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E-1033/2024

E-1033/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1033/2024 Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein aus der B._______, Provinz Aleppo, stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, Provinz Aleppo - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) August 2022 verliess und am 29. November 2022 in die Schweiz einreiste, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 6. Dezember 2022 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Januar 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihm würden in seinem Heimatstaat wegen Wehrdienstverweigerung und aufgrund seiner kurdischen Herkunft asylbeachtliche Nachteile seitens der syrischen Behörden drohen, dass er des Weiteren vorbrachte, ihm drohe die Rekrutierung durch die syrisch-kurdische PYD (Demokratische Union der Partei) respektive die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel) sowie Konsequenzen seitens dieser Milizen, da er sich durch seine Ausreise dem kurdischen Wehrdienst entzogen habe, dass er zum Nachweis seiner Identität seine syrische Identitätskarte im Original zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Januar 2024 (eröffnet am 23. Januar 2024) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 30. November 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 31. März 2022 (Eingang am 19. Februar 2024) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 - 3 der Verfügung des SEM aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass der Beschwerde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. Oktober 2022 zur Lage der Kurden in Afrin, Syrien, sowie eine Anfrage des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Fürsorgebestätigung vom 16. Februar 2024 beigelegt wurden, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, mit Frist bis zum 7. März 2024 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründete, den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt oder tatsächlich einberufen worden wäre und er sich damit der wehrdienstlichen Musterung, nicht aber der eigentlichen Dienstpflicht entzogen habe, weshalb er nicht als Wehrdienstverweigerer betrachtet werden könne und entsprechend keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten habe, dass alleine der Umstand, dass er sich vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchte, gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöge, dass zwar in den durch die PYD und die YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergingen, es gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diesen Rekrutierungsbemühungen aber am Verfolgungsmotiv und der hinreichenden Intensität mangle, dass somit auch die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der PYD respektive der YPG die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten, dass das Gericht nach Sichtung der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat, und diesbezüglich in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde im Wesentlichen die bisherigen Verfolgungsvorbringen wiederholt werden sowie dargelegt wird, weshalb diese entgegen der Einschätzung des SEM als asylrelevant einzustufen seien, dass es dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang allerdings nicht gelingt darzulegen, weshalb ihm auf individuelle und gezielte Weise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen sollten, dass seine Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung vielmehr auf Annahmen basieren, ohne dass konkrete Hinweise oder Beweise vorliegen, die auf eine tatsächliche Gefahr seitens der syrischen Behörden schliessen liessen, dass im Sinne der vorinstanzlichen Einschätzung nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat als Wehrdienstverweigerer betrachtet wird, zumal er gemäss Aktenlage offenbar noch gar nicht ausgehoben und als diensttauglich befunden wurde beziehungsweise auch kein militärisches Dienstbüchlein besitzt (vgl. SEM-Akte [...] F62 f.), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Wehrdienstverweigerung und Desertion in Syrien im Übrigen ohnehin nur dann eine asylrechtlich relevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/ 4 E. 6.2.4), dass in der Beschwerde vorgebracht wird, als junger, männlicher Kurde aus B._______, der in der Vergangenheit (unfreiwillig) Kontakte zur PYD gehabt habe, verfüge er über ein spezifisches Profil, weshalb ihm bei seiner Rückkehr schwere behördliche Massnahmen drohen würden (vgl. Beschwerde S. 4 f.), dass dieses Argument nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gab, keinerlei Verbindung zu den kurdischen Parteien und sich erfolgreich den Rekrutierungsversuchen der kurdischen Milizen entzogen zu haben, dass den Akten auch keine weiteren Hinweise zu entnehmen sind, welche ihn in den Augen der syrischen Behörden als Gegner des syrischen Regimes ausweisen würden, zumal er seinen Angaben zufolge Syrien ausdrücklich aufgrund des ihm drohenden Einzugs in den staatlichen Militärdienst (sowie der Rekrutierungsversuche der PYD respektive YPG) verlassen habe, dass die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten drohenden Rekrutierung durch die kurdischen Milizen ebenfalls zu stützen ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nämlich nicht vorbringt, er habe vor seiner Ausreise diesbezüglich flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten, sondern vielmehr, dass die kurdischen Milizen versucht hätten, ihn als Kämpfer zu gewinnen, dass etwa Mitglieder der kurdischen Einheiten ihn zuhause aufgesucht hätten, um ihn davon zu überzeugen, mit an die Front zu gehen, er diese jedoch erfolgreich um einige Tage Bedenkzeit gebeten habe, die er dazu genutzt habe auszureisen (vgl. SEM-Akte [...]), dass die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch die PYD respektive YPG somit aufgrund mangelnder Intensität sowie mangels Verfolgungsmotivs keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen, dass sich auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm drohten Konsequenzen seitens der kurdischen Milizen aufgrund seiner angeblichen Entziehung der kurdischen Wehrpflicht, als unbegründet erweist, dass nämlich im Sinne der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen ist, dass bei einer Verweigerung der kurdischen Wehrpflicht Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 sowie beispielsweise Urteil des BVGer D-389/2024 vom 10. Juni 2024 E. 7.2), dass auch die generellen Hinweise zur Situation von Kurden in Afrin im der Beschwerde beigelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nicht geeignet sind, eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken (vgl. Beschwerde S. 4 f.), dass der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten weder ein Profil eines tatsächlichen oder mutmasslichen Angehörigen der YPG aufweist noch eine Person ist, die früher zwangsrekrutiert worden ist (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. Oktober 2022 zur Lage der Kurden in Afrin, Syrien, siehe S. 16 unter 6.1), dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte aufgrund dieses Profils Übergriffen und schweren Nachteilen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt sein, folglich nicht stichhaltig ist, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Januar 2024 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt von Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand: