opencaselaw.ch

D-3040/2018

D-3040/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A.Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person und am 3. Mai 2017 die Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihrem Sohn am 3. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. August 2016 fand die Befragung zur Person und am 3. Mai 2017 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und stamme aus Kamishli (al-Hasaka Provinz). Seit 2007 sei er ein einfaches Mitglied der (...) und seit 2012 als (...) und (...) für die (...) der Partei tätig gewesen. Ausschlaggebend für seine Ausreise aus Syrien sei der Marschbefehl vom 15. Juni 2015 gewesen, mit welchem er zur militärischen Grundausbildung einberufen worden sei. Zuvor sei er von der Aushebungsbehörde bereits als diensttauglich befunden worden und es sei ein Dienstbüchlein auf ihn ausgestellt worden. Weil er sich noch im Studium befunden habe, habe er den Militärdienst mehrmals verschieben können. Als sich die Lage in Syrien zugespitzt habe, sei dies jedoch nicht mehr möglich gewesen und er sei nach dem Erhalt des Marschbefehls kurzerhand nach E._______ geflohen und habe sich dort einstweilen bei Bekannten versteckt. Am 8. Juni 2015 sei ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Am 19. oder 20. September 2015 habe er Syrien von Kamishli aus verlassen. In der Schweiz habe er im Auftrag seiner Partei im März oder April 2017 mit mehreren Personen, unter anderem mit Vertretern der (...), Interviews geführt, die als Video- oder Audiodatei auf der Internetseite der Partei aufgeschaltet worden seien. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige, ethnische Kurdin und in Kamishli geboren. Vornehmlich wegen der Krankheit ihres Sohnes (Tumor am Herzen) aber auch wegen der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien und, weil sich die Behörden bei ihr im Jahr 2014 nach dem Verbleib ihres Mannes erkundigt hätten, habe sie das Land ungefähr im Juli 2016 verlassen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine Vielzahl an beweisbildenden Unterlagen ein (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). B.Am (...) wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. C.Mit am 24. April 2018 zugestellter Verfügung vom 20. April 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4-6). D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 20. April 2018 in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Die Kinder seien in die Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen und es sei ihnen Familienasyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren und die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen und ihr Familienasyl zu gewähren. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zum Nachweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine beglaubigte Übersetzung des syrischen Dienstbüchleins des Beschwerdeführers, Berichte (Video und Online-Artikel) über die Sicherheitslage in Kamishli, eine Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der (...), Bilder des Beschwerdeführers bei einer Demonstration in Genf, Bilder eines Parteitreffens der (...) in Aarau, einen Bericht über das Parteitreffen der (...) in Aarau, zwei Videos über die Eröffnung des «(...)» in Genf, eine Foto des Beschwerdeführers, die ihn bei der Aufnahme des Videos über die Eröffnung des «(...)» in Genf zeigt, Auszüge aus der Facebook-Seite des «(...)» in Genf, Videoaufnahmen des Beschwerdeführers bei einer Rede von F._______ (Mitglied der syrischen Opposition) in Genf, Fotos des Beschwerdeführers mit F._______, Wikipedia-Artikel zu F._______, ein Video mit Interview des Beschwerdeführers mit G._______ ([...]) in Genf, einen Bericht über ein Interview des Beschwerdeführers mit H._______, einen Bericht über ein Interview des Beschwerdeführers mit I._______, zwei Videos mit Interviews des Beschwerdeführers mit F._______ und ein Video mit Interviews des Beschwerdeführers mit Demonstranten zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder befürchtete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4 Vorliegend gelangte das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Auskünften in den Befragungen den reduzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermöge. Er habe den auf ihn ausgestellten Marschbefehl als Hauptgrund für seine Ausreise aus Syrien angegeben und zum Nachweis seiner Vorbringen sein syrisches Dienstbüchlein, einen Befehl zur unverzüglichen Meldung im Aushebungsbüro Al-Qahtaniya sowie einen auf ihn lautenden Haftbefehl der Militärpolizei Al-Qamishli eingereicht. Entgegen dem Eintrag im Dienstbüchlein habe er selbiges eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2005 oder 2006 ausgestellt erhalten, sicher aber als er in der 10. Klasse gewesen sei. Ausgehend von dem vom Beschwerdeführer angegebenen Einschulungsalter (sechs Jahre) müsste er bei der Ausstellung seines Dienstbüchleins sechzehn Jahre alt gewesen sein, was nicht mit den der Vorinstanz vorliegenden Länderinformationen zu Syrien übereinstimme. Zwar habe der Beschwerdeführer den Ablauf seiner militärischen Tauglichkeitsprüfung in groben Zügen geschildert, sei indessen aber nicht in der Lage gewesen, die Dauer des Aushebungsverfahrens anzugeben. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen spreche auch, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er oder jemand anders das Dienstbüchlein abgeholt habe. In Anbetracht dieser Unglaubhaftigkeitselemente und weil syrische Dokumente bekanntermassen leicht erhältlich seien, seien auch der Marsch- und der Haftbefehl nicht geeignet, seine Aussagen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Bezeichnenderweise habe auch die Beschwerdeführerin keine Aussagen zum Marschbefehl machen können, obwohl sie diesen eigenen Angaben zufolge selbst gelesen haben wolle. Doch selbst wenn den eingereichten Beweismitteln mehr Beweiskraft zugebilligt würde, vermöchten sie die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Seine geltend gemachte Refraktion könne nicht geglaubt werden und nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei ein Aufgebot als Reservist in der syrischen Armee in der kurdischen Provinz al-Hasaka sowieso eher unwahrscheinlich. Für seinen geltend gemachten «singulären exilpolitischen Einsatz» an der «[...]» habe er weder über eine journalistische Akkreditierung noch über anderweitige Zutrittsberechtigungen verfügt und seine diesbezüglichen Schilderungen hätten weder von einer grossen Kenntnis der Konferenzthemen noch von einer professionellen journalistischen Herangehensweise gezeugt. Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen geltend gemacht, ihr Land wegen der allgemeinen Lage in Syrien und wegen der Krankheit ihres Sohnes verlassen zu haben, was asylrechtlich unbeachtlich sei. Im Zusammenhang mit ihrer geltend gemachten Mitgliedschaft und Tätigkeit bei der (...) habe sie weder Benachteiligungen noch Befürchtungen geäussert. Solche seien auch nicht ersichtlich. Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 5.Dem halten die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, dass ihre Vorbringen als überwiegend glaubhaft zu erachten seien. So habe der Beschwerdeführer sein Dienstbüchlein erst Anfang 2008 erhalten, nachdem er sich beim zuständigen Aushebungsbüro gemeldet habe. Er habe anlässlich seiner Anhörung mehrfach betont, dass er sich nicht sicher sei, wann ihm das Dienstbüchlein ausgestellt worden sei. Da seine Anhörung über neun Jahre nach der Ausstellung seines Dienstbüchleins stattgefunden habe, sei es nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr an alle Daten erinnern könne. Auch sei ihm die Ausstellung seines Dienstbüchleins damals nicht wichtig gewesen, da er sich mit der Thematik nicht habe auseinandersetzen wollen. Aus diesem Grund sei ihm anlässlich der Anhörung auch ein Überlegungsfehler unterlaufen. Im Jahr 2006 sei ihm nämlich sein Personalausweis und nicht sein Dienstbüchlein ausgestellt worden. Was das Aushebungsverfahren anbelange, gebe er offen zu, dass er sich nicht mehr an alle Details erinnern könne. Dennoch habe er dessen Ablauf und insbesondere die medizinische Untersuchung glaubhaft schildern können. Die Vorinstanz werfe ihm zudem zu Unrecht vor, dass er nicht mehr gewusst habe, wer das Dienstbüchlein abgeholt habe. Er habe lediglich den genauen Ablauf der Ausstellung und Übergabe seines Dienstbüchleins nicht mehr präsent gehabt. Auch seien seine Aussagen betreffend die Dienstverschiebung nicht widersprüchlich ausgefallen. So habe er entgegen der Vorinstanz nie gesagt, dass er seine Einberufung in den Militärdienst nur dreimal habe verschieben können. Dass er sodann den Haftbefehl erst anlässlich der Anhörung erwähnt habe, sei auf die verkürzte und nur fünfundzwanzig Minuten dauernde BzP zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin könne ferner bestätigen, dass er nach seinem Untertauchen mehrmals zu Hause asylrelevant gesucht worden sei. Er sei seit dem Jahr 2007 ein Mitglied der (...) und habe ab 2012 für selbige als (...) gewirkt und im Jahr 2014 einen (...) vom (...) für den kurdischen Staat erhalten. Sein politisches Engagement habe er im Exil in der Schweiz fortgesetzt, was durch die eingereichten Unterlagen belegt sei. Wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. 6.Vorliegend kann die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer zum Militärdienst aufgeboten worden ist beziehungsweise ob es sich bei den eingereichten Dokumenten (syrisches Dienstbüchlein, Befehl zur unverzüglichen Meldung im Aushebungsbüro Al-Qahtaniya, auf ihn lautenden Haftbefehl der Militärpolizei Al-Qamishli) um echte Dokumente handelt oder nicht, offen gelassen werden, zumal, selbst wenn er eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalten haben sollte, allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könnte (vgl. Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3, D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 zwar festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft aber noch nicht; diese ist anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin machte, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, keine eigenen asylrelevanten Ausreisegründe geltend. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatten.

E. 7.1 Im Folgenden ist demnach auf die sinngemäss vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei illegal aus Syrien ausgereist und sein politisches Profil als Unterstützer der syrischen Opposition habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz durch die exilpolitischen Aktivitäten und die Unterstützung der (...) zusätzlich verschärft. Es sei davon auszugehen, dass er während seines exilpolitischen Engagements von den syrischen Behörden identifiziert und registriert worden sei.

E. 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsurteils ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3). Dabei hielt das Gericht fest, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten werde ein Betroffener im Falle der Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen, nicht zu rechtfertigen. Dass die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3839/2013 E. 6.3.2, E. 6.3.6; ausserdem die Urteile D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3; E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3; E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4; D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4).

E. 7.1.3 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er sei Anhänger der (...) und habe an verschiedenen Demonstrationen und weiteren Anlässen, so insbesondere Sitzungen, teilgenommen. Zudem habe er regimekritische Berichte geschrieben und Interviews geführt, welche auf (...) übertragen worden seien. Diesbezüglich reicht er auf einem Memory-Stick befindliche kurze Filmbeiträge sowie diverse Fotos und Berichte ein (vgl. Sachverhalt Bst. C). Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten (vgl. E. 6). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich sodann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seiner Angaben ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Partei eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime sowie an anderen Anlässen (insbesondere Sitzungen) teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Der Umstand, dass er Berichterstatter einer exilpolitischen Partei ([...]) und (...) von deren (...) sein soll und im Rahmen seiner Aktivitäten regimekritische Berichte verfasst und verschiedene (...) der (...) getroffen und interviewt haben will, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen, da er den Akten zufolge für diese Partei nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten ist. Im Verhältnis zur Anzahl Unterlagen, die der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren zur Untermauerung seines exilpolitischen Engagements einreichen liess, erscheinen seine persönlichen Aussagen zu diesen Aktivitäten auch als äusserst bescheiden. So gab der Beschwerdeführer an der Anhörung, welche über eineinhalb Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz stattfand, lediglich Folgendes zu Protokoll: «Nein, ich war ein kleines Mitglied und ich wollte gar nicht aufsteigen.» (vgl. A33/17, F56); «Es ist üblich, dass wenn man in der Politik bekannt wird, man automatisch nur Probleme bekommt, und sich damit das Leben schwer macht. Ich wollte das umgehen. Ich wollte aber trotzdem etwas für meine Leute machen. Ich wollte wissen, wer ich genau bin und woher ich komme. Wir haben ja sowieso unter der Herrschaft der Araber gelebt» (vgl. A33/17, F57). Vor diesem Hintergrund ist auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung der Mitgliedschaft bei der (...), in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe stets eine grosse Rolle bei den Parteiaktivitäten und während der Demonstrationen gespielt, als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten, aus welchem der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger somit nicht. Es erübrigte sich entgegen der Beschwerde auch, auf eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine besondere Vorbelastung vorliegt (vgl. zur Praxis betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7).

E. 7.1.4 Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten insgesamt nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches dieser daraus zu ziehen versucht. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müssten, dort wegen des im Ausland gezeigten politischen Verhaltens des Beschwerdeführers ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Dass die syrischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie diese als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden, ist nicht wahrscheinlich. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine flüchtlingsrechtlich relevanten Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun vermochten. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden demnach zu Recht verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. Das ferner in der Beschwerde beantragte Familienasyl kommt somit ebenfalls nicht in Betracht. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. April 2018 wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 1'480.- (7 Stunden à Fr. 200.- plus Fr. 80.- Auslagen) ein. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es kommt demnach, wie der Rechtsvertreter einräumt, der reduzierte Stundenansatz von Fr. 150.- zur Anwendung. Der geltend gemachte Aufwand und die in Rechnung gestellten Auslagen erscheinen angemessen. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt damit insgesamt Fr. 1'130.- (einschliesslich Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Ass. iur. Christian Hoffs wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'130.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3040/2018 Urteil vom 4. September 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), und ihre gemeinsamen Kinder

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N (...) Sachverhalt: A.Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person und am 3. Mai 2017 die Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihrem Sohn am 3. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. August 2016 fand die Befragung zur Person und am 3. Mai 2017 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und stamme aus Kamishli (al-Hasaka Provinz). Seit 2007 sei er ein einfaches Mitglied der (...) und seit 2012 als (...) und (...) für die (...) der Partei tätig gewesen. Ausschlaggebend für seine Ausreise aus Syrien sei der Marschbefehl vom 15. Juni 2015 gewesen, mit welchem er zur militärischen Grundausbildung einberufen worden sei. Zuvor sei er von der Aushebungsbehörde bereits als diensttauglich befunden worden und es sei ein Dienstbüchlein auf ihn ausgestellt worden. Weil er sich noch im Studium befunden habe, habe er den Militärdienst mehrmals verschieben können. Als sich die Lage in Syrien zugespitzt habe, sei dies jedoch nicht mehr möglich gewesen und er sei nach dem Erhalt des Marschbefehls kurzerhand nach E._______ geflohen und habe sich dort einstweilen bei Bekannten versteckt. Am 8. Juni 2015 sei ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Am 19. oder 20. September 2015 habe er Syrien von Kamishli aus verlassen. In der Schweiz habe er im Auftrag seiner Partei im März oder April 2017 mit mehreren Personen, unter anderem mit Vertretern der (...), Interviews geführt, die als Video- oder Audiodatei auf der Internetseite der Partei aufgeschaltet worden seien. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige, ethnische Kurdin und in Kamishli geboren. Vornehmlich wegen der Krankheit ihres Sohnes (Tumor am Herzen) aber auch wegen der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien und, weil sich die Behörden bei ihr im Jahr 2014 nach dem Verbleib ihres Mannes erkundigt hätten, habe sie das Land ungefähr im Juli 2016 verlassen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine Vielzahl an beweisbildenden Unterlagen ein (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). B.Am (...) wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. C.Mit am 24. April 2018 zugestellter Verfügung vom 20. April 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4-6). D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 20. April 2018 in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Die Kinder seien in die Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen und es sei ihnen Familienasyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren und die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen und ihr Familienasyl zu gewähren. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zum Nachweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine beglaubigte Übersetzung des syrischen Dienstbüchleins des Beschwerdeführers, Berichte (Video und Online-Artikel) über die Sicherheitslage in Kamishli, eine Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der (...), Bilder des Beschwerdeführers bei einer Demonstration in Genf, Bilder eines Parteitreffens der (...) in Aarau, einen Bericht über das Parteitreffen der (...) in Aarau, zwei Videos über die Eröffnung des «(...)» in Genf, eine Foto des Beschwerdeführers, die ihn bei der Aufnahme des Videos über die Eröffnung des «(...)» in Genf zeigt, Auszüge aus der Facebook-Seite des «(...)» in Genf, Videoaufnahmen des Beschwerdeführers bei einer Rede von F._______ (Mitglied der syrischen Opposition) in Genf, Fotos des Beschwerdeführers mit F._______, Wikipedia-Artikel zu F._______, ein Video mit Interview des Beschwerdeführers mit G._______ ([...]) in Genf, einen Bericht über ein Interview des Beschwerdeführers mit H._______, einen Bericht über ein Interview des Beschwerdeführers mit I._______, zwei Videos mit Interviews des Beschwerdeführers mit F._______ und ein Video mit Interviews des Beschwerdeführers mit Demonstranten zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder befürchtete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. Vorliegend gelangte das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Auskünften in den Befragungen den reduzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermöge. Er habe den auf ihn ausgestellten Marschbefehl als Hauptgrund für seine Ausreise aus Syrien angegeben und zum Nachweis seiner Vorbringen sein syrisches Dienstbüchlein, einen Befehl zur unverzüglichen Meldung im Aushebungsbüro Al-Qahtaniya sowie einen auf ihn lautenden Haftbefehl der Militärpolizei Al-Qamishli eingereicht. Entgegen dem Eintrag im Dienstbüchlein habe er selbiges eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2005 oder 2006 ausgestellt erhalten, sicher aber als er in der 10. Klasse gewesen sei. Ausgehend von dem vom Beschwerdeführer angegebenen Einschulungsalter (sechs Jahre) müsste er bei der Ausstellung seines Dienstbüchleins sechzehn Jahre alt gewesen sein, was nicht mit den der Vorinstanz vorliegenden Länderinformationen zu Syrien übereinstimme. Zwar habe der Beschwerdeführer den Ablauf seiner militärischen Tauglichkeitsprüfung in groben Zügen geschildert, sei indessen aber nicht in der Lage gewesen, die Dauer des Aushebungsverfahrens anzugeben. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen spreche auch, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er oder jemand anders das Dienstbüchlein abgeholt habe. In Anbetracht dieser Unglaubhaftigkeitselemente und weil syrische Dokumente bekanntermassen leicht erhältlich seien, seien auch der Marsch- und der Haftbefehl nicht geeignet, seine Aussagen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Bezeichnenderweise habe auch die Beschwerdeführerin keine Aussagen zum Marschbefehl machen können, obwohl sie diesen eigenen Angaben zufolge selbst gelesen haben wolle. Doch selbst wenn den eingereichten Beweismitteln mehr Beweiskraft zugebilligt würde, vermöchten sie die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Seine geltend gemachte Refraktion könne nicht geglaubt werden und nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei ein Aufgebot als Reservist in der syrischen Armee in der kurdischen Provinz al-Hasaka sowieso eher unwahrscheinlich. Für seinen geltend gemachten «singulären exilpolitischen Einsatz» an der «[...]» habe er weder über eine journalistische Akkreditierung noch über anderweitige Zutrittsberechtigungen verfügt und seine diesbezüglichen Schilderungen hätten weder von einer grossen Kenntnis der Konferenzthemen noch von einer professionellen journalistischen Herangehensweise gezeugt. Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen geltend gemacht, ihr Land wegen der allgemeinen Lage in Syrien und wegen der Krankheit ihres Sohnes verlassen zu haben, was asylrechtlich unbeachtlich sei. Im Zusammenhang mit ihrer geltend gemachten Mitgliedschaft und Tätigkeit bei der (...) habe sie weder Benachteiligungen noch Befürchtungen geäussert. Solche seien auch nicht ersichtlich. Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 5.Dem halten die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, dass ihre Vorbringen als überwiegend glaubhaft zu erachten seien. So habe der Beschwerdeführer sein Dienstbüchlein erst Anfang 2008 erhalten, nachdem er sich beim zuständigen Aushebungsbüro gemeldet habe. Er habe anlässlich seiner Anhörung mehrfach betont, dass er sich nicht sicher sei, wann ihm das Dienstbüchlein ausgestellt worden sei. Da seine Anhörung über neun Jahre nach der Ausstellung seines Dienstbüchleins stattgefunden habe, sei es nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr an alle Daten erinnern könne. Auch sei ihm die Ausstellung seines Dienstbüchleins damals nicht wichtig gewesen, da er sich mit der Thematik nicht habe auseinandersetzen wollen. Aus diesem Grund sei ihm anlässlich der Anhörung auch ein Überlegungsfehler unterlaufen. Im Jahr 2006 sei ihm nämlich sein Personalausweis und nicht sein Dienstbüchlein ausgestellt worden. Was das Aushebungsverfahren anbelange, gebe er offen zu, dass er sich nicht mehr an alle Details erinnern könne. Dennoch habe er dessen Ablauf und insbesondere die medizinische Untersuchung glaubhaft schildern können. Die Vorinstanz werfe ihm zudem zu Unrecht vor, dass er nicht mehr gewusst habe, wer das Dienstbüchlein abgeholt habe. Er habe lediglich den genauen Ablauf der Ausstellung und Übergabe seines Dienstbüchleins nicht mehr präsent gehabt. Auch seien seine Aussagen betreffend die Dienstverschiebung nicht widersprüchlich ausgefallen. So habe er entgegen der Vorinstanz nie gesagt, dass er seine Einberufung in den Militärdienst nur dreimal habe verschieben können. Dass er sodann den Haftbefehl erst anlässlich der Anhörung erwähnt habe, sei auf die verkürzte und nur fünfundzwanzig Minuten dauernde BzP zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin könne ferner bestätigen, dass er nach seinem Untertauchen mehrmals zu Hause asylrelevant gesucht worden sei. Er sei seit dem Jahr 2007 ein Mitglied der (...) und habe ab 2012 für selbige als (...) gewirkt und im Jahr 2014 einen (...) vom (...) für den kurdischen Staat erhalten. Sein politisches Engagement habe er im Exil in der Schweiz fortgesetzt, was durch die eingereichten Unterlagen belegt sei. Wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. 6.Vorliegend kann die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer zum Militärdienst aufgeboten worden ist beziehungsweise ob es sich bei den eingereichten Dokumenten (syrisches Dienstbüchlein, Befehl zur unverzüglichen Meldung im Aushebungsbüro Al-Qahtaniya, auf ihn lautenden Haftbefehl der Militärpolizei Al-Qamishli) um echte Dokumente handelt oder nicht, offen gelassen werden, zumal, selbst wenn er eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalten haben sollte, allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könnte (vgl. Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3, D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 zwar festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft aber noch nicht; diese ist anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin machte, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, keine eigenen asylrelevanten Ausreisegründe geltend. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatten. 7. 7.1 Im Folgenden ist demnach auf die sinngemäss vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei illegal aus Syrien ausgereist und sein politisches Profil als Unterstützer der syrischen Opposition habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz durch die exilpolitischen Aktivitäten und die Unterstützung der (...) zusätzlich verschärft. Es sei davon auszugehen, dass er während seines exilpolitischen Engagements von den syrischen Behörden identifiziert und registriert worden sei. 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsurteils ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3). Dabei hielt das Gericht fest, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten werde ein Betroffener im Falle der Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen, nicht zu rechtfertigen. Dass die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3839/2013 E. 6.3.2, E. 6.3.6; ausserdem die Urteile D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3; E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3; E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4; D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4). 7.1.3 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er sei Anhänger der (...) und habe an verschiedenen Demonstrationen und weiteren Anlässen, so insbesondere Sitzungen, teilgenommen. Zudem habe er regimekritische Berichte geschrieben und Interviews geführt, welche auf (...) übertragen worden seien. Diesbezüglich reicht er auf einem Memory-Stick befindliche kurze Filmbeiträge sowie diverse Fotos und Berichte ein (vgl. Sachverhalt Bst. C). Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten (vgl. E. 6). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich sodann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seiner Angaben ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Partei eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime sowie an anderen Anlässen (insbesondere Sitzungen) teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Der Umstand, dass er Berichterstatter einer exilpolitischen Partei ([...]) und (...) von deren (...) sein soll und im Rahmen seiner Aktivitäten regimekritische Berichte verfasst und verschiedene (...) der (...) getroffen und interviewt haben will, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen, da er den Akten zufolge für diese Partei nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten ist. Im Verhältnis zur Anzahl Unterlagen, die der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren zur Untermauerung seines exilpolitischen Engagements einreichen liess, erscheinen seine persönlichen Aussagen zu diesen Aktivitäten auch als äusserst bescheiden. So gab der Beschwerdeführer an der Anhörung, welche über eineinhalb Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz stattfand, lediglich Folgendes zu Protokoll: «Nein, ich war ein kleines Mitglied und ich wollte gar nicht aufsteigen.» (vgl. A33/17, F56); «Es ist üblich, dass wenn man in der Politik bekannt wird, man automatisch nur Probleme bekommt, und sich damit das Leben schwer macht. Ich wollte das umgehen. Ich wollte aber trotzdem etwas für meine Leute machen. Ich wollte wissen, wer ich genau bin und woher ich komme. Wir haben ja sowieso unter der Herrschaft der Araber gelebt» (vgl. A33/17, F57). Vor diesem Hintergrund ist auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung der Mitgliedschaft bei der (...), in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe stets eine grosse Rolle bei den Parteiaktivitäten und während der Demonstrationen gespielt, als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten, aus welchem der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger somit nicht. Es erübrigte sich entgegen der Beschwerde auch, auf eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine besondere Vorbelastung vorliegt (vgl. zur Praxis betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). 7.1.4 Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten insgesamt nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches dieser daraus zu ziehen versucht. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müssten, dort wegen des im Ausland gezeigten politischen Verhaltens des Beschwerdeführers ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Dass die syrischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie diese als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden, ist nicht wahrscheinlich. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine flüchtlingsrechtlich relevanten Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun vermochten. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden demnach zu Recht verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. Das ferner in der Beschwerde beantragte Familienasyl kommt somit ebenfalls nicht in Betracht. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. April 2018 wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 11.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 1'480.- (7 Stunden à Fr. 200.- plus Fr. 80.- Auslagen) ein. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es kommt demnach, wie der Rechtsvertreter einräumt, der reduzierte Stundenansatz von Fr. 150.- zur Anwendung. Der geltend gemachte Aufwand und die in Rechnung gestellten Auslagen erscheinen angemessen. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt damit insgesamt Fr. 1'130.- (einschliesslich Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Ass. iur. Christian Hoffs wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'130.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: