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D-6165/2013

D-6165/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am (...). Dezember 2009 in Richtung Türkei. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in B._______ gelangte er über Italien und Frankreich am 29. März 2010 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 31. März 2010 führte das damalige BFM (heute SEM) die Summarbefra­gung durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und in C._______ gewohnt zu haben. Er habe Probleme mit seinem islamistischen Vater gehabt. Einmal sei er von ihm heftig geschlagen worden, weil er ein Fernsehgerät nach Hause gebracht habe. Er habe ihn beschuldigt, mit dem Gerät Sexfilme zu konsumieren. Im Weiteren erachte er die Regierung seines Heimatlands als grausam. Jeden Tag würden zahlreiche Personen getötet. In der syrischen Gesellschaft gebe es nicht viele Freiheiten. Aus den genannten Gründen habe er das Land verlassen. Mit den Behörden habe er keine Probleme gehabt und sei nie festgenommen worden. A.c Anlässlich der Anhörung vom 1. Juni 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, im zweiten Jahr des Gymnasiumsbesuchs von der Schule gewiesen worden zu sein, weil er sich geweigert habe, der Baath-Partei beizutreten. In der Folge sei er zu Hause gewesen und habe unter seinem strenggläubigen Vater gelitten. Er (der Beschwerdeführer) habe bei Gesprächen unter Freunden die religiöse Gewalt und den Fanatismus verurteilt. Es hätten nicht alle seine Auffassungen geteilt. Er sei auf offener Strasse als Ketzer bezeichnet worden. Wegen der Religionskritik sei er in den Fokus von Islamisten geraten. Es sei zu Morddrohungen gekommen. Man habe ihm gesagt, Islam-Kritiker müssten umgebracht werden. Ab Mai 2007 habe er Militärdienst leisten müssen. Auch dort habe er seine religiösen Ansichten vertreten. Nach einem Jahr und neun Monaten sei er am (...). März 2009 aus dem Dienst regulär entlassen worden. Am (...). März 2009 sei er im Rahmen eines Mordversuchs auf dem Motorrad von einem Auto gerammt worden. Die Angreifer aus dem Umfeld eines bekannten Scheichs hätten ihn auf der Strasse liegen lassen. Im Spital sei er erneut bedroht worden. Eine beabsichtigte Anzeige sei am fehlenden Willen der Polizei, gegen eine bekannte und angesehene Person zu ermitteln, gescheitert. Er habe sich danach ein halbes Jahr im Libanon aufgehalten und sei im Dezember 2009 zur Vorbereitung der Ausreise in den Westen nach Syrien zurückgekehrt. A.d Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Zivilregister und eine Identitätskarte zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 30. September 2013 - eröffnet am 1. Oktober 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits vorgebrachter Ereignisse darstellten. Der Beschwerdeführer habe den Versuch, ihn wegen seiner islamkritischen Haltung umzubringen, und entsprechende Bedrohungen ohne ersichtliche Gründe erst bei der Anhörung erwähnt. Ferner mute realitätsfremd an, dass er trotz der angeblichen Gefährdung vom Li­banon aus nochmals nach C._______ in Syrien zurückgekehrt sei. Die Umstände seiner angeblichen Anzeige bei der Polizei gegen die Angreifer habe er ungereimt zu Protokoll gegeben. Im Zusammenhang mit den Vor­bringen, in Syrien kämen täglich zahlreiche Menschen ums Leben und es bestünden nicht viele Freiheiten im Land, sei keine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung ersichtlich. So habe er angegeben, mit den Behörden keine konkreten Probleme gehabt zu haben. Den im Weiteren geltend gemachten Schwierigkeiten mit dem Vater fehlten sowohl die asylbe­achtliche Intensität wie auch die Verfolgungsmotivation. Im Übrigen sei er volljährig und wäre bei einer Rückkehr nicht auf dessen Obhut angewiesen. B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. C.a Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die un­ent­geltli­che Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt Ent­bindung von der Vor­schussleistungspflicht. Zu allfälligen Stellungnahmen des SEM sei ein Replikrecht einzuräumen. Die Nachreichung einer Kostennote zum gegebenen Zeitpunkt wurde in Aussicht gestellt C.b In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Befragung zur Person habe ohne die Anwesenheit der Vertretung eines Hilfswerks stattgefunden und lediglich 45 Minuten gedauert. Es könne nicht von einer ernsthaften Befragung, in welcher der Beschwerdeführer seine Asylgründe summarisch habe vorbringen können, ausgegangen werden. Vielmehr liege eine Gehörsverletzung vor. Es sei eine Stellungnahme der Vor­instanz einzuholen. Bei der erwähnten Befragung habe er nur einen Asylgrund zu Protokoll geben können. Er sei aus zeitlichen Gründen aufgefordert worden, den zweiten Asylgrund erst bei der Anhörung zu präsentieren. Er habe davon ausgehen dürfen, dass ihm so keine rechtlichen Nachteile erwachsen würden. Den Mordversuch an seiner Person wegen der islamkritischen Haltung habe er mithin aus nachvollziehbaren Gründen erst bei der Anhörung erwähnt. Bei diesem Versuch habe er Verletzungen erlitten. Die entstandenen Narben seien gemäss dem nun beigebrachten Arztbericht mit Rissquetschwunden aufgrund eines Motorradunfalls vereinbar. Im Weiteren sei entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht realitätsfremd, dass er zur Vorbereitung der Ausreise und zur Verabschiedung der Mutter aus dem Libanon nochmals ins Heimatland zurückgekehrt sei, zumal er sich dort versteckt gehalten habe. Schliesslich habe er auf eine Anzeige gegen die Täter aus dem Machtbereich des Scheichs verzichtet, da er ansonsten mit weiteren Repressalien hätte rechnen müssen. Nach dem Gesagten gehe das BFM fälschlicherweise von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung aus. C.c Der Eingabe lagen ein Arztzeugnis vom 25. Oktober 2013 und eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2013 verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 19. November 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2013 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der aktuellen Ereignisse in Nordsyrien sei glaubhaft, dass er wegen der Islamisten die Flucht ergriffen habe. Diese kontrollierten mittlerweile grosse Teile Nordsyriens und würden zunehmend auch von ausländischen Terroristen unterstützt. Er sei wegen seiner Islamkritik in deren Fokus geraten. Mit viel Glück habe er einen Mordanschlag überlebt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Der Beschwerdeführer wurde bei der Erstbefragung vorab unter anderem auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen. Auf Nachfragen bestätigte er, alle Punkte der Einleitung der Befragung verstanden zu haben. Nach seinen - sehr kurzen - Spontanschilderungen wurden ihm ergänzende beziehungsweise präzisierende Fragen zum Vorgebrachten gestellt. Am Ende der Befragungen verneinte er zweimal das Bestehen weiterer, bisher noch nicht erörterter Fluchtgründe. Ausserdem gab er an, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben. Die festgehaltenen Aussagen entsprächen seinen Vorbringen. Entgegen den Beschwerdeargumenten ist das Protokoll respektive die Befragung, in welcher er nach dem Gesagten gehalten war, sämtliche fluchtrelevanten Ereignisse zumindest ansatzweise zu erwähnen, nicht zu beanstanden. Insbesondere findet sich im Protokoll auch kein Passus, gemäss welchem er angewiesen worden wäre, einen zweiten Asylgrund erst bei der Anhörung geltend zu machen. Dass die Befragung samt Rückübersetzung nur 45 Minuten dauerte, war nach dem Gesagten unter anderem auf die sehr kurze Spontanschilderung und nicht auf Versuche der Befragungsperson, den Beschwerdeführer an weiteren Schilderungen zu hindern, zurückzuführen. Entsprechend muss er sich bei seinen (Nicht-)Aussagen behaften lassen. Im Übrigen findet die Befragung zur Person praxisgemäss ohne Hilfswerkvertretung statt; eine Gehörsverletzung der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich. Das beantragte Einholen einer Stellungnahme erübrigt sich.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat den angeblichen Mordversuch verbunden mit Verletzungen bei der Erstbefragung nicht erwähnt und erst anlässlich der Anhörung vorgebracht. Selbst in Berücksichtigung des summarischen Charakters dieser Befragung wäre aber zu erwarten gewesen, dass er einen aus seiner Sicht offensichtlich ausreiserelevanten Vorfall bereits damals erwähnt und nicht explizit zweimal das Bestehen weiterer Fluchtgründe verneint hätte. Die angeblichen Drohungen von Personen aus dem Umfeld eines einflussreichen Scheichs brachte er ebenfalls nicht vor. Diese nachgeschobenen Vorbringen stehen somit in klarem Widerspruch zu Antworten anlässlich der Erstbefragung. Überdies schilderte er die Drohungen und den Mordversuch weitgehend stereotyp und kaum mit Realkennzeichen versehen (A 14/14 Antwort 55). Auf Nachfragen machte er zwar genauere Angaben zum Vorfall mit dem Motorrad (a.a.O. Antwort 87). Entsprechend kann - so auch in Berücksichtigung des eingereichten ärztlichen Schreibens, gemäss welchem ein Unfall für die Verletzungen ursächlich gewesen sein könne - nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich einen solchen erlitt. Dessen angebliche Ursache - die zielgerichtete Verfolgung durch islamistische Kreise - erscheint aber nach dem Gesagten nicht glaubhaft. Dies umso weniger, als die geschilderte Rückkehr des Beschwerdeführers nach C._______ zur Ausreisvorbereitung und Abschiednahme mit der geltend gemachten Bedrohung nicht zu vereinbaren ist. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise in der geschilderten Art im Fokus islamistischer Kräfte stand. Es kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere, vom BFM im Zusammenhang mit der Anzeige gegen den Scheich hervorgehobene und vom Beschwerdeführer bestrittene Ungereimtheiten näher einzugehen.

E. 5.2 Im Zusammenhang mit den Vorbringen, in Syrien kämen täglich zahlreiche Menschen ums Leben und es bestünden nicht viele Freiheiten im Land, geht das BFM gemäss den Akten zu Recht davon aus, es sei auch diesbezüglich keine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung gegen den Beschwerdeführer ersichtlich. In der Tat gab er an, mit den Behörden keine konkreten Probleme gehabt zu haben. Zu den geltend gemachten Schwierigkeiten mit dem Vater kann festgehalten werden, dass diese für den Ausreisezeitpunkt schon von der Intensität her nicht unter den asylrechtlichen Verfolgungsbegriff subsumiert werden können (vgl. A 1/11 S. 6; A 14/14 Antworten 6 ff. und 83.).

E. 5.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise weder asylrelevant bedroht war noch eine solche Verfolgung zu befürchten hatte. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass er angab, am (...). März 2009 aus dem Militärdienst regulär entlassen worden zu sein (A 14/14 Antwort 43).

E. 6 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland schon vor Ausbruch der kriegerischen Ereignisse vom Frühjahr 2011 verlassen. Es bleibt zu prüfen, ob er sich im aktuellen Zeitpunkt auf subjektive oder objektive Nachfluchtgründe berufen kann.

E. 7.1 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen.

E. 7.2 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers Ende 2009 hat sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert. Der aktuell herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen das Leben gekostet. Mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3601/2013 vom 19. März 2015 E. 7).

E. 7.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 wurde aufgrund einer aktuellen Lageanalyse festgestellt, dass bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen - sollten sie von den staatlichen Sicherheitskräften identifiziert worden sein - einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 3 AsylG ausgesetzt sind (vgl. insb. E. 5.7.2).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, vor der Ausreise an Demonstrationen in Erscheinung getreten zu sein. Eine behördliche Identifizierung aufgrund solcher Tätigkeiten kann mithin ausgeschlossen werden. Dass eine Fichierung nach seinem Weggang erfolgt ist, erscheint aufgrund seines Persönlichkeitsprofils nicht wahrscheinlich. Die Verfolgung durch Islamisten vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Mithin ist selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Situation nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der geschilderten Eskalation der Kämpfe und der akzentuierten Verfolgung auch politischer Mitläufer eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.

E. 7.5 In einem weiteren zur Publikation vorgesehenen Urteil (D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (E.5.9).

E. 7.6 Im oben erwähnten Verfahren hatte die betroffene Person glaubhaft machen können, sich durch die Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen zu haben. Das Gericht hielt unter anderem fest, diese Dienstverweigerung werde durch die syrischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst, was im Fall der Rückkehr zu asylrelevanten Nachteilen führen würde (a.a.O. E. 6.7.4). Vom Beschwerdeführer ist aber vorliegend weder eine Refraktion noch eine Desertion geltend gemacht worden. Vielmehr gab er an, ordnungsgemäss aus dem Wehrdienst entlassen worden zu sein. Dass er in der Folge als möglicherweise der Reserve zugeteilter syrischer Staatsbürger ein Aufgebot bekommen und dieses nicht befolgt hätte, wird in der Eingabe vom 13. Oktober 2014 nicht geltend gemacht (zur Situation syrischer Reservisten vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). Entsprechend ist auch aktuell keine drohende Bestrafung wegen eines militärstrafrechtlichen Delikts erkennbar.

E. 8 Der Beschwerdeführer brachte beim BFM und in der Beschwerdeschrift keine exilpolitischen Aktivitäten vor. Auch der Eingabe vom 13. Oktober 2014 sind keine solchen zu entnehmen. Entsprechend kann er sich nicht wegen subjektiver Nachfluchtgründe auf Art. 54 AsylG berufen.

E. 9 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung ver­mögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stichhaltig­keit nichts zu ändern.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so­wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab­zuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 6. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb von einer Kostenauflage abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6165/2013 Urteil vom 27. April 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 30. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am (...). Dezember 2009 in Richtung Türkei. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in B._______ gelangte er über Italien und Frankreich am 29. März 2010 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 31. März 2010 führte das damalige BFM (heute SEM) die Summarbefra­gung durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und in C._______ gewohnt zu haben. Er habe Probleme mit seinem islamistischen Vater gehabt. Einmal sei er von ihm heftig geschlagen worden, weil er ein Fernsehgerät nach Hause gebracht habe. Er habe ihn beschuldigt, mit dem Gerät Sexfilme zu konsumieren. Im Weiteren erachte er die Regierung seines Heimatlands als grausam. Jeden Tag würden zahlreiche Personen getötet. In der syrischen Gesellschaft gebe es nicht viele Freiheiten. Aus den genannten Gründen habe er das Land verlassen. Mit den Behörden habe er keine Probleme gehabt und sei nie festgenommen worden. A.c Anlässlich der Anhörung vom 1. Juni 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, im zweiten Jahr des Gymnasiumsbesuchs von der Schule gewiesen worden zu sein, weil er sich geweigert habe, der Baath-Partei beizutreten. In der Folge sei er zu Hause gewesen und habe unter seinem strenggläubigen Vater gelitten. Er (der Beschwerdeführer) habe bei Gesprächen unter Freunden die religiöse Gewalt und den Fanatismus verurteilt. Es hätten nicht alle seine Auffassungen geteilt. Er sei auf offener Strasse als Ketzer bezeichnet worden. Wegen der Religionskritik sei er in den Fokus von Islamisten geraten. Es sei zu Morddrohungen gekommen. Man habe ihm gesagt, Islam-Kritiker müssten umgebracht werden. Ab Mai 2007 habe er Militärdienst leisten müssen. Auch dort habe er seine religiösen Ansichten vertreten. Nach einem Jahr und neun Monaten sei er am (...). März 2009 aus dem Dienst regulär entlassen worden. Am (...). März 2009 sei er im Rahmen eines Mordversuchs auf dem Motorrad von einem Auto gerammt worden. Die Angreifer aus dem Umfeld eines bekannten Scheichs hätten ihn auf der Strasse liegen lassen. Im Spital sei er erneut bedroht worden. Eine beabsichtigte Anzeige sei am fehlenden Willen der Polizei, gegen eine bekannte und angesehene Person zu ermitteln, gescheitert. Er habe sich danach ein halbes Jahr im Libanon aufgehalten und sei im Dezember 2009 zur Vorbereitung der Ausreise in den Westen nach Syrien zurückgekehrt. A.d Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Zivilregister und eine Identitätskarte zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 30. September 2013 - eröffnet am 1. Oktober 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits vorgebrachter Ereignisse darstellten. Der Beschwerdeführer habe den Versuch, ihn wegen seiner islamkritischen Haltung umzubringen, und entsprechende Bedrohungen ohne ersichtliche Gründe erst bei der Anhörung erwähnt. Ferner mute realitätsfremd an, dass er trotz der angeblichen Gefährdung vom Li­banon aus nochmals nach C._______ in Syrien zurückgekehrt sei. Die Umstände seiner angeblichen Anzeige bei der Polizei gegen die Angreifer habe er ungereimt zu Protokoll gegeben. Im Zusammenhang mit den Vor­bringen, in Syrien kämen täglich zahlreiche Menschen ums Leben und es bestünden nicht viele Freiheiten im Land, sei keine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung ersichtlich. So habe er angegeben, mit den Behörden keine konkreten Probleme gehabt zu haben. Den im Weiteren geltend gemachten Schwierigkeiten mit dem Vater fehlten sowohl die asylbe­achtliche Intensität wie auch die Verfolgungsmotivation. Im Übrigen sei er volljährig und wäre bei einer Rückkehr nicht auf dessen Obhut angewiesen. B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. C.a Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die un­ent­geltli­che Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt Ent­bindung von der Vor­schussleistungspflicht. Zu allfälligen Stellungnahmen des SEM sei ein Replikrecht einzuräumen. Die Nachreichung einer Kostennote zum gegebenen Zeitpunkt wurde in Aussicht gestellt C.b In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Befragung zur Person habe ohne die Anwesenheit der Vertretung eines Hilfswerks stattgefunden und lediglich 45 Minuten gedauert. Es könne nicht von einer ernsthaften Befragung, in welcher der Beschwerdeführer seine Asylgründe summarisch habe vorbringen können, ausgegangen werden. Vielmehr liege eine Gehörsverletzung vor. Es sei eine Stellungnahme der Vor­instanz einzuholen. Bei der erwähnten Befragung habe er nur einen Asylgrund zu Protokoll geben können. Er sei aus zeitlichen Gründen aufgefordert worden, den zweiten Asylgrund erst bei der Anhörung zu präsentieren. Er habe davon ausgehen dürfen, dass ihm so keine rechtlichen Nachteile erwachsen würden. Den Mordversuch an seiner Person wegen der islamkritischen Haltung habe er mithin aus nachvollziehbaren Gründen erst bei der Anhörung erwähnt. Bei diesem Versuch habe er Verletzungen erlitten. Die entstandenen Narben seien gemäss dem nun beigebrachten Arztbericht mit Rissquetschwunden aufgrund eines Motorradunfalls vereinbar. Im Weiteren sei entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht realitätsfremd, dass er zur Vorbereitung der Ausreise und zur Verabschiedung der Mutter aus dem Libanon nochmals ins Heimatland zurückgekehrt sei, zumal er sich dort versteckt gehalten habe. Schliesslich habe er auf eine Anzeige gegen die Täter aus dem Machtbereich des Scheichs verzichtet, da er ansonsten mit weiteren Repressalien hätte rechnen müssen. Nach dem Gesagten gehe das BFM fälschlicherweise von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung aus. C.c Der Eingabe lagen ein Arztzeugnis vom 25. Oktober 2013 und eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2013 verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 19. November 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2013 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der aktuellen Ereignisse in Nordsyrien sei glaubhaft, dass er wegen der Islamisten die Flucht ergriffen habe. Diese kontrollierten mittlerweile grosse Teile Nordsyriens und würden zunehmend auch von ausländischen Terroristen unterstützt. Er sei wegen seiner Islamkritik in deren Fokus geraten. Mit viel Glück habe er einen Mordanschlag überlebt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Der Beschwerdeführer wurde bei der Erstbefragung vorab unter anderem auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen. Auf Nachfragen bestätigte er, alle Punkte der Einleitung der Befragung verstanden zu haben. Nach seinen - sehr kurzen - Spontanschilderungen wurden ihm ergänzende beziehungsweise präzisierende Fragen zum Vorgebrachten gestellt. Am Ende der Befragungen verneinte er zweimal das Bestehen weiterer, bisher noch nicht erörterter Fluchtgründe. Ausserdem gab er an, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben. Die festgehaltenen Aussagen entsprächen seinen Vorbringen. Entgegen den Beschwerdeargumenten ist das Protokoll respektive die Befragung, in welcher er nach dem Gesagten gehalten war, sämtliche fluchtrelevanten Ereignisse zumindest ansatzweise zu erwähnen, nicht zu beanstanden. Insbesondere findet sich im Protokoll auch kein Passus, gemäss welchem er angewiesen worden wäre, einen zweiten Asylgrund erst bei der Anhörung geltend zu machen. Dass die Befragung samt Rückübersetzung nur 45 Minuten dauerte, war nach dem Gesagten unter anderem auf die sehr kurze Spontanschilderung und nicht auf Versuche der Befragungsperson, den Beschwerdeführer an weiteren Schilderungen zu hindern, zurückzuführen. Entsprechend muss er sich bei seinen (Nicht-)Aussagen behaften lassen. Im Übrigen findet die Befragung zur Person praxisgemäss ohne Hilfswerkvertretung statt; eine Gehörsverletzung der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich. Das beantragte Einholen einer Stellungnahme erübrigt sich. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat den angeblichen Mordversuch verbunden mit Verletzungen bei der Erstbefragung nicht erwähnt und erst anlässlich der Anhörung vorgebracht. Selbst in Berücksichtigung des summarischen Charakters dieser Befragung wäre aber zu erwarten gewesen, dass er einen aus seiner Sicht offensichtlich ausreiserelevanten Vorfall bereits damals erwähnt und nicht explizit zweimal das Bestehen weiterer Fluchtgründe verneint hätte. Die angeblichen Drohungen von Personen aus dem Umfeld eines einflussreichen Scheichs brachte er ebenfalls nicht vor. Diese nachgeschobenen Vorbringen stehen somit in klarem Widerspruch zu Antworten anlässlich der Erstbefragung. Überdies schilderte er die Drohungen und den Mordversuch weitgehend stereotyp und kaum mit Realkennzeichen versehen (A 14/14 Antwort 55). Auf Nachfragen machte er zwar genauere Angaben zum Vorfall mit dem Motorrad (a.a.O. Antwort 87). Entsprechend kann - so auch in Berücksichtigung des eingereichten ärztlichen Schreibens, gemäss welchem ein Unfall für die Verletzungen ursächlich gewesen sein könne - nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich einen solchen erlitt. Dessen angebliche Ursache - die zielgerichtete Verfolgung durch islamistische Kreise - erscheint aber nach dem Gesagten nicht glaubhaft. Dies umso weniger, als die geschilderte Rückkehr des Beschwerdeführers nach C._______ zur Ausreisvorbereitung und Abschiednahme mit der geltend gemachten Bedrohung nicht zu vereinbaren ist. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise in der geschilderten Art im Fokus islamistischer Kräfte stand. Es kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere, vom BFM im Zusammenhang mit der Anzeige gegen den Scheich hervorgehobene und vom Beschwerdeführer bestrittene Ungereimtheiten näher einzugehen. 5.2 Im Zusammenhang mit den Vorbringen, in Syrien kämen täglich zahlreiche Menschen ums Leben und es bestünden nicht viele Freiheiten im Land, geht das BFM gemäss den Akten zu Recht davon aus, es sei auch diesbezüglich keine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung gegen den Beschwerdeführer ersichtlich. In der Tat gab er an, mit den Behörden keine konkreten Probleme gehabt zu haben. Zu den geltend gemachten Schwierigkeiten mit dem Vater kann festgehalten werden, dass diese für den Ausreisezeitpunkt schon von der Intensität her nicht unter den asylrechtlichen Verfolgungsbegriff subsumiert werden können (vgl. A 1/11 S. 6; A 14/14 Antworten 6 ff. und 83.). 5.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise weder asylrelevant bedroht war noch eine solche Verfolgung zu befürchten hatte. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass er angab, am (...). März 2009 aus dem Militärdienst regulär entlassen worden zu sein (A 14/14 Antwort 43).

6. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland schon vor Ausbruch der kriegerischen Ereignisse vom Frühjahr 2011 verlassen. Es bleibt zu prüfen, ob er sich im aktuellen Zeitpunkt auf subjektive oder objektive Nachfluchtgründe berufen kann. 7. 7.1 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. 7.2 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers Ende 2009 hat sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert. Der aktuell herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen das Leben gekostet. Mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3601/2013 vom 19. März 2015 E. 7). 7.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 wurde aufgrund einer aktuellen Lageanalyse festgestellt, dass bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen - sollten sie von den staatlichen Sicherheitskräften identifiziert worden sein - einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 3 AsylG ausgesetzt sind (vgl. insb. E. 5.7.2). 7.4 Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, vor der Ausreise an Demonstrationen in Erscheinung getreten zu sein. Eine behördliche Identifizierung aufgrund solcher Tätigkeiten kann mithin ausgeschlossen werden. Dass eine Fichierung nach seinem Weggang erfolgt ist, erscheint aufgrund seines Persönlichkeitsprofils nicht wahrscheinlich. Die Verfolgung durch Islamisten vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Mithin ist selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Situation nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der geschilderten Eskalation der Kämpfe und der akzentuierten Verfolgung auch politischer Mitläufer eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. 7.5 In einem weiteren zur Publikation vorgesehenen Urteil (D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (E.5.9). 7.6 Im oben erwähnten Verfahren hatte die betroffene Person glaubhaft machen können, sich durch die Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen zu haben. Das Gericht hielt unter anderem fest, diese Dienstverweigerung werde durch die syrischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst, was im Fall der Rückkehr zu asylrelevanten Nachteilen führen würde (a.a.O. E. 6.7.4). Vom Beschwerdeführer ist aber vorliegend weder eine Refraktion noch eine Desertion geltend gemacht worden. Vielmehr gab er an, ordnungsgemäss aus dem Wehrdienst entlassen worden zu sein. Dass er in der Folge als möglicherweise der Reserve zugeteilter syrischer Staatsbürger ein Aufgebot bekommen und dieses nicht befolgt hätte, wird in der Eingabe vom 13. Oktober 2014 nicht geltend gemacht (zur Situation syrischer Reservisten vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). Entsprechend ist auch aktuell keine drohende Bestrafung wegen eines militärstrafrechtlichen Delikts erkennbar.

8. Der Beschwerdeführer brachte beim BFM und in der Beschwerdeschrift keine exilpolitischen Aktivitäten vor. Auch der Eingabe vom 13. Oktober 2014 sind keine solchen zu entnehmen. Entsprechend kann er sich nicht wegen subjektiver Nachfluchtgründe auf Art. 54 AsylG berufen.

9. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung ver­mögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stichhaltig­keit nichts zu ändern. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so­wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab­zuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 6. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb von einer Kostenauflage abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: