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E-4718/2018

E-4718/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte zusammen mit seinen drei Kindern (B._______, C._______ und D._______) am 30. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person statt. Seine Kinder wurden aufgrund ihres Alters nicht befragt. Seine angebliche Frau (E._______) suchte am 31. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach, machte indessen keine eigenen Asylgründe geltend. Am 31. Oktober 2017 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe die militärische Grundausbildung absolviert, aber nie ein Aufgebot zum Reservistendienst erhalten. Zwischen (...) und (...) sei er dreimal vorübergehend festgenommen und inhaftiert worden. So sei er (...) bei einer Routinekontrolle durch Polizisten anlässlich der damaligen Unruhen zwischen Kurden und den Behörden festgenommen und inhaftiert worden. Nach (...) Haft sei er durch Amnestie freigelassen worden. Zusammen mit seinem Bruder habe er ein Geschäft für (...) betrieben. Weil sein Bruder (...) einen (...) habe, sei der Beschwerdeführer vom politischen Sicherheitsdienst inhaftiert worden. Nachdem seine Unschuld erkannt worden sei, sei ihm angeboten worden, als Spitzel dem syrischen Regime zu dienen, was er abgelehnt habe. Nach (...) Tagen sei er freigelassen worden. Drei Monate später habe die Polizei den Laden geschlossen, was jedoch mittels einer Geldzahlung habe rückgängig gemacht werden können. Im (...) sei es zur dritten Inhaftierung gekommen. Ein Deserteur habe behauptet, dass in dem Geschäft nicht registrierte SIM-Karten verkauft würden. Das Militärgericht habe aber keine entsprechenden Beweise gefunden, weshalb der Beschwerdeführer nach einigen Tagen einem Zivilgefängnis übergeben und nach (...) Monaten freigelassen worden sei. Zwei Wochen später habe er seine Reise nach Europa mit einem Inlandflug begonnen. Am 4. Februar 2018 wurde ein weiteres Kind (F._______) geboren. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 17. August 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. D. Mit Schreiben vom 28. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet mithin nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 4 Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe stellt diesen nichts Stichhaltiges entgegen. Es gelingt ihr nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben die militärische Grundausbildung bereits in den Jahren (...) absolviert (SEM-Akten, A30, S. 8, insb. F72 und 83) und im Anschluss eine Reservistenkarte erhalten, will jedoch nie zum Reservedienst aufgeboten worden sein (SEM-Akten, A30, S. 9, F84). Auch vermögen weder das Militärbüchlein (im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht) noch eine Reservistenkarte (Existenz lediglich behauptet) eine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oder E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2, wonach ein Militärbüchlein oder eine Reservistenkarte keine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Einer Reservistenkarte kann zwar entnommen werden, dass der Halter der Reserve zugeteilt wurde. Bei einer Reservistenkarte handelt es sich indes nicht um einen Marschbefehl, sondern um eine reine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (vgl. ebd., SEM-Akten, A30, S. 9, F84 ff.). Ausser der kurdischen Ethnie liegen sodann auch keine weiteren Faktoren vor, die im Zusammenhang mit dem Militärdienst auf ein asylrelevantes Motiv schliessen lassen würden. Hinzu kommt, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer ohnehin weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden (statt vieler Urteile des BVGer D-7845/2016 vom 15. August 2018 E. 5.3.3, E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oder D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee ist daher als äusserst gering einzuschätzen. Auf Beschwerdeebene wird gerügt, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer als sich dem Staat entziehender Reservist im Risiko stehe, bei einer Rückkehr als Staatsfeind qualifiziert zu werden, weshalb die Sache auch aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Wie aufgezeigt, gibt es hierfür keinen Grund. Im Übrigen führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Behörden bis zur Ausreise des Beschwerdeführers mit ihm diesbezüglich nicht in Kontakt getreten seien, womit auch eine Furcht vor zukünftiger Rekrutierung als nicht begründet einzustufen sei. Was die zwei angeblichen Festnahmen in den Jahren (...) und (...) anbelangt, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt, dass es zwischen diesen und der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2015 an einem zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt. Das heisst, wenn es dem Beschwerdeführer trotz diesen angeblichen Behördenkontakten über Jahre hinweg möglich war im Land zu verbleiben, ein geregeltes Arbeitsleben mit eigenem Geschäft zu führen und eine grosse Familie zu gründen (Kinder geboren in den Jahren [...], [...] und [...]), ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass diese Vorkommnisse - sofern sie überhaupt stattgefunden haben - keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Was die Festnahme und angebliche Inhaftierung im Jahr (...) anbelangt, so hat sich die Falschanschuldigung als vor Gericht unbegründet erwiesen und der Beschwerdeführer wurde daraufhin wieder entlassen. Dass diese Entlassung auf einen befreundeten Offizier zurückzuführen sein soll, scheint weit hergeholt, spielt aber keine Rolle. Der Beschwerdeführer wurde nach allen (...) Festnahmen beziehungsweise Inhaftierungen wieder freigelassen ohne weitere Verfolgungsmassnahmen gewärtigen zu müssen. Sodann konnte er problemlos kurz vor dem Verlassen seines Landes einen Inlandflug antreten. Die pauschale Rüge, die Vorinstanz habe die Ereignisse willkürlich unterteilt, geht ins Leere. Es besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz betreffend Abklärungen des psychischen Drucks. Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-313/2018 vom 8. August 2018, zur hohen Voraussetzung genereller Annahme von Kollektivverfolgungen BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5). Der Beschwerdeführer ist ein (eingebürgerter) syrischer Staatsangehöriger und damit grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation. Derzeit ist nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten. Die Befürchtungen auf Beschwerdeebene im Zusammenhang mit der Ethnie des Beschwerdeführers gehen mithin ins Leere. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 7.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4718/2018 Urteil vom 29. November 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte zusammen mit seinen drei Kindern (B._______, C._______ und D._______) am 30. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person statt. Seine Kinder wurden aufgrund ihres Alters nicht befragt. Seine angebliche Frau (E._______) suchte am 31. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach, machte indessen keine eigenen Asylgründe geltend. Am 31. Oktober 2017 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe die militärische Grundausbildung absolviert, aber nie ein Aufgebot zum Reservistendienst erhalten. Zwischen (...) und (...) sei er dreimal vorübergehend festgenommen und inhaftiert worden. So sei er (...) bei einer Routinekontrolle durch Polizisten anlässlich der damaligen Unruhen zwischen Kurden und den Behörden festgenommen und inhaftiert worden. Nach (...) Haft sei er durch Amnestie freigelassen worden. Zusammen mit seinem Bruder habe er ein Geschäft für (...) betrieben. Weil sein Bruder (...) einen (...) habe, sei der Beschwerdeführer vom politischen Sicherheitsdienst inhaftiert worden. Nachdem seine Unschuld erkannt worden sei, sei ihm angeboten worden, als Spitzel dem syrischen Regime zu dienen, was er abgelehnt habe. Nach (...) Tagen sei er freigelassen worden. Drei Monate später habe die Polizei den Laden geschlossen, was jedoch mittels einer Geldzahlung habe rückgängig gemacht werden können. Im (...) sei es zur dritten Inhaftierung gekommen. Ein Deserteur habe behauptet, dass in dem Geschäft nicht registrierte SIM-Karten verkauft würden. Das Militärgericht habe aber keine entsprechenden Beweise gefunden, weshalb der Beschwerdeführer nach einigen Tagen einem Zivilgefängnis übergeben und nach (...) Monaten freigelassen worden sei. Zwei Wochen später habe er seine Reise nach Europa mit einem Inlandflug begonnen. Am 4. Februar 2018 wurde ein weiteres Kind (F._______) geboren. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 17. August 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. D. Mit Schreiben vom 28. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet mithin nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4. Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe stellt diesen nichts Stichhaltiges entgegen. Es gelingt ihr nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben die militärische Grundausbildung bereits in den Jahren (...) absolviert (SEM-Akten, A30, S. 8, insb. F72 und 83) und im Anschluss eine Reservistenkarte erhalten, will jedoch nie zum Reservedienst aufgeboten worden sein (SEM-Akten, A30, S. 9, F84). Auch vermögen weder das Militärbüchlein (im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht) noch eine Reservistenkarte (Existenz lediglich behauptet) eine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oder E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2, wonach ein Militärbüchlein oder eine Reservistenkarte keine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Einer Reservistenkarte kann zwar entnommen werden, dass der Halter der Reserve zugeteilt wurde. Bei einer Reservistenkarte handelt es sich indes nicht um einen Marschbefehl, sondern um eine reine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (vgl. ebd., SEM-Akten, A30, S. 9, F84 ff.). Ausser der kurdischen Ethnie liegen sodann auch keine weiteren Faktoren vor, die im Zusammenhang mit dem Militärdienst auf ein asylrelevantes Motiv schliessen lassen würden. Hinzu kommt, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer ohnehin weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden (statt vieler Urteile des BVGer D-7845/2016 vom 15. August 2018 E. 5.3.3, E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oder D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee ist daher als äusserst gering einzuschätzen. Auf Beschwerdeebene wird gerügt, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer als sich dem Staat entziehender Reservist im Risiko stehe, bei einer Rückkehr als Staatsfeind qualifiziert zu werden, weshalb die Sache auch aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Wie aufgezeigt, gibt es hierfür keinen Grund. Im Übrigen führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Behörden bis zur Ausreise des Beschwerdeführers mit ihm diesbezüglich nicht in Kontakt getreten seien, womit auch eine Furcht vor zukünftiger Rekrutierung als nicht begründet einzustufen sei. Was die zwei angeblichen Festnahmen in den Jahren (...) und (...) anbelangt, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt, dass es zwischen diesen und der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2015 an einem zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt. Das heisst, wenn es dem Beschwerdeführer trotz diesen angeblichen Behördenkontakten über Jahre hinweg möglich war im Land zu verbleiben, ein geregeltes Arbeitsleben mit eigenem Geschäft zu führen und eine grosse Familie zu gründen (Kinder geboren in den Jahren [...], [...] und [...]), ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass diese Vorkommnisse - sofern sie überhaupt stattgefunden haben - keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Was die Festnahme und angebliche Inhaftierung im Jahr (...) anbelangt, so hat sich die Falschanschuldigung als vor Gericht unbegründet erwiesen und der Beschwerdeführer wurde daraufhin wieder entlassen. Dass diese Entlassung auf einen befreundeten Offizier zurückzuführen sein soll, scheint weit hergeholt, spielt aber keine Rolle. Der Beschwerdeführer wurde nach allen (...) Festnahmen beziehungsweise Inhaftierungen wieder freigelassen ohne weitere Verfolgungsmassnahmen gewärtigen zu müssen. Sodann konnte er problemlos kurz vor dem Verlassen seines Landes einen Inlandflug antreten. Die pauschale Rüge, die Vorinstanz habe die Ereignisse willkürlich unterteilt, geht ins Leere. Es besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz betreffend Abklärungen des psychischen Drucks. Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-313/2018 vom 8. August 2018, zur hohen Voraussetzung genereller Annahme von Kollektivverfolgungen BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5). Der Beschwerdeführer ist ein (eingebürgerter) syrischer Staatsangehöriger und damit grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation. Derzeit ist nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten. Die Befürchtungen auf Beschwerdeebene im Zusammenhang mit der Ethnie des Beschwerdeführers gehen mithin ins Leere. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: