Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen - ohne ihren Sohn C._______ - gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland ungefähr im (...) 2015. Über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn und Österreich seien sie am 14. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 29. Oktober 2015 wurden die beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden (nachfolgend: Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 5. September 2016 fand die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sei in G._______, Provinz H._______, geboren und aufgewachsen. Die Schule habe er mit der Matura abgeschlossen. Im Jahre (...) habe er geheiratet und habe mit seiner Ehefrau vier Kinder. Zehn Jahre lang habe er in I._______ bei J._______ gelebt. Im Jahre 2011 sei er mit der Familie nach K._______ und im Jahre 2013 nach G._______ gezogen, wo sie bis zur Ausreise geblieben seien. Gearbeitet habe er als (...) und (...). Im Jahr 2013 sei er an einer Kontrollstelle in J._______ während mehreren Stunden festgehalten worden. Bei der Kontrolle seines Mobiltelefons hätten die Behörden die Namen und Telefonnummern der Brüder seiner Ehefrau, die bei der Freien Syrischen Armee (nachfolgend: FSA) seien, gefunden. Da er in einer (...)firma für die Familie von L._______ gearbeitet habe, ihrerseits Geschäftspartner von (...), sei er wieder freigelassen worden. Weil ein Bruder seiner Ehefrau ein oder zwei Monate zuvor verhaftet worden sei, einer ihrer Cousins ebenfalls verhaftet worden und ein anderer Cousin getötet worden sei, habe er Angst um seine Familie bekommen. Seine Ehefrau stamme aus der Provinz M._______ und alle dortigen Bewohner seien bedroht und verfolgt. Am darauffolgenden Tag sei er mit seiner Familie in sein Dorf in der Gegend von N._______ gezogen. Als er mit seiner Familie zwei Jahre später die Familie seiner Ehefrau in J._______ habe besuchen wollen, seien sie am Flughafen von N._______ von einem Oberstleutnant der syrischen Regierung festgehalten worden mit der Begründung, seine Ehefrau stamme aus M._______ und ihre Brüder seien bei der FSA, weshalb sie gesucht würden. Sie seien nur mit der Hilfe eines Verwandten, der mit dem Oberstleutnant verhandelt habe, und gegen Zahlung von Schmiergeldern in der Höhe von SYP (...) freigelassen worden. Am nächsten Tag sei er mit seiner Familie in Richtung Türkei aufgebrochen. A.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie und stamme aus O._______, Provinz M._______. Sie sei ein oder zwei Jahre zur Schule gegangen und sei in Syrien Hausfrau gewesen. Sie habe mit ihrem Ehemann und den Kindern zuerst in I._______ gelebt. Anschliessend seien sie in ein Haus in K._______ gezogen, wo sie ein Jahr gelebt hätten. Nachdem das Haus bombardiert worden sei, seien sie für etwa drei Monate nach I._______ zurückgekehrt. Ihr Ehemann habe weiter in K._______ gearbeitet und habe die Familie einmal in der Woche in I._______ besucht. Einmal sei ihr Ehemann auf dem Weg nach I._______ bei einer Kontrollstelle für vier Stunden festgehalten worden, wobei ihm das Mobiltelefon weggenommen worden sei. Wegen der vielen Kontrollstellen, Verhaftungen, Explosionen, Bombardierungen und des Mangels an Arbeit hätten sie beschlossen, in die Heimat des Ehemannes zu ziehen. Sie habe dort jedoch ihre Familie vermisst und diese besuchen wollen. Am Flughafen von N._______ seien sie von zivilen Mitarbeitern der kurdischen Flughafenpolizei festgehalten worden. Es sei ihnen vorgeworfen worden, dass ihre Brüder bei der FSA seien, weshalb sie gesucht würden. Nachdem sie Schmiergeld an die Flughafenpolizei bezahlt hätten, seien sie freigelassen worden und seien am darauffolgenden Tag aufgebrochen, um Syrien illegal zu verlassen. A.d Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel ihre syrischen Identitätskarten, das syrische Familienbüchlein und den syrischen Reisepass des Sohnes C._______ ein. B. Mit Verfügung des SEM vom 26. November 2015 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Am 5. März 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung mit dem Sohn C._______ und seinen Schwestern, welche die Flucht über die syrische Grenze nicht geschafft hatten. Das SEM verwies ihn mit Schreiben vom 3. Mai 2016 aufgrund des hängigen Verfahrens auf die Möglichkeit der Beantragung eines humanitären Visums. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer das SEM mit vom 11. November 2016 datierendem Schreiben [Poststempel: 22. Dezember 2016] um Beschleunigung seines Asylverfahrens, da er möglichst bald Mitglieder seiner Kernfamilie, von denen er durch die Flucht getrennt worden sei, in die Schweiz nachzuziehen wünsche. Das SEM teilte ihm am 25. Januar 2017 mit, dass dem Wunsch nach vorgezogener Erledigung aktuell nicht entsprochen werden könne, über das Asylgesuch jedoch nach interner Prioritätenordnung so schnell wie möglich entschieden werde. D. Nachdem dem Sohn C._______ durch die Schweizer Botschaft in Beirut aus humanitären Gründen ein Visum C für die Schweiz erteilt worden war, reiste dieser am 4. Oktober 2017 auf dem Luftweg in die Schweiz ein. E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 - eröffnet am 2. Februar 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob es hingegen infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Februar 2018 (Poststempel: 28. Februar 2018) erhoben die Beschwerdeführenden frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Darin wurde beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Gleichzeitig ersuchten sie um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung eines (syrischen) Strafregisterauszuges und zur diesbezüglichen Vervollständigung der Beschwerde. G. Am 6. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 1. März 2018 nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2018 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, bis zum 26. März 2018 einen Strafregisterauszug und eine Beschwerdeergänzung einzureichen, und hielt fest, über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. I. Mit Eingabe vom 20. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Strafregisterauszüge inklusive deutscher Übersetzung ein. Gleichzeitig ersuchten Sie um eine Fristerstreckung von sechs Wochen für die Einreichung der Originale. J. In der Folge reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. März 2018 die Strafregisterauszüge im Original nach. Dazu wurde ausgeführt, die Verwandten des Beschwerdeführers hätten die Originale über dessen Neffen zustellen können. Der Neffe habe die Dokumente per DHL über den kürzlich von den Behörden wieder eröffneten Flughafen Erbil im Irak versenden können. K. Mit Verfügung vom 20. April 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. L. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 2. Mai 2018 zur Beschwerde vernehmen. M. Am 4. Mai 2018 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM vom 2. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht. N. Die Beschwerdeführenden replizierten mittels Eingabe vom 22. Mai 2018. O. In der Folge liess das Bundesverwaltungsgericht die beiden eingereichten Strafregisterauszüge aufgrund von erkennbaren Übersetzungsfehlern bei einigen Zahlen von Amtes wegen übersetzen. Es zeigte sich, dass der wesentliche Inhalt der ursprünglichen Übersetzung nicht zu beanstanden ist.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe bei der BzP angegeben, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Bei der Anhörung habe sie hingegen zu Protokoll gegeben, dass ihre zwei Brüder bei der FSA seien und ein weiterer Bruder, der nicht bei der FSA sei, seit 2013 in Haft sei. Wegen ihrer Brüder bei der FSA seien sie und ihr Ehemann gesucht und am Flughafen von N._______ von der kurdischen Flughafenpolizei festgehalten worden. Bei der BzP habe sie dieses Vorbringen mit keinem Wort erwähnt, sondern die Frage, ob sie mit den Behörden oder irgendwelchen anderen Organisationen Probleme gehabt habe, explizit verneint. Sie habe nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb sie diese Vorbringen ohne zwingenden Grund erst in der Anhörung geltend gemacht habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie einen derart wichtigen Vorfall, der in direktem Zusammenhang mit der Flucht aus Syrien gestanden habe, im Rahmen der BzP spontan als Fluchtgrund aufgeführt hätte. Der Beschwerdeführer habe zwar anlässlich der BzP neben dem Krieg auch seine Angst vor seiner und der Verhaftung seiner Ehefrau erwähnt, habe jedoch geltend gemacht, diese Furcht sei genereller Natur und die Frage verneint, ob er mit den Behörden oder irgendwelchen anderen Organisationen konkrete Probleme gehabt habe. In der Anhörung habe er dann den Vorfall am Flughafen von N._______ ergänzt und ausserdem erwähnt, dass er bereits im Jahr 2013 an einer Kontrollstelle der syrischen Behörden in J._______ mehrere Stunden festgehalten worden sei, weil er auf seinem Handy Fotos (recte: Namen und Nummern; vgl. Akten SEM A19/11 S. 3 A10) der beiden erwähnten Schwäger gehabt habe. Hätten diese Vorfälle tatsächlich stattgefunden, so müsse erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden diese Ereignisse anlässlich der BzP erwähnt hätten, zumal der Vorfall am Flughafen das ausschlaggebende Ereignis für die überstürzte Flucht aus der Heimat gewesen sei. Die nachgeschobenen Aussagen würden bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens wecken. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden zur Verhaftung am Flughafen von N._______ auch widersprüchliche Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, von Personen der syrischen Regierung festgenommen worden zu sein, während die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die kurdischen Sicherheitskräfte erwähnt habe. Bei der Rückübersetzung habe diese ergänzt, dass in N._______ ein Durcheinander geherrscht habe, womit sie sinngemäss geltend gemacht habe, nicht sicher zu sein, von wem sie festgehalten worden seien. Der Beschwerdeführer habe auf Vorhalt zu diesen widersprüchlichen Aussagen gemeint, dass es zivile Sicherheitsbeamte gewesen seien, seine Frau in dieser Region fremd sei und somit die Personen nicht zuordnen könne. Wäre der in den Anhörungen erwähnte Vorfall tatsächlich passiert, so müsse erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführenden genauere Überlegungen zu den Tätern gemacht hätten und somit präzise angeben könnten, von welcher Behörde sie festgehalten worden seien, zumal die Furcht vor diesen Behördenmitarbeitern ausschlaggebend für ihre Flucht aus Syrien gewesen sei. Diese Vorbringen würden folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Sodann lasse sich aus dem alleinigen Umstand, dass zwei Brüder der Beschwerdeführerin der FSA angehören würden, noch keine begründete Furcht vor zukünftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch den syrischen Staat oder die kurdischen Behörden ableiten. Die Beschwerdeführerin habe, abgesehen vom genannten Vorfall, der nicht geglaubt werden könne, keine konkreten Probleme mit den syrischen oder kurdischen Behörden geltend gemacht. Schliesslich seien die vorgebrachten Nachteile (Bürgerkrieg, schlechte Sicherheitslage, Bedrohung aller Bewohner von M._______) in der Bürgerkriegssituation und den daraus folgenden allgemeinen Lebensbedingungen in Syrien begründet, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Es handle sich bei diesen Vorbringen nicht um Nachteile, die im Sinne von Art. 3 AsylG Asylrelevanz entfalten würden. Überdies hätten die Beschwerdeführenden zu Protokoll gegeben, keine Probleme mit den syrischen Behörden, irgendwelchen Gruppierungen oder Drittpersonen gehabt zu haben.
E. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe während der BzP nur ansatzweise erzählen können, was ihrer Familie in Syrien widerfahren sei. Ausserdem sei sie emotional stark belastet gewesen, da ihre Hauptsorge ihrem Sohn gegolten habe, der auf der gemeinsamen Flucht in Syrien zurückgeblieben sei. Sie habe auch in der Anhörung zu Protokoll gegeben, der Befrager in der BzP habe ihr keine Möglichkeit geboten, frei von ihren Erlebnissen zu sprechen. Der Einschätzung der Vorinstanz, der Vorfall könne nicht geglaubt werden und es seien keine konkreten Probleme mit den Behörden geltend gemacht worden, könne nicht gefolgt werden, zumal es sich hierbei um eine Unterstellung handle, die jeglicher Grundlage entbehre. Die aufmerksame Lektüre der Protokolle zeige, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden in sich stimmig und keineswegs zu wenig präzis oder detailliert seien. Auch würden die Beschwerdeführenden ihre Unwissenheit in gewissen Punkten plausibel erklären, wobei ihre Aussagen übereinstimmen würden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Zusammenarbeit zwischen syrischen und kurdischen Behörden in der Region N._______ sowie zur Zugehörigkeit der Beamten am Flughafen zu den syrischen Behörden würden durch einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) gestützt. Die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten nicht gewusst, zu welcher Behörde die Beamten am Flughafen gehört hätten, sei falsch. Einerseits habe es sich bei den betreffenden Personen am Flughafen um zivil gekleidete Beamte gehandelt. Andererseits sei es für das Vorbringen der Beschwerdeführenden angesichts der Tatsache, dass das syrische Regime und die kurdischen Behörden in der Region N._______ zusammenarbeiten würden, nicht entscheidend, zu welchen Behörden die Personen gehörten, welche sie [die Beschwerdeführenden] am Flughafen festgehalten und befragt hätten. Der Beschwerdeführer habe überdies die Unsicherheit seiner Ehefrau bezüglich der Zuordnung der Flughafenbehörden äusserst plausibel erklären können. Es sei nicht begreiflich, wie die Vorinstanz zur Einschätzung gekommen sei, die Aussagen der Beschwerdeführenden würden sich widersprechen. Die Beschwerdeführerin stamme nicht aus N._______ und habe ihre Unsicherheit bezüglich der Behördenzugehörigkeit der Beamten am Flughafen sowie ihre Unwissenheit bezüglich der Machtverhältnisse in der Region wahrheitsgemäss zu Protokoll gegeben. Darüber hinaus würden ihre diesbezüglichen Aussagen von denjenigen des Beschwerdeführers gestützt. Die Zugehörigkeit zweier Brüder der Beschwerdeführerin zur FSA habe schwerwiegende Konsequenzen für die Beschwerdeführenden. Sie würden aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchten, im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, und verweisen dazu auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und des UNHCR. Seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges habe die Strategie der Reflexverfolgung zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Die Beschwerdeführenden hätten somit zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an den bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest und führte ergänzend aus, Dokumente wie Strafregisterauszüge seien in Syrien grundsätzlich leicht fälschbar oder könnten käuflich erworben werden, weshalb den eingereichten Dokumenten kein Beweiswert zukomme. Zudem sei anzumerken, dass die Verurteilung der Beschwerdeführenden gemäss der vorliegenden Übersetzung am (...) 2015 erfolgt sei, demnach ungefähr (...) Monate vor der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ausreise im (...) 2015. Es bestehe vorliegend kein Anlass, den Standpunkt des SEM, die geltend gemachte Reflexverfolgung sei unglaubhaft, zu ändern.
E. 4.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführenden hätten sich nach dem Einreichen der Kopien ihrer Strafregisterauszüge sehr darum bemüht, die Originale zu erhalten und mit einer entsprechenden Übersetzung einreichen zu können. Dass es sich um Fälschungen handeln solle, sei eine blosse Behauptung der Vorinstanz, die jeglicher Grundlage entbehre. Es sei unverständlich, weshalb das SEM darauf beharre, Beweismittel im Original zu erhalten, um diese dann regelmässig unter den Generalverdacht der Fälschung zu stellen. Sodann beziehe sich das SEM trotz abgesprochenem Beweiswert auf den Wortlaut der Strafregisterauszüge und weise darauf hin, dass die Verurteilung bereits im (...) 2015 und damit (...) Monate vor deren Ausreise im (...) 2015 erfolgt sei. Dies sei richtig. Aufgrund der Zugehörigkeit zweier Brüder der Beschwerdeführerin zur FSA sowie aufgrund deren Beherbergung seien die Beschwerdeführenden am (...) 2015 zu einer Geld- und Haftstrafe verurteilt worden. Daraufhin seien sie in das von der Provinz H._______ weit entfernte G._______ gezogen, um dem Zugriff der syrischen Behörden zu entkommen. So hätten sie beide in der BzP G._______ als letzte offizielle Adresse angegeben. Es sei bekannt, dass die syrischen Behörden die Tausenden von BürgerInnen, gegen die ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, nicht einzeln suche, sondern die entsprechenden Informationen an die Checkpoints im ganzen Land verteile. Schliesslich sei erneut anzuführen, dass die Beschwerdeführerin in der BzP daran gehindert worden sei, frei von sich aus zu erzählen, und darauf hingewiesen worden sei, nur auf die Fragen des Befragers zu antworten.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Reflexverfolgung in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden machten erst anlässlich der Anhörung als Hauptausreisegrund geltend, wegen zweier Brüder der Beschwerdeführerin, welche sich der FSA angeschlossen hätten, einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Sie seien, als sie im Jahr 2015 von N._______ nach J._______ hätten fliegen wollen, am Flughafen festgehalten und erst nach einer hohen Schmiergeldzahlung freigelassen worden. Bereits im Jahr 2013 sei der Beschwerdeführer mehrere Stunden an einer Kontrollstelle in J._______ festgehalten worden. In der BzP gaben beide Beschwerdeführenden dagegen an, sie hätten Syrien wegen des dort herrschenden Krieges verlassen. Der Beschwerdeführer führte zusätzlich an, sie hätten Angst gehabt, dass die Behörden seine Frau eines Tages verhaften könnten, ohne diese Befürchtung jedoch zu konkretisieren: "Ich hatte allgemein Angst, dass meine Frau verhaftet wird. Ich hatte auch Angst, dass ich verhaftet werde. Das ist generell. [...]" (vgl. Akten SEM A3/12 Ziff. 7.01). Die Frage, ob sie mit den Behörden oder Privatpersonen im Heimatstaat Probleme gehabt hätten, verneinten beide ausdrücklich (vgl. Akten SEM A3/12 Ziff. 7.01; A4/11 Ziff. 7.01). Auch machten sie von der Möglichkeit, noch nicht genannte Gründe vorzubringen, welche gegen eine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten, nicht Gebrauch (vgl. Akten SEM A3/12 Ziff. 7.03; A4/11 Ziff. 7.03). Der Einwand, die Beschwerdeführerin habe nur ansatzweise erzählen können, was der Familie in Syrien widerfahren sei respektive der Befrager habe ihr keine Möglichkeit geboten, frei von ihren Erlebnissen zu sprechen, findet deshalb im Protokoll der BzP keine Bestätigung. Auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei wegen ihres zurückgebliebenen Sohnes emotional stark belastet gewesen, vermag nicht zu erklären, weshalb sie das Hauptvorbringen ihres Asylgesuchs in der BzP nicht erwähnte. Es handelt sich bei den erst nachträglich geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden um wesentliche Elemente der Asylbegründung, die zumindest ansatzweise hätten erwähnt werden müssen. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2). Den Beschwerdeführenden können die in Frage stehenden Vorbringen demnach bereits aufgrund deren unbegründeten Nachschiebens nicht geglaubt werden.
E. 5.4 Die Vorinstanz ist sodann zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Frage, von wem sie am Flughafen N._______ festgehalten worden seien, Widersprüche enthalten. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Den Beschwerdeführenden gelang es in den Anhörungen nicht, die Unsicherheit der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuordnung der Flughafenbehörden plausibel zu erklären. An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. So ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend machte, sie seien von Innensicherheitskräften der syrischen Regierung angehalten worden, welche mit ihm Arabisch gesprochen hätten (vgl. Akten SEM A19/11 S. 5 A28 und 30). Mit seinem Verwandten habe er Kurdisch gesprochen (vgl. Akten SEM A19/11 S. 8 A44). Dagegen sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nichts verstanden, da sie kein Kurdisch verstehe (vgl. Akten SEM A20/16 S. 7 A45). Selbst bei Annahme eines situationsbedingten Durcheinanders und einer gewissen Unsicherheit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zuordnung der Flughafenbehörden wäre jedoch davon auszugehen, dass diese hätte bemerken müssen, dass einige der beim Vorfall involvierten Personen Arabisch - mithin ihre Muttersprache - sprachen. Aus dem Protokoll der Anhörung geht ausserdem hervor, dass zumindest der Beschwerdeführer gut darüber informiert war, dass das syrische Regime die Kontrolle über den Flughafen N._______ innehatte. Vor diesem Hintergrund erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden es gewagt hätten, sich an den Flughafen N._______ zu begeben und von dort aus nach J._______ zu fliegen.
E. 5.5 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Strafregisterauszüge sind nicht geeignet, an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern. Laut der zweiten Übersetzung sei der Beschwerdeführer am (...) 2015 wegen "Verschleierung von Gruppierungen der oppositionellen Freien Syrischen Armee und Hilfeleistung für seine Schwager", zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt worden. Auch die Beschwerdeführerin sei am (...) 2015 zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt worden, weil "mehrere ihrer Brüder [...] mit Brigaden der oppositionellen Freien Syrischen Armee" arbeiten würden. Solche Dokumente können jedoch nach Kenntnis des Gerichts käuflich leicht erworben werden und weisen keine fälschungssicheren Merkmale auf, weshalb sie für sich alleine nur geringen Beweiswert haben. Hinzu kommt, dass die Urteile rund (...) Monate vor der Ausreise ergangen sein sollen, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden hätten bereits zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs über ein entsprechendes Gerichtsurteil verfügen oder zumindest Kenntnis über ein solches haben müssen. Sodann wurden die Strafregisterauszüge angeblich am (...) 2017 ausgestellt; dennoch unterliessen es die Beschwerdeführenden, diese Dokumente noch während des bis 30. Januar 2018 laufenden vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen oder auch nur zu erwähnen.
E. 5.6 Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden wegen der Zugehörigkeit zweier Brüder der Beschwerdeführerin zur FSA gesucht und festgehalten worden seien. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Umstand, dass diese Brüder möglicherweise der FSA angehören, für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten, zumal die Beschwerdeführenden keine asylrelevanten Nachteile erlitten haben und auch keine konkreten Hinweise auf Verfolgungsmassnahmen ersichtlich sind. Dass möglicherweise ein Bruder der Beschwerdeführerin seit 2013 inhaftiert ist, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal die Beschwerdeführenden die angebliche Inhaftierung dieses Bruders nicht näher substantiierten respektive die Beschwerdeführerin zum Verhaftungsgrund angab, es sei ein Überfall des militärischen Regimes in I._______ gewesen, wobei sie den Bruder einfach mitgenommen hätten (vgl. Akten SEM A20/16 S. 11 A82). Der pauschale Hinweis, wonach die Reflexverfolgung als politisches Instrument eingesetzt werde und seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges zusätzlich an Bedeutung gewonnen habe, genügt sodann nicht, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen.
E. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Bei dieser Sachlage braucht auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde und Replik nicht eingegangen zu werden, da sie im Ergebnis nichts ändern.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 20. April 2018 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1249/2018 law/gnb Urteil vom 11. Juli 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen - ohne ihren Sohn C._______ - gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland ungefähr im (...) 2015. Über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn und Österreich seien sie am 14. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 29. Oktober 2015 wurden die beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden (nachfolgend: Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 5. September 2016 fand die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sei in G._______, Provinz H._______, geboren und aufgewachsen. Die Schule habe er mit der Matura abgeschlossen. Im Jahre (...) habe er geheiratet und habe mit seiner Ehefrau vier Kinder. Zehn Jahre lang habe er in I._______ bei J._______ gelebt. Im Jahre 2011 sei er mit der Familie nach K._______ und im Jahre 2013 nach G._______ gezogen, wo sie bis zur Ausreise geblieben seien. Gearbeitet habe er als (...) und (...). Im Jahr 2013 sei er an einer Kontrollstelle in J._______ während mehreren Stunden festgehalten worden. Bei der Kontrolle seines Mobiltelefons hätten die Behörden die Namen und Telefonnummern der Brüder seiner Ehefrau, die bei der Freien Syrischen Armee (nachfolgend: FSA) seien, gefunden. Da er in einer (...)firma für die Familie von L._______ gearbeitet habe, ihrerseits Geschäftspartner von (...), sei er wieder freigelassen worden. Weil ein Bruder seiner Ehefrau ein oder zwei Monate zuvor verhaftet worden sei, einer ihrer Cousins ebenfalls verhaftet worden und ein anderer Cousin getötet worden sei, habe er Angst um seine Familie bekommen. Seine Ehefrau stamme aus der Provinz M._______ und alle dortigen Bewohner seien bedroht und verfolgt. Am darauffolgenden Tag sei er mit seiner Familie in sein Dorf in der Gegend von N._______ gezogen. Als er mit seiner Familie zwei Jahre später die Familie seiner Ehefrau in J._______ habe besuchen wollen, seien sie am Flughafen von N._______ von einem Oberstleutnant der syrischen Regierung festgehalten worden mit der Begründung, seine Ehefrau stamme aus M._______ und ihre Brüder seien bei der FSA, weshalb sie gesucht würden. Sie seien nur mit der Hilfe eines Verwandten, der mit dem Oberstleutnant verhandelt habe, und gegen Zahlung von Schmiergeldern in der Höhe von SYP (...) freigelassen worden. Am nächsten Tag sei er mit seiner Familie in Richtung Türkei aufgebrochen. A.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie und stamme aus O._______, Provinz M._______. Sie sei ein oder zwei Jahre zur Schule gegangen und sei in Syrien Hausfrau gewesen. Sie habe mit ihrem Ehemann und den Kindern zuerst in I._______ gelebt. Anschliessend seien sie in ein Haus in K._______ gezogen, wo sie ein Jahr gelebt hätten. Nachdem das Haus bombardiert worden sei, seien sie für etwa drei Monate nach I._______ zurückgekehrt. Ihr Ehemann habe weiter in K._______ gearbeitet und habe die Familie einmal in der Woche in I._______ besucht. Einmal sei ihr Ehemann auf dem Weg nach I._______ bei einer Kontrollstelle für vier Stunden festgehalten worden, wobei ihm das Mobiltelefon weggenommen worden sei. Wegen der vielen Kontrollstellen, Verhaftungen, Explosionen, Bombardierungen und des Mangels an Arbeit hätten sie beschlossen, in die Heimat des Ehemannes zu ziehen. Sie habe dort jedoch ihre Familie vermisst und diese besuchen wollen. Am Flughafen von N._______ seien sie von zivilen Mitarbeitern der kurdischen Flughafenpolizei festgehalten worden. Es sei ihnen vorgeworfen worden, dass ihre Brüder bei der FSA seien, weshalb sie gesucht würden. Nachdem sie Schmiergeld an die Flughafenpolizei bezahlt hätten, seien sie freigelassen worden und seien am darauffolgenden Tag aufgebrochen, um Syrien illegal zu verlassen. A.d Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel ihre syrischen Identitätskarten, das syrische Familienbüchlein und den syrischen Reisepass des Sohnes C._______ ein. B. Mit Verfügung des SEM vom 26. November 2015 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Am 5. März 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung mit dem Sohn C._______ und seinen Schwestern, welche die Flucht über die syrische Grenze nicht geschafft hatten. Das SEM verwies ihn mit Schreiben vom 3. Mai 2016 aufgrund des hängigen Verfahrens auf die Möglichkeit der Beantragung eines humanitären Visums. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer das SEM mit vom 11. November 2016 datierendem Schreiben [Poststempel: 22. Dezember 2016] um Beschleunigung seines Asylverfahrens, da er möglichst bald Mitglieder seiner Kernfamilie, von denen er durch die Flucht getrennt worden sei, in die Schweiz nachzuziehen wünsche. Das SEM teilte ihm am 25. Januar 2017 mit, dass dem Wunsch nach vorgezogener Erledigung aktuell nicht entsprochen werden könne, über das Asylgesuch jedoch nach interner Prioritätenordnung so schnell wie möglich entschieden werde. D. Nachdem dem Sohn C._______ durch die Schweizer Botschaft in Beirut aus humanitären Gründen ein Visum C für die Schweiz erteilt worden war, reiste dieser am 4. Oktober 2017 auf dem Luftweg in die Schweiz ein. E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 - eröffnet am 2. Februar 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob es hingegen infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Februar 2018 (Poststempel: 28. Februar 2018) erhoben die Beschwerdeführenden frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Darin wurde beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Gleichzeitig ersuchten sie um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung eines (syrischen) Strafregisterauszuges und zur diesbezüglichen Vervollständigung der Beschwerde. G. Am 6. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 1. März 2018 nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2018 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, bis zum 26. März 2018 einen Strafregisterauszug und eine Beschwerdeergänzung einzureichen, und hielt fest, über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. I. Mit Eingabe vom 20. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Strafregisterauszüge inklusive deutscher Übersetzung ein. Gleichzeitig ersuchten Sie um eine Fristerstreckung von sechs Wochen für die Einreichung der Originale. J. In der Folge reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. März 2018 die Strafregisterauszüge im Original nach. Dazu wurde ausgeführt, die Verwandten des Beschwerdeführers hätten die Originale über dessen Neffen zustellen können. Der Neffe habe die Dokumente per DHL über den kürzlich von den Behörden wieder eröffneten Flughafen Erbil im Irak versenden können. K. Mit Verfügung vom 20. April 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. L. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 2. Mai 2018 zur Beschwerde vernehmen. M. Am 4. Mai 2018 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM vom 2. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht. N. Die Beschwerdeführenden replizierten mittels Eingabe vom 22. Mai 2018. O. In der Folge liess das Bundesverwaltungsgericht die beiden eingereichten Strafregisterauszüge aufgrund von erkennbaren Übersetzungsfehlern bei einigen Zahlen von Amtes wegen übersetzen. Es zeigte sich, dass der wesentliche Inhalt der ursprünglichen Übersetzung nicht zu beanstanden ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe bei der BzP angegeben, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Bei der Anhörung habe sie hingegen zu Protokoll gegeben, dass ihre zwei Brüder bei der FSA seien und ein weiterer Bruder, der nicht bei der FSA sei, seit 2013 in Haft sei. Wegen ihrer Brüder bei der FSA seien sie und ihr Ehemann gesucht und am Flughafen von N._______ von der kurdischen Flughafenpolizei festgehalten worden. Bei der BzP habe sie dieses Vorbringen mit keinem Wort erwähnt, sondern die Frage, ob sie mit den Behörden oder irgendwelchen anderen Organisationen Probleme gehabt habe, explizit verneint. Sie habe nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb sie diese Vorbringen ohne zwingenden Grund erst in der Anhörung geltend gemacht habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie einen derart wichtigen Vorfall, der in direktem Zusammenhang mit der Flucht aus Syrien gestanden habe, im Rahmen der BzP spontan als Fluchtgrund aufgeführt hätte. Der Beschwerdeführer habe zwar anlässlich der BzP neben dem Krieg auch seine Angst vor seiner und der Verhaftung seiner Ehefrau erwähnt, habe jedoch geltend gemacht, diese Furcht sei genereller Natur und die Frage verneint, ob er mit den Behörden oder irgendwelchen anderen Organisationen konkrete Probleme gehabt habe. In der Anhörung habe er dann den Vorfall am Flughafen von N._______ ergänzt und ausserdem erwähnt, dass er bereits im Jahr 2013 an einer Kontrollstelle der syrischen Behörden in J._______ mehrere Stunden festgehalten worden sei, weil er auf seinem Handy Fotos (recte: Namen und Nummern; vgl. Akten SEM A19/11 S. 3 A10) der beiden erwähnten Schwäger gehabt habe. Hätten diese Vorfälle tatsächlich stattgefunden, so müsse erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden diese Ereignisse anlässlich der BzP erwähnt hätten, zumal der Vorfall am Flughafen das ausschlaggebende Ereignis für die überstürzte Flucht aus der Heimat gewesen sei. Die nachgeschobenen Aussagen würden bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens wecken. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden zur Verhaftung am Flughafen von N._______ auch widersprüchliche Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, von Personen der syrischen Regierung festgenommen worden zu sein, während die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die kurdischen Sicherheitskräfte erwähnt habe. Bei der Rückübersetzung habe diese ergänzt, dass in N._______ ein Durcheinander geherrscht habe, womit sie sinngemäss geltend gemacht habe, nicht sicher zu sein, von wem sie festgehalten worden seien. Der Beschwerdeführer habe auf Vorhalt zu diesen widersprüchlichen Aussagen gemeint, dass es zivile Sicherheitsbeamte gewesen seien, seine Frau in dieser Region fremd sei und somit die Personen nicht zuordnen könne. Wäre der in den Anhörungen erwähnte Vorfall tatsächlich passiert, so müsse erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführenden genauere Überlegungen zu den Tätern gemacht hätten und somit präzise angeben könnten, von welcher Behörde sie festgehalten worden seien, zumal die Furcht vor diesen Behördenmitarbeitern ausschlaggebend für ihre Flucht aus Syrien gewesen sei. Diese Vorbringen würden folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Sodann lasse sich aus dem alleinigen Umstand, dass zwei Brüder der Beschwerdeführerin der FSA angehören würden, noch keine begründete Furcht vor zukünftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch den syrischen Staat oder die kurdischen Behörden ableiten. Die Beschwerdeführerin habe, abgesehen vom genannten Vorfall, der nicht geglaubt werden könne, keine konkreten Probleme mit den syrischen oder kurdischen Behörden geltend gemacht. Schliesslich seien die vorgebrachten Nachteile (Bürgerkrieg, schlechte Sicherheitslage, Bedrohung aller Bewohner von M._______) in der Bürgerkriegssituation und den daraus folgenden allgemeinen Lebensbedingungen in Syrien begründet, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Es handle sich bei diesen Vorbringen nicht um Nachteile, die im Sinne von Art. 3 AsylG Asylrelevanz entfalten würden. Überdies hätten die Beschwerdeführenden zu Protokoll gegeben, keine Probleme mit den syrischen Behörden, irgendwelchen Gruppierungen oder Drittpersonen gehabt zu haben. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe während der BzP nur ansatzweise erzählen können, was ihrer Familie in Syrien widerfahren sei. Ausserdem sei sie emotional stark belastet gewesen, da ihre Hauptsorge ihrem Sohn gegolten habe, der auf der gemeinsamen Flucht in Syrien zurückgeblieben sei. Sie habe auch in der Anhörung zu Protokoll gegeben, der Befrager in der BzP habe ihr keine Möglichkeit geboten, frei von ihren Erlebnissen zu sprechen. Der Einschätzung der Vorinstanz, der Vorfall könne nicht geglaubt werden und es seien keine konkreten Probleme mit den Behörden geltend gemacht worden, könne nicht gefolgt werden, zumal es sich hierbei um eine Unterstellung handle, die jeglicher Grundlage entbehre. Die aufmerksame Lektüre der Protokolle zeige, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden in sich stimmig und keineswegs zu wenig präzis oder detailliert seien. Auch würden die Beschwerdeführenden ihre Unwissenheit in gewissen Punkten plausibel erklären, wobei ihre Aussagen übereinstimmen würden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Zusammenarbeit zwischen syrischen und kurdischen Behörden in der Region N._______ sowie zur Zugehörigkeit der Beamten am Flughafen zu den syrischen Behörden würden durch einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) gestützt. Die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten nicht gewusst, zu welcher Behörde die Beamten am Flughafen gehört hätten, sei falsch. Einerseits habe es sich bei den betreffenden Personen am Flughafen um zivil gekleidete Beamte gehandelt. Andererseits sei es für das Vorbringen der Beschwerdeführenden angesichts der Tatsache, dass das syrische Regime und die kurdischen Behörden in der Region N._______ zusammenarbeiten würden, nicht entscheidend, zu welchen Behörden die Personen gehörten, welche sie [die Beschwerdeführenden] am Flughafen festgehalten und befragt hätten. Der Beschwerdeführer habe überdies die Unsicherheit seiner Ehefrau bezüglich der Zuordnung der Flughafenbehörden äusserst plausibel erklären können. Es sei nicht begreiflich, wie die Vorinstanz zur Einschätzung gekommen sei, die Aussagen der Beschwerdeführenden würden sich widersprechen. Die Beschwerdeführerin stamme nicht aus N._______ und habe ihre Unsicherheit bezüglich der Behördenzugehörigkeit der Beamten am Flughafen sowie ihre Unwissenheit bezüglich der Machtverhältnisse in der Region wahrheitsgemäss zu Protokoll gegeben. Darüber hinaus würden ihre diesbezüglichen Aussagen von denjenigen des Beschwerdeführers gestützt. Die Zugehörigkeit zweier Brüder der Beschwerdeführerin zur FSA habe schwerwiegende Konsequenzen für die Beschwerdeführenden. Sie würden aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchten, im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, und verweisen dazu auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und des UNHCR. Seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges habe die Strategie der Reflexverfolgung zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Die Beschwerdeführenden hätten somit zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an den bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest und führte ergänzend aus, Dokumente wie Strafregisterauszüge seien in Syrien grundsätzlich leicht fälschbar oder könnten käuflich erworben werden, weshalb den eingereichten Dokumenten kein Beweiswert zukomme. Zudem sei anzumerken, dass die Verurteilung der Beschwerdeführenden gemäss der vorliegenden Übersetzung am (...) 2015 erfolgt sei, demnach ungefähr (...) Monate vor der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ausreise im (...) 2015. Es bestehe vorliegend kein Anlass, den Standpunkt des SEM, die geltend gemachte Reflexverfolgung sei unglaubhaft, zu ändern. 4.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführenden hätten sich nach dem Einreichen der Kopien ihrer Strafregisterauszüge sehr darum bemüht, die Originale zu erhalten und mit einer entsprechenden Übersetzung einreichen zu können. Dass es sich um Fälschungen handeln solle, sei eine blosse Behauptung der Vorinstanz, die jeglicher Grundlage entbehre. Es sei unverständlich, weshalb das SEM darauf beharre, Beweismittel im Original zu erhalten, um diese dann regelmässig unter den Generalverdacht der Fälschung zu stellen. Sodann beziehe sich das SEM trotz abgesprochenem Beweiswert auf den Wortlaut der Strafregisterauszüge und weise darauf hin, dass die Verurteilung bereits im (...) 2015 und damit (...) Monate vor deren Ausreise im (...) 2015 erfolgt sei. Dies sei richtig. Aufgrund der Zugehörigkeit zweier Brüder der Beschwerdeführerin zur FSA sowie aufgrund deren Beherbergung seien die Beschwerdeführenden am (...) 2015 zu einer Geld- und Haftstrafe verurteilt worden. Daraufhin seien sie in das von der Provinz H._______ weit entfernte G._______ gezogen, um dem Zugriff der syrischen Behörden zu entkommen. So hätten sie beide in der BzP G._______ als letzte offizielle Adresse angegeben. Es sei bekannt, dass die syrischen Behörden die Tausenden von BürgerInnen, gegen die ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, nicht einzeln suche, sondern die entsprechenden Informationen an die Checkpoints im ganzen Land verteile. Schliesslich sei erneut anzuführen, dass die Beschwerdeführerin in der BzP daran gehindert worden sei, frei von sich aus zu erzählen, und darauf hingewiesen worden sei, nur auf die Fragen des Befragers zu antworten. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Reflexverfolgung in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 5.3 Die Beschwerdeführenden machten erst anlässlich der Anhörung als Hauptausreisegrund geltend, wegen zweier Brüder der Beschwerdeführerin, welche sich der FSA angeschlossen hätten, einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Sie seien, als sie im Jahr 2015 von N._______ nach J._______ hätten fliegen wollen, am Flughafen festgehalten und erst nach einer hohen Schmiergeldzahlung freigelassen worden. Bereits im Jahr 2013 sei der Beschwerdeführer mehrere Stunden an einer Kontrollstelle in J._______ festgehalten worden. In der BzP gaben beide Beschwerdeführenden dagegen an, sie hätten Syrien wegen des dort herrschenden Krieges verlassen. Der Beschwerdeführer führte zusätzlich an, sie hätten Angst gehabt, dass die Behörden seine Frau eines Tages verhaften könnten, ohne diese Befürchtung jedoch zu konkretisieren: "Ich hatte allgemein Angst, dass meine Frau verhaftet wird. Ich hatte auch Angst, dass ich verhaftet werde. Das ist generell. [...]" (vgl. Akten SEM A3/12 Ziff. 7.01). Die Frage, ob sie mit den Behörden oder Privatpersonen im Heimatstaat Probleme gehabt hätten, verneinten beide ausdrücklich (vgl. Akten SEM A3/12 Ziff. 7.01; A4/11 Ziff. 7.01). Auch machten sie von der Möglichkeit, noch nicht genannte Gründe vorzubringen, welche gegen eine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten, nicht Gebrauch (vgl. Akten SEM A3/12 Ziff. 7.03; A4/11 Ziff. 7.03). Der Einwand, die Beschwerdeführerin habe nur ansatzweise erzählen können, was der Familie in Syrien widerfahren sei respektive der Befrager habe ihr keine Möglichkeit geboten, frei von ihren Erlebnissen zu sprechen, findet deshalb im Protokoll der BzP keine Bestätigung. Auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei wegen ihres zurückgebliebenen Sohnes emotional stark belastet gewesen, vermag nicht zu erklären, weshalb sie das Hauptvorbringen ihres Asylgesuchs in der BzP nicht erwähnte. Es handelt sich bei den erst nachträglich geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden um wesentliche Elemente der Asylbegründung, die zumindest ansatzweise hätten erwähnt werden müssen. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2). Den Beschwerdeführenden können die in Frage stehenden Vorbringen demnach bereits aufgrund deren unbegründeten Nachschiebens nicht geglaubt werden. 5.4 Die Vorinstanz ist sodann zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Frage, von wem sie am Flughafen N._______ festgehalten worden seien, Widersprüche enthalten. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Den Beschwerdeführenden gelang es in den Anhörungen nicht, die Unsicherheit der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuordnung der Flughafenbehörden plausibel zu erklären. An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. So ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend machte, sie seien von Innensicherheitskräften der syrischen Regierung angehalten worden, welche mit ihm Arabisch gesprochen hätten (vgl. Akten SEM A19/11 S. 5 A28 und 30). Mit seinem Verwandten habe er Kurdisch gesprochen (vgl. Akten SEM A19/11 S. 8 A44). Dagegen sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nichts verstanden, da sie kein Kurdisch verstehe (vgl. Akten SEM A20/16 S. 7 A45). Selbst bei Annahme eines situationsbedingten Durcheinanders und einer gewissen Unsicherheit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zuordnung der Flughafenbehörden wäre jedoch davon auszugehen, dass diese hätte bemerken müssen, dass einige der beim Vorfall involvierten Personen Arabisch - mithin ihre Muttersprache - sprachen. Aus dem Protokoll der Anhörung geht ausserdem hervor, dass zumindest der Beschwerdeführer gut darüber informiert war, dass das syrische Regime die Kontrolle über den Flughafen N._______ innehatte. Vor diesem Hintergrund erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden es gewagt hätten, sich an den Flughafen N._______ zu begeben und von dort aus nach J._______ zu fliegen. 5.5 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Strafregisterauszüge sind nicht geeignet, an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern. Laut der zweiten Übersetzung sei der Beschwerdeführer am (...) 2015 wegen "Verschleierung von Gruppierungen der oppositionellen Freien Syrischen Armee und Hilfeleistung für seine Schwager", zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt worden. Auch die Beschwerdeführerin sei am (...) 2015 zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt worden, weil "mehrere ihrer Brüder [...] mit Brigaden der oppositionellen Freien Syrischen Armee" arbeiten würden. Solche Dokumente können jedoch nach Kenntnis des Gerichts käuflich leicht erworben werden und weisen keine fälschungssicheren Merkmale auf, weshalb sie für sich alleine nur geringen Beweiswert haben. Hinzu kommt, dass die Urteile rund (...) Monate vor der Ausreise ergangen sein sollen, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden hätten bereits zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs über ein entsprechendes Gerichtsurteil verfügen oder zumindest Kenntnis über ein solches haben müssen. Sodann wurden die Strafregisterauszüge angeblich am (...) 2017 ausgestellt; dennoch unterliessen es die Beschwerdeführenden, diese Dokumente noch während des bis 30. Januar 2018 laufenden vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen oder auch nur zu erwähnen. 5.6 Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden wegen der Zugehörigkeit zweier Brüder der Beschwerdeführerin zur FSA gesucht und festgehalten worden seien. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Umstand, dass diese Brüder möglicherweise der FSA angehören, für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten, zumal die Beschwerdeführenden keine asylrelevanten Nachteile erlitten haben und auch keine konkreten Hinweise auf Verfolgungsmassnahmen ersichtlich sind. Dass möglicherweise ein Bruder der Beschwerdeführerin seit 2013 inhaftiert ist, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal die Beschwerdeführenden die angebliche Inhaftierung dieses Bruders nicht näher substantiierten respektive die Beschwerdeführerin zum Verhaftungsgrund angab, es sei ein Überfall des militärischen Regimes in I._______ gewesen, wobei sie den Bruder einfach mitgenommen hätten (vgl. Akten SEM A20/16 S. 11 A82). Der pauschale Hinweis, wonach die Reflexverfolgung als politisches Instrument eingesetzt werde und seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges zusätzlich an Bedeutung gewonnen habe, genügt sodann nicht, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Bei dieser Sachlage braucht auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde und Replik nicht eingegangen zu werden, da sie im Ergebnis nichts ändern.
6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 20. April 2018 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: