Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer sind zwei aus Syrien stammende - der kurdischen Volksgruppe der Ajanib (behördlich registrierte staatenlose Kurden) zugehörige - Brüder mit letztem Wohnsitz in C._______ in der Provinz Al-Hasaka. Sie verliessen ihren Heimatstaat am 25. September bzw. Oktober 2010 und gelangten auf dem Landweg über die Türkei, unbekannte Länder und Italien in die Schweiz, wo sie am 26. November 2010 einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ihre Asylgesuche stellten. Am 2. Dezember 2010 respektive 7. Dezember 2010 wurden sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 27. März 2013 respektive 9. Januar 2014 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen befragt. Der Beschwerdeführer 2 leidet an einer geistigen Behinderung und ist auf die Betreuung durch den Beschwerdeführer 1 angewiesen. Der Beschwerdeführer 2 machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern trug lediglich vor, sein Bruder habe ihn bei seiner Ausreise mitgenommen. Der Beschwerdeführer 1 machte anlässlich der beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei ein Anhänger der kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat), die der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) nahe stehe. Seine Familie habe stets Verbindungen, zunächst zur PKK und später zur PYD gehabt, wobei bis 1995 einige Verwandte, darunter sein Bruder D._______, als Märtyrer ums Leben gekommen seien. Der Beschwerdeführer 1 habe in Syrien an Parteisitzungen der PYD und an Demonstrationen teilgenommen, wobei ihm die syrischen Sicherheitskräfte einmal bei einem gewaltsamen Übergriff Kopfverletzungen zugefügt hätten. Wegen seiner Aktivitäten für die PYD sei der Beschwerdeführer 1 im Zeitraum vom (...) August bis (...) September 2010 dreimal von Angehörigen des Geheimdienstes verhört und misshandelt worden. Ausserdem sei sein Bruder E._______ am 2. September 2010 unter dem Vorwand der Zusammenarbeit mit einem kurdischen Funktionär aus dem Nordirak festgenommen worden (zwischenzeitlich sei E._______ aus der Gefängnishaft entlassen worden). Aus Furcht vor weiteren behördlichen Massnahmen sei der Beschwerdeführer 1 zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 aus Syrien ausgereist. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer 1 exilpolitisch aktiv, indem er an Kundgebungen und Parteisitzungen teilnehme, sowie im Internet Präsenz zeige. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer 1 diverse Beweismittel (insbesondere zu seinen Aktivitäten in der Schweiz sowie Fotos und Unterlagen zu seinen Verwandten) beim SEM einreichen. B. Mit Eingabe an das SEM vom 9. Januar 2014 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 2, dass ihre Asylgesuche wegen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers 2 und dessen Abhängigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer 1 unter dem Blickwinkel von Art. 51 Abs. 2 aAsylG zu prüfen seien. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 16. Januar 2014 - beide zugestellt am 23. Januar 2014 - hielt die Vorinstanz zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2 fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ihre Asylgesuche ab. Dagegen ordnete sie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. D. Der Rechtsvertreter reichte am 23. Januar 2014 Gesuche um Einsicht in sämtliche Akten beim BFM ein. Diesen wurde mit Zwischenverfügung des BFM vom 28. Januar 2014 teilweise stattgegeben. E. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer focht mit zwei separaten Rechtsmitteleingaben vom 24. Februar 2014 (nachfolgend entsprechend der Nummerierung der Beschwerdeführer als Beschwerde 1 und Beschwerde 2 bezeichnet) die vorinstanzlichen Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht an und stellte folgende Anträge:
1. Es sei den Beschwerdeführern Einsicht in die Akte A17/1 sowie in den internen Antrag betreffend vorläufige Aufnahme (Akte A36/2) respektive in die Akten A8/1, A19/1, A20/1, A21/1 sowie in den internen Antrag betreffend vorläufige Aufnahme (A34/2) zu gewähren;
2. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A17/1 sowie in den internen Antrag betreffend vorläufige Aufnahme (Akte A36/2) respektive in die Akten A8/1, A19/1, A20/1, A21/1 sowie in den internen Antrag betreffend vorläufige Aufnahme (A34/2) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen;
3. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen;
4. Es sei festzustellen, dass die angefochtenen Verfügungen betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen seien (Ziffer 4, Satz 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen);
5. Die vorliegenden beiden Verfahren seien zu vereinen;
6. Die Verfügungen des BFM vom 16. Januar 2014 seien im Übrigen aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
7. Eventualiter seien die Verfügungen des BFM vom 16. Januar 2014 aufzuheben und sei den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen;
8. Eventualiter seien die Verfügungen des BFM vom 16. Januar 2014 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Zur Untermauerung der Beschwerden wurden als Beweismittel zahlreiche Internet-Links (Presseartikel, [Nachrichten-]Sendungen respektive Filme, Berichte, Urteile und Internetsuchergebnisse) im Zusammenhang mit der geltend gemachten asylrelevanten Verfolgung und dem syrischen Bürgerkrieg im Allgemeinen angeführt. Weiter wurden hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 diverse Unterlagen und Artikel betreffend die Demonstration vom (...) 2011 in (...), ein Printscreen-Ausdruck vom (...) 2014 eines Youtube-Filmes zur Demonstration vom (...) 2011 mit Erkennbarkeit des Beschwerdeführers sowie ein Ausdruck seines Facebook-Profils vom (...) 2014 zu den Akten gereicht. F. Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der beiden Beschwerden, stellte deren aufschiebende Wirkung fest und hielt fest, über die weiteren Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführer bezüglich Einsicht in die Aktenstücke A17/1 respektive A8/1 und A19/1 gut und stellte ihnen eine Kopie dieser Dokumente zur Einsicht zu. Das Begehren um Einsicht in die Aktenstücke A36/2 respektive A20/1, A21/1 und A34/2 wies es dagegen ab. Auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Die Verfahren E-955/2014 und E-956/2014 wurden vereinigt. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtenen Verfügungen betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen seien, wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, innert angesetzter Frist jeweils einen Kostenvorschuss von Fr. 400. zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Hinsichtlich des Verfahrens E-956/2014 des Beschwerdeführers 2 wurde die Vorinstanz zudem aufgefordert, innert angesetzter Frist zur Frage der Einleitung eines Verfahrens zur Errichtung einer Beistandschaft Stellung zu nehmen oder das Gericht innert der angesetzten Frist über ihren Austausch mit der zuständigen kantonalen Behörde zu informieren. H. Mit Schreiben vom 19. März 2014 an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (...) ersuchte das BFM im Verfahren des geistig beeinträchtigten Beschwerdeführers 2 um Einleitung allfällig notwendiger Massnahmen. I. Mit Zahlung vom 20. März 2014 wurde der verlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400. im Verfahren E-955/2016 fristgereicht geleistet. J. Mit Eingabe vom 21. März 2014 wurde im Verfahren E-956/2016 um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ersucht. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer 2 sei mittellos und die Beschwerde könne nicht zum Vornherein als aussichtlos bezeichnet werde. Die Bedürftigkeit wurde anhand einer behördlichen Unterstützungsbestätigung vom 13. März 2014 belegt. K. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers 2 (E-956/2016) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner bot es der Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung zu den Beschwerden der beiden Verfahren einzureichen. L. Mit Vernehmlassung vom 1. April 2014 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in den beiden angefochtenen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der beiden Beschwerden. M. Mit Eingabe vom 19. März 2015 wurde mit Verweis auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Verfahren E-955/2014 des Beschwerdeführers 1 die vernehmlassungsweise Überweisung an das SEM beantragt. N. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) dem Beschwerdeführer 2 mit, dass für ihn zum gegebenen Zeitpunkt keine Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen angezeigt sei. O. Am 17. September 2015 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 - F._______, geboren am (...) - ein Asylgesuch in der Schweiz ein. P. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2015 wurden die beiden Beschwerdeverfahren E-955/2014 und E-956/2014 sistiert, bis das SEM über das Asylgesuch von F._______ entschieden habe, weil das beim SEM hängige Verfahren der Ehefrau präjudizielle Auswirkungen auf die beiden Beschwerdeverfahren haben könnte. Q. Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 wurde gestützt auf aktuelle Ereignisse und Entwicklungen und unter Einreichung entsprechender Beweismittel betreffend das Verfahren E-955/2014 des Beschwerdeführers 1 erneut die vernehmlassungsweise Überweisung an das SEM beantragt. R. Mit Entscheid des SEM vom 24. Juni 2016 wurde das vorinstanzliche Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 abgeschlossen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. S. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 wurde die Sistierung der Beschwerdeverfahren E-955/2014 und E-956/2014 aufgehoben und den Beschwerdeführern 1 und 2 Gelegenheit geboten, zur Vernehmlassung vom 1. April 2014 replikweise Stelung zu nehmen. T. Mit Eingabe vom 26. August 2016 reichten die Beschwerdeführer 1 und 2 gemeinsam eine Replik ein. U. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) errichtete am 16. Dezember 2016 eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer 2.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Vorliegend wurden aufgrund des sachlichen und personellen Zusammenhangs zwischen den beiden Verfahren E-955/2014 und E-956/2014 die beiden Verfahren auf Beschwerdeebene vereinigt. Die Beschwerden 1 und 2 werden aus prozessökonomischen Gründen in einem gemeinsamen Urteil behandelt.
E. 1.4 Die Beschwerden 1 und 2 sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden 1 und 2 ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführer machen die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (bezüglich den Akten A17/1 und A36/2 des Beschwerdeführers 1 respektive den Akten A8/1, A19/1, A20/1, A21/1 und A34/2 des Beschwerdeführers 2) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der Pflicht der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend (vgl. Beschwerde 1 und 2, jeweils Art. 1 ff.). Sie bemängeln die Aktenführung durch die Vorinstanz und rügen die Verletzung der Begründungspflicht. Die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
E. 3.2.1 Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2014 wurde den Beschwerdeführern die Einsicht in die Aktenstücke A17/1 des Beschwerdeführers 1 respektive A8/1 und A19/1 des Beschwerdeführers 2 gewährt. Das Begehren um Einsicht in die Aktenstücke A36/2 respektive A20/1, A21/1 und A34/2 wurde dagegen abgewiesen, da es sich bei diesen um nicht editionstaugliche Aktenstücke handelt. Für die nähere Begründung kann auf die Erwägungen der Zwischenverfügung vom 7. März 2014 verwiesen werden. Soweit betreffend die Aktenstücke A17/1 des Beschwerdeführers 1 respektive A8/1 und A19/1 des Beschwerdeführers 2 das Einsichtsrecht verletzt worden war, wurde dieser Mangel nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt. Den Beschwerdeführern ist demnach kein prozessualer Nachteil erwachsen, weshalb diesbezüglich keine Veranlassung zur Aufhebung und Kassation der vorinstanzlichen Verfügung besteht.
E. 3.2.2 Die Beschwerdeführer machen sodann eine Verletzung der Paginierungs- und Aktenführungspflicht der Vorinstanz geltend, indem sie die Akten A17/1 des Beschwerdeführers 1 respektive A19/1, A20/1 und A21/1 des Beschwerdeführers 2 lediglich pauschal als "Interne Aktennotiz" bezeichnet habe (vgl. Beschwerde 1 und 2, jeweils Art. 6 ff.). Hinsichtlich der Aktenstücke A17/1 des Beschwerdeführers 1 respektive A19/1 des Beschwerdeführers 2 ist festzuhalten, dass das Gericht in seinen Zwischenverfügungen vom 7. März 2014 deren unzutreffende Qualifikation als interne Akten festhielt und diese den Beschwerdeführern im Rahmen der gewährten Akteneinsicht ausgehändigt wurden. Die übrigen zwei Aktenstücke wurden zu Recht als interne Akten bezeichnet. Diesbezüglich ist auf die entsprechende Begründung in der Zwischenverfügung vom 7. März 2014 zu verweisen. Dass die Aktenstücke lediglich mit der Bezeichnung "interne Aktennotiz" im Aktenverzeichnis figurieren, ist nicht zu beanstanden.
E. 3.2.3 Des Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht konkret und einzelfallbezogen begründet habe (vgl. Beschwerde 1, Art. 3 und 12; Beschwerde 2, Art. 3 und 14). Gemäss Art. 35 VwVG sind schriftliche Verfügungen grundsätzlich zu begründen (Abs. 1), wobei die verfügende Behörde ausnahmsweise auf eine Begründung verzichten kann, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Abs. 3). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die verfügende Behörde eine Verfügung, die alle Anträge vollständig gutheisst, begründen muss, wenn eine Partei dies verlangt, und dass jede Partei das Recht hat, die Begründung einer positiven Verfügung zu verlangen (vgl. Uhlmann/Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 35 N 37). Mit Blick auf Art. 35 VwVG war das SEM im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 16. Januar 2014 somit berechtigt, auf eine Begründung seines positiven Entscheids im Vollzugspunkt zu verzichten, wurde der entsprechende Antrag doch erst nach Ergehen der Verfügung gestellt. Folglich kann diesbezüglich auch keine Verletzung der Begründungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs vorliegen. Es stellt sich indes die Frage, ob die Rüge, eine Begründung des positiven Entscheids durch das SEM sei bislang ausgeblieben, als Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen wäre. Dies ist insofern zu verneinen, als der von einem Rechtsanwalt abgefassten, ausführlichen und später ergänzten Beschwerdeschrift kein entsprechendes Begehren zu entnehmen ist. Auch erscheint es zweifelhaft, ob bei einer einmaligen Anfrage, bezüglich welcher die Behörde nicht eindeutig zu erkennen gab, dass sie deren Behandlung ablehnt, bereits von einer Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ausgegangen werden müsste.
E. 3.2.4 Weiter habe die Vorinstanz einige von den Beschwerdeführern vorgetragene und protokollierte Vorfälle in der Entscheidbegründung unerwähnt gelassen und auch damit die Begründungspflicht wie auch die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Das BFM hätte zwingend weitere Abklärungen (insbesondere eine weitere Anhörung oder eine Botschaftsabklärung) treffen müssen (vgl. Beschwerde 1, Art. 14 ff; Beschwerde 2, Art. 16 ff.). Ferner habe es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen, die eingereichten Beweismittel (betreffend verschiedene Verwandte und betreffend die exilpolitischen Aktivitäten) rechtsgenüglich zu würdigen (vgl. Beschwerde 1, Art. 13; Beschwerde 2, Art. 15). Ausserdem habe die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Vornahme weiterer Abklärungen verzichtet (vgl. Beschwerde 1, Art. 27 f., Beschwerde 2, Art. 24 S. 42). Die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht auf jede Sachverhaltsangabe der Beschwerdeführer einzeln einzugehen, ist nicht zu beanstanden. Die Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt oder widerlegt. Nach der Praxis darf sich die entscheidende Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; René Rhinow/ Heinrich Koller/ Christina Kiss/ Daniela Thurnherr/ Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 345). Vorliegend hat sich das BFM zu Recht auf die wesentlichen Argumente beschränkt, sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Beschwerdeführer differenziert auseinandergesetzt und kam zum Ergebnis, dass diese nicht glaubhaft respektive nicht asylbeachtlich seien. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist somit erfolgt. Weitergehende Abklärungen sind nicht erforderlich. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 3.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 fest, seine Vorbringen, er sei im August und September 2010 dreimal seitens des politischen und des militärischen Sicherheitsdienstes vorgeladen, misshandelt und nach kurzer Zeit frei gelassen worden, seien realitätsfremd. So sei zahlreichen öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen, dass die syrischen Behörden im fraglichen Zeitraum (Sommer/Herbst 2010) rigoros gegen Personen vorgegangen seien, welche der PYD angehört hätten respektive entsprechend verdächtigt worden seien. Hätte der Beschwerdeführer gegenüber den Sicherheitsdiensten tatsächlich wie zu Protokoll gegeben offen gelegt, dass er für die PYD tätig gewesen sei, so wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit längere Zeit inhaftiert und allenfalls angeklagt worden. Weiter sei realitätsfremd, dass er sich am (...) September 2010 erneut beim politischen Sicherheitsdienst gemeldet hätte, wenn er eigenen Angaben zufolge ca. einen Monat zuvor inhaftiert und gefoltert worden wäre. Sodann falle auf, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die angeblichen Vorsprachen beim politischen und militärischen Sicherheitsdienst auch nur einigermassen substanziiert zu schildern. Vielmehr seien seine Aussagen schematisch ausgefallen, liessen eine persönliche Betroffenheit vermissen und enthielten keine Realkennzeichen. Schliesslich habe er diese Vorbringen auch widersprüchlich dargelegt, wenn er sich während der Befragung zur Person (BzP) als Sympathisant der PYD bezeichnet habe, sich dagegen an der Anhörung als Mitglied der Partei ausgegeben habe. Auf entsprechendes Vorhalten hin sei er zunächst ausgewichen, anschliessend habe er auf der Richtigkeit seiner Aussage beharrt. Ausserdem seien seine Ausführungen zu seinem politischen Engagement vage ausgefallen. Ferner erstaune, dass er bei der BzP geltend gemacht habe, Syrien am 25. September 2010 verlassen zu haben, während er anlässlich der Anhörung auch auf Vorhalt hin beteuerte, er sei erst am 25. Oktober 2010 ausser Landes gereist. Auch diese grobe Ungereimtheit spreche angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen angeblicher Verfolgung und Zeitpunkt der Ausreise gegen den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen. Angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten könne dem Beschwerdeführer 1 nicht geglaubt werden, in Syrien wegen familiärer Verbindungen zur PKK respektive PYD oder wegen seiner angeblichen Aktivitäten zugunsten der PYD behördlich verfolgt worden zu sein. Bezüglich der von den Beschwerdeführern 1 und 2 geltend gemachten Benachteiligungen als Angehörige der Gruppe der Ajanib, hielt das SEM fest, dass gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden die Ajanib in Syrien keiner Kollektivverfolgungen unterliegen würden. Zudem hätten die im Distrikt Al-Hasaka registrierten Ajanib gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Weiter seien die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 mangels Qualifiziertheit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Schliesslich wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 festgehalten, dass angesichts des Verfahrensausgangs betreffend den Beschwerdeführer 1 (Ablehnung des Asylgesuchs und Vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) das Begehren vom 9. Januar 2014 um Einbezug in das Familienasyl des Beschwerdeführers 1 (vgl. oben, Bst. B.) sich als gegenstandslos erweise.
E. 5.2 In der Beschwerde 1 (a.a.O., Art. 33 ff.) wurde der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Festhaltungen und Misshandlungen durch den politischen und militärischen Sicherheitsdienst unglaubhaft seien, entgegen gehalten, es sei willkürlich, die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers 1 damit zu begründen, dass die syrischen Behörden ihn nach den jeweiligen Festnahmen wieder frei gelassen hätten. Auch wenn zahlreiche Fälle bekannt sein sollten, bei welchen die syrischen Behörden im Sommer/Herbst 2010 rigoros gegen PYD-nahe Personen vorgegangen seien, könne daraus keine allgemein gültige Regel abgeleitet werden. Genauso absurd sei das Argument, wonach der Beschwerdeführer 1, wäre er wirklich inhaftiert und gefoltert worden, bereits früher geflüchtet wäre und sich nicht erneut beim Sicherheitsdienst gemeldet hätte. Denn der Beschwerdeführer 1 habe sich erst bei konkreter Gefahr sowie nach Beschaffung der finanziellen Mittel zur Flucht entschieden. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Erlebnisse detailliert, substanziiert, konsistent und widerspruchsfrei beschrieben. In seinen Aussagen seien ferner zahlreiche Realkennzeichen zu finden. Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 Sympathisant oder Mitglied der PYD gewesen sei, habe er anlässlich der Anhörung ausgeführt, dass diese Unterscheidung für ihn nicht wesentlich sei und es vor allem auf das effektive Engagement ankomme. Auch sei davon auszugehen, dass die Unterscheidung zwischen Sympathisant und Mitglied anlässlich der Anhörungen in der Sprache des Beschwerdeführers 1 nicht gleich deutlich habe erklärt werden können wie auf Deutsch. Sodann sei zu den vom SEM vorgehaltenen Widersprüchen betreffend die erste und dritte behördliche Vorsprache festzuhalten, dass es nebensächlich sei, ob der Beschwerdeführer 1 für die erste oder dritte Vorsprache telefonisch oder über seinen Bruder vorgeladen worden sei. Fakt sei, dass es bei den fraglichen Anhörungen zu Misshandlungen gekommen sei. Weiter habe er seine Tätigkeiten detailliert schildern können. Genauso nebensächlich und damit nicht entscheidrelevant sei die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 am 25. September oder am 25. Oktober 2010 aus Syrien geflüchtet sei. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer 1 nach der letzten Festhaltung untergetaucht sei und seine Flucht aus Syrien organisiert habe. Der Beschwerdeführer 1 habe damit ausdrücklich und glaubhaft geschildert, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wegen seinem politischen sowie ethnischen Profil und insbesondere wegen seines langjährigen Engagements für die PYD von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden sei. Zum Argument der Vorinstanz, die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer 1 und 2 zu den Ajanib sei asylrechtlich unbedeutend, wurde festgehalten, auch wenn die Kollektivverfolgung der als Ajanib registrierten Personen in Syrien verneint werde, sei diese Tatsache dennoch im Lichte der gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. So wirke sich die ethnische Herkunft negativ auf die Verfolgungssituation in Syrien aus. Der von der Vor-instanz vorgebrachten Möglichkeit des Erwerbs der syrischen Staatsbürgerschaft wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführer 1 hierfür zurückkehren und bei seinen heimatlichen Behörden vorstellig werden müsste (vgl. Beschwerde 1, Art. 45 f.; Beschwerde 2, Art. 30 f.). Mit Verweis auf mehrere internationale Berichte wurde auf die grausamen Gewaltakte durch das syrische Regime gegen Oppositionelle hingewiesen, weshalb vorliegend die Anforderungen einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung erfüllt seien (vgl. Beschwerde 1, Art. 47 ff.; Beschwerde 2, Art. 32 f.). Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers 1 aus Syrien verneint werden sollte, wäre jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen, da der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner regimekritischen Aktivitäten die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten habe. Die eingereichten Unterlagen betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 sowie die hierzu zitierten Medienberichte würden deutlich aufzeigen, dass der Beschwerdeführer 1 überdurchschnittlich exponiert sei und als Folge davon bei einer Rückkehr nach Syrien höchster Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Diesbezüglich habe es die Vorinstanz versäumt, sich an die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu halten, welche die Schwelle der Gefährdung von aus dem Ausland zurückkehrenden Asylsuchenden schrittweise gesenkt habe. Die begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei schliesslich auch aufgrund der aktuellen Situation in Syrien zu bejahen (vgl. Beschwerde 1, Art. 50 ff.). Aufgrund der Abhängigkeit des Beschwerdeführers 2 vom Beschwerdeführer 1, seien die beiden Brüder als zusammengehörig zu betrachten und dem Beschwerdeführer 2 sei ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde hielt die Vorinstanz fest, dass die Schwelle der Gefährdung von aus dem Ausland zurückkehrenden Asylsuchenden gemäss aktueller Rechtsprechung nicht in allgemeiner Form gesenkt worden sei. In der überwiegenden Mehrheit der Urteile werde im Gegenteil argumentiert, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt worden seien und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre hätten, nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Schliesslich seien die von den Beschwerdeführern im Rahmen der Beschwerde nachgereichten Beweismittel nicht geeignet, bezüglich ihres Engagements in der Schweiz zu einem anderen Schluss zu gelangen.
E. 5.4 In der Replik wurde dem SEM entgegen gehalten, es habe es vorliegend unterlassen, die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel zu würdigen. Vielmehr habe es sich darauf beschränkt, diesen mittels pauschaler Behauptung jegliche Bedeutung abzusprechen. Damit sei erneut das rechtliche Gehör verletzt worden. Betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten sei in casu offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in besonderem Mass exponiert habe. So habe er sich klar als einer der ersten, der die internationale Gemeinschaft auf die Machenschaften des Assad-Regimes vom Ausland her aufmerksam machte, exponiert. Mit Verweis auf die zahlreichen aktenkundigen Beweismittel werde betont, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer 1 und teilweise auch vom Beschwerdeführer 2 besuchten Veranstaltungen um äusserst wichtige und grosse Veranstaltungen handle, die von den syrischen Behörden mit Sicherheit überwacht würden.
E. 5.5 In der Eingabe vom 19. März 2015 wurde im Verfahren des Beschwerdeführers 1 schliesslich auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/3 und Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) verwiesen, wonach Personen, die durch die syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Vorliegend sei offensichtlich, dass diese Situation auch auf den Beschwerdeführer 1 zutreffe, sei dieser doch im Jahr 2010 aufgrund seiner politischen Gesinnung, seiner engagierten Tätigkeit in und für die PYD und seinen Demonstrationsteilnahmen gesucht, verfolgt, inhaftiert und misshandelt worden; damit sei er offensichtlich als Regimegegner identifiziert worden.
E. 5.6 Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 wurde erneut im Verfahren des Beschwerdeführers 1 die vernehmlassungsweise Überweisung der Sache an das SEM beantragt. Zur Begründung wurde mit Bezug auf die nationale sowie internationale Medienberichterstattung im Wesentlichen auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien hingewiesen. Die Situation habe sich aufgrund der aktuellen politischen und militärischen Ereignisse weiter verschlechtert. Die Anforderungen des SEM zur Bejahung einer begründeten und glaubhaften Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung müssten herabgesetzt werden.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die beiden angefochtenen Verfügungen bezüglich der einzelnen Erwägungen und im Ergebnis zu bestätigen sind. Den Beschwerdeführern ist es im Rahmen ihres Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen.
E. 6.1.1 Vorliegend wird als zentraler Ausreisegrund die Furcht vor behördlicher Verfolgung des Beschwerdeführers 1 vorgebracht. Der Beschwerdeführer 1 vermochte diese in seinen Schilderungen jedoch nicht glaubhaft darzulegen. Es mag zwar durchaus möglich sein, dass angesichts der als Beweismittel eingereichten Photos seine Familienangehörige früher in der PKK und anschliessend für die PYD aktiv gewesen sind, indessen genügt diese Tatsache alleine noch nicht, um daraus auf eine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung schliessen zu können.
E. 6.1.2 Weiter kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2010 dreimal behördlich vorgeladen worden, insgesamt kein Glaube geschenkt werden. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz anhand konkreter Aussagen des Beschwerdeführers 1 ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen widersprüchlich, unsubstantiiert und realitätsfremd und damit nicht glaubhaft sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten nicht genau zu beschreiben und konnte beispielsweise auch auf Nachfrage hin lediglich dürftige Angaben zu den behördlichen Anhörungen machen, welche gemäss seinen Angaben immerhin mehrere Stunden bis einen Tag gedauert haben sollen (vgl. Befragungsprotokoll A33/13 S.4 F30 ff., S. 5 F48 ff., S. 7 F61 ff., S. 8 F73 bis F79). Der Beschwerdeführer 1 war somit nicht in der Lage, das Erlebte anschaulich und mit persönlicher Betroffenheit zu schildern. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht auf erhebliche Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den behördlichen Vorladungen hingewiesen, da die diesbezüglichen Angaben zwischen der BzP und der Anhörung augenfällige Unstimmigkeiten aufwiesen (vgl. Befragungsprotokolle A1/13 S. 6, A33/13 S. 4 F34 ff.). Die zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachte Inhaftierung des Bruders E._______ ist, nachdem der Beschwerdeführer 1 an der späteren Anhörung dessen zwischenzeitliche Freilassung mitteilte, für die Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Aktualität kaum mehr von Bedeutung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass E._______ während der Zeit der strengen Strafverfolgungen der syrischen Justizbehörden im Jahr 2010 gegenüber Anhängern der Kurdenparteien kurzzeitig verhaftet worden war (vgl. KurdWatch, 'reports human rights violations against Kurds in Syria' Nachrichten 2010, http://www.kurdwatch.org/html/index.php?cid =178&z=de, abgerufen am 24. November 2016). Die Tatsache, dass E._______ nicht lange inhaftiert blieb, dient als weiteres Indiz dafür, dass die syrischen Behörden kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer 1 verfolgen.
E. 6.1.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen wird in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen gehalten. Das Argument, es sei willkürlich respektive absurd, gestützt auf die jeweiligen Haftentlassungen des Beschwerdeführers 1 respektive seine Folgeleistung auf die erneute behördliche Vorladung trotz zuvor erlebter Haft und Folter auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu schliessen, überzeugt nicht, und die Vorinstanz hat die fraglichen Vorbringen zu Recht als realitätsfremde Sachverhaltselemente bezeichnet. Den Beschwerdeführern gelingt es in Würdigung sämtlicher Umstände nicht, die vom SEM angebrachten Zweifel an den Vorbringen betreffend die behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers 1 zu beseitigen.
E. 6.1.4 Hinzu kommt, dass die Heimatstadt C._______ der Beschwerdeführer sowie die umliegende Region in der Provinz Al-Hasaka - anders als noch zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer im Jahr 2010 - sich inzwischen unter der Kontrolle der syrischen-kurdischen Parteien (insbesondere der PYD, der Partei, die der Beschwerdeführer 1 unterstützt haben soll) befindet (vgl. Van Linge, Thomas, the situation in Syria, 03.07.2016, https://pietervanostaeyen.files.wordpress.com/2016/07/img_ 5898.png>, abgerufen am 24.11.2016; Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Kurdische Autonomiepläne: Breiter Widerstand gegen syrischen Kurdenstaat, 17.03.2016; vgl. Befragungsprotokoll A33/13 S. 8 F74). Somit kann auch unter diesem Gesichtspunkt - und unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen - das Vorliegen einer drohenden asylrelevanten Verfolgung seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes in der Heimatregion der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich ausgeschlossen werden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer 1 brachte sodann vor, er sei als Ajnabi in Syrien diskriminiert worden. Dieses Vorbringen äusserte er allerdings lediglich am Rande und auf pauschale Weise anlässlich der BzP (vgl. BzP A1/13 S. 7 "[...] Wir Ajnabi haben in Syrien keine Rechte und wir leben unter schwierigen Bedingungen."). Diesbezüglich teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach gemäss geltender Rechtsprechung auch für staatenlose Kurden, trotz der unbestrittenen weitreichenden Diskriminierungen, nicht generell von einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmass auszugehen ist. Zu präzisieren ist in diesem Zusammenhang, dass angesichts der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien eine zuverlässige Prognose der künftigen Entwicklung kaum möglich ist. So kann jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruhen, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.4.1). Soweit sich die objektive Gefährdungssituation des Beschwerdeführers - beispielsweise wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit - nachträglich verschärfen sollte, würde es ihm frei stehen, dies im Rahmen eines Folgegesuches beim SEM geltend zu machen. Zudem wäre im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers eine allfällige Veränderung der Sachlage durch das SEM von Amtes wegen zu beurteilen (vgl. Urteil E-3443/2014 vom 15. Juni 2015 E. 5.4.6). Schliesslich kann aus den vorgebrachten Argumenten betreffend die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Ajnabi - diese sei im Zusammenhang mit den Verfolgungssituation des Beschwerdeführers 1 zu berücksichtigen - nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden, nachdem die Verfolgungsvorbringen vorstehend für unglaubhaft befunden wurden.
E. 6.3 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer aufgrund ihres geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätten und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen.
E. 6.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1).
E. 6.3.2 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indessen nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem rund 4,8 Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.).
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer 1 machte sowohl im vorinstanzlichen als auch im Rechtsmittelverfahren mit diversen Eingaben geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. Namentlich habe er in (...) an Demonstrationen und Sitzungen gegen die syrische Regierung teilgenommen und betreibe ein regime-feindliches Facebook-Konto. Den Beschwerdeführer 2 habe er gelegentlich an öffentliche Kundgebungen mitgenommen. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich entgegen der Darlegung in den Eingaben kein überdurchschnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement. Gemäss den vorliegenden Akten hat sich der Beschwerdeführer 1 nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben. Die auf Facebook publizierten Beiträge stellen für sich alleine keine qualifizierte Form einer exilpolitischen Tätigkeit dar und begründen nicht eine erhöhte Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste. Anhand der Facebook-Aktivitäten wird insbesondere nicht der Eindruck erweckt, der Beschwerdefüh-rer 1 habe in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne. Diesen gewinnt man auch mit Blick auf seine Protokollaussagen nicht, wenn er auf die Frage, ob er eine spezielle Rolle in der PYD in der Schweiz inne habe, folgendes zu Antwort gibt: "Was ich kann und was in meiner Macht steht, mache ich, was zu viel ist mache ich nicht. Ich arbeite und habe nicht immer Zeit, dass ich 100% bei der PYD tätig bin." (vgl. Befragungsprotokoll A33/13 S. 10 F 102). Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe schon an den ersten exilpolitischen Demonstrationen im März 2011 in der Schweiz teilgenommen; er sei zum Beispiel auf einem Video über die Demonstration vom (...) 2011, welches noch Jahre später auf Youtube abrufbar gewesen sei, erkennbar (Beschwerde Art. 50 f.). Dies genügt indessen nicht, um daraus auf eine drohende gezielte Verfolgung seitens des syrischen Regimes zu schliessen. Der Beschwerdeführer hat - wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten - seinen Unmut gegenüber dem syrischen Regime online und durch die Teilnahme an Demonstrationen kundgetan. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Es ist somit festzuhalten, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht überschreitet. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
E. 6.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung sowohl von objektiven als auch subjektiven Nachfluchtgründen nicht erfüllen, zumal der Beschwerdeführer 2 ohnehin keine eigenen Verfolgungsgründe geltend machte. Ein Einbezug des Beschwerdeführers 2 in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 und ins Familiensasyl unter dem Blickwinkel von Art. 51 Abs. 2 aAsylG ist bei diesem Ergebnis nicht möglich.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, die geltend gemachten Fluchtgründe und Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint und ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer als unzumutbar, weshalb sie in den angefochtenen Verfügungen ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Namentlich besteht praxisgemäss angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8) kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag (vgl. Beschwerde 1 und 2, jeweils S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 8) nicht einzutreten ist.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers 2 gutgeheissen. Dem Beschwerdefüh- rer 2 sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dagegen sind gegenüber dem Beschwerdeführer 1 - der keine unentgeltliche Prozessführung beantragt hat - Verfahrenskosten in der Höhe vonFr. 400.- zu erheben und zu deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Dem Beschwerdeführer 1 werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. Dem Beschwerdeführer 2 werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer 1 und 2, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-955/2014, E-956/2014 Urteil vom 11. Januar 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1 (E-955/2014) B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 2 (E-956/2014) beide ohne Nationalität und syrischer Herkunft, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 16. Januar 2014 / N (...), N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer sind zwei aus Syrien stammende - der kurdischen Volksgruppe der Ajanib (behördlich registrierte staatenlose Kurden) zugehörige - Brüder mit letztem Wohnsitz in C._______ in der Provinz Al-Hasaka. Sie verliessen ihren Heimatstaat am 25. September bzw. Oktober 2010 und gelangten auf dem Landweg über die Türkei, unbekannte Länder und Italien in die Schweiz, wo sie am 26. November 2010 einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ihre Asylgesuche stellten. Am 2. Dezember 2010 respektive 7. Dezember 2010 wurden sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 27. März 2013 respektive 9. Januar 2014 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen befragt. Der Beschwerdeführer 2 leidet an einer geistigen Behinderung und ist auf die Betreuung durch den Beschwerdeführer 1 angewiesen. Der Beschwerdeführer 2 machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern trug lediglich vor, sein Bruder habe ihn bei seiner Ausreise mitgenommen. Der Beschwerdeführer 1 machte anlässlich der beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei ein Anhänger der kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat), die der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) nahe stehe. Seine Familie habe stets Verbindungen, zunächst zur PKK und später zur PYD gehabt, wobei bis 1995 einige Verwandte, darunter sein Bruder D._______, als Märtyrer ums Leben gekommen seien. Der Beschwerdeführer 1 habe in Syrien an Parteisitzungen der PYD und an Demonstrationen teilgenommen, wobei ihm die syrischen Sicherheitskräfte einmal bei einem gewaltsamen Übergriff Kopfverletzungen zugefügt hätten. Wegen seiner Aktivitäten für die PYD sei der Beschwerdeführer 1 im Zeitraum vom (...) August bis (...) September 2010 dreimal von Angehörigen des Geheimdienstes verhört und misshandelt worden. Ausserdem sei sein Bruder E._______ am 2. September 2010 unter dem Vorwand der Zusammenarbeit mit einem kurdischen Funktionär aus dem Nordirak festgenommen worden (zwischenzeitlich sei E._______ aus der Gefängnishaft entlassen worden). Aus Furcht vor weiteren behördlichen Massnahmen sei der Beschwerdeführer 1 zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 aus Syrien ausgereist. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer 1 exilpolitisch aktiv, indem er an Kundgebungen und Parteisitzungen teilnehme, sowie im Internet Präsenz zeige. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer 1 diverse Beweismittel (insbesondere zu seinen Aktivitäten in der Schweiz sowie Fotos und Unterlagen zu seinen Verwandten) beim SEM einreichen. B. Mit Eingabe an das SEM vom 9. Januar 2014 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 2, dass ihre Asylgesuche wegen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers 2 und dessen Abhängigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer 1 unter dem Blickwinkel von Art. 51 Abs. 2 aAsylG zu prüfen seien. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 16. Januar 2014 - beide zugestellt am 23. Januar 2014 - hielt die Vorinstanz zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2 fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ihre Asylgesuche ab. Dagegen ordnete sie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. D. Der Rechtsvertreter reichte am 23. Januar 2014 Gesuche um Einsicht in sämtliche Akten beim BFM ein. Diesen wurde mit Zwischenverfügung des BFM vom 28. Januar 2014 teilweise stattgegeben. E. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer focht mit zwei separaten Rechtsmitteleingaben vom 24. Februar 2014 (nachfolgend entsprechend der Nummerierung der Beschwerdeführer als Beschwerde 1 und Beschwerde 2 bezeichnet) die vorinstanzlichen Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht an und stellte folgende Anträge:
1. Es sei den Beschwerdeführern Einsicht in die Akte A17/1 sowie in den internen Antrag betreffend vorläufige Aufnahme (Akte A36/2) respektive in die Akten A8/1, A19/1, A20/1, A21/1 sowie in den internen Antrag betreffend vorläufige Aufnahme (A34/2) zu gewähren;
2. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A17/1 sowie in den internen Antrag betreffend vorläufige Aufnahme (Akte A36/2) respektive in die Akten A8/1, A19/1, A20/1, A21/1 sowie in den internen Antrag betreffend vorläufige Aufnahme (A34/2) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen;
3. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen;
4. Es sei festzustellen, dass die angefochtenen Verfügungen betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen seien (Ziffer 4, Satz 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen);
5. Die vorliegenden beiden Verfahren seien zu vereinen;
6. Die Verfügungen des BFM vom 16. Januar 2014 seien im Übrigen aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
7. Eventualiter seien die Verfügungen des BFM vom 16. Januar 2014 aufzuheben und sei den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen;
8. Eventualiter seien die Verfügungen des BFM vom 16. Januar 2014 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Zur Untermauerung der Beschwerden wurden als Beweismittel zahlreiche Internet-Links (Presseartikel, [Nachrichten-]Sendungen respektive Filme, Berichte, Urteile und Internetsuchergebnisse) im Zusammenhang mit der geltend gemachten asylrelevanten Verfolgung und dem syrischen Bürgerkrieg im Allgemeinen angeführt. Weiter wurden hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 diverse Unterlagen und Artikel betreffend die Demonstration vom (...) 2011 in (...), ein Printscreen-Ausdruck vom (...) 2014 eines Youtube-Filmes zur Demonstration vom (...) 2011 mit Erkennbarkeit des Beschwerdeführers sowie ein Ausdruck seines Facebook-Profils vom (...) 2014 zu den Akten gereicht. F. Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der beiden Beschwerden, stellte deren aufschiebende Wirkung fest und hielt fest, über die weiteren Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführer bezüglich Einsicht in die Aktenstücke A17/1 respektive A8/1 und A19/1 gut und stellte ihnen eine Kopie dieser Dokumente zur Einsicht zu. Das Begehren um Einsicht in die Aktenstücke A36/2 respektive A20/1, A21/1 und A34/2 wies es dagegen ab. Auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Die Verfahren E-955/2014 und E-956/2014 wurden vereinigt. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtenen Verfügungen betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen seien, wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, innert angesetzter Frist jeweils einen Kostenvorschuss von Fr. 400. zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Hinsichtlich des Verfahrens E-956/2014 des Beschwerdeführers 2 wurde die Vorinstanz zudem aufgefordert, innert angesetzter Frist zur Frage der Einleitung eines Verfahrens zur Errichtung einer Beistandschaft Stellung zu nehmen oder das Gericht innert der angesetzten Frist über ihren Austausch mit der zuständigen kantonalen Behörde zu informieren. H. Mit Schreiben vom 19. März 2014 an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (...) ersuchte das BFM im Verfahren des geistig beeinträchtigten Beschwerdeführers 2 um Einleitung allfällig notwendiger Massnahmen. I. Mit Zahlung vom 20. März 2014 wurde der verlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400. im Verfahren E-955/2016 fristgereicht geleistet. J. Mit Eingabe vom 21. März 2014 wurde im Verfahren E-956/2016 um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ersucht. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer 2 sei mittellos und die Beschwerde könne nicht zum Vornherein als aussichtlos bezeichnet werde. Die Bedürftigkeit wurde anhand einer behördlichen Unterstützungsbestätigung vom 13. März 2014 belegt. K. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers 2 (E-956/2016) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner bot es der Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung zu den Beschwerden der beiden Verfahren einzureichen. L. Mit Vernehmlassung vom 1. April 2014 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in den beiden angefochtenen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der beiden Beschwerden. M. Mit Eingabe vom 19. März 2015 wurde mit Verweis auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Verfahren E-955/2014 des Beschwerdeführers 1 die vernehmlassungsweise Überweisung an das SEM beantragt. N. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) dem Beschwerdeführer 2 mit, dass für ihn zum gegebenen Zeitpunkt keine Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen angezeigt sei. O. Am 17. September 2015 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 - F._______, geboren am (...) - ein Asylgesuch in der Schweiz ein. P. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2015 wurden die beiden Beschwerdeverfahren E-955/2014 und E-956/2014 sistiert, bis das SEM über das Asylgesuch von F._______ entschieden habe, weil das beim SEM hängige Verfahren der Ehefrau präjudizielle Auswirkungen auf die beiden Beschwerdeverfahren haben könnte. Q. Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 wurde gestützt auf aktuelle Ereignisse und Entwicklungen und unter Einreichung entsprechender Beweismittel betreffend das Verfahren E-955/2014 des Beschwerdeführers 1 erneut die vernehmlassungsweise Überweisung an das SEM beantragt. R. Mit Entscheid des SEM vom 24. Juni 2016 wurde das vorinstanzliche Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 abgeschlossen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. S. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 wurde die Sistierung der Beschwerdeverfahren E-955/2014 und E-956/2014 aufgehoben und den Beschwerdeführern 1 und 2 Gelegenheit geboten, zur Vernehmlassung vom 1. April 2014 replikweise Stelung zu nehmen. T. Mit Eingabe vom 26. August 2016 reichten die Beschwerdeführer 1 und 2 gemeinsam eine Replik ein. U. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) errichtete am 16. Dezember 2016 eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer 2. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Vorliegend wurden aufgrund des sachlichen und personellen Zusammenhangs zwischen den beiden Verfahren E-955/2014 und E-956/2014 die beiden Verfahren auf Beschwerdeebene vereinigt. Die Beschwerden 1 und 2 werden aus prozessökonomischen Gründen in einem gemeinsamen Urteil behandelt. 1.4 Die Beschwerden 1 und 2 sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden 1 und 2 ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführer machen die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (bezüglich den Akten A17/1 und A36/2 des Beschwerdeführers 1 respektive den Akten A8/1, A19/1, A20/1, A21/1 und A34/2 des Beschwerdeführers 2) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der Pflicht der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend (vgl. Beschwerde 1 und 2, jeweils Art. 1 ff.). Sie bemängeln die Aktenführung durch die Vorinstanz und rügen die Verletzung der Begründungspflicht. Die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 3.2.1 Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2014 wurde den Beschwerdeführern die Einsicht in die Aktenstücke A17/1 des Beschwerdeführers 1 respektive A8/1 und A19/1 des Beschwerdeführers 2 gewährt. Das Begehren um Einsicht in die Aktenstücke A36/2 respektive A20/1, A21/1 und A34/2 wurde dagegen abgewiesen, da es sich bei diesen um nicht editionstaugliche Aktenstücke handelt. Für die nähere Begründung kann auf die Erwägungen der Zwischenverfügung vom 7. März 2014 verwiesen werden. Soweit betreffend die Aktenstücke A17/1 des Beschwerdeführers 1 respektive A8/1 und A19/1 des Beschwerdeführers 2 das Einsichtsrecht verletzt worden war, wurde dieser Mangel nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt. Den Beschwerdeführern ist demnach kein prozessualer Nachteil erwachsen, weshalb diesbezüglich keine Veranlassung zur Aufhebung und Kassation der vorinstanzlichen Verfügung besteht. 3.2.2 Die Beschwerdeführer machen sodann eine Verletzung der Paginierungs- und Aktenführungspflicht der Vorinstanz geltend, indem sie die Akten A17/1 des Beschwerdeführers 1 respektive A19/1, A20/1 und A21/1 des Beschwerdeführers 2 lediglich pauschal als "Interne Aktennotiz" bezeichnet habe (vgl. Beschwerde 1 und 2, jeweils Art. 6 ff.). Hinsichtlich der Aktenstücke A17/1 des Beschwerdeführers 1 respektive A19/1 des Beschwerdeführers 2 ist festzuhalten, dass das Gericht in seinen Zwischenverfügungen vom 7. März 2014 deren unzutreffende Qualifikation als interne Akten festhielt und diese den Beschwerdeführern im Rahmen der gewährten Akteneinsicht ausgehändigt wurden. Die übrigen zwei Aktenstücke wurden zu Recht als interne Akten bezeichnet. Diesbezüglich ist auf die entsprechende Begründung in der Zwischenverfügung vom 7. März 2014 zu verweisen. Dass die Aktenstücke lediglich mit der Bezeichnung "interne Aktennotiz" im Aktenverzeichnis figurieren, ist nicht zu beanstanden. 3.2.3 Des Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht konkret und einzelfallbezogen begründet habe (vgl. Beschwerde 1, Art. 3 und 12; Beschwerde 2, Art. 3 und 14). Gemäss Art. 35 VwVG sind schriftliche Verfügungen grundsätzlich zu begründen (Abs. 1), wobei die verfügende Behörde ausnahmsweise auf eine Begründung verzichten kann, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Abs. 3). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die verfügende Behörde eine Verfügung, die alle Anträge vollständig gutheisst, begründen muss, wenn eine Partei dies verlangt, und dass jede Partei das Recht hat, die Begründung einer positiven Verfügung zu verlangen (vgl. Uhlmann/Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 35 N 37). Mit Blick auf Art. 35 VwVG war das SEM im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 16. Januar 2014 somit berechtigt, auf eine Begründung seines positiven Entscheids im Vollzugspunkt zu verzichten, wurde der entsprechende Antrag doch erst nach Ergehen der Verfügung gestellt. Folglich kann diesbezüglich auch keine Verletzung der Begründungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs vorliegen. Es stellt sich indes die Frage, ob die Rüge, eine Begründung des positiven Entscheids durch das SEM sei bislang ausgeblieben, als Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen wäre. Dies ist insofern zu verneinen, als der von einem Rechtsanwalt abgefassten, ausführlichen und später ergänzten Beschwerdeschrift kein entsprechendes Begehren zu entnehmen ist. Auch erscheint es zweifelhaft, ob bei einer einmaligen Anfrage, bezüglich welcher die Behörde nicht eindeutig zu erkennen gab, dass sie deren Behandlung ablehnt, bereits von einer Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ausgegangen werden müsste. 3.2.4 Weiter habe die Vorinstanz einige von den Beschwerdeführern vorgetragene und protokollierte Vorfälle in der Entscheidbegründung unerwähnt gelassen und auch damit die Begründungspflicht wie auch die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Das BFM hätte zwingend weitere Abklärungen (insbesondere eine weitere Anhörung oder eine Botschaftsabklärung) treffen müssen (vgl. Beschwerde 1, Art. 14 ff; Beschwerde 2, Art. 16 ff.). Ferner habe es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen, die eingereichten Beweismittel (betreffend verschiedene Verwandte und betreffend die exilpolitischen Aktivitäten) rechtsgenüglich zu würdigen (vgl. Beschwerde 1, Art. 13; Beschwerde 2, Art. 15). Ausserdem habe die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Vornahme weiterer Abklärungen verzichtet (vgl. Beschwerde 1, Art. 27 f., Beschwerde 2, Art. 24 S. 42). Die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht auf jede Sachverhaltsangabe der Beschwerdeführer einzeln einzugehen, ist nicht zu beanstanden. Die Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt oder widerlegt. Nach der Praxis darf sich die entscheidende Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; René Rhinow/ Heinrich Koller/ Christina Kiss/ Daniela Thurnherr/ Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 345). Vorliegend hat sich das BFM zu Recht auf die wesentlichen Argumente beschränkt, sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Beschwerdeführer differenziert auseinandergesetzt und kam zum Ergebnis, dass diese nicht glaubhaft respektive nicht asylbeachtlich seien. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist somit erfolgt. Weitergehende Abklärungen sind nicht erforderlich. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 fest, seine Vorbringen, er sei im August und September 2010 dreimal seitens des politischen und des militärischen Sicherheitsdienstes vorgeladen, misshandelt und nach kurzer Zeit frei gelassen worden, seien realitätsfremd. So sei zahlreichen öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen, dass die syrischen Behörden im fraglichen Zeitraum (Sommer/Herbst 2010) rigoros gegen Personen vorgegangen seien, welche der PYD angehört hätten respektive entsprechend verdächtigt worden seien. Hätte der Beschwerdeführer gegenüber den Sicherheitsdiensten tatsächlich wie zu Protokoll gegeben offen gelegt, dass er für die PYD tätig gewesen sei, so wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit längere Zeit inhaftiert und allenfalls angeklagt worden. Weiter sei realitätsfremd, dass er sich am (...) September 2010 erneut beim politischen Sicherheitsdienst gemeldet hätte, wenn er eigenen Angaben zufolge ca. einen Monat zuvor inhaftiert und gefoltert worden wäre. Sodann falle auf, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die angeblichen Vorsprachen beim politischen und militärischen Sicherheitsdienst auch nur einigermassen substanziiert zu schildern. Vielmehr seien seine Aussagen schematisch ausgefallen, liessen eine persönliche Betroffenheit vermissen und enthielten keine Realkennzeichen. Schliesslich habe er diese Vorbringen auch widersprüchlich dargelegt, wenn er sich während der Befragung zur Person (BzP) als Sympathisant der PYD bezeichnet habe, sich dagegen an der Anhörung als Mitglied der Partei ausgegeben habe. Auf entsprechendes Vorhalten hin sei er zunächst ausgewichen, anschliessend habe er auf der Richtigkeit seiner Aussage beharrt. Ausserdem seien seine Ausführungen zu seinem politischen Engagement vage ausgefallen. Ferner erstaune, dass er bei der BzP geltend gemacht habe, Syrien am 25. September 2010 verlassen zu haben, während er anlässlich der Anhörung auch auf Vorhalt hin beteuerte, er sei erst am 25. Oktober 2010 ausser Landes gereist. Auch diese grobe Ungereimtheit spreche angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen angeblicher Verfolgung und Zeitpunkt der Ausreise gegen den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen. Angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten könne dem Beschwerdeführer 1 nicht geglaubt werden, in Syrien wegen familiärer Verbindungen zur PKK respektive PYD oder wegen seiner angeblichen Aktivitäten zugunsten der PYD behördlich verfolgt worden zu sein. Bezüglich der von den Beschwerdeführern 1 und 2 geltend gemachten Benachteiligungen als Angehörige der Gruppe der Ajanib, hielt das SEM fest, dass gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden die Ajanib in Syrien keiner Kollektivverfolgungen unterliegen würden. Zudem hätten die im Distrikt Al-Hasaka registrierten Ajanib gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Weiter seien die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 mangels Qualifiziertheit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Schliesslich wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 festgehalten, dass angesichts des Verfahrensausgangs betreffend den Beschwerdeführer 1 (Ablehnung des Asylgesuchs und Vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) das Begehren vom 9. Januar 2014 um Einbezug in das Familienasyl des Beschwerdeführers 1 (vgl. oben, Bst. B.) sich als gegenstandslos erweise. 5.2 In der Beschwerde 1 (a.a.O., Art. 33 ff.) wurde der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Festhaltungen und Misshandlungen durch den politischen und militärischen Sicherheitsdienst unglaubhaft seien, entgegen gehalten, es sei willkürlich, die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers 1 damit zu begründen, dass die syrischen Behörden ihn nach den jeweiligen Festnahmen wieder frei gelassen hätten. Auch wenn zahlreiche Fälle bekannt sein sollten, bei welchen die syrischen Behörden im Sommer/Herbst 2010 rigoros gegen PYD-nahe Personen vorgegangen seien, könne daraus keine allgemein gültige Regel abgeleitet werden. Genauso absurd sei das Argument, wonach der Beschwerdeführer 1, wäre er wirklich inhaftiert und gefoltert worden, bereits früher geflüchtet wäre und sich nicht erneut beim Sicherheitsdienst gemeldet hätte. Denn der Beschwerdeführer 1 habe sich erst bei konkreter Gefahr sowie nach Beschaffung der finanziellen Mittel zur Flucht entschieden. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Erlebnisse detailliert, substanziiert, konsistent und widerspruchsfrei beschrieben. In seinen Aussagen seien ferner zahlreiche Realkennzeichen zu finden. Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 Sympathisant oder Mitglied der PYD gewesen sei, habe er anlässlich der Anhörung ausgeführt, dass diese Unterscheidung für ihn nicht wesentlich sei und es vor allem auf das effektive Engagement ankomme. Auch sei davon auszugehen, dass die Unterscheidung zwischen Sympathisant und Mitglied anlässlich der Anhörungen in der Sprache des Beschwerdeführers 1 nicht gleich deutlich habe erklärt werden können wie auf Deutsch. Sodann sei zu den vom SEM vorgehaltenen Widersprüchen betreffend die erste und dritte behördliche Vorsprache festzuhalten, dass es nebensächlich sei, ob der Beschwerdeführer 1 für die erste oder dritte Vorsprache telefonisch oder über seinen Bruder vorgeladen worden sei. Fakt sei, dass es bei den fraglichen Anhörungen zu Misshandlungen gekommen sei. Weiter habe er seine Tätigkeiten detailliert schildern können. Genauso nebensächlich und damit nicht entscheidrelevant sei die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 am 25. September oder am 25. Oktober 2010 aus Syrien geflüchtet sei. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer 1 nach der letzten Festhaltung untergetaucht sei und seine Flucht aus Syrien organisiert habe. Der Beschwerdeführer 1 habe damit ausdrücklich und glaubhaft geschildert, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wegen seinem politischen sowie ethnischen Profil und insbesondere wegen seines langjährigen Engagements für die PYD von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden sei. Zum Argument der Vorinstanz, die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer 1 und 2 zu den Ajanib sei asylrechtlich unbedeutend, wurde festgehalten, auch wenn die Kollektivverfolgung der als Ajanib registrierten Personen in Syrien verneint werde, sei diese Tatsache dennoch im Lichte der gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. So wirke sich die ethnische Herkunft negativ auf die Verfolgungssituation in Syrien aus. Der von der Vor-instanz vorgebrachten Möglichkeit des Erwerbs der syrischen Staatsbürgerschaft wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführer 1 hierfür zurückkehren und bei seinen heimatlichen Behörden vorstellig werden müsste (vgl. Beschwerde 1, Art. 45 f.; Beschwerde 2, Art. 30 f.). Mit Verweis auf mehrere internationale Berichte wurde auf die grausamen Gewaltakte durch das syrische Regime gegen Oppositionelle hingewiesen, weshalb vorliegend die Anforderungen einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung erfüllt seien (vgl. Beschwerde 1, Art. 47 ff.; Beschwerde 2, Art. 32 f.). Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers 1 aus Syrien verneint werden sollte, wäre jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen, da der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner regimekritischen Aktivitäten die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten habe. Die eingereichten Unterlagen betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 sowie die hierzu zitierten Medienberichte würden deutlich aufzeigen, dass der Beschwerdeführer 1 überdurchschnittlich exponiert sei und als Folge davon bei einer Rückkehr nach Syrien höchster Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Diesbezüglich habe es die Vorinstanz versäumt, sich an die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu halten, welche die Schwelle der Gefährdung von aus dem Ausland zurückkehrenden Asylsuchenden schrittweise gesenkt habe. Die begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei schliesslich auch aufgrund der aktuellen Situation in Syrien zu bejahen (vgl. Beschwerde 1, Art. 50 ff.). Aufgrund der Abhängigkeit des Beschwerdeführers 2 vom Beschwerdeführer 1, seien die beiden Brüder als zusammengehörig zu betrachten und dem Beschwerdeführer 2 sei ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde hielt die Vorinstanz fest, dass die Schwelle der Gefährdung von aus dem Ausland zurückkehrenden Asylsuchenden gemäss aktueller Rechtsprechung nicht in allgemeiner Form gesenkt worden sei. In der überwiegenden Mehrheit der Urteile werde im Gegenteil argumentiert, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt worden seien und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre hätten, nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Schliesslich seien die von den Beschwerdeführern im Rahmen der Beschwerde nachgereichten Beweismittel nicht geeignet, bezüglich ihres Engagements in der Schweiz zu einem anderen Schluss zu gelangen. 5.4 In der Replik wurde dem SEM entgegen gehalten, es habe es vorliegend unterlassen, die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel zu würdigen. Vielmehr habe es sich darauf beschränkt, diesen mittels pauschaler Behauptung jegliche Bedeutung abzusprechen. Damit sei erneut das rechtliche Gehör verletzt worden. Betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten sei in casu offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in besonderem Mass exponiert habe. So habe er sich klar als einer der ersten, der die internationale Gemeinschaft auf die Machenschaften des Assad-Regimes vom Ausland her aufmerksam machte, exponiert. Mit Verweis auf die zahlreichen aktenkundigen Beweismittel werde betont, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer 1 und teilweise auch vom Beschwerdeführer 2 besuchten Veranstaltungen um äusserst wichtige und grosse Veranstaltungen handle, die von den syrischen Behörden mit Sicherheit überwacht würden. 5.5 In der Eingabe vom 19. März 2015 wurde im Verfahren des Beschwerdeführers 1 schliesslich auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/3 und Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) verwiesen, wonach Personen, die durch die syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Vorliegend sei offensichtlich, dass diese Situation auch auf den Beschwerdeführer 1 zutreffe, sei dieser doch im Jahr 2010 aufgrund seiner politischen Gesinnung, seiner engagierten Tätigkeit in und für die PYD und seinen Demonstrationsteilnahmen gesucht, verfolgt, inhaftiert und misshandelt worden; damit sei er offensichtlich als Regimegegner identifiziert worden. 5.6 Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 wurde erneut im Verfahren des Beschwerdeführers 1 die vernehmlassungsweise Überweisung der Sache an das SEM beantragt. Zur Begründung wurde mit Bezug auf die nationale sowie internationale Medienberichterstattung im Wesentlichen auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien hingewiesen. Die Situation habe sich aufgrund der aktuellen politischen und militärischen Ereignisse weiter verschlechtert. Die Anforderungen des SEM zur Bejahung einer begründeten und glaubhaften Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung müssten herabgesetzt werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die beiden angefochtenen Verfügungen bezüglich der einzelnen Erwägungen und im Ergebnis zu bestätigen sind. Den Beschwerdeführern ist es im Rahmen ihres Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. 6.1.1 Vorliegend wird als zentraler Ausreisegrund die Furcht vor behördlicher Verfolgung des Beschwerdeführers 1 vorgebracht. Der Beschwerdeführer 1 vermochte diese in seinen Schilderungen jedoch nicht glaubhaft darzulegen. Es mag zwar durchaus möglich sein, dass angesichts der als Beweismittel eingereichten Photos seine Familienangehörige früher in der PKK und anschliessend für die PYD aktiv gewesen sind, indessen genügt diese Tatsache alleine noch nicht, um daraus auf eine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung schliessen zu können. 6.1.2 Weiter kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2010 dreimal behördlich vorgeladen worden, insgesamt kein Glaube geschenkt werden. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz anhand konkreter Aussagen des Beschwerdeführers 1 ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen widersprüchlich, unsubstantiiert und realitätsfremd und damit nicht glaubhaft sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten nicht genau zu beschreiben und konnte beispielsweise auch auf Nachfrage hin lediglich dürftige Angaben zu den behördlichen Anhörungen machen, welche gemäss seinen Angaben immerhin mehrere Stunden bis einen Tag gedauert haben sollen (vgl. Befragungsprotokoll A33/13 S.4 F30 ff., S. 5 F48 ff., S. 7 F61 ff., S. 8 F73 bis F79). Der Beschwerdeführer 1 war somit nicht in der Lage, das Erlebte anschaulich und mit persönlicher Betroffenheit zu schildern. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht auf erhebliche Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den behördlichen Vorladungen hingewiesen, da die diesbezüglichen Angaben zwischen der BzP und der Anhörung augenfällige Unstimmigkeiten aufwiesen (vgl. Befragungsprotokolle A1/13 S. 6, A33/13 S. 4 F34 ff.). Die zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachte Inhaftierung des Bruders E._______ ist, nachdem der Beschwerdeführer 1 an der späteren Anhörung dessen zwischenzeitliche Freilassung mitteilte, für die Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Aktualität kaum mehr von Bedeutung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass E._______ während der Zeit der strengen Strafverfolgungen der syrischen Justizbehörden im Jahr 2010 gegenüber Anhängern der Kurdenparteien kurzzeitig verhaftet worden war (vgl. KurdWatch, 'reports human rights violations against Kurds in Syria' Nachrichten 2010, http://www.kurdwatch.org/html/index.php?cid =178&z=de, abgerufen am 24. November 2016). Die Tatsache, dass E._______ nicht lange inhaftiert blieb, dient als weiteres Indiz dafür, dass die syrischen Behörden kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer 1 verfolgen. 6.1.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen wird in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen gehalten. Das Argument, es sei willkürlich respektive absurd, gestützt auf die jeweiligen Haftentlassungen des Beschwerdeführers 1 respektive seine Folgeleistung auf die erneute behördliche Vorladung trotz zuvor erlebter Haft und Folter auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu schliessen, überzeugt nicht, und die Vorinstanz hat die fraglichen Vorbringen zu Recht als realitätsfremde Sachverhaltselemente bezeichnet. Den Beschwerdeführern gelingt es in Würdigung sämtlicher Umstände nicht, die vom SEM angebrachten Zweifel an den Vorbringen betreffend die behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers 1 zu beseitigen. 6.1.4 Hinzu kommt, dass die Heimatstadt C._______ der Beschwerdeführer sowie die umliegende Region in der Provinz Al-Hasaka - anders als noch zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer im Jahr 2010 - sich inzwischen unter der Kontrolle der syrischen-kurdischen Parteien (insbesondere der PYD, der Partei, die der Beschwerdeführer 1 unterstützt haben soll) befindet (vgl. Van Linge, Thomas, the situation in Syria, 03.07.2016, https://pietervanostaeyen.files.wordpress.com/2016/07/img_ 5898.png>, abgerufen am 24.11.2016; Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Kurdische Autonomiepläne: Breiter Widerstand gegen syrischen Kurdenstaat, 17.03.2016; vgl. Befragungsprotokoll A33/13 S. 8 F74). Somit kann auch unter diesem Gesichtspunkt - und unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen - das Vorliegen einer drohenden asylrelevanten Verfolgung seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes in der Heimatregion der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich ausgeschlossen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer 1 brachte sodann vor, er sei als Ajnabi in Syrien diskriminiert worden. Dieses Vorbringen äusserte er allerdings lediglich am Rande und auf pauschale Weise anlässlich der BzP (vgl. BzP A1/13 S. 7 "[...] Wir Ajnabi haben in Syrien keine Rechte und wir leben unter schwierigen Bedingungen."). Diesbezüglich teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach gemäss geltender Rechtsprechung auch für staatenlose Kurden, trotz der unbestrittenen weitreichenden Diskriminierungen, nicht generell von einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmass auszugehen ist. Zu präzisieren ist in diesem Zusammenhang, dass angesichts der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien eine zuverlässige Prognose der künftigen Entwicklung kaum möglich ist. So kann jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruhen, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.4.1). Soweit sich die objektive Gefährdungssituation des Beschwerdeführers - beispielsweise wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit - nachträglich verschärfen sollte, würde es ihm frei stehen, dies im Rahmen eines Folgegesuches beim SEM geltend zu machen. Zudem wäre im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers eine allfällige Veränderung der Sachlage durch das SEM von Amtes wegen zu beurteilen (vgl. Urteil E-3443/2014 vom 15. Juni 2015 E. 5.4.6). Schliesslich kann aus den vorgebrachten Argumenten betreffend die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Ajnabi - diese sei im Zusammenhang mit den Verfolgungssituation des Beschwerdeführers 1 zu berücksichtigen - nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden, nachdem die Verfolgungsvorbringen vorstehend für unglaubhaft befunden wurden. 6.3 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer aufgrund ihres geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätten und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen. 6.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1). 6.3.2 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indessen nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem rund 4,8 Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.). 6.3.3 Der Beschwerdeführer 1 machte sowohl im vorinstanzlichen als auch im Rechtsmittelverfahren mit diversen Eingaben geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. Namentlich habe er in (...) an Demonstrationen und Sitzungen gegen die syrische Regierung teilgenommen und betreibe ein regime-feindliches Facebook-Konto. Den Beschwerdeführer 2 habe er gelegentlich an öffentliche Kundgebungen mitgenommen. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich entgegen der Darlegung in den Eingaben kein überdurchschnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement. Gemäss den vorliegenden Akten hat sich der Beschwerdeführer 1 nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben. Die auf Facebook publizierten Beiträge stellen für sich alleine keine qualifizierte Form einer exilpolitischen Tätigkeit dar und begründen nicht eine erhöhte Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste. Anhand der Facebook-Aktivitäten wird insbesondere nicht der Eindruck erweckt, der Beschwerdefüh-rer 1 habe in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne. Diesen gewinnt man auch mit Blick auf seine Protokollaussagen nicht, wenn er auf die Frage, ob er eine spezielle Rolle in der PYD in der Schweiz inne habe, folgendes zu Antwort gibt: "Was ich kann und was in meiner Macht steht, mache ich, was zu viel ist mache ich nicht. Ich arbeite und habe nicht immer Zeit, dass ich 100% bei der PYD tätig bin." (vgl. Befragungsprotokoll A33/13 S. 10 F 102). Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe schon an den ersten exilpolitischen Demonstrationen im März 2011 in der Schweiz teilgenommen; er sei zum Beispiel auf einem Video über die Demonstration vom (...) 2011, welches noch Jahre später auf Youtube abrufbar gewesen sei, erkennbar (Beschwerde Art. 50 f.). Dies genügt indessen nicht, um daraus auf eine drohende gezielte Verfolgung seitens des syrischen Regimes zu schliessen. Der Beschwerdeführer hat - wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten - seinen Unmut gegenüber dem syrischen Regime online und durch die Teilnahme an Demonstrationen kundgetan. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Es ist somit festzuhalten, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht überschreitet. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun. 6.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung sowohl von objektiven als auch subjektiven Nachfluchtgründen nicht erfüllen, zumal der Beschwerdeführer 2 ohnehin keine eigenen Verfolgungsgründe geltend machte. Ein Einbezug des Beschwerdeführers 2 in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 und ins Familiensasyl unter dem Blickwinkel von Art. 51 Abs. 2 aAsylG ist bei diesem Ergebnis nicht möglich. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, die geltend gemachten Fluchtgründe und Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint und ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer als unzumutbar, weshalb sie in den angefochtenen Verfügungen ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Namentlich besteht praxisgemäss angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8) kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag (vgl. Beschwerde 1 und 2, jeweils S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 8) nicht einzutreten ist.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers 2 gutgeheissen. Dem Beschwerdefüh- rer 2 sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dagegen sind gegenüber dem Beschwerdeführer 1 - der keine unentgeltliche Prozessführung beantragt hat - Verfahrenskosten in der Höhe vonFr. 400.- zu erheben und zu deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer 1 werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. Dem Beschwerdeführer 2 werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer 1 und 2, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: