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E-877/2020

E-877/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-15 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Am 17. August 1998 reichte der aus B._______, Syrien, stammende kurdi- sche Beschwerdeführer zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 1999 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete deren Vollzug an. B. Gegen diesen Entscheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie Beschwerde bei der damaligen Asylrekurskommission (ARK). Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2001 ab. Auch ein Revisionsgesuch vom 21. Juni 2001 lehnte die ARK mit Urteil vom 12. Dezember 2001 ab. C. Die vom Beschwerdeführer am 15. Oktober 2001 beim UN-Anti-Folter-Ko- mitee (CAT) erhobene Individualbeschwerde wurde von diesem mit Mittei- lung vom 29. April 2003 abgewiesen. D. Aufgrund von Drohungen gegenüber der damaligen Ehefrau verfügte das Migrationsamt des Kantons C._______ am 21. Februar 2003 eine Eingren- zung des Beschwerdeführers innerhalb des Kantons C._______. E. Am 5. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer inhaftiert und in der Folge vom Geschworenengericht des Kantons C._______ am (…) 20(…) wegen (…), (…), (…), (…) und (…) zu (…) Jahren Zuchthaus verurteilt. Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Bundesgericht teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rück. Das Geschworenengericht reduzierte die (…) mit Urteil vom (…) auf (…) Jahre.

F. Nach seiner Entlassung am 20. März 2012 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugeführt und in Ausschaffungshaft genommen. Anlässlich der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht stellte er am

E-877/2020 Seite 3

22. März 2012 ein zweites Asylgesuch. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, in Syrien herrsche Krieg und er könne deshalb nicht zurückkehren. G. Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 trat das damalige Bundesamt für Migra- tion (BFM) auf das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Strafbefehl vom 22. März 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft D._______ den Beschwerdeführer wegen (…). I. Am 22. April 2014 reichte der Beschwerdeführer schriftlich sein drittes Asyl- gesuch (bezeichnet als zweites Asylgesuch) ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich nach seiner Haftentlassung poli- tisch betätigt und seine politischen Aktivitäten fortgesetzt. Er habe überdies Kontakt mit Menschenrechts- und Hilfsorganisationen aufgenommen, um an der Verbesserung der humanitären Lage in Syrien mitzuwirken. Auf- grund der dort vorherrschenden Lage sei eine Rückkehr unzumutbar. J. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, dass er sein Asylgesuch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zurückziehen wolle. Das BFM informierte ihn mit Schreiben vom

21. Januar 2015, dass ein Rückzug nur bedingungslos erfolgen könne und sein Schreiben deshalb als gegenstandslos erachtet und das Asylverfah- ren fortgesetzt werde. Ein Gesuch um Gewährung eines Kantonswechsels wies das SEM mit Verfügung vom 30. Juni 2015 ab. K. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 stellte das BFM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. L. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

E-877/2020 Seite 4 M. Nach seiner Heirat am (…) 20(…) reichte der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 25. September 2017 eine Kopie der Trauungsurkunde sowie eine Kopie des Ausweises F seiner Ehefrau zu den Akten. N. Mit Urteil E-6772/2016 vom 31. August 2018 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde ab. In den Erwägungen führte es unter anderem aus, die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfol- gung zu begründen. Ferner gelangte es im Rahmen der Prüfung der Zu- mutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG zum Schluss, das öffentliche Interesse am Wegwei- sungsvollzug würde das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich erachtete es den Wegweisungsvoll- zug als zulässig. O. Mit als "dringliches neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch)" bezeichneter Eingabe vom 11. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut da- rum, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise im Eventualfall die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Wesentlichen machte er geltend, im Zuge der Ernennung seines in E._______ lebenden Cousins zum (…) F._______) hätten sich objektive Nachfluchtgründe für ihn ergeben. Der letzte in Syrien verbliebene Ver- wandte habe aufgrund dieser Ernennung des Cousins die Flucht in den G._______ antreten müssen. Sodann leide seine Ehefrau an (…)proble- men und wäre durch eine Ausreise nach Syrien ernsthaft an Leib und Le- ben gefährdet. Da ihr Aufenthaltsrecht als gefestigt zu betrachten sei, be- stehe gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familienleben in der Schweiz. Schliesslich vermöge das öffentliche Interesse seine Wegwei- sung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu rechtfertigen. Zusammen mit seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer unter ande- rem zwei Medienberichte, zwei Schreiben der G._______ vom 6. Oktober 2018 sowie 8. Oktober 2018, ein Schreiben von H._______ vom 5. Oktober 2018 betreffend Bestätigung des Verwandtschaftsverhältnisses, ein Schreiben von I._______ betreffend seine Flucht aus Syrien sowie eine ärztliche Bestätigung der J._______ vom 21. September 2018 betreffend seine Ehefrau zu den Akten.

E-877/2020 Seite 5 P. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 11. Oktober 2018 als qualifiziertes beziehungsweise einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies diese mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Weiter hielt sie fest, die Verfügung vom 5. Oktober 2016 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine auf- schiebende Wirkung zu. Q. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Ver- fügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entschei- dung an diese zurückzuweisen. Als Begründung machte er im Wesentli- chen geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei er mit einem bedeutenden (…) verwandt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer un- ter anderem diverse Auszüge aus den zivilen Registern für syrische arabi- sche Bürger und Bürgerinnen und Auszüge aus dem Einzelzivilregister, eine Schreiben der F._______ sowie medizinische Unterlagen betreffend seine Ehefrau zu den Akten. R. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil E-6590/2018 vom 16. Dezember 2019 gut, hob die Verfügung vom 22. Ok- tober 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor- instanz zurück. In den Erwägungen setzte sich das Gericht mit der in Syrien bestehenden Gefahr möglicher Reflexverfolgung sowie der politischen Be- deutung der F._______ auseinander und hielt fest, der Beschwerdeführer könne glaubhaft darlegen, dass er mit einem bedeutenden (…) verwandt sei. S. Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom

10. Februar 2020 erneut ab, soweit sie darauf eintrat, und stellte fest, die Verfügung vom 5. Oktober 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar und ei- ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. T. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. Februar 2020 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung

E-877/2020 Seite 6 der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vor- instanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzuges anzuordnen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und es sei superprovisorisch der Vollzug der angefochtenen Verfügung auszusetzen, bis über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung habe entschieden werden können. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. U. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, womit das Gesuch um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden sei. Die weiteren Anträge würden nach Ablauf der Rechtsmittelfrist behandelt. V. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses – sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen aktuellen Arztbericht betreffend den Gesundheitszustand seiner Ehefrau einzureichen. W. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 2. April 2020 diverse medi- zinische Unterlagen betreffend seine Ehefrau sowie die Kostennote des Rechtsvertreters zu den Akten.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren

E-877/2020 Seite 7 gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än- derung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom

E. 4 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe glaubhaft darlegen können, dass er mit (...) F._______, H._______, in der Seitenlinie als Cousin verwandt sei. Ausserdem sei dieser Cousin mit seiner Schwester verheiratet. Diese sei im Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens ebenfalls innerhalb der K._______-Partei aktiv gewesen. Ihre politische Oppositionstätigkeit dürfte durch (...) H._______ zum (...) der F._______ den syrischen Behörden erneut zu Kenntnis gekommen sein, was für ihn eine zusätzliche Gefährdung bedeute. Sodann lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass er wegen seiner Weigerung, der L._______ beizutreten, vom (...) 19(...) bis (...) 19(...) inhaftiert gewesen sei und den Behörden somit noch vor seiner Ausreise aus Syrien negativ aufgefallen sei. Diese Verhaftung sei nie in Frage gestellt worden. Vor diesem Hintergrund müsse auch seine exilpolitische Tätigkeit neu betrachtet werden. Ferner lasse sich den Akten entnehmen, dass durchaus eine politische Nähe zwischen ihm und seinem Cousin bestanden habe. Sodann sei die persönliche familiäre Beziehung zum Cousin nur schon deshalb sehr eng, weil dieser mit seiner Schwester verheiratet sei. Die Familie stehe unter anderem über Whats-App und per Telefon in steten und regelmässigen Kontakt und der Cousin habe im Jahre 20(...) anlässlich eines Traueranlasses die Schweiz besucht. Im Lichte dieser Tatsachen sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass zahlreiche seiner Verwandten im Ausland den Asyl- beziehungsweise Flüchtlingsstatus erhalten hätten, womit sein Profil weiter geschärft werde. Indem die Vorinstanz keine Gesamtschau der Risikofaktoren vornehme und auf die Vorbringen im Zusammenhang mit den Verwandten nicht eingetreten sei, verletze sie die Pflicht zur Abklärung des relevanten Sachverhalts. Des Weiteren sei festzuhalten, dass in zahlreichen Berichten die Bestrafung und Misshandlung von Rückkehrern durch die heimatlichen Behörden dokumentiert sei. Vor dem Hintergrund dieser neuen Fakten müssten auch die alten Beweismittel neu gewürdigt werden, zumal die Behörden den Beweis der Fälschung nicht hätten erbringen können. Insgesamt sei sowohl das Vorliegen von objektiven als auch subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen. Der Vollzug der Wegweisung stehe zudem im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz und sei ferner unzumutbar.

E. 5 Oktober 2016 beseitigen könnten und wies das Wiederwägungsgesuch beziehungsweise das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab. Soweit sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als Revisionsgesuch qualifizierte, trat sie darauf nicht ein. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe Sy- rien noch vor dem Bürgerkrieg verlassen und in den bisherigen Verfahren weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe beziehungs- weise ein relevantes politisches Profil glaubhaft darlegen können. Der Um- stand, dass sein Cousin im Jahre 20(…) zum (…) F._______ gewählt wor- den sei, könne an dieser Einschätzung nichts ändern. Die Vorinstanz ver- kenne nicht, dass auch verwandtschaftliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie zu Reflexverfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behör- den führen könnten. Da der Beschwerdeführer jedoch kein politisches Pro- fil aufweise und zwischen ihm und seinem Cousin weder eine politische Nähe noch eine andere relevante Verbindung bestehe, erscheine eine Re- flexverfolgung als unwahrscheinlich. Sodann sei dem eingereichten Schreiben des Verwandten I._______, welcher Syrien angeblich aufgrund der (…) H._______ (…) des F._______ habe verlassen müssen, aufgrund des Gefälligkeitscharakters kein massgeblicher Beweiswert zu attestieren. Des Weiteren sei aufgrund der längeren Landesabwesenheit und der Asyl- gesuchstellung zwar davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei

E-877/2020 Seite 8 einer Rückkehr nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Be- hörden unterzogen. Jedoch sei in Ermangelung von Vorfluchtgründen so- wie wegen Fehlens eines flüchtlingsrechtlich relevanten exilpolitischen Profils nicht anzunehmen, er hätte begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatland. Zudem seien vergangenes Jahr zehntausende Personen aus den umliegenden Ländern wieder nach Syrien zurückgekehrt. Es sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Behörden auf Personen konzentrie- ren würden, welche sie als Bedrohung empfinden würden, wovon beim Be- schwerdeführer jedoch nicht auszugehen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, eine Gefährdung resultiere auch aus dem Umstand, dass zahlreiche seiner Verwandten im Ausland den Asyl- oder Flüchtlingsstatus geniessen würden, qualifizierte die Vor- instanz als Revisionsgesuch und trat wegen fehlender Zuständigkeit nicht darauf ein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ge- sundheitszustand der Ehefrau und dem daraus abgeleiteten Anspruch auf Achtung des Familienlebens behandelte die Vorinstanz als einfaches Wie- dererwägungsgesuch. In diesem Zusammenhang führt sie in den Erwä- gungen aus, aufgrund der eingereichten medizinischen Berichte sei nicht rechtsgenüglich dargetan, inwiefern eine allfällige Wegweisung seiner Ehefrau Art. 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Selbst bei Bejahung vermöchte dies kein gefestigtes Aufenthaltsrecht seiner Ehefrau zu begründen, aus welchem er ein Anwesenheitsrecht im Sinne von Art. 8 EMRK ableiten könnte. Sodann sei angesichts seiner erheblichen Straffälligkeit von einem überwiegenden öffentlichen Interesse am Vollzug seiner Wegweisung aus- zugehen. 4. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe glaubhaft darlegen können, dass er mit (…) F._______, H._______, in der Seitenlinie als Cousin verwandt sei. Ausserdem sei dieser Cousin mit sei- ner Schwester verheiratet. Diese sei im Zeitpunkt des ersten Asylverfah- rens ebenfalls innerhalb der K._______-Partei aktiv gewesen. Ihre politi- sche Oppositionstätigkeit dürfte durch (…) H._______ zum (…) der F._______ den syrischen Behörden erneut zu Kenntnis gekommen sein, was für ihn eine zusätzliche Gefährdung bedeute. Sodann lasse die Vo- rinstanz ausser Acht, dass er wegen seiner Weigerung, der L._______ bei- zutreten, vom (…) 19(…) bis (…) 19(…) inhaftiert gewesen sei und den Behörden somit noch vor seiner Ausreise aus Syrien negativ aufgefallen

E-877/2020 Seite 9 sei. Diese Verhaftung sei nie in Frage gestellt worden. Vor diesem Hinter- grund müsse auch seine exilpolitische Tätigkeit neu betrachtet werden. Ferner lasse sich den Akten entnehmen, dass durchaus eine politische Nähe zwischen ihm und seinem Cousin bestanden habe. Sodann sei die persönliche familiäre Beziehung zum Cousin nur schon deshalb sehr eng, weil dieser mit seiner Schwester verheiratet sei. Die Familie stehe unter anderem über Whats-App und per Telefon in steten und regelmässigen Kontakt und der Cousin habe im Jahre 20(…) anlässlich eines Traueran- lasses die Schweiz besucht. Im Lichte dieser Tatsachen sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass zahlreiche seiner Verwandten im Ausland den Asyl- beziehungsweise Flüchtlingsstatus erhalten hätten, womit sein Profil weiter geschärft werde. Indem die Vorinstanz keine Gesamtschau der Ri- sikofaktoren vornehme und auf die Vorbringen im Zusammenhang mit den Verwandten nicht eingetreten sei, verletze sie die Pflicht zur Abklärung des relevanten Sachverhalts. Des Weiteren sei festzuhalten, dass in zahlreichen Berichten die Bestra- fung und Misshandlung von Rückkehrern durch die heimatlichen Behörden dokumentiert sei. Vor dem Hintergrund dieser neuen Fakten müssten auch die alten Beweis- mittel neu gewürdigt werden, zumal die Behörden den Beweis der Fäl- schung nicht hätten erbringen können. Insgesamt sei sowohl das Vorliegen von objektiven als auch subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen. Der Vollzug der Wegweisung stehe zudem im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz und sei ferner unzumutbar.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte bereits im Rahmen der Replik vom

22. März 1999 anlässlich des gegen die Verfügung des BFM vom 21. Ja- nuar 1999 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens geltend, er habe einen Cousin, welcher in Europa eine (…) einnehme. Ferner erklärte er, eine sei- ner Schwestern sei mit dem Cousin verheiratet (vgl. Beschwerdeakten Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], A67). Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-6590/2018 vom 16. De- zember 2019 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sein Ver- wandtschaftsverhältnis zu besagtem Cousin sowie dessen politische Tä- tigkeit, insbesondere als (…) F._______, glaubhaft machen können. Den

E-877/2020 Seite 10 mit der Beschwerde vom 20. Februar 1999 eingereichten Beweismitteln kann ferner entnommen werden, dass sein Cousin mit M._______, gebo- ren am (…) verheiratet ist (vgl. Beschwerdeakten ARK A75 ff). Aus dem bei den Akten liegenden Familienregisterauszug (vgl. Beilage 3 zur Beschwer- deschrift vom 21. November 2018) geht zudem hervor, dass es sich dabei um eine Schwester des Beschwerdeführers handelt.

E. 5.2 Die Vorinstanz erblickt in der im Jahre 2018 erfolgten Wahl des Cousins zum (…) keine konkreten Hinweise auf eine möglicherweise drohende Re- flexverfolgung. Dies – neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil aufweise – insbeson- dere deshalb, da es sich beim Cousin nicht um ein Mitglied der Kernfamilie handle und auch keine weitere nähere Verbindung zwischen diesem und dem Beschwerdeführer auszumachen sei. Der Umstand, dass eine Schwester des Beschwerdeführers mit dem Cousin verheiratet ist, wurde in den Erwägungen nicht berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass Reflexverfolgungen in Syrien eine ernst zu neh- mende Gefahr darstellen (vgl. bereits die Ausführungen im Urteil des BVGer E-6590/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 8.5; sodann aus jüngerer Zeit die Urteile des BVGer E-2089/2020 vom 19. Oktober 2022 E. 7.4 sowie E-3053/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 6.5.1 m.w.H.) ist im Umstand, dass eine Schwester des Beschwerdeführers mit einem (…) und Cousin verhei- ratet ist, ein für die Entscheidung wesentliches sowie zu würdigendes Ele- ment zu erblicken. Dies nicht zuletzt deshalb, da die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer bei einer Wiedereinreise in Syrien einer behördlichen Befra- gung unterzogen würde.

E. 5.3.1 Mit dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) korreliert die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begrün- den, wobei sie sich mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunk- ten auseinanderzusetzen haben (BGE 143 III 65 E. 5.2). Ferner haben die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersu- chungsgrundsatz; vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung unter anderem, wenn durch die Behörde nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wur- den (vgl. MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,

E-877/2020 Seite 11

3. Aufl. 2022, S. 125 Rz. 2.189 mit zahlreichen Verweisen auf die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

E. 5.3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli- chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der betreffenden Wahl steht dem Gericht ein Ermessenspielraum zu (vgl. Urteil des BVGer A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.5).

E. 5.3.3 Das – neben der Eigenschaft als Cousin – Vorliegen einer zusätzli- chen verwandtschaftlichen Verbindung zu einem (…) durch die Ehe mit ei- ner Schwester des Beschwerdeführers war bereits im erstinstanzlichen Verfahren aktenkundig. Die Vorinstanz wäre – vor dem Hintergrund des konkreten Länderkontextes – gehalten gewesen, dieses wesentliche Ele- ment bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Mit der Nichtberück- sichtigung, dass der Cousin des Beschwerdeführers mit einer seiner Schwestern verheiratet ist, legt die Vorinstanz ihrem Entscheid einerseits einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde, anderseits wird auch der An- spruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, da die Vorinstanz dieses zu berücksichtigenden Element im Er- gebnis nicht würdigt. Da in der vorliegenden Angelegenheit unter Umstän- den zusätzlich Abwägungsfragen im Zusammenhang mit der strafrechtli- chen Vergangenheit des Beschwerdeführers zu beurteilen sind, wird die Angelegenheit kassationsweise an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung und Entscheidfindung zurückgewiesen. Damit bleibt auch der Anspruch auf zwei Instanzen erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwal- tungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene.

E. 6 Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzuheissen. Die Verfügung vom 10. Februar 2020 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom

17. März 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.

E-877/2020 Seite 12

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom

2. April 2020 eine Kostennote ein. Der darin ausgewiesene Zeitaufwand (7.15 Stunden) sowie der Stundenansatz (Fr. 300.–) erscheinen als ange- messen. Die weiteren Unkosten werden nur vergütet soweit diese der Kos- tennote klar und nachvollziehbar entnommen werden können und sind vor- liegend auf Fr. 72.5 festzusetzen. Die Parteientschädigung beträgt demge- mäss (zuzüglich Mehrwertsteuer) insgesamt Fr. 2'388.– (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Die- ser Betrag ist von der Vorinstanz auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-877/2020 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 10. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'388.– aus- zurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-877/2020 Urteil vom 15. Dezember 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Am 17. August 1998 reichte der aus B._______, Syrien, stammende kurdische Beschwerdeführer zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 1999 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B. Gegen diesen Entscheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie Beschwerde bei der damaligen Asylrekurskommission (ARK). Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2001 ab. Auch ein Revisionsgesuch vom 21. Juni 2001 lehnte die ARK mit Urteil vom 12. Dezember 2001 ab. C. Die vom Beschwerdeführer am 15. Oktober 2001 beim UN-Anti-Folter-Komitee (CAT) erhobene Individualbeschwerde wurde von diesem mit Mitteilung vom 29. April 2003 abgewiesen. D. Aufgrund von Drohungen gegenüber der damaligen Ehefrau verfügte das Migrationsamt des Kantons C._______ am 21. Februar 2003 eine Eingrenzung des Beschwerdeführers innerhalb des Kantons C._______. E. Am 5. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer inhaftiert und in der Folge vom Geschworenengericht des Kantons C._______ am (...) 20(...) wegen (...), (...), (...), (...) und (...) zu (...) Jahren Zuchthaus verurteilt. Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Bundesgericht teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Geschworenengericht reduzierte die (...) mit Urteil vom (...) auf (...) Jahre. F. Nach seiner Entlassung am 20. März 2012 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugeführt und in Ausschaffungshaft genommen. Anlässlich der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht stellte er am 22. März 2012 ein zweites Asylgesuch. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, in Syrien herrsche Krieg und er könne deshalb nicht zurückkehren. G. Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM) auf das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Strafbefehl vom 22. März 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft D._______ den Beschwerdeführer wegen (...). I. Am 22. April 2014 reichte der Beschwerdeführer schriftlich sein drittes Asylgesuch (bezeichnet als zweites Asylgesuch) ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich nach seiner Haftentlassung politisch betätigt und seine politischen Aktivitäten fortgesetzt. Er habe überdies Kontakt mit Menschenrechts- und Hilfsorganisationen aufgenommen, um an der Verbesserung der humanitären Lage in Syrien mitzuwirken. Aufgrund der dort vorherrschenden Lage sei eine Rückkehr unzumutbar. J. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, dass er sein Asylgesuch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zurückziehen wolle. Das BFM informierte ihn mit Schreiben vom 21. Januar 2015, dass ein Rückzug nur bedingungslos erfolgen könne und sein Schreiben deshalb als gegenstandslos erachtet und das Asylverfahren fortgesetzt werde. Ein Gesuch um Gewährung eines Kantonswechsels wies das SEM mit Verfügung vom 30. Juni 2015 ab. K. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. L. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. M. Nach seiner Heirat am (...) 20(...) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2017 eine Kopie der Trauungsurkunde sowie eine Kopie des Ausweises F seiner Ehefrau zu den Akten. N. Mit Urteil E-6772/2016 vom 31. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. In den Erwägungen führte es unter anderem aus, die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. Ferner gelangte es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG zum Schluss, das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug würde das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich erachtete es den Wegweisungsvollzug als zulässig. O. Mit als "dringliches neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch)" bezeichneter Eingabe vom 11. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut darum, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise im Eventualfall die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Wesentlichen machte er geltend, im Zuge der Ernennung seines in E._______ lebenden Cousins zum (...) F._______) hätten sich objektive Nachfluchtgründe für ihn ergeben. Der letzte in Syrien verbliebene Verwandte habe aufgrund dieser Ernennung des Cousins die Flucht in den G._______ antreten müssen. Sodann leide seine Ehefrau an (...)problemen und wäre durch eine Ausreise nach Syrien ernsthaft an Leib und Leben gefährdet. Da ihr Aufenthaltsrecht als gefestigt zu betrachten sei, bestehe gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familienleben in der Schweiz. Schliesslich vermöge das öffentliche Interesse seine Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu rechtfertigen. Zusammen mit seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer unter anderem zwei Medienberichte, zwei Schreiben der G._______ vom 6. Oktober 2018 sowie 8. Oktober 2018, ein Schreiben von H._______ vom 5. Oktober 2018 betreffend Bestätigung des Verwandtschaftsverhältnisses, ein Schreiben von I._______ betreffend seine Flucht aus Syrien sowie eine ärztliche Bestätigung der J._______ vom 21. September 2018 betreffend seine Ehefrau zu den Akten. P. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 11. Oktober 2018 als qualifiziertes beziehungsweise einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies diese mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Weiter hielt sie fest, die Verfügung vom 5. Oktober 2016 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Q. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurückzuweisen. Als Begründung machte er im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei er mit einem bedeutenden (...) verwandt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem diverse Auszüge aus den zivilen Registern für syrische arabische Bürger und Bürgerinnen und Auszüge aus dem Einzelzivilregister, eine Schreiben der F._______ sowie medizinische Unterlagen betreffend seine Ehefrau zu den Akten. R. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil E-6590/2018 vom 16. Dezember 2019 gut, hob die Verfügung vom 22. Oktober 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. In den Erwägungen setzte sich das Gericht mit der in Syrien bestehenden Gefahr möglicher Reflexverfolgung sowie der politischen Bedeutung der F._______ auseinander und hielt fest, der Beschwerdeführer könne glaubhaft darlegen, dass er mit einem bedeutenden (...) verwandt sei. S. Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2020 erneut ab, soweit sie darauf eintrat, und stellte fest, die Verfügung vom 5. Oktober 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. T. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und es sei superprovisorisch der Vollzug der angefochtenen Verfügung auszusetzen, bis über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung habe entschieden werden können. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. U. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, womit das Gesuch um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden sei. Die weiteren Anträge würden nach Ablauf der Rechtsmittelfrist behandelt. V. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen aktuellen Arztbericht betreffend den Gesundheitszustand seiner Ehefrau einzureichen. W. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 2. April 2020 diverse medizinische Unterlagen betreffend seine Ehefrau sowie die Kostennote des Rechtsvertreters zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. Oktober 2016 beseitigen könnten und wies das Wiederwägungsgesuch beziehungsweise das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab. Soweit sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als Revisionsgesuch qualifizierte, trat sie darauf nicht ein. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe Syrien noch vor dem Bürgerkrieg verlassen und in den bisherigen Verfahren weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe beziehungsweise ein relevantes politisches Profil glaubhaft darlegen können. Der Umstand, dass sein Cousin im Jahre 20(...) zum (...) F._______ gewählt worden sei, könne an dieser Einschätzung nichts ändern. Die Vorinstanz verkenne nicht, dass auch verwandtschaftliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie zu Reflexverfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden führen könnten. Da der Beschwerdeführer jedoch kein politisches Profil aufweise und zwischen ihm und seinem Cousin weder eine politische Nähe noch eine andere relevante Verbindung bestehe, erscheine eine Reflexverfolgung als unwahrscheinlich. Sodann sei dem eingereichten Schreiben des Verwandten I._______, welcher Syrien angeblich aufgrund der (...) H._______ (...) des F._______ habe verlassen müssen, aufgrund des Gefälligkeitscharakters kein massgeblicher Beweiswert zu attestieren. Des Weiteren sei aufgrund der längeren Landesabwesenheit und der Asylgesuchstellung zwar davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen. Jedoch sei in Ermangelung von Vorfluchtgründen sowie wegen Fehlens eines flüchtlingsrechtlich relevanten exilpolitischen Profils nicht anzunehmen, er hätte begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatland. Zudem seien vergangenes Jahr zehntausende Personen aus den umliegenden Ländern wieder nach Syrien zurückgekehrt. Es sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Behörden auf Personen konzentrieren würden, welche sie als Bedrohung empfinden würden, wovon beim Beschwerdeführer jedoch nicht auszugehen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, eine Gefährdung resultiere auch aus dem Umstand, dass zahlreiche seiner Verwandten im Ausland den Asyl- oder Flüchtlingsstatus geniessen würden, qualifizierte die Vorinstanz als Revisionsgesuch und trat wegen fehlender Zuständigkeit nicht darauf ein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Ehefrau und dem daraus abgeleiteten Anspruch auf Achtung des Familienlebens behandelte die Vorinstanz als einfaches Wiedererwägungsgesuch. In diesem Zusammenhang führt sie in den Erwägungen aus, aufgrund der eingereichten medizinischen Berichte sei nicht rechtsgenüglich dargetan, inwiefern eine allfällige Wegweisung seiner Ehefrau Art. 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Selbst bei Bejahung vermöchte dies kein gefestigtes Aufenthaltsrecht seiner Ehefrau zu begründen, aus welchem er ein Anwesenheitsrecht im Sinne von Art. 8 EMRK ableiten könnte. Sodann sei angesichts seiner erheblichen Straffälligkeit von einem überwiegenden öffentlichen Interesse am Vollzug seiner Wegweisung auszugehen.

4. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe glaubhaft darlegen können, dass er mit (...) F._______, H._______, in der Seitenlinie als Cousin verwandt sei. Ausserdem sei dieser Cousin mit seiner Schwester verheiratet. Diese sei im Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens ebenfalls innerhalb der K._______-Partei aktiv gewesen. Ihre politische Oppositionstätigkeit dürfte durch (...) H._______ zum (...) der F._______ den syrischen Behörden erneut zu Kenntnis gekommen sein, was für ihn eine zusätzliche Gefährdung bedeute. Sodann lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass er wegen seiner Weigerung, der L._______ beizutreten, vom (...) 19(...) bis (...) 19(...) inhaftiert gewesen sei und den Behörden somit noch vor seiner Ausreise aus Syrien negativ aufgefallen sei. Diese Verhaftung sei nie in Frage gestellt worden. Vor diesem Hintergrund müsse auch seine exilpolitische Tätigkeit neu betrachtet werden. Ferner lasse sich den Akten entnehmen, dass durchaus eine politische Nähe zwischen ihm und seinem Cousin bestanden habe. Sodann sei die persönliche familiäre Beziehung zum Cousin nur schon deshalb sehr eng, weil dieser mit seiner Schwester verheiratet sei. Die Familie stehe unter anderem über Whats-App und per Telefon in steten und regelmässigen Kontakt und der Cousin habe im Jahre 20(...) anlässlich eines Traueranlasses die Schweiz besucht. Im Lichte dieser Tatsachen sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass zahlreiche seiner Verwandten im Ausland den Asyl- beziehungsweise Flüchtlingsstatus erhalten hätten, womit sein Profil weiter geschärft werde. Indem die Vorinstanz keine Gesamtschau der Risikofaktoren vornehme und auf die Vorbringen im Zusammenhang mit den Verwandten nicht eingetreten sei, verletze sie die Pflicht zur Abklärung des relevanten Sachverhalts. Des Weiteren sei festzuhalten, dass in zahlreichen Berichten die Bestrafung und Misshandlung von Rückkehrern durch die heimatlichen Behörden dokumentiert sei. Vor dem Hintergrund dieser neuen Fakten müssten auch die alten Beweismittel neu gewürdigt werden, zumal die Behörden den Beweis der Fälschung nicht hätten erbringen können. Insgesamt sei sowohl das Vorliegen von objektiven als auch subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen. Der Vollzug der Wegweisung stehe zudem im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz und sei ferner unzumutbar. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte bereits im Rahmen der Replik vom 22. März 1999 anlässlich des gegen die Verfügung des BFM vom 21. Januar 1999 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens geltend, er habe einen Cousin, welcher in Europa eine (...) einnehme. Ferner erklärte er, eine seiner Schwestern sei mit dem Cousin verheiratet (vgl. Beschwerdeakten Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], A67). Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-6590/2018 vom 16. Dezember 2019 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sein Verwandtschaftsverhältnis zu besagtem Cousin sowie dessen politische Tätigkeit, insbesondere als (...) F._______, glaubhaft machen können. Den mit der Beschwerde vom 20. Februar 1999 eingereichten Beweismitteln kann ferner entnommen werden, dass sein Cousin mit M._______, geboren am (...) verheiratet ist (vgl. Beschwerdeakten ARK A75 ff). Aus dem bei den Akten liegenden Familienregisterauszug (vgl. Beilage 3 zur Beschwerdeschrift vom 21. November 2018) geht zudem hervor, dass es sich dabei um eine Schwester des Beschwerdeführers handelt. 5.2 Die Vorinstanz erblickt in der im Jahre 2018 erfolgten Wahl des Cousins zum (...) keine konkreten Hinweise auf eine möglicherweise drohende Reflexverfolgung. Dies - neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil aufweise - insbesondere deshalb, da es sich beim Cousin nicht um ein Mitglied der Kernfamilie handle und auch keine weitere nähere Verbindung zwischen diesem und dem Beschwerdeführer auszumachen sei. Der Umstand, dass eine Schwester des Beschwerdeführers mit dem Cousin verheiratet ist, wurde in den Erwägungen nicht berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass Reflexverfolgungen in Syrien eine ernst zu nehmende Gefahr darstellen (vgl. bereits die Ausführungen im Urteil des BVGer E-6590/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 8.5; sodann aus jüngerer Zeit die Urteile des BVGer E-2089/2020 vom 19. Oktober 2022 E. 7.4 sowie E-3053/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 6.5.1 m.w.H.) ist im Umstand, dass eine Schwester des Beschwerdeführers mit einem (...) und Cousin verheiratet ist, ein für die Entscheidung wesentliches sowie zu würdigendes Element zu erblicken. Dies nicht zuletzt deshalb, da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer bei einer Wiedereinreise in Syrien einer behördlichen Befragung unterzogen würde. 5.3 5.3.1 Mit dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) korreliert die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, wobei sie sich mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen haben (BGE 143 III 65 E. 5.2). Ferner haben die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung unter anderem, wenn durch die Behörde nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 125 Rz. 2.189 mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). 5.3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der betreffenden Wahl steht dem Gericht ein Ermessenspielraum zu (vgl. Urteil des BVGer A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.5). 5.3.3 Das - neben der Eigenschaft als Cousin - Vorliegen einer zusätzlichen verwandtschaftlichen Verbindung zu einem (...) durch die Ehe mit einer Schwester des Beschwerdeführers war bereits im erstinstanzlichen Verfahren aktenkundig. Die Vorinstanz wäre - vor dem Hintergrund des konkreten Länderkontextes - gehalten gewesen, dieses wesentliche Element bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Mit der Nichtberücksichtigung, dass der Cousin des Beschwerdeführers mit einer seiner Schwestern verheiratet ist, legt die Vorinstanz ihrem Entscheid einerseits einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde, anderseits wird auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, da die Vorinstanz dieses zu berücksichtigenden Element im Ergebnis nicht würdigt. Da in der vorliegenden Angelegenheit unter Umständen zusätzlich Abwägungsfragen im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Vergangenheit des Beschwerdeführers zu beurteilen sind, wird die Angelegenheit kassationsweise an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung und Entscheidfindung zurückgewiesen. Damit bleibt auch der Anspruch auf zwei Instanzen erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene.

6. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzuheissen. Die Verfügung vom 10. Februar 2020 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 2. April 2020 eine Kostennote ein. Der darin ausgewiesene Zeitaufwand (7.15 Stunden) sowie der Stundenansatz (Fr. 300.-) erscheinen als angemessen. Die weiteren Unkosten werden nur vergütet soweit diese der Kostennote klar und nachvollziehbar entnommen werden können und sind vorliegend auf Fr. 72.5 festzusetzen. Die Parteientschädigung beträgt demgemäss (zuzüglich Mehrwertsteuer) insgesamt Fr. 2'388.- (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Dieser Betrag ist von der Vorinstanz auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 10. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'388.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: