Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2013 in Richtung Türkei. Am 18. März 2014 reisten sie über den Flughafen Istanbul legal in die Schweiz (F._______) ein, wo sie am 24. März 2014 um Asyl nachsuchten. Am 4. April 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) die Befragung zur Person (BzP) statt. Das SEM hörte sowohl A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), als auch seine Ehefrau B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 17. März 2015 vertieft zu den Asylgründen an. A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie seien Kurden aus dem Dorf G._______ in der Provinz H._______. Er und seine Frau seien Ajanib gewesen, hätten jedoch im Jahr 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erlangt. Im Jahr 1998 sei er der Yekiti-Partei beigetreten. Nach Ausbruch der Revolution im Jahr 2011 habe er regelmässig an friedlichen Demonstrationen gegen das Assad-Regime in I._______ und in J._______ teilgenommen. Zu dieser Zeit hätten die Behörden wahllos Häuser durchsucht und Leute verhaftet, er habe sich aber von den Behörden fernhalten können. Nachdem ihr Wohnort I._______ von der Regierung aus Flugzeugen beschossen worden sei, der Krieg ausgebrochen sei und sie sich während fünf Tagen im Keller versteckt hätten, seien sie im Mai 2013 nach G._______ zurückgekehrt. Zwischen Mai und Juli 2013 hätten ihn Anhänger der PYD (Partei der Demokratischen Union) sechs oder sieben Mal aufgefordert, sich ihnen im bewaffneten Kampf anzuschliessen. Er habe jedoch niemanden töten wollen und sei der Aufforderung deshalb nicht nachgekommen, worauf die PYD-Anhänger ihn mit dem Tod bedroht hätten. Er habe die Behelligungen durch die PYD-Anhänger schliesslich nicht mehr ausgehalten und sei mit seiner Familie in einem Auto nach Haji Matre gefahren, von wo aus sie illegal über die türkische Grenze gelangt seien. Sie hätten sich anschliessend einige Zeit in Nuseybin aufgehalten und seien dann für die Beantragung der Einreisebewilligung nach Istanbul gereist. Nachdem sein - in der Schweiz wohnhafter - Bruder den Antrag für die Besuchervisa bewilligt erhalten habe, seien er und seine Familie am 18. März 2014 von Istanbul nach F._______ geflogen. Nach seiner Ausreise habe sein - in Syrien wohnhafter - Bruder einen für ihn geltenden Marschbefehl der syrischen Behörden erhalten. Er, der Beschwerdeführer, sei für die Yekiti-Partei exilpolitisch tätig und habe einmal an einer Demonstration in Bern teilgenommen. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei wegen des Bürgerkrieges und aus Angst um ihre Familie ausgereist. Das Leben ihres Mannes sei zudem in Gefahr gewesen. Dieser sei Mitglied in einer Partei gewesen. Die Apoji-Leute hätten ihn nicht in Ruhe gelassen, ihn mehrmals zuhause aufgesucht und ihn aufgefordert, eine Waffe zu tragen und in den Krieg zu ziehen. Nun habe ihr Mann ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. A.c Zum Nachweis ihrer syrischen Staatsangehörigkeit reichten die Beschwerdeführenden im Vorverfahren ihre syrischen Identitätskarten, das Familienbüchlein und die Geburtsurkunden der Kinder im Original zu den Akten. Weiter reichten sie Zivilregisterauszüge, eine Wohnsitzbestätigung und Reiseunterlagen ein. Der Beschwerdeführer reichte zudem eine Bestätigung seiner Parteimitgliedschaft, die Kopie des Marschbefehls sowie sein Militärdienstbüchlein im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 - eröffnet am 1. Juli 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte sie deren Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf die Anordnung von deren Vollzug und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Erlass der Prozesskosten, mithin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Bestätigung der Sozialhilfe des Kantons F._______ vom 29. Juli 2015 betreffend die Unterstützung des Beschwerdeführers war der Beschwerde beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen werde und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Das SEM schloss in seiner Vernehmlassung vom 14. August 2015 - den Beschwerdeführenden am 19. August 2015 zur Kenntnis gebracht - auf Abweisung der Beschwerde und wiederholte seine Ausführungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Marschbefehls. F. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein Dokument zu den Akten (im Original und in deutscher Übersetzung), welches den Beschwerdeführer über die bevorstehende Mobilisierung für die syrische Armee sowie über die Konsequenzen bei Nichtbefolgung informieren soll.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Vorbehalt von Erwägung 7, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind weiter auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei auch hier die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vorbehalten bleibt.
E. 3.3 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien teilweise nicht asylrelevant und teilweise würden sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So sei die Furcht der Beschwerdeführenden vor asylrechtlich relevanter Verfolgung durch die PYD-Anhänger unbegründet, da die geltend gemachten Behelligungen eine zu geringe Intensität aufweisen und nur beschränkt gezielt erfolgt seien. Zudem sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei Nachteile erwachsen wären, auch dieses Vorbringen sei entsprechend nicht asylrelevant. Dasselbe gelte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten, welche in nicht qualifizierter Weise erfolgen würden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung für das syrische Regime darstelle und deshalb verfolgt werde. Des Weiteren handle es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Teilnahme an den Demonstrationen gegen das Assad-Regime und wie er sich danach jeweils vor den Behörden versteckt haben solle, um unsubstanziierte, stereotype und pauschale Schilderungen, welche nicht glaubhaft seien. So habe er widersprüchliche Angaben gemacht, wie er sich vor den Behörden versteckt haben solle. Seine angeblichen Demonstrationsteilnahmen in J._______ seien aufgrund seines situativen Antwortverhaltens als nachgeschoben zu betrachten. Schliesslich käme auch dem eingereichten Marschbefehl, welcher auf den Beschwerdeführer lauten und dessen Bruder etwa am 4. Januar 2015 zugestellt worden sein solle, nur ein äusserst geringer Beweiswert zu, da in Syrien solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Zudem sei im eingereichten Militärdienstbüchlein vermerkt, dass der Beschwerdeführer von jeglichem Militär- und Reservedienst in der syrischen Republik befreit sei. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne auf eine materielle Prüfung des eingereichten Marschbefehls verzichtet werden. In der Vernehmlassung hält das SEM an seinen Ausführungen fest und wiederholt seine Aussagen bezüglich des im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Marschbefehls.
E. 4.2 In der Beschwerde wird - unter Wiederholung der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers - entgegnet, die PYD-Mitglieder hätten den Beschwerdeführer persönlich und gezielt verfolgt. Auch Human Rights Watch berichte von willkürlichen Verhaftungen, Ermordungen und dem Verschwindenlassen von Gegnern der PYD-Politik. Der Beschwerdeführer habe - entgegen der Ausführungen der Vorinstanz - zudem an Demons-trationen in I._______ und J._______ teilgenommen, aufgrund der beschränkten Zeit während der BzP habe er dort allerdings nur von den Demonstrationen in J._______ gesprochen. Was den Marschbefehl betreffe, so belege die Quelle Refworld, dass sich die syrische Regierung vorbehalte, auch aus dem Militärdienst befreite Personen in den aktiven Dienst zurückzurufen. Aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015 gehe zudem hervor, dass auch Reservisten für den Militärdienst aufgeboten würden. Es bestehe somit die Möglichkeit, dass auch er in den aktiven Dienst eingezogen werde. Da er dem Marschbefehl nicht Folge geleistet habe, gelte er als Deserteur und habe mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen. Er habe auch ein weiteres Dokument erhalten, welches ihn über die bevorstehende Mobilisierung durch die syrische Armee und die Konsequenzen bei Nichtbefolgung informiere. Schliesslich sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten die Aufmerksamkeit des syrischen Geheimdienstes auf sich ziehe, da gemäss UK Home Office sowohl die Absichten als auch die Möglichkeiten der syrischen Behörden nicht zu unterschätzen seien.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 5.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird gemäss ständiger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die betreffende Person einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, Opfer einer solchen zu werden. Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2008/12 E. 7; 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
E. 5.2 Mit der Vorinstanz ist dementsprechend davon auszugehen, dass der von den PYD-Anhängern angeblich auf den Beschwerdeführer ausgeübte Druck, sich ihrem bewaffneten Kampf anzuschliessen, nicht asylrelevant ist. Nach Angaben des Beschwerdeführers hätten die PYD-Anhänger ihn mehrmals aufgesucht. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie konkret versucht hätten, ihn persönlich zu einer Teilnahme zu zwingen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die PYD-Anhänger bei allen Familien in der Region geklopft hätten (Akten des Asylverfahrens, A14/20, F 48-53, F 60), zeigen, dass es sich dabei wohl eher um den Versuch handelte, Personen kurdischer Ethnie für ihre Anliegen zu gewinnen und keine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers vorlag. Aufgrund der fehlenden Gezieltheit und Intensität sind die diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant.
E. 5.3 Das eingereichte Dienstbüchlein, der angebliche Marschbefehl und das mit Eingabe vom 15. Februar 2016 eingereichte Dokument sind weder geeignet, eine Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes zu belegen, noch die vorgebrachte Gefährdung aufgrund einer Desertion (recte wohl Dienstverweigerung) glaubhaft zu machen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4129/2014 vom 9. Februar 2016). So geht aus dem zuletzt eingereichten und übersetzten Dokument - welches im Übrigen die vorherige Mobilisierungsverkündigung als ungültig erklärt - lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer allenfalls einberufen werden könnte. Es handelt sich dabei also nicht um einen Marschbefehl, sondern lediglich um eine Bestätigung, unter gegebenen Umständen und nach Erhalt eines Einberufungsschreibens, einrücken zu müssen (so u.a. auch die Urteile des BVGer E- 5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E 8.2; D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). Da es sich also nicht um einen Marschbefehl handelt, stellt sich auch die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu befürchten hätte, im vorliegenden Fall nicht. Die Dokumente begründen somit keine asylrelevante Verfolgung. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Quellen nichts zu ändern, zumal sich diese auf Männer zwischen 18 und 42 Jahren, welche den Militärdienst bereits absolviert haben oder auf Reservisten und Personen beziehen, welche sich bisher dem Militärdienst entzogen haben. Die Frage nach der Echtheit der diesbezüglichen Dokumente beziehungsweise der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen kann demnach offengelassen werden.
E. 5.4 Aus den Akten der Beschwerdeführenden können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen aktiven Regimekritiker handelt, der Furcht vor staatlicher Verfolgung durch die syrischen Behörden haben müsste. Allein die Teilnahme an Demonstrationen vermag eine solche Bezeichnung nicht zu rechtfertigen. Im Zuge des arabischen Frühlings haben tausende Menschen an Demonstrationen teilgenommen. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aus dieser grossen Masse von Demonstrantinnen und Demonstranten als regimekritisch identifiziert worden wäre (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, er habe selber keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, sei nie in Haft gewesen und die syrischen Behörden hätten nach den Demonstrationen jeweils wahllos Häuser durchsucht und Personen verhaftet, unabhängig davon, ob diese Personen an den Demonstrationen teilgenommen hätten. Er selber sei nicht persönlich gesucht worden (Akten des Asylverfahrens, A14/20, F 67, 76, 80 f., 91). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nur wenig detailliert und teilweise auch widersprüchlich zu den Demonstrationsteilnahmen und dem darauffolgenden Wegbleiben von Zuhause äusserte (Akten des Asylverfahrens, A14/20, F 68-72, 116; A5/12, S. 9), was gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen spricht. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, zumal nur wiederholt wird, was der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung, als er auf die genannten Widersprüche aufmerksam gemacht wurde, zu Protokoll gab (Akten des Asylverfahrens, A14/20, F 121 f.). Letztlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen offengelassen werden, da sie den Anforderungen an Art. 3 AsylG ohnehin nicht zu genügen vermögen, mithin nicht asylrelevant sind.
E. 5.5 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 5.6 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren machen die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene geltend, der Beschwerdeführer engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch. Die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten sind jedoch nicht geeignet, eine Verfolgung durch das syrische Regime zu begründen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung erklärt, er nehme hier in der Schweiz lediglich an Parteisitzungen teil und er habe einmal an einer Demonstration gegen Bashar Al Assad in Bern teilgenommen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/20, F 92-97). Er ist daher nicht in erheblichem Masse öffentlich exponiert (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 und 6.3.6-6.4.2 [als Referenzurteil publiziert]). Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermögen deshalb nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 54 AsylG zu führen. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten die syrischen Behörden seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet.
E. 5.7 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführenden seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Der Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, ob es noch weitere Gründe hat, aus welchen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf den Antrag der Beschwerdeführenden, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems"(ZEMIS) des SEM lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Januar 2017 als (...) tätig ist, allerdings geht das Gericht davon aus, dass die vierköpfige Familie nach wie vor bedürftig ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4691/2015 Urteil vom 24. Juli 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2013 in Richtung Türkei. Am 18. März 2014 reisten sie über den Flughafen Istanbul legal in die Schweiz (F._______) ein, wo sie am 24. März 2014 um Asyl nachsuchten. Am 4. April 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) die Befragung zur Person (BzP) statt. Das SEM hörte sowohl A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), als auch seine Ehefrau B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 17. März 2015 vertieft zu den Asylgründen an. A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie seien Kurden aus dem Dorf G._______ in der Provinz H._______. Er und seine Frau seien Ajanib gewesen, hätten jedoch im Jahr 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erlangt. Im Jahr 1998 sei er der Yekiti-Partei beigetreten. Nach Ausbruch der Revolution im Jahr 2011 habe er regelmässig an friedlichen Demonstrationen gegen das Assad-Regime in I._______ und in J._______ teilgenommen. Zu dieser Zeit hätten die Behörden wahllos Häuser durchsucht und Leute verhaftet, er habe sich aber von den Behörden fernhalten können. Nachdem ihr Wohnort I._______ von der Regierung aus Flugzeugen beschossen worden sei, der Krieg ausgebrochen sei und sie sich während fünf Tagen im Keller versteckt hätten, seien sie im Mai 2013 nach G._______ zurückgekehrt. Zwischen Mai und Juli 2013 hätten ihn Anhänger der PYD (Partei der Demokratischen Union) sechs oder sieben Mal aufgefordert, sich ihnen im bewaffneten Kampf anzuschliessen. Er habe jedoch niemanden töten wollen und sei der Aufforderung deshalb nicht nachgekommen, worauf die PYD-Anhänger ihn mit dem Tod bedroht hätten. Er habe die Behelligungen durch die PYD-Anhänger schliesslich nicht mehr ausgehalten und sei mit seiner Familie in einem Auto nach Haji Matre gefahren, von wo aus sie illegal über die türkische Grenze gelangt seien. Sie hätten sich anschliessend einige Zeit in Nuseybin aufgehalten und seien dann für die Beantragung der Einreisebewilligung nach Istanbul gereist. Nachdem sein - in der Schweiz wohnhafter - Bruder den Antrag für die Besuchervisa bewilligt erhalten habe, seien er und seine Familie am 18. März 2014 von Istanbul nach F._______ geflogen. Nach seiner Ausreise habe sein - in Syrien wohnhafter - Bruder einen für ihn geltenden Marschbefehl der syrischen Behörden erhalten. Er, der Beschwerdeführer, sei für die Yekiti-Partei exilpolitisch tätig und habe einmal an einer Demonstration in Bern teilgenommen. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei wegen des Bürgerkrieges und aus Angst um ihre Familie ausgereist. Das Leben ihres Mannes sei zudem in Gefahr gewesen. Dieser sei Mitglied in einer Partei gewesen. Die Apoji-Leute hätten ihn nicht in Ruhe gelassen, ihn mehrmals zuhause aufgesucht und ihn aufgefordert, eine Waffe zu tragen und in den Krieg zu ziehen. Nun habe ihr Mann ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. A.c Zum Nachweis ihrer syrischen Staatsangehörigkeit reichten die Beschwerdeführenden im Vorverfahren ihre syrischen Identitätskarten, das Familienbüchlein und die Geburtsurkunden der Kinder im Original zu den Akten. Weiter reichten sie Zivilregisterauszüge, eine Wohnsitzbestätigung und Reiseunterlagen ein. Der Beschwerdeführer reichte zudem eine Bestätigung seiner Parteimitgliedschaft, die Kopie des Marschbefehls sowie sein Militärdienstbüchlein im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 - eröffnet am 1. Juli 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte sie deren Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf die Anordnung von deren Vollzug und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Erlass der Prozesskosten, mithin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Bestätigung der Sozialhilfe des Kantons F._______ vom 29. Juli 2015 betreffend die Unterstützung des Beschwerdeführers war der Beschwerde beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen werde und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Das SEM schloss in seiner Vernehmlassung vom 14. August 2015 - den Beschwerdeführenden am 19. August 2015 zur Kenntnis gebracht - auf Abweisung der Beschwerde und wiederholte seine Ausführungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Marschbefehls. F. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein Dokument zu den Akten (im Original und in deutscher Übersetzung), welches den Beschwerdeführer über die bevorstehende Mobilisierung für die syrische Armee sowie über die Konsequenzen bei Nichtbefolgung informieren soll. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Vorbehalt von Erwägung 7, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind weiter auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei auch hier die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vorbehalten bleibt. 3.3 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien teilweise nicht asylrelevant und teilweise würden sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So sei die Furcht der Beschwerdeführenden vor asylrechtlich relevanter Verfolgung durch die PYD-Anhänger unbegründet, da die geltend gemachten Behelligungen eine zu geringe Intensität aufweisen und nur beschränkt gezielt erfolgt seien. Zudem sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei Nachteile erwachsen wären, auch dieses Vorbringen sei entsprechend nicht asylrelevant. Dasselbe gelte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten, welche in nicht qualifizierter Weise erfolgen würden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung für das syrische Regime darstelle und deshalb verfolgt werde. Des Weiteren handle es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Teilnahme an den Demonstrationen gegen das Assad-Regime und wie er sich danach jeweils vor den Behörden versteckt haben solle, um unsubstanziierte, stereotype und pauschale Schilderungen, welche nicht glaubhaft seien. So habe er widersprüchliche Angaben gemacht, wie er sich vor den Behörden versteckt haben solle. Seine angeblichen Demonstrationsteilnahmen in J._______ seien aufgrund seines situativen Antwortverhaltens als nachgeschoben zu betrachten. Schliesslich käme auch dem eingereichten Marschbefehl, welcher auf den Beschwerdeführer lauten und dessen Bruder etwa am 4. Januar 2015 zugestellt worden sein solle, nur ein äusserst geringer Beweiswert zu, da in Syrien solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Zudem sei im eingereichten Militärdienstbüchlein vermerkt, dass der Beschwerdeführer von jeglichem Militär- und Reservedienst in der syrischen Republik befreit sei. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne auf eine materielle Prüfung des eingereichten Marschbefehls verzichtet werden. In der Vernehmlassung hält das SEM an seinen Ausführungen fest und wiederholt seine Aussagen bezüglich des im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Marschbefehls. 4.2 In der Beschwerde wird - unter Wiederholung der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers - entgegnet, die PYD-Mitglieder hätten den Beschwerdeführer persönlich und gezielt verfolgt. Auch Human Rights Watch berichte von willkürlichen Verhaftungen, Ermordungen und dem Verschwindenlassen von Gegnern der PYD-Politik. Der Beschwerdeführer habe - entgegen der Ausführungen der Vorinstanz - zudem an Demons-trationen in I._______ und J._______ teilgenommen, aufgrund der beschränkten Zeit während der BzP habe er dort allerdings nur von den Demonstrationen in J._______ gesprochen. Was den Marschbefehl betreffe, so belege die Quelle Refworld, dass sich die syrische Regierung vorbehalte, auch aus dem Militärdienst befreite Personen in den aktiven Dienst zurückzurufen. Aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015 gehe zudem hervor, dass auch Reservisten für den Militärdienst aufgeboten würden. Es bestehe somit die Möglichkeit, dass auch er in den aktiven Dienst eingezogen werde. Da er dem Marschbefehl nicht Folge geleistet habe, gelte er als Deserteur und habe mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen. Er habe auch ein weiteres Dokument erhalten, welches ihn über die bevorstehende Mobilisierung durch die syrische Armee und die Konsequenzen bei Nichtbefolgung informiere. Schliesslich sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten die Aufmerksamkeit des syrischen Geheimdienstes auf sich ziehe, da gemäss UK Home Office sowohl die Absichten als auch die Möglichkeiten der syrischen Behörden nicht zu unterschätzen seien.
5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird gemäss ständiger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die betreffende Person einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, Opfer einer solchen zu werden. Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2008/12 E. 7; 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). 5.2 Mit der Vorinstanz ist dementsprechend davon auszugehen, dass der von den PYD-Anhängern angeblich auf den Beschwerdeführer ausgeübte Druck, sich ihrem bewaffneten Kampf anzuschliessen, nicht asylrelevant ist. Nach Angaben des Beschwerdeführers hätten die PYD-Anhänger ihn mehrmals aufgesucht. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie konkret versucht hätten, ihn persönlich zu einer Teilnahme zu zwingen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die PYD-Anhänger bei allen Familien in der Region geklopft hätten (Akten des Asylverfahrens, A14/20, F 48-53, F 60), zeigen, dass es sich dabei wohl eher um den Versuch handelte, Personen kurdischer Ethnie für ihre Anliegen zu gewinnen und keine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers vorlag. Aufgrund der fehlenden Gezieltheit und Intensität sind die diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. 5.3 Das eingereichte Dienstbüchlein, der angebliche Marschbefehl und das mit Eingabe vom 15. Februar 2016 eingereichte Dokument sind weder geeignet, eine Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes zu belegen, noch die vorgebrachte Gefährdung aufgrund einer Desertion (recte wohl Dienstverweigerung) glaubhaft zu machen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4129/2014 vom 9. Februar 2016). So geht aus dem zuletzt eingereichten und übersetzten Dokument - welches im Übrigen die vorherige Mobilisierungsverkündigung als ungültig erklärt - lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer allenfalls einberufen werden könnte. Es handelt sich dabei also nicht um einen Marschbefehl, sondern lediglich um eine Bestätigung, unter gegebenen Umständen und nach Erhalt eines Einberufungsschreibens, einrücken zu müssen (so u.a. auch die Urteile des BVGer E- 5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E 8.2; D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). Da es sich also nicht um einen Marschbefehl handelt, stellt sich auch die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu befürchten hätte, im vorliegenden Fall nicht. Die Dokumente begründen somit keine asylrelevante Verfolgung. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Quellen nichts zu ändern, zumal sich diese auf Männer zwischen 18 und 42 Jahren, welche den Militärdienst bereits absolviert haben oder auf Reservisten und Personen beziehen, welche sich bisher dem Militärdienst entzogen haben. Die Frage nach der Echtheit der diesbezüglichen Dokumente beziehungsweise der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen kann demnach offengelassen werden. 5.4 Aus den Akten der Beschwerdeführenden können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen aktiven Regimekritiker handelt, der Furcht vor staatlicher Verfolgung durch die syrischen Behörden haben müsste. Allein die Teilnahme an Demonstrationen vermag eine solche Bezeichnung nicht zu rechtfertigen. Im Zuge des arabischen Frühlings haben tausende Menschen an Demonstrationen teilgenommen. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aus dieser grossen Masse von Demonstrantinnen und Demonstranten als regimekritisch identifiziert worden wäre (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, er habe selber keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, sei nie in Haft gewesen und die syrischen Behörden hätten nach den Demonstrationen jeweils wahllos Häuser durchsucht und Personen verhaftet, unabhängig davon, ob diese Personen an den Demonstrationen teilgenommen hätten. Er selber sei nicht persönlich gesucht worden (Akten des Asylverfahrens, A14/20, F 67, 76, 80 f., 91). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nur wenig detailliert und teilweise auch widersprüchlich zu den Demonstrationsteilnahmen und dem darauffolgenden Wegbleiben von Zuhause äusserte (Akten des Asylverfahrens, A14/20, F 68-72, 116; A5/12, S. 9), was gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen spricht. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, zumal nur wiederholt wird, was der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung, als er auf die genannten Widersprüche aufmerksam gemacht wurde, zu Protokoll gab (Akten des Asylverfahrens, A14/20, F 121 f.). Letztlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen offengelassen werden, da sie den Anforderungen an Art. 3 AsylG ohnehin nicht zu genügen vermögen, mithin nicht asylrelevant sind. 5.5 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5.6 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren machen die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene geltend, der Beschwerdeführer engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch. Die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten sind jedoch nicht geeignet, eine Verfolgung durch das syrische Regime zu begründen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung erklärt, er nehme hier in der Schweiz lediglich an Parteisitzungen teil und er habe einmal an einer Demonstration gegen Bashar Al Assad in Bern teilgenommen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/20, F 92-97). Er ist daher nicht in erheblichem Masse öffentlich exponiert (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 und 6.3.6-6.4.2 [als Referenzurteil publiziert]). Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermögen deshalb nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 54 AsylG zu führen. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten die syrischen Behörden seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 5.7 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführenden seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Der Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, ob es noch weitere Gründe hat, aus welchen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf den Antrag der Beschwerdeführenden, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems"(ZEMIS) des SEM lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Januar 2017 als (...) tätig ist, allerdings geht das Gericht davon aus, dass die vierköpfige Familie nach wie vor bedürftig ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand: