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E-1897/2019

E-1897/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-31 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. November 2015 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/11) und der Anhörung vom 16. Juni 2017 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A17/2) machte er im Wesent- lichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ ge- boren. Kurz nach seiner Geburt sei seine Familie nach C._______ (ara- bisch: D._______) umgezogen, wo er aufgewachsen sei. Im Alter von 18 Jahren sei er nach E._______ umgezogen. Im Jahr (…) habe er den Mili- tärdienst angetreten und darin bis im Oktober (…) gedient. Am (…) März 2004 sei er in seine Heimatregion gereist und habe dort an Demonstratio- nen teilgenommen. Als die sogenannten Qamishli-Unruhen in C._______ ausgebrochen seien, habe er sich nach zwei Tagen wieder nach E._______ begeben. Vor dem Hintergrund der kurdischen Protestbewe- gungen sowie seiner kurdischen Ethnie habe ihm sein Arbeitgeber sofort die Arbeitsstelle gekündigt. Nach der Kündigung sei er ins Quartier F._______ gegangen, wo er fortan gelebt und gearbeitet habe. Bei einer Razzia der Sicherheitskräfte im Jahr (…) sei er festgenommen und dann mit ungefähr 70–80 weiteren Personen während 13 Tagen festgehalten worden. Um freigelassen zu werden, hätten sie ihren Fingerabdruck auf einem Dokument hinterlassen müssen, ohne dieses lesen zu dürfen. Im Jahr (…) habe er in E._______ wiederum an einer Demonstration teilge- nommen. Dabei sei er verhaftet und während ungefähr 24 Stunden festge- halten worden. Im März (…) habe er – wie in den Jahren zuvor auch – für das Newroz-Fest Flugblätter verteilt. Am (…) sei er deshalb erneut inhaf- tiert worden. Im Gefängnis habe man ihm den Pass abgenommen und ihn misshandelt. Am (…) sei er unter der Auflage entlassen worden, sich alle fünf Monate beim (…) beziehungsweise beim Militärsicherheitsdienst (Amen Askari) zu melden. Er hätte Berichte schreiben sollen über politisch aktive Personen in seinem Umfeld, was er aber nicht gemacht habe. Als er kurz nach der Haftentlassung versucht habe, sich einen neuen Pass aus- stellen zu lassen, habe er erfahren, dass gegen ihn ein Ausreiseverbot be- stehe. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei Koordinationsmitglied der (…) in G._______, einem überwiegend von Kurden bewohnten Wohn- quartier in E._______, gewesen und habe jeden Freitag Flugblätter und Ankündigungen der Partei (…) verteilt. Sein Arbeitskollege namens

E-1897/2019 Seite 3 H._______ sei auch immer dabei gewesen. Nachdem dessen Cousin na- mens I._______ im (…) 2011 als Märtyrer gestorben sei, hätten die Behör- den ihn sowie die anderen, welche jeweils mit der Koordination demons- triert hätten, gesucht. H._______ sei festgenommen worden und als er im Jahr (…) wieder aus der Haft entlassen worden sei, habe er ihm (dem Be- schwerdeführer) mitgeteilt, dass auch er gesucht werde. H._______ habe in der Haft unter Misshandlung sowohl seinen Namen als auch weitere Na- men von Mitgliedern des Koordinationskomitees preisgegeben. Im (…) 2012 hätten die Behörden anlässlich eines Trauerzugs für einen verstorbe- nen Märtyrer – an dem auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe – auf die Teilnehmenden geschossen. Danach sei er nach C._______ ge- reist, indem er sich als (…) ausgegeben habe. Anfang des Jahres (…) habe er zum letzten Mal an einer Demonstration in C._______ teilgenommen. Danach habe er aufgrund des Drucks seiner Familie damit aufgehört. Weil er vom (…) gesucht worden sei, habe er Syrien schliesslich im (…) 2015 verlassen. Als Nachweis für seine Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Füh- rerschein, sein Familienbüchlein, einen Familien-/Zivilregisterauszug und eine Heiratsurkunde zu den Akten. Ausserdem legte er ein Haftentlas- sungsdokument, ein Bild von sich an einer Demonstration in Syrien sowie die Fotokopie eines Internet-Reports der Gruppe (…) über einen Protest und die Festnahme von (…)-Mitgliedern in E._______ im Jahr (…) als Be- weismittel ins Recht. B. Mit Verfügung vom 27. März 2019 – eröffnet am 28. März 2019 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Sie verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 20. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Even- tualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung un- ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-1897/2019 Seite 4 D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfü- gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 28. Mai 2019 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehm- lassung des SEM zur Kenntnisnahme zu. G. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 informierte der rubrizierte Rechtsvertreter das Gericht darüber, dass er das Mandat des Beschwerdeführers über- nommen habe und legte dem Schreiben eine Vollmacht bei. Ausserdem reichte er einen den Beschwerdeführer betreffenden Auszug aus dem Suchregister der syrischen Kriminalpolizei beziehungsweise Abteilung für Kriminalsicherheit in Kopie sowie dessen Übersetzung in die deutsche Sprache und einen Ausdruck aus Facebook zu den Akten. H. Am 13. September 2021 reichte der Beschwerdeführer das Original des obengenannten Auszugs aus dem Suchregister der syrischen Kriminalpo- lizei beziehungsweise Abteilung für Kriminalsicherheit ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM unter anderem festgestellt, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweise sich als un- zumutbar, weshalb es seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anord- nete. Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind praxisgemäss alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Demzufolge ist auf das Be- schwerdebegehren 2, soweit damit die vorläufige Aufnahme begehrt wird, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe den Untersu- chungsgrundsatz verletzt, indem es sein Asylgesuch nicht genügend um- fassend und sorgfältig geprüft habe. Er sei während der Befragungen oft unterbrochen und aufgefordert worden, kurze Antworten zu geben, was bei ihm Unsicherheiten, Hemmungen und Angst ausgelöst habe. Die dolmet- schende Person habe wegen Zeitmangels unpräzise beziehungsweise un- vollständig übersetzt oder die Antworten seien nicht vollständig protokolliert worden. Auf diese Einwände ist nachfolgend in der Erwägung 3.3 einzuge-

E-1897/2019 Seite 6 hen. Die anderen in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer ge- machten Vorwürfe (unterschiedliches Niveau verschiedener Dolmetscher, Kritik an SEM-Mitarbeitenden betreffend Durchführung der BzP) wurden in pauschaler Weise und ohne Bezug auf den konkreten Fall erhoben. Ent- sprechende Mängel gehen auch nicht aus den Akten hervor, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 3.3 Dem Anhörungsprotokoll sind keine Anhaltspunkte dafür zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer oft unterbrochen wurde. Dies geschah zwar während der freien Schilderung der Asylgründe für eine Verständi- gungsfrage. Jedoch wurde ihm an anderen Stellen Gelegenheit gegeben, seine Vorbringen ausführlich darzulegen (vgl. SEM-Akten A17/20 F37, F44, F75). Auch der Vorwurf, die dolmetschende Person habe unpräzise beziehungsweise unvollständig übersetzt oder die Antworten seien nicht vollständig protokolliert worden, findet keine Stütze in den Akten. Der Be- schwerdeführer hat alle protokollierten Antworten mit seiner Unterschrift bestätigt und präzisiert auch in der Beschwerdeschrift nicht, welcher Teil des Protokolls unvollständig sein soll beziehungsweise welche Aussagen darin fehlen sollen. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Sachverhaltselementen differenziert auseinandergesetzt und ihm dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht hat (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Sein Einwand, die BzP sei kurz ausgefallen und klärende Nach- fragen – durch welche Widersprüche zur späteren Anhörung allenfalls hät- ten vermieden werden können – seien ausgeblieben, ist nicht gänzlich un- berechtigt (SEM-Akten A4/11 Ziffer 7.02 ff.). Jedoch gehen aus dem Proto- koll der BzP und auch aus den übrigen Akten keine Verfahrensfehler – im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einer fehlerhaften oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung – die eine Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz rechtfertigen würden, zumal dem Beschwerdeführer angesichts des Ausgang des vorliegenden Verfahrens kein Nachteil er- wächst. Dem Umstand ist allerdings im Rahmen der Prüfung der Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen Rechnung zu tragen (vgl. unten E. 6.2.3).

E. 3.4 Zusammenfassend rechtfertigen die formellen Rügen keine Rückwei- sung an die Vorinstanz und das Gericht entscheidet reformatorisch (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Massge- blich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeit- punkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Ablehnung des Asylgesuches führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Er habe an der BzP seine Haftentlassung anders dargelegt als in der Anhörung. Anlässlich der BzP habe er angegeben, im Jahr (…) von einem Richter eines Militärge- richts freigesprochen worden zu sein. Demgegenüber habe er in der Anhö- rung geschildert, er sei aufgrund von Bestechung und Absprachen durch seinen Anwalt aus der Haft entlassen worden. Der Richter des Militärge- richts habe angeordnet, dass er an den Staatssicherheitsdienst überwie- sen werde. Stattdessen habe er daraufhin in Anwesenheit seines Anwalts und eines Hauptmanns eine Verpflichtung zwecks Freilassung unterschrei- ben müssen, gemäss welcher er sich alle fünf Monate bei den Behörden hätte melden und ihnen Informationen über politisch aktive Vertrauensper- sonen liefern müssen. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, nach der Freilassung im Jahr (…) keine Probleme mehr mit dem Staat gehabt zu

E-1897/2019 Seite 8 haben. An der Anhörung habe er im Widerspruch dazu ausgesagt, nach der Haftentlassung hätte er als Spitzel arbeiten sollen, sei mit einem Aus- reiseverbot belegt und an verschiedenen Orten vom Militärsicherheits- dienst gesucht worden. An einer Stelle habe er dargelegt, E._______ Ende (…) verlassen zu haben. An einer anderen Stelle sei die Rede vom Jahr 2010 gewesen. Seine Ehefrau habe – entgegen seinen Ausführungen – von keinem Druck zu berichten gewusst, welcher auf sie ausgeübt worden sei, weil nach ihm gefahndet worden sei. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass er seitens des sogenannten Islamischen Staats (IS) persönli- che, gezielt gegen ihn gerichtete Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Die Verhaftungen in den Jahren (…) hätten sich (…) oder mehr Jahre vor seiner definitiven Ausreise aus Syrien ereignet und stünden somit nicht in kausalem Zusammenhang zu derselben. Es bestünden keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er nach (…) im Fokus der Behörden gewesen sei.

E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im We- sentlichen, er habe aus politischer Überzeugung einen Beitrag geleistet, um die Situation der Kurden in Syrien zu verbessern und auf die Lage der Menschenrechte aufmerksam zu machen. Er habe sich an den kurdischen Aufständen im Jahr 2004 beteiligt und deshalb Angst um sein Leben ge- habt. Die syrischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätz- lich eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften diese bei einer Rück- kehr streng, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Aufgrund der begrenzten Zeit sei es bei der BzP zu Unklarheiten und Ungereimtheiten gekommen; viele Punkte seien er- klärungsbedürftig gewesen und hätten wegen Unterbrüchen und Zeitman- gels erst an der Anhörung geklärt werden können. Er sei nur mithilfe seines Anwalts und gegen Bezahlung aus der Haft entlassen worden, weil der An- walt der "Schlüssel" zum Richter gewesen sei und über ein gutes Bezie- hungsnetz verfügt habe. Daher habe dieser verhindern können, dass er ans Staatssicherheitsgericht überwiesen werde. Die Haftentlassung sei nur gegen Bezahlung erfolgt und bedingt ausgesprochen worden. In diesem Zusammenhang sei auch ein Ausreiseverbot verhängt worden. Er sei we- gen Verteilung von Flugblättern der (…)-Partei und somit wegen politischen Aktivitäten verhaftet worden. Er habe seine Haft und die Entlassung aus derselben glaubhaft beschrieben und sein Körper weise Folterspuren auf. Die Unklarheit betreffend die Umstände der Haftentlassung sei auf den Zeitmangel in der BzP zurückzuführen. Er sei nach seiner Haftentlassung nach C._______ gereist, um seine Familie zu besuchen, aber schon bald

E-1897/2019 Seite 9 nach E._______ zurückgekehrt, weil C._______ klein sei und er den Be- hörden dort rasch aufgefallen wäre. Er sei seinen Verpflichtungen im Rah- men der bedingten Haftentlassung nicht nachgekommen und habe des- halb befürchtet, erneut verhaftet zu werden. Deshalb habe er sich kaum frei bewegen können. Viele Demonstrationsteilnehmende seien verhaftet, entführt und getötet worden; viele von ihnen hätten die Namen von anderen Teilnehmenden unter Folter preisgegeben. Es sei deshalb davon auszuge- hen, dass auch der Beschwerdeführer registriert worden und den Behör- den bekannt sei. Er habe seiner Ehefrau keine Angst machen wollen und ihr deshalb nichts über seine Aktivitäten berichtet. In seinem Kulturkreis sei ohnehin nicht üblich, dass Männer ihren Ehefrauen alles erzählten, was sie planten oder erlebt hätten. Er habe sich um die Ausstellung eines Reise- passes bemüht, um sich zu vergewissern, ob gegen ihn tatsächlich ein Ausreiseverbot bestehe. Er stamme aus einer politischen Familie und seine Brüder J._______ und K._______ hätten in der Schweiz Asyl erhal- ten. Er selbst sei – genauso wie sie – Mitglied der (…)-Partei. In seiner Eingabe vom 1. Juni 2021 fügt der Beschwerdeführer hinzu, er habe im April 2021 in Erfahrung gebracht, dass er in Syrien zur Fahndung und Verhaftung ausgeschrieben sei. Zwei Geheimdienstabteilungen such- ten nach ihm. Sein Name sei im System namens FISH registriert, welches behördlich gesuchte Personen erfasse. Der Eingabe legte er ein Dokument im Original (sowie dessen Übersetzung) bei, welchem das Resultat aus dem FISH-System zu entnehmen sei. Zudem habe er im (…) 2021 den syrischen Präsidenten auf seiner Facebook-Seite sowie auf der offiziellen Seite des syrischen Generalkonsulats in L._______ kritisiert. Dieser Kom- mentar sei dem syrischen Generalkonsulat mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgefallen. Auch deshalb drohten ihm erhebliche Nachteile und unverhält- nismässige Strafen.

E. 6.1 Die Lage in Syrien wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rah- men zweier Koordinationsurteile ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie das Referenzurteil BVGer D-5579/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, jeweils m.w.H.). Demnach ist durch eine Vielzahl von Be- richten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintli- che Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorge- gangen sind. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen be- teiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen gewesen. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt

E-1897/2019 Seite 10 durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausen- der Personen, darunter selbst Kinder (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bür- gerkrieg mündete. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung gilt auch heute noch (jüngst bestätigt u.a. in den Urteilen des BVGer E-4558/2019 vom 15. März 2021 E. 6.5.3; E-4315/2018 vom 8. Januar 2021 E. 6.2.1; E-4545/2018 vom 25. Novem- ber 2020 E. 9.3.1).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwer- deführers angesichts zahlreicher sogenannter Realkennzeichen insge- samt als glaubhaft gemacht, zumal die Glaubhaftmachung nicht die Aus- räumung sämtlicher Zweifel bedingt. Nachfolgend wird auf die von der Vor- instanz angeführten Unglaubhaftigkeitselemente und die vom Beschwer- deführer diesbezüglich entgegneten Argumente beziehungsweise Aussa- gen eingegangen. Der Einschätzung des SEM, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe über keinen Druck zu berichten gewusst, welcher aufgrund der Fahndung nach ihm auf sie ausgeübt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Diesbe- züglich gab der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll, dass man sie in B._______ mehrmals nach ihm gefragt habe (vgl. A17/20 F105). Auch die Ehefrau erwähnte, dass Behördenmitglieder vorbeikamen und nach ihm fragten (vgl. B9/10 F45). Anlässlich der Behördenbesuche habe sie jeweils Ausreden dafür erfunden, dass er sie nicht begleitete (vgl. a.a.O. F48). Das Gericht sieht – entgegen der Vorinstanz – in diesen Aussagen keinen Wi- derspruch. Anders als die Vorinstanz erkennt das Gericht auch keinen wesentlichen Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer in der BzP erwähnte, aus seiner Haft im Jahr (…) vom Richter freigesprochen worden zu sein und in der Anhörung darlegte, er sei mithilfe seines Anwalts unter bestimmten Auf- lagen und der Bezahlung von Bestechungsgeld entlassen worden. Auch in

E-1897/2019 Seite 11 der Anhörung gab er zu Protokoll, am Ende seiner Haft zum Militärgericht gebracht worden zu sein (vgl. A17/20 F48). Dass er dort dann mit seinem Anwalt in ein separates Zimmer gebracht worden sei und eine schriftliche Verpflichtung habe unterschreiben sowie Geld bezahlen müssen, ist ledig- lich als Präzisierung der in der BzP gemachten Angaben zu verstehen und angesichts des summarischen Charakters der BzP als glaubhaft zu be- trachten (vgl. A17/20 F48). Dabei ist auch zu beachten, dass die BzP in casu stark verkürzt durchgeführt wurde und daher insbesondere auf tiefer gehende Abklärungen betreffend die Asylgründe verzichtet wurde. Dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung zumindest versucht hat, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, ist nicht gänzlich unplausibel, zumal auch dies gegen Bezahlung erfolgt sei. Es mutet zwar zunächst seltsam an, dass der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll brachte, nach seiner Haftentlassung im Jahr (…) keine Prob- leme mehr mit den Behörden gehabt zu haben und in der Anhörung angab, er sei zur Spitzelarbeit verpflichtet worden, es bestehe ein Ausreiseverbot gegen ihn und er sei durch den Militärsicherheitsdienst gesucht worden. Festzustellen ist jedoch, dass er auch in der Anhörung an keiner Stelle gel- tend machte, nach der Haftentlassung nochmals in Behördenkontakt ge- standen zu sein. Dies könnte unter anderem seinen getroffenen Vorsichts- massnahmen geschuldet sein. Es erscheint deshalb nicht abwegig, dass er – insbesondere vor seinem persönlichen Hintergrund und seinen vor- gängigen Erfahrungen mit den Behörden (Festnahmen, Inhaftierungen, Misshandlung) – die Frage in der BzP nach weiteren Problemen mit dem Staat nach der Freilassung mit "nein" beantwortete, zumal er mit diesem seither nicht mehr in persönlichem Kontakt stand (vgl. A4/11 Ziffer 7.02). Auch hier ist sodann der besonders verkürzte Rahmen, in welchem die BzP stattgefunden hat, zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wies an der Anhörung denn auch darauf hin, er habe an der Befragung nicht detailliert erzählen dürfen. Es sei ihm gesagt worden, er könne beim zweiten Inter- view ausführlich berichten und entsprechende Beweismittel abgeben (vgl. A17/20 F102). Diese Erklärung wirkt im vorliegenden Kontext nach- vollziehbar; es ist in der vorliegenden Befragungskonstellation auch denk- bar, dass es bei der Niederschrift in der BzP in diesem Punkt zu einem Missverständnis gekommen ist. Allein aus diesem vermeintlichen Wider- spruch – der im Übrigen in der Anhörung nicht angesprochen wurde – die gesamten diesbezüglichen Ausführungen in Frage zu stellen, würde jeden- falls dem Grundsatz von Art. 7 Asyl zuwiderlaufen, wonach im Gegensatz zum strikten Beweis Glaubhaftmachen genügt, was wiederum gewisse Zweifel zulässt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, muss aufgrund einer im

E-1897/2019 Seite 12 heutigen Zeitpunkt begründeten Furcht vor Verfolgung des Beschwerde- führers die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Umstände der Haftentlas- sung ohnehin nicht abschliessend geklärt werden.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer hat in glaubhafter Weise vorgetragen, dass er sich in seinem Leben über Jahre hinweg aktiv in der politischen Opposition beziehungsweise für die pro-kurdische Sache engagiert hat und dies den syrischen Behörden bekannt war. Besonders ins Gewicht fällt bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Umstand, dass der Beschwerdeführer in sei- nen Schilderungen keineswegs chronologisch vorgeht, sondern seine Vor- bringen ungeordnet sowie sprunghaft darlegt und realitätsnah in seine Bio- grafie einbetten kann (vgl. Revital Ludewig u.a., Wie können aussagepsy- chologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1424). Seine Angaben enthalten sodann trotz des Umstan- des, dass die Ereignisse zum Zeitpunkt der Anhörung teilweise (…) Jahre zurücklagen, zahlreiche Details und decken sich mit den Herkunftsländer- informationen (vgl. A17/20 F37, F44, F48, F50, F73; [...]; […]; Finnish Im- migration Service [FIS], Syrian pro-government armed groups and issues related to freedom of movement, reconciliation processes and return to original place of residence in areas controlled by the Syrian government,

14. Dezember 2018, < https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Sy- ria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018. pdf >, alle abgerufen am 4. März 2022). Die Schilderungen zum Kontext seiner Festnahmen und die geltend gemachten Nachteile sind nicht nur ausführlich, sondern auch grösstenteils in sich stimmig ausgefallen und enthalten zahlreiche Realkennzeichen. Zu Letzteren gehört die häufige Wiedergabe von Interaktionen in der direkten Rede (vgl. u.a. A17/20 F48, F50, F54, F73, F77, F95). Auch finden sich in ihnen immer wieder spontane Einschübe, teilweise auch von Nebensächlichkeiten, die für tatsächlich Er- lebtes sprechen. Hinsichtlich der Haft (…) gab er beispielsweise spontan an, nie das Tageslicht gesehen und daher nicht gewusst zu haben, ob es Tag oder Nacht sei; bei seiner Festnahme im Jahr (…) habe er nur eine Unterhose getragen und bei der Freilassung einen Schlafanzug; sein Bart sei damals lang gewesen, weil ihm in Haft nur die Haare rasiert worden seien (vgl. a.a.O. F84, F95). Weitere Beispiele solch spontaner Äusserun- gen finden sich auch in seinen Ausführungen zu seiner Situation nach der Haft und seinen getroffenen Vorsichtsmassnahmen. Etwa als er angab, er habe auf seiner Reise Ende (…) von E._______ nach C._______ sogar ein Namensschild getragen, als wäre er ein (…) (vgl. a.a.O. F44). Oder wenn er wiedergibt, er habe von seinem ehemaligen Arbeitgeber nicht den

E-1897/2019 Seite 13 vereinbarten Lohn erhalten, weil dieser von der behördlichen Suche nach ihm gewusst habe (vgl. a.a.O. F50). Er erklärt auch seine Gefühlslage und Gedankengänge, beispielsweise, dass er nach diesem Vorfall mit seinem ehemaligen Arbeitgeber aus Wut an allen Demonstrationen teilgenommen habe, weil er sich ungerecht behandelt gefühlt habe (vgl. a.a.O.). Er konnte demnach glaubhaft darlegen, seit 2004 und auch nach Ausbruch des Bür- gerkriegs regelmässig an Demonstrationen teilgenommen zu haben und in diesem Zusammenhang persönlich erfasst worden zu sein. Die einzelnen über die Jahre verteilten Ereignisse können im syrischen Kontext nicht iso- liert voneinander betrachtet werden. Er wurde aufgrund seiner Teilnahme an Protesten und seines jahrelangen politischen Engagements insgesamt dreimal festgenommen und inhaftiert, war Mitglied des Koordinationskomi- tees der (…) sowie der Partei (…), für die er regelmässig Flugblätter ver- teilte. Er dürfte deshalb mit einer hohen Wahrscheinlichkeit bei den syri- schen Behörden als Regimekritiker vermerkt sein.

E. 6.3.2 Der Argumentation der Vorinstanz zum fehlenden Kausalzusammen- hang zwischen Verfolgung und Flucht kann nur teilweise gefolgt werden. Zwar ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeit- raum nach der behördlichen Suche bei seinen Eltern Anfang (…) keine Verfolgungsmassnahmen mehr geltend macht und zuletzt Anfang des Jah- res (…) in C._______ an einer Demonstration teilgenommen hat. Anderer- seits hat er glaubhaft dargelegt, dass er sich an den vorherigen Demonst- rationen in E._______ jeweils vermummte, sich bei drohender Gefahr je- weils versteckte und die Identitätskarte eines Freundes auf sich trug, wenn er sich fortbewegen wollte. Mit der Hilfe eines befreundeten Buschauffeurs konnte er Ende (…) auch unter einer falschen Identität nach C._______ reisen (vgl. u.a. A17/20 F55, F91 ff.). Sodann ist festzustellen, dass sich die staatlichen Sicherheitskräfte ab dem Sommer 2012 mit wenigen Ausnahmen aus dem Nordosten des Landes zurückzogen und in der Folge nur noch vereinzelt dort vorzufinden waren (vgl. Kurdwatch [Berlin], What does the Syrian-Kurdish opposition want?, September 2013, < https://kurdwatch.ezks.org/pdf/KurdWatch_A009_en_ Parteien2.pdf >; The New York Times, Kurdish Struggle Blurs Syria's Battle Lines, 1. August 2013, < https://www.nytimes.com/2013/08/02/world/ middleeast/syria.html >; Kurdwatch [Berlin], Al-Hasakah: PYD checks are becoming increasingly more frequent, 17. Juli 2012, < https://kurdwatch. ezks.org/?aid=2585&z=en >, alle abgerufen am 4. März 2022). Es ist an dieser Stelle aber auch darauf hinzuweisen, dass die kurdischen Akteure ihre Machtposition in dieser Region nicht uneingeschränkt zu konsolidieren

E-1897/2019 Seite 14 vermochten, mithin nicht von einer stabilen und organisierten Autorität aus- gegangen werden kann, die das betreffende Gebiet und dessen Bevölke- rung vollumfänglich zu kontrollieren und schützen in der Lage ist. Die kur- disch kontrollierten Teilgebiete Nordsyriens gelten weiterhin als volatil und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation auch in dieser Region war zum damaligen Zeitpunkt ungewiss (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.2 f.). Die Tatsache, dass seine Eltern seit Anfang (…) nicht mehr wegen ihm auf- gesucht worden seien, lässt – insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich erst wieder dort aufhielt, nachdem die YPG die grundsätzliche Kon- trolle über C._______ übernahm – noch nicht den Schluss zu, dass er dadurch automatisch aus dem Fokus des Regimes verschwunden wäre (vgl. [...], abgerufen am 4. März 2021). Weiter ist zu beachten, dass ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwi- schen Verfolgungsmassnahmen und Ausreise (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung zer- stört. Dies schliesst aber nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die aktuelle Verfolgungs- furcht darstellen kann (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Der Beschwer- deführer hat unbestrittenermassen vor seiner Ausreise bereits ernsthafte Nachteile erlitten. Aufgrund dessen hatte er objektive Gründe für eine aus- geprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). Ange- sichts dessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits als Regimegegner erkannt wurde, ist vor dem Hintergrund der unter E. 6.1 umschriebenen Lage für Oppositionelle – die sich heute nicht anders darstellt – bei einer hypothetischen heutigen Rück- kehr des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylrechtlich erhebli- chen Nachteilen bedroht wäre. Demnach erweist sich seine Furcht vor Ver- folgung im heutigen Zeitpunkt sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht als begründet. Gestützt wird diese Einschätzung nicht zuletzt auch durch das mit Eingabe vom 1. Juni 2021 eingereichte Beweismittel. Es han- delt sich dabei um eine an die (…) gerichtete Anfrage des Amtsanwalts um Informationen über den Beschwerdeführer. Auf der Rückseite des Doku- ments befindet sich das von (…) M._______ handschriftlich notierte Su- chergebnis. Der Beschwerdeführer werde demgemäss vom Geheimdienst (einerseits von der Zweigstelle […] [Zweig des (…)] und andererseits von der Zweigstelle (…) [Militärgeheimdienst] gesucht. Mehrere formale Anga- ben entsprechen nach Erkenntnissen des Gerichts den zu erwartenden und es sind keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar. Ausserdem

E-1897/2019 Seite 15 ist das Dokument inhaltlich in sich schlüssig und stimmt auch überein mit den Aussagen des Beschwerdeführers. Beispielsweise hat der Beschwer- deführer bereits in seiner Anhörung vom 16. Juni 2017 angegeben, dass er sich nach seiner Haftentlassung vom (…) regelmässig beim (…) hätte melden sollen, was er aber nicht gemacht habe. Dass deshalb von dersel- ben Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ein Suchbefehl gegen ihn aus- gestellt wurde, ist nachvollziehbar. Es gibt insgesamt keinen entscheiden- den Grund, die Echtheit des eingereichten Originaldokuments zu bezwei- feln.

E. 6.3.3 Die Frage, ob dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde weiter vorgebracht, auch eine asylrelevante Reflexverfolgung aufgrund seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders J._______ (N […]) droht, kann nach dem Gesagten offenbleiben. Dieser hatte geltend gemacht, zahlreiche regierungskritische Gedichte veröffentlicht zu haben und seit (…) Leiter eines Niederlassungsbüros der Partei (…) gewesen zu sein, was zumindest die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, der geltend macht, aus einer politischen Familie zu stammen, stützt.

E. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Syrien begründete Furcht vor ernsthaften Nach- teilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Eine innerstaatliche Schutzalternative be- steht nicht. Er erfüllt deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Der Tatbestand von Art. 54 AsylG ist nicht erfüllt, da seine Flüchtlingseigenschaft nicht in den exilpolitischen Tätigkeiten begründet liegt. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Gründe für die Annahme einer Asylunwürdigkeit des Be- schwerdeführers gemäss Art. 53 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist Asyl zu gewähren.

E. 7 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom

27. März 2019 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flücht- lingseigenschaft und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Par- teikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine

E-1897/2019 Seite 16 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1897/2019 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 27. März 2019 wird aufgehoben.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird an- gewiesen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Mara Urbani
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1897/2019 Urteil vom 31. März 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. November 2015 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/11) und der Anhörung vom 16. Juni 2017 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A17/2) machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ geboren. Kurz nach seiner Geburt sei seine Familie nach C._______ (arabisch: D._______) umgezogen, wo er aufgewachsen sei. Im Alter von 18 Jahren sei er nach E._______ umgezogen. Im Jahr (...) habe er den Militärdienst angetreten und darin bis im Oktober (...) gedient. Am (...) März 2004 sei er in seine Heimatregion gereist und habe dort an Demonstrationen teilgenommen. Als die sogenannten Qamishli-Unruhen in C._______ ausgebrochen seien, habe er sich nach zwei Tagen wieder nach E._______ begeben. Vor dem Hintergrund der kurdischen Protestbewegungen sowie seiner kurdischen Ethnie habe ihm sein Arbeitgeber sofort die Arbeitsstelle gekündigt. Nach der Kündigung sei er ins Quartier F._______ gegangen, wo er fortan gelebt und gearbeitet habe. Bei einer Razzia der Sicherheitskräfte im Jahr (...) sei er festgenommen und dann mit ungefähr 70-80 weiteren Personen während 13 Tagen festgehalten worden. Um freigelassen zu werden, hätten sie ihren Fingerabdruck auf einem Dokument hinterlassen müssen, ohne dieses lesen zu dürfen. Im Jahr (...) habe er in E._______ wiederum an einer Demonstration teilgenommen. Dabei sei er verhaftet und während ungefähr 24 Stunden festgehalten worden. Im März (...) habe er - wie in den Jahren zuvor auch - für das Newroz-Fest Flugblätter verteilt. Am (...) sei er deshalb erneut inhaftiert worden. Im Gefängnis habe man ihm den Pass abgenommen und ihn misshandelt. Am (...) sei er unter der Auflage entlassen worden, sich alle fünf Monate beim (...) beziehungsweise beim Militärsicherheitsdienst (Amen Askari) zu melden. Er hätte Berichte schreiben sollen über politisch aktive Personen in seinem Umfeld, was er aber nicht gemacht habe. Als er kurz nach der Haftentlassung versucht habe, sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen, habe er erfahren, dass gegen ihn ein Ausreiseverbot bestehe. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei Koordinationsmitglied der (...) in G._______, einem überwiegend von Kurden bewohnten Wohnquartier in E._______, gewesen und habe jeden Freitag Flugblätter und Ankündigungen der Partei (...) verteilt. Sein Arbeitskollege namens H._______ sei auch immer dabei gewesen. Nachdem dessen Cousin namens I._______ im (...) 2011 als Märtyrer gestorben sei, hätten die Behörden ihn sowie die anderen, welche jeweils mit der Koordination demonstriert hätten, gesucht. H._______ sei festgenommen worden und als er im Jahr (...) wieder aus der Haft entlassen worden sei, habe er ihm (dem Beschwerdeführer) mitgeteilt, dass auch er gesucht werde. H._______ habe in der Haft unter Misshandlung sowohl seinen Namen als auch weitere Namen von Mitgliedern des Koordinationskomitees preisgegeben. Im (...) 2012 hätten die Behörden anlässlich eines Trauerzugs für einen verstorbenen Märtyrer - an dem auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe - auf die Teilnehmenden geschossen. Danach sei er nach C._______ gereist, indem er sich als (...) ausgegeben habe. Anfang des Jahres (...) habe er zum letzten Mal an einer Demonstration in C._______ teilgenommen. Danach habe er aufgrund des Drucks seiner Familie damit aufgehört. Weil er vom (...) gesucht worden sei, habe er Syrien schliesslich im (...) 2015 verlassen. Als Nachweis für seine Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Führerschein, sein Familienbüchlein, einen Familien-/Zivilregisterauszug und eine Heiratsurkunde zu den Akten. Ausserdem legte er ein Haftentlassungsdokument, ein Bild von sich an einer Demonstration in Syrien sowie die Fotokopie eines Internet-Reports der Gruppe (...) über einen Protest und die Festnahme von (...)-Mitgliedern in E._______ im Jahr (...) als Beweismittel ins Recht. B. Mit Verfügung vom 27. März 2019 - eröffnet am 28. März 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Sie verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 20. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 28. Mai 2019 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zu. G. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 informierte der rubrizierte Rechtsvertreter das Gericht darüber, dass er das Mandat des Beschwerdeführers übernommen habe und legte dem Schreiben eine Vollmacht bei. Ausserdem reichte er einen den Beschwerdeführer betreffenden Auszug aus dem Suchregister der syrischen Kriminalpolizei beziehungsweise Abteilung für Kriminalsicherheit in Kopie sowie dessen Übersetzung in die deutsche Sprache und einen Ausdruck aus Facebook zu den Akten. H. Am 13. September 2021 reichte der Beschwerdeführer das Original des obengenannten Auszugs aus dem Suchregister der syrischen Kriminalpolizei beziehungsweise Abteilung für Kriminalsicherheit ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM unter anderem festgestellt, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweise sich als unzumutbar, weshalb es seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete. Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind praxisgemäss alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Demzufolge ist auf das Beschwerdebegehren 2, soweit damit die vorläufige Aufnahme begehrt wird, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es sein Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft habe. Er sei während der Befragungen oft unterbrochen und aufgefordert worden, kurze Antworten zu geben, was bei ihm Unsicherheiten, Hemmungen und Angst ausgelöst habe. Die dolmetschende Person habe wegen Zeitmangels unpräzise beziehungsweise unvollständig übersetzt oder die Antworten seien nicht vollständig protokolliert worden. Auf diese Einwände ist nachfolgend in der Erwägung 3.3 einzugehen. Die anderen in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe (unterschiedliches Niveau verschiedener Dolmetscher, Kritik an SEM-Mitarbeitenden betreffend Durchführung der BzP) wurden in pauschaler Weise und ohne Bezug auf den konkreten Fall erhoben. Entsprechende Mängel gehen auch nicht aus den Akten hervor, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.3 Dem Anhörungsprotokoll sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer oft unterbrochen wurde. Dies geschah zwar während der freien Schilderung der Asylgründe für eine Verständigungsfrage. Jedoch wurde ihm an anderen Stellen Gelegenheit gegeben, seine Vorbringen ausführlich darzulegen (vgl. SEM-Akten A17/20 F37, F44, F75). Auch der Vorwurf, die dolmetschende Person habe unpräzise beziehungsweise unvollständig übersetzt oder die Antworten seien nicht vollständig protokolliert worden, findet keine Stütze in den Akten. Der Beschwerdeführer hat alle protokollierten Antworten mit seiner Unterschrift bestätigt und präzisiert auch in der Beschwerdeschrift nicht, welcher Teil des Protokolls unvollständig sein soll beziehungsweise welche Aussagen darin fehlen sollen. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Sachverhaltselementen differenziert auseinandergesetzt und ihm dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht hat (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Sein Einwand, die BzP sei kurz ausgefallen und klärende Nachfragen - durch welche Widersprüche zur späteren Anhörung allenfalls hätten vermieden werden können - seien ausgeblieben, ist nicht gänzlich unberechtigt (SEM-Akten A4/11 Ziffer 7.02 ff.). Jedoch gehen aus dem Protokoll der BzP und auch aus den übrigen Akten keine Verfahrensfehler - im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einer fehlerhaften oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung - die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würden, zumal dem Beschwerdeführer angesichts des Ausgang des vorliegenden Verfahrens kein Nachteil erwächst. Dem Umstand ist allerdings im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen Rechnung zu tragen (vgl. unten E. 6.2.3). 3.4 Zusammenfassend rechtfertigen die formellen Rügen keine Rückweisung an die Vorinstanz und das Gericht entscheidet reformatorisch (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Ablehnung des Asylgesuches führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Er habe an der BzP seine Haftentlassung anders dargelegt als in der Anhörung. Anlässlich der BzP habe er angegeben, im Jahr (...) von einem Richter eines Militärgerichts freigesprochen worden zu sein. Demgegenüber habe er in der Anhörung geschildert, er sei aufgrund von Bestechung und Absprachen durch seinen Anwalt aus der Haft entlassen worden. Der Richter des Militärgerichts habe angeordnet, dass er an den Staatssicherheitsdienst überwiesen werde. Stattdessen habe er daraufhin in Anwesenheit seines Anwalts und eines Hauptmanns eine Verpflichtung zwecks Freilassung unterschreiben müssen, gemäss welcher er sich alle fünf Monate bei den Behörden hätte melden und ihnen Informationen über politisch aktive Vertrauenspersonen liefern müssen. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, nach der Freilassung im Jahr (...) keine Probleme mehr mit dem Staat gehabt zu haben. An der Anhörung habe er im Widerspruch dazu ausgesagt, nach der Haftentlassung hätte er als Spitzel arbeiten sollen, sei mit einem Ausreiseverbot belegt und an verschiedenen Orten vom Militärsicherheitsdienst gesucht worden. An einer Stelle habe er dargelegt, E._______ Ende (...) verlassen zu haben. An einer anderen Stelle sei die Rede vom Jahr 2010 gewesen. Seine Ehefrau habe - entgegen seinen Ausführungen - von keinem Druck zu berichten gewusst, welcher auf sie ausgeübt worden sei, weil nach ihm gefahndet worden sei. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass er seitens des sogenannten Islamischen Staats (IS) persönliche, gezielt gegen ihn gerichtete Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Die Verhaftungen in den Jahren (...) hätten sich (...) oder mehr Jahre vor seiner definitiven Ausreise aus Syrien ereignet und stünden somit nicht in kausalem Zusammenhang zu derselben. Es bestünden keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er nach (...) im Fokus der Behörden gewesen sei. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen, er habe aus politischer Überzeugung einen Beitrag geleistet, um die Situation der Kurden in Syrien zu verbessern und auf die Lage der Menschenrechte aufmerksam zu machen. Er habe sich an den kurdischen Aufständen im Jahr 2004 beteiligt und deshalb Angst um sein Leben gehabt. Die syrischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften diese bei einer Rückkehr streng, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Aufgrund der begrenzten Zeit sei es bei der BzP zu Unklarheiten und Ungereimtheiten gekommen; viele Punkte seien erklärungsbedürftig gewesen und hätten wegen Unterbrüchen und Zeitmangels erst an der Anhörung geklärt werden können. Er sei nur mithilfe seines Anwalts und gegen Bezahlung aus der Haft entlassen worden, weil der Anwalt der "Schlüssel" zum Richter gewesen sei und über ein gutes Beziehungsnetz verfügt habe. Daher habe dieser verhindern können, dass er ans Staatssicherheitsgericht überwiesen werde. Die Haftentlassung sei nur gegen Bezahlung erfolgt und bedingt ausgesprochen worden. In diesem Zusammenhang sei auch ein Ausreiseverbot verhängt worden. Er sei wegen Verteilung von Flugblättern der (...)-Partei und somit wegen politischen Aktivitäten verhaftet worden. Er habe seine Haft und die Entlassung aus derselben glaubhaft beschrieben und sein Körper weise Folterspuren auf. Die Unklarheit betreffend die Umstände der Haftentlassung sei auf den Zeitmangel in der BzP zurückzuführen. Er sei nach seiner Haftentlassung nach C._______ gereist, um seine Familie zu besuchen, aber schon bald nach E._______ zurückgekehrt, weil C._______ klein sei und er den Behörden dort rasch aufgefallen wäre. Er sei seinen Verpflichtungen im Rahmen der bedingten Haftentlassung nicht nachgekommen und habe deshalb befürchtet, erneut verhaftet zu werden. Deshalb habe er sich kaum frei bewegen können. Viele Demonstrationsteilnehmende seien verhaftet, entführt und getötet worden; viele von ihnen hätten die Namen von anderen Teilnehmenden unter Folter preisgegeben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer registriert worden und den Behörden bekannt sei. Er habe seiner Ehefrau keine Angst machen wollen und ihr deshalb nichts über seine Aktivitäten berichtet. In seinem Kulturkreis sei ohnehin nicht üblich, dass Männer ihren Ehefrauen alles erzählten, was sie planten oder erlebt hätten. Er habe sich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht, um sich zu vergewissern, ob gegen ihn tatsächlich ein Ausreiseverbot bestehe. Er stamme aus einer politischen Familie und seine Brüder J._______ und K._______ hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Er selbst sei - genauso wie sie - Mitglied der (...)-Partei. In seiner Eingabe vom 1. Juni 2021 fügt der Beschwerdeführer hinzu, er habe im April 2021 in Erfahrung gebracht, dass er in Syrien zur Fahndung und Verhaftung ausgeschrieben sei. Zwei Geheimdienstabteilungen suchten nach ihm. Sein Name sei im System namens FISH registriert, welches behördlich gesuchte Personen erfasse. Der Eingabe legte er ein Dokument im Original (sowie dessen Übersetzung) bei, welchem das Resultat aus dem FISH-System zu entnehmen sei. Zudem habe er im (...) 2021 den syrischen Präsidenten auf seiner Facebook-Seite sowie auf der offiziellen Seite des syrischen Generalkonsulats in L._______ kritisiert. Dieser Kommentar sei dem syrischen Generalkonsulat mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgefallen. Auch deshalb drohten ihm erhebliche Nachteile und unverhältnismässige Strafen. 6. 6.1 Die Lage in Syrien wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier Koordinationsurteile ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie das Referenzurteil BVGer D-5579/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, jeweils m.w.H.). Demnach ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgegangen sind. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen gewesen. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender Personen, darunter selbst Kinder (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung gilt auch heute noch (jüngst bestätigt u.a. in den Urteilen des BVGer E-4558/2019 vom 15. März 2021 E. 6.5.3; E-4315/2018 vom 8. Januar 2021 E. 6.2.1; E-4545/2018 vom 25. November 2020 E. 9.3.1). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts zahlreicher sogenannter Realkennzeichen insgesamt als glaubhaft gemacht, zumal die Glaubhaftmachung nicht die Ausräumung sämtlicher Zweifel bedingt. Nachfolgend wird auf die von der Vor-instanz angeführten Unglaubhaftigkeitselemente und die vom Beschwerdeführer diesbezüglich entgegneten Argumente beziehungsweise Aussagen eingegangen. Der Einschätzung des SEM, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe über keinen Druck zu berichten gewusst, welcher aufgrund der Fahndung nach ihm auf sie ausgeübt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll, dass man sie in B._______ mehrmals nach ihm gefragt habe (vgl. A17/20 F105). Auch die Ehefrau erwähnte, dass Behördenmitglieder vorbeikamen und nach ihm fragten (vgl. B9/10 F45). Anlässlich der Behördenbesuche habe sie jeweils Ausreden dafür erfunden, dass er sie nicht begleitete (vgl. a.a.O. F48). Das Gericht sieht - entgegen der Vorinstanz - in diesen Aussagen keinen Widerspruch. Anders als die Vorinstanz erkennt das Gericht auch keinen wesentlichen Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer in der BzP erwähnte, aus seiner Haft im Jahr (...) vom Richter freigesprochen worden zu sein und in der Anhörung darlegte, er sei mithilfe seines Anwalts unter bestimmten Auflagen und der Bezahlung von Bestechungsgeld entlassen worden. Auch in der Anhörung gab er zu Protokoll, am Ende seiner Haft zum Militärgericht gebracht worden zu sein (vgl. A17/20 F48). Dass er dort dann mit seinem Anwalt in ein separates Zimmer gebracht worden sei und eine schriftliche Verpflichtung habe unterschreiben sowie Geld bezahlen müssen, ist lediglich als Präzisierung der in der BzP gemachten Angaben zu verstehen und angesichts des summarischen Charakters der BzP als glaubhaft zu betrachten (vgl. A17/20 F48). Dabei ist auch zu beachten, dass die BzP in casu stark verkürzt durchgeführt wurde und daher insbesondere auf tiefer gehende Abklärungen betreffend die Asylgründe verzichtet wurde. Dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung zumindest versucht hat, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, ist nicht gänzlich unplausibel, zumal auch dies gegen Bezahlung erfolgt sei. Es mutet zwar zunächst seltsam an, dass der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll brachte, nach seiner Haftentlassung im Jahr (...) keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt zu haben und in der Anhörung angab, er sei zur Spitzelarbeit verpflichtet worden, es bestehe ein Ausreiseverbot gegen ihn und er sei durch den Militärsicherheitsdienst gesucht worden. Festzustellen ist jedoch, dass er auch in der Anhörung an keiner Stelle geltend machte, nach der Haftentlassung nochmals in Behördenkontakt gestanden zu sein. Dies könnte unter anderem seinen getroffenen Vorsichtsmassnahmen geschuldet sein. Es erscheint deshalb nicht abwegig, dass er - insbesondere vor seinem persönlichen Hintergrund und seinen vorgängigen Erfahrungen mit den Behörden (Festnahmen, Inhaftierungen, Misshandlung) - die Frage in der BzP nach weiteren Problemen mit dem Staat nach der Freilassung mit "nein" beantwortete, zumal er mit diesem seither nicht mehr in persönlichem Kontakt stand (vgl. A4/11 Ziffer 7.02). Auch hier ist sodann der besonders verkürzte Rahmen, in welchem die BzP stattgefunden hat, zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wies an der Anhörung denn auch darauf hin, er habe an der Befragung nicht detailliert erzählen dürfen. Es sei ihm gesagt worden, er könne beim zweiten Interview ausführlich berichten und entsprechende Beweismittel abgeben (vgl. A17/20 F102). Diese Erklärung wirkt im vorliegenden Kontext nachvollziehbar; es ist in der vorliegenden Befragungskonstellation auch denkbar, dass es bei der Niederschrift in der BzP in diesem Punkt zu einem Missverständnis gekommen ist. Allein aus diesem vermeintlichen Widerspruch - der im Übrigen in der Anhörung nicht angesprochen wurde - die gesamten diesbezüglichen Ausführungen in Frage zu stellen, würde jedenfalls dem Grundsatz von Art. 7 Asyl zuwiderlaufen, wonach im Gegensatz zum strikten Beweis Glaubhaftmachen genügt, was wiederum gewisse Zweifel zulässt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, muss aufgrund einer im heutigen Zeitpunkt begründeten Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Umstände der Haftentlassung ohnehin nicht abschliessend geklärt werden. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer hat in glaubhafter Weise vorgetragen, dass er sich in seinem Leben über Jahre hinweg aktiv in der politischen Opposition beziehungsweise für die pro-kurdische Sache engagiert hat und dies den syrischen Behörden bekannt war. Besonders ins Gewicht fällt bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen keineswegs chronologisch vorgeht, sondern seine Vorbringen ungeordnet sowie sprunghaft darlegt und realitätsnah in seine Bio-grafie einbetten kann (vgl. Revital Ludewig u.a., Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1424). Seine Angaben enthalten sodann trotz des Umstandes, dass die Ereignisse zum Zeitpunkt der Anhörung teilweise (...) Jahre zurücklagen, zahlreiche Details und decken sich mit den Herkunftsländerinformationen (vgl. A17/20 F37, F44, F48, F50, F73; [...]; [...]; Finnish Immigration Service [FIS], Syrian pro-government armed groups and issues related to freedom of movement, reconciliation processes and return to original place of residence in areas controlled by the Syrian government, 14. Dezember 2018, , alle abgerufen am 4. März 2022). Die Schilderungen zum Kontext seiner Festnahmen und die geltend gemachten Nachteile sind nicht nur ausführlich, sondern auch grösstenteils in sich stimmig ausgefallen und enthalten zahlreiche Realkennzeichen. Zu Letzteren gehört die häufige Wiedergabe von Interaktionen in der direkten Rede (vgl. u.a. A17/20 F48, F50, F54, F73, F77, F95). Auch finden sich in ihnen immer wieder spontane Einschübe, teilweise auch von Nebensächlichkeiten, die für tatsächlich Erlebtes sprechen. Hinsichtlich der Haft (...) gab er beispielsweise spontan an, nie das Tageslicht gesehen und daher nicht gewusst zu haben, ob es Tag oder Nacht sei; bei seiner Festnahme im Jahr (...) habe er nur eine Unterhose getragen und bei der Freilassung einen Schlafanzug; sein Bart sei damals lang gewesen, weil ihm in Haft nur die Haare rasiert worden seien (vgl. a.a.O. F84, F95). Weitere Beispiele solch spontaner Äusserungen finden sich auch in seinen Ausführungen zu seiner Situation nach der Haft und seinen getroffenen Vorsichtsmassnahmen. Etwa als er angab, er habe auf seiner Reise Ende (...) von E._______ nach C._______ sogar ein Namensschild getragen, als wäre er ein (...) (vgl. a.a.O. F44). Oder wenn er wiedergibt, er habe von seinem ehemaligen Arbeitgeber nicht den vereinbarten Lohn erhalten, weil dieser von der behördlichen Suche nach ihm gewusst habe (vgl. a.a.O. F50). Er erklärt auch seine Gefühlslage und Gedankengänge, beispielsweise, dass er nach diesem Vorfall mit seinem ehemaligen Arbeitgeber aus Wut an allen Demonstrationen teilgenommen habe, weil er sich ungerecht behandelt gefühlt habe (vgl. a.a.O.). Er konnte demnach glaubhaft darlegen, seit 2004 und auch nach Ausbruch des Bürgerkriegs regelmässig an Demonstrationen teilgenommen zu haben und in diesem Zusammenhang persönlich erfasst worden zu sein. Die einzelnen über die Jahre verteilten Ereignisse können im syrischen Kontext nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Er wurde aufgrund seiner Teilnahme an Protesten und seines jahrelangen politischen Engagements insgesamt dreimal festgenommen und inhaftiert, war Mitglied des Koordinationskomitees der (...) sowie der Partei (...), für die er regelmässig Flugblätter verteilte. Er dürfte deshalb mit einer hohen Wahrscheinlichkeit bei den syrischen Behörden als Regimekritiker vermerkt sein. 6.3.2 Der Argumentation der Vorinstanz zum fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht kann nur teilweise gefolgt werden. Zwar ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach der behördlichen Suche bei seinen Eltern Anfang (...) keine Verfolgungsmassnahmen mehr geltend macht und zuletzt Anfang des Jahres (...) in C._______ an einer Demonstration teilgenommen hat. Andererseits hat er glaubhaft dargelegt, dass er sich an den vorherigen Demonstrationen in E._______ jeweils vermummte, sich bei drohender Gefahr jeweils versteckte und die Identitätskarte eines Freundes auf sich trug, wenn er sich fortbewegen wollte. Mit der Hilfe eines befreundeten Buschauffeurs konnte er Ende (...) auch unter einer falschen Identität nach C._______ reisen (vgl. u.a. A17/20 F55, F91 ff.). Sodann ist festzustellen, dass sich die staatlichen Sicherheitskräfte ab dem Sommer 2012 mit wenigen Ausnahmen aus dem Nordosten des Landes zurückzogen und in der Folge nur noch vereinzelt dort vorzufinden waren (vgl. Kurdwatch [Berlin], What does the Syrian-Kurdish opposition want?, September 2013, ; The New York Times, Kurdish Struggle Blurs Syria's Battle Lines, 1. August 2013, ; Kurdwatch [Berlin], Al-Hasakah: PYD checks are becoming increasingly more frequent, 17. Juli 2012, , alle abgerufen am 4. März 2022). Es ist an dieser Stelle aber auch darauf hinzuweisen, dass die kurdischen Akteure ihre Machtposition in dieser Region nicht uneingeschränkt zu konsolidieren vermochten, mithin nicht von einer stabilen und organisierten Autorität ausgegangen werden kann, die das betreffende Gebiet und dessen Bevölkerung vollumfänglich zu kontrollieren und schützen in der Lage ist. Die kurdisch kontrollierten Teilgebiete Nordsyriens gelten weiterhin als volatil und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation auch in dieser Region war zum damaligen Zeitpunkt ungewiss (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.2 f.). Die Tatsache, dass seine Eltern seit Anfang (...) nicht mehr wegen ihm aufgesucht worden seien, lässt - insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich erst wieder dort aufhielt, nachdem die YPG die grundsätzliche Kontrolle über C._______ übernahm - noch nicht den Schluss zu, dass er dadurch automatisch aus dem Fokus des Regimes verschwunden wäre (vgl. [...], abgerufen am 4. März 2021). Weiter ist zu beachten, dass ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Verfolgungsmassnahmen und Ausreise (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung zerstört. Dies schliesst aber nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die aktuelle Verfolgungsfurcht darstellen kann (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen vor seiner Ausreise bereits ernsthafte Nachteile erlitten. Aufgrund dessen hatte er objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits als Regimegegner erkannt wurde, ist vor dem Hintergrund der unter E. 6.1 umschriebenen Lage für Oppositionelle - die sich heute nicht anders darstellt - bei einer hypothetischen heutigen Rückkehr des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylrechtlich erheblichen Nachteilen bedroht wäre. Demnach erweist sich seine Furcht vor Verfolgung im heutigen Zeitpunkt sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht als begründet. Gestützt wird diese Einschätzung nicht zuletzt auch durch das mit Eingabe vom 1. Juni 2021 eingereichte Beweismittel. Es handelt sich dabei um eine an die (...) gerichtete Anfrage des Amtsanwalts um Informationen über den Beschwerdeführer. Auf der Rückseite des Dokuments befindet sich das von (...) M._______ handschriftlich notierte Suchergebnis. Der Beschwerdeführer werde demgemäss vom Geheimdienst (einerseits von der Zweigstelle [...] [Zweig des (...)] und andererseits von der Zweigstelle (...) [Militärgeheimdienst] gesucht. Mehrere formale Angaben entsprechen nach Erkenntnissen des Gerichts den zu erwartenden und es sind keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar. Ausserdem ist das Dokument inhaltlich in sich schlüssig und stimmt auch überein mit den Aussagen des Beschwerdeführers. Beispielsweise hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Anhörung vom 16. Juni 2017 angegeben, dass er sich nach seiner Haftentlassung vom (...) regelmässig beim (...) hätte melden sollen, was er aber nicht gemacht habe. Dass deshalb von derselben Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ein Suchbefehl gegen ihn ausgestellt wurde, ist nachvollziehbar. Es gibt insgesamt keinen entscheidenden Grund, die Echtheit des eingereichten Originaldokuments zu bezweifeln. 6.3.3 Die Frage, ob dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde weiter vorgebracht, auch eine asylrelevante Reflexverfolgung aufgrund seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders J._______ (N [...]) droht, kann nach dem Gesagten offenbleiben. Dieser hatte geltend gemacht, zahlreiche regierungskritische Gedichte veröffentlicht zu haben und seit (...) Leiter eines Niederlassungsbüros der Partei (...) gewesen zu sein, was zumindest die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, der geltend macht, aus einer politischen Familie zu stammen, stützt. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Syrien begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Eine innerstaatliche Schutzalternative besteht nicht. Er erfüllt deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Der Tatbestand von Art. 54 AsylG ist nicht erfüllt, da seine Flüchtlingseigenschaft nicht in den exilpolitischen Tätigkeiten begründet liegt. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Gründe für die Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 53 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist Asyl zu gewähren.

7. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 27. März 2019 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 27. März 2019 wird aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Mara Urbani