Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion B._______ zugewiesen. Am 29. Oktober 2020 wurde er zu seiner Per- son und zu seinem Reiseweg befragt. Am 7. Dezember 2020 hörte ihn das SEM zu seinen Gesuchsgründen an. Am 10. Dezember 2020 wies es ihn dem erweiterten Verfahren zu. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung des Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdi- scher Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz D._______. Dort habe er im Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern gearbei- tet. Nachdem er im Jahre 2017 vergeblich versucht habe, seinen Militärdienst zu verschieben, sei er mehrmals durch die Behörden gesucht worden. Da- raufhin sei er am 2. September 2020 in die Türkei gereist und schliesslich am 27. Oktober 2020 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte und ein Militärbüchlein zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 – eröffnet am 25. Januar 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Am 8. Februar 2021 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter die Vorinstanz namens des Beschwerdeführers um Akteneinsicht und reichte diesbezüg- lich eine Vollmacht vom selben Tag ein. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanz- liche Verfügung Beschwerde. Er beantragte, ihm sei vollumfängliche Ein- sicht in die Akten 12/1 und 26/1 der Vorinstanz zu gewähren. Eventualiter
D-838/2021 Seite 3 sei ihm das rechtliche Gehör betreffend die vorgenannten Akten zu gewäh- ren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht ersuchte er zudem um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Schreiben des rubrizierten Rechtsvertreters an die Vorinstanz vom 10. Februar 2021 sowie eine An- waltsvollmacht vom 8. Februar 2021 beide E._______ (N […]) betreffend bei.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
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E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, die Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwer- deführer eine Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht und der Be- gründungspflicht, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwie- gend verletzt sei. Zudem sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachge- kommen.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.2.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sa- che äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersu- chenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zu- handen einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr
D-838/2021 Seite 5 ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweis- mittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
E. 4.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BIN- DER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asyl- suchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Un- tersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Be- weise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vor- bringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder an- gebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt wei- terbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen besei- tigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe sein Recht auf Akteneinsicht verletzt, indem sie ihm weder die Akte 12/1 noch die Akte 26/1 eröffnet habe. In diesem Zusammenhang habe sie ihm denn auch nicht bekanntgegeben, welchen seiner zu den Akten gereichten Ausweise sie einer Dokumentenprüfung unterzogen habe, womit sie auch die Akten- führungspflicht schwerwiegend verletzt habe. Betreffend die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz als «interne Akte» qualifizierten Akte A12/1 (Bericht Identitäts-
D-838/2021 Seite 6 abklärung) ist festzuhalten, dass einer Abklärung zur Identität durchaus Be- weischarakter zukommt. Das SEM qualifizierte das Dokument somit zu Un- recht als «interne Akte». Die Identität des Beschwerdeführers ist jedoch unstrittig. Demnach erübrigt es sich ihm dazu das rechtliche Gehör zu ge- währen (vgl. Urteil des BVGer D-1200/2020 E. 4.4.5). Gleiches gilt für die Akte 26/1 (Nachtrag Ausweisprüfung). Zwar kann der Inhalt und mitunter gar das Ergebnis einer durchgeführten Dokumentenprüfung im Einzelfall internen und/oder geheimhaltungswürdigen Charakter haben, nicht zuletzt um die Verbreitung von Missbräuchen (z.B. Fälschungsanleitungen) zu vermeiden, und die Einsicht kann dementsprechend eingeschränkt oder gar verweigert werden (vgl. Urteil des BVGer E-1476/2021 vom 25. August 2021 E. 6.2.2). Am grundsätzlichen Recht auf Einsicht in diese Akte ändert sich aber nichts, denn es spricht offensichtlich nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer nicht bloss über die Vornahme einer Dokumentenprü- fung durch das SEM, sondern darüber hinaus zumindest über das geprüfte Dokument und das Prüfungsergebnis in Kenntnis gesetzt würde. Ein inter- ner Charakter oder gar Geheimhaltungsgründe sind insoweit nicht erkenn- bar, geht doch aus der betreffenden Akte lediglich hervor, dass die Erstprü- fung des Wehrpasses unauffällig sei. Nach dem Gesagten hat die Vor- instanz zwar auch die Akte 26/1 zu Unrecht als «interne Akte» qualifiziert, doch hat sie in der angefochtenen Verfügung auch diesbezüglich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers darauf abgestellt – sie weist lediglich in allgemeiner Form auf den rechtsprechungsgemäss geringen Beweiswert von syrischen Wehrpässen hin (vgl. A28/6 S. 4) – und somit auch in diesem Zusammenhang kein Recht zur Stellungnahme ausgelöst (vgl. Art. 28 VwVG). Zusammenfassend anerkennt das Bundesverwaltungsgericht im vorlie- genden Fall zwar eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, sie wiegt aber nicht schwer, stellt keine Gehörsverletzung dar und kann damit keine Kas- sation auslösen. Dem Beschwerdeführer sind indes die vorinstanzlichen Akten 12/1 und 26/1 mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen. Ein Anlass zur Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung besteht nach dem Gesag- ten nicht.
E. 4.3.2 Unbegründet ist sodann die Rüge in der Beschwerdeschrift, die Vor- instanz habe es unterlassen, sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen sowie sich mit der jüngsten Praxis zur illegalen Ausreise aus Sy- rien und den Entwicklungen in «F._______» auseinanderzusetzen. In die- sem Zusammenhang sei gemäss dem Beschwerdeführer auf die von der Vorinstanz in einem anderen Verfahren zitierte Notiz von G._______ vom
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20. Juni 2019 zu verweisen, die Fragen aufwerfe, die die angefochtene Verfügung nicht beantworte. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise, dass die Vorinstanz die Vor- bringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie denn nachvollzieh- bar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Be- weismitteln auseinandergesetzt hat. Ebenso hat sie in der angefochtenen Verfügung die Lage in den kurdischen Gebieten Nordsyriens berücksichtigt und sich mit der geltend gemachten Verhaftung des Vaters des Beschwer- deführers befasst (vgl. A28/6 S. 3). Auch die Rüge, das SEM habe veral- tete Quellen verwendet und die im Dokument vom 20. Juni 2019 von G._______ aufgeworfenen Fragen nicht abgeklärt, vermag nicht zu über- zeugen. Inwiefern die von der Vorinstanz zitierten Quellen respektive Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts (aus den Jahren 2017 bis 2020) ver- altet sein sollen, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Darüber hin- aus wird in der Rechtsmitteleingabe denn selbst auf einen Bericht aus dem Jahr 2017 verwiesen, welcher noch «aktuell» sei (vgl. Beschwerde S. 14, Ziff. 47). Auf die die Notiz von G._______ betreffenden Vorbringen ist denn nicht weiter einzugehen, geht doch aus den Akten hervor, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren gar nicht auf dieses Dokument stützt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.
E. 4.3.3 Auch der unsubstantiierte Vorwurf, einer mangelhaft durchgeführten Anhörung und damit einer Verletzung der Abklärungspflicht ist nicht ge- rechtfertigt, bestehen doch aufgrund der Akten keine ernsthaften Zweifel an der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen des Beschwerdefüh- rers. Es ist davon auszugehen, dass, hätte es – wie dies in der Beschwer- deschrift geltend gemacht wird – durch das Tragen einer Schutzmaske tat- sächlich Verständigungsschwierigkeiten gegeben, der Beschwerdeführer dies in jenen Momenten vorgebracht hätte. Während der Anhörung machte er – bis auf den einmaligen Hinweis, aufgrund des Dialektes habe er eine Frage «nicht ganz gut» verstanden (vgl. A18/19 F50) – keinerlei Kommu- nikationsprobleme geltend und brachte keine Kritik an der Übersetzung an. Stattdessen gab er wiederholt zu Protokoll, die dolmetschende Person «gut» zu verstehen (vgl. A18/19 F1, F150). Die Richtigkeit und Vollständig- keit des Protokolls bestätigte er sodann auch anlässlich der Rücküberset-
D-838/2021 Seite 8 zung unterschriftlich und brachte lediglich eine (vernachlässigbare) Korrek- tur an (vgl. A18/19 F133). Dass er die Rückübersetzung des Protokolls nicht auf jeder Seite unterschriftlich bestätigte, ist entgegen der Beschwer- deschrift auch nicht weiter zu beanstanden, zumal er mit der Unterzeich- nung der letzten Seite des Protokolls ausdrücklich erklärte, dass ihm die Befragung «Satz für Satz» – und demnach jede Seite – rückübersetzt wor- den war (vgl. A18/19 S. 17).
E. 4.3.4 Ebenfalls ins Leere geht die Argumentation, es sei nicht nachvollzieh- bar, ob und inwieweit die Vorinstanz das Dossier von H._______ (N […]) – dem Bruder des Beschwerdeführers – beigezogen habe. Zwar trifft es zu, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine Notiz zur Konsultation der Asylakten des in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Bruders des Beschwerdeführers findet. In der angefochtenen Verfügung wird jedoch festgehalten, dass die vorgenannten Akten konsultiert worden seien und diesen nichts zu entnehmen sei, was Anlass zur Annahme einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung im Heimatstaat gäbe. Insofern hat das SEM den Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Ohnehin hätte es dem Beschwerdeführer offen gestanden, mittels einer Einwilli- gungserklärung seines Bruders selbst um Einsicht in dessen Akten zu er- suchen. Stattdessen ergibt sich aus den Akten, dass der rubrizierte Rechts- vertreter mit Schreiben an die Vorinstanz vom 10. Februar 2021 mitteilte, H._______ (der Bruder des Beschwerdeführers) habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, und er ersuche namens seines vorgenannten Klienten um Einsicht in dessen Asylakten. Dem Schreiben lag eine An- waltsvollmacht zwischen dem rubrizierten Rechtsvertreter und H._______ «zur Vertretung betreffend Akteneinsicht Asylakten SEM» vom 8. Februar 2021 bei (vgl. Beschwerdebeilage 3). Demnach ersuchte H._______ am
10. Februar 2021 – durch den rubrizierten Rechtsvertreter – in eigener Sa- che um Akteneinsicht. Da er jedoch nicht Partei im Verfahren des Be- schwerdeführers ist, kann ein behauptetes Nichtgewähren der Aktenein- sicht (vgl. Beschwerde S. 6, Ziff. 12) im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nicht gerügt werden. Die entsprechenden Ausführungen in der Be- schwerdeschrift sind denn ohnehin nicht nachvollziehbar, ergibt sich doch aus den vom Gericht konsultierten Akten N (…), dass dem Akteneinsichts- gesuch am 2. März 2021 entsprochen wurde.
E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die entsprechenden (Eventual-)Begehren sind abzuweisen.
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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal- tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. So seien seine Ausführungen detailarm und repetitiv ausgefallen, dies trotz der mehrmaligen Aufforder- ung, sich ausführlich und detailliert zu äussern. Auch auf konkretes Nach- fragen hin, habe er das geltend Gemachte nicht umfangreich zu schildern vermocht. Es sei somit nicht davon auszugehen, es handle sich bei dem Geschilderten um tatsächlich Erlebtes. Nicht nachvollziehbar sei sodann auch, dass er erst im Jahr 2020 gesucht worden sei, wenn er doch bereits drei Jahre zuvor Militärdienst habe leisten sollen. Es bestehe somit Anlass
D-838/2021 Seite 10 zur Annahme, er habe mit seinem Vorbringen seiner erst im Jahr 2020 er- folgten Ausreise ein Motiv verleihen wollen. Daran vermöge auch das zu den Akten gereichte Militärbüchlein nichts zu ändern, komme doch syri- schen Dokumenten nur in Verbindung mit einer substantiierten und glaub- haften Schilderung des Erlebten Beweiskraft zu.
E. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesent- lichen entgegen, seine Vorbringen seien glaubhaft. So habe er den Um- ständen entsprechend detailliert zu schildern vermocht, was ihm im Hei- matstaat widerfahren sei. Zudem gehe aus dem Anhörungsprotokoll her- vor, dass er die Anforderungen an sein Antwortverhalten dahingehend ver- standen habe, die Kausalität der Ereignisse zu schildern. Dem sei er denn auch einwandfrei nachgekommen. Ihm könne auch nicht angelastet wer- den, dass sein in der Schweiz vorläufig aufgenommener Bruder in seinem Asylverfahren keinerlei Angaben zu ihm (dem Beschwerdeführer) gemacht habe, sei sein Bruder doch bereits 2015 ausgereist. Bei den Ausführungen der Vorinstanz handle es sich ohnehin um pauschale Behauptungen und ihre Argumentation, eine Rekrutierung für die syrischen Sicherheitskräfte sei unwahrscheinlich, entspreche nicht den Tatsachen, da das syrische Re- gime weiterhin kurdischstämmige Personen in den Militärdienst einziehe. Aufgrund des Umstandes, dass ihm mehrmals vorgeworfen worden sei, den Militärdienst zu verweigern, sei er den Behörden bereits bekannt und gelte als Verräter. Es sei demnach offensichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen des Nichtantretens des Militärdiensts respek- tive wegen der Wehrdienstverweigerung infolge Flucht ins Ausland – in Kombination mit seiner kurdischen Ethnie und seiner aus F._______ stam- menden, als regimefeindlich bekannten Familie – seitens des syrischen Regimes als Staatsfeind betrachtet und asylrelevant verfolgt würde.
E. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Asylgründe nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsub- stitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
E. 7.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine allfällige Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die
D-838/2021 Seite 11 Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstver- weigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die ge- nannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Fami- lie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. Urteil des BVGer E-2042/2020 vom 11. August 2021 E. 6 m.H.a. BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
E. 7.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit, welche wohl zu verneinen wäre – als flüchtlings- rechtlich nicht relevant zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer brachte an der Anhörung nicht vor, je ein Militärdienstaufgebot erhalten zu haben. Vielmehr habe man ihm im Jahr 2017 bei der Ausstellung seines Militär- büchleins – wobei dies «eine ganz normale Sache» gewesen sei – mitge- teilt, dass seinem Wunsch nach einer Verschiebung des Dienstes zu Stu- dienzwecken nicht entsprochen werden könne (vgl. A18/19 F11 f., F16, F47, F137). Gemäss seinen Angaben sei in der Folge zwei Mal nach ihm gesucht worden (vgl. A18/19 F15). Dass er bis zur Ausreise im Jahr 2020 anderweitig behelligt worden wäre, machte er nicht geltend und gab statt- dessen an, weitere Gründe für seine Ausreise habe es nicht gegeben (vgl. A18/19 F80, F85, F145 f.). Weder er noch seine Familienangehörigen seien politisch aktiv (vgl. A18/19 F70, F78, F108 f.). Zwar gab er zu Proto- koll, sein Vater sei aufgrund falscher Anschuldigungen eines Nachbarn vor 18 Jahren in Haft gewesen (vgl. A18/19 F66 ff., F110), die Frage nach ver- gangenen oder aktuellen Problemen der Familie mit den heimatlichen Be- hörden verneinte der Beschwerdeführer jedoch mehrmals ausdrücklich (vgl. A18/19 F69, F78). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie den heimatlichen Be- hörden als regimefeindlich bekannt ist.
E. 7.4 Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei seiner
D-838/2021 Seite 12 Familie eine besondere politische Exponiertheit vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran ver- mag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufi- gen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzo- gen würde.
E. 7.5 Ferner hat er auch nicht geltend gemacht, er sei exilpolitisch in Erschei- nung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon aus- zugehen ist, er könnte nach einer Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 7.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstands- los geworden.
D-838/2021 Seite 13
E. 10.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aus- sichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung – ungeachtet der nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuwei- sen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-838/2021 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Akten 12/1 und 26/1 der Vorinstanz werden dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil in geeigneter Form eröffnet.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-838/2021 Urteil vom 16. August 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 29. Oktober 2020 wurde er zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt. Am 7. Dezember 2020 hörte ihn das SEM zu seinen Gesuchsgründen an. Am 10. Dezember 2020 wies es ihn dem erweiterten Verfahren zu. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung des Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz D._______. Dort habe er im Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern gearbeitet. Nachdem er im Jahre 2017 vergeblich versucht habe, seinen Militärdienst zu verschieben, sei er mehrmals durch die Behörden gesucht worden. Daraufhin sei er am 2. September 2020 in die Türkei gereist und schliesslich am 27. Oktober 2020 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte und ein Militärbüchlein zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 - eröffnet am 25. Januar 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Am 8. Februar 2021 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter die Vorinstanz namens des Beschwerdeführers um Akteneinsicht und reichte diesbezüglich eine Vollmacht vom selben Tag ein. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde. Er beantragte, ihm sei vollumfängliche Einsicht in die Akten 12/1 und 26/1 der Vorinstanz zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör betreffend die vorgenannten Akten zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Schreiben des rubrizierten Rechtsvertreters an die Vorinstanz vom 10. Februar 2021 sowie eine Anwaltsvollmacht vom 8. Februar 2021 beide E._______ (N [...]) betreffend bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht und der Begründungspflicht, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt sei. Zudem sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 4.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe sein Recht auf Akteneinsicht verletzt, indem sie ihm weder die Akte 12/1 noch die Akte 26/1 eröffnet habe. In diesem Zusammenhang habe sie ihm denn auch nicht bekanntgegeben, welchen seiner zu den Akten gereichten Ausweise sie einer Dokumentenprüfung unterzogen habe, womit sie auch die Aktenführungspflicht schwerwiegend verletzt habe. Betreffend die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz als «interne Akte» qualifizierten Akte A12/1 (Bericht Identitätsabklärung) ist festzuhalten, dass einer Abklärung zur Identität durchaus Beweischarakter zukommt. Das SEM qualifizierte das Dokument somit zu Unrecht als «interne Akte». Die Identität des Beschwerdeführers ist jedoch unstrittig. Demnach erübrigt es sich ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer D-1200/2020 E. 4.4.5). Gleiches gilt für die Akte 26/1 (Nachtrag Ausweisprüfung). Zwar kann der Inhalt und mitunter gar das Ergebnis einer durchgeführten Dokumentenprüfung im Einzelfall internen und/oder geheimhaltungswürdigen Charakter haben, nicht zuletzt um die Verbreitung von Missbräuchen (z.B. Fälschungsanleitungen) zu vermeiden, und die Einsicht kann dementsprechend eingeschränkt oder gar verweigert werden (vgl. Urteil des BVGer E-1476/2021 vom 25. August 2021 E. 6.2.2). Am grundsätzlichen Recht auf Einsicht in diese Akte ändert sich aber nichts, denn es spricht offensichtlich nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer nicht bloss über die Vornahme einer Dokumentenprüfung durch das SEM, sondern darüber hinaus zumindest über das geprüfte Dokument und das Prüfungsergebnis in Kenntnis gesetzt würde. Ein interner Charakter oder gar Geheimhaltungsgründe sind insoweit nicht erkennbar, geht doch aus der betreffenden Akte lediglich hervor, dass die Erstprüfung des Wehrpasses unauffällig sei. Nach dem Gesagten hat die Vor-instanz zwar auch die Akte 26/1 zu Unrecht als «interne Akte» qualifiziert, doch hat sie in der angefochtenen Verfügung auch diesbezüglich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers darauf abgestellt - sie weist lediglich in allgemeiner Form auf den rechtsprechungsgemäss geringen Beweiswert von syrischen Wehrpässen hin (vgl. A28/6 S. 4) - und somit auch in diesem Zusammenhang kein Recht zur Stellungnahme ausgelöst (vgl. Art. 28 VwVG). Zusammenfassend anerkennt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zwar eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, sie wiegt aber nicht schwer, stellt keine Gehörsverletzung dar und kann damit keine Kassation auslösen. Dem Beschwerdeführer sind indes die vorinstanzlichen Akten 12/1 und 26/1 mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen. Ein Anlass zur Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung besteht nach dem Gesagten nicht. 4.3.2 Unbegründet ist sodann die Rüge in der Beschwerdeschrift, die Vor-instanz habe es unterlassen, sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen sowie sich mit der jüngsten Praxis zur illegalen Ausreise aus Syrien und den Entwicklungen in «F._______» auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang sei gemäss dem Beschwerdeführer auf die von der Vorinstanz in einem anderen Verfahren zitierte Notiz von G._______ vom 20. Juni 2019 zu verweisen, die Fragen aufwerfe, die die angefochtene Verfügung nicht beantworte. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie denn nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Ebenso hat sie in der angefochtenen Verfügung die Lage in den kurdischen Gebieten Nordsyriens berücksichtigt und sich mit der geltend gemachten Verhaftung des Vaters des Beschwerdeführers befasst (vgl. A28/6 S. 3). Auch die Rüge, das SEM habe veraltete Quellen verwendet und die im Dokument vom 20. Juni 2019 von G._______ aufgeworfenen Fragen nicht abgeklärt, vermag nicht zu überzeugen. Inwiefern die von der Vorinstanz zitierten Quellen respektive Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (aus den Jahren 2017 bis 2020) veraltet sein sollen, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Darüber hinaus wird in der Rechtsmitteleingabe denn selbst auf einen Bericht aus dem Jahr 2017 verwiesen, welcher noch «aktuell» sei (vgl. Beschwerde S. 14, Ziff. 47). Auf die die Notiz von G._______ betreffenden Vorbringen ist denn nicht weiter einzugehen, geht doch aus den Akten hervor, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren gar nicht auf dieses Dokument stützt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 4.3.3 Auch der unsubstantiierte Vorwurf, einer mangelhaft durchgeführten Anhörung und damit einer Verletzung der Abklärungspflicht ist nicht gerechtfertigt, bestehen doch aufgrund der Akten keine ernsthaften Zweifel an der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers. Es ist davon auszugehen, dass, hätte es - wie dies in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird - durch das Tragen einer Schutzmaske tatsächlich Verständigungsschwierigkeiten gegeben, der Beschwerdeführer dies in jenen Momenten vorgebracht hätte. Während der Anhörung machte er - bis auf den einmaligen Hinweis, aufgrund des Dialektes habe er eine Frage «nicht ganz gut» verstanden (vgl. A18/19 F50) - keinerlei Kommunikationsprobleme geltend und brachte keine Kritik an der Übersetzung an. Stattdessen gab er wiederholt zu Protokoll, die dolmetschende Person «gut» zu verstehen (vgl. A18/19 F1, F150). Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls bestätigte er sodann auch anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich und brachte lediglich eine (vernachlässigbare) Korrektur an (vgl. A18/19 F133). Dass er die Rückübersetzung des Protokolls nicht auf jeder Seite unterschriftlich bestätigte, ist entgegen der Beschwerdeschrift auch nicht weiter zu beanstanden, zumal er mit der Unterzeichnung der letzten Seite des Protokolls ausdrücklich erklärte, dass ihm die Befragung «Satz für Satz» - und demnach jede Seite - rückübersetzt worden war (vgl. A18/19 S. 17). 4.3.4 Ebenfalls ins Leere geht die Argumentation, es sei nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit die Vorinstanz das Dossier von H._______ (N [...]) - dem Bruder des Beschwerdeführers - beigezogen habe. Zwar trifft es zu, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine Notiz zur Konsultation der Asylakten des in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Bruders des Beschwerdeführers findet. In der angefochtenen Verfügung wird jedoch festgehalten, dass die vorgenannten Akten konsultiert worden seien und diesen nichts zu entnehmen sei, was Anlass zur Annahme einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung im Heimatstaat gäbe. Insofern hat das SEM den Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Ohnehin hätte es dem Beschwerdeführer offen gestanden, mittels einer Einwilligungserklärung seines Bruders selbst um Einsicht in dessen Akten zu ersuchen. Stattdessen ergibt sich aus den Akten, dass der rubrizierte Rechtsvertreter mit Schreiben an die Vorinstanz vom 10. Februar 2021 mitteilte, H._______ (der Bruder des Beschwerdeführers) habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, und er ersuche namens seines vorgenannten Klienten um Einsicht in dessen Asylakten. Dem Schreiben lag eine Anwaltsvollmacht zwischen dem rubrizierten Rechtsvertreter und H._______ «zur Vertretung betreffend Akteneinsicht Asylakten SEM» vom 8. Februar 2021 bei (vgl. Beschwerdebeilage 3). Demnach ersuchte H._______ am 10. Februar 2021 - durch den rubrizierten Rechtsvertreter - in eigener Sache um Akteneinsicht. Da er jedoch nicht Partei im Verfahren des Beschwerdeführers ist, kann ein behauptetes Nichtgewähren der Akteneinsicht (vgl. Beschwerde S. 6, Ziff. 12) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind denn ohnehin nicht nachvollziehbar, ergibt sich doch aus den vom Gericht konsultierten Akten N (...), dass dem Akteneinsichtsgesuch am 2. März 2021 entsprochen wurde. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden (Eventual-)Begehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. So seien seine Ausführungen detailarm und repetitiv ausgefallen, dies trotz der mehrmaligen Aufforder-ung, sich ausführlich und detailliert zu äussern. Auch auf konkretes Nachfragen hin, habe er das geltend Gemachte nicht umfangreich zu schildern vermocht. Es sei somit nicht davon auszugehen, es handle sich bei dem Geschilderten um tatsächlich Erlebtes. Nicht nachvollziehbar sei sodann auch, dass er erst im Jahr 2020 gesucht worden sei, wenn er doch bereits drei Jahre zuvor Militärdienst habe leisten sollen. Es bestehe somit Anlass zur Annahme, er habe mit seinem Vorbringen seiner erst im Jahr 2020 erfolgten Ausreise ein Motiv verleihen wollen. Daran vermöge auch das zu den Akten gereichte Militärbüchlein nichts zu ändern, komme doch syrischen Dokumenten nur in Verbindung mit einer substantiierten und glaubhaften Schilderung des Erlebten Beweiskraft zu. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, seine Vorbringen seien glaubhaft. So habe er den Umständen entsprechend detailliert zu schildern vermocht, was ihm im Heimatstaat widerfahren sei. Zudem gehe aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass er die Anforderungen an sein Antwortverhalten dahingehend verstanden habe, die Kausalität der Ereignisse zu schildern. Dem sei er denn auch einwandfrei nachgekommen. Ihm könne auch nicht angelastet werden, dass sein in der Schweiz vorläufig aufgenommener Bruder in seinem Asylverfahren keinerlei Angaben zu ihm (dem Beschwerdeführer) gemacht habe, sei sein Bruder doch bereits 2015 ausgereist. Bei den Ausführungen der Vorinstanz handle es sich ohnehin um pauschale Behauptungen und ihre Argumentation, eine Rekrutierung für die syrischen Sicherheitskräfte sei unwahrscheinlich, entspreche nicht den Tatsachen, da das syrische Regime weiterhin kurdischstämmige Personen in den Militärdienst einziehe. Aufgrund des Umstandes, dass ihm mehrmals vorgeworfen worden sei, den Militärdienst zu verweigern, sei er den Behörden bereits bekannt und gelte als Verräter. Es sei demnach offensichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen des Nichtantretens des Militärdiensts respektive wegen der Wehrdienstverweigerung infolge Flucht ins Ausland - in Kombination mit seiner kurdischen Ethnie und seiner aus F._______ stammenden, als regimefeindlich bekannten Familie - seitens des syrischen Regimes als Staatsfeind betrachtet und asylrelevant verfolgt würde. 7. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Asylgründe nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 7.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine allfällige Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. Urteil des BVGer E-2042/2020 vom 11. August 2021 E. 6 m.H.a. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). 7.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit, welche wohl zu verneinen wäre - als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer brachte an der Anhörung nicht vor, je ein Militärdienstaufgebot erhalten zu haben. Vielmehr habe man ihm im Jahr 2017 bei der Ausstellung seines Militärbüchleins - wobei dies «eine ganz normale Sache» gewesen sei - mitgeteilt, dass seinem Wunsch nach einer Verschiebung des Dienstes zu Studienzwecken nicht entsprochen werden könne (vgl. A18/19 F11 f., F16, F47, F137). Gemäss seinen Angaben sei in der Folge zwei Mal nach ihm gesucht worden (vgl. A18/19 F15). Dass er bis zur Ausreise im Jahr 2020 anderweitig behelligt worden wäre, machte er nicht geltend und gab stattdessen an, weitere Gründe für seine Ausreise habe es nicht gegeben (vgl. A18/19 F80, F85, F145 f.). Weder er noch seine Familienangehörigen seien politisch aktiv (vgl. A18/19 F70, F78, F108 f.). Zwar gab er zu Protokoll, sein Vater sei aufgrund falscher Anschuldigungen eines Nachbarn vor 18 Jahren in Haft gewesen (vgl. A18/19 F66 ff., F110), die Frage nach vergangenen oder aktuellen Problemen der Familie mit den heimatlichen Behörden verneinte der Beschwerdeführer jedoch mehrmals ausdrücklich (vgl. A18/19 F69, F78). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie den heimatlichen Behörden als regimefeindlich bekannt ist. 7.4 Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei seiner Familie eine besondere politische Exponiertheit vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. 7.5 Ferner hat er auch nicht geltend gemacht, er sei exilpolitisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). 7.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Akten 12/1 und 26/1 der Vorinstanz werden dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil in geeigneter Form eröffnet.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: