelle Rü- gen sind zuerst zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

D-4076/2023 Seite 6 rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli- chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Partei tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Ent- scheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforder- lich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

D-4076/2023 Seite 7

E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer rügte, der Befragungsstil während seiner An- hörung sei konfrontativ gewesen, es sei deshalb zu vermeintlichen Wider- sprüchen gekommen. Hierzu ist festzustellen, dass dem Anhörungsproto- koll keine Anhaltspunkte auf einen aggressiven oder konfrontativen Befra- gungsstil entnommen werden können, vielmehr ist die Vorinstanz dazu ver- pflichtet, auf allfällige Widersprüche aufmerksam zu machen und der ge- suchstellenden Person die Möglichkeit zu geben, allfällige Widersprüche und Unklarheiten zu erklären oder auszuräumen (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Kap. 2.5.4 und 2.6.5). Auch hat die während der An- hörung anwesende Rechtsvertretung keine Beanstandung angebracht, welche auf eine fehlerhafte Befragung hinweisen würden. Vor diesem Hin- tergrund erweist sich die Rüge einer mangelhaften Befragung als unbe- gründet.

E. 4.5.2 Die Kritik des Beschwerdeführers, der Sachverhalts sei bezüglich der zentralen Asylvorbringen und einer allfälligen Reflexverfolgung ungenü- gend abgeklärt worden, kann nicht gehört werden. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung ausführlich und nachvollziehbar erklärt, weshalb sie seine Vorbringen als unglaubhaft erachtet und weshalb bei seiner Rückkehr nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen sei. Hierbei handelt es sich im Üb- rigen nicht um formelles, sondern um materielles Recht (vgl. E. 6.1 hier- nach).

E. 4.5.3 Ferner erweist sich die Rüge, dass ihm keine Akteneinsicht in die Ak- ten des Bruders gewährt wurde, obwohl diese beigezogen worden seien, ebenfalls als unbegründet. Es wäre ihm oblegen, eine für die Akteneinsicht in fremde Akten notwendige Einverständniserklärung bei seinen Geschwis- tern einzuholen. Indem er dies unterlassen hat, ist davon auszugehen, dass er auf die Einsicht dieser Akten verzichtet hat. Die Vorinstanz hat im Übrigen in ihrer Verfügung lediglich ausgeführt, die Akten seiner Geschwis- ter beigezogen zu haben. und hat deren Verfahrensstand festgestellt (vgl. SEM-Akte A23/12, S. 2 4. Abschnitt) sowie aufgezeigt, dass auch die Konsultation der Asyldossiers seiner Geschwister zu keiner anderen Ein- schätzung seiner Vorbringen geführt hätten (vgl. SEM-Akte A23/12, S. 8 letzter Abschnitt).

E. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det und sind deshalb abzuweisen.

D-4076/2023 Seite 8

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit- lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 6.1 Die Vorinstanz bezweifelte die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be- schwerdeführers und hielt fest, dass es neben seinen insgesamt unsub- stanziierten und arm an Realkennzeichen versehenen Schilderungen sei- ner Fluchtgründe zu verschiedenen Widersprüchen gekommen sei. Wäh- rend seiner Anhörung habe er mehrfach ausgeführt, anlässlich der 1. Mai- Kundgebung 2015 zweimal festgenommen worden zu sein, wohingegen aus dem Schreiben seiner türkischen Anwältin hervorgehe, dass er einmal 2015 und einmal 2022 festgenommen worden sei. Sodann habe er zum Vorfall vom 3. September 2022 geschildert, einzig in Anwesenheit des

D-4076/2023 Seite 9 Geheimdienstvorstehers befragt worden zu sein, im Anwaltsschreiben stehe jedoch, dass noch ein weiterer Beamter dabei gewesen sei. Eben- falls widersprüchlich sei das Vorbringen, um welche Tageszeit er die An- wältin nach seiner Mitnahme respektive Freilassung kontaktiert habe. In seiner Anhörung habe er angegeben, sie nicht persönlich sowie tagsüber kontaktiert zu haben, wohingegen im Schreiben derselben stehe, dass er sie persönlich mitten in der Nacht angerufen habe. Es sei ihm nicht gelun- gen, diese Widersprüche aufzulösen. Die beiden eingereichten Videos der Überwachungskamera des Nachbarhauses, welche belegen sollten, dass es nach seiner Ausreise zu einer Hausdurchsuchung gekommen und er polizeilich gesucht worden sei, seien untauglich: Das erste Video zeige zwei Männer, die aus einem Fahrzeug ausstiegen und ein wenig umherlie- fen, am 30. Oktober 2022 um 23:51:04 Uhr das Elternhaus betreten und auf dem zweiten Video dreieinhalb Minuten später um 23:54:35 Uhr das Haus wieder verlassen hätten. Es erstaune, dass die Tür nachts nicht ab- geschlossen gewesen sei und eine Hausdurchsuchung im zweiten Stock der elterlichen Wohnung innerhalb von dreieinhalb Minuten durchgeführt sowie die Eltern befragt worden sein sollten. Ferner spreche gegen eine asylrechtlich relevante Verfolgung, dass er keine strafrechtlichen Einträge habe, mehrmals problemlos aus- und wieder eingereist sei und zuletzt ebenfalls legal sowie problemlos aus der Türkei habe ausreisen können. Seiner Befürchtung, dass er während des noch ausstehenden Militärdiens- tes als Kurde benachteiligt und diskriminiert werde, sei entgegenzuhalten, dass es zwar im Alltag und in der türkischen Armee zu vermehrten Schika- nen durch türkischstämmige Personen können könne; bei dieser Art von Schikanen handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne der Asylgesetzes. Auch wenn es möglich sei, dass Mitglieder der legalen Partei DHP befragt und schikaniert würden, bestehe aufgrund der Tatsache allein, dass er dieser Partei angehöre, keine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er für die türkischen Behörden von Interesse wäre, zumal er auch nicht in einer exponierten Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Seine Befürchtung, aufgrund seiner politisch aktiven Familie reflexverfolgt zu werden, erweise sich ebenfalls als wenig stichhaltig, zumal seine Schilde- rungen insgesamt unglaubhaft ausgefallen seien und keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung schliessen lassen würden. Zudem seien sein Vater und sein Bruder bereits inhaftiert gewesen. Ge- mäss Erkenntnissen des SEM bestehe bei bereits inhaftierten Personen in der Regel keine Gefahr der Reflexverfolgung.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, die vermeint- lichen Widersprüche seien dem Befragungsstil geschuldet und es handle

D-4076/2023 Seite 10 sich dabei lediglich um Missverständnisse. Die Anwältin habe bei der Re- daktion des Schreibens einzelne Inhalte falsch verstanden. Wenn seitens der Vorinstanz etwas unklar gewesen wäre, hätte diese nachfragen müs- sen. Seine Anwältin in der Türkei überprüfe regelmässig, ob bereits Akten im UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [türkisches Justiz-Informations- system]) hinterlegt seien und das Strafverfahren gegen ihn auch offiziell eröffnet worden sei. Er werde die entsprechenden Akten umgehend dem Gericht einreichen. Weiter sei der Umstand, dass er erst sieben Wochen nach Ablauf der Gültigkeit seines Visums um Asyl in der Schweiz ersucht habe, nicht relevant für die Einschätzung seines Asylgesuchs. Ferner be- fürchte er, aufgrund der Überschreitung der Visumsdauer bezüglich seines Aufenthalts von der Grenzpolizei befragt und überprüft zu werden. Dabei würde festgestellt, dass er aus einer hochpolitischen Familie stamme, sein Bruder und seine Schwestern in der Schweiz Asyl erhalten respektive da- rum ersucht hätten und sein Vater bereits inhaftiert gewesen sei. Dies würde in der Türkei zu einer Inhaftierung und einer anschliessenden Eröff- nung eines Strafverfahrens führen.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun- gen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzulegen. Betref- fend die mangelnde Glaubhaftigkeit ist vollumfänglich auf die vorinstanzli- che Verfügung zu verweisen, worin ausführlich begründet wird, weshalb seine Schilderungen zu seiner Festnahme, der anschliessenden Befra- gung am 3. September 2022 durch einen Vorsteher der Geheimdienstpoli- zei sowie die nach seiner Ausreise erfolgte Hausdurchsuchung vom

31. Oktober 2022 substanzlos und in der Gesamtschau unglaubhaft aus- gefallen sind. Auch die eingereichten Videos, welche die Hausdurchsu- chung vom 31. Oktober 20202 belegen sollen, vermögen eine allfällige Verfolgungsgefahr nicht zu belegen. Auch diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Verfügung der Vorinstanz zu verweisen. Ergänzend ist festzustel- len, dass er bisher weder strafrechtlich verfolgt noch verurteilt worden war (vgl. SEM-Akte A15/18, F102 f.) und entsprechend auch im Schreiben sei- ner türkischen Anwältin bestätigt wurde, dass mehreren angefragten Staatsanwälten in Istanbul zufolge weder Ermittlungen noch Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sind (vgl. SEM-Akte ID-002). Auch reichte er keine Akten ein, welche zu einer gegenteiligen Einschätzung führen könn- ten. Ferner erweist sich seine Befürchtung, aufgrund seines familiären po- litischen Hintergrunds sowie wegen der Verurteilungen seines Bruders und Vaters auch ins Visier der Behörden zu geraten, nicht überzeugend, zumal

D-4076/2023 Seite 11 er bisher ohne erhebliche Probleme in der Türkei gelebt hat und ihm trotz der mehrerer Jahre zurückliegenden Strafverfahren seines Bruders und Vaters keine diesbezüglichen Nachteile entstanden sind. Sodann erweist sich der Druck seitens der türkischen Beamten zur Spitzeltätigkeit ebenso ungeeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder einen unerträgli- chen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes zu begründen, wie auch die mehrmaligen Mitnahmen aufgrund seiner (eher niederschwelli- gen) Tätigkeit bei der HDP.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass er befürchte, wäh- rend seines noch bevorstehenden Militärdienstes als Kurde Schikanen ausgesetzt oder wie zahlreiche andere Kurden während des Dienstes um- gebracht zu werden. Hierzu ist festzuhalten, seine Befürchtung einerseits lediglich auf dem Hörensagen und auf Hypothesen beruht und er keine konkreten Ereignisse hierzu anbringen konnte. Anderseits ist es zwar mög- lich, dass Kurden – auch während des Militärdienstes – in der Türkei Schi- kanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können, jedoch führt nicht bereits die Tatsache, dass er kurdischer Ethnie ist, zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung. Hierzu ist ausserdem fest- zustellen, dass praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichti- gung der aktuellen politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/2020 vom

29. September 2021 E. 7.2; D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2).

E. 7.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft darzulegen, in seinem Heimat- land in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden zu sein oder in naher Zukunft einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Ebenfalls gelang es ihm nicht, eine Reflexverfolgung glaubhaft darzulegen.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer

D-4076/2023 Seite 12 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

D-4076/2023 Seite 13 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwick- lungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdi- schen Ethnie – auszugehen (vgl. vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.w.H. sowie das Referenzur- teil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 9.4.1 Schliesslich liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfügt

D-4076/2023 Seite 14 über einen Schulabschluss und mehrjährige Berufserfahrung als (…). Zu- dem wird es ihm möglich sein, seine abgebrochene Weiterbildung an ei- nem (…) erneut aufzunehmen sowie abzuschliessen, um seine beruflichen Möglichkeiten zu erweitern. Bei seiner Rückkehr wird es ihm auch möglich sein, seinen zuvor ausgeübten Beruf erneut aufzunehmen. Er ist in Istanbul aufgewachsen und kann dort auf ein breites soziales und familiäres Netz- werk zurückgreifen, welches ihm bei Bedarf zu Seite stehen kann. Sodann ist auch seine Wohnsituation gesichert, zumal er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2022 in der Wohnung gemeinsam mit seinen Eltern gelebt hat. Auch sein gesundheitlicher Zustand lässt einen Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Zwar machte er anlässlich der Anhörung gel- tend, er leide an psychischen Problemen. Seine medizinischen Vorbringen wurden jedoch nicht anhand eines Arztberichtes bestätigt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass es sich bei seinen Leiden um gravierende me- dizinische Beschwerden handelt, welche nicht auch in der Türkei behandelt werden könnten.

E. 9.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis zum 25. Juni 2025 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 25. August 2023 festgestellt wurde, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher

D-4076/2023 Seite 15 Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4076/2023 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4076/2023 Urteil vom 10. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 10. Oktober 2022 mit einem durch die Schweizer Behörden am 8. Juni 2022 in Istanbul ausgestellten Schengenvisum (gültig vom [...] 2022 bis [...] 2022) in die Schweiz ein und ersuchte am 14. Februar 2023 um Asyl. B. Am 17. Februar 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei legte der Beschwerdeführer seinen türkischen Reisepass zu den Akten. C. Mit Vollmacht vom 17. Februar 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) (...) ihr Mandat an. D. D.a Am 27. April 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Darin machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Istanbul gelebt. Nach seinem Schulabschluss habe er während rund sieben Jahren als (...) gearbeitet und daneben das (...) angefangen, dieses jedoch nicht beendet. Seine Eltern und zwei Schwestern würden in Istanbul leben, ein Bruder sowie zwei Schwestern seien aufgrund politischer Probleme in die Schweiz geflüchtet. Er sei, wie auch sein Bruder und einige seiner Cousins, politisch aktiv und seit seiner Jugendzeit Mitglied der Demokratischen Partei der Völker (kurdisch: Partiya Demokratîk a Gelan [HDP]) gewesen. In der Türkei habe er regelmässig an 1. Mai-Kundgebungen teilgenommen. Anlässlich einer solchen Kundgebung im Jahr 2015 sei er zweimal festgenommen und dem Geheimdienst der Polizei übergeben worden, wobei er ungefähr während fünf Stunden über sich und die Bewohner seines Wohnviertels ausgefragt worden sei. Danach habe man ihn wieder freigelassen. In der Folge sei er immer wieder im Geschäft, in welchem er gearbeitet habe, von Beamten in Zivil aufgesucht und über seine Verwandten, insbesondere über seinen Bruder, der in die Schweiz Asyl erhalten habe, ausgefragt worden. Der Bruder und sein Vater seien in der Vergangenheit bereits zu fünf respektive zehn Jahren Haft verurteilt worden. Er sei öfters inoffiziell mitgenommen und wieder freigelassen worden. Zudem habe er ständig das Gefühl gehabt, im öffentlichen Raum von Beamten überwacht zu werden. Am 3. September 2022 sei es zum Vorfall gekommen, welcher ihn veranlasst habe, die Türkei zu verlassen. An diesem Tag sei er in der Nähe des Platzes (...) gewesen, als ein Auto angehalten habe, zwei in Zivil gekleidete Polizisten ausgestiegen seien und ihn in das Fahrzeug gezerrt hätten. Dort sei er von einem Vorsteher des Geheimdienstes über seine Familienangehörigen ausgefragt worden, da ihnen unterstellt worden sei, Verbindungen zu Syrien zu haben. Weiter habe der Vorsteher ihn unter Druck gesetzt, als Informant für ihn zu arbeiten, und ihn damit bedroht, dass sein Name ansonsten auf eine Liste gesetzt würde. Nach ungefähr zwei Stunden habe man ihn wieder gehen lassen. Nach seiner Freilassung hätten seine Eltern umgehend die Familienanwältin kontaktiert, welche ihnen erklärt habe, dass es keine Möglichkeiten gebe, sich gegen diese Art Behördendruck zu wehren, solange keine offiziellen Vorwürfe gegen ihn vorliegen würden. Ungefähr einen Monat später sei er ausgereist. Am 10. Oktober 2022 - rund einen Monat nach seiner Ausreise - sei es in seinem Elternhaus zu einer Hausdurchsuchung gekommen, wobei die anwesenden Beamten nach ihm gefragt hätten. Am 5. Dezember 2022 sei einer seiner Cousins von den Behörden festgehalten und nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt worden. Er befürchte, bei seiner Wiedereinreise in die Türkei festgenommen und für eine Straftat belangt zu werden, welche er nicht begangen habe. Zudem fürchte er sich, den Militärdienst zu absolvieren, da er dort als Kurde und Alevit Diskriminierungen ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben seiner türkischen Anwältin, verschiedene türkische Verfahrensakten seines Bruders und Vaters, einen USB-Stick mit zwei gespeicherten Videoaufnahmen und eine Mitgliederbestätigung der HDP zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton B._______ zugewiesen. F. Am 9. Mai 2023 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. G. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 (eröffnet am 27. Juni 2023) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und wies ihn aus der Schweiz weg. Er wurde verpflichtet, die Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, wobei er ansonsten unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. H. Am 26. Juni 2023 zeigte die Rechtsvertretung mit Vollmacht vom selbigen Tag ihr Mandat an und ersuchte um Akteneinsicht. I. I.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die Verfügung des SEM vom 23. Juni 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling oder als ausländische Person vorläufig aufzunehmen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur umfassenden Sachverhaltsabklärung, Begründung und zur rechtsgenüglichen Durchführung seines Asylverfahrens zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. I.b Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2023 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Verbeiständung abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. K. Am 29. August 2023 ging der Kostenvorschuss innert Frist bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrecht. Formelle Rügen sind zuerst zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Partei tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 4.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer rügte, der Befragungsstil während seiner Anhörung sei konfrontativ gewesen, es sei deshalb zu vermeintlichen Widersprüchen gekommen. Hierzu ist festzustellen, dass dem Anhörungsprotokoll keine Anhaltspunkte auf einen aggressiven oder konfrontativen Befragungsstil entnommen werden können, vielmehr ist die Vorinstanz dazu verpflichtet, auf allfällige Widersprüche aufmerksam zu machen und der gesuchstellenden Person die Möglichkeit zu geben, allfällige Widersprüche und Unklarheiten zu erklären oder auszuräumen (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Kap. 2.5.4 und 2.6.5). Auch hat die während der Anhörung anwesende Rechtsvertretung keine Beanstandung angebracht, welche auf eine fehlerhafte Befragung hinweisen würden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge einer mangelhaften Befragung als unbegründet. 4.5.2 Die Kritik des Beschwerdeführers, der Sachverhalts sei bezüglich der zentralen Asylvorbringen und einer allfälligen Reflexverfolgung ungenügend abgeklärt worden, kann nicht gehört werden. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung ausführlich und nachvollziehbar erklärt, weshalb sie seine Vorbringen als unglaubhaft erachtet und weshalb bei seiner Rückkehr nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen sei. Hierbei handelt es sich im Übrigen nicht um formelles, sondern um materielles Recht (vgl. E. 6.1 hiernach). 4.5.3 Ferner erweist sich die Rüge, dass ihm keine Akteneinsicht in die Akten des Bruders gewährt wurde, obwohl diese beigezogen worden seien, ebenfalls als unbegründet. Es wäre ihm oblegen, eine für die Akteneinsicht in fremde Akten notwendige Einverständniserklärung bei seinen Geschwistern einzuholen. Indem er dies unterlassen hat, ist davon auszugehen, dass er auf die Einsicht dieser Akten verzichtet hat. Die Vorinstanz hat im Übrigen in ihrer Verfügung lediglich ausgeführt, die Akten seiner Geschwister beigezogen zu haben. und hat deren Verfahrensstand festgestellt (vgl. SEM-Akte A23/12, S. 2 4. Abschnitt) sowie aufgezeigt, dass auch die Konsultation der Asyldossiers seiner Geschwister zu keiner anderen Einschätzung seiner Vorbringen geführt hätten (vgl. SEM-Akte A23/12, S. 8 letzter Abschnitt). 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und sind deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 6. 6.1 Die Vorinstanz bezweifelte die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und hielt fest, dass es neben seinen insgesamt unsubstanziierten und arm an Realkennzeichen versehenen Schilderungen seiner Fluchtgründe zu verschiedenen Widersprüchen gekommen sei. Während seiner Anhörung habe er mehrfach ausgeführt, anlässlich der 1. Mai-Kundgebung 2015 zweimal festgenommen worden zu sein, wohingegen aus dem Schreiben seiner türkischen Anwältin hervorgehe, dass er einmal 2015 und einmal 2022 festgenommen worden sei. Sodann habe er zum Vorfall vom 3. September 2022 geschildert, einzig in Anwesenheit des Geheimdienstvorstehers befragt worden zu sein, im Anwaltsschreiben stehe jedoch, dass noch ein weiterer Beamter dabei gewesen sei. Ebenfalls widersprüchlich sei das Vorbringen, um welche Tageszeit er die Anwältin nach seiner Mitnahme respektive Freilassung kontaktiert habe. In seiner Anhörung habe er angegeben, sie nicht persönlich sowie tagsüber kontaktiert zu haben, wohingegen im Schreiben derselben stehe, dass er sie persönlich mitten in der Nacht angerufen habe. Es sei ihm nicht gelungen, diese Widersprüche aufzulösen. Die beiden eingereichten Videos der Überwachungskamera des Nachbarhauses, welche belegen sollten, dass es nach seiner Ausreise zu einer Hausdurchsuchung gekommen und er polizeilich gesucht worden sei, seien untauglich: Das erste Video zeige zwei Männer, die aus einem Fahrzeug ausstiegen und ein wenig umherliefen, am 30. Oktober 2022 um 23:51:04 Uhr das Elternhaus betreten und auf dem zweiten Video dreieinhalb Minuten später um 23:54:35 Uhr das Haus wieder verlassen hätten. Es erstaune, dass die Tür nachts nicht abgeschlossen gewesen sei und eine Hausdurchsuchung im zweiten Stock der elterlichen Wohnung innerhalb von dreieinhalb Minuten durchgeführt sowie die Eltern befragt worden sein sollten. Ferner spreche gegen eine asylrechtlich relevante Verfolgung, dass er keine strafrechtlichen Einträge habe, mehrmals problemlos aus- und wieder eingereist sei und zuletzt ebenfalls legal sowie problemlos aus der Türkei habe ausreisen können. Seiner Befürchtung, dass er während des noch ausstehenden Militärdienstes als Kurde benachteiligt und diskriminiert werde, sei entgegenzuhalten, dass es zwar im Alltag und in der türkischen Armee zu vermehrten Schikanen durch türkischstämmige Personen können könne; bei dieser Art von Schikanen handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne der Asylgesetzes. Auch wenn es möglich sei, dass Mitglieder der legalen Partei DHP befragt und schikaniert würden, bestehe aufgrund der Tatsache allein, dass er dieser Partei angehöre, keine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er für die türkischen Behörden von Interesse wäre, zumal er auch nicht in einer exponierten Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Seine Befürchtung, aufgrund seiner politisch aktiven Familie reflexverfolgt zu werden, erweise sich ebenfalls als wenig stichhaltig, zumal seine Schilderungen insgesamt unglaubhaft ausgefallen seien und keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung schliessen lassen würden. Zudem seien sein Vater und sein Bruder bereits inhaftiert gewesen. Gemäss Erkenntnissen des SEM bestehe bei bereits inhaftierten Personen in der Regel keine Gefahr der Reflexverfolgung. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, die vermeintlichen Widersprüche seien dem Befragungsstil geschuldet und es handle sich dabei lediglich um Missverständnisse. Die Anwältin habe bei der Redaktion des Schreibens einzelne Inhalte falsch verstanden. Wenn seitens der Vorinstanz etwas unklar gewesen wäre, hätte diese nachfragen müssen. Seine Anwältin in der Türkei überprüfe regelmässig, ob bereits Akten im UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [türkisches Justiz-Informationssystem]) hinterlegt seien und das Strafverfahren gegen ihn auch offiziell eröffnet worden sei. Er werde die entsprechenden Akten umgehend dem Gericht einreichen. Weiter sei der Umstand, dass er erst sieben Wochen nach Ablauf der Gültigkeit seines Visums um Asyl in der Schweiz ersucht habe, nicht relevant für die Einschätzung seines Asylgesuchs. Ferner befürchte er, aufgrund der Überschreitung der Visumsdauer bezüglich seines Aufenthalts von der Grenzpolizei befragt und überprüft zu werden. Dabei würde festgestellt, dass er aus einer hochpolitischen Familie stamme, sein Bruder und seine Schwestern in der Schweiz Asyl erhalten respektive darum ersucht hätten und sein Vater bereits inhaftiert gewesen sei. Dies würde in der Türkei zu einer Inhaftierung und einer anschliessenden Eröffnung eines Strafverfahrens führen. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzulegen. Betreffend die mangelnde Glaubhaftigkeit ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen, worin ausführlich begründet wird, weshalb seine Schilderungen zu seiner Festnahme, der anschliessenden Befragung am 3. September 2022 durch einen Vorsteher der Geheimdienstpolizei sowie die nach seiner Ausreise erfolgte Hausdurchsuchung vom 31. Oktober 2022 substanzlos und in der Gesamtschau unglaubhaft ausgefallen sind. Auch die eingereichten Videos, welche die Hausdurchsuchung vom 31. Oktober 20202 belegen sollen, vermögen eine allfällige Verfolgungsgefahr nicht zu belegen. Auch diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Verfügung der Vorinstanz zu verweisen. Ergänzend ist festzustellen, dass er bisher weder strafrechtlich verfolgt noch verurteilt worden war (vgl. SEM-Akte A15/18, F102 f.) und entsprechend auch im Schreiben seiner türkischen Anwältin bestätigt wurde, dass mehreren angefragten Staatsanwälten in Istanbul zufolge weder Ermittlungen noch Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sind (vgl. SEM-Akte ID-002). Auch reichte er keine Akten ein, welche zu einer gegenteiligen Einschätzung führen könnten. Ferner erweist sich seine Befürchtung, aufgrund seines familiären politischen Hintergrunds sowie wegen der Verurteilungen seines Bruders und Vaters auch ins Visier der Behörden zu geraten, nicht überzeugend, zumal er bisher ohne erhebliche Probleme in der Türkei gelebt hat und ihm trotz der mehrerer Jahre zurückliegenden Strafverfahren seines Bruders und Vaters keine diesbezüglichen Nachteile entstanden sind. Sodann erweist sich der Druck seitens der türkischen Beamten zur Spitzeltätigkeit ebenso ungeeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes zu begründen, wie auch die mehrmaligen Mitnahmen aufgrund seiner (eher niederschwelligen) Tätigkeit bei der HDP. 7.2 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass er befürchte, während seines noch bevorstehenden Militärdienstes als Kurde Schikanen ausgesetzt oder wie zahlreiche andere Kurden während des Dienstes umgebracht zu werden. Hierzu ist festzuhalten, seine Befürchtung einerseits lediglich auf dem Hörensagen und auf Hypothesen beruht und er keine konkreten Ereignisse hierzu anbringen konnte. Anderseits ist es zwar möglich, dass Kurden - auch während des Militärdienstes - in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können, jedoch führt nicht bereits die Tatsache, dass er kurdischer Ethnie ist, zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung. Hierzu ist ausserdem festzustellen, dass praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 7.2; D-36/ 2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2). 7.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft darzulegen, in seinem Heimatland in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden zu sein oder in naher Zukunft einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Ebenfalls gelang es ihm nicht, eine Reflexverfolgung glaubhaft darzulegen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.4 9.4.1 Schliesslich liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Schulabschluss und mehrjährige Berufserfahrung als (...). Zudem wird es ihm möglich sein, seine abgebrochene Weiterbildung an einem (...) erneut aufzunehmen sowie abzuschliessen, um seine beruflichen Möglichkeiten zu erweitern. Bei seiner Rückkehr wird es ihm auch möglich sein, seinen zuvor ausgeübten Beruf erneut aufzunehmen. Er ist in Istanbul aufgewachsen und kann dort auf ein breites soziales und familiäres Netzwerk zurückgreifen, welches ihm bei Bedarf zu Seite stehen kann. Sodann ist auch seine Wohnsituation gesichert, zumal er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2022 in der Wohnung gemeinsam mit seinen Eltern gelebt hat. Auch sein gesundheitlicher Zustand lässt einen Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Zwar machte er anlässlich der Anhörung geltend, er leide an psychischen Problemen. Seine medizinischen Vorbringen wurden jedoch nicht anhand eines Arztberichtes bestätigt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass es sich bei seinen Leiden um gravierende medizinische Beschwerden handelt, welche nicht auch in der Türkei behandelt werden könnten. 9.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis zum 25. Juni 2025 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 25. August 2023 festgestellt wurde, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: