Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 13. Mai 2010 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. B. In der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Mai 2010 sowie in der eingehenden Anhörung vom 2. Juni 2010 gab er sich als palästinensischer Flüchtling aus, der legal in Syrien gelebt habe. Er habe Probleme mit der Hamas und der Fatah gehabt und sei daher geflüchtet. C. Aufgrund zweifelhafter Angaben zur Herkunft gab das BFM am 7. Juni 2010 eine LINGUA-Analyse in Auftrag. Diese Analyse kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Bestimmtheit keinen palästinensischen Hintergrund habe, sondern höchstwahrscheinlich in Syrien sozialisiert worden sei. D. Am 16. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse gewährt. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Angaben fest. E. Am 16. Juli 2010 gab das BFM eine Botschaftsabklärung in Auftrag, welche am 16. Februar 2011 beantwortet wurde. F. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 teilte der damalige Rechtsvertreter dem BFM sein Mandat mit und eröffnete der Behörde, dass der Beschwerdeführer bisher über seine Identität getäuscht habe. In Tat und Wahrheit sei er syrischer Staatsbürger. Auch seine bisherigen Fluchtgründe seien unwahr. Er habe Angst vor den syrischen Geheimdiensten, welche brutal gegen Personen vorgehen würden, die ihre wahre Identität verschleierten. Als Beweismittel wurden das Original eines Familienauszugs sowie eine Kopie der syrischen Identitätskarte eingereicht. G. Am 9. Februar 2012 wurde das Original der Identitätskarte nachgereicht. Dieses Dokument geriet im Rahmen der Überprüfung durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei B._______ in Verstoss. H. Am 7. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Fluchtgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er im Militärdienst schlecht behandelt worden sei und daher nach seiner Entlassung aus dem Dienst ausgereist sei. In der Schweiz habe er erfahren, dass er erneut einen Marschbefehl erhalten habe. Als Beweismittel reichte er eine Empfangsbestätigung für eine militärische Ausreisebewilligung ein. I. Am 28. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein sowie zwei Reservistenkarten ein. Daraufhin forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, Fragen hinsichtlich der eingereichten Dokumente zu beantworten. J. Am 4. Februar 2014 reichte er seinen Reisepass ein. K. Am 13. Februar 2014 ersuchte die Rechtsvertretung um Erstreckung der Frist zur Beantwortung der Fragen. Mit E-Mail vom 25. Februar 2014 teilte das BFM der Rechtsvertretung mit, dass nur Eingaben berücksichtigt würden, welche bis spätestens am 27. Februar 2014 beim BFM einträfen. L. Am 27. Februar 2014 (vorab per Fax) reichte der Beschwerdeführer die Antworten zum Fragekatalog des BFM sowie einen Auszug des Militärbüchleins in Übersetzung ein. M. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 (Eröffnung am 3. März 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. N. Am 24. März 2014 zeigte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM das Mandatsverhältnis an und ersuchte um Einsicht in die Akten. Das BFM teilte dem Rechtsvertreter am 25. März 2014 mit, dass die Akteneinsicht bereits der vorangehenden Rechtsvertretung gewährt worden sei und er sich daher an diese zu wenden habe. O. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 2. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Überdies sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Akteneinsicht, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu gewissen Aktenstücken ersucht. Dies sei mit einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung zu verbinden. P. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 wurde das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Q. Mit Eingabe vom 24. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Diesem Antrag wurde mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 stattgegeben. R. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2014 äusserte sich das BFM zur Beschwerdeschrift. Mit Replik vom 12. Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 beantragt wird.
E. 1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er nach Absolvierung seines Studiums im Jahre 2007 ins Militär eingerückt sei. Dort sei er von seinem Vorgesetzten schlecht behandelt worden, weil er sich nicht alles habe gefallen lassen. Er sei zweimal disziplinarisch bestraft und jeweils für einen Monat inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung aus dem Dienst habe der betreffende Offizier ihn telefonisch belästigt und damit gedroht, ihn bald wieder einzuziehen. Aus diesem Grund und wegen der Ungerechtigkeit und des schlimmen Systems in Syrien habe er sich durch Beziehungen eine Ausreisebewilligung beschafft und sei mit einem vom Schlepper erhaltenen Reisepass über den Flughafen in Damaskus ausgereist. In der Schweiz habe er erfahren, dass ihm ein Marschbefehl zugeschickt worden sei. Als Schiite sei er überdies seitens der Islamisten gefährdet. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Empfangsbestätigung für eine militärische Ausreisebewilligung, sein Dienstbüchlein sowie zwei Reservistenkarten ein. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark angeschlagen sei, da er sein ursprüngliches Gesuch unter falscher Identität eingereicht und mit offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechenden Ausreisemotiven begründet habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Person, welche tatsächlich auf den Schutz eines Zufluchtsstaates angewiesen sei, von Beginn weg ihre wahre Identität sowie die tatsächlichen Fluchtgründe offenlege. Seine Erklärung, wonach er eingeschüchtert gewesen sei und Angst gehabt habe sowie falsch beraten worden sei, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er erst eineinhalb Jahre nach Gesuchseinreichung seine wahre Identität offengelegt habe. Da sich die Botschaftsabklärung auf eine andere Identität bezogen habe und daher für dieses Verfahren keine Bedeutung habe, sei in die Ergebnisse keine Einsicht gewährt worden. Weiter erstaune es, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 12. Dezember 2011 damit begründet habe, Angst vor den syrischen Geheimdiensten und der Regierung zu haben, da diese brutal gegen ihre Bürger vorgehen würden, während er in der ergänzenden Anhörung angegeben habe, er habe Syrien aufgrund von Problemen im Militärdienst verlassen und ein Offizier habe nach der Ausreise seine Familie belästigt. Dies lasse den Wahrheitsgehalt letzterer Vorbringen zweifelhaft erscheinen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es zwar vorkomme, dass Offiziere aufmüpfige Untergebene disziplinarisch bestrafen würden. Im Falle des Beschwerdeführers sei dies jedoch unwahrscheinlich, da er gemäss eigenen Angaben das Waffenlager unter seiner Aufsicht gehabt habe. Derart sensible Aufgaben würden nur loyalen und verlässlichen Soldaten übertragen. Es sei realitätsfern, dass ein Offizier, mit welchem er Probleme während des Dienstes gehabt habe, den Aufwand auf sich nehme, ihn und seine Familie nach dem Dienst telefonisch zu belästigen. Folglich dränge sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer Syrien nicht wegen der Drohungen des Offiziers, sondern aus anderen Gründen - beispielsweise zwecks Arbeitssuche - verlassen habe und sich deshalb eine Ausreiseerlaubnis habe ausstellen lassen. Dass er sich dieses Dokument dank Beziehungen habe beschaffen können, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Dies werde durch den Umstand bekräftigt, dass er über seine Reise in die Schweiz bloss unsubstanziiert berichtet habe, was in Anbetracht seiner Ausbildung nicht nachvollziehbar sei. Somit sei offensichtlich, dass er die wahren Umstände seiner Reise verheimliche, um den Anschein einer um Schutz nachsuchenden Person zu erwecken. Die Aussagen zum Marschbefehl seien ungereimt. So habe er einerseits ausgesagt, diesen "vor circa zwei Jahren", also im Jahre 2012 erhalten zu haben. Andererseits habe er angegeben, dieser habe nichts mit der Revolution zu tun, sondern sei vorher erfolgt, vor allem hätten die Kurden immer gegen das Regime demonstriert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er den Erhalt des Marschbefehls auf das Jahr 2012, aber vor Beginn der Unruhen datiert habe, die Unruhen aber tatsächlich im März 2011 begonnen hätten. Schliesslich erwähne er die Kurden, welche zwar tatsächlich seit Längerem immer wieder Kundgebungen durchgeführt hätten, jedoch nicht in der Stadt C._______, wo er angeblich Dienst geleistet habe. Denn diese Stadt befinde sich im Süden des Landes und nicht im Norden, wo sich die Demonstrationen der Kurden ereignet hätten. Die eingereichte Ausreiseerlaubnis von Februar 2010 bestätige zwar, dass er der Reserve zugeteilt sei, spreche aber dafür, dass er nicht aufgeboten worden sei, zumal seine Ausreise bewilligt worden sei. Bei den zwei eingereichten Reservistenkarten handle es sich nicht um Marschbefehle. Vielmehr gehe daraus lediglich hervor, dass er der Reserve zugeteilt worden sei und einzurücken habe, sobald ihm dies bekanntgegeben werde. Schliesslich komme dem Vorbringen, Syrien habe ein schlimmes System, in welchem Ungerechtigkeit herrsche, keine asylrelevante Bedeutung zu. Zur Verfolgung seitens der Islamisten in Syrien sei zu erwähnen, dass diese nur lokal und nicht in der Region des Beschwerdeführers aktiv seien und der Staat soweit als möglich gegen solche Übergriffe Schutz biete. Am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens seien aber ohnehin erhebliche Zweifel angebracht, zumal sich der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung als Sunnite ausgegeben habe. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, dass das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da nur ungenügende Einsicht in die Akten gewährt worden sei und die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zudem habe das BFM die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2014 nicht in den Entscheid einfliessen lassen und dadurch wiederum den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In diesem Zusammenhang ergebe sich ein weiterer massiver Verfahrensmangel aus dem Umstand, dass das BFM das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2014 lediglich per E-Mail beantwortet habe und darin in Verletzung von Art. 21 Abs. 1 VwVG verfügt habe, dass nur Eingaben entgegengenommen würden, die bis zum 27. Februar 2014 beim BFM einträfen. Die Verfügung sei zudem mangelhaft begründet, indem im Wegweisungsvollzugspunkt lediglich mit der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien argumentiert und nicht auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers eingegangen werde. Das BFM habe auch die Aussage des Beschwerdeführers, seine Militärdienstzeit sei wegen seiner Proteste verlängert worden, bei seinem Entscheid nicht berücksichtigt. Das BFM habe es ferner unterlassen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere habe es keine Frist zur Einreichung einer Übersetzung der beiden Reservistenkarten gesetzt und keine ergänzende Anhörung durchgeführt. Das BFM habe nach Offenlegung der Identität überdies mehr als zwei Jahre bis zur Anhörung zugewartet. Der Beschwerdeführer habe anfänglich aus Angst falsche Angaben gemacht, was das BFM nicht davon entbinde, die anschliessend gemachten Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Das Argument des BFM, es sei realitätsfremd, dass ein Offizier jemanden nach dem Militärdienst weiterhin bedrohe, sei eine blosse Behauptung. Betreffend die angebliche Unglaubhaftigkeit der Zuweisung einer wichtigen Aufgabe an den Beschwerdeführer im Militär sei festzuhalten, dass er ein gut qualifizierter Soldat gewesen sei und es sich dabei ohnehin wiederum um eine blosse Behauptung des BFM handle. Bei den Ausführungen zur Ausreiseerlaubnis handle es sich ebenfalls um eine konstruierte Behauptung. Der Beschwerdeführer habe zwei militärische Aufgebote erhalten. Dabei handle es sich entgegen der Behauptung des BFM nicht um Reservistenkarten, sondern um eigentliche Aufgebote. Aus der Weigerung des Beschwerdeführers, seiner Militärdienstpflicht nachzukommen, resultiere eine asylrelevante Gefährdung. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass er bereits Militärdienst geleistet habe, der Reserve zugeteilt sei und von seinem Vorgesetzten bedroht sowie wieder zum Dienst beordert worden sei, liege es auf der Hand, dass er spätestens bei seiner Einreise eingezogen würde. Als abgewiesener Asylbewerber, Dienstverweigerer und Regimegegner mit langer Landesabwesenheit sei er gefährdet. Aus diversen Berichten gehe hervor, dass Dienstverweigerer und Deserteure konsequent verfolgt würden. Es sei zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer Syrien vor Ausbruch der Revolution verlassen habe und von den Geheimdiensten daher zu den "Terroristen" gezählt werde, welche den Aufstand vom Ausland angestachelt hätten. In absehbarer Zeit sei nicht mit einer Entspannung der Lage in Syrien zu rechnen, was der Ausgang der Friedensverhandlungen in Genf gezeigt habe. Assad sitze wieder fest im Sattel und die verschiedenen Fronten würden sich verhärten. Zudem würden die radikalen Islamisten zusehends an Einfluss und Macht gewinnen. Angesichts der drastischen Lage in Syrien sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, welche Uneinsichtigkeit und Fehleinschätzung das BFM in der Asylpraxis betreffend Syrien walten lasse. Es gelte dringend zu beachten, dass bereits der Umstand, abgewiesener Asylgesuchsteller zu sein, im Falle einer Rückkehr zu Verhaftung und Folter führen könne, was aus einem Entscheid des Upper Tribunal Grossbritanniens hervorgehe. Ferner stelle die Verfolgung des Beschwerdeführers durch Islamisten ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung durch Dritte dar, vor welcher der syrische Staat ihn aufgrund des dort herrschenden Chaos nicht adäquat schützen könne. 4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, Art. 21 Abs. 1 VwVG schliesse nicht aus, dass die Behörde mit den Parteien im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung treffe. Ohnehin seien dem Beschwerdeführer aus diesem Vorgehen keine Nachteile erwachsen. Bei den eingereichten Halbkarton-Karten handle es sich nicht um Marschbefehle, sondern vielmehr um Anweisungen, wie er sich als Reservist zu verhalten habe und unter welchen Bedingungen er einzurücken hätte, was vergleichbar mit der Anweisung im schweizerischen Militärbüchlein im Falle einer (Teil-)Mobilmachung sei. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass in den Medien eine entsprechende Mitteilung veröffentlicht worden sei, wonach der Beschwerdeführer einzurücken hätte. In diesem Zusammenhang sei erneut zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer Syrien mit einer Ausreisebewilligung verlassen habe. 4.5 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Fristerstreckung des BFM sei rechtswidrig erfolgt, zumal Verfügungen schriftlich zu eröffnen seien und Art. 21 Abs. 1 VwVG zwingender Natur sei, da dieser Artikel abweichende Vereinbarungen per E-Mail nicht vorsehe. Die eingereichten Karten seien nur an Personen verteilt worden, welche tatsächlich Dienst geleistet hätten. Verbunden mit der in Syrien herrschenden Kriegssituation und dem Zustand der Generalmobilmachung seien diese Karten vom Beschwerdeführer zu Recht als Einberufung aufgefasst worden. Ob tatsächlich eine Generalmobilmachung stattgefunden habe, könne jedoch nicht mit Sicherheit gesagt werden. Dennoch hätten syrische Männer im kampffähigen Alter begründete Furcht, für den Krieg rekrutiert zu werden. So sei der Militärdienst durch eine Fatwa des Grossmuftis Ahmad Hassoun zu einer Pflicht erklärt worden, was einem generellen Aufgebot gleichkomme. Berichte würden auf Massenrekrutierungen und Zwang zur Beteiligung am Bürgerkrieg hinweisen. Der Beschwerdeführer habe vor diesem Hintergrund die beiden Karten zu Recht als militärisches Aufgebot verstanden. In seiner Wahrnehmung sei er somit faktisch einberufen worden. 5.1 Die Rüge bezüglich einer Verletzung von Art. 21 Abs. 1 VwVG ist unter Hinweis auf die Ausführungen des BFM unbegründet. Sinngemäss betrachtet handelte es sich bei der E-Mail des BFM nämlich nicht um eine förmliche Fristerstreckung, sondern um einen informellen Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG, verbunden mit der Bemerkung, dass der Entscheid kurz nach dem 27. Februar 2014 ergehen werde. Dieses behördliche Handeln stellt somit keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, welche gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG schriftlich zu eröffnen wäre. Zur damit zusammenhängenden Rüge, die Eingabe vom 27. Februar 2014 sei in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben, ist festzuhalten, dass die Nichtnennung der Eingabe als geringer Mangel einzustufen ist, welcher auf Beschwerdeebene geheilt wurde, zumal sich der angefochtene Entscheid bereits mit dem Inhalt dieser Karten befasst hat und sowohl in der Beschwerde als auch im Schriftenwechsel genügend Möglichkeit zur Darlegung der entsprechenden Argumente bestand. Hinsichtlich der Rüge einer ungenügenden Akteneinsicht ist zu erwähnen, dass dieser marginale Mangel durch die teilweise Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 geheilt wurde. Ferner ist die Sachverhaltsfeststellung seitens des BFM ebenfalls nicht zu beanstanden. Daher besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Auch die materiellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des BFM verwiesen werden. Die geltend gemachten Ereignisse betreffend den Militärdienst sind jedoch selbst unter der Annahme, sie hätten sich tatsächlich so ereignet, nicht asylrelevant. Denn dafür ist die disziplinarische Haft während der militärischen Ausbildung von zu geringer Intensität. Gleiches gilt für die allgemeinen Drohungen und Belästigungen seitens des Offiziers nach Abschluss der ordentlichen Dienstes. Letzteres Vorbringen bezieht sich ohnehin hauptsächlich auf das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er trotz Aufgebot nicht in den Militärdienst eingerückt sei und aufgrund dieser Refraktion asylrelevant verfolgt werde. Die Frage, ob syrische Staatsangehörige, welche sich durch Desertion oder Refraktion dem Militärdienst entzogen haben, vom syrischen Regime als Verräter betrachtet und asylrelevant verfolgt werden, kann an dieser Stelle offenbleiben. Denn Voraussetzung dafür wäre, dass sich die betreffende Person auch tatsächlich der Dienstpflicht entzogen hat. Dieser Umstand ist vorliegend jedoch nicht glaubhaft dargelegt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den ordentlichen Militärdienst durchlaufen hat und anschliessend der Reserve zugeteilt wurde. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich bei den eingereichten Reservistenkarten jedoch nicht um eigentliche Marschbefehle, sondern lediglich um eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen. Dies geht bereits aus dem Wortlaut der Karten hervor, wonach erst nach Erhalt eines Marschbefehls einzurücken ist. Dass der Beschwerdeführer diese Sachlage subjektiv als Marschbefehl aufgefasst habe, wie dies in der Replik erklärt wurde, ist unerheblich. Zudem ist zu bemerken, dass es sich dabei um eine Anpassung der ursprünglichen Behauptung an die vorliegende Beweislage handelt, wonach er einen konkreten Marschbefehl erhalten habe. Somit stellt sich der Beschwerdeführer nunmehr selbst auf den Standpunkt, bisher noch nicht konkret aufgeboten worden zu sein. Dass in der Zwischenzeit ein solches Aufgebot ergangen sei, wurde weder behauptet noch belegt. Vor dem Hintergrund, dass bisher noch keine Generalmobilmachung stattgefunden hat und der Beschwerdeführer in C._______ Dienst geleistet hat, wo bisher noch keine grossflächige Mobilmachung von Reservisten stattfand (vgl. dazu http://iswsyria.blogspot.co.uk/2014/12/the-assad-regime-understress.html#!/2014/12/the-assad-regime-under-stress.html [besucht am 6. Januar 2015]), ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer noch nicht aufgeboten wurde und daher nicht als Fahnenflüchtiger betrachtet werden kann. Die Asylgesuchstellung in der Schweiz reicht für sich allein genommen für eine asylrelevante Gefährdung ebenfalls nicht aus, zumal der Beschwerdeführer Syrien mit einer Ausreiseerlaubnis verlassen hat und somit der Umstand, dass er das Land zwecks Stellung eines Asylgesuchs verliess, für die dortigen Behörden bei einer Rückkehr nicht ohne Weiteres erkennbar wäre. Bei seiner pauschal geschilderten Angst vor islamistischen Extremisten handelt es sich schliesslich nicht um eine substanziiert dargelegte gezielte Verfolgung. Vielmehr stellt dies lediglich eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage dar, welcher aber mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit genügend Rechnung getragen wurde. 5.3 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1791/2014 Urteil vom 19. Januar 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 13. Mai 2010 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. B. In der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Mai 2010 sowie in der eingehenden Anhörung vom 2. Juni 2010 gab er sich als palästinensischer Flüchtling aus, der legal in Syrien gelebt habe. Er habe Probleme mit der Hamas und der Fatah gehabt und sei daher geflüchtet. C. Aufgrund zweifelhafter Angaben zur Herkunft gab das BFM am 7. Juni 2010 eine LINGUA-Analyse in Auftrag. Diese Analyse kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Bestimmtheit keinen palästinensischen Hintergrund habe, sondern höchstwahrscheinlich in Syrien sozialisiert worden sei. D. Am 16. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse gewährt. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Angaben fest. E. Am 16. Juli 2010 gab das BFM eine Botschaftsabklärung in Auftrag, welche am 16. Februar 2011 beantwortet wurde. F. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 teilte der damalige Rechtsvertreter dem BFM sein Mandat mit und eröffnete der Behörde, dass der Beschwerdeführer bisher über seine Identität getäuscht habe. In Tat und Wahrheit sei er syrischer Staatsbürger. Auch seine bisherigen Fluchtgründe seien unwahr. Er habe Angst vor den syrischen Geheimdiensten, welche brutal gegen Personen vorgehen würden, die ihre wahre Identität verschleierten. Als Beweismittel wurden das Original eines Familienauszugs sowie eine Kopie der syrischen Identitätskarte eingereicht. G. Am 9. Februar 2012 wurde das Original der Identitätskarte nachgereicht. Dieses Dokument geriet im Rahmen der Überprüfung durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei B._______ in Verstoss. H. Am 7. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Fluchtgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er im Militärdienst schlecht behandelt worden sei und daher nach seiner Entlassung aus dem Dienst ausgereist sei. In der Schweiz habe er erfahren, dass er erneut einen Marschbefehl erhalten habe. Als Beweismittel reichte er eine Empfangsbestätigung für eine militärische Ausreisebewilligung ein. I. Am 28. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein sowie zwei Reservistenkarten ein. Daraufhin forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, Fragen hinsichtlich der eingereichten Dokumente zu beantworten. J. Am 4. Februar 2014 reichte er seinen Reisepass ein. K. Am 13. Februar 2014 ersuchte die Rechtsvertretung um Erstreckung der Frist zur Beantwortung der Fragen. Mit E-Mail vom 25. Februar 2014 teilte das BFM der Rechtsvertretung mit, dass nur Eingaben berücksichtigt würden, welche bis spätestens am 27. Februar 2014 beim BFM einträfen. L. Am 27. Februar 2014 (vorab per Fax) reichte der Beschwerdeführer die Antworten zum Fragekatalog des BFM sowie einen Auszug des Militärbüchleins in Übersetzung ein. M. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 (Eröffnung am 3. März 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. N. Am 24. März 2014 zeigte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM das Mandatsverhältnis an und ersuchte um Einsicht in die Akten. Das BFM teilte dem Rechtsvertreter am 25. März 2014 mit, dass die Akteneinsicht bereits der vorangehenden Rechtsvertretung gewährt worden sei und er sich daher an diese zu wenden habe. O. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 2. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Überdies sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Akteneinsicht, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu gewissen Aktenstücken ersucht. Dies sei mit einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung zu verbinden. P. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 wurde das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Q. Mit Eingabe vom 24. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Diesem Antrag wurde mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 stattgegeben. R. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2014 äusserte sich das BFM zur Beschwerdeschrift. Mit Replik vom 12. Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 beantragt wird. 1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er nach Absolvierung seines Studiums im Jahre 2007 ins Militär eingerückt sei. Dort sei er von seinem Vorgesetzten schlecht behandelt worden, weil er sich nicht alles habe gefallen lassen. Er sei zweimal disziplinarisch bestraft und jeweils für einen Monat inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung aus dem Dienst habe der betreffende Offizier ihn telefonisch belästigt und damit gedroht, ihn bald wieder einzuziehen. Aus diesem Grund und wegen der Ungerechtigkeit und des schlimmen Systems in Syrien habe er sich durch Beziehungen eine Ausreisebewilligung beschafft und sei mit einem vom Schlepper erhaltenen Reisepass über den Flughafen in Damaskus ausgereist. In der Schweiz habe er erfahren, dass ihm ein Marschbefehl zugeschickt worden sei. Als Schiite sei er überdies seitens der Islamisten gefährdet. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Empfangsbestätigung für eine militärische Ausreisebewilligung, sein Dienstbüchlein sowie zwei Reservistenkarten ein. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark angeschlagen sei, da er sein ursprüngliches Gesuch unter falscher Identität eingereicht und mit offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechenden Ausreisemotiven begründet habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Person, welche tatsächlich auf den Schutz eines Zufluchtsstaates angewiesen sei, von Beginn weg ihre wahre Identität sowie die tatsächlichen Fluchtgründe offenlege. Seine Erklärung, wonach er eingeschüchtert gewesen sei und Angst gehabt habe sowie falsch beraten worden sei, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er erst eineinhalb Jahre nach Gesuchseinreichung seine wahre Identität offengelegt habe. Da sich die Botschaftsabklärung auf eine andere Identität bezogen habe und daher für dieses Verfahren keine Bedeutung habe, sei in die Ergebnisse keine Einsicht gewährt worden. Weiter erstaune es, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 12. Dezember 2011 damit begründet habe, Angst vor den syrischen Geheimdiensten und der Regierung zu haben, da diese brutal gegen ihre Bürger vorgehen würden, während er in der ergänzenden Anhörung angegeben habe, er habe Syrien aufgrund von Problemen im Militärdienst verlassen und ein Offizier habe nach der Ausreise seine Familie belästigt. Dies lasse den Wahrheitsgehalt letzterer Vorbringen zweifelhaft erscheinen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es zwar vorkomme, dass Offiziere aufmüpfige Untergebene disziplinarisch bestrafen würden. Im Falle des Beschwerdeführers sei dies jedoch unwahrscheinlich, da er gemäss eigenen Angaben das Waffenlager unter seiner Aufsicht gehabt habe. Derart sensible Aufgaben würden nur loyalen und verlässlichen Soldaten übertragen. Es sei realitätsfern, dass ein Offizier, mit welchem er Probleme während des Dienstes gehabt habe, den Aufwand auf sich nehme, ihn und seine Familie nach dem Dienst telefonisch zu belästigen. Folglich dränge sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer Syrien nicht wegen der Drohungen des Offiziers, sondern aus anderen Gründen - beispielsweise zwecks Arbeitssuche - verlassen habe und sich deshalb eine Ausreiseerlaubnis habe ausstellen lassen. Dass er sich dieses Dokument dank Beziehungen habe beschaffen können, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Dies werde durch den Umstand bekräftigt, dass er über seine Reise in die Schweiz bloss unsubstanziiert berichtet habe, was in Anbetracht seiner Ausbildung nicht nachvollziehbar sei. Somit sei offensichtlich, dass er die wahren Umstände seiner Reise verheimliche, um den Anschein einer um Schutz nachsuchenden Person zu erwecken. Die Aussagen zum Marschbefehl seien ungereimt. So habe er einerseits ausgesagt, diesen "vor circa zwei Jahren", also im Jahre 2012 erhalten zu haben. Andererseits habe er angegeben, dieser habe nichts mit der Revolution zu tun, sondern sei vorher erfolgt, vor allem hätten die Kurden immer gegen das Regime demonstriert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er den Erhalt des Marschbefehls auf das Jahr 2012, aber vor Beginn der Unruhen datiert habe, die Unruhen aber tatsächlich im März 2011 begonnen hätten. Schliesslich erwähne er die Kurden, welche zwar tatsächlich seit Längerem immer wieder Kundgebungen durchgeführt hätten, jedoch nicht in der Stadt C._______, wo er angeblich Dienst geleistet habe. Denn diese Stadt befinde sich im Süden des Landes und nicht im Norden, wo sich die Demonstrationen der Kurden ereignet hätten. Die eingereichte Ausreiseerlaubnis von Februar 2010 bestätige zwar, dass er der Reserve zugeteilt sei, spreche aber dafür, dass er nicht aufgeboten worden sei, zumal seine Ausreise bewilligt worden sei. Bei den zwei eingereichten Reservistenkarten handle es sich nicht um Marschbefehle. Vielmehr gehe daraus lediglich hervor, dass er der Reserve zugeteilt worden sei und einzurücken habe, sobald ihm dies bekanntgegeben werde. Schliesslich komme dem Vorbringen, Syrien habe ein schlimmes System, in welchem Ungerechtigkeit herrsche, keine asylrelevante Bedeutung zu. Zur Verfolgung seitens der Islamisten in Syrien sei zu erwähnen, dass diese nur lokal und nicht in der Region des Beschwerdeführers aktiv seien und der Staat soweit als möglich gegen solche Übergriffe Schutz biete. Am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens seien aber ohnehin erhebliche Zweifel angebracht, zumal sich der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung als Sunnite ausgegeben habe. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, dass das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da nur ungenügende Einsicht in die Akten gewährt worden sei und die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zudem habe das BFM die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2014 nicht in den Entscheid einfliessen lassen und dadurch wiederum den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In diesem Zusammenhang ergebe sich ein weiterer massiver Verfahrensmangel aus dem Umstand, dass das BFM das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2014 lediglich per E-Mail beantwortet habe und darin in Verletzung von Art. 21 Abs. 1 VwVG verfügt habe, dass nur Eingaben entgegengenommen würden, die bis zum 27. Februar 2014 beim BFM einträfen. Die Verfügung sei zudem mangelhaft begründet, indem im Wegweisungsvollzugspunkt lediglich mit der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien argumentiert und nicht auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers eingegangen werde. Das BFM habe auch die Aussage des Beschwerdeführers, seine Militärdienstzeit sei wegen seiner Proteste verlängert worden, bei seinem Entscheid nicht berücksichtigt. Das BFM habe es ferner unterlassen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere habe es keine Frist zur Einreichung einer Übersetzung der beiden Reservistenkarten gesetzt und keine ergänzende Anhörung durchgeführt. Das BFM habe nach Offenlegung der Identität überdies mehr als zwei Jahre bis zur Anhörung zugewartet. Der Beschwerdeführer habe anfänglich aus Angst falsche Angaben gemacht, was das BFM nicht davon entbinde, die anschliessend gemachten Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Das Argument des BFM, es sei realitätsfremd, dass ein Offizier jemanden nach dem Militärdienst weiterhin bedrohe, sei eine blosse Behauptung. Betreffend die angebliche Unglaubhaftigkeit der Zuweisung einer wichtigen Aufgabe an den Beschwerdeführer im Militär sei festzuhalten, dass er ein gut qualifizierter Soldat gewesen sei und es sich dabei ohnehin wiederum um eine blosse Behauptung des BFM handle. Bei den Ausführungen zur Ausreiseerlaubnis handle es sich ebenfalls um eine konstruierte Behauptung. Der Beschwerdeführer habe zwei militärische Aufgebote erhalten. Dabei handle es sich entgegen der Behauptung des BFM nicht um Reservistenkarten, sondern um eigentliche Aufgebote. Aus der Weigerung des Beschwerdeführers, seiner Militärdienstpflicht nachzukommen, resultiere eine asylrelevante Gefährdung. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass er bereits Militärdienst geleistet habe, der Reserve zugeteilt sei und von seinem Vorgesetzten bedroht sowie wieder zum Dienst beordert worden sei, liege es auf der Hand, dass er spätestens bei seiner Einreise eingezogen würde. Als abgewiesener Asylbewerber, Dienstverweigerer und Regimegegner mit langer Landesabwesenheit sei er gefährdet. Aus diversen Berichten gehe hervor, dass Dienstverweigerer und Deserteure konsequent verfolgt würden. Es sei zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer Syrien vor Ausbruch der Revolution verlassen habe und von den Geheimdiensten daher zu den "Terroristen" gezählt werde, welche den Aufstand vom Ausland angestachelt hätten. In absehbarer Zeit sei nicht mit einer Entspannung der Lage in Syrien zu rechnen, was der Ausgang der Friedensverhandlungen in Genf gezeigt habe. Assad sitze wieder fest im Sattel und die verschiedenen Fronten würden sich verhärten. Zudem würden die radikalen Islamisten zusehends an Einfluss und Macht gewinnen. Angesichts der drastischen Lage in Syrien sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, welche Uneinsichtigkeit und Fehleinschätzung das BFM in der Asylpraxis betreffend Syrien walten lasse. Es gelte dringend zu beachten, dass bereits der Umstand, abgewiesener Asylgesuchsteller zu sein, im Falle einer Rückkehr zu Verhaftung und Folter führen könne, was aus einem Entscheid des Upper Tribunal Grossbritanniens hervorgehe. Ferner stelle die Verfolgung des Beschwerdeführers durch Islamisten ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung durch Dritte dar, vor welcher der syrische Staat ihn aufgrund des dort herrschenden Chaos nicht adäquat schützen könne. 4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, Art. 21 Abs. 1 VwVG schliesse nicht aus, dass die Behörde mit den Parteien im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung treffe. Ohnehin seien dem Beschwerdeführer aus diesem Vorgehen keine Nachteile erwachsen. Bei den eingereichten Halbkarton-Karten handle es sich nicht um Marschbefehle, sondern vielmehr um Anweisungen, wie er sich als Reservist zu verhalten habe und unter welchen Bedingungen er einzurücken hätte, was vergleichbar mit der Anweisung im schweizerischen Militärbüchlein im Falle einer (Teil-)Mobilmachung sei. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass in den Medien eine entsprechende Mitteilung veröffentlicht worden sei, wonach der Beschwerdeführer einzurücken hätte. In diesem Zusammenhang sei erneut zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer Syrien mit einer Ausreisebewilligung verlassen habe. 4.5 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Fristerstreckung des BFM sei rechtswidrig erfolgt, zumal Verfügungen schriftlich zu eröffnen seien und Art. 21 Abs. 1 VwVG zwingender Natur sei, da dieser Artikel abweichende Vereinbarungen per E-Mail nicht vorsehe. Die eingereichten Karten seien nur an Personen verteilt worden, welche tatsächlich Dienst geleistet hätten. Verbunden mit der in Syrien herrschenden Kriegssituation und dem Zustand der Generalmobilmachung seien diese Karten vom Beschwerdeführer zu Recht als Einberufung aufgefasst worden. Ob tatsächlich eine Generalmobilmachung stattgefunden habe, könne jedoch nicht mit Sicherheit gesagt werden. Dennoch hätten syrische Männer im kampffähigen Alter begründete Furcht, für den Krieg rekrutiert zu werden. So sei der Militärdienst durch eine Fatwa des Grossmuftis Ahmad Hassoun zu einer Pflicht erklärt worden, was einem generellen Aufgebot gleichkomme. Berichte würden auf Massenrekrutierungen und Zwang zur Beteiligung am Bürgerkrieg hinweisen. Der Beschwerdeführer habe vor diesem Hintergrund die beiden Karten zu Recht als militärisches Aufgebot verstanden. In seiner Wahrnehmung sei er somit faktisch einberufen worden. 5.1 Die Rüge bezüglich einer Verletzung von Art. 21 Abs. 1 VwVG ist unter Hinweis auf die Ausführungen des BFM unbegründet. Sinngemäss betrachtet handelte es sich bei der E-Mail des BFM nämlich nicht um eine förmliche Fristerstreckung, sondern um einen informellen Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG, verbunden mit der Bemerkung, dass der Entscheid kurz nach dem 27. Februar 2014 ergehen werde. Dieses behördliche Handeln stellt somit keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, welche gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG schriftlich zu eröffnen wäre. Zur damit zusammenhängenden Rüge, die Eingabe vom 27. Februar 2014 sei in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben, ist festzuhalten, dass die Nichtnennung der Eingabe als geringer Mangel einzustufen ist, welcher auf Beschwerdeebene geheilt wurde, zumal sich der angefochtene Entscheid bereits mit dem Inhalt dieser Karten befasst hat und sowohl in der Beschwerde als auch im Schriftenwechsel genügend Möglichkeit zur Darlegung der entsprechenden Argumente bestand. Hinsichtlich der Rüge einer ungenügenden Akteneinsicht ist zu erwähnen, dass dieser marginale Mangel durch die teilweise Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 geheilt wurde. Ferner ist die Sachverhaltsfeststellung seitens des BFM ebenfalls nicht zu beanstanden. Daher besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Auch die materiellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des BFM verwiesen werden. Die geltend gemachten Ereignisse betreffend den Militärdienst sind jedoch selbst unter der Annahme, sie hätten sich tatsächlich so ereignet, nicht asylrelevant. Denn dafür ist die disziplinarische Haft während der militärischen Ausbildung von zu geringer Intensität. Gleiches gilt für die allgemeinen Drohungen und Belästigungen seitens des Offiziers nach Abschluss der ordentlichen Dienstes. Letzteres Vorbringen bezieht sich ohnehin hauptsächlich auf das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er trotz Aufgebot nicht in den Militärdienst eingerückt sei und aufgrund dieser Refraktion asylrelevant verfolgt werde. Die Frage, ob syrische Staatsangehörige, welche sich durch Desertion oder Refraktion dem Militärdienst entzogen haben, vom syrischen Regime als Verräter betrachtet und asylrelevant verfolgt werden, kann an dieser Stelle offenbleiben. Denn Voraussetzung dafür wäre, dass sich die betreffende Person auch tatsächlich der Dienstpflicht entzogen hat. Dieser Umstand ist vorliegend jedoch nicht glaubhaft dargelegt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den ordentlichen Militärdienst durchlaufen hat und anschliessend der Reserve zugeteilt wurde. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich bei den eingereichten Reservistenkarten jedoch nicht um eigentliche Marschbefehle, sondern lediglich um eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen. Dies geht bereits aus dem Wortlaut der Karten hervor, wonach erst nach Erhalt eines Marschbefehls einzurücken ist. Dass der Beschwerdeführer diese Sachlage subjektiv als Marschbefehl aufgefasst habe, wie dies in der Replik erklärt wurde, ist unerheblich. Zudem ist zu bemerken, dass es sich dabei um eine Anpassung der ursprünglichen Behauptung an die vorliegende Beweislage handelt, wonach er einen konkreten Marschbefehl erhalten habe. Somit stellt sich der Beschwerdeführer nunmehr selbst auf den Standpunkt, bisher noch nicht konkret aufgeboten worden zu sein. Dass in der Zwischenzeit ein solches Aufgebot ergangen sei, wurde weder behauptet noch belegt. Vor dem Hintergrund, dass bisher noch keine Generalmobilmachung stattgefunden hat und der Beschwerdeführer in C._______ Dienst geleistet hat, wo bisher noch keine grossflächige Mobilmachung von Reservisten stattfand (vgl. dazu http://iswsyria.blogspot.co.uk/2014/12/the-assad-regime-understress.html#!/2014/12/the-assad-regime-under-stress.html [besucht am 6. Januar 2015]), ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer noch nicht aufgeboten wurde und daher nicht als Fahnenflüchtiger betrachtet werden kann. Die Asylgesuchstellung in der Schweiz reicht für sich allein genommen für eine asylrelevante Gefährdung ebenfalls nicht aus, zumal der Beschwerdeführer Syrien mit einer Ausreiseerlaubnis verlassen hat und somit der Umstand, dass er das Land zwecks Stellung eines Asylgesuchs verliess, für die dortigen Behörden bei einer Rückkehr nicht ohne Weiteres erkennbar wäre. Bei seiner pauschal geschilderten Angst vor islamistischen Extremisten handelt es sich schliesslich nicht um eine substanziiert dargelegte gezielte Verfolgung. Vielmehr stellt dies lediglich eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage dar, welcher aber mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit genügend Rechnung getragen wurde. 5.3 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: