Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 26. September 2015 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 2. November 2015 wurden sie je zu ihrer Person und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (nachfolgend: Befragung). A.b Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, er habe, als er mit seiner Familie in G._______ gelebt habe, (...) für die FSA (Freie Syrische Armee) (...). Weil er aufgrund dessen von der Regierung gesucht worden sei, seien sie nach H._______ gezogen. Die Regierungsvertreter seien einmal in (...) und einmal bei ihnen zu Hause aufgetaucht. In H._______ sei er zur Mobilisierung aufgerufen worden. Das sei 2012 gewesen, aber sein Vater habe das Papier zerrissen. Die Situation dort sei auch nicht angenehm gewesen, es habe viele Probleme mit der Regierung gegeben. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und sich der Gruppe «(...)» angeschlossen. A.c Die Beschwerdeführerin gab an der Befragung an, ihr Mann habe, als sie in G._______ gewohnt hätten, (...) und solche Dinge für die FSA (...). Zweimal seien sie kontrolliert worden, ihr Haus sei von Regierungsbeamten in zivil durchsucht worden. Sie sei nach der Arbeit ihres Mannes gefragt worden. Die Familie sei dann nach H._______ zurückgekehrt. Dort habe es Druck von der Regierung gegeben. Ihr Ehemann habe an Demonstrationen teilgenommen und habe sich nicht mehr getraut, ins Haus zurückzukommen. Er habe sich ungefähr während zweier Jahre wiederholt versteckt aufgehalten. Das Haus sei auch dort kontrolliert worden. Sie hätten Syrien hauptsächlich wegen der Sorgen ihres Ehemanns verlassen, aber auch wegen der Erziehung ihrer Kinder - es habe dort keine Schule mehr gegeben - und weil es dort alle drei Tage Bombardierungen gegeben habe. A.d Anlässlich der Anhörung vom 18. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in den Jahren (...) bis (...) habe er Militärdienst geleistet. Als im Jahr 2004 in H._______ der Aufstand stattgefunden habe, sei er von der Regierung festgenommen und zwei Monate lang inhaftiert worden. Sein Vater habe Geld bezahlt, um ihn freizubekommen (SEM-Akten A25/19 F87). Er (der Beschwerdeführer) habe sich deshalb entschlossen, nicht in H._______ zu bleiben. Er habe seine Frau kennengelernt und geheiratet. Ungefähr drei Monate nach der Heirat habe er eine Arbeit in I._______ ([J._______]) gefunden und deshalb während ungefähr fünf bis sechs Jahren dort gelebt und als (...) gearbeitet. Er habe (...) (...) und diese immer am Donnerstag für die Freitags-Demonstrationen geliefert. Es sei bei ihm zu Hause nach den (...) gesucht worden, aber «sie» hätten nichts gefunden. Aus Angst habe er nämlich die Waren nicht bei sich behalten. Die Razzien hätten ungefähr zwei bis drei Stunden, nachdem er die Flaggen übergeben gehabt habe, stattgefunden (SEM-Akten A25/19 F78, F102). In I._______ sei seine Wohnung zwei Mal von der Regierung angegriffen worden. Dies sei der Hauptgrund, weshalb er nach H._______ zurückgekehrt sei (SEM-Akten A25/19 F97). 2012, als er sein Aufgebot für den Reservedienst erhalten habe, seien viele Leute mobilisiert worden (SEM-Akten A25/19 F72). Sein Vater habe ihm telefonisch Bescheid gegeben, dass er für ihn unterschrieben habe. Die Person von der Sicherheitsabteilung habe seinem Vater gesagt, er (der Beschwerdeführer) müsse sich so bald wie möglich bei der nächsten Polizeistelle melden. Er habe befürchtet, an einem Kontrollposten angehalten zu werden, weshalb er nicht den offiziellen Weg nach H._______ genommen und sich von Leuten der «(...)» habe begleiten lassen (SEM-Akten A25/19 F72 ff. und A31/22 F10). Nach der Rückkehr nach H._______ habe er nicht mehr gearbeitet, aber mit der «(...)» - eine Sicherheitsorganisation, die habe verhindern wollen, dass es ein Sicherheitsvakuum gebe, wenn die Regierung aus dem Gebiet vertrieben worden sei - gearbeitet. Die finanzielle Lage seines Vaters sei gut gewesen. Am (...) 2013 sei die «(...)» auf die Strasse gegangen. Sie seien in (...) zu Fuss von H._______ nach Kurdistan marschiert und hätten im «Barzanibüro» verlangt, dass sie und die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zusammenarbeiten und nicht gegeneinander kämpfen sollten, um ihr Gebiet zu verteidigen. Als sie nach H._______ zurückgekommen seien, hätten sie erfahren, dass die Regierung Fotos und Videos von ihnen habe und sie festnehmen könne. Er habe deshalb Angst gehabt und sei nicht immer nach Hause gegangen. Im Mai 2013 habe die YPG starken Druck auf die «(...)» ausgeübt, es habe Streit gegeben und die YPG habe sieben Personen festgenommen. Die YPG habe nicht gewollt, dass die Mitglieder der «(...)» auf die Strasse gingen, und habe keine anderen Sicherheitskräfte auf ihrem Gebiet geduldet. Bis 2014 hätten sie aber weiterhin demonstriert. Ab 2014 hätten sie nicht mehr auf die Strasse gehen können und «ihre Kleider niedergelegt», weil sie keinen bruderschaftlichen Krieg gewollt hätten. Sie hätten daher entschieden, andere Aktivitäten auszuführen. Er habe in diesem Rahmen den Frauen in seinem Stadtviertel (...) beigebracht. Nach ungefähr fünf Monaten habe er ein Fernsehinterview für den «(...)» geführt und darin auch die Regierung kritisiert. Ungefähr drei bis vier Tage später sei eine Razzia bei ihnen zu Hause durchgeführt worden. Er selbst sei nicht zu Hause gewesen. Im Anschluss daran habe er aber erfahren, dass die Regierung die Namen aller Personen, die im Fernsehen aufgetreten seien, kenne und die «Namen mit roter Farbe markiert» worden seien. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er von der Regierung gesucht werde. Zwei von den sechs Personen, die im Fernsehen aufgetreten seien, seien festgenommen worden (SEM-Akten A25/19 F35). Er sei daher ins Dorf (K._______) geflüchtet, wo er sich bis zu seiner Ausreise, ungefähr während acht bis neun Monaten beziehungsweise sieben oder acht Monaten (SEM-Akten A25/19 F35 bzw. F89) aufgehalten habe. Sein Vater habe einen Schlepper für ihn gefunden und habe seine Familie zu ihm gebracht, mit der er dann zusammen aus Syrien ausgereist sei. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er sich der L._______ ([L._______]) angeschlossen. Seine familiäre Situation habe es ihm aber nicht erlaubt, viel für die Partei zu tun. Sobald seine Frau wieder vermehrt auf die Kinder aufpassen könne, würde er für die Partei arbeiten (SEM-Akten A25/19 F92). An der ergänzenden Anhörung vom 27. Oktober 2017 gab der Beschwerdeführer an, vor seiner Rückkehr nach H._______ habe er mit den Revolutionsverbänden und mit der FSA zusammengearbeitet, weshalb die Behörden zwei Razzien durchgeführt hätten. Es habe heftige Bombardierungen gegeben, die Revolutionsverbände hätten sich zurückgezogen und es habe Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und der FSA gegeben. Weil er dort fremd gewesen sei, sei es für ihn und seine Familie gefährlich gewesen und er habe sich zur Rückkehr entschlossen (SEM-Akten A31/22 F9). Nach der Rückkehr habe er sich dem Verband «(...)» angeschlossen. Als die YPG die Kontrolle übernommen habe, die Koordinationsgruppe nicht mehr auf der Strasse gewesen sei und es keine Demonstrationen mehr gegeben habe, habe er vorgeschlagen, dass man auch auf andere Weise aktiv bleiben könne, indem beispielsweise den Frauen (...) beigebracht werde. Es habe Kollegen gegeben, die Sprachunterricht erteilt hätten. Es seien dann Leute festgenommen worden. Da er dem Regime von früher bekannt gewesen sei, habe er eine Festnahme gefürchtet und sich im Dorf versteckt. Er sei wegen der Razzia, die nach dem Fernsehinterview stattgefunden habe, geflüchtet (SEM-Akten A31/22 F12). Seine Mobilisierungskarte könne er nicht einreichen. Das Thema seiner Mobilisierung sei aber insofern von Bedeutung, als die Behörden ihn deswegen bei einer Rückkehr zur Rechenschaft ziehen und dabei auch seine Tätigkeit und seine Teilnahme an Demonstrationen thematisieren würden (SEM-Akten A31/22 F78). A.e Die Beschwerdeführerin gab an ihrer Anhörung zu Protokoll, sie sei nicht zur Schule gegangen, sie könne deshalb auch nicht genau sagen, wann sie ihren Ehemann kennengelernt habe. Sie sei (...) oder (...) Jahre alt gewesen, als sie geheiratet habe, sie glaube (...). In I._______ sei zwei Mal ihr Haus durchsucht worden. Ihr Ehemann sei damals auch zu Hause gewesen. Danach seien sie an ihren Heimatort zurückgegangen und hätten im Haus ihres Schwiegervaters gelebt. Sie hätten Syrien verlassen, weil ihr Ehemann von der Regierung gesucht worden sei. Er sei an Demonstrationen gegangen. Sie wisse nicht, was er in diesem Zusammenhang genau gemacht habe, da dies seine Arbeit gewesen sei. Er sei deshalb oft nicht zu Hause gewesen. Einmal seien «sie» - sie wisse nicht, was für Leute es gewesen seien - in der Nacht zum Haus ihres Schwiegervaters gekommen. Wann dies genau gewesen sei, könne sie nicht sagen; es sei, nachdem ihr Mann ein Interview darüber gegeben habe, dass er den Frauen in H._______ (...) beibringe, gewesen. Ihr Schwiegervater habe ihr nichts gesagt, damit sie keine Angst bekomme. An der ergänzenden Anhörung am 27. Oktober 2017 gab sie an, sie seien in H._______ zu Hause gewesen, als die Behörden eines Nachts gegen Mitternacht das Haus gestürmt und nach ihrem Ehemann gesucht hätten. Sie wisse nicht, weshalb er gesucht worden sei, ihr Ehemann habe ihr nichts von den «Sachen draussen» erzählt. Jedenfalls sei er in dieser Nacht nicht anwesend gewesen. Zuvor, es sei noch nicht dunkel gewesen, habe ihr Ehemann einen Anruf erhalten und das Haus sofort verlassen. Danach sei er nicht mehr nach Hause gekommen. Er sei aber in Kontakt mit ihrem Schwiegervater gestanden. Sie habe nichts über seinen Aufenthaltsort erfahren, ihr Schwiegervater habe den Kindern jeweils gesagt, er würde nach einer Weile zurückkehren, weil sie geweint und nach ihrem Vater gefragt hätten. Darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer von zwei Suchaktionen und sie von drei solchen gesprochen habe, gab sie an, die Behörden seien drei Mal vorbeigekommen, zweimal zu Hause, einmal im Geschäft. Ihr Ehemann habe von der zweiten Razzia im Hause nichts erfahren (SEM-Akten A32/8 F30, F43 f.). Darauf hingewiesen, dass sie bei der ersten Befragung gesagt habe, ihr Ehemann habe sich während zwei Jahren versteckt aufgehalten, und nun angegeben habe, es seien sieben bis acht Monate gewesen, sagte sie, sie kenne sich mit der Zeit nicht so gut aus, aber er habe schon über längere Zeit im Versteck gelebt (F46). A.f Die Beschwerdeführenden gaben zahlreiche Beweismittel, darunter Fotos und Videos, auf denen der Beschwerdeführer bei Demonstrationen gezeigt wird, sowie ein Foto, bei welchem der Beschwerdeführer beim erwähnten Fernsehinterview zu sehen sei, zu den Akten (SEM-Akten A27 Beweismittel 1-12). B. Mit Verfügung vom 6. August 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 9. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz, worin sie an ihren Erwägungen vollumfänglich festhielt, datiert vom 18. September 2019. Sie wurde den Beschwerdeführenden am 23. September 2019 zur Kenntnis gegeben. F. Mit Eingabe vom 24. August 2020 reichte der amtliche Rechtsbeistand seine Honorarnote ein. G. Die Beschwerdeführenden liessen sich mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 erneut vernehmen und verwiesen auf ein am 19. November 2020 ergangenes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, einige der Vorbringen der Beschwerdeführenden seien als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen, andere vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Die Beschwerdeführenden erfüllten deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei.
E. 3.2 Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, während der Aufstände in H._______ im (...) 2004 festgenommen worden und in der Folge während zweier Monate im Gefängnis von M._______ inhaftiert gewesen zu sein. Teilnehmende an den Unruhen von 2004 seien zwischenzeitlich weitgehend amnestiert worden und hätten mit keinen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr zu rechnen. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass die Behörden bei der Durchsuchung im (...) 2012 kein belastendes Material gefunden hätten und der Behördenkontakt keinerlei weitere Konsequenzen für ihn gehabt habe. Es stehe daher fest, dass er im Jahr 2012 offenbar nicht als regimefeindliche Person identifiziert worden sei und ein Risikoprofil im Zusammenhang mit den Ereignissen im (...) 2004 verneint werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Rückkehr nach H._______ dem Verband «(...)» angeschlossen. Im (...) 2013 habe der Verein mit einem mehrtätigen Marsch, wobei er und andere Verbandsmitglieder gefilmt worden seien, auf sich aufmerksam gemacht. Auf Druck der YPG habe der Verband seine Strassenpräsenz im (...) 2014 aufgegeben und sich gemeinnütziger Arbeit verschrieben. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die syrischen Sicherheitskräfte ab März 2011 den Fokus auf politische Oppositionelle der sogenannten Syrischen Revolution gelegt hätten. Dem Engagement des Beschwerdeführers für «(...)» sei kein expliziter Bezug zur Syrischen Revolution zu entnehmen. Die Bemühungen der Gruppierung hätten zunächst der Stabilisierung der Situation vor Ort gegolten und habe sich danach in gemeinnütziger Tätigkeit zu Gunsten der Bevölkerung manifestiert. Es sei unwahrscheinlich, dass das sozialpolitische beziehungsweise gemeinnützige Engagement des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2014 für die syrischen Behörden eine Provokation darstelle, die asylrechtlich relevante Massnahmen zur Folge haben würde. Ein Risikoprofil im Zusammenhang mit seinem Engagement für «(...)» dürfe deshalb ebenfalls verneint werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers gemäss beschränke sich sein Engagement für die L._______, welcher er sich in der Schweiz angeschlossen habe, auf eine Passivmitgliedschaft. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Sein Verhalten sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der syrischen Behörden zu bewirken. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der L._______ als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde. Sein exilpolitisches Engagement sei nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Damit verfüge der Beschwerdeführer insgesamt nicht über ein Profil, dass ihn bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, im Jahr 2012 von der syrischen Armee zum Reservedienst einberufen worden zu sein und diesem Aufgebot keine Folge geleistet zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen wiesen indes erhebliche Widersprüche auf. Er habe sich unterschiedlich dazu geäussert, wo er sich aufgehalten habe, als er das Aufgebot erhalten habe. Zudem habe er an der Befragung zu Protokoll gegeben, sein Vater habe das Aufgebot nach Erhalt zerrissen. Bei der ersten Anhörung habe er ausgesagt, sein Vater habe für ihn unterschrieben. Bei der ergänzenden Anhörung habe er schliesslich ausgeführt, er habe von seinem Vater erfahren, dass «man» sich in Sachen Mobilisierung bei den Behörden melden müsse. Sein Vater habe ihm gesagt, die Behörden hätten eine Mobilisierungskarte vorbeigebracht, welche dieser wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht entgegengenommen habe. Diese drei unterschiedlichen Angaben zum Umgang seines Vaters mit der Mobilisierungskarte liessen sich nicht miteinander vereinbaren. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei in den aktiven Reservedienst einberufen worden, müsse als unglaubhaft beurteilt werden. Die Angaben im Militärbüchlein, wonach er nach Absolvierung des Militärdienstes der Reserve zugeteilt worden sei, vermöchten daran nichts zu ändern. Der Umstand, dass er Syrien im Status eines Reservisten, ohne zum aktiven Reservedienst einberufen worden zu sein, verlassen habe, könne nicht als Dienstverweigerung oder Desertion betrachtet werden.
E. 3.4 Die Beschwerdeführenden würden zudem eine oppositionspolitisch begründete staatliche Verfolgung geltend machen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Regierung habe Druck ausgeübt und der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen teilgenommen. Auch in H._______ sei ihr Haus durchsucht worden und in der Folge seiner Teilnahme an Demonstrationen habe der Beschwerdeführer sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. Diese Angabe erstaune, da der Beschwerdeführer in der ersten Befragung keine weitergehende politisch begründete Gefährdungssituation in H._______ thematisiert, sondern angegeben habe, er sei seiner (...)tätigkeit wie gewohnt nachgegangen. Zudem habe er angegeben, nur allzu gerne wieder nach Syrien zurückkehren zu wollen, wenn sich die Lage beruhigt haben werde. In den Anhörungen habe auch der Beschwerdeführer ausgesagt, nicht mehr gearbeitet, sondern sich politisch bei «(...)» betätigt zu haben. Der Hinweis, dass die Regierung Fotos und Videos von dem mehrtägigen Marsch habe, habe den Beschwerdeführer dazu bewogen, seinem Zuhause hin und wieder fernzubleiben. Einige Tage nach Ausstrahlung eines Interviews, bei dem er die Regierung kritisiert und für deren Absetzung plädiert habe, sei bei ihnen zu Hause eine Razzia durchgeführt worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers an der Befragung (er habe in H._______ bis zur Ausreise als (...) gearbeitet) seien nicht mit den Angaben an den Anhörungen (er habe nach der Rückkehr nach H._______ nicht mehr gearbeitet) vereinbar. Die Frage an der Befragung, ob er in H._______ spezifische Probleme gehabt habe, habe der Beschwerdeführer dezidiert verneint und auf die allgemeine Lage verwiesen. In der Anhörung hingegen habe er eine gezielt gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung geltend gemacht. Es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung die Möglichkeit geboten worden, sich frei zu seinen Asylgründen zu äussern. Darüber hinaus sei er nach einer gründlichen Befragung gefragt worden, ob er seinen Asylgründen noch etwas hinzufügen wolle, worauf er verzichtet habe. In Anbetracht dessen, dass es sich bei der geltend gemachten staatlichen Verfolgung um das Kernelement der Asylbegründung handle, sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand an der Befragung unerwähnt gelassen habe. Dem SEM bleibe nur die Schlussfolgerung, dass die in den Anhörungen getätigten Aussagen bezüglich der Gefährdungssituation als nachgeschoben beurteilt werden müssten. Diese Schlussfolgerung finde starken Rückhalt darin, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die Ausführungen ihres Ehemannes in Sachen staatlicher Verfolgung überzeugend zu stützen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, der Grund für die Ausreise sei, dass der Beschwerdeführer von der Regierung gesucht worden sei. Sie habe Angst um ihn gehabt, weil er in I._______ und H._______ an Demonstrationen teilgenommen habe. Die Rolle oder Tätigkeit ihres Ehemannes sei ihr hingegen nicht bekannt und sie wisse nicht, weshalb er gesucht werde. Sie habe ihn nicht mehr oft gesehen, er habe hin und wieder auswärts übernachtet. Sie wisse nicht mehr, wann es gewesen sei, als sie in Abwesenheit des Beschwerdeführers nachts von Unbekannten angegriffen worden seien. Wohin der Beschwerdeführer geflohen sei, wisse sie nicht, da er nur noch Kontakt mit seinem Vater - nicht mit ihr - gehabt habe, bis sie und die Kinder vom Schwiegervater in ein ihr unbekanntes Dorf gebracht worden seien, wo sie den Beschwerdeführer wieder getroffen habe. Als die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zum politischen Engagement ihres Ehemannes befragt worden sei, habe sie gesagt, sie wisse es nicht, dies sei seine Arbeit gewesen. Sie habe nicht beantworten können, weshalb der Beschwerdeführer von der Regierung gesucht worden sei und wo er sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe. Zum Fernsehinterview des Ehemannes befragt, habe sie angegeben, nicht zu wissen, worüber er gesprochen habe, da sie davon nichts verstehe. Dieses Nichtwissen der Beschwerdeführerin sei augenfällig. Dass sie nicht einmal habe angeben können, in welches Dorf ihr Ehemann gegangen sei, erstaune umso mehr, als es sich dabei um das Heimatdorf des Beschwerdeführers gehandelt habe. Zudem sei ihr Ehemann in dieser Zeit mit ihrem Schwiegervater, mit dem sie zusammengelebt habe, in Kontakt gewesen. Weiter habe sie erheblich unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie lange sich der Beschwerdeführer versteckt aufgehalten habe (ungefähr zwei Jahre an der Befragung, zwischen 7-8 Monaten an der ergänzenden Anhörung). Dass der Beschwerdeführer sich während zweier Jahre versteckt aufgehalten habe, sei nicht mit seinem Fernsehauftritt im (...) 2014 vereinbar. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie kenne sich mit der Zeit nicht aus, vermöge nicht zu überzeugen. Weiter habe sie sich auch widersprüchlich zur Anzahl der behördlichen Hausdurchsuchungen in H._______ geäussert (zwei Mal an der ersten Befragung, einmal an den Anhörungen).
E. 3.5 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass aufgrund der Unglaubhaftig-keitselemente in ihren Aussagen, den Beschwerdeführenden die geltend gemachte staatliche Verfolgung nicht geglaubt werden könne. Es erscheine vielmehr angezeigt, sich bei der Asylbegründung an die vom Beschwerdeführer in der ersten Befragung gemachten Aussagen zu halten.
E. 4.1 Zunächst sind die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen zu beurteilen. Es wird vorab die lange Verfahrensdauer beanstandet und weiter moniert, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Die angefochtene Verfügung sei insbesondere betreffend die sachgerechte Anfechtbarkeit mangelhaft. So bleibe nach eingehender Lektüre für den Zeitabschnitt 2012 bis 2015 unklar, welche Sachverhaltselemente die Vorinstanz für glaubhaft erachte und welche nicht. Die Vorinstanz scheine auf den Seiten 6 bis 8 der Verfügung die nicht für asylrelevant befundenen Sachverhaltselemente (Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2004, Behördenkontakte und Verfolgungshandlungen im Jahr 2012 sowie die Aktivitäten des Beschwerdeführers bei der Gruppe «(...)» in den Jahren 2013/14) für glaubhaft zu befinden. Auf den Seiten 11 bis 15 führe die Vorinstanz verschiedene vermeintliche Widersprüche zwischen den Befragungen und den Anhörungen der Beschwerdeführenden auf, um zum äusserst pauschalen Schluss zu kommen, dass den Beschwerdeführenden die Aussagen zu der von ihnen geltend gemachten staatlichen Verfolgung nicht geglaubt werden könne, ohne dabei in irgendeiner Form zu differenzieren, welche der diversen Verfolgungselemente seit dem Jahr 2004 als unglaubhaft eingestuft würden. Sodann werde festgestellt, es scheine angezeigt, sich bei der Asylbegründung an die vom Beschwerdeführer in der BzP getätigten Aussagen zu halten, womit die Vorinstanz impliziere, dass der dort geschilderte Sachverhalt glaubhaft erscheine. Da der Beschwerdeführer aber sämtliche in der Anhörung vertieften Verfolgungsmassnahmen in grundsätzlicher Weise bereits bei der ersten Befragung angesprochen habe, erlaube auch dies keine trennscharfe Abgrenzung. Zudem scheine es arbiträr, dass gerade die Aussagen des Beschwerdeführers in der ersten Befragung glaubhaft sein sollten, nicht aber diejenigen der Beschwerdeführerin, welche gleichentags stattgefunden habe. Zu beanstanden sei weiter, dass die Vorinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen durch die illegale Ausreise in Folge des politisch exponierten Profils des Beschwerdeführers nicht geprüft habe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das SEM gerade im syrischen Kontext gehalten gewesen wäre, die nahen Verwandten zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen. Ein Bruder des Beschwerdeführers habe in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung, vier Brüder und drei Schwestern lebten in N._______; einigen sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die unscharfe Begründung der Verfügung beeinträchtige die sachgerechte Anfechtung erheblich. Aufgrund der langen bisherigen Verfahrensdauer werde indes ein Entscheid in der Sache und keine Rückweisung angestrebt.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Setzt sich eine Behörde nicht in ausreichendem Mass mit den rechtsgenügend vorgebrachten Rügen auseinander, so begeht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 287). Die Begründungsdichte hängt wesentlich von den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ab. Je eingehender und spezifischer die Parteien ihre Standpunkte darlegen, desto einlässlicher hat grundsätzlich auch die Entscheidbegründung auszufallen. Jedenfalls muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene sie sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 35 Rz. 17 ff., Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 f.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.103 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 184 f.). Setzt sich eine Behörde nicht in ausreichendem Mass mit den rechtsgenügend vorgebrachten Rügen auseinander, so begeht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. Rhinow et al, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 287).
E. 4.3 Vorliegend ist festzustellen, dass die Erwägungen und Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung in der Tat nicht auf Anhieb klar verständlich sind. Erst bei eingehendem Lesen erhellt, welche Vorbringen vom SEM als glaubhaft, aber nicht asylrelevant und welche als unglaubhaft erachtet werden und daher nicht unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG geprüft wurden (vgl. E.4.3.1 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist darin aber nicht zu erblicken. Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden eingehend auseinandergesetzt und dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zu ihren Schlussfolgerungen gekommen ist. Die Beschwerde zeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
E. 4.3.1 Nach Ansicht des Gerichts muss die Verfügung so verstanden werden, dass in Ziffer II unter den Erwägungen 1.1 bis 1.3 (S. 6-8) diejenigen Sachverhaltsvorbringen gewürdigt wurden, welche seitens der Vorinstanz als glaubhaft erachtet worden sind. Es handelt sich um die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2004 (inklusive Ausreiseverbot und jährlicher Überprüfung durch die Behörden), die behördlichen Kontrollen im Jahr 2012 wegen seiner Tätigkeit als (...) für die FSA in I._______, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die «(...)» sowie seine Mitgliedschaft bei der K._______ (exilpolitisches Engagement). Diese Vorbringen wurden auf ihre Asylrelevanz geprüft (vgl. oben E. 3.2).
E. 4.3.2 Unter Ziffer II in den Erwägungen 2.1 bis 2.2 folgen diejenigen Sachverhaltselemente, welche die Vorinstanz in der Folge für unglaubhaft befand. Dem Beschwerdeführer wird nicht geglaubt, dass er im Jahr 2012 persönlich zum Reservedienst einberufen worden sei (Erw. 2.1, S. 9-11), zudem wird eine oppositionspolitisch begründete staatliche Verfolgung als nicht glaubhaft beurteilt (Erw. 2.2 S. 11-15). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz in der Erwägung 2.2 (S. 16 unten) - die Aussagen zur geltend gemachten staatlichen Verfolgung könne nicht geglaubt werden - ist so zu verstehen, dass das SEM den Beschwerdeführenden nicht glaubt, der Beschwerdeführer sei in H._______ aufgrund seines politischen Engagements von der Regierung gesucht worden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.4.1 In der Beschwerde wird den Argumenten der Vorinstanz bezüglich der unglaubhaft befundenen Mobilisierung des Beschwerdeführers als Reservist entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe den Hergang der Mobilisierung in allen drei Protokollen weitestgehend übereinstimmend geschildert. Die wesentlichen Elemente fänden sich übereinstimmend sowohl in der Befragung als auch in den beiden Anhörungen. Da er nur per Telefon von seinem Vater darüber informiert worden und nicht selbst dabei gewesen sei, könnten keine hohen Anforderungen an den Detaillierungsgrad gestellt werden und die aufgezeigten geringfügigen Widersprüche nicht allzu schwer ins Gewicht fallen. Hinzu komme, dass das fragliche Telefonat im Zeitpunkt der ersten Befragung bereits drei Jahre, bei der Anhörung bereits fünf Jahre zurückgelegen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer den Telefonanruf anlässlich der Anhörung realitätsnah in seine damaligen Lebensumstände einbetten können und in Übereinstimmung mit seinen weiteren Vorbringen erklärt, er habe in der Folge alles Mögliche unternehmen müssen, um einen direkten Kontakt zu den syrischen Behörden zu vermeiden. Überdies werde sein Reservistenstatus ab (...) im eingereichten Militärbüchlein festgehalten, was auch vom SEM anerkannt werde. Eine Recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Auskunft der SFH vom 30.7.2014, Syrien - Rekrutierung durch die Syrische Armee) bestätige, dass seit 2011, insbesondere im Jahr 2012, besonders viele Reservisten eingezogen worden seien. Die im Dokument genannten Quellen liessen die Ausführungen des Beschwerdeführers umso glaubhafter erscheinen, als er seinen Dienst in der (...) abgeleistet habe und im Umgang mit (...) geschulte Personen zuerst eingezogen worden seien.
E. 5.4.2 Zur Glaubhaftigkeit der staatlichen Verfolgung der Beschwerdeführenden in H._______ führe die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung eine weitergehende politische Gefährdungssituation mit keinem Wort thematisiert, sondern angegeben, er sei seiner Arbeitstätigkeit als (...) nachgegangen, und gesagt, er würde nur allzu gerne nach Syrien zurückkehren wollen, sollte sich die Lage dort wieder beruhigt haben. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben worden, sich frei zu den Asylgründen zu äussern. Die vorinstanzliche Interpretation seiner Aussagen überzeuge nicht, denn er habe an der Befragung als Hauptgrund für die Ausreise die Probleme angegeben, die ihm aufgrund seiner Tätigkeit für die Gruppe «(...)» entstanden seien, wobei er auch auf zahlreiche Konflikte mit der Regierung und viele Demonstrationen hingewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe die Probleme mit der Regierung gerade im Hauptpunkt angesprochen, womit keine Rede davon sein könne, die Probleme nach der Rückkehr nach H._______ seien nicht angesprochen worden. Angesichts des summarischen Charakters der ersten Befragung schienen die Ausführungen absolut ausreichend. Zu den Ereignissen in H._______ seien ihm an der Befragung keine Fragen gestellt worden. Dass er die Frage nach «spezifischen Problemen in H._______» mit «nein» beantwortet habe, sei wenig erstaunlich, nachdem er auf die Probleme mit der Regierung bereits hingewiesen gehabt habe. Betreffend seine Tätigkeit als (...) habe der Beschwerdeführer in der ersten Befragung angegeben, dass er in G._______ bis 2012, bis zur Rückkehr nach H._______, vollberuflich als (...) tätig gewesen sei. Die von der Vorinstanz wiedergegebene Interpretation der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er allzu gerne wieder nach Syrien zurückkehren würde, sollte sich die Lage dort wieder beruhigt haben, sei als aktenwidrig einzustufen. Die Frage habe gelautet: «Si la situation s'améliorerait en Syrie, y retournierez-vous ?». Da der Bedeutungsgehalt von «améliorer» sehr breit sei, liege es entgegen der Auslegung der Vorinstanz nahe, dass der Beschwerdeführer angenommen habe, die Sachbearbeiterin frage nach dem Rückkehrwunsch, falls seine Probleme mit der Regierung beziehungsweise die Regierung selbst, verschwinden würden. Denn, dass er grundsätzlich zurückgehen würde, wenn er könnte, sei naheliegend, da er sein Heimatland unfreiwillig unter dem Druck der staatlichen Verfolgung habe verlassen müssen. Diese Antwort zeige, dass er durchaus gerne in Syrien geblieben wäre, wenn die äusseren Umstände ihn nicht zur Ausreise gezwungen hätten. Insgesamt fänden sich alle wesentlichen Elemente der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden - auch die Probleme mit der Regierung nach der Rückkehr nach H._______ - entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch in den Befragungen. Die Logik der Vorinstanz verkenne, dass es sich bei der ersten Befragung um eine summarische Erhebung handle, bei der es lediglich darum gehe, die groben Züge der geltend gemachten Verfolgung zu eruieren. Die Anhörungen dienten gerade dazu, die in der ersten Befragung nur in genereller Hinsicht genannten Probleme zu präzisieren. Entsprechend sei es unbillig, den Beschwerdeführenden vorzuhalten, in den Befragungen seien nicht alle Einzelheiten erwähnt worden. Schliesslich halte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin augenfälliges Nichtwissen betreffend das politische Engagement des Beschwerdeführers und die Ursachen für die Verfolgung vor. Dabei verkenne sie völlig, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau handle, die in einem patriarchalisch geprägten Umfeld keinerlei Schulbildung erworben habe und zeitlebens als Hausfrau tätig gewesen sei. Dass sie vor diesem Hintergrund die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes nur grob umreissen könne, scheine naheliegend. Sie habe zudem während der Monate vor der Ausreise keinen Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt und die Ausreise sei über ihren Kopf hinweg geplant worden. Im hiesigen Kontext möge es eigenartig wirken, dass sie derart wenig Informationen gehabt habe. Im kulturellen Kontext der Beschwerdeführenden hingegen sei dies nicht abwegig. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, dies in ihre Beurteilung miteinzubeziehen. Die politische Verfolgung gründe nicht im Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern in den Aktivitäten des Ehemannes, die nicht in ihrer Gegenwart stattgefunden hätten. Ihre Erklärung, sie könne diese nicht detailliert erklären, weil die politische Aktivität Sache des Ehemannes gewesen sei und sie sich nicht damit beschäftigt habe, scheine unter diesen Umständen völlig nachvollziehbar. Sie habe ihr Nichtwissen immer wieder zugegeben und nichts erfunden, was zugunsten ihrer Glaubhaftigkeit zu würdigen wäre. Es entstehe nicht der Eindruck, dass sie versucht habe, die Behörden über das Geschehene zu täuschen. Es sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass sie Analphabetin sei. Zudem sei sie aufgrund einer Operation am (...) gesundheitlich angeschlagen gewesen. Bei der ersten Anhörung scheine sie, wohl im Kontext ihres Gesundheitszustandes, die dolmetschende Person beziehungsweise die Fragen verschiedentlich nicht richtig verstanden zu haben. Zu Beginn der zweiten Anhörung habe sie darauf hingewiesen, dass sie diesen Dolmetscher besser verstehe, als den ersten. Generell scheine das tiefe Bildungsniveau, abgesehen von den generell einfach gehaltenen Antworten, immer wieder hervorzutreten. Sie habe offenkundig Mühe im Umgang mit Zahlen und Zeitangaben und könne Ereignisse oft nur ungefähr einordnen. Die sehr spezifischen Vorhaltungen der Vorinstanz in Bezug auf das Nichtwissen der Beschwerdeführerin seien daher unangemessen. Im Übrigen habe die Vorinstanz selbst festgestellt, die Aussagen der Beschwerdeführenden in den Befragungen und den Anhörungen stimmten weitgehend überein. Die Verfolgungshandlungen erstreckten sich über zehn Jahre (von der ersten Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 2004 bis zur Ausreise 2015), der Sachverhalt sei komplex. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführenden in insgesamt sechs Befragungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren einen im Wesentlichen übereinstimmenden Sachverhalt dargelegt hätten und sämtliche Asylvorbringen im Ansatz bereits in der ersten Befragung vorhanden gewesen seien, seien ihre Asylvorbringen als glaubhaft zu erachten. Es sei kaum denkbar, dass ein solch komplexer Handlungsablauf von zwei Personen mit dem Bildungshintergrund der Beschwerdeführenden erfunden und über diese Zeitspanne hinweg solchermassen kohärent und im Wesentlichen übereinstimmend wiedergegeben werden könnte. Der Beschwerdeführer habe in ausführlicher freier Rede mit zahlreichen Details und lebensnahen Einzelheiten versehen berichtet. Zudem habe er die Erlebnisse in chronologisch umgekehrter Reihenfolge und trotzdem schlüssig und realitätsnah geschildert. Insbesondere die Komplexität der Darstellung und die vielen Realkennzeichen erweckten den Eindruck von selbst Erlebtem. Darüber hinaus sei es entgegen der Annahme der Vorinstanz stimmig, dass der Beschwerdeführer schwerpunktmässig zu den Verfolgungsursachen in H._______ ausführliche Angaben mache, während die Beschwerdeführerin die von ihr unmittelbar erlebten Verfolgungshandlungen schildere. Beide hätten sich auf das persönlich Erlebte fokussiert. Die Schilderungen wären weniger glaubhaft gewesen, wenn beide aus derselben Perspektive erzählt hätten. Sie hätten den Sachverhalt substantiiert und plausibel geschildert, was von der Vorinstanz bezeichnenderweise nicht bestritten worden sei.
E. 5.5.1 Zur Asylrelevanz der politischen Verfolgung in H._______ sei festzuhalten, dass gemäss Referenzurteil D-5779/2015 des Bundesverwaltungsgerichts bereits einfache Teilnehmer einer regimefeindlichen Demonstration einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten, wenn sie von den Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Die Beschwerdeführenden seien insbesondere im Nachgang an das Fernsehinterview des Beschwerdeführers im (...) 2014 Opfer von staatlichen Verfolgungshandlungen (Hausdurchsuchungen) geworden, weshalb sich der Beschwerdeführer habe verstecken müssen.
E. 5.5.2 In BVGE 2015/3 sei festgestellt worden, dass eine Wehrdienstverweigerung vom syrischen Regime insbesondere dann als Unterstützung der gegnerischen Konfliktpartei interpretiert werde, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei im (...) 2004 wegen der Teilnahme an regimekritischen Unruhen verhaftet und für zwei Monate inhaftiert worden. Im Jahr 2012 sei er erneut im Verdacht gestanden, Regimegegner zu unterstützen. Hinzu kämen seine regimekritischen Aktivitäten in H._______ und die im Nachgang an das Fernsehinterview erlebte direkte Verfolgung. Es sei daher davon auszugehen, dass er in Syrien bei den Behörden als regimekritisch bekannt sei und er deshalb wegen seiner Nicht-Befolgung des Militäraufgebots mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte.
E. 5.5.3 Weiter seien die von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten Sachverhaltselemente zu Unrecht als nicht asylrelevant beurteilt worden. Die Ereignisse in den Jahren 2004 und 2012 könnten nicht isoliert betrachtet werden. Der Beschwerdeführer sei ethnischer Kurde, wegen einer Auseinandersetzung sei er während seines Militärdienstes zu einer Haftstrafe verurteilt worden, im Jahr 2004 sei er im Rahmen von Ausschreitungen in H._______ verhaftet worden und habe in der Haft Misshandlungen erlitten. 2012 seien seine Wohnung und sein (...) durchsucht worden, weil er (...)beiten an eine Vorgängerorganisation der FSA geliefert habe. Ab (...) 2013 habe er in H._______ mit der «(...)» wöchentlich an Protesten teilgenommen. Auch als diese ihre Strassenpräsenz aufgegeben habe, seien die «ruhigeren» Aktivitäten regimekritisch konnotiert gewesen. Es sei naheliegend, dass eine Gruppe, die zuvor durch regimekritische Demonstrationen aufgefallen sei, wegen dieses Hintergrunds als subversiv und gegen das Regime gerichtet wahrgenommen werde. Entscheidend ins Gewicht falle auch das Fernsehinterview, welches der Beschwerdeführer im (...) 2014 mit fünf weiteren Mitgliedern gegeben habe. Es sei dabei auch seitens des Beschwerdeführers zu regimekritischen Äusserungen gekommen. Die Darstellung der Vorinstanz, das sozialpolitische, gemeinnützige Engagement für die «(...)» in den Jahren 2013 und 2014 habe für die syrischen Behörden keine Provokation dargestellt, überzeuge nicht. Es könne anhand der Akten und der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht behauptet werden, es handle sich bei der «(...)» nicht um eine regimekritische Gruppe, vor allem da sie ursprünglich konstituiert worden sei, um in der Region von H._______ die Regierungstruppen als bewaffnete Organisation zu ersetzen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Geheimdienst die Kumulation der Aktivitäten des Beschwerdeführers über zehn Jahre lang nicht verborgen geblieben sei und ihm bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe.
E. 5.5.4 Sollte das Gericht zum Schluss kommen, es lägen im Fall der Beschwerdeführenden keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor, wäre ihnen zumindest aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Neben der Mitgliedschaft in der K._______ sei dabei entscheidend, dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien politisch aktiv gewesen sei. Hinzu komme, dass die Familie Syrien heimlich und illegal verlassen habe, was sie in den Augen der syrischen Behörden zusätzlich verdächtig erscheinen liesse.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 Durch das Gericht ist unter den nachfolgenden Erwägungen 6.3 zunächst eine Prüfung der Glaubhaftigkeit derjenigen Sachverhaltselemente vorzunehmen, die von der Vorinstanz als nicht glaubhaft erachtet wurden (oppositionspolitisches Engagement des Beschwerdeführers und Hausdurchsuchungen im Anschluss an ein Fernsehinterview, Einberufung in den Reservedienst). In einem zweiten Schritt wird die Asylrelevanz der glaubhaft gemachten Vorbringen zu beurteilen sein (E. 6.5).
E. 6.3.1 Aus den Protokollen (Befragungen, Anhörungen, ergänzende Anhörungen) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer durchwegs konsistent zu seinen Erlebnissen äusserte. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keinen eigenen Asylgründe geltend, sondern bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers insoweit, als sie diese aus ihrer Sicht schilderte. In der Beschwerde wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass das heimatliche Umfeld und die Familie der Beschwerdeführenden stark patriarchalisch geprägt sind und es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeführerin keine Schulbildung genossen hat. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht hat sie vor diesem Hintergrund nachvollziehbar ausgesagt und ihr fehlendes Wissen über die genauen Tätigkeiten ihres Mannes kann ihr nicht zu ihren Ungunsten angelastet werden. Es wird aus den Protokollen deutlich, dass die Beschwerdeführerin nichts mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers zu tun hatte und sich wohl auch nicht dafür interessierte. Sie war denn auch nicht in der Lage zu verstehen, worüber ihr Ehemann im Fernsehinterview gesprochen hatte, was unter Berücksichtigung ihres Bildungsstandes nachvollziehbar ist. Bezeichnend ist auch, dass sämtliche Entscheidungen vom Ehemann gemeinsam mit dem Schwiegervater getroffen wurden und die Beschwerdeführerin selbst keinerlei Informationen erhielt, sondern nur - wie auch die Kinder - beschwichtigt wurde.
E. 6.3.2 Das SEM kam zum Schluss, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er sich versteckt gehalten habe, weil die Angaben der Beschwerdeführerin und seine diesbezüglichen Ausführungen nicht übereinstimmten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin an der Befragung zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer sich während zweier Jahre versteckt habe. Auf die Frage bei der Befragung: «est-ce que cela signifie qu'il ne dormait pas à la maison?» und der Antwort der Beschwerdeführerin «Non, peu.» folgte die Anschlussfrage: «Depuis quand vivait-il de la sorte?». Die Antwort lautete: «Pendant environ deux ans, il vivait comme ça.» (SEM-Akte A7/14 Ziff. 7.02 S. 10). Im Gesamtkontext ist dies nur so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin zum Ausdruck geben wollte, dass ihr Ehemann während etwa zweier Jahre auf diese Weise gelebt, nämlich selten zu Hause geschlafen habe. Aus dem Protokoll der ersten Anhörung der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich in H._______ bereits vor dem Interview - nach dem Protestmarsch mit der «(...)» - manchmal versteckt gehalten habe. Die Beschwerdeführerin sagte dazu, sie habe gemerkt, dass ihr Mann Schwierigkeiten habe, weil sie ihn nicht so oft habe sehen können. Er sei nicht oft zu Hause gewesen (SEM-Akten A26/12 F33-35). In der freien Schilderung an der Befragung gab sie zur Situation in H._______ an, er sei nicht mehr nach Hause gekommen; er sei bei den Demonstrationen gewesen (SEM-Akte A7/14 Ziff. 7.01). Der Beschwerdeführer führte an seiner Anhörung in der freien Schilderung ebenfalls aus, die Regierung habe Fotos und Videos vom Marsch der «(...)» nach Kurdistan erhalten, weshalb sie (die Teilnehmer; Anmerkung des Gerichts) auf sich hätten aufpassen müssen. Er sei deshalb auch nicht immer nach Hause gegangen (SEM-Akten A25/19 F35). Der Marsch der Koordinationsgruppe nach Kurdistan hat im (...) 2013 stattgefunden und damit ungefähr zwei Jahre vor der Ausreise. Daraus ergibt sich, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer habe zwei Jahre so gelebt, kein wesentlicher Widerspruch zur Angabe ist, dass er sich während sieben bis acht Monaten in seinem Heimatdorf versteckt gehalten habe.
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich an verschiedener Stelle zu den Vorkommnissen im Anschluss an sein Fernsehinterview (SEM-Akten A25/19 F35, F45 ff., F89; A31/22 F12, F14 f., F19-35). Die Beschwerdeführerin erwähnte bereits an der Befragung, dass das Regime in H._______ Druck ausgeübt habe und das Haus auch dort durchsucht worden sei (SEM-Akten A7/14 Ziff. 7.01). Zudem gab sie bei der ersten Anhörung an, der Hauptgrund weshalb sie Syrien verlassen habe, sei die Tatsache, dass ihr Mann von der Regierung gesucht worden sei. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und die Regierung kritisiert (SEM-Akten A26/12 F24 f.). Sie führte aus, «sie» seien einmal zu ihrem Schwiegervater nach Hause gekommen. Ihr nächster Satz lautete: «Mein Mann ist einmal im (...) aufgetreten» (a.a.O F37 f.). Daraus wird klar, dass die Beschwerdeführerin zwischen der Behelligung in der Nacht und dem Fernsehauftritt ihres Mannes eine Verbindung herstellte, was sie in der Antwort zur Frage 42 präzisierte: «Mein Mann hat bei diesem Interview über sie gesprochen. [...] Danach haben sie das Haus meines Schwiegervaters angegriffen.» (a.a.O. F42). Auf die Fragen 47 bis 52 erklärte sie nachvollziehbar, wie der nächtliche Besuch abgelaufen war. Bei der ergänzenden Anhörung wurde die Beschwerdeführerin nochmals nach dem betreffenden Vorfall gefragt, wobei sie erklärte, es sei gegen Mitternacht gewesen, als die Leute heftig gegen die Türe geklopft und das Haus gestürmt hätten (SEM-Akten A32/8 F5-11). Sie und ihre Kinder hätten Angst bekommen, geweint und geschrien. Die Leute hätten sogar ihren Schwiegervater gestossen und geschlagen und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Ihr Ehemann sei nicht anwesend gewesen, weil er - es sei noch nicht einmal dunkel gewesen - einen Anruf erhalten und sofort danach das Haus verlassen habe. Diese Schilderungen sind realitätsnah und gut nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin gab einzig ihre Perspektive wieder und erzählte, was sie selbst erlebt hatte. Sie führte aus, dass sie über die Tätigkeiten ihres Ehemannes nicht genau Bescheid wusste, was in diesem Kontext überzeugt. Zum konkreten Zeitpunkt der Warnung gab der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin an, es sei Abend gewesen, als er einen Anruf erhalten und sich zur Flucht entschieden habe (SEM-Akten A31/22 F21). Er sei zu Hause gewesen, als er den Anruf erhalten habe, und habe sich daraufhin zu einem Kollegen begeben, wo er sich bis zu seiner Reise ins Dorf aufgehalten habe (a.a.O. F29). Chronologisch eingeordnet, sei es Ende 2014, ungefähr zwei bis drei Tage nach dem Fernseh-interview gewesen (a.a.O. F22). Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind erlebnisbasiert, über die verschiedenen Befragungen hinweg konsistent (SEM Akten A25/19 F35, A31/22 F12, 14 f., F19-35) und damit als glaubhaft zu beurteilen. Zudem stimmen die Schilderungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit den Aussagen der Beschwerdeführerin überein. Was die unterschiedliche Angabe der Beschwerdeführerin zu den Durchsuchungen der Behörden (zwei- oder dreimal) betrifft, ist nicht ganz klar, ob es sich dabei tatsächlich um divergierende Angaben handelt oder ob die Beschwerdeführerin teilweise bei den Fragen die Durchsuchungen in I._______ mit denjenigen in H._______ vermischte beziehungsweise verwechselte. Diese geringen Abweichungen sind jedenfalls nicht geeignet insgesamt an den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu zweifeln. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer die Hausdurchsuchungen und das Interview an der Befragung nicht explizit erwähnte. Die Hausdurchsuchungen sind aber gemäss Angaben der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Fernsehinterview des Beschwerdeführers erfolgt. Seine Teilnahme an einem Interview von (...) hat der Beschwerdeführer mit Bildern belegt (SEM-Akten A27 BM8) und es wurde von der Vorinstanz - soweit ersichtlich - auch nicht bestritten. Für das Gericht gibt es ebenfalls keine Gründe, an der Teilnahme des Beschwerdeführers an besagtem Interview zu zweifeln. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht hat der Beschwerdeführer an der Befragung - in freier Rede - die Probleme in H._______ erwähnt und darauf hingewiesen, dass es wegen Demonstrationen Konflikte mit der Regierung gegeben habe, er sich der «(...)» angeschlossen und mit dieser an Kundgebungen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer wies bei seiner ergänzenden Anhörung darauf hin, er habe an der Befragung nicht detailliert erzählen dürfen. Es sei ihm gesagt worden, er könne beim zweiten Interview ausführlich berichten (SEM-Akte A31/22 F110 f.). Es ist daher durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer an der Befragung die Frage so verstanden hat, dass er nach weiteren (noch nicht erwähnten) Problemen gefragt wurde. Aufgrund dessen und auch weil die Beschwerdeführerin die Hausdurchsuchungen bereits an der Befragung nannte, kann der vorinstanzlichen Würdigung, dieses Vorbringen habe als nachgeschoben zu gelten, nicht gefolgt werden.
E. 6.3.4 Für die Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer anschliessend an sein Interview sind seine Aussagen auch im Kontext seiner weiteren Angaben (insbesondere seines belegten Engagements für die «(...)») zu würdigen. Bezüglich seines Engagements in H._______ erklärte der Beschwerdeführer die Situation vor Ort nochmals detailliert in der ergänzenden Anhörung (SEM-Akten A31/22 F12). Präzisierend gab er insbesondere an, die anderen Aktivitäten der «(...)» (gemeint damit sind wohl u.a. seine (...)kurse, die Sprachkurse und Strassenaufräumarbeiten) hätten die Behörden nicht gross gestört, bis die Gruppe durch das Interview wieder exponiert worden sei (a.a.O. F14, F16). Zunächst ist festzustellen, dass das Engagement des Beschwerdeführers für die «(...)» als erstellt zu gelten hat. Dieses wurde belegt und auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Für das Gericht besteht kein Anlass, daran zu zweifeln. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sein Engagement ab (...) 2014 auf eine sozialpolitische, gemeinnützige Tätigkeit beschränkt. Dabei lässt sie ausser Acht, dass die Mitglieder der Koordinationsgruppe sich explizit darauf vorbereitet hatten, im Falle eines Sturzes des Regimes die Macht vor Ort zu übernehmen, und sie in den Jahren 2011 bis im Frühjahr 2014 aktiv gegen das Regime demonstrierten. Zudem haben gerade solche Gruppen von jungen Männern, wie jene, bei welcher der Beschwerdeführer Mitglied war, die ersten Proteste und Demonstrationen in den kurdischen Gebieten organisiert (Schmidinger Thomas, Krieg und Revolution in Syrisch-Kurdistan: Analysen und Stimmen aus Rojava, 2014, S. 22 f.). Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich anlässlich dieses Interviews regimekritisch geäussert, ist zwar nicht belegt. Es besteht aber im dargestellten Kontext (vgl. nachfolgend E. 6.5.2) die Gefahr, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund des in (...) ausgestrahlten Interviews, worin er seine Tätigkeit für die «(...)» bekannt gab und dabei im Hintergrund eine Fahne mit einer Abbildung von O._______ zu sehen war, von der syrischen Regierung als Kritiker am syrischen Regime aufgefasst wird. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die syrischen Behörden durch das Interview des Beschwerdeführers in (...) erneut auf die Koordinationsgruppe und deren Regimekritik aufmerksam geworden sind. Damit ist es auch im Gesamtkontext als wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das Interview erneut in den Fokus der Behörden rückte und nach ihm gesucht wurde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hausdurchsuchung im Haus des Schwiegervaters in H._______ ist daher insgesamt als glaubhaft zu erachten.
E. 6.3.5 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Einberufung in den Reservedienst hingewiesen (vgl. E. 3.3). Es ist ihm nicht gelungen, diese Widersprüche zu erklären und die Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben auszuräumen. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass er nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise ein persönliches Aufgebot zum Reservedienst erhalten zu haben. Zahlreiche Berichte weisen darauf hin, dass gegen Ende 2012 vermehrt Reservisten in den Militärdienst einberufen wurden (Auskunft der SFH vom 30.7.2014, Syrien - Rekrutierung durch die Syrische Armee < https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Syrien/140730-sy-rekrutierung-durch-die-syrische-armee-de.pdf > m.H. auf weitere Berichte; abgerufen am 29. Januar 2021). Dies stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Er gab dazu an, es seien viele mobilisiert worden, weshalb er zunächst keine Angst vor der Einberufung gehabt habe, solange er sich von den offiziellen Amtsstellen und Checkpoints habe fernhalten können. Die Möglichkeit einer Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst falls er in Syrien geblieben wäre, ist aufgrund seiner spezifischen Militärausbildung nicht vollständig auszuschliessen. Aufgrund der nachstehenden Ausführungen kann aber letztlich offenbleiben, welche Konsequenzen dies für ihn bei einer Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt hätte.
E. 6.4 Nach eingehender Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführenden im Länderkontext stellt sich für das Gericht der glaubhaft gemachte Sachverhalt folgendermassen dar: Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Teilnahme an Protesten und seines politischen Engagements im Jahr 2004 inhaftiert und dürfte deshalb bei den syrischen Behörden als Regimekritiker vermerkt sein. Im Jahr 2012 wurden in I._______ seine Wohnung und sein (...) durchsucht. Der Beschwerdeführer betätigte sich auch in H._______ weiterhin politisch. Zunächst demonstrierte er mit der Organisation «(...)» auf offener Strasse. Wegen zunehmenden Drucks durch die YPG zog sich die Gruppe im Jahr 2014 von der Strasse zurück und richtete ihr Engagement anders aus (z.B. Sprachkurse, Kurse zum Erlernen der (...)tätigkeit, Strassenreinigung). Der Beschwerdeführer brachte in diesem Rahmen den Frauen im Quartier das (...) bei. Obwohl diese Aktivitäten eher kultureller Natur waren, ist davon auszugehen, dass die Mitglieder - so auch der Beschwerdeführer - den Behörden von den früheren Protesten, Demonstrationen und dem Marsch nach Kurdistan bekannt waren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im (...) 2014 in diesem Zusammenhang dem Sender (...) ein Interview gab.
E. 6.5 An dieser Stelle ist nun zu prüfen, ob die glaubhaft gemachten Sachverhaltsvorbringen asylrechtlich beachtlich sind.
E. 6.5.1 Beim Beschwerdeführer fällt insbesondere ins Gewicht, dass er im Rahmen seines politischen Engagements im Jahr 2004 inhaftiert und bei den syrischen Behörden als Regimekritiker vermerkt sein dürfte. Die einzelnen Ereignisse in den Folgejahren können entgegen der von der Vor-instanz vertretenen Ansicht im syrischen Kontext nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Die Tatsache, dass bei der behördlichen Durchsuchung in I._______ im Jahr 2012 kein belastendes Material beim Beschwerdeführer gefunden wurde, lässt noch nicht den Schluss zu, dass er dadurch automatisch aus dem Fokus des Regimes verschwunden wäre. Die syrischen Behörden erstellen Listen mit den Namen von Personen, die sie als oppositionell einstufen (Finnish Immigration Service [FIS], Syrian pro-government armed groups and issues related to freedom of movement, reconciliation processes and return to original place of residence in areas controlled by the Syrian government, 14.12.2018, < https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf >, abgerufen am 17.02.2021; der Norddeutsche Rundfunk [NDR] berichtete im März 2017 von einer Liste, deren Einträge bis in die 1960er Jahre zurückgehen, NDR, Geheime Fahndungsdatei: Syrien hat Hunderte Deutsche auf der Liste, 08.03.2017, < https://www.tagesschau.de/ausland/syrische-fahndungslisten-101.html >, abgerufen am 16.01.2018, online nicht mehr verfügbar). Diese Listen dienen der Suche und Verhaftung von Personen, die aufgrund ihrer unterstellten politischen Gesinnung oder ihrem Fernbleiben vom Militärdienst gesucht werden (Adopt a Revolution, 10 Fakten zu Syrien, 01.2020, < https://adoptrevolution.org/10-fakten-zu-syrien/ >; Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria: Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, 21.02.2019, < https://www.nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/Syrien_FFM_rapport_2019_Final_31012019.pdf >, alle abgerufen am 17.02.2021).
E. 6.5.2 Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht (Erw. 1.2 S. 7) muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Kritik des Beschwerdeführers am syrischen Regime seitens der Regierung nicht unbeachtet geblieben ist. Die Einschätzung, es sei unwahrscheinlich, dass das Engagement des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2014 für die syrischen Behörden eine Provokation dargestellt habe, widerspricht den einschlägigen Berichten und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass P._______ nach welchem die Koordinationsgruppe benannt wurde, ein Symbol für das kurdische Volk und dessen Autonomiebestrebungen war (Gunter Michael M., Out ot Nowhere: The Kurds of Syria in Peace and War, 2014 (S. 95); Blanford Nicholas [Christian Science Monitor, CSM], A murder stirs Kurds in Syria, 16.06.2005, < https://www.csmonitor.com/2005/0616/p01s03-wome.html >, abgerufen am 10.02.2021). Im syrisch-kurdischen Kontext können kulturelle Aktivitäten kaum von politischen Aktivitäten unterschieden werden, da bei jeglichen kurdischen Aktivitäten stets die Gefahr besteht, dass diese seitens des Regimes als politische Äusserung wahrgenommen werden. So waren denn auch der Gebrauch der kurdischen Sprache und das Feiern kurdischer Traditionen bereits vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs eingeschränkt (Allsopp Harriet, The Kurds of Syria: Political Parties and Identity in the Middle East, 2014, Fussnote 15, S. 130; Montgomery Harriet, The Kurds of Syria: An existence denied, 2005, S. 97; Austrian Red Cross (ACCORD) / Danish Immigration Service (DIS), Human rights issues concerning Kurds in Syria: Report from a joint fact finding mission by the Danish Immigration Service (DIS) and ACCORD/Austrian Red Cross to Damascus, Syria, Beirut, Lebanon, and Erbil and Dohuk, Kurdistan Region of Iraq (KRI) - 21 January to 8 February 2010, 05.2010, < https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/FF03AB63-10A5-4467-A038-20FE46B74CE8/0/Syrienrapport2010pdf.pdf >, abgerufen am 17.02.2021.).
E. 6.5.3 Die Lage in Syrien wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer D-5579/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Hinweisen, zuletzt u.a. bestätigt in E-4315/2018 vom 8. Januar 2021 E. 6.2.1, E-4545/2018 vom 25. November 2020 E. 9.3.1). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgegangen sind. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen gewesen. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender Personen, darunter selbst Kinder (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete.
E. 6.5.4 Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung gilt auch heute noch (zuletzt bestätigt u.a. in E-4315/2018 vom 8. Januar 2021 E.6.2.1., E-4545/2018 vom 25. November 2020 E. 9.3.1)
E. 6.6 Nach dem Gesagten ist aus dem glaubhaft gemachten Sachverhalt zu schliessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als zumindest potentieller Regimegegner identifiziert worden ist und im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte.
E. 7 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz einzugehen, da ihm eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Syrien attestiert werden muss. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe für die Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführer ist damit als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 8 Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Sie ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes einzubeziehen. Dasselbe gilt für die Kinder, die ebenfalls in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters einzubeziehen sind. Auch betreffend die Beschwerdeführerin und die noch minderjährigen Kinder liegen keine Hinweise auf einen Asylausschlussgrund vor.
E. 9 Die Beschwerde ist d emnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. August 2019 aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 24. August 2020 wies der Rechtsvertreter einen Zeitaufwand von 13.03 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 72.10 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Der angewandte Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Demnach hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'287.65 (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 6. August 2019 wird aufgehoben, die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'287.65 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4558/2019 Urteil vom 15. März 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 26. September 2015 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 2. November 2015 wurden sie je zu ihrer Person und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (nachfolgend: Befragung). A.b Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, er habe, als er mit seiner Familie in G._______ gelebt habe, (...) für die FSA (Freie Syrische Armee) (...). Weil er aufgrund dessen von der Regierung gesucht worden sei, seien sie nach H._______ gezogen. Die Regierungsvertreter seien einmal in (...) und einmal bei ihnen zu Hause aufgetaucht. In H._______ sei er zur Mobilisierung aufgerufen worden. Das sei 2012 gewesen, aber sein Vater habe das Papier zerrissen. Die Situation dort sei auch nicht angenehm gewesen, es habe viele Probleme mit der Regierung gegeben. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und sich der Gruppe «(...)» angeschlossen. A.c Die Beschwerdeführerin gab an der Befragung an, ihr Mann habe, als sie in G._______ gewohnt hätten, (...) und solche Dinge für die FSA (...). Zweimal seien sie kontrolliert worden, ihr Haus sei von Regierungsbeamten in zivil durchsucht worden. Sie sei nach der Arbeit ihres Mannes gefragt worden. Die Familie sei dann nach H._______ zurückgekehrt. Dort habe es Druck von der Regierung gegeben. Ihr Ehemann habe an Demonstrationen teilgenommen und habe sich nicht mehr getraut, ins Haus zurückzukommen. Er habe sich ungefähr während zweier Jahre wiederholt versteckt aufgehalten. Das Haus sei auch dort kontrolliert worden. Sie hätten Syrien hauptsächlich wegen der Sorgen ihres Ehemanns verlassen, aber auch wegen der Erziehung ihrer Kinder - es habe dort keine Schule mehr gegeben - und weil es dort alle drei Tage Bombardierungen gegeben habe. A.d Anlässlich der Anhörung vom 18. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in den Jahren (...) bis (...) habe er Militärdienst geleistet. Als im Jahr 2004 in H._______ der Aufstand stattgefunden habe, sei er von der Regierung festgenommen und zwei Monate lang inhaftiert worden. Sein Vater habe Geld bezahlt, um ihn freizubekommen (SEM-Akten A25/19 F87). Er (der Beschwerdeführer) habe sich deshalb entschlossen, nicht in H._______ zu bleiben. Er habe seine Frau kennengelernt und geheiratet. Ungefähr drei Monate nach der Heirat habe er eine Arbeit in I._______ ([J._______]) gefunden und deshalb während ungefähr fünf bis sechs Jahren dort gelebt und als (...) gearbeitet. Er habe (...) (...) und diese immer am Donnerstag für die Freitags-Demonstrationen geliefert. Es sei bei ihm zu Hause nach den (...) gesucht worden, aber «sie» hätten nichts gefunden. Aus Angst habe er nämlich die Waren nicht bei sich behalten. Die Razzien hätten ungefähr zwei bis drei Stunden, nachdem er die Flaggen übergeben gehabt habe, stattgefunden (SEM-Akten A25/19 F78, F102). In I._______ sei seine Wohnung zwei Mal von der Regierung angegriffen worden. Dies sei der Hauptgrund, weshalb er nach H._______ zurückgekehrt sei (SEM-Akten A25/19 F97). 2012, als er sein Aufgebot für den Reservedienst erhalten habe, seien viele Leute mobilisiert worden (SEM-Akten A25/19 F72). Sein Vater habe ihm telefonisch Bescheid gegeben, dass er für ihn unterschrieben habe. Die Person von der Sicherheitsabteilung habe seinem Vater gesagt, er (der Beschwerdeführer) müsse sich so bald wie möglich bei der nächsten Polizeistelle melden. Er habe befürchtet, an einem Kontrollposten angehalten zu werden, weshalb er nicht den offiziellen Weg nach H._______ genommen und sich von Leuten der «(...)» habe begleiten lassen (SEM-Akten A25/19 F72 ff. und A31/22 F10). Nach der Rückkehr nach H._______ habe er nicht mehr gearbeitet, aber mit der «(...)» - eine Sicherheitsorganisation, die habe verhindern wollen, dass es ein Sicherheitsvakuum gebe, wenn die Regierung aus dem Gebiet vertrieben worden sei - gearbeitet. Die finanzielle Lage seines Vaters sei gut gewesen. Am (...) 2013 sei die «(...)» auf die Strasse gegangen. Sie seien in (...) zu Fuss von H._______ nach Kurdistan marschiert und hätten im «Barzanibüro» verlangt, dass sie und die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zusammenarbeiten und nicht gegeneinander kämpfen sollten, um ihr Gebiet zu verteidigen. Als sie nach H._______ zurückgekommen seien, hätten sie erfahren, dass die Regierung Fotos und Videos von ihnen habe und sie festnehmen könne. Er habe deshalb Angst gehabt und sei nicht immer nach Hause gegangen. Im Mai 2013 habe die YPG starken Druck auf die «(...)» ausgeübt, es habe Streit gegeben und die YPG habe sieben Personen festgenommen. Die YPG habe nicht gewollt, dass die Mitglieder der «(...)» auf die Strasse gingen, und habe keine anderen Sicherheitskräfte auf ihrem Gebiet geduldet. Bis 2014 hätten sie aber weiterhin demonstriert. Ab 2014 hätten sie nicht mehr auf die Strasse gehen können und «ihre Kleider niedergelegt», weil sie keinen bruderschaftlichen Krieg gewollt hätten. Sie hätten daher entschieden, andere Aktivitäten auszuführen. Er habe in diesem Rahmen den Frauen in seinem Stadtviertel (...) beigebracht. Nach ungefähr fünf Monaten habe er ein Fernsehinterview für den «(...)» geführt und darin auch die Regierung kritisiert. Ungefähr drei bis vier Tage später sei eine Razzia bei ihnen zu Hause durchgeführt worden. Er selbst sei nicht zu Hause gewesen. Im Anschluss daran habe er aber erfahren, dass die Regierung die Namen aller Personen, die im Fernsehen aufgetreten seien, kenne und die «Namen mit roter Farbe markiert» worden seien. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er von der Regierung gesucht werde. Zwei von den sechs Personen, die im Fernsehen aufgetreten seien, seien festgenommen worden (SEM-Akten A25/19 F35). Er sei daher ins Dorf (K._______) geflüchtet, wo er sich bis zu seiner Ausreise, ungefähr während acht bis neun Monaten beziehungsweise sieben oder acht Monaten (SEM-Akten A25/19 F35 bzw. F89) aufgehalten habe. Sein Vater habe einen Schlepper für ihn gefunden und habe seine Familie zu ihm gebracht, mit der er dann zusammen aus Syrien ausgereist sei. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er sich der L._______ ([L._______]) angeschlossen. Seine familiäre Situation habe es ihm aber nicht erlaubt, viel für die Partei zu tun. Sobald seine Frau wieder vermehrt auf die Kinder aufpassen könne, würde er für die Partei arbeiten (SEM-Akten A25/19 F92). An der ergänzenden Anhörung vom 27. Oktober 2017 gab der Beschwerdeführer an, vor seiner Rückkehr nach H._______ habe er mit den Revolutionsverbänden und mit der FSA zusammengearbeitet, weshalb die Behörden zwei Razzien durchgeführt hätten. Es habe heftige Bombardierungen gegeben, die Revolutionsverbände hätten sich zurückgezogen und es habe Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und der FSA gegeben. Weil er dort fremd gewesen sei, sei es für ihn und seine Familie gefährlich gewesen und er habe sich zur Rückkehr entschlossen (SEM-Akten A31/22 F9). Nach der Rückkehr habe er sich dem Verband «(...)» angeschlossen. Als die YPG die Kontrolle übernommen habe, die Koordinationsgruppe nicht mehr auf der Strasse gewesen sei und es keine Demonstrationen mehr gegeben habe, habe er vorgeschlagen, dass man auch auf andere Weise aktiv bleiben könne, indem beispielsweise den Frauen (...) beigebracht werde. Es habe Kollegen gegeben, die Sprachunterricht erteilt hätten. Es seien dann Leute festgenommen worden. Da er dem Regime von früher bekannt gewesen sei, habe er eine Festnahme gefürchtet und sich im Dorf versteckt. Er sei wegen der Razzia, die nach dem Fernsehinterview stattgefunden habe, geflüchtet (SEM-Akten A31/22 F12). Seine Mobilisierungskarte könne er nicht einreichen. Das Thema seiner Mobilisierung sei aber insofern von Bedeutung, als die Behörden ihn deswegen bei einer Rückkehr zur Rechenschaft ziehen und dabei auch seine Tätigkeit und seine Teilnahme an Demonstrationen thematisieren würden (SEM-Akten A31/22 F78). A.e Die Beschwerdeführerin gab an ihrer Anhörung zu Protokoll, sie sei nicht zur Schule gegangen, sie könne deshalb auch nicht genau sagen, wann sie ihren Ehemann kennengelernt habe. Sie sei (...) oder (...) Jahre alt gewesen, als sie geheiratet habe, sie glaube (...). In I._______ sei zwei Mal ihr Haus durchsucht worden. Ihr Ehemann sei damals auch zu Hause gewesen. Danach seien sie an ihren Heimatort zurückgegangen und hätten im Haus ihres Schwiegervaters gelebt. Sie hätten Syrien verlassen, weil ihr Ehemann von der Regierung gesucht worden sei. Er sei an Demonstrationen gegangen. Sie wisse nicht, was er in diesem Zusammenhang genau gemacht habe, da dies seine Arbeit gewesen sei. Er sei deshalb oft nicht zu Hause gewesen. Einmal seien «sie» - sie wisse nicht, was für Leute es gewesen seien - in der Nacht zum Haus ihres Schwiegervaters gekommen. Wann dies genau gewesen sei, könne sie nicht sagen; es sei, nachdem ihr Mann ein Interview darüber gegeben habe, dass er den Frauen in H._______ (...) beibringe, gewesen. Ihr Schwiegervater habe ihr nichts gesagt, damit sie keine Angst bekomme. An der ergänzenden Anhörung am 27. Oktober 2017 gab sie an, sie seien in H._______ zu Hause gewesen, als die Behörden eines Nachts gegen Mitternacht das Haus gestürmt und nach ihrem Ehemann gesucht hätten. Sie wisse nicht, weshalb er gesucht worden sei, ihr Ehemann habe ihr nichts von den «Sachen draussen» erzählt. Jedenfalls sei er in dieser Nacht nicht anwesend gewesen. Zuvor, es sei noch nicht dunkel gewesen, habe ihr Ehemann einen Anruf erhalten und das Haus sofort verlassen. Danach sei er nicht mehr nach Hause gekommen. Er sei aber in Kontakt mit ihrem Schwiegervater gestanden. Sie habe nichts über seinen Aufenthaltsort erfahren, ihr Schwiegervater habe den Kindern jeweils gesagt, er würde nach einer Weile zurückkehren, weil sie geweint und nach ihrem Vater gefragt hätten. Darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer von zwei Suchaktionen und sie von drei solchen gesprochen habe, gab sie an, die Behörden seien drei Mal vorbeigekommen, zweimal zu Hause, einmal im Geschäft. Ihr Ehemann habe von der zweiten Razzia im Hause nichts erfahren (SEM-Akten A32/8 F30, F43 f.). Darauf hingewiesen, dass sie bei der ersten Befragung gesagt habe, ihr Ehemann habe sich während zwei Jahren versteckt aufgehalten, und nun angegeben habe, es seien sieben bis acht Monate gewesen, sagte sie, sie kenne sich mit der Zeit nicht so gut aus, aber er habe schon über längere Zeit im Versteck gelebt (F46). A.f Die Beschwerdeführenden gaben zahlreiche Beweismittel, darunter Fotos und Videos, auf denen der Beschwerdeführer bei Demonstrationen gezeigt wird, sowie ein Foto, bei welchem der Beschwerdeführer beim erwähnten Fernsehinterview zu sehen sei, zu den Akten (SEM-Akten A27 Beweismittel 1-12). B. Mit Verfügung vom 6. August 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 9. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz, worin sie an ihren Erwägungen vollumfänglich festhielt, datiert vom 18. September 2019. Sie wurde den Beschwerdeführenden am 23. September 2019 zur Kenntnis gegeben. F. Mit Eingabe vom 24. August 2020 reichte der amtliche Rechtsbeistand seine Honorarnote ein. G. Die Beschwerdeführenden liessen sich mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 erneut vernehmen und verwiesen auf ein am 19. November 2020 ergangenes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, einige der Vorbringen der Beschwerdeführenden seien als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen, andere vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Die Beschwerdeführenden erfüllten deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. 3.2 Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, während der Aufstände in H._______ im (...) 2004 festgenommen worden und in der Folge während zweier Monate im Gefängnis von M._______ inhaftiert gewesen zu sein. Teilnehmende an den Unruhen von 2004 seien zwischenzeitlich weitgehend amnestiert worden und hätten mit keinen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr zu rechnen. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass die Behörden bei der Durchsuchung im (...) 2012 kein belastendes Material gefunden hätten und der Behördenkontakt keinerlei weitere Konsequenzen für ihn gehabt habe. Es stehe daher fest, dass er im Jahr 2012 offenbar nicht als regimefeindliche Person identifiziert worden sei und ein Risikoprofil im Zusammenhang mit den Ereignissen im (...) 2004 verneint werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Rückkehr nach H._______ dem Verband «(...)» angeschlossen. Im (...) 2013 habe der Verein mit einem mehrtätigen Marsch, wobei er und andere Verbandsmitglieder gefilmt worden seien, auf sich aufmerksam gemacht. Auf Druck der YPG habe der Verband seine Strassenpräsenz im (...) 2014 aufgegeben und sich gemeinnütziger Arbeit verschrieben. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die syrischen Sicherheitskräfte ab März 2011 den Fokus auf politische Oppositionelle der sogenannten Syrischen Revolution gelegt hätten. Dem Engagement des Beschwerdeführers für «(...)» sei kein expliziter Bezug zur Syrischen Revolution zu entnehmen. Die Bemühungen der Gruppierung hätten zunächst der Stabilisierung der Situation vor Ort gegolten und habe sich danach in gemeinnütziger Tätigkeit zu Gunsten der Bevölkerung manifestiert. Es sei unwahrscheinlich, dass das sozialpolitische beziehungsweise gemeinnützige Engagement des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2014 für die syrischen Behörden eine Provokation darstelle, die asylrechtlich relevante Massnahmen zur Folge haben würde. Ein Risikoprofil im Zusammenhang mit seinem Engagement für «(...)» dürfe deshalb ebenfalls verneint werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers gemäss beschränke sich sein Engagement für die L._______, welcher er sich in der Schweiz angeschlossen habe, auf eine Passivmitgliedschaft. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Sein Verhalten sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der syrischen Behörden zu bewirken. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der L._______ als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde. Sein exilpolitisches Engagement sei nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Damit verfüge der Beschwerdeführer insgesamt nicht über ein Profil, dass ihn bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. 3.3 Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, im Jahr 2012 von der syrischen Armee zum Reservedienst einberufen worden zu sein und diesem Aufgebot keine Folge geleistet zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen wiesen indes erhebliche Widersprüche auf. Er habe sich unterschiedlich dazu geäussert, wo er sich aufgehalten habe, als er das Aufgebot erhalten habe. Zudem habe er an der Befragung zu Protokoll gegeben, sein Vater habe das Aufgebot nach Erhalt zerrissen. Bei der ersten Anhörung habe er ausgesagt, sein Vater habe für ihn unterschrieben. Bei der ergänzenden Anhörung habe er schliesslich ausgeführt, er habe von seinem Vater erfahren, dass «man» sich in Sachen Mobilisierung bei den Behörden melden müsse. Sein Vater habe ihm gesagt, die Behörden hätten eine Mobilisierungskarte vorbeigebracht, welche dieser wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht entgegengenommen habe. Diese drei unterschiedlichen Angaben zum Umgang seines Vaters mit der Mobilisierungskarte liessen sich nicht miteinander vereinbaren. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei in den aktiven Reservedienst einberufen worden, müsse als unglaubhaft beurteilt werden. Die Angaben im Militärbüchlein, wonach er nach Absolvierung des Militärdienstes der Reserve zugeteilt worden sei, vermöchten daran nichts zu ändern. Der Umstand, dass er Syrien im Status eines Reservisten, ohne zum aktiven Reservedienst einberufen worden zu sein, verlassen habe, könne nicht als Dienstverweigerung oder Desertion betrachtet werden. 3.4 Die Beschwerdeführenden würden zudem eine oppositionspolitisch begründete staatliche Verfolgung geltend machen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Regierung habe Druck ausgeübt und der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen teilgenommen. Auch in H._______ sei ihr Haus durchsucht worden und in der Folge seiner Teilnahme an Demonstrationen habe der Beschwerdeführer sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. Diese Angabe erstaune, da der Beschwerdeführer in der ersten Befragung keine weitergehende politisch begründete Gefährdungssituation in H._______ thematisiert, sondern angegeben habe, er sei seiner (...)tätigkeit wie gewohnt nachgegangen. Zudem habe er angegeben, nur allzu gerne wieder nach Syrien zurückkehren zu wollen, wenn sich die Lage beruhigt haben werde. In den Anhörungen habe auch der Beschwerdeführer ausgesagt, nicht mehr gearbeitet, sondern sich politisch bei «(...)» betätigt zu haben. Der Hinweis, dass die Regierung Fotos und Videos von dem mehrtägigen Marsch habe, habe den Beschwerdeführer dazu bewogen, seinem Zuhause hin und wieder fernzubleiben. Einige Tage nach Ausstrahlung eines Interviews, bei dem er die Regierung kritisiert und für deren Absetzung plädiert habe, sei bei ihnen zu Hause eine Razzia durchgeführt worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers an der Befragung (er habe in H._______ bis zur Ausreise als (...) gearbeitet) seien nicht mit den Angaben an den Anhörungen (er habe nach der Rückkehr nach H._______ nicht mehr gearbeitet) vereinbar. Die Frage an der Befragung, ob er in H._______ spezifische Probleme gehabt habe, habe der Beschwerdeführer dezidiert verneint und auf die allgemeine Lage verwiesen. In der Anhörung hingegen habe er eine gezielt gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung geltend gemacht. Es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung die Möglichkeit geboten worden, sich frei zu seinen Asylgründen zu äussern. Darüber hinaus sei er nach einer gründlichen Befragung gefragt worden, ob er seinen Asylgründen noch etwas hinzufügen wolle, worauf er verzichtet habe. In Anbetracht dessen, dass es sich bei der geltend gemachten staatlichen Verfolgung um das Kernelement der Asylbegründung handle, sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand an der Befragung unerwähnt gelassen habe. Dem SEM bleibe nur die Schlussfolgerung, dass die in den Anhörungen getätigten Aussagen bezüglich der Gefährdungssituation als nachgeschoben beurteilt werden müssten. Diese Schlussfolgerung finde starken Rückhalt darin, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die Ausführungen ihres Ehemannes in Sachen staatlicher Verfolgung überzeugend zu stützen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, der Grund für die Ausreise sei, dass der Beschwerdeführer von der Regierung gesucht worden sei. Sie habe Angst um ihn gehabt, weil er in I._______ und H._______ an Demonstrationen teilgenommen habe. Die Rolle oder Tätigkeit ihres Ehemannes sei ihr hingegen nicht bekannt und sie wisse nicht, weshalb er gesucht werde. Sie habe ihn nicht mehr oft gesehen, er habe hin und wieder auswärts übernachtet. Sie wisse nicht mehr, wann es gewesen sei, als sie in Abwesenheit des Beschwerdeführers nachts von Unbekannten angegriffen worden seien. Wohin der Beschwerdeführer geflohen sei, wisse sie nicht, da er nur noch Kontakt mit seinem Vater - nicht mit ihr - gehabt habe, bis sie und die Kinder vom Schwiegervater in ein ihr unbekanntes Dorf gebracht worden seien, wo sie den Beschwerdeführer wieder getroffen habe. Als die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zum politischen Engagement ihres Ehemannes befragt worden sei, habe sie gesagt, sie wisse es nicht, dies sei seine Arbeit gewesen. Sie habe nicht beantworten können, weshalb der Beschwerdeführer von der Regierung gesucht worden sei und wo er sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe. Zum Fernsehinterview des Ehemannes befragt, habe sie angegeben, nicht zu wissen, worüber er gesprochen habe, da sie davon nichts verstehe. Dieses Nichtwissen der Beschwerdeführerin sei augenfällig. Dass sie nicht einmal habe angeben können, in welches Dorf ihr Ehemann gegangen sei, erstaune umso mehr, als es sich dabei um das Heimatdorf des Beschwerdeführers gehandelt habe. Zudem sei ihr Ehemann in dieser Zeit mit ihrem Schwiegervater, mit dem sie zusammengelebt habe, in Kontakt gewesen. Weiter habe sie erheblich unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie lange sich der Beschwerdeführer versteckt aufgehalten habe (ungefähr zwei Jahre an der Befragung, zwischen 7-8 Monaten an der ergänzenden Anhörung). Dass der Beschwerdeführer sich während zweier Jahre versteckt aufgehalten habe, sei nicht mit seinem Fernsehauftritt im (...) 2014 vereinbar. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie kenne sich mit der Zeit nicht aus, vermöge nicht zu überzeugen. Weiter habe sie sich auch widersprüchlich zur Anzahl der behördlichen Hausdurchsuchungen in H._______ geäussert (zwei Mal an der ersten Befragung, einmal an den Anhörungen). 3.5 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass aufgrund der Unglaubhaftig-keitselemente in ihren Aussagen, den Beschwerdeführenden die geltend gemachte staatliche Verfolgung nicht geglaubt werden könne. Es erscheine vielmehr angezeigt, sich bei der Asylbegründung an die vom Beschwerdeführer in der ersten Befragung gemachten Aussagen zu halten. 4. 4.1 Zunächst sind die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen zu beurteilen. Es wird vorab die lange Verfahrensdauer beanstandet und weiter moniert, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Die angefochtene Verfügung sei insbesondere betreffend die sachgerechte Anfechtbarkeit mangelhaft. So bleibe nach eingehender Lektüre für den Zeitabschnitt 2012 bis 2015 unklar, welche Sachverhaltselemente die Vorinstanz für glaubhaft erachte und welche nicht. Die Vorinstanz scheine auf den Seiten 6 bis 8 der Verfügung die nicht für asylrelevant befundenen Sachverhaltselemente (Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2004, Behördenkontakte und Verfolgungshandlungen im Jahr 2012 sowie die Aktivitäten des Beschwerdeführers bei der Gruppe «(...)» in den Jahren 2013/14) für glaubhaft zu befinden. Auf den Seiten 11 bis 15 führe die Vorinstanz verschiedene vermeintliche Widersprüche zwischen den Befragungen und den Anhörungen der Beschwerdeführenden auf, um zum äusserst pauschalen Schluss zu kommen, dass den Beschwerdeführenden die Aussagen zu der von ihnen geltend gemachten staatlichen Verfolgung nicht geglaubt werden könne, ohne dabei in irgendeiner Form zu differenzieren, welche der diversen Verfolgungselemente seit dem Jahr 2004 als unglaubhaft eingestuft würden. Sodann werde festgestellt, es scheine angezeigt, sich bei der Asylbegründung an die vom Beschwerdeführer in der BzP getätigten Aussagen zu halten, womit die Vorinstanz impliziere, dass der dort geschilderte Sachverhalt glaubhaft erscheine. Da der Beschwerdeführer aber sämtliche in der Anhörung vertieften Verfolgungsmassnahmen in grundsätzlicher Weise bereits bei der ersten Befragung angesprochen habe, erlaube auch dies keine trennscharfe Abgrenzung. Zudem scheine es arbiträr, dass gerade die Aussagen des Beschwerdeführers in der ersten Befragung glaubhaft sein sollten, nicht aber diejenigen der Beschwerdeführerin, welche gleichentags stattgefunden habe. Zu beanstanden sei weiter, dass die Vorinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen durch die illegale Ausreise in Folge des politisch exponierten Profils des Beschwerdeführers nicht geprüft habe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das SEM gerade im syrischen Kontext gehalten gewesen wäre, die nahen Verwandten zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen. Ein Bruder des Beschwerdeführers habe in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung, vier Brüder und drei Schwestern lebten in N._______; einigen sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die unscharfe Begründung der Verfügung beeinträchtige die sachgerechte Anfechtung erheblich. Aufgrund der langen bisherigen Verfahrensdauer werde indes ein Entscheid in der Sache und keine Rückweisung angestrebt. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Setzt sich eine Behörde nicht in ausreichendem Mass mit den rechtsgenügend vorgebrachten Rügen auseinander, so begeht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 287). Die Begründungsdichte hängt wesentlich von den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ab. Je eingehender und spezifischer die Parteien ihre Standpunkte darlegen, desto einlässlicher hat grundsätzlich auch die Entscheidbegründung auszufallen. Jedenfalls muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene sie sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 35 Rz. 17 ff., Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 f.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.103 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 184 f.). Setzt sich eine Behörde nicht in ausreichendem Mass mit den rechtsgenügend vorgebrachten Rügen auseinander, so begeht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. Rhinow et al, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 287). 4.3 Vorliegend ist festzustellen, dass die Erwägungen und Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung in der Tat nicht auf Anhieb klar verständlich sind. Erst bei eingehendem Lesen erhellt, welche Vorbringen vom SEM als glaubhaft, aber nicht asylrelevant und welche als unglaubhaft erachtet werden und daher nicht unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG geprüft wurden (vgl. E.4.3.1 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist darin aber nicht zu erblicken. Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden eingehend auseinandergesetzt und dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zu ihren Schlussfolgerungen gekommen ist. Die Beschwerde zeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 4.3.1 Nach Ansicht des Gerichts muss die Verfügung so verstanden werden, dass in Ziffer II unter den Erwägungen 1.1 bis 1.3 (S. 6-8) diejenigen Sachverhaltsvorbringen gewürdigt wurden, welche seitens der Vorinstanz als glaubhaft erachtet worden sind. Es handelt sich um die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2004 (inklusive Ausreiseverbot und jährlicher Überprüfung durch die Behörden), die behördlichen Kontrollen im Jahr 2012 wegen seiner Tätigkeit als (...) für die FSA in I._______, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die «(...)» sowie seine Mitgliedschaft bei der K._______ (exilpolitisches Engagement). Diese Vorbringen wurden auf ihre Asylrelevanz geprüft (vgl. oben E. 3.2). 4.3.2 Unter Ziffer II in den Erwägungen 2.1 bis 2.2 folgen diejenigen Sachverhaltselemente, welche die Vorinstanz in der Folge für unglaubhaft befand. Dem Beschwerdeführer wird nicht geglaubt, dass er im Jahr 2012 persönlich zum Reservedienst einberufen worden sei (Erw. 2.1, S. 9-11), zudem wird eine oppositionspolitisch begründete staatliche Verfolgung als nicht glaubhaft beurteilt (Erw. 2.2 S. 11-15). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz in der Erwägung 2.2 (S. 16 unten) - die Aussagen zur geltend gemachten staatlichen Verfolgung könne nicht geglaubt werden - ist so zu verstehen, dass das SEM den Beschwerdeführenden nicht glaubt, der Beschwerdeführer sei in H._______ aufgrund seines politischen Engagements von der Regierung gesucht worden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.4 5.4.1 In der Beschwerde wird den Argumenten der Vorinstanz bezüglich der unglaubhaft befundenen Mobilisierung des Beschwerdeführers als Reservist entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe den Hergang der Mobilisierung in allen drei Protokollen weitestgehend übereinstimmend geschildert. Die wesentlichen Elemente fänden sich übereinstimmend sowohl in der Befragung als auch in den beiden Anhörungen. Da er nur per Telefon von seinem Vater darüber informiert worden und nicht selbst dabei gewesen sei, könnten keine hohen Anforderungen an den Detaillierungsgrad gestellt werden und die aufgezeigten geringfügigen Widersprüche nicht allzu schwer ins Gewicht fallen. Hinzu komme, dass das fragliche Telefonat im Zeitpunkt der ersten Befragung bereits drei Jahre, bei der Anhörung bereits fünf Jahre zurückgelegen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer den Telefonanruf anlässlich der Anhörung realitätsnah in seine damaligen Lebensumstände einbetten können und in Übereinstimmung mit seinen weiteren Vorbringen erklärt, er habe in der Folge alles Mögliche unternehmen müssen, um einen direkten Kontakt zu den syrischen Behörden zu vermeiden. Überdies werde sein Reservistenstatus ab (...) im eingereichten Militärbüchlein festgehalten, was auch vom SEM anerkannt werde. Eine Recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Auskunft der SFH vom 30.7.2014, Syrien - Rekrutierung durch die Syrische Armee) bestätige, dass seit 2011, insbesondere im Jahr 2012, besonders viele Reservisten eingezogen worden seien. Die im Dokument genannten Quellen liessen die Ausführungen des Beschwerdeführers umso glaubhafter erscheinen, als er seinen Dienst in der (...) abgeleistet habe und im Umgang mit (...) geschulte Personen zuerst eingezogen worden seien. 5.4.2 Zur Glaubhaftigkeit der staatlichen Verfolgung der Beschwerdeführenden in H._______ führe die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung eine weitergehende politische Gefährdungssituation mit keinem Wort thematisiert, sondern angegeben, er sei seiner Arbeitstätigkeit als (...) nachgegangen, und gesagt, er würde nur allzu gerne nach Syrien zurückkehren wollen, sollte sich die Lage dort wieder beruhigt haben. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben worden, sich frei zu den Asylgründen zu äussern. Die vorinstanzliche Interpretation seiner Aussagen überzeuge nicht, denn er habe an der Befragung als Hauptgrund für die Ausreise die Probleme angegeben, die ihm aufgrund seiner Tätigkeit für die Gruppe «(...)» entstanden seien, wobei er auch auf zahlreiche Konflikte mit der Regierung und viele Demonstrationen hingewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe die Probleme mit der Regierung gerade im Hauptpunkt angesprochen, womit keine Rede davon sein könne, die Probleme nach der Rückkehr nach H._______ seien nicht angesprochen worden. Angesichts des summarischen Charakters der ersten Befragung schienen die Ausführungen absolut ausreichend. Zu den Ereignissen in H._______ seien ihm an der Befragung keine Fragen gestellt worden. Dass er die Frage nach «spezifischen Problemen in H._______» mit «nein» beantwortet habe, sei wenig erstaunlich, nachdem er auf die Probleme mit der Regierung bereits hingewiesen gehabt habe. Betreffend seine Tätigkeit als (...) habe der Beschwerdeführer in der ersten Befragung angegeben, dass er in G._______ bis 2012, bis zur Rückkehr nach H._______, vollberuflich als (...) tätig gewesen sei. Die von der Vorinstanz wiedergegebene Interpretation der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er allzu gerne wieder nach Syrien zurückkehren würde, sollte sich die Lage dort wieder beruhigt haben, sei als aktenwidrig einzustufen. Die Frage habe gelautet: «Si la situation s'améliorerait en Syrie, y retournierez-vous ?». Da der Bedeutungsgehalt von «améliorer» sehr breit sei, liege es entgegen der Auslegung der Vorinstanz nahe, dass der Beschwerdeführer angenommen habe, die Sachbearbeiterin frage nach dem Rückkehrwunsch, falls seine Probleme mit der Regierung beziehungsweise die Regierung selbst, verschwinden würden. Denn, dass er grundsätzlich zurückgehen würde, wenn er könnte, sei naheliegend, da er sein Heimatland unfreiwillig unter dem Druck der staatlichen Verfolgung habe verlassen müssen. Diese Antwort zeige, dass er durchaus gerne in Syrien geblieben wäre, wenn die äusseren Umstände ihn nicht zur Ausreise gezwungen hätten. Insgesamt fänden sich alle wesentlichen Elemente der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden - auch die Probleme mit der Regierung nach der Rückkehr nach H._______ - entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch in den Befragungen. Die Logik der Vorinstanz verkenne, dass es sich bei der ersten Befragung um eine summarische Erhebung handle, bei der es lediglich darum gehe, die groben Züge der geltend gemachten Verfolgung zu eruieren. Die Anhörungen dienten gerade dazu, die in der ersten Befragung nur in genereller Hinsicht genannten Probleme zu präzisieren. Entsprechend sei es unbillig, den Beschwerdeführenden vorzuhalten, in den Befragungen seien nicht alle Einzelheiten erwähnt worden. Schliesslich halte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin augenfälliges Nichtwissen betreffend das politische Engagement des Beschwerdeführers und die Ursachen für die Verfolgung vor. Dabei verkenne sie völlig, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau handle, die in einem patriarchalisch geprägten Umfeld keinerlei Schulbildung erworben habe und zeitlebens als Hausfrau tätig gewesen sei. Dass sie vor diesem Hintergrund die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes nur grob umreissen könne, scheine naheliegend. Sie habe zudem während der Monate vor der Ausreise keinen Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt und die Ausreise sei über ihren Kopf hinweg geplant worden. Im hiesigen Kontext möge es eigenartig wirken, dass sie derart wenig Informationen gehabt habe. Im kulturellen Kontext der Beschwerdeführenden hingegen sei dies nicht abwegig. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, dies in ihre Beurteilung miteinzubeziehen. Die politische Verfolgung gründe nicht im Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern in den Aktivitäten des Ehemannes, die nicht in ihrer Gegenwart stattgefunden hätten. Ihre Erklärung, sie könne diese nicht detailliert erklären, weil die politische Aktivität Sache des Ehemannes gewesen sei und sie sich nicht damit beschäftigt habe, scheine unter diesen Umständen völlig nachvollziehbar. Sie habe ihr Nichtwissen immer wieder zugegeben und nichts erfunden, was zugunsten ihrer Glaubhaftigkeit zu würdigen wäre. Es entstehe nicht der Eindruck, dass sie versucht habe, die Behörden über das Geschehene zu täuschen. Es sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass sie Analphabetin sei. Zudem sei sie aufgrund einer Operation am (...) gesundheitlich angeschlagen gewesen. Bei der ersten Anhörung scheine sie, wohl im Kontext ihres Gesundheitszustandes, die dolmetschende Person beziehungsweise die Fragen verschiedentlich nicht richtig verstanden zu haben. Zu Beginn der zweiten Anhörung habe sie darauf hingewiesen, dass sie diesen Dolmetscher besser verstehe, als den ersten. Generell scheine das tiefe Bildungsniveau, abgesehen von den generell einfach gehaltenen Antworten, immer wieder hervorzutreten. Sie habe offenkundig Mühe im Umgang mit Zahlen und Zeitangaben und könne Ereignisse oft nur ungefähr einordnen. Die sehr spezifischen Vorhaltungen der Vorinstanz in Bezug auf das Nichtwissen der Beschwerdeführerin seien daher unangemessen. Im Übrigen habe die Vorinstanz selbst festgestellt, die Aussagen der Beschwerdeführenden in den Befragungen und den Anhörungen stimmten weitgehend überein. Die Verfolgungshandlungen erstreckten sich über zehn Jahre (von der ersten Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 2004 bis zur Ausreise 2015), der Sachverhalt sei komplex. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführenden in insgesamt sechs Befragungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren einen im Wesentlichen übereinstimmenden Sachverhalt dargelegt hätten und sämtliche Asylvorbringen im Ansatz bereits in der ersten Befragung vorhanden gewesen seien, seien ihre Asylvorbringen als glaubhaft zu erachten. Es sei kaum denkbar, dass ein solch komplexer Handlungsablauf von zwei Personen mit dem Bildungshintergrund der Beschwerdeführenden erfunden und über diese Zeitspanne hinweg solchermassen kohärent und im Wesentlichen übereinstimmend wiedergegeben werden könnte. Der Beschwerdeführer habe in ausführlicher freier Rede mit zahlreichen Details und lebensnahen Einzelheiten versehen berichtet. Zudem habe er die Erlebnisse in chronologisch umgekehrter Reihenfolge und trotzdem schlüssig und realitätsnah geschildert. Insbesondere die Komplexität der Darstellung und die vielen Realkennzeichen erweckten den Eindruck von selbst Erlebtem. Darüber hinaus sei es entgegen der Annahme der Vorinstanz stimmig, dass der Beschwerdeführer schwerpunktmässig zu den Verfolgungsursachen in H._______ ausführliche Angaben mache, während die Beschwerdeführerin die von ihr unmittelbar erlebten Verfolgungshandlungen schildere. Beide hätten sich auf das persönlich Erlebte fokussiert. Die Schilderungen wären weniger glaubhaft gewesen, wenn beide aus derselben Perspektive erzählt hätten. Sie hätten den Sachverhalt substantiiert und plausibel geschildert, was von der Vorinstanz bezeichnenderweise nicht bestritten worden sei. 5.5 5.5.1 Zur Asylrelevanz der politischen Verfolgung in H._______ sei festzuhalten, dass gemäss Referenzurteil D-5779/2015 des Bundesverwaltungsgerichts bereits einfache Teilnehmer einer regimefeindlichen Demonstration einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten, wenn sie von den Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Die Beschwerdeführenden seien insbesondere im Nachgang an das Fernsehinterview des Beschwerdeführers im (...) 2014 Opfer von staatlichen Verfolgungshandlungen (Hausdurchsuchungen) geworden, weshalb sich der Beschwerdeführer habe verstecken müssen. 5.5.2 In BVGE 2015/3 sei festgestellt worden, dass eine Wehrdienstverweigerung vom syrischen Regime insbesondere dann als Unterstützung der gegnerischen Konfliktpartei interpretiert werde, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei im (...) 2004 wegen der Teilnahme an regimekritischen Unruhen verhaftet und für zwei Monate inhaftiert worden. Im Jahr 2012 sei er erneut im Verdacht gestanden, Regimegegner zu unterstützen. Hinzu kämen seine regimekritischen Aktivitäten in H._______ und die im Nachgang an das Fernsehinterview erlebte direkte Verfolgung. Es sei daher davon auszugehen, dass er in Syrien bei den Behörden als regimekritisch bekannt sei und er deshalb wegen seiner Nicht-Befolgung des Militäraufgebots mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte. 5.5.3 Weiter seien die von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten Sachverhaltselemente zu Unrecht als nicht asylrelevant beurteilt worden. Die Ereignisse in den Jahren 2004 und 2012 könnten nicht isoliert betrachtet werden. Der Beschwerdeführer sei ethnischer Kurde, wegen einer Auseinandersetzung sei er während seines Militärdienstes zu einer Haftstrafe verurteilt worden, im Jahr 2004 sei er im Rahmen von Ausschreitungen in H._______ verhaftet worden und habe in der Haft Misshandlungen erlitten. 2012 seien seine Wohnung und sein (...) durchsucht worden, weil er (...)beiten an eine Vorgängerorganisation der FSA geliefert habe. Ab (...) 2013 habe er in H._______ mit der «(...)» wöchentlich an Protesten teilgenommen. Auch als diese ihre Strassenpräsenz aufgegeben habe, seien die «ruhigeren» Aktivitäten regimekritisch konnotiert gewesen. Es sei naheliegend, dass eine Gruppe, die zuvor durch regimekritische Demonstrationen aufgefallen sei, wegen dieses Hintergrunds als subversiv und gegen das Regime gerichtet wahrgenommen werde. Entscheidend ins Gewicht falle auch das Fernsehinterview, welches der Beschwerdeführer im (...) 2014 mit fünf weiteren Mitgliedern gegeben habe. Es sei dabei auch seitens des Beschwerdeführers zu regimekritischen Äusserungen gekommen. Die Darstellung der Vorinstanz, das sozialpolitische, gemeinnützige Engagement für die «(...)» in den Jahren 2013 und 2014 habe für die syrischen Behörden keine Provokation dargestellt, überzeuge nicht. Es könne anhand der Akten und der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht behauptet werden, es handle sich bei der «(...)» nicht um eine regimekritische Gruppe, vor allem da sie ursprünglich konstituiert worden sei, um in der Region von H._______ die Regierungstruppen als bewaffnete Organisation zu ersetzen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Geheimdienst die Kumulation der Aktivitäten des Beschwerdeführers über zehn Jahre lang nicht verborgen geblieben sei und ihm bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. 5.5.4 Sollte das Gericht zum Schluss kommen, es lägen im Fall der Beschwerdeführenden keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor, wäre ihnen zumindest aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Neben der Mitgliedschaft in der K._______ sei dabei entscheidend, dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien politisch aktiv gewesen sei. Hinzu komme, dass die Familie Syrien heimlich und illegal verlassen habe, was sie in den Augen der syrischen Behörden zusätzlich verdächtig erscheinen liesse. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 6.2 Durch das Gericht ist unter den nachfolgenden Erwägungen 6.3 zunächst eine Prüfung der Glaubhaftigkeit derjenigen Sachverhaltselemente vorzunehmen, die von der Vorinstanz als nicht glaubhaft erachtet wurden (oppositionspolitisches Engagement des Beschwerdeführers und Hausdurchsuchungen im Anschluss an ein Fernsehinterview, Einberufung in den Reservedienst). In einem zweiten Schritt wird die Asylrelevanz der glaubhaft gemachten Vorbringen zu beurteilen sein (E. 6.5). 6.3 6.3.1 Aus den Protokollen (Befragungen, Anhörungen, ergänzende Anhörungen) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer durchwegs konsistent zu seinen Erlebnissen äusserte. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keinen eigenen Asylgründe geltend, sondern bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers insoweit, als sie diese aus ihrer Sicht schilderte. In der Beschwerde wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass das heimatliche Umfeld und die Familie der Beschwerdeführenden stark patriarchalisch geprägt sind und es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeführerin keine Schulbildung genossen hat. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht hat sie vor diesem Hintergrund nachvollziehbar ausgesagt und ihr fehlendes Wissen über die genauen Tätigkeiten ihres Mannes kann ihr nicht zu ihren Ungunsten angelastet werden. Es wird aus den Protokollen deutlich, dass die Beschwerdeführerin nichts mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers zu tun hatte und sich wohl auch nicht dafür interessierte. Sie war denn auch nicht in der Lage zu verstehen, worüber ihr Ehemann im Fernsehinterview gesprochen hatte, was unter Berücksichtigung ihres Bildungsstandes nachvollziehbar ist. Bezeichnend ist auch, dass sämtliche Entscheidungen vom Ehemann gemeinsam mit dem Schwiegervater getroffen wurden und die Beschwerdeführerin selbst keinerlei Informationen erhielt, sondern nur - wie auch die Kinder - beschwichtigt wurde. 6.3.2 Das SEM kam zum Schluss, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er sich versteckt gehalten habe, weil die Angaben der Beschwerdeführerin und seine diesbezüglichen Ausführungen nicht übereinstimmten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin an der Befragung zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer sich während zweier Jahre versteckt habe. Auf die Frage bei der Befragung: «est-ce que cela signifie qu'il ne dormait pas à la maison?» und der Antwort der Beschwerdeführerin «Non, peu.» folgte die Anschlussfrage: «Depuis quand vivait-il de la sorte?». Die Antwort lautete: «Pendant environ deux ans, il vivait comme ça.» (SEM-Akte A7/14 Ziff. 7.02 S. 10). Im Gesamtkontext ist dies nur so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin zum Ausdruck geben wollte, dass ihr Ehemann während etwa zweier Jahre auf diese Weise gelebt, nämlich selten zu Hause geschlafen habe. Aus dem Protokoll der ersten Anhörung der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich in H._______ bereits vor dem Interview - nach dem Protestmarsch mit der «(...)» - manchmal versteckt gehalten habe. Die Beschwerdeführerin sagte dazu, sie habe gemerkt, dass ihr Mann Schwierigkeiten habe, weil sie ihn nicht so oft habe sehen können. Er sei nicht oft zu Hause gewesen (SEM-Akten A26/12 F33-35). In der freien Schilderung an der Befragung gab sie zur Situation in H._______ an, er sei nicht mehr nach Hause gekommen; er sei bei den Demonstrationen gewesen (SEM-Akte A7/14 Ziff. 7.01). Der Beschwerdeführer führte an seiner Anhörung in der freien Schilderung ebenfalls aus, die Regierung habe Fotos und Videos vom Marsch der «(...)» nach Kurdistan erhalten, weshalb sie (die Teilnehmer; Anmerkung des Gerichts) auf sich hätten aufpassen müssen. Er sei deshalb auch nicht immer nach Hause gegangen (SEM-Akten A25/19 F35). Der Marsch der Koordinationsgruppe nach Kurdistan hat im (...) 2013 stattgefunden und damit ungefähr zwei Jahre vor der Ausreise. Daraus ergibt sich, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer habe zwei Jahre so gelebt, kein wesentlicher Widerspruch zur Angabe ist, dass er sich während sieben bis acht Monaten in seinem Heimatdorf versteckt gehalten habe. 6.3.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich an verschiedener Stelle zu den Vorkommnissen im Anschluss an sein Fernsehinterview (SEM-Akten A25/19 F35, F45 ff., F89; A31/22 F12, F14 f., F19-35). Die Beschwerdeführerin erwähnte bereits an der Befragung, dass das Regime in H._______ Druck ausgeübt habe und das Haus auch dort durchsucht worden sei (SEM-Akten A7/14 Ziff. 7.01). Zudem gab sie bei der ersten Anhörung an, der Hauptgrund weshalb sie Syrien verlassen habe, sei die Tatsache, dass ihr Mann von der Regierung gesucht worden sei. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und die Regierung kritisiert (SEM-Akten A26/12 F24 f.). Sie führte aus, «sie» seien einmal zu ihrem Schwiegervater nach Hause gekommen. Ihr nächster Satz lautete: «Mein Mann ist einmal im (...) aufgetreten» (a.a.O F37 f.). Daraus wird klar, dass die Beschwerdeführerin zwischen der Behelligung in der Nacht und dem Fernsehauftritt ihres Mannes eine Verbindung herstellte, was sie in der Antwort zur Frage 42 präzisierte: «Mein Mann hat bei diesem Interview über sie gesprochen. [...] Danach haben sie das Haus meines Schwiegervaters angegriffen.» (a.a.O. F42). Auf die Fragen 47 bis 52 erklärte sie nachvollziehbar, wie der nächtliche Besuch abgelaufen war. Bei der ergänzenden Anhörung wurde die Beschwerdeführerin nochmals nach dem betreffenden Vorfall gefragt, wobei sie erklärte, es sei gegen Mitternacht gewesen, als die Leute heftig gegen die Türe geklopft und das Haus gestürmt hätten (SEM-Akten A32/8 F5-11). Sie und ihre Kinder hätten Angst bekommen, geweint und geschrien. Die Leute hätten sogar ihren Schwiegervater gestossen und geschlagen und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Ihr Ehemann sei nicht anwesend gewesen, weil er - es sei noch nicht einmal dunkel gewesen - einen Anruf erhalten und sofort danach das Haus verlassen habe. Diese Schilderungen sind realitätsnah und gut nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin gab einzig ihre Perspektive wieder und erzählte, was sie selbst erlebt hatte. Sie führte aus, dass sie über die Tätigkeiten ihres Ehemannes nicht genau Bescheid wusste, was in diesem Kontext überzeugt. Zum konkreten Zeitpunkt der Warnung gab der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin an, es sei Abend gewesen, als er einen Anruf erhalten und sich zur Flucht entschieden habe (SEM-Akten A31/22 F21). Er sei zu Hause gewesen, als er den Anruf erhalten habe, und habe sich daraufhin zu einem Kollegen begeben, wo er sich bis zu seiner Reise ins Dorf aufgehalten habe (a.a.O. F29). Chronologisch eingeordnet, sei es Ende 2014, ungefähr zwei bis drei Tage nach dem Fernseh-interview gewesen (a.a.O. F22). Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind erlebnisbasiert, über die verschiedenen Befragungen hinweg konsistent (SEM Akten A25/19 F35, A31/22 F12, 14 f., F19-35) und damit als glaubhaft zu beurteilen. Zudem stimmen die Schilderungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit den Aussagen der Beschwerdeführerin überein. Was die unterschiedliche Angabe der Beschwerdeführerin zu den Durchsuchungen der Behörden (zwei- oder dreimal) betrifft, ist nicht ganz klar, ob es sich dabei tatsächlich um divergierende Angaben handelt oder ob die Beschwerdeführerin teilweise bei den Fragen die Durchsuchungen in I._______ mit denjenigen in H._______ vermischte beziehungsweise verwechselte. Diese geringen Abweichungen sind jedenfalls nicht geeignet insgesamt an den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu zweifeln. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer die Hausdurchsuchungen und das Interview an der Befragung nicht explizit erwähnte. Die Hausdurchsuchungen sind aber gemäss Angaben der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Fernsehinterview des Beschwerdeführers erfolgt. Seine Teilnahme an einem Interview von (...) hat der Beschwerdeführer mit Bildern belegt (SEM-Akten A27 BM8) und es wurde von der Vorinstanz - soweit ersichtlich - auch nicht bestritten. Für das Gericht gibt es ebenfalls keine Gründe, an der Teilnahme des Beschwerdeführers an besagtem Interview zu zweifeln. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht hat der Beschwerdeführer an der Befragung - in freier Rede - die Probleme in H._______ erwähnt und darauf hingewiesen, dass es wegen Demonstrationen Konflikte mit der Regierung gegeben habe, er sich der «(...)» angeschlossen und mit dieser an Kundgebungen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer wies bei seiner ergänzenden Anhörung darauf hin, er habe an der Befragung nicht detailliert erzählen dürfen. Es sei ihm gesagt worden, er könne beim zweiten Interview ausführlich berichten (SEM-Akte A31/22 F110 f.). Es ist daher durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer an der Befragung die Frage so verstanden hat, dass er nach weiteren (noch nicht erwähnten) Problemen gefragt wurde. Aufgrund dessen und auch weil die Beschwerdeführerin die Hausdurchsuchungen bereits an der Befragung nannte, kann der vorinstanzlichen Würdigung, dieses Vorbringen habe als nachgeschoben zu gelten, nicht gefolgt werden. 6.3.4 Für die Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer anschliessend an sein Interview sind seine Aussagen auch im Kontext seiner weiteren Angaben (insbesondere seines belegten Engagements für die «(...)») zu würdigen. Bezüglich seines Engagements in H._______ erklärte der Beschwerdeführer die Situation vor Ort nochmals detailliert in der ergänzenden Anhörung (SEM-Akten A31/22 F12). Präzisierend gab er insbesondere an, die anderen Aktivitäten der «(...)» (gemeint damit sind wohl u.a. seine (...)kurse, die Sprachkurse und Strassenaufräumarbeiten) hätten die Behörden nicht gross gestört, bis die Gruppe durch das Interview wieder exponiert worden sei (a.a.O. F14, F16). Zunächst ist festzustellen, dass das Engagement des Beschwerdeführers für die «(...)» als erstellt zu gelten hat. Dieses wurde belegt und auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Für das Gericht besteht kein Anlass, daran zu zweifeln. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sein Engagement ab (...) 2014 auf eine sozialpolitische, gemeinnützige Tätigkeit beschränkt. Dabei lässt sie ausser Acht, dass die Mitglieder der Koordinationsgruppe sich explizit darauf vorbereitet hatten, im Falle eines Sturzes des Regimes die Macht vor Ort zu übernehmen, und sie in den Jahren 2011 bis im Frühjahr 2014 aktiv gegen das Regime demonstrierten. Zudem haben gerade solche Gruppen von jungen Männern, wie jene, bei welcher der Beschwerdeführer Mitglied war, die ersten Proteste und Demonstrationen in den kurdischen Gebieten organisiert (Schmidinger Thomas, Krieg und Revolution in Syrisch-Kurdistan: Analysen und Stimmen aus Rojava, 2014, S. 22 f.). Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich anlässlich dieses Interviews regimekritisch geäussert, ist zwar nicht belegt. Es besteht aber im dargestellten Kontext (vgl. nachfolgend E. 6.5.2) die Gefahr, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund des in (...) ausgestrahlten Interviews, worin er seine Tätigkeit für die «(...)» bekannt gab und dabei im Hintergrund eine Fahne mit einer Abbildung von O._______ zu sehen war, von der syrischen Regierung als Kritiker am syrischen Regime aufgefasst wird. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die syrischen Behörden durch das Interview des Beschwerdeführers in (...) erneut auf die Koordinationsgruppe und deren Regimekritik aufmerksam geworden sind. Damit ist es auch im Gesamtkontext als wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das Interview erneut in den Fokus der Behörden rückte und nach ihm gesucht wurde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hausdurchsuchung im Haus des Schwiegervaters in H._______ ist daher insgesamt als glaubhaft zu erachten. 6.3.5 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Einberufung in den Reservedienst hingewiesen (vgl. E. 3.3). Es ist ihm nicht gelungen, diese Widersprüche zu erklären und die Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben auszuräumen. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass er nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise ein persönliches Aufgebot zum Reservedienst erhalten zu haben. Zahlreiche Berichte weisen darauf hin, dass gegen Ende 2012 vermehrt Reservisten in den Militärdienst einberufen wurden (Auskunft der SFH vom 30.7.2014, Syrien - Rekrutierung durch die Syrische Armee m.H. auf weitere Berichte; abgerufen am 29. Januar 2021). Dies stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Er gab dazu an, es seien viele mobilisiert worden, weshalb er zunächst keine Angst vor der Einberufung gehabt habe, solange er sich von den offiziellen Amtsstellen und Checkpoints habe fernhalten können. Die Möglichkeit einer Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst falls er in Syrien geblieben wäre, ist aufgrund seiner spezifischen Militärausbildung nicht vollständig auszuschliessen. Aufgrund der nachstehenden Ausführungen kann aber letztlich offenbleiben, welche Konsequenzen dies für ihn bei einer Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt hätte. 6.4 Nach eingehender Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführenden im Länderkontext stellt sich für das Gericht der glaubhaft gemachte Sachverhalt folgendermassen dar: Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Teilnahme an Protesten und seines politischen Engagements im Jahr 2004 inhaftiert und dürfte deshalb bei den syrischen Behörden als Regimekritiker vermerkt sein. Im Jahr 2012 wurden in I._______ seine Wohnung und sein (...) durchsucht. Der Beschwerdeführer betätigte sich auch in H._______ weiterhin politisch. Zunächst demonstrierte er mit der Organisation «(...)» auf offener Strasse. Wegen zunehmenden Drucks durch die YPG zog sich die Gruppe im Jahr 2014 von der Strasse zurück und richtete ihr Engagement anders aus (z.B. Sprachkurse, Kurse zum Erlernen der (...)tätigkeit, Strassenreinigung). Der Beschwerdeführer brachte in diesem Rahmen den Frauen im Quartier das (...) bei. Obwohl diese Aktivitäten eher kultureller Natur waren, ist davon auszugehen, dass die Mitglieder - so auch der Beschwerdeführer - den Behörden von den früheren Protesten, Demonstrationen und dem Marsch nach Kurdistan bekannt waren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im (...) 2014 in diesem Zusammenhang dem Sender (...) ein Interview gab. 6.5 An dieser Stelle ist nun zu prüfen, ob die glaubhaft gemachten Sachverhaltsvorbringen asylrechtlich beachtlich sind. 6.5.1 Beim Beschwerdeführer fällt insbesondere ins Gewicht, dass er im Rahmen seines politischen Engagements im Jahr 2004 inhaftiert und bei den syrischen Behörden als Regimekritiker vermerkt sein dürfte. Die einzelnen Ereignisse in den Folgejahren können entgegen der von der Vor-instanz vertretenen Ansicht im syrischen Kontext nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Die Tatsache, dass bei der behördlichen Durchsuchung in I._______ im Jahr 2012 kein belastendes Material beim Beschwerdeführer gefunden wurde, lässt noch nicht den Schluss zu, dass er dadurch automatisch aus dem Fokus des Regimes verschwunden wäre. Die syrischen Behörden erstellen Listen mit den Namen von Personen, die sie als oppositionell einstufen (Finnish Immigration Service [FIS], Syrian pro-government armed groups and issues related to freedom of movement, reconciliation processes and return to original place of residence in areas controlled by the Syrian government, 14.12.2018, , abgerufen am 17.02.2021; der Norddeutsche Rundfunk [NDR] berichtete im März 2017 von einer Liste, deren Einträge bis in die 1960er Jahre zurückgehen, NDR, Geheime Fahndungsdatei: Syrien hat Hunderte Deutsche auf der Liste, 08.03.2017, , abgerufen am 16.01.2018, online nicht mehr verfügbar). Diese Listen dienen der Suche und Verhaftung von Personen, die aufgrund ihrer unterstellten politischen Gesinnung oder ihrem Fernbleiben vom Militärdienst gesucht werden (Adopt a Revolution, 10 Fakten zu Syrien, 01.2020, ; Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria: Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, 21.02.2019, , alle abgerufen am 17.02.2021). 6.5.2 Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht (Erw. 1.2 S. 7) muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Kritik des Beschwerdeführers am syrischen Regime seitens der Regierung nicht unbeachtet geblieben ist. Die Einschätzung, es sei unwahrscheinlich, dass das Engagement des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2014 für die syrischen Behörden eine Provokation dargestellt habe, widerspricht den einschlägigen Berichten und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass P._______ nach welchem die Koordinationsgruppe benannt wurde, ein Symbol für das kurdische Volk und dessen Autonomiebestrebungen war (Gunter Michael M., Out ot Nowhere: The Kurds of Syria in Peace and War, 2014 (S. 95); Blanford Nicholas [Christian Science Monitor, CSM], A murder stirs Kurds in Syria, 16.06.2005, , abgerufen am 10.02.2021). Im syrisch-kurdischen Kontext können kulturelle Aktivitäten kaum von politischen Aktivitäten unterschieden werden, da bei jeglichen kurdischen Aktivitäten stets die Gefahr besteht, dass diese seitens des Regimes als politische Äusserung wahrgenommen werden. So waren denn auch der Gebrauch der kurdischen Sprache und das Feiern kurdischer Traditionen bereits vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs eingeschränkt (Allsopp Harriet, The Kurds of Syria: Political Parties and Identity in the Middle East, 2014, Fussnote 15, S. 130; Montgomery Harriet, The Kurds of Syria: An existence denied, 2005, S. 97; Austrian Red Cross (ACCORD) / Danish Immigration Service (DIS), Human rights issues concerning Kurds in Syria: Report from a joint fact finding mission by the Danish Immigration Service (DIS) and ACCORD/Austrian Red Cross to Damascus, Syria, Beirut, Lebanon, and Erbil and Dohuk, Kurdistan Region of Iraq (KRI) - 21 January to 8 February 2010, 05.2010, , abgerufen am 17.02.2021.). 6.5.3 Die Lage in Syrien wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer D-5579/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Hinweisen, zuletzt u.a. bestätigt in E-4315/2018 vom 8. Januar 2021 E. 6.2.1, E-4545/2018 vom 25. November 2020 E. 9.3.1). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgegangen sind. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen gewesen. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender Personen, darunter selbst Kinder (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. 6.5.4 Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung gilt auch heute noch (zuletzt bestätigt u.a. in E-4315/2018 vom 8. Januar 2021 E.6.2.1., E-4545/2018 vom 25. November 2020 E. 9.3.1) 6.6 Nach dem Gesagten ist aus dem glaubhaft gemachten Sachverhalt zu schliessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als zumindest potentieller Regimegegner identifiziert worden ist und im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte.
7. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz einzugehen, da ihm eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Syrien attestiert werden muss. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe für die Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführer ist damit als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
8. Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Sie ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes einzubeziehen. Dasselbe gilt für die Kinder, die ebenfalls in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters einzubeziehen sind. Auch betreffend die Beschwerdeführerin und die noch minderjährigen Kinder liegen keine Hinweise auf einen Asylausschlussgrund vor.
9. Die Beschwerde ist d emnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. August 2019 aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 24. August 2020 wies der Rechtsvertreter einen Zeitaufwand von 13.03 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 72.10 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Der angewandte Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Demnach hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'287.65 (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 6. August 2019 wird aufgehoben, die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'287.65 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: