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E-4270/2013

E-4270/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer, ein aus Syrien stammender Kurde (Ajnabi), lebte eigenen Angaben zufolge während zwanzig Jahren in B._______. Aus wirtschaftlichen Gründen sei er 2007 nach Damaskus gezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. [Ende] 2009 habe er sein Heimatland verlassen; er sei illegal in die Türkei gereist und von dort aus auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Am 23. Februar 2010 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) sein Asylgesuch. Am 1. März 2010 wurde er zur Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 15. März 2010 folgte eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen machte er folgende Asylgründe geltend: Er habe ab 2007 bis zu seiner Ausreise in Damaskus als [berufliche Tätigkeit 1] gearbeitet. Sein Arbeitgeber habe ihm für die Monate September und Oktober 2009 keinen Lohn ausgezahlt. Auf seine Forderungen hin habe dieser gesagt, als Ajnabi habe er keine Rechte. Danach sei es am (...) November 2009 zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, wobei der Beschwerdeführer den syrischen Staatspräsidenten und die Regierung beschimpft habe. Sein Arbeitgeber habe diesen Vorfall den Behörden gemeldet und habe ihnen auch erzählt, dass der Beschwerdeführer sogar ein Bild des Staatspräsidenten zerrissen habe. Aus Angst vor einer behördlichen Verfolgung sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel mütterlicherseits nach C._______ geflohen und sei etwa einen Monat später aus Syrien ausgereist. Er sei zu Hause im Heimatdorf von den Behörden gesucht worden; sie hätten im November / Dezember 2009 zweimal nach ihm gefragt; sein Onkel habe vom Bruder am Telefon erfahren, dass der Chef des Beschwerdeführers diesen bei den Behörden denunziert habe. Da seine Adresse in Damaskus nicht bekannt gewesen sei, habe man ihn im Heimatdorf B._______ bei seiner Familie gesucht. Der Beschwerdeführer gab an, einen syrischen Pass bzw. eine Identitätskarte habe er nie besessen, da er Ajnabi sei. Dagegen verfüge er (...) über einen syrischen Registerauszug bzw. Ausweis für Ajanib. Ferner verneinte er die Frage, ob er in Syrien politisch aktiv gewesen sei. Vor dem (...) November 2009 habe er nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt. B. Mit Verfügung des BFM vom 16. März 2010 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. C. Der Beschwerdeführer reichte einen (...) ausgestellten "Einzel-Registerauszug für registrierte Ausländer (...)", vorab als Kopie, zu den Akten. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 (Datum Poststempel) reichte er dem BFM das Original dieses Dokuments ein. Ferner befindet sich der am (...) in Damaskus ausgestellte Führerschein des Beschwerdeführers bei den Akten. D. Mit Anfrage vom 26. Mai 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Damaskus um Abklärungen. Die Botschaftsantwort datiert vom 16. Februar 2011. Die Botschaft konnte bestätigen, dass der Beschwerdeführer nicht syrischer Staatsangehöriger, sondern Ajnabi sei und keinen syrischen Pass besitze. Die Botschaft hielt ferner fest, gemäss ihren Abklärungen werde der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht. E. Am 19. Juni 2013 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht, dass Botschaftsabklärungen vorgenommen worden seien, denen zufolge er nicht gesucht werde; er nahm hierzu dahingehend Stellung, dass die syrischen Behörden eine Suche nach einer Person nicht bekannt geben würden. Betreffend seine Asylvorbringen gab der Beschwerdeführer nunmehr zu Protokoll, er habe in Damaskus [abweichende berufliche Tätigkeit 2] gearbeitete. Sein Arbeitgeber, ein Mitglied der Baath-Partei, habe gute Kontakte zum Ministerium gehabt. Dieser habe den Beschwerdeführer nach dem Streit, bei dem sich der Beschwerdeführer zu Äusserungen gegen den Staatspräsidenten habe hinreissen lassen, denunziert. In der Zeit, als er bei seinem Onkel versteckt gewesen sei, sei sein Bruder vorgeladen worden; dieser habe dem Onkel telefonisch mitgeteilt, der Beschwerdeführer solle ausreisen, es sei ernst geworden; den Grund der behördlichen Massnahmen habe der Bruder aber nicht gekannt. Dass die Behörden ihn zweimal zu Hause gesucht hätten, habe er sodann erst etwa drei Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren. Seither habe man nicht mehr nach ihm gefragt; die Behörden wüssten, dass er nicht mehr im Land sei, und hätten ihre Suche deshalb wohl abgebrochen; vielleicht sei aber sein Name den Grenzkontrollbehörden mitgeteilt worden. Ferner fügte der Beschwerdeführer an, er habe [in der Schweiz] an Demonstrationen teilgenommen; er sei aber nicht Parteimitglied und es habe an den Kundgebungen keine "Spezialaktionen" gegeben. Er reichte diesbezüglich verschiedene Fotos von Demonstrationen in der Schweiz und die dabei verteilten Flugblätter als Beweismittel ein. F. Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 27. Juni 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. In seiner Begründung bezeichnete das BFM die Schilderungen des Beschwerdeführers als in wesentlichen Punkten widersprüchlich. So habe er in der ersten Anhörung behauptet, er sei während seines Aufenthaltes in C._______ im November und Dezember 2009 zweimal bei seinen Eltern aufgesucht worden, während er in der zweiten und ergänzenden Anhörung dagegen vorgebracht habe, die Behörden seien erst nach seiner Ausreise bei seinen Eltern erschienen. Weiter habe er zunächst angegeben, er habe von den Vorwürfen gegen ihn gewusst, da die Behörden seine Angehörigen darüber informiert hätten. In der ergänzenden Anhörung habe er dagegen gesagt, die syrischen Behörden hätten seinen Bruder vorgeladen und diesen lediglich gebeten, der Beschwerdeführer solle sich bei den Behörden melden. Auch hinsichtlich seiner Tätigkeit als (...) seien Widersprüche festzustellen. So habe er in der Befragung zur Person (BzP) und in der ersten Anhörung angegeben, [berufliche Tätigkeit 1], wohingegen er anlässlich der ergänzenden Anhörung ausgeführt habe, [abweichende berufliche Tätigkeit 2]. Die geschilderte Arbeitstätigkeit erscheine mithin zweifelhaft, was auch die Glaubhaftigkeit der damit zusammenhängenden angeblichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber tangiere. Auch das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, spreche für die Einschätzung des BFM. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die syrischen Behörden nicht bekannt geben würden, wen sie suchten, vermöge die sorgfältigen Abklärungen der Schweizer Botschaft nicht zu entkräften. Die Vorbringen würden in ihrer Gesamtheit unglaubhaft wirken und vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Betreffend das Vorbingen des Beschwerdeführers, als Ajnabi werde er in Syrien diskriminiert, hielt das BFM fest, gemäss geltender Rechtsprechung sei auch für staatenlose Kurden, trotz der unbestrittenen weitreichenden Diskriminierungen, nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen. Zudem bestehe in B._______, dem Herkunftsort des Beschwerdeführer, mittlerweile für registrierte Ajanib gemäss präsidialem Dekret vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen würde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten seien dagegen nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. So sei aufgrund der blossen Teilnahme an Kundgebungen von keiner besonders exponierten Stellung des Beschwerdeführers auszugehen. Den Wegweisungsvollzug würdigte das BFM aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien als nicht zumutbar; es ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. G. Gegen die ablehnende Verfügung des BFM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2013 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht; mit Eingabe vom 16. August 2013 reichte er aufforderungsgemäss fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung ein. Er beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. In seiner Beschwerdebegründung nahm er zu den ihm vorgehaltenen Widersprüchen Stellung. So habe er an der ersten Anhörung gesagt, im November und Dezember 2009 seien die Amen-Siassi-Leute zweimal bei seinen Angehörigen gewesen. Erst an der ergänzenden Anhörung habe er von den weiteren beiden Besuchen durch die syrischen Behörden bei seinen Eltern erzählt. Ein Widerspruch bestehe hier nicht. Die Behörden seien somit sowohl vor als auch nach seiner Ausreise bei seinen Angehörigen gewesen. Weiter bringe das BFM zwei Dinge durcheinander, wenn es ausführe, an der ersten Anhörung habe er von den Vorwürfen der Behörden gewusst, während er an der ergänzenden Anhörung nur vorgebracht habe, dass die syrischen Behörden seinen Bruder lediglich vorgeladen hätten, ohne dabei den Gegenstand des Verfahrens zu nennen. Richtig sei zwar, dass die Behörden im November bzw. Dezember 2009 bei seinen Angehörigen gewesen seien und diese über die Vorwürfe informiert hätten. Als sie seinen Bruder vorgeladen hätten, hätten sie ihm hingegen nichts von den Vorwürfen erzählt. Er verstehe deshalb nicht, wo hier ein Widerspruch bestehen solle. Hinsichtlich der Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), wonach die Zuverlässigkeit solcher Ergebnisse als fraglich einzustufen sei. Ferner sei fraglich, ob dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan sei, da die entsprechende Botschaftsabklärung dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht vorgelegt worden sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllt seien. Damit erfülle der Beschwerdeführer als in Syrien als Ausländer registrierter Kurde, der wegen seiner regimekritischen Äusserungen gesucht werde, die Flüchtlingseigenschaft. H. Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2013 verwies das Gericht den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete aber auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das BFM wurde eingeladen, sich zu den Beschwerdevorbringen vernehmen zu lassen I. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2013 hielt das BFM an seinen bisherigen Erwägungen fest, da keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2013 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 erkundigte der Beschwerdeführer sich nach dem Verfahrensstand; er wies ferner auf einen Leitentscheid des Gerichts (C-5137/2012) hin, der auch in seinem Fall von Bedeutung sei. Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts berichtigte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2014, beim fraglichen Leitentscheid handle es sich richtigerweise vielmehr um das Urteil C-1873/2013 (mittlerweile publiziert als BVGE 2014/5). II. K. Frau D._______, geboren am (...), reiste am 26. August 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im EVZ (...) ihr Asylgesuch. Der Rechtsvertreter von D._______ reichte mit Eingabe vom 26. August 2014 ein Gesuch um Familienzusammenführung beim BFM ein und führte aus, seine Mandantin und der Beschwerdeführer hätten am (...) in Syrien geheiratet. Bei dieser sogenannten Handschuh-Ehe sei der Beschwerdeführer durch seinen Bruder bei der Eheschliessung vertreten gewesen. Seine Mandantin sei deshalb dem Kanton E._______ zuzuweisen, wo sich sowohl ihr Ehemann als auch ihr Bruder aufhalten würden. Der Rechtsvertreter reichte Kopien der Ausländerausweise des Beschwerdeführers sowie des Bruders von D._______ zu den Akten. Mit Eingabe vom 1. September 2014 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen zum Nachweis der Eheschliessung zwischen D._______ und dem Beschwerdeführer zu den Akten (Kopie Heiratsurkunde mit entsprechender deutscher Übersetzung sowie eine Kopie eines arabischsprachigen Ausweises mit einem Passfoto). Im Asylverfahren von D._______ fand bisher am 4. September 2014 eine summarische Befragung zu ihrer Person und zu ihren Gesuchsgründen statt. Im Übrigen ist das Verfahren bei der Vorinstanz hängig. Mit Verfügung des BFM vom 9. September 2014 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Kanton E._______ zugewiesen. III. L. Am 4. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ein. Das entsprechende Verfahren ist derzeit bei der Vorinstanz hängig.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Nach fristgerechter Beschwerdeverbesserung ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen vom 16. Februar 2011 (vgl. oben Bst. D) nicht vollumfänglich offengelegt, ihm aber - in rechtsgenüglicher, wenn auch sehr knapper Form - im Rahmen der zweiten Anhörung das rechtliche Gehör dazu gewährt (vgl. A18/11 S. 7). Die Annahme überwiegender öffentlicher und privater Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG, die einer vollständigen Offenlegung entgegenstehen, ist nicht zu beanstanden (vgl. EMARK 1994 Nr. 26 E. 2.d.cc, 1994 Nr. 1 E. 4). Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. September 2010 (Aurel Schmid: Syrien - Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen - "von den Behörden gesucht") geltend, inhaltlich müsse das Abklärungsergebnis, er sei nicht gesucht worden, bezweifelt werden (Beschwerde S. S. 3 f.). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Schweizer Botschaft in Damaskus seit Ende Februar 2012 bis heute geschlossen ist (vgl. www.eda.admin.ch/damascus). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Seriosität der Bemühungen der seinerzeit mit Botschaftsabklärungen betrauten Personen praxisgemäss nicht in Zweifel gezogen, ging aber ebenfalls davon aus, dass im syrischen Kontext nicht mit Zuverlässigkeit alle Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenziellen staatlichen Verfolger hätten abgeklärt werden können (vgl. beispielsweise Urteil D-4731/2009 vom 20. April 2011 E. 4.3). Auch im Verfahren des Beschwerdeführers kann dem entsprechenden Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Damaskus denn auch nicht ein ausschlaggebender Beweiswert zugemessen werden.

E. 5.1 Indessen kommt das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen zu Recht als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt hat. Zwar hat der Beschwerdeführer in der BzP (A1/10) und in der wenige Tage später stattfindenden ersten Anhörung (A9/13) seine Vorbringen im Wesentlichen kongruent dargelegt; hingegen stehen die damaligen Aussagen in verschiedenen zentralen Aspekten in auffälligem Widerspruch zu den späteren Aussagen in der zweiten, ergänzenden Anhörung (A18/11). Die Darstellungen sind zudem in verschiedenen Punkten unsubstanziiert und nicht plausibel sowie teilweise nachgeschoben; sie vermögen insgesamt den oben erwähnten Kriterien von Art. 7 AsylG nicht zu genügen.

E. 5.2 Zunächst sind, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit als (...) - in deren Zusammenhang sich ja der fluchtauslösende Vorfall, der Streit des Beschwerdeführers mit seinem Vorgesetzten und die anschliessende Denunziation durch jenen, ereignet haben soll - widersprüchlich dargelegt worden. Angeblich sei der Beschwerdeführer als [berufliche Tätigkeit 1] tätig gewesen (vgl. A1/10 S. 3; A9/13 F 35, 94), während er anlässlich der ergänzenden Anhörung demgegenüber vortrug, er sei (...) in Damaskus als [abweichende berufliche Tätigkeit 2] (vgl. 18/11 F 10, 25). Widersprüchlich sind ebenfalls die Aussagen, der Beschwerdeführer habe das Streitgespräch mit seinem Chef nachts um 4 Uhr geführt, weil der Chef nur zu dieser Zeit erreichbar gewesen sei (A 9/13 F 51 f.), beziehungsweise weil seine Schicht dann zu Ende gegangen sei, während der Chef den ganzen Tag erreichbar gewesen wäre (A18/11 F 7, 12). Schliesslich machte der Beschwerdeführer auch differierende Angaben dazu, wie sein Arbeitgeber geheissen habe (vgl. A 9/13 F 30 f., A18/11 F28, 59). In der Beschwerdeschrift wird zu diesen Ungereimtheiten nicht Stellung genommen.

E. 5.3 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber und der darauffolgenden Suche nach ihm durch die syrischen Behörden mehrheitlich widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind. So gab er an der summarischen Befragung einerseits zu Protokoll, sein Bruder habe ihm gesagt, dass die Behörden ihn im Zeitraum vom November bis Dezember 2009 zwei- bis dreimal vergebens gesucht hätten und deshalb bei seinem Bruder die Aufforderung hinterlassen hätten, er solle sich bei ihnen melden (vgl. A1/10 S. 6). Dagegen wusste er an der ersten einlässlichen Anhörung auf erstes Nachfragen hin nicht mehr, wann man ihn das zweite Mal gesucht habe (vgl. A9/13 S. 4 und 10). Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab er sodann ganz im Gegensatz zu seinen vorhergehenden Ausführungen zu Protokoll, die Behörden hätten seinen Bruder erst nach seiner Ausreise aufgesucht und vorgeladen (vgl. A18/11 S. 5 bis 7). Dass der Beschwerdeführer nun in seiner Rechtsmitteleingabe erklärt, er sei sowohl vor als auch nach seiner Ausreise gesucht worden, überzeugt nicht, da er dies bereits viel früher hätte vorbringen können, wurde er doch auf diesen Widerspruch ausdrücklich angesprochen (vgl. A18/11 F 60 - 63). Es erscheint ferner völlig unplausibel, dass man den Beschwerdeführer nach der Denunziation durch seinen Arbeitgeber in Damaskus im Heimatdorf - mithin [mehrere hundert Km] von Damaskus entfernt - hätte suchen sollen, weil der Chef nur die Adresse des Heimatdorfs, nicht aber seine Adresse in Damaskus gekannt habe; die Aussage, die Behörden hätten ihn zu Hause festnehmen wollen, da sie nicht gewusst hätten, dass er gar nicht mehr dort lebe (A9/13 S. 8), wird angesichts der angeblichen Denunziation durch einen Arbeitgeber in Damaskus, die überhaupt erst eine Festnahme ausgelöst hätte, nicht nachvollziehbar.

E. 5.4 Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend auf die Widersprüche hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung noch vorbrachte, er habe durch seinen Bruder die Vorwürfe seitens der Behörden gekannt (vgl. A9/13 F24 ff.), während er in der ergänzenden Anhörung angab, die Behörden hätten den Bruder vorgeladen, ohne aber einen Grund zu nennen, welcher ja im Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber gelegen habe. Der Beschwerdeführer habe aber vermutet, dass es sich um diese Streitigkeit mit seinem Arbeitgeber handelte (vgl. A18/11 F40 ff.). Die diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz zu relativieren.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Vorfall im November 2009 mit seinem Arbeitgeber und die daraus folgende Denunziation und behördliche Suche nach ihm insgesamt nicht glaubhaft gemacht hat. Abgesehen von diesem Vorfall habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A9/13 F. 32); er habe sich auch nicht politisch betätigt ( (A1/10 S. 7; A9/13 F 93). Der Beschwerdeführer hat demnach nicht glaubhaft aufgezeigt, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien eine individuelle, gezielte Verfolgung erlebt habe oder habe befürchten müssen.

E. 6 Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, er sei als Ajnabi in Syrien diskriminiert worden. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass gemäss geltender Rechtsprechung auch für staatenlose Kurden, trotz der unbestrittenen weitreichenden Diskriminierungen, nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen ist; diese Einschätzung der Lage der Ajanib bleibt auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin gültig. Zu präzisieren ist in diesem Zusammenhang, dass angesichts der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien eine zuverlässige Prognose der künftigen Entwicklung kaum möglich ist. So kann jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruhen, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann (vgl. das zur Publikation bestimmte und bereits als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.4.1). Soweit sich die objektive Gefährdungssituation des Beschwerdeführers - beispielsweise wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit - nachträglich verschärfen sollte, würde es ihm frei stehen, dies im Rahmen eines Folgegesuches beim SEM geltend zu machen. Zudem wäre im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers eine allfällige Veränderung der Sachlage durch das SEM von Amtes wegen zu beurteilen (vgl. Urteil E-3443/2014 vom 15. Juni 2015 E. 5.4.6). Soweit schliesslich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1873/2013 (mittlerweile publiziert als BVGE 2014/5) hinweist, lässt sich auch aus diesem Entscheid nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Das Urteil BVGE 2014/5 prüft namentlich die Frage der Anwendbarkeit des Staatenlosenübereinkommens auf in der syrischen Provinz Al-Hasaka registrierte Kurden (Ajanib); die entsprechenden Überlegungen werden vom SEM in dem aktuell hängigen Verfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers (vgl. oben Bst. L) zu beachten sein, lassen indessen auf die vorliegend interessierende Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse zu.

E. 7 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise weder asylrelevant bedroht war noch eine solche Verfolgung zu befürchten hatte.

E. 8 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland schon vor Ausbruch der kriegerischen Ereignisse vom Frühjahr 2011 verlassen. Es bleibt zu prüfen, ob er sich im aktuellen Zeitpunkt auf subjektive oder objektive Nachfluchtgründe berufen kann.

E. 8.1 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers Ende 2009 hat sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert. Der aktuell herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen das Leben gekostet. Mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3601/2013 vom 19. März 2015 E. 7; D-6165/2013 vom 27. April 2015 E. 7). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 wurde aufgrund einer aktuellen Lageanalyse festgestellt, dass bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen - sollten sie von den staatlichen Sicherheitskräften identifiziert worden sein - einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 3 AsylG ausgesetzt sind (vgl. insb. E. 5.7.2). Der Beschwerdeführer hat indessen nicht geltend gemacht, vor der Ausreise an Demonstrationen in Erscheinung getreten zu sein; seinen Angaben gemäss habe er sich nicht politisch betätigt; dass er sodann angeblich aufgrund einer Denunziation den Behörden bekannt geworden wäre, ist, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft geworden. Eine behördliche Identifizierung aufgrund politischer Tätigkeiten kann mithin ausgeschlossen werden. Dass eine Fichierung nach seinem Weggang erfolgt ist, erscheint aufgrund seines Persönlichkeitsprofils nicht wahrscheinlich. Mithin ist selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Situation nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der geschilderten Eskalation der Kämpfe und der akzentuierten Verfolgung auch politischer Mitläufer eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.

E. 8.2 Ferner hat die Vorinstanz zu Recht auch subjektive Nachfluchtgründe verneint. Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, er habe in (in der Schweiz) an Demonstrationen teilgenommen, und entsprechende Fotografien eingereicht (vgl. A18/11 F 3, 56, 67; A17). Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Identifizierung und Erfassung von exponierten Personen konzentrieren. Dies ist für den Beschwerdeführer aufgrund der Akten nicht zu bejahen; seit den geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2013 hat er keine weiteren Aktivitäten aktenkundig gemacht; auch nimmt er im Beschwerdeverfahren auf die Erwägungen der Vorinstanz, die eine Gefährdung wegen exilpolitischen Engagements verneint hat, keinerlei Bezug. Nachdem er seinen Angaben zufolge auch vor seiner Ausreise aus Syrien nicht politisch aktiv gewesen sei und auch in der Schweiz keiner Partei angehört oder an exponierten Aktionen beteiligt gewesen ist (vgl. A18/11 F 56), wird eine Gefährdung im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe insgesamt nicht erkennbar. Auch in diesem Zusammenhang sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb er nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.

E. 9 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 10 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführenden verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 11 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien hat die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist somit nicht einzutreten.

E. 12 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass D._______, die Ehefrau des Beschwerdeführers, ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat (vgl. oben Bst. K) und ihr Verfahren noch bei der Vorinstanz hängig ist. Sollte das Asylgesuch von D._______ gutgeheissen werden, wird es dem Beschwerdeführer offenstehen, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau zu stellen.

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4270/2013 Urteil vom 11. August 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein aus Syrien stammender Kurde (Ajnabi), lebte eigenen Angaben zufolge während zwanzig Jahren in B._______. Aus wirtschaftlichen Gründen sei er 2007 nach Damaskus gezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. [Ende] 2009 habe er sein Heimatland verlassen; er sei illegal in die Türkei gereist und von dort aus auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Am 23. Februar 2010 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) sein Asylgesuch. Am 1. März 2010 wurde er zur Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 15. März 2010 folgte eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen machte er folgende Asylgründe geltend: Er habe ab 2007 bis zu seiner Ausreise in Damaskus als [berufliche Tätigkeit 1] gearbeitet. Sein Arbeitgeber habe ihm für die Monate September und Oktober 2009 keinen Lohn ausgezahlt. Auf seine Forderungen hin habe dieser gesagt, als Ajnabi habe er keine Rechte. Danach sei es am (...) November 2009 zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, wobei der Beschwerdeführer den syrischen Staatspräsidenten und die Regierung beschimpft habe. Sein Arbeitgeber habe diesen Vorfall den Behörden gemeldet und habe ihnen auch erzählt, dass der Beschwerdeführer sogar ein Bild des Staatspräsidenten zerrissen habe. Aus Angst vor einer behördlichen Verfolgung sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel mütterlicherseits nach C._______ geflohen und sei etwa einen Monat später aus Syrien ausgereist. Er sei zu Hause im Heimatdorf von den Behörden gesucht worden; sie hätten im November / Dezember 2009 zweimal nach ihm gefragt; sein Onkel habe vom Bruder am Telefon erfahren, dass der Chef des Beschwerdeführers diesen bei den Behörden denunziert habe. Da seine Adresse in Damaskus nicht bekannt gewesen sei, habe man ihn im Heimatdorf B._______ bei seiner Familie gesucht. Der Beschwerdeführer gab an, einen syrischen Pass bzw. eine Identitätskarte habe er nie besessen, da er Ajnabi sei. Dagegen verfüge er (...) über einen syrischen Registerauszug bzw. Ausweis für Ajanib. Ferner verneinte er die Frage, ob er in Syrien politisch aktiv gewesen sei. Vor dem (...) November 2009 habe er nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt. B. Mit Verfügung des BFM vom 16. März 2010 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. C. Der Beschwerdeführer reichte einen (...) ausgestellten "Einzel-Registerauszug für registrierte Ausländer (...)", vorab als Kopie, zu den Akten. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 (Datum Poststempel) reichte er dem BFM das Original dieses Dokuments ein. Ferner befindet sich der am (...) in Damaskus ausgestellte Führerschein des Beschwerdeführers bei den Akten. D. Mit Anfrage vom 26. Mai 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Damaskus um Abklärungen. Die Botschaftsantwort datiert vom 16. Februar 2011. Die Botschaft konnte bestätigen, dass der Beschwerdeführer nicht syrischer Staatsangehöriger, sondern Ajnabi sei und keinen syrischen Pass besitze. Die Botschaft hielt ferner fest, gemäss ihren Abklärungen werde der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht. E. Am 19. Juni 2013 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht, dass Botschaftsabklärungen vorgenommen worden seien, denen zufolge er nicht gesucht werde; er nahm hierzu dahingehend Stellung, dass die syrischen Behörden eine Suche nach einer Person nicht bekannt geben würden. Betreffend seine Asylvorbringen gab der Beschwerdeführer nunmehr zu Protokoll, er habe in Damaskus [abweichende berufliche Tätigkeit 2] gearbeitete. Sein Arbeitgeber, ein Mitglied der Baath-Partei, habe gute Kontakte zum Ministerium gehabt. Dieser habe den Beschwerdeführer nach dem Streit, bei dem sich der Beschwerdeführer zu Äusserungen gegen den Staatspräsidenten habe hinreissen lassen, denunziert. In der Zeit, als er bei seinem Onkel versteckt gewesen sei, sei sein Bruder vorgeladen worden; dieser habe dem Onkel telefonisch mitgeteilt, der Beschwerdeführer solle ausreisen, es sei ernst geworden; den Grund der behördlichen Massnahmen habe der Bruder aber nicht gekannt. Dass die Behörden ihn zweimal zu Hause gesucht hätten, habe er sodann erst etwa drei Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren. Seither habe man nicht mehr nach ihm gefragt; die Behörden wüssten, dass er nicht mehr im Land sei, und hätten ihre Suche deshalb wohl abgebrochen; vielleicht sei aber sein Name den Grenzkontrollbehörden mitgeteilt worden. Ferner fügte der Beschwerdeführer an, er habe [in der Schweiz] an Demonstrationen teilgenommen; er sei aber nicht Parteimitglied und es habe an den Kundgebungen keine "Spezialaktionen" gegeben. Er reichte diesbezüglich verschiedene Fotos von Demonstrationen in der Schweiz und die dabei verteilten Flugblätter als Beweismittel ein. F. Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 27. Juni 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. In seiner Begründung bezeichnete das BFM die Schilderungen des Beschwerdeführers als in wesentlichen Punkten widersprüchlich. So habe er in der ersten Anhörung behauptet, er sei während seines Aufenthaltes in C._______ im November und Dezember 2009 zweimal bei seinen Eltern aufgesucht worden, während er in der zweiten und ergänzenden Anhörung dagegen vorgebracht habe, die Behörden seien erst nach seiner Ausreise bei seinen Eltern erschienen. Weiter habe er zunächst angegeben, er habe von den Vorwürfen gegen ihn gewusst, da die Behörden seine Angehörigen darüber informiert hätten. In der ergänzenden Anhörung habe er dagegen gesagt, die syrischen Behörden hätten seinen Bruder vorgeladen und diesen lediglich gebeten, der Beschwerdeführer solle sich bei den Behörden melden. Auch hinsichtlich seiner Tätigkeit als (...) seien Widersprüche festzustellen. So habe er in der Befragung zur Person (BzP) und in der ersten Anhörung angegeben, [berufliche Tätigkeit 1], wohingegen er anlässlich der ergänzenden Anhörung ausgeführt habe, [abweichende berufliche Tätigkeit 2]. Die geschilderte Arbeitstätigkeit erscheine mithin zweifelhaft, was auch die Glaubhaftigkeit der damit zusammenhängenden angeblichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber tangiere. Auch das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, spreche für die Einschätzung des BFM. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die syrischen Behörden nicht bekannt geben würden, wen sie suchten, vermöge die sorgfältigen Abklärungen der Schweizer Botschaft nicht zu entkräften. Die Vorbringen würden in ihrer Gesamtheit unglaubhaft wirken und vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Betreffend das Vorbingen des Beschwerdeführers, als Ajnabi werde er in Syrien diskriminiert, hielt das BFM fest, gemäss geltender Rechtsprechung sei auch für staatenlose Kurden, trotz der unbestrittenen weitreichenden Diskriminierungen, nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen. Zudem bestehe in B._______, dem Herkunftsort des Beschwerdeführer, mittlerweile für registrierte Ajanib gemäss präsidialem Dekret vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen würde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten seien dagegen nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. So sei aufgrund der blossen Teilnahme an Kundgebungen von keiner besonders exponierten Stellung des Beschwerdeführers auszugehen. Den Wegweisungsvollzug würdigte das BFM aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien als nicht zumutbar; es ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. G. Gegen die ablehnende Verfügung des BFM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2013 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht; mit Eingabe vom 16. August 2013 reichte er aufforderungsgemäss fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung ein. Er beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. In seiner Beschwerdebegründung nahm er zu den ihm vorgehaltenen Widersprüchen Stellung. So habe er an der ersten Anhörung gesagt, im November und Dezember 2009 seien die Amen-Siassi-Leute zweimal bei seinen Angehörigen gewesen. Erst an der ergänzenden Anhörung habe er von den weiteren beiden Besuchen durch die syrischen Behörden bei seinen Eltern erzählt. Ein Widerspruch bestehe hier nicht. Die Behörden seien somit sowohl vor als auch nach seiner Ausreise bei seinen Angehörigen gewesen. Weiter bringe das BFM zwei Dinge durcheinander, wenn es ausführe, an der ersten Anhörung habe er von den Vorwürfen der Behörden gewusst, während er an der ergänzenden Anhörung nur vorgebracht habe, dass die syrischen Behörden seinen Bruder lediglich vorgeladen hätten, ohne dabei den Gegenstand des Verfahrens zu nennen. Richtig sei zwar, dass die Behörden im November bzw. Dezember 2009 bei seinen Angehörigen gewesen seien und diese über die Vorwürfe informiert hätten. Als sie seinen Bruder vorgeladen hätten, hätten sie ihm hingegen nichts von den Vorwürfen erzählt. Er verstehe deshalb nicht, wo hier ein Widerspruch bestehen solle. Hinsichtlich der Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), wonach die Zuverlässigkeit solcher Ergebnisse als fraglich einzustufen sei. Ferner sei fraglich, ob dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan sei, da die entsprechende Botschaftsabklärung dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht vorgelegt worden sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllt seien. Damit erfülle der Beschwerdeführer als in Syrien als Ausländer registrierter Kurde, der wegen seiner regimekritischen Äusserungen gesucht werde, die Flüchtlingseigenschaft. H. Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2013 verwies das Gericht den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete aber auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das BFM wurde eingeladen, sich zu den Beschwerdevorbringen vernehmen zu lassen I. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2013 hielt das BFM an seinen bisherigen Erwägungen fest, da keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2013 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 erkundigte der Beschwerdeführer sich nach dem Verfahrensstand; er wies ferner auf einen Leitentscheid des Gerichts (C-5137/2012) hin, der auch in seinem Fall von Bedeutung sei. Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts berichtigte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2014, beim fraglichen Leitentscheid handle es sich richtigerweise vielmehr um das Urteil C-1873/2013 (mittlerweile publiziert als BVGE 2014/5). II. K. Frau D._______, geboren am (...), reiste am 26. August 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im EVZ (...) ihr Asylgesuch. Der Rechtsvertreter von D._______ reichte mit Eingabe vom 26. August 2014 ein Gesuch um Familienzusammenführung beim BFM ein und führte aus, seine Mandantin und der Beschwerdeführer hätten am (...) in Syrien geheiratet. Bei dieser sogenannten Handschuh-Ehe sei der Beschwerdeführer durch seinen Bruder bei der Eheschliessung vertreten gewesen. Seine Mandantin sei deshalb dem Kanton E._______ zuzuweisen, wo sich sowohl ihr Ehemann als auch ihr Bruder aufhalten würden. Der Rechtsvertreter reichte Kopien der Ausländerausweise des Beschwerdeführers sowie des Bruders von D._______ zu den Akten. Mit Eingabe vom 1. September 2014 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen zum Nachweis der Eheschliessung zwischen D._______ und dem Beschwerdeführer zu den Akten (Kopie Heiratsurkunde mit entsprechender deutscher Übersetzung sowie eine Kopie eines arabischsprachigen Ausweises mit einem Passfoto). Im Asylverfahren von D._______ fand bisher am 4. September 2014 eine summarische Befragung zu ihrer Person und zu ihren Gesuchsgründen statt. Im Übrigen ist das Verfahren bei der Vorinstanz hängig. Mit Verfügung des BFM vom 9. September 2014 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Kanton E._______ zugewiesen. III. L. Am 4. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ein. Das entsprechende Verfahren ist derzeit bei der Vorinstanz hängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Nach fristgerechter Beschwerdeverbesserung ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen vom 16. Februar 2011 (vgl. oben Bst. D) nicht vollumfänglich offengelegt, ihm aber - in rechtsgenüglicher, wenn auch sehr knapper Form - im Rahmen der zweiten Anhörung das rechtliche Gehör dazu gewährt (vgl. A18/11 S. 7). Die Annahme überwiegender öffentlicher und privater Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG, die einer vollständigen Offenlegung entgegenstehen, ist nicht zu beanstanden (vgl. EMARK 1994 Nr. 26 E. 2.d.cc, 1994 Nr. 1 E. 4). Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. September 2010 (Aurel Schmid: Syrien - Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen - "von den Behörden gesucht") geltend, inhaltlich müsse das Abklärungsergebnis, er sei nicht gesucht worden, bezweifelt werden (Beschwerde S. S. 3 f.). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Schweizer Botschaft in Damaskus seit Ende Februar 2012 bis heute geschlossen ist (vgl. www.eda.admin.ch/damascus). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Seriosität der Bemühungen der seinerzeit mit Botschaftsabklärungen betrauten Personen praxisgemäss nicht in Zweifel gezogen, ging aber ebenfalls davon aus, dass im syrischen Kontext nicht mit Zuverlässigkeit alle Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenziellen staatlichen Verfolger hätten abgeklärt werden können (vgl. beispielsweise Urteil D-4731/2009 vom 20. April 2011 E. 4.3). Auch im Verfahren des Beschwerdeführers kann dem entsprechenden Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Damaskus denn auch nicht ein ausschlaggebender Beweiswert zugemessen werden. 5. 5.1 Indessen kommt das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen zu Recht als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt hat. Zwar hat der Beschwerdeführer in der BzP (A1/10) und in der wenige Tage später stattfindenden ersten Anhörung (A9/13) seine Vorbringen im Wesentlichen kongruent dargelegt; hingegen stehen die damaligen Aussagen in verschiedenen zentralen Aspekten in auffälligem Widerspruch zu den späteren Aussagen in der zweiten, ergänzenden Anhörung (A18/11). Die Darstellungen sind zudem in verschiedenen Punkten unsubstanziiert und nicht plausibel sowie teilweise nachgeschoben; sie vermögen insgesamt den oben erwähnten Kriterien von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 5.2 Zunächst sind, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit als (...) - in deren Zusammenhang sich ja der fluchtauslösende Vorfall, der Streit des Beschwerdeführers mit seinem Vorgesetzten und die anschliessende Denunziation durch jenen, ereignet haben soll - widersprüchlich dargelegt worden. Angeblich sei der Beschwerdeführer als [berufliche Tätigkeit 1] tätig gewesen (vgl. A1/10 S. 3; A9/13 F 35, 94), während er anlässlich der ergänzenden Anhörung demgegenüber vortrug, er sei (...) in Damaskus als [abweichende berufliche Tätigkeit 2] (vgl. 18/11 F 10, 25). Widersprüchlich sind ebenfalls die Aussagen, der Beschwerdeführer habe das Streitgespräch mit seinem Chef nachts um 4 Uhr geführt, weil der Chef nur zu dieser Zeit erreichbar gewesen sei (A 9/13 F 51 f.), beziehungsweise weil seine Schicht dann zu Ende gegangen sei, während der Chef den ganzen Tag erreichbar gewesen wäre (A18/11 F 7, 12). Schliesslich machte der Beschwerdeführer auch differierende Angaben dazu, wie sein Arbeitgeber geheissen habe (vgl. A 9/13 F 30 f., A18/11 F28, 59). In der Beschwerdeschrift wird zu diesen Ungereimtheiten nicht Stellung genommen. 5.3 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber und der darauffolgenden Suche nach ihm durch die syrischen Behörden mehrheitlich widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind. So gab er an der summarischen Befragung einerseits zu Protokoll, sein Bruder habe ihm gesagt, dass die Behörden ihn im Zeitraum vom November bis Dezember 2009 zwei- bis dreimal vergebens gesucht hätten und deshalb bei seinem Bruder die Aufforderung hinterlassen hätten, er solle sich bei ihnen melden (vgl. A1/10 S. 6). Dagegen wusste er an der ersten einlässlichen Anhörung auf erstes Nachfragen hin nicht mehr, wann man ihn das zweite Mal gesucht habe (vgl. A9/13 S. 4 und 10). Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab er sodann ganz im Gegensatz zu seinen vorhergehenden Ausführungen zu Protokoll, die Behörden hätten seinen Bruder erst nach seiner Ausreise aufgesucht und vorgeladen (vgl. A18/11 S. 5 bis 7). Dass der Beschwerdeführer nun in seiner Rechtsmitteleingabe erklärt, er sei sowohl vor als auch nach seiner Ausreise gesucht worden, überzeugt nicht, da er dies bereits viel früher hätte vorbringen können, wurde er doch auf diesen Widerspruch ausdrücklich angesprochen (vgl. A18/11 F 60 - 63). Es erscheint ferner völlig unplausibel, dass man den Beschwerdeführer nach der Denunziation durch seinen Arbeitgeber in Damaskus im Heimatdorf - mithin [mehrere hundert Km] von Damaskus entfernt - hätte suchen sollen, weil der Chef nur die Adresse des Heimatdorfs, nicht aber seine Adresse in Damaskus gekannt habe; die Aussage, die Behörden hätten ihn zu Hause festnehmen wollen, da sie nicht gewusst hätten, dass er gar nicht mehr dort lebe (A9/13 S. 8), wird angesichts der angeblichen Denunziation durch einen Arbeitgeber in Damaskus, die überhaupt erst eine Festnahme ausgelöst hätte, nicht nachvollziehbar. 5.4 Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend auf die Widersprüche hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung noch vorbrachte, er habe durch seinen Bruder die Vorwürfe seitens der Behörden gekannt (vgl. A9/13 F24 ff.), während er in der ergänzenden Anhörung angab, die Behörden hätten den Bruder vorgeladen, ohne aber einen Grund zu nennen, welcher ja im Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber gelegen habe. Der Beschwerdeführer habe aber vermutet, dass es sich um diese Streitigkeit mit seinem Arbeitgeber handelte (vgl. A18/11 F40 ff.). Die diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz zu relativieren. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Vorfall im November 2009 mit seinem Arbeitgeber und die daraus folgende Denunziation und behördliche Suche nach ihm insgesamt nicht glaubhaft gemacht hat. Abgesehen von diesem Vorfall habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A9/13 F. 32); er habe sich auch nicht politisch betätigt ( (A1/10 S. 7; A9/13 F 93). Der Beschwerdeführer hat demnach nicht glaubhaft aufgezeigt, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien eine individuelle, gezielte Verfolgung erlebt habe oder habe befürchten müssen.

6. Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, er sei als Ajnabi in Syrien diskriminiert worden. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass gemäss geltender Rechtsprechung auch für staatenlose Kurden, trotz der unbestrittenen weitreichenden Diskriminierungen, nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen ist; diese Einschätzung der Lage der Ajanib bleibt auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin gültig. Zu präzisieren ist in diesem Zusammenhang, dass angesichts der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien eine zuverlässige Prognose der künftigen Entwicklung kaum möglich ist. So kann jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruhen, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann (vgl. das zur Publikation bestimmte und bereits als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.4.1). Soweit sich die objektive Gefährdungssituation des Beschwerdeführers - beispielsweise wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit - nachträglich verschärfen sollte, würde es ihm frei stehen, dies im Rahmen eines Folgegesuches beim SEM geltend zu machen. Zudem wäre im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers eine allfällige Veränderung der Sachlage durch das SEM von Amtes wegen zu beurteilen (vgl. Urteil E-3443/2014 vom 15. Juni 2015 E. 5.4.6). Soweit schliesslich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1873/2013 (mittlerweile publiziert als BVGE 2014/5) hinweist, lässt sich auch aus diesem Entscheid nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Das Urteil BVGE 2014/5 prüft namentlich die Frage der Anwendbarkeit des Staatenlosenübereinkommens auf in der syrischen Provinz Al-Hasaka registrierte Kurden (Ajanib); die entsprechenden Überlegungen werden vom SEM in dem aktuell hängigen Verfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers (vgl. oben Bst. L) zu beachten sein, lassen indessen auf die vorliegend interessierende Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse zu.

7. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise weder asylrelevant bedroht war noch eine solche Verfolgung zu befürchten hatte.

8. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland schon vor Ausbruch der kriegerischen Ereignisse vom Frühjahr 2011 verlassen. Es bleibt zu prüfen, ob er sich im aktuellen Zeitpunkt auf subjektive oder objektive Nachfluchtgründe berufen kann. 8.1 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers Ende 2009 hat sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert. Der aktuell herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen das Leben gekostet. Mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3601/2013 vom 19. März 2015 E. 7; D-6165/2013 vom 27. April 2015 E. 7). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 wurde aufgrund einer aktuellen Lageanalyse festgestellt, dass bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen - sollten sie von den staatlichen Sicherheitskräften identifiziert worden sein - einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 3 AsylG ausgesetzt sind (vgl. insb. E. 5.7.2). Der Beschwerdeführer hat indessen nicht geltend gemacht, vor der Ausreise an Demonstrationen in Erscheinung getreten zu sein; seinen Angaben gemäss habe er sich nicht politisch betätigt; dass er sodann angeblich aufgrund einer Denunziation den Behörden bekannt geworden wäre, ist, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft geworden. Eine behördliche Identifizierung aufgrund politischer Tätigkeiten kann mithin ausgeschlossen werden. Dass eine Fichierung nach seinem Weggang erfolgt ist, erscheint aufgrund seines Persönlichkeitsprofils nicht wahrscheinlich. Mithin ist selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Situation nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der geschilderten Eskalation der Kämpfe und der akzentuierten Verfolgung auch politischer Mitläufer eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. 8.2 Ferner hat die Vorinstanz zu Recht auch subjektive Nachfluchtgründe verneint. Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, er habe in (in der Schweiz) an Demonstrationen teilgenommen, und entsprechende Fotografien eingereicht (vgl. A18/11 F 3, 56, 67; A17). Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Identifizierung und Erfassung von exponierten Personen konzentrieren. Dies ist für den Beschwerdeführer aufgrund der Akten nicht zu bejahen; seit den geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2013 hat er keine weiteren Aktivitäten aktenkundig gemacht; auch nimmt er im Beschwerdeverfahren auf die Erwägungen der Vorinstanz, die eine Gefährdung wegen exilpolitischen Engagements verneint hat, keinerlei Bezug. Nachdem er seinen Angaben zufolge auch vor seiner Ausreise aus Syrien nicht politisch aktiv gewesen sei und auch in der Schweiz keiner Partei angehört oder an exponierten Aktionen beteiligt gewesen ist (vgl. A18/11 F 56), wird eine Gefährdung im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe insgesamt nicht erkennbar. Auch in diesem Zusammenhang sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb er nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. 9. In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

10. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführenden verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

11. Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien hat die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist somit nicht einzutreten.

12. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass D._______, die Ehefrau des Beschwerdeführers, ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat (vgl. oben Bst. K) und ihr Verfahren noch bei der Vorinstanz hängig ist. Sollte das Asylgesuch von D._______ gutgeheissen werden, wird es dem Beschwerdeführer offenstehen, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau zu stellen.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: