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D-4034/2019

D-4034/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-31 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführerin und ihre drei (...), alle syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in F._______, 2018 ihr Heimatland Syrien. Am 13. September 2018 reisten sie mittels eines gültigen Schengenvisums in die Schweiz ein und stellten am 17. September 2018 ein Asylgesuch. Am 27. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region G._______ (vormals: Empfangs- und Verfahrenszentrum) zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 28. Mai 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, aus F._______ stammend, verliess eigenen Angaben zufolge am 21. Januar 2019 sein Heimatland. Am 13. März 2019 reiste er mit einem Schengenvisum in die Schweiz ein und stellte am 18. März 2019 ein Asylgesuch. Die Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum der Region G._______ fand am 20. März 2019 und die Anhörung zu den Asylgründen am 9. Mai 2019 statt. B. B.a Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus F._______ und sei dort aufgewachsen. Nach einem ungefähr sieben- bis achtjährigen Schulbesuch habe er als Verkäufer gearbeitet. Als der Bürgerkrieg begonnen habe, seien er, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in den Irak, in die Autonome Region Kurdistan (ARK), geflohen. Dort habe es im Gegensatz zu Syrien unentgeltlich Nahrung und Kleider gegeben. Auch hätten die Kinder die Schule besuchen können. Nachdem es jedoch auch in der ARK zu Gewaltausbrüchen gekommen sei, seien sie ungefähr im April 2018 wieder nach Syrien zurückgekehrt. Als sie in ihr Haus in F._______ hätten einziehen wollen, sei dieses von regierungstreuen, arabischstämmigen Männern besetzt gewesen, welche sich geweigert hätten, das Haus zu verlassen. Während eines zweiten Versuchs, diese dazu zu bewegen auszuziehen, sei er von diesen festgenommen und mit verbundenen Augen in ein Gefängnis gebracht worden. Dort habe man ihn regelmässig geschlagen und mit Strom gefoltert. Man habe ihm unterstellt, ein Spitzel für die kurdischen Kräfte zu sein. Nach einigen Monaten Haft habe er durch Geldzahlungen seiner Verwandten freikommen können. Zunächst sei er in F._______ durch Verwandte gepflegt worden, sei dann mit dem Bus nach Damaskus gereist und habe schliesslich Syrien am 21. Januar 2019 illegal in einem Lieferwagen verlassen. B.b Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei trotz eines fünfjährigen Schulbesuchs Analphabetin. Seit ihrer Heirat im Jahr 2005 habe sie sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Wegen der Kriegssituation seien sie, ihre Kinder und ihr Ehemann in die ARK ausgereist, wo sie ungefähr drei Jahre gelebt hätten. Danach hätten sie in ihr Haus in F._______ zurückkehren wollen. Dieses sei jedoch von fremden Personen beschlagnahmt gewesen. Zunächst seien sie bei einem Nachbarn untergekommen und hätten versucht, eine Lösung betreffend das Haus zu finden. Bereits am nachfolgenden Tag habe ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) alleine erneut die Hausbesetzer aufgesucht, sei danach jedoch nicht mehr zurückgekehrt. Sie habe vermutet, dass er verhaftet worden sei. Deshalb sei sie mit den (...) zuerst zu ihren Verwandten in der Nähe von F._______ gezogen und danach nach Damaskus gereist, wo sie sich ungefähr einen oder zwei Monate aufgehalten habe, um später Syrien zu verlassen. Obwohl sie während der Ausreise in einem Bus in den Libanon Angst gehabt habe, verhaftet zu werden, sei nichts passiert. Erst in der Schweiz habe sie von ihren Schwägerinnen erfahren, dass ihr Ehemann tatsächlich verhaftet und misshandelt worden sei. Den Gesuchen wurden die Pässe der Beschwerdeführerin sowie der Kinder, die Identitätskarte der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers sowie das Familienbüchlein beigelegt. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. August 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 13. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein Ergänzungsschreiben zur Beschwerde ein. Dem Schreiben wurden verschiedene Unterlagen hinsichtlich der gestellten Visumanträge sowie eine aktuelle Fürsorgebestätigung beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 forderte die damalige Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf, innert gesetzter Frist eine unterzeichnete Vollmacht der Beschwerdeführerin einzureichen, ansonsten auf deren Beschwerde nicht einzutreten sei. G. Mit Eingabe vom 30. August 2019 wurde die entsprechende Vollmacht der Beschwerdeführerin nachgereicht. H. Die Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 6. September 2019 zur Vernehmlassung eingeladen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, die Akten des Beschwerdeführers zu paginieren und vollständig in einem Aktenverzeichnis zu registrieren. I. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2019, welche dem Beschwerdeführer am 20. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und erklärte, sie sei ihrer Aktenführungspflicht nachgekommen. J. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die im Rubrum aufgeführte vorsitzende Richterin umgeteilt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das Verfahren der Beschwerdeführerin und der Kinder gilt das bisherige Recht. Für jenes Verfahren des Beschwerdeführers ist das ab dem 1. März 2019 in Kraft getretene Gesetz anwendbar (vgl. Abs. 1 und Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Einleitend ist im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer monierten Aktenführung festzustellen, dass es sich vorliegend je um ein Asylgesuch, welches vor und eines, welches nach dem 1. März 2019 eingereicht wurde, handelt. Insofern ist die Vorinstanz ihrer Pflicht der Aktenführung nachgekommen, indem sie das Dossier des Beschwerdeführers, welcher sein Asylgesuch nach dem 1. März 2019 eingereicht hat, in elektronischer Form paginierte.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise be-fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-motive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Ihre Fluchtgründe seien den kriegerischen Auseinandersetzungen sowie deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung geschuldet und würden nicht unter Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG fallen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihr Heimatland wegen dem herrschenden Bürgerkrieg und aufgrund von Armut verlassen zu haben. Eine Asylgewährung setze hingegen eine gezielte Verfolgung voraus, welche vorliegend fehle. Obwohl die Umstände der Haft des Beschwerdeführers nach der Festnahme durch den Tay-Clan äusserst bedauerlich seien, seien keine asylrelevanten Nachteile bei einer Rückkehr nach Syrien ersichtlich. Vielmehr sei er seinen Aussagen zufolge festgenommen worden, weil er versucht habe, von den Hausbesetzern sein Eigentum zurückzuerlangen. Zwar sei er als kurdischer Spitzel bezichtigt worden, jedoch habe er dargelegt, dass ihm dies lediglich aus dem Grund vorgeworfen worden sei, weil er sein Haus den Besetzern habe überlassen müssen und er sich dagegen gewehrt habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Verfolgungsmassnahmen durch den Tay-Clan gegen ihn in erster Linie aus rein ökonomischen Gründen und nicht aufgrund eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt seien. Diese Annahme werde dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin bestätigt habe, dass er nie als Spitzel agiert habe. Zudem habe er sich nach seiner Freilassung noch ungefähr einen Monat konsequenzlos in F._______ aufhalten können. Ferner habe die Beschwerdeführerin nach seiner Verhaftung noch zwei bis drei Monate ohne Konsequenzen in F._______ leben können und sei danach auch ohne Probleme in einem Bus aus Syrien ausgereist. Auch aufgrund ihres darauffolgenden ereignislosen Verbleibs in Damaskus, welches durch das syrische Regime kontrolliert werde, sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ein persönliches Interesse an den Beschwerdeführenden hätten. Vielmehr handle es sich um eine lokale Verfolgung durch den Tay-Clan. Überdies sei weder bei der Beschwerdeführerin noch beim Beschwerdeführer ein politisches Profil zu erkennen. Schliesslich seien auch die Ereignisse in der Autonomen Region Kurdistan nicht massgebend für das Asylgesuch, da sich die kriegerischen Auseinandersetzungen in einem Drittstaat ereignet hätten und nicht davon auszugehen sei, dass sie deshalb in ihrem Heimatland Syrien irgendwelche Probleme zu befürchten hätten. Abschliessend sei zu erwähnen, dass auch aus den konsultierten Akten der Geschwister des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu erkennen seien.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass das Haus der Beschwerdeführenden in F._______ nach deren Rückkehr aus der ARK von einigen Arabern und regierungstreuen Mitgliedern des Tay-Clans besetzt worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer festgenommen und während dreier Monate inhaftiert worden, wo man ihn auch gefoltert habe. Erst nach Zahlung von Bestechungsgeldern habe er freikommen können. Aus den Akten gehe hervor, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers unmittelbar an seine Entführung, seine Inhaftierung sowie seine Misshandlungen während seiner Haft durch Pro-Assad-Milizen gebunden sei. Es sei Realität, dass diese Milizen den syrischen Staat repräsentieren und eine gesteigerte Affinität zum syrischen Präsidenten aufweisen würden. Die Enteignung sowie seine Verhaftung hätten sich im Quartier der Tay ereignet, welches unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehe, wobei die an seiner Entführung beteiligte Gruppe der von Mohamed Faris gegründeten Miliz angehöre. Aus diesem Grund bestehe eine enge Beziehung zum syrischen Regime und somit eine direkte Involvierung des syrischen Staates. Obwohl er gegen Bestechung aus der Haft entlassen worden sei, sei die Sache noch hängig. Ein Anwalt in Syrien, welcher mit der Angelegenheit betraut sei, werde zeitnah relevante Dokumente einreichen, welche belegen würden, dass der Beschwerdeführer weiterhin gesucht und bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut verhaftet würde. Vorliegend spiele die Tatsache, dass er nicht politisch aktiv sei, keine Rolle, zumal er lediglich aus der Tatsache, sich dem syrischen Regime widersetzt zu haben, objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung haben müsse. Diese Furcht werde zusätzlich dadurch verstärkt, da die PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat [kurdische Partei der Demokratischen Union]) mit der syrischen Regierung kollaboriere. In der Beschwerdeergänzung wurde darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss dem Bericht der Caritas, welcher dem Visumantrag beigelegt worden sei, durch einen Arzt bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer nachweisliche Folterspuren aufweise.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Fluchtgründe der Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der aktuellen Aktenlage keine Veranlassung, die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse vor der Ausreise zu bezweifeln. Zwar konnte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen insbesondere die erlittene Haft nur beschränkt substanziiert darlegen. Es ergibt sich jedoch aus den Akten, dass er unter ernsthaften psychischen Problemen leidet, die die mangelnde Substanz erklären und mit der in Haft erlittenen Folter zusammenhängen könnten. Seine Aussagen decken sich ausserdem vollumfänglich mit denjenigen der bereits früher eingereisten Beschwerdeführerin. Das SEM hat sich in seiner Einschätzung aber wohl hauptsächlich auf die Unterlagen im Zusammenhang mit den durch Familienangehörige organisierten Einreisebewilligungen gestützt, die die erlittene Haft sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar dokumentieren. Damit ging das SEM vom nachfolgenden Sachverhalt aus: Kurz nach Ausbruch des Krieges hat sich die Familie aufgrund der schwierigen allgemeinen Situation in den Irak begeben. Im Jahr 2018 wurde jedoch auch die Situation im Irak schwierig, weshalb sie nach Syrien zurückkehrte. Ihr Haus war allerdings durch regierungsnahe Milizen besetzt und als sich der Beschwerdeführer dagegen zu wehren versuchte, wurde er verschleppt. Während der Haft wurde der Beschwerdeführer schweren Folterungen ausgesetzt. Es sei ihm Spionage für die kurdischen Kräfte vorgeworfen worden. Nach mehreren Monaten kam es dank der Zahlung von Bestechungsgeldern an die Regierung durch Verwandte zur Entlassung. In der Folge verblieb der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner Verletzungen noch einen Monat bei Verwandten in F._______. Als es ihm besser ging, floh er illegal via Damaskus und den Libanon in die Schweiz. Die Beschwerdeführerin und die Kinder waren bereits während der Haft des Beschwerdeführers in die Schweiz gelangt.

E. 6.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Einschätzung des SEM zur fehlenden Asylrelevanz dieses Sachverhalts zu bestätigen ist.

E. 6.2.1 Das Gericht stellt im Einklang mit der Vorinstanz fest, dass die Flucht der Beschwerdeführenden in die ARK sowie die anschliessende Rückkehr nach F._______ keine Asylrelevanz aufweisen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Argumente in der Verfügung zu verweisen (vgl. act. A19/8, S. 5, Ziff. 3.).

E. 6.2.2 Hingegen kann aufgrund des aktuellen Aktenstandes der vorinstanzlichen Argumentation nicht gefolgt werden, die Verschleppung des Beschwerdeführers mit den anschliessenden Folterungen während seiner Haft seien nicht asylrechtlich relevant.

E. 6.2.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die erlittenen Nachteile, die mehrmonatige Haft mit erlittener Folter, zweifellos die Voraussetzungen an eine gezielte Verfolgung bei genügender Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllen. Das SEM spricht der Haft jedoch die politische Motivation ab, weil der Vorwurf der Spionage nur vorgeschoben worden sei, in Tat und Wahrheit sei er verhaftet worden, weil der Beschwerdeführer sich gegen die Enteignung gewehrt habe, womit rein ökonomische Gründe vorliegen würden. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer nie als Spitzel agiert habe. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht, zumal es unwesentlich ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Spitzel agierte oder ob ihm dies lediglich vorgeworfen wurde. Politische Verfolgung behält ihren Charakter, auch wenn dem Verfolgten Taten vorgeworfen werden, die er gar nicht ausgeübt hat. Anlass der Verfolgung und Verfolgungsmotiv dürfen dabei nicht verwechselt werden. Zwar mag es zutreffen, dass der Vorwurf der Spionage von den Hausbesetzern bewusst zu Unrecht erhoben wurde. Der Beschwerdeführer wurde aber aufgrund dieses Vorwurfs - die Unterstützung der politischen Gegner der Regierung durch Spionage - in Haft gesetzt und dort Folter ausgesetzt. Die Übergriffe wurden mit diesem Vorwurf ermöglicht und legitimiert beziehungsweise wurde verhindert, dass sich der Beschwerdeführer gegen diese zur Wehr setzen konnte. Hinzukommen dürfte der Umstand, dass der Beschwerdeführer dafür bestraft werden sollte, dass er als Kurde die Vertreibung aus seinem Haus beziehungsweise aus dem arabisch dominierten Quartier nicht hinnehmen wollte. Das Gericht kommt damit entgegen den Ausführungen der Vor-instanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund politischer Motive inhaftiert und gefoltert wurde.

E. 6.2.2.2 Aus der Argumentation des SEM lässt sich weiter schliessen, dass es von einer allenfalls abgeschlossenen Verfolgung ausging, indem es ausführte, nach seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer noch ungefähr zwei bis drei Monate ohne Konsequenzen in F._______ leben können und sei danach auch ohne Probleme in einem Bus aus Syrien ausgereist. Weitere Ausführungen finden sich dazu jedoch nicht, was aus Sicht des Gerichts und angesichts der Qualifikation der erlittenen Nachteile als politisch motiviert unabdingbar gewesen wäre. Allein aufgrund des festgestellten Sachverhalts, dass der Beschwerdeführer während einiger Wochen bei Verwandten in F._______ gepflegt wurde und unmittelbar im Anschluss darauf ausreiste - seinen Angaben gemäss jedoch illegal im Lieferwagen -, kann jedenfalls nicht von einem unterbrochenen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht geschlossen werden. Auch der Hinweis darauf, die Haftentlassung sei durch Bestechungsgelder erfolgt, weist nicht ohne weiteres darauf hin, dass von einer abgeschlossenen Verfolgung ausgegangen werden kann, im Gegenteil. Das SEM hat es damit zu Unrecht unterlassen, diesen Schluss genügend zu begründen.

E. 6.2.2.3 Das SEM impliziert schliesslich, dass es sich nur um lokal begrenzte Verfolgungshandlungen durch die Tay-Miliz gehandelt habe. Auch dieser Schluss, wird allerdings nicht weiter begründet. Den Akten ist in diesem Zusammenhang immerhin zu entnehmen, dass Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur von Mitgliedern eines Clans mit beschränkter lokaler Macht in Konflikt geriet, sondern dass es sich bei den Verursachern tatsächlich um Kollaborateure des syrischen staatlichen Regimes gehandelt haben könnte beziehungsweise die Haft im Rahmen der Infrastruktur der Regierung erfolgte. So gilt es zu beachten, dass verschiedenen Quellen zufolge zahlreiche Mitglieder des Tay-Stammes (verschiedene Schreibweisen möglich) in F._______ zu Assads wichtigster Miliz, welche auch als «Nationale Verteidigungskräfte» bekannt ist, gehören und dementsprechend mehrheitlich regierungstreu sind (vgl. Dukhan, Haian, Tribes and Tribalism in the Syrian Uprising, in: Syria Studies [University of St. Andrews], Vol. 6 No. 2 [2014]: http://ojs.st-andrews.ac.uk/index.php/syria/article/download/897/746; Lund, Aron /Carnegie Middle East Center, Bombers Over Hasakah: Assad Clashes With the Kurds, 22.08.2016, http://carnegie-mec.org/diwan/64375, beide abgerufen am 12. März 2021). Vor diesem Hintergrund kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht durch den syrischen Staat erfolgte respektive die Handlungsgewalt durch die syrischen Behörden an Mitglieder des Tay-Clans übergeben wurde. Auch verschiedene Aussagen in den Protokollen lassen darauf schliessen, dass die Regierung als Verfolgerin aufgetreten ist. Ausgeführt wird zudem, dass die Bestechungsgelder für seine Freilassung an die Regierung gezahlt worden seien (vgl. SEM-Akte 1035599-13/13 [nachfolgend: SEM-Akte 13/13], F68-71). Den Auszügen der Mailkorrespondenz betreffend Antrag auf ein humanitäres Visum sind weitere Hinweise zu entnehmen, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer von Angehörigen des syrischen Staates respektive deren Kollaborateuren festgehalten worden war (vgl. Ergänzung der Beschwerde vom 13. August 2019). Die Akten ergeben dazu jedoch kein klares Bild, zumal Nachfragen zur Haft an sich oder zu diesem Sachverhaltsaspekt beziehungsweise weitere Abklärungen dazu unterblieben sind. Die Vorinstanz hat ausserdem in seiner Begründung eine differenzierte Auseinandersetzung mit diesen Aspekten zu Unrecht unterlassen.

E. 6.2.2.4 Erst nach Klärung dieser Sachverhaltselemente - Qualifikation des Verfolgers und Umstände der Haftentlassung - lassen sich Aussagen dazu machen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor erneuten asylrechtlich relevanten Übergriffen hatte oder ob er solchen allenfalls innerstaatlich hätte ausweichen können. Und auch die Frage der Aktualität der Verfolgungsfurcht hängt von der Klärung dieser Sachverhaltselemente ab. Das Gericht kommt damit zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht als genügend erstellt zu erachten und die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht nicht im notwendigen Umfang nachgekommen ist.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen sowie teilweise aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung und es rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

E. 7.2 Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es wird Aufgabe der Vorinstanz sein, unter anderem weiteren Hinweisen auf die Täterschaft nachzugehen, wobei festzuhalten ist, dass verschiedene Familienmitglieder der Beschwerdeführenden von der Inhaftierung gewusst sowie an der Freilassung des Beschwerdeführers beteiligt gewesen waren. Weiter wird zu prüfen sein, unter welchen Umständen und an wen die Bestechungsgelder bezahlt wurden. Zudem wird sich die Vorinstanz mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwieweit und in welcher Weise der Tay-Clan - dies insbesondere im Zeitpunkt der Verhaftung und der Ausreise des Beschwerdeführers sowie zum heutigen Zeitpunkt - mit dem syrischen Staat kollaboriert respektive für diesen staatliche Funktionen übernommen hat.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 8.3 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4034/2019 Urteil vom 31. März 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), deren Ehemann B._______, geboren am (...), die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführerin und ihre drei (...), alle syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in F._______, 2018 ihr Heimatland Syrien. Am 13. September 2018 reisten sie mittels eines gültigen Schengenvisums in die Schweiz ein und stellten am 17. September 2018 ein Asylgesuch. Am 27. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region G._______ (vormals: Empfangs- und Verfahrenszentrum) zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 28. Mai 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, aus F._______ stammend, verliess eigenen Angaben zufolge am 21. Januar 2019 sein Heimatland. Am 13. März 2019 reiste er mit einem Schengenvisum in die Schweiz ein und stellte am 18. März 2019 ein Asylgesuch. Die Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum der Region G._______ fand am 20. März 2019 und die Anhörung zu den Asylgründen am 9. Mai 2019 statt. B. B.a Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus F._______ und sei dort aufgewachsen. Nach einem ungefähr sieben- bis achtjährigen Schulbesuch habe er als Verkäufer gearbeitet. Als der Bürgerkrieg begonnen habe, seien er, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in den Irak, in die Autonome Region Kurdistan (ARK), geflohen. Dort habe es im Gegensatz zu Syrien unentgeltlich Nahrung und Kleider gegeben. Auch hätten die Kinder die Schule besuchen können. Nachdem es jedoch auch in der ARK zu Gewaltausbrüchen gekommen sei, seien sie ungefähr im April 2018 wieder nach Syrien zurückgekehrt. Als sie in ihr Haus in F._______ hätten einziehen wollen, sei dieses von regierungstreuen, arabischstämmigen Männern besetzt gewesen, welche sich geweigert hätten, das Haus zu verlassen. Während eines zweiten Versuchs, diese dazu zu bewegen auszuziehen, sei er von diesen festgenommen und mit verbundenen Augen in ein Gefängnis gebracht worden. Dort habe man ihn regelmässig geschlagen und mit Strom gefoltert. Man habe ihm unterstellt, ein Spitzel für die kurdischen Kräfte zu sein. Nach einigen Monaten Haft habe er durch Geldzahlungen seiner Verwandten freikommen können. Zunächst sei er in F._______ durch Verwandte gepflegt worden, sei dann mit dem Bus nach Damaskus gereist und habe schliesslich Syrien am 21. Januar 2019 illegal in einem Lieferwagen verlassen. B.b Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei trotz eines fünfjährigen Schulbesuchs Analphabetin. Seit ihrer Heirat im Jahr 2005 habe sie sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Wegen der Kriegssituation seien sie, ihre Kinder und ihr Ehemann in die ARK ausgereist, wo sie ungefähr drei Jahre gelebt hätten. Danach hätten sie in ihr Haus in F._______ zurückkehren wollen. Dieses sei jedoch von fremden Personen beschlagnahmt gewesen. Zunächst seien sie bei einem Nachbarn untergekommen und hätten versucht, eine Lösung betreffend das Haus zu finden. Bereits am nachfolgenden Tag habe ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) alleine erneut die Hausbesetzer aufgesucht, sei danach jedoch nicht mehr zurückgekehrt. Sie habe vermutet, dass er verhaftet worden sei. Deshalb sei sie mit den (...) zuerst zu ihren Verwandten in der Nähe von F._______ gezogen und danach nach Damaskus gereist, wo sie sich ungefähr einen oder zwei Monate aufgehalten habe, um später Syrien zu verlassen. Obwohl sie während der Ausreise in einem Bus in den Libanon Angst gehabt habe, verhaftet zu werden, sei nichts passiert. Erst in der Schweiz habe sie von ihren Schwägerinnen erfahren, dass ihr Ehemann tatsächlich verhaftet und misshandelt worden sei. Den Gesuchen wurden die Pässe der Beschwerdeführerin sowie der Kinder, die Identitätskarte der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers sowie das Familienbüchlein beigelegt. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. August 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 13. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein Ergänzungsschreiben zur Beschwerde ein. Dem Schreiben wurden verschiedene Unterlagen hinsichtlich der gestellten Visumanträge sowie eine aktuelle Fürsorgebestätigung beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 forderte die damalige Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf, innert gesetzter Frist eine unterzeichnete Vollmacht der Beschwerdeführerin einzureichen, ansonsten auf deren Beschwerde nicht einzutreten sei. G. Mit Eingabe vom 30. August 2019 wurde die entsprechende Vollmacht der Beschwerdeführerin nachgereicht. H. Die Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 6. September 2019 zur Vernehmlassung eingeladen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, die Akten des Beschwerdeführers zu paginieren und vollständig in einem Aktenverzeichnis zu registrieren. I. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2019, welche dem Beschwerdeführer am 20. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und erklärte, sie sei ihrer Aktenführungspflicht nachgekommen. J. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die im Rubrum aufgeführte vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das Verfahren der Beschwerdeführerin und der Kinder gilt das bisherige Recht. Für jenes Verfahren des Beschwerdeführers ist das ab dem 1. März 2019 in Kraft getretene Gesetz anwendbar (vgl. Abs. 1 und Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Einleitend ist im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer monierten Aktenführung festzustellen, dass es sich vorliegend je um ein Asylgesuch, welches vor und eines, welches nach dem 1. März 2019 eingereicht wurde, handelt. Insofern ist die Vorinstanz ihrer Pflicht der Aktenführung nachgekommen, indem sie das Dossier des Beschwerdeführers, welcher sein Asylgesuch nach dem 1. März 2019 eingereicht hat, in elektronischer Form paginierte. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise be-fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-motive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Ihre Fluchtgründe seien den kriegerischen Auseinandersetzungen sowie deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung geschuldet und würden nicht unter Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG fallen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihr Heimatland wegen dem herrschenden Bürgerkrieg und aufgrund von Armut verlassen zu haben. Eine Asylgewährung setze hingegen eine gezielte Verfolgung voraus, welche vorliegend fehle. Obwohl die Umstände der Haft des Beschwerdeführers nach der Festnahme durch den Tay-Clan äusserst bedauerlich seien, seien keine asylrelevanten Nachteile bei einer Rückkehr nach Syrien ersichtlich. Vielmehr sei er seinen Aussagen zufolge festgenommen worden, weil er versucht habe, von den Hausbesetzern sein Eigentum zurückzuerlangen. Zwar sei er als kurdischer Spitzel bezichtigt worden, jedoch habe er dargelegt, dass ihm dies lediglich aus dem Grund vorgeworfen worden sei, weil er sein Haus den Besetzern habe überlassen müssen und er sich dagegen gewehrt habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Verfolgungsmassnahmen durch den Tay-Clan gegen ihn in erster Linie aus rein ökonomischen Gründen und nicht aufgrund eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt seien. Diese Annahme werde dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin bestätigt habe, dass er nie als Spitzel agiert habe. Zudem habe er sich nach seiner Freilassung noch ungefähr einen Monat konsequenzlos in F._______ aufhalten können. Ferner habe die Beschwerdeführerin nach seiner Verhaftung noch zwei bis drei Monate ohne Konsequenzen in F._______ leben können und sei danach auch ohne Probleme in einem Bus aus Syrien ausgereist. Auch aufgrund ihres darauffolgenden ereignislosen Verbleibs in Damaskus, welches durch das syrische Regime kontrolliert werde, sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ein persönliches Interesse an den Beschwerdeführenden hätten. Vielmehr handle es sich um eine lokale Verfolgung durch den Tay-Clan. Überdies sei weder bei der Beschwerdeführerin noch beim Beschwerdeführer ein politisches Profil zu erkennen. Schliesslich seien auch die Ereignisse in der Autonomen Region Kurdistan nicht massgebend für das Asylgesuch, da sich die kriegerischen Auseinandersetzungen in einem Drittstaat ereignet hätten und nicht davon auszugehen sei, dass sie deshalb in ihrem Heimatland Syrien irgendwelche Probleme zu befürchten hätten. Abschliessend sei zu erwähnen, dass auch aus den konsultierten Akten der Geschwister des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu erkennen seien. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass das Haus der Beschwerdeführenden in F._______ nach deren Rückkehr aus der ARK von einigen Arabern und regierungstreuen Mitgliedern des Tay-Clans besetzt worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer festgenommen und während dreier Monate inhaftiert worden, wo man ihn auch gefoltert habe. Erst nach Zahlung von Bestechungsgeldern habe er freikommen können. Aus den Akten gehe hervor, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers unmittelbar an seine Entführung, seine Inhaftierung sowie seine Misshandlungen während seiner Haft durch Pro-Assad-Milizen gebunden sei. Es sei Realität, dass diese Milizen den syrischen Staat repräsentieren und eine gesteigerte Affinität zum syrischen Präsidenten aufweisen würden. Die Enteignung sowie seine Verhaftung hätten sich im Quartier der Tay ereignet, welches unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehe, wobei die an seiner Entführung beteiligte Gruppe der von Mohamed Faris gegründeten Miliz angehöre. Aus diesem Grund bestehe eine enge Beziehung zum syrischen Regime und somit eine direkte Involvierung des syrischen Staates. Obwohl er gegen Bestechung aus der Haft entlassen worden sei, sei die Sache noch hängig. Ein Anwalt in Syrien, welcher mit der Angelegenheit betraut sei, werde zeitnah relevante Dokumente einreichen, welche belegen würden, dass der Beschwerdeführer weiterhin gesucht und bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut verhaftet würde. Vorliegend spiele die Tatsache, dass er nicht politisch aktiv sei, keine Rolle, zumal er lediglich aus der Tatsache, sich dem syrischen Regime widersetzt zu haben, objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung haben müsse. Diese Furcht werde zusätzlich dadurch verstärkt, da die PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat [kurdische Partei der Demokratischen Union]) mit der syrischen Regierung kollaboriere. In der Beschwerdeergänzung wurde darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss dem Bericht der Caritas, welcher dem Visumantrag beigelegt worden sei, durch einen Arzt bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer nachweisliche Folterspuren aufweise. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Fluchtgründe der Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der aktuellen Aktenlage keine Veranlassung, die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse vor der Ausreise zu bezweifeln. Zwar konnte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen insbesondere die erlittene Haft nur beschränkt substanziiert darlegen. Es ergibt sich jedoch aus den Akten, dass er unter ernsthaften psychischen Problemen leidet, die die mangelnde Substanz erklären und mit der in Haft erlittenen Folter zusammenhängen könnten. Seine Aussagen decken sich ausserdem vollumfänglich mit denjenigen der bereits früher eingereisten Beschwerdeführerin. Das SEM hat sich in seiner Einschätzung aber wohl hauptsächlich auf die Unterlagen im Zusammenhang mit den durch Familienangehörige organisierten Einreisebewilligungen gestützt, die die erlittene Haft sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar dokumentieren. Damit ging das SEM vom nachfolgenden Sachverhalt aus: Kurz nach Ausbruch des Krieges hat sich die Familie aufgrund der schwierigen allgemeinen Situation in den Irak begeben. Im Jahr 2018 wurde jedoch auch die Situation im Irak schwierig, weshalb sie nach Syrien zurückkehrte. Ihr Haus war allerdings durch regierungsnahe Milizen besetzt und als sich der Beschwerdeführer dagegen zu wehren versuchte, wurde er verschleppt. Während der Haft wurde der Beschwerdeführer schweren Folterungen ausgesetzt. Es sei ihm Spionage für die kurdischen Kräfte vorgeworfen worden. Nach mehreren Monaten kam es dank der Zahlung von Bestechungsgeldern an die Regierung durch Verwandte zur Entlassung. In der Folge verblieb der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner Verletzungen noch einen Monat bei Verwandten in F._______. Als es ihm besser ging, floh er illegal via Damaskus und den Libanon in die Schweiz. Die Beschwerdeführerin und die Kinder waren bereits während der Haft des Beschwerdeführers in die Schweiz gelangt. 6.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Einschätzung des SEM zur fehlenden Asylrelevanz dieses Sachverhalts zu bestätigen ist. 6.2.1 Das Gericht stellt im Einklang mit der Vorinstanz fest, dass die Flucht der Beschwerdeführenden in die ARK sowie die anschliessende Rückkehr nach F._______ keine Asylrelevanz aufweisen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Argumente in der Verfügung zu verweisen (vgl. act. A19/8, S. 5, Ziff. 3.). 6.2.2 Hingegen kann aufgrund des aktuellen Aktenstandes der vorinstanzlichen Argumentation nicht gefolgt werden, die Verschleppung des Beschwerdeführers mit den anschliessenden Folterungen während seiner Haft seien nicht asylrechtlich relevant. 6.2.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die erlittenen Nachteile, die mehrmonatige Haft mit erlittener Folter, zweifellos die Voraussetzungen an eine gezielte Verfolgung bei genügender Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllen. Das SEM spricht der Haft jedoch die politische Motivation ab, weil der Vorwurf der Spionage nur vorgeschoben worden sei, in Tat und Wahrheit sei er verhaftet worden, weil der Beschwerdeführer sich gegen die Enteignung gewehrt habe, womit rein ökonomische Gründe vorliegen würden. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer nie als Spitzel agiert habe. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht, zumal es unwesentlich ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Spitzel agierte oder ob ihm dies lediglich vorgeworfen wurde. Politische Verfolgung behält ihren Charakter, auch wenn dem Verfolgten Taten vorgeworfen werden, die er gar nicht ausgeübt hat. Anlass der Verfolgung und Verfolgungsmotiv dürfen dabei nicht verwechselt werden. Zwar mag es zutreffen, dass der Vorwurf der Spionage von den Hausbesetzern bewusst zu Unrecht erhoben wurde. Der Beschwerdeführer wurde aber aufgrund dieses Vorwurfs - die Unterstützung der politischen Gegner der Regierung durch Spionage - in Haft gesetzt und dort Folter ausgesetzt. Die Übergriffe wurden mit diesem Vorwurf ermöglicht und legitimiert beziehungsweise wurde verhindert, dass sich der Beschwerdeführer gegen diese zur Wehr setzen konnte. Hinzukommen dürfte der Umstand, dass der Beschwerdeführer dafür bestraft werden sollte, dass er als Kurde die Vertreibung aus seinem Haus beziehungsweise aus dem arabisch dominierten Quartier nicht hinnehmen wollte. Das Gericht kommt damit entgegen den Ausführungen der Vor-instanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund politischer Motive inhaftiert und gefoltert wurde. 6.2.2.2 Aus der Argumentation des SEM lässt sich weiter schliessen, dass es von einer allenfalls abgeschlossenen Verfolgung ausging, indem es ausführte, nach seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer noch ungefähr zwei bis drei Monate ohne Konsequenzen in F._______ leben können und sei danach auch ohne Probleme in einem Bus aus Syrien ausgereist. Weitere Ausführungen finden sich dazu jedoch nicht, was aus Sicht des Gerichts und angesichts der Qualifikation der erlittenen Nachteile als politisch motiviert unabdingbar gewesen wäre. Allein aufgrund des festgestellten Sachverhalts, dass der Beschwerdeführer während einiger Wochen bei Verwandten in F._______ gepflegt wurde und unmittelbar im Anschluss darauf ausreiste - seinen Angaben gemäss jedoch illegal im Lieferwagen -, kann jedenfalls nicht von einem unterbrochenen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht geschlossen werden. Auch der Hinweis darauf, die Haftentlassung sei durch Bestechungsgelder erfolgt, weist nicht ohne weiteres darauf hin, dass von einer abgeschlossenen Verfolgung ausgegangen werden kann, im Gegenteil. Das SEM hat es damit zu Unrecht unterlassen, diesen Schluss genügend zu begründen. 6.2.2.3 Das SEM impliziert schliesslich, dass es sich nur um lokal begrenzte Verfolgungshandlungen durch die Tay-Miliz gehandelt habe. Auch dieser Schluss, wird allerdings nicht weiter begründet. Den Akten ist in diesem Zusammenhang immerhin zu entnehmen, dass Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur von Mitgliedern eines Clans mit beschränkter lokaler Macht in Konflikt geriet, sondern dass es sich bei den Verursachern tatsächlich um Kollaborateure des syrischen staatlichen Regimes gehandelt haben könnte beziehungsweise die Haft im Rahmen der Infrastruktur der Regierung erfolgte. So gilt es zu beachten, dass verschiedenen Quellen zufolge zahlreiche Mitglieder des Tay-Stammes (verschiedene Schreibweisen möglich) in F._______ zu Assads wichtigster Miliz, welche auch als «Nationale Verteidigungskräfte» bekannt ist, gehören und dementsprechend mehrheitlich regierungstreu sind (vgl. Dukhan, Haian, Tribes and Tribalism in the Syrian Uprising, in: Syria Studies [University of St. Andrews], Vol. 6 No. 2 [2014]: http://ojs.st-andrews.ac.uk/index.php/syria/article/download/897/746; Lund, Aron /Carnegie Middle East Center, Bombers Over Hasakah: Assad Clashes With the Kurds, 22.08.2016, http://carnegie-mec.org/diwan/64375, beide abgerufen am 12. März 2021). Vor diesem Hintergrund kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht durch den syrischen Staat erfolgte respektive die Handlungsgewalt durch die syrischen Behörden an Mitglieder des Tay-Clans übergeben wurde. Auch verschiedene Aussagen in den Protokollen lassen darauf schliessen, dass die Regierung als Verfolgerin aufgetreten ist. Ausgeführt wird zudem, dass die Bestechungsgelder für seine Freilassung an die Regierung gezahlt worden seien (vgl. SEM-Akte 1035599-13/13 [nachfolgend: SEM-Akte 13/13], F68-71). Den Auszügen der Mailkorrespondenz betreffend Antrag auf ein humanitäres Visum sind weitere Hinweise zu entnehmen, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer von Angehörigen des syrischen Staates respektive deren Kollaborateuren festgehalten worden war (vgl. Ergänzung der Beschwerde vom 13. August 2019). Die Akten ergeben dazu jedoch kein klares Bild, zumal Nachfragen zur Haft an sich oder zu diesem Sachverhaltsaspekt beziehungsweise weitere Abklärungen dazu unterblieben sind. Die Vorinstanz hat ausserdem in seiner Begründung eine differenzierte Auseinandersetzung mit diesen Aspekten zu Unrecht unterlassen. 6.2.2.4 Erst nach Klärung dieser Sachverhaltselemente - Qualifikation des Verfolgers und Umstände der Haftentlassung - lassen sich Aussagen dazu machen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor erneuten asylrechtlich relevanten Übergriffen hatte oder ob er solchen allenfalls innerstaatlich hätte ausweichen können. Und auch die Frage der Aktualität der Verfolgungsfurcht hängt von der Klärung dieser Sachverhaltselemente ab. Das Gericht kommt damit zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht als genügend erstellt zu erachten und die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht nicht im notwendigen Umfang nachgekommen ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen sowie teilweise aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung und es rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 7.2 Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es wird Aufgabe der Vorinstanz sein, unter anderem weiteren Hinweisen auf die Täterschaft nachzugehen, wobei festzuhalten ist, dass verschiedene Familienmitglieder der Beschwerdeführenden von der Inhaftierung gewusst sowie an der Freilassung des Beschwerdeführers beteiligt gewesen waren. Weiter wird zu prüfen sein, unter welchen Umständen und an wen die Bestechungsgelder bezahlt wurden. Zudem wird sich die Vorinstanz mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwieweit und in welcher Weise der Tay-Clan - dies insbesondere im Zeitpunkt der Verhaftung und der Ausreise des Beschwerdeführers sowie zum heutigen Zeitpunkt - mit dem syrischen Staat kollaboriert respektive für diesen staatliche Funktionen übernommen hat. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.3 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Martina von Wattenwyl Versand: