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E-2519/2018

E-2519/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. November 2015 fand seine Befragung zur Person statt. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Januar 2016 fand ihre Befragung zur Person statt. Am 20. Juli 2017 fanden die Anhörungen beider Beschwerdeführer statt. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie habe Syrien Ende (...) zusammen mit ihren Eltern verlassen, weil ihr Vater und ihre Brüder von den syrischen Behörden gesucht worden seien. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er sei im (...) von Syrien in den Libanon gereist, um sich mit der Beschwerdeführerin zu verloben und wieder zurück nach Syrien gereist. Die Eheschliessung im (...) habe er per Fernheirat in Syrien registrieren lassen. Am 1. Oktober 2015 habe er Syrien zum letzten Mal verlassen, weil er von der syrischen Armee für den aktiven Reservistendienst aufgeboten worden sei. B. Mit Verfügung vom 28. März 2018 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling, lehnte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ab, bezog diese in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes (Beschwerdeführer) mit ein, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 30. April 2018 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage zweier Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 23. März 2017 und Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft, 28. März 2015) sowie einer Kopie eines Strafregisterauszugs mit Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 28. März 2018 wiedererwägungsweise aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlicher Kritik sowie in weitschweifigen und allgemeinen Ausführungen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin aus Syrien stützte sich ausschliesslich auf Verfolgungsvorbringen ihres Vaters und ihrer Brüder. Die Vorinstanz stellte hierzu fest, das Asylgesuch des Vaters sei mit separater Verfügung wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt worden, womit auch die hieran anknüpfende Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin unglaubhaft sei. Die Beschwerde stellt dem nichts entgegen, womit implizit die zutreffende vorinstanzliche Schlussfolgerung bestätigt wird. Die Beschwerde wendet sich auch nicht gegen die Ausführungen der Vorinstanz zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers, die aufgrund (...) des Beschwerdeführers zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe geführt hat. Sie wendet sich lediglich gegen die Ausführungen der Vorinstanz zum militärischen Sachverhalt des Beschwerdeführers. Zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Ausführungen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren sein Militärbüchlein sowie zwei Kopien (Marschbefehl und militärisches Aufgebot) ein. Die Vorinstanz kommt hierzu zutreffend zum Schluss, das Militärbüchlein stelle kein militärisches Aufgebot dar. So trifft zu, dass weder Militärbüchlein noch Reservistenkarten eine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oder E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2). Angemerkt sei, dass beispielsweise die Angabe betreffend Geschwister im Militärbüchlein falsch ist. Diese ist indes gerade in Bezug auf den Militärdienst in Syrien sehr wichtig, womit auch Zweifel an der Echtheit des Militärbüchleins möglich sind, was vorliegend jedoch dahingestellt bleiben kann (SEM-Akten, A31, S. 9, F78 ff.). Was die beiden Kopien anbelangt, kommt Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringer Beweiswert zu. Bei dem angeblichen Marschbefehl und dem militärischen Aufgebot - welche beide lediglich in Kopie eingereicht wurden - trifft beides zu. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb nur das Militärbüchlein im Original eingereicht werden konnte, nicht aber die viel wichtigeren anderen Dokumente. Seit Einreichung des Asylgesuchs im Dezember 2015 hätte der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt, die entsprechenden Originale nachzureichen. Mithin sind die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente für sich alleine nicht geeignet, das behauptete Aufgebot zu belegen. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keinen anderen Schluss zu. So ist es beispielsweise stereotyp, dass er vom Aufgebot über eine Drittperson informiert worden sein will (siehe hierzu auch Urteil des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, "le fait d'avoir appris par des tiers que l'on est recherché ne suffit pas pour établir l'existence fondée de futures persécutions"). Die Beschwerdeausführungen zum Dorfvorsteher und zu den Familienoberhäuptern gehen vor diesem Hintergrund ins Leere. Ferner konnte er im (...) angeblich aus Syrien mit einem Auto ein- und ausreisen und im (...) sich in Syrien behördlich für die Hochzeit registrieren lassen (z. B. SEM-Akten, A31, S. 16, F138). Auf Beschwerdeebene wird im Übrigen verkannt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten hätte, allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könnte (Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3, D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist anzuerkennen, wenn Desertion oder Wehrdienstverweigerung zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich. Den Akten lassen sich keine glaubhaften Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden (statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oder D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Auf Beschwerdeebene wird eine als Strafregisterauszug bezeichnete Kopie eingereicht, die belegen soll, dass der Beschwerdeführer wegen "Reservedienstverweigerung" am (...) zu zwei Jahren "unbedingte Gefängnisstrafe mit Arbeit" verurteilt worden sei (Beschwerdebeilage 5 mit Übersetzung). Auf Beschwerdeebene wird hierzu ausgeführt, eine Nachfrage des Onkels bei den Behörden in Syrien habe kürzlich ergeben, dass der Beschwerdeführer inzwischen von der Militärstaatsanwaltschaft verurteilt worden sei. Dies ist aus mehreren Aspekten unglaubhaft. Einerseits widerspricht es den weitschweifigen Beschwerdeausführungen zur Gefahr, der auch Familienangehörige von Dienstverweigerern ausgesetzt sein sollen, wenn der Onkel - auch über einen Vertrauensanwalt - vor Ort die Behörden auf den Fall aufmerksam macht und bei diesen Entsprechendes in Erfahrung bringt. Andererseits soll gemäss Strafregisterauszug das Urteil bereits am (...) ergangen sein, also vor der letzten Ausreise des Beschwerdeführers. Folglich hätte der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs über ein entsprechendes Gerichtsurteil verfügen müssen. Weiter wird auf Beschwerdeebene ausgeführt, das Original werde nach Erhalt umgehend nachgereicht (Beschwerde, S. 7). Aus diesem Grund wurde mit der Urteilsredaktion zugewartet. Trotzdem ist das in Aussicht gestellte Original bis heute nicht nachgereicht worden, eine Erklärung blieb aus. Eine Erklärung bleibt auch dahingehend aus, weshalb das Original nicht von Anfang an einreichbar war. Ferner trifft auch bei dem Strafregisterauszug zu, dass Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringen Beweiswert haben. So ist beispielsweise der Ausstellungstag des eingereichten Strafregisterauszugs unleserlich (Übersetzung Beweismittel: "Tag unleserlich"). Vor diesem Hintergrund ist die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Der Antrag auf Fristverlängerung zur Nachreichung des Originals ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die pauschal getätigten und nicht weiter vertieften Rügen - beispielsweise die virtuelle Praxis des SEM führe zu falschen Einschätzungen und Entscheiden oder das SEM habe das Gesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft, mithin die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt - sind unbegründet. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in weitschweifigen Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien ohne Bezug zu den Beschwerdeführern. Die beiden Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vermögen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und am vorliegenden Beweisergebnis ebenfalls nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2519/2018 Urteil vom 30. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. November 2015 fand seine Befragung zur Person statt. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Januar 2016 fand ihre Befragung zur Person statt. Am 20. Juli 2017 fanden die Anhörungen beider Beschwerdeführer statt. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie habe Syrien Ende (...) zusammen mit ihren Eltern verlassen, weil ihr Vater und ihre Brüder von den syrischen Behörden gesucht worden seien. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er sei im (...) von Syrien in den Libanon gereist, um sich mit der Beschwerdeführerin zu verloben und wieder zurück nach Syrien gereist. Die Eheschliessung im (...) habe er per Fernheirat in Syrien registrieren lassen. Am 1. Oktober 2015 habe er Syrien zum letzten Mal verlassen, weil er von der syrischen Armee für den aktiven Reservistendienst aufgeboten worden sei. B. Mit Verfügung vom 28. März 2018 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling, lehnte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ab, bezog diese in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes (Beschwerdeführer) mit ein, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 30. April 2018 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage zweier Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 23. März 2017 und Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft, 28. März 2015) sowie einer Kopie eines Strafregisterauszugs mit Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 28. März 2018 wiedererwägungsweise aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

4. Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlicher Kritik sowie in weitschweifigen und allgemeinen Ausführungen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin aus Syrien stützte sich ausschliesslich auf Verfolgungsvorbringen ihres Vaters und ihrer Brüder. Die Vorinstanz stellte hierzu fest, das Asylgesuch des Vaters sei mit separater Verfügung wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt worden, womit auch die hieran anknüpfende Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin unglaubhaft sei. Die Beschwerde stellt dem nichts entgegen, womit implizit die zutreffende vorinstanzliche Schlussfolgerung bestätigt wird. Die Beschwerde wendet sich auch nicht gegen die Ausführungen der Vorinstanz zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers, die aufgrund (...) des Beschwerdeführers zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe geführt hat. Sie wendet sich lediglich gegen die Ausführungen der Vorinstanz zum militärischen Sachverhalt des Beschwerdeführers. Zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Ausführungen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren sein Militärbüchlein sowie zwei Kopien (Marschbefehl und militärisches Aufgebot) ein. Die Vorinstanz kommt hierzu zutreffend zum Schluss, das Militärbüchlein stelle kein militärisches Aufgebot dar. So trifft zu, dass weder Militärbüchlein noch Reservistenkarten eine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oder E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2). Angemerkt sei, dass beispielsweise die Angabe betreffend Geschwister im Militärbüchlein falsch ist. Diese ist indes gerade in Bezug auf den Militärdienst in Syrien sehr wichtig, womit auch Zweifel an der Echtheit des Militärbüchleins möglich sind, was vorliegend jedoch dahingestellt bleiben kann (SEM-Akten, A31, S. 9, F78 ff.). Was die beiden Kopien anbelangt, kommt Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringer Beweiswert zu. Bei dem angeblichen Marschbefehl und dem militärischen Aufgebot - welche beide lediglich in Kopie eingereicht wurden - trifft beides zu. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb nur das Militärbüchlein im Original eingereicht werden konnte, nicht aber die viel wichtigeren anderen Dokumente. Seit Einreichung des Asylgesuchs im Dezember 2015 hätte der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt, die entsprechenden Originale nachzureichen. Mithin sind die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente für sich alleine nicht geeignet, das behauptete Aufgebot zu belegen. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keinen anderen Schluss zu. So ist es beispielsweise stereotyp, dass er vom Aufgebot über eine Drittperson informiert worden sein will (siehe hierzu auch Urteil des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, "le fait d'avoir appris par des tiers que l'on est recherché ne suffit pas pour établir l'existence fondée de futures persécutions"). Die Beschwerdeausführungen zum Dorfvorsteher und zu den Familienoberhäuptern gehen vor diesem Hintergrund ins Leere. Ferner konnte er im (...) angeblich aus Syrien mit einem Auto ein- und ausreisen und im (...) sich in Syrien behördlich für die Hochzeit registrieren lassen (z. B. SEM-Akten, A31, S. 16, F138). Auf Beschwerdeebene wird im Übrigen verkannt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten hätte, allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könnte (Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3, D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist anzuerkennen, wenn Desertion oder Wehrdienstverweigerung zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich. Den Akten lassen sich keine glaubhaften Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden (statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oder D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Auf Beschwerdeebene wird eine als Strafregisterauszug bezeichnete Kopie eingereicht, die belegen soll, dass der Beschwerdeführer wegen "Reservedienstverweigerung" am (...) zu zwei Jahren "unbedingte Gefängnisstrafe mit Arbeit" verurteilt worden sei (Beschwerdebeilage 5 mit Übersetzung). Auf Beschwerdeebene wird hierzu ausgeführt, eine Nachfrage des Onkels bei den Behörden in Syrien habe kürzlich ergeben, dass der Beschwerdeführer inzwischen von der Militärstaatsanwaltschaft verurteilt worden sei. Dies ist aus mehreren Aspekten unglaubhaft. Einerseits widerspricht es den weitschweifigen Beschwerdeausführungen zur Gefahr, der auch Familienangehörige von Dienstverweigerern ausgesetzt sein sollen, wenn der Onkel - auch über einen Vertrauensanwalt - vor Ort die Behörden auf den Fall aufmerksam macht und bei diesen Entsprechendes in Erfahrung bringt. Andererseits soll gemäss Strafregisterauszug das Urteil bereits am (...) ergangen sein, also vor der letzten Ausreise des Beschwerdeführers. Folglich hätte der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs über ein entsprechendes Gerichtsurteil verfügen müssen. Weiter wird auf Beschwerdeebene ausgeführt, das Original werde nach Erhalt umgehend nachgereicht (Beschwerde, S. 7). Aus diesem Grund wurde mit der Urteilsredaktion zugewartet. Trotzdem ist das in Aussicht gestellte Original bis heute nicht nachgereicht worden, eine Erklärung blieb aus. Eine Erklärung bleibt auch dahingehend aus, weshalb das Original nicht von Anfang an einreichbar war. Ferner trifft auch bei dem Strafregisterauszug zu, dass Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringen Beweiswert haben. So ist beispielsweise der Ausstellungstag des eingereichten Strafregisterauszugs unleserlich (Übersetzung Beweismittel: "Tag unleserlich"). Vor diesem Hintergrund ist die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Der Antrag auf Fristverlängerung zur Nachreichung des Originals ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die pauschal getätigten und nicht weiter vertieften Rügen - beispielsweise die virtuelle Praxis des SEM führe zu falschen Einschätzungen und Entscheiden oder das SEM habe das Gesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft, mithin die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt - sind unbegründet. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in weitschweifigen Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien ohne Bezug zu den Beschwerdeführern. Die beiden Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vermögen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und am vorliegenden Beweisergebnis ebenfalls nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: