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D-7845/2016

D-7845/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Juni 2015 folgte die Befragung zur Person (nachfolgend BzP) und am 24. Oktober 2016 die Anhörung. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer (...) aus B._______ in der Provinz C._______. Von 2008 bis im Mai 2011 habe er mit seinen (...) und (...) in D._______ gelebt. A.a Während der BzP erklärte er, dass das Leben in D._______ wegen des Bürgerkriegs gefährlich geworden und er deswegen in sein Dorf zurückgekehrt sei. Er habe gehofft, dass die Lage sich beruhigen würde, was jedoch nicht eingetreten sei. Deshalb sei er mit seiner Familie nach E._______ im F._______ ausgereist. Dort gebe es wegen den G._______ keine Sicherheit mehr. Ihm persönlich sei im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien konkret nichts passiert. Freunde von ihm seien jedoch festgenommen oder sogar getötet worden. Er sei Mitglied der kurdischen Partei (...), aber sei politisch nicht aktiv gewesen. Er habe in seiner Heimat nie Probleme mit den Behörden gehabt, aber als (...) in Syrien über keine Rechte verfügt. Allerdings gebe es nun ein Gesetz, das den (...) die Einbürgerung in Syrien ermöglichen würde. Wäre er jedoch nach Syrien zurückgekehrt und hätte er sich einbürgern lassen, wäre er in den Militärdienst eingezogen worden, was er habe vermeiden wollen. In der Anhörung machte er geltend, er habe in D._______ mit seinem (...) an drei Demonstrationen teilgenommen. Zwei oder drei Tage nach seiner letzten Demonstrationsteilnahme habe sein (...) ihn angerufen und mitgeteilt, dass Spitzel seinen Namen herausgefunden und der Regierung verraten hätten. Sein (...) habe ihm geraten nach B._______ zurückzukehren, was er im Mai 2011 getan habe. Er habe sich bei einem anderen (...) versteckt und aus Angst vor einer Entdeckung durch die Sicherheitskräfte das Haus kaum mehr verlassen können. Aus diesem Grund habe er sich zur Flucht in den Irak entschlossen. Im Juni 2011 habe er die irakische Grenze überquert und sei nach E._______ gefahren. Dort habe er sich bis im Mai 2015 aufgehalten, bis er in Richtung Istanbul weitergereist sei. Von Istanbul sei er mit einem LKW an einen unbekannten Ort und von dort mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden. B. Mit Verfügung vom 15. November 2016 (zugestellt am 18. November 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 15. November 2016 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 19. Januar 2017 wies der Beschwerdeführer auf die aktuelle Lage und Entwicklung in Syrien hin und reichte diverse Zeitungsartikel und Berichte ein.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, bildet der Wegweisungsvollzug nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene formelle Rechtsverletzungen vor. Im Wesentlichen rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Sie werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung vorgebracht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf daher nicht weiter einzugehen.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.3 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist - anders als dies in der Beschwerdeschrift suggeriert wird - die Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet.

E. 3.4 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2016 nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer das Original seines (...)-Ausweises mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 der Vorinstanz eingereicht habe. Die Zustellung dieses Dokuments erfolgte allerdings erst nach Erlass der Verfügung, so dass die Vor-instanz zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht im Besitz dieses Ausweises war. Die Rüge geht damit fehl.

E. 3.5 Weiter ist die Rüge, wonach das SEM bis zur Durchführung einer Anhörung über ein Jahr ungenutzt habe verstreichen lassen, nicht stichhaltig, legt der Beschwerdeführer doch nicht dar, inwiefern ihm daraus ein Nachteil widerfahren sein soll. Es kann daraus keine Verletzung der Abklärungspflicht festgestellt werden.

E. 3.6 Im Weiteren ist entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht dadurch verletzt worden, weil das SEM es unterlassen habe, den (...)-Ausweis im Original dem Beweismittelumschlag beizulegen und auf dem Umschlag zu paginieren. Vielmehr hat die Vorinstanz das Original hinten im Dossier und eine Kopie davon im Beweismittelumschlag abgelegt. Die Paginierungs- und Aktenführungspflicht wurde somit nicht verletzt.

E. 3.7 Der Beschwerdeführer legt dar, die Vorinstanz habe den Umstand nicht erwähnt, wonach in seiner Heimat Freunde von ihm festgenommen oder getötet worden seien. Weiter habe sie nicht aufgenommen, dass sein (...) ein politisches Profil gehabt habe, und sie habe unterschlagen, dass er (der Beschwerdeführer) nicht nur an Demonstrationen teilgenommen habe, sondern auch an Parteisitzungen der (...), welche einmal im Monat oder alle zwei Monate stattgefunden hätten. Abgesehen davon, dass diese Vorwürfe teilweise nicht zutreffen, ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. Vorliegend war eine sachgerechte Anfechtung offensichtlich möglich und der Begründungspflicht ist Genüge getan.

E. 3.8 Das soeben Gesagte gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dies betreffe insbesondere das Schreiben der (...) Organisation Schweiz, welches bestätige, dass er nicht in Syrien habe bleiben können. Dieses "widerrechtliche Ignorieren" von eingereichten Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei überdies, dass sich die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2015 unter Punkt II. 3. ausführlich mit dem erwähnten Schreiben der (...) Organisation Schweiz auseinander setzt und dieses auch würdigt. Auch geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Willkürverbot fehl, liegt Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 3.9 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft (vgl. sogleich E. 5.2) und andererseits nicht asylrelevant (vgl. E. 5.3).

E. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer gab als Gesuchsgrund während der BzP an, dass das Leben in D._______ wegen des Bürgerkriegs gefährlich geworden und er deswegen in sein Dorf zurückgekehrt sei. Er habe gehofft, dass die Lage sich beruhigen würde, was jedoch nicht eingetreten sei. Deshalb sei er mit seiner Familie nach E._______ im F._______ ausgereist. Dort gebe es wegen den G._______ keine Sicherheit mehr. Ihm persönlich sei im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien konkret nichts passiert. Freunde von ihm seien jedoch festgenommen oder sogar getötet worden. Er sei Mitglied der kurdischen Partei (...), politisch aber nicht aktiv gewesen. Er habe in seiner Heimat nie Probleme mit den Behörden gehabt, als (...) in Syrien aber über keine Rechte verfügt (SEM-Akte A3, S. 6). In der Anhörung machte er geltend, er habe in D._______ mit seinem (...) an drei Demonstrationen teilgenommen. Zwei oder drei Tage nach seiner letzten Demonstrationsteilnahme habe sein (...) ihn angerufen und mitgeteilt, dass Spitzel seinen Namen herausgefunden und der Regierung verraten hätten. Sein (...) habe ihm geraten nach B._______ zurückzukehren, was er im Mai 2011 getan habe. Er habe sich bei einem anderen (...) versteckt und aus Angst vor einer Entdeckung durch die Sicherheitskräfte das Haus kaum mehr verlassen können. Aus diesem Grund habe er sich zur Flucht in den Irak entschlossen. Im Juni 2011 habe er die irakische Grenze überquert und sei nach E._______ gefahren (SEM-Akte A13, F7ff.).

E. 5.2.2 Die Vorinstanz hat hierzu richtigerweise festgehalten, dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft erscheint, wenn diese erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht werden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen. Bei den Demonstrationsteilnahmen und den Problemen mit den Behörden handelt es sich vorliegend um wesentliche Vorbringen, welche anlässlich der BzP nicht erwähnt wurden. Die Vorinstanz hat diese Vorbingen zu Recht als nachgeschoben und unglaubhaft beurteilt. In Ergänzung zu diesen Erwägungen bleibt zu erwähnen, dass die Aussage wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt habe (anlässlich der BzP) gegenüber den Ausführungen, wonach er von Spitzeln der Regierung ausfindig gemacht worden sei, ebenfalls widersprüchlich ist (SEM-Akte A3, S. 6 und SEM-Akte A13, F7ff.). Weiter ergeben sich verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers: Gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 haben (...) die Möglichkeit, die syrische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die erste Demonstrationsteilnahme hat gemäss Beschwerdeführer anfangs Mai 2011 stattgefunden, die letzte zwischen 20. und 23. Mai 2011 (SEM-Akte A13, F23 und F33). Befragt nach dem Grund für seine Teilnahme gab er an, es als ungerecht zu empfinden, als Mensch lebenslang im eigenen Land nicht eingebürgert zu sein (SEM-Akte A13, F63). Der Beschwerdeführer will folglich zu einem Zeitpunkt an Demonstrationen teilgenommen haben, an dem seine Forderung bereits anerkannt worden war. Weiter blieben die Erzählungen zu seinen Demonstrationsteilnamen detailarm und wirken nicht erlebnisgeprägt, namentlich bei der Frage nach einem besonderen Erlebnis anlässlich der Demonstrationen blieb eine plausible Antwort aus (SEM-Akte A13, F45). Die Gesamtheit seiner Schilderungen erweckt somit nicht den Eindruck, dass er tatsächlich an den genannten Demonstrationen teilgenommen hat. Schliesslich mutet es merkwürdig an, dass der Beschwerdeführer keine anderen Parteimitglieder kennt, ausser seinem (...), obwohl er schon an sechs oder sieben Sitzungen der Partei teilgenommen haben will (SEM-Akte A13, F22 und F60).

E. 5.2.3 Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers; die Argumentation der Vorinstanz ist daher zu bestätigen.

E. 5.3.1 Die Vorinstanz hat zudem die fehlende Asylrelevanz erkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich dagegen in weitschweifigen und allgemeinen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen soll.

E. 5.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, mithin die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Diesbezüglich teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach gemäss geltender Rechtsprechung auch für staatenlose Kurden, trotz der unbestrittenen weitreichenden Diskriminierungen, nicht generell von einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmass auszugehen ist. Zu präzisieren ist in diesem Zusammenhang, dass angesichts der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien eine zuverlässige Prognose der künftigen Entwicklung kaum möglich ist. So kann jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruhen, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.4.1). Soweit sich die objektive Gefährdungssituation des Beschwerdeführers - beispielsweise wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit - nachträglich verschärfen sollte, würde es ihm frei stehen, dies im Rahmen eines Folgegesuches beim SEM geltend zu machen. Zudem wäre im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers eine allfällige Veränderung der Sachlage durch das SEM von Amtes wegen zu beurteilen (vgl. Urteil E-955/2014, E-956/2014 vom 11. Januar 2017 E. 6.2).

E. 5.3.3 In Bezug auf die Wehrdienstverweigerung ist festzustellen, dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien, sind die Voraussetzungen namentlich im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend keine vergleichbare Konstellation gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte (so bestätigt er beispielsweise selbst, nie Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, SEM-Akte A3, S. 6). Es wurde auch nicht glaubhaft dargelegt, dass er einer in erhöhtem Masse oppositionell aktiven Familie entstammt. Ferner ist davon auszugehen, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee ist daher als gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer neben seiner Ethnie im Zusammenhang mit der ihm angeblich drohenden Rekrutierung keine weiteren glaubhaften Gründe vorgebracht hat, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.

E. 5.3.4 Zwar sind Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen und haben - wenn sie durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert werden - eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Behörden nicht namentlich identifiziert und auch nicht als Regimegegner registriert wurde, zumal er in diesem Zusammenhang keinerlei Behelligungen durch die syrischen Behörden erlitten hat (SEM-Akte A3, S. 6). Selbst wenn seine Demonstrationsteilnahme geglaubt würde, führte diese nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers.

E. 5.3.5 Schliesslich kann aufgrund der aktenkundigen politischen Tätigkeiten in der Schweiz und in der Türkei eine besondere Exponierung des Beschwerdeführers innerhalb der exilpolitischen Bewegung klarerweise ausgeschlossen werden. Er ist deshalb nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seines exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, erweisen sich als unbegründet.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdefüh-rer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abge-lehnt hat.

E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 15. November 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.

E. 6.3 Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - wie bereits erwähnt - berücksichtigt wurde.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, und da nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Raphael Merz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7845/2016 Urteil vom 15. August 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Raphael Merz. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 15. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Juni 2015 folgte die Befragung zur Person (nachfolgend BzP) und am 24. Oktober 2016 die Anhörung. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer (...) aus B._______ in der Provinz C._______. Von 2008 bis im Mai 2011 habe er mit seinen (...) und (...) in D._______ gelebt. A.a Während der BzP erklärte er, dass das Leben in D._______ wegen des Bürgerkriegs gefährlich geworden und er deswegen in sein Dorf zurückgekehrt sei. Er habe gehofft, dass die Lage sich beruhigen würde, was jedoch nicht eingetreten sei. Deshalb sei er mit seiner Familie nach E._______ im F._______ ausgereist. Dort gebe es wegen den G._______ keine Sicherheit mehr. Ihm persönlich sei im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien konkret nichts passiert. Freunde von ihm seien jedoch festgenommen oder sogar getötet worden. Er sei Mitglied der kurdischen Partei (...), aber sei politisch nicht aktiv gewesen. Er habe in seiner Heimat nie Probleme mit den Behörden gehabt, aber als (...) in Syrien über keine Rechte verfügt. Allerdings gebe es nun ein Gesetz, das den (...) die Einbürgerung in Syrien ermöglichen würde. Wäre er jedoch nach Syrien zurückgekehrt und hätte er sich einbürgern lassen, wäre er in den Militärdienst eingezogen worden, was er habe vermeiden wollen. In der Anhörung machte er geltend, er habe in D._______ mit seinem (...) an drei Demonstrationen teilgenommen. Zwei oder drei Tage nach seiner letzten Demonstrationsteilnahme habe sein (...) ihn angerufen und mitgeteilt, dass Spitzel seinen Namen herausgefunden und der Regierung verraten hätten. Sein (...) habe ihm geraten nach B._______ zurückzukehren, was er im Mai 2011 getan habe. Er habe sich bei einem anderen (...) versteckt und aus Angst vor einer Entdeckung durch die Sicherheitskräfte das Haus kaum mehr verlassen können. Aus diesem Grund habe er sich zur Flucht in den Irak entschlossen. Im Juni 2011 habe er die irakische Grenze überquert und sei nach E._______ gefahren. Dort habe er sich bis im Mai 2015 aufgehalten, bis er in Richtung Istanbul weitergereist sei. Von Istanbul sei er mit einem LKW an einen unbekannten Ort und von dort mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden. B. Mit Verfügung vom 15. November 2016 (zugestellt am 18. November 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 15. November 2016 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 19. Januar 2017 wies der Beschwerdeführer auf die aktuelle Lage und Entwicklung in Syrien hin und reichte diverse Zeitungsartikel und Berichte ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, bildet der Wegweisungsvollzug nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene formelle Rechtsverletzungen vor. Im Wesentlichen rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Sie werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung vorgebracht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf daher nicht weiter einzugehen. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist - anders als dies in der Beschwerdeschrift suggeriert wird - die Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet. 3.4 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2016 nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer das Original seines (...)-Ausweises mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 der Vorinstanz eingereicht habe. Die Zustellung dieses Dokuments erfolgte allerdings erst nach Erlass der Verfügung, so dass die Vor-instanz zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht im Besitz dieses Ausweises war. Die Rüge geht damit fehl. 3.5 Weiter ist die Rüge, wonach das SEM bis zur Durchführung einer Anhörung über ein Jahr ungenutzt habe verstreichen lassen, nicht stichhaltig, legt der Beschwerdeführer doch nicht dar, inwiefern ihm daraus ein Nachteil widerfahren sein soll. Es kann daraus keine Verletzung der Abklärungspflicht festgestellt werden. 3.6 Im Weiteren ist entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht dadurch verletzt worden, weil das SEM es unterlassen habe, den (...)-Ausweis im Original dem Beweismittelumschlag beizulegen und auf dem Umschlag zu paginieren. Vielmehr hat die Vorinstanz das Original hinten im Dossier und eine Kopie davon im Beweismittelumschlag abgelegt. Die Paginierungs- und Aktenführungspflicht wurde somit nicht verletzt. 3.7 Der Beschwerdeführer legt dar, die Vorinstanz habe den Umstand nicht erwähnt, wonach in seiner Heimat Freunde von ihm festgenommen oder getötet worden seien. Weiter habe sie nicht aufgenommen, dass sein (...) ein politisches Profil gehabt habe, und sie habe unterschlagen, dass er (der Beschwerdeführer) nicht nur an Demonstrationen teilgenommen habe, sondern auch an Parteisitzungen der (...), welche einmal im Monat oder alle zwei Monate stattgefunden hätten. Abgesehen davon, dass diese Vorwürfe teilweise nicht zutreffen, ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. Vorliegend war eine sachgerechte Anfechtung offensichtlich möglich und der Begründungspflicht ist Genüge getan. 3.8 Das soeben Gesagte gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dies betreffe insbesondere das Schreiben der (...) Organisation Schweiz, welches bestätige, dass er nicht in Syrien habe bleiben können. Dieses "widerrechtliche Ignorieren" von eingereichten Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei überdies, dass sich die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2015 unter Punkt II. 3. ausführlich mit dem erwähnten Schreiben der (...) Organisation Schweiz auseinander setzt und dieses auch würdigt. Auch geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Willkürverbot fehl, liegt Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 3.9 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft (vgl. sogleich E. 5.2) und andererseits nicht asylrelevant (vgl. E. 5.3). 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2.1 Der Beschwerdeführer gab als Gesuchsgrund während der BzP an, dass das Leben in D._______ wegen des Bürgerkriegs gefährlich geworden und er deswegen in sein Dorf zurückgekehrt sei. Er habe gehofft, dass die Lage sich beruhigen würde, was jedoch nicht eingetreten sei. Deshalb sei er mit seiner Familie nach E._______ im F._______ ausgereist. Dort gebe es wegen den G._______ keine Sicherheit mehr. Ihm persönlich sei im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien konkret nichts passiert. Freunde von ihm seien jedoch festgenommen oder sogar getötet worden. Er sei Mitglied der kurdischen Partei (...), politisch aber nicht aktiv gewesen. Er habe in seiner Heimat nie Probleme mit den Behörden gehabt, als (...) in Syrien aber über keine Rechte verfügt (SEM-Akte A3, S. 6). In der Anhörung machte er geltend, er habe in D._______ mit seinem (...) an drei Demonstrationen teilgenommen. Zwei oder drei Tage nach seiner letzten Demonstrationsteilnahme habe sein (...) ihn angerufen und mitgeteilt, dass Spitzel seinen Namen herausgefunden und der Regierung verraten hätten. Sein (...) habe ihm geraten nach B._______ zurückzukehren, was er im Mai 2011 getan habe. Er habe sich bei einem anderen (...) versteckt und aus Angst vor einer Entdeckung durch die Sicherheitskräfte das Haus kaum mehr verlassen können. Aus diesem Grund habe er sich zur Flucht in den Irak entschlossen. Im Juni 2011 habe er die irakische Grenze überquert und sei nach E._______ gefahren (SEM-Akte A13, F7ff.). 5.2.2 Die Vorinstanz hat hierzu richtigerweise festgehalten, dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft erscheint, wenn diese erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht werden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen. Bei den Demonstrationsteilnahmen und den Problemen mit den Behörden handelt es sich vorliegend um wesentliche Vorbringen, welche anlässlich der BzP nicht erwähnt wurden. Die Vorinstanz hat diese Vorbingen zu Recht als nachgeschoben und unglaubhaft beurteilt. In Ergänzung zu diesen Erwägungen bleibt zu erwähnen, dass die Aussage wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt habe (anlässlich der BzP) gegenüber den Ausführungen, wonach er von Spitzeln der Regierung ausfindig gemacht worden sei, ebenfalls widersprüchlich ist (SEM-Akte A3, S. 6 und SEM-Akte A13, F7ff.). Weiter ergeben sich verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers: Gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 haben (...) die Möglichkeit, die syrische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die erste Demonstrationsteilnahme hat gemäss Beschwerdeführer anfangs Mai 2011 stattgefunden, die letzte zwischen 20. und 23. Mai 2011 (SEM-Akte A13, F23 und F33). Befragt nach dem Grund für seine Teilnahme gab er an, es als ungerecht zu empfinden, als Mensch lebenslang im eigenen Land nicht eingebürgert zu sein (SEM-Akte A13, F63). Der Beschwerdeführer will folglich zu einem Zeitpunkt an Demonstrationen teilgenommen haben, an dem seine Forderung bereits anerkannt worden war. Weiter blieben die Erzählungen zu seinen Demonstrationsteilnamen detailarm und wirken nicht erlebnisgeprägt, namentlich bei der Frage nach einem besonderen Erlebnis anlässlich der Demonstrationen blieb eine plausible Antwort aus (SEM-Akte A13, F45). Die Gesamtheit seiner Schilderungen erweckt somit nicht den Eindruck, dass er tatsächlich an den genannten Demonstrationen teilgenommen hat. Schliesslich mutet es merkwürdig an, dass der Beschwerdeführer keine anderen Parteimitglieder kennt, ausser seinem (...), obwohl er schon an sechs oder sieben Sitzungen der Partei teilgenommen haben will (SEM-Akte A13, F22 und F60). 5.2.3 Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers; die Argumentation der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz hat zudem die fehlende Asylrelevanz erkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich dagegen in weitschweifigen und allgemeinen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen soll. 5.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, mithin die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Diesbezüglich teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach gemäss geltender Rechtsprechung auch für staatenlose Kurden, trotz der unbestrittenen weitreichenden Diskriminierungen, nicht generell von einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmass auszugehen ist. Zu präzisieren ist in diesem Zusammenhang, dass angesichts der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien eine zuverlässige Prognose der künftigen Entwicklung kaum möglich ist. So kann jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruhen, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.4.1). Soweit sich die objektive Gefährdungssituation des Beschwerdeführers - beispielsweise wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit - nachträglich verschärfen sollte, würde es ihm frei stehen, dies im Rahmen eines Folgegesuches beim SEM geltend zu machen. Zudem wäre im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers eine allfällige Veränderung der Sachlage durch das SEM von Amtes wegen zu beurteilen (vgl. Urteil E-955/2014, E-956/2014 vom 11. Januar 2017 E. 6.2). 5.3.3 In Bezug auf die Wehrdienstverweigerung ist festzustellen, dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien, sind die Voraussetzungen namentlich im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend keine vergleichbare Konstellation gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte (so bestätigt er beispielsweise selbst, nie Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, SEM-Akte A3, S. 6). Es wurde auch nicht glaubhaft dargelegt, dass er einer in erhöhtem Masse oppositionell aktiven Familie entstammt. Ferner ist davon auszugehen, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee ist daher als gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer neben seiner Ethnie im Zusammenhang mit der ihm angeblich drohenden Rekrutierung keine weiteren glaubhaften Gründe vorgebracht hat, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. 5.3.4 Zwar sind Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen und haben - wenn sie durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert werden - eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Behörden nicht namentlich identifiziert und auch nicht als Regimegegner registriert wurde, zumal er in diesem Zusammenhang keinerlei Behelligungen durch die syrischen Behörden erlitten hat (SEM-Akte A3, S. 6). Selbst wenn seine Demonstrationsteilnahme geglaubt würde, führte diese nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers. 5.3.5 Schliesslich kann aufgrund der aktenkundigen politischen Tätigkeiten in der Schweiz und in der Türkei eine besondere Exponierung des Beschwerdeführers innerhalb der exilpolitischen Bewegung klarerweise ausgeschlossen werden. Er ist deshalb nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seines exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, erweisen sich als unbegründet. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdefüh-rer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abge-lehnt hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 15. November 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. 6.3 Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - wie bereits erwähnt - berücksichtigt wurde.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, und da nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Raphael Merz Versand: