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D-2831/2016

D-2831/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und seine Ehefrau (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Tochter im August 2013. Sie gelangten über die Türkei und Griechenland, wo sie sich mehrere Wochen aufhielten, getrennt voneinander in die Schweiz, wo die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter am 23. Dezember 2013 und der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2013 um Asyl nachsuchten. Ihr Sohn wurde am (...) in der Schweiz geboren. B. Am 30. Dezember 2013 (Beschwerdeführerin) und am 3. Januar 2014 (Beschwerdeführer) erfolgten die Befragungen zu ihrer Person (BzP) und am 25. Januar 2016 die Anhörungen zu ihren Asylgründen. Der Beschwerdeführer führte bei der BzP zur Begründung seines Asylgesuchs an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______. Der Krieg sei immer näher nach F._______ vorgerückt, weshalb er vorerst seine Familie nach G._______ gebracht und anschliessend in den Irak gegangen sei, um dort zu arbeiten. Weil er von seinem irakischen Arbeitgeber keinen Lohn erhalten habe, sei er nach G._______ zurückgekehrt und habe dann versucht, wieder in F._______ zu arbeiten. Dies sei jedoch aufgrund des Krieges nicht möglich gewesen. Auf die Frage, ob es ausser dem Krieg und dem Umstand, dass er keine Arbeit finden konnte, weitere Gründe gebe, warum er sein Heimatland verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, eine Woche vor der Ausreise hätten die syrischen Behörden verlangt, dass er und zwei seiner Brüder einen Kontrollposten bewachen sollten. Dieser Aufforderung habe er keine Folge leisten wollen, weil Nachbarn, die diese Aufgabe wahrgenommen hätten, getötet worden seien. Danach seien er und die Beschwerdeführerin sowie die Tochter nicht mehr lange in G._______ geblieben. Die Frage, ob er je persönliche Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden, beispielsweise dem Militär, gehabt habe, verneinte er. Auch sei er nie politisch oder religiös aktiv gewesen. Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er engagiere sich seit dem Ausbruch des Krieges für die (...), das sei (...). In F._______ habe er zunächst nichts für die Partei tun können. Er habe jedoch - bevor er im Februar 2013 in den Irak gegangen sei - in G._______ im Namen der Partei an Demonstrationen teilgenommen. Auf die Frage nach seiner Motivation für die Parteimitgliedschaft antwortete er, ein Onkel von ihm sei Mitglied der (...). Dieser sei von der (...) entführt und in den Irak verschleppt worden, später jedoch zurückgekehrt. Er (der Beschwerdeführer) und andere Jugendliche der Familie hätten den entführten Onkel unterstützt. Auf Nachfrage, weshalb er an der BzP nichts über seine politischen Aktivitäten erzählt habe, gab er an, der Dolmetscher sei ein Araber gewesen. Er (der Beschwerdeführer) sei oft unterbrochen und es sei ihm gesagt worden, er solle sich kurz fassen. Der Beschwerdeführer führte ferner an, er habe Angst gehabt, plötzlich in den Militärdienst eingezogen zu werden; er habe niemanden töten und auch selbst nicht umgebracht werden wollen. Er sei früher ein Ajnabi gewesen. Nach Ausbruch des Krieges sei er eingebürgert worden und verfüge seither über ein Militärbüchlein. Er sei aber ordentlich aus dem Dienst entlassen worden und habe keinen Militärdienst leisten müssen. Als er - nach seiner Rückkehr aus dem Irak und kurz vor seiner Ausreise aus Syrien - nach Derik zurückgekehrt sei, hätten die (...) beziehungsweise die (...) seinem Vater gesagt, seine Söhne müssten für die Kontrollposten rekrutiert werden. Sein Vater habe dies nicht gewollt, worauf er (der Beschwerdeführer) ausgereist sei. Nach seiner Ausreise seien (...) bei seinem Vater gewesen. Sie hätten gedroht, falls kein Sohn bereit wäre, Dienst zu leisten, würden sie die Tochter oder ihn (den Vater) rekrutieren. Daraufhin seien auch sein Bruder und die Schwester aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer brachte ausserdem vor, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv und Mitglied der (...). So habe er an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz und auch an Sitzungen der Partei teilgenommen. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches bei der BzP an, ihr Mann habe befürchtet, dass die syrischen Behörden von ihm verlangen würden, Militärdienst zu leisten. Es sei auch von vielen anderen jungen Männern verlangt worden, an Kontrollposten Schutzdienst zu leisten. Ihr Mann habe weder jemanden töten noch selbst getötet werden wollen. Deshalb seien sie aus Syrien ausgereist. Sie habe persönlich in ihrer Heimat keine Probleme mit Behörden oder Organisationen gehabt und sei weder religiös noch politisch tätig gewesen. Bei der Anhörung legte sie dar, ihr Mann habe nach seiner Rückkehr aus dem Irak Probleme mit den (...) gehabt. Diese hätten ihn rekrutieren wollen, weshalb ihr Mann sich zur Ausreise entschlossen habe. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin reichten im erstinstanzlichen Verfahren mehrere Dokumente (Identitätskarten, Familienbüchlein, Militärbüchlein, Bestätigung der Mitgliedschaft bei der (...), Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von Demonstrationen in der Schweiz) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 31. März 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Als Beilage reichten sie unter anderem einen Umschlag mit Fotos, die den Beschwerdeführer bei Demonstrationen in der Schweiz zeigen, und eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete Jürg Walker als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 - diese wurde den Beschwerdeführenden am 26. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht - unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 erklärte der Beschwerdeführer, seine Tätigkeit zugunsten der (...) - diese Partei sei in Syrien unter dem Begriff (...) bekannt - sei darauf zurückzuführen, dass sein (namentlich genannter) Onkel ein wichtiges Mitglied dieser Partei gewesen sei. Der Onkel sei seinerzeit von den (...) entführt worden und er (der Beschwerdeführer) sei massgeblich an den erfolgreichen Bemühungen zu dessen Freilassung beteiligt gewesen. Der Onkel lebe heute im kurdischen Nordirak. Als Beilage wurden eine Bestätigung der (...) vom 21. Mai 2016 mit deutscher Übersetzung, ein fremdsprachiges Schreiben und eine DVD zu den Akten gereicht. H. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 27. Mai 2016 die Kostennote für seine Bemühungen ein. I. Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer das Original der Bestätigung der (...) vom 21. Mai 2016 mit einer neuen Übersetzung zu den Akten. Er legte dar, dieses Dokument bestätige, dass sein Onkel Mitglied des Gebietsausschusses und Vertreter der (...) in der Autonomen Region Kurdistan sei. Damit spreche einiges dafür, dass auch er (der Beschwerdeführer) sich für diese Partei engagiert habe.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids aus, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hätten keine glaubhafte Verfolgung vorgebracht. Nachdem der Beschwerdeführer bei seiner BzP eine Teilnahme an Demonstrationen mit keinem Wort erwähnt und vielmehr festgehalten habe, nie politisch tätig gewesen zu sein, könne dieses Vorbringen nicht geglaubt werden. Ausserdem wäre die Asylrelevanz zu verneinen, da er in diesem Zusammenhang keinerlei Bedrohung oder Verfolgung geltend gemacht habe. Die Darlegungen des Beschwerdeführers, wonach die (...) ihn und seine Brüder für den Dienst an Kontrollposten habe rekrutieren wollen, seien widersprüchlich gewesen. Zudem habe er die Folgen seiner diesbezüglichen Verweigerung erst in der Anhörung aufgebauscht darzustellen versucht. Die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen, nachdem der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach ein einfaches Mitglied bei der Partei sei und keine exponierte Position ausübe. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, früher ein Ajnabi gewesen zu sein, sei festzuhalten, dass die Ajanib in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen würden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer zu Beginn der Unruhen in Syrien eingebürgert worden. Seinem Militärbüchlein sei zu entnehmen, dass er gemäss (...) für den Militärdienst und als Reservist als untauglich eingestuft und somit von der Dienstpflicht befreit worden sei. Demnach sei eine begründete Furcht vor einer hypothetischen künftigen Rekrutierung zu verneinen. Die geltend gemachten Nachteile (Bürgerkrieg, Situationen allgemeiner Gewalt) seien unter dem Blickwinkel der allgemeinen schwierigen Lebensumstände während des Krieges zu betrachten und könnten deshalb nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Insgesamt seien die Vorbringen als nicht asylrelevant einzustufen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, es sei betreffend seine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien zu einem Missverständnis gekommen, weil der Dolmetscher ein Araber gewesen sei und er deswegen Mühe gehabt habe, sich diesem vollumfänglich anzuvertrauen. Während der Anhörung habe er dann genügend Zeit gehabt, sich ausführlich zu seinen Asylgründen, namentlich auch zur seinem Engagement für die (...) beziehungsweise (...), zu äussern. In Bezug auf seine Aussagen betreffend die Rekrutierung seiner Geschwister durch die (...) sei zu berücksichtigen, dass sich der Sachverhalt innert der zwei Jahre zwischen der BzP und der Anhörung insofern verändert habe, als die (...) auch versucht habe, seine Schwester zu rekrutieren, worauf diese geflüchtet sei und sich in der Türkei unfreiwillig verheiratet habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschliessen, dass eine Rückkehr nach Syrien für ihn sehr wohl Konsequenzen haben könnte. Betreffend die Überwachung von exilpolitisch aktiven Syrern sei zu berücksichtigen, dass die syrischen Geheimdienste gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts früher über die nötigen Ressourcen verfügt hätten, um die Exilszene umfassend zu überwachen. Die identifizierbaren Personen seien zwecks Ermittlung deren Identität an die Zentralen der Geheimdienste gemeldet und in der Folge registriert worden. Im Falle einer Rückkehr müssten sie mit einer Festnahme und Inhaftierung rechnen. Dies gelte auch für ihn. Ferner müsse er immer noch davon ausgehen, von der syrischen Armee eingezogen zu werden. Das syrische Regime sei angesichts des fortdauernden Krieges und der Dezimierung der Armee durch Verluste auf jeden Soldaten angewiesen. Es sei deshalb zu erwarten, dass er heute sehr wohl als diensttauglich angesehen würde. In Bezug auf die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder wurde eingeräumt, diese hätten keine eigenen Asylgründe. Als Familienangehörige seien sie jedoch zusammen mit dem Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen.

E. 5 Vorab ist auf die formellen Rügen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es in der BzP Missverständnisse gegeben habe, weil der Dolmetscher ein Araber gewesen sei. Zwar habe man ihn über die Verschwiegenheitspflicht der beteiligten Personen aufgeklärt, aber er habe dennoch Mühe gehabt, sich nach der strapaziösen Flucht ausgerechnet einem Araber anzuvertrauen. Der Dolmetscher habe ihn ausserdem immer wieder angehalten, sich kurz zu fassen. Hinzu komme, dass er komplexere Sachverhalte nur in seiner Muttersprache darlegen könne und der Dolmetscher wiederum Begriffe aus dem Kurdischen nicht verstanden habe. Der Einwand mangelnden Vertrauens in den Dolmetscher wie auch in die befragende Person vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer andere Asylvorbringen als die bei der BzP nicht erwähnte Teilnahme an politischen Kundgebungen sehr wohl darzulegen vermochte, so namentlich seine Weigerung, sich als Kontrollposten von den (...) rekrutieren zu lassen. Im übrigen weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass er anlässlich der BzP auf die Neutralität und Unparteilichkeit des Dolmetschers sowie auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen hingewiesen worden war. Auch bestätigte er im Anschluss an die Erstbefragung nach deren Rückübersetzung die Korrektheit und Wahrheit respektive Vollständigkeit der Vorbringen unterschriftlich (vgl. A17 S. 10). Tritt hinzu, dass die Durchsicht jenes Protokolls nicht den Eindruck hinterlässt, der Beschwerdeführer habe sich nicht frei äussern können respektive seine Aussagen seien nicht vollständig aufgenommen worden. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer eingangs der Befragung auf die Möglichkeit, bei Unklarheiten nachzufragen, aufmerksam gemacht und er bestätigte am Ende, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. a.a.O. S. 10), weshalb nicht von Verständigungsproblemen auszugehen ist. Die Einwände in der Beschwerde, wonach die Widersprüche teilweise durch Missverständnisse zustande gekommen seien, sind daher unbehelf- lich. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz der gesuchsbegründenden Aussagen schliessen lassen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 6.2 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, als erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des dargelegten fluchtauslösenden Ereignis - das heisst, des Versuches der (...), den Beschwerdeführer und seine Geschwister für den Dienst an Kontrollposten zu rekrutieren - bestehen. Zwar stimmt die angeführte Tätigkeit als Wächter an Kontrollposten an sich mit der Quellenlage betreffend die Aufgaben, welche Kurden im Einflussgebiet der (...) zukommen überein (vgl. Cemgil, Can et Hoffmann, Clemens, The 'Rojava Revolution' in Syrian Kurdistan: A Model of Development for the Middle East?, in: IDS Bulletin, 47 (3), 2016, 53-76, http://bulletin.ids.ac.uk/idsbo/article/view/2730/HTML; Flight of Icarus? The PYD's Precarious Rise in Syria, Crisis Group Middle East Report N°151, 8 May 2014, S. 4 Fn. 20; Urteil des BVGer D-4943/2016 vom 27. September 2017 E. 7.2.2). Dennoch vermögen die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach die (...) nebst ihm auch seine Geschwister (gemäss BzP: zwei seiner Brüder [A17 S. 9]; gemäss Anhörung: drei Brüder und eine Schwester [A42 F45-47]) habe rekrutieren wollen, nicht aufzulösen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich der Sachverhalt im Zeitraum zwischen BzP und Anhörung verändert, vermag nicht zu überzeugen, bleibt doch seine Behauptung, dass die Schwester und ein dritter Bruder seitens der (...) erst nach seiner Flucht aus Syrien bedrängt worden seien, gänzlich unsubstanziiert. Es wird weder geschildert, wann der Rekrutierungsversuch der Geschwister konkret stattgefunden beziehungsweise wann der Beschwerdeführer davon erfahren haben soll, noch werden die Umstände dazu erläutert.

E. 6.3 Den Vorbringen im Zusammenhang mit einer Dienstpflicht für die (...) wäre aber unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit ohnehin die Asylrelevanz abzusprechen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung für Personen, die sich einer Rekrutierung der (...) entzogen haben, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert]). Zum heutigen Zeitpunkt liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die (...) würde Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten und sie einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen. Zwar ist davon auszugehen, dass in den von der (...) kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Leistung eines Dienstes ergehen. Eine Weigerung zieht zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich (vgl. auch Urteil D-4943/2016 vom 27. September 2017 E. 8.1.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer angeblich missachtete Aufforderung der (...), als Wächter für Kontrollposten tätig zu sein, asylrechtlich relevante Konsequenzen hat.

E. 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte Nachstellungen durch die syrischen Behörden, weil er an Demonstrationen in G._______ teilgenommen habe, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung an. Daran vermögen die Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der BzP dazu aufgefordert worden sein sollte, sich kurz zu fassen, ist nicht erklärbar, dass er eine Teilnahme an politischen Kundgebungen auch nicht ansatzweise erwähnte, und auf Nachfrage sogar bestätigte, er sei in seinem Heimatland nie politisch aktiv gewesen (A17 S. 9). Die - erstmals in der Anhörung vorgebrachte - Teilnahme an Kundgebungen in G._______ erscheint in diesem Zusammenhang nachgeschoben und kann ihm nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer vermag sodann aus dem Vorbringen, sein Onkel sei eine wichtige Persönlichkeit bei der (...), nichts abzuleiten. Auch bei Wahrunterstellung lässt sich daraus nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer sich für die Partei des Onkels eingesetzt habe. Ausserdem wäre, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, die Asylrelevanz ohnehin zu verneinen, da der Beschwerdeführer keinerlei Bedrohung oder Verfolgung aufgrund der angeblichen Demonstrationsteilnahme geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus den zu den Akten gereichten Dokumenten im Zusammenhang mit seinem Onkel nichts abzuleiten, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer befürchtet, dass er zum Kriegsdienst für die syrische Armee eingezogen werden könnte. Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch Refraktion oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen (BVGE 2015/3 E. 5). Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in keiner Art und Weise militärisch aufgeboten wurde. Vielmehr wurde er für den Militärdienst und als Reservist als untauglich eingestuft und somit von der Dienstpflicht befreit. Auf dieser Grundlage hat das SEM den zutreffenden Schluss gezogen, dass die entsprechenden Vorbringen nicht asylrelevant sind.

E. 6.5 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, wegen des Krieges ausgereist zu sein, hat das SEM schliesslich zutreffend festgehalten, dass ihnen aus der kriegsbedingten Situation in Syrien keine persönlichen Nachteile erwachsen sind, welche eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG rechtfertigen könnten.

E. 6.6 Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten.

E. 6.7.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

E. 6.7.2 Der Beschwerdeführer macht subjektive Nachfluchtgründe in Form exilpolitischer Betätigung gegen das syrische Regime durch die Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime geltend. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er mehrere Fotos ein, auf denen er seinen Angaben zufolge bei Demonstrationen in der Schweiz zu sehen ist. Aus den handschriftlichen Datumsangaben auf der Rückseite zweier Fotos (A41/1) ist zu schliessen, dass die betreffenden Kundgebungen am "(...)" und am "(...)" stattfanden.

E. 6.7.3 Im Rahmen eines durch konstante Praxis nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden asylrechtlichen Koordinationsurteils vom 28. Oktober 2015 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil des BVGer D-3839/2013 [als Referenzurteil publiziert] vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Dieses Urteil ist entgegen den Beschwerdevorbringen auch in zeitlicher Hinsicht zur Beurteilung der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers heranzuziehen. Danach vermag allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird.

E. 6.7.4 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Exilaktivismus lässt nicht darauf schliessen, er sei der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Das durch Fotos dokumentierte exilpolitische Engagement in Form von Demonstrationsteilnahmen überschreitet nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Die Niedrigprofilierung des Beschwerdeführers deckt sich auch mit dessen Aussage zu den vorgelegten Fotos, er sei ein einfaches Mitglied der Partei (A42 F11). Es ist deshalb höchst unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am (nicht durch Vorfluchtgründe vorbelasteten) Beschwerdeführer bestehen könnte. Die Einschätzungen des SEM in dessen Verfügung werden somit durch die erwähnte aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt und sind vollumfänglich zu stützen.

E. 6.7.5 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.

E. 6.8 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, deren Flüchtlingseigenschaft und einen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Mai 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt amtlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die am 27. Mai 2016 eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand von 6.7 Stunden zu Fr. 230.-, Auslagen von Fr. 47.50 und einen Totalbetrag von Fr. 1'707.40 (inkl. MwSt) aus. Der Aufwand erscheint angemessen und ist unter Berücksichtigung der (kurzen) Ergänzungseingabe vom 8. Juni 2017 leicht aufzurechnen. Eine geringfügige Reduktion des auszurichtenden Betrags ist aber vorzunehmen, weil das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Rechtsbeistand ist damit vom Bundesverwaltungsgericht der Gesamtbetrag von Fr. 1'750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Jürg Walker, wird ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'750.- durch die Gerichtskasse ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2831/2016 Urteil vom 26. Oktober 2017 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alias E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und seine Ehefrau (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Tochter im August 2013. Sie gelangten über die Türkei und Griechenland, wo sie sich mehrere Wochen aufhielten, getrennt voneinander in die Schweiz, wo die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter am 23. Dezember 2013 und der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2013 um Asyl nachsuchten. Ihr Sohn wurde am (...) in der Schweiz geboren. B. Am 30. Dezember 2013 (Beschwerdeführerin) und am 3. Januar 2014 (Beschwerdeführer) erfolgten die Befragungen zu ihrer Person (BzP) und am 25. Januar 2016 die Anhörungen zu ihren Asylgründen. Der Beschwerdeführer führte bei der BzP zur Begründung seines Asylgesuchs an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______. Der Krieg sei immer näher nach F._______ vorgerückt, weshalb er vorerst seine Familie nach G._______ gebracht und anschliessend in den Irak gegangen sei, um dort zu arbeiten. Weil er von seinem irakischen Arbeitgeber keinen Lohn erhalten habe, sei er nach G._______ zurückgekehrt und habe dann versucht, wieder in F._______ zu arbeiten. Dies sei jedoch aufgrund des Krieges nicht möglich gewesen. Auf die Frage, ob es ausser dem Krieg und dem Umstand, dass er keine Arbeit finden konnte, weitere Gründe gebe, warum er sein Heimatland verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, eine Woche vor der Ausreise hätten die syrischen Behörden verlangt, dass er und zwei seiner Brüder einen Kontrollposten bewachen sollten. Dieser Aufforderung habe er keine Folge leisten wollen, weil Nachbarn, die diese Aufgabe wahrgenommen hätten, getötet worden seien. Danach seien er und die Beschwerdeführerin sowie die Tochter nicht mehr lange in G._______ geblieben. Die Frage, ob er je persönliche Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden, beispielsweise dem Militär, gehabt habe, verneinte er. Auch sei er nie politisch oder religiös aktiv gewesen. Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er engagiere sich seit dem Ausbruch des Krieges für die (...), das sei (...). In F._______ habe er zunächst nichts für die Partei tun können. Er habe jedoch - bevor er im Februar 2013 in den Irak gegangen sei - in G._______ im Namen der Partei an Demonstrationen teilgenommen. Auf die Frage nach seiner Motivation für die Parteimitgliedschaft antwortete er, ein Onkel von ihm sei Mitglied der (...). Dieser sei von der (...) entführt und in den Irak verschleppt worden, später jedoch zurückgekehrt. Er (der Beschwerdeführer) und andere Jugendliche der Familie hätten den entführten Onkel unterstützt. Auf Nachfrage, weshalb er an der BzP nichts über seine politischen Aktivitäten erzählt habe, gab er an, der Dolmetscher sei ein Araber gewesen. Er (der Beschwerdeführer) sei oft unterbrochen und es sei ihm gesagt worden, er solle sich kurz fassen. Der Beschwerdeführer führte ferner an, er habe Angst gehabt, plötzlich in den Militärdienst eingezogen zu werden; er habe niemanden töten und auch selbst nicht umgebracht werden wollen. Er sei früher ein Ajnabi gewesen. Nach Ausbruch des Krieges sei er eingebürgert worden und verfüge seither über ein Militärbüchlein. Er sei aber ordentlich aus dem Dienst entlassen worden und habe keinen Militärdienst leisten müssen. Als er - nach seiner Rückkehr aus dem Irak und kurz vor seiner Ausreise aus Syrien - nach Derik zurückgekehrt sei, hätten die (...) beziehungsweise die (...) seinem Vater gesagt, seine Söhne müssten für die Kontrollposten rekrutiert werden. Sein Vater habe dies nicht gewollt, worauf er (der Beschwerdeführer) ausgereist sei. Nach seiner Ausreise seien (...) bei seinem Vater gewesen. Sie hätten gedroht, falls kein Sohn bereit wäre, Dienst zu leisten, würden sie die Tochter oder ihn (den Vater) rekrutieren. Daraufhin seien auch sein Bruder und die Schwester aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer brachte ausserdem vor, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv und Mitglied der (...). So habe er an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz und auch an Sitzungen der Partei teilgenommen. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches bei der BzP an, ihr Mann habe befürchtet, dass die syrischen Behörden von ihm verlangen würden, Militärdienst zu leisten. Es sei auch von vielen anderen jungen Männern verlangt worden, an Kontrollposten Schutzdienst zu leisten. Ihr Mann habe weder jemanden töten noch selbst getötet werden wollen. Deshalb seien sie aus Syrien ausgereist. Sie habe persönlich in ihrer Heimat keine Probleme mit Behörden oder Organisationen gehabt und sei weder religiös noch politisch tätig gewesen. Bei der Anhörung legte sie dar, ihr Mann habe nach seiner Rückkehr aus dem Irak Probleme mit den (...) gehabt. Diese hätten ihn rekrutieren wollen, weshalb ihr Mann sich zur Ausreise entschlossen habe. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin reichten im erstinstanzlichen Verfahren mehrere Dokumente (Identitätskarten, Familienbüchlein, Militärbüchlein, Bestätigung der Mitgliedschaft bei der (...), Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von Demonstrationen in der Schweiz) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 31. März 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Als Beilage reichten sie unter anderem einen Umschlag mit Fotos, die den Beschwerdeführer bei Demonstrationen in der Schweiz zeigen, und eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete Jürg Walker als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 - diese wurde den Beschwerdeführenden am 26. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht - unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 erklärte der Beschwerdeführer, seine Tätigkeit zugunsten der (...) - diese Partei sei in Syrien unter dem Begriff (...) bekannt - sei darauf zurückzuführen, dass sein (namentlich genannter) Onkel ein wichtiges Mitglied dieser Partei gewesen sei. Der Onkel sei seinerzeit von den (...) entführt worden und er (der Beschwerdeführer) sei massgeblich an den erfolgreichen Bemühungen zu dessen Freilassung beteiligt gewesen. Der Onkel lebe heute im kurdischen Nordirak. Als Beilage wurden eine Bestätigung der (...) vom 21. Mai 2016 mit deutscher Übersetzung, ein fremdsprachiges Schreiben und eine DVD zu den Akten gereicht. H. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 27. Mai 2016 die Kostennote für seine Bemühungen ein. I. Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer das Original der Bestätigung der (...) vom 21. Mai 2016 mit einer neuen Übersetzung zu den Akten. Er legte dar, dieses Dokument bestätige, dass sein Onkel Mitglied des Gebietsausschusses und Vertreter der (...) in der Autonomen Region Kurdistan sei. Damit spreche einiges dafür, dass auch er (der Beschwerdeführer) sich für diese Partei engagiert habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids aus, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hätten keine glaubhafte Verfolgung vorgebracht. Nachdem der Beschwerdeführer bei seiner BzP eine Teilnahme an Demonstrationen mit keinem Wort erwähnt und vielmehr festgehalten habe, nie politisch tätig gewesen zu sein, könne dieses Vorbringen nicht geglaubt werden. Ausserdem wäre die Asylrelevanz zu verneinen, da er in diesem Zusammenhang keinerlei Bedrohung oder Verfolgung geltend gemacht habe. Die Darlegungen des Beschwerdeführers, wonach die (...) ihn und seine Brüder für den Dienst an Kontrollposten habe rekrutieren wollen, seien widersprüchlich gewesen. Zudem habe er die Folgen seiner diesbezüglichen Verweigerung erst in der Anhörung aufgebauscht darzustellen versucht. Die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen, nachdem der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach ein einfaches Mitglied bei der Partei sei und keine exponierte Position ausübe. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, früher ein Ajnabi gewesen zu sein, sei festzuhalten, dass die Ajanib in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen würden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer zu Beginn der Unruhen in Syrien eingebürgert worden. Seinem Militärbüchlein sei zu entnehmen, dass er gemäss (...) für den Militärdienst und als Reservist als untauglich eingestuft und somit von der Dienstpflicht befreit worden sei. Demnach sei eine begründete Furcht vor einer hypothetischen künftigen Rekrutierung zu verneinen. Die geltend gemachten Nachteile (Bürgerkrieg, Situationen allgemeiner Gewalt) seien unter dem Blickwinkel der allgemeinen schwierigen Lebensumstände während des Krieges zu betrachten und könnten deshalb nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Insgesamt seien die Vorbringen als nicht asylrelevant einzustufen. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, es sei betreffend seine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien zu einem Missverständnis gekommen, weil der Dolmetscher ein Araber gewesen sei und er deswegen Mühe gehabt habe, sich diesem vollumfänglich anzuvertrauen. Während der Anhörung habe er dann genügend Zeit gehabt, sich ausführlich zu seinen Asylgründen, namentlich auch zur seinem Engagement für die (...) beziehungsweise (...), zu äussern. In Bezug auf seine Aussagen betreffend die Rekrutierung seiner Geschwister durch die (...) sei zu berücksichtigen, dass sich der Sachverhalt innert der zwei Jahre zwischen der BzP und der Anhörung insofern verändert habe, als die (...) auch versucht habe, seine Schwester zu rekrutieren, worauf diese geflüchtet sei und sich in der Türkei unfreiwillig verheiratet habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschliessen, dass eine Rückkehr nach Syrien für ihn sehr wohl Konsequenzen haben könnte. Betreffend die Überwachung von exilpolitisch aktiven Syrern sei zu berücksichtigen, dass die syrischen Geheimdienste gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts früher über die nötigen Ressourcen verfügt hätten, um die Exilszene umfassend zu überwachen. Die identifizierbaren Personen seien zwecks Ermittlung deren Identität an die Zentralen der Geheimdienste gemeldet und in der Folge registriert worden. Im Falle einer Rückkehr müssten sie mit einer Festnahme und Inhaftierung rechnen. Dies gelte auch für ihn. Ferner müsse er immer noch davon ausgehen, von der syrischen Armee eingezogen zu werden. Das syrische Regime sei angesichts des fortdauernden Krieges und der Dezimierung der Armee durch Verluste auf jeden Soldaten angewiesen. Es sei deshalb zu erwarten, dass er heute sehr wohl als diensttauglich angesehen würde. In Bezug auf die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder wurde eingeräumt, diese hätten keine eigenen Asylgründe. Als Familienangehörige seien sie jedoch zusammen mit dem Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen.

5. Vorab ist auf die formellen Rügen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es in der BzP Missverständnisse gegeben habe, weil der Dolmetscher ein Araber gewesen sei. Zwar habe man ihn über die Verschwiegenheitspflicht der beteiligten Personen aufgeklärt, aber er habe dennoch Mühe gehabt, sich nach der strapaziösen Flucht ausgerechnet einem Araber anzuvertrauen. Der Dolmetscher habe ihn ausserdem immer wieder angehalten, sich kurz zu fassen. Hinzu komme, dass er komplexere Sachverhalte nur in seiner Muttersprache darlegen könne und der Dolmetscher wiederum Begriffe aus dem Kurdischen nicht verstanden habe. Der Einwand mangelnden Vertrauens in den Dolmetscher wie auch in die befragende Person vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer andere Asylvorbringen als die bei der BzP nicht erwähnte Teilnahme an politischen Kundgebungen sehr wohl darzulegen vermochte, so namentlich seine Weigerung, sich als Kontrollposten von den (...) rekrutieren zu lassen. Im übrigen weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass er anlässlich der BzP auf die Neutralität und Unparteilichkeit des Dolmetschers sowie auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen hingewiesen worden war. Auch bestätigte er im Anschluss an die Erstbefragung nach deren Rückübersetzung die Korrektheit und Wahrheit respektive Vollständigkeit der Vorbringen unterschriftlich (vgl. A17 S. 10). Tritt hinzu, dass die Durchsicht jenes Protokolls nicht den Eindruck hinterlässt, der Beschwerdeführer habe sich nicht frei äussern können respektive seine Aussagen seien nicht vollständig aufgenommen worden. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer eingangs der Befragung auf die Möglichkeit, bei Unklarheiten nachzufragen, aufmerksam gemacht und er bestätigte am Ende, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. a.a.O. S. 10), weshalb nicht von Verständigungsproblemen auszugehen ist. Die Einwände in der Beschwerde, wonach die Widersprüche teilweise durch Missverständnisse zustande gekommen seien, sind daher unbehelf- lich. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz der gesuchsbegründenden Aussagen schliessen lassen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6.2 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, als erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des dargelegten fluchtauslösenden Ereignis - das heisst, des Versuches der (...), den Beschwerdeführer und seine Geschwister für den Dienst an Kontrollposten zu rekrutieren - bestehen. Zwar stimmt die angeführte Tätigkeit als Wächter an Kontrollposten an sich mit der Quellenlage betreffend die Aufgaben, welche Kurden im Einflussgebiet der (...) zukommen überein (vgl. Cemgil, Can et Hoffmann, Clemens, The 'Rojava Revolution' in Syrian Kurdistan: A Model of Development for the Middle East?, in: IDS Bulletin, 47 (3), 2016, 53-76, http://bulletin.ids.ac.uk/idsbo/article/view/2730/HTML; Flight of Icarus? The PYD's Precarious Rise in Syria, Crisis Group Middle East Report N°151, 8 May 2014, S. 4 Fn. 20; Urteil des BVGer D-4943/2016 vom 27. September 2017 E. 7.2.2). Dennoch vermögen die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach die (...) nebst ihm auch seine Geschwister (gemäss BzP: zwei seiner Brüder [A17 S. 9]; gemäss Anhörung: drei Brüder und eine Schwester [A42 F45-47]) habe rekrutieren wollen, nicht aufzulösen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich der Sachverhalt im Zeitraum zwischen BzP und Anhörung verändert, vermag nicht zu überzeugen, bleibt doch seine Behauptung, dass die Schwester und ein dritter Bruder seitens der (...) erst nach seiner Flucht aus Syrien bedrängt worden seien, gänzlich unsubstanziiert. Es wird weder geschildert, wann der Rekrutierungsversuch der Geschwister konkret stattgefunden beziehungsweise wann der Beschwerdeführer davon erfahren haben soll, noch werden die Umstände dazu erläutert. 6.3 Den Vorbringen im Zusammenhang mit einer Dienstpflicht für die (...) wäre aber unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit ohnehin die Asylrelevanz abzusprechen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung für Personen, die sich einer Rekrutierung der (...) entzogen haben, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert]). Zum heutigen Zeitpunkt liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die (...) würde Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten und sie einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen. Zwar ist davon auszugehen, dass in den von der (...) kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Leistung eines Dienstes ergehen. Eine Weigerung zieht zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich (vgl. auch Urteil D-4943/2016 vom 27. September 2017 E. 8.1.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer angeblich missachtete Aufforderung der (...), als Wächter für Kontrollposten tätig zu sein, asylrechtlich relevante Konsequenzen hat. 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte Nachstellungen durch die syrischen Behörden, weil er an Demonstrationen in G._______ teilgenommen habe, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung an. Daran vermögen die Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der BzP dazu aufgefordert worden sein sollte, sich kurz zu fassen, ist nicht erklärbar, dass er eine Teilnahme an politischen Kundgebungen auch nicht ansatzweise erwähnte, und auf Nachfrage sogar bestätigte, er sei in seinem Heimatland nie politisch aktiv gewesen (A17 S. 9). Die - erstmals in der Anhörung vorgebrachte - Teilnahme an Kundgebungen in G._______ erscheint in diesem Zusammenhang nachgeschoben und kann ihm nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer vermag sodann aus dem Vorbringen, sein Onkel sei eine wichtige Persönlichkeit bei der (...), nichts abzuleiten. Auch bei Wahrunterstellung lässt sich daraus nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer sich für die Partei des Onkels eingesetzt habe. Ausserdem wäre, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, die Asylrelevanz ohnehin zu verneinen, da der Beschwerdeführer keinerlei Bedrohung oder Verfolgung aufgrund der angeblichen Demonstrationsteilnahme geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus den zu den Akten gereichten Dokumenten im Zusammenhang mit seinem Onkel nichts abzuleiten, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 6.4 Der Beschwerdeführer befürchtet, dass er zum Kriegsdienst für die syrische Armee eingezogen werden könnte. Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch Refraktion oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen (BVGE 2015/3 E. 5). Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in keiner Art und Weise militärisch aufgeboten wurde. Vielmehr wurde er für den Militärdienst und als Reservist als untauglich eingestuft und somit von der Dienstpflicht befreit. Auf dieser Grundlage hat das SEM den zutreffenden Schluss gezogen, dass die entsprechenden Vorbringen nicht asylrelevant sind. 6.5 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, wegen des Krieges ausgereist zu sein, hat das SEM schliesslich zutreffend festgehalten, dass ihnen aus der kriegsbedingten Situation in Syrien keine persönlichen Nachteile erwachsen sind, welche eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG rechtfertigen könnten. 6.6 Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. 6.7 6.7.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 6.7.2 Der Beschwerdeführer macht subjektive Nachfluchtgründe in Form exilpolitischer Betätigung gegen das syrische Regime durch die Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime geltend. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er mehrere Fotos ein, auf denen er seinen Angaben zufolge bei Demonstrationen in der Schweiz zu sehen ist. Aus den handschriftlichen Datumsangaben auf der Rückseite zweier Fotos (A41/1) ist zu schliessen, dass die betreffenden Kundgebungen am "(...)" und am "(...)" stattfanden. 6.7.3 Im Rahmen eines durch konstante Praxis nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden asylrechtlichen Koordinationsurteils vom 28. Oktober 2015 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil des BVGer D-3839/2013 [als Referenzurteil publiziert] vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Dieses Urteil ist entgegen den Beschwerdevorbringen auch in zeitlicher Hinsicht zur Beurteilung der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers heranzuziehen. Danach vermag allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. 6.7.4 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Exilaktivismus lässt nicht darauf schliessen, er sei der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Das durch Fotos dokumentierte exilpolitische Engagement in Form von Demonstrationsteilnahmen überschreitet nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Die Niedrigprofilierung des Beschwerdeführers deckt sich auch mit dessen Aussage zu den vorgelegten Fotos, er sei ein einfaches Mitglied der Partei (A42 F11). Es ist deshalb höchst unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am (nicht durch Vorfluchtgründe vorbelasteten) Beschwerdeführer bestehen könnte. Die Einschätzungen des SEM in dessen Verfügung werden somit durch die erwähnte aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt und sind vollumfänglich zu stützen. 6.7.5 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen. 6.8 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, deren Flüchtlingseigenschaft und einen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Mai 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt amtlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die am 27. Mai 2016 eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand von 6.7 Stunden zu Fr. 230.-, Auslagen von Fr. 47.50 und einen Totalbetrag von Fr. 1'707.40 (inkl. MwSt) aus. Der Aufwand erscheint angemessen und ist unter Berücksichtigung der (kurzen) Ergänzungseingabe vom 8. Juni 2017 leicht aufzurechnen. Eine geringfügige Reduktion des auszurichtenden Betrags ist aber vorzunehmen, weil das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Rechtsbeistand ist damit vom Bundesverwaltungsgericht der Gesamtbetrag von Fr. 1'750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Jürg Walker, wird ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'750.- durch die Gerichtskasse ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu Versand: