Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al Hassaka), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende August/Anfang September 2015 in Richtung Türkei. Von dort sei er zunächst nach Griechenland und anschliessend via die Balkanroute nach Österreich gelangt. Am 29. September 2015 reiste er von dort herkommend illegal in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 13. Oktober 2015 wurde er dort zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer sodann am 29. Oktober 2015 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sein Vater sei ein wichtiges Mitglied der Kurdisch Demokratischen Einheitspartei in Syrien (PYDKS/Demokratische Yekiti). Im Jahr 2013 sei auf seinen Vater ein Anschlag verübt worden; unbekannte Personen, vermutlich entweder Angehörige der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) oder des Islamischen Staats (IS), hätten versucht, das Auto, in welchem er unterwegs gewesen sei, zur Explosion zu bringen. Der Anschlag sei wohl politisch motiviert gewesen. Die Presse habe mit seinem Vater, welcher überlebt habe, ein Interview durchgeführt. Danach sei nichts mehr passiert. Ab Juni 2015 sei er dann von den YPG mehrfach aufgefordert worden, für sie zu kämpfen; dies unter anderem, um seinen Vater zu provozieren. Im Juli 2015 sei er von YPG-Angehörigen verhaftet worden, als er mit seinem Cousin zusammen im Auto unterwegs gewesen sei. Sie hätten ihn mitgenommen und zwei bis drei Tage lang im Ausbildungslager der YPG festgehalten. Nur dank der Intervention eines Kollegen seines Vaters sei er wieder freigelassen worden. Er habe sich in der Folge nicht mehr getraut, das Haus zu verlassen. YPG-Angehörige seien danach noch zweimal bei ihm zuhause vorbeigekommen und hätten versucht, ihn zur Militärdienstleistung zu zwingen. Seine Familienangehörigen hätten sich jedoch für ihn gewehrt und sich mit den YPG-Leuten gestritten, und auch die Nachbarn seien noch dazugekommen, weshalb die YPG-Leute ihn nicht hätten mitnehmen können. Von einem Freund, welcher bei den YPG sei, habe er jedoch erfahren, dass in einer Versammlung der YPG beschlossen worden sei, ihn unter allen Umständen einzuziehen. Aus diesen Gründen habe er sich schliesslich zur Flucht ins Ausland entschieden. Er sei im Heimatland nicht politisch tätig gewesen, sondern habe lediglich an kurdischen Veranstaltungen teilgenommen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identitätskarte, den Reisepass, fünf Schulzeugnisse sowie ein undatiertes Bestätigungsschreiben der PYDKS (Kopie) inklusive Übersetzung. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. Juli 2017 - eröffnet am 13. Juli 2017 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2017 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei Einsicht in die Akte A5 sowie in sämtliche eingereichten Beweismittel (inklusive eines allenfalls noch zu erstellenden Beweismittelumschlags) zu gewähren, eventuell sei ihm zu diesen Unterlagen das rechtliche Gehör zu gewähren, anschliessend sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sowie Asyl zu gewähren, zumindest sei der Beschwerdeführende als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter um Einräumung einer Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Juli 2017, mehrere Fotos des Vaters des Beschwerdeführers, ein Print Screen von Filmen betreffend einen Hungerstreik der Yekiti-Anhänger, mehrere Fotos des beschädigten Autos des Vaters, mehrere Ausdrucke aus dem Facebook-Profil von E._______, mehrere Fotos des Beschwerdeführers, ein Ausdruck des Facebook-Profils der Yekiti-Partei, ein Ausdruck von www.kurdistan24.net mit dem Link zu einem TV-Beitrag, worin u.a. der Vater des Beschwerdeführers interviewt wird sowie eine DVD, auf welcher im Wesentlichen die bereits erwähnten Fotos und Filme enthalten sind. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch bezüglich der nicht edierten, vom SEM hinten im N-Dossier abgelegten Beweismittel (Reisepass, Identitätskarte, Schulzeugnisse) gut und wies das SEM an, diese Dokumente umgehend zu edieren. Im Übrigen wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde ebenfalls abgewiesen. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 2017 ergänzende Akteneinsicht, indem es ihm die fraglichen Beweismittel in Kopie zukommen liess. F. Mit Eingaben vom 31. August und 6. September 2017 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichen: eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 8. respektive 25. August 2017, eine DVD mit einem Film sowie einen Print Screen dieses Films, ein Polizeirapport der Zweigstelle Qamischli mit zwei Ergänzungen (Kopien; inkl. Übersetzung), ein Arztbericht des Asalam-Spitals (Kopie, inkl. Übersetzung), ein Bericht über ein Konzert zur Unterstützung der syrischen Revolution (Kopie, inkl. Übersetzung) sowie erneut den Link zu einem TV-Interview mit dem Vater des Beschwerdeführers auf kurdistan24.net. G. Mit Verfügung vom 14. September 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und lud das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 18. Oktober 2017.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen ist.
E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1 Seitens des Beschwerdeführers wird gerügt, das SEM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung verletzt, indem es ihm Einsicht in die Akte A5 verweigert und ihm ausserdem nicht Einsicht in sämtliche von ihm eingereichten Beweismittel gewährt habe. Zudem habe das SEM keinen Beweismittelumschlag erstellt und dem Rechtsvertreter am 9. (recte: 25.) August 2017 Kopien von Beweismitteln zugestellt, welche nicht näher bezeichnet, paginiert oder übersetzt worden seien. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 22. August 2017 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge verweigerter Akteneinsicht wurde dabei verneint. In Bezug auf die Frage der korrekten Aktenführung hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, den Reisepass, fünf Schulzeugnisse sowie ein Schreiben der PYDKS (in Kopie) eingereicht hat. Die Schulzeugnisse sind offensichtlich nicht geeignet, die geltend gemachten Asylgründe zu belegen, und die Identitätspapiere beweisen naturgemäss nur die Identität des Beschwerdeführers. Einzig beim Schreiben der PYDKS handelt es sich um ein Beweismittel, welches der Untermauerung der Asylvorbringen dienen soll. Das SEM ist jedoch nicht verpflichtet, für lediglich ein einziges Beweismittel einen Beweismittelumschlag zu erstellen, zumal aus dem Aktenverzeichnis ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich beim fraglichen Aktenstück (vgl. A20) um ein Beweismittel handelt. Hingegen dürfte es bei mehreren eingereichten Beweismitteln aus Gründen der Übersichtlichkeit durchaus zweckmässig sein, einen Beweismittelumschlag ins Dossier aufzunehmen und darin alle eingereichten Beweismittel abzulegen. Bei der Identitätskarte und dem Reisepass handelt es sich sodann wie erwähnt nicht um Beweismittel betreffend die Asylgründe, sondern um Identitätspapiere. Diese werden nicht paginiert, aber bei Bedarf in der Regel übersetzt. Da die Angaben im Reisepass dreisprachig sind (auf Arabisch, Englisch und Französisch) erübrigte sich seitens des SEM eine Übersetzung. Hingegen wurde bezüglich der Identitätskarte eine amtsinterne Übersetzung angefertigt. Identitätsdokumente werden vom SEM regelmässig in der Sichttasche hinten im N-Dossier abgelegt. Die Schulzeugnisse, welche für den Ausgang des Asylverfahrens offensichtlich nicht relevant sind, wurden vom SEM ebenfalls hinten im N-Dossier abgelegt. Diese Praxis des SEM, wonach Identitätspapiere sowie für das Asylverfahren offensichtlich irrelevante Unterlagen hinten im N-Dossier abgelegt werden, entspricht zwar nicht dem Gebot der transparenten Aktenführung, kann aber als solche auch nicht als rechtswidrig bezeichnet werden, falls - wie im vorliegenden Fall - die Abgabe der fraglichen Dokumente sowie auch ihre Bezeichnung an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht (für den vorliegenden Fall vgl. dazu A15). Eine relevante Verletzung der Aktenführungspflicht ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen; allerdings ist das SEM - zum wiederholten Mal - auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen hinzuweisen und aufzufordern, zukünftig die darin enthaltenen Empfehlungen zu befolgen.
E. 4.2 Sodann wird vorgebracht, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.
E. 4.2.1 So habe das SEM die eingereichten Beweismittel nicht vollständig gewürdigt und weder erwähnt noch gewürdigt, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Ausserdem habe es die Begründungspflicht verletzt, indem es nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer die konkrete Suche nach ihm sehr detailliert geschildert habe. Der Gehörsanspruch respektive die Begründungspflicht seien auch dadurch verletzt worden, dass das SEM im Fall des Beschwerdeführers nicht seine neuere Praxis betreffend illegal aus Syrien ausgereiste Personen angewendet habe. Die Pflicht zur korrekten Abklärung des Sachverhalts sei ferner dadurch verletzt worden, dass das SEM anlässlich der Anhörung vom 29. Oktober 2015 die vom Beschwerdeführer als Beweise angebotenen Fotos (des Attentats auf seinen Vater) abgelehnt und keine Abklärungen betreffend das politische Profil des Vaters vorgenommen habe.
E. 4.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
E. 4.2.3 Für den vorliegenden Fall ist vorab unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der (Asyl-)vorbringen explizit im Sachverhalt aufgeführt und in der Begründung gewürdigt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Insbesondere stellt der Umstand, dass der Rechtsvertreter mit den Erwägungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist, für sich genommen keine Verletzung der Begründungspflicht dar.
E. 4.2.4 Demnach geht insbesondere auch die Rüge fehl, es stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar, dass das SEM auf den Beschwerdeführer nicht seine neuere Praxis erwähnt und angewendet habe, wonach bei illegal aus Syrien ausgereisten Personen davon auszugehen sei, dass diese gegen die Ausreisebestimmungen verstossen hätten und daher bei einer Rückkehr nach Syrien in asylrelevanter Weise verfolgt würden. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung ausgeführt hat, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anwendung der fraglichen Praxis nicht. Es stellt offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn die Behörde in ihrem Entscheid darauf verzichtet, ihre Praxis in anderen, im zu beurteilenden Fall nicht gegebenen Fallkonstellationen zu diskutieren.
E. 4.2.5 Es ist sodann nicht nachvollziehbar und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht näher ausgeführt, inwiefern der in der Beschwerde gerügte Umstand, wonach das SEM in seinem Entscheid nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer die konkrete Suche nach ihm sehr detailliert geschildert habe, eine Verletzung der Begründungspflicht darstellen soll. Wie bereits vorstehend erwähnt stellt die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit dem Inhalt der vom SEM verwendeten Begründung keine Verletzung der Begründungspflicht dar.
E. 4.2.6 Betreffend die Rüge, wonach das SEM nicht erwähnt und gewürdigt habe, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt minderjährig gewesen sei, obwohl dies entscheidrelevant gewesen wäre, ist Folgendes festzustellen: Den Akten zufolge hat das SEM die Altersangaben des Beschwerdeführers nie bestritten, weshalb anzunehmen ist, es sei auch im Asylentscheid von der damals noch knapp bestehenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Aufgrund der konkreten Fallkonstellation bestand indessen kein zwingender Grund, in der Entscheidbegründung näher auf das Alter des Beschwerdeführers einzugehen. Gemäss Sachverhalt befand sich der Beschwerdeführer aus Sicht der YPG im rekrutierungsfähigen Alter, seine damalige Minderjährigkeit war für sie offensichtlich nicht von Interesse. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich.
E. 4.2.7 In der Beschwerde wird sodann gerügt, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht vollständig gewürdigt. Das einzige vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel zur Sache, das Dokument der Yekiti-Partei, wurde indessen vom SEM durchaus gewürdigt. Bei den übrigen eingereichten Dokumenten handelt es sich um Schulzeugnisse, den Reisepass und die Identitätskarte. Ausserdem wurde im Verlauf des vor-instanzlichen Verfahrens ein Gesuch betreffend Kantonszuweisung eingereicht. Diese Unterlagen waren für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers allesamt offensichtlich nicht relevant, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass das SEM dazu in seinem Entscheid keine Ausführungen gemacht hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
E. 4.2.8 Ferner wird gerügt, das SEM habe die Pflicht zur korrekten Abklärung des Sachverhalts verletzt, indem es anlässlich der Anhörung vom 29. Oktober 2015 die vom Beschwerdeführer als Beweise angebotene Fotos (des Attentats auf seinen Vater) abgelehnt und keine Abklärungen betreffend das politische Profil des Vaters vorgenommen habe. Es ist indessen nicht ersichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht näher dargetan, inwiefern die fraglichen - im Übrigen nun auf Beschwerdeebene eingereichten - Fotos, auf welchen angeblich das durch ein Attentat beschädigte Auto seines Vaters abgebildet sein soll, erheblich sind für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Zu welchem Zweck beziehungsweise mit welchen Erfolgsaussichten das SEM überdies noch weitere - in der Beschwerde nicht näher spezifizierte - Abklärungsmassnahmen betreffend das politische Profil des Vaters des Beschwerdeführers hätte durchführen sollen, erschliesst sich aus der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht, weshalb auf diese pauschale und nicht näher begründete Forderung nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, allfällige für nötig befundene Abklärungen selber in Auftrag zu geben.
E. 4.2.9 Die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet. Es ist festzuhalten, dass der Sachverhalt spruchreif ist.
E. 4.3 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen respektive die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers pauschal als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM mehrfach das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 5.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer sogenannten Reflexverfolgung wegen seines Vaters aus politischen Gründen von der YPG mittels versuchter Zwangsrekrutierung verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zur politischen Tätigkeit seines Vaters keine substanziierten Angaben machen können. Zudem sei nach dem angeblichen Anschlag auf seinen Vater im Jahr 2013 offenbar nichts mehr passiert, und der Beschwerdeführer habe über die Urheber des Anschlags nur Mutmassungen anstellen können. Bezüglich des eingereichten Schreibens der Yekiti-Partei sei ferner festzustellen, dass dieses den Angaben des Beschwerdeführers widerspreche. Insbesondere habe er nie geltend gemacht, die Rekrutierungsversuche seien wegen seiner eigenen politischen Tätigkeit erfolgt. Ohnehin enthalte das Schreiben keine Angaben zu konkreten Ereignissen und sei insgesamt nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Die geltend gemachte versuchte Zwangsrekrutierung durch die YPG sei sodann als nicht asylrelevant zu qualifizieren. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Westkurdistan) gelte seit Juli 2014 ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Eine Dienstverweigerung ziehe disziplinarische Massnahmen nach sich. Der Beschwerdeführer sei indessen im Zeitpunkt der geltend gemachten Ereignisse noch unter 18 Jahre alt und damit von diesem Gesetzt nicht betroffen gewesen. Ausserdem knüpfe die Wehrpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften, sondern an Wohnort, Alter und Geschlecht an. Daher sei die allgemeine Wehrpflicht in Westkurdistan nicht asylrelevant. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehungen seines Vaters sowie des Engagements von Drittpersonen von einer Zwangsrekrutierung verschont geblieben. Die erwähnten Massnahmen würden daher auch nicht die nötige Intensität aufweisen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei.
E. 6.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht vorgebracht, der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass er aufgrund des politischen Profils seiner Familie gezielt durch die YPG rekrutiert worden sei. Sein Vater habe bei der Yekiti-Partei eine Kaderposition inne, und die Parteianlässe fänden jeweils in einem Saal statt, welcher der Familie des Beschwerdeführers gehöre. Sein Vater sei auch sehr aktiv auf Facebook. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Yekiti-Partei einmal mit einem Hungerstreik gegen die YPG respektive die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) protestiert habe. Der Beschwerdeführer habe ausführlich geschildert, dass er von der YPG gezielt wegen seines Vaters verfolgt worden sei. Er habe dargelegt, dass die YPG konkret an einer Versammlung beschlossen habe, ihn aus politischen Gründen wegen seines Vaters zu rekrutieren und somit zu verfolgen. Das Verfolgungsinteresse der YPG bezüglich des Vaters sei nicht erloschen; vielmehr sei die Verfolgung des Beschwerdeführers Ausfluss des Verfolgungsinteresses bezüglich des Vaters. Ausserdem sei der Vater des Beschwerdeführers im Sommer 2017 von einem Auto der YPG angefahren und verletzt worden. Dabei dürfte es sich um einen gezielten Angriff gehandelt haben. Entgegen der Behauptung des SEM bestehe sodann kein Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dem Bestätigungsschreiben der Yekiti-Partei. Der Beschwerdeführer sei in diesem Schreiben in erster Linie über seinen Vater und dessen Aktivitäten identifiziert und charakterisiert worden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in der BzP ausdrücklich erwähnt, dass er an kurdischen Veranstaltungen teilgenommen habe. Dies beinhalte offensichtlich auch die im Bestätigungsschreiben erwähnten politischen Aktivitäten. Die eingereichten Fotos würden ebenfalls beweisen, dass der Beschwerdeführer auch an Parteianlässen teilgenommen habe. Die vorgebrachte Verfolgung sei asylrelevant, weil wiederholt nach dem Beschwerdeführer gesucht und er zudem bereits einmal verhaftet worden sei. Die PYD suche aus politischen Gründen nach dem Beschwerdeführer, da dieser und sein Vater politische Gegner der PYD und der YPG seien. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwerdeführer erneut die gezielte Verhaftung und Rekrutierung sowie eine unmenschliche Behandlung. Da von einem Politmalus auszugehen sei, handle es sich um eine asylrelevante Verfolgung. In der Beschwerde wird sodann unter Hinweis auf verschiedene Berichte von internationalen Organisationen vorgebracht, die PYD und YPG gingen gewaltsam gegen ihre Gegner vor und würden dabei die Menschenrechte verletzen. Personen, welche mit kurdischen Oppositionsparteien - beispielsweise der Yekiti-Partei - in Verbindung gebracht würden, würden willkürlich verhaftet. Ausserdem sei es zu Tötungen gekommen. Es bestehe zudem der Verdacht, dass die PYD eine Abmachung mit der syrischen Regierung getroffen habe und unter anderem auch deshalb gegen oppositionelle Kurden vorgehe. (Vermeintliche) Oppositionelle gehörten daher bezüglich der Frage des Bestehens einer asylrelevanten Verfolgung zu einer Risikogruppe. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er von der PYD/YPG aus politischen Gründen rekrutiert und somit verfolgt worden sei. Er müsse mit einer asylrelevanten Verfolgung oder Bestrafung rechnen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zumindest sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Ausreise aus Syrien gegen Ausreisebestimmungen verstossen habe. Seine Ausreise werde als regimefeindliche Haltung aufgefasst und hätte im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zur Folge, dass er aus politischen Gründen verhaftet, gefoltert oder hingerichtet würde. Er sei daher wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 6.3 In den Eingaben vom 31. August und 6. September 2017 wird seitens des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die damit eingereichten Beweismittel ergänzt, sein Vater sei am 1. Juli 2017 in einen Autounfall verwickelt worden. Es sei davon auszugehen, dass auch dieser Unfall ein Angriff der YPG beziehungsweise der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gegen seinen Vater darstelle.
E. 6.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM in materieller Hinsicht aus, es würden nicht alle illegal aus Syrien ausgereisten Personen pauschal die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Dies gelte nur für Personen, welche vor März 2011 aus der syrischen Armee geflüchtet oder vor März 2011 einem Marschbefehl keine Folge geleistet hätten. Eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling werde bei einer illegalen Ausreise ab Oktober 2010 für Männer der Jahrgänge 1985-1991 verfügt. Diese Bedingungen seien vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer falle mit seinem Jahrgang 2000 nicht unter die genannten Jahrgänge, zudem sei er nicht aus der syrischen Armee desertiert und habe kein Aufgebot unbeachtet gelassen. Bezüglich der Rekrutierungsbemühungen der YPG sei sodann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7292/2014 vom 22. Mai 2015) zu verweisen. Mit Blick auf die Erwägungen des Gerichts sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters noch gar nicht unter die in Westkurdistan geltende obligatorische Dienstpflicht falle. Ausserdem sei den Erwägungen im erwähnten Entscheid zufolge die allgemeine Wehrpflicht sowie eine allfällige daraus resultierende Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht als asylrelevant zu erachten. Damit könne offenbleiben, ob die im Wehrpflichtgesetz vorgesehenen disziplinarischen Massnahmen intensiv genug wären, um als asylrelevant erachtet zu werden. Im vorliegenden Fall liege dieselbe Konstellation vor, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der YPG nicht asylrelevant seien. Sodann sei das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aus Rache für die politischen Aktivitäten seines Vaters zum Militärdienst genötigt worden, nicht nachvollziehbar, zumal der Vater den Beschwerdeführer nach kurzer Zeit wieder frei bekommen habe und auch später die blosse Intervention von Familienangehörigen und Nachbarn eine Festnahme verhindert habe. Falls die YPG mit der versuchten Rekrutierung tatsächlich indirekt dessen Vater hätten treffen wollen, hätte der Beschwerdeführer den Nachstellungen der YPG nicht derart leicht entgehen können, zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Vater direkt verfolgt worden wäre. Dies gehe aus den eingereichten Beweismitteln respektive Beschwerdebeilagen nicht hervor; diese belegten lediglich die politischen Aktivitäten des Vaters. In der Beschwerde werde zudem geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei von einem Angehörigen des kurdischen Sicherheitsdienstes in einen Autounfall verwickelt worden. Diese Darstellung einer absichtlich herbeigeführten Kollision aus politischen Gründen werde jedoch durch die eingereichten Polizeirapporte nicht bestätigt. Zudem stünden die eingereichten Fotos des beschädigten Wagens mit sichtbaren Schäden vor allem auf der linken Fahrerseite im Widerspruch zu den Polizeirapporten.
E. 6.5 In der Replik wird in materieller Hinsicht wiederholt, der Beschwerdeführer müsse aufgrund seines Profils sowie wegen seiner illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Er müsse (zumindest) als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden. Das SEM ignoriere, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stamme, die im Konflikt stehe mit der PYD. Die Frage der gezielten asylrelevanten Verfolgung durch die YPG sei in diesem Zusammenhang zu prüfen und zu würdigen. Es sei dabei auf ein "Consulting" des SEM zu verweisen, welches in einem anderen Fall (Verweis auf N 658 267) angefertigt worden sei. Darin würden die pseudostaatlichen Strukturen der PYD, deren Macht und die Willkür ihres Justizsystems beschrieben. Daraus ergebe sich, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die YPG asylrelevant sei. Sodann sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchwegs übereinstimmende und richtige Angaben zu seinen Personalien gemacht habe. Damit stehe auch fest, dass seine Vorbringen glaubhaft seien.
E. 7.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Ausreise aus Syrien vor, die YPG hätten mehrfach versucht, ihn zwangsweise für den Militärdienst zu rekrutieren. Sie hätten dies gemacht, weil sein Vater ein politischer Gegner der YPG sei. Da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei er aus Syrien geflüchtet.
E. 7.2.1 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass es aufgrund er Aktenlage nicht glaubhaft erscheint, dass die YPG aus politischen Gründen versucht hätten, den Beschwerdeführer zwangsweise in den Militärdienst einzuziehen. Falls es sich bei E._______ tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers, welcher seinen Angaben zufolge F._______ heisst (vgl. A3 S. 3), handelt, könnte aufgrund der eingereichten Beweismittel zu dessen politischen Tätigkeit (vgl. namentlich die Ausdrucke des Facebook-Profils) zwar davon ausgegangen werden, dass dieser eine aktive Rolle in der lokalen Yekiti-Partei einnimmt. Hingegen weist nichts darauf hin, dass der Vater des Beschwerdeführers als politischer Gegner im Visier der YPG oder der PYD stand. Es ist offenkundig bis heute nicht klar, wer hinter dem Anschlag auf den Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2013 stand. Der Beschwerdeführer mutmasst, es habe sich entweder um die YPG oder um den IS gehandelt, Beweise dafür gibt es indessen offensichtlich nicht. Demnach steht nicht fest, dass die YPG damals einen gezielten Angriff auf den Vater des Beschwerdeführers verübt haben. Der Umstand, dass keine weiteren derartigen Tötungsversuche mehr folgten, spricht vielmehr gegen diese Annahme. Auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach der Vater des Beschwerdeführers am 1. Juli 2017 in einen Autounfall verwickelt worden und davon auszugehen sei, dass es sich dabei erneut um einen Angriff der YPG beziehungsweise der PKK auf den Vater gehandelt habe, überzeugt nicht. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (Polizeirapporte und Arztbericht) lassen nämlich keinerlei entsprechende Schlussfolgerungen zu; vielmehr erscheint es offensichtlich, dass es sich dabei um einen banalen Unfall ohne jeglichen politischen Hintergrund gehandelt hat. Gegen die geltend gemachte politische Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers und der entsprechenden Reflexverfolgung des Beschwerdeführers durch die YPG spricht sodann auch die Tatsache, dass es gemäss Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren - und entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene - keine Feindschaft zwischen der YPG und der Yekiti-Partei gebe (vgl. A9 S. 4). Dieses Bild wird auch durch den aktenkundigen Umstand vermittelt, dass der Vater des Beschwerdeführers trotz seines öffentlichen politischen Engagements für die Yekiti-Partei offensichtlich nicht verfolgt wurde. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auch darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2013 aufgrund eines Gesuchs um Familiennachzug des in der Schweiz lebenden Bruders des Beschwerdeführers (S. K.) in die Schweiz kam, dann aber wieder nach Syrien zurückkehrte (vgl. A9 S. 11). Dies spricht klarerweise gegen eine Verfolgung des Vaters in Syrien. Auch die übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers, namentlich seine zwei in B._______ lebenden Brüder, waren respektive sind keiner Verfolgung seitens der YPG ausgesetzt. Die beiden Brüder wurden zudem von den YPG nicht einmal zum Militärdienst aufgefordert (vgl. A9 S. 5). Seine Angehörigen haben demzufolge auch nicht die Absicht, aus Syrien auszureisen (vgl. A3 S. 5). Aufgrund der Aktenlage ist entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dank der (politischen) Stellung seines Vaters den bisherigen Rekrutierungsversuchen der YPG entgehen konnte. Die Beziehungen seines Vaters zu einem hochrangigen YPG-Mitglied verhalfen dem Beschwerdeführer zu seiner Entlassung aus dem militärischen Ausbildungslager (vgl. A9 S. 3, 4 und 7). Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, wäre der Beschwerdeführer den Nachstellungen der YPG wohl kaum entkommen, wenn der Vater des Beschwerdeführers respektive die gesamte Familie des Beschwerdeführers von der YPG als politische Feinde wahrgenommen würden. Ausserdem wäre der Vater des Beschwerdeführers diesfalls mit Sicherheit direkt verfolgt worden, was indessen - wie vorstehend dargelegt - offensichtlich nicht geschehen ist. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die YPG den Beschwerdeführer nicht aus politischen Gründen verfolgten, sondern einzig aufgrund der bestehenden Wehrdienstpflicht rekrutieren wollten (vgl. dazu auch A9 S. 8 [F62]). Die geltend gemachte politisch motivierte Zwangsrekrutierung durch die YPG ist demnach als unglaubhaft zu erachten.
E. 7.2.2 Hingegen erscheint es aufgrund der Aktenlage als überwiegend glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den YPG unter Hinweis auf die allgemeine Wehrpflicht mehrfach genötigt wurde, Militärdienst zu leisten. Wie bereits vom SEM zutreffend festgehalten wurde, gilt in Rojava ("Westkurdistan"; bestehend aus den überwiegend kurdisch geprägten sogenannten Kantonen Afrin, Kobane und Jazira), seit Juli 2014 ein Gesetz, welches die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren sowie disziplinarische Strafen im Falle von Dienstverweigerung vorsieht. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, welches auf dem Kantonsgebiet von Jazira liegt. Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters damals noch nicht unter dieses Gesetz fiel, erscheint es mit Blick auf die einschlägige Berichterstattung zu diesem Thema ausserdem nicht völlig ausgeschlossen, dass die YPG ab Juni 2015 dennoch versuchten, ihn (sowie weitere Minderjährige) zu rekrutieren (vgl. dazu beispielsweise die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. April 2015, mit weiteren Hinweisen). Die erwähnte Militärdienstpflicht knüpft indessen lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen an, nicht jedoch an eine der in Art 3 AsylG erwähnten Eigenschaften (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer durch die versuchte Rekrutierung durch die YPG nicht in einer Eigenschaft nach Art. 3 AsylG betroffen wurde. Die erwähnte allgemeine Wehrpflicht in Westkurdistan respektive die geltend gemachte versuchte Zwangsrekrutierung sowie auch eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG sind demnach als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die im betreffenden Gesetz enthaltenen, jedoch nicht näher umschriebenen "disziplinarischen Massnahmen", von welchen die Personen bei Verweigerung der Dienstpflicht betroffen wären, intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-7292/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2015, E. 4.4.2 S. 13 f.).
E. 7.3 Auf Beschwerdeebene wird sodann ohne nähere Angaben geltend gemacht, der Beschwerdeführer stehe auch im Konflikt mit der PYD, dies nicht zuletzt als Folge eigener politischer Tätigkeit. Dieses pauschale Vorbringen ist indessen als unglaubhaft zu erachten. Aus den eingereichten Fotos ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offenbar ab und zu auch an Anlässen der Yekiti-Partei teilgenommen hat. Daraus kann indessen nicht auf ein ernsthaftes Engagement für diese Partei geschlossen werden, zumal an derartigen Veranstaltungen kulturelle und politische Aspekte regelmässig (und wohl mit Kalkül) vermischt werden. Darüber hinaus können diesen Beweismitteln keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung durch die PYD entnommen werden. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die PYD respektive eine konkrete Verfolgung durch Angehörige dieser Partei weder in der Befragung im EVZ noch anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen erwähnte, sondern immer nur von der YPG sprach. Er erklärte ferner ausdrücklich, er sei selber nicht politisch aktiv gewesen, sondern habe lediglich an kurdischen Veranstaltungen teilgenommen (vgl. A3 S. 7). Schliesslich bestätigte er mehrmals, er habe abgesehen von den Problemen mit der YPG, welche ihn habe zwangsrekrutieren wollen, im Heimatland keine weiteren Probleme gehabt (vgl. A3 S. 7; A9 S. 4 und 13). Bei dieser Sachlage ist das vom Beschwerdeführer eingereichte undatierte Bestätigungsschreiben der PYDKS, worin vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei von der PYD verfolgt worden, weil er an Demonstrationen teilgenommen sowie "Parolen" geschrieben und diese an die Medien weitergeleitet habe, als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren.
E. 7.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit einer allfälligen Zwangsrekrutierung durch die YPG eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.
E. 8.1 Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre, weil er durch seine illegale Ausreise aus Syrien gegen Ausreisebestimmungen verstossen habe und als Regimegegner betrachtet würde.
E. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (respektive durch die Ausreise an sich) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend (vgl. dazu bereits vorstehend E. 5.3). Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage stehenden Verhalten der beschwerdeführenden Person erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4, 2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Publikationsurteil publiziert] E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 8.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung führt die illegale Ausreise aus Syrien per se nicht zu einer begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Behandlung ausgesetzt zu werden. Zwar müsste der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach längerer Landesabwesenheit mit einer Befragung durch die heimatlichen Behörden rechnen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Es ist ihm insbesondere nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er aus politischen Gründen im Visier der heimatlichen Behörden stand. Zudem ist nicht aktenkundig, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt hätte.
E. 8.4 Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden ihn allein aufgrund der mutmasslich illegalen Ausreise als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden würden. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass er deswegen bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte.
E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2017 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufügen ist an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 14. September 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Hans SchürchAnna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4529/2017 plo Urteil vom 15. Februar 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al Hassaka), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende August/Anfang September 2015 in Richtung Türkei. Von dort sei er zunächst nach Griechenland und anschliessend via die Balkanroute nach Österreich gelangt. Am 29. September 2015 reiste er von dort herkommend illegal in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 13. Oktober 2015 wurde er dort zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer sodann am 29. Oktober 2015 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sein Vater sei ein wichtiges Mitglied der Kurdisch Demokratischen Einheitspartei in Syrien (PYDKS/Demokratische Yekiti). Im Jahr 2013 sei auf seinen Vater ein Anschlag verübt worden; unbekannte Personen, vermutlich entweder Angehörige der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) oder des Islamischen Staats (IS), hätten versucht, das Auto, in welchem er unterwegs gewesen sei, zur Explosion zu bringen. Der Anschlag sei wohl politisch motiviert gewesen. Die Presse habe mit seinem Vater, welcher überlebt habe, ein Interview durchgeführt. Danach sei nichts mehr passiert. Ab Juni 2015 sei er dann von den YPG mehrfach aufgefordert worden, für sie zu kämpfen; dies unter anderem, um seinen Vater zu provozieren. Im Juli 2015 sei er von YPG-Angehörigen verhaftet worden, als er mit seinem Cousin zusammen im Auto unterwegs gewesen sei. Sie hätten ihn mitgenommen und zwei bis drei Tage lang im Ausbildungslager der YPG festgehalten. Nur dank der Intervention eines Kollegen seines Vaters sei er wieder freigelassen worden. Er habe sich in der Folge nicht mehr getraut, das Haus zu verlassen. YPG-Angehörige seien danach noch zweimal bei ihm zuhause vorbeigekommen und hätten versucht, ihn zur Militärdienstleistung zu zwingen. Seine Familienangehörigen hätten sich jedoch für ihn gewehrt und sich mit den YPG-Leuten gestritten, und auch die Nachbarn seien noch dazugekommen, weshalb die YPG-Leute ihn nicht hätten mitnehmen können. Von einem Freund, welcher bei den YPG sei, habe er jedoch erfahren, dass in einer Versammlung der YPG beschlossen worden sei, ihn unter allen Umständen einzuziehen. Aus diesen Gründen habe er sich schliesslich zur Flucht ins Ausland entschieden. Er sei im Heimatland nicht politisch tätig gewesen, sondern habe lediglich an kurdischen Veranstaltungen teilgenommen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identitätskarte, den Reisepass, fünf Schulzeugnisse sowie ein undatiertes Bestätigungsschreiben der PYDKS (Kopie) inklusive Übersetzung. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. Juli 2017 - eröffnet am 13. Juli 2017 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2017 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei Einsicht in die Akte A5 sowie in sämtliche eingereichten Beweismittel (inklusive eines allenfalls noch zu erstellenden Beweismittelumschlags) zu gewähren, eventuell sei ihm zu diesen Unterlagen das rechtliche Gehör zu gewähren, anschliessend sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sowie Asyl zu gewähren, zumindest sei der Beschwerdeführende als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter um Einräumung einer Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Juli 2017, mehrere Fotos des Vaters des Beschwerdeführers, ein Print Screen von Filmen betreffend einen Hungerstreik der Yekiti-Anhänger, mehrere Fotos des beschädigten Autos des Vaters, mehrere Ausdrucke aus dem Facebook-Profil von E._______, mehrere Fotos des Beschwerdeführers, ein Ausdruck des Facebook-Profils der Yekiti-Partei, ein Ausdruck von www.kurdistan24.net mit dem Link zu einem TV-Beitrag, worin u.a. der Vater des Beschwerdeführers interviewt wird sowie eine DVD, auf welcher im Wesentlichen die bereits erwähnten Fotos und Filme enthalten sind. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch bezüglich der nicht edierten, vom SEM hinten im N-Dossier abgelegten Beweismittel (Reisepass, Identitätskarte, Schulzeugnisse) gut und wies das SEM an, diese Dokumente umgehend zu edieren. Im Übrigen wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde ebenfalls abgewiesen. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 2017 ergänzende Akteneinsicht, indem es ihm die fraglichen Beweismittel in Kopie zukommen liess. F. Mit Eingaben vom 31. August und 6. September 2017 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichen: eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 8. respektive 25. August 2017, eine DVD mit einem Film sowie einen Print Screen dieses Films, ein Polizeirapport der Zweigstelle Qamischli mit zwei Ergänzungen (Kopien; inkl. Übersetzung), ein Arztbericht des Asalam-Spitals (Kopie, inkl. Übersetzung), ein Bericht über ein Konzert zur Unterstützung der syrischen Revolution (Kopie, inkl. Übersetzung) sowie erneut den Link zu einem TV-Interview mit dem Vater des Beschwerdeführers auf kurdistan24.net. G. Mit Verfügung vom 14. September 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und lud das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 18. Oktober 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen ist.
4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Seitens des Beschwerdeführers wird gerügt, das SEM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung verletzt, indem es ihm Einsicht in die Akte A5 verweigert und ihm ausserdem nicht Einsicht in sämtliche von ihm eingereichten Beweismittel gewährt habe. Zudem habe das SEM keinen Beweismittelumschlag erstellt und dem Rechtsvertreter am 9. (recte: 25.) August 2017 Kopien von Beweismitteln zugestellt, welche nicht näher bezeichnet, paginiert oder übersetzt worden seien. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 22. August 2017 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge verweigerter Akteneinsicht wurde dabei verneint. In Bezug auf die Frage der korrekten Aktenführung hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, den Reisepass, fünf Schulzeugnisse sowie ein Schreiben der PYDKS (in Kopie) eingereicht hat. Die Schulzeugnisse sind offensichtlich nicht geeignet, die geltend gemachten Asylgründe zu belegen, und die Identitätspapiere beweisen naturgemäss nur die Identität des Beschwerdeführers. Einzig beim Schreiben der PYDKS handelt es sich um ein Beweismittel, welches der Untermauerung der Asylvorbringen dienen soll. Das SEM ist jedoch nicht verpflichtet, für lediglich ein einziges Beweismittel einen Beweismittelumschlag zu erstellen, zumal aus dem Aktenverzeichnis ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich beim fraglichen Aktenstück (vgl. A20) um ein Beweismittel handelt. Hingegen dürfte es bei mehreren eingereichten Beweismitteln aus Gründen der Übersichtlichkeit durchaus zweckmässig sein, einen Beweismittelumschlag ins Dossier aufzunehmen und darin alle eingereichten Beweismittel abzulegen. Bei der Identitätskarte und dem Reisepass handelt es sich sodann wie erwähnt nicht um Beweismittel betreffend die Asylgründe, sondern um Identitätspapiere. Diese werden nicht paginiert, aber bei Bedarf in der Regel übersetzt. Da die Angaben im Reisepass dreisprachig sind (auf Arabisch, Englisch und Französisch) erübrigte sich seitens des SEM eine Übersetzung. Hingegen wurde bezüglich der Identitätskarte eine amtsinterne Übersetzung angefertigt. Identitätsdokumente werden vom SEM regelmässig in der Sichttasche hinten im N-Dossier abgelegt. Die Schulzeugnisse, welche für den Ausgang des Asylverfahrens offensichtlich nicht relevant sind, wurden vom SEM ebenfalls hinten im N-Dossier abgelegt. Diese Praxis des SEM, wonach Identitätspapiere sowie für das Asylverfahren offensichtlich irrelevante Unterlagen hinten im N-Dossier abgelegt werden, entspricht zwar nicht dem Gebot der transparenten Aktenführung, kann aber als solche auch nicht als rechtswidrig bezeichnet werden, falls - wie im vorliegenden Fall - die Abgabe der fraglichen Dokumente sowie auch ihre Bezeichnung an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht (für den vorliegenden Fall vgl. dazu A15). Eine relevante Verletzung der Aktenführungspflicht ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen; allerdings ist das SEM - zum wiederholten Mal - auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen hinzuweisen und aufzufordern, zukünftig die darin enthaltenen Empfehlungen zu befolgen. 4.2 Sodann wird vorgebracht, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle. 4.2.1 So habe das SEM die eingereichten Beweismittel nicht vollständig gewürdigt und weder erwähnt noch gewürdigt, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Ausserdem habe es die Begründungspflicht verletzt, indem es nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer die konkrete Suche nach ihm sehr detailliert geschildert habe. Der Gehörsanspruch respektive die Begründungspflicht seien auch dadurch verletzt worden, dass das SEM im Fall des Beschwerdeführers nicht seine neuere Praxis betreffend illegal aus Syrien ausgereiste Personen angewendet habe. Die Pflicht zur korrekten Abklärung des Sachverhalts sei ferner dadurch verletzt worden, dass das SEM anlässlich der Anhörung vom 29. Oktober 2015 die vom Beschwerdeführer als Beweise angebotenen Fotos (des Attentats auf seinen Vater) abgelehnt und keine Abklärungen betreffend das politische Profil des Vaters vorgenommen habe. 4.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 4.2.3 Für den vorliegenden Fall ist vorab unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der (Asyl-)vorbringen explizit im Sachverhalt aufgeführt und in der Begründung gewürdigt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Insbesondere stellt der Umstand, dass der Rechtsvertreter mit den Erwägungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist, für sich genommen keine Verletzung der Begründungspflicht dar. 4.2.4 Demnach geht insbesondere auch die Rüge fehl, es stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar, dass das SEM auf den Beschwerdeführer nicht seine neuere Praxis erwähnt und angewendet habe, wonach bei illegal aus Syrien ausgereisten Personen davon auszugehen sei, dass diese gegen die Ausreisebestimmungen verstossen hätten und daher bei einer Rückkehr nach Syrien in asylrelevanter Weise verfolgt würden. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung ausgeführt hat, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anwendung der fraglichen Praxis nicht. Es stellt offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn die Behörde in ihrem Entscheid darauf verzichtet, ihre Praxis in anderen, im zu beurteilenden Fall nicht gegebenen Fallkonstellationen zu diskutieren. 4.2.5 Es ist sodann nicht nachvollziehbar und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht näher ausgeführt, inwiefern der in der Beschwerde gerügte Umstand, wonach das SEM in seinem Entscheid nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer die konkrete Suche nach ihm sehr detailliert geschildert habe, eine Verletzung der Begründungspflicht darstellen soll. Wie bereits vorstehend erwähnt stellt die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit dem Inhalt der vom SEM verwendeten Begründung keine Verletzung der Begründungspflicht dar. 4.2.6 Betreffend die Rüge, wonach das SEM nicht erwähnt und gewürdigt habe, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt minderjährig gewesen sei, obwohl dies entscheidrelevant gewesen wäre, ist Folgendes festzustellen: Den Akten zufolge hat das SEM die Altersangaben des Beschwerdeführers nie bestritten, weshalb anzunehmen ist, es sei auch im Asylentscheid von der damals noch knapp bestehenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Aufgrund der konkreten Fallkonstellation bestand indessen kein zwingender Grund, in der Entscheidbegründung näher auf das Alter des Beschwerdeführers einzugehen. Gemäss Sachverhalt befand sich der Beschwerdeführer aus Sicht der YPG im rekrutierungsfähigen Alter, seine damalige Minderjährigkeit war für sie offensichtlich nicht von Interesse. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich. 4.2.7 In der Beschwerde wird sodann gerügt, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht vollständig gewürdigt. Das einzige vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel zur Sache, das Dokument der Yekiti-Partei, wurde indessen vom SEM durchaus gewürdigt. Bei den übrigen eingereichten Dokumenten handelt es sich um Schulzeugnisse, den Reisepass und die Identitätskarte. Ausserdem wurde im Verlauf des vor-instanzlichen Verfahrens ein Gesuch betreffend Kantonszuweisung eingereicht. Diese Unterlagen waren für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers allesamt offensichtlich nicht relevant, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass das SEM dazu in seinem Entscheid keine Ausführungen gemacht hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 4.2.8 Ferner wird gerügt, das SEM habe die Pflicht zur korrekten Abklärung des Sachverhalts verletzt, indem es anlässlich der Anhörung vom 29. Oktober 2015 die vom Beschwerdeführer als Beweise angebotene Fotos (des Attentats auf seinen Vater) abgelehnt und keine Abklärungen betreffend das politische Profil des Vaters vorgenommen habe. Es ist indessen nicht ersichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht näher dargetan, inwiefern die fraglichen - im Übrigen nun auf Beschwerdeebene eingereichten - Fotos, auf welchen angeblich das durch ein Attentat beschädigte Auto seines Vaters abgebildet sein soll, erheblich sind für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Zu welchem Zweck beziehungsweise mit welchen Erfolgsaussichten das SEM überdies noch weitere - in der Beschwerde nicht näher spezifizierte - Abklärungsmassnahmen betreffend das politische Profil des Vaters des Beschwerdeführers hätte durchführen sollen, erschliesst sich aus der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht, weshalb auf diese pauschale und nicht näher begründete Forderung nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, allfällige für nötig befundene Abklärungen selber in Auftrag zu geben. 4.2.9 Die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet. Es ist festzuhalten, dass der Sachverhalt spruchreif ist. 4.3 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen respektive die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers pauschal als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM mehrfach das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 4.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer sogenannten Reflexverfolgung wegen seines Vaters aus politischen Gründen von der YPG mittels versuchter Zwangsrekrutierung verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zur politischen Tätigkeit seines Vaters keine substanziierten Angaben machen können. Zudem sei nach dem angeblichen Anschlag auf seinen Vater im Jahr 2013 offenbar nichts mehr passiert, und der Beschwerdeführer habe über die Urheber des Anschlags nur Mutmassungen anstellen können. Bezüglich des eingereichten Schreibens der Yekiti-Partei sei ferner festzustellen, dass dieses den Angaben des Beschwerdeführers widerspreche. Insbesondere habe er nie geltend gemacht, die Rekrutierungsversuche seien wegen seiner eigenen politischen Tätigkeit erfolgt. Ohnehin enthalte das Schreiben keine Angaben zu konkreten Ereignissen und sei insgesamt nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Die geltend gemachte versuchte Zwangsrekrutierung durch die YPG sei sodann als nicht asylrelevant zu qualifizieren. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Westkurdistan) gelte seit Juli 2014 ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Eine Dienstverweigerung ziehe disziplinarische Massnahmen nach sich. Der Beschwerdeführer sei indessen im Zeitpunkt der geltend gemachten Ereignisse noch unter 18 Jahre alt und damit von diesem Gesetzt nicht betroffen gewesen. Ausserdem knüpfe die Wehrpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften, sondern an Wohnort, Alter und Geschlecht an. Daher sei die allgemeine Wehrpflicht in Westkurdistan nicht asylrelevant. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehungen seines Vaters sowie des Engagements von Drittpersonen von einer Zwangsrekrutierung verschont geblieben. Die erwähnten Massnahmen würden daher auch nicht die nötige Intensität aufweisen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. 6.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht vorgebracht, der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass er aufgrund des politischen Profils seiner Familie gezielt durch die YPG rekrutiert worden sei. Sein Vater habe bei der Yekiti-Partei eine Kaderposition inne, und die Parteianlässe fänden jeweils in einem Saal statt, welcher der Familie des Beschwerdeführers gehöre. Sein Vater sei auch sehr aktiv auf Facebook. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Yekiti-Partei einmal mit einem Hungerstreik gegen die YPG respektive die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) protestiert habe. Der Beschwerdeführer habe ausführlich geschildert, dass er von der YPG gezielt wegen seines Vaters verfolgt worden sei. Er habe dargelegt, dass die YPG konkret an einer Versammlung beschlossen habe, ihn aus politischen Gründen wegen seines Vaters zu rekrutieren und somit zu verfolgen. Das Verfolgungsinteresse der YPG bezüglich des Vaters sei nicht erloschen; vielmehr sei die Verfolgung des Beschwerdeführers Ausfluss des Verfolgungsinteresses bezüglich des Vaters. Ausserdem sei der Vater des Beschwerdeführers im Sommer 2017 von einem Auto der YPG angefahren und verletzt worden. Dabei dürfte es sich um einen gezielten Angriff gehandelt haben. Entgegen der Behauptung des SEM bestehe sodann kein Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dem Bestätigungsschreiben der Yekiti-Partei. Der Beschwerdeführer sei in diesem Schreiben in erster Linie über seinen Vater und dessen Aktivitäten identifiziert und charakterisiert worden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in der BzP ausdrücklich erwähnt, dass er an kurdischen Veranstaltungen teilgenommen habe. Dies beinhalte offensichtlich auch die im Bestätigungsschreiben erwähnten politischen Aktivitäten. Die eingereichten Fotos würden ebenfalls beweisen, dass der Beschwerdeführer auch an Parteianlässen teilgenommen habe. Die vorgebrachte Verfolgung sei asylrelevant, weil wiederholt nach dem Beschwerdeführer gesucht und er zudem bereits einmal verhaftet worden sei. Die PYD suche aus politischen Gründen nach dem Beschwerdeführer, da dieser und sein Vater politische Gegner der PYD und der YPG seien. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwerdeführer erneut die gezielte Verhaftung und Rekrutierung sowie eine unmenschliche Behandlung. Da von einem Politmalus auszugehen sei, handle es sich um eine asylrelevante Verfolgung. In der Beschwerde wird sodann unter Hinweis auf verschiedene Berichte von internationalen Organisationen vorgebracht, die PYD und YPG gingen gewaltsam gegen ihre Gegner vor und würden dabei die Menschenrechte verletzen. Personen, welche mit kurdischen Oppositionsparteien - beispielsweise der Yekiti-Partei - in Verbindung gebracht würden, würden willkürlich verhaftet. Ausserdem sei es zu Tötungen gekommen. Es bestehe zudem der Verdacht, dass die PYD eine Abmachung mit der syrischen Regierung getroffen habe und unter anderem auch deshalb gegen oppositionelle Kurden vorgehe. (Vermeintliche) Oppositionelle gehörten daher bezüglich der Frage des Bestehens einer asylrelevanten Verfolgung zu einer Risikogruppe. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er von der PYD/YPG aus politischen Gründen rekrutiert und somit verfolgt worden sei. Er müsse mit einer asylrelevanten Verfolgung oder Bestrafung rechnen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zumindest sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Ausreise aus Syrien gegen Ausreisebestimmungen verstossen habe. Seine Ausreise werde als regimefeindliche Haltung aufgefasst und hätte im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zur Folge, dass er aus politischen Gründen verhaftet, gefoltert oder hingerichtet würde. Er sei daher wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 6.3 In den Eingaben vom 31. August und 6. September 2017 wird seitens des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die damit eingereichten Beweismittel ergänzt, sein Vater sei am 1. Juli 2017 in einen Autounfall verwickelt worden. Es sei davon auszugehen, dass auch dieser Unfall ein Angriff der YPG beziehungsweise der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gegen seinen Vater darstelle. 6.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM in materieller Hinsicht aus, es würden nicht alle illegal aus Syrien ausgereisten Personen pauschal die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Dies gelte nur für Personen, welche vor März 2011 aus der syrischen Armee geflüchtet oder vor März 2011 einem Marschbefehl keine Folge geleistet hätten. Eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling werde bei einer illegalen Ausreise ab Oktober 2010 für Männer der Jahrgänge 1985-1991 verfügt. Diese Bedingungen seien vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer falle mit seinem Jahrgang 2000 nicht unter die genannten Jahrgänge, zudem sei er nicht aus der syrischen Armee desertiert und habe kein Aufgebot unbeachtet gelassen. Bezüglich der Rekrutierungsbemühungen der YPG sei sodann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7292/2014 vom 22. Mai 2015) zu verweisen. Mit Blick auf die Erwägungen des Gerichts sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters noch gar nicht unter die in Westkurdistan geltende obligatorische Dienstpflicht falle. Ausserdem sei den Erwägungen im erwähnten Entscheid zufolge die allgemeine Wehrpflicht sowie eine allfällige daraus resultierende Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht als asylrelevant zu erachten. Damit könne offenbleiben, ob die im Wehrpflichtgesetz vorgesehenen disziplinarischen Massnahmen intensiv genug wären, um als asylrelevant erachtet zu werden. Im vorliegenden Fall liege dieselbe Konstellation vor, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der YPG nicht asylrelevant seien. Sodann sei das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aus Rache für die politischen Aktivitäten seines Vaters zum Militärdienst genötigt worden, nicht nachvollziehbar, zumal der Vater den Beschwerdeführer nach kurzer Zeit wieder frei bekommen habe und auch später die blosse Intervention von Familienangehörigen und Nachbarn eine Festnahme verhindert habe. Falls die YPG mit der versuchten Rekrutierung tatsächlich indirekt dessen Vater hätten treffen wollen, hätte der Beschwerdeführer den Nachstellungen der YPG nicht derart leicht entgehen können, zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Vater direkt verfolgt worden wäre. Dies gehe aus den eingereichten Beweismitteln respektive Beschwerdebeilagen nicht hervor; diese belegten lediglich die politischen Aktivitäten des Vaters. In der Beschwerde werde zudem geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei von einem Angehörigen des kurdischen Sicherheitsdienstes in einen Autounfall verwickelt worden. Diese Darstellung einer absichtlich herbeigeführten Kollision aus politischen Gründen werde jedoch durch die eingereichten Polizeirapporte nicht bestätigt. Zudem stünden die eingereichten Fotos des beschädigten Wagens mit sichtbaren Schäden vor allem auf der linken Fahrerseite im Widerspruch zu den Polizeirapporten. 6.5 In der Replik wird in materieller Hinsicht wiederholt, der Beschwerdeführer müsse aufgrund seines Profils sowie wegen seiner illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Er müsse (zumindest) als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden. Das SEM ignoriere, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stamme, die im Konflikt stehe mit der PYD. Die Frage der gezielten asylrelevanten Verfolgung durch die YPG sei in diesem Zusammenhang zu prüfen und zu würdigen. Es sei dabei auf ein "Consulting" des SEM zu verweisen, welches in einem anderen Fall (Verweis auf N 658 267) angefertigt worden sei. Darin würden die pseudostaatlichen Strukturen der PYD, deren Macht und die Willkür ihres Justizsystems beschrieben. Daraus ergebe sich, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die YPG asylrelevant sei. Sodann sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchwegs übereinstimmende und richtige Angaben zu seinen Personalien gemacht habe. Damit stehe auch fest, dass seine Vorbringen glaubhaft seien. 7. 7.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Ausreise aus Syrien vor, die YPG hätten mehrfach versucht, ihn zwangsweise für den Militärdienst zu rekrutieren. Sie hätten dies gemacht, weil sein Vater ein politischer Gegner der YPG sei. Da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei er aus Syrien geflüchtet. 7.2.1 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass es aufgrund er Aktenlage nicht glaubhaft erscheint, dass die YPG aus politischen Gründen versucht hätten, den Beschwerdeführer zwangsweise in den Militärdienst einzuziehen. Falls es sich bei E._______ tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers, welcher seinen Angaben zufolge F._______ heisst (vgl. A3 S. 3), handelt, könnte aufgrund der eingereichten Beweismittel zu dessen politischen Tätigkeit (vgl. namentlich die Ausdrucke des Facebook-Profils) zwar davon ausgegangen werden, dass dieser eine aktive Rolle in der lokalen Yekiti-Partei einnimmt. Hingegen weist nichts darauf hin, dass der Vater des Beschwerdeführers als politischer Gegner im Visier der YPG oder der PYD stand. Es ist offenkundig bis heute nicht klar, wer hinter dem Anschlag auf den Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2013 stand. Der Beschwerdeführer mutmasst, es habe sich entweder um die YPG oder um den IS gehandelt, Beweise dafür gibt es indessen offensichtlich nicht. Demnach steht nicht fest, dass die YPG damals einen gezielten Angriff auf den Vater des Beschwerdeführers verübt haben. Der Umstand, dass keine weiteren derartigen Tötungsversuche mehr folgten, spricht vielmehr gegen diese Annahme. Auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach der Vater des Beschwerdeführers am 1. Juli 2017 in einen Autounfall verwickelt worden und davon auszugehen sei, dass es sich dabei erneut um einen Angriff der YPG beziehungsweise der PKK auf den Vater gehandelt habe, überzeugt nicht. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (Polizeirapporte und Arztbericht) lassen nämlich keinerlei entsprechende Schlussfolgerungen zu; vielmehr erscheint es offensichtlich, dass es sich dabei um einen banalen Unfall ohne jeglichen politischen Hintergrund gehandelt hat. Gegen die geltend gemachte politische Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers und der entsprechenden Reflexverfolgung des Beschwerdeführers durch die YPG spricht sodann auch die Tatsache, dass es gemäss Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren - und entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene - keine Feindschaft zwischen der YPG und der Yekiti-Partei gebe (vgl. A9 S. 4). Dieses Bild wird auch durch den aktenkundigen Umstand vermittelt, dass der Vater des Beschwerdeführers trotz seines öffentlichen politischen Engagements für die Yekiti-Partei offensichtlich nicht verfolgt wurde. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auch darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2013 aufgrund eines Gesuchs um Familiennachzug des in der Schweiz lebenden Bruders des Beschwerdeführers (S. K.) in die Schweiz kam, dann aber wieder nach Syrien zurückkehrte (vgl. A9 S. 11). Dies spricht klarerweise gegen eine Verfolgung des Vaters in Syrien. Auch die übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers, namentlich seine zwei in B._______ lebenden Brüder, waren respektive sind keiner Verfolgung seitens der YPG ausgesetzt. Die beiden Brüder wurden zudem von den YPG nicht einmal zum Militärdienst aufgefordert (vgl. A9 S. 5). Seine Angehörigen haben demzufolge auch nicht die Absicht, aus Syrien auszureisen (vgl. A3 S. 5). Aufgrund der Aktenlage ist entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dank der (politischen) Stellung seines Vaters den bisherigen Rekrutierungsversuchen der YPG entgehen konnte. Die Beziehungen seines Vaters zu einem hochrangigen YPG-Mitglied verhalfen dem Beschwerdeführer zu seiner Entlassung aus dem militärischen Ausbildungslager (vgl. A9 S. 3, 4 und 7). Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, wäre der Beschwerdeführer den Nachstellungen der YPG wohl kaum entkommen, wenn der Vater des Beschwerdeführers respektive die gesamte Familie des Beschwerdeführers von der YPG als politische Feinde wahrgenommen würden. Ausserdem wäre der Vater des Beschwerdeführers diesfalls mit Sicherheit direkt verfolgt worden, was indessen - wie vorstehend dargelegt - offensichtlich nicht geschehen ist. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die YPG den Beschwerdeführer nicht aus politischen Gründen verfolgten, sondern einzig aufgrund der bestehenden Wehrdienstpflicht rekrutieren wollten (vgl. dazu auch A9 S. 8 [F62]). Die geltend gemachte politisch motivierte Zwangsrekrutierung durch die YPG ist demnach als unglaubhaft zu erachten. 7.2.2 Hingegen erscheint es aufgrund der Aktenlage als überwiegend glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den YPG unter Hinweis auf die allgemeine Wehrpflicht mehrfach genötigt wurde, Militärdienst zu leisten. Wie bereits vom SEM zutreffend festgehalten wurde, gilt in Rojava ("Westkurdistan"; bestehend aus den überwiegend kurdisch geprägten sogenannten Kantonen Afrin, Kobane und Jazira), seit Juli 2014 ein Gesetz, welches die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren sowie disziplinarische Strafen im Falle von Dienstverweigerung vorsieht. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, welches auf dem Kantonsgebiet von Jazira liegt. Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters damals noch nicht unter dieses Gesetz fiel, erscheint es mit Blick auf die einschlägige Berichterstattung zu diesem Thema ausserdem nicht völlig ausgeschlossen, dass die YPG ab Juni 2015 dennoch versuchten, ihn (sowie weitere Minderjährige) zu rekrutieren (vgl. dazu beispielsweise die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. April 2015, mit weiteren Hinweisen). Die erwähnte Militärdienstpflicht knüpft indessen lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen an, nicht jedoch an eine der in Art 3 AsylG erwähnten Eigenschaften (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer durch die versuchte Rekrutierung durch die YPG nicht in einer Eigenschaft nach Art. 3 AsylG betroffen wurde. Die erwähnte allgemeine Wehrpflicht in Westkurdistan respektive die geltend gemachte versuchte Zwangsrekrutierung sowie auch eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG sind demnach als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die im betreffenden Gesetz enthaltenen, jedoch nicht näher umschriebenen "disziplinarischen Massnahmen", von welchen die Personen bei Verweigerung der Dienstpflicht betroffen wären, intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-7292/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2015, E. 4.4.2 S. 13 f.). 7.3 Auf Beschwerdeebene wird sodann ohne nähere Angaben geltend gemacht, der Beschwerdeführer stehe auch im Konflikt mit der PYD, dies nicht zuletzt als Folge eigener politischer Tätigkeit. Dieses pauschale Vorbringen ist indessen als unglaubhaft zu erachten. Aus den eingereichten Fotos ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offenbar ab und zu auch an Anlässen der Yekiti-Partei teilgenommen hat. Daraus kann indessen nicht auf ein ernsthaftes Engagement für diese Partei geschlossen werden, zumal an derartigen Veranstaltungen kulturelle und politische Aspekte regelmässig (und wohl mit Kalkül) vermischt werden. Darüber hinaus können diesen Beweismitteln keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung durch die PYD entnommen werden. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die PYD respektive eine konkrete Verfolgung durch Angehörige dieser Partei weder in der Befragung im EVZ noch anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen erwähnte, sondern immer nur von der YPG sprach. Er erklärte ferner ausdrücklich, er sei selber nicht politisch aktiv gewesen, sondern habe lediglich an kurdischen Veranstaltungen teilgenommen (vgl. A3 S. 7). Schliesslich bestätigte er mehrmals, er habe abgesehen von den Problemen mit der YPG, welche ihn habe zwangsrekrutieren wollen, im Heimatland keine weiteren Probleme gehabt (vgl. A3 S. 7; A9 S. 4 und 13). Bei dieser Sachlage ist das vom Beschwerdeführer eingereichte undatierte Bestätigungsschreiben der PYDKS, worin vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei von der PYD verfolgt worden, weil er an Demonstrationen teilgenommen sowie "Parolen" geschrieben und diese an die Medien weitergeleitet habe, als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. 7.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit einer allfälligen Zwangsrekrutierung durch die YPG eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. 8. 8.1 Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre, weil er durch seine illegale Ausreise aus Syrien gegen Ausreisebestimmungen verstossen habe und als Regimegegner betrachtet würde. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (respektive durch die Ausreise an sich) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend (vgl. dazu bereits vorstehend E. 5.3). Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage stehenden Verhalten der beschwerdeführenden Person erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4, 2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Publikationsurteil publiziert] E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen). 8.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung führt die illegale Ausreise aus Syrien per se nicht zu einer begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Behandlung ausgesetzt zu werden. Zwar müsste der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach längerer Landesabwesenheit mit einer Befragung durch die heimatlichen Behörden rechnen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Es ist ihm insbesondere nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er aus politischen Gründen im Visier der heimatlichen Behörden stand. Zudem ist nicht aktenkundig, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt hätte. 8.4 Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden ihn allein aufgrund der mutmasslich illegalen Ausreise als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden würden. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass er deswegen bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte.
9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2017 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufügen ist an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 14. September 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Hans SchürchAnna Dürmüller Leibundgut Versand: