opencaselaw.ch

D-6000/2014

D-6000/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin B._______ reiste eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Sohn C._______ am 9. Januar 2013 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Dort wurde am 23. Januar 2013 eine Befragung zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person, BzP) durchgeführt. A.b Ihr Ehemann, der Beschwerdeführer A._______, folgte ihr gemäss seinen Angaben am 9. März 2013 in die Schweiz. Am gleichen Tag suchte er im EVZ F._______ um Asyl nach, wo am 22. März 2013 eine BzP durchgeführt wurde. B. Am 25. Juli 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann einlässlich zu ihren Asylgründen an. C. C.a Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, sie sei arabischer Ethnie und habe in Syrien, wo sie geboren und aufgewachsen sei, Journalismus studiert, die Abschlussprüfung indes knapp nicht bestanden. Seit 2002/2003 habe sie in G._______ gewohnt und studiert. Dort sei sie anfangs in einem Studentenheim untergebracht gewesen. Sie sei mit Kurdinnen befreundet gewesen. Deswegen sei sie belästigt worden respektive habe Probleme mit den Parteien gehabt. Nach zwei Jahren habe sie das Heim verlassen. Nach dem Studium habe sie sich erfolglos um eine Stelle bei der (...) beworben. Sie sei abgelehnt worden, weil sie mit dem Beschwerdeführer zusammen gelebt habe, mit diesem damals aber noch nicht verheiratet gewesen sei. Sie habe dann für die Webseite "(...)" unter dem Pseudonym (...) gearbeitet. Ihre Cousins (väterlicherseits) hätten ihr vorgeworfen, das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer ohne Trauschein habe den Ruf der Familie beschädigt. Man habe ihr gedroht, Rache zu nehmen. Sie stamme ursprünglich aus F._______, einem Ort in einer ländlichen Gegend in der Provinz G._______. Bereits nach dem Tod ihres Vaters habe man sich dort erzählt, dass sie keine gute Frau sei. Eine Familie ohne Mann sorge stets für Gerüchte und in jener Gegend habe es viele Blutfehden gegeben. Ihr Elternhaus habe als unsauber gegolten und sei - wie sie gehört habe - deshalb von jungen Leuten angegriffen worden. Viele, ihr bekannte Menschen hätten sich den Gruppierungen der Djabhat Anusra angeschlossen. Im (...) habe sie den Beschwerdeführer geheiratet. Ihr Onkel habe es abgelehnt, an ihrer Hochzeit teilzunehmen. In F._______ habe die reguläre Armee statt die Leute zu schützen, Massaker verübt. 2012 sei in G._______ kurz vor Beginn des Ramadans das Polizeirevier neben ihrem Wohnhaus durch Angehörige der Djabhat Anusra angegriffen worden. Die Armee habe erst einen Tag danach die Leichen beseitigt und dann alle Personen, die sich vor Ort befunden hätten, zusammengeschlagen. Militärangehörige hätten an ihre Tür geklopft, da sich nebenan eine leerstehende Wohnung befunden habe, in der das Militär Scharfschützen positionieren wollte. Aufgrund dieser Ereignisse habe sie sich zusammen mit ihrem Kind zu den Schwiegereltern in H._______ begeben. Ihr Ehemann sei wegen möglicher Plünderungen noch eine Weile im Haus zurückgeblieben. Am ersten Tag des Ramadan sei er dann nachgekommen. Wegen erwähnter Drohungen durch ihre Verwandten und wegen des in Syrien herrschenden Krieges seien sie schliesslich anfangs Oktober 2012 aus Syrien geflohen. Sie seien illegal in die Türkei und von dort aus weiter nach Griechenland gelangt. Griechenland habe sie dann alleine zusammen mit ihrem Kind auf dem Luftweg verlassen und sei nach I._______ geflogen. Für den Flug habe sie einen rumänischen Pass benützt. Von I._______ aus sei sie mit dem Auto am 9. Januar 2013 in die Schweiz gelangt. Ihr Mann sei vorerst in J._______ geblieben, da der Schlepper der Ansicht gewesen sei, es sei besser, wenn sie ohne ihren Ehemann respektive lediglich zusammen mit ihrem Kind aus Griechenland ausreise. C.b Der Beschwerdeführer gab zu Begründung seines Asylgesuches zu Protokoll, er sei kurdischer Ethnie, in Syrien geboren und aufgewachsen, er sei jedoch wegen seiner Zugehörigkeit zu den Ajnabi erst im Jahre (...) syrischer Staatsbürger geworden. Er habe keinen Militärdienst absolviert und auch kein entsprechendes Aufgebot erhalten. Damals seien Personen die einen älteren Jahrgang gehabt hätten als (...) vom Dienst befreit gewesen. Heute sei dies anders. Wegen seines (...) werde er stets der Religion der (...) zugerechnet. Er sei aber Muslim. Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, habe er an der Universität von G._______ kennengelernt. Ihr Clan sei eher streng gläubig. Seit 2001 habe er in G._______ gelebt und eigentlich Theater studieren wollen. Er sei jedoch nicht zum Studium zugelassen worden respektive habe die Aufnahmeprüfung nicht bestanden. Ab 2004 habe er Journalismus studiert, das Studium jedoch nicht ganz abschliessen können. 2004 sei er einmal wegen der Teilnahme an einer Demonstration in G._______ festgenommen worden, weil er Kurde sei. Danach habe er keine Probleme mit den Behörden mehr gehabt. 2006 habe er sich nochmals erfolglos beim Theater beworben. Er habe mit K._______an einem Theaterstück gearbeitet. Dieser habe den Verantwortlichen für die Aufnahmeprüfungen, L._______, gekannt. Letzterer habe erklärt, einen Ajnabi würden sie nicht unterrichten. Er habe daher angefangen zu schreiben und mit anderen zu arbeiten. Zwischen 2009 und 2010 habe er doch noch eine Theaterschule besucht und abgeschlossen. Diese sei von M._______, (...) geführt worden. Er habe danach viele Angebote fürs Fernsehen bekommen und 2012 auch in einer bekannten Serie mitgewirkt. Wegen des Kriegs hätten sie die Dreharbeiten abbrechen müssen. Nebenbei habe er noch bei einer Firma von (...) als deren Leiter gearbeitet respektive einen Laden mit (...) etc. geführt. Zu Beginn des Ramadans 2012 habe ein Angriff neben seinem Wohnhaus beim Polizeirevier stattgefunden. Die freie Armee und die Djabhat An-Nusra hätten geschossen. Am Tag danach habe er seine Frau und das Kind weggeschickt. Etwa einen Monat später sei er zu seiner Familie nach H._______ gereist. Er habe noch heute jeden Tag die Bilder des Todes vor Augen. Die Gegend um H._______ sei durch die PKK kontrolliert worden. Da sein Onkel (...) bei der Partei von (...) sei, werde er (der Beschwerdeführer), automatisch zu dieser Partei gezählt, obwohl er eigentlich keiner Partei angehöre. Sein Onkel sei von der PKK verhaftet und in N._______ spediert worden. Seine Familienangehörigen hätten sich mit seiner Frau nicht vertragen. Syrien habe er schliesslich zusammen mit Frau und Kind am 12. Oktober 2012 verlassen. Sie seien in die Türkei und danach nach Griechenland gereist. Er sei seiner Frau von dort aus später via Italien in die Schweiz gefolgt. Mit dem Flugzeug sei er von J._______ nach I._______ geflogen. Dabei habe er eine gefälschte rumänische Identitätskarte benützt. Auf der anschliessenden Zugstrecke in die Schweiz sei er festgenommen worden. Seine Einreise sei am 9. März 2013 erfolgt. C.c Die Beschwerdeführenden reichten bei der Vorinstanz verschiedene Beweismittel ein (Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin, Bestätigung der Universität, Führerausweis des Beschwerdeführers, Mappe mit Bildern des Beschwerdeführers bei seiner Tätigkeit beim Theater, zwei Zeitungsausschnitte hinsichtlich seiner Arbeit als Schauspieler, Familienbüchlein, Universitätsausweise, Identitätskarte des Beschwerdeführers). D. Mit Verfügung vom 16. September 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz an. Deren Vollzug schob es infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2014 Beschwerde. Sie beantragten, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihnen sei das nachgesuchte Asyl zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei eine Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen von Dokumenten über die Gefährdung der Beschwerdeführerin in Syrien einzuräumen. Ferner sei ihnen das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und der Unterzeichnende sei ihnen als amtlicher Anwalt beizuordnen. Der Beschwerde wurden - nebst der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht, eines Zustellungsbelegs und einer Fürsorgebestätigung - die Kopie eines fremdsprachigen Schreibens einer Freundin der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2014 samt deutscher Übersetzung beigelegt. F. Am 22. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch den Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Gerichtsakten reichen (erwähntes fremdsprachiges Schreiben im Original samt Beilage und Übersetzung, Schreiben der Schwester sowie der Mutter der Beschwerdeführerin samt Zustellungsumschlägen). G. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Beschwerdeführenden gutgeheissen und rubrizierter Rechtsvertreter als deren Rechtsbeistand beigeordnet. Ihnen wurde die Gelegenheit erteilt, die von ihnen in Aussicht gestellten Beweismittel innert dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen. H. Am 3. November 2014 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben eines Nachbars der Beschwerdeführenden (samt deutscher Übersetzung und Zustellumschlag) sowie zwei Internetartikel, verfasst durch die Beschwerdeführerin, beim Gericht ein. I. Mit Schreiben vom 7. November 2014 wurden diverse Beweismittel (die politische Arbeit des Onkels des Beschwerdeführers und die journalistische Tätigkeit der Beschwerdeführerin betreffend) zu den gerichtlichen Akten gereicht. Unter Beilage eines Fotos wurde auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in der Schweiz hingewiesen. J. Das Bundesverwaltungsgericht lud mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 das BFM zur Vernehmlassung ein. K. Mit Schreiben vom 27. November 2014 liessen die Beschwerdeführenden das Original eines zuvor bereits in Kopie eingereichten Dokumentes nachreichen. L. Die Vernehmlassung des BFM vom 19. Dezember 2014 wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 17. Februar 2015 zur Stellungnahme bis zum 4. März 2015 zugesandt. M. Mit Eingabe vom 3. März 2015 wurde ein weiteres Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin (inklusive Übersetzung und Zustellumschlag) sowie ein Bestätigungsschreiben der [...]) vom 28. Februar 2015 eingereicht und der Antrag auf Gewährung von Asyl wiederholt. N. Am 20. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden Bestätigungen des (...) ein. O. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 wurden ein mittels USB-Stick übermitteltes Video, in dem der Beschwerdeführer seine persönlichen Erfahrungen und den Umgang des syrischen Staates mit staatenlosen Kurden darstelle, sowie ein Begleitbrief des Bruders des Beschwerdeführers, eingereicht.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 16. September 2014 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen sind und ihnen Asyl zu gewähren ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft im soeben umschriebenen Sinne erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.4 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.1 Das BFM qualifiziert die vom Beschwerdeführer im Jahre 2004 dargelegte Verhaftung infolge seiner Teilnahme an einer Demonstration als nicht asylrelevant. Er habe deswegen bis zu seiner Ausreise im Jahre 2012 keine Nachteile erlitten, weshalb es diesem Vorbringen sowohl am erforderlichen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mangle. Der Umstand, dass er (...) Jahre für den Erhalt der syrischen Staatsbürgerschaft habe kämpfen müssen, erachtet die Vorinstanz ebenso wie den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg als irrelevant im flüchtlingsrechtlichen Sinne. Eine persönlich gegen seine Person gerichtete Verfolgung habe er damit nicht dargelegt. Auch die Beschwerdeführerin habe im Bürgerkrieg keine persönlichen Nachteile, die sie individuell und konkret betroffen hätten, erlitten. Ihre Befürchtung, aufgrund ihres Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer von Verwandten verfolgt zu werden, war nach Ansicht der Vorinstanz nicht begründet.

E. 6.2.1 Vorab ist zu festzustellen, dass der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "ehemaligen" Ajnabi handelt und er deswegen in seinem Heimatland Benachteiligungen ausgesetzt war, indem er zunächst keinen Zugang zu der von ihm gewünschten Theaterschule erhalten hat und ihm erst im Jahre (...) die syrischer Staatsbürgerschaft zuerkannt wurde (vgl. act. A19/10 S. 2 f., act. A38/11 S. 3 f. 9) - mangels Intensität - in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht beachtlich ist. Auch der Tatsache allein, dass er wegen des Bürgerkriegs mit seiner Familie aus Syrien flüchten musste, kommt - wie schon von der Vorinstanz festgestellt - keine Asylrelevanz zu. Aus der in Syrien allgemein herrschenden Kriegssituation lässt sich per se nicht auf eine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung schliessen.

E. 6.2.2 Hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration im Jahre 2004 wird auf Beschwerdeebene ergänzt, er sei danach in ein Spezialgefängnis für politische Häftlinge überführt, dort verhört und geschlagen worden. Nach ungefähr zehn Tagen sei er infolge seines jugendlichen Alters begnadigt worden. Im Gegenzug habe man von ihm erwartet, sich regierungstreu zu verhalten. Nach diesem Vorfall hatte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge jedoch weder mit den syrischen Behörden noch anderen Gruppierungen Probleme (vgl. act. A19/10 S. 8, act. A30/11 S. 7). Dieses Ereignis ist mithin - wie bereits von der Vorinstanz festgestellt - mangels Kausalzusammenhangs zu der erst acht Jahre später erfolgten Ausreise vom Oktober 2012 als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Dem am 20. Oktober 2015 zu den Akten gereichten Schreiben vom 21. August 2015 der "(...)" (vgl. Beilage 29), in dem erwähnte Inhaftierung im Jahre 2004 bestätigt wird, kommt daher keine asylrechtliche Bedeutung zu.

E. 6.2.3 Auch aus der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem politisch aktiven Onkel ergibt sich kein relevantes Gefährdungsprofil. Während der einlässlichen Anhörung verneinte er nämlich explizit, dass er wegen seines Onkels irgendwelchen Schwierigkeiten in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen sei. In diesem Zusammenhang legte er dar: "Nein das waren keine Probleme für meine Familie. Das ist bei der Familie des Onkels geblieben"(vgl. act. A33/11 S. 8). Zudem gab er zu Protokoll: "Mein Onkel hat mich gebeten, als Korrespondent für die Partei zu arbeiten und ich habe das abgelehnt. Das hätte für mich und meine Familie eine Gefahrenquelle sein können. Er ist Politiker und kann mit der Situation umgehen. Ich bin kein Politiker" (vgl. act. A33/11 S. 7). Angesichts dieser Aussage, erscheint das erstmalige Vorbringen in der Beschwerde, er habe seinem Onkel, O._______, einem wichtigen Führer der (...), bei der politischen Arbeit geholfen, indem er regimekritische Texte verfasst habe, die in Untergrundzeitungen der Partei heimlich gestreut worden seien, als nicht glaubhaft. Auch eine - wie mit Eingabe vom 27. November 2014 geltend gemacht - Mitgliedschaft bei der (...) blieb von ihm bislang ebenso unerwähnt wie der Umstand, dass er für diese Partei Flugblätter oder die Parteizeitung verteilt hätte. Diese neuen Vorbringen werden zwar durch verschiedene Bestätigungsschreiben gestützt (vgl. Beilagen 16 bis 21) stehen jedoch in Widerspruch zu seiner ursprünglichen Darstellung, wonach er es abgelehnt habe, für die Partei seines Onkels tätig zu sein. Selbst wenn er aber Mitglied der genannten Partei gewesen wäre und für diese regimekritische Texte verfasst oder Flugblätter und die Parteizeitung verteilt hätte, wäre dennoch nicht davon auszugehen, dass er infolge dieser Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien im Fokus der Behörden gestanden hätte. Denn wie bereits festgestellt, hatte er seinen Aussagen zufolge nach seiner Festnahme im Jahre 2004 keine Probleme mit den syrischen Behörden. Aus dem Umstand, dass sein Onkel Politiker sei und dieser - wie in der Beschwerde wiederholt wird - N._______ ins Exil geschickt wurde, lässt sich daher keine Gefährdungslage ableiten.

E. 6.2.4 Eine solche ergibt sich auch nicht aus seiner Beziehung zu M._______. Auch wenn er bei dieser ehemals in G._______ wohnhaften und in Syrien (...) angeblich eine Ausbildung absolviert hat, lässt sich daraus nicht - wie in der Beschwerdeschrift erstmals argumentiert wird - auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen. Der Beschwerdeführer schloss seine Ausbildung bei M._______ seinen Angaben zufolge im Jahre 2010 ab (vgl. act. A33/11 S. 3). Noch während er sich in Syrien befand, machte M._______ politisch auf sich aufmerksam, indem sie (...) öffentlich die Revolution gegen Assad unterstützte. Sie wurde damals festgenommen und wieder freigelassen. Weitere kurzzeitige Festnahmen folgten, wobei die letzte Verhaftung im (...) erfolgte. Einige Stunden wurde sie festgehalten und danach freigelassen. Heute befindet sie sich (...). Der Beschwerdeführer wurde hingegen nach der Absolvierung der von ihm geschilderten Ausbildung im Jahr 2010 bei erwähnter (...) deswegen nie angehalten oder gar verhaftet, sondern war - wie zuvor erwähnt - bis zu seiner Ausreise im Oktober 2012 keinerlei Behelligungen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass er deswegen damals als Oppositioneller gegolten hätte oder nunmehr bei einer Rückkehr in sein Heimatland als solcher erachtet werden würde.

E. 6.2.5.1 Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedrohungslage ausgehend von ihren Cousins ist als nicht glaubhaft zu erachten und erweist sich zudem - wie von der Vorinstanz zutreffend gefolgert - als unbegründet. So lässt sich vorab feststellen, dass der Beschwerdeführer lediglich erwähnte, die Beschwerdeführerin habe mit seiner Familie Probleme gehabt. Von ernsthaften, familiären Problemen seiner Ehefrau sprach er hingegen nicht, sondern einzig davon, dass man ihn und seine Familie als Teufelsanbeter bezeichnet habe, als er um die Hand seiner Frau angehalten habe. Er werde nämlich fälschlicherweise zur Religion der (...) gezählt (vgl. act. A30/11 S. 7). Die Todesdrohungen seitens der Cousins der Beschwerdeführerin blieben von ihm gänzlich unerwähnt. Angesichts der angeblich - kurz vor der Heirat wiederholten - Vorwürfe der Cousins, die Beschwerdeführerin habe durch das voreheliche Zusammenleben Schande über die Familie gebracht und den Tod verdient, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr ohne weiteres möglich war, die religiöse Heirat mit dem Beschwerdeführer durch einen Imam in ihrer Herkunftsgegend zu vollziehen (vgl. act. A5/12 S. 5 ff., act. A34/11 S. 5 ff.). Unverständlich ist ohnehin, dass sie sich zwecks Heirat sowie - wenn auch nur für kurze Zeit - jeweils zu Besuchszwecken an ihren Herkunftsort begeben haben soll (vgl. act. A34/11 S. 6). Damit hätte sie sich wiederholt der Gefahr von allfälligen Übergriffen durch ihre Verwandten ausgesetzt. Hätten die Cousins tatsächlich die Absicht gehabt, sich an der Beschwerdeführerin wegen ihres unehrenhaften Verhaltens zu rächen, hätten diese zudem wohl kaum deren Nachbarn und Geschwistern von ihrem Vorhaben erzählt (vgl. act. A5/12 S. 8 f., act. A34/11 S. 7). Denn damit wäre die Beschwerdeführerin gewarnt gewesen. Die zu den Beschwerdeakten gereichten Bestätigungsschreiben sind nicht geeignet, diese Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. Die darin enthaltenen Angaben erweisen sich als nicht kongruent mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Bedrohungslage. So gab sie als Motiv der Morddrohungen das Zusammenleben vor ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer an. Im Schreiben einer Freundin nennt diese jedoch als hauptsächliches Motiv die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers. Sie erklärt zudem, die Beschwerdeführerin habe geheiratet, um ihre heimliche Beziehung mit dem Beschwerdeführer zu legalisieren und so einem Ehrenmord zu entgehen. Als ihre Schwestern von der Heirat erfahren hätten, hätten diese die Heirat akzeptiert. Ihre Cousins hätten der Familie jedoch mitgeteilt, sie würden die Beschwerdeführerin töten (vgl. Beilagen 5 bis 7 zur Eingabe vom 22. Oktober 2014). Entgegen den Darstellungen der Beschwerdeführerin wären die Cousins somit nicht bereits vor der Heirat über das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer im Bilde gewesen. Die Schwester der Beschwerdeführerin bestätigt in deren Schreiben demgegenüber zwar, dass die Cousins die Beschwerdeführerin wegen deren vorehelichen Beziehung hätten töten wollen. Diese Information erhielt die Schwester jedoch nicht etwa - wie von der Beschwerdeführerin behauptet (vgl. act. A34/11 S. 7) - von den Cousins persönlich sondern von Dritten, nämlich von Nachbarn und Kollegen (vgl. Beilage 8 zur Eingabe vom 22. Oktober 2014). Auch ein Nachbar des in F._______ wohnhaften Onkels hält in seinem Brief fest, dass die Cousins ihm gegenüber erklärt hätten, die Beschwerdeführerin müsse aufgrund ihrer Beziehung zu einem Kurden sterben. Er habe daraufhin seiner Mutter mitgeteilt, sie solle die Mutter der Beschwerdeführerin warnen (vgl. Beilagen 11 und 12 zur Eingabe vom 3. November 2014). In deren zu den Beschwerdeakten gereichten Schreiben bleibt durch die Mutter bezeichnenderweise aber unerwähnt, dass sie eine solche Warnung erhalten hätte oder ihre Tochter durch deren Cousins bedroht gewesen wäre (vgl. Beilage 9 zur Eingabe vom 22. Oktober 2014 und Beilagen 24 und 25 zur Eingabe vom 3. März 2015). Genannte Bestätigungsschreiben sind jedoch ohnehin nicht massgebend. Denn selbst davon ausgehend die Cousins hätten gegenüber den Nachbarn und Geschwistern gedroht, die Beschwerdeführerin wegen ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer zu töten, ist festzustellen, dass sie ihren Angaben zufolge vor ihrer Ausreise aus Syrien deswegen persönlich nie irgendwelchen Behelligungen ausgesetzt war. Ihr war es - wie erwähnt - möglich, ihre Familie in F._______ zu besuchen und insbesondere den Beschwerdeführer zu heiraten. Persönlich wurde sie deswegen durch ihre Verwandten nie direkt mit Vorwürfen konfrontiert oder belästigt. Dies obwohl sie ihren Schilderungen zufolge bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2012 insgesamt über fünf Jahre lang mit dem Beschwerdeführer zusammen lebte (vgl. act. 5/12 S. 8). Ihre Befürchtung, von ihren Cousins verfolgt zu werden, erscheint demnach objektiv nicht begründet. Daran ändert auch das - auf Beschwerdeebene wiederholte - Vorbringen nichts, Verwandte von ihr, darunter ihre Cousins seien dem IS respektive der ISIS beigetreten (vgl. act. A34/11 S. 7). Denn daraus liesse sich bloss eine entfernte und somit nicht massgebliche Möglichkeit künftiger Verfolgung ableiten. Konkrete Indizien für eine gezielt gegen ihre Person und in naher Zukunft zu erwartende Verfolgung, die sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Motive stützt, wären in diesem Umstand nicht zu erkennen.

E. 6.2.5.2 Die Beschwerdeführerin nannte nebst der Todesdrohungen seitens ihrer Cousins als weiteren Ausreisegrund den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg (vgl. act. A5/12 S. 9, act. A34/11 S. 4 ff). In der Beschwerde vom 16. Oktober 2014 wird nun erstmals vorgebracht, sie werde in Syrien gesucht. Sie habe verschiedene Internetartikel verfasst, die gegen das Regime gerichtet gewesen seien. Erst nach Ausbruch des Krieges sei ihr das damit verbundene Gefährdungspotential bewusst geworden. Ihre Mutter habe erst kürzlich für sie einen Reisepass beantragt. Dies sei ihr mit der Begründung, sie werde gesucht, verweigert worden. Zu Recht wird dazu durch die Vorinstanz in der Vernehmlassung festgehalten, als Journalistin hätte ihr die Gefahr der Verbreitung von regimefeindlichen Artikeln in Syrien bewusst sein müssen. Die Beschwerdeführerin erwähnte bis anhin denn auch nie explizit, dass sie in ihrem Heimatland regimekritische Artikel verfasst habe oder fürchte, deswegen gesucht zu werden. Sie sprach lediglich von einer Arbeit als Journalistin im Jahre 2010 für eine Internet-Website "(...)". Diese Tätigkeit wird durch die bei der Vorinstanz eingereichte Arbeitsbestätigung belegt (vgl. act. A35 Nr.1). Darin wird erklärt, die Beschwerdeführerin habe vom (...) bis am (...) für das auf (...) spezialisierte Internetportal (...) gearbeitet. Sie habe Interviews mit syrischen (...), die auf das syrische (...) spezialisiert seien, geführt. Diese seien unter dem Titel "(...)" publiziert worden. Einen Beleg für eine regimefeindlich geprägte Arbeit wird damit nicht erbracht. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch tatsächlich wie von ihr vorgegeben - nicht unter ihrem Namen, sondern unter einem Pseudonym publiziert haben (vgl. act. A34/11 S. 4), wäre zwar nicht auszuschliessen, dass die veröffentlichten Interviews mit (...) eine regimekritische Konnotation aufgewiesen haben könnten. Selbst bei einer solchen Annahme wäre indes festzustellen, dass sich diese Arbeit lediglich auf einen Zeitraum von - wie von ihr dargelegt - vier Monaten erstreckte (vgl. act. A34/11 S. 4), sie jedoch weder in jenem Zeitpunkt noch danach irgendwelchen behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. Bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2012 machte sie keinerlei ernsthafte, persönliche Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden geltend. Es ist demnach nicht anzunehmen, dass allfällige von ihr verfasste, regimekritische Texte die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen und/oder diesen deren Autorin bekannt geworden wäre. Die behördliche Suche nach der Person der Beschwerdeführerin wird auch damit begründet, ihre Mutter habe 2014 einen Reisepass für sie beantragt. Die Behörden hätten dies mit der Begründung verweigert, dass die Tochter gesucht werde. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin behauptet, Autorin regimekritischer Texte gewesen und deshalb ins Blickfeld der Behörden geraten zu sein, erschiene nicht verständlich, weshalb ihre Mutter einen solchen Antrag bei den syrischen Behörden gestellt haben sollte. Sowohl der Mutter als auch der Beschwerdeführerin als angeblicher Auftraggeberin für die Passausstellung (vgl. Beilage 9 der Beschwerdeschrift) hätte bewusst sein müssen, dass sie mit einer solchen Antragsstellung das Augenmerk der heimatlichen Behörden auf die Beschwerdeführerin lenken würde. Die Mutter widerspricht sich zudem in ihren zu den Akten gereichten Schreiben. Zunächst erklärt sie nämlich, den Personen, die sich einen Tag später bei ihr nach ihrer Tochter erkundigt hätten, habe sie deren Aufenthaltsort nicht verraten. Später gibt sie jedoch an, sie habe ihnen mitgeteilt, ihre Tochter befinde sich in P._______ (vgl. Beilage 9 zur Eingabe vom 22. Oktober 2014 und Beilagen 24 und 25 zur Eingabe vom 3. März 2015). Die von der Beschwerdeführerin dargelegte und zudem - wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt - nicht belegte Suche nach ihrer Person ist damit auch in Zusammenhang mit ihrer journalistischen Tätigkeit nicht glaubhaft gemacht. Daran ändert die zu den Akten gereichte Bestätigung der "(...)" (vgl. Beilage 29) nichts. Damit wird zwar - gemäss Übersetzung - auf ihre Arbeit als Journalistin in Syrien hingewiesen und deswegen von einer Suche nach ihrer Person gesprochen. Substantiierte Angaben enthält die Bestätigung indes nicht und es ist - wie bereits erwähnt - nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat, in der sie vor ihrer Ausreise nie ernsthaften Schwierigkeiten mit den Behörden ausgesetzt war, nun plötzlich aufgrund einer zeitlich eng begrenzten, journalistischen Tätigkeit, welche bereits im Jahre 2010 erfolgte, gesucht werden sollte. Das Schreiben ist daher im Gesamtkontext als Gefälligkeitsschreiben zu werten.

E. 6.2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft zu machen vermögen, dass sie zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes begründete Furcht vor Verfolgung hegen mussten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.

E. 6.3.1 Die Beschwerdeführenden machen alsdann geltend, sie seien durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus Syrien, namentlich durch das auf Beschwerdeebene dargelegte exilpolitisches Engagement in der Schweiz bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet.

E. 6.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3.6).

E. 6.3.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnten weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau glaubhaft machen, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen sind (vgl. E. 6.2). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Aufgrund der Akten drängt sich auch nicht der Schluss auf, sie seien der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten:

E. 6.3.5 Mit Eingabe vom 27. November 2014 wird unter Beilage von mehreren Fotos (vgl. Beilage 23) geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe an den beiden Demonstrationen "(...)" und "(...)" gegen das syrische Regime teilgenommen. Diese Teilnahme wird mit Bestätigungsschreiben der (...) vom 28. Februar 2015 gestützt (vgl. Beilage 27). Ausserdem wurden am 20. Oktober 2015 Fotos von einer Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung in Q._______ vom (...) eingereicht. Hinsichtlich "(...)" und "(...)" ist zunächst klarzustellen, dass es sich bei "(...)" um ein in R._______ verabschiedetes Communiqué der Aktionsgruppe für Syrien handelte, bei denen verschiedene internationale Akteure mitwirkten. Syrer waren allerdings an (...) nicht beteiligt. Diese Communiqué wurde am 30. Juni 2012 erstellt, womit eine Teilnahme des Beschwerdeführers an damit in Zusammenhang stehenden Demonstrationen ausgeschlossen ist, denn zu jenem Zeitpunkt befand er sich noch gar nicht in der Schweiz. Mit "(...)" werden die Verhandlungen vom 22. Januar 2014 zwischen dem syrischen Regime und der Opposition bezeichnet. Diese fanden nicht etwa in R._______, sondern in S._______ unter internationaler Beteiligung statt und gingen bekanntlich mit Demonstrationen einher. Sofern sich die in der Eingabe vom 27. November 2014 nicht datierten Fotos unter anderem auf eine Kundgebung in Zusammenhang mit "(...)" beziehen, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer dabei nicht in einer besonderen Funktion hervortritt. Er ist unter anderem - wie andere Teilnehmer auch - nämlich lediglich als Träger einer Fahne zu erkennen. Gleiches gilt für seine Teilnahme an der Demonstration in Q._______ im (...). Auch auf diesen Fotos wird nicht erkennbar, inwiefern er damit eine wichtige Position eingenommen oder besondere Aufmerksamkeit erlangt hätte. Auf eine öffentliche Exponierung lässt die am 20. Oktober 2015 zu den Akten gereichte Bestätigung vom 21. August 2015 der "(...)" (vgl. Beilage 29) ebenfalls nicht schliessen, da darin - nebst einer Bestätigung der nicht bestrittenen Festnahme im Jahre 2004 - lediglich vermittelt wird, der Beschwerdeführer sei ein Aktivist dieser Organisation. Eine besondere Funktion, die ihn von anderen exilpolitisch tätigen Personen abhebt, ist damit nicht ersichtlich. Ebenso verhält es sich mit dem am 20. Juni 2016 eingereichten Video und dem dazugehörigen Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. Beilagen 33 und 34 der Beschwerdeakten). Das Video, welches - wie der Abspann zeigt - vom Beschwerdeführer stammt ("by A._______ 2016"), trägt den Titel "(...)". Der Beschwerdeführer ist im Video deutlich zu erkennen. Er schildert seine damalige Situation als Kurde in Syrien und zählt damit einhergehende Diskriminierungen auf. Auch erwähnt er seine Festnahme im Jahre 2004, welche allein aufgrund seiner Ethnie erfolgt sei. Er fordert, dass Assad der Justiz zugeführt werde. Ganz abgesehen davon, dass der Titel des Videos verwirrend erscheint, da der Beschwerdeführer sich bislang nie als (...), sondern stets als (...) bezeichnete (vgl. act. A19/10 S. 2, act. A33/11 S. 3 f.), ist nicht ersichtlich unter welcher Internetseite oder in welchen Medien dieses Video platziert worden sein sollte. Im Internet ist es derzeit jedenfalls unter erwähntem Titel nicht abruf- respektive auffindbar. Von einer Veröffentlichung dieses Videos, wie der Bruder in seinem Schreiben darlegt, kann daher nicht gesprochen werden. Eine tragende exilpolitische Position, die den Beschwerdeführer ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit und damit allenfalls in den Fokus der syrischen Geheimdienstbehörden rücken könnte, wird demnach auch mit dem Video nicht dargelegt.

E. 6.3.6 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden im Weiteren zwei im Internet am 21. Oktober 2014 (auf den Websites [...]) veröffentlichte und mit dem Namen und Foto der Beschwerdeführerin versehene Artikel eingereicht. Ausserdem wurde ein ebenso im Jahre 2014 im Internet (unter http://[...]) unter ihrem Namen publizierter Artikel zu den Beschwerdeakten gereicht (vgl. Beilagen 14 und 15 zur Eingabe vom 3. November 2014 und Beilage 22 zur Eingabe vom 27. November 2014). Den Artikeln ist gemäss den beigefügten Übersetzungen allgemeine Kritik am syrischen Regime - insbesondere hinsichtlich der Kriegsführung Syriens mittels verbotener Waffen und der einseitigen Berichterstattung durch die syrischen Medien - sowie auch gegenüber der syrischen freien Armee zu entnehmen. Ein ausserordentliches engagiertes exilpolitisches Engagement, mit dem die Beschwerdeführerin das Augenmerk einer breiten Masse und des syrischen Geheimdienstes auf sich ziehen könnte, ist damit nicht dargetan. Auch aus der Bestätigung der "(...)" (vgl. Beilage 29) lässt sich nicht auf eine besondere Stellung der Beschwerdeführerin schliessen, wird darin doch lediglich auf ihre vergangene journalistische Tätigkeit in Syrien hingewiesen.

E. 6.3.7 Festzuhalten bleibt schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz ebenso wenig zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da die Beschwerdeführenden vor der Ausreise aus Syrien keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatten und somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht anzunehmen, dass sie wegen ihrer Landesabwesenheit im Falle einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden auch unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG zu Recht verneint.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2014 gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführenden nach wie vor als bedürftig zu erachten sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Aufgrund der mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2014 angeordneten Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand ist daher in Anwendung von Art. 14 VGKE unter Berücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren aufgrund der Akten auf Fr. 1'800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Christian Wyss, Fürsprecher, wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6000/2014 law Urteil vom 5. September 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 16. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin B._______ reiste eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Sohn C._______ am 9. Januar 2013 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Dort wurde am 23. Januar 2013 eine Befragung zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person, BzP) durchgeführt. A.b Ihr Ehemann, der Beschwerdeführer A._______, folgte ihr gemäss seinen Angaben am 9. März 2013 in die Schweiz. Am gleichen Tag suchte er im EVZ F._______ um Asyl nach, wo am 22. März 2013 eine BzP durchgeführt wurde. B. Am 25. Juli 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann einlässlich zu ihren Asylgründen an. C. C.a Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, sie sei arabischer Ethnie und habe in Syrien, wo sie geboren und aufgewachsen sei, Journalismus studiert, die Abschlussprüfung indes knapp nicht bestanden. Seit 2002/2003 habe sie in G._______ gewohnt und studiert. Dort sei sie anfangs in einem Studentenheim untergebracht gewesen. Sie sei mit Kurdinnen befreundet gewesen. Deswegen sei sie belästigt worden respektive habe Probleme mit den Parteien gehabt. Nach zwei Jahren habe sie das Heim verlassen. Nach dem Studium habe sie sich erfolglos um eine Stelle bei der (...) beworben. Sie sei abgelehnt worden, weil sie mit dem Beschwerdeführer zusammen gelebt habe, mit diesem damals aber noch nicht verheiratet gewesen sei. Sie habe dann für die Webseite "(...)" unter dem Pseudonym (...) gearbeitet. Ihre Cousins (väterlicherseits) hätten ihr vorgeworfen, das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer ohne Trauschein habe den Ruf der Familie beschädigt. Man habe ihr gedroht, Rache zu nehmen. Sie stamme ursprünglich aus F._______, einem Ort in einer ländlichen Gegend in der Provinz G._______. Bereits nach dem Tod ihres Vaters habe man sich dort erzählt, dass sie keine gute Frau sei. Eine Familie ohne Mann sorge stets für Gerüchte und in jener Gegend habe es viele Blutfehden gegeben. Ihr Elternhaus habe als unsauber gegolten und sei - wie sie gehört habe - deshalb von jungen Leuten angegriffen worden. Viele, ihr bekannte Menschen hätten sich den Gruppierungen der Djabhat Anusra angeschlossen. Im (...) habe sie den Beschwerdeführer geheiratet. Ihr Onkel habe es abgelehnt, an ihrer Hochzeit teilzunehmen. In F._______ habe die reguläre Armee statt die Leute zu schützen, Massaker verübt. 2012 sei in G._______ kurz vor Beginn des Ramadans das Polizeirevier neben ihrem Wohnhaus durch Angehörige der Djabhat Anusra angegriffen worden. Die Armee habe erst einen Tag danach die Leichen beseitigt und dann alle Personen, die sich vor Ort befunden hätten, zusammengeschlagen. Militärangehörige hätten an ihre Tür geklopft, da sich nebenan eine leerstehende Wohnung befunden habe, in der das Militär Scharfschützen positionieren wollte. Aufgrund dieser Ereignisse habe sie sich zusammen mit ihrem Kind zu den Schwiegereltern in H._______ begeben. Ihr Ehemann sei wegen möglicher Plünderungen noch eine Weile im Haus zurückgeblieben. Am ersten Tag des Ramadan sei er dann nachgekommen. Wegen erwähnter Drohungen durch ihre Verwandten und wegen des in Syrien herrschenden Krieges seien sie schliesslich anfangs Oktober 2012 aus Syrien geflohen. Sie seien illegal in die Türkei und von dort aus weiter nach Griechenland gelangt. Griechenland habe sie dann alleine zusammen mit ihrem Kind auf dem Luftweg verlassen und sei nach I._______ geflogen. Für den Flug habe sie einen rumänischen Pass benützt. Von I._______ aus sei sie mit dem Auto am 9. Januar 2013 in die Schweiz gelangt. Ihr Mann sei vorerst in J._______ geblieben, da der Schlepper der Ansicht gewesen sei, es sei besser, wenn sie ohne ihren Ehemann respektive lediglich zusammen mit ihrem Kind aus Griechenland ausreise. C.b Der Beschwerdeführer gab zu Begründung seines Asylgesuches zu Protokoll, er sei kurdischer Ethnie, in Syrien geboren und aufgewachsen, er sei jedoch wegen seiner Zugehörigkeit zu den Ajnabi erst im Jahre (...) syrischer Staatsbürger geworden. Er habe keinen Militärdienst absolviert und auch kein entsprechendes Aufgebot erhalten. Damals seien Personen die einen älteren Jahrgang gehabt hätten als (...) vom Dienst befreit gewesen. Heute sei dies anders. Wegen seines (...) werde er stets der Religion der (...) zugerechnet. Er sei aber Muslim. Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, habe er an der Universität von G._______ kennengelernt. Ihr Clan sei eher streng gläubig. Seit 2001 habe er in G._______ gelebt und eigentlich Theater studieren wollen. Er sei jedoch nicht zum Studium zugelassen worden respektive habe die Aufnahmeprüfung nicht bestanden. Ab 2004 habe er Journalismus studiert, das Studium jedoch nicht ganz abschliessen können. 2004 sei er einmal wegen der Teilnahme an einer Demonstration in G._______ festgenommen worden, weil er Kurde sei. Danach habe er keine Probleme mit den Behörden mehr gehabt. 2006 habe er sich nochmals erfolglos beim Theater beworben. Er habe mit K._______an einem Theaterstück gearbeitet. Dieser habe den Verantwortlichen für die Aufnahmeprüfungen, L._______, gekannt. Letzterer habe erklärt, einen Ajnabi würden sie nicht unterrichten. Er habe daher angefangen zu schreiben und mit anderen zu arbeiten. Zwischen 2009 und 2010 habe er doch noch eine Theaterschule besucht und abgeschlossen. Diese sei von M._______, (...) geführt worden. Er habe danach viele Angebote fürs Fernsehen bekommen und 2012 auch in einer bekannten Serie mitgewirkt. Wegen des Kriegs hätten sie die Dreharbeiten abbrechen müssen. Nebenbei habe er noch bei einer Firma von (...) als deren Leiter gearbeitet respektive einen Laden mit (...) etc. geführt. Zu Beginn des Ramadans 2012 habe ein Angriff neben seinem Wohnhaus beim Polizeirevier stattgefunden. Die freie Armee und die Djabhat An-Nusra hätten geschossen. Am Tag danach habe er seine Frau und das Kind weggeschickt. Etwa einen Monat später sei er zu seiner Familie nach H._______ gereist. Er habe noch heute jeden Tag die Bilder des Todes vor Augen. Die Gegend um H._______ sei durch die PKK kontrolliert worden. Da sein Onkel (...) bei der Partei von (...) sei, werde er (der Beschwerdeführer), automatisch zu dieser Partei gezählt, obwohl er eigentlich keiner Partei angehöre. Sein Onkel sei von der PKK verhaftet und in N._______ spediert worden. Seine Familienangehörigen hätten sich mit seiner Frau nicht vertragen. Syrien habe er schliesslich zusammen mit Frau und Kind am 12. Oktober 2012 verlassen. Sie seien in die Türkei und danach nach Griechenland gereist. Er sei seiner Frau von dort aus später via Italien in die Schweiz gefolgt. Mit dem Flugzeug sei er von J._______ nach I._______ geflogen. Dabei habe er eine gefälschte rumänische Identitätskarte benützt. Auf der anschliessenden Zugstrecke in die Schweiz sei er festgenommen worden. Seine Einreise sei am 9. März 2013 erfolgt. C.c Die Beschwerdeführenden reichten bei der Vorinstanz verschiedene Beweismittel ein (Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin, Bestätigung der Universität, Führerausweis des Beschwerdeführers, Mappe mit Bildern des Beschwerdeführers bei seiner Tätigkeit beim Theater, zwei Zeitungsausschnitte hinsichtlich seiner Arbeit als Schauspieler, Familienbüchlein, Universitätsausweise, Identitätskarte des Beschwerdeführers). D. Mit Verfügung vom 16. September 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz an. Deren Vollzug schob es infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2014 Beschwerde. Sie beantragten, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihnen sei das nachgesuchte Asyl zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei eine Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen von Dokumenten über die Gefährdung der Beschwerdeführerin in Syrien einzuräumen. Ferner sei ihnen das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und der Unterzeichnende sei ihnen als amtlicher Anwalt beizuordnen. Der Beschwerde wurden - nebst der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht, eines Zustellungsbelegs und einer Fürsorgebestätigung - die Kopie eines fremdsprachigen Schreibens einer Freundin der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2014 samt deutscher Übersetzung beigelegt. F. Am 22. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch den Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Gerichtsakten reichen (erwähntes fremdsprachiges Schreiben im Original samt Beilage und Übersetzung, Schreiben der Schwester sowie der Mutter der Beschwerdeführerin samt Zustellungsumschlägen). G. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Beschwerdeführenden gutgeheissen und rubrizierter Rechtsvertreter als deren Rechtsbeistand beigeordnet. Ihnen wurde die Gelegenheit erteilt, die von ihnen in Aussicht gestellten Beweismittel innert dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen. H. Am 3. November 2014 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben eines Nachbars der Beschwerdeführenden (samt deutscher Übersetzung und Zustellumschlag) sowie zwei Internetartikel, verfasst durch die Beschwerdeführerin, beim Gericht ein. I. Mit Schreiben vom 7. November 2014 wurden diverse Beweismittel (die politische Arbeit des Onkels des Beschwerdeführers und die journalistische Tätigkeit der Beschwerdeführerin betreffend) zu den gerichtlichen Akten gereicht. Unter Beilage eines Fotos wurde auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in der Schweiz hingewiesen. J. Das Bundesverwaltungsgericht lud mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 das BFM zur Vernehmlassung ein. K. Mit Schreiben vom 27. November 2014 liessen die Beschwerdeführenden das Original eines zuvor bereits in Kopie eingereichten Dokumentes nachreichen. L. Die Vernehmlassung des BFM vom 19. Dezember 2014 wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 17. Februar 2015 zur Stellungnahme bis zum 4. März 2015 zugesandt. M. Mit Eingabe vom 3. März 2015 wurde ein weiteres Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin (inklusive Übersetzung und Zustellumschlag) sowie ein Bestätigungsschreiben der [...]) vom 28. Februar 2015 eingereicht und der Antrag auf Gewährung von Asyl wiederholt. N. Am 20. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden Bestätigungen des (...) ein. O. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 wurden ein mittels USB-Stick übermitteltes Video, in dem der Beschwerdeführer seine persönlichen Erfahrungen und den Umgang des syrischen Staates mit staatenlosen Kurden darstelle, sowie ein Begleitbrief des Bruders des Beschwerdeführers, eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 16. September 2014 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen sind und ihnen Asyl zu gewähren ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft im soeben umschriebenen Sinne erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.4 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Das BFM qualifiziert die vom Beschwerdeführer im Jahre 2004 dargelegte Verhaftung infolge seiner Teilnahme an einer Demonstration als nicht asylrelevant. Er habe deswegen bis zu seiner Ausreise im Jahre 2012 keine Nachteile erlitten, weshalb es diesem Vorbringen sowohl am erforderlichen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mangle. Der Umstand, dass er (...) Jahre für den Erhalt der syrischen Staatsbürgerschaft habe kämpfen müssen, erachtet die Vorinstanz ebenso wie den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg als irrelevant im flüchtlingsrechtlichen Sinne. Eine persönlich gegen seine Person gerichtete Verfolgung habe er damit nicht dargelegt. Auch die Beschwerdeführerin habe im Bürgerkrieg keine persönlichen Nachteile, die sie individuell und konkret betroffen hätten, erlitten. Ihre Befürchtung, aufgrund ihres Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer von Verwandten verfolgt zu werden, war nach Ansicht der Vorinstanz nicht begründet. 6.2 6.2.1 Vorab ist zu festzustellen, dass der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "ehemaligen" Ajnabi handelt und er deswegen in seinem Heimatland Benachteiligungen ausgesetzt war, indem er zunächst keinen Zugang zu der von ihm gewünschten Theaterschule erhalten hat und ihm erst im Jahre (...) die syrischer Staatsbürgerschaft zuerkannt wurde (vgl. act. A19/10 S. 2 f., act. A38/11 S. 3 f. 9) - mangels Intensität - in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht beachtlich ist. Auch der Tatsache allein, dass er wegen des Bürgerkriegs mit seiner Familie aus Syrien flüchten musste, kommt - wie schon von der Vorinstanz festgestellt - keine Asylrelevanz zu. Aus der in Syrien allgemein herrschenden Kriegssituation lässt sich per se nicht auf eine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung schliessen. 6.2.2 Hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration im Jahre 2004 wird auf Beschwerdeebene ergänzt, er sei danach in ein Spezialgefängnis für politische Häftlinge überführt, dort verhört und geschlagen worden. Nach ungefähr zehn Tagen sei er infolge seines jugendlichen Alters begnadigt worden. Im Gegenzug habe man von ihm erwartet, sich regierungstreu zu verhalten. Nach diesem Vorfall hatte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge jedoch weder mit den syrischen Behörden noch anderen Gruppierungen Probleme (vgl. act. A19/10 S. 8, act. A30/11 S. 7). Dieses Ereignis ist mithin - wie bereits von der Vorinstanz festgestellt - mangels Kausalzusammenhangs zu der erst acht Jahre später erfolgten Ausreise vom Oktober 2012 als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Dem am 20. Oktober 2015 zu den Akten gereichten Schreiben vom 21. August 2015 der "(...)" (vgl. Beilage 29), in dem erwähnte Inhaftierung im Jahre 2004 bestätigt wird, kommt daher keine asylrechtliche Bedeutung zu. 6.2.3 Auch aus der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem politisch aktiven Onkel ergibt sich kein relevantes Gefährdungsprofil. Während der einlässlichen Anhörung verneinte er nämlich explizit, dass er wegen seines Onkels irgendwelchen Schwierigkeiten in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen sei. In diesem Zusammenhang legte er dar: "Nein das waren keine Probleme für meine Familie. Das ist bei der Familie des Onkels geblieben"(vgl. act. A33/11 S. 8). Zudem gab er zu Protokoll: "Mein Onkel hat mich gebeten, als Korrespondent für die Partei zu arbeiten und ich habe das abgelehnt. Das hätte für mich und meine Familie eine Gefahrenquelle sein können. Er ist Politiker und kann mit der Situation umgehen. Ich bin kein Politiker" (vgl. act. A33/11 S. 7). Angesichts dieser Aussage, erscheint das erstmalige Vorbringen in der Beschwerde, er habe seinem Onkel, O._______, einem wichtigen Führer der (...), bei der politischen Arbeit geholfen, indem er regimekritische Texte verfasst habe, die in Untergrundzeitungen der Partei heimlich gestreut worden seien, als nicht glaubhaft. Auch eine - wie mit Eingabe vom 27. November 2014 geltend gemacht - Mitgliedschaft bei der (...) blieb von ihm bislang ebenso unerwähnt wie der Umstand, dass er für diese Partei Flugblätter oder die Parteizeitung verteilt hätte. Diese neuen Vorbringen werden zwar durch verschiedene Bestätigungsschreiben gestützt (vgl. Beilagen 16 bis 21) stehen jedoch in Widerspruch zu seiner ursprünglichen Darstellung, wonach er es abgelehnt habe, für die Partei seines Onkels tätig zu sein. Selbst wenn er aber Mitglied der genannten Partei gewesen wäre und für diese regimekritische Texte verfasst oder Flugblätter und die Parteizeitung verteilt hätte, wäre dennoch nicht davon auszugehen, dass er infolge dieser Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien im Fokus der Behörden gestanden hätte. Denn wie bereits festgestellt, hatte er seinen Aussagen zufolge nach seiner Festnahme im Jahre 2004 keine Probleme mit den syrischen Behörden. Aus dem Umstand, dass sein Onkel Politiker sei und dieser - wie in der Beschwerde wiederholt wird - N._______ ins Exil geschickt wurde, lässt sich daher keine Gefährdungslage ableiten. 6.2.4 Eine solche ergibt sich auch nicht aus seiner Beziehung zu M._______. Auch wenn er bei dieser ehemals in G._______ wohnhaften und in Syrien (...) angeblich eine Ausbildung absolviert hat, lässt sich daraus nicht - wie in der Beschwerdeschrift erstmals argumentiert wird - auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen. Der Beschwerdeführer schloss seine Ausbildung bei M._______ seinen Angaben zufolge im Jahre 2010 ab (vgl. act. A33/11 S. 3). Noch während er sich in Syrien befand, machte M._______ politisch auf sich aufmerksam, indem sie (...) öffentlich die Revolution gegen Assad unterstützte. Sie wurde damals festgenommen und wieder freigelassen. Weitere kurzzeitige Festnahmen folgten, wobei die letzte Verhaftung im (...) erfolgte. Einige Stunden wurde sie festgehalten und danach freigelassen. Heute befindet sie sich (...). Der Beschwerdeführer wurde hingegen nach der Absolvierung der von ihm geschilderten Ausbildung im Jahr 2010 bei erwähnter (...) deswegen nie angehalten oder gar verhaftet, sondern war - wie zuvor erwähnt - bis zu seiner Ausreise im Oktober 2012 keinerlei Behelligungen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass er deswegen damals als Oppositioneller gegolten hätte oder nunmehr bei einer Rückkehr in sein Heimatland als solcher erachtet werden würde. 6.2.5 6.2.5.1 Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedrohungslage ausgehend von ihren Cousins ist als nicht glaubhaft zu erachten und erweist sich zudem - wie von der Vorinstanz zutreffend gefolgert - als unbegründet. So lässt sich vorab feststellen, dass der Beschwerdeführer lediglich erwähnte, die Beschwerdeführerin habe mit seiner Familie Probleme gehabt. Von ernsthaften, familiären Problemen seiner Ehefrau sprach er hingegen nicht, sondern einzig davon, dass man ihn und seine Familie als Teufelsanbeter bezeichnet habe, als er um die Hand seiner Frau angehalten habe. Er werde nämlich fälschlicherweise zur Religion der (...) gezählt (vgl. act. A30/11 S. 7). Die Todesdrohungen seitens der Cousins der Beschwerdeführerin blieben von ihm gänzlich unerwähnt. Angesichts der angeblich - kurz vor der Heirat wiederholten - Vorwürfe der Cousins, die Beschwerdeführerin habe durch das voreheliche Zusammenleben Schande über die Familie gebracht und den Tod verdient, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr ohne weiteres möglich war, die religiöse Heirat mit dem Beschwerdeführer durch einen Imam in ihrer Herkunftsgegend zu vollziehen (vgl. act. A5/12 S. 5 ff., act. A34/11 S. 5 ff.). Unverständlich ist ohnehin, dass sie sich zwecks Heirat sowie - wenn auch nur für kurze Zeit - jeweils zu Besuchszwecken an ihren Herkunftsort begeben haben soll (vgl. act. A34/11 S. 6). Damit hätte sie sich wiederholt der Gefahr von allfälligen Übergriffen durch ihre Verwandten ausgesetzt. Hätten die Cousins tatsächlich die Absicht gehabt, sich an der Beschwerdeführerin wegen ihres unehrenhaften Verhaltens zu rächen, hätten diese zudem wohl kaum deren Nachbarn und Geschwistern von ihrem Vorhaben erzählt (vgl. act. A5/12 S. 8 f., act. A34/11 S. 7). Denn damit wäre die Beschwerdeführerin gewarnt gewesen. Die zu den Beschwerdeakten gereichten Bestätigungsschreiben sind nicht geeignet, diese Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. Die darin enthaltenen Angaben erweisen sich als nicht kongruent mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Bedrohungslage. So gab sie als Motiv der Morddrohungen das Zusammenleben vor ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer an. Im Schreiben einer Freundin nennt diese jedoch als hauptsächliches Motiv die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers. Sie erklärt zudem, die Beschwerdeführerin habe geheiratet, um ihre heimliche Beziehung mit dem Beschwerdeführer zu legalisieren und so einem Ehrenmord zu entgehen. Als ihre Schwestern von der Heirat erfahren hätten, hätten diese die Heirat akzeptiert. Ihre Cousins hätten der Familie jedoch mitgeteilt, sie würden die Beschwerdeführerin töten (vgl. Beilagen 5 bis 7 zur Eingabe vom 22. Oktober 2014). Entgegen den Darstellungen der Beschwerdeführerin wären die Cousins somit nicht bereits vor der Heirat über das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer im Bilde gewesen. Die Schwester der Beschwerdeführerin bestätigt in deren Schreiben demgegenüber zwar, dass die Cousins die Beschwerdeführerin wegen deren vorehelichen Beziehung hätten töten wollen. Diese Information erhielt die Schwester jedoch nicht etwa - wie von der Beschwerdeführerin behauptet (vgl. act. A34/11 S. 7) - von den Cousins persönlich sondern von Dritten, nämlich von Nachbarn und Kollegen (vgl. Beilage 8 zur Eingabe vom 22. Oktober 2014). Auch ein Nachbar des in F._______ wohnhaften Onkels hält in seinem Brief fest, dass die Cousins ihm gegenüber erklärt hätten, die Beschwerdeführerin müsse aufgrund ihrer Beziehung zu einem Kurden sterben. Er habe daraufhin seiner Mutter mitgeteilt, sie solle die Mutter der Beschwerdeführerin warnen (vgl. Beilagen 11 und 12 zur Eingabe vom 3. November 2014). In deren zu den Beschwerdeakten gereichten Schreiben bleibt durch die Mutter bezeichnenderweise aber unerwähnt, dass sie eine solche Warnung erhalten hätte oder ihre Tochter durch deren Cousins bedroht gewesen wäre (vgl. Beilage 9 zur Eingabe vom 22. Oktober 2014 und Beilagen 24 und 25 zur Eingabe vom 3. März 2015). Genannte Bestätigungsschreiben sind jedoch ohnehin nicht massgebend. Denn selbst davon ausgehend die Cousins hätten gegenüber den Nachbarn und Geschwistern gedroht, die Beschwerdeführerin wegen ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer zu töten, ist festzustellen, dass sie ihren Angaben zufolge vor ihrer Ausreise aus Syrien deswegen persönlich nie irgendwelchen Behelligungen ausgesetzt war. Ihr war es - wie erwähnt - möglich, ihre Familie in F._______ zu besuchen und insbesondere den Beschwerdeführer zu heiraten. Persönlich wurde sie deswegen durch ihre Verwandten nie direkt mit Vorwürfen konfrontiert oder belästigt. Dies obwohl sie ihren Schilderungen zufolge bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2012 insgesamt über fünf Jahre lang mit dem Beschwerdeführer zusammen lebte (vgl. act. 5/12 S. 8). Ihre Befürchtung, von ihren Cousins verfolgt zu werden, erscheint demnach objektiv nicht begründet. Daran ändert auch das - auf Beschwerdeebene wiederholte - Vorbringen nichts, Verwandte von ihr, darunter ihre Cousins seien dem IS respektive der ISIS beigetreten (vgl. act. A34/11 S. 7). Denn daraus liesse sich bloss eine entfernte und somit nicht massgebliche Möglichkeit künftiger Verfolgung ableiten. Konkrete Indizien für eine gezielt gegen ihre Person und in naher Zukunft zu erwartende Verfolgung, die sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Motive stützt, wären in diesem Umstand nicht zu erkennen. 6.2.5.2 Die Beschwerdeführerin nannte nebst der Todesdrohungen seitens ihrer Cousins als weiteren Ausreisegrund den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg (vgl. act. A5/12 S. 9, act. A34/11 S. 4 ff). In der Beschwerde vom 16. Oktober 2014 wird nun erstmals vorgebracht, sie werde in Syrien gesucht. Sie habe verschiedene Internetartikel verfasst, die gegen das Regime gerichtet gewesen seien. Erst nach Ausbruch des Krieges sei ihr das damit verbundene Gefährdungspotential bewusst geworden. Ihre Mutter habe erst kürzlich für sie einen Reisepass beantragt. Dies sei ihr mit der Begründung, sie werde gesucht, verweigert worden. Zu Recht wird dazu durch die Vorinstanz in der Vernehmlassung festgehalten, als Journalistin hätte ihr die Gefahr der Verbreitung von regimefeindlichen Artikeln in Syrien bewusst sein müssen. Die Beschwerdeführerin erwähnte bis anhin denn auch nie explizit, dass sie in ihrem Heimatland regimekritische Artikel verfasst habe oder fürchte, deswegen gesucht zu werden. Sie sprach lediglich von einer Arbeit als Journalistin im Jahre 2010 für eine Internet-Website "(...)". Diese Tätigkeit wird durch die bei der Vorinstanz eingereichte Arbeitsbestätigung belegt (vgl. act. A35 Nr.1). Darin wird erklärt, die Beschwerdeführerin habe vom (...) bis am (...) für das auf (...) spezialisierte Internetportal (...) gearbeitet. Sie habe Interviews mit syrischen (...), die auf das syrische (...) spezialisiert seien, geführt. Diese seien unter dem Titel "(...)" publiziert worden. Einen Beleg für eine regimefeindlich geprägte Arbeit wird damit nicht erbracht. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch tatsächlich wie von ihr vorgegeben - nicht unter ihrem Namen, sondern unter einem Pseudonym publiziert haben (vgl. act. A34/11 S. 4), wäre zwar nicht auszuschliessen, dass die veröffentlichten Interviews mit (...) eine regimekritische Konnotation aufgewiesen haben könnten. Selbst bei einer solchen Annahme wäre indes festzustellen, dass sich diese Arbeit lediglich auf einen Zeitraum von - wie von ihr dargelegt - vier Monaten erstreckte (vgl. act. A34/11 S. 4), sie jedoch weder in jenem Zeitpunkt noch danach irgendwelchen behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. Bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2012 machte sie keinerlei ernsthafte, persönliche Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden geltend. Es ist demnach nicht anzunehmen, dass allfällige von ihr verfasste, regimekritische Texte die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen und/oder diesen deren Autorin bekannt geworden wäre. Die behördliche Suche nach der Person der Beschwerdeführerin wird auch damit begründet, ihre Mutter habe 2014 einen Reisepass für sie beantragt. Die Behörden hätten dies mit der Begründung verweigert, dass die Tochter gesucht werde. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin behauptet, Autorin regimekritischer Texte gewesen und deshalb ins Blickfeld der Behörden geraten zu sein, erschiene nicht verständlich, weshalb ihre Mutter einen solchen Antrag bei den syrischen Behörden gestellt haben sollte. Sowohl der Mutter als auch der Beschwerdeführerin als angeblicher Auftraggeberin für die Passausstellung (vgl. Beilage 9 der Beschwerdeschrift) hätte bewusst sein müssen, dass sie mit einer solchen Antragsstellung das Augenmerk der heimatlichen Behörden auf die Beschwerdeführerin lenken würde. Die Mutter widerspricht sich zudem in ihren zu den Akten gereichten Schreiben. Zunächst erklärt sie nämlich, den Personen, die sich einen Tag später bei ihr nach ihrer Tochter erkundigt hätten, habe sie deren Aufenthaltsort nicht verraten. Später gibt sie jedoch an, sie habe ihnen mitgeteilt, ihre Tochter befinde sich in P._______ (vgl. Beilage 9 zur Eingabe vom 22. Oktober 2014 und Beilagen 24 und 25 zur Eingabe vom 3. März 2015). Die von der Beschwerdeführerin dargelegte und zudem - wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt - nicht belegte Suche nach ihrer Person ist damit auch in Zusammenhang mit ihrer journalistischen Tätigkeit nicht glaubhaft gemacht. Daran ändert die zu den Akten gereichte Bestätigung der "(...)" (vgl. Beilage 29) nichts. Damit wird zwar - gemäss Übersetzung - auf ihre Arbeit als Journalistin in Syrien hingewiesen und deswegen von einer Suche nach ihrer Person gesprochen. Substantiierte Angaben enthält die Bestätigung indes nicht und es ist - wie bereits erwähnt - nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat, in der sie vor ihrer Ausreise nie ernsthaften Schwierigkeiten mit den Behörden ausgesetzt war, nun plötzlich aufgrund einer zeitlich eng begrenzten, journalistischen Tätigkeit, welche bereits im Jahre 2010 erfolgte, gesucht werden sollte. Das Schreiben ist daher im Gesamtkontext als Gefälligkeitsschreiben zu werten. 6.2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft zu machen vermögen, dass sie zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes begründete Furcht vor Verfolgung hegen mussten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführenden machen alsdann geltend, sie seien durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus Syrien, namentlich durch das auf Beschwerdeebene dargelegte exilpolitisches Engagement in der Schweiz bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet. 6.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]). 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3.6). 6.3.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnten weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau glaubhaft machen, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen sind (vgl. E. 6.2). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Aufgrund der Akten drängt sich auch nicht der Schluss auf, sie seien der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten: 6.3.5 Mit Eingabe vom 27. November 2014 wird unter Beilage von mehreren Fotos (vgl. Beilage 23) geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe an den beiden Demonstrationen "(...)" und "(...)" gegen das syrische Regime teilgenommen. Diese Teilnahme wird mit Bestätigungsschreiben der (...) vom 28. Februar 2015 gestützt (vgl. Beilage 27). Ausserdem wurden am 20. Oktober 2015 Fotos von einer Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung in Q._______ vom (...) eingereicht. Hinsichtlich "(...)" und "(...)" ist zunächst klarzustellen, dass es sich bei "(...)" um ein in R._______ verabschiedetes Communiqué der Aktionsgruppe für Syrien handelte, bei denen verschiedene internationale Akteure mitwirkten. Syrer waren allerdings an (...) nicht beteiligt. Diese Communiqué wurde am 30. Juni 2012 erstellt, womit eine Teilnahme des Beschwerdeführers an damit in Zusammenhang stehenden Demonstrationen ausgeschlossen ist, denn zu jenem Zeitpunkt befand er sich noch gar nicht in der Schweiz. Mit "(...)" werden die Verhandlungen vom 22. Januar 2014 zwischen dem syrischen Regime und der Opposition bezeichnet. Diese fanden nicht etwa in R._______, sondern in S._______ unter internationaler Beteiligung statt und gingen bekanntlich mit Demonstrationen einher. Sofern sich die in der Eingabe vom 27. November 2014 nicht datierten Fotos unter anderem auf eine Kundgebung in Zusammenhang mit "(...)" beziehen, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer dabei nicht in einer besonderen Funktion hervortritt. Er ist unter anderem - wie andere Teilnehmer auch - nämlich lediglich als Träger einer Fahne zu erkennen. Gleiches gilt für seine Teilnahme an der Demonstration in Q._______ im (...). Auch auf diesen Fotos wird nicht erkennbar, inwiefern er damit eine wichtige Position eingenommen oder besondere Aufmerksamkeit erlangt hätte. Auf eine öffentliche Exponierung lässt die am 20. Oktober 2015 zu den Akten gereichte Bestätigung vom 21. August 2015 der "(...)" (vgl. Beilage 29) ebenfalls nicht schliessen, da darin - nebst einer Bestätigung der nicht bestrittenen Festnahme im Jahre 2004 - lediglich vermittelt wird, der Beschwerdeführer sei ein Aktivist dieser Organisation. Eine besondere Funktion, die ihn von anderen exilpolitisch tätigen Personen abhebt, ist damit nicht ersichtlich. Ebenso verhält es sich mit dem am 20. Juni 2016 eingereichten Video und dem dazugehörigen Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. Beilagen 33 und 34 der Beschwerdeakten). Das Video, welches - wie der Abspann zeigt - vom Beschwerdeführer stammt ("by A._______ 2016"), trägt den Titel "(...)". Der Beschwerdeführer ist im Video deutlich zu erkennen. Er schildert seine damalige Situation als Kurde in Syrien und zählt damit einhergehende Diskriminierungen auf. Auch erwähnt er seine Festnahme im Jahre 2004, welche allein aufgrund seiner Ethnie erfolgt sei. Er fordert, dass Assad der Justiz zugeführt werde. Ganz abgesehen davon, dass der Titel des Videos verwirrend erscheint, da der Beschwerdeführer sich bislang nie als (...), sondern stets als (...) bezeichnete (vgl. act. A19/10 S. 2, act. A33/11 S. 3 f.), ist nicht ersichtlich unter welcher Internetseite oder in welchen Medien dieses Video platziert worden sein sollte. Im Internet ist es derzeit jedenfalls unter erwähntem Titel nicht abruf- respektive auffindbar. Von einer Veröffentlichung dieses Videos, wie der Bruder in seinem Schreiben darlegt, kann daher nicht gesprochen werden. Eine tragende exilpolitische Position, die den Beschwerdeführer ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit und damit allenfalls in den Fokus der syrischen Geheimdienstbehörden rücken könnte, wird demnach auch mit dem Video nicht dargelegt. 6.3.6 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden im Weiteren zwei im Internet am 21. Oktober 2014 (auf den Websites [...]) veröffentlichte und mit dem Namen und Foto der Beschwerdeführerin versehene Artikel eingereicht. Ausserdem wurde ein ebenso im Jahre 2014 im Internet (unter http://[...]) unter ihrem Namen publizierter Artikel zu den Beschwerdeakten gereicht (vgl. Beilagen 14 und 15 zur Eingabe vom 3. November 2014 und Beilage 22 zur Eingabe vom 27. November 2014). Den Artikeln ist gemäss den beigefügten Übersetzungen allgemeine Kritik am syrischen Regime - insbesondere hinsichtlich der Kriegsführung Syriens mittels verbotener Waffen und der einseitigen Berichterstattung durch die syrischen Medien - sowie auch gegenüber der syrischen freien Armee zu entnehmen. Ein ausserordentliches engagiertes exilpolitisches Engagement, mit dem die Beschwerdeführerin das Augenmerk einer breiten Masse und des syrischen Geheimdienstes auf sich ziehen könnte, ist damit nicht dargetan. Auch aus der Bestätigung der "(...)" (vgl. Beilage 29) lässt sich nicht auf eine besondere Stellung der Beschwerdeführerin schliessen, wird darin doch lediglich auf ihre vergangene journalistische Tätigkeit in Syrien hingewiesen. 6.3.7 Festzuhalten bleibt schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz ebenso wenig zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da die Beschwerdeführenden vor der Ausreise aus Syrien keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatten und somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht anzunehmen, dass sie wegen ihrer Landesabwesenheit im Falle einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten. 6.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden auch unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG zu Recht verneint.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2014 gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführenden nach wie vor als bedürftig zu erachten sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Aufgrund der mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2014 angeordneten Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand ist daher in Anwendung von Art. 14 VGKE unter Berücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren aufgrund der Akten auf Fr. 1'800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Christian Wyss, Fürsprecher, wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: