Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn am 30. September 2015 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. März 2018 wurde die gemeinsame Tochter geboren und in das Verfahren miteinbezogen. B. Mit Verfügung vom 24. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3040/2018 vom 4. September 2018 ab. D. Am 25. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "Mehrfachgesuch" bezeichnete Eingabe ein, in welchem er im Wesentlichen geltend machte, dass er seit 2007 Mitglied der Yekiti-Partei sei. Seit 2012 sei er in deren Auftrag sowohl in Syrien als auch in der Schweiz tätig. Seine Interviews mit kurdischen sowie anderen oppositionellen Politikern seien als Video- oder Audiodateien im Internet aufgeschaltet worden. In der Schweiz nehme er auch an Parteiveranstaltungen der Yekiti-Partei teil und sei am (...) 2019 von der Partei für den Unterausschuss gewählt worden. Bei einer Demonstration in B._______ am (...) 2019 habe er ein Bild von Baschar al-Assad zerrissen. Ein Video davon sei auf Facebook veröffentlicht worden. Darin habe er Assad zusätzlich als Kriegsverbrecher bezeichnet. Am (...) 2019 habe er einen Assad-kritischen Kommentar zu einer Aussage (...) C._______ ins Internet gestellt. Am (...) 2019 habe er Assad auf seiner Facebook-Seite der Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezichtigt. Am (...) 2019 habe er Assad auf Facebook als Heuchler bezeichnet, da er (...). Ferner habe er im Auftrag der Partei eine am (...) 2019 stattgefundene Kundgebung behördlich angemeldet und ein Video der Kundgebung auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht. Als Folge seiner exilpolitischen Betätigung sei er vom Strafamtsgericht D._______ am (...) 2019 wegen Missachtung des Staatsprestiges und der Schwächung der Nationalen Gefühle in Abwesenheit verurteilt worden. Am (...) 2019 sei wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit zudem sein Vater vom syrischen Geheimdienst festgenommen worden und sei seither verschwunden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Screenshots der erwähnten Internetaktivitäten sowie deren Hyperlinks, eine Mitgliederbestätigung der Schweizer Sektion der kurdischen Yekiti-Partei vom 17. Dezember 2019, ein Schreiben der (...) Behörden vom 22. Oktober 2019 betreffend die Genehmigung einer Kundgebung in Kopie, ein Auszug des ihn betreffenden Urteils des Strafamtsgerichts in D._______ vom 16. Oktober 2019 in Kopie inklusive Übersetzung, eine Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Januar 2017 zur Reflexverfolgung in Syrien sowie eine Unterstützungsbestätigung des (...) E._______ in Kopie ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer eine Anhörung zu den Asylgründen sowie die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 informierte das SEM die kantonalen Behörden über den Eingang des Mehrfachgesuchs. F. Das SEM, welches die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch entgegennahm, wies dieses mit Verfügung vom 20. Mai 2020 - eröffnet am 22. Mai 2020 - ab. Ferner lehnte es auch den Antrag auf erneute Anhörung sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm in Abänderung der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung für das vorinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten zu erlassen seien. In prozessualer Hinsicht sei ihm für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. H. Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3040/2018 vom 4. September 2018 rechtskräftig abgeschlossen worden ist. In seinem als solches bezeichneten Mehrfachgesuch vom 25. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer sodann zwar die Gewährung von Asyl, indessen beruft er sich in der Gesuchsbegründung hauptsächlich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, indem er vorbringt, dass er nach wie vor exilpolitisch tätig sei und dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Syrien verurteilt worden und sein Vater verschwunden sei. Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht als Mehrfachgesuch entgegengenommen (vgl. auch Art. 111c Abs. 1 AsylG) und auch richtigerweise lediglich das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft (zufolge subjektiver Nachfluchtgründe) geprüft. Insofern nun auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, dass SEM habe die (politischen) Vorfluchtaktivitäten sowie die Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht berücksichtigt, handelt es sich um Vorbringen, die lediglich im Rahmen eines Revisionsbegehrens gegen das Urteil D-3040/2018 hätten eingebracht werden können, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, welche nach dem Urteil D-3040/2018 stattfanden, die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob das SEM sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 4.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht oder zumindest die Anerkennung als Flüchtling beantragt, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG nicht standhalten würden. Vorliegend seien die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe, die sich vor seiner Ausreise aus Syrien zugetragen hätten, bereits im ersten Asylverfahren geprüft und mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3040/2018 vom 4. September 2018 abschliessend beurteilt worden. Insofern er nunmehr im Wesentlichen geltend gemacht habe, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten nach dem 4. September 2018 drohten ihm bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, könne ihm kein Asyl gewährt werden, da sich die geltend gemachten Sachverhalte erst nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zugetragen hätten. Seine mögliche asylrelevante Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund exilpolitischer Aktivitäten sei bereits im Rahmen des Urteils D-3040/2018 vom 4. September 2018 geprüft worden. In seinem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, es könne ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Auch dränge sich aufgrund der Akten der Schluss auf, dass er nicht jener Kategorie von Personen zuzurechnen sei, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seiner Angaben sei nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer exilpolitisch tätigen Partei eine exponierte Kaderstelle inngehabt habe. Der Umstand, dass er Berichterstatter der Yekiti-Partei und Administrator von deren Internetseite sein solle und im Rahmen seiner Aktivitäten regimekritische Berichte verfasst und verschiedene Führungspersönlichkeiten getroffen und interviewt haben wolle, vermöge zu keinem anderen Schluss zu führen, da er den Akten zufolge für diese Partei nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten sei. Insgesamt übersteige sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Seine Vorbringen, soweit sie den Zeitraum nach dem 4. September 2018 beträfen, seien vor dem Hintergrund des Urteils D-3040/2018 zu würdigen. Im Speziellen gelte es zu prüfen, ob sich sein Profil durch die neuen Vorbringen derart geschärft habe, dass nunmehr eine asylrechtlich relevante Gefährdung bei einer Rückkehr als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden müsse. Bezüglich seiner Parteimitgliedschaft und Aktivität für die Yekiti-Partei und Teilnahme an den Veranstaltungen derselben sei zu sagen, dass sich im Vergleich zur vom Bundesverwaltungsgericht bis am 4. September 2018 beurteilten Situation keine qualitative Veränderung ergebe. Für das eingereichte Schreiben der Yekiti-Partei vom 17. Dezember 2019, in dem neben seiner Mitgliedschaft seine angeblich grosse Rolle und sein Engagement für Yekiti-Media unterstrichen werde, sei auf den Schluss des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-3040/2018 bezüglich eines sehr ähnlichen Schreibens zu seiner Person zu verweisen und darauf als ein Gefälligkeitsschreiben abzustellen. Bezeichnenderweise werde seine Angabe im Mehrfachgesuch, er sei am (...) 2019 in den Unterausschuss gewählt worden, in diesem Schreiben nicht erwähnt und auch sonst nicht weiter ausgeführt. Auch die Tatsache, dass er für eine Kundgebung vom (...) 2019 als Kontaktperson fungiert habe, vermöge zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die entsprechenden Vorbringen und Beweismittel würden keine exponierte Kadertätigkeit innerhalb und für die Partei belegen, welche eine Gefährdungslage im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 schaffen würde. Zu den im Zusammenhang mit den Demonstrationen oder auch unabhängig davon auf Facebook oder sonst im Internet hochgeladenen Videos und Kommentaren sei zu sagen, dass diese zwar scharf geäusserte Kritik am Assad-Regime enthielten und aufgrund der offenen Zugänglichkeit des transportierenden Mediums potentiell auch Visibilität gegeben sei. Jedoch ergebe sich aus der Gesamtschau, dass auch diese Aktivitäten nicht geeignet seien, sein Profil derart zu schärfen, dass er von den syrischen Behörden als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System wahrgenommen würde. Hierbei gelte es zu berücksichtigen, dass seine Position innerhalb der Partei trotz Tätigkeit in der Medienstelle nicht als exponierte Kaderstelle einzustufen sei. Sodann seien die Kommentare und Kritik zwar öffentlich einsehbar, aber in Relation zu setzen mit der Vielzahl an ähnlich gelagerten Facebook-Beiträgen, die über die Zeit in ebendiesen Medien erschienen. Anders gesagt, seien trotz des heftigen Inhaltes seine Kommentare Kritik unter vielen. Dies wiederum tauge nicht als Alleinstellungsmerkmal, dass ihn in den Augen der syrischen Behörden aus der Masse der Kritik herausstechen lasse, umso mehr als angenommen werden müsse, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. Als Zwischenfazit könne somit aus den Akten nicht genommen werden, dass sich sein politisches Profil derart geschärft habe, dass ein flüchtlingsrelevantes Mass anzunehmen sei. Insofern er geltend gemacht habe, er sei als Folge seiner exilpolitischen Aktivitäten in Syrien vom Strafamtsgericht D._______ am (...) 2019 wegen Missachtung des Staatsprestiges und der Schwächung der Nationalen Gefühle in Abwesenheit verurteilt worden beziehungsweise sein Vater sei ebenfalls als Folge seiner exilpolitischen Aktivitäten in Syrien am (...) 2019 vom syrischen Geheimdienst festgenommen worden und gelte seither als verschwunden, sei Folgendes festzuhalten: Es sei im syrischen Kontext notorisch, dass Dokumente jeglicher Art leicht käuflich erworben werden könnten. Infolge des Fehlens fälschungssicherer Merkmale komme ihnen nur ein geringer Beweiswert zu. Dies treffe auf den von ihm beigebrachten vorgeblichen Auszug aus dem Urteil des Strafamtsgerichts zu, den er zudem lediglich in Kopie eingereicht habe, wobei wiederum zu bemerken sei, dass die Eingaben im Rahmen eines Mehrfachgesuches grundsätzlich liquid zu erfolgen hätten. Zum Inhalt des Auszuges falle auf, dass gemäss diesem das Urteil vom (...) 2019 am (...) 2019 durch Ankleben an der Tür seines letzten Wohnsitzes in Anwesenheit des Stadtviertelbürgermeisters zugestellt worden sei. Im Mehrfachgesuch habe er ausgeführt, sein Vater sei am (...) 2019 verschwunden und er beziehungsweise seine Familie hätten "vor ungefähr drei Wochen", ausgehend vom Gesuchsdatum somit ungefähr Anfang Dezember 2019, von der Verurteilung erfahren. Es erscheine wenig plausibel, dass sein Vater, der sich nach seinen eigenen Angaben noch bis zum (...) 2019 in Freiheit befunden habe, oder weitere Familienmitglieder in Syrien nicht schon beim oder zumindest kurz nach dem Ankleben des Urteils von diesem erfahren hätten (etwa durch ehemalige Nachbarn und Bekannte oder durch den Stadtviertelbürgermeister selbst) und diese Information wohl auch schnellstmöglich, und nicht erst Anfang Dezember, an ihn weitergeleitet hätten. Sowohl formell als auch inhaltlich vermöge das eingereichte Beweismittel sein Vorbringen nicht zu stützen. Auch aus dem Kontext ergäben sich keine Elemente, die diesem Beweismittel beziehungsweise dem Sachverhalt, den es belegen wolle, Glaubhaftigkeit verleihen würden. Im Gegenteil wirke das Vorbringen der strafrechtlichen Verurteilung in Syrien und das Vorbringen des Verschwindens des Vaters, welches im Übrigen als reine Tatsachenbehauptung einzustufen sei, konstruiert mit dem Ziel, ein exponiertes und von den syrischen Behörden beachtetes exilpolitisches Profil zu belegen, das nach vorgängiger Prüfung aber nicht anzunehmen sei. Das Beweismittel erweise sich somit als untauglich und sein damit verknüpftes Vorbringen als unglaubhaft.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass er entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ein klar exponiertes exilpolitisches Profil aufweise, welches in einer Gesamtschau zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Er habe bereits anlässlich seiner Befragungen sowie in der Beschwerde im ersten Asylverfahren dargelegt, dass er bereits seit 2007 Mitglied der Yekiti-Partei sei. Seit 2012 habe er für diese Partei an Demonstrationen teilgenommen, um die Veranstaltungen aufzuzeichnen und auf dem parteieigenen Internetauftritt, Yekiti-Media, zu publizieren. Er sei bereits in Syrien sehr aktiv gewesen und habe regelmässig 15 bis 20 Stunden pro Woche für das Webportal der Partei gearbeitet. In diesem Kontext habe er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und 2014 sogar einen Presseausweis vom Presseverband für den kurdischen Staat in Syrien erhalten. Als er 2015 ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe und keine weitere Verschiebung mehr möglich gewesen sei, sei er schliesslich über die Türkei in die Schweiz geflohen. Direkt nach Ankunft in der Schweiz habe er sein Engagement für die Yekiti-Partei fortgesetzt. Bereits im ersten Asylverfahren habe er zahlreiche Beweismittel über seine Tätigkeit für die Partei in Syrien und dann später in der Schweiz zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Gefährdungspotential damals als insgesamt nicht genügend hoch erachtet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dieser Schluss könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten werden. Mit dem Mehrfachgesuch vom 25. Dezember 2019 habe er weitere zahlreiche Beweismittel betreffend sein exilpolitisches Engagement eingereicht. In Bezug auf seine Aktivitäten in der Schweiz falle insbesondere ins Gewicht, dass er seit (...) 2009 (recte: 2019) im Unterausschuss amte. Er sei zudem insbesondere an einer Demonstration im (...) 2019 öffentlich in Erscheinung getreten, als er ein Bild von Assad zerrissen habe. Das davon gemachte Video sei auf Facebook publiziert worden. Im dazugehörigen Kommentar habe er Assad als Kriegsverbrecher bezeichnet und im Video davon gesprochen, dass er Assad nie akzeptieren werde. Auch ansonsten sei er neben seiner Parteiaktivität bei Demonstrationen und in der Partei und deren Medienplattform, Yekiti-Media, auch auf Facebook ausgesprochen aktiv. Er schreibe kritische Kommentare und kritisiere gerade auch den syrischen Machthaber regelmässig direkt und ausgesprochen scharf. Auch das SEM anerkenne in seiner Verfügung die heftige Kritik, die er am syrischen Machthaber übe. Schliesslich trete er mittlerweile auch gegenüber den Behörden als Organisator von Demonstrationen gegen das syrische Regime auf. Namentlich habe er die Genehmigung der Kundgebung vom (...) 2019 beantragt und als Kontaktperson fungiert. Er übernehme somit offenkundig eine über eine normale Parteimitgliedschaft weit hinausgehende Funktion in der Yekiti-Partei. Schliesslich, und das bleibe von der Vorinstanz schlichtweg unberücksichtigt, könnten die eingereichten Beweismittel nicht in Isolation von seiner mittlerweile über ein Jahrzehnt dauernden politischen Aktivität betrachtet werden. Er sei der Yekiti-Partei bereits 2007, nota bene schon im Alter von 17 Jahren, beigetreten und habe sich seit 2012 somit bereits in der Frühphase des syrischen Bürgerkrieges für deren Sache eingesetzt. Er habe in ihrem Auftrag als Berichterstatter zahlreiche Demonstrationen dokumentiert und diese Dokumentationen im Internet veröffentlicht. Dieses Engagement habe er über den Verlauf von gut drei Jahren bis zu seiner Ausreise 2015 gezeigt. Er sei somit keineswegs ein unbeschriebenes Blatt. Vielmehr sei seine weitergeführte, und mittlerweile intensivierte, politische Aktivität in der Schweiz die Fortsetzung seines bereits in Syrien ausgeprägten Engagements. Sodann, und auch das sei von der Vorinstanz im Rahmen des Gesuchs kontextuell nicht gewürdigt worden, habe er Syrien illegal verlassen und sich dadurch dem Militärdienst entzogen. Dies stelle einen weiteren Faktor dar, der ihn in den Augen der Behörden als unliebsame Person erscheinen lasse. Weiter verschärft werde dieser Faktor dadurch, dass er aufgrund des Ausreisezeitpunkts und seines damaligen Alters klar gegen Ausreiseverbote der syrischen Regierung verstossen habe. Nehme man alle diese Faktoren zusammen, müsse in einer rechtskonformen Gesamtschau festgestellt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis bei syrischen Gesuchstellern davon auszugehen sei, dass sie im Fall der Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würden. Angesichts des Umstandes, dass er, abgesehen von seiner langen Aktivität, schon in der Frühphase des Bürgerkriegs Proteste dokumentiert und solche Dokumentationen veröffentlicht und sein Engagement auch nach der Flucht in die Schweiz weitergeführt habe, sei schlicht nicht vorstellbar, dass seine Personalie den syrischen Behörden nicht bekannt sei. Hinzu komme, dass er wohl schon wegen seines Entzuges vom Militärdienst bei den Behörden registriert sei. Und als Kurde sei er in den Augen des Regimes per se schon verdächtig. Auf jeden Fall müsse zum jetzigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr im Rahmen der Kontrolle durch die syrischen Sicherheitsdienste als aktiver Regimegegner identifiziert (oder zumindest verdächtigt) und zwecks weiterer Abklärungen den syrischen Geheimdiensten übergeben würde, wobei mit Sicherheit auch die von ihm publizierten Inhalte bekannt würden. Angesichts der notorischen Vorgehensweise der syrischen Behörden sei seine subjektive Furcht vor Nachstellungen beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Falle einer Rückkehr nachvollziehbar. Er steche offenkundig aus der "Masse der Kritiker" heraus und würde mit grosser Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erfahren. Er habe im Rahmen des Mehrfachgesuchs auch dargelegt, dass er mit seinen Aktivitäten mittlerweile die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Er sei deshalb vom Strafamtsgericht in D._______ im (...) 2019 wegen Missachtung des Staatsprestiges und Schwächung der nationalen Gefühle verurteilt worden. Diese Verurteilung sei für seine Familienangehörigen in Syrien nicht folgenlos geblieben. Ende (...) 2019 sei sein Vater festgenommen worden und seither verschwunden. Der Feststellung durch die Vorinstanz von Ungereimtheiten könne nicht gefolgt werden: Die eingereichte Kopie des Registerauszugs stimme mit den im Erstverfahren bereits zu den Akten gereichten Identitätsunterlagen überein. Hinzu komme, dass die von der Vorinstanz monierten Ungereimtheiten betreffend den Zeitablauf rein spekulativer Natur seien. Dass bei einem Dokument, welches per Ankleben auf die Tür des letzten Wohnsitzes zugestellt werde, keine Empfangsgarantie bestehe, liege wohl auf der Hand. Die Insinuation, er hätte früher von der Verurteilung erfahren müssen, lasse sich jedenfalls kaum erhärten und bleibe Spekulation. Was bei der Zustellung des Urteils schiefgelaufen sei, lasse sich heute nicht rekonstruieren. Jedenfalls scheine seine Darstellung im Rahmen des Mehrfachgesuchs ohne Weiteres im Bereich des Möglichen. Die pauschale Unterstellung der Vorinstanz, die Vorbringen der strafrechtlichen Verurteilung in Syrien und des Verschwindens des Vaters wirkten konstruiert mit dem Ziel, ein exponiertes und von den syrischen Behörden beachtetes exilpolitisches Profil zu belegen, welches jedoch nicht anzunehmen sei, mute vor diesem Hintergrund zynisch an. Dies insbesondere angesichts dessen, dass im Mehrfachgesuch sogar noch die Durchführung einer Anhörung beantragt worden sei, um allfällige Zweifel aus dem Weg räumen zu können. Die Vorinstanz habe auf eine solche jedoch ohne weitere Erwägungen verzichtet. Unter diesen Umständen sei es jedenfalls unbillig, ihm jetzt, auf der Basis von wenig realitätsnahem Unterstellungen, die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Somit sei die Glaubhaftigkeit der Ereignisse in Syrien als erstellt zu erachten. Anderenfalls sei von einem diesbezüglich unvollständigen Sachverhalt auszugehen und das Verfahren zwecks Durchführung einer Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Entgegen der Ansicht der Rechtsmitteleingabe, ist vorliegend von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen. Der Beschwerdeführer verkennt bei seinem Einwand, dass es sich beim Mehrfachgesuch um ein Rechtsmittel mit erhöhten formellen Anforderungen handelt, insbesondere was die Begründungspflicht seitens der Gesuchstellenden angeht (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Wie bereits unter E. 3 festgehalten, hat sich das SEM zu Recht auf die Prüfung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten beschränkt, ganz abgesehen davon, dass im Vorverfahren gerade nicht festgestellt worden ist, der Beschwerdeführer sei bereits als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten. In Bezug auf seine anhaltenden exilpolitischen Aktivitäten sowie die dadurch ausgelösten Ereignisse in Syrien (Verurteilung, Verschwinden des Vaters) war der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine (neuen) Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuches umfassend und substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Eine Anhörung des SEM hatte deshalb nicht zu erfolgen, zumal sie in solchen Konstellationen grundsätzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ferner hat das SEM die geltend gemachten relevanten Umstände seiner Verfügung zu Grunde gelegt und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Auch hat es ausführlich begründet, weshalb es die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten für nicht flüchtlingsrechtlich relevant halte beziehungsweise warum die Ereignisse in Syrien in Zweifel zu ziehen seien, und den Entscheid insgesamt so abgefasst, dass ihn der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte.
E. 7.1 Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten im Syrienkontext nur, wenn jemand sich damit in besonderem Masse exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme einer begründeten Verfolgung ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn- und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, dass der Eindruck erweckt wird, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, insbes. E. 6.3.2 m.w.H.).
E. 7.2 Nach umfassender Aktenprüfung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Syrien vom Strafamtsgericht in D._______ am (...) 2019 verurteilt worden, ist Folgendes festzuhalten: Der eingereichten Übersetzung kann zunächst entnommen werden, dass es sich nicht um einen Auszug des eigentlichen Strafurteils handelt, sondern um eine vom Justizministerium der Arabischen Republik Syrien ausgestellte Aufforderung an den Abteilungsleiter des Strafvollzugs, die gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom (...) 2019 ausgesprochene Strafe (Freiheitsstrafe von (...) Jahren und Geldstrafe von (...) syrischen Pfund) zu vollstrecken. Bei diesem Beweismittel handelt es sich somit um ein behördeninternes Dokument, welches nicht zur Abgabe an den Beschwerdeführer bestimmt war und in dessen Besitz er somit gar nicht hätte gelangen können. Es ergeben sich aus dem fraglichen Beweismittel denn auch keine Anhaltspunkte, dass es dem Beschwerdeführer in irgendeiner Weise oder aus irgendeinem Grund hätte ausgehändigt werden sollen. Hinzu kommt der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch hinsichtlich der Kenntnisnahme des Urteils. Insofern auf Beschwerdeebene nun moniert wird, die festgestellten Ungereimtheiten seien rein spekulativer Natur und es lasse sich heute nicht mehr feststellen, was bei der Zustellung des Urteils offensichtlich schiefgegangen sei, vermag dies nicht zu überzeugen, hätte doch der Stadtviertelbürgermeister, von welchem der Beschwerdeführer den eingereichten Auszug erhältlich gemacht haben will, diesfalls mitgeteilt, dass das Urteil bereits am (...) 2019 an die Haustüre geklebt worden sei (laut dem eingereichten Auszug war der Stadtviertelbürgermeister zu diesem Moment ebenfalls anwesend). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Auszug lediglich in Kopie eingereicht wurde und ihm nur schon deshalb ein geringer Beweiswert zukommt. Das angebliche Verschwinden des Vaters, welches unbelegt geblieben ist, ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als reine Parteibehauptung einzustufen, zumal die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch sehr oberflächlich ausgefallen sind. So ist zum Beispiel lediglich von einer "herausragenden Persönlichkeit" die Rede, über welche die Familie versucht habe, in Erfahrung zu bringen, ob der Vater vom syrischen Geheimdienst verhaftet worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, dass er von den syrischen Behörden aufgrund seines exilpolitischen Engagements als regimefeindliche Person identifiziert und verfolgt worden ist, ist zu prüfen, ob die geltend gemachten anhaltenden exilpolitischen Aktivitäten hypothetisch geeignet wären, ein Interesse seitens der syrischen Behörden auszulösen. Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass das SEM eine Exponiertheit im Sinne von E. 7.1 vorliegend zu Recht verneint hat. Im Mehrfachgesuch wie auch in der Rechtsmitteleingabe wird zwar dargelegt, der Beschwerdeführer sei nach wie vor für die Yekiti-Partei beziehungsweise deren Medienplattform Yekiti-Media tätig und habe "in der letzten Zeit" an vielen politischen Aktivitäten teilgenommen, indessen sind die Dokumentation dieses angeblich anhaltenden intensiven Engagements sowie die Ausführungen dazu (zum Beispiel werden mit Ausnahme von einigen Kundgebungen keine konkreten Veranstaltungen genannt, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen haben will) als eher dürftig zu werten. Insofern im Rahmen des Mehrfachgesuches "zahlreiche Fotos" eingereicht wurden, die belegen sollen, dass der Beschwerdeführer "an verschiedenen parteilichen Anlässen" mitgewirkt habe ([...]), ist festzustellen, dass sechs der sieben Fotos offensichtlich anlässlich derselben Kundgebung entstanden sind (mutmasslich die vom Beschwerdeführer erwähnte Kundgebung vom (...) 2019, vgl. auch das im entsprechenden Facebook-Kommentar genannte Datum). Auch die eingereichte Mitgliederbestätigung ([...]) vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal dort lediglich in oberflächlicher Weise ausgeführt wird, der Beschwerdeführer setze sich weiterhin sehr aktiv für Yekiti ein, arbeite weiter für Yekiti-Media, nehme regelmässig an Parteisitzungen teil und sei an politischen Veranstaltungen stets präsent beziehungsweise nehme aktiv an politischen Demonstrationen teil, die gegen das syrische Regime gerichtet seien. Mit dieser unsubstanziierten Darstellung gelingt es dem Beschwerdeführer ebenso wenig, zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat oder nur schon regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Angesichts des geltend gemachten anhaltenden, intensiven Engagements wären vom Beschwerdeführer detailliertere Angaben zu erwarten gewesen respektive wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, entsprechende weitere Beweismittel beizubringen. Aus dem eingereichten Schreiben der Stadt B._______ ([...]) geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer bei den städtischen Behörden die Genehmigung einer Kundgebung beantragt hat, indessen ist daraus weder ersichtlich, dass dies im Auftrag der Yekiti-Partei geschehen wäre (auch die von der Partei später ausgestellte Mitgliederbestätigung schweigt sich darüber aus), noch, dass dieser Umstand für eine breite Öffentlichkeit erkennbar gewesen wäre respektive dass der Beschwerdeführer in dieser Funktion speziell in Erscheinung getreten wäre. Da lediglich belegt ist, dass der Beschwerdeführer die Genehmigung einer einzigen Kundgebung beantragt hat, scheint es auch überzeichnet, wenn die Rechtsmitteleingabe ausführt, der Beschwerdeführer trete mittlerweile den Behörden gegenüber als "Organisator von Demonstrationen" auf. Insofern im Mehrfachgesuch ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei von der Yekiti-Partei im (...) 2019 in den Unterausschuss gewählt worden, hat bereits die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass die eingereichte Mitgliederbestätigung diesen Umstand mit keinem Wort erwähnt. Auch lässt sich weder dem Mehrfachgesuch noch der Rechtsmitteleingabe entnehmen, welche Funktionen beziehungsweise Tätigkeiten der Beschwerdeführer in diesem Ausschuss übernimmt und inwiefern ihn diese exponieren. Insbesondere angesichts dessen, dass nun in der Beschwerde ausgeführt wird, die Wahl in den Unterausschuss "falle besonders ins Gewicht", wären vom Beschwerdeführer diesbezüglich substanziiertere Ausführungen zu erwarten gewesen. Schliesslich vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf seiner Facebook-Seite, welche, nebenbei bemerkt, unter dem Namen "F._______" und nicht seinem eigenen verlinkt ist ([...]), seine regimekritische Haltung äussert, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zwar wird in den jeweiligen Beiträgen, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, durchaus scharfe Kritik am syrischen Regime geäussert, indessen sind solche Aktivitäten bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen und der Beschwerdeführer vermag damit keine sich von der Masse abhebende, exponierte Aktivität darzulegen, zumal er anlässlich des Mehrfachgesuchs ohnehin nur einige wenige Beiträge von (...) 2019 bis (...) 2019 belegt hat ([...]), was nicht auf eine besonders intensive Aktivität schliessen lässt. Auch beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, fremde Inhalte wiederzugeben und kurz zu kommentieren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass solche Einträge und Kommentare tagtäglich in ähnlicher Form x-fach erfolgen und eine systematische Identifizierung der Verfasser seitens der syrischen Behörden ausgesprochen unwahrscheinlich ist. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Folge des Hochladens von Fotos und Videos auf seine Facebook-Seite ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. So ist auf den Fotos nicht ersichtlich, dass er sich von den anderen Aktivisten beziehungsweise Kundgebungsteilnehmern abhöbe oder in einem besonderen Masse über die übrigen Demonstrationsteilnehmer hinaus exponierte. Ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, dass der Beschwerdeführer in einem auf seine Facebook-Seite hochgeladenen Kurzvideo ein Foto des syrischen Machthabers zerreisst und eine kurze Rede hält, zumal er gemäss den eingereichten Screenshots ([...]) offensichtlich nicht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf den jeweiligen Fotos beziehungsweise Videos erkennbar ist und sich auf seiner Facebook-Seite ein Foto sowie Angaben zu seiner Person befinden, erscheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es handelt sich nämlich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde kann nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers übersteige die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste durch syrische Staatsangehörige. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich gezogen habe respektive, dass er als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden wäre.
E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Mehrfachgesuch vom 25. Dezember 2019 zu Recht abgelehnt hat.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung erfolgte vorliegend zu Recht. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2020 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden ist und diese Massnahme nach wie vor Bestand hat.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Ferner ergibt sich nach dem Gesagten, dass das SEM im vorinstanzlichen Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu Recht abgewiesen hat (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG), weshalb keine Veranlassung besteht dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz zu erlassen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3198/2020 Urteil vom 8. Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn am 30. September 2015 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. März 2018 wurde die gemeinsame Tochter geboren und in das Verfahren miteinbezogen. B. Mit Verfügung vom 24. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3040/2018 vom 4. September 2018 ab. D. Am 25. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "Mehrfachgesuch" bezeichnete Eingabe ein, in welchem er im Wesentlichen geltend machte, dass er seit 2007 Mitglied der Yekiti-Partei sei. Seit 2012 sei er in deren Auftrag sowohl in Syrien als auch in der Schweiz tätig. Seine Interviews mit kurdischen sowie anderen oppositionellen Politikern seien als Video- oder Audiodateien im Internet aufgeschaltet worden. In der Schweiz nehme er auch an Parteiveranstaltungen der Yekiti-Partei teil und sei am (...) 2019 von der Partei für den Unterausschuss gewählt worden. Bei einer Demonstration in B._______ am (...) 2019 habe er ein Bild von Baschar al-Assad zerrissen. Ein Video davon sei auf Facebook veröffentlicht worden. Darin habe er Assad zusätzlich als Kriegsverbrecher bezeichnet. Am (...) 2019 habe er einen Assad-kritischen Kommentar zu einer Aussage (...) C._______ ins Internet gestellt. Am (...) 2019 habe er Assad auf seiner Facebook-Seite der Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezichtigt. Am (...) 2019 habe er Assad auf Facebook als Heuchler bezeichnet, da er (...). Ferner habe er im Auftrag der Partei eine am (...) 2019 stattgefundene Kundgebung behördlich angemeldet und ein Video der Kundgebung auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht. Als Folge seiner exilpolitischen Betätigung sei er vom Strafamtsgericht D._______ am (...) 2019 wegen Missachtung des Staatsprestiges und der Schwächung der Nationalen Gefühle in Abwesenheit verurteilt worden. Am (...) 2019 sei wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit zudem sein Vater vom syrischen Geheimdienst festgenommen worden und sei seither verschwunden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Screenshots der erwähnten Internetaktivitäten sowie deren Hyperlinks, eine Mitgliederbestätigung der Schweizer Sektion der kurdischen Yekiti-Partei vom 17. Dezember 2019, ein Schreiben der (...) Behörden vom 22. Oktober 2019 betreffend die Genehmigung einer Kundgebung in Kopie, ein Auszug des ihn betreffenden Urteils des Strafamtsgerichts in D._______ vom 16. Oktober 2019 in Kopie inklusive Übersetzung, eine Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Januar 2017 zur Reflexverfolgung in Syrien sowie eine Unterstützungsbestätigung des (...) E._______ in Kopie ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer eine Anhörung zu den Asylgründen sowie die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 informierte das SEM die kantonalen Behörden über den Eingang des Mehrfachgesuchs. F. Das SEM, welches die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch entgegennahm, wies dieses mit Verfügung vom 20. Mai 2020 - eröffnet am 22. Mai 2020 - ab. Ferner lehnte es auch den Antrag auf erneute Anhörung sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm in Abänderung der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung für das vorinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten zu erlassen seien. In prozessualer Hinsicht sei ihm für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. H. Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3040/2018 vom 4. September 2018 rechtskräftig abgeschlossen worden ist. In seinem als solches bezeichneten Mehrfachgesuch vom 25. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer sodann zwar die Gewährung von Asyl, indessen beruft er sich in der Gesuchsbegründung hauptsächlich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, indem er vorbringt, dass er nach wie vor exilpolitisch tätig sei und dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Syrien verurteilt worden und sein Vater verschwunden sei. Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht als Mehrfachgesuch entgegengenommen (vgl. auch Art. 111c Abs. 1 AsylG) und auch richtigerweise lediglich das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft (zufolge subjektiver Nachfluchtgründe) geprüft. Insofern nun auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, dass SEM habe die (politischen) Vorfluchtaktivitäten sowie die Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht berücksichtigt, handelt es sich um Vorbringen, die lediglich im Rahmen eines Revisionsbegehrens gegen das Urteil D-3040/2018 hätten eingebracht werden können, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, welche nach dem Urteil D-3040/2018 stattfanden, die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob das SEM sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht oder zumindest die Anerkennung als Flüchtling beantragt, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG nicht standhalten würden. Vorliegend seien die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe, die sich vor seiner Ausreise aus Syrien zugetragen hätten, bereits im ersten Asylverfahren geprüft und mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3040/2018 vom 4. September 2018 abschliessend beurteilt worden. Insofern er nunmehr im Wesentlichen geltend gemacht habe, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten nach dem 4. September 2018 drohten ihm bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, könne ihm kein Asyl gewährt werden, da sich die geltend gemachten Sachverhalte erst nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zugetragen hätten. Seine mögliche asylrelevante Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund exilpolitischer Aktivitäten sei bereits im Rahmen des Urteils D-3040/2018 vom 4. September 2018 geprüft worden. In seinem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, es könne ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Auch dränge sich aufgrund der Akten der Schluss auf, dass er nicht jener Kategorie von Personen zuzurechnen sei, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seiner Angaben sei nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer exilpolitisch tätigen Partei eine exponierte Kaderstelle inngehabt habe. Der Umstand, dass er Berichterstatter der Yekiti-Partei und Administrator von deren Internetseite sein solle und im Rahmen seiner Aktivitäten regimekritische Berichte verfasst und verschiedene Führungspersönlichkeiten getroffen und interviewt haben wolle, vermöge zu keinem anderen Schluss zu führen, da er den Akten zufolge für diese Partei nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten sei. Insgesamt übersteige sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Seine Vorbringen, soweit sie den Zeitraum nach dem 4. September 2018 beträfen, seien vor dem Hintergrund des Urteils D-3040/2018 zu würdigen. Im Speziellen gelte es zu prüfen, ob sich sein Profil durch die neuen Vorbringen derart geschärft habe, dass nunmehr eine asylrechtlich relevante Gefährdung bei einer Rückkehr als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden müsse. Bezüglich seiner Parteimitgliedschaft und Aktivität für die Yekiti-Partei und Teilnahme an den Veranstaltungen derselben sei zu sagen, dass sich im Vergleich zur vom Bundesverwaltungsgericht bis am 4. September 2018 beurteilten Situation keine qualitative Veränderung ergebe. Für das eingereichte Schreiben der Yekiti-Partei vom 17. Dezember 2019, in dem neben seiner Mitgliedschaft seine angeblich grosse Rolle und sein Engagement für Yekiti-Media unterstrichen werde, sei auf den Schluss des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-3040/2018 bezüglich eines sehr ähnlichen Schreibens zu seiner Person zu verweisen und darauf als ein Gefälligkeitsschreiben abzustellen. Bezeichnenderweise werde seine Angabe im Mehrfachgesuch, er sei am (...) 2019 in den Unterausschuss gewählt worden, in diesem Schreiben nicht erwähnt und auch sonst nicht weiter ausgeführt. Auch die Tatsache, dass er für eine Kundgebung vom (...) 2019 als Kontaktperson fungiert habe, vermöge zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die entsprechenden Vorbringen und Beweismittel würden keine exponierte Kadertätigkeit innerhalb und für die Partei belegen, welche eine Gefährdungslage im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 schaffen würde. Zu den im Zusammenhang mit den Demonstrationen oder auch unabhängig davon auf Facebook oder sonst im Internet hochgeladenen Videos und Kommentaren sei zu sagen, dass diese zwar scharf geäusserte Kritik am Assad-Regime enthielten und aufgrund der offenen Zugänglichkeit des transportierenden Mediums potentiell auch Visibilität gegeben sei. Jedoch ergebe sich aus der Gesamtschau, dass auch diese Aktivitäten nicht geeignet seien, sein Profil derart zu schärfen, dass er von den syrischen Behörden als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System wahrgenommen würde. Hierbei gelte es zu berücksichtigen, dass seine Position innerhalb der Partei trotz Tätigkeit in der Medienstelle nicht als exponierte Kaderstelle einzustufen sei. Sodann seien die Kommentare und Kritik zwar öffentlich einsehbar, aber in Relation zu setzen mit der Vielzahl an ähnlich gelagerten Facebook-Beiträgen, die über die Zeit in ebendiesen Medien erschienen. Anders gesagt, seien trotz des heftigen Inhaltes seine Kommentare Kritik unter vielen. Dies wiederum tauge nicht als Alleinstellungsmerkmal, dass ihn in den Augen der syrischen Behörden aus der Masse der Kritik herausstechen lasse, umso mehr als angenommen werden müsse, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. Als Zwischenfazit könne somit aus den Akten nicht genommen werden, dass sich sein politisches Profil derart geschärft habe, dass ein flüchtlingsrelevantes Mass anzunehmen sei. Insofern er geltend gemacht habe, er sei als Folge seiner exilpolitischen Aktivitäten in Syrien vom Strafamtsgericht D._______ am (...) 2019 wegen Missachtung des Staatsprestiges und der Schwächung der Nationalen Gefühle in Abwesenheit verurteilt worden beziehungsweise sein Vater sei ebenfalls als Folge seiner exilpolitischen Aktivitäten in Syrien am (...) 2019 vom syrischen Geheimdienst festgenommen worden und gelte seither als verschwunden, sei Folgendes festzuhalten: Es sei im syrischen Kontext notorisch, dass Dokumente jeglicher Art leicht käuflich erworben werden könnten. Infolge des Fehlens fälschungssicherer Merkmale komme ihnen nur ein geringer Beweiswert zu. Dies treffe auf den von ihm beigebrachten vorgeblichen Auszug aus dem Urteil des Strafamtsgerichts zu, den er zudem lediglich in Kopie eingereicht habe, wobei wiederum zu bemerken sei, dass die Eingaben im Rahmen eines Mehrfachgesuches grundsätzlich liquid zu erfolgen hätten. Zum Inhalt des Auszuges falle auf, dass gemäss diesem das Urteil vom (...) 2019 am (...) 2019 durch Ankleben an der Tür seines letzten Wohnsitzes in Anwesenheit des Stadtviertelbürgermeisters zugestellt worden sei. Im Mehrfachgesuch habe er ausgeführt, sein Vater sei am (...) 2019 verschwunden und er beziehungsweise seine Familie hätten "vor ungefähr drei Wochen", ausgehend vom Gesuchsdatum somit ungefähr Anfang Dezember 2019, von der Verurteilung erfahren. Es erscheine wenig plausibel, dass sein Vater, der sich nach seinen eigenen Angaben noch bis zum (...) 2019 in Freiheit befunden habe, oder weitere Familienmitglieder in Syrien nicht schon beim oder zumindest kurz nach dem Ankleben des Urteils von diesem erfahren hätten (etwa durch ehemalige Nachbarn und Bekannte oder durch den Stadtviertelbürgermeister selbst) und diese Information wohl auch schnellstmöglich, und nicht erst Anfang Dezember, an ihn weitergeleitet hätten. Sowohl formell als auch inhaltlich vermöge das eingereichte Beweismittel sein Vorbringen nicht zu stützen. Auch aus dem Kontext ergäben sich keine Elemente, die diesem Beweismittel beziehungsweise dem Sachverhalt, den es belegen wolle, Glaubhaftigkeit verleihen würden. Im Gegenteil wirke das Vorbringen der strafrechtlichen Verurteilung in Syrien und das Vorbringen des Verschwindens des Vaters, welches im Übrigen als reine Tatsachenbehauptung einzustufen sei, konstruiert mit dem Ziel, ein exponiertes und von den syrischen Behörden beachtetes exilpolitisches Profil zu belegen, das nach vorgängiger Prüfung aber nicht anzunehmen sei. Das Beweismittel erweise sich somit als untauglich und sein damit verknüpftes Vorbringen als unglaubhaft. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass er entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ein klar exponiertes exilpolitisches Profil aufweise, welches in einer Gesamtschau zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Er habe bereits anlässlich seiner Befragungen sowie in der Beschwerde im ersten Asylverfahren dargelegt, dass er bereits seit 2007 Mitglied der Yekiti-Partei sei. Seit 2012 habe er für diese Partei an Demonstrationen teilgenommen, um die Veranstaltungen aufzuzeichnen und auf dem parteieigenen Internetauftritt, Yekiti-Media, zu publizieren. Er sei bereits in Syrien sehr aktiv gewesen und habe regelmässig 15 bis 20 Stunden pro Woche für das Webportal der Partei gearbeitet. In diesem Kontext habe er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und 2014 sogar einen Presseausweis vom Presseverband für den kurdischen Staat in Syrien erhalten. Als er 2015 ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe und keine weitere Verschiebung mehr möglich gewesen sei, sei er schliesslich über die Türkei in die Schweiz geflohen. Direkt nach Ankunft in der Schweiz habe er sein Engagement für die Yekiti-Partei fortgesetzt. Bereits im ersten Asylverfahren habe er zahlreiche Beweismittel über seine Tätigkeit für die Partei in Syrien und dann später in der Schweiz zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Gefährdungspotential damals als insgesamt nicht genügend hoch erachtet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dieser Schluss könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten werden. Mit dem Mehrfachgesuch vom 25. Dezember 2019 habe er weitere zahlreiche Beweismittel betreffend sein exilpolitisches Engagement eingereicht. In Bezug auf seine Aktivitäten in der Schweiz falle insbesondere ins Gewicht, dass er seit (...) 2009 (recte: 2019) im Unterausschuss amte. Er sei zudem insbesondere an einer Demonstration im (...) 2019 öffentlich in Erscheinung getreten, als er ein Bild von Assad zerrissen habe. Das davon gemachte Video sei auf Facebook publiziert worden. Im dazugehörigen Kommentar habe er Assad als Kriegsverbrecher bezeichnet und im Video davon gesprochen, dass er Assad nie akzeptieren werde. Auch ansonsten sei er neben seiner Parteiaktivität bei Demonstrationen und in der Partei und deren Medienplattform, Yekiti-Media, auch auf Facebook ausgesprochen aktiv. Er schreibe kritische Kommentare und kritisiere gerade auch den syrischen Machthaber regelmässig direkt und ausgesprochen scharf. Auch das SEM anerkenne in seiner Verfügung die heftige Kritik, die er am syrischen Machthaber übe. Schliesslich trete er mittlerweile auch gegenüber den Behörden als Organisator von Demonstrationen gegen das syrische Regime auf. Namentlich habe er die Genehmigung der Kundgebung vom (...) 2019 beantragt und als Kontaktperson fungiert. Er übernehme somit offenkundig eine über eine normale Parteimitgliedschaft weit hinausgehende Funktion in der Yekiti-Partei. Schliesslich, und das bleibe von der Vorinstanz schlichtweg unberücksichtigt, könnten die eingereichten Beweismittel nicht in Isolation von seiner mittlerweile über ein Jahrzehnt dauernden politischen Aktivität betrachtet werden. Er sei der Yekiti-Partei bereits 2007, nota bene schon im Alter von 17 Jahren, beigetreten und habe sich seit 2012 somit bereits in der Frühphase des syrischen Bürgerkrieges für deren Sache eingesetzt. Er habe in ihrem Auftrag als Berichterstatter zahlreiche Demonstrationen dokumentiert und diese Dokumentationen im Internet veröffentlicht. Dieses Engagement habe er über den Verlauf von gut drei Jahren bis zu seiner Ausreise 2015 gezeigt. Er sei somit keineswegs ein unbeschriebenes Blatt. Vielmehr sei seine weitergeführte, und mittlerweile intensivierte, politische Aktivität in der Schweiz die Fortsetzung seines bereits in Syrien ausgeprägten Engagements. Sodann, und auch das sei von der Vorinstanz im Rahmen des Gesuchs kontextuell nicht gewürdigt worden, habe er Syrien illegal verlassen und sich dadurch dem Militärdienst entzogen. Dies stelle einen weiteren Faktor dar, der ihn in den Augen der Behörden als unliebsame Person erscheinen lasse. Weiter verschärft werde dieser Faktor dadurch, dass er aufgrund des Ausreisezeitpunkts und seines damaligen Alters klar gegen Ausreiseverbote der syrischen Regierung verstossen habe. Nehme man alle diese Faktoren zusammen, müsse in einer rechtskonformen Gesamtschau festgestellt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis bei syrischen Gesuchstellern davon auszugehen sei, dass sie im Fall der Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würden. Angesichts des Umstandes, dass er, abgesehen von seiner langen Aktivität, schon in der Frühphase des Bürgerkriegs Proteste dokumentiert und solche Dokumentationen veröffentlicht und sein Engagement auch nach der Flucht in die Schweiz weitergeführt habe, sei schlicht nicht vorstellbar, dass seine Personalie den syrischen Behörden nicht bekannt sei. Hinzu komme, dass er wohl schon wegen seines Entzuges vom Militärdienst bei den Behörden registriert sei. Und als Kurde sei er in den Augen des Regimes per se schon verdächtig. Auf jeden Fall müsse zum jetzigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr im Rahmen der Kontrolle durch die syrischen Sicherheitsdienste als aktiver Regimegegner identifiziert (oder zumindest verdächtigt) und zwecks weiterer Abklärungen den syrischen Geheimdiensten übergeben würde, wobei mit Sicherheit auch die von ihm publizierten Inhalte bekannt würden. Angesichts der notorischen Vorgehensweise der syrischen Behörden sei seine subjektive Furcht vor Nachstellungen beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Falle einer Rückkehr nachvollziehbar. Er steche offenkundig aus der "Masse der Kritiker" heraus und würde mit grosser Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erfahren. Er habe im Rahmen des Mehrfachgesuchs auch dargelegt, dass er mit seinen Aktivitäten mittlerweile die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Er sei deshalb vom Strafamtsgericht in D._______ im (...) 2019 wegen Missachtung des Staatsprestiges und Schwächung der nationalen Gefühle verurteilt worden. Diese Verurteilung sei für seine Familienangehörigen in Syrien nicht folgenlos geblieben. Ende (...) 2019 sei sein Vater festgenommen worden und seither verschwunden. Der Feststellung durch die Vorinstanz von Ungereimtheiten könne nicht gefolgt werden: Die eingereichte Kopie des Registerauszugs stimme mit den im Erstverfahren bereits zu den Akten gereichten Identitätsunterlagen überein. Hinzu komme, dass die von der Vorinstanz monierten Ungereimtheiten betreffend den Zeitablauf rein spekulativer Natur seien. Dass bei einem Dokument, welches per Ankleben auf die Tür des letzten Wohnsitzes zugestellt werde, keine Empfangsgarantie bestehe, liege wohl auf der Hand. Die Insinuation, er hätte früher von der Verurteilung erfahren müssen, lasse sich jedenfalls kaum erhärten und bleibe Spekulation. Was bei der Zustellung des Urteils schiefgelaufen sei, lasse sich heute nicht rekonstruieren. Jedenfalls scheine seine Darstellung im Rahmen des Mehrfachgesuchs ohne Weiteres im Bereich des Möglichen. Die pauschale Unterstellung der Vorinstanz, die Vorbringen der strafrechtlichen Verurteilung in Syrien und des Verschwindens des Vaters wirkten konstruiert mit dem Ziel, ein exponiertes und von den syrischen Behörden beachtetes exilpolitisches Profil zu belegen, welches jedoch nicht anzunehmen sei, mute vor diesem Hintergrund zynisch an. Dies insbesondere angesichts dessen, dass im Mehrfachgesuch sogar noch die Durchführung einer Anhörung beantragt worden sei, um allfällige Zweifel aus dem Weg räumen zu können. Die Vorinstanz habe auf eine solche jedoch ohne weitere Erwägungen verzichtet. Unter diesen Umständen sei es jedenfalls unbillig, ihm jetzt, auf der Basis von wenig realitätsnahem Unterstellungen, die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Somit sei die Glaubhaftigkeit der Ereignisse in Syrien als erstellt zu erachten. Anderenfalls sei von einem diesbezüglich unvollständigen Sachverhalt auszugehen und das Verfahren zwecks Durchführung einer Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Entgegen der Ansicht der Rechtsmitteleingabe, ist vorliegend von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen. Der Beschwerdeführer verkennt bei seinem Einwand, dass es sich beim Mehrfachgesuch um ein Rechtsmittel mit erhöhten formellen Anforderungen handelt, insbesondere was die Begründungspflicht seitens der Gesuchstellenden angeht (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Wie bereits unter E. 3 festgehalten, hat sich das SEM zu Recht auf die Prüfung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten beschränkt, ganz abgesehen davon, dass im Vorverfahren gerade nicht festgestellt worden ist, der Beschwerdeführer sei bereits als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten. In Bezug auf seine anhaltenden exilpolitischen Aktivitäten sowie die dadurch ausgelösten Ereignisse in Syrien (Verurteilung, Verschwinden des Vaters) war der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine (neuen) Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuches umfassend und substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Eine Anhörung des SEM hatte deshalb nicht zu erfolgen, zumal sie in solchen Konstellationen grundsätzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ferner hat das SEM die geltend gemachten relevanten Umstände seiner Verfügung zu Grunde gelegt und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Auch hat es ausführlich begründet, weshalb es die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten für nicht flüchtlingsrechtlich relevant halte beziehungsweise warum die Ereignisse in Syrien in Zweifel zu ziehen seien, und den Entscheid insgesamt so abgefasst, dass ihn der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte. 7. 7.1 Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten im Syrienkontext nur, wenn jemand sich damit in besonderem Masse exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme einer begründeten Verfolgung ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn- und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, dass der Eindruck erweckt wird, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, insbes. E. 6.3.2 m.w.H.). 7.2 Nach umfassender Aktenprüfung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Syrien vom Strafamtsgericht in D._______ am (...) 2019 verurteilt worden, ist Folgendes festzuhalten: Der eingereichten Übersetzung kann zunächst entnommen werden, dass es sich nicht um einen Auszug des eigentlichen Strafurteils handelt, sondern um eine vom Justizministerium der Arabischen Republik Syrien ausgestellte Aufforderung an den Abteilungsleiter des Strafvollzugs, die gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom (...) 2019 ausgesprochene Strafe (Freiheitsstrafe von (...) Jahren und Geldstrafe von (...) syrischen Pfund) zu vollstrecken. Bei diesem Beweismittel handelt es sich somit um ein behördeninternes Dokument, welches nicht zur Abgabe an den Beschwerdeführer bestimmt war und in dessen Besitz er somit gar nicht hätte gelangen können. Es ergeben sich aus dem fraglichen Beweismittel denn auch keine Anhaltspunkte, dass es dem Beschwerdeführer in irgendeiner Weise oder aus irgendeinem Grund hätte ausgehändigt werden sollen. Hinzu kommt der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch hinsichtlich der Kenntnisnahme des Urteils. Insofern auf Beschwerdeebene nun moniert wird, die festgestellten Ungereimtheiten seien rein spekulativer Natur und es lasse sich heute nicht mehr feststellen, was bei der Zustellung des Urteils offensichtlich schiefgegangen sei, vermag dies nicht zu überzeugen, hätte doch der Stadtviertelbürgermeister, von welchem der Beschwerdeführer den eingereichten Auszug erhältlich gemacht haben will, diesfalls mitgeteilt, dass das Urteil bereits am (...) 2019 an die Haustüre geklebt worden sei (laut dem eingereichten Auszug war der Stadtviertelbürgermeister zu diesem Moment ebenfalls anwesend). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Auszug lediglich in Kopie eingereicht wurde und ihm nur schon deshalb ein geringer Beweiswert zukommt. Das angebliche Verschwinden des Vaters, welches unbelegt geblieben ist, ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als reine Parteibehauptung einzustufen, zumal die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch sehr oberflächlich ausgefallen sind. So ist zum Beispiel lediglich von einer "herausragenden Persönlichkeit" die Rede, über welche die Familie versucht habe, in Erfahrung zu bringen, ob der Vater vom syrischen Geheimdienst verhaftet worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, dass er von den syrischen Behörden aufgrund seines exilpolitischen Engagements als regimefeindliche Person identifiziert und verfolgt worden ist, ist zu prüfen, ob die geltend gemachten anhaltenden exilpolitischen Aktivitäten hypothetisch geeignet wären, ein Interesse seitens der syrischen Behörden auszulösen. Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass das SEM eine Exponiertheit im Sinne von E. 7.1 vorliegend zu Recht verneint hat. Im Mehrfachgesuch wie auch in der Rechtsmitteleingabe wird zwar dargelegt, der Beschwerdeführer sei nach wie vor für die Yekiti-Partei beziehungsweise deren Medienplattform Yekiti-Media tätig und habe "in der letzten Zeit" an vielen politischen Aktivitäten teilgenommen, indessen sind die Dokumentation dieses angeblich anhaltenden intensiven Engagements sowie die Ausführungen dazu (zum Beispiel werden mit Ausnahme von einigen Kundgebungen keine konkreten Veranstaltungen genannt, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen haben will) als eher dürftig zu werten. Insofern im Rahmen des Mehrfachgesuches "zahlreiche Fotos" eingereicht wurden, die belegen sollen, dass der Beschwerdeführer "an verschiedenen parteilichen Anlässen" mitgewirkt habe ([...]), ist festzustellen, dass sechs der sieben Fotos offensichtlich anlässlich derselben Kundgebung entstanden sind (mutmasslich die vom Beschwerdeführer erwähnte Kundgebung vom (...) 2019, vgl. auch das im entsprechenden Facebook-Kommentar genannte Datum). Auch die eingereichte Mitgliederbestätigung ([...]) vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal dort lediglich in oberflächlicher Weise ausgeführt wird, der Beschwerdeführer setze sich weiterhin sehr aktiv für Yekiti ein, arbeite weiter für Yekiti-Media, nehme regelmässig an Parteisitzungen teil und sei an politischen Veranstaltungen stets präsent beziehungsweise nehme aktiv an politischen Demonstrationen teil, die gegen das syrische Regime gerichtet seien. Mit dieser unsubstanziierten Darstellung gelingt es dem Beschwerdeführer ebenso wenig, zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat oder nur schon regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Angesichts des geltend gemachten anhaltenden, intensiven Engagements wären vom Beschwerdeführer detailliertere Angaben zu erwarten gewesen respektive wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, entsprechende weitere Beweismittel beizubringen. Aus dem eingereichten Schreiben der Stadt B._______ ([...]) geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer bei den städtischen Behörden die Genehmigung einer Kundgebung beantragt hat, indessen ist daraus weder ersichtlich, dass dies im Auftrag der Yekiti-Partei geschehen wäre (auch die von der Partei später ausgestellte Mitgliederbestätigung schweigt sich darüber aus), noch, dass dieser Umstand für eine breite Öffentlichkeit erkennbar gewesen wäre respektive dass der Beschwerdeführer in dieser Funktion speziell in Erscheinung getreten wäre. Da lediglich belegt ist, dass der Beschwerdeführer die Genehmigung einer einzigen Kundgebung beantragt hat, scheint es auch überzeichnet, wenn die Rechtsmitteleingabe ausführt, der Beschwerdeführer trete mittlerweile den Behörden gegenüber als "Organisator von Demonstrationen" auf. Insofern im Mehrfachgesuch ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei von der Yekiti-Partei im (...) 2019 in den Unterausschuss gewählt worden, hat bereits die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass die eingereichte Mitgliederbestätigung diesen Umstand mit keinem Wort erwähnt. Auch lässt sich weder dem Mehrfachgesuch noch der Rechtsmitteleingabe entnehmen, welche Funktionen beziehungsweise Tätigkeiten der Beschwerdeführer in diesem Ausschuss übernimmt und inwiefern ihn diese exponieren. Insbesondere angesichts dessen, dass nun in der Beschwerde ausgeführt wird, die Wahl in den Unterausschuss "falle besonders ins Gewicht", wären vom Beschwerdeführer diesbezüglich substanziiertere Ausführungen zu erwarten gewesen. Schliesslich vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf seiner Facebook-Seite, welche, nebenbei bemerkt, unter dem Namen "F._______" und nicht seinem eigenen verlinkt ist ([...]), seine regimekritische Haltung äussert, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zwar wird in den jeweiligen Beiträgen, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, durchaus scharfe Kritik am syrischen Regime geäussert, indessen sind solche Aktivitäten bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen und der Beschwerdeführer vermag damit keine sich von der Masse abhebende, exponierte Aktivität darzulegen, zumal er anlässlich des Mehrfachgesuchs ohnehin nur einige wenige Beiträge von (...) 2019 bis (...) 2019 belegt hat ([...]), was nicht auf eine besonders intensive Aktivität schliessen lässt. Auch beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, fremde Inhalte wiederzugeben und kurz zu kommentieren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass solche Einträge und Kommentare tagtäglich in ähnlicher Form x-fach erfolgen und eine systematische Identifizierung der Verfasser seitens der syrischen Behörden ausgesprochen unwahrscheinlich ist. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Folge des Hochladens von Fotos und Videos auf seine Facebook-Seite ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. So ist auf den Fotos nicht ersichtlich, dass er sich von den anderen Aktivisten beziehungsweise Kundgebungsteilnehmern abhöbe oder in einem besonderen Masse über die übrigen Demonstrationsteilnehmer hinaus exponierte. Ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, dass der Beschwerdeführer in einem auf seine Facebook-Seite hochgeladenen Kurzvideo ein Foto des syrischen Machthabers zerreisst und eine kurze Rede hält, zumal er gemäss den eingereichten Screenshots ([...]) offensichtlich nicht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf den jeweiligen Fotos beziehungsweise Videos erkennbar ist und sich auf seiner Facebook-Seite ein Foto sowie Angaben zu seiner Person befinden, erscheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es handelt sich nämlich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde kann nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers übersteige die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste durch syrische Staatsangehörige. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich gezogen habe respektive, dass er als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden wäre. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Mehrfachgesuch vom 25. Dezember 2019 zu Recht abgelehnt hat.
8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung erfolgte vorliegend zu Recht. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2020 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden ist und diese Massnahme nach wie vor Bestand hat.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Ferner ergibt sich nach dem Gesagten, dass das SEM im vorinstanzlichen Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu Recht abgewiesen hat (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG), weshalb keine Veranlassung besteht dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz zu erlassen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: