Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 9. Juni 2017 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Solothurn Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 9. Juni 2017 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Solothurn Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2655/2017 Urteil vom 18. Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer (geb. [...], syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie) am 15. April 2017 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte, dass am 26. April 2017 im EVZ Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) stattfand, wobei er ausführte, er hätte in Syrien in den Militärdienst einrücken sollen und werde von der PKK bedroht, dass er ferner den Wunsch vorbrachte, in der Nähe seiner Geschwister in Zürich wohnen zu können, wo es eine kostenlose Deutschschule gäbe, dass der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 3. Mai 2017 dem Kanton Solothurn zugewiesen wurde, wobei das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass ferner im Zuweisungsentscheid festgehalten wurde, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass der Bruder und gleichzeitig Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 1. Mai 2017 (Eingang beim SEM: 3. Mai 2017) und einer undatierten Eingabe (Eingang beim SEM: 5.Mai 2017) die Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton Zürich beantragt, dass das SEM die letztere Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2017 überwies (laufende Rechtsmittelfrist), dass zur Begründung (vgl. auch ergänzende Eingabe vom 23. Mai 2017) im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer leide wegen des Krieges und der schwierigen Situation in Syrien an psychischer Ermüdung, weshalb er eine entsprechende Therapie benötige, dass es sehr hilfreich für die Überwindung der Schwierigkeiten und die Vergangenheitsbewältigung sei, wenn der Beschwerdeführer in der Nähe seiner Geschwister im Kanton Zürich wohnen könnte, dass der Beschwerdeführer gemäss nachgereichtem Arztzeugnis vom 1. Juni 2017 (Dr. med. C._______, Facharzt FMH Psychiatrie & Psychotherapie) Schlafprobleme habe, an Appetitlosigkeit leide und Ängste habe, weil er das erste Mal von seiner Familie getrennt sei (Diagnose: mittelgradige depressive Episode mit somatischen Beschwerden), dass es deshalb empfehlenswert sei, wenn der Beschwerdeführer in die Nähe seiner Geschwister ziehen könnte, damit eine Dekompensation seines psychischen Zustandes vermieden werde, dass in einer weiteren Eingabe vom 22. Juni 2017 (Schreiben der Ärztin der Familie des Bruders des Beschwerdeführers) die Zusammenführung der Familie beantragt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die Einreichung der Beschwerde in casu rechtzeitig erfolgte, weshalb auf das ansonsten formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich die Beschwerde - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen ist, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande - wie vorliegend die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Geschwister - demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind, dass der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers seit drei Jahren in der Schweiz leben, weshalb nicht von einem entsprechenden Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer gesprochen werden kann, zumal der Beschwerdeführer selbst während dieser Zeit bei der Mutter in der Heimat lebte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gab, in Syrien persönlich keine Kämpfe, Übergriffe (z.B. Folter, Vergewaltigungen usw.), Angriffe gegen zivile oder geschützte Objekte, Hinrichtungen oder Massengräber gesehen zu haben (vgl. Ziff. 7.02 des Protokolls vom 26. April 2017), und dass er gesund sei (Ziff. 8.02 des Protokolls), dass somit der Beschwerdeführer - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe - nicht wegen des Krieges und der schwierigen Situation in Syrien an psychischer Ermüdung leiden kann und deswegen eine psychische Therapie und die Nähe seiner Geschwister zur Vergangenheitsbewältigung benötigt, dass auch das Arztzeugnis vom 1. Juni 2017 nur noch die psychischen Probleme des Beschwerdeführers erwähnt, weil dieser getrennt von seinen Familienangehörigen lebe (vgl. dazu auch das am 22. Juni 2017 nachgereichte Unterstützungsschreiben), dass die erwähnte allgemeine Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Geschwister bei der Integration und insbesondere beim Erlernen der Sprache nicht geeignet ist, ein Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere darzulegen, zumal den sich in dieser Hinsicht ergebenden Betreuungsbedürfnissen des Beschwerdeführers mit den dem zugewiesenen Kanton zur Verfügung stehenden Strukturen weitestgehend Rechnung getragen werden können, dass dabei nicht entscheidend sein kann, dass diese Betreuungsbedürfnisse durch Verwandte besser oder in persönlicher Weise abgedeckt werden könnten, dass eine entsprechende medizinische Behandlung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers in dem ihm zugewiesenen Kanton möglich ist, auch wenn - wie im Arztzeugnis vom 1. Juni 2017 aufgeführt - es empfehlenswert wäre, wenn der Beschwerdeführer in die Nähe seiner Geschwister ziehen könnte, dass es jedoch den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, die Kontakte mittels gegenseitiger Besuche (die Distanz zwischen den beiden Kantonen ist nicht gross) und via Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) zu pflegen, was sich ebenso positiv auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken dürfte, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, gegebenenfalls über die Migrationsämter der zuständigen Kantone einen Wechsel zu beantragen, dass bei dieser Sachlage festgestellt wird, dass ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder bzw. zu seiner Schwester nicht besteht, dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 9. Juni 2017 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Solothurn Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand: