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E-3443/2014

E-3443/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) März 2012 und reisten zunächst in die Türkei, wo sie sich während ungefähr (...) Tagen aufhielten. Anschliessend gelangten sie auf dem Luftweg via ein ihnen unbekanntes Land am (...) April 2012 in die Schweiz und stellten gleichentags Asylgesuche. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. April 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am (...) 2012 im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit als (...) einen Mann ins Spital gebracht, der an einer Demonstration verletzt worden sei. Als die heimatlichen Behörden davon erfahren hätten, sei er von diesen verfolgt worden. Er sei deshalb nach B._______ geflohen und bei einem Bekannten seines Vaters untergekommen. In der Zwischenzeit hätten sich die Heimatbehörden mehrmals bei seinem Vater nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. B. Am 26. Februar 2014 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei gaben die Beschwerdeführenden ihr syrisches Familienbuch, den Führerschein des Beschwerdeführers sowie zwei Zeitungsberichte der Stadt C._______ und ein Schreiben ihres Nachbars zu den Akten. Zur Begründung der Asylgesuche gaben sie zu Protokoll, sie hätten als Kurden in Syrien viele Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der kurdischen Partei Yekiti gewesen und habe seit 1993 für diese getanzt und an einigen Sitzungen teilgenommen. Ausserdem habe er die Partei bei konkreten Anlässen unterstützt. Er sei sporadisch von den heimatlichen Behörden zur Yekiti befragt worden, wobei es sich jedoch um blosse Routine gehandelt habe. Ausschlaggebend für die Ausreise sei jedoch der Vorfall mit dem verletzten Demonstranten gewesen. Nachdem er diesen zum Krankenhaus gefahren habe, sei er zu einem öffentlichen Ort gerannt und sei dabei wohl nicht verfolgt worden, weil die Behördenmitglieder sich mit der Person im Krankenhaus beschäftigt hätten. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob er lediglich wegen des Demonstranten verfolgt worden sei. Möglicherweise hätten sie ihn festgenommen, weil er im Verdacht gestanden sei, ebenfalls an der Demonstration teilgenommen zu haben. Jedenfalls habe man nach ihm gesucht, nachdem er nach B._______ geflohen sei. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer­de und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Asylgewährung. E. Der Instruktionsrichter bestätigte den Beschwerdeführenden am 24. Juni 2014 den Eingang ihrer Beschwerde und lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juli 2014 zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 21. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.

E. 3.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl­suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.

E. 3.2.2 Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinn einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BGVE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BGVE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BGVE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vorwiegend mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall mit dem Demonstranten würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weil sie nicht selbst erlebt, sondern realitätsfremd erscheinen würden. Insbesondere widerspreche es jeglicher Erwartung an einen Geheimdienst, dass das ihn verfolgende Geheimdienstauto klar erkennbar gewesen sei und es sich auch hupend zu erkennen gegeben habe. Die übrigen Vorbringen im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden seien dem Bundesamt zwar bekannt, und ein grosser Teil der kurdischen Bevölkerung habe entsprechende Nachteile zu erdulden; jedoch würden diese Nachteile keine individuell konkrete Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen und ausserdem ein menschenwürdiges Leben in Syrien nicht verunmöglichen. Folglich würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Aufgrund der aktuell schlechten Sicherheitslage in Syrien, erweise sich jedoch der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen würden.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich in ihrer Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, er habe als (...) keine genaueren Angaben zur Person des Demonstranten machen können, zumal dies der Lebensrealität eines (...) entspreche und dieser Vorfall ausserdem völlig überhastet abgelaufen sei. Auch das beschriebene Vorgehen des Geheimdienstes sei keineswegs völlig unvorstellbar. Der vorinstanzlichen Verfügung fehle es schliesslich an einer Abwägung der als unglaubhaft und insbesondere der als glaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers. Dabei wäre vorwiegend die grosse Deckungsgleichheit zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und derjenigen der Beschwerdeführerin zu beachten gewesen, aber auch die realitätsnahe Schilderung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der damaligen Situation in Damaskus und in ganz Syrien. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes sei zudem die Entwicklung der Situation politisch aktiver Kurden zu berücksichtigen. Es sei deshalb zu prüfen, wie sich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Yekiti-Partei nach seiner Flucht auf die Familie auswirke.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, es wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer während der (...) mit dem Demonstranten über die Vorkommnisse und die Ursache seiner Verletzung unterhalten hätte. Die Übereinstimmungen der Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen der Beschwerdeführerin würden sich zudem lediglich auf die Berufsausübung und auf zeitliche Angaben beziehen, die durch die Vorinstanz nicht grundsätzlich angezweifelt würden. Jedenfalls genüge die kulturelle und politische Aktivität des Beschwerdeführers für die kurdische Sache alleine nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da darin keine begründete Furcht vor (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ersehen werden könne.

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden führten in der Replik vom 21. Juli 2014 aus, die Geheimdienstautos seien als solche sehr wohl erkennbar. Es handle sich um bestimmte Autotypen mit bestimmter Farbe und Militärkennzeichen, weshalb der Beschwerdeführer habe erkennen können, dass er verfolgt worden sei. Darüber hinaus sei es in seinem Umfeld fortwährend zu willkürlichen Verhaftungen gekommen, wovor er sich nach der geschilderten (...) mit dem verletzten Demonstranten ebenfalls gefürchtet habe.

E. 5.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, soweit sie die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Fluchtgründen als unglaubhaft erachtet.

E. 5.1.1 In Bezug auf den als oberflächlich und unsubstanziiert erachteten Bericht des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall mit dem verletzten Demonstranten ist vorab auf die nachvollziehbaren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Akten SEM, A19, S. 3 f.). Auch das Gericht ist der Auffassung, dass angesichts der Brisanz des dargestellten Vorfalls, zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer die Situation - zumindest auf Nachfrage des Befragers hin - konkret und lebensnaher hätte beschreiben können. Stattdessen führte der Beschwerdeführer lediglich aus, er habe als (...) gearbeitet und einen Verletzten zum Krankenhaus gebracht (vgl. Akten SEM, A7, S. 9; A12, F106 f., F119). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden wird ausserdem nicht in erster Linie angezweifelt, dass der Beschwerdeführer den Geheimdienst in einem Wagen hinter sich hätte erkennen können. Vielmehr erscheint einerseits bereits zeitlich kaum möglich - und im Rahmen einer grossen Demonstration, die in allen Stadtteilen stattgefunden habe (vgl. Akten SEM, A12, F123), auch realitätsfremd -, dass während der Demonstrant in das (...) des Beschwerde­führers eingestiegen sei, eine andere unbeteiligte Person per Telefon dem Geheimdienst das Autokennzeichen (...) mitgeteilt haben und der Geheimdienst sogleich in der Nähe gewesen sein soll, um den Beschwerdeführer zu verfolgen (vgl. Akten SEM, A12, F186). Andererseits vermag nicht zu überzeugen, dass ein (...) in solch einer Lage nicht mit seinem verletzten (...) sprechen würde, obschon es sich um eine längere Fahrt gehandelt habe (vgl. Akten SEM, A12, F115).

E. 5.1.2 Aus den Antworten des Beschwerdeführers ergeben sich zudem weitere Unklarheiten. So geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass ein Junge den Demonstranten zwar zum (...) gebracht habe, der Demonstrant jedoch alleine (...) mitgefahren sei (vgl. Akten SEM, A12, F119: "Ich kannte ihn nicht. Ich kam plötzlich und er hatte (...). Er war mit noch einem Jungen. Er brachte ihn zu meinem (...) und dann bin ich weitergefahren."; F126: "Der andere Junge brachte ihn zu meinem (...) und ich habe ihn zum Krankenhaus gebracht.", F106, F115). Später hingegen gab der Beschwerdeführer an, der Junge und der Verletzte seien mit ihm gewesen (vgl. Akten SEM, A12, F196: "[...] Ich glaube sie haben sich mit der Person, die ich hingebracht habe, beschäftigt."; F197: "Ich meinte die, die mit mir waren - der Junge und der Verletzte."). Wäre der Junge tatsächlich ebenfalls (...) mitgefahren, wäre davon auszugehen, dass während der (...) zumindest zwischen dem Jungen und dem Demonstranten ein Gespräch stattgefunden hätte, worüber der Beschwerdeführer hätte berichten können.

E. 5.1.3 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer durch den geltend gemachten Sachverhalt somit nicht den Eindruck zu vermitteln, er hätte das Geschilderte selbst erlebt. Daran vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf die hohe Deckungsgleichheit zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Vorinstanz führte diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung zu Recht aus, dass sich die Übereinstimmungen in den Aussagen nicht auf die geltend gemachten Fluchtgründe, sondern in erster Linie auf die Ausübung des Berufes des Ehemannes beziehen. Die Vorinstanz ist zwar gehalten, die als glaubhaft sowie die als unglaubhaft erachteten Angaben gegeneinander abzuwägen. Dies bezieht sich jedoch vorwiegend auf den rechtserheblichen Sachverhalt und damit auf die potenziell relevanten Asylvorbringen. Insoweit ist die vorinstanzliche Verfügung folglich ebenfalls nicht zu beanstanden.

E. 5.1.4 Nach dem Gesagten vermögen die Darstellungen der Beschwerdeführenden zur Verfolgungssituation den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.

E. 5.2 Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzufügen: Auch wenn sich die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kernvorbringen als glaubhaft erwiesen hätten, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die heimatlichen Behörden ein Interesse an ihm haben sollten, nachdem er den verletzten Demonstranten lediglich im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit als (...) in Krankenhaus gebracht hätte. Diesbezüglich erscheint ebenfalls lebensfremd, dass er aufgrund dieses Vorfalls durch den Landes­geheimdienst einmal wöchentlich bei seinem Vater in B._______ gesucht worden sei und sie ihm dabei nur hätten ausrichten lassen, dass sie da gewesen seien. Bei ernsthafter Fahndung wäre vielmehr davon auszugehen, die Behörden hätten zumindest eine Vorladung oder ähnliches ausgehändigt. Stattdessen gab der Beschwerdeführer an, seit seiner Ausreise habe sein Vater nicht mehr erwähnt, dass er von den syrischen Behörden gesucht worden sei (vgl. Akten SEM, A12, F265).

E. 5.3 Der Vorinstanz ist im Übrigen auch hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Yekiti Partei beizupflichten. Allgemeine Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung in Syrien stellen keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG dar. Der Beschwerdeführer bezeichnete zudem die Befragungen durch die heimatlichen Behörden zu seinen Aktivitäten zugunsten dieser Partei als Routineuntersuchungen, die ohne weitere Folgen geblieben seien (vgl. Akten SEM, A12, F148 und F166 f.). Er gab weiter an, er sei wegen des Vorfalls mit dem Demonstranten aus seinem Heimatland geflohen (vgl. Akten SEM, A12, F106, F268). Zuvor habe er keine solchen grossen Probleme gehabt und sei nicht vom syrischen Staat bedroht oder verfolgt worden, sie hätten aber als Kurden keine Rechte gehabt (vgl. Akten SEM, A12, F108, F239 und F260; A13, F60). Folglich standen diese geltend gemachten Beeinträchtigungen in keinem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Flucht der Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatstaat, da sie nicht derart intensiv gewesen sind und ihnen dadurch ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht worden wäre. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine individuell konkrete Verfolgung durch die heimatlichen Behörden im Sinn von Art. 3 AsylG gedroht haben.

E. 5.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer als politisch aktiver Kurde respektive wegen seiner Zugehörigkeit zur politischen Gruppierung Yekiti wäre heute einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt (vgl. Beschwerde S. 6 f.), ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.4.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich zwar die Frage nach einer vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen im Zeitpunkt der Ausreise. Im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ist jedoch ebenfalls die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; eine solchermassen verfolgte Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihr Asyl zu gewähren.

E. 5.4.2 Einer Vielzahl von Berichten zufolge, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösser Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötungen betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.7.2, m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Den Lageberichten des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) aus den Jahren 2013 bis 2015 zufolge sind Regimegegner und Oppositionelle aus Staaten, in denen die Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit eingeschränkt ist, und die sich in der Schweiz niedergelassen haben, Ziel der Ausforschung von Nachrichtendiensten aus deren Heimatländern (vgl. "Sicherheit Schweiz - Lagebericht 2013 des Nachrichtendienstes des Bundes", S. 70; "Sicherheit Schweiz - Lagebericht 2014 des Nachrichtendienstes des Bundes", S. 66, "Sicherheit Schweiz - Lagebericht 2015 des Nachrichtendienstes des Bundes", S. 64; alle abrufbar unter http://www.vbs.admin.ch/internet/vbs/de/home/documentation/publication/snd_publ.html).

E. 5.4.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung an, er habe sich an einer Partei "abonniert" - für eine bestimmte Gelegenheit, wie zum Beispiel das Newroz-Fest. Dabei habe er an einigen Sitzungen teilgenommen, sei aber einfaches Mitglied gewesen und habe als solches lediglich für die Partei getanzt (vgl. SEM-Akten, A12, F129, F132 ff., insbesondere F142). Angesichts dieser Darstellung erscheint kaum nachvollziehbar, weshalb sowohl der Militär- als auch der Landesgeheimdienst den Beschwerdeführer zu Hause hätte aufsuchen sollen (vgl. SEM-Akten, A12, F148 ff.). Ebenfalls realitätsfremd erscheint, dass der Geheimdienst über eine Zeitspanne von 17 Jahren den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht haben soll (vgl. SEM-Akten, A12, F152 und F168).

E. 5.4.4 Die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens braucht vorliegend allerdings gar nicht abschliessend beurteilt zu werden. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, die syrischen Behörden hätten ein erhöhtes Interesse an der Überwachung des Beschwerdeführers, da er nach dem Gesagten keine bedeutende Stellung oder auch nur eine konkrete Funktion innerhalb der Yekiti-Partei wahrnahm. Auch hat er weder vor noch nach Ausbruch des derzeitigen Konflikts an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen, sodass er von den staatlichen Sicherheitskräften als Regimegegner hätte wahrgenommen werden können. Bei ernsthaftem Überwachsungsinteresse seitens des Geheimdienstes, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 17 Jahren mehr als (...) Mal aufgesucht worden wäre.

E. 5.4.5 Im aktuellen Zeitpunkt erscheint folglich die geltend gemachte Furcht der Beschwerdeführenden, wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Yekiti-Partei bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer Verfolgung durch die syrischen Behörden im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, nicht begründet.

E. 5.4.6 Die Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die damit verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren. So beruht jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5779/2013, a.a.O., E. 5.4.1). Soweit sich die objektive Gefährdungs­situation der Beschwerdeführenden - beispielsweise wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit - nachträglich verschärfen sollte, würde es ihnen frei stehen, dies im Rahmen eines Folgegesuches beim SEM geltend zu machen. Zudem wäre im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden eine allfällige Veränderung der Sachlage durch das SEM von Amtes wegen zu beurteilen.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ihre Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3443/2014 my Urteil vom 15. Juni 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Syrien, alle vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) März 2012 und reisten zunächst in die Türkei, wo sie sich während ungefähr (...) Tagen aufhielten. Anschliessend gelangten sie auf dem Luftweg via ein ihnen unbekanntes Land am (...) April 2012 in die Schweiz und stellten gleichentags Asylgesuche. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. April 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am (...) 2012 im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit als (...) einen Mann ins Spital gebracht, der an einer Demonstration verletzt worden sei. Als die heimatlichen Behörden davon erfahren hätten, sei er von diesen verfolgt worden. Er sei deshalb nach B._______ geflohen und bei einem Bekannten seines Vaters untergekommen. In der Zwischenzeit hätten sich die Heimatbehörden mehrmals bei seinem Vater nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. B. Am 26. Februar 2014 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei gaben die Beschwerdeführenden ihr syrisches Familienbuch, den Führerschein des Beschwerdeführers sowie zwei Zeitungsberichte der Stadt C._______ und ein Schreiben ihres Nachbars zu den Akten. Zur Begründung der Asylgesuche gaben sie zu Protokoll, sie hätten als Kurden in Syrien viele Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der kurdischen Partei Yekiti gewesen und habe seit 1993 für diese getanzt und an einigen Sitzungen teilgenommen. Ausserdem habe er die Partei bei konkreten Anlässen unterstützt. Er sei sporadisch von den heimatlichen Behörden zur Yekiti befragt worden, wobei es sich jedoch um blosse Routine gehandelt habe. Ausschlaggebend für die Ausreise sei jedoch der Vorfall mit dem verletzten Demonstranten gewesen. Nachdem er diesen zum Krankenhaus gefahren habe, sei er zu einem öffentlichen Ort gerannt und sei dabei wohl nicht verfolgt worden, weil die Behördenmitglieder sich mit der Person im Krankenhaus beschäftigt hätten. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob er lediglich wegen des Demonstranten verfolgt worden sei. Möglicherweise hätten sie ihn festgenommen, weil er im Verdacht gestanden sei, ebenfalls an der Demonstration teilgenommen zu haben. Jedenfalls habe man nach ihm gesucht, nachdem er nach B._______ geflohen sei. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer­de und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Asylgewährung. E. Der Instruktionsrichter bestätigte den Beschwerdeführenden am 24. Juni 2014 den Eingang ihrer Beschwerde und lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juli 2014 zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 21. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 3.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl­suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. 3.2.2 Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinn einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BGVE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BGVE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BGVE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vorwiegend mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall mit dem Demonstranten würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weil sie nicht selbst erlebt, sondern realitätsfremd erscheinen würden. Insbesondere widerspreche es jeglicher Erwartung an einen Geheimdienst, dass das ihn verfolgende Geheimdienstauto klar erkennbar gewesen sei und es sich auch hupend zu erkennen gegeben habe. Die übrigen Vorbringen im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden seien dem Bundesamt zwar bekannt, und ein grosser Teil der kurdischen Bevölkerung habe entsprechende Nachteile zu erdulden; jedoch würden diese Nachteile keine individuell konkrete Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen und ausserdem ein menschenwürdiges Leben in Syrien nicht verunmöglichen. Folglich würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Aufgrund der aktuell schlechten Sicherheitslage in Syrien, erweise sich jedoch der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen würden. 4.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich in ihrer Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, er habe als (...) keine genaueren Angaben zur Person des Demonstranten machen können, zumal dies der Lebensrealität eines (...) entspreche und dieser Vorfall ausserdem völlig überhastet abgelaufen sei. Auch das beschriebene Vorgehen des Geheimdienstes sei keineswegs völlig unvorstellbar. Der vorinstanzlichen Verfügung fehle es schliesslich an einer Abwägung der als unglaubhaft und insbesondere der als glaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers. Dabei wäre vorwiegend die grosse Deckungsgleichheit zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und derjenigen der Beschwerdeführerin zu beachten gewesen, aber auch die realitätsnahe Schilderung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der damaligen Situation in Damaskus und in ganz Syrien. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes sei zudem die Entwicklung der Situation politisch aktiver Kurden zu berücksichtigen. Es sei deshalb zu prüfen, wie sich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Yekiti-Partei nach seiner Flucht auf die Familie auswirke. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, es wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer während der (...) mit dem Demonstranten über die Vorkommnisse und die Ursache seiner Verletzung unterhalten hätte. Die Übereinstimmungen der Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen der Beschwerdeführerin würden sich zudem lediglich auf die Berufsausübung und auf zeitliche Angaben beziehen, die durch die Vorinstanz nicht grundsätzlich angezweifelt würden. Jedenfalls genüge die kulturelle und politische Aktivität des Beschwerdeführers für die kurdische Sache alleine nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da darin keine begründete Furcht vor (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ersehen werden könne. 4.4 Die Beschwerdeführenden führten in der Replik vom 21. Juli 2014 aus, die Geheimdienstautos seien als solche sehr wohl erkennbar. Es handle sich um bestimmte Autotypen mit bestimmter Farbe und Militärkennzeichen, weshalb der Beschwerdeführer habe erkennen können, dass er verfolgt worden sei. Darüber hinaus sei es in seinem Umfeld fortwährend zu willkürlichen Verhaftungen gekommen, wovor er sich nach der geschilderten (...) mit dem verletzten Demonstranten ebenfalls gefürchtet habe. 5. 5.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, soweit sie die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Fluchtgründen als unglaubhaft erachtet. 5.1.1 In Bezug auf den als oberflächlich und unsubstanziiert erachteten Bericht des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall mit dem verletzten Demonstranten ist vorab auf die nachvollziehbaren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Akten SEM, A19, S. 3 f.). Auch das Gericht ist der Auffassung, dass angesichts der Brisanz des dargestellten Vorfalls, zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer die Situation - zumindest auf Nachfrage des Befragers hin - konkret und lebensnaher hätte beschreiben können. Stattdessen führte der Beschwerdeführer lediglich aus, er habe als (...) gearbeitet und einen Verletzten zum Krankenhaus gebracht (vgl. Akten SEM, A7, S. 9; A12, F106 f., F119). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden wird ausserdem nicht in erster Linie angezweifelt, dass der Beschwerdeführer den Geheimdienst in einem Wagen hinter sich hätte erkennen können. Vielmehr erscheint einerseits bereits zeitlich kaum möglich - und im Rahmen einer grossen Demonstration, die in allen Stadtteilen stattgefunden habe (vgl. Akten SEM, A12, F123), auch realitätsfremd -, dass während der Demonstrant in das (...) des Beschwerde­führers eingestiegen sei, eine andere unbeteiligte Person per Telefon dem Geheimdienst das Autokennzeichen (...) mitgeteilt haben und der Geheimdienst sogleich in der Nähe gewesen sein soll, um den Beschwerdeführer zu verfolgen (vgl. Akten SEM, A12, F186). Andererseits vermag nicht zu überzeugen, dass ein (...) in solch einer Lage nicht mit seinem verletzten (...) sprechen würde, obschon es sich um eine längere Fahrt gehandelt habe (vgl. Akten SEM, A12, F115). 5.1.2 Aus den Antworten des Beschwerdeführers ergeben sich zudem weitere Unklarheiten. So geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass ein Junge den Demonstranten zwar zum (...) gebracht habe, der Demonstrant jedoch alleine (...) mitgefahren sei (vgl. Akten SEM, A12, F119: "Ich kannte ihn nicht. Ich kam plötzlich und er hatte (...). Er war mit noch einem Jungen. Er brachte ihn zu meinem (...) und dann bin ich weitergefahren."; F126: "Der andere Junge brachte ihn zu meinem (...) und ich habe ihn zum Krankenhaus gebracht.", F106, F115). Später hingegen gab der Beschwerdeführer an, der Junge und der Verletzte seien mit ihm gewesen (vgl. Akten SEM, A12, F196: "[...] Ich glaube sie haben sich mit der Person, die ich hingebracht habe, beschäftigt."; F197: "Ich meinte die, die mit mir waren - der Junge und der Verletzte."). Wäre der Junge tatsächlich ebenfalls (...) mitgefahren, wäre davon auszugehen, dass während der (...) zumindest zwischen dem Jungen und dem Demonstranten ein Gespräch stattgefunden hätte, worüber der Beschwerdeführer hätte berichten können. 5.1.3 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer durch den geltend gemachten Sachverhalt somit nicht den Eindruck zu vermitteln, er hätte das Geschilderte selbst erlebt. Daran vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf die hohe Deckungsgleichheit zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Vorinstanz führte diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung zu Recht aus, dass sich die Übereinstimmungen in den Aussagen nicht auf die geltend gemachten Fluchtgründe, sondern in erster Linie auf die Ausübung des Berufes des Ehemannes beziehen. Die Vorinstanz ist zwar gehalten, die als glaubhaft sowie die als unglaubhaft erachteten Angaben gegeneinander abzuwägen. Dies bezieht sich jedoch vorwiegend auf den rechtserheblichen Sachverhalt und damit auf die potenziell relevanten Asylvorbringen. Insoweit ist die vorinstanzliche Verfügung folglich ebenfalls nicht zu beanstanden. 5.1.4 Nach dem Gesagten vermögen die Darstellungen der Beschwerdeführenden zur Verfolgungssituation den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 5.2 Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzufügen: Auch wenn sich die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kernvorbringen als glaubhaft erwiesen hätten, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die heimatlichen Behörden ein Interesse an ihm haben sollten, nachdem er den verletzten Demonstranten lediglich im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit als (...) in Krankenhaus gebracht hätte. Diesbezüglich erscheint ebenfalls lebensfremd, dass er aufgrund dieses Vorfalls durch den Landes­geheimdienst einmal wöchentlich bei seinem Vater in B._______ gesucht worden sei und sie ihm dabei nur hätten ausrichten lassen, dass sie da gewesen seien. Bei ernsthafter Fahndung wäre vielmehr davon auszugehen, die Behörden hätten zumindest eine Vorladung oder ähnliches ausgehändigt. Stattdessen gab der Beschwerdeführer an, seit seiner Ausreise habe sein Vater nicht mehr erwähnt, dass er von den syrischen Behörden gesucht worden sei (vgl. Akten SEM, A12, F265). 5.3 Der Vorinstanz ist im Übrigen auch hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Yekiti Partei beizupflichten. Allgemeine Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung in Syrien stellen keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG dar. Der Beschwerdeführer bezeichnete zudem die Befragungen durch die heimatlichen Behörden zu seinen Aktivitäten zugunsten dieser Partei als Routineuntersuchungen, die ohne weitere Folgen geblieben seien (vgl. Akten SEM, A12, F148 und F166 f.). Er gab weiter an, er sei wegen des Vorfalls mit dem Demonstranten aus seinem Heimatland geflohen (vgl. Akten SEM, A12, F106, F268). Zuvor habe er keine solchen grossen Probleme gehabt und sei nicht vom syrischen Staat bedroht oder verfolgt worden, sie hätten aber als Kurden keine Rechte gehabt (vgl. Akten SEM, A12, F108, F239 und F260; A13, F60). Folglich standen diese geltend gemachten Beeinträchtigungen in keinem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Flucht der Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatstaat, da sie nicht derart intensiv gewesen sind und ihnen dadurch ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht worden wäre. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine individuell konkrete Verfolgung durch die heimatlichen Behörden im Sinn von Art. 3 AsylG gedroht haben. 5.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer als politisch aktiver Kurde respektive wegen seiner Zugehörigkeit zur politischen Gruppierung Yekiti wäre heute einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt (vgl. Beschwerde S. 6 f.), ist Folgendes festzuhalten: 5.4.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich zwar die Frage nach einer vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen im Zeitpunkt der Ausreise. Im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ist jedoch ebenfalls die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; eine solchermassen verfolgte Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihr Asyl zu gewähren. 5.4.2 Einer Vielzahl von Berichten zufolge, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösser Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötungen betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.7.2, m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Den Lageberichten des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) aus den Jahren 2013 bis 2015 zufolge sind Regimegegner und Oppositionelle aus Staaten, in denen die Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit eingeschränkt ist, und die sich in der Schweiz niedergelassen haben, Ziel der Ausforschung von Nachrichtendiensten aus deren Heimatländern (vgl. "Sicherheit Schweiz - Lagebericht 2013 des Nachrichtendienstes des Bundes", S. 70; "Sicherheit Schweiz - Lagebericht 2014 des Nachrichtendienstes des Bundes", S. 66, "Sicherheit Schweiz - Lagebericht 2015 des Nachrichtendienstes des Bundes", S. 64; alle abrufbar unter http://www.vbs.admin.ch/internet/vbs/de/home/documentation/publication/snd_publ.html). 5.4.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung an, er habe sich an einer Partei "abonniert" - für eine bestimmte Gelegenheit, wie zum Beispiel das Newroz-Fest. Dabei habe er an einigen Sitzungen teilgenommen, sei aber einfaches Mitglied gewesen und habe als solches lediglich für die Partei getanzt (vgl. SEM-Akten, A12, F129, F132 ff., insbesondere F142). Angesichts dieser Darstellung erscheint kaum nachvollziehbar, weshalb sowohl der Militär- als auch der Landesgeheimdienst den Beschwerdeführer zu Hause hätte aufsuchen sollen (vgl. SEM-Akten, A12, F148 ff.). Ebenfalls realitätsfremd erscheint, dass der Geheimdienst über eine Zeitspanne von 17 Jahren den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht haben soll (vgl. SEM-Akten, A12, F152 und F168). 5.4.4 Die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens braucht vorliegend allerdings gar nicht abschliessend beurteilt zu werden. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, die syrischen Behörden hätten ein erhöhtes Interesse an der Überwachung des Beschwerdeführers, da er nach dem Gesagten keine bedeutende Stellung oder auch nur eine konkrete Funktion innerhalb der Yekiti-Partei wahrnahm. Auch hat er weder vor noch nach Ausbruch des derzeitigen Konflikts an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen, sodass er von den staatlichen Sicherheitskräften als Regimegegner hätte wahrgenommen werden können. Bei ernsthaftem Überwachsungsinteresse seitens des Geheimdienstes, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 17 Jahren mehr als (...) Mal aufgesucht worden wäre. 5.4.5 Im aktuellen Zeitpunkt erscheint folglich die geltend gemachte Furcht der Beschwerdeführenden, wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Yekiti-Partei bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer Verfolgung durch die syrischen Behörden im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, nicht begründet. 5.4.6 Die Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die damit verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren. So beruht jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5779/2013, a.a.O., E. 5.4.1). Soweit sich die objektive Gefährdungs­situation der Beschwerdeführenden - beispielsweise wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit - nachträglich verschärfen sollte, würde es ihnen frei stehen, dies im Rahmen eines Folgegesuches beim SEM geltend zu machen. Zudem wäre im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden eine allfällige Veränderung der Sachlage durch das SEM von Amtes wegen zu beurteilen. 5.5 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ihre Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark